De legibus-Blog

16. Juni 2013

Nicht überraschend: Anspruchs-Denken, Wort-Klauberei und Klage-Abweisung

Oliver García

Es spricht das Sozialgericht München: Den Begriff „Lebensmonate“ gebraucht das Gesetz [in § 4 BEEG] ohne Willkür. Wer die im abendländischen Kulturkreis weithin gebräuchliche Tradition pflegt, an sogenannten Geburtstagen die Vollendung von „Lebensjahren“ zu feiern, darf vom Begriff des „Lebensmonats“ nicht überrascht sein. Auch die Kinderheilkunde fragt bei der Prüfung kindlicher Entwicklungsschritte nicht nach Kalendermonaten, sondern nach Lebensmonaten. Wenn dieser Begriff nicht im „Duden“ vorkommt, dann deshalb, weil die Zahl der in der deutschen Sprache möglichen zusammengesetzten Substantive grenzenlos ist und die Aufnahme einzelner Beispiele in Wörterbücher nur dann sinnvoll ist, wenn solche Zusammensetzungen einen …

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3. Oktober 2011

„Teilziffern“. Eine Abrechnung in vier Absätzen

Thomas Fuchs

Juristische Autoren, die Gerichtsentscheidungen noch mit irgendeiner Zeitschriftenfundstelle zitieren, sterben seit dem Siegeszug der Datenbanken zumindest in der Rechtspraxis langsam aus (bis auf Weiteres besteht an Universitäten noch ein Refugium für diejenigen, die ihre berufliche Existenz mit der von Zeitschriften verbinden). Die mit dem zugangsneutralen Zitieren entfallene Möglichkeit des seitengenauen Angebens von Textstellen wurde rasch durch absatzbezogene Nachweise ersetzt. Die Absätze der Entscheidungen werden hierfür entweder schon von den Gerichten selbst oder aber von den Datenbanken durchnummeriert. Beim Zitieren derselben wird dann herkömmlich von einer Randnummer (Randnr., Rdnr., Rn.), inzwischen auch von einer Randziffer (Rdz., …

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22. Januar 2011

Typografie und rechtsprechende Gewalt

Thomas Fuchs

Die Staatsgewalt wird nach Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG unter anderem durch Organe der Rechtsprechung ausgeübt. Unabänderlicher Maßstab der Rechtsprechung ist hierbei nach den Artt. 20 Abs. 3, 79 Abs. 3 GG das Rechtsstaatsprinzip. Im Mittelpunkt unseres von den Gerichten befriedeten Gemeinwesens steht also das Recht. Von allgemeiner Bedeutung ist dabei nicht das in imposanten Gerichtsgebäuden „gesprochene“, sondern das geschriebene, also schriftlich fixierte und veröffentlichte Recht. Macht wird gemeinhin mit Form betont. Es wäre also zu erwarten, dass die von der rechtsprechenden Gewalt produzierten Rechtstexte typografischen Anforderungen genügen. Mit der Typografie werden Inhalt, …

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