Civilprozeßordnung vom 30.
Januar 1877 |
|
29. Verordnung vom 13.
Februar 1924: Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I
1924 Nummer 15 vom 22. Februar 1924 Seite 135-150 |
|
28. Verordnung vom 6.
Februar 1924: Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.
Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 7 vom 9. Februar
1924 Seite 44-47 |
|
27. Verordnung vom 7.
Januar 1924: Fünfte Verordnung über Lohn- und Gehaltspfändung vom
7. Januar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 3 vom 15.
Januar 1924 Seite 25-26 |
|
26. Verordnung vom 22.
Dezember 1923: Verordnung zur Beschleunigung des Verfahrens in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Dezember 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 133 vom 28. Dezember 1923
Seite 1239-1243 |
|
25. Verordnung vom 22.
November 1923: Vierte Verordnung über Lohn- und Gehaltspfändung vom
22. November 1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 120 vom 28.
November 1923 Seite 1110 |
|
24. Gesetz vom 18. August
1923: Gesetz über die Gebühren der Rechtsanwälte und die
Gerichtskosten vom 18. August 1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923
Nummer 76 vom 28. August 1923 Seite 813-815, Reichsgesetzblatt Teil
I 1923 Nummer 84 vom 15. September 1923 Seite 878 |
|
23. Gesetz vom 27. April
1923: Geldstrafengesetz vom 27. April 1923, Reichsgesetzblatt Teil
I 1923 Nummer 31 vom 30. April 1923 Seite 254-256 |
|
22. Gesetz vom 27. März
1923: Zweites Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 27.
März 1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 24 vom 1. April
1923 Seite 217-219 |
|
21. Gesetz vom 21. Dezember
1922: Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21.
Dezember 1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 1 Seite 1-12,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 6 vom 26. Januar 1923 Seite
66 |
|
20. Gesetz vom 26. Oktober
1922: Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Pfändbarkeit
von Gehaltsansprüchen vom 26. Oktober 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 71 vom 28. Oktober 1922 Seite 805-806 |
|
19. Gesetz vom 11. Juli
1922: Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und
Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite 573-574 |
|
18. Gesetz vom 8. Juli
1922: Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite
569-570, Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 60 vom 25. August
1922 Seite 717 |
|
17. Gesetz vom 8. März
1922: Gesetz zur Vereinfachung des Aufgebotsverfahrens vom 8. März
1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 22 vom 24. März 1922
Seite 269 |
|
16. Gesetz vom 23. Dezember
1921: Gesetz, betreffend die Pfändbarkeit von Gehaltsansprüchen vom
23. Dezember 1921, Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer 120 vom 31.
Dezember 1921 Seite 1658-1659 |
|
15. Gesetz vom 23. März
1921: Wehrgesetz vom 23. März 1921, Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer
35 vom 31. März 1921 Seite 329-341, Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer
79 vom 2. August 1921 Seite 960 |
|
14. Gesetz vom 18. Dezember
1919: Gesetz über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der
Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 18. Dezember 1919,
Reichs-Gesetzblatt 1919 Nummer 244 Seite 2113-2115 |
|
13. Gesetz vom 13. August
1919: Gesetz zur Ergänzung des § 323 der Zivilprozeßordnung vom 13.
August 1919, Reichs-Gesetzblatt 1919 Nummer 158 vom 22. August 1919
Seite 1448 |
|
12. Gesetz vom 24. Juni
1914: Gesetz, betreffend Änderung der Zivilprozeßordnung vom 24.
Juni 1914, Reichs-Gesetzblatt 1914 Nummer 38 vom 30. Juni 1914
Seite 233 |
|
11. Gesetz vom 22. Mai
1910: Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts vom
22. Mai 1910, Reichs-Gesetzblatt 1910 Nummer 26 vom 27. Mai 1910
Seite 767-772 |
|
10. Gesetz vom 1. Juni
1909: Gesetz, betreffend Änderungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des
Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
vom 1. Juni 1909, Reichs-Gesetzblatt 1909 Nummer 30 vom 11. Juni
1909 Seite 475-498 |
|
9. Gesetz vom 5. Juni 1905:
Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung vom 5. Juni
1905, Reichs-Gesetzblatt 1905 Nummer 24 vom 9. Juni 1905 Seite
536-540 |
|
8. Bekanntmachung vom 20.
Mai 1898: Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in
der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung vom 20. Mai 1898,
Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 25 vom 14. Juni 1898 Seite 369-370,
410-611 |
|
7. Drittes Gesetz vom 17.
Mai 1898: Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers
zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze vom 17.
Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite
342-343 |
|
6. Zweites Gesetz vom 17.
Mai 1898: Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Änderungen
der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898
Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite 332-341 |
|
5. Erstes Gesetz vom 17.
Mai 1898: Gesetz, betreffend Änderungen der Civilprozeßordnung vom
17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 21 vom 27. Mai 1898
Seite 256-331 |
|
4. Gesetz vom 29. März
1897: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der
Civilprozeßordnung vom 29. März 1897, Reichs-Gesetzblatt 1897
Nummer 16 vom 3. April 1897 Seite 159-160 |
|
3. Gesetz vom 30. April
1886: Gesetz, betreffend die Ergänzung des § 809 der
Civilprozeßordnung vom 30. April 1886, Reichs-Gesetzblatt 1886
Nummer 13 vom 6. Mai 1886 Seite 130 |
|
2. Zweites Gesetz vom 30.
Januar 1877: Gesetz, betreffend die Einführung der
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877
Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite 244-250 |
|
1. Erstes Gesetz vom 30.
Januar 1877: Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite 83-243,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 19 vom 30. April 1877 Seite
489 |
Zivilprozeßordnung |
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Gerichte |
Erster Abschnitt. Gerichte |
Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
§ 1 |
§ 1 |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
§ 2 |
§ 2 |
Insoweit nach dem Gesetze über die
Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem
Werthe des Streitgegenstandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung. |
Insoweit nach dem Gesetze über die
Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem
Werte des Streitgegenstandes
abhängt, kommen die nachfolgenden Vorschriften zur Anwendung. |
§ 3 |
§ 3 |
Der Werth des
Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen
festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von
Amtswegen die Einnahme des
Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen. |
Der Wert des
Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen
festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von
Amts wegen die Einnahme des
Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung
der Klage[,] in der Berufungs- und
Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen,
Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als
Nebenforderungen geltend gemacht werden. |
(1) Für die Wertsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung
der Klage, in der Berufungs- und
Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, entscheidend; Früchte,
Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als
Nebenforderungen geltend gemacht werden. |
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der
Wechselordnung sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der
Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. |
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der
Wechselordnung sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der
Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. |
§ 5 |
§ 5 |
Mehrere in einer
Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine
Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage
findet nicht statt. |
Mehrere in eine
Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; eine
Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der Widerklage
findet nicht statt. |
§ 6 |
§ 6 |
[1] Der Werth des
Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch
den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein
Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. |
[1] Der Wert des
Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn deren Besitz, und durch
den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein
Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. |
[2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Werth, so ist dieser
maßgebend. |
[2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Wert, so ist dieser
maßgebend. |
§ 7 |
§ 7 |
Der Werth einer
Grunddienstbarkeit wird durch den Werth, welchen dieselbe für das herrschende
Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der
Werth des dienenden Grundstücks
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag
bestimmt. |
Der Wert einer
Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen dieselbe für das herrschende
Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich der
Wert des dienenden Grundstücks
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag
bestimmt. |
§ 8 |
§ 8 |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Miethverhältnisses streitig, so ist
der Betrag des auf die gesammte
streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Werthsberechnung entscheidend. |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Mietverhältnisses streitig, so ist
der Betrag des auf die gesamte
streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Wertsberechnung entscheidend. |
§ 9 |
§ 9 |
[1] Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen
oder Leistungen wird nach dem Werthe
des einjährigen Bezugs berechnet und
zwar: |
Der Wert des Rechts
auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem
Werte des einjährigen Bezugs
berechnet, und zwar: |
- auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der
künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber
ungewiß ist; |
- auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der
künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber
ungewiß ist; |
- auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei
unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. |
- auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei
unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. |
[2] Bei bestimmter
Dauer des Bezugsrechts ist der Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend,
wenn er der geringere ist. |
Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge
maßgebend, wenn er der geringere ist. |
§ 10 |
§ 10 |
Das Urtheil eines
Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die
Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. |
Das Urteil eines
Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die
Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. |
§ 11 |
§ 11 |
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das
Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird. |
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das
Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird. |
Zweiter Titel. Gerichtsstand |
Zweiter Titel. Gerichtsstand |
§ 12 |
§ 12 |
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu
erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu
erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
§ 13 |
§ 13 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird
durch den Wohnsitz bestimmt. |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird
durch den Wohnsitz bestimmt. |
§ 14 |
§ 14 |
Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson
maßgebende Garnisonort in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende
Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung
bestimmt. |
Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson
maßgebende Garnisonort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der als Wohnsitz geltende
Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung
bestimmt. |
§ 15 |
§ 15 |
(1) |
(1) |
[1] Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, sowie die im Auslande angestellten Beamten des Reichs oder
eines Bundesstaates behalten in
Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem
Heimathstaate hatten. |
[1] Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Reichs oder
eines deutschen Landes behalten in
Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem
Heimatstaate hatten. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt
die Hauptstadt des Heimathstaates
als ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, so wird der als Wohnsitz
geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt
die Hauptstadt des Heimatstaats als
ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke
geteilt, so wird der als Wohnsitz
geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
[3] Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz
die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, so wird der als Wohnsitz
geltende Bezirk von dem Reichskanzler durch allgemeine Anordnung
bestimmt. |
[3] Gehört ein Deutscher einem deutschen Lande nicht an, so gilt als sein
Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere
Gerichtsbezirke geteilt, so wird
der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichsminister der Justiz durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
(2) Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine
Anwendung. |
(2) Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine
Anwendung. |
§ 16 |
§ 16 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche
keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen
Reich und, wenn ein solcher nicht
bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche
keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen
Reiche und, wenn ein solcher nicht
bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
§ 17 |
§ 17 |
(1) |
(1) |
[1] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Korporationen, sowie derjenigen
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und
derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als
solche verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben
bestimmt. |
[1] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Korporationen sowie derjenigen
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und
derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als
solche verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben
bestimmt. |
[2] Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt,
der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. |
[2] Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt,
der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. |
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen
Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk
liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei
dem Gerichte ihres Amtssitzes. |
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen
Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk
liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei
dem Gerichte ihres Amtssitzes. |
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses
Paragraphen bestimmten Gerichtsstande ist ein durch Statut oder in
anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. |
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses
Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in
anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. |
§ 18 |
§ 18 |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch
den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in
dem Rechtsstreite zu vertreten. |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch
den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in
dem Rechtsstreit zu vertreten. |
§ 19 |
§ 19 |
Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz
hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne
der §§ [17], [18] als Sitz der
Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch
allgemeine Anordnung bestimmt. |
Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz
hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne
der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde
gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichsminister der Justiz, im übrigen von der Landesjustizverwaltung durch
allgemeine Anordnung bestimmt. |
§ 20 |
§ 20 |
(1) Wenn Personen an einem Orte unter
Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von
längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und
Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen,
Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist
das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, welche
gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben
werden. |
(1) Wenn Personen an einem Orte unter
Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von
längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und
Fabrikarbeiter, Gewerbegehilfen,
Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist
das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig, welche
gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen,
welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht
dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht
begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des
Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garnisonorts
tritt. |
[1] Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen,
welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, in der
Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts
das Gericht des Garnisonorts tritt. |
[2] Die Vorschrift des § 14 findet entsprechende
Anwendung. |
[2] Die Vorschrift des § 14 findet entsprechende
Anwendung. |
§ 20a |
|
(weggefallen) |
|
§ 21 |
§ 21 |
(1) Hat Jemand zum
Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes
eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte
geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den
Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte
des Orts erhoben werden, wo die
Niederlassung sich befindet. |
(1) Hat jemand zum
Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes
eine Niederlassung, von welcher aus unmittelbar Geschäfte
geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den
Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte
des Ortes erhoben werden, wo die
Niederlassung sich befindet. |
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch
für Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn- und
Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut
als Eigenthümer, Nutznießer oder
Pächter bewirthschaften, soweit
diese Klagen die auf die Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse
betreffen. |
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch
für Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut
als Eigentümer, Nutznießer oder
Pächter bewirtschaften, soweit
diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse
betreffen. |
§ 22 |
§ 22 |
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen,
Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den
allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig,
welche von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder von den
Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben
werden. |
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen,
Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den
allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig,
welche von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder von den
Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben
werden. |
§ 23 |
§ 23 |
[1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirke sich
Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene
Gegenstand befindet. |
[1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen eine Person, welche im Deutschen Reiche keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk sich
Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene
Gegenstand befindet. |
[2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo
die Sache sich befindet. |
[2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo
die Sache sich befindet. |
§ 24 |
§ 24 |
(1) Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Belastung oder die
Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für
Grenzscheidungs-, Theilungs- und
Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt,
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist. |
(1) Für Klagen, durch welche das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die
Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für
Grenzscheidungs-, Teilungs- und
Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt,
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. |
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast
oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des
dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. |
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast
oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des
dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. |
§ 25 |
§ 25 |
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der Klage
aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage,
mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der
persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer
Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn
die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet
sind. |
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der Klage
aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage,
mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der
persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer
Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn
die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet
sind. |
§ 26 |
§ 26 |
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche
Klagen, welche gegen den Eigenthümer
oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet
werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in
Betreff der Entschädigung wegen
Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. |
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche
Klagen, welche gegen den Eigentümer
oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solchen gerichtet
werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in
betreff der Entschädigung wegen
Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts,
Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus
Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todeswegen, Pflichttheilsansprüche oder die
Theilung der Erbschaft zum
Gegenstande haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei
welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen
Gerichtsstand gehabt hat. |
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts,
Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus
Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die
Teilung der Erbschaft zum
Gegenstande haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei
welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen
Gerichtsstand gehabt hat. |
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er
zur Zeit seines Todes im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand,
so können die im Abs. 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben
werden, in dessen Bezirke der Erblasser seinen letzten inländischen
Wohnsitz hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die
Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung. |
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er
zur Zeit seines Todes im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand,
so können die im Abs. 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben
werden, in dessen Bezirke der Erblasser seinen letzten inländischen
Wohnsitz hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die
Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung. |
§ 28 |
§ 28 |
In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen
wegen anderer Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich
der Nachlaß noch ganz oder theilweise im Bezirke des Gerichts befindet oder
die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesammtschuldner haften. |
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen
wegen anderer Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich
der Nachlaß noch ganz oder teilweise im Bezirke des Gerichts befindet oder
die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. |
§ 28a |
|
(weggefallen) |
|
§ 29 |
§ 29 |
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines
solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht
gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Verpflichtung
zu erfüllen ist. |
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines
solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht
gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die streitige Verpflichtung
zu erfüllen ist. |
§ 30 |
§ 30 |
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit
Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen
Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß-
oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt,
während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter
Vertreter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich
aufhält. |
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit
Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen
Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß-
oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt,
während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter
Vertreter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich
aufhält. |
§ 31 |
§ 31 |
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung
von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des
Orts zuständig, wo die Verwaltung
geführt ist. |
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung
von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des
Ortes zuständig, wo die Verwaltung
geführt ist. |
§ 32 |
§ 32 |
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen
ist. |
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen
ist. |
§ 33 |
§ 33 |
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln in
Zusammenhang steht. |
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten
Verteidigungsmitteln in
Zusammenhang steht. |
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des
Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden
können. |
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des
Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden
können. |
§ 34 |
§ 34 |
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der
Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der
Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des
Hauptprozesses zuständig. |
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der
Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der
Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des
Hauptprozesses zuständig. |
§ 35 |
§ 35 |
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger
die Wahl. |
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger
die Wahl. |
§ 36 |
§ 36 |
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt
durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht: |
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt
durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht: |
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
thatsächlich verhindert ist; |
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
tatsächlich verhindert ist; |
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen
verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig sei; |
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen
verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig sei; |
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen
Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen
im allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen und für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht
begründet ist; |
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen
Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen
im allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen und für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht
begründet ist; |
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande
erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener
Gerichte belegen ist; |
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande
erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener
Gerichte belegen ist; |
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene
Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; |
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene
Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; |
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines
für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt haben. |
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines
für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt haben. |
§ 37 |
§ 37 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung
des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung
des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das
zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das
zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt. |
Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuständigkeit
der Gerichte |
Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuständigkeit
der Gerichte |
§ 38 |
§ 38 |
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz
wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der
Parteien zuständig. |
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz
wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der
Parteien zuständig. |
§ 39 |
§ 39 |
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt hat. |
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt hat. |
§ 40 |
§ 40 |
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung,
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben
entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung,
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus demselben
entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der
Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft,
oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist. |
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der
Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft,
oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist. |
Vierter Titel. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
Vierter Titel. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
§ 41 |
§ 41 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder
in Ansehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines
Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen
steht; |
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder
in Ansehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines
Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen
steht; |
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in
gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in
gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
4. in Sachen, in welchen er als
Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als
gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder
gewesen ist; |
4. in Sachen, in welchen er als
Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als
gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder
gewesen ist; |
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist; |
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist; |
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren
Instanz oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht
um die Thätigkeit eines beauftragten
oder ersuchten Richters handelt. |
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren
Instanz oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht
um die Tätigkeit eines beauftragten
oder ersuchten Richters handelt. |
§ 42 |
§ 42 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in
welchen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
werden. |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in
welchen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden. |
(2) Wegen Besorgniß
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. |
(2) Wegen Besorgnis
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. |
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden
Parteien zu. |
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden
Parteien zu. |
§ 43 |
§ 43 |
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen,
wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund
geltend zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder
Anträge gestellt hat. |
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen,
wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund
geltend zu machen, in eine Verhandlung sich eingelassen oder
Anträge gestellt hat. |
§ 44 |
§ 44 |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte,
welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte,
welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eidesstatt darf
die Partei nicht zugelassen werden. |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eides Statt
darf die Partei nicht zugelassen werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(4) Wird ein Richter, bei welchem die Partei in
eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen
Besorgniß der Befangenheit
abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst
später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. |
(4) Wird ein Richter, bei welchem die Partei in
eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen
Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst
später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. |
§ 45 |
§ 45 |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. |
[1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
§ 46 |
§ 46 |
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen
das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige
Beschwerde statt. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen
das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 47 |
§ 47 |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen
Aufschub gestatten. |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen
Aufschub gestatten. |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem
Verhältnisse Anzeige macht, welches
seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer
Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft
Gesetzes ausgeschlossen sei. |
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem
Verhältnis Anzeige macht, welches
seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer
Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft
Gesetzes ausgeschlossen sei. |
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör
der Parteien. |
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör
der Parteien. |
§ 49 |
§ 49 |
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt
durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt
ist. |
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt
durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt
ist. |
Zweiter Abschnitt. Parteien |
Zweiter Abschnitt. Parteien |
Erster Titel. Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit |
Erster Titel. Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit |
§ 49a |
|
(weggefallen) |
|
§ 50 |
§ 50 |
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. |
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. |
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann
verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung
eines rechtsfähigen Vereins. |
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann
verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung
eines rechtsfähigen Vereins. |
§ 51 |
§ 51 |
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen,
die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen
(gesetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur
Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten. |
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen,
die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen
(gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur
Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes, soweit nicht die
nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten. |
§ 51a |
|
(weggefallen) |
|
§ 52 |
§ 52 |
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie
sich durch Verträge verpflichten kann. |
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie
sich durch Verträge verpflichten kann. |
(2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch,
daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt. |
(2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch,
daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 53 |
§ 53 |
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person
durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit
einer nicht prozeßfähigen Person gleich. |
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person
durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit
einer nicht prozeßfähigen Person gleich. |
§ 54 |
§ 54 |
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung
erforderlich ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn die Ermächtigung
zur Prozeßführung im Allgemeinen
ertheilt oder die Prozeßführung auch ohne eine solche
Ermächtigung im Allgemeinen
statthaft ist. |
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung
erforderlich ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn die Ermächtigung
zur Prozeßführung im allgemeinen
erteilt oder die Prozeßführung auch ohne eine solche
Ermächtigung im allgemeinen
statthaft ist. |
§ 55 |
§ 55 |
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines
Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm
nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit
zusteht. |
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines
Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm
nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit
zusteht. |
§ 55a |
|
(weggefallen) |
|
§ 56 |
§ 56 |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit,
der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters
und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung von
Amtswegen zu berücksichtigen. |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit,
der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters
und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung von
Amts wegen zu berücksichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter
kann zur Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels
zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei
verbunden ist. |
[1] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter
kann zur Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels
zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei
verbunden ist. |
[2] Das Endurtheil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des
Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
[2] Das Endurteil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des
Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
§ 57 |
§ 57 |
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt
werden, welche ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat der
Vorsitzende des Prozeßgerichts derselben, falls mit dem Verzuge
Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen
besonderen Vertreter zu bestellen. |
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt
werden, welche ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat der
Vorsitzende des Prozeßgerichts derselben, falls mit dem Verzuge
Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen
besonderen Vertreter zu bestellen. |
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter
auch bestellen, wenn in den Fällen des § [20] eine nicht prozeßfähige Person bei dem
Gericht ihres Aufenthaltsorts oder Garnisonorts verklagt werden
soll. |
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter
auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozeßfähige Person bei dem
Gericht ihres Aufenthaltsorts oder Garnisonorts verklagt werden
soll. |
§ 58 |
§ 58 |
Soll ein Recht an einem Grundstücke, das von dem bisherigen Eigenthümer nach § 928 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch
nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht
werden, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, welchem bis zur Eintragung eines neuen
Eigenthümers die Wahrnehmung der
sich aus dem Eigenthum ergebenden
Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt. |
Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch
nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht
werden, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, welchem bis zur Eintragung eines neuen
Eigentümers die Wahrnehmung der
sich aus dem Eigentum ergebenden
Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt. |
Zweiter Titel. Streitgenossenschaft |
Zweiter Titel. Streitgenossenschaft |
§ 59 |
§ 59 |
Mehrere Personen können als Streitgenossen
gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung
des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt
oder verpflichtet sind. |
Mehrere Personen können als Streitgenossen
gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung
des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt
oder verpflichtet sind. |
§ 60 |
§ 60 |
Mehrere Personen können auch dann als
Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn
gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende
Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits
bilden. |
Mehrere Personen können auch dann als
Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn
gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende
Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits
bilden. |
§ 61 |
§ 61 |
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein
Anderes ergiebt, dem Gegner
dergestalt als Einzelne gegenüber,
daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen. |
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein
anderes ergibt, dem Gegner
dergestalt als einzelne gegenüber,
daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum
Vorteile noch zum Nachteile gereichen. |
§ 62 |
§ 62 |
(1) Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden, oder ist die
Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine nothwendige, so werden, wenn ein Termin oder
eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die
säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten
angesehen. |
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden, oder ist die
Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder
eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die
säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten
angesehen. |
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem
späteren Verfahren zuzuziehen. |
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem
späteren Verfahren zuzuziehen. |
§ 63 |
§ 63 |
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem
Streitgenossen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenossen laden. |
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem
Streitgenossen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenossen laden. |
Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite |
Dritter Titel. Beteiligung Dritter am Rechtsstreite |
§ 64 |
§ 64 |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen
anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder
theilweise für sich in Anspruch
nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses
Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide
Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte geltend zu
machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig
wurde. |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen
anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder
teilweise für sich in Anspruch
nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses
Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide
Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte geltend zu
machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig
wurde. |
§ 65 |
§ 65 |
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention
ausgesetzt werden. |
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention
ausgesetzt werden. |
§ 66 |
§ 66 |
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in
einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine
Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung
beitreten. |
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in
einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine
Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung
beitreten. |
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch
in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen. |
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch
in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen. |
§ 67 |
§ 67 |
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der
Lage annehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle
Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine
Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei in Widerspruch stehen. |
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der
Lage annehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle
Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine
Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei in Widerspruch stehen. |
§ 68 |
§ 68 |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der Hauptpartei mit der
Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbe dem
Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der
Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt
habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits
zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder als
Angriffs- oder Vertheidigungsmittel,
welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder
durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind. |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der
Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbe dem
Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der
Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt
habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits
zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als
Angriffs- oder Verteidigungsmittel,
welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder
durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind. |
§ 69 |
§ 69 |
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Rechtskraft der in dem
Hauptprozesse erlassenen
Entscheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu dem
Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des
§ [61] als Streitgenosse der
Hauptpartei. |
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes die Rechtskraft der in dem
Hauptprozeß erlassenen Entscheidung
auf das Rechtsverhältnis des
Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der
Nebenintervenient im Sinne des § 61
als Streitgenosse der Hauptpartei. |
§ 70 |
§ 70 |
(1) |
(1) |
[1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
[1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
[2] Derselbe muß enthalten: |
[2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Rechtsstreits; |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Rechtsstreits; |
2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der
Nebenintervenient hat; |
2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der
Nebenintervenient hat; |
3. die Erklärung des Beitritts. |
3. die Erklärung des Beitritts. |
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung. |
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung. |
§ 71 |
§ 71 |
(1) |
(1) |
[1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer
Nebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung
unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. |
[1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer
Nebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung
unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. |
[2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er
sein Interesse glaubhaft macht. |
[2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er
sein Interesse glaubhaft macht. |
(2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) So lange nicht
die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen
ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. |
(3) Solange nicht
die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen
ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. |
§ 72 |
§ 72 |
(1) Eine Partei, welche für den Fall des ihr
ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf
Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu
können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten
gerichtlich den Streit verkünden. |
(1) Eine Partei, welche für den Fall des ihr
ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf
Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu
können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten
gerichtlich den Streit verkünden. |
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren
Streitverkündung berechtigt. |
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren
Streitverkündung berechtigt. |
§ 73 |
§ 73 |
(1) Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und
die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. |
(1) Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und
die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. |
(2) Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner
mitzutheilen. |
(2) Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner |
§ 73a |
|
(weggefallen) |
mitzuteilen. |
§ 74 |
§ 74 |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt,
so bestimmt sich sein Verhältniß zu
den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt,
so bestimmt sich sein Verhältnis zu
den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. |
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt
er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn
fortgesetzt. |
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt
er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn
fortgesetzt. |
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen
den Dritten die Vorschriften des § [68] mit der Abweichung zur Anwendung, daß statt
der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der
Beitritt in Folge der
Streitverkündung möglich war. |
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen
den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung zur Anwendung, daß statt
der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der
Beitritt infolge der
Streitverkündung möglich war. |
§ 75 |
§ 75 |
[1] Wird von dem verklagten Schuldner einem
Dritten, welcher die geltend gemachte Forderung für sich in
Anspruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der Dritte in den
Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung
zu Gunsten der streitenden Gläubiger
unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen
Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch seinen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit
über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden
Gläubigern allein fortzusetzen. |
[1] Wird von dem verklagten Schuldner einem
Dritten, welcher die geltend gemachte Forderung für sich in
Anspruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der Dritte in den
Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung
zugunsten der streitenden Gläubiger
unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen
Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit
über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden
Gläubigern allein fortzusetzen. |
[2] Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag
zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem
Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der
Hinterlegung, zu verurtheilen. |
[2] Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag
zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem
Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der
Hinterlegung, zu verurteilen. |
§ 76 |
§ 76 |
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die
er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet,
kann, wenn er dem mittelbaren Besitzer vor der Verhandlung zur
Hauptsache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den
Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum
Schlusse des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat,
die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. |
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die
er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet,
kann, wenn er dem mittelbaren Besitzer vor der Verhandlung zur
Hauptsache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den
Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum
Schlusse des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat,
die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. |
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des
Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte
berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. |
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des
Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte
berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. |
(3) |
(3) |
[1] Wird die Behauptung des Beklagten von dem
Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit
Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu
übernehmen. |
[1] Wird die Behauptung des Beklagten von dem
Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit
Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu
übernehmen. |
[2] Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit
erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche
unabhängig davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines
Rechtsverhältnisses der im Abs. 1 bezeichneten Art besitzt. |
[2] Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit
erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche
unabhängig davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines
Rechtsverhältnisses der im Abs. 1 bezeichneten Art besitzt. |
(4) |
(4) |
[1] Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist
der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. |
[1] Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist
der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. |
[2] Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache
selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. |
[2] Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache
selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. |
§ 77 |
§ 77 |
Ist von dem Eigenthümer einer Sache oder von demjenigen, dem
ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des
Eigenthums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der
Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen
erhoben, so finden die Vorschriften des § [76] entsprechende Anwendung, sofern der
Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechts eines Dritten vorgenommen zu haben
behauptet. |
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem
ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des
Eigentums oder seines Rechtes Klage auf Beseitigung der
Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen
erhoben, so finden die Vorschriften des § 76 entsprechende Anwendung, sofern der Beklagte
die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben
behauptet. |
Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und
Beistände |
Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und
Beistände |
§ 78 |
§ 78 |
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten
höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen (Anwaltsprozeß). |
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten
höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen (Anwaltsprozeß). |
(2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen
werden können, keine Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen
werden können, keine Anwendung. |
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener
Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. |
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener
Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. |
§ 79 |
§ 79 |
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch
jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. |
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch
jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. |
§ 80 |
§ 80 |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Gerichtsakten abzugeben. |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Gerichtsakten abzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die
öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. |
[1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die
öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. |
[2] Wird der Antrag
zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel zulässig. |
[2] Wird der
Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen kein Rechtsmittel
zulässig. |
[3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der
Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. |
[3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der
Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. |
§ 81 |
§ 81 |
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den
Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich
derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur
Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die
höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur
Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. |
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den
Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich
derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur
Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die
höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur
Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. |
§ 82 |
§ 82 |
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die
Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine
einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. |
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die
Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine
einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber
nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die
Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf
den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend
gemachten Anspruchs betrifft. |
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber
nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die
Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf
den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend
gemachten Anspruchs betrifft. |
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen
ertheilt werden. |
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen
erteilt werden. |
§ 84 |
§ 84 |
[1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl
gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. |
[1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl
gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. |
[2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat
dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. |
[2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat
dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. |
§ 85 |
§ 85 |
[1] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend,
als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. |
[1] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend,
als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. |
[2] Dies gilt von Geständnissen und anderen
thatsächlichen Erklärungen, insoweit
nicht dieselben von der miterschienenen Partei sofort widerrufen
oder berichtigt werden. |
[2] Dies gilt von Geständnissen und anderen
tatsächlichen Erklärungen, insoweit
nicht dieselben von der miterschienenen Partei sofort widerrufen
oder berichtigt werden. |
§ 86 |
§ 86 |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers, noch durch eine
Veränderung in Betreff seiner
Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des
Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine
Vollmacht desselben beizubringen. |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine
Veränderung in betreff seiner
Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des
Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine
Vollmacht desselben beizubringen. |
§ 87 |
§ 87 |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der
Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der
Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. |
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat. |
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat. |
§ 88 |
§ 88 |
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in
jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. |
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in
jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. |
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amtswegen zu berücksichtigen,
insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. |
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amts wegen zu berücksichtigen,
insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. |
§ 89 |
§ 89 |
(1) |
(1) |
[1] Handelt Jemand
für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als
Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen
oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur
Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. |
[1] Handelt jemand
für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als
Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen
oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur
Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. |
[2] Das Endurtheil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der
Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
[2] Das Endurteil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der
Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
[3] Ist zu der Zeit, zu welcher das Endurtheil erlassen wird, die Genehmigung nicht
beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeßführung Zugelassene
zum Ersatze der dem Gegner in Folge
der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurtheilen; auch hat er dem Gegner die
in Folge der Zulassung entstandenen
Schäden zu ersetzen. |
[3] Ist zu der Zeit, zu welcher das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht
beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeßführung Zugelassene
zum Ersatze der dem Gegner infolge
der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die
infolge der Zulassung entstandenen
Schäden zu ersetzen. |
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich
gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die Prozeßführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich
gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozeßführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
§ 89a |
|
(weggefallen) |
|
§ 90 |
§ 90 |
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als
Beistand erscheinen. |
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als
Beistand erscheinen. |
(2) Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder
berichtigt wird. |
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder
berichtigt wird. |
Fünfter Titel. Prozeßkosten |
Fünfter Titel. Prozeßkosten |
§ 91 |
§ 91 |
(1) |
(1) |
[1] Die unterliegende Partei hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen
Kosten zu erstatten, soweit dieselben zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
nothwendig waren. |
[1] Die unterliegende Partei hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen
Kosten zu erstatten, soweit dieselben zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
notwendig waren. |
[2] Die Kostenerstattung umfaßt auch die
Entschädigung des Gegners für die durch nothwendige Reisen oder durch die nothwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene
Zeitversäumniß; die für die
Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung. |
[2] Die Kostenerstattung umfaßt auch die
Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene
Zeitversäumnis; die für die
Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der
obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit,
als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsvertheidigung nothwendig
war. |
[1] Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der
obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit,
als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig
war. |
[2] Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur
insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel
eintreten mußte. |
[2] Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur
insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel
eintreten mußte. |
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der
Abs. 1, 2 gehören auch die Kosten eines vorausgegangenen
Güteverfahrens; das gilt nicht, wenn
zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung
mehr als ein Jahr verstrichen ist. |
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der
Abs. 1, 2 gehören auch die Kosten eines vorausgegangenen
Güteverfahrens; dies gilt nicht,
wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der
Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist. |
(4) Abs. 3 findet entsprechende Anwendung auf die
Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer Gütestelle der im §
495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art entstanden sind. |
(4) Abs. 3 findet entsprechende Anwendung auf die
Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer Gütestelle der im §
495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art entstanden sind. |
§ 92 |
§ 92 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten
gegen einander aufzuheben oder
verhältnißmäßig zu theilen. |
[1] Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten
gegeneinander aufzuheben oder
verhältnismäßig zu teilen. |
[2] Sind die Kosten gegen
einander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder
Partei zur Hälfte zur Last. |
[2] Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die
Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. |
(2) Das Gericht kann der einen Partei die
gesammten Prozeßkosten auferlegen,
wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine
besonderen Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung
der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches
Ermessen, von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer
gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
(2) Das Gericht kann der einen Partei die
gesamten Prozeßkosten auferlegen,
wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnismäßig geringfügige war und keine
besonderen Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung
der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches
Ermessen, von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer
gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
§ 93 |
§ 93 |
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die
Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. |
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die
Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. |
§ 94 |
§ 94 |
Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen
Anspruch geltend, ohne daß er vor der Erhebung der Klage dem
Beklagten den Übergang mitgetheilt
und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozeßkosten
insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, daß der
Beklagte durch die Unterlassung der Mittheilung oder des Nachweises veranlaßt worden
ist, den Anspruch zu bestreiten. |
Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen
Anspruch geltend, ohne daß er vor der Erhebung der Klage dem
Beklagten den Übergang mitgeteilt
und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozeßkosten
insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, daß der
Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlaßt worden
ist, den Anspruch zu bestreiten. |
§ 95 |
§ 95 |
Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist
versäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer
Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden
veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. |
Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist
versäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer
Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden
veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. |
§ 96 |
§ 96 |
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs-
oder Vertheidigungsmittels können
der Partei auferlegt werden, welche dasselbe geltend gemacht hat,
auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. |
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs-
oder Verteidigungsmittels können
der Partei auferlegt werden, welche dasselbe geltend gemacht hat,
auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. |
§ 97 |
§ 97 |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt
hat. |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt
hat. |
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der
obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf
Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem
Ermessen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen imstande
war oder mit dem sie in erster Instanz nach §§ 279, 279a, 283 Abs.
2 zurückgewiesen worden ist. |
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der
obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf
Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem
Ermessen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen imstande
war oder mit dem sie in erster Instanz nach §§ 279, 279a, 283 Abs.
2 zurückgewiesen worden ist. |
(3) Die Kosten der Revisionsinstanz in
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Werth des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im Falle
des Obsiegens die Reichs- oder die Staatskasse zu tragen, wenn der
Werth des Streitgegenstandes die
Summe von fünfhundert Goldmark nicht übersteigt und der Vertreter
des Reichs oder des Staates die Revision eingelegt hat. |
(3) Die Kosten der Revisionsinstanz in
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im Falle
des Obsiegens die Reichs- oder die Staatskasse zu tragen, wenn der
Wert des Streitgegenstandes die
Summe von fünfhundert Goldmark nicht übersteigt und der Vertreter
des Reichs oder des Staates die Revision eingelegt hat. |
§ 97a |
|
(weggefallen) |
|
§ 98 |
§ 98 |
[1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs
sind als gegen einander aufgehoben
anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben. |
[1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs
sind als gegeneinander aufgehoben
anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. |
[2] Dasselbe gilt von den Kosten des durch
Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über dieselben
bereits rechtskräftig erkannt ist. |
[2] Dasselbe gilt von den Kosten des durch
Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über dieselben
bereits rechtskräftig erkannt ist. |
§ 99 |
§ 99 |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den
Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in
der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den
Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in
der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines
Anerkenntnisses ausgesprochene Verurtheilung erledigt, so kann die Entscheidung
über den Kostenpunkt selbständig angefochten werden. |
(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines
Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so kann die Entscheidung
über den Kostenpunkt selbständig angefochten werden. |
(3) |
(3) |
[1] Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
ergangen, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. |
[1] Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
ergangen, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt, mit der Beschränkung des § 567 Abs.
2, sofortige Beschwerde statt. |
[2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
der Gegner zu hören. |
[2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
der Gegner zu hören. |
§ 100 |
§ 100 |
(1) Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so haften dieselben
für die Kostenerstattung nach Kopftheilen. |
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften dieselben
für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. |
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der
Betheiligung am Rechtsstreite kann
nach dem Ermessen des Gerichts die Betheiligung zum Maßstabe genommen werden. |
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der
Beteiligung am Rechtsstreite kann
nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden. |
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel geltend
gemacht, so sind die übrigen Streitgenossen für die durch dasselbe
veranlaßten Kosten nicht verhaftet. |
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs-
oder Verteidigungsmittel geltend
gemacht, so sind die übrigen Streitgenossen für die durch dasselbe
veranlaßten Kosten nicht verhaftet. |
(4) |
(4) |
[1] Werden mehrere Beklagte als Gesammtschuldner verurtheilt, so haften sie auch
für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3,
als Gesammtschuldner. |
[1] Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch
für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3,
als Gesamtschuldner. |
[2] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach
denen sich diese Haftung auf die im Abs. 3 bezeichneten Kosten
erstreckt, bleiben unberührt. |
[2] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach
denen sich diese Haftung auf die im Abs. 3 bezeichneten Kosten
erstreckt, bleiben unberührt. |
§ 100a |
|
(weggefallen) |
|
§ 101 |
§ 101 |
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten
Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit
derselbe nach den Bestimmungen der §§ [91]-[98] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem
Nebenintervenienten aufzuerlegen. |
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten
Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit
derselbe nach den Bestimmungen der §§ 91-98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem
Nebenintervenienten aufzuerlegen. |
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse
der Hauptpartei (§ [69]), so sind
die Vorschriften des § [100]
maßgebend. |
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse
der Hauptpartei (§ 69), so sind die
Vorschriften des § 100
maßgebend. |
§ 101a |
|
(weggefallen) |
|
§ 102 |
§ 102 |
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter,
Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher
können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Kosten
verurtheilt werden, welche sie durch
grobes Verschulden veranlaßt haben. |
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter,
Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher
können durch das Prozeßgericht auch von Amts wegen zur Tragung derjenigen Kosten
verurteilt werden, welche sie durch
grobes Verschulden veranlaßt haben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 103 |
§ 103 |
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten
kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
geltend gemacht werden. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten
kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
geltend gemacht werden. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden
Betrags ist bei dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz
anzubringen. |
[1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden
Betrags ist bei dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz
anzubringen. |
[2] Die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den
Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der
einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. |
[2] Die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den
Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung der
einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. |
§ 104 |
§ 104 |
(1) |
(1) |
[1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch
erfolgt durch den Gerichtsschreiber. |
[1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch
erfolgt durch den Gerichtsschreiber. |
[2] Sie ist den Parteien von Amts wegen
zuzustellen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der
Abschrift der Kostenberechnung. |
[2] Sie ist den Parteien von Amts wegen
zuzustellen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der
Abschrift der Kostenberechnung. |
(2) |
(2) |
[1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß
dieser glaubhaft gemacht ist. |
[1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß
dieser glaubhaft gemacht ist. |
[2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen
Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die
Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden
sind. |
[2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen
Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die
Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden
sind. |
(3) |
(3) |
[1] Über Erinnerungen gegen den
Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen
Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. |
[1] Über Erinnerungen gegen den
Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen
Gerichtsschreiber den Beschluß erlassen hat. |
[2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von
zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu
erheben. |
[2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von
zwei Wochen, welche mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, zu
erheben. |
[3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen,
daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen
sei. |
[4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen,
daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen
sei. |
[5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet
sofortige Beschwerde statt. |
[5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 105 |
§ 105 |
(1) |
(1) |
[1] Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil
und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung
des Gesuchs eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist
und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. |
[1] Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil
und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung
des Gesuchs eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist
und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. |
[2] Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des
Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. |
[2] Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des
Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. |
[3] Den Parteien ist der festgesetzte Betrag
mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der
Kostenberechnung. |
[3] Den Parteien ist der festgesetzte Betrag
mitzuteilen, dem Gegner des Antragsstellers unter Beifügung der Abschrift
der Kostenberechnung. |
[4] Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit
dem Urteile soll unterbleiben,
sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht entsprochen
wird. |
[4] Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit
dem Urteil soll unterbleiben,
sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht entsprochen
wird. |
(2) Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf
es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die
Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Falle ist die
dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts
wegen anzufertigen. |
(2) Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf
es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die
Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Falle ist die
dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts
wegen anzufertigen. |
§ 106 |
§ 106 |
(1) |
(1) |
[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach
Quoten verteilt, so hat in den in erster Instanz vor einem
Landgerichte verhandelten Sachen die Partei den Gegner vor
Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung
seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem
Gerichtsschreiber einzureichen. |
[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach
Quoten verteilt, so hat in den in erster Instanz vor einem
Landgerichte verhandelten Sachen die Partei den Gegner vor
Anbringung des Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung
seiner Kosten binnen einer einwöchigen Frist bei dem
Gerichtsschreiber einzureichen. |
[2] In den in erster Instanz vor einem Amtsgerichte
verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach Anbringung eines
Festsetzungsgesuchs von dem Gerichtsschreiber zu erlassen. |
[2] In den in erster Instanz vor einem Amtsgerichte
verhandelten Sachen ist die Aufforderung nach Anbringung eines
Festsetzungsgesuchs von dem Gerichtsschreiber zu erlassen. |
[3] Die Vorschriften des § 105 finden keine
Anwendung. |
[3] Die Vorschriften des § 105 finden keine
Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist
erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners,
unbeschadet des Rechtes des
letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu
machen. |
[1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist
erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners,
unbeschadet des Rechts des
letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu
machen. |
[2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche
durch das nachträgliche Verfahren entstehen. |
[2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche
durch das nachträgliche Verfahren entstehen. |
§ 107 |
§ 107 |
(1) |
(1) |
[1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine
Entscheidung, durch welche der Werth
des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese
Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der
Kostenfestsetzung zu Grunde liegt,
auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. |
[1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine
Entscheidung, durch welche der Wert
des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese
Entscheidung von der Wertsberechnung abweicht, welche der
Kostenfestsetzung zugrunde liegt,
auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. |
[2] Über den Antrag entscheidet der
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz. |
[2] Über den Antrag entscheidet der
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem
Monate bei dem Gerichtsschreiber
anzubringen. |
[1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem
Monat bei dem Gerichtsschreiber
anzubringen. |
[2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn
es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den
Werth des Streitgegenstandes
festsetzenden Beschlusses. |
[2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn
es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den
Wert des Streitgegenstandes
festsetzenden Beschlusses. |
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden
Anwendung. |
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden
Anwendung. |
Sechster Titel. Sicherheitsleistung |
Sechster Titel. Sicherheitsleistung |
§ 107a |
|
(weggefallen) |
|
§ 108 |
§ 108 |
(1) |
(1) |
[1] In den Fällen der Bestellung einer
prozessualischen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen
bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten
ist. |
[1] In den Fällen der Bestellung einer
prozessualischen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen
bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten
ist. |
[2] Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht
getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben,
ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder
solchen Wertpapieren zu bewirken, welche nach § 234 Abs. 1, 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet
sind. |
[2] Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht
getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben,
ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder
solchen Wertpapieren zu bewirken, welche nach § 234 Abs. 1, 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet
sind. |
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. |
§ 109 |
§ 109 |
(1) Ist die Veranlassung für eine
Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht,
welches die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen
hat, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher ihm die Partei, zu
deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage
wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. |
(1) Ist die Veranlassung für eine
Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht,
welches die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen
hat, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher ihm die Partei, zu
deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage
wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. |
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf
Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht
inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. |
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf
Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht
inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Anträge und die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit können vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
[1] Die Anträge und die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit können vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
[2] Die Entscheidungen können ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidungen können ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der im Abs. 1
vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen
die im Abs. 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde zu. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der im Abs. 1
vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen
die im Abs. 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu. |
§ 110 |
§ 110 |
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben
dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten
Sicherheit zu leisten. |
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben
dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten
Sicherheit zu leisten. |
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: |
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: |
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der
Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur
Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; |
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der
Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur
Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; |
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; |
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; |
3. bei Widerklagen; |
3. bei Widerklagen; |
4. bei Klagen, welche in
Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt
werden; |
4. bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen Aufforderung
angestellt werden; |
5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch
eingetragen sind. |
5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch
eingetragen sind. |
§ 111 |
§ 111 |
Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung
verlangen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der Kläger die
Eigenschaft eines Deutschen verliert oder die Voraussetzung, unter
welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war,
wegfällt und nicht ein zur Deckung
ausreichender Theil des erhobenen
Anspruchs unbestritten ist. |
Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung
verlangen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der Kläger die
Eigenschaft eines Deutschen verliert oder die Voraussetzung, unter
welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war,
wegfällt, und nicht ein zur Deckung
ausreichender Teil des erhobenen
Anspruchs unbestritten ist. |
§ 112 |
§ 112 |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. |
(2) |
(2) |
[1] Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der
Prozeßkosten zu Grunde zu legen,
welchen der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. |
[1] Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der
Prozeßkosten zugrunde zu legen,
welchen der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. |
[2] Die dem Beklagten durch eine Widerklage
erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. |
[2] Die dem Beklagten durch eine Widerklage
erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. |
(3) Ergiebt sich im
Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht
hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren
Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender
Theil des erhobenen Anspruchs
unbestritten ist. |
(3) Ergibt sich im
Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht
hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren
Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender
Teil des erhobenen Anspruchs
unbestritten ist. |
§ 113 |
§ 113 |
[1] Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der
Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die
Sicherheit zu leisten sei. |
[1] Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der
Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die
Sicherheit zu leisten sei. |
[2] Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des
Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet
ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu
verwerfen. |
[2] Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des
Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet
ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu
verwerfen. |
Siebenter Titel. Armenrecht |
Siebenter Titel. Armenrecht |
§ 114 |
§ 114 |
(1) Wer außer Stande
ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
nothwendigen Unterhalts die Kosten
des Prozesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts
Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos erscheint. |
(1) Wer außerstande
ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts die Kosten
des Prozesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts
Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. |
(2) Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit
Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. |
(2) Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit
Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. |
§ 115 |
§ 115 |
(1) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt
die Partei: |
(1) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt
die Partei: |
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten,
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den
Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen
baaren Auslagen, sowie der
Stempelsteuer; |
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten,
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den
Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen
baren Auslagen, sowie der
Stempelsteuer; |
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten; |
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten; |
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen
Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein
Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte
geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte
ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. |
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen
Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein
Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte
geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte
ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. |
(2) Ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die
arme Partei imstande, die Kosten des Prozesses ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts zu einem Bruchteil zu bestreiten, so ist in dem Beschluß
über die Bewilligung des Armenrechts zu bestimmen, daß wegen dieses
Teiles die aus Abs. 1 sich ergebende einstweilige Befreiung von der
Berichtigung der Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des
Anwalts nicht eintritt. |
(2) Ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die
arme Partei imstande, die Kosten des Prozesses ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts zu einem Bruchteil zu bestreiten, so ist in dem Beschluß
über die Bewilligung des Armenrechts zu bestimmen, daß wegen dieses
Teiles die aus Abs. 1 sich ergebende einstweilige Befreiung von der
Berichtigung der Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des
Anwalts nicht eintritt. |
§ 116 |
§ 116 |
[1] Insoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte
geboten oder ein Anwalt gemäß § 34 der Rechtsanwaltsordnung
beigeordnet ist, kann einer armen Partei, welche nicht im Bezirke
des Prozeßgerichts wohnt, zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer
Rechte in der mündlichen Verhandlung ein Justizbeamter, der nicht
als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat,
auf Antrag beigeordnet werden. |
[1] Insoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte
geboten oder ein Anwalt gemäß § 34 der Rechtsanwaltsordnung
beigeordnet ist, kann einer armen Partei, welche nicht im Bezirke
des Prozeßgerichts wohnt, zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer
Rechte in der mündlichen Verhandlung ein Justizbeamter, der nicht
als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat,
auf Antrag beigeordnet werden. |
[2] Die in Folge
dessen erwachsenden baaren
Auslagen werden von der Staatskasse bestritten und als
Gerichtskosten in Ansatz gebracht. |
[2] Die infolgedessen erwachsenden baren Auslagen werden von der Staatskasse
bestritten und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht. |
§ 117 |
§ 117 |
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die
Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
keinen Einfluß. |
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die
Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
keinen Einfluß. |
§ 118 |
§ 118 |
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist
bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist
bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen
Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des
Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der
Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten
Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten
ausdrücklich bezeugt wird. |
[1] Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen
Behörde der Partei ausgestelltes Zeugnis beizufügen, in welchem unter Angabe des
Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und Familienverhältnisse der
Partei sowie des Betrags der von dieser zu entrichtenden direkten
Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten
ausdrücklich bezeugt wird. |
[2] Für Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen, kann das Zeugniß
auch von der vormundschaftlichen Behörde ausgestellt werden; soll
von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen
Vater geltend gemacht werden, so bedarf es des Zeugnisses
nicht. |
[2] Für Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen, kann das Zeugnis
auch von der vormundschaftlichen Behörde ausgestellt werden; soll
von einem unehelichen Kinde ein Anspruch auf Unterhalt gegen seinen
Vater geltend gemacht werden, so bedarf es des Zeugnisses
nicht. |
(3) In dem Gesuche
ist das Streitverhältniß unter
Angabe der Beweismittel darzulegen. |
(3) In dem Gesuch
ist das Streitverhältnis unter
Angabe der Beweismittel darzulegen. |
§ 118a |
§ 118a |
[1] Wird in Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche vor dem Landgericht auf ein Armenrechtsgesuch der Gegner
zu Protokoll des Gerichtsschreibers gehört und einigen sich hierbei
beide Parteien über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich
zu richterlichem Protokoll zu nehmen. |
[1] Wird in Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche vor dem Landgericht auf ein Armenrechtsgesuch der Gegner
zu Protokoll des Gerichtsschreibers gehört und einigen sich hierbei
beide Parteien über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich
zu richterlichem Protokoll zu nehmen. |
[2] Richter in diesem Sinne ist der Vorsitzende der
Kammer oder ein von ihm beauftragtes Kammermitglied. |
[2] Richter in diesem Sinne ist der Vorsitzende der
Kammer oder ein von ihm beauftragtes Kammermitglied. |
§ 119 |
§ 119 |
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für
jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der
Zwangsvollstreckung. |
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für
jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der
Zwangsvollstreckung. |
(2) |
(2) |
[1] In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises
des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen
Instanz bewilligt war. |
[1] In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises
des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen
Instanz bewilligt war. |
[2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so
ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung der Partei
muthwillig oder aussichtslos
erscheint. |
[2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so
ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung der Partei
mutwillig oder aussichtslos
erscheint. |
§ 120 |
§ 120 |
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner
die einstweilige Befreiung von den im § [115] Nr. 1 bezeichneten Kosten zur Folge. |
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner
die einstweilige Befreiung von den im § 115 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten zur
Folge. |
§ 121 |
§ 121 |
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden,
wenn sich ergiebt, daß eine
Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr
vorhanden ist. |
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden,
wenn sich ergibt, daß eine
Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr
vorhanden ist. |
§ 122 |
§ 122 |
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person,
welcher es bewilligt ist. |
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person,
welcher es bewilligt ist. |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die
arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die
Prozeßkosten verurtheilten Gegner
nach Maßgabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten
geltenden Vorschriften eingezogen werden. |
(1) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die
arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die
Prozeßkosten verurteilten Gegner
nach Maßgabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten
geltenden Vorschriften eingezogen werden. |
(2) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der
Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben
einzuziehen, soweit er in die Prozeßkosten verurtheilt oder der Rechtsstreit ohne
Urtheil über die Kosten beendigt
ist. |
(2) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der
Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben
einzuziehen, soweit er in die Prozeßkosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne
Urteil über die Kosten beendigt
ist. |
§ 124 |
§ 124 |
(1) Die für die arme Partei bestellten
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren
und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner beizutreiben. |
(1) Die für die arme Partei bestellten
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren
und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner beizutreiben. |
(2) Eine Einrede aus der Person der armen Partei
ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, welche nach der in demselben Rechtsstreite über die Kosten erlassenen
Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind. |
(2) Eine Einrede aus der Person der armen Partei
ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, welche nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen
Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie nothwendigen
Unterhalts dazu im Stande ist. |
(1) Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts dazu imstande ist. |
(2) Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren
Berichtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die arme
Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist. |
(2) Dasselbe gilt in betreff derjenigen Beträge, von deren
Berichtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die arme
Partei in die Prozeßkosten verurteilt ist. |
§ 126 |
§ 126 |
Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts,
über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechte
zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. |
Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts,
über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechte
zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. |
§ 127 |
§ 127 |
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht
bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen
das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von
Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt. |
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht
bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen
das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von
Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt. |
Dritter Abschnitt. Verfahren |
Dritter Abschnitt. Verfahren |
Erster Titel. Mündliche Verhandlung |
Erster Titel. Mündliche Verhandlung |
§ 128 |
§ 128 |
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit
vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche. |
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit
vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche. |
§ 129 |
§ 129 |
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung
dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht zur
Folge. |
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung
dieser Vorschrift hat Rechtsnachteile in der Sache selbst nicht zur
Folge. |
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende
Schriftsätze gewechselt werden. |
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende
Schriftsätze gewechselt werden. |
§ 130 |
§ 130 |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen
enthalten: |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen
enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
2. die Anträge, welche die Partei in der
Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
2. die Anträge, welche die Partei in der
Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge
dienenden thatsächlichen
Verhältnisse; |
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge
dienenden tatsächlichen
Verhältnisse; |
4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; |
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; |
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich
die Partei zum Nachweise oder zur
Widerlegung thatsächlicher
Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem
Gegner bezeichneten Beweismittel; |
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich
die Partei zum Nachweis oder zur
Widerlegung tatsächlicher
Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem
Gegner bezeichneten Beweismittel; |
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des
Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst
oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als
Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. |
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des
Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst
oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als
Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. |
§ 131 |
§ 131 |
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den
Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem
Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den
Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem
Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
(2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die
Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache
gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift
enthält. |
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die
Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache
gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterschrift
enthält. |
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt
oder von bedeutendem Umfange, so
genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, Einsicht
zu gewähren. |
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt
oder von bedeutendem Umfang, so
genügt die genaue Bezeichnung derselben mit dem Erbieten, Einsicht
zu gewähren. |
§ 132 |
§ 132 |
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue
Thatsachen oder ein anderes neues
Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenn er einen
Zwischenstreit betrifft, mindestens drei Tage vor der mündlichen
Verhandlung zuzustellen. |
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue
Tatsachen oder ein anderes neues
Vorbringen enthält, ist mindestens eine Woche, wenn er einen
Zwischenstreit betrifft, mindestens drei Tage vor der mündlichen
Verhandlung zuzustellen. |
(2) |
(2) |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine
Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist mindestens drei
Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine
Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist mindestens drei
Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. |
[2] Die Zustellung einer schriftlichen
Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen
Zwischenstreit handelt. |
[2] Die Zustellung einer schriftlichen
Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen
Zwischenstreit handelt. |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht
bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der
Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(1) Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht
bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der
Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(2) Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der
Überreichung der Urschrift, wenn eine Terminsbestimmung oder wenn
die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erwirkt
werden soll, anderenfalls sofort
nach erfolgter Zustellung des Schriftsatzes. |
(2) Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der
Überreichung der Urschrift, wenn eine Terminsbestimmung oder wenn
die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erwirkt
werden soll, andernfalls sofort
nach erfolgter Zustellung des Schriftsatzes. |
§ 134 |
§ 134 |
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig
aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen
Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug
genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der
Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der
Niederlegung zu benachrichtigen. |
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig
aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen
Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug
genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der
Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der
Niederlegung zu benachrichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine
Frist von drei Tagen. |
[1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine
Frist von drei Tagen. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert oder abgekürzt werden. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert oder abgekürzt werden. |
§ 135 |
§ 135 |
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die
Mittheilung von Urkunden von Hand zu
Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. |
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die
Mitteilung von Urkunden von Hand zu
Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. |
(2) Giebt ein
Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der
bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger
mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurückgabe zu
verurtheilen. |
(2) Gibt ein
Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der
bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger
mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurückgabe zu
verurteilen. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 136 |
§ 136 |
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
mündliche Verhandlung. |
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
mündliche Verhandlung. |
(2) Er ertheilt das
Wort und kann es demjenigen, welcher seinen Anordnungen nicht Folge
leistet, entziehen. |
(2) Er erteilt das
Wort und kann es demjenigen, welcher seinen Anordnungen nicht Folge
leistet, entziehen. |
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache
erschöpfende Erörterung finde und die Verhandlung ohne
Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die
Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. |
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache
erschöpfende Erörterung finde und die Verhandlung ohne
Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die
Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. |
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht
des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die
Urtheile und Beschlüsse des
Gerichts. |
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht
des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die
Urteile und Beschlüsse des
Gerichts. |
§ 137 |
§ 137 |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch
eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch
eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. |
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede
zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu
umfassen. |
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede
zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu
umfassen. |
(3) |
(3) |
[1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig,
soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für
angemessen hält. |
[1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig,
soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für
angemessen hält. |
[2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur
insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben
ankommt. |
[2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur
insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben
ankommt. |
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch
der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. |
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch
der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner
behaupteten Thatsachen zu
erklären. |
(1) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner
behaupteten Tatsachen zu
erklären. |
(2) Thatsachen,
welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden
anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus
den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. |
(2) Tatsachen,
welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden
anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus
den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. |
(3) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über
Thatsachen zulässig, welche weder
eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen
Wahrnehmung gewesen sind. |
(3) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über
Tatsachen zulässig, welche weder
eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen
Wahrnehmung gewesen sind. |
§ 139 |
§ 139 |
(1) |
(1) |
[1] Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die
Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären
und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch
ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und
die Beweismittel bezeichnen. |
[1] Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die
Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären
und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch
ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und
die Beweismittel bezeichnen. |
[2] Er hat zu diesem Zwecke, soweit erforderlich,
das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der
tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu
stellen. |
[2] Er hat zu diesem Zwecke, soweit erforderlich,
das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der
tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu
stellen. |
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, welche in Ansehung der von Amtswegen zu berücksichtigenden Punkte
obwalten. |
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, welche in Ansehung der von Amts
wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. |
(3) Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
(3) Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
§ 140 |
§ 140 |
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
§ 141 |
§ 141 |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; von der
Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Partei wegen weiter
Entfernung ihres Aufenthaltsorts vom Gerichtssitz oder aus
sonstigen wichtigen Gründen die persönliche Wahrnehmung des Termins
nicht zugemutet werden kann. |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; von der
Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Partei wegen weiter
Entfernung ihres Aufenthaltsorts vom Gerichtssitz oder aus
sonstigen wichtigen Gründen die persönliche Wahrnehmung des Termins
nicht zugemutet werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die
Partei von Amts wegen zu laden. |
[1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die
Partei von Amts wegen zu laden. |
[2] Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen,
auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. |
[2] Die Ladung ist der Partei selbst zuzustellen,
auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. |
(3) |
(3) |
[1] Bleibt die Partei im Termin aus, so können
gegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im
Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme
der Haftstrafe, verhängt werden. |
[1] Bleibt die Partei im Termin aus, so können
gegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im
Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen, jedoch mit Ausnahme
der Haftstrafe, verhängt werden. |
[2] Das gilt nicht,
wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur
Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der
gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. |
[2] Dies gilt
nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet,
der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der
gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse, ermächtigt ist. |
[3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens
in der Ladung hinzuweisen. |
[3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens
in der Ladung hinzuweisen. |
§ 141a |
|
(weggefallen) |
|
§ 141b |
|
(weggefallen) |
|
§ 141c |
|
(weggefallen) |
|
§ 141d |
|
(weggefallen) |
|
§ 141e |
|
(weggefallen) |
|
§ 142 |
§ 142 |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die
in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen
hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege. |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die
in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen
hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen, vorlege. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten
Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Gerichtsschreiberei verbleiben. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten
Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Gerichtsschreiberei verbleiben. |
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in
fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten
Dolmetscher angefertigte Übersetzung beigebracht werde. |
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in
fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten
Dolmetscher angefertigte Übersetzung beigebracht werde. |
§ 143 |
§ 143 |
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in
ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus
Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung
der Sache betreffen. |
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in
ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus
Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung
der Sache betreffen. |
§ 144 |
§ 144 |
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins, sowie die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen. |
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des
Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum
Gegenstande haben. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des
Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum
Gegenstande haben. |
§ 145 |
§ 145 |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer
Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt
werden. |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer
Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt
werden. |
(2) Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine
Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage
geltend gemachten Anspruche nicht in
rechtlichem Zusammenhange steht. |
(2) Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine
Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage
geltend gemachten Anspruch nicht in
rechtlichem Zusammenhange steht. |
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, welche mit der in der Klage geltend
gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so
kann das Gericht anordnen, daß über die Klage und über die
Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des §
[302] finden Anwendung. |
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, welche mit der in der Klage geltend
gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so
kann das Gericht anordnen, daß über die Klage und über die
Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des §
302 finden Anwendung. |
§ 146 |
§ 146 |
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf
denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Vertheidigungsmitteln (Klagegründen,
Einreden, Repliken etc.) die
Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel zu beschränken
sei. |
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf
denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Verteidigungsmitteln (Klagegründen,
Einreden, Repliken usw.) die
Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder
Verteidigungsmittel zu beschränken
sei. |
§ 147 |
§ 147 |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm
anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum
Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen,
wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden,
in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können. |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm
anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum
Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen,
wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden,
in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können. |
§ 148 |
§ 148 |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Theil
von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung
des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der
Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil
von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung
des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der
Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. |
§ 149 |
§ 149 |
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung
von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung
des Strafverfahrens anordnen. |
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittelung auf die Entscheidung
von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung
des Strafverfahrens anordnen. |
§ 150 |
§ 150 |
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen
wieder aufheben. |
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen
wieder aufheben. |
§ 151 |
§ 151 |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine Ehe nichtig ist, so hat das Gericht, wenn die
Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht
werden kann, auf Antrag das Verfahren auszusetzen und, falls die
Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung
der Klage zu bestimmen. |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine Ehe nichtig ist, so hat das Gericht, wenn die
Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht
werden kann, auf Antrag das Verfahren auszusetzen und, falls die
Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung
der Klage zu bestimmen. |
[2] Ist die Nichtigkeitsklage erledigt oder wird
sie nicht vor dem Ablaufe der
bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten
Verfahrens zulässig. |
[2] Ist die Nichtigkeitsklage erledigt oder wird
sie nicht vor dem Ablauf der
bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten
Verfahrens zulässig. |
§ 152 |
§ 152 |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine im Wege der Anfechtungsklage angefochtene Ehe
anfechtbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen. |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine im Wege der Anfechtungsklage angefochtene Ehe
anfechtbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen. |
[2] Ist der Rechtsstreit über die Anfechtungsklage
erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens
statt. |
[2] Ist der Rechtsstreit über die Anfechtungsklage
erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens
statt. |
§ 153 |
§ 153 |
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon
ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage
angefochten worden ist, unehelich ist, so finden die Vorschriften
des § [152] entsprechende
Anwendung. |
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon
ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage
angefochten worden ist, unehelich ist, so finden die Vorschriften
des § 152 entsprechende
Anwendung. |
§ 154 |
§ 154 |
(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob
zwischen den Parteien eine Ehe bestehe oder nicht bestehe, und
hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des
Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt ist. |
(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob
zwischen den Parteien eine Ehe bestehe oder nicht bestehe, und
hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des
Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt ist. |
(2) Diese Vorschrift findet entsprechende
Anwendung, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob
zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältniß bestehe oder nicht bestehe oder
ob der einen Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe
oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die
Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. |
(2) Diese Vorschrift findet entsprechende
Anwendung, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob
zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe
oder ob der einen Partei die elterliche Gewalt über die andere
zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen
die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. |
§ 155 |
§ 155 |
In den Fällen der §§ [151]-[153] kann das Gericht auf Antrag die
Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben,
wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die
Nichtigkeit oder die Anfechtung der Ehe oder die Anfechtung der
Ehelichkeit zum Gegenstande hat. |
In den Fällen der §§ 151-153 kann das Gericht auf Antrag die
Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben,
wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die
Nichtigkeit oder die Anfechtung der Ehe oder die Anfechtung der
Ehelichkeit zum Gegenstande hat. |
§ 156 |
§ 156 |
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
Verhandlung, welche geschlossen war, anordnen. |
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
Verhandlung, welche geschlossen war, anordnen. |
§ 157 |
§ 157 |
(1) Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände,
welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, zurückweisen. |
(1) Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände,
welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, zurückweisen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und
Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag
untersagen. |
[1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und
Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag
untersagen. |
[2] Einer Partei, welche einen ihr abgetretenen
Anspruch geltend macht, kann der Vortrag auch untersagt werden,
wenn die Partei das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreibt und ihr nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch
abgetreten ist, um eine Zurückweisung auf Grund der Vorschrift des
Abs. 1 zu vermeiden. |
[2] Einer Partei, welche einen ihr abgetretenen
Anspruch geltend macht, kann der Vortrag auch untersagt werden,
wenn die Partei das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreibt und ihr nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch
abgetreten ist, um eine Zurückweisung auf Grund der Vorschrift des
Abs. 1 zu vermeiden. |
(3) Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht
statt. |
(3) Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht
statt. |
(4) |
(4) |
[1] Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf
Rechtsanwälte, die Vorschrift des Abs. 1 auf Personen, denen das
mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der
Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist, keine
Anwendung. |
[1] Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf
Rechtsanwälte, die Vorschrift des Abs. 1 auf Personen, denen das
mündliche Verhandeln vor Gericht durch eine seitens der
Justizverwaltung getroffene Anordnung gestattet ist, keine
Anwendung. |
[2] Die Justizverwaltung soll für Gerichte, bei
denen zur Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ausreichende
Gelegenheit geboten ist, eine solche Anordnung nicht treffen. |
[2] Die Justizverwaltung soll für Gerichte, bei
denen zur Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ausreichende
Gelegenheit geboten ist, eine solche Anordnung nicht treffen. |
§ 158 |
§ 158 |
[1] Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Aufrechthaltung der Ordnung von dem Orte der
Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in
gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich
entfernt hätte. |
[1] Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Orte der
Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in
gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich
entfernt hätte. |
[2] Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden
Paragraphen, sofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei
einer früheren Verhandlung geschehen war. |
[2] Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden
Paragraphen, sofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei
einer früheren Verhandlung geschehen war. |
§ 159 |
§ 159 |
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem
Gerichte ist ein Protokoll
aufzunehmen. |
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem
Gericht ist ein Protokoll
aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll enthält: |
(2) Das Protokoll enthält: |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers
und des etwa zugezogenen Dolmetschers; |
2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers
und des etwa zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
4. die Namen der erschienenen Parteien,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
4. die Namen der erschienenen Parteien,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 160 |
§ 160 |
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im
Allgemeinen anzugeben. |
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im
allgemeinen anzugeben. |
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind
festzustellen: |
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind
festzustellen: |
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und
Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder
theilweise erledigt wird; |
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und
Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder
teilweise erledigt wird; |
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung
vorgeschrieben ist; |
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung
vorgeschrieben ist; |
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer
früheren Aussage abweichen; |
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer
früheren Aussage abweichen; |
4. das Ergebniß
eines Augenscheins; |
4. das Ergebnis
eines Augenscheins; |
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des
Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind; |
5. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des
Gerichts, sofern sie nicht dem Protokoll schriftlich beigefügt sind; |
6. die Verkündung der Entscheidungen. |
6. die Verkündung der Entscheidungen. |
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die
Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche
in demselben bezeichnet ist. |
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die
Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokoll als Anlage beigefügt und als solche
in demselben bezeichnet ist. |
§ 161 |
§ 161 |
[1] Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und
Sachverständigen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem
Prozeßgericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. |
[1] Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und
Sachverständigen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem
Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht unterliegt. |
[2] In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die Vernehmung
stattgefunden habe. |
[2] In diesem Falle ist in dem Protokoll nur zu bemerken, daß die Vernehmung
stattgefunden habe. |
§ 162 |
§ 162 |
[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1-4
des § [160] betrifft, den
Betheiligten vorzulesen oder zur
Durchsicht vorzulegen. |
[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1-4
des § 160 betrifft, den
Beteiligten vorzulesen oder zur
Durchsicht vorzulegen. |
[2] In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen
und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben
sind. |
[2] In dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen
und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben
sind. |
§ 162a |
|
(weggefallen) |
|
§ 163 |
§ 163 |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters
genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
[2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters
genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann
nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden. |
(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann
nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden. |
§ 163a |
§ 163a |
(1) |
(1) |
[1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere
über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das
Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen
Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. 2) aufgenommen
werden. |
[1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere
über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das
Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen
Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. 2) aufgenommen
werden. |
[2] In diesem Falle ist die Anlage stets den
Beteiligten vorzulesen und allein von dem Gerichtsschreiber zu
unterzeichnen. |
[2] In diesem Falle ist die Anlage stets den
Beteiligten vorzulesen und allein von dem Gerichtsschreiber zu
unterzeichnen. |
[3] § 162 Satz 2 findet Anwendung. |
[3] § 162 Satz 2 findet Anwendung. |
[4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich
eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche
Schrift anzufertigen und von dem Gerichtsschreiber zu
beglaubigen. |
[4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich
eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche
Schrift anzufertigen und von dem Gerichtsschreiber zu
beglaubigen. |
[5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren
an die Stelle der Anlage. |
[5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren
an die Stelle der Anlage. |
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist jederzeit zulässig. |
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist jederzeit zulässig. |
§ 164 |
§ 164 |
[1] Die Beobachtung der für die mündliche
Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das
Protokoll bewiesen werden. |
[1] Die Beobachtung der für die mündliche
Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das
Protokoll bewiesen werden. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. |
§ 165 |
§ 165 |
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung
vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern
stattfinden, ist der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen. |
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung
vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern
stattfinden, ist der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen. |
Zweiter Titel. Zustellungen |
Zweiter Titel. Zustellungen |
I. Zustellungen auf Betreiben der Parteien |
I. Zustellungen auf Betreiben der Parteien |
§ 166 |
§ 166 |
(1) Die von den Parteien zu betreibenden
Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. |
(1) Die von den Parteien zu betreibenden
Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die
Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des
Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. |
[1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die
Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung des Gerichtsschreibers des
Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. |
[2] Das Gleiche gilt
für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine
Nothfrist gewahrt werden soll. |
[2] Das gleiche
gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche
eine Notfrist gewahrt werden
soll. |
§ 167 |
§ 167 |
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um
den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, den
Gerichtsschreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit
der Zustellung zu ermächtigen. |
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um
den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, den
Gerichtsschreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit
der Zustellung zu ermächtigen. |
(2) Ist eine Zustellung durch einen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweise des
Gegentheils angenommen, daß dieselbe
im Auftrage der Partei erfolgt
sei. |
(2) Ist eine Zustellung durch einen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweise des
Gegenteils angenommen, daß dieselbe
im Auftrag der Partei erfolgt
sei. |
§ 168 |
§ 168 |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig
ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen
Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß
sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in
Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie
in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung des Gerichtsschreibers zulässig
ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen
Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß
sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in
Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie
in dem zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. |
§ 169 |
§ 169 |
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn
unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, welchen
zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu
übergeben. |
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn
unter Vermittlung des
Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, welchen
zuzustellen ist, entsprechende Zahl von Abschriften zu
übergeben. |
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und
den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu
bescheinigen. |
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und
den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu
bescheinigen. |
§ 169a |
|
(weggefallen) |
|
§ 170 |
§ 170 |
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung
zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in
der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung
zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in
der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
(2) Die Beglaubigung geschieht durch den
Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder
in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den
Anwalt. |
(2) Die Beglaubigung geschieht durch den
Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder
in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den
Anwalt. |
§ 170a |
|
(weggefallen) |
|
§ 171 |
§ 171 |
(1) Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt
werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichen
Vertreter derselben. |
(1) Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt
werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfahigen Personen an die gesetzlichen
Vertreter derselben. |
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen, welche als solche klagen und
verklagt werden können, genügt die Zustellung an die
Vorsteher. |
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie bei Vereinen, welche als solche klagen und verklagt
werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. |
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt
die Zustellung an einen derselben. |
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren Vorstehern genügt
die Zustellung an einen derselben. |
§ 172 |
§ 172 |
Die Zustellung für einen
Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder
der aktiven Marine erfolgt an den
Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie u. s. w.). |
Die Zustellung für Unteroffiziere oder Mannschaften der Wehrmacht erfolgt an den Chef der zunächst
vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron,
Batterie usw.). |
§ 173 |
§ 173 |
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie in den durch den
Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten
an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. |
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten sowie in den durch den
Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten
an den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst. |
§ 174 |
§ 174 |
(1) |
(1) |
[1] Wohnt eine Partei weder am Orte des
Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht
einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten
bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte
Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke
bevollmächtige. |
[1] Wohnt eine Partei weder am Orte des
Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes, in welchem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie nicht
einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten
bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte
Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke
bevollmächtige. |
[2] Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
(2) Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so
ist sie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht
einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke
wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. |
(2) Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so
ist sie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht
einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke
wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. |
§ 175 |
§ 175 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der
nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu
benennen. |
[1] Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der
nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu
benennen. |
[2] Geschieht dies nicht, so können alle späteren
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt
werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück
unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnorte zur Post giebt. |
[2] Geschieht dies nicht, so können alle späteren
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt
werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück
unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibt. |
[3] Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post
als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt. |
[3] Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post
als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt. |
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung
"Einschreiben" zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur
Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. |
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung
"Einschreiben" zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur
Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. |
§ 176 |
§ 176 |
Zustellungen, welche in einem anhängigen
Rechtsstreite geschehen sollen,
müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten
erfolgen. |
Zustellungen, welche in einem anhängigen
Rechtsstreit geschehen sollen,
müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten
erfolgen. |
§ 177 |
§ 177 |
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten
unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an
den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an
den Gegner selbst zu bewilligen. |
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten
unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an
den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an
den Gegner selbst zu bewilligen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. |
[1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. |
[2] Eine Anfechtung der die Zustellung
bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. |
[2] Eine Anfechtung der die Zustellung
bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. |
§ 178 |
§ 178 |
[1] Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des §
[176] auch diejenigen
Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem
Instanzgerichte in Folge eines
Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Instanzgerichts, einer
Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der
Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. |
[1] Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des §
176 auch diejenigen
Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem
Instanzgericht infolge eines
Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils des Instanzgerichts, einer
Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der
Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. |
[2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten
Instanz gehörig anzusehen. |
[2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht ist als zur ersten
Instanz gehörig anzusehen. |
§ 179 |
§ 179 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 180 |
§ 180 |
(1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen,
wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen
wird. |
(1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen,
wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen
wird. |
(2) Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder
ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des
Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
(2) Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder
ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des
Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
§ 181 |
§ 181 |
(1) Wird die Person, welcher zugestellt werden
soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in
der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen
Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person
erfolgen. |
(1) Wird die Person, welcher zugestellt werden
soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in
der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen
Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person
erfolgen. |
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden
Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des
Schriftstücks bereit sind. |
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden
Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn diese zur Annahme des
Schriftstücks bereit sind. |
§ 182 |
§ 182 |
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht
ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende
Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in
dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem
Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem
Polizeivorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch
eine an der Thür der Wohnung zu
befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft
wohnende Personen bekannt gemacht
wird. |
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht
ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende
Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in
dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem
Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem
Polizeivorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch
eine an der Tür der Wohnung zu
befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit tunlich, durch mündliche Mitteilung an zwei in der Nachbarschaft
wohnende Personen bekanntgemacht
wird. |
§ 183 |
§ 183 |
(1) Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes
Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht
angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden
Gewerbegehülfen erfolgen. |
(1) Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes
Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht
angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden
Gewerbegehilfen erfolgen. |
(2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein
Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. |
(2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein
Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen. |
§ 184 |
§ 184 |
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder
eines Personenvereins, welchem
zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der
gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der
Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem
Geschäftslokale anwesenden Beamten
oder Bediensteten bewirkt werden. |
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder
eines Vereins, welchem zugestellt
werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen
Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme
verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem
Geschäftslokal anwesenden Beamten
oder Bediensteten bewirkt werden. |
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so finden die
Bestimmungen der §§ [181], [182] nur
Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden
ist. |
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so finden die
Bestimmungen der §§ 181, 182 nur
Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden
ist. |
§ 185 |
§ 185 |
Die Zustellung an eine der in den §§ [181], [183] und im § [184] Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu
unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der
Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, betheiligt ist. |
Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183 und im § 184 Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu
unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der
Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, beteiligt ist. |
§ 186 |
§ 186 |
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen
Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte
der Zustellung zurückzulassen. |
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen
Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte
der Zustellung zurückzulassen. |
§ 187 |
§ 187 |
Ergiebt sich aus den
Erklärungen einer Partei, daß eine ihr unter Verletzung der
Vorschriften der §§ [181]-[186]
zugestellte Ladung in ihre Hände gelangt ist, so ist die Zustellung
als mit dem Zeitpunkte bewirkt
anzusehen, in welchem die Partei nach ihren Erklärungen die Ladung
erhalten hat. |
Ergibt sich aus den
Erklärungen einer Partei, daß eine ihr unter Verletzung der
Vorschriften der §§ 181-186
zugestellte Ladung in ihre Hände gelangt ist, so ist die Zustellung
als mit dem Zeitpunkt bewirkt
anzusehen, in welchem die Partei nach ihren Erklärungen die Ladung
erhalten hat. |
§ 188 |
§ 188 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch
Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen. |
[1] Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und
allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch
Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubnis erfolgen. |
[2] Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die
Stunden von neun Uhr Abends bis vier
Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die
Stunden von neun Uhr Abends bis
sechs Uhr Morgens. |
[2] Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die
Stunden von neun Uhr abends bis
vier Uhr morgens und in dem
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. |
(2) Die Erlaubniß
wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in
dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und in
Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter zu erledigen sind, von diesem ertheilt werden. |
(2) Die Erlaubnis
wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erteilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in
dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und in
Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter zu erledigen sind, von diesem erteilt werden. |
(3) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung
abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der Zustellung
abschriftlich mitzuteilen. |
(4) Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
(4) Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
§ 189 |
§ 189 |
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter
mehrerer Betheiligter oder an einen
von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung oder
Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Übergabe
nur einer Ausfertigung oder Abschrift. |
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter
mehrerer Beteiligter oder an einen
von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung oder
Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Übergabe
nur einer Ausfertigung oder Abschrift. |
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer
Betheiligter sind so viele
Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Betheiligte vorhanden sind. |
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer
Beteiligter sind so viele
Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Beteiligte vorhanden sind. |
§ 190 |
§ 190 |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde
aufzunehmen. |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde
aufzunehmen. |
(2) Dieselbe ist auf die Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit derselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(2) Dieselbe ist auf die Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit derselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu
übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu
übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für
welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für
welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. |
§ 190a |
|
(weggefallen) |
|
§ 190b |
|
(weggefallen) |
|
§ 190c |
|
(weggefallen) |
|
§ 190d |
|
(weggefallen) |
|
§ 190e |
|
(weggefallen) |
|
§ 190f |
|
(weggefallen) |
|
§ 191 |
§ 191 |
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: |
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: |
1. Ort und Zeit der Zustellung; |
1. Ort und Zeit der Zustellung; |
2. die Bezeichnung der Person, für welche
zugestellt werden soll; |
2. die Bezeichnung der Person, für welche
zugestellt werden soll; |
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt
werden soll; |
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt
werden soll; |
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt
ist; in den Fällen der §§ [181], [183],
[184] die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung
an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §
[182] verfahren ist, die Bemerkung,
wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; |
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt
ist; in den Fällen der §§ 181, 183,
184 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an
die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §
182 verfahren ist, die Bemerkung,
wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; |
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die
Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende
Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; |
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die
Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende
Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; |
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine
beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben ist; |
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine
beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben ist; |
7. die Unterschrift des die Zustellung
vollziehenden Beamten. |
7. die Unterschrift des die Zustellung
vollziehenden Beamten. |
§ 192 |
§ 192 |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
[175]) erfolgt, so muß die
Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen
unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher
Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe
geschehen ist. |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
175) erfolgt, so muß die
Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen
unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher
Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe
geschehen ist. |
§ 193 |
§ 193 |
Zustellungen können auch durch die Post
erfolgen. |
Zustellungen können auch durch die Post
erfolgen. |
§ 194 |
§ 194 |
(1) |
|
[1] Wird durch die
Post zugestellt, so hat der Gerichtsvollzieher einen durch sein
Dienstsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche
zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer
bezeichneten Briefumschlag, in welchem die zuzustellende
Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen zu
übergeben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungsorts
aufzutragen. |
(1) Wird durch die Post zugestellt, so hat der
Gerichtsvollzieher einen durch sein Dienstsiegel verschlossenen,
mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll,
versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten
Briefumschlag, in welchem die zuzustellende Ausfertigung oder die
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks enthalten
ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem
Postboten des Bestimmungsorts aufzutragen. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der
Zustellung zu übergebenden Schriftstücke zu vermerken, für welche Person er
dasselbe der Post übergiebt, und auf
der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit
derselben zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daß die Übergabe in
der im Abs. 1 bezeichneten Art und für wen sie geschehen ist. |
(2) Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der
Zustellung zu übergebenden Schriftstück zu vermerken, für welche Person er
dasselbe der Post übergibt, und auf
der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit
derselben zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daß die Übergabe in
der im Abs. 1 bezeichneten Art und für wen sie geschehen ist. |
§ 195 |
§ 195 |
(1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in
Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180]-[186]. |
(1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in
Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 180-186. |
(2) Über die Zustellung ist von dem Postboten eine
Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § [191] Nr. 1, 3-5, 7 entsprechen und außerdem die
Übergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner
Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlags, sowie der Abschrift der
Zustellungsurkunde bezeugen muß. |
(2) Über die Zustellung ist von dem Postboten eine
Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3-5, 7 entsprechen und außerdem die
Übergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner
Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlags sowie der Abschrift der
Zustellungsurkunde bezeugen muß. |
(3) Die Urkunde ist von dem Postboten der
Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern,
welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des §
[190] Abs. 4 zu verfahren hat. |
(3) Die Urkunde ist von dem Postboten der
Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern,
welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des §
190 Abs. 4 zu verfahren hat. |
§ 196 |
§ 196 |
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig
ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung
ersuchen. |
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung des Gerichtsschreibers zulässig
ist, kann derselbe unmittelbar die Post um Bewirkung der Zustellung
ersuchen. |
[2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§
[194], [195] auf den
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die erforderliche
Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsschreiber. |
[2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§
194, 195 auf den Gerichtsschreiber
entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt
durch den Gerichtsschreiber. |
§ 197 |
§ 197 |
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat
die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Partei die Mehrkosten nicht zu
tragen. |
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat
die zur Erstattung der Prozeßkosten verurteilte Partei die Mehrkosten nicht zu
tragen. |
§ 198 |
§ 198 |
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. |
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem
zugestellt worden ist. |
[1] Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, welchem
zugestellt worden ist. |
[2] Der Anwalt, welcher zustellt, hat dem anderen
Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu
ertheilen. |
[2] Der Anwalt, welcher zustellt, hat dem anderen
Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu
erteilen. |
§ 199 |
§ 199 |
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt
mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder
des in diesem Staate residirenden
Konsuls oder Gesandten des Reichs. |
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt
mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder
des in diesem Staate residierenden
Konsuls oder Gesandten des Reichs. |
§ 200 |
§ 200 |
(1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission
des Reichs gehören, mittels Ersuchens des Reichskanzlers; wenn dieselben zur Mission eines
Bundesstaates gehören, mittels
Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses
Bundesstaates. |
(1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission
des Reichs gehören, mittels Ersuchens des Reichsministers des Auswärtigen; wenn dieselben
zur Mission eines deutschen Landes
gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen
Angelegenheiten dieses Landes. |
(2) Zustellungen an die Vorsteher der
Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Reichskanzlers. |
(2) Zustellungen an die Vorsteher der
Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Reichsministers des Auswärtigen. |
§ 201 |
§ 201 |
Zustellungen an Personen, welche zu einem im
Auslande befindlichen oder zu einem
mobilen Truppentheile oder zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels
Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen. |
Zustellungen an Personen, welche zu einem im
Ausland befindlichen oder zu einem
mobilen Truppenteil oder zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, können mittels
Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen. |
§ 202 |
§ 202 |
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erlassen. |
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erlassen. |
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche
Zeugniß der ersuchten Behörden oder
Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. |
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche
Zeugnis der ersuchten Behörden oder
Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. |
§ 203 |
§ 203 |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so
kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so
kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann
zulässig, wenn bei einer im Auslande
zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden
Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. |
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann
zulässig, wenn bei einer im Ausland
zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden
Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. |
(3) Das Gleiche
gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann,
weil die Wohnung einer nach den §§ 18, 19 des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen
Person der Ort der Zustellung ist. |
(3) Das gleiche
gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann,
weil die Wohnung einer nach den §§ 18, 19 des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen
Person der Ort der Zustellung ist. |
§ 204 |
§ 204 |
(1) |
(1) |
[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie
auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch
den Gerichtsschreiber von Amtswegen
besorgt. |
[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie
auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch
den Gerichtsschreiber von Amts
wegen besorgt. |
[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. |
[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch
Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die
Gerichtstafel. |
[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch
Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die
Gerichtstafel. |
[2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist
außerdem die zweimalige Einrückung
eines Auszugs des Schriftstücks in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des
Prozeßgerichts zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen
bestimmt ist, sowie die einmalige Einrückung des Auszugs in
den Deutschen Reichsanzeiger erforderlich. |
[2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist
außerdem die einmalige Einrückung
eines Auszugs des Schriftstücks in den Deutschen Reichsanzeiger
erforderlich. |
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. |
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. |
§ 205 |
§ 205 |
In dem Auszuge des
Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, der
Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die
Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet
werden. |
In dem Auszug des
Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, der
Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die
Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet
werden. |
§ 206 |
§ 206 |
(1) |
(1) |
[1] Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt
als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung
des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen
ist. |
[1] Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt
als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung
des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen
ist. |
[2] Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der
öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für
erforderlich erklären. |
[2] Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der
öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für
erforderlich erklären. |
(2) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist
dasselbe als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des
Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen
sind. |
(2) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist
dasselbe als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des
Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen
sind. |
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der
Anheftung zu früh entfernt wird. |
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der
Anheftung zu früh entfernt wird. |
§ 207 |
§ 207 |
(1) Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung
eines demselben beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens anderer
Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung
betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit
durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung
oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung
bereits mit der Überreichung des Gesuchs ein. |
(1) Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung
eines demselben beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens anderer
Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung
betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit
durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung
oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung
bereits mit der Überreichung des Gesuchs ein. |
(2) Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter
Vermittelung des Gerichtsschreibers erfolgen soll, innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach der Einreichung bei dem
Gerichtsschreiber zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung
eine Nothfrist gewahrt wird, die
Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung ein. |
(2) Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter
Vermittelung des Gerichtsschreibers erfolgen soll, innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach der Einreichung bei dem
Gerichtsschreiber zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung
eine Notfrist gewahrt wird, die
Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung ein. |
II. Zustellungen von Amtswegen |
II. Zustellungen von Amts
wegen |
§ 208 |
§ 208 |
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die
Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien
entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden
Bestimmungen sich Abweichungen ergeben. |
Auf die von Amts
wegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften
über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende
Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich
Abweichungen ergeben. |
§ 209 |
§ 209 |
Für die Bewirkung der Zustellung hat der
Gerichtsschreiber Sorge zu tragen. |
Für die Bewirkung der Zustellung hat der
Gerichtsschreiber Sorge zu tragen. |
§ 210 |
§ 210 |
Die Beglaubigung der bei der Zustellung zu
übergebenden Abschrift geschieht durch den Gerichtsschreiber. |
Die Beglaubigung der bei der Zustellung zu
übergebenden Abschrift geschieht durch den Gerichtsschreiber. |
§ 210a |
§ 210a |
(1) |
(1) |
[1] Ein Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel
eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz,
deren Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen
dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zuzustellen. |
[1] Ein Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel
eingelegt wird, ist dem Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz,
deren Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen
dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zuzustellen. |
[2] Ist von der Partei bereits ein
Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und
Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so
kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten
erfolgen. |
[2] Ist von der Partei bereits ein
Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und
Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so
kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten
erfolgen. |
(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach
Maßgabe des Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so
erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für
die erste Instanz bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in
Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese
durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten
zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. |
(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach
Maßgabe des Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden, oder ist sein Aufenthalt unbekannt,
so erfolgt die Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für
die erste Instanz bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in
Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese
durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten
zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. |
§ 211 |
§ 211 |
(1) |
(1) |
[1] Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende
Schriftstück in einem durch das Gerichtssiegel verschlossenen, mit
der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll,
versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag
einem Gerichtsdiener oder der Post zur Zustellung
auszuhändigen. |
[1] Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende
Schriftstück in einem durch das Gerichtssiegel verschlossenen, mit
der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll,
versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag
einem Gerichtsdiener oder der Post zur Zustellung
auszuhändigen. |
[2] Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu
setzen: Vereinfachte Zustellung. |
[2] Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu
setzen: Vereinfachte Zustellung. |
(2) Die auf dem Briefumschlag angegebene
Geschäftsnummer ist in den Akten zu vermerken. |
(2) Die auf dem Briefumschlag angegebene
Geschäftsnummer ist in den Akten zu vermerken. |
(3) Die Vorschrift des § [194] Abs. 2 findet keine Anwendung. |
(3) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 findet keine Anwendung. |
§ 212 |
§ 212 |
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den
Gerichtsdiener oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des
§ [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß
eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag
der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist. |
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den
Gerichtsdiener oder den Postboten erfolgt nach den Vorschriften des
§ 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß
eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag
der Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken ist. |
(2) Die Zustellungsurkunde ist dem
Gerichtsschreiber zu überliefern. |
(2) Die Zustellungsurkunde ist dem
Gerichtsschreiber zu überliefern. |
§ 212a |
§ 212a |
Bei Zustellungen an einen Anwalt genügt zum
Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene
schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. |
Bei Zustellungen an einen Anwalt genügt zum
Nachweis der Zustellung das mit Datum und Unterschrift versehene
schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts. |
§ 213 |
§ 213 |
[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
[175]) erfolgt, so hat der
Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und
unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. |
[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
175) erfolgt, so hat der
Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und
unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. |
[2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es
nicht. |
[2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es
nicht. |
Dritter Titel. Ladungen, Termine und Fristen |
Dritter Titel. Ladungen, Termine und Fristen |
§ 214 |
§ 214 |
(1) Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die
Partei, welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit
mündlich verhandeln will. |
(1) Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die
Partei, welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit
mündlich verhandeln will. |
(2) Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift
oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den
Schriftsatz aufzunehmen. |
(2) Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift
oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den
Schriftsatz aufzunehmen. |
§ 215 |
§ 215 |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen
Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt
erfolgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen
Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt
erfolgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. |
§ 216 |
§ 216 |
(1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung
bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. |
(1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung
bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. |
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen
vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. |
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen
vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. |
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind
Termine nur in Nothfällen
anzuberaumen. |
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind
Termine nur in Notfällen
anzuberaumen. |
§ 217 |
§ 217 |
Die Frist, welche in einer anhängigen Sache
zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt
in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen
mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen mindestens
vierundzwanzig Stunden. |
Die Frist, welche in einer anhängigen Sache
zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt
in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen
mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen mindestens
vierundzwanzig Stunden. |
§ 218 |
§ 218 |
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen
bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der
Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich. |
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen
bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der
Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich. |
§ 219 |
§ 219 |
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle
abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht
verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. |
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle
abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht
verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. |
(2) |
|
[1] Die Landesherren
und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind nicht
verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. |
(2) Der
Reichspräsident und der Präsident
eines deutschen Landes sind nicht verpflichtet, persönlich
an der Gerichtsstelle zu erscheinen. |
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
|
§ 219a |
|
(weggefallen) |
|
§ 220 |
§ 220 |
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache. |
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. |
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn
sie bis zum Schlusse desselben nicht verhandelt. |
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn
sie bis zum Schlusse desselben nicht verhandelt. |
§ 221 |
§ 221 |
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt,
sofern nicht bei Festsetzung derselben ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des
Schriftstücks, in welchem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es
einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der
Frist. |
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt,
sofern nicht bei Festsetzung derselben ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des
Schriftstücks, in welchem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es
einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der
Frist. |
(2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen
Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit
dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat
bewirken lassen. |
(2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen
Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit
dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat
bewirken lassen. |
§ 222 |
§ 222 |
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktags. |
(3) Bei der Berechnung einer Frist, welche nach
Stunden bestimmt ist, werden Sonntage und allgemeine Feiertage
nicht mitgerechnet. |
(3) Bei der Berechnung einer Frist, welche nach
Stunden bestimmt ist, werden Sonntage und allgemeine Feiertage
nicht mitgerechnet. |
§ 223 |
§ 223 |
(1) |
(1) |
[1] Der Lauf einer Frist wird durch die
Gerichtsferien gehemmt. |
[1] Der Lauf einer Frist wird durch die
Gerichtsferien gehemmt. |
[2] Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien
zu laufen. |
[2] Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien
zu laufen. |
[3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so
beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. |
[3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so
beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. |
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
Nothfristen und Fristen in
Feriensachen keine Anwendung. |
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
Notfristen und Fristen in
Feriensachen keine Anwendung. |
(3) Nothfristen sind
nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche
bezeichnet werden. |
(3) Notfristen sind
nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche
bezeichnet werden. |
§ 224 |
§ 224 |
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,
mit Ausnahme der Nothfristen,
abgekürzt werden. |
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,
mit Ausnahme der Notfristen,
abgekürzt werden. |
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche
Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe
glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den
besonders bestimmten Fällen. |
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche
Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe
glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den
besonders bestimmten Fällen. |
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist
von dem Ablaufe der vorigen Frist an
berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. |
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist
von dem Ablauf der vorigen Frist an
berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein anderes bestimmt ist. |
§ 225 |
§ 225 |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung
einer Frist kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden. |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung
einer Frist kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden. |
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung
darf nur nach vorgängigem Gehör des
Gegners bewilligt werden. |
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung
darf nur nach vorgängigem Gehöre
des Gegners bewilligt werden. |
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet
nicht statt. |
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet
nicht statt. |
§ 226 |
§ 226 |
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie
diejenigen Fristen, welche für die Zustellung vorbereitender
Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt
werden. |
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie
diejenigen Fristen, welche für die Zustellung vorbereitender
Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt
werden. |
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der
Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung
durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. |
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der
Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung
durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. |
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins
die Abkürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst
Betheiligten verfügen; diese
Verfügung ist dem Betheiligten
abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins
die Abkürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst
Beteiligten verfügen; diese
Verfügung ist dem Beteiligten
abschriftlich mitzuteilen. |
§ 227 |
§ 227 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann aus erheblichen Gründen auf
Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben. |
[1] Das Gericht kann aus erheblichen Gründen auf
Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben. |
[2] Beschlüsse hierüber können ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
[2] Beschlüsse hierüber können ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschluß über die Aufhebung eines Termins
ist, falls er ohne mündliche Verhandlung ergeht, mit Gründen zu
versehen. |
[1] Der Beschluß über die Aufhebung eines Termins
ist, falls er ohne mündliche Verhandlung ergeht, mit Gründen zu
versehen. |
[2] Auch die Zurückweisung eines Antrags auf
Aufhebung eines Termins ist unanfechtbar. |
[2] Auch die Zurückweisung eines Antrags auf
Aufhebung eines Termins ist unanfechtbar. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für
die Verlegung eines Termins und für die Vertagung einer
Verhandlung. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für
die Verlegung eines Termins und für die Vertagung einer
Verhandlung. |
§ 228 |
§ 228 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 229 |
§ 229 |
Die in diesem Titel dem Gericht und dem
Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder
ersuchten Richter in Bezug auf die
von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu. |
Die in diesem Titel dem Gericht und dem
Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder
ersuchten Richter in bezug auf die
von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu. |
Vierter Titel. Folgen der Versäumung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Vierter Titel. Folgen der Versäumung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
§ 230 |
§ 230 |
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur
allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden
Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. |
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur
allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden
Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. |
§ 230a |
|
(weggefallen) |
|
§ 230b |
|
(weggefallen) |
|
§ 231 |
§ 231 |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der
Versäumung bedarf es nicht; dieselben treten von selbst ein, sofern
nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag
erfordert. |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der
Versäumung bedarf es nicht; dieselben treten von selbst ein, sofern
nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag
erfordert. |
(2) Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die
mündliche Verhandlung über denselben geschlossen ist, die versäumte
Prozeßhandlung nachgeholt werden. |
(2) Im letzteren Falle kann, solange nicht der Antrag gestellt und die
mündliche Verhandlung über denselben geschlossen ist, die versäumte
Prozeßhandlung nachgeholt werden. |
§ 231a |
|
(weggefallen) |
|
§ 231b |
|
(weggefallen) |
|
§ 231c |
|
(weggefallen) |
|
§ 232 |
§ 232 |
(1) Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen
gleichgestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die
Aufhebung der Folgen einer Versäumung nicht statt. |
(1) Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen
gleichgestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die
Aufhebung der Folgen einer Versäumung nicht statt. |
(2) Insofern die Aufhebung der Folgen einer
unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung,
welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als
eine unverschuldete nicht angesehen. |
(2) Insofern die Aufhebung der Folgen einer
unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung,
welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als
eine unverschuldete nicht angesehen. |
§ 233 |
§ 233 |
(1) Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist
oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision oder
die ihr gemäß § 519 Abs. 6, § 554 Abs. 7 gesetzte Frist
einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erteilen. |
(1) Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist
oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision oder
die ihr gemäß § 519 Abs. 6, § 554 Abs. 7 gesetzte Frist
einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erteilen. |
(2) Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt,
so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zustellung des
Versäumnißurtheils ohne ihr
Verschulden keine Kenntniß erlangt
hat. |
(2) Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt,
so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu erteilen, wenn sie von der Zustellung des
Versäumnisurteils ohne ihr
Verschulden keine Kenntnis erlangt
hat. |
§ 234 |
§ 234 |
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
zweiwöchigen Frist beantragt werden. |
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
zweiwöchigen Frist beantragt werden. |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das
Hinderniß gehoben ist. |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das
Hindernis gehoben ist. |
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Nothfrist an gerechnet,
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |
§ 235 |
§ 235 |
(1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung einer Nothfrist ist
der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen, wenn spätestens am dritten Tage vor
Ablauf der Nothfrist das zur Wahrung
derselben zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher oder,
sofern die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers
erfolgen soll, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke der Zustellung
übergeben ist. |
(1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung einer Notfrist ist
der Partei auf Antrag auch dann zu erteilen, wenn spätestens am dritten Tage vor
Ablauf der Notfrist das zur Wahrung
derselben zuzustellende Schriftstück dem Gerichtsvollzieher oder,
sofern die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers
erfolgen soll, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke der Zustellung
übergeben ist. |
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Notfrist beantragt
werden. |
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten Notfrist beantragt
werden. |
§ 235a |
|
(weggefallen) |
|
§ 236 |
§ 236 |
(1) |
(1) |
[1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
richtet sich nach den Vorschriften, welche für die versäumte
Prozeßhandlung gelten. |
[1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
richtet sich nach den Vorschriften, welche für die versäumte
Prozeßhandlung gelten. |
[2] Der Antrag muß enthalten: |
[2] Der Antrag muß enthalten: |
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen; |
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen, |
2. die Angabe der Mittel für deren
Glaubhaftmachung; |
2. die Angabe der Mittel für deren
Glaubhaftmachung; |
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese bereits
nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. |
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereits
nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. |
(2) Im Falle der Versäumung der im § 466
bezeichneten Notfrist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung und
Abnahme des Eides auch dann bei dem Prozeßgericht einzureichen,
wenn die Abnahme des Eides durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter erfolgen sollte. |
(2) Im Falle der Versäumung der im § 466
bezeichneten Notfrist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung und
Abnahme des Eides auch dann bei dem Prozeßgericht einzureichen,
wenn die Abnahme des Eides durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter erfolgen sollte. |
(3) Im Falle des § [235] Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in
dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne
vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn
die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen
Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist. |
(3) Im Falle des § 235 Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in
dem für die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne
vorgängige Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn
die Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen
Frist nach Ablauf der versäumten Notfrist erfolgt ist. |
§ 237 |
§ 237 |
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte
Prozeßhandlung zusteht. |
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte
Prozeßhandlung zusteht. |
§ 238 |
§ 238 |
(1) |
(1) |
[1] Das Verfahren über den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte
Prozeßhandlung zu verbinden. |
[1] Das Verfahren über den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte
Prozeßhandlung zu verbinden. |
[2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst
auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag
beschränken. |
[2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst
auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag
beschränken. |
(2) |
(2) |
[1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die
Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen für die
nachgeholte Prozeßhandlung gelten. |
[1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die
Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen für die
nachgeholte Prozeßhandlung gelten. |
[2] Der Partei, welche den Antrag gestellt hat,
steht jedoch der Einspruch nicht zu. |
[2] Der Partei, welche den Antrag gestellt hat,
steht jedoch der Einspruch nicht zu. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem
Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem
Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(4) |
(4) |
[1] Wird die Wiedereinsetzung gegen die im § 466
bezeichnete Notfrist beantragt, so ist der Termin zur mündlichen
Verhandlung über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung vor dem
Prozeßgerichte von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien
bekannt zu machen. |
[1] Wird die Wiedereinsetzung gegen die im § 466
bezeichnete Notfrist beantragt, so ist der Termin zur mündlichen
Verhandlung über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung vor dem
Prozeßgerichte von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien
bekanntzumachen. |
[2] Sollte die Abnahme des Eides vor dem
Prozeßgericht erfolgen, so ist der Termin zugleich zur
nachträglichen Abnahme des Eides und weiteren mündlichen
Verhandlung zu bestimmen. |
[2] Sollte die Abnahme des Eides vor dem
Prozeßgericht erfolgen, so ist der Termin zugleich zur
nachträglichen Abnahme des Eides und weiteren mündlichen
Verhandlung zu bestimmen. |
Fünfter Titel. Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens |
Fünfter Titel. Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens |
§ 239 |
§ 239 |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die
Rechtsnachfolger ein. |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die
Rechtsnachfolger ein. |
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so können die
Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der
Hauptsache geladen werden. |
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so können die
Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der
Hauptsache geladen werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den
Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. |
[1] Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den
Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. |
[2] Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden
bestimmt. |
[2] Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden
bestimmt. |
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine
nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als
zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. |
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine
nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als
zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. |
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur
Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. |
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur
Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. |
§ 240 |
§ 240 |
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse
betrifft, unterbrochen, bis dasselbe nach den für den Konkurs
geltenden Bestimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren
aufgehoben wird. |
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse
betrifft, unterbrochen, bis dasselbe nach den für den Konkurs
geltenden Bestimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren
aufgehoben wird. |
§ 241 |
§ 241 |
(1) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder
stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört die
Vertretungsbefugniß desselben auf,
ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird das Verfahren
unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue
gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht, oder bis der Gegner seine Absicht, das Verfahren
fortzusetzen, dem Vertreter anzeigt. |
(1) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder
stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört die
Vertretungsbefugnis desselben auf,
ohne daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird das Verfahren
unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue
gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht, oder bis der Gegner seine Absicht, das Verfahren
fortzusetzen, dem Vertreter anzeigt. |
(2) Diese Vorschrift findet entsprechende
Anwendung, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet wird. |
(2) Diese Vorschrift findet entsprechende
Anwendung, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet wird. |
§ 242 |
§ 242 |
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem
Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge
unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so finden,
sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über
den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der
Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § [239] entsprechende Anwendung. |
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem
Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge
unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so finden,
sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über
den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der
Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechende Anwendung. |
§ 243 |
§ 243 |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens
durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein
zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker
vorhanden, so kommen die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs
eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] in Betreff
der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung. |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens
durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein
zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker
vorhanden, so kommen die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlaß der Konkurs
eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 in betreff
der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung. |
§ 244 |
§ 244 |
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer
Partei oder wird derselbe unfähig, die Vertretung der Partei
fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis
der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht. |
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer
Partei oder wird derselbe unfähig, die Vertretung der Partei
fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis
der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht. |
(2) |
(2) |
[1] Wird diese Anzeige verzögert, so kann die
Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache geladen oder zur
Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist aufgefordert werden. |
[1] Wird diese Anzeige verzögert, so kann die
Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache geladen oder zur
Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist aufgefordert werden. |
[2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. |
[2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. |
[3] Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung
eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige
verpflichtete Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichts
noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§
[175]) erfolgen. |
[3] Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung
eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige
verpflichtete Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichts
noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnt, in welchem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§
175) erfolgen. |
§ 245 |
§ 245 |
Hört in Folge eines
Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die
Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. |
Hört infolge eines
Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die
Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. |
§ 246 |
§ 246 |
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der
Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder des Eintritts der
Nacherbfolge (§§ [239], [241],
[242]) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten
statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das
Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den
Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners
die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. |
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der
Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder des Eintritts der
Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242)
eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt
eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat
jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und
der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des
Verfahrens anzuordnen. |
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des
Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften der §§ [239], [241-243]; in den Fällen des Todes und
der Nacherbfolge ist der die Ladung enthaltende Schriftsatz auch
dem Bevollmächtigten zuzustellen. |
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des
Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241-243; in den Fällen des Todes und der
Nacherbfolge ist der die Ladung enthaltende Schriftsatz auch dem
Bevollmächtigten zuzustellen. |
§ 247 |
§ 247 |
Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im
Militärdienste oder hält sich eine
Partei an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung
oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem
Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann dasselbe auch von
Amtswegen die Aussetzung des
Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. |
Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im
Militärdienst, oder hält sich eine
Partei an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung
oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem
Prozeßgericht abgeschnitten ist, so kann dasselbe auch von
Amts wegen die Aussetzung des
Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. |
§ 248 |
§ 248 |
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei
dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei
dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
§ 249 |
§ 249 |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach
Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von
neuem zu laufen beginnt. |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach
Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von
neuem zu laufen beginnt. |
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung
von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche
Wirkung. |
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung
von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche
Wirkung. |
(3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen
Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf
Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht
gehindert. |
(3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen
Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf
Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht
gehindert. |
§ 250 |
§ 250 |
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
§ 251 |
§ 251 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens
anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist,
daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen
wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. |
[1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens
anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist,
daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen
wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. |
[2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233
Abs. 1 bezeichneten Fristen keinen Einfluß. |
[2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233
Abs. 1 bezeichneten Fristen keinen Einfluß. |
(2) Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren
nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. |
(2) Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren
nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. |
§ 251a |
§ 251a |
(1) |
(1) |
[1] Erscheinen in einem Termine beide Parteien
nicht oder stellt beim Ausbleiben
einer Partei, ohne daß es zur Vertagung kommt, die erschienene
Partei keine Anträge zur Sache, so kann das Gericht nach Lage der
Akten entscheiden. |
[1] Erscheinen in einem Termine beide Parteien
nicht, oder stellt beim Ausbleiben
einer Partei, ohne daß es zur Vertagung kommt, die erschienene
Partei keine Anträge zur Sache, so kann das Gericht nach Lage der
Akten entscheiden. |
[2] Ein Urteil darf in diesem Falle nur in einem
besonderen, auf mindestens eine Woche hinaus anzusetzenden
Termine verkündet werden, und
nur wenn in einem früheren Termin
eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. |
[2] Ein Urteil darf in diesem Falle nur in einem
besonderen, auf mindestens eine Woche hinaus anzusetzenden
Termin verkündet werden, und
nur, wenn in einem früheren Termin
eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. |
[3] Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei
durch eingeschriebenen Brief den Verkündungstermin
bekanntzugeben. |
[3] Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei
durch eingeschriebenen Brief den Verkündungstermin
bekanntzugeben. |
[4] Die Verkündung unterbleibt, wenn eine nicht
erschienene Partei dies vor dem Verkündungstermine beantragt und glaubhaft
macht, daß sie in dem Verhandlungstermin ohne ihr Verschulden
ausgeblieben ist. |
[4] Die Verkündung unterbleibt, wenn eine nicht
erschienene Partei dies vor dem Verkündungstermin beantragt und glaubhaft
macht, daß sie in dem Verhandlungstermin ohne ihr Verschulden
ausgeblieben ist. |
(2) Ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten
nicht, so bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin
zur mündlichen Verhandlung und gibt ihn den Parteien bekannt oder
ordnet das Ruhen des Verfahrens an. |
(2) Ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten
nicht, so bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin
zur mündlichen Verhandlung und gibt ihn den Parteien bekannt oder
ordnet das Ruhen des Verfahrens an. |
§ 252 |
§ 252 |
Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der
Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder
abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige
Beschwerde statt. |
Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der
Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder
abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige
Beschwerde statt. |
Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz |
Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz |
Erster Abschnitt. Verfahren vor den
Landgerichten |
Erster Abschnitt. Verfahren vor den
Landgerichten |
Erster Titel. Verfahren bis zum Urtheil |
Erster Titel. Verfahren bis zum Urteil |
§ 253 |
§ 253 |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
(2) Derselbe muß enthalten: |
(2) Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichts; |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichts; |
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten
Antrag; |
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten
Antrag; |
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht
zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits. |
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht
zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits. |
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: |
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: |
1. die Aufforderung, etwaige gegen die Behauptungen
des Klägers vorzubringende Einwendungen und Beweismittel
unverzüglich durch den zu bestellenden Anwalt (§ 215) in einem
Schriftsatz dem Kläger und dem Gerichte mitzuteilen; |
1. die Aufforderung, etwaige gegen die Behauptungen
des Klägers vorzubringende Einwendungen und Beweismittel
unverzüglich durch den zu bestellenden Anwalt (§ 215) in einem
Schriftsatz dem Kläger und dem Gerichte mitzuteilen; |
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes,
wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der
Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. |
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes,
wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der
Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht. |
(4) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift
Anwendung. |
(4) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift
Anwendung. |
§ 254 |
§ 254 |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf
Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Leistung des
Offenbarungseides die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden,
was der Beklagte aus dem zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe
der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden,
bis die Rechnung mitgetheilt, das
Vermögensverzeichniß vorgelegt oder
der Offenbarungseid geleistet ist. |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf
Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Leistung des
Offenbarungseides die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden,
was der Beklagte aus dem zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe
der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden,
bis die Rechnung mitgeteilt, das
Vermögensverzeichnis vorgelegt oder
der Offenbarungseid geleistet ist. |
§ 255 |
§ 255 |
(1) Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte
nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen
Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrags herbeizuführen, so
kann er verlangen, daß die Frist im Urtheile bestimmt wird. |
(1) Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte
nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen
Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrags herbeizuführen, so
kann er verlangen, daß die Frist im Urteil bestimmt wird. |
(2) Das Gleiche
gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu
verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem
Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit
leistet, sowie im Falle des § 2193
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist
zur Vollziehung der Auflage. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu
verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem
Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit
leistet sowie im Falle des § 2193
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist
zur Vollziehung der Auflage. |
§ 256 |
§ 256 |
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses[,] auf
Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit
derselben kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder
Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. |
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses, auf
Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit
derselben kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder
Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. |
§ 257 |
§ 257 |
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer
Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des
Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines
anderen Raumes an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden. |
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer
Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des
Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines
anderen Raumes an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann
Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden. |
§ 258 |
§ 258 |
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der
erst nach Erlassung des Urtheils
fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben
werden. |
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der
erst nach Erlassung des Urteils
fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben
werden. |
§ 259 |
§ 259 |
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen
der §§ [257], [258] erhoben werden,
wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner
sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. |
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen
der §§ 257, 258 erhoben werden,
wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner
sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. |
§ 260 |
§ 260 |
(1) Mehrere
Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn
sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden
werden, wenn für sämmtliche
Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart
zulässig ist. |
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben
Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen,
in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig
und dieselbe Prozeßart zulässig ist. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 261 |
§ 261 |
(1) Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung
des Termins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber
des Prozeßgerichts einzureichen. |
(1) Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung
des Termins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber
des Prozeßgerichts einzureichen. |
(2) Der Termin soll nur soweit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung
der Einlassungsfrist geboten erscheint. |
(2) Der Termin soll nur so
weit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der
Einlassungsfrist geboten erscheint. |
(3) Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der
Kläger für die Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. |
(3) Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der
Kläger für die Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. |
§ 262 |
§ 262 |
(1) |
(1) |
[1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und
dem Termine zur mündlichen
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen
(Einlassungsfrist). |
[1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und
dem Termin zur mündlichen
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen
(Einlassungsfrist). |
[2] In Meß- und Marktsachen beträgt die
Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. |
[2] In Meß- und Marktsachen beträgt die
Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
(2) Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
§ 263 |
§ 263 |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die
Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die
Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. |
(2) Die Rechtshängigkeit hat folgende
Wirkungen: |
(2) Die Rechtshängigkeit hat folgende
Wirkungen: |
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so
kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; |
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so
kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; |
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt[.] |
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht |
3.
(weggefallen) |
berührt. |
§ 264 |
§ 264 |
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine
Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das
Gericht sie für sachdienlich erachtet. |
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine
Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das
Gericht sie für sachdienlich erachtet. |
§ 264a |
|
(weggefallen) |
|
§ 265 |
§ 265 |
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der
einen oder der andern Partei nicht
aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend
gemachten Anspruch abzutreten. |
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der
einen oder der anderen Partei nicht
aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend
gemachten Anspruch abzutreten. |
(2) |
(2) |
[1] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den
Prozeß keinen Einfluß. |
[1] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den
Prozeß keinen Einfluß. |
[2] Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne
Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. |
[2] Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne
Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. |
[3] Tritt der Rechtsnachfolger als
Nebenintervenient auf, so findet der § [69] keine Anwendung. |
[3] Tritt der Rechtsnachfolger als
Nebenintervenient auf, so findet der § 69 keine Anwendung. |
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so
kann ihm, sofern das Urtheil nach §
[325] gegen den Rechtsnachfolger
nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, daß
er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. |
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so
kann ihm, sofern das Urteil nach §
325 gegen den Rechtsnachfolger
nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, daß
er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. |
§ 266 |
§ 266 |
(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder
einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer
und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der
Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf
Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in
welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. |
(1) Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder
einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer
und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der
Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf
Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in
welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur
Anwendung, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zu Gunsten derjenigen, welche Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. |
[1] Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur
Anwendung, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zugunsten derjenigen, welche Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. |
[2] In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger
veräußert hat, die Vorschrift des § [265] Abs. 3 Anwendung. |
[2] In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger
veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs. 3 Anwendung. |
§ 267 |
§ 267 |
[1] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
unberührt. |
[1] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
unberührt. |
[2] Diese Wirkungen,
sowie alle Wirkungen, welche durch die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung oder gerichtliche Anmeldung der
Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden,
treten unbeschadet der Vorschrift des § [207] mit der Erhebung der Klage ein. |
[2] Diese Wirkungen
sowie alle Wirkungen, welche durch die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der
Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden,
treten unbeschadet der Vorschrift des § 207 mit der Erhebung der Klage ein. |
§ 268 |
§ 268 |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes |
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen
ergänzt oder berichtigt werden; |
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen
ergänzt oder berichtigt werden; |
2. der Klagantrag in
der Hauptsache oder in Bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; |
2. der Klageantrag
in der Hauptsache oder in bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; |
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes
wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand
oder das Interesse gefordert wird. |
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes
wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand
oder das Interesse gefordert wird. |
§ 269 |
§ 269 |
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Änderung zu
widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die
abgeänderte Klage eingelassen hat. |
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Änderung zu
widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die
abgeänderte Klage eingelassen hat. |
§ 270 |
§ 270 |
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung
der Klage nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei,
findet nicht statt. |
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung
der Klage nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei,
findet nicht statt. |
§ 271 |
§ 271 |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten
nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptsache zurückgenommen werden. |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten
nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptsache zurückgenommen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie
nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
[1] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie
nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß
der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist; sie
verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. |
[1] Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß
der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist; sie
verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. |
[2] Auf Antrag des Beklagten ist diese
Verpflichtung durch Urtheil
auszusprechen. |
[2] Auf Antrag des Beklagten ist diese
Verpflichtung durch Urteil
auszusprechen. |
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung
erfolgt ist. |
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung
erfolgt ist. |
§ 272 |
§ 272 |
(1) Jede Partei hat
dem Gegner solche thatsächliche
Behauptungen, Beweismittel und Anträge, auf welche derselbe
voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung
abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung mittelst vorbereitenden Schriftsatzes so zeitig
mitzutheilen, daß der Gegner die
erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. |
Jede Partei hat dem Gegner solche tatsächliche Behauptungen, Beweismittel und
Anträge, auf welche derselbe voraussichtlich ohne vorhergehende
Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen
Verhandlung mittels vorbereitenden
Schriftsatzes so zeitig mitzuteilen, daß der Gegner die erforderliche
Erkundigung noch einzuziehen vermag. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 272a |
§ 272a |
[1] Kann eine Partei in der mündlichen Verhandlung
auf eine Behauptung des Gegners eine Erklärung nicht abgeben, weil
ihr die Behauptung nicht rechtzeitig vor dem Termine mitgeheilt ist, so kann auf ihren Antrag das
Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Erklärung in
einem Schriftsatz nachbringen kann, und gleichzeitig einen Termin
zur Verkündung einer Entscheidung anberaumen, der auch über eine
Woche hinaus angesetzt werden kann. |
[1] Kann eine Partei in der mündlichen Verhandlung
auf eine Behauptung des Gegners eine Erklärung nicht abgeben, weil
ihr die Behauptung nicht rechtzeitig vor dem Termine mitgeteilt ist, so kann auf ihren Antrag das
Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Erklärung in
einem Schriftsatz nachbringen kann, und gleichzeitig einen Termin
zur Verkündung einer Entscheidung anberaumen, der auch über eine
Woche hinaus angesetzt werden kann. |
[2] Wird bis zu dem Termine die Zustellung des Schriftsatzes an den
Gegner nachgewiesen und eine Abschrift von ihm dem Gericht
eingereicht, so ist sein Inhalt bei der Entscheidung zu
berücksichtigen; wird der Schriftsatz bis zu dem Termine nicht eingereicht, so gilt die
Behauptung des Gegners als nicht bestritten. |
[2] Wird bis zu dem Termin die Zustellung des Schriftsatzes an den
Gegner nachgewiesen und eine Abschrift von ihm dem Gericht
eingereicht, so ist sein Inhalt bei der Entscheidung zu
berücksichtigen; wird der Schriftsatz bis zu dem Termin nicht eingereicht, so gilt die
Behauptung des Gegners als nicht bestritten. |
§ 272b |
§ 272b |
(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied des Prozeßgerichts hat schon vor der
mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die angebracht
erscheinen, damit der Rechtsstreit tunlichst in einer mündlichen
Verhandlung erledigt wird. |
(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied des Prozeßgerichts hat schon vor der
mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die angebracht
erscheinen, damit der Rechtsstreit tunlichst in einer mündlichen
Verhandlung erledigt wird. |
(2) Zu diesem Zwecke kann er insbesondere |
(2) Zu diesem Zwecke kann er insbesondere |
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden,
Stammbäumen, Plänen, Rissen und Zeichnungen aufgeben; |
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden,
Stammbäumen, Plänen, Rissen und Zeichnungen aufgeben; |
2. Behörden oder Beamte um Mitteilung von Urkunden
oder um Erteilung einer amtlichen Auskunft ersuchen; |
2. Behörden oder Beamte um Mitteilung von Urkunden
oder um Erteilung einer amtlichen Auskunft ersuchen; |
3. das persönliche Erscheinen der Parteien
anordnen; |
3. das persönliche Erscheinen der Parteien
anordnen; |
4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat,
zur mündlichen Verhandlung laden oder von ihnen nach Maßgabe der
Vorschriften des § 377 Abs. 3 bis 5
schriftliche Auskünfte einholen; |
4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat,
zur mündlichen Verhandlung laden oder von ihnen nach Maßgabe der
Vorschriften des § 377 Abs. 3, 4
schriftliche Auskünfte einholen; |
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen oder
Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. |
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen oder
Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. |
(3) |
(3) |
[1] Anordnungen der unter 4
und 5 bezeichneten Art sollen nur ergehen, wenn der Beklagte
dem Klageanspruche bereits widersprochen hat. |
[1] Anordnungen der unter Nr. 4, 5 bezeichneten Art sollen nur ergehen,
wenn der Beklagte dem Klageanspruche bereits widersprochen
hat. |
[2] Erfordert die Ausführung der Anordnung die
Abhaltung eines Termins, so ist dieser tunlichst mit dem
Termine zur mündlichen Verhandlung
zu verbinden. |
[2] Erfordert die Ausführung der Anordnung die
Abhaltung eines Termins, so ist dieser tunlichst mit dem
Termin zur mündlichen Verhandlung
zu verbinden. |
(4) |
(4) |
[1] Die Parteien sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen. |
[1] Die Parteien sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen. |
[2] Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn es
nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten
Mitglieds für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht
wesentlich ist, daß sie vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung von der
Anordnung Kenntnis erhalten. |
[2] Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn es
nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten
Mitglieds für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht
wesentlich ist, daß sie vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der
Anordnung Kenntnis erhalten. |
[3] Wird das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3
Anwendung. |
[3] Wird das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3
Anwendung. |
§ 273 |
§ 273 |
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den
allgemeinen Vorschriften. |
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den
allgemeinen Vorschriften. |
§ 274 |
§ 274 |
(1) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und
vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. |
(1) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und
vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. |
(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen: |
(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen: |
1. die Einrede der Unzuständigkeit des
Gerichts, |
1. die Einrede der Unzuständigkeit des
Gerichts, |
2. die Einrede der Unzulässigkeit des
Rechtswegs, |
2. die Einrede der Unzulässigkeit des
Rechtswegs, |
3. die Einrede, daß die Entscheidung des
Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe, |
3. die Einrede, daß die Entscheidung des
Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe, |
4. die Einrede der Rechtshängigkeit, |
4. die Einrede der Rechtshängigkeit, |
5. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die
Prozeßkosten, |
5. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die
Prozeßkosten, |
6. die Einrede, daß die zur Erneuerung des
Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren
Verfahrens noch nicht erfolgt sei, |
6. die Einrede, daß die zur Erneuerung des
Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren
Verfahrens noch nicht erfolgt sei, |
7. die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, der
mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. |
7. die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, der
mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. |
(3) Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des
Beklagten zur Hauptsache können prozeßhindernde Einreden nur
geltend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf
welche der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden nicht im
Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur
Hauptsache geltend zu machen. |
(3) Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des
Beklagten zur Hauptsache können prozeßhindernde Einreden nur
geltend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf
welche der Beklagte wirksam nicht verzichten kann oder wenn der Beklagte glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden nicht imstande gewesen sei, dieselben vor der
Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen. |
§ 275 |
§ 275 |
(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu
verhandeln und durch Urtheil zu
entscheiden, wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte Verhandlung
anordnet. |
(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu
verhandeln und durch Urteil zu
entscheiden, wenn das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die abgesonderte Verhandlung
anordnet. |
(2) Das Urtheil,
durch welches die prozeßhindernde Einrede verworfen wird, ist in
Betreff der Rechtsmittel als
Endurtheil anzusehen; das Gericht
kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln
sei. |
(2) Das Urteil,
durch welches die prozeßhindernde Einrede verworfen wird, ist in
betreff der Rechtsmittel als
Endurteil anzusehen; das Gericht
kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln
sei. |
§ 276 |
§ 276 |
(1) |
(1) |
[1] Ist auf Grund der Bestimmungen über die
örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die
Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene
Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf
Antrag des Klägers durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären
und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. |
[1] Ist auf Grund der Bestimmungen über die
örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die
Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene
Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf
Antrag des Klägers durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären
und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. |
[2] Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die
Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht. |
[2] Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die
Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht. |
(2) |
(2) |
[1] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als
bei dem im Beschlusse bezeichneten Gericht anhängig. |
[1] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als
bei dem im Beschlusse bezeichneten Gericht anhängig. |
[2] Der Beschluß ist für dieses Gericht
bindend. |
[2] Der Beschluß ist für dieses Gericht
bindend. |
(3) |
(3) |
[1] Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht
erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, welche bei
dem im Beschlusse bezeichneten Gericht erwachsen. |
[1] Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht
erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, welche bei
dem im Beschlusse bezeichneten Gericht erwachsen. |
[2] Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten
auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. |
[2] Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten
auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. |
§ 276a |
|
(weggefallen) |
|
§ 277 |
§ 277 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 278 |
§ 278 |
(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken u. s. w.) können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das
Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden. |
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken usw.) können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das
Urteil ergeht, geltend gemacht
werden. |
(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche
Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach
freier richterlicher Überzeugung im
Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen,
die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen. |
(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche
Vorbringen eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach
freier richterlicher Überzeugung imstande war, das Angriffs- oder Verteidigungsmittel zeitiger geltend zu machen,
die Prozeßkosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. |
§ 279 |
§ 279 |
Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die von einer
Partei nachträglich vorgebracht werden, können zurückgewiesen
werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus
grober Nachlässigkeit das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht
früher vorgebracht hat. |
Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die von einer
Partei nachträglich vorgebracht werden, können zurückgewiesen
werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus
grober Nachlässigkeit das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht
früher vorgebracht hat. |
§ 279a |
§ 279a |
[1] Erachtet das Gericht bestimmte Punkte für
aufklärungsbedürftig, so soll es den Parteien aufgeben, sich
innerhalb bestimmter Frist über die streitigen Punkte zu
erklären. |
[1] Erachtet das Gericht bestimmte Punkte für
aufklärungsbedürftig, so soll es den Parteien aufgeben, sich
innerhalb bestimmter Frist über die streitigen Punkte zu
erklären. |
[2] Wird einer solchen Anordnung nicht Folge
geleistet, so kann die Erklärung, wenn sie später nachgeholt wird,
für die Instanz unberücksichtigt bleiben, wenn die Partei die
Verspätung nicht genügend entschuldigt. |
[2] Wird einer solchen Anordnung nicht Folge
geleistet, so kann die Erklärung, wenn sie später nachgeholt wird,
für die Instanz unberücksichtigt bleiben, wenn die Partei die
Verspätung nicht genügend entschuldigt. |
§ 280 |
§ 280 |
Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung,
auf welche das Urtheil ergeht, kann
der Kläger durch Erweiterung des Klagantrags, der Beklagte durch
Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im Laufe des
Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder
Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum
Theile abhängt, durch richterliche
Entscheidung festgestellt werde. |
Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung,
auf welche das Urteil ergeht, kann
der Kläger durch Erweiterung des Klagantrags, der Beklagte durch
Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im Laufe des
Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder
Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum
Teil abhängt, durch richterliche
Entscheidung festgestellt werde. |
§ 281 |
§ 281 |
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des
Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der
mündlichen Verhandlung |
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des
Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruch in der
mündlichen Verhandlung |
geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des §
253 Abs. 1 Nr. 2 entsprechender
Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. 5 mitgeteilt wird. |
geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des §
253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender
Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. 4 mitgeteilt wird. |
§ 282 |
§ 282 |
(1) Jede Partei hat unter Bezeichnung der
Beweismittel, deren sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, den
Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen
Beweismittel sich zu erklären. |
(1) Jede Partei hat unter Bezeichnung der
Beweismittel, deren sie sich zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, den
Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen
Beweismittel sich zu erklären. |
(2) In Betreff der
einzelnen Beweismittel wird die Beweisantretung und die Erklärung
auf dieselbe durch die Vorschriften des sechsten bis zehnten Titels
bestimmt. |
(2) In betreff der
einzelnen Beweismittel wird die Beweisantretung und die Erklärung
auf dieselbe durch die Vorschriften des sechsten bis zehnten Titels
bestimmt. |
§ 283 |
§ 283 |
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das
Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden. |
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das
Urteil ergeht, geltend gemacht
werden. |
(2) Auf das nachträgliche Vorbringen von
Beweismitteln und Beweiseinreden finden die Vorschriften des § 278
Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechende Anwendung. |
(2) Auf das nachträgliche Vorbringen von
Beweismitteln und Beweiseinreden finden die Vorschriften des § 278
Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechende Anwendung. |
§ 284 |
§ 284 |
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines
besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch
die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. |
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines
besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch
die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. |
§ 285 |
§ 285 |
(1) Über das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Parteien
unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. |
(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien
unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. |
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem
Prozeßgericht erfolgt, so haben die Parteien das Ergebniß derselben auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen. |
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem
Prozeßgericht erfolgt, so haben die Parteien das Ergebnis derselben auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen. |
§ 286 |
§ 286 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat unter Berücksichtigung des
gesammten Inhalts der Verhandlungen
und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht
wahr zu erachten sei. |
[1] Das Gericht hat unter Berücksichtigung des
gesamten Inhalts der Verhandlungen
und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht
wahr zu erachten sei. |
[2] In dem Urtheile
sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Überzeugung
leitend gewesen sind. |
[2] In dem Urteile
sind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Überzeugung
leitend gewesen sind. |
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur
in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. |
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur
in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. |
§ 287 |
§ 287 |
(1) |
(1) |
[1] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden
entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu
ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. |
[1] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden
entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu
ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. |
[2] Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amtswegen die Begutachtung
durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des
Gerichts überlassen. |
[2] Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amts wegen die
Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem
Ermessen des Gerichts überlassen. |
[3] Das Gericht kann anordnen, daß der Beweisführer
den Schaden oder das Interesse eidlich schätze. |
[3] Das Gericht kann anordnen, daß der Beweisführer
den Schaden oder das Interesse eidlich schätze. |
[4] In diesem Falle hat das Gericht zugleich den
Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht
übersteigen darf. |
[4] In diesem Falle hat das Gericht zugleich den
Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht
übersteigen darf. |
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 2 finden
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen
entsprechende Anwendung, soweit unter den Parteien die Höhe einer
Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller
hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die
zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem
Verhältnis stehen. |
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 2 finden
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen
entsprechende Anwendung, soweit unter den Parteien die Höhe einer
Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller
hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die
zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem
Verhältnis stehen. |
§ 288 |
§ 288 |
(1) Die von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen insoweit keines Beweises,
als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer
mündlichen Verhandlung oder zum Protokolle eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind. |
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises,
als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer
mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind. |
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
ist dessen Annahme nicht erforderlich. |
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
ist dessen Annahme nicht erforderlich. |
§ 289 |
§ 289 |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß demselben eine Behauptung
hinzugefügt wird, welche ein selbständiges Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel enthält. |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß demselben eine Behauptung
hinzugefügt wird, welche ein selbständiges Angriffs- oder
Verteidigungsmittel enthält. |
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende
Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender
Behauptungen als ein Geständniß
anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen
Falles. |
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende
Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender
Behauptungen als ein Geständnis
anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen
Falles. |
§ 290 |
§ 290 |
[1] Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des
gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende
Partei beweist, daß das Geständniß
der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrthum veranlaßt sei. |
[1] Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des
gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende
Partei beweist, daß das Geständnis
der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei. |
[2] In diesem Falle verliert das Geständniß seine Wirksamkeit. |
[2] In diesem Falle verliert das Geständnis seine Wirksamkeit. |
§ 291 |
§ 291 |
Thatsachen, welche
bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. |
Tatsachen, welche
bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. |
§ 292 |
§ 292 |
[1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer
Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des
Gegentheils zulässig, sofern nicht
das Gesetz ein Anderes
vorschreibt. |
[1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer
Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des
Gegenteils zulässig, sofern nicht
das Gesetz ein anderes
vorschreibt. |
[2] Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung
nach Maßgabe der §§ [445] ff.
geführt werden. |
[2] Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung
nach Maßgabe der §§ 445 ff. geführt
werden. |
§ 293 |
§ 293 |
[1] Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern,
als sie dem Gericht unbekannt sind. |
[1] Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern,
als sie dem Gericht unbekannt sind. |
[2] Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das
Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht
beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnißquellen zu benutzen und zum Zwecke
einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. |
[2] Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das
Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht
beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke
einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen. |
§ 293a |
|
(weggefallen) |
|
§ 293b |
|
(weggefallen) |
|
§ 293c |
|
(weggefallen) |
|
§ 293d |
|
(weggefallen) |
|
§ 293e |
|
(weggefallen) |
|
§ 293f |
|
(weggefallen) |
|
§ 294 |
§ 294 |
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen
hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der
Eideszuschiebung, bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. |
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen
hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der
Eideszuschiebung, bedienen, auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden. |
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort
erfolgen kann, ist unstatthaft. |
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort
erfolgen kann, ist unstatthaft. |
§ 295 |
§ 295 |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und
insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift
kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung
der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten
mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden
Verfahrens stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug
genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen
und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und
insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift
kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung
der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten
mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden
Verfahrens stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug
genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen
und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(2) Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur
Anwendung, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung
eine Partei wirksam nicht verzichten kann. |
(2) Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur
Anwendung, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung
eine Partei wirksam nicht verzichten kann. |
§ 296 |
§ 296 |
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des
Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner
Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des
Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter
verweisen. |
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des
Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner
Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des
Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter
verweisen. |
(2) |
(2) |
[1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. |
[1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. |
[2] Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die
Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung. |
[2] Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die
Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung. |
§ 297 |
§ 297 |
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden
Schriftsätzen verlesen werden. |
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden
Schriftsätzen verlesen werden. |
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht
mitgetheilt oder die Anträge in
solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem
Protokolle als Anlage beizufügenden
Schriftsatze erfolgen. |
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht
mitgeteilt oder die Anträge in
solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem
Protokoll als Anlage beizufügenden
Schriftsatz erfolgen. |
(3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher
verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. |
(3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher
verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. |
(4) Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf
die die Anträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit
das Gericht es für ausreichend erachtet. |
(4) Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf
die die Anträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit
das Gericht es für ausreichend erachtet. |
(5) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die
Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge. |
(5) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die
Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge. |
§ 298 |
§ 298 |
(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ [297]) handelt, sind wesentliche Erklärungen,
welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder
wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze, mögen die
Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Abänderungen
bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem Protokolle als Anlage beizufügen sind,
festzustellen. |
(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ 297) handelt, sind wesentliche Erklärungen,
welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder
wesentliche Abweichungen von dem Inhalt solcher Schriftsätze, mögen die
Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Abänderungen
bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem Protokoll als Anlage beizufügen sind,
festzustellen. |
(2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch
Geständnisse sowie die Erklärungen über Annahme oder
Zurückschiebung zugeschobener Eide festzustellen. |
(2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch
Geständnisse sowie die Erklärungen über Annahme oder
Zurückschiebung zugeschobener Eide festzustellen. |
§ 299 |
§ 299 |
(1) Die Parteien können von den Prozeßakten
Einsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichtsschreiber
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. |
(1) Die Parteien können von den Prozeßakten
Einsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichtsschreiber
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. |
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts
ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur
gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wird. |
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts
ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur
gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wird. |
(3) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur
Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die
Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen betreffen,
werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. |
(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur
Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die
Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen betreffen,
werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt. |
Zweiter Titel. Urtheil |
Zweiter Titel. Urteil |
§ 300 |
§ 300 |
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif,
so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil zu erlassen. |
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif,
so hat das Gericht dieselbe durch Endurteil zu erlassen. |
(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen
nur der eine zur Endentscheidung reif ist. |
(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen
nur der eine zur Endentscheidung reif ist. |
§ 301 |
§ 301 |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend
gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines Anspruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die
Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das
Gericht dieselbe durch Endurtheil
(Theilurtheil) zu erlassen. |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend
gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die
Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das
Gericht dieselbe durch Eudurteil
(Teilurteil) zu erlassen. |
(2) Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das
Gericht sie nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. |
(2) Die Erlassung eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn das Gericht
sie nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. |
§ 302 |
§ 302 |
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend
gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so
kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung
reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung erfolgen. |
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend
gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so
kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung
reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung erfolgen. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorschrift des §
[321] beantragt werden. |
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach Vorschrift des §
321 beantragt werden. |
(3) Das Urtheil,
welches unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung
ergeht, ist in Betreff der
Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. |
(3) Das Urteil,
welches unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung
ergeht, ist in betreff der
Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. |
(4) |
(4) |
[1] In Betreff der
Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt
der Rechtsstreit anhängig. |
[1] In betreff der
Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt
der Rechtsstreit anhängig. |
[2] Soweit sich in dem weiteren Verfahren
ergiebt, daß der Anspruch des
Klägers unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. |
[2] Soweit sich in dem weiteren Verfahren
ergibt, daß der Anspruch des
Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. |
[3] Der Kläger ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des
Urtheils oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[3] Der Kläger ist zum Ersatze des Schadens
verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des
Urteils oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[4] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
[4] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
§ 303 |
§ 303 |
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so
kann die Entscheidung durch Zwischenurteil erfolgen. |
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so
kann die Entscheidung durch Zwischenurteil erfolgen. |
§ 304 |
§ 304 |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab
entscheiden. |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab
entscheiden. |
(2) Das Urtheil ist
in Betreff der Rechtsmittel als
Endurtheil anzusehen; das Gericht
kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf
Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei. |
(2) Das Urteil ist
in betreff der Rechtsmittel als
Endurteil anzusehen; das Gericht
kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf
Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei. |
§ 305 |
§ 305 |
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den
§§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden
wird eine unter dem Vorbehalte der beschränkten Haftung ergehende
Verurtheilung des Erben nicht
ausgeschlossen. |
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den
§§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden
wird eine unter dem Vorbehalte der beschränkten Haftung ergehende
Verurteilung des Erben nicht
ausgeschlossen. |
(2) Das Gleiche gilt
für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten
Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2
und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. |
(2) Das gleiche
gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem
§ 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehen. |
§ 306 |
§ 306 |
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen
Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund
des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die
Abweisung beantragt. |
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen
Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund
des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die
Abweisung beantragt. |
§ 307 |
§ 307 |
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten
Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist sie auf Antrag dem
Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen. |
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten
Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem
Anerkenntnisse gemäß zu verurteilen. |
§ 308 |
§ 308 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei
etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. |
[1] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei
etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. |
[2] Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen. |
[2] Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen. |
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu
tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. |
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu
tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. |
§ 309 |
§ 309 |
Das Urtheil kann nur
von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben. |
Das Urteil kann nur
von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben. |
§ 310 |
§ 310 |
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus
angesetzt werden soll. |
Die Verkündung des Urteils erfolgt in dem Termin, in welchem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus
angesetzt werden soll. |
§ 311 |
§ 311 |
(1) |
(1) |
[1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorlesung der
Urtheilsformel. |
[1] Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Vorlesung der
Urteilsformel. |
[2] Versäumnißurtheile,
Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen
werden, sowie Urtheile, welche die
Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den
Klaganspruch oder welche den Eintritt der in einem bedingten
Endurtheil ausgedrückten Folgen
aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt
ist. |
[2] Versäumnisurteile,
Urteile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen
werden, sowie Urteile, welche die
Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den
Klaganspruch oder welche den Eintritt der in einem bedingten
Endurteil ausgedrückten Folgen
aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt
ist. |
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für
angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder
durch mündliche Mittheilung des
wesentlichen Inhalts. |
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für
angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder
durch mündliche Mitteilung des
wesentlichen Inhalts. |
§ 312 |
§ 312 |
(1) |
(1) |
[1] Die Wirksamkeit der Verkündung eines
Urtheils ist von der Anwesenheit der
Parteien nicht abhängig. |
[1] Die Wirksamkeit der Verkündung eines
Urteils ist von der Anwesenheit der
Parteien nicht abhängig. |
[2] Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei
gegenüber als bewirkt, welche den Termin versäumt hat. |
[2] Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei
gegenüber als bewirkt, welche den Termin versäumt hat. |
(2) Die Befugniß
einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urtheils das Verfahren fortzusetzen oder von dem
Urtheil in anderer Weise Gebrauch zu
machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit
nicht dieses Gesetz ein Anderes
bestimmt. |
(2) Die Befugnis
einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem
Urteil in anderer Weise Gebrauch zu
machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit
nicht dieses Gesetz ein anderes
bestimmt. |
§ 313 |
§ 313 |
(1) Das Urtheil
enthält: |
(1) Das Urteil
enthält: |
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten nach Namen, Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; |
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten nach Namen, Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; |
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; |
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; |
3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und
Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand); |
3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und
Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Tatbestand); |
4. die Entscheidungsgründe; |
4. die Entscheidungsgründe; |
5. die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. |
5. die von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
äußerlich zu sondernde Urteilsformel. |
(2) |
(2) |
[1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch
eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und
auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen ersetzt
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und
vollständig ergibt. |
[1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch
eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und
auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen ersetzt
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und
vollständig ergibt. |
[2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen
Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten
Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach
hervorzuheben. |
[2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen
Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten
Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach
hervorzuheben. |
(3) |
(3) |
[1] Wird durch Versäumnisurteil oder
Anerkenntnisurteil nach dem Antrage
des Klägers erkannt, so kann das Urteil in abgekürzter Form auf die
bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder
auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. |
[1] Wird durch Versäumnisurteil oder
Anerkenntnisurteil nach dem Antrag
des Klägers erkannt, so kann das Urteil in abgekürzter Form auf die
bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder
auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. |
[2] In diesem Falle ist das Urteil als
Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. |
[2] In diesem Falle ist das Urteil als
Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. |
[3] Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und
der Bezeichnung der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. |
[3] Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und
der Bezeichnung der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. |
[4] Der Bezeichnung der Parteien, ihrer
gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten bedarf es nur
insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abgewichen
wird. |
[4] Der Bezeichnung der Parteien, ihrer
gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten bedarf es nur
insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abgewichen
wird. |
[5] In der Urteilsformel kann auf die Klageschrift
Bezug genommen werden. |
[5] In der Urteilsformel kann auf die Klageschrift
Bezug genommen werden. |
[6] Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit
der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit
dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und
Siegel bewirkt werden. |
[6] Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit
der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit
dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und
Siegel bewirkt werden. |
§ 314 |
§ 314 |
[1] Der Thatbestand
des Urtheils liefert rücksichtlich
des mündlichen Parteivorbringens Beweis. |
[1] Der Tatbestand
des Urteils liefert rücksichtlich
des mündlichen Parteivorbringens Beweis. |
[2] Dieser Beweis kann nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |
[2] Dieser Beweis kann nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |
§ 315 |
§ 315 |
(1) |
(1) |
[1] Das Urtheil ist
von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[1] Das Urteil ist
von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil bemerkt. |
(2) |
(2) |
[1] Ein Urtheil,
welches bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form
abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung
an gerechnet, in vollständiger Abfassung dem Gerichtsschreiber zu
übergeben. |
[1] Ein Urteil,
welches bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form
abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung
an gerechnet, in vollständiger Abfassung dem Gerichtsschreiber zu
übergeben. |
[2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb der Woche das von den Richtern unterschriebene
Urteile unter Weglassung des
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe dem Gerichtsschreiber zu
übergeben. |
[2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb der Woche das von den Richtern unterschriebene
Urteil unter Weglassung des
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe dem Gerichtsschreiber zu
übergeben. |
[3] In diesem Falle sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den
Richtern besonders zu unterschreiben und dem Gerichtsschreiber zu
übergeben. |
[3] In diesem Falle sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den
Richtern besonders zu unterschreiben und dem Gerichtsschreiber zu
übergeben. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu bemerken und
diese Bemerkung zu unterschreiben. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung zu bemerken und
diese Bemerkung zu unterschreiben. |
§ 316 |
§ 316 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 317 |
§ 317 |
(1) Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der
Parteien. |
(1) Die Zustellung der Urteile erfolgt auf Betreiben der
Parteien. |
(2) |
(2) |
[1] So lange das
Urtheil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
desselben nicht ertheilt
werden. |
[1] Solange das
Urteil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
desselben nicht erteilt
werden. |
[2] Die Ausfertigung der Urteile erfolgt, sofern
nicht von der Partei ein anderes beantragt wird, unter Weglassung
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. |
[2] Die Ausfertigung der Urteile erfolgt, sofern
nicht von der Partei ein anderes beantragt wird, unter Weglassung
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. |
[3] Die Zustellung einer solchen Ausfertigung
steht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den Wirkungen der
Zustellung eines vollständigen Urteils gleich. |
[3] Die Zustellung einer solchen Ausfertigung
steht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den Wirkungen der
Zustellung eines vollständigen Urteils gleich. |
(3) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(3) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(4) |
(4) |
[1] Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter
Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise
unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder
in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1 Nr.
1, 2, 5 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. |
[1] Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter
Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise
unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder
in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1 Nr.
1, 2, 5 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. |
[2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den
Gerichtsschreiber oder durch den Rechtsanwalt des Klägers
beglaubigt werden. |
[2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den
Gerichtsschreiber oder durch den Rechtsanwalt des Klägers
beglaubigt werden. |
§ 318 |
§ 318 |
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den
von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. |
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den
von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. |
§ 319 |
§ 319 |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem
Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen. |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, welche in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem
Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Über die Berichtigung kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung entschieden werden. |
[1] Über die Berichtigung kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung entschieden werden. |
[2] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urtheil und
den Ausfertigungen bemerkt. |
[2] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urteil und
den Ausfertigungen bemerkt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, welcher eine
Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, welcher eine
Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 320 |
§ 320 |
(1) Enthält der Thatbestand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die
Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen,
Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen
einer einwöchigen Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes
beantragt werden. |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die
Bestimmung des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen,
Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen
einer einwöchigen Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes
beantragt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefaßten Urteils. |
[1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefaßten Urteils. |
[2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist
gestellt werden. |
[2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist
gestellt werden. |
[3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist
ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der
Verkündung des Urteils beantragt wird. |
[3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist
ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der
Verkündung des Urteils beantragt wird. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(4) |
(4) |
[1] Das Gericht entscheidet ohne vorgängige
Beweisaufnahme. |
[1] Das Gericht entscheidet ohne vorgängige
Beweisaufnahme. |
[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen
Richter mit, welche bei dem Urtheil
mitgewirkt haben. |
[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen
Richter mit, welche bei dem Urteil
mitgewirkt haben. |
[3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten
Richters den Ausschlag. |
[3] Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten
Richters den Ausschlag. |
[4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[5] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urtheil und
den Ausfertigungen bemerkt. |
[5] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urteil und
den Ausfertigungen bemerkt. |
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen
Theils des Urtheils nicht zur Folge. |
(5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen
Teils des Urteils nicht zur Folge. |
§ 321 |
§ 321 |
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten
oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer Partei geltend gemachter
Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn
der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das
Urtheil durch nachträgliche
Entscheidung zu ergänzen. |
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten
oder nachträglich berichtigten Tatbestande von einer Partei geltend gemachter
Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn
der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das
Urteil durch nachträgliche
Entscheidung zu ergänzen. |
(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer
einwöchigen Frist, welche mit der Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zustellung eines
Schriftsatzes beantragt werden. |
(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer
einwöchigen Frist, welche mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Zustellung eines
Schriftsatzes beantragt werden. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
erledigten Theil des Rechtsstreits
zum Gegenstande. |
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
erledigten Teil des Rechtsstreits
zum Gegenstande. |
§ 322 |
§ 322 |
(1) Urtheile sind
der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage
oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. |
(1) Urteile sind
der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage
oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. |
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die
Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für welchen
die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft
fähig. |
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die
Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für welchen
die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft
fähig. |
§ 323 |
§ 323 |
(1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen
Verhältnisse ein, welche für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen,
für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer
Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine
entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen. |
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen
Verhältnisse ein, welche für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen,
für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer
Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine
entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen. |
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf welche sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der
mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags
oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen
müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend
gemacht werden können. |
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf welche sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der
mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags
oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen
müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend
gemacht werden können. |
(3) Die Abänderung des Urtheils darf nur für die Zeit nach Erhebung der
Klage erfolgen. |
(3) Die Abänderung des Urteils darf nur für die Zeit nach Erhebung der
Klage erfolgen. |
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden
entsprechende Anwendung auf die Schuldtitel des § 794 Nr. 1 und 5,
soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen
worden sind. |
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden
entsprechende Anwendung auf die Schuldtitel des § 794 Nr. 1 und 5,
soweit darin Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen
worden sind. |
§ 324 |
§ 324 |
Ist bei einer nach den §§ 843-845 oder nach den §§
1578-1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der
in dem Urtheile bestimmten
Sicherheit verlangen. |
Ist bei einer nach den §§ 843-845 oder nach den §§
1578-1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der
in dem Urteil bestimmten Sicherheit
verlangen. |
§ 325 |
§ 325 |
(1) Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen die Parteien und
diejenigen Personen, welche nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger
der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen
Sache in solcher Weise erlangt haben, daß eine der Parteien oder
ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. |
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und
diejenigen Personen, welche nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger
der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen
Sache in solcher Weise erlangt haben, daß eine der Parteien oder
ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zugunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung. |
(3) |
(3) |
[1] Betrifft das Urtheil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im
Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des
Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. |
[1] Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im
Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des
Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. |
[2] Gegen den Ersteher eines im Wege der
Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urtheil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit
spätestens im Versteigerungstermine
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden
ist. |
[2] Gegen den Ersteher eines im Wege der
Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit
spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden
ist. |
§ 326 |
§ 326 |
(1) Ein Urtheil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den
Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor
dem Eintritte der Nacherbfolge
rechtskräftig wird, für den Nacherben. |
(1) Ein Urteil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den
Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor
dem Eintritt der Nacherbfolge
rechtskräftig wird, für den Nacherben. |
(2) Ein Urtheil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den
Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des
Nacherben über den Gegenstand zu verfügen. |
(2) Ein Urteil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den
Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des
Nacherben über den Gegenstand zu verfügen. |
§ 327 |
§ 327 |
(1) Ein Urtheil, das
zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht
ergeht, wirkt für und gegen den Erben. |
(1) Ein Urteil, das
zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht
ergeht, wirkt für und gegen den Erben. |
(2) Das Gleiche gilt
von einem Urtheile, welches zwischen
einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den
Nachlaß gerichteten Anspruch ergeht, wenn der
Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt
ist. |
(2) Das gleiche
gilt von einem Urteil, welches
zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen
gegen den Nachlaß gerichteten Anspruch ergeht, wenn der
Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt
ist. |
§ 328 |
§ 328 |
(1) Die Anerkennung des Urtheils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen: |
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen: |
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das
ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht
zuständig sind; |
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das
ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht
zuständig sind; |
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist
und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate
des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung deutscher
Rechtshülfe zugestellt ist; |
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist
und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate
des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung deutscher
Rechtshilfe zugestellt ist; |
3. wenn in dem Urtheile zum Nachtheil einer deutschen Partei von den
Vorschriften des Artikel 13 Abs. 1, 3 oder der Artikel 17, 18, 22
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder von der
Vorschrift des auf den Artikel 13 Abs. 1 bezüglichen Theiles des Artikel 27 desselben Gesetzes oder
im Falle des Artikel 9 Abs. 3 zum Nachtheile der Ehefrau eines für todt erklärten Ausländers von der Vorschrift des
Artikel 13 Abs. 2 abgewichen ist; |
3. wenn in dem Urteil zum Nachteil einer deutschen Partei von den
Vorschriften des Artikel 13 Abs. 1, 3 oder der Artikel 17, 18, 22
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder von der
Vorschrift des auf den Artikel 13 Abs. 1 bezüglichen Teiles des Artikel 27 desselben Gesetzes oder
im Falle des Artikel 9 Abs. 3 zum Nachteil der Ehefrau eines für tot erklärten Ausländers von der Vorschrift des
Artikel 13 Abs. 2 abgewichen ist; |
4. wenn die Anerkennung des Urtheils gegen die guten Sitten oder gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; |
4. wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; |
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt
ist. |
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt
ist. |
(2) Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung
des Urtheils nicht entgegen, wenn
das Urtheil einen nicht
vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen
Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande nicht begründet war. |
(2) Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung
des Urteils nicht entgegen, wenn
das Urteil einen nicht
vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen
Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war. |
§ 329 |
§ 329 |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des Gerichts,
die Vorschriften der §§ [312], [317]
auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder
ersuchten Richters entsprechende Anwendung. |
(2) Die Vorschriften der §§ 309, 310 finden auf Beschlüsse des Gerichts,
die Vorschriften des § 312 und des § 317
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 auf Beschlüsse des Gerichts
und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder
ersuchten Richters entsprechende Anwendung. |
(3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und
nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines
beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von
Amtswegen zuzustellen. |
(3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und
nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines
beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von
Amts wegen zuzustellen. |
Dritter Titel. Versäumnißurtheil |
Dritter Titel. Versäumnisurteil |
§ 330 |
§ 330 |
Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist
auf Antrag das Versäumnißurtheil
dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen
sei. |
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist
auf Antrag das Versäumnisurteil
dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen
sei. |
§ 331 |
§ 331 |
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers
als zugestanden anzunehmen. |
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers
als zugestanden anzunehmen. |
(2) Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem
Antrage zu erkennen; soweit dies
nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. |
(2) Soweit dasselbe den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem
Antrag zu erkennen; soweit dies
nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. |
§ 331a |
§ 331a |
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der
Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage
der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der
Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt
erscheint. |
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der
Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage
der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der
Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt
erscheint. |
[2] Die Vorschriften des § 251a Satz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften des § 251a Abs. 1 Satz 2-4
finden entsprechende Anwendung. |
§ 332 |
§ 332 |
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden
Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt ist, oder welche zur Fortsetzung
derselben vor oder nach dem Erlasse
eines Beweisbeschlusses bestimmt sind. |
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden
Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt ist, oder welche zur Fortsetzung
derselben vor oder nach dem Erlaß
eines Beweisbeschlusses bestimmt sind. |
§ 333 |
§ 333 |
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei
anzusehen, welche in dem Termine
zwar erscheint, aber nicht verhandelt. |
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei
anzusehen, welche in dem Termin
zwar erscheint, aber nicht verhandelt. |
§ 334 |
§ 334 |
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über
Thatsachen, Urkunden oder
Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses
Titels keine Anwendung. |
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über
Tatsachen, Urkunden oder
Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses
Titels keine Anwendung. |
§ 335 |
§ 335 |
(1) Der Antrag auf Erlassung eines
Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist
zurückzuweisen[,] unbeschadet des Rechts
der erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung
zu beantragen: |
(1) Der Antrag auf Erlassung eines
Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist
zurückzuweisen: |
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte
wegen eines von Amtswegen zu
berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu
beschaffen vermag; |
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte
wegen eines von Amts wegen zu
berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu
beschaffen vermag; |
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht
ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; |
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht
ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; |
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein
thatsächliches mündliches Vorbringen
oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes
mitgetheilt war. |
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein
tatsächliches mündliches Vorbringen
oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes
mitgeteilt war. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine zu laden. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden. |
§ 336 |
§ 336 |
(1) |
(1) |
[1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Erlassung des Versäumnißurtheils
zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
[1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Erlassung des Versäumnisurteils
zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
[2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. |
[2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden. |
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung
nach Lage der Akten ist unanfechtbar. |
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung
nach Lage der Akten ist unanfechtbar. |
§ 337 |
§ 337 |
[1] Das Gericht kann
von Amtswegen die Verhandlung über
den Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils oder einer Entscheidung nach
Lage der Akten vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem
Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz
bemessen, oder daß die Partei durch Naturereignisse oder durch
andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert worden
sei. |
[1] Das
Gericht kann von Amts wegen die
Verhandlung über den Antrag auf Erlassung des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach
Lage der Akten vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem
Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz
bemessen, oder daß die Partei durch Naturereignisse oder durch
andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert worden
sei. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termine zu laden. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termin zu laden. |
§ 338 |
§ 338 |
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen
dasselbe der Einspruch zu. |
Der Partei, gegen welche ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen
dasselbe der Einspruch zu. |
§ 339 |
§ 339 |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie
ist eine Nothfrist und beginnt mit
der Zustellung des Versäumnißurtheils. |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie
ist eine Notfrist und beginnt mit
der Zustellung des Versäumnisurteils. |
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die
Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch
besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden kann, zu bestimmen. |
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die
Einspruchsfrist im Versäumnisurteil
oder nachträglich durch besonderen Beschluß, welcher ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu
bestimmen. |
§ 340 |
§ 340 |
(1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch
Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. |
(1) Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch
Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozeßgerichte. |
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: |
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der
Einspruch gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der
Einspruch gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch
eingelegt werde. |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch
eingelegt werde. |
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige
enthalten, was zur Vorbereitung der
Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. |
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich dasjenige
enthalten, was zu Vorbereitung der
Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. |
§ 340a |
§ 340a |
[1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Einspruch und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und
den Parteien bekannt zu machen. |
[1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Einspruch und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und
den Parteien bekanntzumachen. |
[2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die
Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. |
[2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die
Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift
einreichen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift
einreichen. |
§ 341 |
§ 341 |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
sei. |
[1] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
sei. |
[2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. |
§ 342 |
§ 342 |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in
die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der
Versäumniß befand. |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in
die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der
Versäumnis befand. |
§ 343 |
§ 343 |
[1] Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der
neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnißurtheil enthaltenen Entscheidung
übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese Entscheidung
aufrecht zu erhalten sei. |
[1] Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der
neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung
übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese Entscheidung
aufrechtzuerhalten sei. |
[2] Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft,
wird das Versäumnißurtheil in dem
neuen Urtheil aufgehoben. |
[2] Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft,
wird das Versäumnisurteil in dem
neuen Urteil aufgehoben. |
§ 344 |
§ 344 |
Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise
ergangen, so sind die durch die Versäumniß veranlaßten Kosten, soweit sie nicht
durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind,
der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge des Einspruchs eine abändernde
Entscheidung erlassen wird. |
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise
ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten, soweit sie nicht
durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind,
der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde
Entscheidung erlassen wird. |
§ 345 |
§ 345 |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber
in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in
derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht
erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das
Versäumnißurtheil, durch welches der
Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu. |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber
in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in
derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht
erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das
Versäumnisurteil, durch welches der
Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu. |
§ 346 |
§ 346 |
In Betreff des
Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben finden
die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die
Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung. |
In betreff des
Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben finden
die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die
Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung. |
§ 347 |
§ 347 |
(1) Die Vorschriften dieses Titels finden auf das
Verfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags
eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum
Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften dieses Titels finden auf das
Verfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags
eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum
Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über
einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses
Zwischenstreits. |
[1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über
einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses
Zwischenstreits. |
[2] Die Vorschriften dieses Titels finden
entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften dieses Titels finden
entsprechende Anwendung. |
Vierter Titel. Verfahren vor dem Einzelrichter |
Vierter Titel. Verfahren vor dem Einzelrichter |
§ 348 |
§ 348 |
[1] Zur Vorbereitung der Entscheidung des
Prozeßgerichts ist jede Sache zunächst vor dem Einzelrichter zu
verhandeln, der auch den Termin hierzu bestimmt. |
[1] Zur Vorbereitung der Entscheidung des
Prozeßgerichts ist jede Sache zunächst vor dem Einzelrichter zu
verhandeln, der auch den Termin hierzu bestimmt. |
[2] Es kann jedoch nach Bestimmung des Vorsitzenden
hiervon abgesehen werden, wenn eine Vorbereitung nach den Umständen
nicht erforderlich erscheint. |
[2] Es kann jedoch nach Bestimmung des Vorsitzenden
hiervon abgesehen werden, wenn eine Vorbereitung nach den Umständen
nicht erforderlich erscheint. |
§ 349 |
§ 349 |
(1) |
(1) |
[1] Der Einzelrichter hat zunächst die gütliche
Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen. |
[1] Der Einzelrichter hat zunächst die gütliche
Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen. |
[2] Kommt ein
Vergleich nicht zustande, so hat der Einzelrichter für eine
erschöpfende Erörterung des gesamten Sach- und Streitverhältnisses
zu sorgen. |
[2] Kommt ein
Vergleich nicht zustande, so hat der Einzelrichter für eine
erschöpfende Erörterung des gesamten Sach- und Streitverhältnisses
zu sorgen. |
[3] Er hat zu entscheiden: |
[3] Er hat zu entscheiden: |
1. über Verweisungen in den Fällen der §§
103, 104 des
Gerichtsverfassungsgesetzes; |
1. über Verweisungen in den Fällen der §§
97, 98 des
Gerichtsverfassungsgesetzes; |
2. über prozeßhindernde Einreden der im § 274 Abs.
2 Nr. 1, 4 bis 7 bezeichneten Art,
soweit über sie besonders verhandelt und entschieden wird; |
2. über prozeßhindernde Einreden der im § 274 Abs.
2 Nr. 1, 4-7 bezeichneten Art,
soweit über sie besonders verhandelt und entschieden wird; |
3. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den
geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; |
3. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den
geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; |
4. bei Versäumnis einer Partei. In diesem Falle
kann der Einzelrichter auch eine Entscheidung nach Lage der Akten
gemäß § 331a erlassen; |
4. bei Versäumnis einer Partei. In diesem Falle
kann der Einzelrichter auch eine Entscheidung nach Lage der Akten
gemäß § 331a erlassen; |
5. in den Fällen des § 251a, soweit der
Einzelrichter hier die Entscheidung nach Lage der Akten für
angezeigt hält. |
5. in den Fällen des § 251a, soweit der
Einzelrichter hier die Entscheidung nach Lage der Akten für
angezeigt hält. |
(2) |
(2) |
[1] Im übrigen hat der Einzelrichter die Sache so
weit zu fördern, daß sie tunlichst durch eine Verhandlung vor dem
Prozeßgericht erledigt werden kann. |
[1] Im übrigen hat der Einzelrichter die Sache so
weit zu fördern, daß sie tunlichst durch eine Verhandlung vor dem
Prozeßgericht erledigt werden kann. |
[2] Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, so kann
der Einzelrichter nach seinem Ermessen entweder selbst die Beweise
anordnen und erheben oder dies dem Prozeßgerichte vorbehalten. |
[2] Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, so kann
der Einzelrichter nach seinem Ermessen entweder selbst die Beweise
anordnen und erheben oder dies dem Prozeßgerichte vorbehalten. |
[3] Ist die Sache zur Verhandlung vor dem
Prozeßgerichte reif, so wird der Termin hierzu von Amts wegen
anberaumt. |
[3] Ist die Sache zur Verhandlung vor dem
Prozeßgerichte reif, so wird der Termin hierzu von Amts wegen
anberaumt. |
(3) Im Einverständnis beider Parteien kann der
Einzelrichter bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden. |
(3) Im Einverständnisse beider Parteien kann der
Einzelrichter bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden. |
§ 350 |
§ 350 |
(1) Einzelrichter im Sinne der §§ 348, 349 ist in
Sachen der Zivilkammern der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied der Kammer, in Sachen der Kammern für
Handelssachen der Vorsitzende. |
(1) Einzelrichter im Sinne der §§ 348, 349 ist in
Sachen der Zivilkammern der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied der Kammer, in Sachen der Kammern für
Handelssachen der Vorsitzende. |
(2) Für die Anfechtung von Entscheidungen des
Einzelrichters gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung
entsprechender Entscheidungen des Prozeßgerichts. |
(2) Für die Anfechtung von Entscheidungen des
Einzelrichters gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung
entsprechender Entscheidungen des Prozeßgerichts. |
§ 351 |
§ 351 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 352 |
§ 352 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 353 |
§ 353 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 354 |
§ 354 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Fünfter Titel. Allgemeine Bestimmungen über die
Beweisaufnahme |
Fünfter Titel. Allgemeine Bestimmungen über die
Beweisaufnahme |
§ 355 |
§ 355 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem
Prozeßgerichte. |
[1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem
Prozeßgerichte. |
[2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz
bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem
anderen Gerichte zu übertragen. |
[2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz
bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem
anderen Gerichte zu übertragen. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird,
findet nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird,
findet nicht statt. |
§ 356 |
§ 356 |
[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein
Hinderniß von ungewisser Dauer
entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem
Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das
Verfahren nicht verzögert wird. |
[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein
Hindernis von ungewisser Dauer
entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem
Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das
Verfahren nicht verzögert wird. |
[2] Die Bestimmung der Frist kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Bestimmung der Frist kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
§ 357 |
§ 357 |
Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme
beizuwohnen. |
Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme
beizuwohnen. |
§ 357a |
§ 357a |
[1] Beschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so
soll die Aufnahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort
erfolgen, insbesondere sollen Zeugen und Sachverständige, falls sie
zur Stelle sind oder ihre unverzügliche Gestellung möglich ist,
sofort vernommen werden. |
[1] Beschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so
soll die Aufnahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort
erfolgen, insbesondere sollen Zeugen und Sachverständige, falls sie
zur Stelle sind oder ihre unverzügliche Gestellung möglich ist,
sofort vernommen werden. |
[2] Ein Eid soll im Regelfalle nur dann sofort
abgenommen werden, wenn seine Zuschiebung und seine Annahme schon
in vorbereitenden Schriftsätzen erklärt waren. |
[2] Ein Eid soll im Regelfalle nur dann sofort
abgenommen werden, wenn seine Zuschiebung und seine Annahme schon
in vorbereitenden Schriftsätzen erklärt waren. |
§ 358 |
§ 358 |
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen. |
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen. |
§ 359 |
§ 359 |
Der Beweisbeschluß enthält: |
Der Beweisbeschluß enthält: |
1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben
ist; |
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben
ist; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum
Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel
berufen hat; |
3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum
Nachweise oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen auf das Beweismittel
berufen hat; |
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines
zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. |
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines
zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. |
§ 360 |
§ 360 |
[1] Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann
keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen
verlangen. |
[1] Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann
keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen
verlangen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen den Beweisbeschluß auch ohne erneute mündliche
Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich
nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluß angegebenen
Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluß
angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. |
[2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen den Beweisbeschluß auch ohne erneute mündliche
Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich
nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluß angegebenen
Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluß
angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. |
[3] Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder
ersuchte Richter. |
[3] Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder
ersuchte Richter. |
[4] Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und
in jedem Falle von der Änderung unverzüglich zu
benachrichtigen. |
[4] Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und
in jedem Falle von der Änderung unverzüglich zu
benachrichtigen. |
§ 361 |
§ 361 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des
Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des
Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter
bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des
Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des
Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter
bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. |
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird derselbe
verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende
ein anderes Mitglied. |
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird derselbe
verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende
ein anderes Mitglied. |
§ 362 |
§ 362 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes
Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem
Vorsitzenden zu erlassen. |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes
Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem
Vorsitzenden zu erlassen. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden
Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter dem
Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcher die
Parteien von dem Eingange
benachrichtigt. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden
Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter dem
Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcher die
Parteien von dem Eingang
benachrichtigt. |
§ 363 |
§ 363 |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises
zu ersuchen. |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises
zu ersuchen. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen
Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu
richten. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen
Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu
richten. |
§ 364 |
§ 364 |
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den
Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der
Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung
des Ersuchens zu betreiben habe. |
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den
Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der
Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung
des Ersuchens zu betreiben habe. |
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung
beschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden
Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme
beizubringen habe. |
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung
beschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden
Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme
beizubringen habe. |
(3) |
(3) |
[1] In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse
eine Frist zu bestimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die
Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist. |
[1] In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse
eine Frist zu bestimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die
Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die
Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht
verzögert wird. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die
Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht
verzögert wird. |
(4) |
(4) |
[1] Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,
von dem Orte und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in
Kenntniß zu setzen, daß derselbe
seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. |
[1] Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,
von dem Orte und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in
Kenntnis zu setzen, daß derselbe
seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. |
[2] Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat
das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei. |
[2] Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat
das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei. |
§ 365 |
§ 365 |
[1] Der beauftragte oder ersuchte Richter ist
ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die
Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu
ersuchen. |
[1] Der beauftragte oder ersuchte Richter ist
ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die
Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu
ersuchen. |
[2] Die Parteien sind von dieser Verfügung in
Kenntniß zu setzen. |
[2] Die Parteien sind von dieser Verfügung in
Kenntnis zu setzen. |
§ 366 |
§ 366 |
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu
dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt
die Erledigung durch das Prozeßgericht. |
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu
dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt
die Erledigung durch das Prozeßgericht. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Zwischenstreit ist von Amtswegen zu
bestimmen und den Parteien bekannt zu
machen. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Zwischenstreit ist von Amts wegen
zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
§ 367 |
§ 367 |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide
Parteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, so ist die
Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage
der Sache geschehen kann. |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide
Parteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, so ist die
Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage
der Sache geschehen kann. |
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine
Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das
Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei
glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, in dem früheren
Termine zu erscheinen, und im Falle
des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen
eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt
sei. |
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine
Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das
Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei
glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren
Termin zu erscheinen, und im Falle
des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen
eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt
sei. |
§ 368 |
§ 368 |
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur
Fortsetzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn
der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen. |
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur
Fortsetzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn
der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen. |
§ 369 |
§ 369 |
Entspricht die von einer ausländischen Behörde
vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden
Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen
mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden. |
Entspricht die von einer ausländischen Behörde
vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden
Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen
mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden. |
§ 370 |
§ 370 |
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem
Prozeßgerichte, so ist der Termin, in welchem die Beweisaufnahme
stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
bestimmt. |
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem
Prozeßgerichte, so ist der Termin, in welchem die Beweisaufnahme
stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
bestimmt. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß
die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter
erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden. |
[1] In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß
die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter
erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden. |
[2] Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amtswegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht. |
[2] Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien
bekanntgemacht. |
Sechster Titel. Beweis durch Augenschein |
Sechster Titel. Beweis durch Augenschein |
§ 371 |
§ 371 |
Die Antretung des Beweises durch Augenschein
erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und
durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen. |
Die Antretung des Beweises durch Augenschein
erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und
durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen. |
§ 372 |
§ 372 |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der
Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige
zuzuziehen seien. |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der
Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige
zuzuziehen seien. |
(2) Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die
Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen. |
(2) Es kann einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die
Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen. |
Siebenter Titel. Zeugenbeweis |
Siebenter Titel. Zeugenbeweis |
§ 373 |
§ 373 |
Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die
Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der
Zeugen stattfinden soll. |
Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die
Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der
Zeugen stattfinden soll. |
§ 374 |
§ 374 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 375 |
§ 375 |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder
einem anderen Gericht übertragen werden: |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem
Mitglied des Prozeßgerichts oder
einem anderen Gericht übertragen werden: |
1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die Vernehmung des
Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint; |
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des
Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint; |
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht
erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde; |
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht
erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde; |
3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem
Prozeßgerichte zu erscheinen; |
3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem
Prozeßgerichte zu erscheinen; |
4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem
Sitze des Prozeßgerichts sich aufhält. |
4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem
Sitze des Prozeßgerichts sich aufhält. |
(2) |
|
[1] Die Landesherren
und die Mitglieder der landesherrlichen
Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind durch ein
Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer
Wohnung zu vernehmen. |
(2) Der
Reichspräsident und der Präsident
eines deutschen Landes sind durch ein Mitglied des
Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu
vernehmen. |
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
|
§ 376 |
§ 376 |
(1) |
(1) |
[1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im
Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt
gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. |
[1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im
Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt
gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. |
[2] Für den
Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaisers, für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder
der Senate der freien Hansestädte
der Genehmigung des Senats. |
[2] Für die Mitglieder der
Reichsregierung bedarf es der Genehmigung der Reichsregierung, für die Mitglieder
einer Landesregierung der
Genehmigung der
Landesregierung. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines
Bundesstaates Nachtheil bereiten
würde. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines
deutschen Landes Nachteil bereiten
würde. |
(3) Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht
einzuholen und dem Zeugen bekannt zu
machen. |
(3) Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht
einzuholen und dem Zeugen bekanntzumachen. |
|
(4) |
|
[1] Der Reichspräsident
und der Präsident eines deutschen Landes können unter der
Voraussetzung des Abs. 2 das Zeugnis verweigern. |
|
[2] Dies gilt auch für
einen früheren Präsidenten, soweit es sich um Tatsachen handelt,
die sich während seiner Amtsführung ereignet haben oder die ihm
infolge seiner Amtsführung bekanntgeworden sind. |
§ 377 |
§ 377 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung der Zeugen ist von dem
Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß
auszufertigen und von Amtswegen
zuzustellen. |
[1] Die Ladung der Zeugen ist von dem
Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß
auszufertigen und von Amts wegen
zuzustellen. |
[2] Das Gericht kann statt der Zustellung eine
andere Form der Benachrichtigung anordnen. |
[2] Das Gericht kann statt der Zustellung eine
andere Form der Benachrichtigung anordnen. |
(2) Die Ladung muß enthalten: |
(2) Die Ladung muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien; |
1. die Bezeichnung der Parteien; |
2. den Gegenstand der Vernehmung; |
2. den Gegenstand der Vernehmung; |
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei
Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach
Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. |
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei
Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach
Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen. |
(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine
Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher
oder anderer Aufzeichnungen zu geben
hat, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zum Termine nicht zu erscheinen braucht, wenn er
vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter
eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht. |
(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine
Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher
oder anderer Auszeichnungen zu
geben hat, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge zum
Termin nicht zu erscheinen braucht,
wenn er vorher eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage unter
eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit einreicht. |
(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen
geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit
Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche
Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien
damit einverstanden sind. |
(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen
geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit
Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche
Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien
damit einverstanden sind. |
§ 378 |
§ 378 |
Die Ladung einer dem
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des
Soldatenstandes als Zeuge
erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde. |
Die Ladung eines
Soldaten als Zeugen erfolgt
durch Ersuchen der Militärbehörde. |
§ 379 |
§ 379 |
(1) Das Gericht kann die Ladung davon abhängig
machen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der
Staatskasse wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden
Auslagen hinterlegt. |
(1) Das Gericht kann die Ladung davon abhängig
machen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der
Staatskasse wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden
Auslagen hinterlegt. |
(2) Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der
bestimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung
nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne
Verzögerung des Verfahrens erfolgen kann. |
(2) Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der
bestimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung
nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne
Verzögerung des Verfahrens erfolgen kann. |
§ 380 |
§ 380 |
(1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher
nicht erscheint, ist, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die
durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur
Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. |
(1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher
nicht erscheint, ist, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die
durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer
Ordnungsstrafe in Geld und für den
Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft
bis zu sechs Wochen zu verurteilen. |
|
(2) |
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die
Strafe noch einmal zu erkennen, auch kann die zwangsweise
Vorführung des Zeugen angeordnet werden. |
[1] Im Falle
wiederholten Ausbleibens ist die Strafe noch einmal zu erkennen,
auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet
werden. |
|
[2] Angehörige der
Reichswehr werden durch die Militärbehörde vorgeführt. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(4) Die Festsetzung und die
Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch
das Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch
Ersuchen der Militärbehörde. |
|
§ 381 |
§ 381 |
(1) |
(1) |
[1] Die Verurtheilung in Strafe und Kosten sowie die
Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn das
Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[1] Die Verurteilung in Strafe und Kosten sowie die
Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn das
Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
[2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wiederaufgehoben. |
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können
schriftlich oder zum Protokolle des
Gerichtsschreibers oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten
neuen Termine angebracht
werden. |
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können
schriftlich oder zum Protokoll des
Gerichtsschreibers oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten
neuen Termin angebracht
werden. |
§ 382 |
§ 382 |
(1) Der Reichskanzler, die
Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der
Senate der freien Hansestädte, die
Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der
Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb
desselben aufhalten, an ihrem
Aufenthaltsorte zu vernehmen. |
(1) Die Mitglieder
der Reichsregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb
ihres Amtssitzes aufhalten, an
ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am
Sitze des Bundesraths an diesem
Sitze, die Mitglieder einer deutschen
gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte
der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen
Landes sind während ihres Aufenthalts am Sitze des
Reichsrats oder des Staatsrats an
diesem Sitze, und die Mitglieder
des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats
oder eines Landtags während der Tagung und ihres Aufenthalts am Orte der
Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen bedarf es: |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen bedarf es: |
- in Betreff des
Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, |
|
- in Betreff der Minister
und der Mitglieder des
Bundesraths der Genehmigung des
Landesherrn, |
- für die
Mitglieder der Reichsregierung der
Genehmigung der
Reichsregierung, |
- in Betreff der
Mitglieder der Senate der freien
Hansestädte der Genehmigung des
Senats, |
- für die
Mitglieder einer Landesregierung
der Genehmigung |
- in Betreff der übrigen
vorbezeichneten Beamten der Genehmigung ihres unmittelbaren
Vorgesetzten, |
der Landesregierung, |
- in Betreff der
Mitglieder einer gesetzgebenden
Versammlung der Genehmigung der
letzteren. |
- für die
Mitglieder des Reichstags, des Reichsrats,
des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines
Staatsrats der Genehmigung dieser
Versammlungen. |
§ 383 |
§ 383 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
1. der Verlobte einer Partei; |
1. der Verlobte einer Partei; |
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht; |
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht; |
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei
der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; |
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei
der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; |
5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes Thatsachen anvertraut
sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch
gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit sich bezieht. |
5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes Tatsachen anvertraut
sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch
gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit sich bezieht. |
(2) Die unter Nr. 1-3 bezeichneten Personen sind
vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
zu belehren. |
(2) Die unter Nr. 1-3 bezeichneten Personen sind
vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
zu belehren. |
(3) Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten
Personen ist, auch wenn das Zeugniß
nicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher
erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
ein Zeugniß nicht abgelegt werden
kann. |
(3) Die Vernehmung der unter Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch
wenn das Zeugnis nicht verweigert
wird, auf Tatsachen nicht zu
richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann. |
§ 384 |
§ 384 |
Das Zeugniß kann
verweigert werden: |
Das Zeugnis kann
verweigert werden: |
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § [383] Nr. 1-3 bezeichneten Verhältnisse steht,
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
würde; |
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § 383 Nr. 1-3 bezeichneten Verhältnisse steht,
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
würde; |
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem der im § [383] Nr. 1-3
bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; |
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem der im § 383 Nr. 1-3
bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; |
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde
beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. |
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde
beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. |
§ 385 |
§ 385 |
(1) In den Fällen des § [383] Nr. 1-3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: |
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1-3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: |
1. über die Errichtung und den Inhalt eines
Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen
war; |
1. über die Errichtung und den Inhalt eines
Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen
war; |
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von
Familiengliedern; |
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von
Familienmitgliedern; |
3. über Thatsachen,
welche die durch das Familienverhältniß bedingten
Vermögensangelegenheiten betreffen; |
3. über Tatsachen,
welche die durch das Familienverhältnis bedingten
Vermögensangelegenheiten betreffen; |
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen,
welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer
Partei vorgenommen sein sollen. |
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen,
welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer
Partei vorgenommen sein sollen. |
(2) Die im § [383]
Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
(2) Die im § 383
Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
§ 386 |
§ 386 |
(1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner
Vernehmung bestimmten Termine
schriftlich oder zum Protokolle des
Gerichtsschreibers oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet,
anzugeben und glaubhaft zu machen. |
(1) Der Zeuge, welcher das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner
Vernehmung bestimmten Termin
schriftlich oder zum Protokoll des
Gerichtsschreibers oder in diesem Termin die Tatsachen, auf welche er die Weigerung gründet,
anzugeben und glaubhaft zu machen. |
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §
[383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf
einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. |
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §
383 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf
einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. |
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder
zum Protokolle des
Gerichtsschreibers erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu
seiner Vernehmung bestimmten Termine
zu erscheinen. |
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder
zum Protokoll des
Gerichtsschreibers erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu
seiner Vernehmung bestimmten Termin
zu erscheinen. |
(4) Von dem Eingange
einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum
Protokolle hat der Gerichtsschreiber
die Parteien zu benachrichtigen. |
(4) Von dem Eingang
einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum
Protokoll hat der Gerichtsschreiber
die Parteien zu benachrichtigen. |
§ 387 |
§ 387 |
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von
dem Prozeßgerichte nach Anhörung der Parteien entschieden. |
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von
dem Prozeßgerichte nach Anhörung der Parteien entschieden. |
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch
einen Anwalt vertreten zu lassen. |
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch
einen Anwalt vertreten zu lassen. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 388 |
§ 388 |
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsschreibers
erklärt und ist er in dem Termine
nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied
des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. |
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers
erklärt und ist er in dem Termin
nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied
des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. |
§ 389 |
§ 389 |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn
sie nicht schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben
sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll
aufzunehmen. |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn
sie nicht schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben
sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll
aufzunehmen. |
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien von Amtswegen geladen. |
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen. |
(3) |
(3) |
[1] Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien
abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erstatten. |
[1] Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien
abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erstatten. |
[2] Nach dem Vortrage des Berichterstatters können der Zeuge
und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue
Thatsachen oder Beweismittel dürfen
nicht geltend gemacht werden. |
[2] Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge
und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue
Tatsachen oder Beweismittel dürfen
nicht geltend gemacht werden. |
§ 390 |
§ 390 |
(1) Wird das Zeugniß
oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der
vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist,
verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in
die durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur
Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe
eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig
für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß
es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verursachten
Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in
Geld und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden
kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurteilen. |
(2) |
(2) |
[1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag
zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz
hinaus. |
[1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag
zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz
hinaus. |
[2] Die Vorschriften über die Haft im
Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften über die Haft im
Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(4) Die Festsetzung und die
Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch
das Militärgericht. |
|
§ 391 |
§ 391 |
(1) Jeder Zeuge ist, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, zu beeidigen. |
(1) Jeder Zeuge ist, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, zu beeidigen. |
(2) Die Parteien können auf die Beeidigung
verzichten. |
(2) Die Parteien können auf die Beeidigung
verzichten. |
§ 392 |
§ 392 |
[1] Die Beeidigung
erfolgt nach der Vernehmung. |
[1] Die
Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. |
[2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt
werden. |
[2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt
werden. |
[3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe. |
[3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe. |
§ 393 |
§ 393 |
(1) Unbeeidigt sind zu vernehmen: |
(1) Unbeeidigt sind zu vernehmen: |
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden; |
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden; |
3. die nach § [383]
Nr. 1-3 und § [384] Nr. 1, 2 zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von
diesem Rechte keinen Gebrauch machen, die im § [384] Nr. 1, 2 bezeichneten Personen jedoch nur
dann, wenn sie lediglich über solche Thatsachen vorgeschlagen sind, auf welche sich
das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses bezieht; |
3. die nach § 383
Nr. 1-3 und § 384 Nr. 1, 2 zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von
diesem Rechte keinen Gebrauch machen, die im § 384 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen jedoch nur
dann, wenn sie lediglich über solche Tatsachen vorgeschlagen sind, auf welche sich
das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses bezieht; |
4. Personen, welche ein rechtliches Interesse daran
haben, daß in dem Rechtsstreite die eine Partei obsiege, Personen,
welche einen in dem Rechtsstreite geltend gemachten Anspruch
übertragen haben, auch dann, wenn sie zur Gewährleistung nicht
verpflichtet sind. |
4. Personen, welche ein rechtliches Interesse daran
haben, daß in dem Rechtsstreite die eine Partei obsiege, Personen,
welche einen in dem Rechtsstreite geltend gemachten Anspruch
übertragen haben, auch dann, wenn sie zur Gewährleistung nicht
verpflichtet sind. |
(2) Das Prozeßgericht kann die Beeidigung der unter
den beiden letzten Nummern bezeichneten Personen anordnen. |
(2) Das Prozeßgericht kann die Beeidigung der unter
den beiden letzten Nummern bezeichneten Personen anordnen. |
§ 394 |
§ 394 |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,
können einander gegenüber gestellt
werden. |
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,
können einander gegenübergestellt
werden. |
§ 395 |
§ 395 |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und
Wohnort befragt wird. |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
befragt wird. |
[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche
Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache
betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien
vorzulegen. |
[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche
Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache
betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien
vorzulegen. |
§ 396 |
§ 396 |
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was
ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhange anzugeben. |
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was
ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhang anzugeben. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. |
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
§ 397 |
§ 397 |
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen
diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der
Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. |
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen
diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der
Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. |
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten,
und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen
unmittelbar Fragen zu richten. |
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten,
und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen
unmittelbar Fragen zu richten. |
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet das Gericht. |
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet das Gericht. |
§ 398 |
§ 398 |
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die
wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. |
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die
wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. |
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei
der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage
verweigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen. |
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei
der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage
verweigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen. |
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen
Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den
Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen
Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den
Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
§ 399 |
§ 399 |
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie
vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß
der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde. |
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie
vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß
der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde. |
§ 400 |
§ 400 |
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist
ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen
zu treffen, auch dieselben, soweit dieses überhaupt zulässig ist,
selbst nach Erledigung des Auftrags wieder aufzuheben, über die
Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu
entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen
vorzunehmen. |
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist
ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen
Verfügungen zu treffen, auch dieselben, soweit dieses überhaupt
zulässig ist, selbst nach Erledigung des Auftrags wieder
aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten
Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines
Zeugen vorzunehmen. |
§ 401 |
§ 401 |
(1) Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch,
welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung
verursacht werden. |
(1) Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumnis und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch,
welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung
verursacht werden. |
(2) Bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage
(§ 377 Abs. 3, 4) hat der Zeuge Anspruch auf Erstattung der ihm
durch die Beantwortung entstandenen Auslagen. |
(2) Bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage
(§ 377 Abs. 3, 4) hat der Zeuge Anspruch auf Erstattung der ihm
durch die Beantwortung entstandenen Auslagen. |
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige |
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige |
§ 402 |
§ 402 |
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die
Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung,
insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende
Bestimmungen enthalten sind. |
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die
Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung,
insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende
Bestimmungen enthalten sind. |
§ 403 |
§ 403 |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. |
§ 404 |
§ 404 |
(1) |
(1) |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Prozeßgericht. |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Prozeßgericht. |
[2] Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines
einzigen Sachverständigen beschränken. |
[2] Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines
einzigen Sachverständigen beschränken. |
[3] Es kann an Stelle der zuerst ernannten
Sachverständigen andere ernennen. |
[3] Es kann an Stelle der zuerst ernannten
Sachverständigen andere ernennen. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern,
Personen zu bezeichnen, welche geeignet sind, als Sachverständige
vernommen zu werden. |
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern,
Personen zu bezeichnen, welche geeignet sind, als Sachverständige
vernommen zu werden. |
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte
Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf
eine bestimmte Anzahl beschränken. |
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte
Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf
eine bestimmte Anzahl beschränken. |
§ 405 |
§ 405 |
[1] Das Prozeßgericht kann den mit der
Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen
ermächtigen. |
[1] Das Prozeßgericht kann den mit der
Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen
ermächtigen. |
[2] Derselbe hat in diesem Falle die in dem
vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse
auszuüben. |
[2] Derselbe hat in diesem Falle die in dem
vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse
auszuüben. |
§ 406 |
§ 406 |
(1) |
(1) |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht
oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverständigen
erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, bei schriftlicher
Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens
anzubringen. |
[1] Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht
oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverständigen
erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, bei schriftlicher
Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens
anzubringen. |
[2] Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur
zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund
vorher nicht geltend gemacht werden konnte. |
[2] Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur
zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund
vorher nicht geltend gemacht werden konnte. |
[3] Das Ablehnungsgesuch kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
[3] Das Ablehnungsgesuch kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eidesstatt darf
die Partei nicht zugelassen werden. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eides Statt
darf die Partei nicht zugelassen werden. |
(4) Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten
Absatze bezeichneten Gericht oder
Richter; eine vorgängige mündliche Verhandlung der Betheiligten ist nicht erforderlich. |
(4) Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten
Absatz bezeichneten Gericht oder
Richter; eine vorgängige mündliche Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich. |
(5) Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen
dieselbe für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
(5) Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen
dieselbe für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 407 |
§ 407 |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, welcher sich zu derselben vor Gericht
bereit erklärt hat. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, welcher sich zu derselben vor Gericht
bereiterklärt hat. |
§ 408 |
§ 408 |
(1) |
(1) |
[1] Dieselben Gründe, welche einen Zeugen
berechtigen, das Zeugniß zu
verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des
Gutachtens. |
[1] Dieselben Gründe, welche einen Zeugen
berechtigen, das Zeugnis zu
verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des
Gutachtens. |
[2] Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbinden. |
[2] Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbinden. |
(2) Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als
Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde
des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachtheile bereiten würde. |
(2) Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als
Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde
des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachteile bereiten würde. |
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung
mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der
Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen
werden. |
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung
mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der
Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen
werden. |
§ 409 |
§ 409 |
(1) |
(1) |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark
verurtheilt. |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer
Ordnungsstrafe in Geld
verurteilt. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch
einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark erkannt werden. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann
die Strafe noch einmal erkannt
werden. |
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde
statt. |
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde
statt. |
(3) Die Festsetzung und die
Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch
das Militärgericht. |
|
§ 410 |
§ 410 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor
oder nach Erstattung des Gutachtens. |
[1] Die Beeidigung des Sachverständigen erfolgt vor
oder nach Erstattung des Gutachtens. |
[2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der
Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet
habe. |
[2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der
Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet
habe. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem
schriftlichen Gutachten erklärt werden. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem
schriftlichen Gutachten erklärt werden. |
§ 411 |
§ 411 |
(1) |
(1) |
[1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so
hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf
der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
[1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so
hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf
der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
[2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist
bestimmen. |
[2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist
bestimmen. |
(2) |
(2) |
[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer
Geldstrafe verurteilt werden. |
[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer
Ordnungsstrafe in Geld verurteilt
werden. |
[2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung
unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. |
[2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung
unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. |
[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann in
der gleichen Weise noch einmal eine
Geldstrafe erkannt werden. |
[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann
die Strafe in der gleichen Weise
noch einmal erkannt werden. |
[4] Auf die Höhe der
Strafen und die Anfechtung ihrer Festsetzung finden die
Vorschriften des § 409 entsprechende Anwendung. |
[4] § 409 Abs. 2
findet entsprechende Anwendung. |
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des
Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche
Gutachten erläutere. |
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des
Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche
Gutachten erläutere. |
§ 412 |
§ 412 |
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
§ 413 |
§ 413 |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung seiner
Mühewaltung Anspruch. |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung seiner
Mühewaltung Anspruch. |
§ 414 |
§ 414 |
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur
Anwendung. |
Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur
Anwendung. |
Neunter Titel. Beweis durch Urkunden |
Neunter Titel. Beweis durch Urkunden |
§ 415 |
§ 415 |
(1) Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit
öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über
eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung
errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die
Urkundsperson beurkundeten Vorganges. |
(1) Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit
öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über
eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung
errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die
Urkundsperson beurkundeten Vorganges. |
(2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig
beurkundet sei, ist zulässig. |
(2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig
beurkundet sei, ist zulässig. |
§ 416 |
§ 416 |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den
Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür,
daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den
Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür,
daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. |
§ 417 |
§ 417 |
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen
Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. |
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen
Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. |
§ 418 |
§ 418 |
(1) Öffentliche Urkunden, welche einen anderen als
den in den §§ [415], [417]
bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin
bezeugten Thatsachen. |
(1) Öffentliche Urkunden, welche einen anderen als
den in den §§ 415, 417 bezeichneten
Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten
Tatsachen. |
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten
Thatsachen ist zulässig, sofern
nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder
beschränken. |
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten
Tatsachen ist zulässig, sofern
nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder
beschränken. |
(3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der
Behörde oder der Urkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten
Absatzes nur dann Anwendung, wenn sich aus den Landesgesetzen
ergiebt, daß die Beweiskraft des
Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. |
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der
Behörde oder der Urkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten
Absatzes nur dann Anwendung, wenn sich aus den Landesgesetzen
ergibt, daß die Beweiskraft des
Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. |
§ 419 |
§ 419 |
Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Einschaltungen oder sonstige äußere
Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweise aufheben oder mindern, entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung. |
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige
äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung. |
§ 420 |
§ 420 |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Vorlegung der Urkunde. |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Vorlegung der Urkunde. |
§ 421 |
§ 421 |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde
aufzugeben. |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde
aufzugeben. |
§ 422 |
§ 422 |
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde
verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde
verlangen kann. |
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde
verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde
verlangen kann. |
§ 423 |
§ 423 |
Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in
seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im
Prozesse zur Beweisführung Bezug
genommen hat, selbst wenn dieses nur in einem vorbereitenden
Schriftsatze geschehen ist. |
Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in
seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im
Prozeß zur Beweisführung Bezug
genommen hat, selbst wenn dieses nur in einem vorbereitenden
Schriftsatz geschehen ist. |
§ 424 |
§ 424 |
Der Antrag soll enthalten: |
Der Antrag soll enthalten: |
1. die Bezeichnung der Urkunde; |
1. die Bezeichnung der Urkunde; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen
werden sollen; |
2. die Bezeichnung der Tatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen
werden sollen; |
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des
Inhalts der Urkunde; |
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des
Inhalts der Urkunde; |
4. die Angabe der Umstände, auf welche die
Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des
Gegners befindet; |
4. die Angabe der Umstände, auf welche die
Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des
Gegners befindet; |
5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die
Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. |
5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die
Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. |
§ 425 |
§ 425 |
Erachtet das Gericht die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen
werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet
es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen
Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht
erklärt, die Vorlegung der Urkunde an. |
Erachtet das Gericht die Tatsache, welche durch die Urkunde bewiesen
werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet
es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen
Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht
erklärt, die Vorlegung der Urkunde an. |
§ 426 |
§ 426 |
(1) Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in
seinem Besitze befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten: daß
er nach sorgfältiger Nachforschung die Überzeugung erlangt habe,
daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die
Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren
Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse,
wo die Urkunde sich befinde. |
(1) Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in
seinem Besitze befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten: daß
er nach sorgfältiger Nachforschung die Überzeugung erlangt habe,
daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die
Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren
Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse,
wo die Urkunde sich befinde. |
(2) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(2) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(3) Auf die Leistung des Eides durch
Streitgenossen, gesetzliche Vertreter und die im § [473] Abs. 2, 3 bezeichneten Personen finden die
Vorschriften der §§ [472]-[474]
entsprechende Anwendung. |
(3) Auf die Leistung des Eides durch
Streitgenossen, gesetzliche Vertreter und die im § 473 Abs. 2, 3 bezeichneten Personen finden die
Vorschriften der §§ 472-474
entsprechende Anwendung. |
(4) Hat eine öffentliche Behörde Urkunden
vorzulegen, so wird der Eid von dem Beamten geleistet, welchem die
Verwahrung der Urkunden übertragen ist. |
(4) Hat eine öffentliche Behörde Urkunden
vorzulegen, so wird der Eid von dem Beamten geleistet, welchem die
Verwahrung der Urkunden übertragen ist. |
§ 427 |
§ 427 |
[1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde
vorzulegen oder den Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der
Beweisführer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat, diese
Abschrift als richtig anzusehen. |
[1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde
vorzulegen oder den Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der
Beweisführer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat, diese
Abschrift als richtig anzusehen. |
[2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht
beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen
werden. |
[2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht
beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen
werden. |
§ 428 |
§ 428 |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, zur Herbeischaffung der Urkunde eine
Frist zu bestimmen. |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, zur Herbeischaffung der Urkunde eine
Frist zu bestimmen. |
§ 429 |
§ 429 |
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner
des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. |
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner
des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. |
§ 430 |
§ 430 |
Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer
den Erfordernissen des § [424] Nr.
1-3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde
sich in den Händen des Dritten befinde. |
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrags hat der Beweisführer
den Erfordernissen des § 424 Nr.
1-3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde
sich in den Händen des Dritten befinde. |
§ 430a |
|
(weggefallen) |
|
§ 430b |
|
(weggefallen) |
|
§ 430c |
|
(weggefallen) |
|
§ 431 |
§ 431 |
|
(1) |
(1) Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen
werden soll, erheblich, und der
Antrag den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen entsprechend,
so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde
in einem von dem Beweisführer zu
erwirkenden Termine zu
bestimmen. |
[1] Ist die
Tatsache, welche durch die Urkunde
bewiesen werden soll, erheblich und
der Antrag den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen
entsprechend, so hat das Gericht eine Frist zur Vorlegung der
Urkunde zu bestimmen. |
|
[2] Die Bestimmung der
Frist kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens
vor dem Ablaufe der Frist
beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn
der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des
Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert. |
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens
vor dem Ablauf der Frist
beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn
der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des
Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert. |
§ 432 |
§ 432 |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung
des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder
eines öffentlichen Beamten, so erfolgt die Antretung des Beweises
durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen. |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung
des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder
eines öffentlichen Beamten, so erfolgt die Antretung des Beweises
durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. |
(2) Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche
die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des
Gerichts zu beschaffen im Stande
sind, keine Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche
die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des
Gerichts zu beschaffen imstande
sind, keine Anwendung. |
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die
Mittheilung der Urkunde in Fällen,
in welchen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § [422] gestützt wird, so finden die Bestimmungen
der §§ [428]-[431] Anwendung. |
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die
Mitteilung der Urkunde in Fällen,
in welchen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so finden die Bestimmungen
der §§ 428-431 Anwendung. |
§ 433 |
§ 433 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 434 |
§ 434 |
Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen
Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder
wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß des Verlustes oder der Beschädigung
bedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die
Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gerichte geschehe. |
Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen
Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder
wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgnis des Verlustes oder der Beschädigung
bedenklich erscheint, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die
Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gerichte geschehe. |
§ 435 |
§ 435 |
[1] Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder
in einer beglaubigten Abschrift, welche hinsichtlich der
Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich
trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der
Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Thatsachen angebe und glaubhaft mache, welche
ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. |
[1] Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder
in einer beglaubigten Abschrift, welche hinsichtlich der
Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich
trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der
Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, welche
ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. |
[2] Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der
beglaubigten Abschrift beizulegen sei. |
[2] Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der
beglaubigten Abschrift beizulegen sei. |
§ 436 |
§ 436 |
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung
einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses
Beweismittel verzichten. |
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung
einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses
Beweismittel verzichten. |
§ 437 |
§ 437 |
(1) Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von
einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung der Echtheit für sich. |
(1) Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von
einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. |
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für
zweifelhaft hält, auch von Amtswegen
die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein
soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. |
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für
zweifelhaft hält, auch von Amts
wegen die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde
errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit
veranlassen. |
§ 438 |
§ 438 |
(1) Ob eine Urkunde, welche als von einer
ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne
näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den
Umständen des Falles zu ermessen. |
(1) Ob eine Urkunde, welche als von einer
ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne
näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den
Umständen des Falles zu ermessen. |
(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde
genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Reichs. |
(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde
genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Reichs. |
§ 439 |
§ 439 |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich
der Gegner des Beweisführers nach Vorschrift des § [138] zu erklären. |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich
der Gegner des Beweisführers nach Vorschrift des § 138 zu erklären. |
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine
Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der
Unterschrift zu richten. |
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine
Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der
Unterschrift zu richten. |
(3) Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde
als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei
hervorgeht. |
(3) Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde
als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei
hervorgeht. |
§ 440 |
§ 440 |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten
Privaturkunde ist zu beweisen. |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten
Privaturkunde ist zu beweisen. |
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest
oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen
gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der
Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für sich. |
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest
oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen
gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der
Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. |
§ 441 |
§ 441 |
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. |
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. |
(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur
Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des §
[432] zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit
derselben anzutreten. |
(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur
Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mitteilung in Gemäßheit der Bestimmung des §
432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis der Echtheit
derselben anzutreten. |
(3) |
(3) |
[1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete
Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des
Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. |
[1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete
Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des
Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. |
[2] Die Bestimmungen der §§
[421]-[426] finden entsprechende Anwendung. |
[2] Die Bestimmungen der 421-426 finden entsprechende Anwendung. |
[3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur
Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im §
[426] bestimmten Eid zu leisten,
nicht nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt. |
[3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur
Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im §
426 bestimmten Eid zu leisten,
nicht nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt. |
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den
Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich
befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken
im Stande sei, so finden die
Vorschriften des § [431]
entsprechende Anwendung. |
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den
Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich
befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken
imstande sei, so finden die
Vorschriften des § 431
entsprechende Anwendung. |
§ 442 |
§ 442 |
Über das Ergebniß
der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung,
geeigneten Falls nach Anhörung von
Sachverständigen zu
entscheiden. |
Über das Ergebnis
der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung,
geeignetenfalls nach Anhörung von
Sachverständigen, zu
entscheiden. |
§ 443 |
§ 443 |
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren
Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei verwahrt, sofern nicht
ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der
öffentlichen Ordnung erforderlich ist. |
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren
Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei verwahrt, sofern nicht
ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der
öffentlichen Ordnung erforderlich ist. |
§ 444 |
§ 444 |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht,
deren Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur
Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als
bewiesen angesehen werden. |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht,
deren Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur
Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als
bewiesen angesehen werden. |
Zehnter Titel. Beweis durch Eid |
Zehnter Titel. Beweis durch Eid |
§ 445 |
§ 445 |
Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen zulässig, welche in Handlungen des
Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder welche
Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind. |
Die Eideszuschiebung ist nur über Tatsachen zulässig, welche in Handlungen des
Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter bestehen oder welche
Gegenstand der Wahrnehmung dieser Personen gewesen sind. |
§ 446 |
§ 446 |
Die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren Gegentheil das Gericht für erwiesen erachtet,
ist unzulässig. |
Die Eideszuschiebung über eine Tatsache, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet,
ist unzulässig. |
§ 447 |
§ 447 |
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch
Eideszuschiebung nicht die Beweispflicht. |
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch
Eideszuschiebung nicht die Beweispflicht. |
§ 448 |
§ 448 |
(1) Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern
zulässig, als nach den Bestimmungen des § [445] die Zuschiebung desselben zulässig sein
würde. |
(1) Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern
zulässig, als nach den Bestimmungen des § 445 die Zuschiebung desselben zulässig sein
würde. |
(2) Sie findet nicht statt, wenn die Partei,
welcher der Eid zugeschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über
ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwören haben würde. |
(2) Sie findet nicht statt, wenn die Partei,
welcher der Eid zugeschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über
ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwören haben würde. |
§ 449 |
§ 449 |
[1] Der Eid kann nur der Partei, nicht einem
Dritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. |
[1] Der Eid kann nur der Partei, nicht einem
Dritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. |
[2] Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen
Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse
der Hauptpartei anzusehen ist (§ [69]). |
[2] Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen
Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse
der Hauptpartei anzusehen ist (§ |
§ 449a |
69). |
(weggefallen) |
|
§ 450 |
§ 450 |
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§
[445], [448], [449] enthaltenen
Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurückschiebung des Eides
nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn die Parteien in
Betreff des zu leistenden Eides
einig sind und der Eid sich auf Thatsachen bezieht. |
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§
445, 448, 449 enthaltenen
Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurückschiebung des Eides
nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn die Parteien in
betreff des zu leistenden Eides
einig sind und der Eid sich auf Tatsachen bezieht. |
§ 451 |
§ 451 |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Erklärung, daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende
Thatsache der Eid zugeschoben
werde. |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Erklärung, daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende
Tatsache der Eid zugeschoben
werde. |
§ 452 |
§ 452 |
(1) Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist,
hat sich zu erklären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe,
selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung
vorbringt. |
(1) Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist,
hat sich zu erklären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe,
selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung
vorbringt. |
(2) Giebt die Partei
keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem Falle, in welchem die
Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben
bedingt anzunehmen, so wird der Eid als verweigert angesehen. |
(2) Gibt die Partei
keine Erklärung ab oder schiebt sie in einem Falle, in welchem die
Zurückschiebung unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben
bedingt anzunehmen, so wird der Eid als verweigert angesehen. |
§ 453 |
§ 453 |
(1) Durch die
Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des Eides wird die
Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei nicht
ausgeschlossen. |
[1] Durch die
Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des Eides wird die
Geltendmachung anderer Beweismittel von seiten der einen oder der anderen Partei nicht
ausgeschlossen. |
(2) Werden andere
Beweismittel geltend gemacht, so gilt der Eid nur für den Fall als
zugeschoben, daß die Antretung des Beweises durch die anderen
Beweismittel erfolglos bleibt. |
[2] Werden andere
Beweismittel geltend gemacht, so gilt der Eid nur für den Fall als
zugeschoben, daß die Antretung des Beweises durch die anderen
Beweismittel erfolglos bleibt. |
§ 454 |
§ 454 |
(1) Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so
ist die Partei, welcher der Eid zugeschoben wurde, nicht
verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher zu erklären,
als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger
Erledigung der anderen Beweismittel wiederholt ist. |
(1) Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so
ist die Partei, welcher der Eid zugeschoben wurde, nicht
verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher zu erklären,
als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger
Erledigung der anderen Beweismittel wiederholt ist. |
(2) Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die
vorher abgegebene Erklärung widerrufen werden. |
(2) Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die
vorher abgegebene Erklärung widerrufen werden. |
§ 455 |
§ 455 |
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine
Eideszuschiebung kann der Eid nur dann als verweigert angesehen
werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den
Eid aufgefordert ist. |
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine
Eideszuschiebung kann der Eid nur dann als verweigert angesehen
werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den
Eid aufgefordert ist. |
§ 456 |
§ 456 |
Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne
ausdrückliche Erklärung über die Annahme als von dem Beweisführer
angenommen. |
Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne
ausdrückliche Erklärung über die Annahme als von dem Beweisführer
angenommen. |
§ 457 |
§ 457 |
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle
des § [454] Abs. 2 widerrufen
werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung
der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird,
daß der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides von
einer solchen Verurtheilung Kenntniß
erlangt habe. |
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle
des § 454 Abs. 2 widerrufen werden,
wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der
Eidespflicht rechtskräftig verurteilt oder wenn glaubhaft gemacht wird,
daß der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides von
einer solchen Verurteilung Kenntnis
erlangt habe. |
§ 458 |
§ 458 |
Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann
außer den Fällen des § [454] Abs. 2
und des § [457] nicht widerrufen
werden. |
Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann
außer den Fällen des § 454 Abs. 2
und des § 457 nicht widerrufen
werden. |
§ 459 |
§ 459 |
(1) Über eine Thatsache, welche in einer Handlung des
Schwurpflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung
gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. |
(1) Über eine Tatsache, welche in einer Handlung des
Schwurpflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung
gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: daß die Tatsache wahr oder nicht wahr sei. |
(2) Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen
behauptet und kann dem letzteren nach den Umständen des Falles
nicht zugemuthet werden, daß er die
Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das
Gericht auf Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen: daß der
Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. |
(2) Ist eine solche Tatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen
behauptet und kann dem letzteren nach den Umständen des Falles
nicht zugemutet werden, daß er die
Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das
Gericht auf Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen: daß der
Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt habe, daß die Tatsache wahr oder nicht wahr sei. |
(3) Über andere Thatsachen wird der Eid dahin geleistet: daß der
Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsache wahr sei. |
(3) Über andere Tatsachen wird der Eid dahin geleistet: daß der
Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Tatsache wahr sei. |
§ 460 |
§ 460 |
(1) Auf die Leistung eines Eides ist durch
bedingtes Endurtheil zu
erkennen. |
(1) Auf die Leistung eines Eides ist durch
bedingtes Endurteil zu
erkennen. |
(2) Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft des Urtheils. |
(2) Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils. |
§ 461 |
§ 461 |
(1) Sind die Parteien über die Erheblichkeit und
die Norm des Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigung
eines Zwischenstreits oder hängt die Entscheidung über einzelne
selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel von der Leistung
eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß
angeordnet werden. |
(1) Sind die Parteien über die Erheblichkeit und
die Norm des Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigung
eines Zwischenstreits oder hängt die Entscheidung über einzelne
selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel von der Leistung
eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß
angeordnet werden. |
(2) Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für
die Anfechtung eines nach § 460 zu erlassenden Endurteils
unzweifelhaft nicht gegeben sind. |
(2) Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für
die Anfechtung eines nach § 460 zu erlassenden Endurteils
unzweifelhaft nicht gegeben sind. |
§ 462 |
§ 462 |
(1) In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und die Folge sowohl
der Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage
der Sache dies gestattet, festzustellen. |
(1) In dem bedingten Urteil ist die Eidesnorm und die Folge sowohl
der Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage
der Sache dies gestattet, festzustellen. |
(2) Der Eintritt dieser Folge wird durch
Endurtheil ausgesprochen. |
(2) Der Eintritt dieser Folge wird durch
Endurteil ausgesprochen. |
§ 463 |
§ 463 |
(1) Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der
beschworenen Thatsache
begründet. |
(1) Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der
beschworenen Tatsache
begründet. |
(2) Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben
Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges
Urtheil wegen Verletzung der
Eidespflicht angefochten werden kann. |
(2) Der Beweis des Gegenteils findet nur unter denselben
Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges
Urteil wegen Verletzung der
Eidespflicht angefochten werden kann. |
§ 464 |
§ 464 |
(1) Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners hat dieselbe Wirkung, wie die Leistung des Eides. |
(1) Die Erlassung des Eides von seiten des Gegners hat dieselbe Wirkung wie die Leistung des Eides. |
(2) Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur
Folge, daß das Gegentheil der zu
beschwörenden Thatsache als voll
bewiesen gilt. |
(2) Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur
Folge, daß das Gegenteil der zu
beschwörenden Tatsache als voll
bewiesen gilt. |
§ 465 |
§ 465 |
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag der Eid
als verweigert anzusehen und zur Hauptsache zu verhandeln. |
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag der Eid
als verweigert anzusehen und zur Hauptsache zu verhandeln. |
§ 466 |
§ 466 |
[1] Der Schwurpflichtige kann die Folge der
Versäumung des zur Eidesleistung bestimmten Termins dadurch
beseitigen, daß er nachträglich bei dem Gerichte die Abnahme des
Eides beantragt. |
[1] Der Schwurpflichtige kann die Folge der
Versäumung des zur Eidesleistung bestimmten Termins dadurch
beseitigen, daß er nachträglich bei dem Gerichte die Abnahme des
Eides beantragt. |
[2] Der Antrag ist nur innerhalb der Nothfrist von einer Woche nach dem Termine zulässig; er kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen. |
[2] Der Antrag ist nur innerhalb der Notfrist von einer Woche nach dem Termin zulässig; er kann zum Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen. |
§ 467 |
§ 467 |
(1) |
(1) |
[1] Gilt der Eid in
Folge der Versäumung des Termins als verweigert, so ist,
falls auf die Verhandlung in der Hauptsache ein Urtheil oder ein Beweisbeschluß ergeht, diese
Entscheidung in einem besonderen, über eine Woche hinaus
anzusetzenden Termine zu verkünden;
für den Fall, daß die Abnahme des Eides rechtzeitig beantragt wird,
ist der Termin zur Eidesleistung und zur weiteren mündlichen
Verhandlung bestimmt. |
[1] Gilt der Eid infolge der Versäumung des Termins als
verweigert, so ist, falls auf die Verhandlung in der Hauptsache ein
Urteil oder ein Beweisbeschluß
ergeht, diese Entscheidung in einem besonderen, über eine Woche
hinaus anzusetzenden Termin zu
verkünden; für den Fall, daß die Abnahme des Eides rechtzeitig
beantragt wird, ist der Termin zur Eidesleistung und zur weiteren
mündlichen Verhandlung bestimmt. |
[2] Hat die Verhandlung die Erlassung eines
Urtheils oder eines
Beweisbeschlusses nicht zur Folge, so ist, wenn die Abnahme des
Eides rechtzeitig beantragt wird, der nächste Termin zur mündlichen
Verhandlung auch zur Eidesleistung bestimmt. |
[2] Hat die Verhandlung die Erlassung eines
Urteils oder eines
Beweisbeschlusses nicht zur Folge, so ist, wenn die Abnahme des
Eides rechtzeitig beantragt wird, der nächste Termin zur mündlichen
Verhandlung auch zur Eidesleistung bestimmt. |
(2) Ist die Abnahme des Eides einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gericht übertragen, so ist, wenn der
Schwurpflichtige in dem Termine
nicht erscheint, jedoch innerhalb der Nothfrist die Abnahme des Eides beantragt, zu
diesem Zwecke ein neuer Termin anzuberaumen. |
(2) Ist die Abnahme des Eides einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gerichte übertragen, so ist, wenn
der Schwurpflichtige in dem Termin
nicht erscheint, jedoch innerhalb der Notfrist die Abnahme des Eides beantragt, zu
diesem Zwecke ein neuer Termin anzuberaumen. |
§ 468 |
§ 468 |
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zweiten
zur Eidesleistung bestimmten Termine
nicht, so ist ein nochmaliger Antrag auf Abnahme des Eides
nicht |
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zweiten
zur Eidesleistung bestimmten Termin
nicht, so ist ein nochmaliger Antrag auf Abnahme des Eides
nicht |
zulässig. |
zulässig. |
§ 469 |
§ 469 |
[1] Der Schwurpflichtige, welcher frühere
Behauptungen zurücknimmt oder früher bestrittene Thatsachen zugesteht, kann sich zur Leistung
eines beschränkteren Eides erbieten, selbst wenn der Eid bereits
durch bedingtes Urtheil auferlegt
ist. |
[1] Der Schwurpflichtige, welcher frühere
Behauptungen zurücknimmt oder früher bestrittene Tatsachen zugesteht, kann sich zur Leistung
eines beschränkteren Eides erbieten, selbst wenn der Eid bereits
durch bedingtes Urteil auferlegt
ist. |
[2] Auch können unerhebliche Umstände, welche in
die Eidesnorm aufgenommen sind, berichtigt werden. |
[2] Auch können unerhebliche Umstände, welche in
die Eidesnorm aufgenommen sind, berichtigt werden. |
§ 470 |
§ 470 |
Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so kann, auch nach Eintritt
der Rechtskraft, die Zuschiebung sowie die Zurückschiebung des
Eides widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen
wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig
verurtheilt oder wenn glaubhaft
gemacht wird, daß der Gegner erst nach erfolgter Zuschiebung oder
Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe. |
Ist der Eid durch bedingtes Urteil auferlegt, so kann, auch nach Eintritt
der Rechtskraft, die Zuschiebung sowie die Zurückschiebung des
Eides widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen
wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig
verurteilt oder wenn glaubhaft
gemacht wird, daß der Gegner erst nach erfolgter Zuschiebung oder
Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurteilung Kenntnis erlangt habe. |
§ 471 |
§ 471 |
(1) Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zur
Leistung des Eides unfähig wird oder wenn er aufhört[,] gesetzlicher Vertreter zu sein, so
können beide Parteien in Ansehung der betreffenden Beweisführung
alle Rechte ausüben, welche ihnen vor der Zuschiebung des Eides
zustanden. |
(1) Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zur
Leistung des Eides unfähig wird oder wenn er aufhört, gesetzlicher Vertreter zu sein, so
können beide Parteien in Ansehung der betreffenden Beweisführung
alle Rechte ausüben, welche ihnen vor der Zuschiebung des Eides
zustanden. |
(2) Dasselbe gilt, wenn in
Folge der Verurtheilung des
Schwurpflichtigen wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht
die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides widerrufen
wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn infolge der Verurteilung des Schwurpflichtigen wegen
wissentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zuschiebung oder
Zurückschiebung des Eides widerrufen wird. |
(3) Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so wird unter Aufhebung des
Urtheils in der Sache anderweit
erkannt. |
(3) Ist der Eid durch bedingtes Urteil auferlegt, so wird unter Aufhebung des
Urteils in der Sache anderweit
erkannt. |
§ 472 |
§ 472 |
(1) |
(1) |
[1] Der Eid über eine Thatsache, welche für ein allen Streitgenossen
gegenüber nur einheitlich festzustellendes Rechtsverhältniß von Einfluß ist, muß allen
Streitgenossen zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern
nicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder
Zurückschiebung unzulässig ist. |
[1] Der Eid über eine Tatsache, welche für ein allen Streitgenossen
gegenüber nur einheitlich festzustellendes Rechtsverhältnis von Einfluß ist, muß allen
Streitgenossen zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern
nicht rücksichtlich einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder
Zurückschiebung unzulässig ist. |
[2] In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder
zur Zurückschiebung der übereinstimmenden Erklärung aller
Streitgenossen. |
[2] In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder
zur Zurückschiebung der übereinstimmenden Erklärung aller
Streitgenossen. |
[3] Über die Annahme des Eides haben sich nur
diejenigen Streitgenossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben
ist. |
[3] Über die Annahme des Eides haben sich nur
diejenigen Streitgenossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben
ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der von allen oder von einigen
Streitgenossen zu leistende Eid von einem oder mehreren derselben,
oder ist der von einem Theile der
Streitgenossen zu leistende Eid von allen Schwurpflichtigen
verweigert oder als von ihnen verweigert anzusehen, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, ob die Behauptung, deren
Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist, für wahr zu erachten
sei. |
[1] Ist der von allen oder von einigen
Streitgenossen zu leistende Eid von einem oder mehreren derselben,
oder ist der von einem Teile der
Streitgenossen zu leistende Eid von allen Schwurpflichtigen
verweigert oder als von ihnen verweigert anzusehen, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, ob die Behauptung, deren
Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist, für wahr zu erachten
sei. |
[2] Erklären einzelne Streitgenossen, daß sie den
Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der übrigen
Streitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid
nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben für unerheblich
erachtet. |
[2] Erklären einzelne Streitgenossen, daß sie den
Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der übrigen
Streitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid
nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben für unerheblich
erachtet. |
§ 473 |
§ 473 |
(1) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die
Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides nur an ihren
gesetzlichen Vertreter und nur insoweit zulässig, als die
vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person führte, oder der
Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen
müßte. |
(1) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die
Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides nur an ihren
gesetzlichen Vertreter und nur insoweit zulässig, als die
vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person führte, oder der
Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen
müßte. |
(2) |
(2) |
[1] Minderjährigen, welche das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, sowie Volljährigen, welche wegen
Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt sind,
kann über Thatsachen, die in
Handlungen derselben bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung
gewesen sind, der Eid zugeschoben oder zurückgeschoben werden,
sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den
Umständen des Falles für zulässig erklärt wird. |
[1] Minderjährigen, welche das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, sowie Volljährigen, welche wegen
Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt sind,
kann über Tatsachen, die in
Handlungen derselben bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung
gewesen sind, der Eid zugeschoben oder zurückgeschoben werden,
sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den
Umständen des Falles für zulässig erklärt wird. |
[2] Das Gleiche gilt
von einer prozeßfähigen Partei, die in dem Rechtsstreite durch einen Pfleger vertreten
wird. |
[2] Das gleiche
gilt von einer prozeßfähigen Partei, die in dem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten
wird. |
(3) Auf Volljährige, welche unter vorläufige
Vormundschaft gestellt sind, finden in Betreff der Zuschiebung oder Zurückschiebung des
Eides diejenigen Vorschriften Anwendung, welche nach Abs. 1, 2 bei
eingetretener Entmündigung gelten. |
(3) Auf Volljährige, welche unter vorläufige
Vormundschaft gestellt sind, finden in betreff der Zuschiebung oder Zurückschiebung
des Eides diejenigen Vorschriften Anwendung, welche nach Abs. 1, 2
bei eingetretener Entmündigung gelten. |
§ 474 |
§ 474 |
[1] Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden,
so finden die Vorschriften des § [472] entsprechende Anwendung. |
[1] Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden,
so finden die Vorschriften des § 472 entsprechende Anwendung. |
[2] Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder
Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, so ist er von
den übrigen nicht zu leisten. |
[2] Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder
Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, so ist er von
den übrigen nicht zu leisten. |
§ 475 |
§ 475 |
Ist das Ergebniß der
Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend,
um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit
der zu erweisenden Thatsache zu
begründen, so kann das Gericht der einen oder der anderen Partei
über eine streitige Thatsache einen
Eid auferlegen. |
Ist das Ergebnis
der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht
ausreichend, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder
Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu begründen, so kann das Gericht der
einen oder der anderen Partei über eine streitige Tatsache einen Eid auferlegen. |
§ 476 |
§ 476 |
Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder
gesetzlichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben
auferlegt werden. |
Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder
gesetzlichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben
auferlegt werden. |
§ 477 |
§ 477 |
(1) Die Bestimmungen der §§ [457]-[471], [473] finden auf den richterlichen
Eid entsprechende Anwendung. |
(1) Die Bestimmungen der §§ 457-471, 473 finden auf den richterlichen Eid
entsprechende Anwendung. |
(2) Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher
Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, so ist der Antrag des Gegners, den
richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der
Gegner schon vor der Auferlegung des Eides von dieser Verurtheilung Kenntniß gehabt hat. |
(2) Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher
Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt, so ist der Antrag des Gegners, den
richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der
Gegner schon vor der Auferlegung des Eides von dieser Verurteilung Kenntnis gehabt hat. |
(3) Der richterliche Eid wird durch bedingtes
Urtheil auferlegt. |
(3) Der richterliche Eid wird durch bedingtes
Urteil auferlegt. |
Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von
Eiden |
Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von
Eiden |
§ 478 |
§ 478 |
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person
geleistet werden. |
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person
geleistet werden. |
§ 479 |
§ 479 |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die
Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem
Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem
Sitze desselben sich aufhält. |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die
Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem
Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem
Sitze desselben sich aufhält. |
(2) |
|
[1] Die Eidesleistung der
Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen
Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derselben vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem
anderen Gerichte. |
(2) Der
Reichspräsident und der Präsident
eines deutschen Landes leisten den Eid in ihrer Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem
anderen Gerichte. |
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
|
§ 480 |
§ 480 |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
§ 481 |
§ 481 |
(1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der
Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der
Schwurpflichtige hierauf die Worte
spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe!" |
(1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der
Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der
Schwurpflichtige darauf die Worte
spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe!" |
(2) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(2) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(3) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid
leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen
einzeln gesprochen. |
(3) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid
leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen
einzeln gesprochen. |
§ 482 |
§ 482 |
[1] Die Landesherren und
die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder
der Fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den Eid mittels
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden
Eidesformel. |
|
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
(weggefallen) |
§ 483 |
§ 483 |
(1) Stumme, welche schreiben können, leisten den
Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel. |
(1) Stumme, welche schreiben können, leisten den
Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel. |
(2) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten
den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers
durch Zeichen. |
(2) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten
den Eid mit Hilfe eines
Dolmetschers durch Zeichen. |
§ 484 |
§ 484 |
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer
Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser
Betheuerungsformeln an Stelle des
Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft
abgiebt. |
Der Eidesleistung wird gleich geachtet, wenn ein Mitglied einer
Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser
Beteuerungsformeln an Stelle des
Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft
abgibt. |
Zwölfter Titel. Sicherung des Beweises |
Zwölfter Titel. Sicherung des Beweises |
§ 485 |
§ 485 |
[1] Auf Gesuch einer Partei kann die Einnahme des
Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur
Sicherung des Beweises angeordnet werden. |
[1] Auf Gesuch einer Partei kann die Einnahme des
Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur
Sicherung des Beweises angeordnet werden. |
[2] Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder
die Benutzung desselben erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige
Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller
ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat. |
[2] Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder
die Benutzung desselben erschwert werde, oder wenn der gegenwärtige
Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der Antragsteller
ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung hat. |
§ 486 |
§ 486 |
(1) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor
welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor
welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(2) In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch
auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die
zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu
nehmende Gegenstand sich befindet. |
(2) In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch
auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die
zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu
nehmende Gegenstand sich befindet. |
(3) Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das
Gesuch angebracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig
ist. |
(3) Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das
Gesuch angebracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig
ist. |
§ 487 |
§ 487 |
Das Gesuch muß enthalten: |
Das Gesuch muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Gegners; |
1. die Bezeichnung des Gegners; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme
erfolgen soll; |
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme
erfolgen soll; |
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
4. die Darlegung des Grundes, welcher die
Besorgniß rechtfertigt, daß das
Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde.
Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. |
4. die Darlegung des Grundes, welcher die
Besorgnis rechtfertigt, daß das
Beweismittel verloren oder die Benutzung desselben erschwert werde.
Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. |
§ 488 |
§ 488 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 489 |
§ 489 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 490 |
§ 490 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche
stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben
ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. |
[1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche
stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben
ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden
Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. |
[2] Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht
statt. |
[2] Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht
statt. |
§ 491 |
§ 491 |
(1) Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es
nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des
Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die
Beweisaufnahme bestimmten Termine
den Gegner so zeitig zu laden, daß derselbe in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen vermag. |
(1) Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es
nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des
Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die
Beweisaufnahme bestimmten Termin
den Gegner so zeitig zu laden, daß derselbe in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag. |
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der
Beweisaufnahme nicht entgegen. |
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der
Beweisaufnahme nicht entgegen. |
§ 492 |
§ 492 |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die
Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden
Vorschriften. |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die
Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden
Vorschriften. |
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei
dem Gerichte, welches dieselbe angeordnet hat, aufzubewahren. |
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei
dem Gerichte, welches dieselbe angeordnet hat, aufzubewahren. |
§ 493 |
§ 493 |
(1) Jede Partei hat das Recht, die
Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu benutzen. |
(1) Jede Partei hat das Recht, die
Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu benutzen. |
(2) War der Gegner in dem Termine nicht erschienen, in welchem die
Beweisaufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur Benutzung der
Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem
Termine rechtzeitig geladen war oder
wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden
die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei. |
(2) War der Gegner in dem Termin nicht erschienen, in welchem die
Beweisaufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur Benutzung der
Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem
Termin rechtzeitig geladen war oder
wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden
die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei. |
§ 494 |
§ 494 |
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht
bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden
außer Stande sei, den Gegner zu
bezeichnen. |
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht
bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden
außerstande sei, den Gegner zu
bezeichnen. |
(2) Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das
Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei
der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen. |
(2) Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das
Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei
der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen. |
Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den
Amtsgerichten |
Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den
Amtsgerichten |
§ 495 |
§ 495 |
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die
Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung,
soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches,
aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der
Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. |
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die
Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung,
soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches,
aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der
Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. |
§ 495a |
§ 495a |
(1) |
(1) |
[1] Der Erhebung der Klage muß ein Güteverfahren
vorangehen. |
[1] Der Erhebung der Klage muß ein Güteverfahren
vorangehen. |
[2] Dies gilt nicht, |
[2] Dies gilt nicht: |
1. wenn wegen des Anspruchs innerhalb des letzten
Jahres vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle ein Ausgleich unter den Parteien
erfolglos versucht worden ist; |
1. wenn wegen des Anspruchs innerhalb des letzten
Jahres vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten
oder anerkannten Gütestelle ein Ausgleich unter den Parteien
erfolglos versucht worden ist; |
2. wenn wegen des Anspruchs bereits ein Güteantrag
wegen Aussichtslosigkeit des Anspruchs zurückgewiesen ist; |
2. wenn wegen des Anspruchs bereits ein Güteantrag
wegen Aussichtslosigkeit des Anspruchs zurückgewiesen ist; |
3. in Urkunden- und Wechselprozessen; |
3. in Urkunden- und Wechselprozessen; |
4. für Widerklagen; |
4. für Widerklagen; |
5. wenn die Zustellung an den Gegner im Ausland
oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen muß; |
5. wenn die Zustellung an den Gegner im Ausland
oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen muß; |
6. wenn nach dem Ermessen des Gerichts die
alsbaldige Klageerhebung durch einen sonstigen wichtigen Grund
gerechtfertigt wird, insbesondere wenn mit Rücksicht auf die Art
des Anspruchs, die Verhältnisse der Beteiligten oder besondere
Umstände der Versuch einer gütlichen Beilegung aussichtslos
erscheint. |
6. wenn nach dem Ermessen des Gerichts die
alsbaldige Klageerhebung durch einen sonstigen wichtigen Grund
gerechtfertigt wird, insbesondere wenn mit Rücksicht auf die Art
des Anspruchs, die Verhältnisse der Beteiligten oder besondere
Umstände der Versuch einer gütlichen Beilegung aussichtslos
erscheint. |
(2) Ist nach der erfolglosen Beendigung eines
Güteverfahrens ein Jahr verstrichen, so bedarf es zur Erhebung der
Klage eines erneuten Güteverfahrens. |
(2) Ist nach der erfolglosen Beendigung eines
Güteverfahrens ein Jahr verstrichen, so bedarf es zur Erhebung der
Klage eines erneuten Güteverfahrens. |
§ 496 |
§ 496 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zustellungen
erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts
wegen. |
[1] Die
Zustellungen erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1
von Amts wegen. |
[2] Im Güteverfahren kann die Zustellung durch
Übersendung mittels eingeschriebenen Briefes ersetzt werden; auch
eine sonstige Form der Bekanntmachung genügt, sofern sie durch ein
mit Datum und eigenhändiger Unterschrift des Empfängers versehenes
Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird. |
[2] Im Güteverfahren kann die Zustellung durch
Übersendung mittels eingeschriebenen Briefes ersetzt werden; auch
eine sonstige Form der Bekanntmachung genügt, sofern sie durch ein
mit Datum und eigenhändiger Unterschrift des Empfängers versehenes
Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird. |
(2) |
(2) |
[1] Die Klage sowie sonstige Anträge und
Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gerichte schriftlich einzureichen oder mündlich zum
Protokolle des Gerichtsschreibers
anzubringen. |
[1] Die Klage sowie sonstige Anträge und
Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gerichte schriftlich einzureichen oder mündlich zum
Protokoll des Gerichtsschreibers
anzubringen. |
[2] Die Partei soll den Schriftsätzen, welche sie
bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften beifügen. |
[2] Die Partei soll den Schriftsätzen, welche sie
bei dem Gericht einreicht, die für die Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften beifügen. |
(3) |
(3) |
[1] Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung,
sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der
Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung
ein. |
[1] Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung,
sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der
Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung
ein. |
[2] In Ansehung der Wahrung einer Frist oder der
Unterbrechung der Verjährung hat der Güteantrag dieselbe Wirkung
wie eine Klageerhebung. |
[2] In Ansehung der Wahrung einer Frist oder der
Unterbrechung der Verjährung hat der Güteantrag dieselbe Wirkung
wie eine Klageerhebung. |
[3] Ein zurückgenommener Güteantrag gilt als nicht
gestellt. |
[3] Ein zurückgenommener Güteantrag gilt als nicht
gestellt. |
(4) Auf Bestimmung des Gerichts kann die Mitteilung
von Anträgen und Erklärungen ohne besondere Form erfolgen. |
(4) Auf Bestimmung des Gerichts kann die Mitteilung
von Anträgen und Erklärungen ohne besondere Form erfolgen. |
§ 497 |
§ 497 |
(1) |
(1) |
[1] Ladungen durch die Parteien finden nicht statt. |
[1] Ladungen durch die Partei finden nicht statt. |
[2] Die Termine werden von Amts wegen
bestimmt. |
[2] Die Termine werden von Amts wegen
bestimmt. |
[3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der
Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. |
[3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der
Parteien durch den Gerichtsschreiber zu veranlassen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich,
wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der
Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung
stattfindet, mitgeteilt worden ist. |
[1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich,
wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der
Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung
stattfindet, mitgeteilt worden ist. |
[2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu
vermerken. |
[2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu
vermerken. |
§ 498 |
§ 498 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Beklagten ist mit der Ladung die
Klageschrift oder das die Klage enthaltende Protokoll
zuzustellen. |
[1] Dem Beklagten ist mit der Ladung die
Klageschrift oder das die Klage enthaltende Protokoll
zuzustellen. |
[2] Im Güteverfahren ist dem Antragsgegner der
Güteantrag unter Hinweis auf die Versäumnisfolgen zuzustellen oder
gemäß § 496 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilen. |
[2] Im Güteverfahren ist dem Antragsgegner der
Güteantrag unter Hinweis auf die Versäumnisfolgen zuzustellen oder
gemäß § 496 Abs. 1 Satz 2 mitzuteilen. |
(2) |
(2) |
[1] Mit der Zustellung der Klageschrift ist die
Aufforderung an den Beklagten zu verbinden, etwaige gegen die
Behauptungen des Klägers vorzubringende Einwendungen und
Beweismittel unter genauer Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen
unverzüglich dem Gerichte mitzuteilen. |
[1] Mit der Zustellung der Klageschrift ist die
Aufforderung an den Beklagten zu verbinden, etwaige gegen die
Behauptungen des Klägers vorzubringende Einwendungen und
Beweismittel unter genauer Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen
unverzüglich dem Gerichte mitzuteilen. |
[2] § 253 Abs. 3 Nr. 1 findet keine Anwendung. |
[2] § 253 Abs. 3 Nr. 1 findet keine Anwendung. |
(3) Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im §
496 Abs. 3 erst mit der Zustellung an den Beklagten als
erhoben. |
(3) Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im §
496 Abs. 3 erst mit der Zustellung an den Beklagten als
erhoben. |
§ 499 |
§ 499 |
(1) Die Frist zur Einlassung auf einen Güteantrag
oder auf eine Klage beträgt mindestens drei Tage, wenn die
Zustellung an einem Orte erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist
oder im Bezirke des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu
diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung
sonst im Inland erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens 24
Stunden. |
(1) Die Frist zur Einlassung auf einen Güteantrag
oder auf eine Klage beträgt mindestens drei Tage, wenn die
Zustellung an einem Orte erfolgt, der Sitz des Prozeßgerichts ist
oder im Bezirke des Prozeßgerichts liegt oder von dem ein Teil zu
diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung
sonst im Inland erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens 24
Stunden. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
(2) Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat das Gericht bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
§ 499a |
§ 499a |
[1] Der Antragsteller hat in dem Güteantrag
anzugeben, welche Ansprüche er gegen seinen Gegner erhebt und auf
welche Tatsachen er sie stützt. |
[1] Der Antragsteller hat in dem Güteantrag
anzugeben, welche Ansprüche er gegen seinen Gegner erhebt und auf
welche Tatsachen er sie stützt. |
[2] Gleichzeitig soll er seine Beweismittel
bezeichnen und die Gründe, aus denen der Gegner den Anspruch
bestreitet, soweit sie ihm bekannt sind, mitteilen. |
[2] Gleichzeitig soll er seine Beweismittel
bezeichnen und die Gründe, aus denen der Gegner den Anspruch
bestreitet, soweit sie ihm bekannt sind, mitteilen. |
[3] Besitzt der Antragsteller auf die Sache
bezügliche Urkunden, so soll er sie in Urschrift oder Abschrift
beifügen. |
[3] Besitzt der Antragsteller auf die Sache
bezügliche Urkunden, so soll er sie in Urschrift oder Abschrift
beifügen. |
§ 499b |
§ 499b |
(1) |
(1) |
[1] Erscheint der erhobene Anspruch von vornherein
aussichtslos, so kann das Gericht den Antrag durch Beschluß
zurückweisen. |
[1] Erscheint der erhobene Anspruch von vornherein
aussichtslos, so kann das Gericht den Antrag durch Beschluß
zurückweisen. |
[2] Die Zurückweisung ist zu begründen und
unterliegt keinem Rechtsmittel. |
[2] Die Zurückweisung ist zu begründen und
unterliegt keinem Rechtsmittel. |
(2) In allen anderen Fällen beraumt das Gericht
unverzüglich Termin zur Güteverhandlung an. |
(2) In allen anderen Fällen beraumt das Gericht
unverzüglich Termin zur Güteverhandlung an. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht kann die zur Vorbereitung der
Güteverhandlung ihm dienlich erscheinenden Maßnahmen treffen. |
[1] Das Gericht kann die zur Vorbereitung der
Güteverhandlung ihm dienlich erscheinenden Maßnahmen treffen. |
[2] Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen
der Parteien an, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3
Anwendung. |
[2] Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen
der Parteien an, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3
Anwendung. |
§ 499c |
§ 499c |
[1] In der Güteverhandlung erörtert das Gericht das
gesamte Streitverhältnis in freier Würdigung aller Umstände mit den
Parteien und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. |
[1] In der Güteverhandlung erörtert das Gericht das
gesamte Streitverhältnis in freier Würdigung aller Umstände mit den
Parteien und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. |
[2] Zur Aufklärung des Sachverhalts kann ein
Augenschein eingenommen werden. |
[2] Zur Aufklärung des Sachverhalts kann ein
Augenschein eingenommen werden. |
[3] Andere Beweise können insoweit erhoben werden,
als die Beweiserhebung sofort geschehen kann. |
[3] Andere Beweise können insoweit erhoben werden,
als die Beweiserhebung sofort geschehen kann. |
[4] Inwieweit Zeugen oder Sachverständige eidlich
oder uneidlich vernommen werden, bleibt dem Ermessen des Gerichts
überlassen. |
[4] Inwieweit Zeugen oder Sachverständige eidlich
oder uneidlich vernommen werden, bleibt dem Ermessen des Gerichts
überlassen. |
[5] Ein Beweis durch Parteieid findet nicht
statt. |
[5] Ein Beweis durch Parteieid findet nicht
statt. |
§ 499d |
§ 499d |
[1] Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts
bestimmt sich nach den für das Streitverfahren geltenden
Vorschriften. |
[1] Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts
bestimmt sich nach den für das Streitverfahren geltenden
Vorschriften. |
[2] Ist das angegangene Amtsgericht örtlich
unzuständig und ist die Unzuständigkeit von dem Antragsgegner
geltend gemacht, so hat sich das Gericht durch Beschluß für
unzuständig zu erklären. |
[2] Ist das angegangene Amtsgericht örtlich
unzuständig und ist die Unzuständigkeit von dem Antragsgegner
geltend gemacht, so hat sich das Gericht durch Beschluß für
unzuständig zu erklären. |
[3] Die Vorschriften des § 276 finden entsprechende
Anwendung. |
[3] Die Vorschriften des § 276 finden entsprechende
Anwendung. |
§ 499e |
§ 499e |
(1) |
(1) |
[1] Einigen sich die Parteien in der
Güteverhandlung nicht, so wird der Rechtsstreit auf den bis zur
Beendigung der Verhandlung zu stellenden Antrag einer Partei soweit
möglich sofort, sonst in einem alsbald anzuberaumenden neuen
Termine streitig verhandelt. |
[1] Einigen sich die Parteien in der
Güteverhandlung nicht, so wird der Rechtsstreit auf den bis zur
Beendigung der Verhandlung zu stellenden Antrag einer Partei soweit
möglich sofort, sonst in einem alsbald anzuberaumenden neuen
Termin streitig verhandelt. |
[2] Für das Streitverfahren gilt in diesem Falle,
auch in Ansehung des Eintritts der Rechtshängigkeit, der Güteantrag
als Klageschrift; es sind jedoch Änderungen und Ergänzungen zu
berücksichtigen, die der Antragsteller in der Güteverhandlung etwa
vorgebracht hat. |
[2] Für das Streitverfahren gilt in diesem Falle,
auch in Ansehung des Eintritts der Rechtshängigkeit, der Güteantrag
als Klageschrift; es sind jedoch Änderungen und Ergänzungen zu
berücksichtigen, die der Antragsteller in der Güteverhandlung etwa
vorgebracht hat. |
(2) |
(2) |
[1] Wird bei Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs
weder der Güteantrag zurückgenommen noch der Antrag auf Eintritt in
das Streitverfahren gestellt, so erteilt das Gericht beiden
Parteien eine Bescheinigung darüber, daß das Güteverfahren
erfolglos geblieben ist. |
[1] Wird bei Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs
weder der Güteantrag zurückgenommen noch der Antrag auf Eintritt in
das Streitverfahren gestellt, so erteilt das Gericht beiden
Parteien eine Bescheinigung darüber, daß das Güteverfahren
erfolglos geblieben ist. |
[2] In der Bescheinigung ist anzugeben, welcher
Anspruch den Gegenstand des Verfahrens gebildet hat. |
[2] In der Bescheinigung ist anzugeben, welcher
Anspruch den Gegenstand des Verfahrens gebildet hat. |
§ 499f |
§ 499f |
(1) Bleiben im Termine zur Güteverhandlung beide Parteien aus,
so erklärt das Gericht durch Beschluß den Güteantrag für
zurückgenommen. |
(1) Bleiben im Termin zur Güteverhandlung beide Parteien aus,
so erklärt das Gericht durch Beschluß den Güteantrag für
zurückgenommen. |
(2) |
(2) |
[1] Bleibt nur eine Partei aus, so wird auf Antrag
der erschienenen Partei sofort in das Streitverfahren
eingetreten. |
[1] Bleibt nur eine Partei aus, so wird auf Antrag
der erschienenen Partei sofort in das Streitverfahren
eingetreten. |
[2] Der Güteantrag gilt auch in diesem Falle nach §
496 Abs. 1 Satz 2 als Klageschrift. |
[2] Der Güteantrag gilt auch in diesem Falle nach §
496 Abs. 1 Satz 2, § 499e Abs. 1
Satz 2 als Klageschrift. |
[3] Auf das weitere Verfahren finden die
allgemeinen Vorschriften über das Versäumnisverfahren entsprechende
Anwendung. |
[3] Auf das weitere Verfahren finden die
allgemeinen Vorschriften über das Versäumnisverfahren entsprechende
Anwendung. |
§ 499g |
§ 499g |
(1) |
(1) |
[1] Über die wesentlichen Ergebnisse der
Güteverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. |
[1] Über die wesentlichen Ergebnisse der
Güteverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. |
[2] In diesem sind insbesondere festzustellen: |
[2] In diesem sind insbesondere festzustellen: |
1. der Abschluß eines Vergleichs; |
1. der Abschluß eines Vergleichs; |
2. die Erklärung einer Zurücknahme des
Güteantrags; |
2. die Erklärung einer Zurücknahme des
Güteantrags; |
3. Beschlüsse des Gerichts und deren
Verkündung; |
3. Beschlüsse des Gerichts und deren
Verkündung; |
4. von dem Antragsteller mündlich vorgebrachte
Ergänzungen und Änderungen des Güteantrags; |
4. von dem Antragsteller mündlich vorgebrachte
Ergänzungen und Änderungen des Güteantrags; |
5. die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und
das Ergebnis eines Augenscheins; |
5. die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und
das Ergebnis eines Augenscheins; |
6. der Eintritt in das Streitverfahren. |
6. der Eintritt in das Streitverfahren. |
(2) Die Aufnahme der unter Nr. 4 und 5 vorgesehenen
Erklärungen und Ergebnisse kann unterbleiben, wenn die Verhandlung
noch in demselben Termine zu einer
endgültigen Erledigung der Sache führt. |
(2) Die Aufnahme der unter Nr. 4 und 5 vorgesehenen
Erklärungen und Ergebnisse kann unterbleiben, wenn die Verhandlung
noch in demselben Termin zu einer
endgültigen Erledigung der Sache führt. |
§ 500 |
§ 500 |
[1] An ordentlichen Gerichtstagen können die
Parteien ohne vorherigen Antrag und ohne Terminbestimmung zur Güteverhandlung vor Gericht
erscheinen. |
[1] An ordentlichen Gerichtstagen können die
Parteien ohne vorherigen Antrag und ohne Terminsbestimmung zur Güteverhandlung vor
Gericht erscheinen. |
[2] In diesem Falle ist, wenn bei Beendigung des
Termins die Sache im Güteverfahren anhängig bleibt, der wesentliche
Inhalt des mündlich gestellten Antrags in das Protokoll
aufzunehmen. |
[2] In diesem Falle ist, wenn bei Beendigung des
Termins die Sache im Güteverfahren anhängig bleibt, der wesentliche
Inhalt des mündlich gestellten Antrags in das Protokoll
aufzunehmen. |
[3] Führt der Termin zu einem Eintritt in das
Streitverfahren, so wird die Klage durch mündlichen Vortrag erhoben
und zu Protokoll genommen; nach der Klageerhebung kann jede Partei
die Vertagung des Termins verlangen. |
[3] Führt der Termin zu einem Eintritt in das
Streitverfahren, so wird die Klage durch mündlichen Vortrag erhoben
und zu Protokoll genommen; nach der Klageerhebung kann jede Partei
die Vertagung des Termins verlangen. |
§ 500a |
§ 500a |
(1) Soll das Streitverfahren vor dem Amtsgericht
unmittelbar durch Klage eingeleitet werden, so hat der Kläger bei
der Einreichung oder Anbringung der Klage entweder eine
gerichtliche Bescheinigung darüber beizubringen, daß innerhalb des
letzten Jahres über den Anspruch ein Güteverfahren erfolglos
beendigt worden ist oder, erforderlichenfalls unter
Glaubhaftmachung, darzulegen, daß einer der Fälle vorliegt, in
denen es eines Güteverfahrens nicht bedarf (§ 495a Abs. 1). |
(1) Soll das Streitverfahren vor dem Amtsgericht
unmittelbar durch Klage eingeleitet werden, so hat der Kläger bei
der Einreichung oder Anbringung der Klage entweder eine
gerichtliche Bescheinigung darüber beizubringen, daß innerhalb des
letzten Jahres über den Anspruch ein Güteverfahren erfolglos
beendigt worden ist oder, erforderlichenfalls unter
Glaubhaftmachung, darzulegen, daß einer der Fälle vorliegt, in
denen es eines Güteverfahrens nicht bedarf (§ 495a Abs. 1). |
(2) Eine Klage, die dieser Vorschrift nicht genügt,
gilt als Güteantrag. |
(2) Eine Klage, die dieser Vorschrift nicht genügt,
gilt als Güteantrag. |
§ 501 |
§ 501 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 502 |
§ 502 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 503 |
§ 503 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 504 |
§ 504 |
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden
gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen
sind, findet nur insoweit Anwendung, als die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß die Entscheidung
des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe, vor der
Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind. |
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden
gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen
sind, findet nur insoweit Anwendung, als die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß die Entscheidung
des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen habe, vor der
Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind. |
(2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so
hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache denselben
auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen. |
(2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so
hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache denselben
auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 505 |
§ 505 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 506 |
§ 506 |
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung
des Klagantrags (§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur
Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §
280 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für
welches die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht,
sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf
anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den
Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. |
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung
des Klagantrags (§ 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur
Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §
280 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für
welches die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht,
sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf
anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den
Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. |
(2) Die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz
1 finden entsprechende Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz
1 finden entsprechende Anwendung. |
§ 507 |
§ 507 |
Die Vorschriften des § 297 finden keine
Anwendung. |
Die Vorschriften des § 297 finden keine
Anwendung. |
§ 508 |
§ 508 |
(1) Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung des
Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die Partei, welche
das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. |
(1) Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung des
Versäumnisurteils zu vermitteln, sofern nicht die Partei, welche
das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst einen
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. |
(2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt
eine Woche. |
(2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt
eine Woche. |
(3) |
(3) |
[1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein
anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das
Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. |
[1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein
anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das
Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. |
[2] Das Gericht, an welches der Rechtsstreit
verwiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch
welche der Einspruch zugelassen wird, gebunden. |
[2] Das Gericht, an welches der Rechtsstreit
verwiesen wird, ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, durch
welche der Einspruch zugelassen wird, gebunden. |
§ 509 |
§ 509 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 510 |
§ 510 |
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur
dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. |
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur
dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. |
§ 510a |
§ 510a |
(1) Anträge sowie die Erklärungen über Annahme oder
Zurückschiebung zugeschobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll
festzustellen; anstatt der Feststellung genügt die Bezugnahme auf
den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes. |
(1) Anträge sowie die Erklärungen über Annahme oder
Zurückschiebung zugeschobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll
festzustellen; anstatt der Feststellung genügt die Bezugnahme auf
den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes. |
(2) Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere
Geständnisse, sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als
das Gericht bei dem Schlusse der mündlichen Verhandlung die
Feststellung für angemessen erachtet. |
(2) Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere
Geständnisse, sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als
das Gericht bei dem Schlusse der mündlichen Verhandlung die
Feststellung für angemessen erachtet. |
§ 510b |
§ 510b |
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer
Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für
den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist
vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden;
das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen
festzusetzen. |
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer
Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für
den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist
vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden;
das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen
festzusetzen. |
§ 510c |
§ 510c |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Erster Abschnitt. Berufung |
Erster Abschnitt. Berufung |
§ 511 |
§ 511 |
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz
erlassenen Endurtheile statt. |
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz
erlassenen Endurteile statt. |
§ 511a |
§ 511a |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Berufung
durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom
Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag
übersteigt. |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Berufung
durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom
Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag
übersteigt. |
(2) In betreff des Wertes des
Beschwerdegegenstandes kommen die §§ 3 bis
9 der Zivilprozeßordnung zur Anwendung. |
(2) In betreff des Wertes des
Beschwerdegegenstandes kommen die §§ 3-9 zur Anwendung. |
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
werden. |
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
werden. |
(4) Insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs handelt sowie in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche,
für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet die
Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
statt. |
(4) Insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs handelt sowie in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche,
für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet die
Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
statt. |
§ 512 |
§ 512 |
Der Beurtheilung des
Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
welche dem Endurtheile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
Der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
welche dem Endurteile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
§ 512a |
§ 512a |
Die Berufung kann in Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das
Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat. |
Die Berufung kann in Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das
Gericht erster Instanz seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat. |
§ 513 |
§ 513 |
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen
welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten
werden. |
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen
welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten
werden. |
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch
an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als
dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht
vorgelegen habe. |
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen welches der Einspruch
an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als
dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der Versäumung nicht
vorgelegen habe. |
§ 514 |
§ 514 |
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des
Urtheils erklärten Verzichts auf das
Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die
Verzichtleistung angenommen hat. |
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des
Urteils erklärten Verzichts auf das
Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die
Verzichtleistung angenommen hat. |
§ 515 |
§ 515 |
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne
Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der
mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. |
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne
Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der
mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines
Schriftsatzes. |
[1] Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines
Schriftsatzes. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Zurücknahme hat den Verlust des
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. |
[1] Die Zurücknahme hat den Verlust des
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. |
[2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen
durch Urtheil auszusprechen. |
[2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen
durch Urteil auszusprechen. |
§ 516 |
§ 516 |
(1) Die
Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. |
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 517 |
§ 517 |
[1] Wird innerhalb der Berufungsfrist ein
Urtheil in Gemäßheit des §
[321] durch eine nachträgliche
Entscheidung ergänzt, so beginnt mit der Zustellung der
nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für
die Berufung gegen das zuerst ergangene Urtheil von neuem. |
[1] Wird innerhalb der Berufungsfrist ein
Urteil in Gemäßheit des §
321 durch eine nachträgliche
Entscheidung ergänzt, so beginnt mit der Zustellung der
nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für
die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. |
[2] Wird gegen beide Urtheile von derselben Partei Berufung
eingelegt, so sind beide Berufungen mit
einander zu verbinden. |
[2] Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung
eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden. |
§ 518 |
§ 518 |
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch
Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte. |
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch
Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte. |
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: |
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die
Berufung gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die
Berufung gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung
sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung
sich richtet, sowie der Nachweis der
Zustellung des Urteils dem Berufungsgerichte vorgelegt
oder angegeben werden, daß das Urteil
nicht zugestellt sei. |
(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift
Anwendung. |
(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift
Anwendung. |
§ 519 |
§ 519 |
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung
begründen. |
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung
begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Berufungsbegründung erfolgt, sofern sie
nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Berufungsgerichte. |
[1] Die Berufungsbegründung erfolgt, sofern sie
nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Berufungsgerichte. |
[2] Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
[2] Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten: |
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten: |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge), |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge); |
2. die Angabe der neuen Tatsachen, Beweismittel und
Beweiseinreden, welche die Partei geltend zu machen
beabsichtigt. |
2. die Angabe der neuen Tatsachen, Beweismittel und
Beweiseinreden, welche die Partei geltend zu machen
beabsichtigt. |
(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die
Zulässigkeit der Berufung abhängt. |
(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die
Zulässigkeit der Berufung abhängt. |
(5) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsbegründung
Anwendung. |
(5) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsbegründung
Anwendung. |
(6) |
(6) |
[1] Sofern nicht dem Berufungskläger das Armenrecht
bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende
eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Berufungskläger den
Nachweis zu erbringen hat, daß er die für die Berufungsinstanz von
ihm erforderte Prozeßgebühr gezahlt hat. |
[1] Sofern nicht dem Berufungskläger das Armenrecht
bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende
eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Berufungskläger den
Nachweis zu erbringen hat, daß er die für die Berufungsinstanz von
ihm erforderte Prozeßgebühr gezahlt hat. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert werden. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert werden. |
[3] Wird der Nachweis nicht vor Ablauf der Frist
erbracht, so gilt die Berufung als nicht in der gesetzlichen Form
begründet. |
[3] Wird der Nachweis nicht vor Ablauf der Frist
erbracht, so gilt die Berufung als nicht in der gesetzlichen Form
begründet. |
[4] Hat der Berufungskläger die Bewilligung des
Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der
Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des auf dieses
Gesuch ergehenden Beschlusses und, wenn vor Ablauf der Frist gegen
den Beschluß Beschwerde eingelegt wird, bis zur Zustellung des auf
die Beschwerde ergehenden Beschlusses gehemmt. |
[4] Hat der Berufungskläger die Bewilligung des
Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der
Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des auf dieses
Gesuch ergehenden Beschlusses und, wenn vor Ablauf der Frist gegen
den Beschluß Beschwerde eingelegt wird, bis zur Zustellung des auf
die Beschwerde ergehenden Beschlusses gehemmt. |
§ 519a |
§ 519a |
[1] Die Berufungsschrift und die
Berufungsbegründung sind der Gegenpartei von Amts wegen
zuzustellen. |
[1] Die Berufungsschrift und die
Berufungsbegründung sind der Gegenpartei von Amts wegen
zuzustellen. |
[2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die
Berufung eingelegt ist. |
[2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die
Berufung eingelegt ist. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder
der Berufungsbegründung einreichen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder
der Berufungsbegründung einreichen. |
§ 519b |
§ 519b |
(1) |
(1) |
[1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob die Einlegung und
Begründung in der gesetzlichen Frist und Form erfolgt ist. |
[1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob die Einlegung und
Begründung in der gesetzlichen Frist und Form erfolgt ist. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß erfolgen; sie unterliegt in diesem Falle
der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts
die Revision zulässig wäre. |
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß erfolgen; sie unterliegt in diesem Falle
der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts
die Revision zulässig wäre. |
§ 520 |
§ 520 |
(1) |
(1) |
[1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
[1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
[2] In der Bekanntmachung soll der
Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen
Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor
dem Berufungsgerichts durch einen
bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen muß. |
[2] In der Bekanntmachung soll der
Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen
Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor
dem Berufungsgerichte durch einen
bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen muß. |
(2) In betreff der Frist, welche zwischen dem
Zeitpunkte der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die
Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. |
(2) In betreff der Frist, welche zwischen dem
Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die
Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 521 |
§ 521 |
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder
wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. |
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder
wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. |
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des
Versäumnißurtheils durch Berufung
finden auch auf die Anfechtung desselben durch Anschließung
Anwendung. |
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des
Versäumnisurteils durch Berufung
finden auch auf die Anfechtung desselben durch Anschließung
Anwendung. |
§ 522 |
§ 522 |
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
wird. |
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
wird. |
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der
Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird
es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig
eingelegt. |
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der
Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird
es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig
eingelegt. |
§ 522a |
§ 522a |
(1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Berufungsanschlußschrift bei dem Berufungsgerichte. |
(1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Berufungsanschlußschrift bei dem Berufungsgerichte. |
(2) Die Anschlußberufung muß vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren
Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet
werden. |
(2) Die Anschlußberufung muß vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren
Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet
werden. |
(3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519
Abs. 3, 5 und der §§ 519a, 519b finden entsprechende
Anwendung. |
(3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519
Abs. 3, 5 und der §§ 519a, 519b finden entsprechende
Anwendung. |
§ 523 |
§ 523 |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
§ 523a |
§ 523a |
Die Vorschrift des § 349 Abs. 3 findet keine
Anwendung. |
Die Vorschrift des § 349 Abs. 3 findet keine
Anwendung. |
§ 524 |
§ 524 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 525 |
§ 525 |
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in
den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. |
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in
den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. |
§ 526 |
§ 526 |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil sowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen nebst
den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit
vorzutragen, als dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur
Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich
ist. |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das durch die Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen nebst
den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit
vorzutragen, als dies zum Verständnis der Berufungsanträge und zur
Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich
ist. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der
Verhandlung zu veranlassen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung der
Verhandlung, zu veranlassen. |
§ 527 |
§ 527 |
Eine Änderung der Klage ist nur mit Einwilligung
des Gegners statthaft. |
Eine Änderung der Klage ist nur mit Einwilligung
des Gegners statthaft. |
§ 528 |
§ 528 |
(1) |
|
[1] Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei
wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn
die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden
außer Stande gewesen sei, dieselben
in erster Instanz vorzubringen. |
[1] Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei
wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn
die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden
außerstande gewesen sei, dieselben
in erster Instanz vorzubringen. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand oder die Zuständigkeit eines
Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts begründet ist, von der Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte in erster Instanz
zur Hauptsache mündlich verhandelt hat; eine Prüfung der
Zuständigkeit von Amtswegen findet
nicht statt. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand oder die Zuständigkeit eines
Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts begründet ist, von der Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte in erster Instanz
zur Hauptsache mündlich verhandelt hat; eine Prüfung der
Zuständigkeit von Amts wegen findet
nicht statt. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 529 |
§ 529 |
(1) Die Parteien können Angriffs- und Vertheidigungsmittel, welche in erster Instanz
nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. |
(1) Die Parteien können Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in erster Instanz
nicht geltend gemacht sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel, vorbringen. |
(2) |
(2) |
[1] Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie
Beweismittel und Beweiseinreden, die in erster Instanz nicht
geltend gemacht worden sind, können zurückgewiesen werden, wenn
durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert
werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit sie
nicht früher vorgebracht hat. |
[1] Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie
Beweismittel und Beweiseinreden, die in erster Instanz nicht
geltend gemacht worden sind, können zurückgewiesen werden, wenn
durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert
werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit
sie nicht früher vorgebracht hat. |
[2] Das gleiche gilt von solchem Vorbringen, das in
erster Instanz nach den §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen
worden ist. |
[2] Das gleiche gilt von solchem Vorbringen, das in
erster Instanz nach den §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen
worden ist. |
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen
Geltendmachung in der Berufungsinstanz zulässig ist, entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
hat. |
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprechende
Anwendung, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen
Geltendmachung in der Berufungsinstanz zulässig ist, entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
hat. |
(4) Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen
des § [268] Nr. 2, 3, nur mit
Einwilligung des Gegners erhoben werden. |
(4) Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen
des § 268 Nr. 2, 3, nur mit
Einwilligung des Gegners erhoben werden. |
(5) |
|
[1] Macht der
Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die
hierauf gegründete Einwendung zurückzuweisen, wenn nicht der Kläger
in die Geltendmachung einwilligt oder der Beklagte glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden außer
Stande gewesen ist, die Aufrechnung in erster Instanz
geltend zu machen. |
(5) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung
zurückzuweisen, wenn nicht der Kläger in die Geltendmachung
einwilligt oder der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein
Verschulden außerstande gewesen
ist, die Aufrechnung in erster Instanz geltend zu machen. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 530 |
§ 530 |
Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz
betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in erster
Instanz verloren hat. |
Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz
betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § 295 die Partei das Rügerecht bereits in erster
Instanz verloren hat. |
§ 531 |
§ 531 |
Die in erster Instanz unterbliebenen oder
verweigerten Erklärungen über Thatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen
können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. |
Die in erster Instanz unterbliebenen oder
verweigerten Erklärungen über Tatsachen, Urkunden und Eideszuschiebungen
können in der Berufungsinstanz nachgeholt werden. |
§ 532 |
§ 532 |
Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche
Geständniß behält seine Wirksamkeit
auch für die Berufungsinstanz. |
Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche
Geständnis behält seine Wirksamkeit
auch für die Berufungsinstanz. |
§ 533 |
§ 533 |
(1) Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder
Zurückschiebung eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
(1) Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder
Zurückschiebung eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
(2) Dasselbe gilt von der Leistung, von der
Verweigerung der Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn
die Entscheidung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet
ist, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet
wird. |
(2) Dasselbe gilt von der Leistung, von der
Verweigerung der Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn
die Entscheidung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet
ist, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet
wird. |
§ 534 |
§ 534 |
(1) Ein nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil erster Instanz ist, soweit es durch die
Berufungsanträge nicht angefochten ist, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung
gestellten Antrag von dem Berufungsgerichte durch Beschluß für
vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
(1) Ein nicht oder
nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
erster Instanz ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht
angefochten wird, auf den im Laufe
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem
Berufungsgerichte durch Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
(2) Das gleiche gilt, wenn der Berufungskläger neue
Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Beweismittel und
Beweiseinreden vorbringt, durch welche die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, und nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der
Prozeßverschleppung oder auf Nachlässigkeit beruht. |
(2) Das gleiche gilt, wenn der Berufungskläger neue
Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Beweismittel und
Beweiseinreden vorbringt, durch welche die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, und nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der
Prozeßverschleppung oder auf Nachlässigkeit beruht. |
(3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht
statt. |
(3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht
statt. |
§ 535 |
§ 535 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 536 |
§ 536 |
Das Urtheil erster
Instanz darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung
beantragt ist. |
Das Urteil erster
Instanz darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung
beantragt ist. |
§ 537 |
§ 537 |
[1] Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des
Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten
Anspruch betreffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der
Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst
wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt
oder nicht entschieden ist. |
[1] Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des
Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten
Anspruch betreffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der
Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst
wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt
oder nicht entschieden ist. |
[2] Das Berufungsgericht hat ein von ihm erlassenes
bedingtes Urtheil zu erledigen. |
[2] Das Berufungsgericht hat ein von ihm erlassenes
bedingtes Urteil zu erledigen. |
[3] Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes
bedingtes Urtheil erledigen, wenn
die Berufung zurückgewiesen ist. |
[3] Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes
bedingtes Urteil erledigen, wenn
die Berufung zurückgewiesen ist. |
§ 538 |
§ 538 |
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern
eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht
erster Instanz zurückzuverweisen: |
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern
eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht
erster Instanz zurückzuverweisen: |
1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen
ist; |
1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen
ist; |
2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist; |
2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über prozesshindernde Einreden entschieden ist; |
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab
entschieden oder die Klage abgewiesen ist[,] es sei denn, daß der Streit über den
Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist[;] |
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab
entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, daß der Streit über den
Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist; |
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte
erlassen ist; |
4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozeß unter Vorbehalt der Rechte
erlassen ist; |
5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist. |
5. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist. |
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die
sämmtlichen prozeßhindernden
Einreden zu erledigen. |
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die
sämtlichen prozeßhindernden
Einreden zu erledigen. |
§ 539 |
§ 539 |
Leidet das Verfahren erster Instanz an einem
wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung
des Urtheils und des Verfahrens,
soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an
das Gericht erster Instanz zurückverweisen. |
Leidet das Verfahren erster Instanz an einem
wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung
des Urteils und des Verfahrens,
soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an
das Gericht erster Instanz zurückverweisen. |
§ 540 |
§ 540 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 541 |
§ 541 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 542 |
§ 542 |
(1) Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster Instanz finden
entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften über das Versäumnisverfahren in erster Instanz finden
entsprechende Anwendung. |
(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im
Termine zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit das
festgestellte Sachverhältniß nicht
entgegensteht, das thatsächliche
mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu
erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten
Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte
Ergebniß gehabt habe. |
(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im
Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnisurteil, so ist, soweit das
festgestellte Sachverhältnis nicht
entgegensteht, das tatsächliche
mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu
erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten
Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte
Ergebnis gehabt habe. |
§ 543 |
§ 543 |
Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil ist eine Bezugnahme auf das Urtheil voriger Instanz nicht
ausgeschlossen. |
Bei der Darstellung des Tatbestandes im Urteil ist eine Bezugnahme auf das Urteil voriger Instanz nicht
ausgeschlossen. |
§ 544 |
§ 544 |
(1) Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat
innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift
eingereicht ist, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster
Instanz die Prozeßakten einzufordern. |
(1) Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat
innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift
eingereicht ist, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster
Instanz die Prozeßakten einzufordern. |
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urtheils zurückzusenden. |
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urteils zurückzusenden. |
Zweiter Abschnitt. Revision |
Zweiter Abschnitt. Revision |
§ 545 |
§ 545 |
(1) Die Revision findet gegen die in der
Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen
Endurtheile statt. |
(1) Die Revision findet gegen die in der
Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen
Endurteile statt. |
(2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. |
(2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung,
Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. |
§ 546 |
§ 546 |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision
durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom
Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag
übersteigt. |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision
durch einen Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt, der den vom
Reichsminister der Justiz nach Anhörung eines Ausschusses des
Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats festzusetzenden Betrag
übersteigt. |
(2) In Betreff des
Werths des Beschwerdegegenstandes
kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. |
(2) In betreff des
Wertes des Beschwerdegegenstandes
kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. |
(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung an
Eidesstatt darf er nicht zugelassen
werden. |
(3) Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an
Eides Statt darf er nicht
zugelassen werden. |
§ 547 |
§ 547 |
Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die
Revision statt: |
Ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes findet die
Revision statt: |
1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für
welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig sind. |
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für
welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig sind. |
§ 548 |
§ 548 |
Der Beurtheilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
welche dem Endurtheile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar sind. |
Der Beurteilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
welche dem Endurteile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar sind. |
§ 549 |
§ 549 |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder
eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinauserstreckt,
beruhe. |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder
eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus erstreckt,
beruhe. |
(2) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf
gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat. |
(2) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf
gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat. |
§ 550 |
§ 550 |
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist. |
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist. |
§ 551 |
§ 551 |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne
Erfolg geltend gemacht ist; |
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne
Erfolg geltend gemacht ist; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist. |
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist. |
§ 552 |
§ 552 |
(1) Die
Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten
Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung des Urteils. |
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung des Urteils. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 553 |
§ 553 |
(1) |
(1) |
[1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch
Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. |
[1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch
Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. |
[2] Die Revisionsschrift muß enthalten: |
[2] Die Revisionsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die
Revision gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die
Revision gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die
Revision eingelegt werde. |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die
Revision eingelegt werde. |
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift
Anwendung. |
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift
Anwendung. |
§ 553a |
§ 553a |
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision
sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem
Revisionsgerichte vorgelegt werden. |
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision
sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem
Revisionsgerichte vorgelegt oder angegeben
werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei. |
(2) |
(2) |
[1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von
Amts wegen zuzustellen. |
[1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von
Amts wegen zuzustellen. |
[2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen,
an dem die Revision eingelegt
ist. |
[2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen,
in dem die Revision eingelegt
ist. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift
einreichen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift
einreichen. |
§ 554 |
§ 554 |
(1) Der Revisionskläger muß die Revision
begründen. |
(1) Der Revisionskläger muß die Revision
begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie
nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. |
[1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie
nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. |
[2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
[2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten: |
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten: |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); |
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: |
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: |
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; |
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; |
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung
der Tatsachen, welche den Mangel ergeben. |
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung
der Tatsachen, welche den Mangel ergeben. |
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der
Revision von diesem Werte abhängt. |
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der
Revision von diesem Werte abhängt. |
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des §
553a Abs. 2 finden auf die Revisionsbegründung entsprechende
Anwendung. |
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des §
553a Abs. 2 Satz 1, 3 finden auf
die Revisionsbegründung entsprechende Anwendung. |
(6) Nach dem Ablaufe
der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe
nicht zulässig. |
(6) Nach dem Ablauf
der Begründungsfrist ist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe
nicht zulässig. |
(7) |
(7) |
[1] Sofern nicht dem Revisionskläger das Armenrecht
bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende
eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Revisionskläger den
Nachweis zu erbringen hat, daß er die für die Revisionsinstanz von
ihm erforderte Prozeßgebühr gezahlt hat. |
[1] Sofern nicht dem Revisionskläger das Armenrecht
bewilligt ist oder Gebührenfreiheit zusteht, hat der Vorsitzende
eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der Revisionskläger den
Nachweis zu erbringen hat, daß er die für die Revisionsinstanz von
ihm erforderte Prozeßgebühr gezahlt hat. |
[2] Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf der
Frist erbracht, so gilt die Revision als nicht in gesetzlicher Form
begründet. |
[2] Wird der Nachweis nicht vor dem Ablauf der
Frist erbracht, so gilt die Revision als nicht in gesetzlicher Form
begründet. |
[3] Hat der Revisionskläger die Bewilligung des
Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der
Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des auf dieses
Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. |
[3] Hat der Revisionskläger die Bewilligung des
Armenrechts vor Ablauf der Frist beantragt, so wird der Lauf der
Frist bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung des auf dieses
Gesuch ergehenden Beschlusses gehemmt. |
§ 554a |
§ 554a |
(1) |
(1) |
[1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und
Begründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt sei. |
[1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und
Begründung in der gesetzlichen Form und Frist erfolgt sei. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung durch Beschluß erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung durch Beschluß erfolgen. |
§ 555 |
§ 555 |
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. |
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
(2) In betreff der Frist, welche zwischen dem
Zeitpunkte der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die
Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. |
(2) In betreff der Frist, welche zwischen dem
Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die
Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. |
§ 556 |
§ 556 |
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum
Ablaufe der Begründungsfrist der
Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet
hat. |
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum
Ablauf der Begründungsfrist der
Revision anschließen, selbst wenn er auf die Revision verzichtet
hat. |
(2) |
(2) |
[1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. |
[1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgerichte. |
[2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift
begründet werden. |
[2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift
begründet werden. |
[3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522,
553, des § 553a Abs. 2, des § 554
Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende Anwendung. |
[3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522,
553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3,
des § 554 Abs. 3, 6 und des § 554a finden entsprechende
Anwendung. |
§ 557 |
§ 557 |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
§ 557a |
§ 557a |
Die Vorschriften der §§ 348
bis 350 finden keine Anwendung. |
Die Vorschriften der §§ 348-350 finden keine Anwendung. |
§ 558 |
§ 558 |
Die Verletzung einer das Verfahren der
Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der
Bestimmung des § [295] die Partei
das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat. |
Die Verletzung einer das Verfahren der
Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der
Bestimmung des § 295 die Partei das
Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat. |
§ 559 |
§ 559 |
[1] Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die von den Parteien gestellten Anträge und, soweit die
Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das
Verfahren verletzt sei, nur die nach Maßgabe der §§ 554, 556
geltend gemachten Revisionsgründe. |
[1] Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die von den Parteien gestellten Anträge und, soweit die
Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das
Verfahren verletzt sei, nur die nach Maßgabe der §§ 554, 556
geltend gemachten Revisionsgründe. |
[2] Bei der Prüfung, ob sonst das Gesetz verletzt
sei, ist das Revisionsgericht an die von den Parteien geltend
gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. |
[2] Bei der Prüfung, ob sonst das Gesetz verletzt
sei, ist das Revisionsgericht an die von den Parteien geltend
gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. |
§ 560 |
§ 560 |
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urtheil des
Berufungsgerichts ist, insoweit dasselbe durch die Revisionsanträge
nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung
gestellten Antrag von dem Revisionsgerichte für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. |
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil des
Berufungsgerichts ist, insoweit dasselbe durch die Revisionsanträge
nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung
gestellten Antrag von dem Revisionsgerichte für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. |
§ 561 |
§ 561 |
(1) |
(1) |
[1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts
unterliegt nur dasjenige mündliche
Parteivorbringen, welches aus dem Tatbestande des Berufungsurteils
oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. |
[1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts
unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, welches aus dem
Tatbestande des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll
ersichtlich ist. |
[2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b
erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. |
[2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b
erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. |
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine
tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese
Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in
bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter
Revisionsangriff erhoben ist. |
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine
tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese
Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in
bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter
Revisionsangriff erhoben ist. |
§ 562 |
§ 562 |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die
Revision nach § [549] nicht gestützt
werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung
maßgebend. |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die
Revision nach § 549 nicht gestützt
werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung
maßgebend. |
§ 563 |
§ 563 |
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen. |
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen. |
§ 564 |
§ 564 |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urtheil
aufzuheben. |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil
aufzuheben. |
(2) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, so
ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den
Mangel betroffen wird. |
(2) Erfolgt die Aufhebung des Urteils wegen eines Mangels des Verfahrens, so
ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den
Mangel betroffen wird. |
§ 565 |
§ 565 |
(1) |
(1) |
[1] Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. |
[1] Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. |
[2] Die Zurückverweisung kann an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts erfolgen. |
[2] Die Zurückverweisung kann an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts erfolgen. |
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche
Beurtheilung, welche der Aufhebung
zu Grunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zu Grunde zu
legen. |
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche
Beurteilung, welche der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu
legen. |
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden: |
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden: |
1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist; |
1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist; |
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt. |
2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt. |
(4) Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von
Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § [549] nicht gestützt werden kann, in Frage, so
kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden. |
(4) Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von
Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, in Frage, so
kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden. |
§ 566 |
§ 566 |
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
die Anfechtbarkeit der Versäumnißurtheile, über die Verzichtleistung
auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme desselben, über die
Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung
prozeßhindernder Einreden, über den Vortrag der Parteien bei der
mündlichen Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung
der Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende
Anwendung. |
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtleistung
auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme desselben, über die
Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung
prozeßhindernder Einreden, über den Vortrag der Parteien bei der
mündlichen Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung
der Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende
Anwendung. |
§ 566a |
§ 566a |
(1) Gegen die in erster Instanz erlassenen
Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter
Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt
werden. |
(1) Gegen die in erster Instanz erlassenen
Endurteile der Landgerichte kann mit den folgenden Maßgaben unter
Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der
Einwilligung des Gegners. |
[1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der
Einwilligung des Gegners. |
[2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist
der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem
Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben werden. |
[2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist
der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem
Prozeßbevollmächtigten der ersten Instanz abgegeben werden. |
(3) Die Revision kann nicht auf Mängel des
Verfahrens gestützt werden. |
(3) Die Revision kann nicht auf Mängel des
Verfahrens gestützt werden. |
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung
des Einverständnisses damit gelten als Verzicht auf das
Rechtsmittel der Berufung. |
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung
des Einverständnisses damit gelten als Verzicht auf das
Rechtsmittel der Berufung. |
(5) |
(5) |
[1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die
Zurückweisung nach seinem Ermessen
auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung
zuständig gewesen wäre. |
[1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die
Zurückverweisung nach seinem
Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die
Berufung zuständig gewesen wäre. |
[2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
dem Oberlandesgericht die gleichen
Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig
eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden
wäre. |
[2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
dem Oberlandesgerichte die gleichen
Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig
eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden
wäre. |
(6) Die Vorschrift im § 565 Abs. 2 findet in allen
Fällen der Zurückverweisung entsprechende Anwendung. |
(6) Die Vorschrift im § 565 Abs. 2 findet in allen
Fällen der Zurückverweisung entsprechende Anwendung. |
|
(7) Von der Einlegung der
Revision nach Abs. 1 hat der Gerichtsschreiber des
Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig Stunden dem
Gerichtsschreiber des Landgerichts Nachricht zu geben. |
Dritter Abschnitt. Beschwerde |
Dritter Abschnitt. Beschwerde |
§ 567 |
§ 567 |
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den
in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche
eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes
Gesuch zurückgewiesen ist. |
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den
in diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche
eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes
Gesuch zurückgewiesen ist. |
(2) Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die
Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die
Beschwerdesumme den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung
eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats
festzusetzenden Betrag übersteigt. |
(2) Im Falle des § 99 Abs. 3 unterliegt die
Entscheidung einer sofortigen Beschwerde nur, wenn die
Beschwerdesumme den vom Reichsminister der Justiz nach Anhörung
eines Ausschusses des Reichstags mit Zustimmung des Reichsrats
festzusetzenden Betrag übersteigt. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
ist eine Beschwerde nicht zulässig. |
[1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
ist eine Beschwerde nicht zulässig. |
[2] Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine
Berufung nach § 519b als unzulässig verworfen wird. |
[2] Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine
Berufung nach § 519b als unzulässig verworfen wird. |
§ 567a |
|
(weggefallen) |
|
§ 568 |
§ 568 |
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger
Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht
zulässig. |
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
ist, soweit nicht in derselben ein neuer selbständiger
Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht
zulässig. |
(3) Entscheidungen der Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen nicht der
weiteren Beschwerde. |
(3) Entscheidungen der Landgerichte in betreff der Prozeßkosten unterliegen nicht der
weiteren Beschwerde. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 569 |
§ 569 |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt,
von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene
Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei
dem Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt,
von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene
Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei
dem Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift. |
[1] Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift. |
[2] Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum
Protokolle des Gerichtsschreibers
erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist
oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder
von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. |
[2] Die Einlegung kann auch durch Erklärung zum
Protokoll des Gerichtsschreibers
erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist
oder anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder
von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. |
§ 570 |
§ 570 |
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden. |
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden. |
§ 571 |
§ 571 |
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so
haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer
Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so
haben sie derselben abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer
Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
§ 572 |
§ 572 |
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [109], [380], [390], [409], [619], [656], [678]
erwähnten Entscheidungen gerichtet ist. |
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ 109, 380, 390, 409, 619, 656, 678 erwähnten
Entscheidungen gerichtet ist. |
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung
derselben auszusetzen sei. |
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung
derselben auszusetzen sei. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen sei. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen sei. |
§ 573 |
§ 573 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung
an, so kann die Abgabe derselben durch einen Anwalt erfolgen, der
bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. |
[1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung
an, so kann die Abgabe derselben durch einen Anwalt erfolgen, der
bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. |
[2] In den Fällen, in welchen die Beschwerde zum
Protokolle des Gerichtsschreibers
eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben
werden. |
[2] In den Fällen, in welchen die Beschwerde zum
Protokoll des Gerichtsschreibers
eingelegt werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokoll des Gerichtsschreibers abgegeben
werden. |
§ 573a |
|
(weggefallen) |
|
§ 573b |
|
(weggefallen) |
|
§ 574 |
§ 574 |
(1) |
|
[1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
sei. |
[1] Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
sei. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 575 |
§ 575 |
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für
begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von
welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die
erforderliche Anordnung übertragen. |
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für
begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von
welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die
erforderliche Anordnung übertragen. |
§ 576 |
§ 576 |
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers
verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts
nachzusuchen. |
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers
verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts
nachzusuchen. |
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung
des Prozeßgerichts statt. |
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung
des Prozeßgerichts statt. |
(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch
für das Reichsgericht und die Oberlandesgerichte. |
(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch
für das Reichsgericht und die Oberlandesgerichte. |
§ 577 |
§ 577 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der
Zustellung, in den Fällen der §§ [336] und [952]
Abs. [4] mit der Verkündung der
Entscheidung beginnt, einzulegen. |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, welche mit der
Zustellung, in den Fällen der §§ 336 und 952
Abs. 4 mit der Verkündung der
Entscheidung beginnt, einzulegen. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt
zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt
zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf
der Nothfrist innerhalb der für
diese Klagen geltenden Nothfristen
erhoben werden. |
[3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf
der Notfrist innerhalb der für
diese Klagen geltenden Notfristen
erhoben werden. |
(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der
Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt. |
(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der
Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt. |
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der
Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des
Prozeßgerichts binnen der Nothfrist
nachgesucht werden. |
[1] In den Fällen des § 576 muß auf dem für die Einlegung der
Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des
Prozeßgerichts binnen der Notfrist
nachgesucht werden. |
[2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben
nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
[2] Das Prozessgericht hat das Gesuch, wenn es
demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte
vorzulegen. |
Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens |
Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens |
§ 578 |
§ 578 |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Endurtheil geschlossenen Verfahrens
kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage
erfolgen. |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Endurteil geschlossenen Verfahrens
kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage
erfolgen. |
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder
von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und
Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. |
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder
von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und
Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkteitsklage auszusetzen. |
§ 579 |
§ 579 |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder
eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder
eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
(2) In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht
statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend
gemacht werden konnte. |
(2) In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht
statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend
gemacht werden konnte. |
§ 580 |
§ 580 |
Die Restitutionsklage findet statt: |
(1) Die
Restitutionsklage findet statt: |
1. wenn der Gegner durch Leistung eines
Parteieides, auf welche das Urtheil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
1. wenn der Gegner durch Leistung eines
Parteieides, auf welche das Urteil
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt
oder verfälscht war; |
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt
oder verfälscht war; |
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder
eines Gutachtens, auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der
Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder
eines Gutachtens, auf welche das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder der
Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
4. wenn das Urtheil
von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen
Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
4. wenn das Urteil
von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen
Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Handlung erwirkt ist, welche mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in
Beziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner
Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat, sofern diese
Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; |
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, welcher sich in
Beziehung auf den Rechtsstreit einer Verletzung seiner
Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat, sofern diese
Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist; |
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches das Urtheil gegründet ist, durch ein anderes
rechtskräftig gewordenes Urtheil
aufgehoben ist; |
6. wenn ein strafgerichtliches Urteil, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes
rechtskräftig gewordenes Urteil
aufgehoben ist; |
7. wenn die Partei |
7. wenn die Partei |
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urtheil,
oder |
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urteil,
oder |
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen
in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde. |
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen
in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde. |
Diese Bestimmung kommt in dem unter b bezeichneten
Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer
Eidesleistung des Gegners die betreffende Thatsache oder deren Gegentheil für bewiesen erachtet ist. |
(2) Diese
Bestimmung kommt in dem unter b bezeichneten Falle nicht zur
Anwendung, wenn das angefochtene Urteil darauf beruht, daß auf Grund einer
Eidesleistung des Gegners die betreffende Tatsache oder deren Gegenteil für bewiesen erachtet ist. |
§ 580a |
|
(weggefallen) |
|
§ 581 |
§ 581 |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1-5 findet
die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung
eine rechtskräftige Verurtheilung
ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines
Strafverfahrens aus anderen Gründen,
als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. |
(1) In den Fällen der vorhergehenden Paragraphen Nr. 1-5 findet
die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung
eine rechtskräftige Verurteilung
ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines
Strafverfahrens aus anderen Gründen
als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann. |
(2) Der Beweis der Thatsachen, welche die Restitutionsklage
begründen, kann durch Eideszuschiebung nicht geführt werden. |
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage
begründen, kann durch Eideszuschiebung nicht geführt werden. |
§ 581a |
|
(weggefallen) |
|
§ 581b |
|
(weggefallen) |
|
§ 582 |
§ 582 |
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die
Partei ohne ihr Verschulden außer
Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels
Anschließung an eine Berufung
geltend zu machen. |
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die
Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem
früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder
mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. |
§ 583 |
§ 583 |
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch
welche eine dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung derselben
oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden,
sofern das angefochtene Urtheil auf
dieser Entscheidung beruht. |
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch
welche eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben
oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden,
sofern das angefochtene Urteil auf
dieser Entscheidung beruht. |
§ 584 |
§ 584 |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig:
das Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat; wenn das
angefochtene Urtheil oder auch nur
eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen
wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1-3, 6, 7 angefochten wird, das
Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urtheil auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das
Revisionsgericht. |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig:
das Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat; wenn das
angefochtene Urteil oder auch nur
eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen
wurde, oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1-3, 6, 7 angefochten wird, das
Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urteil auf Grund der 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das
Revisionsgericht. |
(2) Sind die Klagen gegen einen
Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor
das Amtsgericht, dessen Gerichtsschreiber den Befehl erlassen hat;
wenn der Anspruch nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört,
vor das für den Rechtsstreit über den Anspruch zuständige
Gericht. |
(2) Sind die Klagen gegen einen
Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor
das Amtsgericht, dessen Gerichtsschreiber den Befehl erlassen hat;
wenn der Anspruch nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört,
vor das für den Rechtsstreit über den Anspruch zuständige
Gericht. |
§ 584a |
|
(weggefallen) |
|
§ 584b |
|
(weggefallen) |
|
§ 584c |
|
(weggefallen) |
|
§ 585 |
§ 585 |
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere
Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende
Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich
eine Abweichung ergiebt. |
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere
Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende
Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich
eine Abweichung ergibt. |
§ 586 |
§ 586 |
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben. |
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urtheils. |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor
eingetretener Rechtskraft des Urteils. |
[2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urtheils an
gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. |
[2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urteils an
gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. |
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes
finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine
Anwendung; die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an
welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem
gesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist. |
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes
finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine
Anwendung; die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an
welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem
gesetzlichen Vertreter derselben das Urteil zugestellt ist. |
§ 587 |
§ 587 |
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser
Klagen erhoben werde, enthalten sein. |
In der Klage muß die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser
Klagen erhoben werde, enthalten sein. |
§ 588 |
§ 588 |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage
enthalten: |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage
enthalten: |
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; |
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; |
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund und die Einhaltung
der Nothfrist ergeben; |
2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, welche den Grund und die Einhaltung
der Notfrist ergeben; |
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des
angefochtenen Urtheils und welche
andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. |
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des
angefochtenen Urteils und welche
andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Schriftsatze, durch welchen eine
Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf welche
dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
[1] Dem Schriftsatze, durch welchen eine
Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf welche
dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
[2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen
des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen
Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt. |
[2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen
des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen
Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt. |
§ 589 |
§ 589 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben
sei. |
[1] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben
sei. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Die Thatsachen,
welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu
machen. |
(2) Die Tatsachen,
welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu
machen. |
§ 589a |
|
(weggefallen) |
|
§ 590 |
§ 590 |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem
Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem
Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung
und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung
und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. |
[2] In diesem Falle ist die Verhandlung über die
Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. |
[2] In diesem Falle ist die Verhandlung über die
Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. |
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht
hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen abhängig ist. |
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht
hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist. |
§ 591 |
§ 591 |
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen
die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt
stattfinden. |
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen
die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt
stattfinden. |
Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß |
Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß |
§ 591a |
|
(weggefallen) |
|
§ 592 |
§ 592 |
[1] Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität
anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann im
Urkundenprozesse geltend gemacht
werden, wenn die sämmtlichen zur
Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können. |
[1] Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität
anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstande hat, kann im
Urkundenprozeß geltend gemacht
werden, wenn die sämtlichen zur
Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können. |
[2] Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. |
[2] Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. |
§ 592a |
|
(weggefallen) |
|
§ 592b |
|
(weggefallen) |
|
§ 592c |
|
(weggefallen) |
|
§ 592d |
|
(weggefallen) |
|
§ 592e |
|
(weggefallen) |
|
§ 593 |
§ 593 |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Urkundenprozesse geklagt werde. |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Urkundenprozeß geklagt werde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in
Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze
beigefügt werden. |
[1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in
Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze
beigefügt werden. |
[2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung
des Schriftsatzes und dem Termine
zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher
Zeitraum liegen. |
[2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung
des Schriftsatzes und dem Termin
zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher
Zeitraum liegen. |
§ 594 |
§ 594 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 595 |
§ 595 |
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. |
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. |
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit
oder Unechtheit einer Urkunde, sowie
bezüglich anderer als der im § [592]
erwähnten Thatsachen nur Urkunden
und Eideszuschiebung zulässig. |
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit
oder Unechtheit einer Urkunde sowie
bezüglich anderer als der im § 592
erwähnten Tatsachen nur Urkunden
und Eideszuschiebung zulässig. |
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur
durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. |
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur
durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. |
(4) Die Leistung eines Eides ist durch
Beweisbeschluß anzuordnen. |
(4) Die Leistung eines Eides ist durch
Beweisbeschluß anzuordnen. |
§ 596 |
§ 596 |
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des
Beklagten bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von
dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im
ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. |
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des
Beklagten bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von
dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im
ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. |
§ 596a |
|
(weggefallen) |
|
§ 596b |
|
(weggefallen) |
|
§ 596c |
|
(weggefallen) |
|
§ 596d |
|
(weggefallen) |
|
§ 596e |
|
(weggefallen) |
|
§ 597 |
§ 597 |
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte
Anspruch an sich oder in Folge einer
Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der
Kläger mit dem Anspruche
abzuweisen. |
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte
Anspruch an sich oder infolge einer
Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der
Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen. |
(2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist
insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im
Urkundenprozesse zulässigen
Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte
nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen
widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im
Urkundenprozesse unstatthaft
sind. |
(2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist
insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im
Urkundenprozeß zulässigen
Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte
nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen
widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im
Urkundenprozeß unstatthaft
sind. |
§ 598 |
§ 598 |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem
Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln
angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt
ist, als im Urkundenprozesse
unstatthaft zurückzuweisen. |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem
Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln
angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt
ist, als im Urkundenprozeß
unstatthaft zurückzuweisen. |
§ 599 |
§ 599 |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten
Anspruche widersprochen hat, ist in
allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte
vorzubehalten. |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten
Anspruch widersprochen hat, ist in
allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte
vorzubehalten. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorschrift des §
[321] beantragt werden. |
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach Vorschrift des §
321 beantragt werden. |
(3) Das Urtheil,
welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der
Zwangsvollstreckung als Endurtheil
anzusehen. |
(3) Das Urteil,
welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in betreff der Rechtsmittel und der
Zwangsvollstreckung als Endurteil
anzusehen. |
§ 599a |
|
(weggefallen) |
|
§ 600 |
§ 600 |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren
anhängig. |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren
anhängig. |
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers
unbegründet war, finden die Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz 2-4 Anwendung. |
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, daß der Anspruch des Klägers
unbegründet war, finden die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2-4 Anwendung. |
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei
nicht, so finden die Vorschriften über das Versäumnißurtheil entsprechende Anwendung. |
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei
nicht, so finden die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechende Anwendung. |
§ 601 |
§ 601 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 602 |
§ 602 |
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln
im Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so
kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur
Anwendung. |
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln
im Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so
kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur
Anwendung. |
§ 603 |
§ 603 |
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte
des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem
der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte
des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem
der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete
gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des
Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer der
Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete
gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des
Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer der
Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
§ 603a |
|
(weggefallen) |
|
§ 603b |
|
(weggefallen) |
|
§ 604 |
§ 604 |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Wechselprozesse geklagt werde. |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Wechselprozeß geklagt werde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Einlassungsfrist beträgt mindestens
vierundzwanzig Stunden, wenn die Klage an dem Orte, der Sitz des
Prozeßgerichts ist, zugestellt wird; mindestens drei Tage, wenn die
Klage an einem anderen Orte zugestellt wird, der im Bezirke des
Prozeßgerichts oder, falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirke
des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts liegt, oder von dem
ein Teil zu diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die
Klage sonst im Inlande zugestellt
wird. |
[1] Die Einlassungsfrist beträgt mindestens
vierundzwanzig Stunden, wenn die Klage an dem Orte, der Sitz des
Prozeßgerichts ist, zugestellt wird; mindestens drei Tage, wenn die
Klage an einem anderen Orte zugestellt wird, der im Bezirke des
Prozeßgerichts oder, falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirke
des dem Amtsgericht übergeordneten Landgerichts liegt, oder von dem
ein Teil zu diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die
Klage sonst im Inland zugestellt
wird. |
[2] Das Gleiche gilt
von der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen
Bestimmungen kürzer als die im ersten Satze festgesetzte
Einlassungsfrist ist. |
[2] Das gleiche
gilt von der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen
Bestimmungen kürzer als die im ersten Satze festgesetzte
Einlassungsfrist ist. |
(3) In den höheren Instanzen beträgt die
Einlassungs- und Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden,
wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der
Ladung an dem Orte erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist;
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Orte
erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirke liegt,
in welchem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine
Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt. |
(3) In den höheren Instanzen beträgt die
Einlassungs- und Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden,
wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der
Ladung an dem Orte erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist;
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Orte
erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirke liegt,
in welchem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine
Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt. |
§ 605 |
§ 605 |
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen
Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als
Beweismittel bezüglich der Präsentation des Wechsels
Eideszuschiebung zulässig. |
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen
Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als
Beweismittel bezüglich der Präsentation des Wechsels
Eideszuschiebung zulässig. |
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung
genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. |
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung
genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. |
Sechstes Buch. Ehesachen. Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern.
Entmündigungssachen |
Sechstes Buch. Ehesachen. Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern.
Entmündigungssachen |
Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen |
Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen |
§ 606 |
§ 606 |
(1) Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die
Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe oder die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum
Gegenstande haben (Ehesachen), ist das Landgericht, bei welchem der
Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich
zuständig. |
(1) Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die
Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe oder die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum
Gegenstande haben (Ehesachen), ist das Landgericht, bei welchem der
Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich
zuständig. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Ehemann ein Deutscher und hat er im
Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht erhoben
werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes finden die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung. |
[1] Ist der Ehemann ein Deutscher und hat er im
Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht erhoben
werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inland hatte; in Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes finden die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung. |
[2] Das Gleiche
gilt, sofern der Ehemann im Inlande
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in dem Falle, daß der Ehemann
die Reichsangehörigkeit verloren, die Ehefrau sie aber behalten hat
oder daß beide Ehegatten die Reichsangehörigkeit verloren haben,
der Ehemann aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben
hat. |
[2] Das gleiche
gilt, sofern der Ehemann im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in dem Falle, daß der Ehemann
die Reichsangehörigkeit verloren, die Ehefrau sie aber behalten hat
oder daß beide Ehegatten die Reichsangehörigkeit verloren haben,
der Ehemann aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben
hat. |
(3) |
(3) |
[1] Ist eine Deutsche eine Ehe mit einem Ausländer
eingegangen und hat dieser im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so
können die Nichtigkeitsklage und die Anfechtungsklage von der
Ehefrau bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirke sie
den letzten Wohnsitz im Inlande
hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die
Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung. |
[1] Ist eine Deutsche eine Ehe mit einem Ausländer
eingegangen und hat dieser im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so
können die Nichtigkeitsklage und die Anfechtungsklage von der
Ehefrau bei dem Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirke sie
den letzten Wohnsitz im Inland
hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die
Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz
2, 3 entsprechende Anwendung. |
[2] Das Gleiche
gilt, sofern nicht nach Abs. 2 Satz 2 ein Gerichtsstand begründet
ist, in dem Falle, daß eine Deutsche eine Ehe mit einem Deutschen
eingegangen ist, dieser aber die Reichsangehörigkeit verloren und
im Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
[2] Das gleiche
gilt, sofern nicht nach Abs. 2 Satz 2 ein Gerichtsstand begründet
ist, in dem Falle, daß eine Deutsche eine Ehe mit einem Deutschen
eingegangen ist, dieser aber die Reichsangehörigkeit verloren und
im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
(4) Sind beide Ehegatten Ausländer, so kann die
Scheidungsklage im Inlande nur
erhoben werden, wenn das inländische Gericht auch nach den Gesetzen
des Staates zuständig ist, dem der Ehemann angehört. |
(4) Sind beide Ehegatten Ausländer, so kann die
Scheidungsklage im Inland nur
erhoben werden, wenn das inländische Gericht auch nach den Gesetzen
des Staates zuständig ist, dem der Ehemann angehört. |
§ 607 |
§ 607 |
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur
Mitwirkung befugt. |
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur
Mitwirkung befugt. |
(2) |
(2) |
[1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte
sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der
Staatsanwalt beiwohnen. |
[1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte
sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der
Staatsanwalt beiwohnen. |
[2] Er ist von dem ersten zur mündlichen
Verhandlung bestimmten Termine von
Amts wegen in Kenntnis zu setzen. |
[2] Er ist von dem ersten zur mündlichen
Verhandlung bestimmten Termin von
Amts wegen in Kenntnis zu setzen. |
(3) Er kann sich über die zu erlassende
Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die
Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und Beweismittel vorbringen. |
(3) Er kann sich über die zu erlassende
Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die
Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. |
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des
Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem
Staatsanwalte gestellten Anträge
aufzunehmen. |
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des
Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem
Staatsanwalt gestellten Anträge
aufzunehmen. |
§ 608 |
§ 608 |
Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen
Verhandlung über eine Scheidungsklage oder über eine Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den
nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist. |
Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen
Verhandlung über eine Scheidungsklage oder über eine Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den
nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist. |
§ 609 |
§ 609 |
(1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor
welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die
Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen. |
(1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor
welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die
Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen. |
(2) Bestimmt sich das für die Klage zuständige
Landgericht nach den Vorschriften des § [606] Abs. 2, so finden diese Vorschriften auf
die Bestimmung des für den Sühnetermin zuständigen Amtsgerichts
entsprechende Anwendung. |
(2) Bestimmt sich das für die Klage zuständige
Landgericht nach den Vorschriften des § 606 Abs. 2, so finden diese Vorschriften auf
die Bestimmung des für den Sühnetermin zuständigen Amtsgerichts
entsprechende Anwendung. |
§ 610 |
§ 610 |
(1) Die Parteien müssen in dem Sühnetermine persönlich erscheinen; Beistände
können zurückgewiesen werden. |
(1) Die Parteien müssen in dem Sühnetermin persönlich erscheinen; Beistände
können zurückgewiesen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Erscheint der Kläger oder erscheinen beide
Parteien im Sühnetermine nicht, so
muß der Kläger die Anberaumung eines neuen Sühnetermins
beantragen. |
[1] Erscheint der Kläger oder erscheinen beide
Parteien im Sühnetermin nicht, so
muß der Kläger die Anberaumung eines neuen Sühnetermins
beantragen. |
[2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte,
so ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen. |
[2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte,
so ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen. |
§ 611 |
§ 611 |
(1) Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wenn
der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, wenn dem Sühneversuche ein anderes schwer zu
beseitigendes Hinderniß
entgegensteht, welches von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder
wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit
vorauszusehen ist. |
(1) Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wenn
der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Ausland ist, wenn dem Sühneversuch ein anderes schwer zu
beseitigendes Hindernis
entgegensteht, welches von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder
wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit
vorauszusehen ist. |
(2) Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen
entscheidet der Vorsitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör
des Beklagten. |
(2) Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen
entscheidet der Vorsitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör
des Beklagten. |
§ 612 |
§ 612 |
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht,
als nach § 1336 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur sein
gesetzlicher Vertreter die Ehe anfechten kann. |
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht,
als nach § 1336 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur sein
gesetzlicher Vertreter die Ehe anfechten kann. |
(2) |
(2) |
[1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. |
[1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. |
[2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur
Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht
befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Anfechtungsklage
bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. |
[2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur
Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht
befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Anfechtungsklage
bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. |
§ 613 |
§ 613 |
[1] Der Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten
bedarf einer besonderen, auf den Rechtsstreit gerichteten
Vollmacht. |
[1] Der Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten
bedarf einer besonderen, auf den Rechtsstreit gerichteten
Vollmacht. |
[2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amtswegen zu berücksichtigen. |
[2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amts wegen zu berücksichtigen. |
§ 614 |
§ 614 |
(1) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil
ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten
Klagegründe geltend gemacht werden. |
(1) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urteil
ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten
Klagegründe geltend gemacht werden. |
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer
Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig. |
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer
Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig. |
§ 615 |
§ 615 |
(1) Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens,
die Scheidungsklage und die Anfechtungsklage können verbunden
werden. |
(1) Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens,
die Scheidungsklage und die Anfechtungsklage können verbunden
werden. |
(2) Die Verbindung einer anderen Klage mit den
erwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art
ist unstatthaft. |
(2) Die Verbindung einer anderen Klage mit den
erwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art
ist unstatthaft. |
§ 616 |
§ 616 |
[1] Der Kläger, welcher mit der Scheidungsklage
oder der Anfechtungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die
Scheidung zu verlangen oder die Ehe anzufechten, nicht mehr auf
Thatsachen gründen, welche er in dem
früheren Rechtsstreite geltend
gemacht hat oder welche er in dem früheren Rechtsstreit oder durch
Verbindung der Klagen geltend machen konnte. |
[1] Der Kläger, welcher mit der Scheidungsklage
oder der Anfechtungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die
Scheidung zu verlangen oder die Ehe anzufechten, nicht mehr auf
Tatsachen gründen, welche er in dem
früheren Rechtsstreit geltend
gemacht hat oder welche er in dem früheren Rechtsstreit oder durch
Verbindung der Klagen geltend machen konnte. |
[2] Das Gleiche gilt
im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der
Anfechtungsklage für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu
gründen im Stande war. |
[2] Das gleiche
gilt im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der
Anfechtungsklage für den Beklagten in Ansehung der Tatsachen, auf welche er eine Widerklage zu
gründen imstande war. |
§ 617 |
§ 617 |
(1) Die Vorschrift über die Wirkung eines
Anerkenntnisses kommt nicht zur Anwendung. |
(1) Die Vorschrift über die Wirkung eines
Anerkenntnisses kommt nicht zur Anwendung. |
(2) Die Vorschriften über die Folgen der
unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Thatsachen oder über die Echtheit von Urkunden,
die Vorschriften über den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung
von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften über die Wirkung
eines gerichtlichen Geständnisses und der Erlassung eines Eides
sowie die Vorschriften über die Eideszuschiebung und den Antrag,
dem Gegner die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, finden keine
Anwendung in Ansehung solcher Thatsachen, welche die Scheidung oder die
Anfechtung der Ehe oder das Recht, die Herstellung des ehelichen
Lebens zu verweigern, begründen sollen. |
(2) Die Vorschriften über die Folgen der
unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden,
die Vorschriften über den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung
von Zeugen und Sachverständigen, die Vorschriften über die Wirkung
eines gerichtlichen Geständnisses und der Erlassung eines Eides
sowie die Vorschriften über die Eideszuschiebung und den Antrag,
dem Gegner die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, finden keine
Anwendung in Ansehung solcher Tatsachen, welche die Scheidung oder die
Anfechtung der Ehe oder das Recht, die Herstellung des ehelichen
Lebens zu verweigern, begründen sollen. |
(3) In einem Rechtsstreite, welcher die Nichtigkeit der Ehe
oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, finden die im Abs. 2
bezeichneten Vorschriften sowohl in Ansehung solcher Thatsachen, welche die Nichtigkeit oder das
Nichtbestehen der Ehe, als auch in Ansehung solcher Thatsachen keine Anwendung, welche die
Gültigkeit oder das Bestehen der Ehe begründen sollen. |
(3) In einem Rechtsstreit, welcher die Nichtigkeit der Ehe
oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, finden die im Abs. 2
bezeichneten Vorschriften sowohl in Ansehung solcher Tatsachen, welche die Nichtigkeit oder das
Nichtbestehen der Ehe, als auch in Ansehung solcher Tatsachen keine Anwendung, welche die
Gültigkeit oder das Bestehen der Ehe begründen sollen. |
§ 618 |
§ 618 |
(1) Die Vorschrift des § [261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. |
(1) Die Vorschrift des § 261 Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. |
(2) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur
mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf
Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden. |
(2) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur
mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht, so kann erst in einem neuen, auf
Antrag des Klägers zu bestimmenden Termin verhandelt werden. |
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart
anberaumt wurde, zu laden. |
(3) Der Beklagte ist zu jedem Termin, welcher nicht in seiner Gegenwart
anberaumt wurde, zu laden. |
(4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine
Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen,
aber nicht erschienen ist. |
(4) Die Vorschriften der Abs. 2, 3 finden keine
Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen,
aber nicht erschienen ist. |
(5) Ein Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist
unzulässig. |
(5) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist
unzulässig. |
(6) Die Vorschriften der Abs. 2-5 finden auf den
Widerbeklagten entsprechende Anwendung. |
(6) Die Vorschriften der Abs. 2-5 finden auf den
Widerbeklagten entsprechende Anwendung. |
§ 619 |
§ 619 |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei anordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner
oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen. |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei anordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner
oder von dem Staatsanwalte behaupteten Tatsachen vernehmen. |
(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor
dem Prozeßgerichte verhindert oder hält sie sich in großer
Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. |
(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor
dem Prozeßgerichte verhindert oder hält sie sich in großer
Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. |
(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie
gegen einen im Vernehmungstermine
nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt
werden. |
(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie
gegen einen im Vernehmungstermin
nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt
werden. |
§ 620 |
§ 620 |
(1) |
(1) |
[1] Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens
über eine Scheidungsklage beantragt, so darf das Gericht auf
Scheidung nicht erkennen, bevor die Aussetzung stattgefunden
hat. |
[1] Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens
über eine Scheidungsklage beantragt, so darf das Gericht auf
Scheidung nicht erkennen, bevor die Aussetzung stattgefunden
hat. |
[2] Die Aussetzung ist von Amtswegen anzuordnen, wenn die Scheidung auf
Grund des § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt ist und die
Aussicht auf Aussöhnung der Parteien nicht ausgeschlossen
erscheint. |
[2] Die Aussetzung ist von Amts wegen anzuordnen, wenn die Scheidung auf
Grund des § 1568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt ist und die
Aussicht auf Aussöhnung der Parteien nicht ausgeschlossen
erscheint. |
(2) Auf Grund dieser Bestimmungen darf die
Aussetzung im Laufe des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf zwei Jahre angeordnet werden. |
(2) Auf Grund dieser Bestimmungen darf die
Aussetzung im Laufe des Rechtsstreits nur einmal, und höchstens auf zwei Jahre, angeordnet werden. |
§ 621 |
§ 621 |
(1) Die Aussetzung des Verfahrens über eine Klage
auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht von
Amtswegen anordnen, wenn eine
Aussöhnung der Parteien nicht unwahrscheinlich ist. |
(1) Die Aussetzung des Verfahrens über eine Klage
auf Herstellung des ehelichen Lebens kann das Gericht von
Amts wegen anordnen, wenn eine
Aussöhnung der Parteien nicht unwahrscheinlich ist. |
(2) Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung
im Laufe des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet werden. |
(2) Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung
im Laufe des Rechtsstreits nur einmal, und höchstens auf ein Jahr, angeordnet werden. |
§ 621a |
|
(weggefallen) |
|
§ 622 |
§ 622 |
(1) |
(1) |
[1] Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann
das Gericht Thatsachen, welche von
den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die
Aufnahme von Beweisen von Amtswegen
anordnen. |
[1] Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann
das Gericht Tatsachen, welche von
den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und die
Aufnahme von Beweisen von Amts
wegen anordnen. |
[2] Vor der Entscheidung sind die Parteien zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung sind die Parteien zu
hören. |
(2) Diese Vorschriften finden in einem Rechtsstreite, welcher die Nichtigkeit der Ehe
oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, auch zum Zwecke der
Ermittelung, ob die Ehe nichtig ist
oder nicht besteht, Anwendung. |
(2) Diese Vorschriften finden in einem Rechtsstreit, welcher die Nichtigkeit der Ehe
oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, auch zum Zwecke der
Ermittlung, ob die Ehe nichtig ist
oder nicht besteht, Anwendung. |
§ 623 |
§ 623 |
Auf Scheidung wegen Geisteskrankheit darf nicht
erkannt werden, bevor das Gericht einen oder mehrere
Sachverständige über den Geisteszustand des Beklagten gehört
hat. |
Auf Scheidung wegen Geisteskrankheit darf nicht
erkannt werden, bevor das Gericht einen oder mehrere
Sachverständige über den Geisteszustand des Beklagten gehört
hat. |
§ 624 |
§ 624 |
Wird wegen Ehebruchs auf Scheidung erkannt und
ergiebt sich aus den Verhandlungen,
mit welcher Person der Ehebruch begangen worden ist, so ist diese
Person in dem Urtheile
festzustellen. |
Wird wegen Ehebruchs auf Scheidung erkannt und
ergibt sich aus den Verhandlungen,
mit welcher Person der Ehebruch begangen worden ist, so ist diese
Person in dem Urteil
festzustellen. |
§ 625 |
§ 625 |
Urtheile, durch
welche auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist, sind von
Amtswegen zuzustellen. |
Urteile, durch
welche auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist, sind von
Amts wegen zuzustellen. |
§ 626 |
§ 626 |
Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten
Vorbringens finden in der Berufungsinstanz nur insoweit Anwendung,
als der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
oder die Partei nach der freien Überzeugung des Gerichts in der
Absicht, den Prozeß zu verschleppen, ihre Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. |
Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten
Vorbringens finden in der Berufungsinstanz nur insoweit Anwendung,
als der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
oder die Partei nach der freien Überzeugung des Gerichts in der
Absicht, den Prozeß zu verschleppen, ihre Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. |
§ 627 |
§ 627 |
(1) Hat der Rechtsstreit die Scheidung, Nichtigkeit
oder Anfechtung der Ehe zum Gegenstande, so kann das Gericht auf
Antrag eines der Ehegatten durch einstweilige Verfügung für die
Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten gestatten,
die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Maßgabe des §
1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnen, wegen der Sorge für die
Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit es sich
nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen
und die Unterhaltspflicht der Ehegatten den Kindern gegenüber im
Verhältnisse der Ehegatten
zu einander regeln. |
(1) Hat der Rechtsstreit die Scheidung, Nichtigkeit
oder Anfechtung der Ehe zum Gegenstande, so kann das Gericht auf
Antrag eines der Ehegatten durch einstweilige Verfügung für die
Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten gestatten,
die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Maßgabe des §
1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnen, wegen der Sorge für die
Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit es sich
nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen
und die Unterhaltspflicht der Ehegatten den Kindern gegenüber im
Verhältnis der Ehegatten
zueinander regeln. |
(2) Die einstweilige Verfügung ist zulässig, sobald
der Termin zur mündlichen Verhandlung oder im Falle einer
Scheidungsklage der Termin zum Sühneversuche bestimmt oder im Wege
der Widerklage die Scheidung beantragt oder die Ehe angefochten
ist. |
(2) Die einstweilige Verfügung ist zulässig, sobald
der Termin zur mündlichen Verhandlung oder im Falle einer
Scheidungsklage der Termin zum Sühneversuche bestimmt oder im Wege
der Widerklage die Scheidung beantragt oder die Ehe angefochten
ist. |
(3) Von der einstweiligen Verfügung hat das
Prozeßgericht, wenn ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der
Ehegatten vorhanden ist, dem Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. |
(3) Von der einstweiligen Verfügung hat das
Prozeßgericht, wenn ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der
Ehegatten vorhanden ist, dem Vormundschaftsgerichte Mitteilung zu machen. |
(4) Im Übrigen
gelten für die einstweilige Verfügung die Bestimmungen der §§
[936]-[944]. |
(4) Im übrigen
gelten für die einstweilige Verfügung die Bestimmungen der §§
936-944. |
§ 628 |
§ 628 |
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des
Urtheils, so ist der Rechtsstreit in
Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. |
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des
Urteils, so ist der Rechtsstreit in
Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. |
§ 629 |
§ 629 |
(1) |
(1) |
[1] Das auf eine Nichtigkeitsklage oder eine
Anfechtungsklage ergehende Urtheil
wirkt, sofern es bei Lebzeiten beider Ehegatten rechtskräftig wird,
für und gegen Alle. |
[1] Das auf eine Nichtigkeitsklage oder eine
Anfechtungsklage ergehende Urteil
wirkt, sofern es bei Lebzeiten beider Ehegatten rechtskräftig wird,
für und gegen alle. |
[2] Ist jedoch die Nichtigkeitsklage auf Grund des
§ 1326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhoben, so wirkt das
Urtheil, durch welches sie
abgewiesen wird, gegen den Dritten, mit dem die frühere Ehe
geschlossen war, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreite Theil genommen hat. |
[2] Ist jedoch die Nichtigkeitsklage auf Grund des
§ 1326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhoben, so wirkt das
Urteil, durch welches sie
abgewiesen wird, gegen den Dritten, mit dem die frühere Ehe
geschlossen war, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat. |
(2) Diese Vorschriften gelten auch für ein
Urtheil, durch welches das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird. |
(2) Diese Vorschriften gelten auch für ein
Urteil, durch welches das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird. |
§ 630 |
§ 630 |
Nach dem Eintritte
der Rechtskraft des Urtheils hat das
Prozeßgericht, wenn ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der
Ehegatten vorhanden ist, dem Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. |
Nach dem Eintritt
der Rechtskraft des Urteils hat das
Prozeßgericht, wenn ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der
Ehegatten vorhanden ist, dem Vormundschaftsgerichte Mitteilung zu machen. |
§ 631 |
§ 631 |
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den
nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften. |
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den
nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften. |
§ 632 |
§ 632 |
(1) |
(1) |
[1] Die Klage kann von jedem der Ehegatten sowie
von dem Staatsanwalt erhoben werden, im Falle des § 1326 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch von dem Dritten, mit dem die frühere
Ehe geschlossen war. |
[1] Die Klage kann von jedem der Ehegatten sowie
von dem Staatsanwalt erhoben werden, im Falle des § 1326 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs auch von dem Dritten, mit dem die frühere
Ehe geschlossen war. |
[2] Im Übrigen kann
die Klage von einem Dritten nur erhoben werden, wenn für ihn von
der Nichtigkeit der Ehe ein Recht oder von der Gültigkeit der Ehe
eine Verpflichtung abhängt. |
[2] Im übrigen kann
die Klage von einem Dritten nur erhoben werden, wenn für ihn von
der Nichtigkeit der Ehe ein Recht oder von der Gültigkeit der Ehe
eine Verpflichtung abhängt. |
(2) Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten
erhobene Klage ist gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten
erhobene Klage ist gegen den anderen Ehegatten zu richten. |
(2) Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten
erhobene Klage ist gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten
erhobene Klage ist gegen den anderen Ehegatten zu richten. |
§ 633 |
§ 633 |
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien verbunden werden. |
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien verbunden werden. |
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie
eine Nichtigkeitsklage oder eine Feststellungsklage der im Abs. 1
bezeichneten Art ist. |
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie
eine Nichtigkeitsklage oder eine Feststellungsklage der im Abs. 1
bezeichneten Art ist. |
§ 634 |
§ 634 |
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht
erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. |
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht
erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. |
§ 635 |
§ 635 |
Das Versäumnißurtheil gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als
zurückgenommen gelte. |
Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als
zurückgenommen gelte. |
§ 636 |
§ 636 |
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder
einer Privatpartei eingelegt, so sind im ersteren Falle die
Privatparteien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und
der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das
Rechtsmittelverfahren als die Gegner anzusehen. |
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder
einer Privatpartei eingelegt, so sind im ersteren Falle die
Privatparteien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und
der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das
Rechtsmittelverfahren als die Gegner anzusehen. |
§ 637 |
§ 637 |
In den Fällen, in welchen der als Partei
auftretende Staatsanwalt unterliegt, ist die Staatskasse zur
Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in
Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. |
In den Fällen, in welchen der als Partei
auftretende Staatsanwalt unterliegt, ist die Staatskasse zur
Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in
Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buchs zu verurteilen. |
§ 638 |
§ 638 |
Die Vorschriften der §§ [633], [635] finden auf die Klage, welche die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
Die Vorschriften der §§ 633, 635 finden auf die Klage, welche die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
§ 639 |
§ 639 |
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Scheidung auch
die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu verstehen. |
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Scheidung auch
die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu verstehen. |
Zweiter Abschnitt. Verfahren in
Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande
haben |
Zweiter Abschnitt. Verfahren in
Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande
haben |
§ 640 |
§ 640 |
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- und
Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen
Partei über die andere zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften
der §§ [607], [613], des §
[617] Abs. 1, 3 und der §§
[618], [619], [622], [625], [626], [628],
[635] entsprechende Anwendung. |
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern- und
Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen
Partei über die andere zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften
der §§ 607, 613, des § 617 Abs. 1, 3 und der §§ 618, 619, 622, 625, 626, 628, 635 entsprechende
Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen
kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. |
[1] Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen
kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. |
[2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben
werden. |
[2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben
werden. |
§ 641 |
§ 641 |
(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die
Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch
Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die
Vorschriften der §§ [607], [613],
des § [617] Abs. 1, 2, der §§
[618], [619], des § [622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende
Anwendung. |
(1) Wird die Ehelichkeit eines Kindes oder die
Anerkennung der Ehelichkeit von dem Ehemanne der Mutter durch
Erhebung der Anfechtungsklage angefochten, so finden die
Vorschriften der 607, 613, des §
617 Abs. 1, 2, der §§ 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628 entsprechende Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. |
[1] Der Ehemann ist prozeßfähig, auch wenn er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. |
[2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der
gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erheben. |
[2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der
gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erheben. |
(3) |
(3) |
[1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die
andere Anfechtungsklage verbunden werden. |
[1] Mit der einen Anfechtungsklage kann nur die
andere Anfechtungsklage verbunden werden. |
[2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden. |
[2] Eine Widerklage kann nicht erhoben werden. |
§ 642 |
§ 642 |
[1] Ist in den Fällen der §§ [640], [641] der Beklagte ein Deutscher und hat
er im Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht erhoben
werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes finden die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung. |
[1] Ist in den Fällen der §§ 640, 641 der Beklagte ein Deutscher und hat er
im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem Landgericht erhoben
werden, in dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inland hatte; in Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes finden die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung. |
[2] Das Gleiche
gilt, sofern der Beklagte im Inlande
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in dem Falle, daß der
Beklagte die Reichsangehörigkeit verloren, der Kläger sie aber
behalten hat oder daß beide Parteien die Reichsangehörigkeit
verloren haben, der Beklagte aber eine andere Staatsangehörigkeit
nicht erworben hat. |
[2] Das gleiche
gilt, sofern der Beklagte im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in dem Falle, daß der
Beklagte die Reichsangehörigkeit verloren, der Kläger sie aber
behalten hat oder daß beide Parteien die Reichsangehörigkeit
verloren haben, der Beklagte aber eine andere Staatsangehörigkeit
nicht erworben hat. |
§ 643 |
§ 643 |
[1] In den Fällen der §§ [640], [641] wirkt das Urtheil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien
rechtskräftig wird, für und gegen Alle. |
[1] In den Fällen der §§ 640, 641 wirkt das Urteil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien
rechtskräftig wird, für und gegen alle. |
[2] Ein Urtheil,
welches das Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses oder der
elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
Dritten, welcher das elterliche Verhältniß oder die elterliche Gewalt für sich
in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreite Theil genommen hat. |
[2] Ein Urteil,
welches das Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses oder der
elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
Dritten, welcher das elterliche Verhältnis oder die elterliche Gewalt für sich
in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreit teilgenommen hat. |
§ 644 |
§ 644 |
Die Vorschriften der §§
[640]-[643] gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen
Vaterschaft zum Gegenstande hat. |
Die Vorschriften der §
640-643 gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen
Vaterschaft zum Gegenstande hat. |
Dritter Abschnitt. Verfahren in
Entmündigungssachen |
Dritter Abschnitt. Verfahren in
Entmündigungssachen |
§ 645 |
§ 645 |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
wegen Geistesschwäche erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
wegen Geistesschwäche erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
§ 646 |
§ 646 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem
Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu
Entmündigenden gestellt werden, welchem die Sorge für die Person
zusteht. |
[1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem
Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu
Entmündigenden gestellt werden, welchem die Sorge für die Person
zusteht. |
[2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem
Verwandten nicht gestellt werden. |
[2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem
Verwandten nicht gestellt werden. |
[3] Gegen eine Ehefrau kann der Antrag von einem
Verwandten nur gestellt werden, wenn auf Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft erkannt ist oder wenn der Ehemann die Ehefrau
verlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung des Antrags
dauernd außer Stande oder sein
Aufenthalt dauernd unbekannt ist. |
[3] Gegen eine Ehefrau kann der Antrag von einem
Verwandten nur gestellt werden, wenn auf Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft erkannt ist oder wenn der Ehemann die Ehefrau
verlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung des Antrags
dauernd außerstande oder sein
Aufenthalt dauernd unbekannt ist. |
(2) In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei
dem vorgesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. |
(2) In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei
dem vorgesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. |
§ 647 |
§ 647 |
[1] Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich
eingereicht oder zum Protokolle des
Gerichtsschreibers angebracht werden. |
[1] Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich
eingereicht oder zum Protokoll des
Gerichtsschreibers angebracht werden. |
[2] Er soll eine Angabe der ihn begründenden
Thatsachen und die Bezeichnung der
Beweismittel enthalten. |
[2] Er soll eine Angabe der ihn begründenden
Tatsachen und die Bezeichnung der
Beweismittel enthalten. |
§ 648 |
§ 648 |
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das
Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. |
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das
Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. |
(2) Gegen einen Deutschen, welcher im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen
Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes finden die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung. |
(2) Gegen einen Deutschen, welcher im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen
Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inland hatte; in Ermangelung eines solchen
Wohnsitzes finden die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung. |
§ 649 |
§ 649 |
Das Gericht kann vor der Einleitung des Verfahrens
die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen. |
Das Gericht kann vor der Einleitung des Verfahrens
die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen. |
§ 650 |
§ 650 |
(1) Das Gericht kann nach der Einleitung des
Verfahrens, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu
Entmündigenden erforderlich erscheint, die Verhandlung und
Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirke der zu
Entmündigende sich aufhält. |
(1) Das Gericht kann nach der Einleitung des
Verfahrens, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu
Entmündigenden erforderlich erscheint, die Verhandlung und
Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirke der zu
Entmündigende sich aufhält. |
(2) Die Überweisung ist nicht mehr zulässig, wenn
das Gericht den zu Entmündigenden vernommen hat (§ [654] Abs. 1). |
(2) Die Überweisung ist nicht mehr zulässig, wenn
das Gericht den zu Entmündigenden vernommen hat (§ 654 Abs. 1). |
(3) Wird die Übernahme abgelehnt, so entscheidet
das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(3) Wird die Übernahme abgelehnt, so entscheidet
das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
§ 650a |
|
(weggefallen) |
|
§ 651 |
§ 651 |
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch
das Gericht, an welches die Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im
Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses
Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt. |
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch
das Gericht, an welches die Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im
Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt, so ist dieses
Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt. |
(2) Die Vorschriften des § [650] finden entsprechende Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des § 650 finden entsprechende Anwendung. |
§ 652 |
§ 652 |
[1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das
Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen
beiwohnen. |
[1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das
Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen
beiwohnen. |
[2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§
[650], [651] erfolgten Überweisung
und von allen Terminen in Kenntniß
zu setzen. |
[2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens sowie von einer nach den §§
650, 651 erfolgten Überweisung und
von allen Terminen in Kenntnis zu
setzen. |
§ 653 |
§ 653 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat unter Benutzung der in dem
Antrag angegebenen Thatsachen und
Beweismittel von Amtswegen die zur
Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich
erscheinenden Beweise aufzunehmen. |
[1] Das Gericht hat unter Benutzung der in dem
Antrag angegebenen Tatsachen und
Beweismittel von Amts wegen die zur
Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die erheblich
erscheinenden Beweise aufzunehmen. |
[2] Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur
Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen
gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, welchem die Sorge für
die Person zusteht, sofern er nicht die Entmündigung beantragt
hat. |
[2] Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur
Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen
gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, welchem die Sorge für
die Person zusteht, sofern er nicht die Entmündigung beantragt
hat. |
(2) |
(2) |
[1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen
und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und
achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur Anwendung. |
[1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen
und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und
achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buches zur Anwendung. |
[2] Die Anordnung der Haft im Falle des §
[390] kann von Amtswegen erfolgen. |
[2] Die Anordnung der Haft im Falle des §
390 kann von Amts wegen erfolgen. |
§ 653a |
|
(weggefallen) |
|
§ 654 |
§ 654 |
(1) |
(1) |
[1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter
Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. |
[1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter
Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu vernehmen. |
[2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu
Entmündigenden angeordnet werden. |
[2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu
Entmündigenden angeordnet werden. |
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. |
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. |
(3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie
mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne
Nachtheil für den Gesundheitszustand
des zu Entmündigenden ausführbar ist. |
(3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie
mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne
Nachteil für den Gesundheitszustand
des zu Entmündigenden ausführbar ist. |
§ 655 |
§ 655 |
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden,
bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den
Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat. |
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden,
bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den
Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat. |
§ 656 |
§ 656 |
(1) |
(1) |
[1] Mit Zustimmung des Antragstellers kann das
Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende auf die Dauer von
höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht werde, wenn
dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des
Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu
Entmündigenden ausführbar ist. |
[1] Mit Zustimmung des Antragstellers kann das
Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende auf die Dauer von
höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht werde, wenn
dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des
Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand des zu
Entmündigenden ausführbar ist. |
[2] Vor der Entscheidung sind die im § [646] bezeichneten Personen soweit thunlich zu hören. |
[2] Vor der Entscheidung sind die im § 646 bezeichneten Personen soweit tunlich zu hören. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Unterbringung angeordnet wird, steht dem zu Entmündigenden, dem
Staatsanwalt und binnen der für den zu Entmündigenden laufenden
Frist den sonstigen im § [646]
bezeichneten Personen die sofortige Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Unterbringung angeordnet wird, steht dem zu Entmündigenden, dem
Staatsanwalt und binnen der für den zu Entmündigenden laufenden
Frist den sonstigen im § 646
bezeichneten Personen die sofortige Beschwerde zu. |
§ 657 |
§ 657 |
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für
die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich
hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung
Mittheilung zu machen. |
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für
die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich
hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung
Mitteilung zu machen. |
§ 658 |
§ 658 |
(1) Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der
Staatskasse zu tragen. |
(1) Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der
Staatskasse zu tragen. |
(2) Insoweit einen der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei
Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden
trifft, können demselben die Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. |
(2) Insoweit einen der im § 646 Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei
Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden
trifft, können demselben die Kosten ganz oder teilweise zur Last gelegt werden. |
§ 659 |
§ 659 |
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß
ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. |
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß
ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalte von Amts wegen zuzustellen. |
§ 659a |
|
(weggefallen) |
|
§ 660 |
§ 660 |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist
von Amtswegen der
Vormundschaftsbehörde mitzutheilen
und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter
zuzustellen, welchem die Sorge für die Person des Entmündigten
zusteht. |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist
von Amts wegen der
Vormundschaftsbehörde mitzuteilen
und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter
zuzustellen, welchem die Sorge für die Person des Entmündigten
zusteht. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen. |
§ 661 |
§ 661 |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt,
wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an
denjenigen gesetzlichen Vertreter, welchem die Sorge für die Person
zusteht, anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in
Wirksamkeit. |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt,
wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an
denjenigen gesetzlichen Vertreter, welchem die Sorge für die Person
zusteht, anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in
Wirksamkeit. |
(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt
mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in
Wirksamkeit. |
(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt
mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in
Wirksamkeit. |
§ 662 |
§ 662 |
Der die Entmündigung ablehnende Beschluß ist von
Amtswegen auch demjenigen
zuzustellen, dessen Entmündigung beantragt war. |
Der die Entmündigung ablehnende Beschluß ist von
Amts wegen auch demjenigen
zuzustellen, dessen Entmündigung beantragt war. |
§ 663 |
§ 663 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem
Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem
Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. |
(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte
finden die Vorschriften der §§ [652],
[653] entsprechende Anwendung. |
(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte
finden die Vorschriften der §§ 652,
653 entsprechende Anwendung. |
§ 664 |
§ 664 |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten
werden. |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten
werden. |
(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte
selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten, welchem
die Sorge für die Person zusteht, und die übrigen im § [646] bezeichneten Personen befugt. |
(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte
selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten, welchem
die Sorge für die Person zusteht, und die übrigen im § 646 bezeichneten Personen befugt. |
(3) |
(3) |
[1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung
wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in
welchem er von der Entmündigung Kenntniß erlangt, für die übrigen Personen mit
dem Zeitpunkt, in welchem die Entmündigung in Wirksamkeit
tritt. |
[1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung
wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in
welchem er von der Entmündigung Kenntnis erlangt, für die übrigen Personen mit
dem Zeitpunkt, in welchem die Entmündigung in Wirksamkeit
tritt. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten
mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Beschluß zugestellt wird, für
den Entmündigten selbst und die übrigen Personen mit der Zustellung
des Beschlusses an den Entmündigten. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten
mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Beschluß zugestellt wird, für
den Entmündigten selbst und die übrigen Personen mit der Zustellung
des Beschlusses an den Entmündigten. |
§ 665 |
§ 665 |
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die
Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. |
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirke das Amtsgericht, welches über die
Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. |
§ 665a |
|
(weggefallen) |
|
§ 665b |
|
(weggefallen) |
|
§ 666 |
§ 666 |
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu
richten, welchem die Sorge für die Person zusteht. |
(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu
richten, welchem die Sorge für die Person zusteht. |
(3) |
(3) |
[1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die
Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu
laden. |
[1] Hat eine der im § 646 Abs. 1 bezeichneten Personen die
Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mitteilung der Klage zum Termin zur mündlichen Verhandlung zu
laden. |
[2] Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne
des § [62] als Streitgenosse der
Hauptpartei. |
[2] Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne
des § 62 als Streitgenosse der
Hauptpartei. |
§ 667 |
§ 667 |
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage
kann eine andere Klage nicht verbunden werden. |
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage
kann eine andere Klage nicht verbunden werden. |
(2) Eine Widerklage ist unzulässig. |
(2) Eine Widerklage ist unzulässig. |
§ 668 |
§ 668 |
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein
Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen. |
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein
Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen. |
§ 669 |
§ 669 |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien die Ergebnisse der bei dem Amtsgerichte stattgehabten
Sachuntersuchung, soweit es zur Prüfung der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig
vorzutragen. |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien die Ergebnisse der bei dem Amtsgerichte stattgehabten
Sachuntersuchung, soweit es zur Prüfung der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig
vorzutragen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der
Verhandlung, zu veranlassen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung der
Verhandlung, zu veranlassen. |
§ 670 |
§ 670 |
(1) Die Vorschriften des § [617] Abs. 1, 3 und der §§ [618], [622] finden entsprechende
Anwendung. |
(1) Die Vorschriften des § 617 Abs. 1, 3 und der §§ 618, 622 finden entsprechende Anwendung. |
(2) Der Parteieid ist ausgeschlossen. |
(2) Der Parteieid ist ausgeschlossen. |
§ 670a |
|
(weggefallen) |
|
§ 670b |
|
(weggefallen) |
|
§ 670c |
|
(weggefallen) |
|
§ 670d |
|
(weggefallen) |
|
§ 670e |
|
(weggefallen) |
|
§ 670f |
|
(weggefallen) |
|
§ 670g |
|
(weggefallen) |
|
§ 670h |
|
(weggefallen) |
|
§ 670i |
|
(weggefallen) |
|
§ 670k |
|
(weggefallen) |
|
§ 670l |
|
(weggefallen) |
|
§ 670m |
|
(weggefallen) |
|
§ 670n |
|
(weggefallen) |
|
§ 670o |
|
(weggefallen) |
|
§ 670p |
|
(weggefallen) |
|
§ 671 |
§ 671 |
(1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die
Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. |
(1) Die Bestimmungen der §§ 654, 655 finden in dem Verfahren über die
Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. |
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das
Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene
Gutachten für genügend erachtet. |
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das
Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene
Gutachten für genügend erachtet. |
§ 672 |
§ 672 |
(1) |
|
[1] Wird die Anfechtungsklage für begründet
erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß
aufzuheben. |
[1] Wird die Anfechtungsklage für begründet
erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß
aufzuheben. |
[2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urtheils in Wirksamkeit. |
[2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urteils in Wirksamkeit. |
[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person
oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach
Maßgabe der §§ [936]-[944] getroffen
werden. |
[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person
oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach
Maßgabe der §§ 936-944 getroffen
werden. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 673 |
§ 673 |
(1) Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buchs zu
verurtheilen. |
(1) Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buches zu
verurteilen. |
(2) Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. |
(2) Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. |
§ 674 |
§ 674 |
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und
dem Amtsgerichte von jedem in der Sache erlassenen Endurtheile Mittheilung zu machen. |
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und
dem Amtsgerichte von jedem in der Sache erlassenen Endurteile Mitteilung zu machen. |
§ 675 |
§ 675 |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, oder des
Staatsanwalts durch Beschluß des Amtsgerichts. |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, oder des
Staatsanwalts durch Beschluß des Amtsgerichts. |
§ 676 |
§ 676 |
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist
das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der
Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist
das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der
Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im
Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt
werden, welches über die Entmündigung entschieden hat. |
[1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im
Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt
werden, welches über die Entmündigung entschieden hat. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn ein Ausländer, welcher im Inland entmündigt worden ist,
im Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn ein Ausländer, welcher im Inland entmündigt worden ist,
im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
(3) Die Bestimmungen des § [647] und der §§ [649]-[655] finden entsprechende Anwendung. |
(3) Die Bestimmungen des § 647 und der §§ 649-655 finden entsprechende Anwendung. |
§ 676a |
|
(weggefallen) |
|
§ 677 |
§ 677 |
Die Kosten des Verfahrens sind von dem
Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg
beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen. |
Die Kosten des Verfahrens sind von dem
Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg
beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen. |
§ 678 |
§ 678 |
(1) Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung
zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der
Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von
Amtswegen zuzustellen. |
(1) Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung
zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der
Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von
Amts wegen zuzustellen. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung aufgehoben wird, steht dem Staatsanwalte die sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung aufgehoben wird, steht dem Staatsanwalte die sofortige
Beschwerde zu. |
(3) Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist
der Vormundschaftsbehörde mitzutheilen. |
(3) Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist
der Vormundschaftsbehörde mitzuteilen. |
§ 679 |
§ 679 |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(2) Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten, welchem die Sorge für die
Person zusteht, und der Staatsanwalt befugt. |
(2) Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten, welchem die Sorge für die
Person zusteht, und der Staatsanwalt befugt. |
(3) Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht
erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem
Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(3) Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht
erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem
Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ [665]-[667], [669]-[674]
entsprechende Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ 665-667, 669-674 entsprechende
Anwendung. |
§ 680 |
§ 680 |
(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §
[646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechende
Anwendung. |
(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §
646 Abs. 1 und der §§ 647, 648, 653, 657, 663 entsprechende
Anwendung. |
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet
nicht statt. |
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet
nicht statt. |
(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband
oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen
Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben
unberührt. |
(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen eine Gemeinde oder ein der Gemeinde gleichstehender Verband
oder ein Armenverband berechtigt ist, die Entmündigung wegen
Verschwendung oder wegen Trunksucht zu beantragen, bleiben
unberührt. |
§ 681 |
§ 681 |
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so
kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung
aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich
bessern werde. |
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so
kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung
aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich
bessern werde. |
§ 682 |
§ 682 |
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind,
wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls
von dem Antragsteller zu tragen. |
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind,
wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls
von dem Antragsteller zu tragen. |
§ 683 |
§ 683 |
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende
Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von
Amtswegen zuzustellen. |
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende
Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von
Amts wegen zuzustellen. |
(2) |
(2) |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. |
[2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher
Beschluß von Amtswegen
mitzutheilen. |
[2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher
Beschluß von Amts wegen
mitzuteilen. |
§ 684 |
§ 684 |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden. |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden. |
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses an den Entmündigten. |
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses an den Entmündigten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Ausland ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ [665], [667], [669], [670],
[672]-[674] entsprechende Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ 665, 667, 669, 670, 672-674
entsprechende Anwendung. |
§ 684a |
|
(weggefallen) |
|
§ 685 |
§ 685 |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, durch
Beschluß des Amtsgerichts unter entsprechender Anwendung der §§
[647], [653], des § [676] Abs. 1, 2, des § [677] und des § [678] Abs. 1, 3. |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, durch
Beschluß des Amtsgerichts unter entsprechender Anwendung der §§
647, 653, des § 676 Abs. 1, 2, des § 677 und des § 678 Abs. 1, 3. |
§ 686 |
§ 686 |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten befugt, welchem die Sorge
für die Person zusteht. |
[1] Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten befugt, welchem die Sorge
für die Person zusteht. |
[2] Will dieser die Klage nicht erheben, so kann
der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen
Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
[2] Will dieser die Klage nicht erheben, so kann
der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen
Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Ausland ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ [665], [667], [669], [670],
[672]-[674] entsprechende Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ 665, 667, 669, 670, 672-674
entsprechende Anwendung. |
§ 687 |
§ 687 |
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung
oder wegen Trunksucht, sowie die
Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht
öffentlich bekannt zu machen. |
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung
oder wegen Trunksucht sowie die
Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht
öffentlich bekanntzumachen. |
Siebentes Buch. Mahnverfahren |
Siebentes Buch. Mahnverfahren |
§ 688 |
§ 688 |
(1) |
(1) |
[1] Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch
des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. |
[1] Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch
des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. |
[2] Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. |
[2] Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach
Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch
nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach
Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch
nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Ausland oder
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. |
§ 689 |
§ 689 |
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den
Amtsgerichten erlassen. |
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den
Amtsgerichten erlassen. |
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die
im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn
die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig
wären. |
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die
im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn
die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig
wären. |
§ 690 |
§ 690 |
Das Gesuch muß enthalten: |
Das Gesuch muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort; |
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort; |
2. die Bezeichnung des Gerichts; |
2. die Bezeichnung des Gerichts; |
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder
Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; |
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder
Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; |
4. das Gesuch um Erlassung des
Zahlungsbefehls. |
4. das Gesuch um Erlassung des
Zahlungsbefehls. |
§ 690a |
|
(weggefallen) |
|
§ 690b |
|
(weggefallen) |
|
§ 690c |
|
(weggefallen) |
|
§ 691 |
§ 691 |
(1) Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen
der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt
oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe
zurückgewiesen. |
(1) Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen
der vorstehenden Paragraphen oder ergibt sich aus dem Inhalt des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt
oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe
zurückgewiesen. |
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn
der Zahlungsbefehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht
erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu
hören. |
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn
der Zahlungsbefehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht
erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu
hören. |
(3) Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung
findet nicht statt. |
(3) Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung
findet nicht statt. |
§ 692 |
§ 692 |
Der Zahlungsbefehl enthält die im § [690] Nr. 1-3 bezeichneten Erfordernisse des
Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom
Tage der Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung
sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs
nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens
und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er
Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Gerichte Widerspruch
zu erheben. |
[1] Der
Zahlungsbefehl enthält die im § 690
Nr. 1-3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs und außerdem den
Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zustellung
laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung sofortiger
Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem
Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den
geforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er Einwendungen gegen
den Anspruch habe, bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben. |
§ 692a |
|
(weggefallen) |
|
§ 692b |
|
(weggefallen) |
[2] Die Widerspruchsfrist
ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist entsprechend zu
bemessen, falls diese weniger als eine Woche betragen
würde. |
§ 693 |
§ 693 |
(1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Schuldner erfolgt von Amts wegen. |
(1) Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Schuldner erfolgt von Amts wegen. |
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn
die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder
Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein. |
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn
die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder
Anbringung des Gesuchs um Erlassung des Zahlungsbefehls ein. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung
des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Zustellung
des Zahlungsbefehls den Gläubiger in Kenntnis zu setzen. |
§ 694 |
§ 694 |
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder
einen Theil desselben Widerspruch
erheben, so lange der
Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. |
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder
einen Teil desselben Widerspruch
erheben, solange der
Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. |
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem
rechtzeitig erhobenen Widerspruche
in Kenntniß zu setzen und dem
Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch
erhoben habe. |
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem
rechtzeitig erhobenen Widerspruch
in Kenntnis zu setzen und dem
Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß er rechtzeitig Widerspruch
erhoben habe. |
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig
erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. |
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig
erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. |
§ 695 |
§ 695 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 696 |
§ 696 |
(1) |
(1) |
[1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist
auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgerichte, das den
Zahlungsbefehl erlassen hat, ein Termin anzuberaumen. |
[1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist
auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgerichte, das den
Zahlungsbefehl erlassen hat, ein Termin anzuberaumen. |
[2] Der Antrag kann schon in dem Gesuch um
Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt werden. |
[2] Der Antrag kann schon in dem Gesuch um
Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Termin ist zur Güteverhandlung
anzuberaumen. |
[1] Der Termin ist zur Güteverhandlung
anzuberaumen. |
[2] Hat der Gläubiger eine Bescheinigung über die
Erfolglosigkeit eines vorangegangenen Güteverfahrens beigebracht
oder, erforderlichenfalls unter Glaubhaftmachung, dargelegt, daß es
gemäß § 495a eines Güteverfahrens nicht bedarf, so ist alsbald
Termin zur Streitverhandlung anzuberaumen. |
[2] Hat der Gläubiger eine Bescheinigung über die
Erfolglosigkeit eines vorangegangenen Güteverfahrens beigebracht
oder, erforderlichenfalls unter Glaubhaftmachung, dargelegt, daß es
gemäß § 495a eines Güteverfahrens nicht bedarf, so ist alsbald
Termin zur Streitverhandlung anzuberaumen. |
[3] Das gleiche gilt, wenn der Anspruch zur
Zuständigkeit der Landgerichte gehört. |
[3] Das gleiche gilt, wenn der Anspruch zur
Zuständigkeit der Landgerichte gehört. |
(3) Wird nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald
ein Termin zur Streitverhandlung anberaumt oder wird der
Rechtsstreit im Anschluß an das Güteverfahren gemäß §§ 499e, 499f
Abs. 2 im Streitverfahren verhandelt, so gilt die Streitsache als
mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. |
(3) Wird nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald
ein Termin zur Streitverhandlung anberaumt oder wird der
Rechtsstreit im Anschluß an das Güteverfahren gemäß §§ 499e, 499f
Abs. 2 im Streitverfahren verhandelt, so gilt die Streitsache als
mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. |
(4) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter
Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4) kann der Zahlungsbefehl an Stelle
der Klageschrift benutzt werden. |
(4) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter
Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4) kann der Zahlungsbefehl an Stelle
der Klageschrift benutzt werden. |
§ 696a |
|
(weggefallen) |
|
§ 696b |
|
(weggefallen) |
|
§ 696c |
|
(weggefallen) |
|
§ 696d |
|
(weggefallen) |
|
§ 696e |
|
(weggefallen) |
|
§ 696f |
|
(weggefallen) |
|
§ 697 |
§ 697 |
(1) Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei
vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen; die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3
Satz 1 finden Anwendung. |
(1) Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei
vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen; die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3
Satz 1 finden Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem
Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem
Widerspruche verbunden worden, so kann die Entscheidung über den
Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1] Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem
Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem
Widerspruche verbunden worden, so kann die Entscheidung über den
Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der
Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als bei dem
Landgericht anhängig. |
[2] Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der
Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als bei dem
Landgericht anhängig. |
§ 698 |
§ 698 |
(1) Die Kosten des
Mahnverfahrens sind im Falle der rechtzeitigen Erhebung des
Widerspruchs als ein Theil der
Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzusehen. |
Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der
rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits
anzusehen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 699 |
§ 699 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin
bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der
Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben
ist. |
[1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin
bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der
Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben
ist. |
[2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch
einen von dem Gerichtsschreiber auf den Zahlungsbefehl zu setzenden
Vollstreckungsbefehl. |
[2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch
einen von dem Gerichtsschreiber auf den Zahlungsbefehl zu setzenden
Vollstreckungsbefehl. |
[3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens
aufzunehmen. |
[3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens
aufzunehmen. |
[4] Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls
erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. |
[4] Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls
erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. |
[5] Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu
vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. |
[5] Der Gerichtsschreiber hat die Zustellung zu
vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen
Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen. |
(2) |
(2) |
[1] Will der Gerichtsschreiber dem Gesuche des
Gläubigers nicht entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur
Entscheidung vorzulegen. |
[1] Will der Gerichtsschreiber dem Gesuche des
Gläubigers nicht entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur
Entscheidung vorzulegen. |
[2] Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen
das Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
[2] Gegen den Beschluß des Gerichts, durch welchen
das Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 700 |
§ 700 |
[1] Der Vollstreckungsbefehl steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis erlassenen
Endurteile gleich; im Falle seiner Erlassung gilt der Anspruch als
mit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Streitverfahren
rechtshängig geworden. |
[1] Der Vollstreckungsbefehl steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis erlassenen
Endurteile gleich; im Falle seiner Erlassung gilt der Anspruch als
mit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Streitverfahren
rechtshängig geworden. |
[2] Gegen den Vollstreckungsbefehl findet der
Einspruch statt; die Vorschriften über den Einspruch gegen ein von
dem Amtsgericht erlassenes Versäumnisurteil finden entsprechende
Anwendung. |
[2] Gegen den Vollstreckungsbefehl findet der
Einspruch statt; die Vorschriften über den Einspruch gegen ein von
dem Amtsgericht erlassenes Versäumnisurteil finden entsprechende
Anwendung. |
[3] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach
§ 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig
erachtet. |
[3] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach
§ 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig
erachtet. |
[4] Das Landgericht ist an die Entscheidung des
Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird,
gebunden. |
[4] Das Landgericht ist an die Entscheidung des
Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird,
gebunden. |
§ 700a |
|
(weggefallen) |
|
§ 701 |
§ 701 |
[1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht
erhoben ist, die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen
einer sechsmonatigen Frist, welche mit Ablauf der im
Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert
der Zahlungsbefehl seine Kraft. |
[1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht
erhoben ist, die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen
einer sechsmonatigen Frist, welche mit Ablauf der im
Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert
der Zahlungsbefehl seine Kraft. |
[2] Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des
Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber
zurückgewiesen wird. |
[2] Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des
Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber
zurückgewiesen wird. |
§ 702 |
§ 702 |
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder
eines Vollstreckungsbefehls, sowie
die Erhebung eines Widerspruchs werden der anderen Partei
abschriftlich nicht mitgetheilt; im
Falle ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls
nicht erforderlich. |
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder
eines Vollstreckungsbefehls sowie
die Erhebung eines Widerspruchs werden der anderen Partei
abschriftlich nicht mitgeteilt; im
Falle ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls
nicht erforderlich. |
§ 703 |
§ 703 |
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht,
wenn für den Gläubiger die Erlassung eines Zahlungsbefehls
nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen
Zahlungsbefehl erhoben wird. |
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht,
wenn für den Gläubiger die Erlassung eines Zahlungsbefehls
nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen
Zahlungsbefehl erhoben wird. |
Achtes Buch. Zwangsvollstreckung |
Achtes Buch. Zwangsvollstreckung |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
§ 704 |
§ 704 |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus
Endurtheilen, welche rechtskräftig
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus
Endurteilen, welche rechtskräftig
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. |
(2) Urtheile in
Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande
haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden. |
(2) Urteile in
Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande
haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden. |
§ 705 |
§ 705 |
[1] Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung
des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs
bestimmten Frist nicht ein. |
[1] Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung
des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs
bestimmten Frist nicht ein. |
[2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch
rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
gehemmt. |
[2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch
rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
gehemmt. |
§ 705a |
|
(weggefallen) |
|
§ 705b |
|
(weggefallen) |
|
§ 705c |
|
(weggefallen) |
|
§ 706 |
§ 706 |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund der Prozeßakten vom
Gerichtsschreiber erster Instanz und, so
lange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig
ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen. |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozeßakten vom
Gerichtsschreiber erster Instanz und, solange der Rechtsstreit in einer höheren
Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu
erteilen. |
|
(2) |
(2) Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß
gegen das Urtheil ein Rechtsmittel
nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für das
Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß innerhalb der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht
eingereicht sei. |
[1] Insoweit die
Erteilung des Zeugnisses davon
abhängt, daß gegen das Urteil ein
Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis des Gerichtsschreibers des für das
Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß bis
zum Ablauf der Notfrist eine
Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. |
(3)
(weggefallen) |
[2] Eines Zeugnisses des
Gerichtsschreibers des Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift
nach § 566a nicht eingereicht sei, bedarf es nicht. |
§ 707 |
§ 707 |
(1) |
(1) |
[1] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das
Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
seien. |
[1] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das
Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
seien. |
[2] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde. |
[2] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
§ 708 |
§ 708 |
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar
zu erklären: |
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar
zu erklären: |
1. Urtheile, welche
auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung aussprechen (§ [307]); |
1. Urteile, welche
auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurteilung aussprechen (§ 307); |
2. Urtheile, welche
den Eintritt der in einem bedingten Endurtheile ausgedrückten Folgen
aussprechen; |
2. Urteile, welche
den Eintritt der in einem bedingten Endurteil ausgedrückten Folgen
aussprechen; |
3. Versäumnisurteile; |
3. Versäumnisurteile; |
4. Urtheile, welche
im Urkunden- oder Wechselprozesse
erlassen werden; |
4. Urteile, welche
im Urkunden- oder Wechselprozeß
erlassen werden; |
5. Urtheile, durch
welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufgehoben
werden; |
5. Urteile, durch
welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufgehoben
werden; |
6. Urtheile, welche
die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur
Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die
Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage
vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat[;] |
6. Urteile, welche
die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur
Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die
Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage
vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat; |
7. Urteile der Oberlandesgerichte in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten. |
7. Urteile der Oberlandesgerichte in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten. |
§ 709 |
§ 709 |
Urteile sind ferner ohne Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen: |
Urteile sind ferner ohne Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen: |
1. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen
oder zwischen dem Miether und dem
Untermiether solcher Räume wegen
Überlassung, Benutzung oder Räumung,
sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; |
1. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen
oder zwischen dem Mieter und dem
Untermieter solcher Räume wegen
Überlassung, Benutzung oder Räumung
sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mietsräume eingebrachten Sachen; |
2. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und
Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes,
betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben während der Dauer des
Dienst-, Arbeits- oder Lehrverhältnisses entstehen; |
2. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und
Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die im § 4 des Gewerbegerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September
1901 (Reichsgesetzbl. S. 353) und des Gesetzes vom 14. Januar 1922
(Reichsgesetzbl. I S. 155)
bezeichneten Streitigkeiten, sofern
sie während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder
Lehrverhältnisses entstehen; |
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und
Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern,
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen,
welche über Wirthszechen, Fuhrlohn,
Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über
Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten
zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise
entstanden sind; |
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und
Wirten, Fuhrleuten, Schiffern,
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen,
welche über Wirtszechen, Fuhrlohn,
Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über
Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten
zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise
entstanden sind; |
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der
Gegenstand der Verurtheilung an Geld
oder Geldeswerth die Summe von
dreihunderttausend Mark nicht
übersteigt; in Betreff des
Werthes des Gegenstandes kommen die
Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. |
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der
Gegenstand der Verurteilung an Geld
oder Geldeswert die Summe von
fünfhundert Goldmark nicht
übersteigt; in betreff des
Wertes des Gegenstandes kommen die
Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. |
§ 710 |
§ 710 |
[1] Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu
bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
[1] Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu
bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
[2] Auf Antrag sind sie auch ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung
nicht in der Lage ist, und daß die
Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder
einen schwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde. |
[2] Auf Antrag sind sie auch ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung
nicht in der Lage ist und daß die
Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder
einen schwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde. |
§ 710a |
|
(weggefallen) |
|
§ 711 |
§ 711 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 712 |
§ 712 |
(1) Wird glaubhaft
gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu
ersetzenden Nachtheil bringen würde,
so ist in den Fällen der §§ 708, 709
auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht
vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen des § 710 ist der Antrag
des Gläubigers zurückzuweisen. |
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des
Urteils dem Schuldner einen nicht
zu ersetzenden Nachteil bringen
würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709, 710 Satz 1 auf Antrag des Schuldners
auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in
den Fällen des § 710 Satz 2 ist der
Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 713 |
§ 713 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige
Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung
abhängig machen. |
[1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige
Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung
abhängig machen. |
[2] Diese Vorschrift findet auf die im § 708 Nr. 7
bezeichneten Urteile keine Anwendung. |
[2] Diese Vorschrift findet auf die im § 708 Nr. 7
bezeichneten Urteile keine Anwendung. |
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner
nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet,
vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. |
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner
nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet,
vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. |
§ 713a |
§ 713a |
Die in den §§ 712 und 713 zugunsten des Schuldners
zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil
stattfindet, nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht
vorliegen. |
Die in den §§ 712 und 713 zugunsten des Schuldners
zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil
stattfindet, nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht
vorliegen. |
§ 714 |
§ 714 |
Die in den §§ 710-[713] erwähnten Anträge sind vor dem
Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das
Urtheil ergeht. |
Die in den §§ 710-713 erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse
der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urteil ergeht. |
§ 715 |
§ 715 |
[1] In den Fällen der §§ [710], [713] kann das Gericht, welches die
Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die
Rückgabe der von dem Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen,
wenn ein Zeugniß über die
Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils vorgelegt wird. |
[1] In den Fällen der §§ 710, 713 kann das Gericht, welches die
Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die
Rückgabe der von dem Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen,
wenn ein Zeugnis über die
Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. |
[2] Die Vorschriften des § [109] Abs. 3 finden entsprechende
Anwendung. |
[2] Die Vorschriften des § 109 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. |
§ 715a |
|
(weggefallen) |
|
§ 715b |
|
(weggefallen) |
|
§ 716 |
§ 716 |
Ist der Antrag, das Urtheil
für vorläufig vollstreckbar zu erklären, übergangen oder ist in
Fällen, in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären ist, eine Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so kommen wegen
Ergänzung des Urtheils die
Vorschriften des § [321] zur
Anwendung. |
Ist eine Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des
Urteils die Vorschriften des §
321 zur Anwendung. |
§ 716a |
|
(weggefallen) |
|
§ 717 |
§ 717 |
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der
Verkündung eines Urtheils, welches
die Entscheidung in der Hauptsache oder die
Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt. |
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der
Verkündung eines Urteils, welches
die Entscheidung in der Hauptsache oder die
Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urtheil aufgehoben oder abgeändert,
so ist der Kläger zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem
Beklagten durch die Vollstreckung des Urtheils oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[1] Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil aufgehoben oder abgeändert,
so ist der Kläger zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem
Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[2] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
[2] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die im §
708 Nr. 7 bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte keine
Anwendung. |
[1] Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die im §
708 Nr. 7 bezeichneten Urteile der Oberlandesgerichte keine
Anwendung. |
[2] Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder
abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur
Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder
Geleisteten zu verurteilen. |
[2] Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder
abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur
Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder
Geleisteten zu verurteilen. |
[3] Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. |
[3] Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. |
[4] Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch
auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig
geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verbundenen Wirkungen treten
mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht
gestellt wird. |
[4] Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch
auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig
geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verbundenen Wirkungen treten
mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht
gestellt wird. |
§ 718 |
§ 718 |
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu
entscheiden. |
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu
entscheiden. |
(2) Die Bestimmung des §
[524] über die Vertagung der mündlichen Verhandlung findet in
diesem Falle keine Anwendung. |
|
(3) Eine Anfechtung
der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit
erlassenen Entscheidung findet nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz
über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung
findet nicht statt. |
§ 719 |
§ 719 |
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urtheil der Einspruch oder
die Berufung eingelegt, so finden die Vorschriften des §
[707] entsprechende Anwendung. |
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil der Einspruch oder
die Berufung eingelegt, so finden die Vorschriften des §
707 entsprechende Anwendung. |
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das
Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung
einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die
Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde. |
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das
Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung
einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die
Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde. |
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
§ 720 |
§ 720 |
Ist in Gemäßheit des § [713] Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter
Gegenstände zu hinterlegen. |
Ist in Gemäßheit des § 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter
Gegenstände zu hinterlegen. |
§ 721 |
§ 721 |
(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann
das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach
angemessene Frist zur Räumung gewähren. |
(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann
das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach
angemessene Frist zur Räumung gewähren. |
(2) Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§
[714], [716] entsprechende
Anwendung. |
(2) Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§
714, 716 entsprechende
Anwendung. |
§ 722 |
§ 722 |
(1) Aus dem Urtheil
eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur
statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. |
(1) Aus dem Urteil
eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur
statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. |
(2) Für die Klage auf Erlassung desselben ist das
Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das
Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit
des § [23] gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann. |
(2) Für die Klage auf Erlassung desselben ist das
Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das
Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit
des § 23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann. |
§ 723 |
§ 723 |
(1) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu
erlassen. |
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkelt der Entscheidung zu
erlassen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Vollstreckungsurtheil ist erst zu erlassen, wenn
das Urtheil des ausländischen
Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die
Rechtskraft erlangt hat. |
[1] Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn
das Urteil des ausländischen
Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die
Rechtskraft erlangt hat. |
[2] Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung
des Urtheils nach § [328] ausgeschlossen ist. |
[2] Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung
des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist. |
§ 724 |
§ 724 |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des
Urtheils (vollstreckbare
Ausfertigung). |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des
Urteils (vollstreckbare
Ausfertigung). |
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz und, wenn der
Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem
Gerichtsschreiber dieses Gerichts ertheilt. |
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz und, wenn der
Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem
Gerichtsschreiber dieses Gerichts erteilt. |
§ 725 |
§ 725 |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende
Ausfertigung wird dem u. s. w.
(Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
ertheilt." ist der Ausfertigung des
Urtheils am Schlusse beizufügen, von
dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel
zu versehen. |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende
Ausfertigung wird dem usw.
(Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
erteilt" ist der Ausfertigung des
Urteils am Schlusse beizufügen, von
dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel
zu versehen. |
§ 726 |
§ 726 |
(1) Von Urtheilen,
deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu
beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung
nur ertheilt werden, wenn der Beweis
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt
wird. |
(1) Von Urteilen,
deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu
beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung
nur erteilt werden, wenn der Beweis
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt
wird. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der
Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme
ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende
Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der
Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme
ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende
Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. |
§ 727 |
§ 727 |
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
Rechtsnachfolger des in dem Urtheile
bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des
in dem Urtheile bezeichneten
Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache,
gegen welche das Urtheil nach §
[325] wirksam ist, ertheilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder
das Besitzverhältniß bei dem Gericht
offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nachgewiesen wird. |
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
Rechtsnachfolger des in dem Urteil
bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des
in dem Urteil bezeichneten
Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache,
gegen welche das Urteil nach §
325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder
das Besitzverhältnis bei dem
Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. |
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht offenkundig, so
ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. |
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig,
so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. |
§ 728 |
§ 728 |
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §
[326] dem Nacherben gegenüber
wirksames Urtheil ergangen, so
finden auf die Ertheilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die
Vorschriften des § [727]
entsprechende Anwendung. |
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §
326 dem Nacherben gegenüber
wirksames Urteil ergangen, so
finden auf die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die
Vorschriften des § 727
entsprechende Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gleiche
gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach §
[327] dem Erben gegenüber wirksames
Urtheil ergangen ist, für die
Ertheilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für und gegen den Erben. |
[1] Das gleiche
gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach §
327 dem Erben gegenüber wirksames
Urteil ergangen ist, für die
Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für und gegen den Erben. |
[2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den
Erben ertheilt werden, auch wenn die
Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. |
[2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den
Erben erteilt werden, auch wenn die
Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. |
§ 729 |
§ 729 |
(1) Hat Jemand das
Vermögen eines Anderen durch Vertrag
mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des
Anderen übernommen, so finden auf
die Ertheilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Urtheils gegen den
Übernehmer die Vorschriften des § [727] entsprechende Anwendung. |
(1) Hat jemand das
Vermögen eines anderen durch
Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer
Schuld des anderen übernommen, so
finden auf die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften
des § 727 entsprechende
Anwendung. |
(2) Das Gleiche gilt
für die Ertheilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, welcher ein unter
Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma
fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für welche er nach §
25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie
vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber
rechtskräftig festgestellt worden sind. |
(2) Das gleiche
gilt für die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, welcher ein unter
Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma
fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für welche er nach §
25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie
vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren Inhaber
rechtskräftig festgestellt worden sind. |
§ 730 |
§ 730 |
(1) In den Fällen des § [726] Abs. 1 und der §§ [727]-[729] darf die vollstreckbare Ausfertigung
nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. |
(1) In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727-729 darf die vollstreckbare Ausfertigung
nur auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel
zu erwähnen. |
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel
zu erwähnen. |
§ 731 |
§ 731 |
Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727]-[729] erforderliche Nachweis durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt
werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster Instanz
aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu
erheben. |
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727-729 erforderliche Nachweis durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt
werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozeßgericht erster Instanz
aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu
erheben. |
§ 732 |
§ 732 |
(1) |
(1) |
[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das
Gericht, von dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel
ertheilt ist. |
[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das
Gericht, von dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel
erteilt ist. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen sei. |
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen sei. |
§ 733 |
§ 733 |
(1) Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf
derselben Partei, sofern nicht die zuerst ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird, nur
auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. |
(1) Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf
derselben Partei, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird, nur
auf Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung der weiteren Ausfertigung, wenn die
Entscheidung, durch welche dieselbe angeordnet wird, nicht
verkündet ist, den Gegner in Kenntniß zu setzen. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung, wenn die
Entscheidung, durch welche dieselbe angeordnet wird, nicht
verkündet ist, den Gegner in Kenntnis zu setzen. |
(4) Die weitere Ausfertigung ist als solche unter
Erwähnung der Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. |
(4) Die weitere Ausfertigung ist als solche unter
Erwähnung der Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. |
§ 734 |
§ 734 |
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren
Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei und zu
welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt ist. |
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren
Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu bemerken, für welche Partei und zu
welcher Zeit die Ausfertigung erteilt ist. |
§ 735 |
§ 735 |
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes
Urtheil. |
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes
Urteil. |
§ 736 |
§ 736 |
Zur Zwangsvollstreckung in das
Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter
ergangenes Urtheil
erforderlich. |
Zur Zwangsvollstreckung in das
Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter
ergangenes Urteil
erforderlich. |
§ 737 |
§ 737 |
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen
der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen
Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den
Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der
Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt ist. |
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen
der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen
Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den
Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der
Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. |
(2) Das Gleiche gilt
bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten. |
(2) Das gleiche
gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten. |
§ 737a |
|
(weggefallen) |
|
§ 737b |
|
(weggefallen) |
|
§ 738 |
§ 738 |
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem
Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des
Bestellers erfolgt, so finden auf die Ertheilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch
unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des
Urtheils gegen den Nießbraucher die
Vorschriften der §§ [727],
[730]-[732] entsprechende Anwendung. |
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem
Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des
Bestellers erfolgt, so finden auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch
unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des
Urteils gegen den Nießbraucher die
Vorschriften der §§ 727, 730-732
entsprechende Anwendung. |
(2) Das Gleiche gilt
bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des gegen den Erblasser ergangenen Urtheils. |
(2) Das gleiche
gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des gegen den Erblasser ergangenen Urteils. |
§ 739 |
§ 739 |
Bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist die Zwangsvollstreckung
in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig, wenn die Ehefrau
zu der Leistung und der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung
in das eingebrachte Gut verurtheilt
ist. |
Bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnisgemeinschaft ist die Zwangsvollstreckung
in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig, wenn die Ehefrau
zu der Leistung und der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung
in das eingebrachte Gut verurteilt
ist. |
§ 740 |
§ 740 |
Bei dem Güterstande der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnißgemeinschaft ist zur
Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den Ehemann ergangenes
Urtheil erforderlich und
genügend. |
Bei dem Güterstande der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft ist zur
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den Ehemann ergangenes
Urteil erforderlich und
genügend. |
§ 741 |
§ 741 |
Betreibt die Ehefrau selbständig ein
Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
Gut und in das Gesammtgut ein gegen
die Ehefrau ergangenes Urtheil
genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts der
Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den Betrieb des
Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem
Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war. |
Betreibt die Ehefrau selbständig ein
Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
Gut und in das Gesamtgut ein gegen
die Ehefrau ergangenes Urteil
genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts der
Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den Betrieb des
Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem
Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war. |
§ 742 |
§ 742 |
(1) Ist der Güterstand der Verwaltung und
Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten, nachdem
ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit
rechtshängig geworden ist, so finden auf die Ertheilung einer in Ansehung des eingebrachten
Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils für oder gegen den Ehemann die
Vorschriften der §§ [727],
[730]-[732] entsprechende Anwendung. |
(1) Ist der Güterstand der Verwaltung und
Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnisgemeinschaft erst eingetreten, nachdem
ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit
rechtshängig geworden ist, so finden auf die Erteilung einer in Ansehung des eingebrachten
Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den Ehemann die
Vorschriften der 727, 730-732
entsprechende Anwendung. |
(2) Das Gleiche gilt
für die Ertheilung einer in Ansehung
des Gesammtguts vollstreckbaren
Ausfertigung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft oder die
Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten
ist, nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter
Rechtsstreit rechtshängig geworden ist. |
(2) Das gleiche
gilt für die Erteilung einer in
Ansehung des Gesamtguts
vollstreckbaren Ausfertigung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft
oder die Fahrnisgemeinschaft erst
eingetreten ist, nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie
geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist. |
§ 743 |
§ 743 |
Nach der Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnißgemeinschaft ist vor der
Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu
der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere
zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt sind. |
Nach der Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft ist vor der
Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu
der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere
zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind. |
§ 744 |
§ 744 |
Ist die Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnißgemeinschaft nach der
Beendigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so finden
auf die Ertheilung einer in Ansehung
des Gesammtguts vollstreckbaren
Ausfertigung des Urtheils gegen die
Ehefrau die Vorschriften der §§ [727],
[730]-[732] entsprechende Anwendung. |
Ist die Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft nach der
Beendigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so finden
auf die Erteilung einer in Ansehung
des Gesamtguts vollstreckbaren
Ausfertigung des Urteils gegen die
Ehefrau die Vorschriften der §§ 727,
730-732 entsprechende Anwendung. |
§ 745 |
§ 745 |
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft
ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten
ergangenes Urtheil erforderlich und
genügend. |
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft
ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten
ergangenes Urteil erforderlich und
genügend. |
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft finden die Vorschriften der §§ [743], [744] mit der Maßgabe Anwendung, daß an
die Stelle des Ehemanns der überlebende Ehegatte, an die Stelle der
Ehefrau die antheilsberechtigten
Abkömmlinge treten. |
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 743, 744 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Ehemanns der überlebende Ehegatte, an die Stelle der
Ehefrau die anteilsberechtigten
Abkömmlinge treten. |
§ 746 |
§ 746 |
Zur Zwangsvollstreckung in das der elterlichen
Nutznießung unterliegende Vermögen des Kindes ist ein gegen das
Kind ergangenes Urtheil
genügend. |
Zur Zwangsvollstreckung in das der elterlichen
Nutznießung unterliegende Vermögen des Kindes ist ein gegen das
Kind ergangenes Urteil
genügend. |
§ 747 |
§ 747 |
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist, wenn
mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Theilung ein gegen alle Erben ergangenes
Urtheil erforderlich. |
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist, wenn
mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes
Urteil erforderlich. |
§ 748 |
§ 748 |
(1) Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines
Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den
Nachlaß ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes
Urtheil erforderlich und
genügend. |
(1) Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines
Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den
Nachlaß ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes
Urteil erforderlich und
genügend. |
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die
Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände zu, so ist die
Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der
Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurtheilt
ist. |
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die
Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände zu, so ist die
Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der
Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt
ist. |
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines
Pflichttheilsanspruchs ist im Falle
des Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben als
gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urtheil erforderlich. |
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines
Pflichtteilsanspruchs ist im Falle
des Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben als
gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich. |
§ 749 |
§ 749 |
[1] Auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urtheils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker finden die Vorschriften der §§ [727], [730]-[732] entsprechende Anwendung. |
[1] Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker finden die Vorschriften der §§ 727, 730-732 entsprechende Anwendung. |
[2] Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die
Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände
zulässig. |
[2] Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die
Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände
zulässig. |
§ 749a |
|
(weggefallen) |
|
§ 749b |
|
(weggefallen) |
|
§ 750 |
§ 750 |
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
die Personen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem
Urtheil oder in der demselben
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und
das Urtheil bereits zugestellt ist
oder gleichzeitig zugestellt wird. |
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
die Personen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem
Urteil oder in der demselben
beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und
das Urteil bereits zugestellt ist
oder gleichzeitig zugestellt wird. |
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines
Urtheils, dessen vollstreckbare
Ausfertigung nach § [726] Abs. 1
ertheilt worden ist, oder soll ein
Urtheil, welches nach den §§
[727]-[729], [738], [742], [744],
dem § [745] Abs. 2 und dem §
[749] für oder gegen eine der dort
bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser
Personen vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden
Urtheil auch die demselben
beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die
Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunden ertheilt ist,
auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der
Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn
derselben zugestellt werden. |
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines
Urteils, dessen vollstreckbare
Ausfertigung nach § 726 Abs. 1
erteilt worden ist, oder soll ein
Urteil, welches nach den §§
727-729, 738, 742, 744, dem §
745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten
Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen
vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden
Urteil auch die demselben
beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die
Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunden erteilt ist,
auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der
Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit Beginn
derselben zugestellt werden. |
§ 751 |
§ 751 |
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem
Eintritt eines Kalendertages
abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der
Kalendertag abgelaufen ist. |
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem
Eintritt eines Kalendertags
abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der
Kalendertag abgelaufen ist. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger
obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der
Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung
durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt
ist oder gleichzeitig zugestellt wird. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger
obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der
Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung
durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt
ist oder gleichzeitig zugestellt wird. |
§ 752 |
§ 752 |
(1) Gegen eine dem aktiven
Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson darf die Zwangsvollstreckung erst
beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde
Anzeige erhalten hat. |
(1) Gegen einen
Angehörigen der Wehrmacht
darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben
die vorgesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat. |
(2) Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der
Anzeige von der Militärbehörde zu bescheinigen. |
(2) Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der
Anzeige von der Militärbehörde zu bescheinigen. |
§ 753 |
§ 753 |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie
nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher,
welche dieselbe im Auftrage des
Gläubigers zu bewirken haben. |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie
nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher,
welche dieselbe im Auftrag des
Gläubigers zu bewirken haben. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. |
[1] Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
die Mitwirkung des Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. |
[2] Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. |
[2] Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. |
§ 754 |
§ 754 |
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangsvollstreckung in Verbindung
mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die
Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen
Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu
quittiren und dem Schuldner, wenn
dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare
Ausfertigung auszuliefern. |
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung
mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die
Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen
Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu
quittieren und dem Schuldner, wenn
dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare
Ausfertigung auszuliefern. |
§ 754a |
|
(weggefallen) |
|
§ 754b |
|
(weggefallen) |
|
§ 754c |
|
(weggefallen) |
|
§ 754d |
|
(weggefallen) |
|
§ 754e |
|
(weggefallen) |
|
§ 754f |
|
(weggefallen) |
|
§ 755 |
§ 755 |
[1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§ [754] bezeichneten Handlungen
durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. |
[1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§ 754 bezeichneten Handlungen durch
den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. |
[2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags
kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend
gemacht werden. |
[2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags
kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend
gemacht werden. |
§ 756 |
§ 756 |
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen,
bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den
Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht
der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der
Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt
ist oder gleichzeitig zugestellt wird. |
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen,
bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den
Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht
der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der
Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt
ist oder gleichzeitig zugestellt wird. |
§ 757 |
§ 757 |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der
Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst
einer Quittung auszuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung
zu ertheilen. |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der
Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst
einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung
zu erteilen. |
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine
Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt. |
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine
Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt. |
§ 757a |
|
(weggefallen) |
|
§ 757b |
|
(weggefallen) |
|
§ 757c |
|
(weggefallen) |
|
§ 757d |
|
(weggefallen) |
|
§ 757e |
|
(weggefallen) |
|
§ 757f |
|
(weggefallen) |
|
§ 757g |
|
(weggefallen) |
|
§ 758 |
§ 758 |
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung
und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck
der Vollstreckung dies erfordert. |
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung
und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck
der Vollstreckung dies erfordert. |
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisse öffnen
zu lassen. |
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen
zu lassen. |
(3) |
(3) |
[1] Er ist, wenn er Widerstand findet, zur
Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. |
[1] Er ist, wenn er Widerstand findet, zur
Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. |
[2] Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er sich an das
Vollstreckungsgericht zu wenden. |
[2] Ist militärische Hilfe erforderlich, so hat er sich an das
Vollstreckungsgericht zu wenden. |
§ 759 |
§ 759 |
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand
geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners
erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine
zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie dienende
erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei
erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als
Zeugen zuzuziehen. |
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand
geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners
erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine
zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie dienende
erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei
erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als
Zeugen zuzuziehen. |
§ 760 |
§ 760 |
Jeder Person, welche bei dem
Vollstreckungsverfahren betheiligt
ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers
gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke ertheilt werden. |
Jeder Person, welche bei dem
Vollstreckungsverfahren beteiligt
ist, muß auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers
gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. |
§ 761 |
§ 761 |
(1) Zur Nachtzeit (§ [188] Abs. 1),
sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in dessen
Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll. |
(1) Zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1)
sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubnis des Amtsrichters erfolgen, in dessen
Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll. |
(2) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. |
(2) Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 762 |
§ 762 |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede
Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede
Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll muß enthalten: |
(2) Das Protokoll muß enthalten: |
1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter
kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter
kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt
ist; |
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt
ist; |
4. die Unterschrift dieser Personen und die
Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder
Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt
sei; |
4. die Unterschrift dieser Personen und die
Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder
Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt
sei; |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten
Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund
anzugeben. |
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten
Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund
anzugeben. |
§ 763 |
§ 763 |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher
mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll
aufzunehmen. |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, welche zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher
mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll
aufzunehmen. |
(2) |
(2) |
[1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen,
so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter
entsprechender Anwendung der §§ [172],
[181]-[186] zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen
die Aufforderung oder Mittheilung zu
richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt
werden kann, durch die Post zu übersenden. |
[1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen,
so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter
entsprechender Anwendung der §§ 172,
181-186 zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die
Aufforderung oder Mitteilung zu
richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt
werden kann, durch die Post zu übersenden. |
[2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum
Protokolle bemerkt werden. |
[2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum
Protokoll bemerkt werden. |
[3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht
statt. |
[3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht
statt. |
§ 764 |
§ 764 |
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. |
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das
Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht
anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das
Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht
anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
§ 765 |
§ 765 |
[1] Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen,
wenn der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der
Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt
ist. |
[1] Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen,
wenn der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der
Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt
ist. |
[2] Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § [756] begonnen hatte und der Beweis durch das
Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird. |
[2] Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 begonnen hatte und der Beweis durch das
Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird. |
§ 766 |
§ 766 |
(1) |
(1) |
[1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen,
welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei
derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren
betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. |
[1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen,
welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei
derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren
betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. |
[2] Dasselbe ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
erlassen. |
[2] Dasselbe ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
erlassen. |
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die
Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrage
gemäß auszuführen, oder wenn in Ansehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben
werden. |
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die
Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrag
gemäß auszuführen, oder wenn in Ansehung der von dem
Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben
werden. |
§ 767 |
§ 767 |
(1) Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst
betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem
Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen. |
(1) Einwendungen, welche den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst
betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem
Prozeßgericht erster Instanz geltend zu machen. |
(2) Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen
mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der
Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht
werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können. |
(2) Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen
mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der
Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht
werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können. |
(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden
Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der
Erhebung der Klage geltend zu machen im
Stande war. |
(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden
Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der
Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. |
§ 768 |
§ 768 |
Die Bestimmungen des § [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung,
wenn in den Fällen des § [726] Abs.
1, der §§ [727]-[729], [738], [742],
[744], des § [745] Abs. 2 und
des § [749] der Schuldner den bei
der Ertheilung der
Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der
Voraussetzung für die Ertheilung der
Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in
Gemäßheit des § [732] zu
erheben. |
Die Bestimmungen des § 767 Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung,
wenn in den Fällen des § 726 Abs.
1, der §§ 727-729, 738, 742, 744,
des § 745 Abs. 2 und des §
749 der Schuldner den bei der
Erteilung der Vollstreckungsklausel
als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die
Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in
Gemäßheit des § 732 zu
erheben. |
§ 769 |
§ 769 |
(1) |
(1) |
[1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß
bis zur Erlassung des Urtheils über
die in den §§ [767], [768]
bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortgesetzt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. |
[1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß
bis zur Erlassung des Urteils über
die in den §§ 767, 768 bezeichneten
Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne
Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortgesetzt werde und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. |
[2] Die thatsächlichen Behauptungen, welche den Antrag
begründen, sind glaubhaft zu machen. |
[2] Die tatsächlichen Behauptungen, welche den Antrag
begründen, sind glaubhaft zu machen. |
(2) |
(2) |
[1] In dringenden Fällen kann das
Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter
Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des
Prozeßgerichts beizubringen sei. |
[1] In dringenden Fällen kann das
Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter
Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des
Prozeßgerichts beizubringen sei. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung
fortgesetzt. |
[2] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung
fortgesetzt. |
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
§ 770 |
§ 770 |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen
entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen
aufheben, abändern oder bestätigen. |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urteil, durch welches über die Einwendungen
entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen
aufheben, abändern oder bestätigen. |
[2] In Betreff der
Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des §
[718] entsprechende Anwendung. |
[2] In betreff der
Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des §
718 entsprechende Anwendung. |
§ 771 |
§ 771 |
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem
Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes
Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dessen
Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. |
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem
Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes
Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dessen
Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. |
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(3) |
(3) |
[1] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden
die Vorschriften der §§ [769], [770]
entsprechende Anwendung. |
[1] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden
die Vorschriften der §§ 769, 770
entsprechende Anwendung. |
[2] Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist
auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. |
[2] Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist
auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. |
§ 772 |
§ 772 |
[1] Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§
135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht,
soll der Gegenstand, auf welchen es sich bezieht, wegen eines
persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines in Folge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen
werden. |
[1] Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§
135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht,
soll der Gegenstand, auf welchen es sich bezieht, wegen eines
persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechtes nicht im Wege der Zwangsvollstrecktung veräußert oder überwiesen
werden. |
[2] Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach
Maßgabe des § [771] Widerspruch
erhoben werden. |
[2] Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach
Maßgabe des § 771 Widerspruch
erhoben werden. |
§ 773 |
§ 773 |
[1] Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft
gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder
überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. |
[1] Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft
gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder
überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. |
[2] Der Nacherbe kann nach Maßgabe des §
[771] Widerspruch erheben. |
[2] Der Nacherbe kann nach Maßgabe des §
771 Widerspruch erheben. |
§ 774 |
§ 774 |
Findet nach § [741]
die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau oder in
das Gesammtgut statt, so kann der
Ehemann nach Maßgabe des § [771]
Widerspruch erheben, wenn das gegen die Ehefrau ergangene
Urtheil in Ansehung des
eingebrachten Gutes oder des Gesammtguts ihm gegenüber unwirksam ist. |
Findet nach § 741
die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau oder in
das Gesamtgut statt, so kann der
Ehemann nach Maßgabe des § 771
Widerspruch erheben, wenn das gegen die Ehefrau ergangene
Urteil in Ansehung des
eingebrachten Gutes oder des Gesamtguts ihm gegenüber unwirksam ist. |
§ 774a |
|
(weggefallen) |
|
§ 775 |
§ 775 |
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu
beschränken: |
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu
beschränken: |
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit
aufgehoben, oder daß die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung
angeordnet ist; |
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, daß das zu vollstreckende Urteil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit
aufgehoben oder daß die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung
angeordnet ist; |
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der
Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet
ist; |
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergibt, daß die einstweilige Einstellung der
Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet
ist; |
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird,
aus welcher sich ergiebt, daß die
zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung erfolgt ist; |
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird,
aus welcher sich ergibt, daß die
zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung erfolgt ist; |
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher
sich ergiebt, daß der Gläubiger nach
Erlassung des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt
hat; |
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher
sich ergibt, daß der Gläubiger nach
Erlassung des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt
hat; |
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem
sich ergiebt, daß nach Erlassung des
Urtheils die zur Befriedigung des
Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei
der Post eingezahlt ist. |
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem
sich ergibt, daß nach Erlassung des
Urteils die zur Befriedigung des
Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei
der Post eingezahlt ist. |
§ 776 |
§ 776 |
[1] In den Fällen des § [775] Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. |
[1] In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. |
[2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese
Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr.
2, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die
Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet
ist. |
[2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese
Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr.
2, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die
Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet
ist. |
§ 777 |
§ 777 |
[1] Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des
Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der
Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach §
[766] widersprechen, soweit die
Forderung durch den Werth der Sache
gedeckt ist. |
[1] Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des
Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der
Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach §
766 widersprechen, soweit die
Forderung durch den Wert der Sache
gedeckt ist. |
[2] Steht dem Gläubiger ein solches Recht in
Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der
Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den
Werth der Sache gedeckt ist. |
[2] Steht dem Gläubiger ein solches Recht in
Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der
Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den
Wert der Sache gedeckt ist. |
§ 778 |
§ 778 |
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen
hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich
gegen den Nachlaß richtet, nur in den Nachlaß zulässig. |
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen
hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich
gegen den Nachlaß richtet, nur in den Nachlaß zulässig. |
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist
eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der
Erbschaft nicht zulässig. |
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist
eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der
Erbschaft nicht zulässig. |
§ 779 |
§ 779 |
(1) Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des
Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in
den Nachlaß desselben fortgesetzt. |
(1) Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des
Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in
den Nachlaß desselben fortgesetzt. |
(2) |
(2) |
[1] Ist bei einer Vollstreckungshandlung die
Zuziehung des Schuldners nöthig, so
hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe
unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat,
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen
einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. |
[1] Ist bei einer Vollstreckungshandlung die
Zuziehung des Schuldners nötig, so
hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe
unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat,
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen
einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. |
[2] Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein
Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses
einem Testamentsvollstrecker zusteht. |
[2] Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein
Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses
einem Testamentsvollstrecker zusteht. |
§ 779a |
|
(weggefallen) |
|
§ 779b |
|
(weggefallen) |
|
§ 779c |
|
(weggefallen) |
|
§ 779d |
|
(weggefallen) |
|
§ 780 |
§ 780 |
(1) Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Beschränkung
seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urtheile vorbehalten ist. |
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung
seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. |
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der
Fiskus als gesetzlicher Erbe verurtheilt wird oder wenn das Urtheil über eine Nachlaßverbindlichkeit gegen
einen Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlaßpfleger oder gegen
einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses
zusteht, erlassen wird. |
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der
Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlaßverbindlichkeit gegen
einen Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlaßpfleger oder gegen
einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses
zusteht, erlassen wird. |
§ 781 |
§ 781 |
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des
Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt,
bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben
Einwendungen erhoben werden. |
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des
Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt,
bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben
Einwendungen erhoben werden. |
§ 782 |
§ 782 |
[1] Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§
2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur
verlangen, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort
bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur
Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. |
[1] Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§
2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur
verlangen, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort
bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur
Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. |
[2] Wird vor dem Ablaufe der Frist die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablaufe der Frist aufrechtzuerhalten, bis über
die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig entschieden
ist. |
[2] Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über
die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig entschieden
ist. |
§ 783 |
§ 783 |
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe
die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § [782] auch gegenüber den Gläubigern verlangen,
die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe
die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen,
die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
§ 784 |
§ 784 |
(1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der
Nachlaßkonkurs eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln
der Zwangsvollstreckung, die zu
Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum
Nachlasse gehörendes Vermögen
erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der
Nachlaßkonkurs eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln
der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht
zum Nachlaß gehörendes Vermögen
erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem
Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der
Zwangsvollstreckung zu, die zu
Gunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers
in den Nachlaß erfolgt sind. |
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem
Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der
Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines
Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind. |
§ 785 |
§ 785 |
Die Erledigung der auf Grund der §§ [781]-[784] erhobenen Einwendungen erfolgt nach
den Bestimmungen der §§ [767], [769],
[770]. |
Die Erledigung der auf Grund der §§ 781-784 erhobenen Einwendungen erfolgt nach den
Bestimmungen der §§ 767, 769,
770. |
§ 786 |
§ 786 |
Die Bestimmungen des § [780] Abs. 1 und der §§ [781]-[785] finden auf die nach § 1489 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die
Bestimmungen des § [780] Abs. 1 und
der § [781], [785] finden auf die
nach den §§ 419, 1480, 1504, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eintretende beschränkte Haftung entsprechende Anwendung. |
Die Bestimmungen des § 780 Abs. 1 und der §§ 781-785 finden auf die nach § 1489 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die
Bestimmungen des § 780 Abs. 1 und
der §§ 781, 785 finden auf die nach
den §§ 419, 1480, 1504, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eintretende beschränkte Haftung entsprechende Anwendung. |
§ 787 |
§ 787 |
Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an
einem Grundstücke, das von dem
bisherigen Eigenthümer nach § 928
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend
gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen
Eigenthümers die Wahrnehmung der
sich aus dem Eigenthum ergebenden
Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt. |
Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an
einem Grundstück, das von dem
bisherigen Eigentümer nach § 928
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend
gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen
Eigentümers die Wahrnehmung der
sich aus dem Eigentum ergebenden
Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt. |
§ 788 |
§ 788 |
(1) |
(1) |
[1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,
soweit sie nothwendig waren (§
[91]), dem Schuldner zur Last; sie
sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden
Anspruche beizutreiben. |
[1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,
soweit sie notwendig waren (§
91), dem Schuldner zur Last; sie
sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden
Anspruch beizutreiben. |
[2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch
die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. |
[2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch
die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. |
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem
Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe erfolgt ist,
aufgehoben wird. |
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem
Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus welchem dieselbe erfolgt ist,
aufgehoben wird. |
§ 789 |
§ 789 |
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten
einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen. |
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten
einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen. |
§ 790 |
§ 790 |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und
anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen
erfolgen, so hat auf Antrag des Gläubigers das
Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde um die
Zwangsvollstreckung zu ersuchen. |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung gegen einen Soldaten in Kasernen und anderen
militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so
hat auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die
zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. |
(2) Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem
Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. |
(2) Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem
Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. |
§ 791 |
§ 791 |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem
ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der
Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat
auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die
zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem
ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der
Rechtshilfe die Urteile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat
auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die
zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. |
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul
erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul
erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
§ 792 |
§ 792 |
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde,
die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder
einem Notar zu ertheilen ist, so
kann er die Ertheilung an
Stelle des Schuldners
verlangen. |
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde,
die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder
einem Notar zu erteilen ist, so
kann er die Erteilung an
stelle des Schuldners
verlangen. |
§ 793 |
§ 793 |
Gegen Entscheidungen, welche im
Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. |
Gegen Entscheidungen, welche im
Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 794 |
§ 794 |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner
statt: |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner
statt: |
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage
oder in einem Güteverfahren zwischen den Parteien oder zwischen
einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits
seinem ganzen Umfange nach oder in
Betreff eines Theils des Streitgegenstandes vor einem
deutschen Gericht oder vor einer Gütestelle der im § 495a Abs. 1
Nr. 1 bezeichneten Art abgeschlossen sind; |
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage
oder in einem Güteverfahren zwischen den Parteien oder zwischen
einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits
seinem ganzen Umfang nach oder in
betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem
deutschen Gericht oder vor einer Gütestelle der im § 495a Abs. 1
Nr. 1 bezeichneten Art abgeschlossen sind,
sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118a zu richterlichem Protokoll
genommen sind; |
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen[;] |
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; |
3. aus Entscheidungen, gegen welche das
Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; |
3. aus Entscheidungen, gegen welche das
Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; |
4. aus Vollstreckungsbefehlen; |
4. aus Vollstreckungsbefehlen; |
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht
oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind,
sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer
bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, und der
Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. |
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht
oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind,
sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer
bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstande hat, und der
Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen hat. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. |
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§
[737], [739], [743], des §
[745] Abs. 2 und des § [748] Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung
erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die
seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt. |
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§
737, 739, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung
erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Beteiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die
seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt. |
§ 795 |
§ 795 |
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem
vorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die
Bestimmungen der §§ [724]-[793]
entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten
sind. |
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem
vorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die
Bestimmungen der §§ 724-793
entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 795a-800 abweichende Vorschriften enthalten
sind. |
§ 795a |
§ 795a |
Die Zwangsvollstreckung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß § 105 auf das Urteil
gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den
Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. |
Die Zwangsvollstreckung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß § 105 auf das Urteil
gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den
Festsetzungsbeschluß bedarf es nicht. |
§ 796 |
§ 796 |
(1) Vollstreckungsbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen
anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen
einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner
erfolgen soll. |
(1) Vollstreckungsbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen
anderen als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen
einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner
erfolgen soll. |
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden
sind. |
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden
sind. |
(3) |
(3) |
[1] Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Ertheilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, dessen
Gerichtsschreiber den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. |
[1] Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, dessen
Gerichtsschreiber den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. |
[2] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu
erheben. |
[2] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu
erheben. |
§ 797 |
§ 797 |
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher
Urkunden wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die Urkunde verwahrt. |
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher
Urkunden wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erteilt, welches die Urkunde verwahrt. |
(2) |
(2) |
[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller
Urkunden wird von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. |
[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller
Urkunden wird von dem Notar erteilt, welcher die Urkunde verwahrt. |
[2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu
ertheilen. |
[2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu
erteilen. |
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die
Entscheidung über Ertheilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen
Urkunden von dem im ersten Absatze
bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem
Amtsgerichte, in dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst
bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. |
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die
Entscheidung über Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen
Urkunden von dem im ersten Absatz
bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem
Amtsgerichte, in dessen Bezirke der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst
bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. |
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche
den Anspruch selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift
des § [767] Abs. 2 keine
Anwendung. |
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche
den Anspruch selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift
des § 767 Abs. 2 keine
Anwendung. |
(5) Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Ertheilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im
Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in
Ermangelung eines solchen das Gericht zuständig, bei welchem in
Gemäßheit des § [23] gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann. |
(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im
Deutschen Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in
Ermangelung eines solchen das Gericht zuständig, bei welchem in
Gemäßheit des § 23 gegen den
Schuldner Klage erhoben werden kann. |
§ 797a |
§ 797a |
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im §
495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die
Vollstreckungsklausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen
Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. |
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im §
495a Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die
Vollstreckungsklausel von dem Gerichtsschreiber desjenigen
Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirke die Gütestelle ihren Sitz hat. |
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
(3) § 797 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung. |
(3) § 797 Abs. 5 findet entsprechende
Anwendung. |
(4) |
(4) |
[1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von
Gütestellen ermächtigen, vor der Gütestelle geschlossene Vergleiche für vollstreckbar zu
erklären. |
[1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von
Gütestellen ermächtigen, die
Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor
der Gütestelle geschlossen
sind. |
[2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf
diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf
Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. |
[2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf
diejenigen Fälle, in denen die Vollstreckungsklausel nur auf
Anordnung des Vorsitzenden erteilt werden kann. |
[3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
[3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
§ 798 |
§ 798 |
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, und den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen
Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der
Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist. |
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, und aus
den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens
eine Woche vorher zugestellt ist. |
§ 799 |
§ 799 |
Hat sich der Eigenthümer eines mit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer
nach § [794] Nr. 5 aufgenommenen
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem
Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung
ertheilt, so ist die Zustellung der
die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger
als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. |
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer
nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem
Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung
erteilt, so ist die Zustellung der
die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger
als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. |
§ 800 |
§ 800 |
(1) |
(1) |
[1] Der Eigenthümer
kann sich in einer nach § [794] Nr.
5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen
Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daß die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen
Eigenthümer des Grundstücks zulässig
sein soll. |
[1] Der Eigentümer
kann sich in einer nach § 794 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der
Weise unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde
gegen den jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks zulässig sein soll. |
[2] Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der
Eintragung in das Grundbuch. |
[2] Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der
Eintragung in das Grundbuch. |
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen
späteren Eigenthümer, der im
Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den
Erwerb des Eigenthums nachweisenden
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. |
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen
späteren Eigentümer, der im
Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den
Erwerb des Eigentums nachweisenden
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. |
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigenthümer zulässig, so
ist für die im § [797] Abs. 5
bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das
Grundstück belegen ist. |
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigentümer zulässig, so
ist für die im § 797 Abs. 5
bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das
Grundstück belegen ist. |
§ 801 |
§ 801 |
(1) Die
Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der
in den §§ [704], [794] bezeichneten
Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und
insoweit abweichende Vorschriften von den Bestimmungen dieses
Gesetzes über die Zwangsvollstreckung zu treffen. |
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf
Grund anderer als der in den § 704,
794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche
Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende
Vorschriften von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung zu treffen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 802 |
§ 802 |
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände
sind ausschließliche. |
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände
sind ausschließliche. |
Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen |
Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen |
Erster Titel. Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen |
Erster Titel. Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
§ 803 |
§ 803 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen erfolgt durch Pfändung. |
[1] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen erfolgt durch Pfändung. |
[2] Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist. |
[2] Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist. |
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von
der Verwerthung der zu pfändenden
Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt. |
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von
der Verwertung der zu pfändenden
Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt. |
§ 804 |
§ 804 |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein
Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein
Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. |
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im
Verhältniß zu anderen Gläubigern
dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht;
es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines
Konkurses den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. |
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im
Verhältnis zu anderen Gläubigern
dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht;
es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines
Konkurses den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. |
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung
begründet wird. |
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung
begründet wird. |
§ 805 |
§ 805 |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,
welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines
Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch
seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im
Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine
Forderung fällig ist oder nicht. |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,
welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines
Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch
seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im
Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine
Forderung fällig ist oder nicht. |
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke
das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. |
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke
das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. |
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(4) |
(4) |
[1] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. |
[1] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. |
[2] Die Vorschriften der §§ [769], [770] finden hierbei entsprechende
Anwendung. |
[2] Die Vorschriften der §§ 769, 770 finden hierbei entsprechende
Anwendung. |
§ 806 |
§ 806 |
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung
veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder
wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf
Gewährleistung nicht zu. |
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung
veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Rechte oder
wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf
Gewährleistung nicht zu. |
§ 807 |
§ 807 |
Hat die Pfändung zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser
glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag
verpflichtet, ein Verzeichniß seines
Vermögens vorzulegen, in Betreff
seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu
leisten: daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig
angegeben habe, als er dazu im
Stande sei. |
Hat die Pfändung zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser
glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag
verpflichtet, ein Verzeichnis
seines Vermögens vorzulegen, in betreff seiner Forderungen den Grund und die
Beweismittel zu bezeichnen sowie
den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er nach bestem Wissen
sein Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu
imstande sei. |
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen |
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen |
§ 808 |
§ 808 |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. |
(2) |
(2) |
[1] Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und
Werthpapiere sind im Gewahrsam des
Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des
Gläubigers gefährdet wird. |
[1] Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und
Wertpapiere sind im Gewahrsam des
Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des
Gläubigers gefährdet wird. |
[2] Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners
belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß
durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung
ersichtlich gemacht ist. |
[2] Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners
belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß
durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung
ersichtlich gemacht ist. |
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von
der geschehenen Pfändung in Kenntniß
zu setzen. |
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von
der geschehenen Pfändung in Kenntnis zu setzen. |
§ 809 |
§ 809 |
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des
Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden. |
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des
Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden. |
§ 810 |
§ 810 |
(1) |
(1) |
[1] Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt
sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im
Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
ist. |
[1] Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt
sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im
Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
ist. |
[2] Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. |
[2] Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. |
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstücke hat, kann der
Pfändung nach Maßgabe des § [771]
widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt
ist. |
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstück hat, kann der
Pfändung nach Maßgabe des § 771
widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt
ist. |
§ 810a |
|
(weggefallen) |
|
§ 811 |
§ 811 |
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht
unterworfen: |
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht
unterworfen: |
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das
Haus- und Küchengeräth, insbesondere
die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des
Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes
unentbehrlich sind; |
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das
Haus- und Küchengerät, insbesondere
die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Bedarf des
Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes
unentbehrlich sind; |
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und
Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und
ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht
gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; |
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und
Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden und
ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht
gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; |
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners
statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum
Unterhalt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen
erforderlichen Futter- und Streuvorräthen oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem
zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten
Thiere für die Ernährung des
Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich
sind; |
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners
statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum
Unterhalt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen
erforderlichen Futter- und Streuvorräten oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem
zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten
Tiere für die Ernährung des
Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich
sind; |
4. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie
zur Fortführung der Wirthschaft bis
zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden; |
4. bei Personen, welche Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie
zur Fortführung der Wirtschaft bis
zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden; |
5. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen
Arbeitern und anderen Personen, welche aus Handarbeit oder
sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur
persönlichen Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen
Gegenstände; |
5. bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen
Arbeitern und anderen Personen, welche aus Handarbeit oder
sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur
persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen
Gegenstände; |
6. bei den Wittwen
und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten Personen,
wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen
Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des
Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen
Gegenstände; |
6. bei den Witwen
und den minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten Personen,
wenn sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen
Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des
Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen
Gegenstände; |
7. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten,
Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten,
Rechtsanwälten, Notaren sowie Ärzten und Hebammen die zur
Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; |
7. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten,
Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten,
Rechtsanwälten, Notaren sowie Ärzten und Hebammen die zur
Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; |
8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren,
Beamten, Geistlichen, bei Ärzten und Lehrern an öffentlichen
Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht
unterworfenen Theile des
Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis
zum nächsten Termine der Gehalts-
oder Pensionszahlung gleichkommt; |
8. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren,
Beamten, Geistlichen, bei Ärzten und Lehrern an öffentlichen
Anstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht
unterworfenen Teile des
Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis
zum nächsten Termin der Gehalts-
oder Pensionszahlung gleichkommt; |
9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen
Geräthe, Gefäße und Waaren; |
9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen
Geräte, Gefäße und Waren; |
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners
und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt
sind; |
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners
und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt
sind; |
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und
Geschäftsbücher, die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und
Ehrenzeichen; |
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und
Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und
Ehrenzeichen; |
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen
körperlicher Gebrechen nothwendige
Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; |
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen
körperlicher Gebrechen notwendige
Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; |
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die
Bestattung bestimmten Gegenstände. |
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die
Bestattung bestimmten Gegenstände. |
§ 812 |
§ 812 |
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners gebraucht werden,
sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres ersichtlich ist, daß durch deren
Verwerthung nur ein Erlös erzielt
werden würde, welcher zu dem Werthe
außer allem Verhältnisse steht. |
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden,
sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren
Verwertung nur ein Erlös erzielt
werden würde, welcher zu dem Werte
außer allem Verhältnis steht. |
§ 813 |
§ 813 |
(1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden
noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im
§ [811] Nr. 4 bezeichneten Art bei
Personen, welche Landwirthschaft
betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen
werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Betrag
von eintausend Goldmark übersteigt. |
(1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden
noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im
§ 811 Nr. 4 bezeichneten Art bei
Personen, welche Landwirtschaft
betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen
werden, sofern anzunehmen ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag
von eintausend Goldmark übersteigt. |
(2) Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen werden
soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung. |
(2) Inwieweit bei einem geringeren Werte ein Sachverständiger zugezogen werden
soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung. |
§ 814 |
§ 814 |
(1) Die gepfändeten
Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern,
Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen
Sachverständigen abzuschätzen. |
Die gepfändeten Sachen sind von dem
Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind
vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abzuschätzen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 815 |
§ 815 |
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger
abzuliefern. |
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger
abzuliefern. |
(2) |
(2) |
[1] Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht,
daß an gepfändetem Gelde ein die Veräußerung hinderndes Recht eines
Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. |
[1] Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht,
daß an gepfändetem Gelde ein die Veräußerung hinderndes Recht eines
Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. |
[2] Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn
nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung
eine Entscheidung des nach § [771]
Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der
Zwangsvollstreckung beigebracht wird. |
[2] Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn
nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung
eine Entscheidung des nach § 771
Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der
Zwangsvollstreckung beigebracht wird. |
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Abs. 2
oder nach § [720] die Hinterlegung
zu erfolgen hat. |
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht nach Abs. 2
oder nach § 720 die Hinterlegung zu
erfolgen hat. |
§ 816 |
§ 816 |
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf
nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere
Versteigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu versteigernden Sache
abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden. |
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf
nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere
Versteigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die
Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung der zu versteigernden Sache
abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden. |
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in
welcher die Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und
der Schuldner über einen anderen Ort sich einigen. |
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in
welcher die Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und
der Schuldner über einen anderen Ort sich einigen. |
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
bekannt zu machen. |
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
bekanntzumachen. |
(4) Bei der Versteigerung finden die Vorschriften
des § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. |
(4) Bei der Versteigerung finden die Vorschriften
des § 1239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechende Anwendung. |
§ 817 |
§ 817 |
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein
dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. |
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein
dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. |
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf
nur gegen baare Zahlung
geschehen. |
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf
nur gegen bare Zahlung
geschehen. |
(3) |
(3) |
[1] Hat der Meistbietende nicht zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die
Sache anderweit versteigert. |
[1] Hat der Meistbietende nicht zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die
Sache anderweit versteigert. |
[2] Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote
nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat
er keinen Anspruch. |
[2] Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote
nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat
er keinen Anspruch. |
(4) |
(4) |
[1] Wird der Zuschlag dem Gläubiger ertheilt, so ist dieser von der Verpflichtung
zur baaren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der
Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden
ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. |
[1] Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung
zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der
Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden
ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. |
[2] Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur
baaren Zahlung befreit ist, gilt der
Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. |
[2] Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur
baren Zahlung befreit ist, gilt der
Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. |
§ 818 |
§ 818 |
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der
Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung hinreicht. |
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der
Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung hinreicht. |
§ 819 |
§ 819 |
Die Empfangnahme des Erlöses durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem
Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. |
Die Empfangnahme des Erlöses durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht dem
Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. |
§ 819a |
|
(weggefallen) |
|
§ 820 |
§ 820 |
[1] Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem
Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen
werden. |
[1] Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem
Gold- oder Silberwerte zugeschlagen
werden. |
[2] Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht
abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier
Hand zu dem Preise bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht. |
[2] Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht
abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier
Hand zu dem Preise bewirken, welcher den Gold- oder Silberwert erreicht. |
§ 821 |
§ 821 |
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum
Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht
haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. |
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum
Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht
haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. |
§ 822 |
§ 822 |
Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und
die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben. |
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und
die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben. |
§ 822a |
|
(weggefallen) |
|
§ 823 |
§ 823 |
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den
Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. |
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den
Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. |
§ 824 |
§ 824 |
[1] Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden
noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife
zulässig. |
[1] Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden
noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife
zulässig. |
[2] Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte
erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die
Aberntung bewirken zu lassen. |
[2] Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte
erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die
Aberntung bewirken zu lassen. |
§ 825 |
§ 825 |
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann
das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in anderer
Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden
Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die
Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher
vorzunehmen sei. |
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann
das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwertung einer gepfändeten Sache in anderer
Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden
Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die
Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher
vorzunehmen sei. |
§ 826 |
§ 826 |
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt
die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des
Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftraggeber
pfände. |
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt
die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des
Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftraggeber
pfände. |
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des
Protokolls zuzustellen. |
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des
Protokolls zuzustellen. |
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen
in Kenntniß zu setzen. |
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen
in Kenntnis zu setzen. |
§ 827 |
§ 827 |
(1) |
(1) |
[1] Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die
erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers
kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf
Antrag eines betheiligten Gläubigers
oder des Schuldners anordnet, daß die Verrichtungen jenes
Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. |
[1] Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die
erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers
kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf
Antrag eines beteiligten Gläubigers
oder des Schuldners anordnet, daß die Verrichtungen jenes
Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. |
[2] Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger. |
[2] Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
betheiligten Gläubiger eine andere
Vertheilung als nach der Reihenfolge
der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
beteiligten Gläubiger eine andere
Verteilung als nach der Reihenfolge
der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte |
§ 828 |
§ 828 |
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum
Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. |
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum
Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht,
bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht
zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht,
bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht
zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
§ 829 |
§ 829 |
(1) |
(1) |
[1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so
hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. |
[1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so
hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. |
[2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das
Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. |
[2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das
Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. |
[1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. |
[2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit
einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
[2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit
einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
[3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf
unmittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post
erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung an den
Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. |
[3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf
unmittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post
erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung an den
Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. |
[4] An Stelle einer an den Schuldner im
Auslande zu bewirkenden Zustellung
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. |
[4] An Stelle einer an den Schuldner im
Ausland zu bewirkenden Zustellung
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. |
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den
Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. |
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den
Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. |
§ 830 |
§ 830 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine
Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Übergabe
des Hypothekenbriefs an den Gläubiger erforderlich. |
[1] Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine
Hypothek besteht, ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Übergabe
des Hypothekenbriefs an den Gläubiger erforderlich. |
[2] Wird die Übergabe im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der
Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den
Gläubiger wegnimmt. |
[2] Wird die Übergabe im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der
Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den
Gläubiger wegnimmt. |
[3] Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich;
die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. |
[3] Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
so ist die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich;
die Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. |
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des
Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem
Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber
mit der Zustellung als bewirkt. |
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des
Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem
Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber
mit der Zustellung als bewirkt. |
(3) |
(3) |
[1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung,
soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung,
soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[2] Das Gleiche gilt
bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung. |
[2] Das gleiche
gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung. |
§ 831 |
§ 831 |
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden
können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese
Papiere in Besitz nimmt. |
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden
können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese
Papiere in Besitz nimmt. |
§ 832 |
§ 832 |
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die
nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. |
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die
nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. |
§ 833 |
§ 833 |
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird
auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner
in Folge der Versetzung in ein
anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen
hat. |
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird
auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner
infolge der Versetzung in ein
anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen
hat. |
(2) Diese Bestimmung findet auf den Fall der
Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. |
(2) Diese Bestimmung findet auf den Fall der
Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. |
§ 834 |
§ 834 |
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das
Pfändungsgesuch nicht zu hören. |
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das
Pfändungsgesuch nicht zu hören. |
§ 835 |
§ 835 |
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. |
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. |
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den
Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung
besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt
anzusehen ist. |
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den
Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung
besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt
anzusehen ist. |
(3) Die Bestimmungen des § [829] Abs. 2, 3 finden auf die Überweisung
entsprechende Anwendung. |
(3) Die Bestimmungen des § 829 Abs. 2, 3 finden auf die Überweisung
entsprechende Anwendung. |
§ 836 |
§ 836 |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen
Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Berechtigung
zur Einziehung der Forderung abhängig ist. |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen
Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes der
Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. |
(2) Der Überweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit
Unrecht erlassen ist, zu Gunsten des
Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben
wird und die Aufhebung zur Kenntniß
des Drittschuldners gelangt. |
(2) Der Überweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit
Unrecht erlassen ist, zugunsten des
Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so
lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die
Aufhebung zur Kenntnis des
Drittschuldners gelangt. |
(3) |
(3) |
[1] Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger
die zur Geltendmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung
vorhandenen Urkunden herauszugeben. |
[1] Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger
die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung
vorhandenen Urkunden herauszugeben. |
[2] Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
[2] Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
§ 836a |
|
(weggefallen) |
|
§ 836b |
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(weggefallen) |
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§ 836c |
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(weggefallen) |
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§ 836d |
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(weggefallen) |
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§ 836e |
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(weggefallen) |
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§ 836f |
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(weggefallen) |
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§ 836g |
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(weggefallen) |
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§ 836h |
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(weggefallen) |
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§ 836i |
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(weggefallen) |
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§ 836k |
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(weggefallen) |
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§ 836l |
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(weggefallen) |
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§ 836m |
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(weggefallen) |
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§ 836n |
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(weggefallen) |
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§ 836o |
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(weggefallen) |
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§ 836p |
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(weggefallen) |
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§ 836q |
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(weggefallen) |
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§ 836r |
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(weggefallen) |
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§ 836s |
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(weggefallen) |
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§ 836t |
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(weggefallen) |
|
§ 836u |
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(weggefallen) |
|
§ 836v |
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(weggefallen) |
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§ 836w |
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(weggefallen) |
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§ 836x |
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(weggefallen) |
|
§ 836y |
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(weggefallen) |
|
§ 836z |
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(weggefallen) |
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§ 836aa |
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(weggefallen) |
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§ 836bb |
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(weggefallen) |
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§ 836cc |
|
(weggefallen) |
|
§ 836dd |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ee |
|
(weggefallen) |
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§ 836ff |
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(weggefallen) |
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§ 836gg |
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(weggefallen) |
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§ 836hh |
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(weggefallen) |
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§ 836ii |
|
(weggefallen) |
|
§ 836kk |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ll |
|
(weggefallen) |
|
§ 836mm |
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(weggefallen) |
|
§ 836nn |
|
(weggefallen) |
|
§ 836oo |
|
(weggefallen) |
|
§ 836pp |
|
(weggefallen) |
|
§ 836qq |
|
(weggefallen) |
|
§ 836rr |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ss |
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(weggefallen) |
|
§ 837 |
§ 837 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung,
für welche eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. |
[1] Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung,
für welche eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. |
[2] Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
so ist zur Überweisung an Zahlungsstatt die Eintragung der Überweisung in
das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Überweisungsbeschlusses. |
[2] Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen,
so ist zur Überweisung an Zahlungs
Statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Überweisungsbeschlusses. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung,
soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung,
soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[2] Das Gleiche gilt
bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung. |
[2] Das gleiche
gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der
Hauptforderung. |
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung
nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden,
wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek
an Zahlungsstatt beantragt. |
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung
nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden,
wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek
an Zahlungs Statt beantragt. |
§ 838 |
§ 838 |
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen
Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die
Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm
Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden
Verpflichtungen entstehen kann. |
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen
Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die
Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm
Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden
Verpflichtungen entstehen kann. |
§ 839 |
§ 839 |
Ist in Gemäßheit des § [713] Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen
nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der
Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. |
Ist in Gemäßheit des § 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen
nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der
Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. |
§ 839a |
|
(weggefallen) |
|
§ 840 |
§ 840 |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der
Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der
Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet
anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet
anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
Forderung machen; |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
Forderung machen; |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
(2) |
(2) |
[1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen
muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. |
[1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen
muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. |
[2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden
Schaden. |
[2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden
Schaden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten
Absatze bestimmten Frist an den
Gerichtsvollzieher erfolgen. |
[1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten
Absatz bestimmten Frist an den
Gerichtsvollzieher erfolgen. |
[2] Im ersteren Falle sind dieselben in die
Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben. |
[2] Im ersteren Falle sind dieselben in die
Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben. |
§ 841 |
§ 841 |
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist
verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,
sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche
Zustellung erforderlich wird. |
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist
verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,
sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche
Zustellung erforderlich wird. |
§ 842 |
§ 842 |
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm
zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem
Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. |
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm
zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem
Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. |
§ 843 |
§ 843 |
[1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und
Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines
Anspruchs verzichten. |
[1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und
Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines
Anspruchs verzichten. |
[2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzustellende Erklärung. |
[2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzustellende Erklärung. |
[3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner
zuzustellen. |
[3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner
zuzustellen. |
§ 844 |
§ 844 |
(1) Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder
eine betagte, oder ist ihre
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus
anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht
auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der
Verwerthung anordnen. |
(1) Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder
eine betagte oder ist ihre
Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus
anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht
auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der
Verwertung anordnen. |
(2) Vor dem Beschlusse, durch welchen dem
Antrage stattgegeben wird, ist der
Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. |
(2) Vor dem Beschlusse, durch welchen dem
Antrag stattgegeben wird, ist der
Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. |
§ 844a |
|
(weggefallen) |
|
§ 845 |
§ 845 |
(1) |
(1) |
[1] Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf
Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den
Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die
Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit
der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu
zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung
derselben zu enthalten. |
[1] Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf
Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den
Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die
Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit
der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu
zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung
derselben, zu enthalten. |
[2] Der vorherigen Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. |
[2] Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. |
(2) |
(2) |
[1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat
die Wirkung eines Arrestes (§ [930]), sofern die Pfändung der Forderung
innerhalb drei Wochen bewirkt wird. |
[1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat
die Wirkung eines Arrestes (§ 930),
sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt
wird. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Benachrichtigung zugestellt ist. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Benachrichtigung zugestellt ist. |
§ 846 |
§ 846 |
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die
Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben,
erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829]-[845] unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen. |
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die
Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben,
erfolgt nach den Vorschriften der §§ 829-845 unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen. |
§ 847 |
§ 847 |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die
Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher
herauszugeben sei. |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die
Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher
herauszugeben sei. |
(2) Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften
über die Verwerthung gepfändeter
Sachen Anwendung. |
(2) Auf die Verwertung der Sache finden die Vorschriften
über die Verwertung gepfändeter
Sachen Anwendung. |
§ 847a |
|
(weggefallen) |
|
§ 848 |
§ 848 |
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen
auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei. |
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen
auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Anspruch auf Übertragung des
Eigenthums gerichtet, so hat die
Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu
erfolgen. |
[1] Ist der Anspruch auf Übertragung des
Eigentums gerichtet, so hat die
Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu
erfolgen. |
[2] Mit dem Übergange des Eigenthums auf den Schuldner erlangt der
Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. |
[2] Mit dem Übergange des Eigentums auf den Schuldner erlangt der
Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. |
[3] Der Sequester hat die Eintragung der
Sicherungshypothek zu bewilligen. |
[3] Der Sequester hat die Eintragung der
Sicherungshypothek zu bewilligen. |
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene
Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche
Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. |
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene
Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche
Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. |
§ 849 |
§ 849 |
Eine Überweisung der im § [846] bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig. |
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs Statt ist unzulässig. |
§ 850 |
§ 850 |
(1) Der Pfändung sind nicht unterworfen: |
(1) Der Pfändung sind nicht unterworfen: |
1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63,
Reichs-Gesetzbl. 1897 S.
159); |
1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63,
Reichsgesetzbl. 1897 S.
159, 1898 S. 332) und der Verordnung über
Lohnpfändung vom 25. Juni 1919 (Reichsgesetzbl. 1919 S. 589, 1921
S. 1657, 1923 I S. 1186, 1924 I S. 25); |
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden
Alimentenforderungen und die nach § 844 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer solchen Forderung zu
entrichtende Geldrente; |
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden
Alimentenforderungen und die nach § 844 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer solchen Forderung zu
entrichtende Geldrente; |
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein
Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und
Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur
Bestreitung des nothdürftigen
Unterhalts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten
Kinder dieser Einkünfte bedarf; |
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein
Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und
Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur
Bestreitung des notdürftigen
Unterhalts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten
Kinder dieser Einkünfte bedarf; |
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden
Hebungen; |
4. die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden
Hebungen; |
5. die Invalidenpension der Unteroffiziere und der
Mannschaften; |
5. die Invalidenpension der Unteroffiziere und der
Mannschaften nach den Bestimmungen der
Versorgungsgesetze; |
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche
zu einem mobilen Truppentheil oder
zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; |
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche
zu einem mobilen Truppenteil oder
zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören; |
7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die denselben aus
Wittwen- und Waisenkassen
zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider
Arbeiter; |
7. die Pensionen der Witwen und Waisen und die denselben aus
Witwen- und Waisenkassen
zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien sowie die Pensionen invalider
Arbeiter; |
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte
und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen, sowie der Ärzte und Lehrer an
öffentlichen Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt[;] |
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte
und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen sowie der Ärzte und Lehrer an
öffentlichen Anstalten; die Pension dieser Personen nach deren
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand sowie der nach ihrem Tode den
Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt; |
9. [d]as
Diensteinkommen der Unteroffiziere und Mannschaften der Wehrmacht[.] |
9. das
Diensteinkommen der Unteroffiziere und Manschaften der Wehrmacht. |
(2) |
(2) |
[1] Übersteigen in den Fällen Nr. 7 bis 9 das Diensteinkommen, die Pension oder
die sonstigen Bezüge die Summe von dreißig Goldmark für die Woche,
so ist der dritte Teil des Mehrbetrags der Pfändung
unterworfen. |
[1] Übersteigen in den Fällen Nr. 7-9 das Diensteinkommen, die Pension oder die
sonstigen Bezüge die Summe von dreißig Goldmark für die Woche, so
ist der dritte Teil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. |
[2] Das Wertverhältnis der Goldmark zur
Reichswährung bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Bezüge geltenden Goldumrechnungssatz (§
2 der Durchführungsbestimmungen zur Aufwertungsverordnung,
Reichsgesetzbl. 1923 I S. 951). |
[2] Das Wertverhältnis der Goldmark zur
Reichswährung bestimmt sich nach dem für
Reichssteuern geltenden Umrechnungssatz im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Bezüge. |
[3] Der Reichsminister der Justiz ist ermächtigt,
einen anderen Umrechnungssatz zu bestimmen. |
[3] Der Reichsminister der Justiz ist ermächtigt,
einen anderen Umrechnungssatz zu bestimmen. |
[4] Die Beihilfen und Zulagen, die den im Abs. 1
Nr. 7 bis 9 bezeichneten Personen
mit Rücksicht auf das Vorhandensein unterhaltsberechtigter
Angehöriger gewährt werden, sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung, ob und zu
welchem Betrag ein Bezug der Pfändung unterliegt, zu
berechnen. |
[4] Die Beihilfen und Zulagen, die den im Abs. 1
Nr. 7-9 bezeichneten Personen mit
Rücksicht auf das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Angehöriger
gewährt werden, sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittlung, ob und zu
welchem Betrag ein Bezug der Pfändung unterliegt, zu
berechnen. |
[5] Das gleiche gilt für die Einkünfte, die zur
Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind. |
[5] Das gleiche gilt für die Einkünfte, die zur
Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind. |
(3) Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu
entrichtende Geldrente ist nur
soweit der Pfändung unterworfen,
als der Gesammtbetrag die Summe von
fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt. |
(3) Die nach § 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu
entrichtende Geldrente ist der Pfändung nur nach Maßgabe der Verordnung über Lohnpfändung vom 25. Juni 1919
(Reichsgesetzbl. 1919 S. 589, 1921 S. 1657, 1923 I S. 1186, 1924 I
S. 25) unterworfen. |
(4) |
(4) |
[1] Das Diensteinkommen, die Pension und die
sonstigen Bezüge der im Abs. 1 Nr. 7 bis
9 genannten Personen, einschließlich der im Abs. 2 Satz
2 bezeichneten Beihilfen und
Zulagen, sowie die im Abs. 3 bezeichneten Geldrenten sind
unbeschränkt pfändbar, wenn die Pfändung wegen der den Verwandten,
dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit nach Erhebung
der Klage und für das diesem Zeitpunkt vorausgehende letzte
Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge
beantragt wird. |
[1] Das Diensteinkommen, die Pension und die
sonstigen Bezüge der im Abs. 1 Nr. 7-9 genannten Personen, einschließlich der im
Abs. 2 Satz 4 bezeichneten
Beihilfen und Zulagen, sowie die im Abs. 3 bezeichneten Geldrenten
sind unbeschränkt pfändbar, wenn die Pfändung wegen der den
Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten für die Zeit
nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkt vorausgehende
letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden
Unterhaltsbeiträge beantragt wird. |
[2] Das Gleiche gilt
in Ansehung der zu Gunsten eines
unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten Zeitraum
kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der
Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der
ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau
gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge
bedarf. |
[2] Das gleiche
gilt in Ansehung der zugunsten
eines unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten
Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der
Schuldner zur Bestreitung seines notdürftigen Unterhalts und zur Erfüllung der
ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner früheren Ehefrau
gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht der Bezüge
bedarf. |
[3] Hierbei werden ausschließlich die Leistungen
berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des unehelichen Kindes nach der Klage
eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit von dem
Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten
Vierteljahrs ab zu entrichten sind. |
[3] Hierbei werden ausschließlich die Leistungen
berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zugunsten des unehelichen Kindes nach der Klage
eines Unterhaltsberechtigten erhoben ist, für die Zeit von dem
Beginne des der Klage dieses Berechtigten vorausgehenden letzten
Vierteljahrs ab zu entrichten sind. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 850a |
|
(weggefallen) |
|
§ 850b |
|
(weggefallen) |
|
§ 850c |
|
(weggefallen) |
|
§ 850d |
|
(weggefallen) |
|
§ 850e |
|
(weggefallen) |
|
§ 850f |
|
(weggefallen) |
|
§ 851 |
§ 851 |
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer
Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie
übertragbar ist. |
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer
Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie
übertragbar ist. |
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur
Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der
Pfändung unterworfen ist. |
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur
Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der
Pfändung unterworfen ist. |
§ 852 |
§ 852 |
(1) Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur
unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig
geworden ist. |
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur
unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig
geworden ist. |
(2) Das Gleiche gilt
für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker
zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. |
(2) Das gleiche
gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker
zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. |
§ 853 |
§ 853 |
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger
gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
eines Gläubigers, welchem die Forderung überwiesen wurde,
verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der
ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm
zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. |
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger
gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
eines Gläubigers, welchem die Forderung überwiesen wurde,
verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der
ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm
zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. |
§ 854 |
§ 854 |
(1) |
(1) |
[1] Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist
der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben,
welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Beschlusse zur
Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. |
[1] Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist
der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben,
welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Beschlusse zur
Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. |
[2] Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung
auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgerichte des
Orts, wo die Sache herauszugeben
ist. |
[2] Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung
auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgerichte des
Ortes, wo die Sache herauszugeben
ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
betheiligten Gläubiger eine andere
Vertheilung als nach der Reihenfolge
der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen
Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
beteiligten Gläubiger eine andere
Verteilung als nach der Reihenfolge
der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen
Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
§ 855 |
§ 855 |
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so
ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet,
die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der belegenen
Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester
herauszugeben. |
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so
ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet,
die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der belegenen
Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester
herauszugeben. |
§ 856 |
§ 856 |
(1) Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch
überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage
auf Erfüllung der nach den Bestimmungen der §§ [853]-[855] diesem obliegenden Verpflichtungen
zu erheben. |
(1) Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch
überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage
auf Erfüllung der nach den Bestimmungen der §§ 853-855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu
erheben. |
(2) Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch
gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits
als Streitgenosse anschließen. |
(2) Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch
gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits
als Streitgenosse anschließen. |
(3) Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche
die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen
haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
(3) Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche
die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen
haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
(4) Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite über den in der Klage erhobenen
Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger wirksam. |
(4) Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen
Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam. |
(5) Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum
Termine zur mündlichen Verhandlung
geladen ist, obgleich er von dem Drittschuldner hätte geladen
werden sollen, kann der Drittschuldner sich auf die ihm günstige
Entscheidung nicht berufen. |
(5) Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum
Termin zur mündlichen Verhandlung
geladen ist, obgleich er von dem Drittschuldner hätte geladen
werden sollen, kann der Drittschuldner sich auf die ihm günstige
Entscheidung nicht berufen. |
§ 857 |
§ 857 |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in andere
Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung. |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in andere
Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung. |
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist
die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem
dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu
enthalten, zugestellt ist. |
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist
die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem
dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu
enthalten, zugestellt ist. |
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung
besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die
Ausübung einem Anderen überlassen
werden kann. |
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung
besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die
Ausübung einem anderen überlassen
werden kann. |
(4) |
(4) |
[1] Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem Anderen überlassen werden kann, besondere
Anordnungen erlassen. |
[1] Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere
Anordnungen erlassen. |
[2] Es kann insbesondere bei der
Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in
diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden
Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung
des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. |
[2] Es kann insbesondere bei der
Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in
diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden
Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung
des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. |
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese
Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. |
(5) Ist die Veräußerung des Rechtes selbst zulässig, so kann auch diese
Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. |
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld finden die Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für welche eine
Hypothek besteht, entsprechende Anwendung. |
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld finden die Vorschriften
über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für welche eine
Hypothek besteht, entsprechende Anwendung. |
§ 858 |
§ 858 |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in den Antheil an einem im Schiffsregister
eingetragenen Schiffe (Schiffspart) finden die Bestimmungen des §
[857] mit folgenden Abweichungen
Anwendung. |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in den Anteil an einem im Schiffsregister
eingetragenen Schiffe (Schiffspart) finden die Bestimmungen des §
857 mit folgenden Abweichungen
Anwendung. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke sich der Heimathshafen oder der Heimathsort des Schiffes befindet. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke sich der Heimatshafen oder der Heimatsort des Schiffes befindet. |
(3) Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung der
Part ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle
die Part betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht
älter als eine Woche sein. |
(3) Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung der
Part ist ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle
die Part betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht
älter als eine Woche sein. |
(4) Der Pfändungsbeschluß soll dem Korrespondentrheder zugestellt werden; die
Pfändung wird auch mit dieser Zustellung wirksam. |
(4) Der Pfändungsbeschluß soll dem Korrespondentreeder zugestellt werden; die
Pfändung wird auch mit dieser Zustellung wirksam. |
(5) Das Vollstreckungsgericht soll der
Registerbehörde von der Erlassung des Pfändungsbeschlusses
unverzüglich Mittheilung
machen. |
(5) Das Vollstreckungsgericht soll der
Registerbehörde von der Erlassung des Pfändungsbeschlusses
unverzüglich Mitteilung
machen. |
(6) |
(6) |
[1] Ergiebt der
Auszug aus dem Schiffsregister, daß die Part mit einem Pfandrechte belastet ist, welches einem anderen
als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des
Erlöses anzuordnen. |
[1] Ergibt der
Auszug aus dem Schiffsregister, daß die Part mit einem Pfandrecht belastet ist, welches einem anderen
als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des
Erlöses anzuordnen. |
[2] Die Vertheilung
des Erlöses erfolgt in diesem Falle nach den Bestimmungen der §§
[873]-[882]; Forderungen, für die
ein Pfandrecht an der Part eingetragen ist, sind nach dem
Inhalte des Schiffsregisters in den
Theilungsplan aufzunehmen. |
[2] Die Verteilung
des Erlöses erfolgt in diesem Falle nach den Bestimmungen der §§
873-882; Forderungen, für die ein
Pfandrecht an der Part eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen. |
§ 859 |
§ 859 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antheil
eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der
Pfändung unterworfen. |
[1] Der Anteil
eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der
Pfändung unterworfen. |
[2] Der Antheil
eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. |
[2] Der Anteil
eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. |
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den
Antheil eines Miterben an dem
Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen. |
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den
Anteil eines Miterben an dem
Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen. |
§ 860 |
§ 860 |
(1) |
(1) |
[1] Bei dem Güterstande der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnißgemeinschaft ist der
Antheil eines der Ehegatten an dem
Gesammtgut und an den einzelnen dazu
gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. |
[1] Bei dem Güterstande der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft ist der
Anteil eines der Ehegatten an dem
Gesamtgut und an den einzelnen dazu
gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. |
[2] Das Gleiche gilt
bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Antheilen des überlebenden Ehegatten und der
Abkömmlinge. |
[2] Das gleiche
gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der
Abkömmlinge. |
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der
Antheil an dem Gesammtgute zu Gunsten der Gläubiger des
Antheilsberechtigten der Pfändung
unterworfen. |
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der
Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des
Anteilsberechtigten der Pfändung
unterworfen. |
§ 861 |
§ 861 |
(1) |
(1) |
[1] Das Recht, welches bei dem Güterstande der
Verwaltung und Nutznießung dem Ehemann an dem eingebrachten Gute
zusteht, ist der Pfändung nicht unterworfen. |
[1] Das Recht, welches bei dem Güterstande der
Verwaltung und Nutznießung dem Ehemann an dem eingebrachten Gute
zusteht, ist der Pfändung nicht unterworfen. |
[2] Die von dem Ehemann erworbenen Früchte des
eingebrachten Gutes sind der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie
zur Erfüllung der in den §§ 1384-1387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Verpflichtungen des Ehemanns, zur Erfüllung der ihm
seiner Ehefrau, seiner früheren Ehefrau oder seinen Verwandten
gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur
Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. |
[2] Die von dem Ehemann erworbenen Früchte des
eingebrachten Gutes sind der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie
zur Erfüllung der in den §§ 1384 bis
1387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Verpflichtungen
des Ehemanns, zur Erfüllung der ihm seiner Ehefrau, seiner früheren
Ehefrau oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden
Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen
Unterhalts erforderlich sind. |
(2) Der Widerspruch kann auch von der Ehefrau nach
§ [766] geltend gemacht werden. |
(2) Der Widerspruch kann auch von der Ehefrau nach
§ 766 geltend gemacht werden. |
§ 862 |
§ 862 |
(1) |
(1) |
[1] Das Recht, welches dem Vater oder der Mutter
kraft der elterlichen Nutznießung an dem Vermögen des Kindes
zusteht, ist der Pfändung nicht unterworfen. |
[1] Das Recht, welches dem Vater oder der Mutter
kraft der elterlichen Nutznießung an dem Vermögen des Kindes
zusteht, ist der Pfändung nicht unterworfen. |
[2] Das Gleiche gilt
von den ihnen nach den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehenden Ansprüchen, solange die Ansprüche nicht fällig
sind. |
[2] Das gleiche
gilt von den ihnen nach den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zustehenden Ansprüchen, solange die Ansprüche nicht
fällig sind. |
(2) Auf die Pfändung der von dem Vater oder der
Mutter kraft der elterlichen Nutznießung erworbenen Früchte finden
die Vorschriften des § [861] Abs. 1
Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die in den §§
1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche,
wenn sie fällig sind, den erworbenen Früchten gleichstehen. |
(2) Auf die Pfändung der von dem Vater oder der
Mutter kraft der elterlichen Nutznießung erworbenen Früchte finden
die Vorschriften des § 861 Abs. 1
Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die in den §§
1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche,
wenn sie fällig sind, den erworbenen Früchten gleichstehen. |
(3) Der Widerspruch kann auch von dem Kinde nach §
[766] geltend gemacht werden. |
(3) Der Widerspruch kann auch von dem Kinde nach §
766 geltend gemacht werden. |
§ 863 |
§ 863 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben
beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht
unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem
Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen Verwandten
gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur
Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. |
[1] Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben
beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht
unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem
Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen Verwandten
gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur
Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,
für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,
für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. |
(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn
der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein auch dem Nacherben
oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend
gemacht wird. |
(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn
der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein auch dem Nacherben
oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend
gemacht wird. |
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn der Antheil eines
Abkömmlings an dem Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft
nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung
der im Abs. 1 bezeichneten Art unterliegt. |
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn der Anteil eines
Abkömmlinges an dem Gesamtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft
nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung
der im Abs. 1 bezeichneten Art unterliegt. |
Zweiter Titel. Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen |
Zweiter Titel. Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen |
§ 864 |
§ 864 |
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
und die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe. |
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
und die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe. |
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchtheil eines Grundstücks oder einer
Berechtigung ist nur zulässig, wenn der Bruchtheil in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht oder wenn sich der
Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit welchem der
Bruchtheil als solcher belastet
ist. |
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks oder einer
Berechtigung ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der
Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit welchem der
Bruchteil als solcher belastet
ist. |
§ 865 |
§ 865 |
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen umfaßt auch die Gegenstände, auf welche sich bei
Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen das eingetragene
Pfandrecht erstreckt. |
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen umfaßt auch die Gegenstände, auf welche sich bei
Grundstücken und Berechtigungen die Hyhpothek, bei Schiffen das eingetragene
Pfandrecht erstreckt. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör
sind, nicht gepfändet werden. |
[1] Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör
sind, nicht gepfändet werden. |
[2] Im Übrigen
unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. |
[2] Im übrigen
unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. |
§ 866 |
§ 866 |
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück
erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die
Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch
Zwangsverwaltung. |
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück
erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die
Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch
Zwangsverwaltung. |
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser
Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. |
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser
Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. |
(3) |
(3) |
[1] Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels
darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag eingetragen
werden, der die für die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche festgesetzte Wertgrenze
übersteigt. |
[1] Auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels
darf eine Sicherungshypothek nur für einen Betrag eingetragen
werden, der die für die Zuständigkeit der Amsgerichte in Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche festgesetzte Wertgrenze
übersteigt. |
[2] Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag
auf Eintragung der Sicherungshypothek bei dem Grundbuchamt
eingeht. |
[2] Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag
auf Eintragung der Sicherungshypothek bei dem Grundbuchamt
eingeht. |
[3] Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden
entsprechende Anwendung. |
[3] Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden
entsprechende Anwendung. |
§ 867 |
§ 867 |
(1) |
(1) |
[1] Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des
Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem
vollstreckbaren Titel zu vermerken. |
[1] Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des
Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem
vollstreckbaren Titel zu vermerken. |
[2] Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. |
[2] Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. |
[3] Das Grundstück haftet auch für die dem
Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. |
[3] Das Grundstück haftet auch für die dem
Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. |
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit
der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf
die einzelnen Grundstücke zu vertheilen; die Größe der Theile bestimmt der Gläubiger. |
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit
der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf
die einzelnen Grundstücke zu verteilen; die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger. |
§ 868 |
§ 868 |
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die
zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt
der Eigenthümer des Grundstücks die
Hypothek. |
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die
zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt
der Eigentümer des Grundstücks die
Hypothek. |
(2) Das Gleiche
gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur
Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung erfolgt. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur
Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung erfolgt. |
§ 869 |
§ 869 |
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. |
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. |
§ 870 |
§ 870 |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in eine
Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, finden die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechende Anwendung. |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in eine
Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, finden die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechende Anwendung. |
(2) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes
Schiff erfolgt nur durch Zwangsversteigerung. |
(2) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes
Schiff erfolgt nur durch Zwangsversteigerung. |
§ 871 |
§ 871 |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen, wenn ein Anderer als der Eigenthümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den
Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das
Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in
Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören
und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der
Reichsgesetze geregelt ist. |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den
Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das
Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in
Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören
und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der
Reichsgesetze geregelt ist. |
Dritter Titel. Vertheilungsverfahren |
Dritter Titel. |
§ 871a |
Verteilungsverfahren |
(weggefallen) |
|
§ 871b |
|
(weggefallen) |
|
§ 872 |
§ 872 |
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, welcher zur
Befriedigung der betheiligten
Gläubiger nicht hinreicht. |
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Gelbbetrag hinterlegt ist, welcher zur
Befriedigung der beteiligten
Gläubiger nicht hinreicht. |
§ 873 |
§ 873 |
Das zuständige Amtsgericht (§§ [827], [853], [854]) hat nach Eingang der
Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu
erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an
Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen
einzureichen. |
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige
über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu
erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an
Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen
einzureichen. |
§ 874 |
§ 874 |
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
dem Gericht ein Theilungsplan
angefertigt. |
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
dem Gericht ein Teilungsplan
angefertigt. |
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von
dem Bestande der Masse vorweg in Abzug zu bringen. |
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von
dem Bestande der Masse vorweg in Abzug zu bringen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur
Anfertigung des Theilungsplans der
an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach
der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. |
[1] Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur
Anfertigung des Teilungsplans der
an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach
der Anzeige und deren Unterlagen berechnet. |
[2] Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht statt. |
[2] Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht statt. |
§ 875 |
§ 875 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat zur Erklärung über den
Theilungsplan sowie zur Ausführung
der Vertheilung einen Termin zu
bestimmen. |
[1] Das Gericht hat zur Erklärung über den
Teilungsplan sowie zur Ausführung
der Verteilung einen Termin zu
bestimmen. |
[2] Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem
Termine auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsicht der Betheiligten
niedergelegt werden. |
[2] Der Teilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem
Termin auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsicht der Beteiligten
niedergelegt werden. |
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist
nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Zustellung erfolgen müßte. |
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist
nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Zustellung erfolgen müßte. |
§ 876 |
§ 876 |
[1] Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den
Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. |
[1] Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den
Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. |
[2] Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei
demselben betheiligte Gläubiger
sofort zu erklären. |
[2] Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei
demselben beteiligte Gläubiger
sofort zu erklären. |
[3] Wird der Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt
anderweit eine Einigung zu Stande,
so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. |
[3] Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt
anderweit eine Einigung zustande,
so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. |
[4] Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so
erfolgt die Ausführung des Plans
insoweit, als der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen
wird. |
[4] Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so
erfolgt die Ausführung des Planes
insoweit, als der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen
wird. |
§ 877 |
§ 877 |
(1) Gegen einen Gläubiger, welcher in dem
Termine weder erschienen ist noch
vor dem Termine bei dem Gerichte
Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung
des Plans einverstanden sei. |
(1) Gegen einen Gläubiger, welcher in dem
Termin weder erschienen ist noch
vor dem Termin bei dem Gerichte
Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung
des Planes einverstanden sei. |
(2) Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem
Widerspruche betheiligt, welchen ein
anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen
Widerspruch nicht als begründet anerkenne. |
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem
Widerspruche beteiligt, welchen ein
anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen
Widerspruch nicht als begründet anerkenne. |
§ 878 |
§ 878 |
(1) |
(1) |
[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne
vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem
Gerichte nachweisen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. |
[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne
vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, welche mit dem Terminstage beginnt, dem
Gerichte nachweisen, daß er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des
Plans ohne Rücksicht auf den
Widerspruch angeordnet. |
[2] Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des
Planes ohne Rücksicht auf den
Widerspruch angeordnet. |
(2) Die Befugniß des
Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen hat, ein besseres Recht
gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane
erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die
Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. |
(2) Die Befugnis
des Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen hat, ein besseres
Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane
erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die
Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen. |
§ 879 |
§ 879 |
(1) Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Vertheilungsgericht seinen Sitz hat. |
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das Verteilungsgericht seinen Sitz hat. |
(2) Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn seine
Zuständigkeit nach dem Inhalte der
erhobenen und in dem Termine nicht
zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht
die sämmtlichen betheiligten
Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht über alle Widersprüche
entscheiden solle. |
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine
Zuständigkeit nach dem Inhalt der
erhobenen und in dem Termin nicht
zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur in betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht
die sämtlichen beteiligten
Gläubiger vereinbaren, daß das Verteilungsgericht über alle Widersprüche
entscheiden solle. |
§ 880 |
§ 880 |
[1] In dem Urtheile,
durch welches über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird,
ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen
Beträgen der streitige Theil der
Masse auszuzahlen sei. |
[1] In dem Urteil,
durch welches über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird,
ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen
Beträgen der streitige Teil der
Masse auszuzahlen sei. |
[2] Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist
die Anfertigung eines neuen Plans
und ein anderweites Vertheilungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen. |
[2] Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist
die Anfertigung eines neuen Planes
und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen. |
§ 881 |
§ 881 |
Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden
Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als
zurückgenommen anzusehen sei. |
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden
Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als
zurückgenommen anzusehen sei. |
§ 882 |
§ 882 |
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung oder das anderweite
Vertheilungsverfahren von dem
Vertheilungsgericht angeordnet. |
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite
Verteilungsverfahren von dem
Verteilungsgericht angeordnet. |
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen |
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen |
§ 883 |
§ 883 |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder
von bestimmten beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, so
sind dieselben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben. |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder
von bestimmten beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, so
sind dieselben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben. |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht
vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des
Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache
nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht
vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des
Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache
nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
§ 884 |
§ 884 |
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die
Vorschrift des § [883] Abs. 1
entsprechende Anwendung. |
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität
vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so findet die
Vorschrift des § 883 Abs. 1
ensprechende Anwendung. |
§ 885 |
§ 885 |
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder
ein bewohntes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen,
so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu
setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. |
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder
ein bewohntes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen,
so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu
setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. |
(2) Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher
weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist,
einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen
Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. |
(2) Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher
weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist,
einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen
Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. |
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der
bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder
anderweit in Verwahrung zu bringen. |
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der
bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder
anderweit in Verwahrung zu bringen. |
(4) Verzögert der Schuldner die Abforderung, so
kann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen. |
(4) Verzögert der Schuldner die Abforderung, so
kann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen. |
§ 886 |
§ 886 |
Befindet sich eine herauszugebende Sache im
Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den
Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung betreffen. |
Befindet sich eine herauszugebende Sache im
Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den
Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung betreffen. |
§ 887 |
§ 887 |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten
erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster
Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen. |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten
erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster
Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen. |
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurtheilen, welche durch die Vornahme der
Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme
der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. |
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, welche durch die Vornahme der
Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechtes auf eine Nachforderung, wenn die
Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. |
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung. |
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung. |
§ 888 |
§ 888 |
(1) |
(1) |
[1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen
des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster
Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung
durch Geldstrafen oder durch Haft anzuhalten sei. |
[1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen
des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster
Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung
durch Geldstrafen oder durch Haft anzuhalten sei. |
[2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
[2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
(2) Diese Bestimmung kommt im Falle der
Verurtheilung zur Eingehung einer
Ehe, im Falle der Verurtheilung zur
Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus
einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. |
(2) Diese Bestimmung kommt im Falle der
Verurteilung zur Eingehung einer
Ehe, im Falle der Verurteilung zur
Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus
einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. |
§ 888a |
§ 888a |
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung
einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf
Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. |
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung
einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf
Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. |
§ 889 |
§ 889 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften
des bürgerlichen Rechts zur Leistung
eines Offenbarungseides verurtheilt,
so erfolgt die Eidesleistung vor dem Prozeßgericht erster
Instanz. |
[1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes zur
Leistung eines Offenbarungseids
verurteilt, so erfolgt die Eidesleistung vor dem
Prozeßgericht erster Instanz. |
[2] Auf die Abnahme des Eides finden die
Vorschriften der §§ [478]-[484]
Anwendung. |
[2] Auf die Abnahme des Eides finden die
Vorschriften der §§ 478-484
Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Erscheint der Schuldner in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termine
nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §
[888] zu verfahren. |
[1] Erscheint der Schuldner in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termin
nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §
888 zu verfahren. |
[2] Ist der Schuldner zur Erzwingung der
Eidesleistung in Haft genommen, so finden die Vorschriften des §
[902] Anwendung. |
[2] Ist der Schuldner zur Erzwingung der
Eidesleistung in Haft genommen, so finden die Vorschriften des §
902 Anwendung. |
§ 890 |
§ 890 |
(1) |
(1) |
[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung
zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer
Geldstrafe oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu
verurtheilen. |
[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung
zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer
Geldstrafe oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu
verurteilen. |
[2] Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht
übersteigen. |
[2] Das Maß der Gesamtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht
übersteigen. |
[3] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
[3] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
(2) Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung
vorausgehen, welche, wenn sie in dem die Verpflichtung
aussprechenden Urtheile nicht
enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz
erlassen wird. |
(2) Der Verurteilung muß eine Strafandrohung
vorausgehen, welche, wenn sie in dem die Verpflichtung
aussprechenden Urteil nicht
enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz
erlassen wird. |
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des
Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere
Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit
verurtheilt werden. |
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des
Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere
Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit
verurteilt werden. |
§ 891 |
§ 891 |
[1] Die in Gemäßheit der §§
[887]-[890] zu erlassenden Entscheidungen können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1] Die in Gemäßheit der 887-890 zu erlassenden Entscheidungen können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu
hören. |
§ 892 |
§ 892 |
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der
Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher
zuziehen, welcher nach den Bestimmungen des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat. |
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger
zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen,
welcher nach den Bestimmungen des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat. |
§ 893 |
§ 893 |
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird
das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse
zu verlangen. |
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird
das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse
zu verlangen. |
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der
Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz
geltend zu machen. |
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der
Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz
geltend zu machen. |
§ 894 |
§ 894 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurtheilt, so
gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. |
[1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurteilt, so
gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. |
[2] Ist die Willenserklärung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
nach den Bestimmungen der §§ [726],
[730] eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen
Urtheils ertheilt ist. |
[2] Ist die Willenserklärung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
nach den Bestimmungen der §§ 726,
730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen
Urteils erteilt ist. |
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im
Falle der Verurtheilung zur
Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung. |
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im
Falle der Verurteilung zur
Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung. |
§ 895 |
§ 895 |
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares
Urtheil der Schuldner zur Abgabe
einer Willenserklärung verurtheilt,
auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch oder das
Schiffsregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer
Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. |
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares
Urteil der Schuldner zur Abgabe
einer Willenserklärung verurteilt,
auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch oder das
Schiffsregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer
Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. |
§ 896 |
§ 896 |
Soll auf Grund eines Urtheils, das eine Willenserklärung des
Schuldners ersetzt, eine Eintragung
in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann
der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Ertheilung der im § [792] bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er
dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf. |
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des
Schuldners erteilt, eine Eintragung
in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann
der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er
dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf. |
§ 897 |
§ 897 |
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des
Eigenthums oder zur Bestellung eines
Rechts an einer beweglichen Sache
verurtheilt, so gilt die Übergabe
der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum
Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. |
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des
Eigentums oder zur Bestellung eines
Rechtes an einer beweglichen Sache
verurteilt, so gilt die Übergabe
der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum
Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. |
(2) Das Gleiche
gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer
Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurtheilt ist, für die Übergabe des
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer
Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs. |
§ 898 |
§ 898 |
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ [894], [897] vollzieht, finden die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts zu Gunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,
Anwendung. |
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, finden die Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes zugunsten
derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,
Anwendung. |
Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft |
Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft |
§ 899 |
§ 899 |
Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§
[807], [883] ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als
Vollstreckungsgericht zuständig. |
Für die Abnahme des Offenbarungseids in den Fällen der §§
897, 883 ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als
Vollstreckungsgericht zuständig. |
§ 900 |
§ 900 |
(1) |
(1) |
[1] Das Verfahren beginnt mit dem Antrage des Gläubigers auf Bestimmung eines
Termins zur Leistung des Offenbarungseides. |
[1] Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines
Termins zur Leistung des Offenbarungseids. |
[2] Dem Antrage sind
der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich
die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides ergibt,
beizufügen. |
[2] Dem Antrag sind
der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich
die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides ergibt,
beizufügen. |
(2) Die Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin
ist nicht erforderlich. |
(2) Die Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin
ist nicht erforderlich. |
(3) |
(3) |
[1] Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur
Leistung des Eides, so ist von dem Gerichte durch Beschluß über den
Widerspruch zu entscheiden. |
[1] Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur
Leistung des Eides, so ist von dem Gerichte durch Beschluß über den
Widerspruch zu entscheiden. |
[2] Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann
jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen,
wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen
ist. |
[2] Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann
jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen,
wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen
ist. |
§ 901 |
§ 901 |
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung
des Offenbarungseides bestimmten
Termine nicht erscheint oder die
Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur
Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen. |
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung
des Offenbarungseids bestimmten
Termin nicht erscheint oder die
Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur
Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen. |
§ 902 |
§ 902 |
(1) |
(1) |
[1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei
dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid
abzunehmen. |
[1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei
dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid
abzunehmen. |
[2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. |
[2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. |
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus
der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. |
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus
der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt. |
§ 903 |
§ 903 |
(1) Ein Schuldner, welcher den im § [807] erwähnten Offenbarungseid geleistet hat,
ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er
später Vermögen erworben habe. |
(1) Ein Schuldner, welcher den im § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet hat,
ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er
später Vermögen erworben habe. |
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
seit der Eidesleistung fünf Jahre verstrichen sind. |
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
seit der Eidesleistung fünf Jahre verstrichen sind. |
§ 904 |
§ 904 |
Die Haft ist unstatthaft: |
Die Haft ist unstatthaft: |
1. gegen Mitglieder einer
deutschen gesetzgebenden Versammlung während der
Sitzungsperiode, sofern nicht die
Versammlung die Vollstreckung genehmigt; |
1. gegen Mitglieder des
Reichstags oder eines Landtags während der Tagung, sofern nicht die Versammlung die
Vollstreckung genehmigt; |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung
eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppenteil oder zur Besatzung
eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören; |
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und
alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das
Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. |
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und
alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das
Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. |
§ 905 |
§ 905 |
Die Haft wird unterbrochen: |
Die Haft wird unterbrochen: |
1. gegen Mitglieder einer
deutschen gesetzgebenden Versammlung für die Dauer der
Sitzungsperiode, wenn die
Versammlung die Freilassung verlangt; |
1. gegen Mitglieder des
Reichstags oder eines Landtags für die Dauer der
Tagung, wenn die Versammlung die
Freilassung verlangt; |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder auf ein in Dienst
gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser
Verhältnisse. |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppenteil oder auf ein in Dienst
gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser
Verhältnisse. |
§ 906 |
§ 906 |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr
ausgesetzt wird, darf, so lange
dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr
ausgesetzt wird, darf, solange
dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. |
§ 907 |
§ 907 |
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in
welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich
befinden. |
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in
welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich
befinden. |
§ 908 |
§ 908 |
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen
Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. |
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen
Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. |
§ 909 |
§ 909 |
[1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. |
[1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. |
[2] Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem
Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt werden. |
[2] Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem
Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgeteilt werden. |
§ 910 |
§ 910 |
[1] Vor der Verhaftung eines Beamten, eines
Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten
ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher
Anzeige zu machen. |
[1] Vor der Verhaftung eines Beamten, eines
Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten
ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher
Anzeige zu machen. |
[2] Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die
vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners
gesorgt hat. |
[2] Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die
vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners
gesorgt hat. |
[3] Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die
erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher
hiervon in Kenntniß zu setzen. |
[3] Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die
erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher
hiervon in Kenntnis zu setzen. |
§ 911 |
§ 911 |
[1] Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die
Haft entstehen, einschließlich der Verpflegungskosten von Monat zu
Monat vorauszuzahlen. |
[1] Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die
Haft entstehen, einschließlich der Verpflegungskosten von Monat zu
Monat vorauszuzahlen. |
[2] Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß ist unstatthaft, wenn nicht mindestens
für einen Monat die Zahlung geleistet ist. |
[2] Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängnis ist unstatthaft, wenn nicht
mindestens für einen Monat die Zahlung geleistet ist. |
[3] Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum
Mittage des letzten Tages erneuert,
für welchen sie geleistet ist, so wird der Schuldner von
Amtswegen aus der Haft
entlassen. |
[3] Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum
Mittag des letzten Tages erneuert,
für welchen sie geleistet ist, so wird der Schuldner von
Amts wegen aus der Haft
entlassen. |
[4] Gegen den Schuldner, welcher aus diesem Grunde
oder ohne sein Zuthun auf Antrag des
Gläubigers entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers
eine Erneuerung der Haft nicht statt. |
[4] Gegen den Schuldner, welcher aus diesem Grunde
oder ohne sein Zutun auf Antrag des
Gläubigers entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers
eine Erneuerung der Haft nicht statt. |
§ 912 |
§ 912 |
Soll die Haft gegen eine
dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Militärperson vollstreckt werden, so hat
das Gericht die vorgesetzte Militärbehörde um die Vollstreckung zu
ersuchen. |
Soll die Haft gegen einen
Angehörigen der Wehrmacht
vollstreckt werden, so hat das Gericht die vorgesetzte
Militärbehörde um die Vollstreckung zu ersuchen. |
§ 913 |
§ 913 |
[1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen. |
[1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen. |
[2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner
von Amtswegen aus der Haft
entlassen. |
[2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner
von Amts wegen aus der Haft
entlassen. |
§ 914 |
§ 914 |
(1) Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung
des im § [807] erwähnten
Offenbarungseides eine Haft von
sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen
Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur
angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner
später Vermögen erworben habe. |
(1) Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung
des im § 807 erwähnten Offenbarungseids eine Haft von sechs Monaten
vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von
neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur angehalten werden,
wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen
erworben habe. |
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind. |
(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
seit der Beendigung der Haft fünf Jahre verstrichen sind. |
§ 915 |
§ 915 |
(1) |
(1) |
[1] Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichniß derjenigen Personen zu führen,
welche vor ihm den im § [807]
erwähnten Offenbarungseid geleistet haben oder gegen welche wegen
Verweigerung des Eides die Haft angeordnet ist. |
[1] Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichnis derjenigen Personen zu führen,
welche vor ihm den im § 807
erwähnten Offenbarungseid geleistet haben oder gegen welche wegen
Verweigerung des Eides die Haft angeordnet ist. |
[2] Die Vollstreckung einer Haft ist in dem
Verzeichnisse zu vermerken, wenn sie
sechs Monate gedauert hat. |
[2] Die Vollstreckung einer Haft ist in dem
Verzeichnis zu vermerken, wenn sie
sechs Monate gedauert hat. |
(2) Sind seit dem Schlusse des Jahres, in welchem
die Eintragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf Jahre
verstrichen, so ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name
unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird. |
(2) Sind seit dem Schlusse des Jahres, in welchem
die Eintragung in das Verzeichnis bewirkt ist, fünf Jahre
verstrichen, so ist die Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name
unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis vernichtet wird. |
(3) Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem
gestattet, auch hat der Gerichtsschreiber auf Antrag über das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu
erteilen. |
(3) Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem
gestattet, auch hat der Gerichtsschreiber auf Antrag über das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu
erteilen. |
Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige
Verfügungen |
Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige
Verfügung |
§ 916 |
§ 916 |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, welcher
in eine Geldforderung übergehen kann. |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, welcher
in eine Geldforderung übergehen kann. |
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch ein betagter oder ein
bedingter ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der
entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen
gegenwärtigen Vermögenswerth nicht
hat. |
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch ein betagter oder ein
bedingter ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der
entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen
gegenwärtigen Vermögenswert nicht
hat. |
§ 917 |
§ 917 |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des
Urtheils vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde. |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des
Urteils vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde. |
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es
anzusehen, wenn das Urtheil im
Auslande vollstreckt werden
müßte. |
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es
anzusehen, wenn das Urteil im
Ausland vollstreckt werden
müßte. |
§ 918 |
§ 918 |
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Schuldners zu sichern. |
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Schuldners zu sichern. |
§ 919 |
§ 919 |
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer
persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. |
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer
persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. |
§ 920 |
§ 920 |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs
unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des
Arrestgrundes enthalten. |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs
unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerts sowie die Bezeichnung des
Arrestgrundes enthalten. |
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft
zu machen. |
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft
zu machen. |
(3) Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
(3) Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
§ 921 |
§ 921 |
(1) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile Sicherheit geleistet wird. |
[1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. |
[2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und
der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. |
[2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und
der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. |
§ 922 |
§ 922 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im
Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im
Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluß. |
(2) Den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat,
zustellen zu lassen. |
(2) Den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat,
zustellen zu lassen. |
(3) Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch
zurückgewiesen oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich
erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. |
(3) Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch
zurückgewiesen oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich
erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen. |
§ 923 |
§ 923 |
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag
festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des
Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des
vollzogenen Arrestes berechtigt wird. |
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag
festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des
Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des
vollzogenen Arrestes berechtigt wird. |
§ 924 |
§ 924 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, findet Widerspruch statt. |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, findet Widerspruch statt. |
(2) |
(2) |
[1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter
Mittheilung der Gründe, welche sie
für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen
Verhandlung zu laden. |
[1] Die widersprechende Partei hat den Gegner unter
Mitteilung der Gründe, welche sie
für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen
Verhandlung zu laden. |
[2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist
der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung
des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsschreibers zu
erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts
wegen zu bestimmen. |
[2] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist
der Widerspruch unter Angabe der Gründe, welche für die Aufhebung
des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers zu
erheben; das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts
wegen zu bestimmen. |
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die
Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. |
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die
Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. |
§ 925 |
§ 925 |
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. |
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden. |
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder
theilweise bestätigen, abändern oder
aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen. |
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder
teilweise bestätigen, abändern oder
aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen. |
§ 926 |
§ 926 |
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das
Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung
anzuordnen, daß die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. |
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das
Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung
anzuordnen, daß die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. |
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so
ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen. |
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so
ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen. |
§ 927 |
§ 927 |
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann
wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des
Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung
die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. |
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann
wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des
Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung
die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. |
(2) Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt durch das
Gericht, welches den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das
Gericht der Hauptsache. |
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie erfolgt durch das
Gericht, welches den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das
Gericht der Hauptsache. |
§ 928 |
§ 928 |
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen
enthalten. |
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen
enthalten. |
§ 929 |
§ 929 |
(1) Arrestbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen
als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen einen
anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen
soll. |
(1) Arrestbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen
als den in dem Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen einen
anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen
soll. |
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist
unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet
oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging, zugestellt ist,
ein Monat verstrichen ist. |
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist
unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet
oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging, zugestellt ist,
ein Monat verstrichen ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des
Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. |
[1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des
Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. |
[2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die
Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor
Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist erfolgt. |
[2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die
Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor
Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. |
§ 930 |
§ 930 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches
Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. |
[1] Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches
Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. |
[2] Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im §
[804] bestimmten Wirkungen. |
[2] Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im §
804 bestimmten Wirkungen. |
[3] Für die Pfändung einer Forderung ist das
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. |
[3] Für die Pfändung einer Forderung ist das
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. |
(2) Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger
fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. |
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger
fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. |
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre
Aufbewahrung unverhältnißmäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt
werde. |
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Wertsverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre
Aufbewahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt
werde. |
§ 931 |
§ 931 |
(1) Die Vorschriften des § [930] gelten auch für die Vollziehung des
Arrestes in ein Schiff, das im Schiffsregister eingetragen
ist. |
(1) Die Vorschriften des § 930 gelten auch für die Vollziehung des
Arrestes in ein Schiff, das im Schiffsregister eingetragen
ist. |
(2) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die
Zwangsversteigerung des Schiffes eingeleitet, so gilt die in diesem
Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes als erste Pfändung im
Sinne des § [826]; die Abschrift des
Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht
einzureichen. |
(2) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die
Zwangsversteigerung des Schiffes eingeleitet, so gilt die in diesem
Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes als erste Pfändung im
Sinne des § 826; die Abschrift des
Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht
einzureichen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des
Gläubigers in das Schiffsregister eingetragen; der nach §
[923] festgestellte Geldbetrag ist
als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Schiff
haftet. |
[1] Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des
Gläubigers in das Schiffsregister eingetragen; der nach §
923 festgestellte Geldbetrag ist
als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Schiff
haftet. |
[2] Im Übrigen
finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch
Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an einem Schiffe
Anwendung. |
[2] Im übrigen
finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch
Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an einem Schiffe
Anwendung. |
§ 932 |
§ 932 |
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück
oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder die
Berechtigung haftet. |
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück
oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder die
Berechtigung haftet. |
(2) Im Übrigen
finden die Vorschriften der §§ [867],
[868] Anwendung. |
(2) Im übrigen
finden die Vorschriften der §§ 867,
868 Anwendung. |
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im
Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als
Vollziehung des Arrestbefehls. |
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im
Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als
Vollziehung des Arrestbefehls. |
§ 933 |
§ 933 |
[1] Die Vollziehung des persönlichen
Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach
den Vorschriften der §§ [904]-[913]
und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit
erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen
Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend
sind. |
[1] Die Vollziehung des persönlichen
Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach
den Vorschriften der §§ 904-913
und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit
erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen
Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend
sind. |
[2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. |
[2] In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. |
§ 934 |
§ 934 |
(1) Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen
Hinterlegung des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags
erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. |
(1) Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen
Hinterlegung des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags
erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. |
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung
des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere
Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nöthigen
Geldbetrag nicht vorschießt. |
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung
des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere
Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nötigen
Geldbetrag nicht vorschießt. |
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest
aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest
aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 935 |
§ 935 |
Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den
Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des
Rechts einer Partei vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. |
Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den
Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des
Rechtes einer Partei vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. |
§ 936 |
§ 936 |
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das
weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von
Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
enthalten. |
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das
weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von
Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
enthalten. |
§ 937 |
§ 937 |
(1) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist
das Gericht der Hauptsache zuständig. |
(1) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist
das Gericht der Hauptsache zuständig. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
§ 938 |
§ 938 |
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich
sind. |
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich
sind. |
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung
geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird. |
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung
geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird. |
§ 939 |
§ 939 |
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung
einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet
werden. |
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung
einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet
werden. |
§ 940 |
§ 940 |
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der
Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniß zulässig, sofern diese
Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur
Abwendung wesentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nöthig erscheint. |
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der
Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese
Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur
Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. |
§ 941 |
§ 941 |
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine
Eintragung in das Grundbuch oder das Schiffsregister zu erfolgen,
so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die
Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen. |
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine
Eintragung in das Grundbuch oder das Schiffsregister zu erfolgen,
so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die
Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen. |
§ 942 |
§ 942 |
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirke sich der Streitgegenstand befindet, eine
einstweilige Verfügung erlassen, unter Bestimmung einer Frist,
innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die
Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der
Hauptsache zu laden ist. |
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirke sich der Streitgegenstand befindet, eine
einstweilige Verfügung erlassen, unter Bestimmung einer Frist,
innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die
Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der
Hauptsache zu laden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren
eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs oder des Schiffsregisters eingetragen werden soll, kann
von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist
oder der Heimathshafen oder der
Heimathsort des Schiffes sich
befindet, erlassen werden, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[1] Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren
eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs oder des Schiffsregisters eingetragen werden soll, kann
von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist
oder der Heimatshafen oder der
Heimatsort des Schiffes sich
befindet, erlassen werden, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[2] Die Bestimmung der im Abs. 1 bezeichneten Frist
hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen. |
[2] Die Bestimmung der im Abs. 1 bezeichneten Frist
hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen. |
(3) Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag
die erlassene Verfügung aufzuheben. |
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag
die erlassene Verfügung aufzuheben. |
(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
§ 943 |
§ 943 |
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der
Bestimmungen dieses Abschnitts ist das Gericht erster Instanz und,
wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht anzusehen. |
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der
Bestimmungen dieses Abschnitts ist das Gericht erster Instanz und,
wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht anzusehen. |
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach §
[109] zu treffenden Anordnungen
ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder
anhängig gewesen ist. |
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach §
109 zu treffenden Anordnungen
ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder
anhängig gewesen ist. |
§ 944 |
§ 944 |
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die
in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des
Gerichts entscheiden. |
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die
in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des
Gerichts entscheiden. |
§ 945 |
§ 945 |
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt
oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § [926] Abs. 2 oder des § [942] Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei,
welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten
Maßregel oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die
Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu
erwirken. |
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt
oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei,
welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten
Maßregel oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die
Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu
erwirken. |
Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren |
Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren |
§ 946 |
§ 946 |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß
die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur in den durch
das Gesetz bestimmten Fällen statt. |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß
die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch
das Gesetz bestimmten Fällen statt. |
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das
Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das
Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |
§ 947 |
§ 947 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsschreibers
gestellt werden. |
[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum
Protokoll des Gerichtsschreibers
gestellt werden. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
Aufgebot zu erlassen. |
[1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
Angebot zu erlassen. |
[2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: |
[2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: |
1. die Bezeichnung des Antragstellers; |
1. die Bezeichnung des Antragstellers; |
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte
spätestens im Aufgebotstermine
anzumelden; |
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte
spätestens im Aufgebotstermin
anzumelden; |
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die
Anmeldung unterbleibt; |
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, welche eintreten, wenn die
Anmeldung unterbleibt; |
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
§ 948 |
§ 948 |
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung
in den Deutschen Reichsanzeiger, außerdem
aber, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine
abweichende Anordnung getroffen hat, nach
den im § [204] für Ladungen gegebenen Vorschriften. |
(1) Die öffentliche
Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die
Gerichtstafel und durch einmalige
Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, sofern nicht das Gesetz
für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen
hat. |
|
(2) Das Gericht kann
anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren
Malen erfolge. |
§ 949 |
§ 949 |
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem
Orte der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle
wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen
nicht eingehalten sind. |
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem
Orte der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle
wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen
nicht eingehalten sind. |
§ 950 |
§ 950 |
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder
die erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger
erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist)
von mindestens sechs Wochen liegen. |
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder
die erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger
erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muß, sofern das Gesetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist)
von mindestens sechs Wochen liegen. |
§ 951 |
§ 951 |
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des
Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine
rechtzeitige anzusehen. |
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des
Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurteils erfolgt, ist als eine
rechtzeitige anzusehen. |
§ 952 |
§ 952 |
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf
Antrag zu erlassen. |
(1) Das Ausschlußurteil ist in öffentlicher Sitzung auf
Antrag zu erlassen. |
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher
vor dem Aufgebotstermine schriftlich
gestellt oder zum Protokolle des
Gerichtsschreibers erklärt worden ist. |
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher
vor dem Aufgebotstermin schriftlich
gestellt oder zum Protokoll des
Gerichtsschreibers erklärt worden ist. |
(3) Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung,
insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des
Antragstellers an Eidesstatt,
angeordnet werden. |
(3) Vor Erlassung des Urteils kann eine nähere Ermittelung,
insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des
Antragstellers an Eides Statt,
angeordnet werden. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Erlassung des Ausschlußurtheils
zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte,
welche dem Ausschlußurtheile
beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Erlassung des Ausschlußurteils
zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte,
welche dem Ausschlußurteile
beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 953 |
§ 953 |
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem
Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht
bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das
Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das
angemeldete Recht auszusetzen, oder
in dem Ausschlußurtheile das
angemeldete Recht vorzubehalten. |
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem
Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht
bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das
Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das
angemeldete Recht auszusetzen oder
in dem Ausschlußurteile das
angemeldete Recht vorzubehalten. |
§ 954 |
§ 954 |
[1] Wenn der Antragsteller weder in dem
Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termine den Antrag auf Erlassung des
Ausschlußurtheils gestellt hat, so
ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. |
[1] Wenn der Antragsteller weder in dem
Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlassung des
Ausschlußurteils gestellt hat, so
ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. |
[2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des
Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. |
[2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des
Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. |
§ 955 |
§ 955 |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein
neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich. |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein
neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich. |
§ 956 |
§ 956 |
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in
den Deutschen Reichsanzeiger anordnen. |
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils durch einmalige Einrückung in
den Deutschen Reichsanzeiger anordnen. |
§ 957 |
§ 957 |
(1) Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht
statt. |
(1) Gegen das Ausschlußurteil findet ein Rechtsmittel nicht
statt. |
(2) Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das
Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den
Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden: |
(2) Das Ausschlußurteil kann bei dem Landgericht, in dessen Bezirke das
Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den
Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden: |
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das
Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; |
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das
Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; |
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der
Bekanntmachung unterblieben ist; |
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der
Bekanntmachung unterblieben ist; |
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht
gewahrt ist; |
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht
gewahrt ist; |
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; |
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; |
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der
erfolgten Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist; |
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der
erfolgten Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urteil berücksichtigt ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung
stattfindet. |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung
stattfindet. |
§ 958 |
§ 958 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anfechtungsklage ist binnen der
Nothfrist eines Monats zu
erheben. |
[1] Die Anfechtungsklage ist binnen der
Notfrist eines Monats zu
erheben. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle
jedoch, wenn die Klage auf einem der im § [957] Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe
beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem
Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden
ist. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntnis von dem
Ausschlußurteil erhalten hat, in
dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe
beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt war, erst mit dem
Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden
ist. |
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Verkündung des Ausschlußurtheils an
gerechnet, ist die Klage unstatthaft. |
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Verkündung des Ausschlußurteils an
gerechnet, ist die Klage unstatthaft. |
§ 959 |
§ 959 |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote
anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § [147] nicht vorliegen. |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote
anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen. |
§ 960 |
§ 960 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Todeserklärung gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Todeserklärung gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
§ 961 |
§ 961 |
[1] Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke
der Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte. |
[1] Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke
der Verschollene den letzten inländischen Wohnsitz hatte. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird
das zuständige Gericht für Angehörige eines Bundesstaates von der Landesjustizverwaltung
durch allgemeine Anordnung, für andere Verschollene von dem
Reichskanzler durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird
das zuständige Gericht für Angehörige eines deutschen Landes von der Landesjustizverwaltung
durch allgemeine Anordnung, für andere Verschollene von dem
Reichsminister der Justiz durch
allgemeine Anordnung bestimmt. |
§ 962 |
§ 962 |
(1) Antragsberechtigt ist der gesetzliche Vertreter
des Verschollenen sowie Jeder, der
an der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat. |
(1) Antragsberechtigt ist der gesetzliche Vertreter
des Verschollenen sowie jeder, der
an der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat. |
(2) Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem
Antrage der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. |
(2) Der gesetzliche Vertreter bedarf zu dem
Antrag der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. |
§ 963 |
§ 963 |
Der Antragsteller hat die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Thatsachen
vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
Der Antragsteller hat die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Tatsachen
vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
§ 964 |
§ 964 |
In das Aufgebot ist aufzunehmen: |
In das Aufgebot ist aufzunehmen: |
1. die Aufforderung an den Verschollenen, sich
spätestens im Aufgebotstermine zu
melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen werde; |
1. die Aufforderung an den Verschollenen, sich
spätestens im Aufgebotstermin zu
melden, widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen werde; |
2. die Aufforderung an Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des
Verschollenen zu ertheilen vermögen,
spätestens im Aufgebotstermine dem
Gericht Anzeige zu machen. |
2. die Aufforderung an alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des
Verschollenen zu erteilen vermögen,
spätestens im Aufgebotstermin dem
Gericht Anzeige zu machen. |
§ 965 |
§ 965 |
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate
betragen. |
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate
betragen. |
§ 966 |
§ 966 |
(1) |
(1) |
[1] In den Fällen der §§ 15-17 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche
Blätter unterbleiben. |
[1] In den Fällen der §§ 15-17 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche
Blätter unterbleiben. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre
verstrichen sind. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre
verstrichen sind. |
(2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch
öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs
Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des
Aufgebots an die Gerichtstafel. |
(2) Unterbleibt die Bekanntmachung durch
öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist mindestens sechs
Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle mit der Anheftung des
Aufgebots an die Gerichtstafel. |
§ 967 |
§ 967 |
[1] Jeder Antragsberechtigte kann neben dem
Antragsteller oder statt des Antragstellers in das Verfahren
eintreten. |
[1] Jeder Antragsberechtigte kann neben dem
Antragsteller oder statt des Antragstellers in das Verfahren
eintreten. |
[2] Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche
Stellung eines Antragstellers. |
[2] Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche
Stellung eines Antragstellers. |
§ 968 |
§ 968 |
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag
angegebenen Thatsachen und
Beweismittel von Amtswegen die zur
Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet
erscheinenden Beweise aufzunehmen. |
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag
angegebenen Tatsachen und
Beweismittel von Amts wegen die zur
Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet
erscheinenden Beweise aufzunehmen. |
§ 969 |
§ 969 |
Wird derjenige, welcher sich als der angeblich
Verschollene meldet, als solcher von dem Antragsteller nicht
anerkannt, so ist das Verfahren auszusetzen. |
Wird derjenige, welcher sich als der angeblich
Verschollene meldet, als solcher von dem Antragsteller nicht
anerkannt, so ist das Verfahren auszusetzen. |
§ 970 |
§ 970 |
(1) Das Gericht hat die Todeserklärung nur
auszusprechen, wenn die zur Begründung derselben erforderlichen
Thatsachen für erwiesen erachtet
werden. |
(1) Das Gericht hat die Todeserklärung nur
auszusprechen, wenn die zur Begründung derselben erforderlichen
Tatsachen für erwiesen erachtet
werden. |
(2) In dem Urtheil
ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen. |
(2) In dem Urteil
ist der Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs festzustellen. |
§ 971 |
§ 971 |
Die dem Antragsteller erwachsenen Kosten, welche
zur zweckentsprechenden Durchführung des Verfahrens nothwendig waren, fallen, wenn die
Todeserklärung erfolgt, dem Nachlasse zur Last. |
Die dem Antragsteller erwachsenen Kosten, welche
zur zweckentsprechenden Durchführung des Verfahrens notwendig waren, fallen, wenn die
Todeserklärung erfolgt, dem Nachlaß
zur Last. |
§ 972 |
§ 972 |
(1) |
(1) |
[1] Die Erledigung der Aufgebotsanträge kann von
der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem
Amtsgericht übertragen werden. |
[1] Die Erledigung der Aufgebotsanträge kann von
der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem
Amtsgericht übertragen werden. |
[2] Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die
Erledigung durch das nach § [961]
zuständige Gericht. |
[2] Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die
Erledigung durch das nach § 961
zuständige Gericht. |
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das
nach § [961] zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die
Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. |
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das
nach § 961 zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die
Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekanntzumachen. |
§ 973 |
§ 973 |
Die Anfechtungsklage findet außer den Fällen des §
[957] Abs. 2 auch dann statt, wenn
die Todeserklärung mit Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes
des Verschollenen unrichtig festgestellt ist. |
Die Anfechtungsklage findet außer den Fällen des §
957 Abs. 2 auch dann statt, wenn
die Todeserklärung mit Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes
des Verschollenen unrichtig festgestellt ist. |
§ 974 |
§ 974 |
(1) Zur Erhebung der Anfechtungsklage ist
Jeder berechtigt, der an der
Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des
Zeitpunkts des Todes ein rechtliches Interesse hat. |
(1) Zur Erhebung der Anfechtungsklage ist
jeder berechtigt, der an der
Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des
Zeitpunkts des Todes ein rechtliches Interesse hat. |
(2) Die Anfechtungsklage ist gegen denjenigen zu
richten, welcher die Todeserklärung erwirkt hat, falls aber dieser
die Klage erhebt oder falls er verstorben oder sein Aufenthalt
unbekannt oder im Ausland ist, gegen den Staatsanwalt. |
(2) Die Anfechtungsklage ist gegen denjenigen zu
richten, welcher die Todeserklärung erwirkt hat, falls aber dieser
die Klage erhebt oder falls er verstorben oder sein Aufenthalt
unbekannt oder im Ausland ist, gegen den Staatsanwalt. |
§ 975 |
§ 975 |
Auf das Verfahren über die Anfechtungsklage finden
die Vorschriften der §§ [667], [669],
[670], des § [673] Abs. 1 und
des § [956] entsprechende
Anwendung. |
Auf das Verfahren über die Anfechtungsklage finden
die Vorschriften der §§ 667, 669,
670, des § 673 Abs. 1 und
des § 956 entsprechende
Anwendung. |
§ 976 |
§ 976 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anfechtungsklage ist, sofern sie nicht auf
einen der im § [957] Abs. 2
bezeichneten Gründe gestützt wird, nur innerhalb der Frist von
einem Monate zulässig. |
[1] Die Anfechtungsklage ist, sofern sie nicht auf
einen der im § 957 Abs. 2
bezeichneten Gründe gestützt wird, nur innerhalb der Frist von
einem Monat zulässig. |
[2] Die Frist beginnt mit der Erlassung des die
Todeserklärung aussprechenden Urtheils. |
[2] Die Frist beginnt mit der Erlassung des die
Todeserklärung aussprechenden Urteils. |
[3] Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor
Ablauf dieser Frist. |
[3] Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor
Ablauf dieser Frist. |
(2) |
(2) |
[1] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. |
[1] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. |
[2] Die Vorschrift des § [62] findet Anwendung. |
[2] Die Vorschrift des § 62 findet Anwendung. |
(3) Wird in Folge
einer Anfechtungsklage die Todeserklärung aufgehoben oder eine
andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das Urtheil für und gegen Alle. |
(3) Wird infolge
einer Anfechtungsklage die Todeserklärung aufgehoben oder eine
andere Todeszeit festgestellt, so wirkt das Urteil für und gegen alle. |
§ 977 |
§ 977 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung des Eigenthümers eines
Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die
nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung des Eigentümers eines
Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die
nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
§ 978 |
§ 978 |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das
Grundstück belegen ist. |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das
Grundstück belegen ist. |
§ 979 |
§ 979 |
Antragsberechtigt ist derjenige, welcher das
Grundstück seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Zeit im Eigenbesitze hat. |
Antragsberechtigt ist derjenige, welcher das
Grundstück seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Zeit im Eigenbesitze hat. |
§ 980 |
§ 980 |
Der Antragsteller hat die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Thatsachen
vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
Der Antragsteller hat die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Tatsachen
vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
§ 981 |
§ 981 |
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigenthümer aufzufordern, sein Recht spätestens
im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung
erfolgen werde. |
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens
im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung
erfolgen werde. |
§ 982 |
§ 982 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
§ 983 |
§ 983 |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das
belastete Grundstück belegen ist. |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das
belastete Grundstück belegen ist. |
§ 984 |
§ 984 |
(1) Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks. |
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks. |
(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender
Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, und bei einer
Gesammthypothek, Gesammtgrundschuld
oder Gesammtrentenschuld außerdem
derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund eines im Range
gleich- oder nachstehenden Rechts
Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann,
sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen
Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. |
(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender
Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, und bei einer
Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld
oder Gesamtrentenschuld außerdem
derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund eines im Range
gleich- oder nachstehenden Rechtes
Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann,
sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen
Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. |
§ 985 |
§ 985 |
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des
Verfahrens glaubhaft zu machen, daß der Gläubiger unbekannt
ist. |
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des
Verfahrens glaubhaft zu machen, daß der Gläubiger unbekannt
ist. |
§ 986 |
§ 986 |
(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens
auch glaubhaft zu machen, daß nicht eine das Aufgebot
ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers erfolgt ist. |
(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens
auch glaubhaft zu machen, daß nicht eine das Aufgebot
ausschließende Anerkennung des Rechtes des Gläubigers erfolgt ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Hypothek für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld-
oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, so hat der
Antragsteller glaubhaft zu machen, daß die Schuldverschreibung oder
der Brief bis zum Ablaufe der im §
801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt
und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. |
[1] Ist die Hypothek für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld-
oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, so hat der
Antragsteller glaubhaft zu machen, daß die Schuldverschreibung oder
der Brief bis zum Ablauf der im §
801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt
und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. |
[2] Ist die Vorlegung oder die gerichtliche
Geltendmachung erfolgt, so ist die im Abs. 1 vorgeschriebene
Glaubhaftmachung erforderlich. |
[2] Ist die Vorlegung oder die gerichtliche
Geltendmachung erfolgt, so ist die im Abs. 1 vorgeschriebene
Glaubhaftmachung erforderlich. |
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der
Abs. 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eidesstatt, unbeschadet der Befugniß des Gerichts, anderweitige Ermittelungen anzuordnen. |
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der
Abs. 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides Statt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, anderweitige
Ermittlungen anzuordnen. |
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß die
Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte erfolgen werde. |
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß die
Ausschließung des Gläubigers mit seinem Rechte erfolgen werde. |
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach §
[984] Abs. 2 Antragsberechtigten
erlassen, so ist es dem Eigenthümer
des Grundstücks von Amtswegen
mitzutheilen. |
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach §
984 Abs. 2 Antragsberechtigten
erlassen, so ist es dem Eigentümer
des Grundstücks von Amts wegen
mitzuteilen. |
§ 987 |
§ 987 |
(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des
Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrags
zu erbieten. |
(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des
Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrags
zu erbieten. |
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß der Gläubiger
nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine
Befriedigung statt aus dem Grundstücke nur noch aus dem hinterlegten
Betrage verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er
sich nicht vor dem Ablaufe von
dreißig Jahren nach der Erlassung des Ausschlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle
melde. |
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß der Gläubiger
nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine
Befriedigung statt aus dem Grundstück nur noch aus dem hinterlegten
Betrage verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er
sich nicht vor dem Ablauf von
dreißig Jahren nach der Erlassung des Ausschlußurteils bei der Hinterlegungsstelle
melde. |
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer
Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die
Kündigungsfrist. |
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer
Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die
Kündigungsfrist. |
(4) Das Ausschlußurtheil darf erst dann erlassen werden,
wenn die Hinterlegung erfolgt ist. |
(4) Das Ausschlußurteil darf erst dann erlassen werden,
wenn die Hinterlegung erfolgt ist. |
§ 988 |
§ 988 |
(1) Die Vorschriften des § [983], des § [984] Abs. 1, des § [985], des § [986] Abs. 1-4 und des § [987] finden auf das Aufgebotsverfahren zum
Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112, 1269 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht, die Reallast und
für das Pfandrecht an Schiffen bestimmten Ausschließung des
Berechtigten entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften des § 983, des § 984
Abs. 1, des § 985, des §
986 Abs. 1-4 und des § 987 finden auf das Aufgebotsverfahren zum
Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112, 1269 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht, die Reallast und
für das Pfandrecht an Schiffen bestimmten Ausschließung des
Berechtigten entsprechende Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] In den Fällen der §§ 887, 1104, 1112 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch derjenige antragsberechtigt,
welcher auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden
Rechts Befriedigung aus dem
Grundstücke verlangen kann, sofern
er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt
hat. |
[1] In den Fällen der §§ 887, 1104, 1112 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch derjenige antragsberechtigt,
welcher auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden
Rechtes Befriedigung aus dem
Grundstück verlangen kann, sofern
er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt
hat. |
[2] Das Aufgebot ist dem Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen. |
[2] Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen. |
§ 989 |
§ 989 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Nachlaßgläubigern auf Grund des § 1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Nachlaßgläubigern auf Grund des § 1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
§ 990 |
§ 990 |
[1] Zuständig ist das Amtsgericht, dem die
Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen. |
[1] Zuständig ist das Amtsgericht, dem die
Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen. |
[2] Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde
als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat. |
[2] Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde
als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde ihren Sitz hat. |
§ 991 |
§ 991 |
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er
nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er
nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(2) Zu dem Antrage
sind auch ein Nachlaßpfleger und ein Testamentsvollstrecker
berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. |
(2) Zu dem Antrag
sind auch ein Nachlaßpfleger und ein Testamentsvollstrecker
berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. |
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können
den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen. |
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können
den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen. |
§ 992 |
§ 992 |
Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit
Angabe ihres Wohnorts beizufügen. |
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlaßgläubiger mit
Angabe ihres Wohnorts beizufügen. |
§ 993 |
§ 993 |
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist. |
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist. |
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird
das Aufgebotsverfahren beendigt. |
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird
das Aufgebotsverfahren beendigt. |
§ 994 |
§ 994 |
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate
betragen. |
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate
betragen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche
dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist,
von Amtswegen zugestellt
werden. |
[1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern, welche
dem Nachlaßgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist,
von Amts wegen zugestellt
werden. |
[2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post
erfolgen. |
[2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post
erfolgen. |
§ 995 |
§ 995 |
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern, welche
sich nicht melden, als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß sie, unbeschadet
des Rechts, vor den
Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und
Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit
Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht
ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuß ergiebt. |
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern, welche
sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, daß sie, unbeschadet
des Rechtes, vor den
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und
Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit
Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht
ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuß ergibt. |
§ 996 |
§ 996 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe
des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. |
[1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe
des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. |
[2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder
in Abschrift beizufügen. |
[2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder
in Abschrift beizufügen. |
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen
Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen
jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
§ 997 |
§ 997 |
(1) |
(1) |
[1] Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von
einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil, unbeschadet der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch
den anderen Erben zu Statten. |
[1] Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von
einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil, unbeschadet der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch
den anderen Erben zustatten. |
[2] Als Rechtsnachtheil ist den Nachlaßgläubigern,
welche sich nicht melden, auch anzudrohen, daß jeder Erbe nach der
Theilung des Nachlasses nur für den
seinem Erbtheil entsprechenden
Theil der Verbindlichkeit
haftet. |
[2] Als Rechtsnachteil ist den Nachlaßgläubigern,
welche sich nicht melden, auch anzudrohen, daß jeder Erbe nach der
Teilung des Nachlasses nur für den
seinem Erbteil entsprechenden
Teil der Verbindlichkeit
haftet. |
(2) Die Erlassung des Aufgebots mit Androhung des
im Abs. 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachtheils kann von jedem Erben auch dann
beantragt werden, wenn er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet. |
(2) Die Erlassung des Aufgebots mit Androhung des
im Abs. 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann
beantragt werden, wenn er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet. |
§ 998 |
§ 998 |
Im Falle der Nacherbfolge findet die Vorschrift des
§ [997] Abs. 1 Satz 1 auf den
Vorerben und den Nacherben entsprechende Anwendung. |
Im Falle der Nacherbfolge findet die Vorschrift des
§ 997 Abs. 1 Satz 1 auf den
Vorerben und den Nacherben entsprechende Anwendung. |
§ 999 |
§ 999 |
[1] Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der
Nachlaß zum eingebrachten Gute oder zum Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau als der
Ehemann das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des
anderen Theiles erforderlich
ist. |
[1] Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der
Nachlaß zum eingebrachten Gute oder zum Gesamtgut, so kann sowohl die Ehefrau als der
Ehemann das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des
anderen Teiles erforderlich
ist. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn der Nachlaß zum Gesammtgute gehört, auch nach der Beendigung der
Gemeinschaft. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, auch nach der Beendigung der
Gemeinschaft. |
[3] Der von dem einen Ehegatten gestellte Antrag
und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil kommen auch dem anderen
Ehegatten zu Statten. |
[3] Der von dem einen Ehegatten gestellte Antrag
und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen
Ehegatten zustatten. |
§ 1000 |
§ 1000 |
(1) |
(1) |
[1] Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann
sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. |
[1] Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann
sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. |
[2] Der von dem einen Theile gestellte Antrag und das von ihm erwirkte
Ausschlußurtheil kommen, unbeschadet
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Theile zu Statten. |
[2] Der von dem einen Teile gestellte Antrag und das von ihm erwirkte
Ausschlußurteil kommen, unbeschadet
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teile zustatten. |
(2) Diese Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung, wenn Jemand eine durch
Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung
einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft
in sonstiger Weise verpflichtet hat. |
(2) Diese Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung, wenn jemand eine durch
Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung
einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft
in sonstiger Weise verpflichtet hat. |
§ 1001 |
§ 1001 |
Die Bestimmungen der §§ [990]-[996], [999], [1000] finden im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum
Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesammtgutsgläubigern entsprechende
Anwendung. |
Die Bestimmungen der §§ 990-996, 999, 1000 finden im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum
Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechende
Anwendung. |
§ 1002 |
§ 1002 |
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 765 des
Handelsgesetzbuchs und des § 111 des
Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 301) gelten die nachfolgenden
besonderen Bestimmungen. |
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 765 des
Handelsgesetzbuchs und des § 110
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke
sich der Heimathshafen oder der
Heimathsort des Schiffes
befindet. |
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke
sich der Heimatshafen oder der
Heimatsort des Schiffes
befindet. |
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das
Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der
Veräußerung des Schiffes gestellt werden. |
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das
Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der
Veräußerung des Schiffes gestellt werden. |
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten
Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben. |
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten
Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben. |
(5) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate
betragen. |
(5) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate
betragen. |
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern,
welche sich nicht melden, als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß ihre Pfandrechte
erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt
sind. |
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern,
welche sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, daß ihre Pfandrechte
erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt
sind. |
§ 1003 |
§ 1003 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
§ 1004 |
§ 1004 |
(1) Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten
oder welche durch Indossament übertragen werden können und mit
einem Blankoindossamente versehen sind, ist der bisherige Inhaber
des abhanden gekommenen oder
vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu
beantragen. |
(1) Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten
oder welche durch Indossament übertragen werden können und mit
einem Blankoindossamente versehen sind, ist der bisherige Inhaber
des abhandengekommenen oder
vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu
beantragen. |
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem
Antrage berechtigt, welcher das
Recht aus der Urkunde geltend machen kann. |
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem
Antrag berechtigt, welcher das
Recht aus der Urkunde geltend machen kann. |
§ 1005 |
§ 1005 |
(1) |
(1) |
[1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des
Orts zuständig, welchen die Urkunde
als den Erfüllungsort bezeichnet. |
[1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des
Ortes zuständig, welchen die
Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. |
[2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung
nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines
solchen Gerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der
Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. |
[2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung
nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines
solchen Gerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der
Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. |
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch
eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen
Sache ausschließlich zuständig. |
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch
eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen
Sache ausschließlich zuständig. |
§ 1006 |
§ 1006 |
(1) |
(1) |
[1] Die Erledigung der Anträge auf Erlassung des
Aufgebots zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber
lautenden Papiers kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. |
[1] Die Erledigung der Anträge auf Erlassung des
Aufgebots zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber
lautenden Papiers kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. |
[2] Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die
Erledigung durch das nach § [1005]
zuständige Gericht. |
[2] Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die
Erledigung durch das nach § 1005
zuständige Gericht. |
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das
nach § [1005] zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die
Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. |
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das
nach § 1005 zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die
Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekanntzumachen. |
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, durch welche für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke
der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
die ein Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein
Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht
für ausschließlich zuständig erklärt wird. |
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, durch welche für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke
der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
die ein deutsches Land oder
früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft,
Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes ausgestellt oder für deren Bezahlung
ein deutsches Land oder früherer
Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht
für ausschließlich zuständig erklärt wird. |
§ 1007 |
§ 1007 |
Der Antragsteller hat zur Begründung des
Antrags: |
Der Antragsteller hat zur Begründung des
Antrags: |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde
beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles
anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben
erforderlich ist; |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde
beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles
anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben
erforderlich ist; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen
Thatsachen glaubhaft zu machen, von
welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu
beantragen; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen
Tatsachen glaubhaft zu machen, von
welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu
beantragen; |
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner
Angaben an Eidesstatt zu
erbieten. |
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner
Angaben an Eides Statt zu
erbieten. |
§ 1008 |
§ 1008 |
[1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem
Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. |
[1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem
Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. |
[2] Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die
Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde. |
[2] Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die
Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde. |
§ 1009 |
§ 1009 |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der
Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht,
sowie durch einmalige Einrückung in die im
§ [204] Abs. 2 bezeichneten Blätter. |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der
Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht,
sowie durch einmalige Einrückung in den
Deutschen Reichsanzeiger. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. |
(3) |
(3) |
[1] Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber
lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den
Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung
ertheilt worden ist, vorgeschrieben,
daß die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter
zu erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung
in diese Blätter erfolgen. |
[1] Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber
lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den
Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung
erteilt worden ist, vorgeschrieben,
daß die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter
zu erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung
in diese Blätter erfolgen. |
[2] Das Gleiche gilt
bei Schuldverschreibungen, die von einem Bundesstaat ausgegeben
sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter
landesgesetzlich vorgeschrieben ist. |
[2] Das gleiche
gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Lande oder früheren Bundesstaat
ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch
bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. |
§ 1010 |
§ 1010 |
(1) Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine ausgegeben werden, ist der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben der erste
einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen
Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen fällig geworden ist und
seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind. |
(1) Bei Wertpapieren, für welche von Zeit zu Zeit
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben der erste
einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen
Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und
seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind. |
(2) Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach
Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder
Anstalt beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft
gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt
sei und daß die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben
seien. |
(2) Vor Erlassung des Ausschlußurteils hat der Antragsteller ein nach
Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder
Anstalt beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft
gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt
sei und daß die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben
seien. |
§ 1011 |
§ 1011 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine zuletzt für
einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es,
wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu demselben
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt
ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und
seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen
sind. |
[1] Bei Wertpapieren, für welche Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine zuletzt für
einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es,
wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu demselben
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt
ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und
seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen
sind. |
[2] Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine
Zinsen, Renten oder Gewinnantheile gezahlt werden, kommen nicht in
Betracht. |
[2] Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine
Zinsen-, Renten- oder Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in
Betracht. |
(2) |
(2) |
[1] Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach
Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder
Anstalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und
später etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt
seien. |
[1] Vor Erlassung des Ausschlußurteils hat der Antragsteller ein nach
Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder
Anstalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und
später etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt
seien. |
[2] Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots
eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch die im § [1010] Abs. 2 bezeichneten Angaben
enthalten. |
[2] Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots
eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugnis auch die im § 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben
enthalten. |
§ 1012 |
§ 1012 |
[1] Die Vorschriften der §§ [1010], [1011] finden insoweit keine Anwendung,
als die Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine, deren Fälligkeit nach
diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antragsteller
vorgelegt werden. |
[1] Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 finden insoweit keine Anwendung, als
die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach
diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antragsteller
vorgelegt werden. |
[2] Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn
das Zeugniß der betreffenden
Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daß die fällig
gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden
seien. |
[2] Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn
das Zeugnis der betreffenden
Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daß die fällig
gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden
seien. |
§ 1013 |
§ 1013 |
Bei Werthpapieren,
für welche Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine ausgegeben sind, aber nicht
mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§
[1010], [1011] vorhanden sind, der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben seit der
Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate
abgelaufen sind. |
Bei Wertpapieren,
für welche Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht
mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§
1010, 1011 vorhanden sind, der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu demselben seit der
Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate
abgelaufen sind. |
§ 1014 |
§ 1014 |
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit
angegeben, welche zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in
den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind
die Voraussetzungen der §§ [1010]-[1013] nicht vorhanden, so ist der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. |
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit
angegeben, welche zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in
den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind
die Voraussetzungen der §§ 1010-1013 nicht vorhanden, so ist der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind. |
§ 1015 |
§ 1015 |
[1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate
betragen. |
[1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate
betragen. |
[2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr
hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt
werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. |
[2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr
hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt
werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. |
§ 1016 |
§ 1016 |
[1] Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem
Aufgebotstermine seine Rechte unter
Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. |
[1] Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem
Aufgebotstermin seine Rechte unter
Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. |
[2] Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zur
Vorlegung derselben ein Termin zu bestimmen. |
[2] Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zur
Vorlegung derselben ein Termin zu bestimmen. |
§ 1017 |
§ 1017 |
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu
erklären. |
(1) In dem Ausschlußurteil ist die Urkunde für kraftlos zu
erklären. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen
Inhalte nach durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu
machen. |
[1] Das Ausschlußurteil ist seinem wesentlichen
Inhalt nach durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekanntzumachen. |
[2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 finden entsprechende
Anwendung. |
[2] Die Vorschriften des § 1009 Abs. 3 finden entsprechende
Anwendung. |
(3) In gleicher Weise hat nach eingetretener
Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage
ergangenen Urtheils, soweit dadurch
die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen. |
(3) In gleicher Weise hat nach eingetretener
Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage
ergangenen Urteils, soweit dadurch
die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen. |
§ 1018 |
§ 1018 |
(1) Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem durch die
Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der
Urkunde geltend zu machen. |
(1) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, ist dem durch die
Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der
Urkunde geltend zu machen. |
(2) Wird das Ausschlußurtheil in Folge einer Anfechtungsklage
aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urtheils von dem Verpflichteten bewirkten
Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger,
gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der
Leistung die Aufhebung des Ausschlußurtheils gekannt hat. |
(2) Wird das Ausschlußurteil infolge einer Anfechtungsklage
aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urteils von dem Verpflichteten bewirkten
Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger,
gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der
Leistung die Aufhebung des Ausschlußurteils gekannt hat. |
§ 1019 |
§ 1019 |
(1) |
(1) |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier
und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot
zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken,
insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist
die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu
verbinden. |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier
und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot
zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken,
insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist
die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu
verbinden. |
[2] Das Verbot ist in gleicher Weise wie das
Aufgebot öffentlich bekannt zu
machen. |
[2] Das Verbot ist in gleicher Weise wie das
Aufgebot öffentlich bekanntzumachen. |
(2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch
den Zahlstellen gegenüber wirksam, welche nicht in dem Papiere
bezeichnet sind. |
(2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch
den Zahlstellen gegenüber wirksam, welche nicht in dem Papiere
bezeichnet sind. |
(3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine wird von dem Verbote nicht
betroffen. |
(3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbote nicht
betroffen. |
§ 1020 |
§ 1020 |
[1] Ist die sofortige Einleitung des
Aufgebotsverfahrens nach § [1015]
Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag
schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die
übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. |
[1] Ist die sofortige Einleitung des
Aufgebotsverfahrens nach § 1015
Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag
schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die
übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. |
[2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des §
[947] Abs. 1 Anwendung. |
[2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des §
947 Abs. 1 Anwendung. |
[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die
Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in die im § 204 Abs. 2 bezeichneten Blätter
öffentlich bekanntzumachen. |
[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die
Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger öffentlich
bekanntzumachen. |
§ 1021 |
§ 1021 |
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der
Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine ausgegeben
worden sind, so ist die Beibringung des im § [1010] Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht
erforderlich. |
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der
Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgegeben
worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht
erforderlich. |
§ 1022 |
§ 1022 |
(1) |
(1) |
[1] Wird das in Verlust gekommene Papier dem
Gerichte vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer
Weise ohne Erlassung eines Ausschlußurtheils erledigt, so ist die
Zahlungssperre von Amtswegen
aufzuheben. |
[1] Wird das in Verlust gekommene Papier dem
Gerichte vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer
Weise ohne Erlassung eines Ausschlußurteils erledigt, so ist die
Zahlungssperre von Amts wegen
aufzuheben. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht
binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden
Hindernisses beantragt wird. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht
binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden
Hindernisses beantragt wird. |
[3] Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre
öffentlich bekannt gemacht worden,
so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der
Zahlungssperre von Amtswegen durch
den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu
machen. |
[3] Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre
öffentlich bekanntgemacht worden,
so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der
Zahlungssperre von Amts wegen durch
den Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen. |
(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die
Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die
Einsicht nach Maßgabe des § [1016]
gestattet worden ist. |
(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die
Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die
Einsicht nach Maßgabe des § 1016
gestattet worden ist. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Zahlungssperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Zahlungssperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 1023 |
§ 1023 |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des §
[1006], des § [1009] Abs. 3, des § [1017] Abs. 2 Satz 2 und der §§ [1019]-[1022] entsprechende Anwendung. |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des §
1006, des § 1009 Abs. 3, des § 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019-1022 entsprechende Anwendung. |
[2] Die Landesgesetze können über die
Veröffentlichung des Aufgebots und der im § [1017] Abs. 2, 3 und in den §§ [1019], [1020], [1022] vorgeschriebenen
Bekanntmachungen sowie über die
Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen. |
[2] Die Landesgesetze können über die
Veröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen Bekanntmachungen, sowie über die Aufgebotsfrist
abweichende Vorschriften erlassen. |
§ 1024 |
§ 1024 |
(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887,
927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und
des § 111 des Gesetzes, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt,
vom 15. Juni 1895 ergehen, können
die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und
des Ausschlußurtheils sowie die
Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben ist. |
(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887,
927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und
des § 110 des Gesetzes, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, ergehen,
können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots
und des Ausschlußurteils sowie die
Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist. |
(2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art
der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders
bestimmen, als in den §§ [1009], [1014],
[1015], [1017] vorgeschrieben ist. |
(2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art
der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurteils und des im § 1017 Abs. 3 bezeichneten Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders
bestimmen, als in den §§ 1009, 1014, 1015,
1017 vorgeschrieben ist. |
Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren |
Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren |
§ 1025 |
§ 1025 |
Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen
solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt
sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. |
Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen
solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt
sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. |
§ 1026 |
§ 1026 |
Ein Schiedsvertrag über künftige
Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht
auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß
und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich
bezieht. |
Ein Schiedsvertrag über künftige
Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht
auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis
und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich
bezieht. |
§ 1027 |
§ 1027 |
Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts ein mündlich geschlossener
Schiedsvertrag gültig, so kann jede Partei die Errichtung einer
schriftlichen Urkunde über den Vertrag verlangen. |
Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechtes ein mündlich geschlossener
Schiedsvertrag gültig, so kann jede Partei die Errichtung einer
schriftlichen Urkunde über den Vertrag verlangen. |
§ 1028 |
§ 1028 |
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter
ernannt. |
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedrichter
ernannt. |
§ 1029 |
§ 1029 |
(1) Steht beiden Parteien die Ernennung von
Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den
Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu
thun. |
(1) Steht beiden Parteien die Ernennung von
Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den
Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu
tun. |
(2) Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
§ 1030 |
§ 1030 |
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung
eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald
derselbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat. |
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung
eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald
derselbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat. |
§ 1031 |
§ 1031 |
[1] Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder
die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts
verweigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf
Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen
anderen Schiedsrichter zu bestellen. |
[1] Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder
die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts
verweigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf
Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen
anderen Schiedsrichter zu bestellen. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
[2] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
§ 1032 |
§ 1032 |
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur
Ablehnung eines Richters berechtigen. |
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur
Ablehnung eines Richters berechtigen. |
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein
nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung
seiner Pflichten ungebührlich verzögert. |
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein
nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung
seiner Pflichten ungebührlich verzögert. |
(3) Minderjährige, Taube, Stumme und Personen,
welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können
abgelehnt werden. |
(3) Minderjährige, Taube, Stumme und Personen,
welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können
abgelehnt werden. |
§ 1033 |
§ 1033 |
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht
für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien
Vorsorge getroffen ist: |
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht
für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien
Vorsorge getroffen ist: |
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu
Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus
einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme des
Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen
Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner Pflichten
ungebührlich verzögert; |
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu
Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus
einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme des
Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen
Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner Pflichten
ungebührlich verzögert; |
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen,
daß unter ihnen Stimmengleichheit sich ergeben habe. |
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen,
daß unter ihnen Stimmengleichheit sich ergeben habe. |
§ 1034 |
§ 1034 |
(1) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des
Schiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streite
zu Grunde liegende Sachverhältniß zu ermitteln, soweit sie die
Ermittelung für erforderlich
erachten. |
(1) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des
Schiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streite
zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln, soweit sie die
Ermittlung für erforderlich
erachten. |
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien
über das Verfahren wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach
freiem Ermessen bestimmt. |
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien
über das Verfahren wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach
freiem Ermessen bestimmt. |
§ 1035 |
§ 1035 |
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und
Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen
erscheinen. |
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und
Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen
erscheinen. |
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines
Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides sind die Schiedsrichter nicht
befugt. |
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines
Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieids sind die Schiedsrichter nicht
befugt. |
§ 1036 |
§ 1036 |
(1) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht
befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag für
zulässig erachtet wird, von dem zuständigen Gerichte
vorzunehmen. |
(1) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht
befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag für
zulässig erachtet wird, von dem zuständigen Gerichte
vorzunehmen. |
(2) Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder
Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen angeordnet hat,
stehen auch die Entscheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden. |
(2) Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder
Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen angeordnet hat,
stehen auch die Entscheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden. |
§ 1037 |
§ 1037 |
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn
geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht
bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden
Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den
schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei. |
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn
geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht
bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden
Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den
schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei. |
§ 1038 |
§ 1038 |
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern
zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend,
sofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt. |
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern
zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend,
sofern nicht der Schiedsvertrag ein anderes bestimmt. |
§ 1039 |
§ 1039 |
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der
Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung
zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf
der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts
niederzulegen. |
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der
Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung
zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf
der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts
niederzulegen. |
§ 1040 |
§ 1040 |
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die
Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils. |
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die
Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. |
§ 1041 |
§ 1041 |
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt
werden: |
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt
werden: |
1. wenn das Verfahren unzulässig war; |
1. wenn das Verfahren unzulässig war; |
2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer
Handlung verurtheilt, deren Vornahme
verboten ist; |
2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer
Handlung verurteilt, deren Vornahme
verboten ist; |
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war; |
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen
versehen ist; |
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen
versehen ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § 580 die Restitutionsklage stattfindet. |
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den
unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein
Anderes vereinbart haben. |
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den
unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein
anderes vereinbart haben. |
§ 1042 |
§ 1042 |
(1) Aus dem Schiedsspruch findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er durch Beschluß für
vollstreckbar erklärt ist. |
(1) Aus dem Schiedsspruch findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er durch Beschluß für
vollstreckbar erklärt ist. |
(2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn sich
der Spruch über eine gesetzliche Vorschrift hinweggesetzt hat, auf
deren Innehaltung die Parteien rechtswirksam nicht hätten
verzichten können. |
(2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn sich
der Spruch über eine gesetzliche Vorschrift hinweggesetzt hat, auf
deren Innehaltung die Parteien rechtswirksam nicht hätten
verzichten können. |
(3) Wird binnen einer vom Gerichte zu bestimmenden
Frist nachgewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruches
erhoben ist, so ist die Beschlußfassung bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auszusetzen. |
(3) Wird binnen einer vom Gerichte zu bestimmenden
Frist nachgewiesen, daß die Klage auf Aufhebung des Spruches
erhoben ist, so ist die Beschlußfassung bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auszusetzen. |
§ 1043 |
§ 1043 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 1044 |
§ 1044 |
(1) Die Klage auf Aufhebung eines für vollstreckbar
erklärten Schiedsspruchs ist vor Ablauf der Notfrist eines Monats
zu erheben. |
(1) Die Klage auf Aufhebung eines für vollstreckbar
erklärten Schiedsspruchs ist vor Ablauf der Notfrist eines Monats
zu erheben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Beschlusses, welcher den Spruch
für vollstreckbar erklärte. |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Beschlusses, welcher den Spruch
für vollstreckbar erklärte. |
[2] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Beschlusses an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
[2] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Beschlusses an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist
zugleich der ihn für vollstreckbar erklärende Beschluß
aufzuheben. |
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist
zugleich der ihn für vollstreckbar erklärende Beschluß
aufzuheben. |
§ 1044a |
§ 1044a |
(1) |
(1) |
[1] Hat sich der Schuldner in einem von dem
Schiedsgerichte vermittelten Vergleiche der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung
aus dem Vergleiche statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar
erklärt ist. |
[1] Hat sich der Schuldner in einem von dem
Schiedsgerichte vermittelten Vergleiche der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung
aus dem Vergleiche statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar
erklärt ist. |
[2] Der Beschluß darf nur ergehen, wenn der
Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den
Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben und auf der
Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niedergelegt ist. |
[2] Der Beschluß darf nur ergehen, wenn der
Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den
Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben und auf der
Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niedergelegt ist. |
(2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn der
Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt. |
(2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn der
Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt. |
(3) § 1044 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung. |
(3) § 1044 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung. |
§ 1045 |
§ 1045 |
(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die
Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das
Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den
Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen
Handlungen und zur Erlassung der in den §§ 1042, 1044a bezeichneten
Beschlüsse ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig,
welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als solches
bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung das
Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde. |
(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die
Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das
Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den
Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen
Handlungen und zur Erlassung der in den §§ 1042, 1044a bezeichneten
Beschlüsse ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig,
welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als solches
bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung das
Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche
Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu
hören. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 1046 |
§ 1046 |
Das im § 1042 Abs. 1
bezeichnete Gericht ist auch für die Klagen zuständig, welche die
Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens oder die
Aufhebung eines Schiedsspruchs zum Gegenstande haben. |
Das im § 1045 Abs.
1 bezeichnete Gericht ist auch für die Klagen zuständig, welche die
Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens oder die
Aufhebung eines Schiedsspruchs zum Gegenstande haben. |
§ 1047 |
§ 1047 |
Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und
bleibt dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine
Partei oder das Schiedsgericht (§ [1039]) gewendet hat. |
Unter mehreren nach den §§ 1045, 1046 zuständigen Gerichten ist und bleibt
dasjenige Gericht zuständig, an welches sich zuerst eine Partei
oder das Schiedsgericht (§ 1039)
gewendet hat. |
§ 1048 |
§ 1048 |
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich
statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf
Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die
Bestimmungen dieses Buchs
entsprechende Anwendung. |
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich
statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf
Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die
Bestimmungen dieses Buches
entsprechende Anwendung. |