De legibus-Blog

1. August 2013

Günter Schaub und die mutige Tat

Thomas Fuchs

Das Bundesarbeitsgericht hatte seinen Sitz nach § 40 Abs. 1 ArbGG 1953 in der Zeit vom 1. Oktober 1953 bis zum 19. März 1996 bekanntlich in Kassel. Die Senate des Bundesarbeitsgerichts konnten nach § 40 Abs. 1 S. 2 ArbGG 1994 (und § 40 Abs. 1a S. 2 ArbGG 1996) seit dem 23. September 1994 Sitzungen aber auch in Erfurt abhalten. Günter Schaub, der damals Vorsitzender des 4. Senats dieses Gerichts war, hielt dagegen ausweislich einer Reihe von Entscheidungen jedenfalls schon seit dem 21. April 1993, 9.00 Uhr, Sitzungen in Erfurt ab (BAG, Beschluss vom …

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16. Februar 2012

Vergleichsbefristung: Ein bittersüßer Sieg

Thomas Fuchs

Am 15. Februar 2012 wurde wie angekündigt die von mir vor dem Bundesarbeitsgericht geführte Revision zur Vergleichbefristung verhandelt. Und wir haben, wie ich heute erfahre, gewonnen. Der Siebte Senat entschied nach erfolglos gebliebenem Kampf in den Vorinstanzen durch. Meine Mandantin ist nun unbefristet beim Freistaat Sachsen als Lehrerin beschäftigt. Die Verhandlung war gut besucht, fast alle Zuschauerplätze waren belegt, anscheinend durch eine Gruppe von Betriebsräten auf Exkursion. Den Anwesenden wurde wie in solchen Fällen üblich bereits vor der Sitzung eine Einführung durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter geboten. Darauf hatte ich spekuliert und kam gerade rechtzeitig zur …

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19. Oktober 2011

Vergleichsbefristung wird verhandelt

Thomas Fuchs

Zur Information der Bundesagentur für Arbeit und aller anderen Interessierten: Über den von mir beim Bundesarbeitsgericht geführten Rechtsstreit zur Vergleichsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 8 TzBfG wird am Mittwoch, den 15. Februar 2012, 10:30 Uhr, im Sitzungssaal IV, Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, mündlich verhandelt. Über den Streitstoff informiert die frei zugängliche Revisionsbegründung zum Bundesarbeitsgericht vom 26. Februar 2011 – 7 AZR 734/10.

19. März 2011

Der Anfang vom Ende der unüberprüfbaren Kettenbefristung

Thomas Fuchs

Der Europäische Gerichtshof schleift im Befristungsrecht derzeit eine Feste nach der anderen. Mit seiner Entscheidung Deutsche Lufthansa AG könnte er nun auch den Anfang vom Ende der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeleitet haben, wonach es für die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur auf den zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag ankomme (ständige Rechtsprechung seit BAG, Urteil vom 8. Mai 1985 – 7 AZR 191/84, jurisRdnr. 24—27; zuletzt BAG, Beschluss vom 17. November 2010 – 7 AZR 443/09 [A], jurisRdnr. 14). Die Entscheidung erging auf einen Vorlagebeschluss des Bundesarbeitsgerichts betreffend die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung wie § …

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28. Februar 2011

Vergleichsbefristung erneut beim Bundesarbeitsgericht

Thomas Fuchs

Die bisherige Auslegung der Befristungsgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht wird derzeit, worauf ich bereits vor Kurzem hinwies, stark in Frage gestellt. Das dort geregelte System der Rechtfertigung von Befristungen durch sachliche Gründe muss sich nämlich am Maßstab des § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG messen lassen. Der zuständige 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts selbst stellte deshalb im vierten Quartal des Jahres 2010 mit zwei Vorlagebeschlüssen Fragen zur Auslegung dieser Vorschrift an den Europäischen Gerichtshof. Im ersten Beschluss ging es um die Haushaltsbefristung nach § …

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7. Februar 2011

Wendung um 360 Grad beim Bundesarbeitsgericht

Thomas Fuchs

Das Befristungsrecht befindet sich seit der Entscheidung Adeneler des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2006 in einem Prozess grundlegender Umwälzung (siehe nur EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 – C-212/04 – Adeneler; EuGH, Urteil vom 13. September 2007 – C-307/05 – Del Cerro Alonso; EuGH, Urteil vom 23. April 2009 – C-378/07 – Angelidaki). Maßstab dieser Rechtsprechung ist die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG. Bei der Auslegung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 durch den dafür zuständigen 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts spielte diese Rahmenvereinbarung zunächst keine Rolle. Umso größeres Aufsehen erregten deshalb …

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