Dem Bundesgesetzgeber ist inzwischen nichts mehr heilig. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften wurden bislang mangels Außenwirkung nicht als Rechtsnormen angesehen. Damit ist es, ohne dass es außer uns jemandem aufgefallen wäre, seit dem Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 2010 S. 1768—1803) vorbei. § 22a Abs. 1 S. 1 EStG erhielt durch die Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 32 Abs. 1 JStG 2010 mit Wirkung zum 14. Dezember 2010 nämlich folgenden Regelungsgehalt (Unwesentliches zum besseren Verständnis verkürzt und ersetzt wiedergegeben): Bestimmte Mitteilungspflichtige haben der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen bis zum 1. …
30. Oktober 2011
Neue Rechtsnormkategorie: Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften mit Außenwirkung
23. Oktober 2011
Ein Dialog zwischen beredt Schweigenden – Wer keine zweite Meinung hören will, muß fühlen
Ein Rechtsstreit springt seit acht Jahren wie in einem Flipperautomaten zwischen Hamburg (FG), München (BFH) und Luxemburg (EuGH) hin und her. Es geht um eine Beihilferückforderung, aber auch um das „Kooperationsverhältnis“ zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten bei der Auslegung von EU-Recht. Der Fall zeigt anschaulich, was schief gehen kann, wenn Revisionsgerichte meinen, sie dürften eine abweichende Lösung einer unionsrechtlichen Frage durch die Instanzgerichte in den Wind schlagen, ohne hinsichtlich dieser Divergenz eine Entscheidung des EuGH einzuholen. In meinem Beitrag „BGH will keine zweite Meinung hören – Von der unerkannten Offenkundigkeit des EU-Rechts“ hatte …
19. Oktober 2011
Vergleichsbefristung wird verhandelt
Zur Information der Bundesagentur für Arbeit und aller anderen Interessierten: Über den von mir beim Bundesarbeitsgericht geführten Rechtsstreit zur Vergleichsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 8 TzBfG wird am Mittwoch, den 15. Februar 2012, 10:30 Uhr, im Sitzungssaal IV, Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, mündlich verhandelt. Über den Streitstoff informiert die frei zugängliche Revisionsbegründung zum Bundesarbeitsgericht vom 26. Februar 2011 – 7 AZR 734/10.
16. Oktober 2011
Ungeeignete Senatsvorsitzende am BGH: Wenn Richter befremdet sind
BGH Justizdienst Richterliche Findigkeit
Armin Nack („BGH-Nack“) ist ein Richter, der offenbar leicht zu befremden ist. Wehe dem, der bei dem Vorsitzenden des 1. Strafsenats des BGH das Befremden ausgelöst hat, etwa durch mangelnde Bravheit und Anpassung! Die Wucht eines solchen Befremdens brachte den Münchener Strafverteidiger Stephan Lucas wegen Strafvereitelung auf die Anklagebank. Und sie hat auch das Zeug dazu, den Richter am BGH Thomas Fischer („Fischer“, früher „Tröndle/Fischer“) um eine Beförderung zum Vorsitzenden des 2. Strafsenats zu bringen. Ja, der Bannstrahl des Nack’schen Befremdens könnte sogar die Auslöschung des 2. Strafsenats bewirken. Im Fall Lucas hatte die Augsburger …
9. Oktober 2011
Fahrerflucht als Auffangtatbestand für das gesunde Volksempfinden
§ 142 StGB („Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“) ist ein eigenartiger Straftatbestand. Die „Fahrerflucht“ (die frühere gesetzliche Überschrift war „Verkehrsunfallflucht“) begleitet der Ruch des besonders Verwerflichen, Niederträchtigen und löst oft eine soziale Empörung aus, auf die andere Tatbestände nur neidisch sein können. Tanken ohne zu zahlen oder Ladendiebstahl sehen daneben wie Kavaliersdelikte aus. Die wenigsten Nichtjuristen wissen, was eigentlich der Strafgrund des § 142 StGB ist. Der Straftatbestand ist ein Vermögensgefährdungsdelikt. Mit seinem geringeren Strafrahmen steht er folgerichtig in der Strafwürdigkeitsskala unterhalb von Vermögensschädigungsdelikten wie dem Betrug und dem Diebstahl. Das Schutzgut des § 142 StGB …
3. Oktober 2011
„Teilziffern“. Eine Abrechnung in vier Absätzen
Juristische Autoren, die Gerichtsentscheidungen noch mit irgendeiner Zeitschriftenfundstelle zitieren, sterben seit dem Siegeszug der Datenbanken zumindest in der Rechtspraxis langsam aus (bis auf Weiteres besteht an Universitäten noch ein Refugium für diejenigen, die ihre berufliche Existenz mit der von Zeitschriften verbinden). Die mit dem zugangsneutralen Zitieren entfallene Möglichkeit des seitengenauen Angebens von Textstellen wurde rasch durch absatzbezogene Nachweise ersetzt. Die Absätze der Entscheidungen werden hierfür entweder schon von den Gerichten selbst oder aber von den Datenbanken durchnummeriert. Beim Zitieren derselben wird dann herkömmlich von einer Randnummer (Randnr., Rdnr., Rn.), inzwischen auch von einer Randziffer (Rdz., …