De legibus-Blog

20. Januar 2013

David gegen Goliath: Ein Gesetz von 1877 als Steinschleuder

Kein Beitrag zur Mollath-Forschung

Thomas Fuchs

In dieser Woche wurde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs anlässlich der Klage eines Kleinanlegers gegen die international bekannte Kredit-Ratingagentur Standard & Poor’s mit Sitz in New York bekannt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – III ZR 282/11). Das Handelsblatt und anschließend auch SPIEGEL ONLINE berichteten, die BGH-Richter hätten sich in ihrem Beschluss „auf ein Gesetz von 1877“ berufen, das für klagende Inländer die Zuständigkeit deutscher Gerichte vorsehe. Gemeint waren die Vorschriften des § 24 CPO 1879 beziehungsweise des § 23 CPO 1900, die noch heute in der nur geringfügig geänderten Form des § 23 ZPO 1950 Anwendung finden. Der Bundesgerichtshof nahm auf die Urfassung im Rahmen eines obiter dictums bei der historischen Auslegung Bezug. Der von den beiden Zeitungen als Kuriosität für erwähnenswert gehaltene Umstand, dass ein deutscher David mit Hilfe eines Gesetzes von 1877 dabei ist, einen amerikanischen Goliath zu besiegen, kann dabei nur den vollkommen Ahnungslosen überraschen. Denn der deutsche Zivilprozess ist nun einmal in der wenn auch vielfach geänderten Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 geregelt, für die ich vor wenigen Tagen auf knapp 2500 Seiten eine historisch-synoptische Edition vorgelegt habe (PDF, HTML).

Mit den Arbeiten daran habe ich im Juni 2012 begonnen. Abweichend von der in Dichtung und Wahrheit. Beobachtungen eines Konsolidierers auf einer Zeitreise durch das Strafgesetzbuch beschriebenen Editionsmethode, ministerielle Bekanntmachungen bei der Konsolidierung außer Acht zu lassen, habe ich auch hier die in dieselben eingeflossenen unbenannten Änderungen mit übernommen. Im Unterschied zu meiner Edition des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (PDF, HTML) habe ich solche Änderungen aber durch eckige Klammern besonders hervorgehoben. Ich könnte mich ohrfeigen, dies nicht schon beim Strafgesetzbuchs so praktiziert zu haben. Das dortige Problem zahlreicher Strafandrohungen mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG wäre vielleicht doch etwas in das Bewusstsein der Anwender dieses Textes gerückt. Aus den Bekanntmachungen übernommen habe ich aber nur inhaltliche Änderungen, nicht die geänderte Schreibweise einzelner Wörter. In meinem Text finden sich also noch altertümliche Formulierungen wie „Miethverhältniß“, „Urtheil“ und „prozessualische Sicherheit“. Beim Erfassen der umfänglichen Frakturtexte habe ich dieses Mal anstelle des Abschreibens außerdem das Programm Abbyy Recognition Server eingesetzt, das zwar nicht perfekte, aber durchaus brauchbare Ergebnisse liefert. Diese müssen allerdings zwingend von Hand nachbearbeitet und korrekturgelesen werden, wobei mir mein Bruder wertvolle Hilfe geleistet hat. Da das genannte Programm nur in einer Windows-Version erhältlich ist und auf meinem MacBook Pro auch in der virtuellen Umgebung nicht läuft, habe ich meine Konsolidierungswerkzeuge noch um ein Asus Zenbook erweitert, das ich nun nur ab und zu für diesen Zweck einschalte.

Verteilung der Änderungsgesetze

Verteilung der Änderungsgesetze

Für den Konsolidierer ist nicht so sehr der konkrete Inhalt eines Gesetzes von Interesse, sondern die Frage, wodurch es von wem zu dem gemacht wurde, was es (angeblich) ist. Um überhaupt die maßgeblichen Quellen finden zu können muss man entweder die Gesetzblätter komplett durchgehen, oder auf das einzig vorhandene Hilfsmittel zurückgreifen, mein Nachschlagewerk Fundstellen deutscher Reichs- und Bundesgesetze. 1867—2012. Eine Liste aller Quellen habe ich der Edition vorangestellt. Auf einige davon und die damit verbundenen Beobachtungen möchte ich im Folgenden zu sprechen kommen:

Die Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877 S. 83—243, 489) wurde durch § 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877 S. 244—250) zum 1. Oktober 1879 in Kraft gesetzt.

Deutsches Kaiserreich

Daran wurden bereits 19 Jahre später anlässlich des bevorstehenden Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896, für das ich ebenfalls eine Edition (PDF, HTML) vorgelegt habe, durch das Gesetz, betreffend Änderungen der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 (RGBl. 1998 S. 256—331) und das Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Änderungen der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 (RGBl. 1898 S. 332—341) außerordentlich umfangreiche Änderungen durchgeführt. Es entstanden zahlreiche Buchstabenparagrafen, darunter die §§ 836a—836ss CPO 1900, die durch das Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze vom 17. Mai 1898 (RGBl. 1898 S. 342—343) und die Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 1898 S. 369—370, 410—611) aber noch vor dem Inkrafttreten auf ihren heutigen Platz verschoben wurden. Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um die Einzige, die ausweislich einer Synopse keinen Anlass für Beanstandungen gibt.

Weimarer Republik

An die ebenfalls mit zahlreichen benannten Änderungen verbundene Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924 (RGBl. I 1924 S. 135—150) schloss sich aufgrund ihres Artikels VIII die Bekanntmachung des Textes der Zivilprozeßordnung vom 13. Mai 1924 (RGBl. I 1924 S. 437—552) an. Art. VIII der Verordnung vom 13. Februar 1924 lautet wie folgt:

Artikel VIII. (1) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, den Text der Zivilprozeßordnung mit dieser Verordnung und den bis zu ihrem Inkrafttreten erlassenen Gesetzen und Verordnungen in Einklang zu bringen und in fortlaufender Paragraphenfolge im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen.
   (2) Die Ermächtigung umfaßt die Befugnis, soweit durch die Vorschriften dieser Verordnung eine Änderung oder Ergänzung der Zivilprozeßordnung bedingt ist, diese Änderung oder Ergänzung vorzunehmen sowie ihre Vorschriften den bestehenden staatsrechtlichen Verhältnissen anzupassen.

Auf die nach heutigen Maßstäben problematische Regelung nach Art. VIII Abs. 2 der Verordnung vom 13. Februar 1924 wurden beispielsweise folgende unbenannte Änderungen gestützt (zu Einzelheiten eine weitere Synopse):

Anknüpfung Bekanntmachung Vorschriften
Bundesstaat deutsches Land § 15 Abs. 1 S. 1, S. 3, § 200 Abs. 1, § 376 Abs. 2, § 961 S. 2, § 1006 Abs. 3, § 1009 Abs. 3 S. 2 CPO 1924
Reichskanzler Reichsminister der Justiz § 15 Abs. 1 S. 3, § 19, § 961 S. 2 CPO 1924
(militärbezogen) § 20 Abs. 2 S. 1, § 172, § 378, § 380 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, § 390 Abs. 4, § 409 Abs. 3, § 752 Abs. 1, § 790, § 850 Abs. 1 Nr. 5, § 912 CPO 1924
(interpretierend) § 99 Abs. 3 S. 1, § 329 Abs. 2, § 499f Abs. 2 S. 2 CPO 1924
Reichskanzler Reichsminister des Auswärtigen § 200 Abs. 1, Abs. 2 CPO 1924
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind [Der Reichspräsident] und […] der [Präsident eines deutschen Landes] sind § 219 Abs. 2 S. 1, § 375 Abs. 2 S. 1 CPO 1924; siehe auch § 479 Abs. 2 S. 1, § 482 S. 1 CPO 1924
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. […] § 219 Abs. 2 S. 2, § 375 Abs. 2 S. 2, § 479 Abs. 2 S. 2, § 482 S. 2 CPO 1924
(staatsorganisationsbezogen) § 376 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 382 CPO 1924

Dabei wurden auch bewusste und unbewusste Änderungen vorgenommen, die offensichtlich nicht auf Art. VIII Abs. 2 der Verordnung vom 13. Februar 1924 gestützt werden können, nämlich

  1. das Verfahren der öffentlichen Zustellung nach § 204 Abs. 2 S. 2 CPO 1924;
  2. die Erweiterung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Notfristen auf alle Fristen nach § 234 Abs. 3 CPO 1924, der bis heute gilt;
  3. das Streichen der Frage nach dem Religionsbekenntnis bei der Vernehmung von Zeugen zur Person nach § 395 S. 1 CPO 1924, der als § 395 Abs. 2 S. 1 ZPO bis heute gilt;
  4. das Einfügen einer Regelung über die Benachrichtigung der Ausgangsinstanz bei der Sprungrevision nach § 566a Abs. 7 CPO 1924. Das geschah eindeutig ohne Rechtsgrundlage, weil § 566a CPO überhaupt erst durch die Artt. II Nr. 87, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924 geschaffen wurde;
  5. das Umformulieren einer Regelung über die Vollstreckbarerklärung nach § 797a Abs. 4 S. 1 CPO 1924. Auch diese Regelung wurde erst durch die Artt. II Nr. 105, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924 eingeführt;
  6. dem Streichen des zweiten Halbsatzes „[,] unbeschadet des Rechts der erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen“ nach § 335 Abs. 1 CPO 1924, der bis heute gilt. Dem liegt ein Fehler bei der Auslegung des Art. II Nr. 40 der Verordnung vom 13. Februar 1924 zugrunde. Dort heißt es „Im § 335 Abs. 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: ‚Der Antrag auf Erlassung eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akte ist zurückzuweisen.'“ Das Satzzeichen am Ende bedeutet nicht, dass der zweite Halbsatz wegfallen sollte;
  7. das fehlerhafte Abändern von Absätzen in Sätze und umgekehrt in den §§ 453 und 580 CPO 1924.

Drittes Reich

Mit dem Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I 1933 S. 780—788, 796, 808) erhielt nationalsozialistisches Pathos Einzug in die Civilprozeßordnung. In der Präambel dieses von Reichskanzler Adolf Hitler, dem Reichsminister der Justiz und dem Reichsarbeitsminister unterzeichneten Gesetzes heißt es einleitend:

(1) Eine volkstümliche Rechtspflege ist nur in einem Verfahren möglich, das dem Volke verständlich ist und einen ebenso sicher wie schleunig wirkenden Rechtsschutz verbürgt.
   (2) Die Parteien und ihre Vertreter müssen sich bewußt sein, daß die Rechtspflege nicht nur ihnen, sondern zugleich und vornehmlich der Rechtssicherheit des Volksganzen dient.
   (3) Keiner Partei kann gestattet werden, das Gericht durch Unwahrheiten irrezuführen oder seine Arbeitskraft durch böswillige oder nachlässige Prozeßverschleppung zu mißbrauchen. Dem Rechtsschutz, auf den jeder Anrecht hat, entspricht die Pflicht, durch redliche und sorgfältige Prozeßführung dem Richter die Findung des Rechts zu erleichtern.
   (4) Aufgabe des Richters ist es, durch straffe Leitung des Verfahrens und in enger Fühlung mit den Parteien dahin zu wirken, daß jede Streitsache nach gründlicher Vorbereitung möglichst in einer einzigen Verhandlung aufgeklärt und entschieden wird. Er hat Vertagungen, die nicht sachlich dringend geboten sind, zu vermeiden und zu verhindern, daß ein Verfahren durch verspätetes Vorbringen verschleppt wird.
   (5) Nur so gelangt man zu einem lebendigen Verfahren mit voller Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, das dem Richter eine sichere Findung der Wahrheit ermöglicht und dessen Verlauf die Parteien mit Verständnis und Vertrauen folgen können.
   (6) Um die zur Erreichung dieser Ziele vorhandenen gesetzlichen Mittel zu verstärken und zugleich noch andere notwendige Verbesserungen des Verfahrens herbeizuführen, hat die Reichsregierung das nachstehende Gesetz beschlossen, das hiemit verkündet wird: […]

Es ist eine Erfindung der Nationalsozialisten, Gesetze einleitend mit ausdrücklichen und damit zwingenden Zweckbestimmungen zu versehen. Anders als bislang und seither war auch der Aufbau, Änderungsregelungen nicht der Nummernfolge der vorhandenen Paragrafen nach anzuordnen, sondern thematisch zu gruppieren. Beide Techniken weisen das Gesetz als genuin nationalsozialistisch aus. § 138 Abs. 1 CPO 1933, mit dem die prozessuale Wahrheitspflicht eingeführt wurde, gilt bis heute. Gemeint war, wie auch das Ersetzen des Beweises durch Eid durch den Beweis durch Parteivernehmung nach Buch 2 Abschnitt 1 Titel 10 der Civilprozeßordnung zeigt, eine von metaphysischen Elementen entkleidete materielle Wahrheit. Um nicht das böse Wort, „es war nicht alles schlecht“, gebrauchen zu müssen, wird gern darauf verwiesen, eine Regelung habe ihre Ursprünge in Diskussionen aus der Zeit vor 1933. Das mag auch für die prozessuale Wahrheitspflicht zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sie durch den totalitären Führerstaat in dessen Formen etabliert wurde. Von einem bloßen Schubladengesetz kann keine Rede sein.

Durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Oktober 1933 wurde der Reichsminister der Justiz ermächtigt, den Wortlaut der Civilprozeßordnung bekanntzumachen und dabei etwaige Unstimmigkeiten des Gesetzestextes zu beseitigen. Darauf stützt sich die Bekanntmachung der neuen Fassung der Zivilprozeßordnung vom 8. November 1933 (RGBl. I 1933 S. 821—920, 1020), mit der nur vergleichsweise zurückhaltende weitere Änderungen verbunden sind. So wurden Bindestriche durch das Wort „bis“ ersetzt, aus Postboten wurden Postbedienstete (§ 195 Abs. 1, Abs. 3) und es wurde eine sich aus dem Streichen des Parteieides mit den seltsamen Instrumenten des Zuschiebens und Zurückschiebens der Eidespflicht ergebende Folgeänderung betreffend das bedingte Endurteil in § 311 Abs. 1 S. 2 umgesetzt (zum bedingten Endurteil siehe die §§ 460 Abs. 1, 477 Abs. 3, 462 CPO 1900). Außerdem hat sich das Einfügen des Einschubs „mit Ausnahme der Versäumnisurteile“ in § 717 Abs. 3 S. 1 CPO 1933 bis heute erhalten. Die Regelung besagt, dass der Gläubiger nach § 717 Abs. 2 ZPO Schadensersatz leisten muss, wenn ein Versäumnisurteil eines Oberlandesgerichts vorläufig vollstreckt und dieses anschließend aufgehoben oder abgeändert wird. Diese kleine unbenannte Änderung hat also bis heute erhebliche Auswirkungen. Sonstige Textänderungen wurden schließlich in § 158 S. 2, § 219 Abs. 2 S. 1, § 281, § 311 Abs. 1 S. 2, § 376 Abs. 5 S. 1, § 379 Abs. 1, § 479 Abs. 2 S. 1, § 498 Abs. 1 S. 2, § 511a Abs. 1, § 519 Abs. 6 S. 4, § 528 Abs. 1 S. 2, § 546 Abs. 1, § 567 Abs. 2, § 709 Nr. 2 CPO 1933 vorgenommen. Einzelheiten können abermals einer Synopse entnommen werden.

Bundesrepublik Deutschland in der Adenauer-Zeit

Verteilung der Änderungen

Verteilung der Änderungen

Mit dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950 (BGBl. 1950 S. 455—512, 533) wurde eine große Aufräumaktion durchgeführt. Es enthält zahlreiche benannte Einzeländerungen, Rückänderungen („erhält wieder folgende Fassung“) und Bestätigungen („bleibt aufgehoben“ und „behält folgende Fassung“). Und Art. 9 des Gesetzes vom 12. September 1950 enthält eine Überraschung:

Artikel 9. Bekanntmachung des Wortlauts des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung. Das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozeßordnung und die Strafprozeßordnung gelten vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab in der aus den Anlagen 1 bis 3 ersichtlichen Fassung.

Bei der Anlage 2 des Gesetzes vom 12. September 1950 handelt es sich also eigentlich nicht um eine Bekanntmachung, sondern um eine neue Fassung der Zivilprozessordnung, mit der die Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 materiell derogiert wurde (Peter Rieß, Über das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950, Für Recht und Staat. Festschrift für Herbert Helmrich zum 60. Geburtstag, München 1994, S. 127—142 [129]):

Die als Anlage zum [Gesetz vom 12. September 1950] mit verkündeten Neufassungen des GVG, der ZPO und der StPO sind, was Art. 9 des Gesetzes abweichend vom Vorschlag des RegE, auf Vorschlag des Bundesrates und im in den Parlamentsberatungen erklärten Einverständnis des Bundesjustizministeriums ausdrücklich klarstellt, vom parlamentarischen Gesetzgeber beschlossen worden, nachdem auch sie Gegenstand der Ausschußberatungen waren; es handelt sich also nicht lediglich um eine so genannte amtliche Neubekanntmachung.

Man kann sich an dieser Stelle fragen, wie ich es geschafft habe, trotzdem eine Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877. Historisch-synoptische Edition. 1877—2012 vorzulegen. Dafür, die Anlage 2 des Gesetzes vom 12. September 1950 praktisch als Bekanntmachung zu behandeln, spricht eine Reihe von Gründen:

  1. Mit den im Gesetz vom 12. September 1950 trotz seiner Anlage 2 zahlreich benannten Einzeländerungen sollte offenbar Kontinuität zur Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 hergestellt werden. Dann kann es sich bei der Anlage 2 des Gesetzes vom 12. September 1950 aber nicht um ein eigenständiges Gesetz handeln.
  2. Die Überschrift des Art. 9 des Gesetzes vom 12. September 1950 spricht ausdrücklich von der Bekanntmachung des Wortlauts der Zivilprozeßordnung. Die jenem dem Wortlaut nach widersprechende Geltungsanordnung dieser Vorschrift ist daher in diesem Licht zu verstehen, zumal es damaliger Anschauung entsprach, dass ministerielle Bekanntmachungen einen eigenen Geltungsanspruch aufweisen. Auf das Gegenteil musste erst das Bundesverfassungsgericht aufmerksam machen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 – 2 BvL 4/62, Rdnr. 20; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1965 – 2 BvL 19/62, Rdnr. 5; BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1968 – 2 BvL 5/67, Rdnr. 27; BVerfG, Urteil vom 14. Juni 1983 – 2 BvL 11/82, Rdnr. 17).
  3. Die Anlage 2 des Gesetzes vom 12. September 1950 enthält über 1000 unbenannte Änderungen, die überwiegend äußerlicher, teilweise aber auch inhaltlicher Art sind. Es wäre noch zu untersuchen, ob diese wirklich vom Gesetzgeber – sehenden oder nicht sehenden – Auges beschlossen wurden oder ob diese nicht doch nur ministeriellen Charakter haben. Leider sind die Gesetzesmaterialien des Deutschen Bundestags und des Bundesrats anders als die des Deutschen Reichstags bis heute nicht vollständig online verfügbar, was man inzwischen nur noch als unwürdig bezeichnen kann. Die hier maßgeblichen (anscheinend BT-Drucks. I/530; BT-Drucks. I/1138; BT-Drucks. I/1246; BR-Drucks. 414/49) muss ich deshalb einmal einsehen, wenn ich Zeit habe, die mir nächst gelegene Bibliothek aufzusuchen, wo ich so etwas erwarten kann (es dürfte sich um die Bibliothek des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe handeln). Jedenfalls erschiene eine Vorgehensweise, trotz benannter Änderungen bewusst auch zahlreiche unbenannte durchzuführen, als wenig transparent und damit als wenig wahrscheinlich. Die stattdessen anscheinend gegebene Vorgehensweise gleicht vielmehr der damals üblichen, in Bekanntmachungen gewisse „Anpassungen“ freihändig durchzuführen.
  4. Die benannten und die unbenannten Änderungen des Gesetzes vom 12. September 1950 beziehen sich teilweise auf dieselbe Vorschrift, so dass im Grunde eine widersprüchliche Änderungsanordnung vorläge (§§ 49, 311 Abs. 2, Abs. 3, 905 Nr. 1 ZPO 1950). Auch das macht die Theorie einer bloßen Bekanntmachung plausibel.

Ich habe mich deshalb dazu entschlossen, die unbenannten Änderungen der Anlage 2 des Gesetzes vom 12. September 1950 in die Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zu integrieren und weiter darauf aufzubauen (am Ende kommt natürlich der gleiche Text heraus). Gerade weil es trotz aller Argumente nicht ganz korrekt ist, habe ich auch diese in eckigen Klammern ausgewiesen. Es handelt sich beispielsweise um Folgende (vollständige Nachweise in meiner diesbezüglichen Synopse):

Anknüpfung Bekanntmachung Vorschriften
Auslagen, sowie der Stempelsteuer Auslagen § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO 1950
(behördenbezogen) § 19, § 97 Abs. 3, § 199, § 200 Abs. 1, Abs. 2, § 363 Abs. 2, § 438 Abs. 2, § 576 Abs. 3, § 791 Abs. 2 ZPO 1950
bemerken vermerken (zahlreich)
Bestimmungen Vorschriften (zahlreich)
derjenigen der (zahlreich)
derselbe (einschließlich Beugungen) er, ihn (zahlreich)
die Erlassung der Erlaß (zahlreich)
Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter Hausgehilfen, Arbeiter § 20 Abs. 1 ZPO 1950
Deutscher Reichsanzeiger Bundesanzeiger § 948 Abs. 1, § 950, § 956, § 1009 Abs. 1, § 1014, § 1017 Abs. 2 S. 1, § 1020 S. 3, § 1022 Abs. 1 S. 3 ZPO 1950
Deutsches Reich Inland § 16, § 23 S. 1, § 174 Abs. 2, § 797 Abs. 5, § 828 Abs. 2, § 899, § 942 Abs. 2 S. 1 ZPO 1950
erfolgen ergehen (zahlreich)
Instanz, Instanzenzug Rechtszug (zahlreich)
in Ermangelung eines solchen sonst (mehrfach)
in Gemäßheit nach (zahlreich)
Kuratel Pflegschaft § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO 1950
(militärbezogen) § 14, § 20 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 172, § 201, § 247, § 378, § 380 Abs. 2 S. 2, § 752, § 758 Abs. 3 S. 2, § 790, § 811 Nr. 7, § 904 Nr. 2, § 905 Nr. 2, § 912 ZPO 1950
obrigkeitlichen zuständigen § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO 1950
Quantität Menge (mehrfach)
Reichsgesetze Bundesrecht § 549 Abs. 1, § 871 ZPO 1950
vorgängig (zahlreich)
welcher (einschließlich Beugungen) der (zahlreich)
zur Anwendung kommen gelten (zahlreich)

Das Gleiche ist nicht dasselbe, möchte man meinen, anders ausdrücklich § 98 S. 2 ZPO 1950, wo aus demselben das Gleiche wurde. Neben diesen Änderungen wurden auch zahlreiche Substantivierungen in Satzkonstruktionen mit Verben umgewandelt. Schließlich wurde § 850 ZPO 1950 neu gefasst und einzelne Formulierungen („auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist oder wenn“, § 646 Abs. 1 S. 3 ZPO 1950) oder ganze Absätze und Paragrafen fielen weg (§ 640 Abs. 3, § 850a, § 850b, § 850c, § 850d, § 850e, § 850f, § 850g, § 850h ZPO 1950). Besonders merkwürdig ist dabei, dass § 1032 Abs. 3 S. 2 CPO 1933 auf diese Weise aus dem Gedächtnis getilgt wurde. Diese Vorschrift lautete:

Abgelehnt werden können ferner Nichtarier im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen.

Die moderne Bundesrepublik

Verteilung der betroffenen Wörter

Verteilung der betroffenen Wörter

Aufgrund Art. 2a des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz) vom 18. August 2005 (BGBl. I 2005 S. 2477–2481) gibt es schließlich noch eine Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I 2005 S. 3202—3378, 2007 S. 431, 1781). Hier wurde abweichend vom Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen nur Wert darauf gelegt, abgekürzte Wörter auszuschreiben („Abs.“ zu „Absatz“ und „Nr.“ zu „Nummer“) und weitgehend ausgeschriebene Wörter abzukürzen („Reichsgesetzbl.“ zu „RGBl.“ und „Bundesgesetzbl.“ zu „BGBl.“). Außerdem wurde eine behördenbezogene Änderung (§ 117 Abs. 3 ZPO 2005) durchgeführt. Aus schon erwachsenen Auslagen wurden ferner erst erwachsende Auslagen (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO 2005). Und der noch im Verwaltungszwangsverfahren geltende § 820 ZPO 2005 wurde trotz einer gleichlautenden Anmerkung zu § 814 Halbs. 2 ZPO 2005 als weggefallen dargestellt.

Einige abschließende Kuriositäten

Das war eine Art Schnelllauf durch ein Monstergesetz, jedenfalls kam es mir so vor, als ich in meinem zweiwöchigen Urlaub um Weihnachten herum aufgrund sorgfältig vorbereiteten Datenmaterials (nach Vollendung insgesamt 1,24 Gigabytes) den Hauptteil der eigentlichen Konsolidierung vornahm. Zeit und Raum hatten keine Bedeutung mehr, die Arbeit wurde nur noch durch Essen, Schlafen und ausgleichende Wald- und Wiesengänge unterbrochen. Einen schönen Abriss der durchlaufenen Geschichte geben die Einleitungsformeln der Änderungsgesetze:

  1. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutschen Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: […] (Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, RGBl. 1877 S. 83—243, 489).
  2. Die verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird: […] (Gesetz zur Ergänzung des § 323 der Zivilprozeßordnung vom 13. August 1919, RGBl. 1919 S. 1448).
  3. Die verfassungsgebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: […] (Gesetz über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 18. Dezember 1919, RGBl. 1919 S. 2113—2115).
  4. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: […] (Wehrgesetz vom 23. März 1921, RGBl. 1921 S. 329—341, 960).
  5. Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichsrats und des Reichtags: […] (Verordnung zur Beschleunigung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Dezember 1923, RGBl. I 1923 S. 1239—1243).
  6. Auf Grund des Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Verordnung über Lohnpfändung vom 26. Oktober 1922 (Reichsgesetzbl. S. 806) und Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Pfändbarkeit von Gehaltsansprüchen vom 26. Oktober 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 805) wird nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats verordnet: […] (Fünfte Verordnung über Lohn- und Gehaltspfändung vom 7. Januar 1924, RGBl. I 1924 S. 25—26).
  7. Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: […] (Gesetz zur Änderung einiger Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 20. Juli 1933, RGBl. I 1933 S. 522—523).
  8. Auf Grund des § 131 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) verordne ich: […] (Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27. Juli 1938, RGBl. I 1938 S. 923—934).
  9. Auf Grund des Erlasses des Führers über die Vereinfachung der Rechtspflege vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 139) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister und Chef der Reichskanzlei und dem Leiter der Partei-Kanzlei verordnet: […] (Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts (Dritte Vereinfachungsverordnung – 3. VereinfV) vom 16. Mai 1942, RGBl. I 1942 S. 333—336).
  10. Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: […] (Gesetz Nr. 38. Änderung des § 204 der Zivilprozeßordnung vom 30. Oktober 1946, ABlKRD. 1946 S. 220—221).
  11. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: […] (Gesetz über Bekanntmachungen vom 17. Mai 1950, BGBl. 1950 S. 183—184).

Wie eng die dem zugrunde liegenden Verhältnisse doch beieinander liegen! Einen geschichtlichen Gradmesser enthält auch die bereits erwähnte Vorschrift über die Ablehnung von bestimmten Personen als Schiedsrichter. Nach § 858 Abs. 3 CPO 1879 beziehungsweise § 1032 Abs. 3 CPO 1900 konnten Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, abgelehnt werden. Ab § 1032 Abs. 3 CPO 1922 galt das für Frauen nicht mehr. Mit § 1032 Abs. 3 S. 2 CPO 1933 wurde ein Ablehnungsrecht gegenüber „Nichtariern“ eingeführt, das mit § 1032 Abs. 3 ZPO 1950 als unbenannte Änderung (klammheimlich?) wieder entfiel. Mit § 1032 Abs. 3 ZPO 1970 wurden die Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, gegen die Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, ausgetauscht. Seit § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO 1998 kann schließlich jeder jeden diskriminieren, wie er will („wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt“), seit dem 18. August 2006 allerdings nur in den Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Nachtrag vom 27. Februar 2013

Seit heute sind auch die Drucksachen des Deutschen Bundestags ab der ersten Wahlperiode digitalisiert zugänglich. Und habe ich es mir doch gedacht: Die Drucksachen I/530, I/1138 und I/1246 enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Deutsche Bundestag die Anlage 2 des Gesetzes vom 12. September 1950 als Gesetz beschlossen hätte. Es handelt sich also, wie von mir entgegen Art. 9 des Gesetzes vom 12. September 1950 vermutet, nur um eine Bekanntmachung. Die Altvorderen (darunter Peter Rieß) waren eben noch einfacher gestrickt und leichtgläubiger.

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