Civilprozeßordnung vom 30.
Januar 1877 |
|
54. Gesetz vom 12.
September 1950: Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf
dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege,
des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950,
Bundesgesetzblatt 1950 Nummer 40 vom 20. September 1950 Seite
455-512, 533 |
|
53. Gesetz vom 17. Mai
1950: Gesetz über Bekanntmachungen vom 17. Mai 1950,
Bundesgesetzblatt 1950 Nummer 22 vom 1. Juni 1950 Seite
183-184 |
|
52. Gesetz vom 30. Oktober
1946: Gesetz Nr. 38. Änderung des § 204 der Zivilprozeßordnung vom
30. Oktober 1946, Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946
Nummer 11 vom 31. Oktober 1946 Seite 220-221 |
|
51. Verordnung vom 26.
Oktober 1943: Verordnung zur Anpassung der Reichszivilprozeßordnung
an die Strafrechtsangleichungsverordnung vom 26. Oktober 1943,
Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 96 vom 9. November 1943 Seite
631 |
|
50. Verordnung vom 12. Mai
1943: Durchführungsverordnung zur Kriegsmaßnahmenverordnung und zur
Kriegs-Beschwerdeverordnung vom 12. Mai 1943, Reichsgesetzblatt
Teil I 1943 Nummer 48 vom 14. Mai 1943 Seite 292-294 |
|
49. Verordnung vom 12.
Januar 1943: Verordnung zur weiteren Vereinfachung der bürgerlichen
Rechtspflege (Vierte Vereinfachungsverordnung - 4. VereinfV.) vom
12. Januar 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 3 vom 13.
Januar 1943 Seite 7-14 |
|
48. Verordnung vom 16. Mai
1942: Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Gerichtsverfassung,
der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts ({Dritte
Vereinfachungsverordnung} - 3. VereinfV) vom 16. Mai 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 54 vom 20. Mai 1942 Seite
333-336 |
|
47. Verordnung vom 25.
Oktober 1941: Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des
Ehegesetzes und zur Vereinheitlichung des internationalen
Familienrechts (Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz - 4.
DVOEheG) vom 25. Oktober 1941, Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer
121 vom 27. Oktober 1941 Seite 654-659 |
|
46. Verordnung vom 21.
Dezember 1940: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte
an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 21. Dezember
1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 215 vom 23. Dezember
1940 Seite 1609-1628 |
|
45. Verordnung vom 9.
Oktober 1940: Verordnung zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
des Zustellungsrechts (ZustV) vom 9. Oktober 1940,
Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 180 vom 15. Oktober 1940 Seite
1340-1344 |
|
44. Gesetz vom 4. Juli
1993: Gesetz über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die
Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Reichsgesetzblatt Teil
I 1939 Nummer 120 vom 7. Juli 1939 Seite 1186-1192 |
|
43. Verordnung vom 28.
September 1938: Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Ehegesetzes vom 28. September 1938, Reichsgesetzblatt Teil I
1938 Nummer 155 vom 30. September 1938 Seite 1323-1324 |
|
42. Verordnung vom 27. Juli
1938: Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung
im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (Ehegesetz) vom 27.
Juli 1938, Reichsgesetzblatt Teil I 1938 Nummer 116 vom 27. Juli
1938 Seite 923-934 |
|
41. Gesetz vom 24. Oktober
1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934, Reichsgesetzblatt Teil I
1934 Nummer 121 vom 26. Oktober 1934 Seite 1070-1073 |
|
40. Bekanntmachung vom 8.
November 1933: Bekanntmachung der neuen Fassung der
Zivilprozeßordnung vom 8. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I
1933 Nummer 126 vom 13. November 1933 Seite 821-920,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 137 vom 7. Dezember 1933 Seite
1020 |
|
39. Gesetz vom 27. Oktober
1933: Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933, Reichsgesetzblatt Teil I
1933 Nummer 120 vom 28. Oktober 1933 Seite 780-788,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 122 vom 2. November 1933 Seite
796, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 124 vom 6. November 1933
Seite 808 |
|
38. Gesetz vom 14. August
1933: Einführungsgesetz zum Scheckgesetz vom 14. August 1933,
Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 96 vom 29. August 1933 Seite
605-607 |
|
37. Gesetz vom 20. Juli
1933: Gesetz zur Änderung einiger Vorschriften der
Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 20. Juli 1933, Reichsgesetzblatt Teil I
1933 Nummer 85 vom 22. Juli 1933 Seite 522-523 |
|
36. Verordnung vom 17. Juni
1933: Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17. Juni
1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 69 vom 27. Juni 1933
Seite 394-396 |
|
35. Gesetz vom 25. Juli
1930: Gesetz zur Änderung einiger Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren vom 25.
Juli 1930, Reichsgesetzblatt Teil I 1930 Nummer 33 vom 29. Juli
1930 Seite 361-363 |
|
34. Gesetz vom 27. März
1930: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der
Reichsminister (Reichsministergesetz) vom 27. März 1930,
Reichsgesetzblatt Teil I 1930 Nummer 9 vom 28. März 1930 Seite
96-100 |
|
33. Gesetz vom 27. Februar
1928: Weiteres Gesetz über Lohn- und Gehaltspfändung vom 27.
Februar 1928, Reichsgesetzblatt Teil I 1928 Nummer 6 vom 2. März
1928 Seite 45 |
|
32. Verordnung vom 30.
November 1927: Verordnung über die Abänderung des Wortlauts
verschiedener Gesetze und Verordnungen aus Anlaß des Fortfalls der
Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei" und "Gerichtsschreiber" vom 30.
November 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 50 vom 9.
Dezember 1927 Seite 334-335 |
|
31. Gesetz vom 9. Juli
1927: Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei",
"Gerichtsschreiber" und "Gerichtsdiener" vom 9. Juli 1927,
Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 29 vom 15. Juli 1927 Seite
175 |
|
30. Bekanntmachung vom 13.
Mai 1924: Bekanntmachung des Textes der Zivilprozeßordnung vom 13.
Mai 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 36 vom 17. Mai 1924
Seite 437-552 |
|
29. Verordnung vom 13.
Februar 1924: Verordnung über das Verfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 13. Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I
1924 Nummer 15 vom 22. Februar 1924 Seite 135-150 |
|
28. Verordnung vom 6.
Februar 1924: Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.
Februar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 7 vom 9. Februar
1924 Seite 44-47 |
|
27. Verordnung vom 7.
Januar 1924: Fünfte Verordnung über Lohn- und Gehaltspfändung vom
7. Januar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924 Nummer 3 vom 15.
Januar 1924 Seite 25-26 |
|
26. Verordnung vom 22.
Dezember 1923: Verordnung zur Beschleunigung des Verfahrens in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Dezember 1923,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 133 vom 28. Dezember 1923
Seite 1239-1243 |
|
25. Verordnung vom 22.
November 1923: Vierte Verordnung über Lohn- und Gehaltspfändung vom
22. November 1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 120 vom 28.
November 1923 Seite 1110 |
|
24. Gesetz vom 18. August
1923: Gesetz über die Gebühren der Rechtsanwälte und die
Gerichtskosten vom 18. August 1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923
Nummer 76 vom 28. August 1923 Seite 813-815, Reichsgesetzblatt Teil
I 1923 Nummer 84 vom 15. September 1923 Seite 878 |
|
23. Gesetz vom 27. April
1923: Geldstrafengesetz vom 27. April 1923, Reichsgesetzblatt Teil
I 1923 Nummer 31 vom 30. April 1923 Seite 254-256 |
|
22. Gesetz vom 27. März
1923: Zweites Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 27.
März 1923, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 24 vom 1. April
1923 Seite 217-219 |
|
21. Gesetz vom 21. Dezember
1922: Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21.
Dezember 1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 1 Seite 1-12,
Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 6 vom 26. Januar 1923 Seite
66 |
|
20. Gesetz vom 26. Oktober
1922: Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Pfändbarkeit
von Gehaltsansprüchen vom 26. Oktober 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 71 vom 28. Oktober 1922 Seite 805-806 |
|
19. Gesetz vom 11. Juli
1922: Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und
Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite 573-574 |
|
18. Gesetz vom 8. Juli
1922: Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite
569-570, Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 60 vom 25. August
1922 Seite 717 |
|
17. Gesetz vom 8. März
1922: Gesetz zur Vereinfachung des Aufgebotsverfahrens vom 8. März
1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 22 vom 24. März 1922
Seite 269 |
|
16. Gesetz vom 23. Dezember
1921: Gesetz, betreffend die Pfändbarkeit von Gehaltsansprüchen vom
23. Dezember 1921, Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer 120 vom 31.
Dezember 1921 Seite 1658-1659 |
|
15. Gesetz vom 23. März
1921: Wehrgesetz vom 23. März 1921, Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer
35 vom 31. März 1921 Seite 329-341, Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer
79 vom 2. August 1921 Seite 960 |
|
14. Gesetz vom 18. Dezember
1919: Gesetz über Teuerungszuschläge zu den Gebühren der
Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 18. Dezember 1919,
Reichs-Gesetzblatt 1919 Nummer 244 Seite 2113-2115 |
|
13. Gesetz vom 13. August
1919: Gesetz zur Ergänzung des § 323 der Zivilprozeßordnung vom 13.
August 1919, Reichs-Gesetzblatt 1919 Nummer 158 vom 22. August 1919
Seite 1448 |
|
12. Gesetz vom 24. Juni
1914: Gesetz, betreffend Änderung der Zivilprozeßordnung vom 24.
Juni 1914, Reichs-Gesetzblatt 1914 Nummer 38 vom 30. Juni 1914
Seite 233 |
|
11. Gesetz vom 22. Mai
1910: Gesetz, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts vom
22. Mai 1910, Reichs-Gesetzblatt 1910 Nummer 26 vom 27. Mai 1910
Seite 767-772 |
|
10. Gesetz vom 1. Juni
1909: Gesetz, betreffend Änderungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes, der Zivilprozeßordnung, des
Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
vom 1. Juni 1909, Reichs-Gesetzblatt 1909 Nummer 30 vom 11. Juni
1909 Seite 475-498 |
|
9. Gesetz vom 5. Juni 1905:
Gesetz, betreffend Änderungen der Zivilprozeßordnung
vom 5. Juni 1905, Reichs-Gesetzblatt 1905
Nummer 24 vom 9. Juni 1905 Seite 536-540 |
|
8. Bekanntmachung vom 20.
Mai 1898: Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in
der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung vom 20. Mai 1898,
Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 25 vom 14. Juni 1898 Seite 369-370,
410-611 |
|
7. Drittes Gesetz vom 17.
Mai 1898: Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers
zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze vom 17.
Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite
342-343 |
|
6. Zweites Gesetz vom 17.
Mai 1898: Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Änderungen
der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898
Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite 332-341 |
|
5. Erstes Gesetz vom 17.
Mai 1898: Gesetz, betreffend Änderungen der Civilprozeßordnung vom
17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 21 vom 27. Mai 1898
Seite 256-331 |
|
4. Gesetz vom 29. März
1897: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, und der
Civilprozeßordnung vom 29. März 1897, Reichs-Gesetzblatt 1897
Nummer 16 vom 3. April 1897 Seite 159-160 |
|
3. Gesetz vom 30. April
1886: Gesetz, betreffend die Ergänzung des § 809 der
Civilprozeßordnung vom 30. April 1886, Reichs-Gesetzblatt 1886
Nummer 13 vom 6. Mai 1886 Seite 130 |
|
2. Zweites Gesetz vom 30.
Januar 1877: Gesetz, betreffend die Einführung der
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877
Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite 244-250 |
|
1. Erstes Gesetz vom 30.
Januar 1877: Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite 83-243,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 19 vom 30. April 1877 Seite
489 |
Zivilprozeßordnung |
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften |
Erster Abschnitt. Gerichte |
Erster Abschnitt. Gerichte |
Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
§ 1 |
§ 1 |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
§ 2 |
§ 2 |
Insoweit nach dem Gesetze über die Gerichtsverfassung die
Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenstandes abhängt,
kommen die nachfolgenden
Vorschriften zur Anwendung. |
Insoweit nach dem Gesetz über die Gerichtsverfassung die
Zuständigkeit der Gerichte von dem Wert des Streitgegenstandes abhängt,
gelten die nachfolgenden
Vorschriften. |
§ 3 |
§ 3 |
Der Werth des
Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt;
dasselbe kann eine beantragte
Beweisaufnahme sowie von Amtswegen
die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen. |
Der Wert des
Streitgegenstandes wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt;
es kann eine beantragte
Beweisaufnahme sowie von Amts wegen
die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung
der Klage[,] in der Berufungs- und
Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels
entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben
unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht
werden. |
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung
der Klage, in der Berufungs- und
Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels
entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben
unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht
werden. |
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne
de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen,
Kosten und Provision, welche außer
der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen
anzusehen. |
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne
des Wechselgesetzes sind Zinsen,
Kosten und Provision, die außer der
Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. |
§ 5 |
§ 5 |
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche
werden zusammengerechnet; eine
Zusammenrechnung des Gegenstandes der Klage und der
Widerklage findet nicht statt. |
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche
werden zusammengerechnet; dies gilt nicht
für den Gegenstand der Klage und der Widerklage. |
§ 6 |
§ 6 |
[1] Der Werth des
Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch
den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein
Pfandrecht Gegenstand des Streits
ist. |
[1] Der Wert des
Streitgegenstandes wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn deren Besitz, und durch
den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein
Pfandrecht Gegenstand des Streites
ist. |
[2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Werth, so ist dieser
maßgebend. |
[2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Wert, so ist dieser
maßgebend. |
§ 7 |
§ 7 |
Der Werth einer
Grunddienstbarkeit wird durch den Werth,
welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und
wenn der Betrag, um welchen sich der
Werth des dienenden Grundstücks
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag
bestimmt. |
Der Wert einer
Grunddienstbarkeit wird durch den Wert,
den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der
Betrag, um den sich der
Wert des dienenden Grundstücks
durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag
bestimmt. |
§ 8 |
§ 8 |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Miethverhältnisses streitig, so ist
der Betrag des auf die gesammte
streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Werthsberechnung entscheidend. |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Mietverhältnisses streitig, so ist
der Betrag des auf die gesamte
streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Wertberechnung entscheidend. |
§ 9 |
§ 9 |
[1] Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen
oder Leistungen wird nach dem Werthe
des einjährigen Bezugs berechnet und
zwar: |
Der Wert des Rechts
auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem
Wert des einjährigen Bezugs
berechnet, und zwar: |
- auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der
künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber
ungewiß ist; |
- auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der
künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber
ungewiß ist; |
- auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei
unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. |
- auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei
unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. |
[2] Bei bestimmter
Dauer des Bezugsrechts ist der Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend,
wenn er der geringere ist. |
Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der
Gesamtbetrag der künftigen Bezüge
maßgebend, wenn er der geringere ist. |
§ 10 |
§ 10 |
Das Urtheil eines
Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die
Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. |
Das Urteil eines
Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die
Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. |
§ 11 |
§ 11 |
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche
Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist
diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird. |
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund
der Vorschriften über die sachliche
Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist
diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird. |
Zweiter Titel. Gerichtsstand |
Zweiter Titel. Gerichtsstand |
§ 12 |
§ 12 |
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen
Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern
nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet
ist. |
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand
hat, ist für alle gegen sie zu
erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
§ 13 |
§ 13 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird
durch den Wohnsitz bestimmt. |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird
durch den Wohnsitz bestimmt. |
§ 14 |
§ 14 |
Ist der für den Wohnsitz
einer Militärperson maßgebende Garnisonort in mehrere
Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk
von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung
bestimmt. |
(weggefallen) |
§ 15 |
§ 15 |
(1) |
(1) |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
§ 16 |
§ 16 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person,
welche keinen Wohnsitz hat, wird
durch den Aufenthaltsort im Deutschen
Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den
letzten Wohnsitz bestimmt. |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person,
die keinen Wohnsitz hat, wird durch
den Aufenthaltsort im Inland und,
wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz
bestimmt. |
§ 17 |
§ 17 |
(1) |
(1) |
[1] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Korporationen, sowie derjenigen
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und
derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, wird
durch den Sitz derselben bestimmt. |
[1] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Korporationen sowie derjenigen
Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und
derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird
durch ihren Sitz bestimmt. |
[2] Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt
wird. |
[2] Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt
wird. |
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen
Gerichtsstand bei dem Gerichte, in
dessen Bezirke das Bergwerk liegt,
Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem
Gerichte ihres Amtssitzes. |
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen
Gerichtsstand bei dem Gericht, in
dessen Bezirk das Bergwerk liegt,
Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem
Gericht ihres Amtssitzes. |
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses
Paragraphen bestimmten Gerichtsstande ist ein durch Statut oder in
anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. |
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses
Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in
anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. |
§ 18 |
§ 18 |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch
den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem
Rechtsstreite zu vertreten. |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch
den Sitz der Behörde bestimmt, die
berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. |
§ 19 |
§ 19 |
Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere
Gerichtsbezirke getheilt, so wird
der Bezirk, welcher im Sinne der §§
[17], [18] als Sitz der Behörde
gilt, für die Reichsbehörden von dem
[Reichsminister der Justiz], im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch
allgemeine Anordnung bestimmt. |
Ist der Ort, an dem
eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke
geteilt, so wird der Bezirk,
der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die
Bundesbehörden von dem Bundesminister der Justiz, im übrigen von der Landesjustizverwaltung durch
allgemeine Anordnung bestimmt. |
§ 20 |
§ 20 |
(1) Wenn Personen an
einem Orte unter Verhältnissen,
welche ihrer Natur nach auf einen
Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als
Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter,
Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge sich
aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zuständig,
welche gegen diese Personen wegen
vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. |
Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von
längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen,
Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist
das Gericht des Aufenthaltsortes
für alle Klagen zuständig, die
gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben
werden. |
(2) |
|
[1] Diese Bestimmung findet
auf Militärpersonen, welche […] selbständig einen Wohnsitz nicht
begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des
Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garnisonorts
tritt. |
|
[2] Die Vorschrift des § 14
findet entsprechende Anwendung. |
|
§ 20a |
|
(weggefallen) |
|
§ 21 |
§ 21 |
(1) Hat Jemand zum
Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes
eine Niederlassung, von welcher aus
unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
Klagen, welche auf den
Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem
Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Niederlassung sich
befindet. |
(1) Hat jemand zum
Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes
eine Niederlassung, von der aus
unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle
Klagen, die auf den
Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem
Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich
befindet. |
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch
für Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als
Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter
bewirthschaften, soweit diese Klagen
die auf die Bewirthschaftung des
Guts sich beziehenden
Rechtsverhältnisse betreffen. |
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch
für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als
Eigentümer, Nutznießer oder Pächter
bewirtschaften, soweit diese Klagen
die auf die Bewirtschaftung des
Gutes sich beziehenden
Rechtsverhältnisse betreffen. |
§ 22 |
§ 22 |
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen,
Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den
allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig,
welche von denselben gegen ihre Mitglieder als solche oder
von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben werden. |
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften,
Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand
haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen
gegen ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser
Eigenschaft gegeneinander erhoben
werden. |
§ 23 |
§ 23 |
[1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen eine Person, welche im
Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der
Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. |
[1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen eine Person, die im
Inland keinen Wohnsitz hat, ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk
sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch
genommene Gegenstand befindet. |
[2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderung eine Sache zur
Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet. |
[2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderungen eine Sache zur
Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet. |
§ 24 |
§ 24 |
(1) Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Belastung oder die
Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für
Grenzscheidungs-, Theilungs- und
Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt,
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen ist. |
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die
Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für
Grenzscheidungs-, Teilungs- und
Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt,
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. |
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast
oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des
dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. |
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast
oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des
dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. |
§ 25 |
§ 25 |
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der Klage aus einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der
Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen
Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die
Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die
verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind. |
In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der
Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen
Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die
Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die
verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind. |
§ 26 |
§ 26 |
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche Klagen,
welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer unbeweglichen
Sache als solchen gerichtet werden,
sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in Betreff der Entschädigung wegen Enteignung
eines Grundstücks erhoben werden. |
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen,
die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen
Sache als solche gerichtet werden,
sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung
eines Grundstücks erhoben werden. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts,
Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus
Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todeswegen, Pflichttheilsansprüche oder die
Theilung der Erbschaft zum
Gegenstande haben, können vor dem
Gericht erhoben werden, bei welchem
der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand
gehabt hat. |
(1) Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts,
Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus
Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die
Teilung der Erbschaft zum
Gegenstand haben, können vor dem
Gericht erhoben werden, bei dem der
Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand
gehabt hat. |
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er
zur Zeit seines Todes im Inlande
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Abs. 1
bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen
Bezirke der Erblasser seinen letzten
inländischen Wohnsitz hatte; in Ermangelung
eines solchen Wohnsitzes
finden die Vorschriften des §
[15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. |
(2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er
zur Zeit seines Todes im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Abs. 1
bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen
Bezirk der Erblasser seinen letzten
inländischen Wohnsitz hatte; wenn er
einen solchen Wohnsitz nicht hatte,
so gilt die Vorschrift des §
15 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. |
§ 28 |
§ 28 |
In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch Klagen
wegen anderer Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich
der Nachlaß noch ganz oder theilweise im Bezirke des Gerichts befindet oder die
vorhandenen mehreren Erben noch als
Gesammtschuldner haften. |
In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen
wegen anderer Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich
der Nachlaß noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die
vorhandenen mehrerer Erben noch als
Gesamtschuldner haften. |
§ 28a |
|
(weggefallen) |
|
§ 29 |
§ 29 |
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrags, auf
Erfüllung oder Aufhebung eines solchen, sowie auf Entschädigung wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des
Orts zuständig, wo die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist. |
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrages, auf
Erfüllung oder Aufhebung eines solchen sowie auf Entschädigung wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des
Ortes zuständig, wo die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist. |
§ 30 |
§ 30 |
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit
Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen
Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß-
oder Marktorts zuständig, wenn die
Erhebung der Klage erfolgt, während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Vertreter
desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich aufhält. |
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit
Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen
Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß-
oder Marktortes zuständig, wenn die
Klage erhoben wird, während der
Beklagte oder sein zur
Prozeßführung berechtigter Vertreter sich am Ort
oder im Bezirk des Gerichts
aufhält. |
§ 31 |
§ 31 |
Für Klagen, welche
aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den
Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben
werden, ist das Gericht des Orts
zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. |
Für Klagen, die aus
einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den
Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben
werden, ist das Gericht des Ortes
zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. |
§ 32 |
§ 32 |
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirke
die Handlung begangen ist. |
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk
die Handlung begangen ist. |
§ 33 |
§ 33 |
(1) Bei dem Gerichte
der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang
steht. |
(1) Bei dem Gericht
der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang
steht. |
(2) Diese Bestimmung findet
keine Anwendung, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für
eine Klage wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht
würde begründet werden können. |
(2) Dies gilt
nicht, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage
wegen des Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde
begründet werden können. |
§ 34 |
§ 34 |
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der
Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der
Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des
Hauptprozesses zuständig. |
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der
Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der
Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des
Hauptprozesses zuständig. |
§ 35 |
§ 35 |
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger
die Wahl. |
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger
die Wahl. |
§ 36 |
§ 36 |
Die Bestimmung des
zuständigen Gerichts erfolgt durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht: |
Das zuständige Gericht
wird durch das im Rechtszuge
zunächst höhere Gericht
bestimmt: |
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist; |
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; |
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen
verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig sei; |
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen
verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig sei; |
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten ihren
allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen
Gerichtsstande verklagt werden
sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer
Gerichtsstand nicht begründet ist; |
3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren
allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen
Gerichtsstand verklagt werden
sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer
Gerichtsstand nicht begründet ist; |
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben werden soll und die Sache
in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; |
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache
in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; |
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich
rechtskräftig für zuständig erklärt haben; |
5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich
rechtskräftig für zuständig erklärt haben; |
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsstreit zuständig
ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. |
6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist,
sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. |
§ 37 |
§ 37 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung
des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung
des zuständigen Gerichts kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen. |
(2) Eine Anfechtung des
Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt,
findet nicht statt. |
(2) Der Beschluß,
der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar. |
Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuständigkeit
der Gerichte |
Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuständigkeit
der Gerichte |
§ 38 |
§ 38 |
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder
stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. |
Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche
oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. |
§ 39 |
§ 39 |
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt hat. |
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt hat. |
§ 40 |
§ 40 |
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung,
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten
sich bezieht. |
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung,
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich
bezieht. |
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der
Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft,
oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist. |
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der
Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft,
oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist. |
Vierter Titel. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
Vierter Titel. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
§ 41 |
§ 41 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen: |
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in Ansehung
welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; |
1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei
denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; |
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt,
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht; |
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt, verschwägert
oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch
wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht; |
4. in Sachen, in welchen er als Prozeßbevollmächtigter oder
Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter
einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; |
4. in Sachen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder
Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter
einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; |
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen ist; |
5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen ist; |
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren Instanz oder im schiedsrichterlichen Verfahren
bei der Erlassung der angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die
Thätigkeit eines beauftragten oder
ersuchten Richters handelt. |
6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen
Verfahren bei dem Erlaß der
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um
die Tätigkeit eines beauftragten
oder ersuchten Richters handelt. |
§ 42 |
§ 42 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in
welchen er von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen
Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
werden. |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in
denen er von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen
Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt werden. |
(2) Wegen Besorgniß
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, welcher geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(2) Wegen Besorgnis
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden
Parteien zu. |
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden
Parteien zu. |
§ 43 |
§ 43 |
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der Befangenheit nicht mehr ablehnen,
wenn sie bei demselben, ohne den ihr
bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung
sich eingelassen oder Anträge
gestellt hat. |
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen,
wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund
geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge
gestellt hat. |
§ 44 |
§ 44 |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor de[r]
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen;
es kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eidesstatt darf
die Partei nicht zugelassen werden. |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eides Statt
darf die Partei nicht zugelassen werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen
werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(4) Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhandlung
sich eingelassen oder Anträge
gestellt hat, wegen Besorgniß der
Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, daß der
Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. |
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder
Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist
glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden
oder der Partei bekanntgeworden
sei. |
§ 45 |
§ 45 |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im
Rechtszuge zunächst höhere Gericht. |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, dem der Abgelehnte angehört; wenn dieses Gericht durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig wird, das im
Rechtszuge zunächst höhere Gericht. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. |
[1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
§ 46 |
§ 46 |
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für
begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den
Beschluß, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Gesuch für
begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den
Beschluß, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 47 |
§ 47 |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten. |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. |
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. |
(2) Die Entscheidung ergeht ohne Gehör der
Parteien. |
(2) Die Entscheidung ergeht ohne Gehör der
Parteien. |
§ 49 |
§ 49 |
Die Bestimmungen
dieses Titels finden auf den
Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
entsprechende Anwendung; die
Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt
ist. |
Die Vorschriften
dieses Titels sind auf den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
entsprechend anzuwenden; die
Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt
ist. |
Zweiter Abschnitt. Parteien |
Zweiter Abschnitt. Parteien |
Erster Titel. Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit |
Erster Titel. Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit |
§ 49a |
|
(weggefallen) |
|
§ 50 |
§ 50 |
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. |
(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. |
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann
verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der Verein die Stellung eines
rechtsfähigen Vereins. |
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann
verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines
rechtsfähigen Vereins. |
§ 51 |
§ 51 |
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen,
die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen
(gesetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur
Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende
Bestimmungen enthalten. |
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen,
die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen
(gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur
Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende
Vorschriften enthalten. |
§ 51a |
|
(weggefallen) |
|
§ 52 |
§ 52 |
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie
sich durch Verträge verpflichten kann. |
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie
sich durch Verträge verpflichten kann. |
(2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch,
daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt. |
(2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch,
daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 53 |
§ 53 |
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person
durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit
einer nicht prozeßfähigen Person gleich. |
Wird in einem Rechtsstreit eine prozeßfähige Person
durch einen Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit
einer nicht prozeßfähigen Person gleich. |
§ 54 |
§ 54 |
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne
dieselbe gültig, wenn die
Ermächtigung zur Prozeßführung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch
ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist. |
Einzelne Prozeßhandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne
sie gültig, wenn die Ermächtigung
zur Prozeßführung im allgemeinen
erteilt oder die Prozeßführung auch ohne eine solche
Ermächtigung im allgemeinen
statthaft ist. |
§ 55 |
§ 55 |
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozeßfähigkeit
mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit
zusteht. |
Ein Ausländer, dem
nach dem Recht seines Landes die
Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem
Recht des Prozeßgerichts die
Prozeßfähigkeit zusteht. |
§ 55a |
|
(weggefallen) |
|
§ 56 |
§ 56 |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit,
der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters
und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung von
Amtswegen zu berücksichtigen. |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit,
der Prozeßfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters
und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung von
Amts wegen zu berücksichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter
kann zur Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels
zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei
verbunden ist. |
[1] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter
kann zur Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels
zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei
verbunden ist. |
[2] Das Endurtheil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des
Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
[2] Das Endurteil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des
Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
§ 57 |
§ 57 |
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt
werden, welche ohne gesetzlichen
Vertreter ist, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts derselben, falls mit dem Verzuge
Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des gesetzlichen Vertreters einen
besonderen Vertreter zu bestellen. |
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt
werden, die ohne gesetzlichen
Vertreter ist, so hat ihr der
Vorsitzende des Prozeßgerichts,
falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem
Eintritt des gesetzlichen
Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. |
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter
auch bestellen, wenn in den Fällen des § [20] eine nicht prozeßfähige Person bei dem
Gericht ihres Aufenthaltsorts oder
Garnisonorts verklagt werden soll. |
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter
auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozeßfähige Person bei dem
Gericht ihres Aufenthaltsortes
verklagt werden soll. |
§ 58 |
§ 58 |
(1) Soll ein Recht an einem Grundstücke, das von dem bisherigen Eigenthümer nach § 928 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch
nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht
werden, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, welchem bis
zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich aus dem
Eigenthum ergebenden Rechte und
Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt. |
(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch
nicht erworben worden ist, im Wege der Klage geltend gemacht
werden, so hat der Vorsitzende des Prozeßgerichts auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, dem bis zur
Eintragung eines neuen Eigentümers
die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen
im Rechtsstreit obliegt. |
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der
Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk
geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach
§ 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)
aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben
worden ist. |
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der
Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk
geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach
§ 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und
Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499)
aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben
worden ist. |
Zweiter Titel. Streitgenossenschaft |
Zweiter Titel. Streitgenossenschaft |
§ 59 |
§ 59 |
Mehrere Personen können als Streitgenossen
gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in
Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn
sie aus demselben thatsächlichen und
rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. |
Mehrere Personen können als Streitgenossen
gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in
Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn
sie aus demselben tatsächlichen und
rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. |
§ 60 |
§ 60 |
Mehrere Personen können auch dann als
Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn
gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende
Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits
bilden. |
Mehrere Personen können auch dann als
Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn
gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende
Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits
bilden. |
§ 61 |
§ 61 |
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein
Anderes ergiebt, dem Gegner
dergestalt als Einzelne gegenüber,
daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen. |
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein
anderes ergibt, dem Gegner
dergestalt als einzelne gegenüber,
daß die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum
Vorteil noch zum Nachteil gereichen. |
§ 62 |
§ 62 |
(1) Kann das streitige Rechtsverhältniß allen Streitgenossen gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden,
oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine
nothwendige, so werden, wenn ein
Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt
wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen
vertreten angesehen. |
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden
oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine
notwendige, so werden, wenn ein
Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt
wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen
vertreten angesehen. |
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem
späteren Verfahren zuzuziehen. |
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem
späteren Verfahren zuzuziehen. |
§ 63 |
§ 63 |
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem
Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen
zu laden. |
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem
Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen
zu laden. |
Dritter Titel. Betheiligung Dritter am Rechtsstreite |
Dritter Titel. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit |
§ 64 |
§ 64 |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen
anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder
theilweise für sich in Anspruch
nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses
Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide
Parteien gerichtete Klage bei demjenigen
Gerichte geltend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig wurde. |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen
anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder
teilweise für sich in Anspruch
nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses
Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide
Parteien gerichtete Klage bei dem
Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszuge anhängig wurde. |
§ 65 |
§ 65 |
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention
ausgesetzt werden. |
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention
ausgesetzt werden. |
§ 66 |
§ 66 |
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in
einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann
dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. |
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in
einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann
dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. |
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch in Verbindung mit
der Einlegung eines Rechtsmittels
erfolgen. |
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der
Einlegung eines Rechtsmittels,
erfolgen. |
§ 67 |
§ 67 |
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der
Lage annehmen, in welcher sich
dieser zur Zeit seines Beitritts
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle
Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine
Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der
Hauptpartei in Widerspruch stehen. |
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der
Lage annehmen, in der er sich zur
Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und
Verteidigungsmittel geltend zu
machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit
nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und
Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. |
§ 68 |
§ 68 |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der Hauptpartei mit der
Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie derselbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig
entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei
den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als
er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder
durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder als
Angriffs- oder Vertheidigungsmittel,
welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich
oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind. |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der
Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig
entschieden sei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei
den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als
er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder
durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als
Angriffs- oder Verteidigungsmittel,
die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich
oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind. |
§ 69 |
§ 69 |
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozesse erlassenen Entscheidung auf das
Rechtsverhältniß des
Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der
Nebenintervenient im Sinne des § [61] als Streitgenosse der Hauptpartei. |
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeß erlassenen Entscheidung auf das
Rechtsverhältnis des
Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der
Nebenintervenient im Sinne des § 61
als Streitgenosse der Hauptpartei. |
§ 70 |
§ 70 |
(1) |
(1) |
[1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt
durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht und,
wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. |
[1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt
durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozeßgericht und,
wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. |
[2] Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen
und muß enthalten: |
[2] Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen
und muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Rechtsstreits; |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Rechtsstreits; |
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der
Nebenintervenient hat; |
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der
Nebenintervenient hat; |
3. die Erklärung des Beitritts. |
3. die Erklärung des Beitritts. |
(2) Außerdem finden
die allgemeinen Bestimmungen über
die vorbereitenden Schriftsätze
Anwendung. |
(2) Außerdem gelten
die allgemeinen Vorschriften über
die vorbereitenden Schriftsätze. |
§ 71 |
§ 71 |
(1) |
(1) |
[1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer
Nebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den
Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. |
[1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer
Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den
Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. |
[2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er
sein Interesse glaubhaft macht. |
[2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er
sein Interesse glaubhaft macht. |
(2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) So lange nicht
die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen
ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. |
(3) Solange nicht
die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen
ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen. |
§ 72 |
§ 72 |
(1) Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünstigen
Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder
den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit
verkünden. |
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges
des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder
den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen
Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit
verkünden. |
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren
Streitverkündung berechtigt. |
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren
Streitverkündung berechtigt. |
§ 73 |
§ 73 |
[1] Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei
einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der
Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. |
[1] Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei
einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der
Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. |
[2] Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und
dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. |
[2] Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und
dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. |
[3] Die Streitverkündung wird erst mit der
Zustellung an den Dritten wirksam. |
[3] Die Streitverkündung wird erst mit der
Zustellung an den Dritten wirksam. |
§ 73a |
|
(weggefallen) |
|
§ 74 |
§ 74 |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt,
so bestimmt sich sein Verhältniß zu
den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt,
so bestimmt sich sein Verhältnis zu
den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. |
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der
Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. |
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der
Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. |
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen den Dritten die Vorschriften des §
[68] mit der Abweichung zur Anwendung, daß statt der Zeit des Beitritts
diejenige Zeit entscheidet, zu
welcher der Beitritt in Folge der
Streitverkündung möglich war. |
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des §
68 mit der Abweichung anzuwenden, daß statt der Zeit des Beitritts
die Zeit entscheidet, zu welcher
der Beitritt infolge der
Streitverkündung möglich war. |
§ 75 |
§ 75 |
[1] Wird von dem verklagten Schuldner einem
Dritten, welcher die geltend
gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit
verkündet, und tritt der Dritte in
den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der
Forderung zu Gunsten der streitenden
Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt,
auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch seinen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit
über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden
Gläubigern allein fortzusetzen. |
[1] Wird von dem verklagten Schuldner einem
Dritten, der die geltend gemachte
Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet und tritt der Dritte in den Streit
ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung
zugunsten der streitenden Gläubiger
unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen
Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurteilung in die durch seinen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit
über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden
Gläubigern allein fortzusetzen. |
[2] Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag
zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem
Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der
Hinterlegung, zu verurtheilen. |
[2] Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag
zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem
Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der
Hinterlegung, zu verurteilen. |
§ 76 |
§ 76 |
(1) |
(1) |
[1] Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die
er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet,
kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines
Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und
einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers
zur Erklärung beantragen. |
[1] Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die
er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet,
kann vor der Verhandlung zur Hauptsache unter Einreichung eines
Schriftsatzes, in dem er den mittelbaren Besitzer benennt, und
einer Streitverkündungsschrift die Ladung des mittelbaren Besitzers
zur Erklärung beantragen. |
[2] Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluß des
Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der
Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. |
[2] Bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schluß des
Termins, in dem sich der Benannte zu erklären hat, kann der
Beklagte die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. |
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des
Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte
berechtigt, dem Klagantrage zu
genügen. |
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des
Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte
berechtigt, dem Klageantrage zu
genügen. |
(3) |
(3) |
[1] Wird die Behauptung des Beklagten von dem
Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit
Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu
übernehmen. |
[1] Wird die Behauptung des Beklagten von dem
Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit
Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu
übernehmen. |
[2] Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit
erforderlich, als derselbe Ansprüche
geltend macht, welche unabhängig
davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses
der im Abs. 1 bezeichneten Art besitzt. |
[2] Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit
erforderlich, als er Ansprüche
geltend macht, die unabhängig davon
sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im
Abs. 1 bezeichneten Art besitzt. |
(4) |
(4) |
[1] Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist
der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. |
[1] Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist
der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. |
[2] Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache
selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. |
[2] Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache
selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. |
§ 77 |
§ 77 |
Ist von dem Eigenthümer einer Sache oder von demjenigen, dem
ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des
Eigenthums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der
Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen
erhoben, so finden die Vorschriften
des § [76] entsprechende Anwendung,
sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des
Rechts eines Dritten vorgenommen zu
haben behauptet. |
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem
ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des
Eigentums oder seines Rechtes Klage auf Beseitigung der
Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen
erhoben, so sind die Vorschriften
des § 76 entsprechend anzuwenden,
sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des
Rechtes eines Dritten vorgenommen
zu haben behauptet. |
Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und
Beistände |
Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und
Beistände |
§ 78 |
§ 78 |
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten
höherer Instanz müssen die Parteien
sich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). |
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten
des höheren Rechtszuges müssen die
Parteien sich durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). |
(2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle vorgenommen
werden können, keine Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift ist auf das Verfahren vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen
werden können, nicht
anzuwenden. |
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener Rechtsanwalt kann
sich selbst vertreten. |
(3) Ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt kann
sich selbst vertreten. |
§ 79 |
§ 79 |
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch
jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. |
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch
jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. |
§ 80 |
§ 80 |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Gerichtsakten abzugeben. |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Gerichtsakten abzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die
öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. |
[1] Das Gericht kann auf Antrag des Gegners die
öffentliche Beglaubigung einer Privaturkunde anordnen. |
[2] Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen
kein Rechtsmittel zulässig. |
[2] Wird der Antrag zurückgewiesen, so ist dagegen
kein Rechtsmittel zulässig. |
[3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der
Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. |
[3] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der
Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. |
§ 81 |
§ 81 |
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den
Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich
derjenigen, welche durch eine
Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Bestellung eines
Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung
auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner
geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner zu
erstattenden Kosten. |
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den
Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich
derjenigen, die durch eine
Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Bestellung eines
Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen;
zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung
auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner
geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner zu
erstattenden Kosten. |
§ 82 |
§ 82 |
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die
Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine
einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. |
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die
Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine
einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber
nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die
Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf
den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend
gemachten Anspruchs betrifft. |
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber
nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die
Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf
den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend
gemachten Anspruchs betrifft. |
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen
ertheilt werden. |
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen
erteilt werden. |
§ 84 |
§ 84 |
[1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl
gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. |
[1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl
gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. |
[2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat
dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. |
[2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat
dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. |
§ 85 |
§ 85 |
[1] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend,
als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. |
[1] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend,
als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. |
[2] Dies gilt von Geständnissen und anderen
thatsächlichen Erklärungen, insoweit
nicht dieselben von der
miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt
werden. |
[2] Dies gilt von Geständnissen und anderen
tatsächlichen Erklärungen, insoweit
sie nicht von der miterschienenen
Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. |
§ 86 |
§ 86 |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers, noch durch eine
Veränderung in Betreff seiner
Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des
Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt,
eine Vollmacht desselben beizubringen. |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine
Veränderung in seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen
Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach
Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit
auftritt, dessen Vollmacht
beizubringen. |
§ 87 |
§ 87 |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der
Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst
durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche
Wirksamkeit. |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der
Vollmacht, in Anwaltsprozeßen erst
durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche
Wirksamkeit. |
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat. |
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat. |
§ 88 |
§ 88 |
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in
jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. |
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in
jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. |
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amtswegen zu berücksichtigen,
insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. |
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amts wegen zu berücksichtigen,
insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. |
§ 89 |
§ 89 |
(1) |
(1) |
[1] Handelt Jemand
für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als
Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen
oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur
Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. |
[1] Handelt jemand
für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als
Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen
oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur
Prozeßführung einstweilen zugelassen werden. |
[2] Das Endurtheil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der
Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
[2] Das Endurteil
darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der
Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. |
[3] Ist zu der Zeit, zu welcher das Endurtheil erlassen wird, die Genehmigung nicht
beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeßführung Zugelassene
zum Ersatze der dem Gegner
in Folge der Zulassung erwachsenen
Kosten zu verurtheilen; auch hat er
dem Gegner die in Folge der
Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. |
[3] Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht
beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeßführung Zugelassene
zum Ersatz der dem Gegner
infolge der Zulassung erwachsenen
Kosten zu verurteilen; auch hat er
dem Gegner die infolge der
Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. |
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich
gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die Prozeßführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich
gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozeßführung
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
§ 89a |
|
(weggefallen) |
|
§ 90 |
§ 90 |
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als
Beistand erscheinen. |
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als
Beistand erscheinen. |
(2) Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder
berichtigt wird. |
(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei
vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder
berichtigt wird. |
Fünfter Titel. Prozeßkosten |
Fünfter Titel. Prozeßkosten |
§ 91 |
§ 91 |
(1) |
(1) |
[1] Die unterliegende Partei hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen
Kosten zu erstatten, soweit dieselben zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
nothwendig waren. |
[1] Die unterliegende Partei hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen
Kosten zu erstatten, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. |
[2] Die Kostenerstattung umfaßt auch die
Entschädigung des Gegners für die durch nothwendige Reisen oder durch die nothwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene
Zeitversäumniß; die für die
Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. |
[2] Die Kostenerstattung umfaßt auch die
Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene
Zeitversäumnis; die für die
Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der
obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit,
als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsvertheidigung nothwendig
war. |
[1] Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der
obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit,
als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendig
war. |
[2] Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur
insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen, oder als in der Person
des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. |
[2] Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur
insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen oder als in der Person
des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. |
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der
Abs. 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren
vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn
zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung
mehr als ein Jahr verstrichen ist. |
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der
Abs. 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren
vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn
zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung
mehr als ein Jahr verstrichen ist. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 91a |
§ 91a |
(1) |
(1) |
[1] Haben die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über
die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen. |
[1] Haben die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über
die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen. |
[2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. |
[2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
[1] Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
[2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
der Gegner zu hören. |
[2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
der Gegner zu hören. |
§ 92 |
§ 92 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten
gegen einander aufzuheben oder
verhältnißmäßig zu theilen. |
[1] Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten
gegeneinander aufzuheben oder
verhältnismäßig zu teilen. |
[2] Sind die Kosten gegen
einander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder
Partei zur Hälfte zur Last. |
[2] Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die
Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. |
(2) Das Gericht kann der einen Partei die
gesammten Prozeßkosten auferlegen,
wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine
besonderen Kosten veranlaßt hat,
oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der
Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von
einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
(2) Das Gericht kann der einen Partei die
gesamten Prozeßkosten auferlegen,
wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine
besonderen Kosten veranlaßt hat
oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der
Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von
einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
§ 93 |
§ 93 |
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die
Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. |
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die
Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. |
§ 93a |
§ 93a |
Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt
oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Teil
hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander
aufzuheben. |
Wird auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt
oder die Ehe für nichtig erklärt, ohne daß der unterlegene Teil
hieran schuldig ist, so sind die Kosten gegeneinander
aufzuheben. |
§ 94 |
§ 94 |
Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen
Anspruch geltend, ohne daß er vor der Erhebung der Klage dem
Beklagten den Übergang mitgetheilt
und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozeßkosten
insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, daß der
Beklagte durch die Unterlassung der Mittheilung oder des Nachweises veranlaßt worden
ist, den Anspruch zu bestreiten. |
Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen
Anspruch geltend, ohne daß er vor der Erhebung der Klage dem
Beklagten den Übergang mitgeteilt
und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozeßkosten
insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, daß der
Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlaßt worden
ist, den Anspruch zu bestreiten. |
§ 95 |
§ 95 |
Die Partei, welche
einen Termin oder eine Frist versäumt, oder die Verlegung eines
Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines
Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer
Frist durch ihr Verschulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten
Kosten zu tragen. |
Die Partei, die
einen Termin oder eine Frist versäumt, oder die Verlegung eines
Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines
Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer
Frist durch ihr Verschulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten
Kosten zu tragen. |
§ 96 |
§ 96 |
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs-
oder Vertheidigungsmittels können
der Partei auferlegt werden, welche
dasselbe geltend gemacht hat, auch wenn sie in der
Hauptsache obsiegt. |
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs-
oder Verteidigungsmittels können
der Partei auferlegt werden, die es
geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. |
§ 97 |
§ 97 |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt hat. |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. |
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der
obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf
Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem Ermessen des Gerichts
in erster Instanz geltend zu machen
imstande war oder mit dem sie in erster
Instanz nach §§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden
ist. |
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz sind der
obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf
Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie nach freiem Ermessen des Gerichts
im ersten Rechtszuge geltend zu
machen imstande war oder mit dem sie im
ersten Rechtszuge nach den
§§ 279, 279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist. |
(3) Die Kosten der Revisionsinstanz in
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Werth des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im Falle
des Obsiegens die Reichs- oder die
Staatskasse zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenstandes die Summe von
fünfhundert [Reichs]mark nicht
übersteigt und der Vertreter des Reichs oder des Staates die Revision eingelegt hat. |
(3) Die Kosten der Revisionsinstanz in
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, hat auch im Falle
des Obsiegens die Bundes- oder die
Staatskasse zu tragen, wenn der Wert des Streitgegenstandes die Summe von
fünfhundert Deutsche Mark nicht
übersteigt und der Vertreter des Bundes oder des Landes die Revision eingelegt hat. |
§ 97a |
|
(weggefallen) |
|
§ 98 |
§ 98 |
[1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs
sind als gegen einander aufgehoben
anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben. |
[1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs
sind als gegeneinander aufgehoben
anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. |
[2] Dasselbe gilt
von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit
nicht über dieselben bereits
rechtskräftig erkannt ist. |
[2] Das gleiche
gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits,
soweit nicht über sie bereits
rechtskräftig erkannt ist. |
§ 99 |
§ 99 |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den
Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in
der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den
Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in
der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines
Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet
gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde
statt. |
[1] Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines
Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet
gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde
statt. |
[2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
der Gegner zu hören. |
[2] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
der Gegner zu hören. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 100 |
§ 100 |
(1) Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so haften
dieselben für die Kostenerstattung
nach Kopftheilen. |
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften
sie für die Kostenerstattung nach
Kopfteilen. |
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der
Betheiligung am Rechtsstreite kann nach dem Ermessen des
Gerichts die Betheiligung zum
Maßstabe genommen werden. |
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der
Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des
Gerichts die Beteiligung zum
Maßstab genommen werden. |
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel geltend
gemacht, so sind die übrigen
Streitgenossen für die durch
dasselbe veranlaßten Kosten nicht
verhaftet. |
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs-
oder Verteidigungsmittel geltend
gemacht, so haften die übrigen
Streitgenossen nicht für die
dadurch veranlaßten Kosten. |
(4) |
(4) |
[1] Werden mehrere Beklagte als Gesammtschuldner verurtheilt, so haften sie auch
für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3,
als Gesammtschuldner. |
[1] Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch
für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3,
als Gesamtschuldner. |
[2] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach
denen sich diese Haftung auf die im Abs. 3 bezeichneten Kosten
erstreckt, bleiben unberührt. |
[2] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach
denen sich diese Haftung auf die im Abs. 3 bezeichneten Kosten
erstreckt, bleiben unberührt. |
§ 100a |
|
(weggefallen) |
|
§ 101 |
§ 101 |
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten
Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit
derselbe nach den Bestimmungen der §§ [91 bis 98] die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall
ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. |
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten
Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit
er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall
ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. |
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse
der Hauptpartei (§ [69]), so sind
die Vorschriften des § [100]
maßgebend. |
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse
der Hauptpartei (§ 69), so sind die
Vorschriften des § 100
maßgebend. |
§ 101a |
|
(weggefallen) |
|
§ 102 |
§ 102 |
(1) Urkundsbeamte[…]
der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und
andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das
Prozeßgericht auch von Amtswegen zur
Tragung derjenigen Kosten
verurtheilt werden, welche sie durch grobes Verschulden veranlaßt
haben. |
(1) Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und
andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher können durch das
Prozeßgericht auch von Amts wegen
zur Tragung der Kosten verurteilt werden, die sie durch grobes Verschulden veranlaßt
haben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Beteiligte zu hören. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 103 |
§ 103 |
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten
kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
geltend gemacht werden. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten
kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
geltend gemacht werden. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden
Betrags ist bei de[r] Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz anzubringen. |
[1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden
Betrages ist bei der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges anzubringen. |
[2] Die Kostenberechnung, die zur Mitteilung an den Gegner bestimmte
Abschrift derselben und die zur
Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind
beizufügen. |
[2] Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte
Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze
dienenden Belege sind beizufügen. |
§ 104 |
§ 104 |
(1) |
(1) |
[1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch
erfolgt durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
[1] Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch
ergeht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
[2] Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch ganz
oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers
unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen
zuzustellen. |
[2] Die Entscheidung ist, sofern dem Gesuch ganz
oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers
unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen
zuzustellen. |
[3] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann
von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im übrigen
erfolgt die Mitteilung formlos. |
[3] Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann
von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise, zurückgewiesen wird; im übrigen
ergeht die Mitteilung formlos. |
(2) |
(2) |
[1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß
dieser glaubhaft gemacht ist. |
[1] Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß
er glaubhaft gemacht ist. |
[2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen
Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die
Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden
sind. |
[2] Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen
Auslagen an Post-, Telegraphen- und Fernsprechgebühren genügt die
Versicherung des Rechtsanwalts, daß diese Auslagen entstanden
sind. |
(3) |
(3) |
[1] Über Erinnerungen gegen den
Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen
Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. |
[1] Über Erinnerungen gegen den
Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht, dessen
Geschäftsstelle den Beschluß erlassen hat. |
[2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von
zwei Wochen, welche mit der
Zustellung des Beschlusses beginnt, zu erheben. |
[2] Die Erinnerungen sind binnen einer Notfrist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung
des Beschlusses beginnt, zu erheben. |
[3] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[3] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
[4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen,
daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen
sei. |
[4] Das Gericht kann vor der Entscheidung anordnen,
daß die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses auszusetzen
sei. |
[5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet
sofortige Beschwerde statt. |
[5] Gegen die Entscheidung des Gerichts findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 105 |
§ 105 |
(1) |
(1) |
[1] Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil
und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung
des Gesuchs eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist
und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. |
[1] Der Festsetzungsbeschluß kann auf das Urteil
und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei der Anbringung
des Gesuchs eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist
und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. |
[2] Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des
Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. |
[2] Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des
Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Falle nicht statt. |
[3] Den Parteien ist der festgesetzte Betrag
mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der
Abschrift der Kostenberechnung. |
[3] Den Parteien ist der festgesetzte Betrag
mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der
Abschrift der Kostenberechnung. |
[4] Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit
dem Urteile soll unterbleiben,
sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht entsprochen
wird. |
[4] Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit
dem Urteil soll unterbleiben,
sofern dem Festsetzungsgesuch auch nur teilweise nicht entsprochen
wird. |
(2) Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf
es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die
Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Falle ist die
dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts
wegen anzufertigen. |
(2) Der Anbringung eines Festsetzungsgesuchs bedarf
es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die
Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Falle ist die
dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts
wegen anzufertigen. |
§ 106 |
§ 106 |
(1) |
(1) |
[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach
Quoten verteilt, so hat nach Anbringung des Festsetzungsgesuchs die
Geschäftsstelle den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner
Kosten binnen einer Woche bei der Geschäftsstelle
einzureichen. |
[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder teilweise nach
Quoten verteilt, so hat nach Anbringung des Festsetzungsgesuchs die
Geschäftsstelle den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner
Kosten binnen einer Woche bei der Geschäftsstelle
einzureichen. |
[2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht
anzuwenden. |
[2] Die Vorschriften des § 105 sind nicht
anzuwenden. |
(2) |
(2) |
[1] Nach fruchtlosem Ablaufe der einwöchigen Frist erfolgt die Entscheidung ohne Rücksicht auf die
Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechtes des letzteren, den Anspruch auf
Erstattung nachträglich geltend zu machen. |
[1] Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die
Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf
Erstattung nachträglich geltend zu machen. |
[2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten,
welche durch das nachträgliche
Verfahren entstehen. |
[2] Der Gegner haftet für die Mehrkosten,
die durch das nachträgliche
Verfahren entstehen. |
§ 107 |
§ 107 |
(1) |
(1) |
[1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine
Entscheidung, durch welche der
Werth des Streitgegenstandes
festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der
Werthsberechnung abweicht,
welche der Kostenfestsetzung
zu Grunde liegt, auf Antrag die
Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. |
[1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine
Entscheidung, durch die der
Wert des Streitgegenstandes
festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der
Wertberechnung abweicht,
die der Kostenfestsetzung
zugrunde liegt, auf Antrag die
Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle des
Gerichts erster Instanz. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem
Monate bei de[r] Geschäftsstelle anzubringen. |
[1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem
Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. |
[2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn
es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den
Werth des Streitgegenstandes
festsetzenden Beschlusses. |
[2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn
es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den
Wert des Streitgegenstandes
festsetzenden Beschlusses. |
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung. |
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden. |
Sechster Titel. Sicherheitsleistung |
Sechster Titel. Sicherheitsleistung |
§ 107a |
|
(weggefallen) |
|
§ 108 |
§ 108 |
(1) |
(1) |
[1] In den Fällen der Bestellung einer prozessualischen Sicherheit kann das Gericht
nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die
Sicherheit zu leisten ist. |
[1] In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach
freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit
zu leisten ist. |
[2] Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht
getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben,
ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder
solchen Wertpapieren zu bewirken, welche nach § 234 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. |
[2] Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht
getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben,
ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder
solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind. |
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235
des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
entsprechende Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden. |
§ 109 |
§ 109 |
(1) Ist die Veranlassung für eine
Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht,
welches die Bestellung der
Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen,
binnen welcher ihm die Partei, zu
deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage
wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. |
(1) Ist die Veranlassung für eine
Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht,
das die Bestellung der Sicherheit
angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen
der ihm die Partei, zu deren
Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage
wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat. |
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf
Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht
inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. |
(2) Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf
Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht
inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Anträge und die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit können vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
[1] Die Anträge und die Einwilligung in die
Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
[2] Die Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidungen können ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag
abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2
bezeichnete Entscheidung steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde zu. |
(4) Gegen den Beschluß, durch den der im Abs. 1 vorgesehene Antrag abgelehnt
wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2 bezeichnete
Entscheidung steht beiden Teilen
die sofortige Beschwerde zu. |
§ 110 |
§ 110 |
(1) |
(1) |
[1] Angehörige fremder Staaten, die als Kläger
auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten
Sicherheit zu leisten. |
[1] Angehörige fremder Staaten, die als Kläger
auftreten, haben dem Beklagten auf sein Verlangen wegen der Prozeßkosten
Sicherheit zu leisten. |
[2] Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren
Wohnsitz nicht im Inlande
haben. |
[2] Das gleiche gilt für Staatenlose, die ihren
Wohnsitz nicht im Inland
haben. |
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: |
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: |
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der Kläger angehört, ein Deutscher in
gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; |
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, dem der Kläger angehört, ein Deutscher in
gleichem Falle zur Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; |
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; |
2. im Urkunden- oder Wechselprozeß; |
3. bei Widerklagen; |
3. bei Widerklagen; |
4. bei Klagen, welche in
Folge einer öffentlichen Aufforderung angestellt
werden; |
4. bei Klagen, die
infolge einer öffentlichen Aufforderung angestellt
werden; |
5. bei Klagen aus Rechten, welche im Grundbuch eingetragen sind. |
5. bei Klagen aus Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind. |
§ 111 |
§ 111 |
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen,
wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und
nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs
unbestritten ist. |
Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen,
wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur
Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und
nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs
unbestritten ist. |
§ 112 |
§ 112 |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gerichte nach freiem Ermessen
festgesetzt. |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gericht nach freiem Ermessen
festgesetzt. |
(2) |
(2) |
[1] Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der
Prozeßkosten zu Grunde zu legen,
welchen der Beklagte wahrscheinlich
aufzuwenden haben wird. |
[1] Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der
Prozeßkosten zugrunde zu legen,
den der Beklagte wahrscheinlich
aufzuwenden haben wird. |
[2] Die dem Beklagten durch eine Widerklage
erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. |
[2] Die dem Beklagten durch eine Widerklage
erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. |
(3) Ergiebt sich im
Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht
hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren
Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender
Theil des erhobenen Anspruchs
unbestritten ist. |
(3) Ergibt sich im
Laufe des Rechtsstreits, daß die geleistete Sicherheit nicht
hinreicht, so kann der Beklagte die Leistung einer weiteren
Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender
Teil des erhobenen Anspruchs
unbestritten ist. |
§ 113 |
§ 113 |
[1] Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der
Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leisten sei. |
[1] Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der
Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. |
[2] Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des
Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet
ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu verwerfen. |
[2] Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des
Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet
ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen. |
Siebenter Titel. Armenrecht |
Siebenter Titel. Armenrecht |
§ 114 |
§ 114 |
(1) |
(1) |
[1] Einer Partei, die außerstande ist, ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, ist auf Antrag
das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. |
[1] Einer Partei, die außerstande ist, ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, ist auf Antrag
das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. |
[2] Die Rechtsverfolgung ist auch dann als
mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung
des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht
beanspruchende Partei von einer Prozeßführung absehen oder nur
einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. |
[2] Die Rechtsverfolgung ist auch dann als
mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Beitreibung
des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das Armenrecht
beanspruchende Partei von einer Prozeßführung absehen oder nur
einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. |
(2) |
(2) |
[1] Angehörige fremder Staaten haben auf das
Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt
ist. |
[1] Angehörige fremder Staaten haben auf das
Armenrecht nur insoweit Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt
ist. |
[2] Einem Staatenlosen kann das Armenrecht gewährt
werden, wenn es ihm als Inländer zu gewähren wäre. |
[2] Einem Staatenlosen kann das Armenrecht gewährt
werden, wenn es ihm als Inländer zu gewähren wäre. |
(3) Einer Partei kraft Amtes kann bei Vorliegen der
im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen das Armenrecht bewilligt
werden, wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel
weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch von den an der
Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden
können. |
(3) Einer Partei kraft Amtes kann bei Vorliegen der
im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen das Armenrecht bewilligt
werden, wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel
weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch von den an der
Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden
können. |
(4) Einer inländischen juristischen Person kann bei
Vorliegen der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen das Armenrecht
bewilligt werden, wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen
Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Prozesses
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die
Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. |
(4) Einer inländischen juristischen Person kann bei
Vorliegen der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen das Armenrecht
bewilligt werden, wenn die zur Führung des Prozesses erforderlichen
Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Prozesses
wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die
Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. |
§ 115 |
§ 115 |
(1) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt
die Partei: |
(1) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt
die Partei: |
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten,
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den
Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen
baaren Auslagen, sowie der
Stempelsteuer; |
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten,
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den
Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen
baren Auslagen; |
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten; |
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten; |
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen
Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein
Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte
geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte
ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. |
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen
Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein
Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte
geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte
ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die arme Partei imstande, die Kosten des
Prozesses ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
notwendigen Unterhalts zu einem Teil zu bestreiten, so ist zu
bestimmen, daß wegen dieses Teiles die einstweilige Befreiung von
der Berichtigung der Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen
des Anwalts nicht eintritt; das Gericht kann statt dessen auch
bestimmte Gebühren ganz oder teilweise von der Befreiung
ausnehmen. |
[1] Ist die arme Partei imstande, die Kosten des
Prozesses ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie
notwendigen Unterhalts zu einem Teil zu bestreiten, so ist zu
bestimmen, daß wegen dieses Teiles die einstweilige Befreiung von
der Berichtigung der Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen
des Anwalts nicht eintritt; das Gericht kann statt dessen auch
bestimmte Gebühren ganz oder teilweise von der Befreiung
ausnehmen. |
[2] In den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
und 4 gelten diese Vorschriften entsprechend. |
[2] In den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
und 4 gelten diese Vorschriften entsprechend. |
§ 116 |
§ 116 |
[1] Insoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte
geboten oder ein Anwalt gemäß § 34
der Rechtsanwaltsordnung beigeordnet ist, kann einer armen Partei
zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte ein Justizbeamter, der
nicht als Richter angestellt ist, oder ein Rechtskundiger, der die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat,
auf Antrag beigeordnet werden. |
[1] Insoweit nicht eine Vertretung durch Anwälte
geboten oder ein Anwalt gemäß der Rechtsanwaltsordnung beigeordnet
ist, kann einer armen Partei zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer
Rechte ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt ist,
oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung für
den Justizdienst bestanden hat, auf Antrag beigeordnet werden. |
[2] Die hierdurch entstehenden baren Auslagen
werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in
Ansatz gebracht. |
[2] Die hierdurch entstehenden baren Auslagen
werden von der Staatskasse bestritten und als Gerichtskosten in
Ansatz gebracht. |
§ 117 |
§ 117 |
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die
Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
keinen Einfluß. |
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die
Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
keinen Einfluß. |
§ 118 |
§ 118 |
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist
bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist
bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgestelltes
Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes,
der Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des
Betrags der von dieser zu
entrichtenden direkten Staatssteuern
das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich
bezeugt wird. |
[1] Dem Gesuch ist ein von der zuständigen Behörde der Partei ausgestelltes
Zeugnis beizufügen, in dem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der
Vermögens- und Familienverhältnisse der Partei sowie des
Betrages der von dieser zu
entrichtenden direkten Steuern das
Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt
wird. |
[2] Für Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen Behörde
ausgestellt werden; soll von einem unehelichen Kinde ein Anspruch
auf Unterhalt gegen seinen Vater geltend gemacht werden, so bedarf
es des Zeugnisses nicht. |
[2] Für Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, kann das Zeugnis auch von der vormundschaftlichen
Behörde ausgestellt werden; soll von einem unehelichen Kinde ein
Anspruch auf Unterhalt gegen seinen Vater geltend gemacht werden,
so bedarf es des Zeugnisses nicht. |
(3) In dem Gesuche
ist das Streitverhältniß unter
Angabe der Beweismittel darzulegen. |
(3) In dem Gesuch
ist das Streitverhältnis unter
Angabe der Beweismittel darzulegen. |
§ 118a |
§ 118a |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann verlangen, daß der
Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. |
[1] Das Gericht kann verlangen, daß der
Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. |
[2] Es soll, wenn dies nicht aus besonderen Gründen
unzweckmäßig erscheint, vor der Bewilligung des Armenrechts den
Gegner hören. |
[2] Es soll, wenn dies nicht aus besonderen Gründen
unzweckmäßig erscheint, vor der Bewilligung des Armenrechts den
Gegner hören. |
[3] Es kann auch, soweit dies ohne erhebliche
Verzögerung möglich ist, Erhebungen anstellen, insbesondere die
Vorlegung von Urkunden anordnen und von Behörden Auskünfte
einholen. |
[3] Es kann auch, soweit dies ohne erhebliche
Verzögerung möglich ist, Erhebungen anstellen, insbesondere die
Vorlegung von Urkunden anordnen und von Behörden Auskünfte
einholen. |
[4] Die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen
ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt, soweit dies zur
Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlich ist, auf
andere Weise nicht hinreichend geklärt werden kann; eine Beeidigung
findet nicht statt. |
[4] Die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen
ist nur zulässig, wenn der Sachverhalt, soweit dies zur
Entscheidung über das Armenrechtsgesuch erforderlich ist, auf
andere Weise nicht hinreichend geklärt werden kann; eine Beeidigung
findet nicht statt. |
(2) |
(2) |
[1] Die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen sind von
dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des
Gerichts oder einem von ihm ersuchten Richter durchzuführen. |
[1] Die im Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen sind von
dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des
Gerichts oder einem von ihm ersuchten Richter durchzuführen. |
[2] Die Anhörung des Gegners kann auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts oder des ersuchten Gerichts
erfolgen. |
[2] Die Anhörung des Gegners kann auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts oder des ersuchten Gerichts
erfolgen. |
(3) Einigen sich die Parteien bei der Anhörung des
Gegners über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich zu
richterlichem Protokoll zu nehmen. |
(3) Einigen sich die Parteien bei der Anhörung des
Gegners über den streitigen Anspruch, so ist der Vergleich zu
richterlichem Protokoll zu nehmen. |
(4) |
(4) |
[1] Eine Erstattung der dem Gegner durch die
Anhörung gemäß Abs. 1 Satz 2 erwachsenen Kosten findet nicht
statt. |
[1] Eine Erstattung der dem Gegner durch die
Anhörung gemäß Abs. 1 Satz 2 erwachsenen Kosten findet nicht
statt. |
[2] Die durch die Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen gemäß Satz 3 daselbst entstandenen Auslagen sind als
Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt sind. |
[2] Die durch die Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen gemäß Abs. 1 Satz
3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu
tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. |
§ 119 |
§ 119 |
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für
jede Instanz besonders, für
die erste Instanz einschließlich der
Zwangsvollstreckung. |
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für
jeden Rechtszug besonders, für
den ersten Rechtszug einschließlich
der Zwangsvollstreckung. |
(2) |
(2) |
[1] In der höheren
Instanz bedarf es des Nachweises des
Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bewilligt war. |
[1] In dem höheren
Rechtszuge bedarf es des Nachweises
des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in dem vorherigen Rechtszuge bewilligt war. |
[2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so
ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet oder mutwillig erscheint. |
[2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so
ist in dem höheren Rechtszuge nicht zu prüfen, ob die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. |
§ 120 |
§ 120 |
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner
die einstweilige Befreiung von den im § [115 Abs. 1] Nr.
1 bezeichneten Kosten zur Folge. |
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner
die einstweilige Befreiung von den im § 115 Abs. 1 Nr.
1 bezeichneten Kosten zur Folge. |
§ 121 |
§ 121 |
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden,
wenn sich ergiebt, daß eine
Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr
vorhanden ist. |
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden,
wenn sich ergibt, daß eine
Voraussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr
vorhanden ist. |
§ 122 |
§ 122 |
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person,
welcher es bewilligt ist. |
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person,
der es bewilligt ist. |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die
arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die
Prozeßkosten verurtheilten Gegner
nach Maßgabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten
geltenden Vorschriften eingezogen werden. |
(1) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die
arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die
Prozeßkosten verurteilten Gegner
nach Maßgabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten
geltenden Vorschriften eingezogen werden. |
(2) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der
Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von
demselben einzuziehen, soweit er in
die Prozeßkosten verurtheilt oder
der Rechtsstreit ohne Urtheil über
die Kosten beendigt ist. |
(2) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der
Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von
ihm einzuziehen, soweit er in die
Prozeßkosten verurteilt oder der
Rechtsstreit ohne Urteil über die
Kosten beendigt ist. |
§ 124 |
§ 124 |
(1) Die für die arme Partei bestellten
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren
und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner beizutreiben. |
(1) Die für die arme Partei bestellten
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren
und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurteilten Gegner beizutreiben. |
(2) Eine Einrede aus der Person der armen Partei
ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, welche nach der in demselben
Rechtsstreite über die Kosten
erlassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten
sind. |
(2) Eine Einrede aus der Person der armen Partei
ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, die nach der in demselben
Rechtsstreit über die Kosten
erlassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten
sind. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie nothwendigen
Unterhalts dazu im Stande ist. |
(1) Die zum Armenrecht zugelassene Partei ist zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie notwendigen
Unterhalts dazu imstande ist. |
(2) Dasselbe gilt
in Betreff derjenigen Beträge, von
deren Berichtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die
arme Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist. |
(2) Das gleiche
gilt für die Beträge, von deren
Berichtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit die arme
Partei in die Prozeßkosten verurteilt ist. |
§ 126 |
§ 126 |
(1) Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts,
über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum
Armenrechte zugelassene Partei oder
der Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden. |
(1) Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts,
über seine Entziehung und über die
Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung
die zum Armenrecht zugelassene
Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. |
(2) Dem Beschluß, durch den das Armenrecht
verweigert oder entzogen wird, soll, sofern dies nicht nach Lage
des Falles entbehrlich oder unzweckmäßig erscheint, eine kurze
Begründung beigefügt werden, aus der die für die Entscheidung
maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich
sind. |
(2) Dem Beschluß, durch den das Armenrecht
verweigert oder entzogen wird, soll, sofern dies nicht nach
der Lage des Falles entbehrlich
oder unzweckmäßig erscheint, eine kurze Begründung beigefügt
werden, aus der die für die Entscheidung maßgebenden rechtlichen
oder tatsächlichen Gründe ersichtlich sind. |
§ 127 |
§ 127 |
[1] Der Beschluß, durch den das Armenrecht
bewilligt wird, ist unanfechtbar. |
[1] Der Beschluß, durch den das Armenrecht
bewilligt wird, ist unanfechtbar. |
[2] Gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht
verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet
wird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das
Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. |
[2] Gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht
verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet
wird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das
Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. |
[3] Eine weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. |
[3] Eine weitere Beschwerde ist
ausgeschlossen. |
Dritter Abschnitt. Verfahren |
Dritter Abschnitt. Verfahren |
Erster Titel. Mündliche Verhandlung |
Erster Titel. Mündliche Verhandlung |
§ 128 |
§ 128 |
(1) Die Verhandlung der Parteien über den
Rechtsstreit vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche. |
(1) Die Verhandlung der Parteien über den
Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht ist eine mündliche. |
(2) Mit Einverständnis der Parteien kann das
Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. |
(2) Mit Einverständnis der Parteien kann das
Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. |
§ 129 |
§ 129 |
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. |
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. |
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende
Schriftsätze gewechselt werden. |
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende
Schriftsätze gewechselt werden. |
§ 130 |
§ 130 |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen
enthalten: |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen
enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
2. die Anträge, welche die Partei in der
Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
2. die Anträge, welche die Partei in der
Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge
dienenden thatsächlichen
Verhältnisse; |
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge
dienenden tatsächlichen
Verhältnisse; |
4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners; |
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners; |
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie
die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten
Beweismittel; |
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie
die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten
Beweismittel; |
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des
Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst
oder desjenigen, welcher für
dieselbe als Bevollmächtigter oder
als Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. |
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des
Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst
oder desjenigen, der für
sie als Bevollmächtigter oder als
Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. |
§ 131 |
§ 131 |
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den Händen der Partei
befindlichen Urkunden, auf welche in
dem Schriftsatze Bezug genommen
wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. |
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei
befindlichen Urkunden, auf die in
dem Schriftsatz Bezug genommen
wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. |
(2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, so genügt die
Beifügung eines Auszugs, welcher den
Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und
die Unterschrift enthält. |
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die
Beifügung eines Auszugs, der den
Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und
die Unterschrift enthält. |
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt
oder von bedeutendem Umfange, so
genügt die genaue Bezeichnung
derselben mit dem Erbieten, Einsicht
zu gewähren. |
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt
oder von bedeutendem Umfang, so
genügt ihre genaue Bezeichnung mit
dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. |
§ 132 |
§ 132 |
(1) |
(1) |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, der neue
Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so
rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens eine Woche vor der
mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, der neue
Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so
rechtzeitig einzureichen, daß er mindestens eine Woche vor der
mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. |
[2] Das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der
einen Zwischenstreit betrifft. |
[2] Das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der
einen Zwischenstreit betrifft. |
(2) |
(2) |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, der eine
Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig
einzureichen, daß er mindestens drei Tage vor der mündlichen
Verhandlung zugestellt werden kann. |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, der eine
Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig
einzureichen, daß er mindestens drei Tage vor der mündlichen
Verhandlung zugestellt werden kann. |
[2] Dies gilt nicht, wenn es sich um eine
schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt. |
[2] Dies gilt nicht, wenn es sich um eine
schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt. |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie
bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften beifügen. |
(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie
bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften beifügen. |
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§
198) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das
Prozeßgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze
und der Anlagen auf der Geschäftsstelle niederzulegen. |
(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§
198) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das
Prozeßgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze
und der Anlagen auf der Geschäftsstelle niederzulegen. |
§ 134 |
§ 134 |
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig
aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen
Urkunden, auf welche sie in einem
vorbereitenden Schriftsatze Bezug
genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der
Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung
zu benachrichtigen. |
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig
aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen
Urkunden, auf die sie in einem
vorbereitenden Schriftsatz Bezug
genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der
Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung
zu benachrichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine
Frist von drei Tagen. |
[1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine
Frist von drei Tagen. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert oder abgekürzt werden. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert oder abgekürzt werden. |
§ 135 |
§ 135 |
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die
Mittheilung von Urkunden von Hand zu
Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. |
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die
Mitteilung von Urkunden von Hand zu
Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. |
(2) Giebt ein
Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der
bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zur
unverzüglichen Zurückgabe zu
verurtheilen. |
(2) Gibt ein
Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der
bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher
Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 136 |
§ 136 |
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
mündliche Verhandlung. |
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
mündliche Verhandlung. |
(2) Er ertheilt das
Wort und kann es demjenigen, welcher
seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. |
(2) Er erteilt das
Wort und kann es demjenigen, der
seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. |
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache
erschöpfende Erörterung finde und
die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung
zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. |
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache
erschöpfend erörtert und die
Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung
zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. |
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht
des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die
Urtheile und Beschlüsse des
Gerichts. |
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht
des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die
Urteile und Beschlüsse des
Gerichts. |
§ 137 |
§ 137 |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch
eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch
eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. |
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede
zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu
umfassen. |
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede
zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu
umfassen. |
(3) |
(3) |
[1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig,
soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für
angemessen hält. |
[1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig,
soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für
angemessen hält. |
[2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur
insoweit statt, als es auf den
wörtlichen Inhalt derselben
ankommt. |
[2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur
insoweit statt, als es auf ihren
wörtlichen Inhalt ankommt. |
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch
der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. |
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch
der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über
tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß
abzugeben. |
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über
tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß
abzugeben. |
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner
behaupteten Thatsachen zu
erklären. |
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner
behaupteten Tatsachen zu
erklären. |
(3) Thatsachen,
welche nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als
zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu
wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. |
(3) Tatsachen, die
nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden
anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus
den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. |
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über
Thatsachen zulässig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch
Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. |
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über
Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch
Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. |
§ 139 |
§ 139 |
(1) |
(1) |
[1] Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die
Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären
und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch
ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und
die Beweismittel bezeichnen. |
[1] Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß die
Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären
und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch
ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und
die Beweismittel bezeichnen. |
[2] Er hat zu diesem Zwecke, soweit erforderlich,
das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der
tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu
stellen. |
[2] Er hat zu diesem Zwecke, soweit erforderlich,
das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der
tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu
stellen. |
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, welche in Ansehung der
von Amtswegen zu berücksichtigenden
Punkte obwalten. |
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, die in Ansehung der von
Amts wegen zu berücksichtigenden
Punkte obwalten. |
(3) Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
(3) Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
§ 140 |
§ 140 |
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
§ 141 |
§ 141 |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; von der
Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Partei wegen weiter
Entfernung ihres Aufenthaltsorts vom
Gerichtssitz oder aus sonstigen wichtigen Gründen die persönliche
Wahrnehmung des Termins nicht zugemutet werden kann. |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen; von der
Anordnung soll abgesehen werden, wenn der Partei wegen weiter
Entfernung ihres Aufenthaltsortes
vom Gerichtssitz oder aus sonstigen wichtigen Gründen die
persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zugemutet werden
kann. |
(2) |
(2) |
[1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die
Partei von Amts wegen zu laden. |
[1] Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die
Partei von Amts wegen zu laden. |
[2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen,
auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der
Zustellung bedarf die Ladung nicht. |
[2] Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen,
auch wenn sie einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; der
Zustellung bedarf die Ladung nicht. |
(3) |
(3) |
[1] Bleibt die Partei im Termin aus, so können
gegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen,
jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, verhängt werden. |
[1] Bleibt die Partei im Termin aus, so können
gegen sie die gleichen Strafen wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen,
jedoch mit Ausnahme der Haftstrafe, verhängt werden. |
[2] D[ie]s gilt
nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet,
der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der
gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschlusse ermächtigt ist. |
[2] Dies gilt
nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet,
der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der
gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluß, ermächtigt ist. |
[3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens
in der Ladung hinzuweisen. |
[3] Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens
in der Ladung hinzuweisen. |
§ 141a |
|
(weggefallen) |
|
§ 141b |
|
(weggefallen) |
|
§ 141c |
|
(weggefallen) |
|
§ 141d |
|
(weggefallen) |
|
§ 141e |
|
(weggefallen) |
|
§ 142 |
§ 142 |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die
in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume,
Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege. |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die
in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume,
Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten
Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Geschäftsstelle verbleiben. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten
Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Geschäftsstelle verbleiben. |
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in
fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine Übersetzung beigebracht
werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung
hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. |
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in
fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine Übersetzung beigebracht
werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung
hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat. |
§ 143 |
§ 143 |
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in
ihrem Besitze befindlichen Akten
vorlegen, soweit dieselben aus
Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung
der Sache betreffen. |
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in
ihrem Besitz befindlichen Akten
vorlegen, soweit diese aus
Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung
der Sache betreffen. |
§ 144 |
§ 144 |
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins, sowie die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen. |
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch
Sachverständige anordnen. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, welche eine auf Antrag
angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch
Sachverständige zum Gegenstande
haben. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, die eine auf Antrag
angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch
Sachverständige zum Gegenstand
haben. |
§ 145 |
§ 145 |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer
Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt
werden. |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer
Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt
werden. |
(2) Dasselbe gilt,
wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch
mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche nicht in rechtlichem Zusammenhange steht. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht. |
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, welche mit
der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem
Zusammenhange steht, so kann das
Gericht anordnen, daß über die Klage und über die Aufrechnung
getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § [302] finden Anwendung. |
(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, die mit der
in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem
Zusammenhang steht, so kann das
Gericht anordnen, daß über die Klage und über die Aufrechnung
getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden. |
§ 146 |
§ 146 |
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf
denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Vertheidigungsmitteln (Klagegründen,
Einreden, Repliken [usw.]) die
Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel zu beschränken
sei. |
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf
denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Verteidigungsmitteln (Klagegründen,
Einreden, Repliken usw.) die
Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder
Verteidigungsmittel zu beschränken
sei. |
§ 147 |
§ 147 |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm
anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum
Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen,
wenn die Ansprüche, welche den
Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können. |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm
anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum
Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen,
wenn die Ansprüche, die den
Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können. |
§ 148 |
§ 148 |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Theil
von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, welches den Gegenstand
eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer
Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung
bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil
von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer
Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung
bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur
Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. |
§ 149 |
§ 149 |
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß
ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des
Strafverfahrens anordnen. |
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß
ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des
Strafverfahrens anordnen. |
§ 150 |
§ 150 |
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen
wieder aufheben. |
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen
wieder aufheben. |
§ 151 |
§ 151 |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine Ehe nichtig ist, so hat das Gericht, wenn die
Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht
werden kann, auf Antrag das Verfahren auszusetzen und, falls die
Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung
der Klage zu bestimmen. |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine Ehe nichtig ist, so hat das Gericht, wenn die
Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht
werden kann, auf Antrag das Verfahren auszusetzen und, falls die
Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben ist, eine Frist zur Erhebung
der Klage zu bestimmen. |
[2] Ist die Nichtigkeitsklage erledigt oder wird
sie nicht vor dem Ablaufe der
bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten
Verfahrens zulässig. |
[2] Ist die Nichtigkeitsklage erledigt oder wird
sie nicht vor dem Ablauf der
bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten
Verfahrens zulässig. |
§ 152 |
§ 152 |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine im Wege der Aufhebungsklage angefochtene Ehe
aufhebbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen. |
[1] Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
davon ab, ob eine im Wege der Aufhebungsklage angefochtene Ehe
aufhebbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen. |
[2] Ist der Rechtsstreit über die Aufhebungsklage
erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens
statt. |
[2] Ist der Rechtsstreit über die Aufhebungsklage
erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens
statt. |
§ 153 |
§ 153 |
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon
ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage
angefochten worden ist, unehelich ist, so finden die Vorschriften des § [152] entsprechende Anwendung. |
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon
ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage
angefochten worden ist, unehelich ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend. |
§ 154 |
§ 154 |
(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob
zwischen den Parteien eine Ehe bestehe oder nicht bestehe, und
hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des
Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt ist. |
(1) Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob
zwischen den Parteien eine Ehe bestehe oder nicht bestehe, und
hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des
Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren
auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen
der Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt ist. |
(2) Diese Vorschrift findet
entsprechende Anwendung, wenn im Laufe eines Rechtsstreits
streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und
Kindesverhältniß bestehe oder nicht
bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Gewalt über die
andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser
Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. |
(2) Diese Vorschrift gilt
entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig
wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe
oder ob der einen Partei die elterliche Gewalt über die andere
zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen
die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt. |
§ 155 |
§ 155 |
In den Fällen der §§ [151 bis 153]
kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben,
wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die Aufhebung der
Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstande hat. |
In den Fällen der §§ 151 bis 153
kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben,
wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, der die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Ehe
oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum Gegenstand hat. |
§ 156 |
§ 156 |
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
Verhandlung, welche geschlossen war,
anordnen. |
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
Verhandlung, die geschlossen war,
anordnen. |
§ 157 |
§ 157 |
(1) |
(1) |
[1] Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,
die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht
geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der
mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. |
[1] Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen,
die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht
geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der
mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. |
[2] Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als
Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach
der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren
Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden. |
[2] Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als
Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach
der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren
Ausschluß von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und
Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit
zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag
untersagen. |
[1] Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und
Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, wenn ihnen die Fähigkeit
zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag
untersagen. |
[2] Diese Anordnung ist unanfechtbar. |
[2] Diese Anordnung ist unanfechtbar. |
(3) |
(3) |
[1] Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf Personen, denen das mündliche
Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung
gestattet ist, keine Anwendung. |
[1] Die Vorschrift des Abs. 1 ist auf Personen, denen das mündliche
Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung
gestattet ist, nicht
anzuwenden. |
[2] Die Justizverwaltung soll bei ihrer
Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf
Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht
zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung
besteht. |
[2] Die Justizverwaltung soll bei ihrer
Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf
Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht
zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung
besteht. |
§ 158 |
§ 158 |
[1] Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Aufrecht[er]haltung der Ordnung von dem
Orte der Verhandlung entfernt
worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren
werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. |
[1] Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem
Ort der Verhandlung entfernt
worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren
werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. |
[2] Dasselbe gilt
[im Falle] des [§ 157 Abs. 2],
sofern die Untersagung […] bereits
bei einer früheren Verhandlung geschehen war. |
[2] Das gleiche
gilt im Falle des § 157 Abs. 2,
sofern die Untersagung bereits bei einer früheren Verhandlung
geschehen war. |
§ 159 |
§ 159 |
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem
Gerichte ist ein Protokoll
aufzunehmen. |
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem
Gericht ist ein Protokoll
aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll enthält: |
(2) Das Protokoll enthält: |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des
etwa zugezogenen Dolmetschers; |
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa
zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
4. die Namen der erschienenen Parteien,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
4. die Namen der erschienenen Parteien,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 160 |
§ 160 |
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im
Allgemeinen anzugeben. |
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im
allgemeinen anzugeben. |
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind
festzustellen: |
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind
festzustellen: |
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und
Vergleiche, durch welche der geltend
gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; |
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und
Vergleiche, durch die der geltend
gemachte Anspruch ganz oder teilweise erledigt wird; |
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung
vorgeschrieben ist; |
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung
vorgeschrieben ist; |
3. [d]ie Aussagen
der Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen der Partei im
Falle ihrer Vernehmung; bei einer wiederholten Vernehmung braucht
die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden,
als sie von der früheren abweicht[;] |
3. die Aussagen der
Zeugen und Sachverständigen sowie die Aussagen der Partei im Falle
ihrer Vernehmung; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die
Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als
sie von der früheren abweicht; |
4. das Ergebniß
eines Augenscheins; |
4. das Ergebnis
eines Augenscheins; |
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des
Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind; |
5. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des
Gerichts, sofern sie nicht dem Protokoll schriftlich beigefügt sind; |
6. die Verkündung der Entscheidungen. |
6. die Verkündung der Entscheidungen. |
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die
Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche
in demselben bezeichnet ist. |
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die
Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist. |
§ 161 |
§ 161 |
[1] Die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen
sowie die Aussagen einer vernommenen Partei brauchen nicht in dem
Protokoll festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem
Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht
unterliegt. |
[1] Die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen
sowie die Aussagen einer vernommenen Partei brauchen nicht in dem
Protokoll festgestellt zu werden, wenn die Vernehmung vor dem
Prozeßgericht erfolgt und das Endurteil der Berufung nicht
unterliegt. |
[2] In diesem Falle ist in dem Protokoll zu
vermerken, daß die Vernehmung stattgefunden hat. |
[2] In diesem Falle ist in dem Protokoll zu
vermerken, daß die Vernehmung stattgefunden hat. |
§ 162 |
§ 162 |
[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1
[bis] 4 des § [160] betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht
vorzulegen. |
[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1
bis 4 des § 160 betrifft, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht
vorzulegen. |
[2] In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung
erfolgt sei oder welche Einwendungen
erhoben sind. |
[2] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die
Genehmigung erfolgt ist oder welche
Einwendungen erhoben sind. |
§ 162a |
|
(weggefallen) |
|
§ 163 |
§ 163 |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
zu unterschreiben. |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu unterschreiben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters
genügt die Unterschrift des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
[2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters
genügt die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann
nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden. |
(3) Von der Zuziehung eines Protokollführers kann
nach Bestimmung des Vorsitzenden abgesehen werden. |
§ 163a |
§ 163a |
(1) |
(1) |
[1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere
über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das
Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen
Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. [3]) aufgenommen werden. |
[1] Niederschriften größeren Umfanges, insbesondere
über die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen und über das
Ergebnis eines Augenscheins, können in einer gebräuchlichen
Kurzschrift als Anlage des Protokolls (§ 160 Abs. 3) aufgenommen werden. |
[2] In diesem Falle ist die Anlage stets den
Beteiligten vorzulesen und allein von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterzeichnen. |
[2] In diesem Falle ist die Anlage stets den
Beteiligten vorzulesen und allein von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterzeichnen. |
[3] § 162 Satz 2 findet
Anwendung. |
[3] § 162 Satz 2 ist
anzuwenden. |
[4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich
eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche
Schrift anzufertigen und von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
beglaubigen. |
[4] Nach Beendigung des Termins ist unverzüglich
eine Übertragung der Anlage des Protokolls in die gewöhnliche
Schrift anzufertigen und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
beglaubigen. |
[5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren
an die Stelle der Anlage. |
[5] Die Übertragung tritt für das weitere Verfahren
an die Stelle der Anlage. |
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist jederzeit zulässig. |
(2) Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist jederzeit zulässig. |
§ 164 |
§ 164 |
[1] Die Beobachtung der für die mündliche
Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das
Protokoll bewiesen werden. |
[1] Die Beobachtung der für die mündliche
Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das
Protokoll bewiesen werden. |
[2] Gegen den diese
Förmlichkeiten betreffenden Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung
zulässig. |
[2] Gegen seinen
diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der
Fälschung zulässig. |
§ 165 |
§ 165 |
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern
oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen. |
Zu den Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder
vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist ein
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle gleichfalls zuzuziehen. |
Zweiter Titel. Verfahren bei Zustellungen |
Zweiter Titel. Verfahren bei Zustellungen |
I. Zustellungen auf
Betreiben der Parteien |
I. Zustellung auf
Betreiben der Parteien |
§ 166 |
§ 166 |
(1) Die von den Parteien zu betreibenden
Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. |
(1) Die von den Parteien zu betreibenden
Zustellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die
Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle des
Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. |
[1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die
Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des
Prozeßgerichts mit der Zustellung beauftragen. |
[2] Das Gleiche gilt
für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. |
[2] Das gleiche
gilt in Anwaltsprozessen für
Zustellungen, durch die eine
Notfrist gewahrt werden soll. |
§ 167 |
§ 167 |
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um
den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, d[ie] Geschäftsstelle zur Beauftragung eines
Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen. |
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um
den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, die Geschäftsstelle zur Beauftragung eines
Gerichtsvollziehers mit der Zustellung zu ermächtigen. |
(2) Ist eine Zustellung durch einen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß dieselbe im Auftrage der Partei erfolgt sei. |
(2) Ist eine Zustellung durch einen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils angenommen, daß sie im Auftrag
der Partei erfolgt sei. |
§ 168 |
§ 168 |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist,
hat diese[…] einen
Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu
beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst
einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist
die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem
zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist,
hat diese einen Gerichtsvollzieher
mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die
Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher
beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu
berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz
enthalten ist. |
§ 169 |
§ 169 |
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn
unter Vermittelung de[r]
Geschäftsstelle zuzustellen ist, diese[r] neben der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks eine der Zahl der Personen, welchen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von
Abschriften zu übergeben. |
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn
unter Vermittlung der
Geschäftsstelle zuzustellen ist, dieser neben der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks eine der Zahl der Personen, denen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von
Abschriften zu übergeben. |
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und
den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu
bescheinigen. |
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und
den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu
bescheinigen. |
§ 169a |
|
(weggefallen) |
|
§ 170 |
§ 170 |
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung
zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in
der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung
zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in
der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
(2) Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den
auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen
zuzustellenden Schriftstücken durch den
Anwalt. |
(2) Die Beglaubigung wird
von dem Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von
Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden
Schriftstücken |
§ 170a |
|
(weggefallen) |
von dem Anwalt
vorgenommen. |
§ 171 |
§ 171 |
(1) Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden sollen,
erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichen Vertreter derselben. |
(1) Die Zustellungen, die an eine Partei bewirkt werden sollen,
erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an ihre gesetzlichen Vertreter. |
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei [… V]ereinen, welche als solche klagen und
verklagt werden können, genügt die Zustellung an die
Vorsteher. |
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen sowie bei Vereinen, die als solche klagen und verklagt
werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. |
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt
die Zustellung an einen derselben. |
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern sowie bei mehreren Vorstehern genügt
die Zustellung an einen von
ihnen. |
§ 172 |
§ 172 |
Die Zustellung für […]
Unteroffizier[e] oder [Mannschaften] der [Wehrmacht] erfolgt an den
Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie [usw.]). |
(weggefallen) |
§ 173 |
§ 173 |
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie in den durch den
Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten
an den Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. |
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten sowie in den durch den
Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten
an den Prokuristen mit gleicher Wirkung wie an die Partei selbst. |
§ 174 |
§ 174 |
(1) |
(1) |
[1] Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des
Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so
kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke
wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag
anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke
bevollmächtige. |
[1] Wohnt eine Partei weder am Ort des Prozeßgerichts noch innerhalb des
Amtsgerichtsbezirkes, in
dem das Prozeßgericht seinen Sitz
hat, so kann das Gericht, falls sie nicht einen in diesem
Ort oder Bezirk wohnhaften Prozeßbevollmächtigten
bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohnhafte
Person zum Empfang der für sie
bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. |
[2] Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen. |
[3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
(2) Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so ist sie auch ohne
vorgängige Anordnung des Gerichts
zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls
sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten
Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten
bestellt hat. |
(2) Wohnt die Partei nicht im Inland, so ist sie auch ohne Anordnung des
Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten
verpflichtet, falls sie nicht einen in dem durch den ersten Absatz
bezeichneten Ort oder Bezirk wohnhaften Prozeßbevollmächtigten
bestellt hat. |
§ 175 |
§ 175 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der
nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu
benennen. |
[1] Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der
nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu
benennen. |
[2] Geschieht dies nicht, so können alle späteren
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt
werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück
unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnorte zur Post giebt. |
[2] Geschieht dies nicht, so können alle späteren
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt
werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück
unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnort zur Post gibt. |
[3] Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post
als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt. |
[3] Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post
als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt. |
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung
"Einschreiben" zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur
Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. |
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung
"Einschreiben" zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur
Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. |
§ 176 |
§ 176 |
Zustellungen, welche
in einem anhängigen Rechtsstreite
geschehen sollen, müssen an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten
erfolgen. |
Zustellungen, die
in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt
werden sollen, müssen an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten
erfolgen. |
§ 177 |
§ 177 |
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten
unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an
den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an
den Gegner selbst zu bewilligen. |
(1) Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten
unbekannt, so hat das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an
den Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an
den Gegner selbst zu bewilligen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden. |
[1] Die Entscheidung über den Antrag kann ohne
mündliche Verhandlung erlassen werden. |
[2] Eine Anfechtung der die Zustellung
bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. |
[2] Eine Anfechtung der die Zustellung
bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. |
§ 178 |
§ 178 |
[1] Als zu der
Instanz gehörig sind im Sinne des § [176] auch diejenigen Prozeßhandlungen
anzusehen, welche das Verfahren vor
dem Instanzgerichte in Folge eines
Einspruchs, einer Aufhebung des Urtheils
des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens
oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum Gegenstande haben. |
[1] Als zu dem
Rechtszug gehörig sind im Sinne des § 176 auch diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen,
die das Verfahren vor dem
Gericht des Rechtszuges infolge
eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme
des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben. |
[2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte ist als zur ersten Instanz gehörig anzusehen. |
[2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht ist als zum ersten Rechtszuge gehörig anzusehen. |
§ 179 |
§ 179 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 180 |
§ 180 |
(1) Die Zustellungen
können an jedem Orte erfolgen, wo
die Person, welcher zugestellt
werden soll, angetroffen wird. |
Die Zustellungen können an jedem Ort erfolgen, wo die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen
wird. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 181 |
§ 181 |
(1) Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung
nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen
zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in
der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. |
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung
nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen
zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in
der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. |
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden
Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks bereit
sind. |
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden
Hauswirt oder Vermieter erfolgen, wenn sie zur Annahme des Schriftstücks bereit
sind. |
§ 182 |
§ 182 |
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie
dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder
an diesem Orte bei der Postanstalt
oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt
und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der
Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen
Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung befestigt oder einer in der
Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger
ausgehändigt wird. |
Ist die Zustellung nach diesen Vorschriften nicht ausführbar, so kann sie
dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung gelegen ist, oder
an diesem Ort bei der Postanstalt
oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt
und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der
Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen
Weise abgegeben oder, falls dies nicht tunlich ist, an die Tür der Wohnung befestigt oder einer in der
Nachbarschaft wohnenden Person zur Weitergabe an den Empfänger
ausgehändigt wird. |
§ 183 |
§ 183 |
(1) Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben,
kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die
Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehülfen erfolgen. |
(1) Für Gewerbetreibende, die ein besonderes Geschäftslokal haben, kann,
wenn sie in dem Geschäftslokal
nicht angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden
Gewerbegehilfen erfolgen. |
(2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein
Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die
Zustellung an einen darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. |
(2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein
Gerichtsvollzieher in seinem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die
Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen. |
§ 184 |
§ 184 |
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder
eines [… V]ereins, welchem
zugestellt werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen
Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme
verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem
Geschäftslokale anwesenden Beamten
oder Bediensteten bewirkt werden. |
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder
eines Vereins, dem zugestellt
werden soll, in dem Geschäftslokal
während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder
ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen
anderen in dem Geschäftslokal
anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. |
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der §§ [181], [182] nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal
nicht vorhanden ist. |
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so sind die Vorschriften der §§ 181, 182 nur anzuwenden, wenn ein besonderes Geschäftslokal
nicht vorhanden ist. |
§ 185 |
§ 185 |
Die Zustellung an eine der in den §§ [181], [183] und im § [184] Abs. 1 bezeichneten
Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit
als Gegner der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll,
betheiligt ist. |
Die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183, 184 Abs. 1 bezeichneten Personen hat
zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner der
Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, beteiligt ist. |
§ 186 |
§ 186 |
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen
Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am
Orte der Zustellung
zurückzulassen. |
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen
Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am
Ort der Zustellung
zurückzulassen. |
§ 187 |
§ 187 |
[1] Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine
formgerechte Zustellung nachweisen läßt, oder unter Verletzung
zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozeßbeteiligten
zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war
oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem
Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem
Beteiligten zugegangen ist. |
[1] Ist ein Schriftstück, ohne daß sich seine
formgerechte Zustellung nachweisen läßt, oder unter Verletzung
zwingender Zustellungsvorschriften dem Prozeßbeteiligten
zugegangen, an den die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war
oder gerichtet werden konnte, so kann die Zustellung als in dem
Zeitpunkt bewirkt angesehen werden, in dem das Schriftstück dem
Beteiligten zugegangen ist. |
[2] Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung
der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. |
[2] Dies gilt nicht, soweit durch die Zustellung
der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. |
§ 188 |
§ 188 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Nachtzeit,
sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung,
sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit
richterlicher Erlaubniß
erfolgen. |
[1] Zur Nachtzeit
sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung,
sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird, nur mit
richterlicher Erlaubnis
erfolgen. |
[2] Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die
Stunden von neun Uhr Abends bis vier
Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die
Stunden von neun Uhr Abends bis
sechs Uhr Morgens. |
[2] Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die
Stunden von neun Uhr abends bis
vier Uhr morgens und in dem
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.
März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. |
(2) Die Erlaubniß
wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in
dessen Bezirke die Zustellung
erfolgen soll, und in Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter zu erledigen sind, von diesem ertheilt werden. |
(2) Die Erlaubnis
wird von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erteilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in
dessen Bezirk die Zustellung
erfolgen soll, und in Angelegenheiten, die durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter zu erledigen sind, von diesem erteilt werden. |
(3) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung
abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der Zustellung
abschriftlich mitzuteilen. |
(4) Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen dieses Paragraphen nicht beobachtet
sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. |
(4) Eine Zustellung, bei der die Vorschriften dieses Paragraphen nicht
beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert
ist. |
§ 189 |
§ 189 |
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter
mehrerer Betheiligter oder an einen
von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung oder
Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Übergabe
nur einer Ausfertigung oder Abschrift. |
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter
mehrerer Beteiligter oder an einen
von mehreren Vertretern die Übergabe der Ausfertigung oder
Abschrift eines Schriftstücks erforderlich, so genügt die Übergabe
nur einer Ausfertigung oder Abschrift. |
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer
Betheiligter sind so viele
Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Betheiligte vorhanden sind. |
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer
Beteiligter sind so viele
Ausfertigungen oder Abschriften zu übergeben, als Beteiligte vorhanden sind. |
§ 190 |
§ 190 |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde
aufzunehmen. |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde
aufzunehmen. |
(2) Dieselbe ist auf
die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit
derselben zu verbindenden Bogen zu
setzen. |
(2) Die Urkunde ist
auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen
mit ihr zu verbindenden Bogen zu
setzen. |
(3) |
(3) |
[1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu
übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu verbindenden Bogen zu setzen. |
[1] Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu
übergebende Schriftstück oder auf einen mit ihm zu verbindenden Bogen zu setzen. |
[2] Die Übergabe einer Abschrift der
Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der
Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden
Schriftstück vermerkt. |
[2] Die Übergabe einer Abschrift der
Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der
Gerichtsvollzieher den Tag der Zustellung auf dem zu übergebenden
Schriftstück vermerkt. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für
welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für
welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. |
§ 190a |
|
(weggefallen) |
|
§ 190b |
|
(weggefallen) |
|
§ 190c |
|
(weggefallen) |
|
§ 190d |
|
(weggefallen) |
|
§ 190e |
|
(weggefallen) |
|
§ 190f |
|
(weggefallen) |
|
§ 191 |
§ 191 |
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: |
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: |
1. Ort und Zeit der Zustellung; |
1. Ort und Zeit der Zustellung; |
2. die Bezeichnung der Person, für welche zugestellt werden soll; |
2. die Bezeichnung der Person, für die zugestellt werden soll; |
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll; |
3. die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll; |
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der §§
[181], [183], [184] die Angabe des
Grundes, durch welchen die
Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach
§ [182] verfahren ist, die
Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt
sind; |
4. die Bezeichnung der Person, der zugestellt ist; in den Fällen der §§
181, 183, 184 die Angabe des
Grundes, durch den die Zustellung
an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §
182 verfahren ist, die Bemerkung,
wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; |
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die
Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende
Schriftstück am Orte der Zustellung
zurückgelassen ist; |
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die
Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende
Schriftstück am Ort der Zustellung
zurückgelassen ist; |
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine
beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag
der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt
ist; |
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine
beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben oder der Tag
der Zustellung auf dem zu übergebenden Schriftstück vermerkt
ist; |
7. die Unterschrift des die Zustellung
vollziehenden Beamten. |
7. die Unterschrift des die Zustellung
vollziehenden Beamten. |
§ 192 |
§ 192 |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
[175]) erfolgt, so muß die
Zustellungsurkunde den Bestimmungen
des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und
außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei
welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist. |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
175) erfolgt, so muß die
Zustellungsurkunde den Vorschriften
des vorstehenden Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und
außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adresse und bei
welcher Postanstalt die Aufgabe geschehen ist. |
§ 193 |
§ 193 |
Zustellungen können auch durch die Post
erfolgen. |
Zustellungen können auch durch die Post
erfolgen. |
§ 194 |
§ 194 |
(1) |
(1) |
[1] Wird durch die Post zugestellt, so hat der
Gerichtsvollzieher die zuzustellende Ausfertigung oder die
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen
der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem
Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. |
[1] Wird durch die Post zugestellt, so hat der
Gerichtsvollzieher die zuzustellende Ausfertigung oder die
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks verschlossen
der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem
Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. |
[2] Die Sendung muß mit der Anschrift der Person,
an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung des
absendenden Gerichtsvollziehers und einer Geschäftsnummer versehen
sein. |
[2] Die Sendung muß mit der Anschrift der Person,
an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung des
absendenden Gerichtsvollziehers und einer Geschäftsnummer versehen
sein. |
(2) Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der
Zustellung zu übergebenden Schriftstücke zu vermerken, für welche Person er
dasselbe der Post übergiebt, und auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit derselben zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daß
die Übergabe in der im Abs. 1 bezeichneten Art und für wen sie
geschehen ist. |
(2) Der Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der
Zustellung zu übergebenden Schriftstück zu vermerken, für welche Person er
es der Post übergibt, und auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Bogen zu bezeugen, daß die
Übergabe in der im Abs. 1 bezeichneten Art und für wen sie
geschehen ist. |
§ 195 |
§ 195 |
(1) Die Zustellung durch den Post[bediensteten] erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§
[180 bis 186]. |
(1) Die Zustellung durch den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften der §§ 180 bis 186. |
(2) |
(2) |
[1] Über die Zustellung ist von dem
Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7
entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer
Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der
Zustellungsurkunde bezeugen muß. |
[1] Über die Zustellung ist von dem
Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7
entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer
Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der
Zustellungsurkunde bezeugen muß. |
[2] Die Übergabe einer Abschrift der
Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der
Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er
hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. |
[2] Die Übergabe einer Abschrift der
Zustellungsurkunde kann dadurch ersetzt werden, daß der
Postbedienstete den Tag der Zustellung auf der Sendung vermerkt; er
hat dies in der Zustellungsurkunde zu bezeugen. |
(3) Die Urkunde ist von dem Post[bediensteten] der Postanstalt und von
dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in
Gemäßheit der Bestimmung des
§ [190] Abs. 4 zu verfahren
hat. |
(3) Die Urkunde ist von dem Postbediensteten der Postanstalt und von dieser
dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, der mit ihr
nach der Vorschrift des §
190 Abs. 4 zu verfahren hat. |
§ 195a |
§ 195a |
[1] Findet nach der Wohnung oder dem Geschäftsraum,
in denen zugestellt werden soll, ein Postbestelldienst nicht statt,
so wird die Sendung bei der zuständigen Postanstalt
hinterlegt. |
[1] Findet nach der Wohnung oder dem Geschäftsraum,
in denen zugestellt werden soll, ein Postbestelldienst nicht statt,
so wird die Sendung bei der zuständigen Postanstalt
hinterlegt. |
[2] Die Postanstalt vermerkt auf der
Zustellungsurkunde und auf der Sendung den Grund und den Zeitpunkt
der Niederlegung. |
[2] Die Postanstalt vermerkt auf der
Zustellungsurkunde und auf der Sendung den Grund und den Zeitpunkt
der Niederlegung. |
[3] Das Gericht kann die Zustellung als frühestens
mit dem Ablauf einer Woche seit dieser Niederlegung bewirkt
ansehen, wenn anzunehmen ist, daß der Empfänger in der Lage gewesen
ist, sich die Sendung aushändigen zu lassen oder sich über ihren
Inhalt zu unterrichten. |
[3] Das Gericht kann die Zustellung als frühestens
mit dem Ablauf einer Woche seit dieser Niederlegung bewirkt
ansehen, wenn anzunehmen ist, daß der Empfänger in der Lage gewesen
ist, sich die Sendung aushändigen zu lassen oder sich über ihren
Inhalt zu unterrichten. |
§ 196 |
§ 196 |
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung de[r] Geschäftsstelle zulässig ist,
kann d[ie]selbe unmittelbar die Post
um Bewirkung der Zustellung ersuchen. |
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittlung der Geschäftsstelle zulässig ist,
kann diese unmittelbar die Post um
Bewirkung der Zustellung ersuchen. |
[2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§ [194], [195] auf d[ie] Geschäftsstelle
entsprechende Anwendung; die
erforderliche Beglaubigung erfolgt durch
den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
[2] In diesem Falle gelten die Vorschriften der §§ 194, 195 für die Geschäftsstelle entsprechend; die erforderliche Beglaubigung
nimmt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle vor. |
§ 197 |
§ 197 |
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat
die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Partei die Mehrkosten nicht zu
tragen. |
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat
die zur Erstattung der Prozeßkosten verurteilte Partei die Mehrkosten nicht zu
tragen. |
§ 198 |
§ 198 |
(1) |
(1) |
[1] Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, daß der
zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen
Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). |
[1] Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, daß der
zustellende Anwalt das zu übergebende Schriftstück dem anderen
Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). |
[2] Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes von Amts wegen zuzustellen wären, können statt
dessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht
gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen
ist. |
[2] Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften
dieses Gesetzes von Amts wegen zuzustellen wären, können statt
dessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht
gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen
ist. |
[3] In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten
sein, daß er von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. |
[3] In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten
sein, daß er von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. |
[4] Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für
die von ihm zu treffende Entscheidung erforderlich ist,
nachzuweisen. |
[4] Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für
die von ihm zu treffende Entscheidung erforderlich ist,
nachzuweisen. |
(2) |
(2) |
[1] Zum Nachweise
der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene
schriftliche Empfangsbekenntniß des
Anwalts, welchem zugestellt worden
ist. |
[1] Zum Nachweis
der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene
schriftliche Empfangsbekenntnis des
Anwalts, dem zugestellt worden
ist. |
[2] Der Anwalt, welcher zustellt, hat dem anderen Anwalt auf
Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu ertheilen. |
[2] Der Anwalt, der
zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Zustellung zu erteilen. |
§ 199 |
§ 199 |
Eine im Auslande zu
bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zuständigen
Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residirenden Konsuls oder Gesandten des
Reichs. |
Eine im Ausland zu
bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zuständigen
Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate residierenden Konsuls oder Gesandten des
Bundes. |
§ 200 |
§ 200 |
(1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen,
erfolgen, wenn dieselben zur Mission
des Reichs gehören, mittels Ersuchens des
[Reichsministers des Auswärtigen]; wenn dieselben zur Mission eines
[deutschen Landes] gehören, mittels Ersuchens des
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten
dieses [Landes]. |
(1) Zustellungen an Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen,
erfolgen, wenn sie zur Mission des
Bundes gehören, mittels Ersuchens
des Bundeskanzlers. |
(2) Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des
[Reichsministers des
Auswärtigen]. |
(2) Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des
Bundeskanzlers. |
§ 201 |
§ 201 |
Zustellungen an Personen,
welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen
Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Ersuchens der vorgesetzten
Kommandobehörde erfolgen. |
(weggefallen) |
§ 202 |
§ 202 |
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erlassen. |
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erlassen. |
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche
Zeugniß der ersuchten Behörden oder
Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. |
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche
Zeugnis der ersuchten Behörden oder
Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. |
§ 203 |
§ 203 |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so
kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so
kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann
zulässig, wenn bei einer im Auslande
zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden
Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. |
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann
zulässig, wenn bei einer im Ausland
zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden
Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. |
(3) Das Gleiche
gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann,
weil die Wohnung einer nach den §§ 18, 19 des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen
Person der Ort der Zustellung ist. |
(3) Das gleiche
gilt, wenn die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann,
weil die Wohnung einer nach den §§ 18, 19 des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen
Person der Ort der Zustellung ist. |
§ 204 |
§ 204 |
(1) |
(1) |
[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie
auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch d[ie] Geschäftsstelle von Amtswegen besorgt. |
[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie
auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgericht bewilligt ist, durch die Geschäftsstelle von Amts wegen besorgt. |
[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden. |
[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
mündliche Verhandlung erlassen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch
Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die
Gerichtstafel. |
[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch
Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die
Gerichtstafel. |
[2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist
außerdem die einmalige Einrückung eines Auszuges des Schriftstücks in den Bundesanzeiger
erforderlich. |
[2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist
außerdem die einmalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in den Bundesanzeiger
erforderlich. |
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. |
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. |
§ 205 |
§ 205 |
In dem Auszuge des
Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, der
Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die
Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet
werden. |
In dem Auszug des
Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, der
Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die
Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet
werden. |
§ 206 |
§ 206 |
(1) |
(1) |
[1] Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt
als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung des Auszugs
in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist. |
[1] Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt
als an dem Tage zugestellt, an dem
seit der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter
ein Monat verstrichen ist. |
[2] Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der
öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für
erforderlich erklären. |
[2] Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der
öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für
erforderlich erklären. |
(2) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist
dasselbe als zugestellt anzusehen,
wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei
Wochen verstrichen sind. |
(2) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist
es als zugestellt anzusehen, wenn
seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei
Wochen verstrichen sind. |
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. |
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt wird. |
§ 207 |
§ 207 |
(1) Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung eines demselben beigefügten Schriftstücks mittels
Ersuchens anderer Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher
Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so
treten, insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der
Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird, die
Wirkungen der Zustellung bereits mit der Überreichung des Gesuchs
ein. |
(1) Wird auf ein Gesuch, das die Zustellung eines ihm beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens
anderer Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher
Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so
treten, insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der
Lauf der Verjährung oder einer Frist unterbrochen wird, die
Wirkungen der Zustellung bereits mit der Überreichung des Gesuchs
ein. |
(2) Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter
Vermittelung de[r] Geschäftsstelle
erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der
Einreichung bei de[r]
Geschäftsstelle zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung
eine Nothfrist gewahrt wird, die
Wirkung der Zustellung bereits mit der Einreichung ein. |
(2) Wird ein Schriftsatz, dessen Zustellung unter
Vermittlung der Geschäftsstelle
erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der
Einreichung bei der Geschäftsstelle
zugestellt, so tritt, sofern durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt wird, die Wirkung der
Zustellung bereits mit der Einreichung ein. |
II. Zustellungen von Amtswegen |
II. Zustellungen von Amts
wegen |
§ 208 |
§ 208 |
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen
finden die Vorschriften über die
Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den
nachfolgenden Bestimmungen sich
Abweichungen ergeben. |
Auf die von Amts
wegen zu bewirkenden Zustellungen gelten die Vorschriften über die Zustellungen
auf Betreiben der Parteien entsprechend, soweit nicht aus den
nachfolgenden Vorschriften sich
Abweichungen ergeben. |
§ 209 |
§ 209 |
Für die Bewirkung der Zustellung hat d[ie] Geschäftsstelle Sorge zu tragen. |
Für die Bewirkung der Zustellung hat die Geschäftsstelle Sorge zu tragen. |
§ 210 |
§ 210 |
Die Beglaubigung der
bei der Zustellung zu übergebenden
Abschrift geschieht durch den
Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
Die bei der Zustellung zu übergebende Abschrift wird durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beglaubigt. |
§ 210a |
§ 210a |
(1) |
(1) |
[1] Ein Schriftsatz, durch welchen ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem
Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz,
deren Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines
solchen dem Prozeßbevollmächtigten erster
Instanz zuzustellen. |
[1] Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem
Prozeßbevollmächtigten des Rechtszuges,
dessen Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines
solchen dem Prozeßbevollmächtigten des
ersten Rechtszuges zuzustellen. |
[2] Ist von der Partei bereits ein
Prozeßbevollmächtigter für die
höhere, zur Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel zuständige Instanz
bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen
Prozeßbevollmächtigten erfolgen. |
[2] Ist von der Partei bereits ein
Prozeßbevollmächtigter für den
höheren, zur Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel zuständigen Rechtszug
bestellt, so kann die Zustellung auch an diesen
Prozeßbevollmächtigten erfolgen. |
(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe
des Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist
sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der
Partei, wenngleich nur für die erste
Instanz bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in
Ermangelung eines solchen an die Partei selbst, und zwar an diese
durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen Zustellungsbevollmächtigten
zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. |
(2) Ist ein Prozeßbevollmächtigter, dem nach Abs. 1 zugestellt werden kann, nicht
vorhanden oder ist sein Aufenthalt unbekannt, so erfolgt die
Zustellung an den von der Partei, wenngleich nur für den ersten Rechtszug bestellten
Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an die
Partei selbst, und zwar an diese durch Aufgabe zur Post, wenn sie
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die
Bestellung aber unterlassen hat. |
§ 211 |
§ 211 |
(1) |
(1) |
[1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende
Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur
Zustellung auszuhändigen. |
[1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende
Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur
Zustellung auszuhändigen. |
[2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit
der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit
der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer
versehen sein. |
[2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit
der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit
der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer
versehen sein. |
[3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung"
tragen. |
[3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung"
tragen. |
(2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 findet keine Anwendung. |
(2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. |
§ 212 |
§ 212 |
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den
Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den
Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift
der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung
jedoch auf der Sendung zu vermerken ist. |
(1) Die Beurkundung der Zustellung durch den
Gerichtswachtmeister oder den Postbediensteten erfolgt nach den
Vorschriften des § 195 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine Abschrift
der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der Zustellung
jedoch auf der Sendung zu vermerken ist. |
(2) Die Zustellungsurkunde ist de[r] Geschäftsstelle zu überliefern. |
(2) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle zu überliefern. |
§ 212a |
§ 212a |
Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder
Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des
öffentlichen Rechts genügt zum Nachweis der Zustellung das mit
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis
des Anwalts oder eines gemäß § 19
der Rechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten,
des Notars oder Gerichtsvollziehers oder der Behörde oder
Körperschaft. |
Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder
Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des
öffentlichen Rechts genügt zum Nachweis der Zustellung das mit
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis
des Anwalts oder eines gemäß der Rechtsanwaltsordnung bestellten
Zustellungsbevollmächtigten, des Notars oder Gerichtsvollziehers
oder der Behörde oder Körperschaft. |
§ 212b |
§ 212b |
[1] Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen
werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem
ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. |
[1] Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen
werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem
ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. |
[2] In den Akten und auf dem ausgehändigten
Schriftstück ist zu vermerken, wann dies geschehen ist; der Vermerk
ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu
unterschreiben. |
[2] In den Akten und auf dem ausgehändigten
Schriftstück ist zu vermerken, wann dies geschehen ist; der Vermerk
ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu
unterschreiben. |
§ 213 |
§ 213 |
[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
[175]) erfolgt, so hat der
Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle
in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher
Adresse die Aufgabe geschehen ist. |
[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
175) erfolgt, so hat der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher
Adresse die Aufgabe geschehen ist. |
[2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es
nicht. |
[2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es
nicht. |
Dritter Titel. Ladungen, Termine und Fristen |
Dritter Titel. Ladungen, Termine und Fristen |
§ 214 |
§ 214 |
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen
veranlaßt. |
Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen
veranlaßt. |
§ 215 |
§ 215 |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen
Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt
erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen bei dem Prozeßgericht
zugelassenen Anwalt zu bestellen. |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen
Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt
erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen bei dem Prozeßgericht
zugelassenen Anwalt zu bestellen. |
§ 216 |
§ 216 |
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt,
wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach
mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die
mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist. |
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt,
wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach
mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die
mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist. |
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen
vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. |
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen
vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. |
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind
Termine nur in Nothfällen
anzuberaumen. |
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind
Termine nur in Notfällen
anzuberaumen. |
§ 217 |
§ 217 |
Die Frist, welche in
einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem
Terminstage liegen soll
(Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche,
in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen
mindestens vierundzwanzig Stunden. |
Die Frist, die in
einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem
Terminstag liegen soll
(Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche,
in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen
mindestens vierundzwanzig Stunden. |
§ 218 |
§ 218 |
Zu Terminen, welche
in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der
Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht
erforderlich. |
Zu Terminen, die in
verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der
Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht
erforderlich. |
§ 219 |
§ 219 |
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle
abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht
verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
welche an der Gerichtsstelle nicht
vorgenommen werden kann. |
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle
abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht
verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
die an der Gerichtsstelle nicht
vorgenommen werden kann. |
(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet,
persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. |
(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet,
persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. |
§ 219a |
|
(weggefallen) |
|
§ 220 |
§ 220 |
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache. |
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. |
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn
sie bis zum Schlusse desselben nicht
verhandelt. |
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn
sie bis zum Schluß nicht
verhandelt. |
§ 221 |
§ 221 |
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt,
sofern nicht bei Festsetzung derselben ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des
Schriftstücks, in welchem die Frist
festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht
bedarf, mit der Verkündung der Frist. |
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt,
sofern nicht bei ihrer Festsetzung
ein anderes bestimmt wird, mit der
Zustellung des Schriftstücks, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es
einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der
Frist. |
(2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen
Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit
dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat
bewirken lassen. |
(2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen
Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit
dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat
bewirken lassen. |
§ 222 |
§ 222 |
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktags. |
(3) Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Stunden bestimmt ist, werden
Sonntage und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. |
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage
und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. |
§ 223 |
§ 223 |
(1) |
(1) |
[1] Der Lauf einer Frist wird durch die
Gerichtsferien gehemmt. |
[1] Der Lauf einer Frist wird durch die
Gerichtsferien gehemmt. |
[2] Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien
zu laufen. |
[2] Der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien
zu laufen. |
[3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so
beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. |
[3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so
beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Ferien. |
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in Feriensachen
keine Anwendung. |
(2) Die vorstehenden Vorschriften sind auf Notfristen und Fristen in Feriensachen
nicht anzuwenden. |
(3) Nothfristen sind
nur diejenigen Fristen, welche in
diesem Gesetz als solche bezeichnet werden. |
(3) Notfristen sind
nur diejenigen Fristen, die in
diesem Gesetz als solche bezeichnet werden. |
§ 224 |
§ 224 |
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,
mit Ausnahme der Nothfristen,
abgekürzt werden. |
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,
mit Ausnahme der Notfristen,
abgekürzt werden. |
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche
Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe
glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den
besonders bestimmten Fällen. |
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche
Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe
glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den
besonders bestimmten Fällen. |
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist
von dem Ablaufe der vorigen Frist an
berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. |
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist
von dem Ablauf der vorigen Frist an
berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein anderes bestimmt ist. |
§ 225 |
§ 225 |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung
einer Frist kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung entschieden werden. |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung
einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden. |
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung
darf nur nach vorgängigem Gehör des
Gegners bewilligt werden. |
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung
darf nur nach Anhörung des Gegners
bewilligt werden. |
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch
welchen das Gesuch um Verlängerung
einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. |
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch
den das Gesuch um Verlängerung
einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. |
§ 226 |
§ 226 |
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie
diejenigen Fristen, welche für die
Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf
Antrag abgekürzt werden. |
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie
diejenigen Fristen, die für die
Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf
Antrag abgekürzt werden. |
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der
Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung
durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. |
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der
Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung
durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. |
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins
die Abkürzung ohne vorgängiges Gehör
des Gegners und des sonst Betheiligten verfügen; diese Verfügung ist dem
Betheiligten abschriftlich
mitzutheilen. |
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins
die Abkürzung ohne Anhörung des
Gegners und des sonst Beteiligten
verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen. |
§ 227 |
§ 227 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann aus erheblichen Gründen auf
Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben. |
[1] Das Gericht kann aus erheblichen Gründen auf
Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben. |
[2] Beschlüsse hierüber können ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
[2] Beschlüsse hierüber können ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschluß über die Aufhebung eines Termins
ist, falls er ohne mündliche Verhandlung ergeht, mit Gründen zu
versehen. |
[1] Der Beschluß über die Aufhebung eines Termins
ist, falls er ohne mündliche Verhandlung ergeht, mit Gründen zu
versehen. |
[2] Auch die Zurückweisung eines Antrags auf
Aufhebung eines Termins ist unanfechtbar. |
[2] Auch die Zurückweisung eines Antrags auf
Aufhebung eines Termins ist unanfechtbar. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für
die Verlegung eines Termins und für die Vertagung einer
Verhandlung. |
(3) Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für
die Verlegung eines Termins und für die Vertagung einer
Verhandlung. |
§ 228 |
§ 228 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 229 |
§ 229 |
Die in diesem Titel dem Gericht und dem
Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder
ersuchten Richter in Bezug auf die
von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu. |
Die in diesem Titel dem Gericht und dem
Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder
ersuchten Richter in bezug auf die
von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu. |
Vierter Titel. Folgen der Versäumung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Vierter Titel. Folgen der Versäumung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
§ 230 |
§ 230 |
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur
allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden
Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. |
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur
allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden
Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. |
§ 230a |
|
(weggefallen) |
|
§ 230b |
|
(weggefallen) |
|
§ 231 |
§ 231 |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der
Versäumung bedarf es nicht; dieselben treten von selbst ein, sofern nicht
dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag
erfordert. |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der
Versäumung bedarf es nicht; sie
treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf
Verwirklichung des Rechtsnachteils
gerichteten Antrag erfordert. |
(2) Im letzteren Falle kann, so lange nicht der Antrag gestellt und die
mündliche Verhandlung über denselben
geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt
werden. |
(2) Im letzteren Falle kann, solange nicht der Antrag gestellt und die
mündliche Verhandlung über ihn
geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt
werden. |
§ 231a |
|
(weggefallen) |
|
§ 231b |
|
(weggefallen) |
|
§ 231c |
|
(weggefallen) |
|
§ 232 |
§ 232 |
(1) Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen
gleichgestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die
Aufhebung der Folgen einer Versäumung nicht statt. |
(1) Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen
gleichgestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die
Aufhebung der Folgen einer Versäumung nicht statt. |
(2) Insofern die Aufhebung der Folgen einer
unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung,
welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund
hat, als eine unverschuldete nicht angesehen. |
(2) Insofern die Aufhebung der Folgen einer
unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung,
die in dem
Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine
unverschuldete nicht angesehen. |
§ 233 |
§ 233 |
(1) Einer Partei, die durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist
oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision
einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erteilen. |
(1) Einer Partei, die durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Notfrist
oder die Frist zur Begründung der Berufung oder der Revision
einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu erteilen. |
(2) Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt,
so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu ertheilen, wenn sie von der Zustellung des
Versäumnißurtheils ohne ihr
Verschulden keine Kenntniß erlangt
hat. |
(2) Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt,
so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu erteilen, wenn sie von der Zustellung des
Versäumnisurteils ohne ihr
Verschulden keine Kenntnis erlangt
hat. |
§ 234 |
§ 234 |
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
zweiwöchigen Frist beantragt werden. |
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
zweiwöchigen Frist beantragt werden. |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß
gehoben ist. |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis
behoben ist. |
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten [… F]rist an gerechnet,
kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Frist an gerechnet, kann
die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. |
§ 235 |
§ 235 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 235a |
|
(weggefallen) |
|
§ 236 |
§ 236 |
(1) |
|
[1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
richtet sich nach den Vorschriften, welche für die versäumte Prozeßhandlung
gelten. |
[1] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung
richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozeßhandlung
gelten. |
[2] Der Antrag muß enthalten: |
[2] Der Antrag muß enthalten: |
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen; |
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen; |
2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung; |
2. die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung; |
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, oder wenn diese bereits
nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. |
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung oder, wenn diese bereits
nachgeholt ist, die Bezugnahme hierauf. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 237 |
§ 237 |
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
das Gericht, welchem die
Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. |
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
das Gericht, dem die Entscheidung
über die nachgeholte Prozeßhandlung zusteht. |
§ 238 |
§ 238 |
(1) |
(1) |
[1] Das Verfahren über den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte
Prozeßhandlung zu verbinden. |
[1] Das Verfahren über den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte
Prozeßhandlung zu verbinden. |
[2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst
auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag
beschränken. |
[2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst
auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag
beschränken. |
(2) |
(2) |
[1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen für die
nachgeholte Prozeßhandlung gelten. |
[1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die
nachgeholte Prozeßhandlung gelten. |
[2] Der Partei, welche den Antrag gestellt hat, steht jedoch der
Einspruch nicht zu. |
[2] Der Partei, die
den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem
Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem
Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(4)
(weggefallen) |
|
Fünfter Titel. Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens |
Fünfter Titel. Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens |
§ 239 |
§ 239 |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die
Rechtsnachfolger ein. |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die
Rechtsnachfolger ein. |
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag
des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur
Verhandlung der Hauptsache zu laden. |
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag
des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur
Verhandlung der Hauptsache zu laden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden
Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. |
[1] Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden
Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. |
[2] Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden
bestimmt. |
[2] Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden
bestimmt. |
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem
Termine nicht, so ist auf Antrag die
behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur
Hauptsache zu verhandeln. |
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem
Termin nicht, so ist auf Antrag die
behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur
Hauptsache zu verhandeln. |
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur
Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. |
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur
Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. |
§ 240 |
§ 240 |
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse
betrifft, unterbrochen, bis dasselbe
nach den für den Konkurs geltenden Bestimmungen aufgenommen oder das
Konkursverfahren aufgehoben wird. |
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse
betrifft, unterbrochen, bis es nach
den für den Konkurs geltenden Vorschriften aufgenommen oder das
Konkursverfahren aufgehoben wird. |
§ 241 |
§ 241 |
(1) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder
stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine
Vertretungsbefugnis auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden
ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche
Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung
dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das
Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese
Anzeige von Amts wegen zugestellt hat. |
(1) Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder
stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine
Vertretungsbefugnis auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden
ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche
Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung
dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das
Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese
Anzeige von Amts wegen zugestellt hat. |
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem
Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners
ist dem Vertreter zuzustellen. |
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem
Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners
ist dem Vertreter zuzustellen. |
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet wird. |
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden, wenn eine Nachlaßverwaltung angeordnet wird. |
§ 242 |
§ 242 |
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem
Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge
unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so
finden, sofern der Vorerbe befugt
war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen,
hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die
Vorschriften des § [239] entsprechende
Anwendung. |
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem
Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge
unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so
gelten, sofern der Vorerbe befugt
war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen,
hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die
Vorschriften des § 239
entsprechend. |
§ 243 |
§ 243 |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens
durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein
zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker
vorhanden, so kommen die
Vorschriften des § [241] und, wenn
über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des §
[240] in Betreff der Aufnahme des
Verfahrens zur Anwendung. |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens
durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein
zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker
vorhanden, so sind die Vorschriften
des § 241 und, wenn über den
Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die Vorschriften des §
240 bei der Aufnahme des Verfahrens
anzuwenden. |
§ 244 |
§ 244 |
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer
Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei
fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis
der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt
und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt
hat. |
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer
Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei
fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis
der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt
und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt
hat. |
(2) |
(2) |
[1] Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag
des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu
laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem
Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. |
[1] Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag
des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu
laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem
Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. |
[2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. |
[2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. |
[3] Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung
eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige
verpflichtete Partei, sofern diese weder am Ort des Prozeßgerichts
noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnt, in dem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§ 175)
erfolgen. |
[3] Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung
eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige
verpflichtete Partei, sofern diese weder am Ort des Prozeßgerichts
noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes wohnt, in dem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§ 175)
erfolgen. |
§ 245 |
§ 245 |
Hört in Folge eines
Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die
Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. |
Hört infolge eines
Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die
Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. |
§ 246 |
§ 246 |
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der
Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder des Eintritts der
Nacherbfolge (§§ [239], [241],
[242]) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten
statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das
Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den
Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners
die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. |
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der
Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder des Eintritts der
Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242)
eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt
eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat
jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und
der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des
Verfahrens anzuordnen. |
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des
Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis
243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung
mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem
Bevollmächtigten zuzustellen. |
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des
Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis
243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung
mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem
Bevollmächtigten zuzustellen. |
§ 247 |
§ 247 |
Befindet sich eine Partei
zu Kriegszeiten im Militärdienste oder hält sich eine Partei
an einem Orte auf, welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder
durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten
ist, so kann dasselbe auch von
Amtswegen die Aussetzung des
Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. |
Hält sich eine
Partei an einem Ort auf,
der durch obrigkeitliche Anordnung
oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozeßgericht abgeschnitten
ist, so kann das Gericht auch von
Amts wegen die Aussetzung des
Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. |
§ 248 |
§ 248 |
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei
dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei
dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
§ 249 |
§ 249 |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach
Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von
neuem zu laufen beginnt. |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach
Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von
neuem zu laufen beginnt. |
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung
von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche
Wirkung. |
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung
von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche
Wirkung. |
(3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser
Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. |
(3) Durch die nach dem Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende
Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung
zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert. |
§ 250 |
§ 250 |
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden
Schriftsatzes. |
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden
Schriftsatzes. |
§ 251 |
§ 251 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens
anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist,
daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen
wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. |
[1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens
anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist,
daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen
wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. |
[2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233
Abs. 1 bezeichneten Fristen keinen Einfluß. |
[2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233
Abs. 1 bezeichneten Fristen keinen Einfluß. |
(2) Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren
nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. |
(2) Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren
nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. |
§ 251a |
§ 251a |
(1) |
(1) |
[1] Erscheinen in einem Termine beide Parteien nicht oder stellt beim
Ausbleiben einer Partei, ohne daß es zur Vertagung kommt, die
erschienene Partei keine Anträge zur Sache, so kann das Gericht
nach Lage der Akten entscheiden. |
[1] Erscheinen in einem Termin beide Parteien nicht oder stellt beim
Ausbleiben einer Partei, ohne daß es zur Vertagung kommt, die
erschienene Partei keine Anträge zur Sache, so kann das Gericht
nach Lage der Akten entscheiden. |
[2] Ein Urteil darf in diesem Falle nur in einem
besonderen, auf mindestens eine Woche hinaus anzusetzenden Termin
verkündet werden, und nur, wenn in einem früheren Termin eine
mündliche Verhandlung stattgefunden hat. |
[2] Ein Urteil darf in diesem Falle nur in einem
besonderen, auf mindestens eine Woche hinaus anzusetzenden Termin
verkündet werden, und nur, wenn in einem früheren Termin eine
mündliche Verhandlung stattgefunden hat. |
[3] Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei
durch eingeschriebenen Brief den Verkündungstermin
bekanntzugeben. |
[3] Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei
durch eingeschriebenen Brief den Verkündungstermin
bekanntzugeben. |
[4] Die Verkündung unterbleibt, wenn eine nicht
erschienene Partei dies vor dem Verkündungstermin beantragt und
glaubhaft macht, daß sie in dem Verhandlungstermin ohne ihr
Verschulden ausgeblieben ist. |
[4] Die Verkündung unterbleibt, wenn eine nicht
erschienene Partei dies vor dem Verkündungstermin beantragt und
glaubhaft macht, daß sie in dem Verhandlungstermin ohne ihr
Verschulden ausgeblieben ist. |
(2) Ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten
nicht, so bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin
zur mündlichen Verhandlung und gibt ihn den Parteien bekannt oder
ordnet das Ruhen des Verfahrens an. |
(2) Ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten
nicht, so bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin
zur mündlichen Verhandlung und gibt ihn den Parteien bekannt oder
ordnet das Ruhen des Verfahrens an. |
§ 252 |
§ 252 |
Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der Vorschriften dieses Titels
oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des
Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im
Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde statt. |
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels
oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des
Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im
Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde statt. |
Zweites Buch. Verfahren in
erster Instanz |
Zweites Buch. Verfahren im
ersten Rechtszuge |
Erster Abschnitt. Verfahren vor den
Landgerichten |
Erster Abschnitt. Verfahren vor den
Landgerichten |
Erster Titel. Verfahren bis zum Urtheil |
Erster Titel. Verfahren bis zum Urteil |
§ 253 |
§ 253 |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes (Klageschrift). |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes (Klageschrift). |
(2) Die Klageschrift muß enthalten: |
(2) Die Klageschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichts; |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichts; |
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten
Antrag. |
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten
Antrag. |
(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des
Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die
Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht
in einer bestimmten Geldsumme besteht. |
(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des
Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die
Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht
in einer bestimmten Geldsumme besteht. |
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über
die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift
anzuwenden. |
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über
die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift
anzuwenden. |
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und
Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung
oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften
einzureichen. |
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und
Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung
oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften
einzureichen. |
§ 254 |
§ 254 |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf
Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Leistung des
Offenbarungseides die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden,
was der Beklagte aus dem zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnisse
schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten
werden, bis die Rechnung mitgetheilt, das Vermögensverzeichniß vorgelegt oder der
Offenbarungseid geleistet ist. |
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf
Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Leistung des
Offenbarungseides die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden,
was der Beklagte aus dem zugrunde
liegenden Rechtsverhältnis
schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden,
bis die Rechnung mitgeteilt, das
Vermögensverzeichnis vorgelegt oder
der Offenbarungseid geleistet ist. |
§ 255 |
§ 255 |
(1) Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte
nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen
Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrags herbeizuführen, so kann er verlangen,
daß die Frist im Urtheile bestimmt
wird. |
(1) Hat der Kläger für den Fall, daß der Beklagte
nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen
Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen,
daß die Frist im Urteil bestimmt
wird. |
(2) Das Gleiche
gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu
verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem
Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit
leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der
Auflage. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu
verlangen, für den Fall zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem
Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit
leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der
Auflage. |
§ 256 |
§ 256 |
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses[,] auf
Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden, wenn der
Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder
Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. |
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses, auf
Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden,
wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das
Rechtsverhältnis oder die Echtheit
oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt werde. |
§ 257 |
§ 257 |
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer
Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des
Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraums oder eines anderen Raumes an den
Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann Klage auf künftige
Zahlung oder Räumung erhoben werden. |
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer
Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des
Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks, eines Wohnraumes oder eines anderen Raumes an den
Eintritt eines Kalendertags geknüpft, so kann Klage auf künftige
Zahlung oder Räumung erhoben werden. |
§ 258 |
§ 258 |
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der
erst nach Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf
künftige Entrichtung erhoben werden. |
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der
erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf
künftige Entrichtung erhoben werden. |
§ 259 |
§ 259 |
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen
der §§ [257], [258] erhoben werden,
wenn den |
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen
der §§ 257, 258 erhoben werden,
wenn den |
Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner
sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. |
Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Schuldner
sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. |
§ 260 |
§ 260 |
(1) Mehrere
Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn
sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden
werden, wenn für sämmtliche
Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart
zulässig ist. |
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben
Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen,
in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig
und dieselbe Prozeßart zulässig ist. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 261 |
§ 261 |
Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll nur so
weit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der Einlassungsfrist
geboten erscheint. |
Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll nur so
weit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der Einlassungsfrist
geboten erscheint. |
§ 261a |
§ 261a |
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle
zu veranlassen. |
(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen
Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle
zu veranlassen. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Beklagten ist mit der Ladung die
Klageschrift zuzustellen. |
[1] Dem Beklagten ist mit der Ladung die
Klageschrift zuzustellen. |
[2] Mit der Zustellung der Klageschrift soll,
sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die
Aufforderung verbunden werden, etwaige gegen die Behauptungen des
Klägers vorzubringende Einwendungen und Beweismittel unverzüglich
durch den zu bestellenden Anwalt in einem Schriftsatz dem Gericht
mitzuteilen. |
[2] Mit der Zustellung der Klageschrift soll,
sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die
Aufforderung verbunden werden, etwaige gegen die Behauptungen des
Klägers vorzubringende Einwendungen und Beweismittel unverzüglich
durch den zu bestellenden Anwalt in einem Schriftsatz dem Gericht
mitzuteilen. |
§ 261b |
§ 261b |
(1) Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein
anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen. |
(1) Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein
anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen. |
(2) |
(2) |
[1] Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher
Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage
enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere
Form mitzuteilen. |
[1] Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher
Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage
enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere
Form mitzuteilen. |
[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die
Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des
Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem
zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern
nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder
erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |
[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die
Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des
Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem
zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern
nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder
erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung,
sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der
Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung
ein. |
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung,
sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der
Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung
ein. |
§ 262 |
§ 262 |
(1) |
(1) |
[1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und
dem Termine zur mündlichen
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen
(Einlassungsfrist). |
[1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und
dem Termin zur mündlichen
Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen
(Einlassungsfrist). |
[2] In Meß- und Marktsachen beträgt die
Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. |
[2] In Meß- und Marktsachen beträgt die
Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
(2) Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
§ 263 |
§ 263 |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die
Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die
Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. |
(2) Die Rechtshängigkeit hat folgende
Wirkungen: |
(2) Die Rechtshängigkeit hat folgende
Wirkungen: |
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so
kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; |
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so
kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; |
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt[.] |
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht |
3.
(weggefallen) |
berührt. |
§ 264 |
§ 264 |
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine
Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das
Gericht sie für sachdienlich erachtet. |
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine
Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das
Gericht sie für sachdienlich erachtet. |
§ 264a |
|
(weggefallen) |
|
§ 265 |
§ 265 |
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der
einen oder der andern Partei nicht
aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend
gemachten Anspruch abzutreten. |
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der
einen oder der anderen Partei nicht
aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend
gemachten Anspruch abzutreten. |
(2) |
(2) |
[1] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den
Prozeß keinen Einfluß. |
[1] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den
Prozeß keinen Einfluß. |
[2] Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne
Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. |
[2] Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne
Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. |
[3] Tritt der Rechtsnachfolger als
Nebenintervenient auf, so findet der
§ [69] keine Anwendung. |
[3] Tritt der Rechtsnachfolger als
Nebenintervenient auf, so ist §
69 nicht anzuwenden. |
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so
kann ihm, sofern das Urtheil nach §
[325] gegen den Rechtsnachfolger
nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, daß
er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. |
(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so
kann ihm, sofern das Urteil nach §
325 gegen den Rechtsnachfolger
nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, daß
er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. |
§ 266 |
§ 266 |
(1) |
(1) |
[1] Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechts, welches für ein Grundstück
in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer
und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der
Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf
Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in
welcher er sich befindet, als
Hauptpartei zu übernehmen. |
[1] Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechts, das für ein Grundstück in
Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer
und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der
Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf
Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in
der er sich befindet, als
Hauptpartei zu übernehmen. |
[2] Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über
das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll. |
[2] Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über
das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur
Anwendung, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, entgegenstehen. |
[1] Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des
bürgerlichen Rechts zugunsten
derjenigen, die Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. |
[2] In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger veräußert hat, die
Vorschrift des § [265] Abs.
3 Anwendung. |
[2] In einem solchen Falle gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die
Vorschrift des § 265 Abs.
3. |
§ 267 |
§ 267 |
[1] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
unberührt. |
[1] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
unberührt. |
[2] Diese Wirkungen,
sowie alle Wirkungen, welche durch
die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung,
Mittheilung oder gerichtliche
Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten
geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des §
[207] mit der Erhebung der Klage
ein. |
[2] Diese Wirkungen
sowie alle Wirkungen, die durch die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung,
Mitteilung oder gerichtliche
Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten
geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des §
207 mit der Erhebung der Klage
ein. |
§ 268 |
§ 268 |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes |
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen
ergänzt oder berichtigt werden; |
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen
ergänzt oder berichtigt werden; |
2. der Klagantrag in
der Hauptsache oder in Bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; |
2. der Klageantrag
in der Hauptsache oder in bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; |
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes
wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand
oder das Interesse gefordert wird. |
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes
wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand
oder das Interesse gefordert wird. |
§ 269 |
§ 269 |
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn derselbe,
ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen
Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. |
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne
der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung
auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. |
§ 270 |
§ 270 |
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung
der Klage nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei,
findet nicht statt. |
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung
der Klage nicht vorliege oder daß die Änderung zuzulassen sei,
findet nicht statt. |
§ 271 |
§ 271 |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten
nur bis zum Beginne der mündlichen
Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen
werden. |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten
nur bis zum Beginn der mündlichen
Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur
Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung
des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. |
[1] Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur
Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung
des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. |
[2] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie
nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch
Einreichung eines Schriftsatzes. |
[2] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie
nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch
Einreichung eines Schriftsatzes. |
(3) |
(3) |
[1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist der
Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits
ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos,
ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. |
[1] Wird die Klage zurückgenommen, so ist der
Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits
ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos,
ohne daß es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. |
[2] Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über
sie erkannt ist. |
[2] Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über
sie erkannt ist. |
[3] Auf Antrag des Beklagten sind die in Satz 1 und
2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. |
[3] Auf Antrag des Beklagten sind die in Satz 1 und
2 bezeichneten Wirkungen durch Beschluß auszusprechen. |
[4] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen
Verhandlung. |
[4] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen
Verhandlung. |
[5] Er unterliegt der sofortigen Beschwerde. |
[5] Er unterliegt der sofortigen Beschwerde. |
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist. |
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind. |
§ 272 |
§ 272 |
Jede Partei hat solche tatsächlichen Behauptungen,
Beweismittel und Anträge, auf die der Gegner voraussichtlich ohne
vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der
mündlichen Verhandlung mittels vorbereitenden Schriftsatzes so
zeitig mitzuteilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung
noch einzuziehen vermag. |
Jede Partei hat solche tatsächlichen Behauptungen,
Beweismittel und Anträge, auf die der Gegner voraussichtlich ohne
vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der
mündlichen Verhandlung mittels vorbereitenden Schriftsatzes so
zeitig mitzuteilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung
noch einzuziehen vermag. |
§ 272a |
§ 272a |
[1] Kann eine Partei in der mündlichen Verhandlung
auf eine Behauptung des Gegners eine Erklärung nicht abgeben, weil
ihr die Behauptung nicht rechtzeitig vor dem Termine mitgeheilt ist, so kann auf ihren Antrag
das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Erklärung
in einem Schriftsatz nachbringen kann, und gleichzeitig einen
Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumen, der auch über
eine Woche hinaus angesetzt werden kann. |
[1] Kann eine Partei in der mündlichen Verhandlung
auf eine Behauptung des Gegners eine Erklärung nicht abgeben, weil
ihr die Behauptung nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt ist, so kann auf ihren Antrag
das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren sie die Erklärung
in einem Schriftsatz nachbringen kann, und gleichzeitig einen
Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumen, der auch über
eine Woche hinaus angesetzt werden kann. |
[2] Ist bis zu dem Termin der Schriftsatz dem
Gegner zugestellt oder gemäß § 261b Abs. 2 mitgeteilt, so ist sein
Inhalt bei der Entscheidung zu berücksichtigen; wird der
Schriftsatz bis zu dem Termin nicht eingereicht, so gilt die
Behauptung des Gegners als nicht bestritten. |
[2] Ist bis zu dem Termin der Schriftsatz dem
Gegner zugestellt oder gemäß § 261b Abs. 2 mitgeteilt, so ist sein
Inhalt bei der Entscheidung zu berücksichtigen; wird der
Schriftsatz bis zu dem Termin nicht eingereicht, so gilt die
Behauptung des Gegners als nicht bestritten. |
§ 272b |
§ 272b |
(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied des Prozeßgerichts hat schon vor der
mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die angebracht
erscheinen, damit der Rechtsstreit tunlichst in einer mündlichen
Verhandlung erledigt wird. |
(1) Der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied des Prozeßgerichts hat schon vor der
mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die angebracht
erscheinen, damit der Rechtsstreit tunlichst in einer mündlichen
Verhandlung erledigt wird. |
(2) Zu diesem Zwecke kann er insbesondere |
(2) Zu diesem Zwecke kann er insbesondere |
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden,
Stammbäumen, Plänen, Rissen und Zeichnungen aufgeben; |
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung
ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden,
Stammbäumen, Plänen, Rissen und Zeichnungen aufgeben; |
2. Behörden oder Beamte um Mitteilung von Urkunden
oder um Erteilung einer amtlichen Auskunft ersuchen; |
2. Behörden oder Beamte um Mitteilung von Urkunden
oder um Erteilung einer amtlichen Auskunft ersuchen; |
3. das persönliche Erscheinen der Parteien
anordnen; |
3. das persönliche Erscheinen der Parteien
anordnen; |
4. Zeugen, auf welche eine Partei sich bezogen hat, zur
mündlichen Verhandlung laden oder von ihnen nach Maßgabe der
Vorschriften des § 377 Abs. 3[, 4]
schriftliche Auskünfte einholen; |
4. Zeugen, auf die
eine Partei sich bezogen hat, zur mündlichen Verhandlung laden oder
von ihnen nach Maßgabe der Vorschriften des § 377 Abs. 3, 4 schriftliche Auskünfte einholen; |
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen oder
Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. |
5. die Einnahme des Augenscheins sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen oder
Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. |
(3) |
(3) |
[1] Anordnungen der unter [Nr.] 4[,] 5 bezeichneten Art sollen nur
ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruche bereits widersprochen hat. |
[1] Anordnungen der unter Nr. 4, 5 bezeichneten Art sollen nur ergehen,
wenn der Beklagte dem Klageanspruch
bereits widersprochen hat. |
[2] Erfordert die Ausführung der Anordnung die
Abhaltung eines Termins, so ist dieser tunlichst mit dem
Termine zur mündlichen Verhandlung
zu verbinden. |
[2] Erfordert die Ausführung der Anordnung die
Abhaltung eines Termins, so ist dieser tunlichst mit dem
Termin zur mündlichen Verhandlung
zu verbinden. |
(4) |
(4) |
[1] Die Parteien sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen. |
[1] Die Parteien sind von jeder Anordnung zu
benachrichtigen. |
[2] Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn es
nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten
Mitglieds für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht
wesentlich ist, daß sie vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung von der
Anordnung Kenntnis erhalten. |
[2] Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn es
nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder des von ihm beauftragten
Mitglieds für die Wahrnehmung der Rechte der Parteien nicht
wesentlich ist, daß sie vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung von der
Anordnung Kenntnis erhalten. |
[3] Wird das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet, so finden die
Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3
Anwendung. |
[3] Wird das persönliche Erscheinen der Parteien
angeordnet, so gelten die
Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3. |
§ 273 |
§ 273 |
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften. |
Die mündliche Verhandlung richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften. |
§ 274 |
§ 274 |
(1) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und
vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. |
(1) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und
vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. |
(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen: |
(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen: |
1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, |
1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts; |
2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs, |
2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs; |
3. die Einrede, daß die
Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu
erfolgen habe, |
3. die Einrede, daß der
Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei; |
4. die Einrede der Rechtshängigkeit, |
4. die Einrede der Rechtshängigkeit; |
5. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die
Prozeßkosten, |
5. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die
Prozeßkosten; |
6. die Einrede, daß die zur Erneuerung des
Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren
Verfahrens noch nicht erfolgt sei, |
6. die Einrede, daß die zur Erneuerung des
Rechtsstreits erforderliche Erstattung der Kosten des früheren
Verfahrens noch nicht erfolgt sei; |
7. die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, der
mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. |
7. die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit, der
mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. |
(3) Nach dem Beginne
der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache können
prozeßhindernde Einreden nur geltend gemacht werden, wenn
dieselben entweder solche sind, auf
welche der Beklagte wirksam nicht
verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, daß er
ohne sein Verschulden nicht im
Stande gewesen sei, dieselben
vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen. |
(3) Nach dem Beginn
der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache können
prozeßhindernde Einreden nur geltend gemacht werden, wenn
sie entweder solche sind, auf
die der Beklagte wirksam nicht
verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, daß er
ohne sein Verschulden nicht imstande gewesen sei, sie vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend
zu machen. |
§ 275 |
§ 275 |
(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu
verhandeln und durch Urtheil zu
entscheiden, wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte Verhandlung
anordnet. |
(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu
verhandeln und durch Urteil zu
entscheiden, wenn das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die abgesonderte Verhandlung
anordnet. |
(2) Das Urtheil,
durch welches die prozeßhindernde
Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch
auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln sei. |
(2) Das Urteil,
durch das die prozeßhindernde
Einrede verworfen wird, ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch
auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln sei. |
§ 276 |
§ 276 |
(1) |
(1) |
[1] Ist auf Grund der Bestimmungen über die örtliche oder sachliche
Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts
auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das
zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den
Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. |
[1] Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche
Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts
auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das
zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers
durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den
Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. |
[2] Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die
Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht. |
[2] Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die
Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht. |
(2) |
(2) |
[1] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als
bei dem im Beschlusse bezeichneten
Gericht anhängig. |
[1] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als
bei dem im Beschluß bezeichneten
Gericht anhängig. |
[2] Der Beschluß ist für dieses Gericht
bindend. |
[2] Der Beschluß ist für dieses Gericht
bindend. |
(3) |
(3) |
[1] Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht
erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt,
welche bei dem im Beschlusse bezeichneten Gericht erwachsen. |
[1] Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht
erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt,
die bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht erwachsen. |
[2] Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten
auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. |
[2] Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten
auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt. |
§ 276a |
|
(weggefallen) |
|
§ 277 |
§ 277 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 278 |
§ 278 |
(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken [usw.]) können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das
Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden. |
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel (Einreden, Widerklage,
Repliken usw.) können bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, geltend gemacht werden. |
(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche
Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Überzeugung
im Stande war, das Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel zeitiger
geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen. |
(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche
Vorbringen eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, die nach freier richterlicher Überzeugung
imstande war, das Angriffs- oder
Verteidigungsmittel zeitiger
geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. |
§ 279 |
§ 279 |
(1) Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die von
einer Partei nachträglich vorgebracht werden, können zurückgewiesen
werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus
grober Nachlässigkeit das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht
früher vorgebracht hat. |
(1) Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die von
einer Partei nachträglich vorgebracht werden, können zurückgewiesen
werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde und nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Partei in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus
grober Nachlässigkeit das Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht
früher vorgebracht hat. |
(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen können ferner Angriffs- und Verteidigungsmittel
zurückgewiesen werden, deren rechtzeitige Mitteilung durch
vorbereitenden Schriftsatz (§ 272) die Partei unterlassen
hatte. |
(2) Unter den im Abs. 1 bezeichneten
Voraussetzungen können ferner Angriffs- und Verteidigungsmittel
zurückgewiesen werden, deren rechtzeitige Mitteilung durch
vorbereitenden Schriftsatz (§ 272) die Partei unterlassen
hatte. |
§ 279a |
§ 279a |
[1] Erachtet das Gericht bestimmte Punkte für
aufklärungsbedürftig, so soll es den Parteien aufgeben, sich
innerhalb bestimmter Frist über die streitigen Punkte zu
erklären. |
[1] Erachtet das Gericht bestimmte Punkte für
aufklärungsbedürftig, so soll es den Parteien aufgeben, sich
innerhalb bestimmter Frist über die streitigen Punkte zu
erklären. |
[2] Wird einer solchen Anordnung nicht Folge
geleistet, so kann die Erklärung, wenn sie später nachgeholt wird,
für die Instanz unberücksichtigt
bleiben, wenn die Partei die Verspätung nicht genügend
entschuldigt. |
[2] Wird einer solchen Anordnung nicht Folge
geleistet, so kann die Erklärung, wenn sie später nachgeholt wird,
für den Rechtszug unberücksichtigt
bleiben, wenn die Partei die Verspätung nicht genügend
entschuldigt. |
§ 280 |
§ 280 |
Bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch
Erweiterung des Klagantrags, der
Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, daß ein im
Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder
Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum
Theile abhängt, durch richterliche
Entscheidung festgestellt werde. |
Bis zum Schluß,
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil
ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer
Widerklage beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig
gewordenes Rechtsverhältnis, von
dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil
abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. |
§ 281 |
§ 281 |
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des
Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen
Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253
Abs. [2] Nr. 2 entsprechender
Schriftsatz zugestellt […]
wird. |
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des
Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung
geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs.
2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz
zugestellt wird. |
§ 282 |
§ 282 |
(1) Jede Partei hat unter Bezeichnung der
Beweismittel, deren sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, den
Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen
Beweismittel sich zu erklären. |
(1) Jede Partei hat unter Bezeichnung der
Beweismittel, deren sie sich zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, den
Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen
Beweismittel sich zu erklären. |
(2) In Betreff der
einzelnen Beweismittel wird die Beweisantretung und die Erklärung
auf dieselbe durch die Vorschriften
des sechsten bis zehnten Titels bestimmt. |
(2) Hinsichtlich
der einzelnen Beweismittel wird die Beweisantretung und die
Erklärung hierauf durch die
Vorschriften des sechsten bis zehnten Titels bestimmt. |
§ 283 |
§ 283 |
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das
Urtheil ergeht, geltend gemacht
werden. |
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung,
auf die das Urteil ergeht, geltend gemacht werden. |
(2) Auf das
nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden
finden die Vorschriften des § 278
Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechende
Anwendung. |
(2) Für das
nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden
gelten die Vorschriften des § 278
Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechend. |
§ 284 |
§ 284 |
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines
besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch
die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. |
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines
besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch
die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. |
§ 285 |
§ 285 |
(1) Über das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Parteien
unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. |
(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien
unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln. |
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem
Prozeßgericht erfolgt, so haben die Parteien das Ergebniß derselben auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen. |
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem
Prozeßgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen
vorzutragen. |
§ 286 |
§ 286 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat unter Berücksichtigung des
gesammten Inhalts der Verhandlungen
und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht
wahr zu erachten sei. |
[1] Das Gericht hat unter Berücksichtigung des
gesamten Inhalts der Verhandlungen
und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier
Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht
wahr zu erachten sei. |
[2] In dem Urtheile
sind die Gründe anzugeben, welche
für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. |
[2] In dem Urteil
sind die Gründe anzugeben, die für
die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. |
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur
in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. |
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur
in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. |
§ 287 |
§ 287 |
(1) |
(1) |
[1] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden
entstanden sei, und wie hoch sich
der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so
entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände
nach freier Überzeugung. |
[1] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden
entstanden sei und wie hoch sich
der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so
entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände
nach freier Überzeugung. |
[2] Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amtswegen die Begutachtung
durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des
Gerichts überlassen. |
[2] Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amts wegen die
Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem
Ermessen des Gerichts überlassen. |
[3] Das Gericht kann den Beweisführer über den
Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. |
[3] Das Gericht kann den Beweisführer über den
Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. |
[4]
(weggefallen) |
|
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 2
finden bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechende Anwendung, soweit unter den
Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige
Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten
verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der
Forderung in keinem Verhältnis stehen. |
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1, 2
sind bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den
Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige
Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten
verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der
Forderung in keinem Verhältnis stehen. |
§ 288 |
§ 288 |
(1) Die von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen insoweit keines Beweises,
als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer
mündlichen Verhandlung oder zum Protokolle eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind. |
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises,
als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer
mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten
Richters zugestanden sind. |
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
ist dessen Annahme nicht erforderlich. |
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
ist dessen Annahme nicht erforderlich. |
§ 289 |
§ 289 |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß demselben eine Behauptung hinzugefügt wird,
welche ein selbständiges Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel
enthält. |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß ihm eine Behauptung hinzugefügt wird,
die ein selbständiges Angriffs-
oder Verteidigungsmittel
enthält. |
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende
Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender
Behauptungen als ein Geständniß
anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen
Falles. |
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende
Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender
Behauptungen als ein Geständnis
anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen
Falles. |
§ 290 |
§ 290 |
[1] Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des
gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende
Partei beweist, daß das Geständniß
der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrthum veranlaßt sei. |
[1] Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des
gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende
Partei beweist, daß das Geständnis
der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlaßt sei. |
[2] In diesem Falle verliert das Geständniß seine Wirksamkeit. |
[2] In diesem Falle verliert das Geständnis seine Wirksamkeit. |
§ 291 |
§ 291 |
Thatsachen, welche
bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. |
Tatsachen, die bei
dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises. |
§ 292 |
§ 292 |
[1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer
Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des
Gegentheils zulässig, sofern nicht
das Gesetz ein Anderes
vorschreibt. |
[1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer
Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des
Gegenteils zulässig, sofern nicht
das Gesetz ein anderes
vorschreibt. |
[2] Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf
Parteivernehmung nach § 445 geführt werden. |
[2] Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf
Parteivernehmung nach § 445 geführt werden. |
§ 293 |
§ 293 |
[1] Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern,
als sie dem Gericht unbekannt sind. |
[1] Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern,
als sie dem Gericht unbekannt sind. |
[2] Bei Ermittelung
dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien
beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch
andere Erkenntnißquellen zu benutzen
und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche
anzuordnen. |
[2] Bei Ermittlung
dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien
beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch
andere Erkenntnisquellen zu
benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche
anzuordnen. |
§ 293a |
|
(weggefallen) |
|
§ 293b |
|
(weggefallen) |
|
§ 293c |
|
(weggefallen) |
|
§ 293d |
|
(weggefallen) |
|
§ 293e |
|
(weggefallen) |
|
§ 293f |
|
(weggefallen) |
|
§ 294 |
§ 294 |
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen
hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung
an Eidesstatt zugelassen
werden. |
(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen
hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung
an Eides Statt zugelassen
werden. |
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kann, ist
unstatthaft. |
(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist
unstatthaft. |
§ 295 |
§ 295 |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und
insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift
kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung
der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten
mündlichen Verhandlung, welche auf
Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in
welcher auf dasselbe Bezug genommen
ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr
der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und
insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift
kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung
der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten
mündlichen Verhandlung, die auf
Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in
der darauf Bezug genommen ist, den
Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel
bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(2) Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur
Anwendung, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren
Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. |
(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind,
auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. |
§ 296 |
§ 296 |
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung
desselben oder einzelner
Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des
Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter
verweisen. |
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens die gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte
versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen
beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. |
(2) |
(2) |
[1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. |
[1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. |
[2] Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs.
2 Anwendung. |
[2] Wird das Erscheinen angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs.
2. |
§ 297 |
§ 297 |
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden
Schriftsätzen verlesen werden. |
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden
Schriftsätzen verlesen werden. |
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht
mitgetheilt oder die Anträge in
solchen nicht enthalten sind, muß
die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen. |
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht
mitgeteilt oder die Anträge in
ihnen nicht enthalten sind, muß die
Verlesung aus einem dem Protokoll
als Anlage beizufügenden Schriftsatz erfolgen. |
(3) Dasselbe gilt
von Anträgen, welche von früher
verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. |
(3) Das gleiche
gilt von Anträgen, die von früher
verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. |
(4) Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf
die die Anträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit
das Gericht es für ausreichend erachtet. |
(4) Die Verlesung kann durch eine Bezugnahme auf
die die Anträge enthaltenden Schriftsätze ersetzt werden, soweit
das Gericht es für ausreichend erachtet. |
(5) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die
Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge. |
(5) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die
Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge. |
§ 298 |
§ 298 |
(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ [297]) handelt, sind wesentliche Erklärungen,
welche in vorbereitenden
Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder wesentliche Abweichungen
von dem Inhalte solcher
Schriftsätze, mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder
sonstigen Abänderungen bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze,
welche dem Protokolle als Anlage beizufügen sind,
festzustellen. |
(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ 297) handelt, sind wesentliche Erklärungen,
die in vorbereitenden Schriftsätzen
nicht enthalten sind, oder wesentliche Abweichungen von dem
Inhalt solcher Schriftsätze, mögen
die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen
Abänderungen bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, die dem Protokoll als Anlage beizufügen sind,
festzustellen. |
(2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch
Geständnisse sowie Erklärungen über Anträge auf Parteivernehmung
festzustellen. |
(2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch
Geständnisse sowie Erklärungen über Anträge auf Parteivernehmung
festzustellen. |
§ 299 |
§ 299 |
(1) Die Parteien können von
den Prozeßakten Einsicht
nehmen und sich aus denselben
durch d[ie] Geschäftsstelle
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. |
(1) Die Parteien können die Prozeßakten einsehen und sich aus ihnen durch die
Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
erteilen lassen. |
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts
ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur
gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wird. |
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts
ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur
gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wird. |
(3) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die
zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. |
(3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die
zu ihrer Vorbereitung gelieferten
Arbeiten sowie die Schriftstücke,
die Abstimmungen oder
Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch
abschriftlich mitgeteilt. |
Zweiter Titel. Urtheil |
Zweiter Titel. Urteil |
§ 300 |
§ 300 |
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif,
so hat das Gericht dieselbe durch
Endurtheil zu erlassen. |
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif,
so hat das Gericht sie durch
Endurteil zu erlassen. |
(2) Dasselbe gilt,
wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und
Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung
reif ist. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und
Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung
reif ist. |
§ 301 |
§ 301 |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend
gemachten Ansprüchen nur der eine,
oder ist nur ein Theil eines
Anspruchs, oder bei erhobener
Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung
reif, so hat das Gericht dieselbe
durch Endurtheil (Theilurtheil) zu
erlassen. |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend
gemachten Ansprüchen nur der eine
oder ist nur ein Teil eines
Anspruchs oder bei erhobener
Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung
reif, so hat das Gericht sie durch
Endurteil (Teilurteil) zu
erlassen. |
(2) Die Erlassung
eines Theilurtheils kann
unterbleiben, wenn das Gericht sie
nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. |
(2) Der Erlaß eines
Teilurteils kann unterbleiben, wenn
es das Gericht nach Lage der Sache
nicht für angemessen erachtet. |
§ 302 |
§ 302 |
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten
Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann, wenn nur die
Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese
unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung erfolgen. |
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, die
mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in
rechtlichem Zusammenhang steht, so
kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung
reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung ergehen. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorschrift des §
[321] beantragt werden. |
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach Vorschrift des §
321 beantragt werden. |
(3) Das Urtheil,
welches unter Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung ergeht, ist in Betreff
der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. |
(3) Das Urteil, das
unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist
in betreff der Rechtsmittel und der
Zwangsvollstreckung als Endurteil
anzusehen. |
(4) |
(4) |
[1] In Betreff der
Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt
der Rechtsstreit anhängig. |
[1] In betreff der
Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt
der Rechtsstreit anhängig. |
[2] Soweit sich in dem weiteren Verfahren
ergiebt, daß der Anspruch des
Klägers unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. |
[2] Soweit sich in dem weiteren Verfahren
ergibt, daß der Anspruch des
Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. |
[3] Der Kläger ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem
Beklagten durch die Vollstreckung des Urtheils oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[3] Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[4] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
[4] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
§ 303 |
§ 303 |
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so
kann die Entscheidung durch Zwischenurteil erfolgen. |
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so
kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen. |
§ 304 |
§ 304 |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab
entscheiden. |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab
entscheiden. |
(2) Das Urtheil ist
in Betreff der Rechtsmittel als
Endurtheil anzusehen; das Gericht
kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf
Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei. |
(2) Das Urteil ist
in betreff der Rechtsmittel als
Endurteil anzusehen; das Gericht
kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf
Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln sei. |
§ 305 |
§ 305 |
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den
§§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden
wird eine unter dem Vorbehalte der
beschränkten Haftung ergehende Verurtheilung des Erben nicht
ausgeschlossen. |
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den
§§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden
wird eine unter dem Vorbehalt der
beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht
ausgeschlossen. |
(2) Das Gleiche gilt
für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten
Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2
und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen. |
(2) Das gleiche
gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem
§ 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehen. |
§ 306 |
§ 306 |
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen
Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund
des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die
Abweisung beantragt. |
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen
Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund
des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die
Abweisung beantragt. |
§ 307 |
§ 307 |
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten
Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen. |
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten
Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. |
§ 308 |
§ 308 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei
etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. |
[1] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei
etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. |
[2] Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen. |
[2] Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen. |
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu
tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. |
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu
tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. |
§ 309 |
§ 309 |
Das Urtheil kann nur
von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben. |
Das Urteil kann nur
von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung
beigewohnt haben. |
§ 310 |
§ 310 |
(1) Die Verkündung des
Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen
wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus
angesetzt werden soll. |
(1) Das Urteil wird
in dem Termin verkündet, in
dem die mündliche Verhandlung
geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über eine Woche hinaus
angesetzt werden soll. |
(2) |
(2) |
[1] Bei einem Urteil, das nach § 128 Abs. 2 ohne
mündliche Verhandlung ergeht, wird die Verkündung durch Zustellung
der Urteilsformel ersetzt. |
[1] Bei einem Urteil, das nach § 128 Abs. 2 ohne
mündliche Verhandlung ergeht, wird die Verkündung durch Zustellung
der Urteilsformel ersetzt. |
[2] Die Vorschrift des § 315 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
[2] Die Vorschrift des § 315 Abs. 2 gilt
entsprechend. |
§ 311 |
§ 311 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(2) |
(2) |
[1] Die Verkündung des
Urtheils erfolgt durch Vorlesung der Urtheilsformel. |
[1] Das Urteil wird
durch Vorlesung der Urteilsformel
verkündet. |
[2] Versäumnißurtheile,
Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen
werden, sowie Urtheile, welche die
Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den
Klaganspruch […] aussprechen, können
verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt
ist. |
[2] Versäumnisurteile,
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen
werden, sowie Urteile, welche die
Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den
Klaganspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die
Urteilsformel noch nicht
schriftlich abgefaßt ist. |
(3) Wird die Verkündung
der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der
Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. |
(3) Die
Entscheidungsgründe werden, wenn es
für angemessen erachtet wird, durch
Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet. |
§ 312 |
§ 312 |
(1) |
(1) |
[1] Die Wirksamkeit der Verkündung eines
Urtheils ist von der Anwesenheit der
Parteien nicht abhängig. |
[1] Die Wirksamkeit der Verkündung eines
Urteils ist von der Anwesenheit der
Parteien nicht abhängig. |
[2] Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei
gegenüber als bewirkt, welche den
Termin versäumt hat. |
[2] Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei
gegenüber als bewirkt, die den
Termin versäumt hat. |
(2) Die Befugniß
einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urtheils das Verfahren fortzusetzen oder von dem
Urtheil in anderer Weise Gebrauch zu
machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit
nicht dieses Gesetz ein Anderes
bestimmt. |
(2) Die Befugnis
einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem
Urteil in anderer Weise Gebrauch zu
machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit
nicht dieses Gesetz ein anderes,
bestimmt. |
§ 313 |
§ 313 |
(1) Das Urtheil
enthält: |
(1) Das Urteil
enthält: |
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten nach Namen, Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; |
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen
Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten nach Namen, Stand oder
Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; |
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
Richter, welche bei der Entscheidung
mitgewirkt haben; |
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
Richter, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben; |
3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und
Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand); |
3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und
Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Tatbestand); |
4. die Entscheidungsgründe; |
4. die Entscheidungsgründe; |
5. die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründe
äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. |
5. die von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
äußerlich zu sondernde Urteilsformel. |
(2) |
(2) |
[1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch
eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und
auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen ersetzt
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und
vollständig ergibt. |
[1] Die Darstellung des Tatbestandes kann durch
eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und
auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen ersetzt
werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und
vollständig ergibt. |
[2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen
Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten
Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach
hervorzuheben. |
[2] In jedem Falle sind jedoch die erhobenen
Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten
Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach
hervorzuheben. |
(3) |
(3) |
[1] Wird durch Versäumnisurteil oder
Anerkenntnisurteil nach dem Antrage
des Klägers erkannt, so kann das Urteil in abgekürzter Form auf die
bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder
auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. |
[1] Wird durch Versäumnisurteil oder
Anerkenntnisurteil nach dem Antrag
des Klägers erkannt, so kann das Urteil in abgekürzter Form auf die
bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder
auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. |
[2] In diesem Falle ist das Urteil als
Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. |
[2] In diesem Falle ist das Urteil als
Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil zu bezeichnen. |
[3] Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und
der Bezeichnung der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. |
[3] Des Tatbestandes, der Entscheidungsgründe und
der Bezeichnung der mitwirkenden Richter bedarf es nicht. |
[4] Der Bezeichnung der Parteien, ihrer
gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten bedarf es nur
insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abgewichen
wird. |
[4] Der Bezeichnung der Parteien, ihrer
gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten bedarf es nur
insoweit, als von den Angaben der Klageschrift abgewichen
wird. |
[5] In der Urteilsformel kann auf die Klageschrift
Bezug genommen werden. |
[5] In der Urteilsformel kann auf die Klageschrift
Bezug genommen werden. |
[6] Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit
der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit
dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und
Siegel bewirkt werden. |
[6] Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit
der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit
dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und
Siegel bewirkt werden. |
§ 314 |
§ 314 |
[1] Der Thatbestand
des Urtheils liefert rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens
Beweis. |
[1] Der Tatbestand
des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. |
[2] Dieser Beweis
kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |
[2] Der Beweis kann
nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |
§ 315 |
§ 315 |
(1) |
(1) |
[1] Das Urtheil ist
von den Richtern, welche bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. |
[1] Das Urteil ist
von den Richtern, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urtheile
bemerkt. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil
vermerkt. |
(2) |
(2) |
[1] Ein Urtheil,
welches bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form
abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung
an gerechnet, in vollständiger Abfassung de[r] Geschäftsstelle zu übergeben. |
[1] Ein Urteil, das
bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form abgefaßt war,
ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung an gerechnet,
in vollständiger Abfassung der
Geschäftsstelle zu übergeben. |
[2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb der Woche das von den Richtern unterschriebene
Urteile unter Weglassung des
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe de[r] Geschäftsstelle zu übergeben. |
[2] Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist
innerhalb der Woche das von den Richtern unterschriebene
Urteil unter Weglassung des
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben. |
[3] In diesem Falle sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den
Richtern besonders zu unterschreiben und de[r] Geschäftsstelle zu übergeben. |
[3] In diesem Falle sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den
Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben. |
(3) Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat auf dem
Urtheile den Tag der Verkündung zu
bemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben. |
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem
Urteil den Tag der Verkündung zu
vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. |
§ 316 |
§ 316 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 317 |
§ 317 |
(1) Die Zustellung der
Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien. |
(1) Die Urteile
werden auf Betreiben der Parteien
zugestellt. |
(2) |
(2) |
[1] So lange das
Urtheil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
desselben nicht ertheilt werden. |
[1] Solange das
Urteil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen von ihm
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. |
[2] Die Ausfertigung der Urteile erfolgt, sofern
nicht von der Partei ein anderes beantragt wird, unter Weglassung
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. |
[2] Die Ausfertigung der Urteile erfolgt, sofern
nicht von der Partei ein anderes beantragt wird, unter Weglassung
des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. |
[3] Die Zustellung einer solchen Ausfertigung
steht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den Wirkungen der
Zustellung eines vollständigen Urteils gleich. |
[3] Die Zustellung einer solchen Ausfertigung
steht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in den Wirkungen der
Zustellung eines vollständigen Urteils gleich. |
(3) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(3) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(4) |
(4) |
[1] Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter
Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise
unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder
in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1 Nr.
1, 2, 5 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. |
[1] Ist das Urteil nach § 313 Abs. 3 in abgekürzter
Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise
unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder
in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der im § 313 Abs. 1 Nr.
1, 2, 5 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. |
[2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den
Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. |
[2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. |
§ 318 |
§ 318 |
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- und
Zwischenurtheilen enthalten ist,
gebunden. |
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und
Zwischenurteilen enthalten ist,
gebunden. |
§ 319 |
§ 319 |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, welche in
dem Urtheile vorkommen, sind
jederzeit von dem Gerichte auch von
Amtswegen zu berichtigen. |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, die in
dem Urteil vorkommen, sind
jederzeit von dem Gericht auch von
Amts wegen zu berichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden. |
[1] Über die Berichtigung kann ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden. |
[2] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf
dem Urtheil und den Ausfertigungen
bemerkt. |
[2] Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem
Urteil und den Ausfertigungen
vermerkt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Berichtigung
zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, findet
sofortige Beschwerde statt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen
wird, findet kein Rechtsmittel,
gegen den Beschluß, der eine
Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 320 |
§ 320 |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils
Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden
Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche,
so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch
Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils
Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden
Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche,
so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch
Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefaßten Urteils. |
[1] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefaßten Urteils. |
[2] Der Antrag kann schon vor dem Beginne der Frist gestellt werden. |
[2] Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. |
[3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist
ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der
Verkündung des Urteils beantragt wird. |
[3] Die Berichtigung des Tatbestandes ist
ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der
Verkündung des Urteils beantragt wird. |
(3) |
(3) |
[1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anzuberaumen. |
[1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anzuberaumen. |
[2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der
Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz
zuzustellen. |
[2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der
Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz
zuzustellen. |
(4) |
(4) |
[1] Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. |
[1] Das Gericht entscheidet ohne
Beweisaufnahme. |
[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen
Richter mit, welche bei dem
Urtheil mitgewirkt haben. |
[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen
Richter mit, die bei dem
Urteil mitgewirkt haben. |
[3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten
Richters den Ausschlag. |
[3] Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten
Richters den Ausschlag. |
[4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[5] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf
dem Urtheil und den Ausfertigungen
bemerkt. |
[5] Der Beschluß, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem
Urteil und den Ausfertigungen
vermerkt. |
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Änderung des übrigen
Theils des Urtheils nicht zur Folge. |
(5) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen
Teils des Urteils nicht zur Folge. |
§ 321 |
§ 321 |
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten
oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer Partei geltend gemachter
Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn
der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das
Urtheil durch nachträgliche
Entscheidung zu ergänzen. |
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten
oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter
Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn
der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das
Urteil durch nachträgliche
Entscheidung zu ergänzen. |
(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer
einwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt,
durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer
einwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt,
durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(3) |
(3) |
[1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anzuberaumen. |
[1] Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anzuberaumen. |
[2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der
Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz
zuzustellen. |
[2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der
Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz
zuzustellen. |
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
erledigten Theil des Rechtsstreits
zum Gegenstande. |
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
erledigten Teil des Rechtsstreits
zum Gegenstande. |
§ 322 |
§ 322 |
(1) Urtheile sind
der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage
oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. |
(1) Urteile sind
der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage
oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. |
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die
Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für welchen die Aufrechnung geltend gemacht worden
ist, der Rechtskraft fähig. |
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die
Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist,
der Rechtskraft fähig. |
§ 323 |
§ 323 |
(1) Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen
Verhältnisse ein, welche für die
Verurtheilung zur Entrichtung der
Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der
Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege der Klage eine
entsprechende Abänderung des Urtheils zu verlangen. |
(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen
Verhältnisse ein, die für die
Verurteilung zur Entrichtung der
Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der
Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine
entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen. |
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf welche sie gestützt
wird, erst nach dem Schlusse der
mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von
Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und
durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. |
(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf die sie gestützt wird,
erst nach dem Schluß der mündlichen
Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von
Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und
durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. |
(3) Die Abänderung des
Urtheils darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
erfolgen. |
(3) Das Urteil darf
nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. |
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf
die Schuldtitel des § 794 Nr. 1 und 5, soweit darin Leistungen der
im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden sind. |
(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794
Abs. 1 Nr. 1 und 5, soweit darin
Leistungen der im Abs. 1 bezeichneten Art übernommen worden
sind, entsprechend anzuwenden. |
§ 324 |
§ 324 |
Ist bei einer nach den §§ 843 [bis] 845 oder nach den §§ 1578 [bis] 1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der
in dem Urtheile bestimmten
Sicherheit verlangen. |
Ist bei einer nach den §§ 843 bis 845 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 58 bis 70 des Ehegesetzes erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente
nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte
gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der
in dem Urteil bestimmten Sicherheit
verlangen. |
§ 325 |
§ 325 |
(1) Das rechtskräftige Urtheil wirkt für und gegen die Parteien und
diejenigen Personen, welche nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger
der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen
Sache in solcher Weise erlangt haben, daß eine der Parteien oder
ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. |
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und
die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger
der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen
Sache in solcher Weise erlangt haben, daß eine der Parteien oder
ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, finden entsprechende
Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, gelten
entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] Betrifft das Urtheil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im
Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des
Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. |
[1] Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im
Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des
Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. |
[2] Gegen den Ersteher eines im Wege der
Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urtheil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit
spätestens im Versteigerungstermine
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden
ist. |
[2] Gegen den Ersteher eines im Wege der
Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit
spätestens im Versteigerungstermin
vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden
ist. |
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer
eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Abs. 3 Satz 1
entsprechend. |
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer
eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Abs. 3 Satz 1
entsprechend. |
§ 326 |
§ 326 |
(1) Ein Urtheil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den
Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor
dem Eintritte der Nacherbfolge
rechtskräftig wird, für den Nacherben. |
(1) Ein Urteil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den
Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor
dem Eintritt der Nacherbfolge
rechtskräftig wird, für den Nacherben. |
(2) Ein Urtheil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den
Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des
Nacherben über den Gegenstand zu verfügen. |
(2) Ein Urteil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den
Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des
Nacherben über den Gegenstand zu verfügen. |
§ 327 |
§ 327. |
(1) Ein Urtheil, das
zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht
ergeht, wirkt für und gegen den Erben. |
(1) Ein Urteil, das
zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht
ergeht, wirkt für und gegen den Erben. |
(2) Das Gleiche gilt
von einem Urtheile, welches zwischen
einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den
Nachlaß gerichteten Anspruch ergeht, wenn der
Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt
ist. |
(2) Das gleiche
gilt von einem Urteil, das zwischen
einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den
Nachlaß gerichteten Anspruch ergeht, wenn der
Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt
ist. |
§ 328 |
§ 328 |
(1) Die Anerkennung des Urtheils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen: |
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen: |
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das
ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht
zuständig sind; |
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das
ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht
zuständig sind; |
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist
und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate
des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung deutscher
Rechtshülfe zugestellt ist; |
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist
und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den
Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate
des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung deutscher
Rechtshilfe zugestellt ist; |
3. wenn in dem Urtheile zum Nachtheil einer deutschen Partei von den
Vorschriften des Artikel[s] 13 Abs.
1, 3 oder der Artikel 17, 18, 22 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch oder von der Vorschrift des auf den Artikel
13 Abs. 1 bezüglichen Theiles des
Artikel[s] 27 desselben Gesetzes
oder im Falle des Artikel[s] 9 Abs.
3 zum Nachtheile der Ehefrau eines
für todt erklärten Ausländers von
der Vorschrift des Artikel[s] 13
Abs. 2 abgewichen ist; |
3. wenn in dem Urteil zum Nachteil einer deutschen Partei von den
Vorschriften des Artikels 13 Abs.
1, 3 oder der Artikel 17, 18, 22 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch oder von der Vorschrift des auf den Artikel
13 Abs. 1 bezüglichen Teiles des
Artikels 27 desselben Gesetzes oder
im Falle des § 12 Abs. 3
des Gesetzes über die Verschollenheit, die
Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1186) zum Nachteil der Ehefrau eines für tot erklärten Ausländers von der Vorschrift des
Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch abgewichen ist; |
4. wenn die Anerkennung des Urtheils gegen die guten Sitten oder gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; |
4. wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; |
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt
ist. |
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt
ist. |
(2) Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung
des Urtheils nicht entgegen, wenn
das Urtheil einen nicht
vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen
Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande nicht begründet war. |
(2) Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung
des Urteils nicht entgegen, wenn
das Urteil einen nicht
vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen
Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war. |
§ 329 |
§ 329 |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des Gerichts,
die Vorschriften [des § 312 und des
§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3]
auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder
ersuchten Richters entsprechende
Anwendung. |
(2) Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 sind auf Beschlüsse des
Gerichts, die Vorschriften des §
312 und des § 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 auf Beschlüsse des Gerichts und auf
Verfügungen des Vorsitzenden sowie
eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden. |
(3) |
(3) |
[1] Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und
nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines
beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amts
wegen zuzustellen. |
[1] Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und
nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines
beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amts
wegen zuzustellen. |
[2] Es genügt jedoch, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, formlose Mitteilung, wenn die Entscheidung weder der
sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung gemäß § 577
Abs. 4 unterliegt noch einen Vollstreckungstitel gegen die Partei
bildet, eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf
setzt. |
[2] Es genügt jedoch, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, formlose Mitteilung, wenn die Entscheidung weder der
sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung gemäß § 577
Abs. 4 unterliegt noch einen Vollstreckungstitel gegen die Partei
bildet, eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf
setzt. |
Dritter Titel. Versäumnißurtheil |
Dritter Titel. Versäumnisurteil |
§ 330 |
§ 330 |
Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist
auf Antrag das Versäumnißurtheil
dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen
sei. |
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist
auf Antrag das Versäumnisurteil
dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen
sei. |
§ 331 |
§ 331 |
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers
als zugestanden anzunehmen. |
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers
als zugestanden anzunehmen. |
(2) Soweit dasselbe
den Klagantrag rechtfertigt, ist
nach dem Antrage zu erkennen; soweit
dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. |
(2) Soweit es den
Klageantrag rechtfertigt, ist nach
dem Antrag zu erkennen; soweit dies
nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. |
§ 331a |
§ 331a |
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der
Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage
der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der
Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt
erscheint. |
[1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der
Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage
der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der
Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt
erscheint. |
[2] Die Vorschriften des § 251a Abs. 1 Satz 2 bis 4
gelten entsprechend. |
[2] Die Vorschriften des § 251a Abs. 1 Satz 2 bis 4
gelten entsprechend. |
§ 332 |
§ 332 |
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden
Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt ist,
oder welche zur Fortsetzung
derselben vor oder nach dem
Erlasse eines Beweisbeschlusses
bestimmt sind. |
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden
Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt ist
oder die zu ihrer Fortsetzung vor
oder nach dem Erlaß eines
Beweisbeschlusses bestimmt sind. |
§ 333 |
§ 333 |
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht
verhandelt. |
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht
verhandelt. |
§ 334 |
§ 334 |
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über
Thatsachen, Urkunden oder Anträge
auf Parteivernehmung nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels
keine Anwendung. |
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über
Tatsachen, Urkunden oder Anträge
auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels
nicht anzuwenden. |
§ 335 |
§ 335 |
(1) Der Antrag auf Erlassung eines Versäumnisurteils oder einer
Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen […]: |
(1) Der Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils oder einer
Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen: |
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes
erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; |
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes
erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; |
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht
ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; |
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht
ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; |
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein
thatsächliches mündliches Vorbringen
oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes
mitgetheilt war. |
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein
tatsächliches mündliches Vorbringen
oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes
mitgeteilt war. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine zu laden. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden. |
§ 336 |
§ 336 |
(1) |
(1) |
[1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
[1] Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Erlaß des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
[2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. |
[2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden. |
(2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist
unanfechtbar. |
(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten
ist unanfechtbar. |
§ 337 |
§ 337 |
[1] Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf
Erlassung des Versäumnißurtheils oder einer Entscheidung nach
Lage der Akten vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem
Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz
bemessen, oder daß die Partei durch
Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am
Erscheinen verhindert worden sei. |
[1] Das Gericht kann von Amts wegen die Verhandlung über den Antrag auf
Erlaß des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach
Lage der Akten vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem
Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz
bemessen oder daß die Partei durch
Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am
Erscheinen verhindert worden sei. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termine zu laden. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termin zu laden. |
§ 338 |
§ 338 |
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen
dasselbe der Einspruch zu. |
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen
das Urteil der Einspruch zu. |
§ 339 |
§ 339 |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie
ist eine Nothfrist und beginnt mit
der Zustellung des Versäumnißurtheils. |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie
ist eine Notfrist und beginnt mit
der Zustellung des Versäumnisurteils. |
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die
Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch
besonderen Beschluß, welcher ohne
vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden kann, zu bestimmen. |
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die
Einspruchsfrist im Versäumnisurteil
oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden
kann, zu bestimmen. |
§ 340 |
§ 340 |
(1) Die Einlegung des
Einspruchs erfolgt durch Einreichung der Einspruchsschrift
bei dem Prozeßgerichte. |
(1) Der Einspruch
wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem
Prozeßgericht eingelegt. |
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: |
(2) Die Einspruchsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch
eingelegt werde. |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Einspruch
eingelegt werde. |
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich
dasjenige enthalten, was zur
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich
ist. |
(3) Die Einspruchsschrift soll zugleich
alles enthalten, was zur
Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich
ist. |
§ 340a |
§ 340a |
[1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Einspruch und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und
den Parteien bekannt zu machen. |
[1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Einspruch und die Hauptsache ist von Amts wegen zu bestimmen und
den Parteien bekanntzumachen. |
[2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die
Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. |
[2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die
Einspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift
einreichen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift
einreichen. |
§ 341 |
§ 341 |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
sei. |
[1] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
ist. |
[2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. |
§ 342 |
§ 342 |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in
die Lage zurückversetzt, in welcher
er sich vor Eintritt der Versäumniß
befand. |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in
die Lage zurückversetzt, in der er
sich vor Eintritt der Versäumnis
befand. |
§ 343 |
§ 343 |
[1] Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der neuen Verhandlung zu
erlassen ist, mit der in dem Versäumnißurtheil enthaltenen Entscheidung
übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese Entscheidung
aufrecht zu erhalten sei. |
[1] Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen
ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung
übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese Entscheidung
aufrechtzuerhalten sei. |
[2] Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft,
wird das Versäumnißurtheil in dem
neuen Urtheil aufgehoben. |
[2] Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft,
wird das Versäumnisurteil in dem
neuen Urteil aufgehoben. |
§ 344 |
§ 344 |
Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise
ergangen, so sind die durch die Versäumniß veranlaßten Kosten, soweit sie nicht
durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind,
der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge des Einspruchs eine abändernde
Entscheidung erlassen wird. |
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise
ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten, soweit sie nicht
durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind,
der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde
Entscheidung erlassen wird. |
§ 345 |
§ 345 |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber
in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in
derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht
erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das
Versäumnißurtheil, durch
welches der Einspruch verworfen
wird, ein weiterer Einspruch nicht zu. |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber
in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in
derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht
erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das
Versäumnisurteil, durch
das der Einspruch verworfen wird,
ein weiterer Einspruch nicht zu. |
§ 346 |
§ 346 |
In Betreff des
Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den
Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung. |
Für den Verzicht
auf den Einspruch und seine
Zurücknahme gelten die Vorschriften
über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend. |
§ 347 |
§ 347 |
(1) Die Vorschriften dieses Titels finden auf das Verfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des
Betrags eines dem Grunde nach
bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des
Betrages eines dem Grunde nach
bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über
einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses
Zwischenstreits. |
[1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über
einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses
Zwischenstreits. |
[2] Die Vorschriften dieses Titels finden entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend. |
Vierter Titel. Verfahren vor dem Einzelrichter |
Vierter Titel. Verfahren vor dem Einzelrichter |
§ 348 |
§ 348 |
[1] Zur Vorbereitung der Entscheidung des
Prozeßgerichts ist jede Sache zunächst vor dem Einzelrichter zu
verhandeln, der auch den Termin hierzu bestimmt. |
[1] Zur Vorbereitung der Entscheidung des
Prozeßgerichts ist jede Sache zunächst vor dem Einzelrichter zu
verhandeln, der auch den Termin hierzu bestimmt. |
[2] Es kann jedoch nach Bestimmung des Vorsitzenden
hiervon abgesehen werden, wenn eine Vorbereitung nach den Umständen
nicht erforderlich erscheint. |
[2] Es kann jedoch nach Bestimmung des Vorsitzenden
hiervon abgesehen werden, wenn eine Vorbereitung nach den Umständen
nicht erforderlich erscheint. |
§ 349 |
§ 349 |
(1) |
(1) |
[1] Der Einzelrichter hat zunächst die gütliche
Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen. |
[1] Der Einzelrichter hat zunächst die gütliche
Beilegung des Rechtsstreits zu versuchen. |
[2] Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der
Einzelrichter für eine erschöpfende Erörterung des gesamten Sach-
und Streitverhältnisses zu sorgen. |
[2] Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der
Einzelrichter für eine erschöpfende Erörterung des gesamten Sach-
und Streitverhältnisses zu sorgen. |
[3] Er hat zu entscheiden: |
[3] Er hat zu entscheiden: |
1. über Verweisungen in den Fällen der §§
[97], [98] des
Gerichtsverfassungsgesetzes; |
1. über Verweisungen in den Fällen der §§
97, 98 des
Gerichtsverfassungsgesetzes; |
2. über prozeßhindernde Einreden der im § 274 Abs.
2 Nr. 1, 4 [bis] 7 bezeichneten Art,
soweit über sie besonders verhandelt und entschieden wird; |
2. über prozeßhindernde Einreden der im § 274 Abs.
2 Nr. 1, 4 bis 7 bezeichneten Art,
soweit über sie besonders verhandelt und entschieden wird; |
3. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den
geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; |
3. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den
geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; |
4. bei Versäumnis einer Partei. In diesem Falle
kann der Einzelrichter auch eine Entscheidung nach Lage der Akten
gemäß § 331a erlassen; |
4. bei Versäumnis einer Partei. In diesem Falle
kann der Einzelrichter auch eine Entscheidung nach Lage der Akten
gemäß § 331a erlassen; |
5. in den Fällen des § 251a, soweit der
Einzelrichter hier die Entscheidung nach Lage der Akten für
angezeigt hält. |
5. in den Fällen des § 251a, soweit der
Einzelrichter hier die Entscheidung nach Lage der Akten für
angezeigt hält. |
(2) |
(2) |
[1] Im übrigen hat der Einzelrichter die Sache so
weit zu fördern, daß sie tunlichst durch eine Verhandlung vor dem
Prozeßgericht erledigt werden kann. |
[1] Im übrigen hat der Einzelrichter die Sache so
weit zu fördern, daß sie tunlichst durch eine Verhandlung vor dem
Prozeßgericht erledigt werden kann. |
[2] Er kann zu diesem Zweck auch einzelne Beweise
erheben; dies soll nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung
der Verhandlung vor dem Prozeßgericht wünschenswert und von
vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag. |
[2] Er kann zu diesem Zweck auch einzelne Beweise
erheben; dies soll nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung
der Verhandlung vor dem Prozeßgericht wünschenswert und von
vornherein anzunehmen ist, daß das Prozeßgericht das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag. |
[3] Ist die Sache zur Verhandlung vor dem
Prozeßgericht reif, so wird der Termin hierzu von Amts wegen
anberaumt. |
[3] Ist die Sache zur Verhandlung vor dem
Prozeßgericht reif, so wird der Termin hierzu von Amts wegen
anberaumt. |
[4] Besteht über die Verhandlungsreife zwischen dem
Einzelrichter und dem Vorsitzenden Meinungsverschiedenheit, so
entscheidet das Prozeßgericht. |
[4] Besteht über die Verhandlungsreife zwischen dem
Einzelrichter und dem Vorsitzenden Meinungsverschiedenheit, so
entscheidet das Prozeßgericht. |
(3) Im Einverständnis beider Parteien kann der
Einzelrichter bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden. |
(3) Im Einverständnis beider Parteien kann der
Einzelrichter bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
an Stelle des Prozeßgerichts entscheiden. |
§ 350 |
§ 350 |
(1) Einzelrichter im Sinne der §§ 348, 349 ist in
Sachen der Zivilkammern der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied der Kammer, in Sachen der Kammern für
Handelssachen der Vorsitzende. |
(1) Einzelrichter im Sinne der §§ 348, 349 ist in
Sachen der Zivilkammern der Vorsitzende oder ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied der Kammer, in Sachen der Kammern für
Handelssachen der Vorsitzende. |
(2) Für die Anfechtung von Entscheidungen des
Einzelrichters gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung
entsprechender Entscheidungen des Prozeßgerichts. |
(2) Für die Anfechtung von Entscheidungen des
Einzelrichters gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung
entsprechender Entscheidungen des Prozeßgerichts. |
§ 351 |
§ 351 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 352 |
§ 352 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 353 |
§ 353 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 354 |
§ 354 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Fünfter Titel. Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme |
Fünfter Titel. Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme |
§ 355 |
§ 355 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. |
[1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgericht. |
[2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz
bestimmten Fällen einem Mitgliede
des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen. |
[2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz
bestimmten Fällen einem Mitglied
des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch
welchen die eine oder die andere Art
der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch
den die eine oder die andere Art
der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. |
§ 356 |
§ 356 |
[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein
Hinderniß von ungewisser Dauer
entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem
Ablaufe das Beweismittel nur benutzt
werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. |
[1] Steht der Aufnahme des Beweises ein
Hindernis von ungewisser Dauer
entgegen, so ist eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem
Ablauf das Beweismittel nur benutzt
werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. |
[2] Die Bestimmung
der Frist kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Frist kann ohne mündliche Verhandlung
bestimmt werden. |
§ 357 |
§ 357 |
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme
beizuwohnen. |
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme
beizuwohnen. |
(2) |
(2) |
[1] Wird die Beweisaufnahme einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne
besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung
anordnet. |
[1] Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne
besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung
anordnet. |
[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die
Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereiche des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem
folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur
Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr
die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkte zugegangen ist. |
[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die
Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem
folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur
Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr
die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |
§ 357a |
§ 357a |
[1] Beschließt das
Gericht eine Beweiserhebung, so soll die Aufnahme des Beweises,
soweit dies tunlich ist, sofort erfolgen, insbesondere sollen
Zeugen und Sachverständige, falls sie zur Stelle sind oder ihre
unverzügliche Gestellung möglich ist, sofort vernommen werden. |
Beschließt das Gericht eine Beweiserhebung, so soll
die Aufnahme des Beweises, soweit dies tunlich ist, sofort
erfolgen, insbesondere sollen Zeugen und Sachverständige, falls sie
zur Stelle sind oder ihre unverzügliche Gestellung möglich ist,
sofort vernommen werden. |
[2]
(weggefallen) |
|
§ 358 |
§ 358 |
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
Verfahren, so ist dasselbe durch
Beweisbeschluß anzuordnen. |
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
Verfahren, so ist es durch
Beweisbeschluß anzuordnen. |
§ 359 |
§ 359 |
Der Beweisbeschluß enthält: |
Der Beweisbeschluß enthält: |
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über
die der Beweis zu erheben ist; |
1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über
die der Beweis zu erheben ist; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu
vernehmenden Partei; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu
vernehmenden Partei; |
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das
Beweismittel berufen hat. |
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das
Beweismittel berufen hat. |
§ 360 |
§ 360 |
[1] Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann
keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen
verlangen. |
[1] Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann
keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen
verlangen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen den Beweisbeschluß auch ohne erneute mündliche
Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich
nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluß angegebenen
Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluß
angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. |
[2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei
oder von Amts wegen den Beweisbeschluß auch ohne erneute mündliche
Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich
nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluß angegebenen
Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluß
angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. |
[3] Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder
ersuchte Richter. |
[3] Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder
ersuchte Richter. |
[4] Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und
in jedem Falle von der Änderung unverzüglich zu
benachrichtigen. |
[4] Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und
in jedem Falle von der Änderung unverzüglich zu
benachrichtigen. |
§ 361 |
§ 361 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des
Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des
Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter
bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des
Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des
Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter
bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. |
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird derselbe verhindert, den Auftrag zu vollziehen,
so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. |
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so
ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. |
§ 362 |
§ 362 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes
Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem
Vorsitzenden zu erlassen. |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes
Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem
Vorsitzenden zu erlassen. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden
Verhandlungen werden in Urschrift von dem
ersuchten Richter de[r]
Geschäftsstelle des Prozeßgerichts übersendet, welche[…] die Parteien von dem
Eingange benachrichtigt. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden
Verhandlungen übersendet der
ersuchte Richter der
Geschäftsstelle des Prozeßgerichts in
Urschrift; die Geschäftsstelle
benachrichtigt die Parteien von dem Eingang. |
§ 363 |
§ 363 |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises
zu ersuchen. |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises
zu ersuchen. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen
Reichskonsul erfolgen, so ist das
Ersuchen an diesen zu richten. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen
Bundeskonsul erfolgen, so ist das
Ersuchen an diesen zu richten. |
§ 364 |
§ 364 |
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den
Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der
Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung
des Ersuchens zu betreiben habe. |
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den
Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der
Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung
des Ersuchens zu betreiben habe. |
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung
beschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden
Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme
beizubringen habe. |
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung
beschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden
Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme
beizubringen habe. |
(3) |
(3) |
[1] In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher von dem Beweisführer die
Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. |
[1] In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluß eine Frist zu bestimmen, binnen
der von dem Beweisführer die
Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur
benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert
wird. |
[2] Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur
benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert
wird. |
(4) |
(4) |
[1] Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,
von dem Orte und der Zeit der
Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß
zu setzen, daß derselbe seine Rechte
in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. |
[1] Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,
von dem Ort und der Zeit der
Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß dieser seine Rechte in geeigneter Weise
wahrzunehmen vermag. |
[2] Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat
das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei. |
[2] Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat
das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist. |
§ 365 |
§ 365 |
[1] Der beauftragte oder ersuchte Richter ist
ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die
Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu
ersuchen. |
[1] Der beauftragte oder ersuchte Richter ist
ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die
Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu
ersuchen. |
[2] Die Parteien sind von dieser Verfügung in
Kenntniß zu setzen. |
[2] Die Parteien sind von dieser Verfügung in
Kenntnis zu setzen. |
§ 366 |
§ 366 |
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu
dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt
die Erledigung durch das Prozeßgericht. |
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu
dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt
die Erledigung durch das Prozeßgericht. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Zwischenstreit ist von Amtswegen zu
bestimmen und den Parteien bekannt zu
machen. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Zwischenstreit ist von Amts wegen
zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
§ 367 |
§ 367 |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide
Parteien in dem Termine zur
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit
zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann. |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide
Parteien in dem Termin zur
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit
zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann. |
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine
Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das
Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei
glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, in dem früheren
Termine zu erscheinen, und im Falle
des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen
eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt
sei. |
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine
Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung, auf
die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das
Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei
glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren
Termin zu erscheinen, und im Falle
des Antrags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen
eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt
sei. |
§ 368 |
§ 368 |
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder
zur Fortsetzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin,
auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren
Termine nicht erschienen waren, von
Amtswegen zu bestimmen. |
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder
zu ihrer Fortsetzung erforderlich,
so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide
Parteien in dem früheren Termin
nicht erschienen waren, von Amts
wegen zu bestimmen. |
§ 369 |
§ 369 |
Entspricht die von einer ausländischen Behörde
vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden
Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen
mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden. |
Entspricht die von einer ausländischen Behörde
vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden
Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen
mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden. |
§ 370 |
§ 370 |
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, so ist der Termin, in
welchem die Beweisaufnahme
stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
bestimmt. |
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht, so ist der Termin, in
dem die Beweisaufnahme stattfindet,
zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die
Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter
erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden. |
[1] In dem Beweisbeschluß,
der anordnet, daß die Beweisaufnahme vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht bestimmt werden. |
[2] Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amtswegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht. |
[2] Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien
bekanntgemacht. |
Sechster Titel. Beweis durch Augenschein |
Sechster Titel. Beweis durch Augenschein |
§ 371 |
§ 371 |
Die Antretung des
Beweises durch Augenschein erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes
des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden
Thatsachen. |
Der Beweis durch
Augenschein wird durch die
Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe
der zu beweisenden Tatsachen
angetreten. |
§ 372 |
§ 372 |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der
Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige
zuzuziehen seien. |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der
Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige
zuzuziehen seien. |
(2) Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gerichte die Einnahme des
Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden
Sachverständigen überlassen. |
(2) Es kann einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen
Gericht die Einnahme des
Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden
Sachverständigen überlassen. |
§ 372a |
§ 372a |
(1) Soweit es in den Fällen der §§ 1591 und 1717
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur
Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person
Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke
der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung
nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung
des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art
der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder
einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen und
ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann. |
(1) Soweit es in den Fällen der §§ 1591 und 1717
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur
Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person
Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke
der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung
nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung
des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art
der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder
einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen und
ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind
entsprechend anzuwenden. |
[1] Die Vorschriften der §§ 386 bis 390 sind
entsprechend anzuwenden. |
[2] Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung
der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung
angeordnet werden. |
[2] Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung
der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung
angeordnet werden. |
Siebenter Titel. Zeugenbeweis |
Siebenter Titel. Zeugenbeweis |
§ 373 |
§ 373 |
Die Antretung des
Zeugenbeweises erfolgt durch die Benennung der Zeugen und
die Bezeichnung der Thatsachen, über
welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. |
Der Zeugenbeweis
wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der
Tatsachen, über welche die
Vernehmung der Zeugen stattfinden soll,
angetreten. |
§ 374 |
§ 374 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 375 |
§ 375 |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder
einem anderen Gericht nur übertragen werden: |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem
Mitglied des Prozeßgerichts oder
einem anderen Gericht nur übertragen werden: |
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung
des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach
gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle,
sondern an einem anderen Orte zu
vernehmen ist; |
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung
des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach
gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle,
sondern an einem anderen Ort zu
vernehmen ist; |
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem
Prozeßgericht zu erscheinen; |
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem
Prozeßgericht zu erscheinen; |
3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von
dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem
unzweckmäßig erscheint. |
3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von
dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem
unzweckmäßig erscheint. |
(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
§ 376 |
§ 376 |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Abs. 1, 2
ist durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen
bekanntzumachen. |
(3) Eine Genehmigung in den Fällen der Abs. 1, 2
ist durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen
bekanntzumachen. |
(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(4) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
§ 377 |
§ 377 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung der Zeugen ist von der
Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß
auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. |
[1] Die Ladung der Zeugen ist von der
Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß
auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. |
[2] Die Übersendung
erfolgt, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet,
formlos. |
[2] Sie wird,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übersandt. |
(2) Die Ladung muß enthalten: |
(2) Die Ladung muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien; |
1. die Bezeichnung der Parteien; |
2. den Gegenstand der Vernehmung; |
2. den Gegenstand der Vernehmung; |
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei
Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach
Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. |
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei
Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach
Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen. |
(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine
Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher
oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, so kann das Gericht
anordnen, daß der Zeuge zum Termine
nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche
Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung
ihrer Richtigkeit einreicht. |
(3) Bildet den Gegenstand der Vernehmung eine
Auskunft, die der Zeuge voraussichtlich an der Hand seiner Bücher
oder anderer Aufzeichnungen zu geben hat, so kann das Gericht
anordnen, daß der Zeuge zum Termin
nicht zu erscheinen braucht, wenn er vorher eine schriftliche
Beantwortung der Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung
ihrer Richtigkeit einreicht. |
(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen
geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit
Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche
Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien
damit einverstanden sind. |
(4) Das gleiche kann auch in anderen Fällen
geschehen, sofern das Gericht nach Lage der Sache, insbesondere mit
Rücksicht auf den Inhalt der Beweisfrage, eine schriftliche
Erklärung des Zeugen für ausreichend erachtet und die Parteien
damit einverstanden sind. |
§ 378 |
§ 378 |
Die Ladung [eines Soldaten]
als Zeuge[n] erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde. |
(weggefallen) |
§ 379 |
§ 379 |
(1) Das Gericht [soll] die Ladung davon abhängig machen, daß der
Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse wegen der
durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden Auslagen
hinterlegt. |
(1) Das Gericht soll die Ladung davon abhängig machen, daß der
Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der Staatskasse wegen der
durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden Auslagen
hinterlegt. |
(2) Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der
bestimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung
nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne
Verzögerung des Verfahrens erfolgen
kann. |
(2) Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der
bestimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung
nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne
Verzögerung des Verfahrens durchgeführt
werden kann. |
§ 380 |
§ 380 |
(1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, ist, ohne daß es eines
Antrags bedarf, in die durch das
Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurtheilen. |
(1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, der nicht erscheint, ist, ohne daß es eines
Antrages bedarf, in die durch das
Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurteilen. |
(2) |
|
[1] Im Falle
wiederholten Ausbleibens ist die Strafe noch einmal zu erkennen,
auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet
werden. |
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die
Strafe noch einmal zu erkennen, auch kann die zwangsweise
Vorführung des Zeugen angeordnet werden. |
[2] [Angehörige der
Reichswehr werden durch die Militärbehörde vorgeführt.] |
|
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(4) […] |
|
§ 381 |
§ 381 |
(1) |
(1) |
[1] Die Verurteilung in Strafe und Kosten sowie die
Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn der Zeuge
glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen
ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist. |
[1] Die Verurteilung in Strafe und Kosten sowie die
Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn der Zeuge
glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen
ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist. |
[2] Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende
Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen
getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
[2] Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende
Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen
getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können
schriftlich oder zum Protokolle
de[r] Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung
bestimmten neuen Termine angebracht
werden. |
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können
schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten
neuen Termin angebracht
werden. |
§ 382 |
§ 382 |
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es: |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es: |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung, |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung, |
- für die Mitglieder einer der im Abs. 2 genannten
Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung. |
- für die Mitglieder einer der im Abs. 2 genannten
Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung. |
§ 383 |
§ 383 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
1. der Verlobte einer Partei; |
1. der Verlobte einer Partei; |
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie
verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht; |
3. diejenigen, die
mit einer Partei in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch
Adoption verbunden oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten
Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei
der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; |
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei
der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; |
5. Personen, welchen
kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung
durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift
geboten ist, in Betreff der
Thatsachen, auf welche die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. |
5. Personen, denen
kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung
durch ihre Natur oder durch
gesetzliche Vorschrift geboten ist, in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit sich bezieht. |
(2) Die unter Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Personen sind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
(2) Die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der
Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu
belehren. |
(3) Die Vernehmung der [unter] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch
wenn das Zeugniß nicht verweigert
wird, auf Thatsachen nicht zu
richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann. |
(3) Die Vernehmung der unter Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch
wenn das Zeugnis nicht verweigert
wird, auf Tatsachen nicht zu
richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann. |
§ 384 |
§ 384 |
Das Zeugniß kann
verweigert werden: |
Das Zeugnis kann
verweigert werden: |
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu welcher derselbe in
einem der im § [383] Nr. 1
[bis] 3 bezeichneten Verhältnisse
steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
würde; |
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu der er in einem
der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen
unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; |
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem der im § [383] Nr. 1 [bis]
3 bezeichneten Angehörigen desselben
zur Unehre gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zuziehen würde; |
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3
bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; |
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können,
ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren. |
3. über Fragen, die
der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder
Gewerbegeheimnis zu
offenbaren. |
§ 385 |
§ 385 |
(1) In den Fällen des § [383] Nr. 1 [bis]
3 und des § [384] Nr. 1 darf der
Zeuge das Zeugniß nicht
verweigern: |
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3
und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge
das Zeugnis nicht verweigern: |
1. über die Errichtung und den Inhalt eines
Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen
war; |
1. über die Errichtung und den Inhalt eines
Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen
war; |
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von
Familien[mit]gliedern; |
2. über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von
Familienmitgliedern; |
3. über Thatsachen,
welche die durch das Familienverhältniß bedingten
Vermögensangelegenheiten betreffen; |
3. über Tatsachen,
welche die durch das Familienverhältnis bedingten
Vermögensangelegenheiten betreffen; |
4. über diejenigen
auf das streitige Rechtsverhältniß
sich beziehenden Handlungen, welche
von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei
vorgenommen sein sollen. |
4. über die auf das
streitige Rechtsverhältnis sich
beziehenden Handlungen, die von ihm
selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen
sein sollen. |
(2) Die im § [383]
Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
(2) Die im § 383
Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
§ 386 |
§ 386 |
(1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner
Vernehmung bestimmten Termine
schriftlich oder zum Protokolle
de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und
glaubhaft zu machen. |
(1) Der Zeuge, der
das Zeugnis verweigert, hat vor dem
zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem
Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und
glaubhaft zu machen. |
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §
[383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf
einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. |
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §
383 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf
einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. |
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder
zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle
erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung
bestimmten Termine zu
erscheinen. |
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder
zum Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung
bestimmten Termin zu
erscheinen. |
(4) Von dem Eingange
einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum
Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu
benachrichtigen. |
(4) Von dem Eingang
einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum
Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu
benachrichtigen. |
§ 387 |
§ 387 |
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von
dem Prozeßgerichte nach Anhörung der
Parteien entschieden. |
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von
dem Prozeßgericht nach Anhörung der
Parteien entschieden. |
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch
einen Anwalt vertreten zu lassen. |
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch
einen Anwalt vertreten zu lassen. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde
statt. |
(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 388 |
§ 388 |
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
Protokolle de[r] Geschäftsstelle
erklärt und ist er in dem Termine
nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied
des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. |
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt und ist er in dem Termin
nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied
des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. |
§ 389 |
§ 389 |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn
sie nicht schriftlich oder zum Protokolle
de[r] Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen
der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn
sie nicht schriftlich oder zum Protokoll
der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen
der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. |
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien
von Amtswegen geladen. |
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgericht werden der Zeuge und die Parteien
von Amts wegen geladen. |
(3) |
(3) |
[1] Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien
abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erstatten. |
[1] Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien
abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erstatten. |
[2] Nach dem Vortrage des Berichterstatters können der Zeuge und die
Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue
Thatsachen oder Beweismittel dürfen
nicht geltend gemacht werden. |
[2] Nach dem Vortrag des Berichtserstatters können der Zeuge und die
Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue
Tatsachen oder Beweismittel dürfen
nicht geltend gemacht werden. |
§ 390 |
§ 390 |
(1) Wird das Zeugniß
oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der
vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt ist,
verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung
verursachten Kosten sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld] und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurtheilen. |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe
eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig
für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der Zeuge, ohne daß
es eines Antrages bedarf, in die
durch die Weigerung verursachten Kosten sowie zu einer Ordnungsstrafe in Geld und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurteilen. |
(2) |
(2) |
[1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag
zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz hinaus. |
[1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag
zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszuge hinaus. |
[2] Die Vorschriften über die Haft im
Zwangsvollstreckungsverfahren finden
entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften über die Haft im
Zwangsvollstreckungsverfahren gelten
entsprechend. |
(3) Gegen die[…]
Beschlüsse findet die Beschwerde statt. |
(3) Gegen die
Beschlüsse findet die Beschwerde statt. |
(4) […] |
|
§ 391 |
§ 391 |
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393
ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit
Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die
Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. |
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393
ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit
Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung
einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die
Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. |
§ 392 |
§ 392 |
[1] Die Beeidigung erfolgt nach der
Vernehmung. |
[1] Die Beeidigung erfolgt nach der
Vernehmung. |
[2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt
werden. |
[2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt
werden. |
[3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe. |
[3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe. |
§ 393 |
§ 393 |
(1) Unbeeidigt sind
zu vernehmen: |
Unbeeidigt sind zu vernehmen: |
1. Personen, welche
zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine
genügende Vorstellung haben; |
1. Personen, die
zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine
genügende Vorstellung haben; |
2. Personen, welche
nach den Bestimmungen der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden[.] |
2. Personen, die
nach den Vorschriften der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu |
3.
(weggefallen) |
|
4.
(weggefallen) |
|
(2)
(weggefallen) |
werden. |
§ 394 |
§ 394 |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,
können einander gegenüber gestellt
werden. |
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,
können einander gegenübergestellt
werden. |
§ 395 |
§ 395 |
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit
ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz
vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen
habe. |
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit
ermahnt und darauf hingewiesen, daß er in den vom Gesetz
vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen
habe. |
(2) |
(2) |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt
wird. |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
befragt wird. |
[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche
Umstände, welche seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen. |
[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche
Umstände, die seine Glaubwürdigkeit
in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine
Beziehungen zu den Parteien vorzulegen. |
§ 396 |
§ 396 |
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was
ihm von dem Gegenstande seiner
Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhange anzugeben. |
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was
ihm von dem Gegenstand seiner
Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage, sowie zur Erforschung des
Grundes, auf welchem die
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen zu stellen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des
Grundes, auf dem die Wissenschaft
des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. |
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen. |
§ 397 |
§ 397 |
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen
diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der Sache oder der
Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. |
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen
diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der
Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. |
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten, und hat ihren Anwälten auf Verlangen
zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. |
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen
zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten. |
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet das Gericht. |
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet das Gericht. |
§ 398 |
§ 398 |
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die
wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. |
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die
wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. |
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei
der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage
verweigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen. |
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei
der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage
verweigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen. |
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen
Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den
Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen
Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den
Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
§ 399 |
§ 399 |
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß
der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieselbe
fortgesetzt werde. |
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, daß
der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß sie fortgesetzt
werde. |
§ 400 |
§ 400 |
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist
ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen
zu treffen, auch dieselben, soweit
dieses überhaupt zulässig ist,
selbst nach Erledigung des Auftrags
wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit einer dem Zeugen
vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die nochmalige
Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen. |
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist
ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der Zeugnisverweigerung die gesetzlichen
Verfügungen zu treffen, auch sie,
soweit dies überhaupt zulässig ist,
selbst nach Erledigung des Auftrages wieder aufzuheben, über die
Zulässigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu
entscheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen
vorzunehmen. |
§ 401 |
§ 401 |
(1) Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch,
welche durch die Reise und den
Aufenthalt am Orte der Vernehmung
verursacht werden. |
(1) Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumnis und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch,
die durch die Reise und den
Aufenthalt am Ort der Vernehmung
verursacht werden. |
(2) Bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage
(§ 377 Abs. 3, 4) hat der Zeuge Anspruch auf Erstattung der ihm
durch die Beantwortung entstandenen Auslagen. |
(2) Bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage
(§ 377 Abs. 3, 4) hat der Zeuge Anspruch auf Erstattung der ihm
durch die Beantwortung entstandenen Auslagen. |
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige |
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige |
§ 402 |
§ 402 |
Auf den Beweis durch
Sachverständige finden die
Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den
nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen enthalten sind. |
Für den Beweis
durch Sachverständige gelten die
Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind. |
§ 403 |
§ 403 |
Die Antretung des Beweises
erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachtenden
Punkte. |
Der Beweis wird
durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. |
§ 404 |
§ 404 |
(1) |
(1) |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Prozeßgericht. |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Prozeßgericht. |
[2] Dasselbe kann
sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen
beschränken. |
[2] Es kann sich
auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. |
[3] Es kann an
Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen andere ernennen. |
[3] An Stelle der
zuerst ernannten Sachverständigen kann
es andere ernennen. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern,
Personen zu bezeichnen, welche
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. |
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern,
Personen zu bezeichnen, die
geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. |
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte
Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf
eine bestimmte Anzahl beschränken. |
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte
Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf
eine bestimmte Anzahl beschränken. |
§ 405 |
§ 405 |
[1] Das Prozeßgericht kann den mit der
Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen
ermächtigen. |
[1] Das Prozeßgericht kann den mit der
Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen
ermächtigen. |
[2] Derselbe hat in
diesem Falle die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse
auszuüben. |
[2] Er hat in
diesem Falle die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgericht beigelegten Befugnisse
auszuüben. |
§ 406 |
§ 406 |
(1) |
(1) |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, die zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht oder Richter, von
welchem die Ernennung des Sachverständigen
erfolgt ist, vor der Vernehmung
desselben, bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens
anzubringen. |
[1] Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor
seiner Vernehmung, bei
schriftlicher Begutachtung vor Einreichung des Gutachtens
anzubringen. |
[2] Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur
zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund
vorher nicht geltend gemacht werden konnte. |
[2] Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur
zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund
vorher nicht geltend gemacht werden konnte. |
[3] Das Ablehnungsgesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
[3] Das Ablehnungsgesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eidesstatt darf
die Partei nicht zugelassen werden. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eides Statt
darf die Partei nicht zugelassen werden. |
(4) Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten Absatze bezeichneten Gericht oder Richter; eine
vorgängige mündliche Verhandlung der
Betheiligten ist nicht
erforderlich. |
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter; eine
mündliche Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich. |
(5) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung für
begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den
Beschluß, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
(5) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung für
begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den
Beschluß, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 407 |
§ 407 |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerbe ausübt oder
wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt
ist. |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist,
öffentlich zum Erwerb ausübt oder
wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt
ist. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, welcher sich
zu derselben vor Gericht bereit
erklärt hat. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, der sich
hierzu vor Gericht bereit erklärt
hat. |
§ 408 |
§ 408 |
(1) |
(1) |
[1] Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das
Zeugniß zu verweigern, berechtigen
einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[1] Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[2] Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbinden. |
[2] Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbinden. |
(2) |
(2) |
[1] Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder
einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[1] Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder
einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung
mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der
Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen
werden. |
(3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung
mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der
Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen
werden. |
§ 409 |
§ 409 |
(1) |
(1) |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer [Ordnungsstrafe in Geld]
verurtheilt. |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatz der Kosten und zu einer Ordnungsstrafe in Geld
verurteilt. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann
[die Strafe] noch einmal
[…] erkannt werden. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann
die Strafe noch einmal erkannt
werden. |
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde
statt. |
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde
statt. |
(3) […] |
|
§ 410 |
§ 410 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beeidigung des
Sachverständigen erfolgt vor oder nach Erstattung des
Gutachtens. |
[1] Der Sachverständige
wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. |
[2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der
Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet
habe. |
[2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der
Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet
habe. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem
schriftlichen Gutachten erklärt werden. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem
schriftlichen Gutachten erklärt werden. |
§ 411 |
§ 411 |
(1) |
(1) |
[1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so
hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf
der Geschäftsstelle niederzulegen. |
[1] Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so
hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf
der Geschäftsstelle niederzulegen. |
[2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist
bestimmen. |
[2] Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist
bestimmen. |
(2) |
(2) |
[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer
[Ordnungsstrafe in Geld] verurteilt werden. |
[1] Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann er zu einer
Ordnungsstrafe in Geld verurteilt werden. |
[2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung
unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. |
[2] Der Straffestsetzung muß eine Strafandrohung
unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. |
[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann
[die Strafe] in der gleichen Weise
noch einmal […] erkannt werden. |
[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann
die Strafe in der gleichen Weise
noch einmal erkannt werden. |
[4] […] § 409
[Abs. 2 findet] entsprechende Anwendung. |
[4] § 409 Abs. 2
gilt entsprechend. |
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des
Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche Gutachten
erläutere. |
(3) Das Gericht kann das Erscheinen des
Sachverständigen anordnen, damit er
das schriftliche Gutachten erläutere. |
§ 412 |
§ 412 |
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
§ 413 |
§ 413 |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung seiner
Mühewaltung Anspruch. |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumnis, auf Erstattung der ihm
verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung seiner
Mühewaltung Anspruch. |
§ 414 |
§ 414 |
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur
Anwendung. |
Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur
Anwendung. |
Neunter Titel. Beweis durch Urkunden |
Neunter Titel. Beweis durch Urkunden |
§ 415 |
§ 415 |
(1) Urkunden, welche
von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen
Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden),
begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der
Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis
des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten
Vorganges. |
(1) Urkunden, die
von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer
Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen
Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden),
begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der
Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis
des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten
Vorganges. |
(2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig
beurkundet sei, ist zulässig. |
(2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig
beurkundet sei, ist zulässig. |
§ 416 |
§ 416 |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den
Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür,
daß die in denselben enthaltenen
Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den
Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür,
daß die in ihnen enthaltenen
Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. |
§ 417 |
§ 417 |
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen
Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. |
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen
Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. |
§ 418 |
§ 418 |
(1) Öffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§
[415], [417] bezeichneten Inhalt
haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen. |
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§
415, 417 bezeichneten Inhalt haben,
begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. |
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten
Thatsachen ist zulässig, sofern
nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder
beschränken. |
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten
Tatsachen ist zulässig, sofern
nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder
beschränken. |
(3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der
Behörde oder der Urkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten Absatzes nur
dann Anwendung, wenn sich aus den
Landesgesetzen ergiebt, daß die
Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig
ist. |
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der
Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann
anzuwenden, wenn sich aus den
Landesgesetzen ergibt, daß die
Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig
ist. |
§ 419 |
§ 419 |
Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen, Einschaltungen oder sonstige äußere
Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweise aufheben oder mindern, entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung. |
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige
äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung. |
§ 420 |
§ 420 |
Die Antretung des Beweises
erfolgt durch die Vorlegung der Urkunde. |
Der Beweis wird
durch die Vorlegung der Urkunde
angetreten. |
§ 421 |
§ 421 |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den
Antrag, dem Gegner die Vorlegung der
Urkunde aufzugeben. |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der
Urkunde aufzugeben. |
§ 422 |
§ 422 |
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde
verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde
verlangen kann. |
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde
verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde
verlangen kann. |
§ 423 |
§ 423 |
Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in seinen Händen befindlichen
Urkunden verpflichtet, auf welche er
im Prozesse zur Beweisführung Bezug
genommen hat, selbst wenn dieses nur
in einem vorbereitenden Schriftsatze
geschehen ist. |
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden
verpflichtet, auf die er im
Prozeß zur Beweisführung Bezug
genommen hat, selbst wenn es nur in
einem vorbereitenden Schriftsatz
geschehen ist. |
§ 424 |
§ 424 |
Der Antrag soll enthalten: |
Der Antrag soll enthalten: |
1. die Bezeichnung der Urkunde; |
1. die Bezeichnung der Urkunde; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die Urkunde bewiesen
werden sollen; |
2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen
werden sollen; |
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des
Inhalts der Urkunde; |
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des
Inhalts der Urkunde; |
4. die Angabe der Umstände, auf welche die
Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet; |
4. die Angabe der Umstände, auf welche die
Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; |
5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die Verpflichtung zur Vorlegung der
Urkunde ergiebt. Der Grund ist
glaubhaft zu machen. |
5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde
ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu
machen. |
§ 425 |
§ 425 |
Erachtet das Gericht die Thatsache, welche durch die Urkunde bewiesen
werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet
es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen
Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht
erklärt, die Vorlegung der Urkunde an. |
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden
soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es,
wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde sich in seinen Händen
befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt,
die Vorlegung der Urkunde an. |
§ 426 |
§ 426 |
[1] Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in
seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu
vernehmen. |
[1] Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in
seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu
vernehmen. |
[2] In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm
aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu
forschen. |
[2] In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm
aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu
forschen. |
[3] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449
bis 454 entsprechend. |
[3] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449
bis 454 entsprechend. |
[4] Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß
sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die
Vorlegung an. |
[4] Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, daß
sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die
Vorlegung an. |
§ 427 |
§ 427 |
[1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde
vorzulegen, nicht nach, oder gelangt
das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß er nach dem
Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine
vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig
angesehen werden. |
[1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde
vorzulegen, nicht nach oder gelangt
das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß er nach dem
Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine
vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig
angesehen werden. |
[2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht
beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen
werden. |
[2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht
beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen
werden. |
§ 428 |
§ 428 |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung des Beweises durch den
Antrag, zur Herbeischaffung der
Urkunde eine Frist zu bestimmen. |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der
Urkunde eine Frist zu bestimmen. |
§ 429 |
§ 429 |
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner
des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. |
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner
des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. |
§ 430 |
§ 430 |
Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen
des § [424] Nr. 1 [bis] 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu
machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten
befinde. |
Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den
Erfordernissen des § 424 Nr. 1
bis 3, 5 zu genügen und außerdem
glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten
befinde. |
§ 430a |
|
(weggefallen) |
|
§ 430b |
|
(weggefallen) |
|
§ 430c |
|
(weggefallen) |
|
§ 431 |
§ 431 |
(1) |
(1) |
[1] Ist die Thatsache,
welche durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich, und der Antrag den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen entsprechend, so hat das Gericht
eine Frist zur Vorlegung der Urkunde […] zu bestimmen. |
[1] Ist die Tatsache,
die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht eine Frist zur
Vorlegung der Urkunde zu bestimmen. |
[2] [Die Bestimmung
der Frist kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen.] |
[2] Die Frist kann
ohne mündliche Verhandlung bestimmt
werden. |
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens
vor dem Ablaufe der Frist
beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn
der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des
Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert. |
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens
vor dem Ablauf der Frist
beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt ist oder wenn
der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des
Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert. |
§ 432 |
§ 432 |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung
des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder
eines öffentlichen Beamten, so erfolgt die
Antretung des Beweises durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die
Mittheilung der Urkunde zu
ersuchen. |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung
des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder
eines öffentlichen Beamten, so wird der
Beweis durch den Antrag
angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen. |
(2) Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche die Parteien nach
den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu
beschaffen im Stande sind,
keine Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den
gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu
beschaffen imstande sind,
nicht anzuwenden. |
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die
Mittheilung der Urkunde in Fällen,
in welchen eine Verpflichtung zur
Vorlegung auf § [422] gestützt wird,
so finden die Bestimmungen der §§ [428 bis 431]
Anwendung. |
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die
Mitteilung der Urkunde in Fällen,
in denen eine Verpflichtung zur
Vorlegung auf § 422 gestützt wird,
so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431. |
§ 433 |
§ 433 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 434 |
§ 434 |
Wenn die Vorlegung
einer Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen
erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder wegen der Wichtigkeit der
Urkunde und der Besorgniß des
Verlustes oder der Beschädigung
bedenklich erscheint, so kann das
Prozeßgericht anordnen, daß die
Vorlegung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gerichte geschehe. |
Wenn eine Urkunde
bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht
vorgelegt werden kann oder
wenn es bedenklich erscheint, sie
wegen ihrer Wichtigkeit und der
Besorgnis ihres Verlustes oder
ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozeßgericht anordnen,
daß sie vor einem seiner Mitglieder
oder vor einem anderen Gericht vorgelegt
werde. |
§ 435 |
§ 435 |
[1] Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder
in einer beglaubigten Abschrift, welche hinsichtlich der Beglaubigung die
Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt
werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die
Urschrift vorlege oder die Thatsachen angebe und glaubhaft mache,
welche ihn an der Vorlegung der
Urschrift verhindern. |
[1] Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder
in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die
Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt
werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die
Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache,
die ihn an der Vorlegung der
Urschrift verhindern. |
[2] Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der
beglaubigten Abschrift beizulegen sei. |
[2] Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der
beglaubigten Abschrift beizulegen sei. |
§ 436 |
§ 436 |
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde nur mit
Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. |
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung
des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten. |
§ 437 |
§ 437 |
(1) Urkunden, welche
nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von
einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich
darstellen, haben die Vermuthung der
Echtheit für sich. |
(1) Urkunden, die
nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von
einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich
darstellen, haben die Vermutung der
Echtheit für sich. |
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für
zweifelhaft hält, auch von Amtswegen
die Behörde oder die Person, von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu
einer Erklärung über die Echtheit veranlassen. |
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für
zweifelhaft hält, auch von Amts
wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer
Erklärung über die Echtheit veranlassen. |
§ 438 |
§ 438 |
(1) Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländischen Behörde oder
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes
errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen
sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu
ermessen. |
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes
errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen
sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu
ermessen. |
(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde
genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Reichs. |
(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde
genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Bundes. |
§ 439 |
§ 439 |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich
der Gegner des Beweisführers nach Vorschrift des § [138] zu erklären. |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich
der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären. |
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine
Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der
Unterschrift zu richten. |
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine
Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der
Unterschrift zu richten. |
(3) Erfolgt die
Erklärung nicht, so ist die Urkunde
als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei
hervorgeht. |
(3) Wird die
Erklärung nicht abgegeben, so ist
die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die
Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der
Partei hervorgeht. |
§ 440 |
§ 440 |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten
Privaturkunde ist zu beweisen. |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten
Privaturkunde ist zu beweisen. |
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest
oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen
gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der
Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für sich. |
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest
oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen
gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der
Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. |
§ 441 |
§ 441 |
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. |
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. |
(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur
Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäßheit der Bestimmung des § [432] zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derselben anzutreten. |
(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur
Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten. |
(3) |
(3) |
[1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete
Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des
Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. |
[1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete
Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des
Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. |
[2] Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten
entsprechend. |
[2] Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten
entsprechend. |
[3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur
Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder
gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß der
Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht
habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden. |
[3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur
Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder
gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß der
Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht
habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden. |
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den
Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich
befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken
im Stande sei, so finden die Vorschriften des § [431] entsprechende Anwendung. |
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den
Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich
befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken
imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend. |
§ 442 |
§ 442 |
Über das Ergebniß
der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung,
geeigneten Falls nach Anhörung von
Sachverständigen zu
entscheiden. |
Über das Ergebnis
der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung,
geeignetenfalls nach Anhörung von
Sachverständigen, zu
entscheiden. |
§ 443 |
§ 443 |
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren
Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre
Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen
Ordnung erforderlich ist. |
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren
Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre
Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen
Ordnung erforderlich ist. |
§ 444 |
§ 444 |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht,
deren Benutzung dem Gegner zu
entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so
können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den
Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht,
ihre Benutzung dem Gegner zu
entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so
können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den
Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden. |
Zehnter Titel. Beweis durch Parteivernehmung |
Zehnter Titel. Beweis durch Parteivernehmung |
§ 445 |
§ 445 |
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit
anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere
Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch
antreten, daß sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden
Tatsachen zu vernehmen. |
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit
anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere
Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch
antreten, daß sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden
Tatsachen zu vernehmen. |
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn
er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen
erachtet. |
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn
er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen
erachtet. |
§ 446 |
§ 446 |
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder
gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das
Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere
der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung
zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen
will. |
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder
gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das
Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere
der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung
zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen
will. |
§ 447 |
§ 447 |
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch
die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es
beantragt und die andere damit einverstanden ist. |
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch
die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es
beantragt und die andere damit einverstanden ist. |
§ 448 |
§ 448 |
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht
auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der
Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um
seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu
erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder
beider Parteien über die Tatsache anordnen. |
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht
auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der
Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um
seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu
erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder
beider Parteien über die Tatsache anordnen. |
§ 449 |
§ 449 |
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren
Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob
alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. |
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren
Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob
alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind. |
§ 449a |
|
(weggefallen) |
|
§ 450 |
§ 450 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vernehmung einer Partei wird durch
Beweisbeschluß angeordnet. |
[1] Die Vernehmung einer Partei wird durch
Beweisbeschluß angeordnet. |
[2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des
Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter
Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von
Amts wegen zu laden. |
[2] Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des
Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter
Mitteilung des Beweisbeschlusses persönlich durch Zustellung von
Amts wegen zu laden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt
werden, wenn nach seiner Erlassung
über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht
werden. |
[1] Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt
werden, wenn nach seinem Erlaß über
die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht
werden. |
[2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der
Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für
geklärt erachtet. |
[2] Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der
Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für
geklärt erachtet. |
§ 451 |
§ 451 |
Auf die Vernehmung einer Partei finden die Vorschriften der §§ 375, 376, 395
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechende Anwendung. |
Auf die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend. |
§ 452 |
§ 452 |
(1) |
(1) |
[1] Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage
einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder
Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es
anordnen, daß die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. |
[1] Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage
einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder
Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es
anordnen, daß die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. |
[2] Waren beide Parteien vernommen, so kann die
Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer
Partei gefordert werden. |
[2] Waren beide Parteien vernommen, so kann die
Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer
Partei gefordert werden. |
(2) Die Eidesnorm geht dahin, daß die Partei nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe. |
(2) Die Eidesnorm geht dahin, daß die Partei nach
bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
habe. |
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung
verzichten. |
(3) Der Gegner kann auf die Beeidigung
verzichten. |
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen
wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt
ist, ist unzulässig. |
(4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen
wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt
ist, ist unzulässig. |
§ 453 |
§ 453 |
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach §
286 frei zu würdigen. |
(1) Das Gericht hat die Aussage der Partei nach §
286 frei zu würdigen. |
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid,
so gilt § 446 entsprechend. |
(2) Verweigert die Partei die Aussage oder den Eid,
so gilt § 446 entsprechend. |
§ 454 |
§ 454 |
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung
oder Beeidigung bestimmten Termine
aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr
Ausbleiben angegebener Gründe nach
freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist. |
(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung
oder Beeidigung bestimmten Termin
aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr
Ausbleiben angegebener Gründe, nach
freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist. |
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung
der Partei vor dem Prozeßgericht bestimmt, so ist im Falle ihres
Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen
Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu
verhandeln. |
(2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung
der Partei vor dem Prozeßgericht bestimmt, so ist im Falle ihres
Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen
Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu
verhandeln. |
§ 455 |
§ 455 |
(1) |
(1) |
[1] Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist
vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 ihr gesetzlicher Vertreter
zu vernehmen. |
[1] Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist
vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2 ihr gesetzlicher Vertreter
zu vernehmen. |
[2] Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden,
so gilt § 449 entsprechend. |
[2] Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden,
so gilt § 449 entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, sowie Volljährige, die wegen Geistesschwäche,
Verschwendung oder Trunksucht entmündigt sind oder unter vorläufige
Vormundschaft gestellt sind, können über Tatsachen, die in ihren
eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung
gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn
das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen
erachtet. |
[1] Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr
vollendet haben, sowie Volljährige, die wegen Geistesschwäche,
Verschwendung oder Trunksucht entmündigt sind oder unter vorläufige
Vormundschaft gestellt sind, können über Tatsachen, die in ihren
eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung
gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn
das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen
erachtet. |
[2] Das gleiche gilt von einer prozeßfähigen
Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten
wird. |
[2] Das gleiche gilt von einer prozeßfähigen
Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Pfleger vertreten
wird. |
§ 456 |
§§ 456 |
(weggefallen) |
|
§ 457 |
|
(weggefallen) |
|
§ 458 |
|
(weggefallen) |
|
§ 459 |
|
(weggefallen) |
|
§ 460 |
|
(weggefallen) |
|
§ 461 |
|
(weggefallen) |
|
§ 462 |
|
(weggefallen) |
|
§ 463 |
|
(weggefallen) |
|
§ 464 |
|
(weggefallen) |
|
§ 465 |
|
(weggefallen) |
|
§ 466 |
|
(weggefallen) |
|
§ 467 |
|
(weggefallen) |
|
§ 468 |
|
(weggefallen) |
|
§ 469 |
|
(weggefallen) |
|
§ 470 |
|
(weggefallen) |
|
§ 471 |
|
(weggefallen) |
|
§ 472 |
|
(weggefallen) |
|
§ 473 |
|
(weggefallen) |
|
§ 474 |
|
(weggefallen) |
|
§ 475 |
|
(weggefallen) |
|
§ 476 |
|
(weggefallen) |
|
§ 477 |
bis 477 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von
Eiden |
Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von
Eiden |
§ 478 |
§ 478 |
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person
geleistet werden. |
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person
geleistet werden. |
§ 479 |
§ 479 |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß
die Eidesleistung vor einem seiner
Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen
vor dem Prozeßgerichte verhindert
ist oder in großer Entfernung von dem Sitze
desselben sich aufhält. |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß
der Eid vor einem seiner Mitglieder
oder vor einem anderen Gericht geleistet
werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem
Prozeßgericht verhindert ist oder
sich in großer Entfernung von
dessen Sitz aufhält. |
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner
Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem
anderen Gericht. |
(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner
Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem
anderen Gericht. |
§ 480 |
§ 480 |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
§ 481 |
§ 481 |
(1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der
Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der
Schwurpflichtige [darauf] die Worte
spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe!" |
(1) Der Eid wird in der Weise geleistet, daß der
Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel: "Sie schwören bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" vorspricht und der
Schwurpflichtige darauf die Worte
spricht (Eidesformel): "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe!" |
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. |
(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
geleistet werden. |
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(3) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(4) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid
leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen
einzeln gesprochen. |
(4) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid
leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen
einzeln gesprochen. |
§ 482 |
§ 482 |
[1] […] |
|
[2] […] |
(weggefallen) |
§ 483 |
§ 483 |
(1) Stumme, welche
schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. |
(1) Stumme, die
schreiben können, leisten den Eid mittels Abschreibens und
Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. |
(2) Stumme, welche
nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
(2) Stumme, die
nicht schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
§ 484 |
§ 484 |
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein
Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser
Betheuerungsformeln an Stelle des
Eides gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religionsgesellschaft
abgiebt. |
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein
Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser
Beteuerungsformeln an Stelle des
Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft
abgibt. |
Zwölfter Titel. Sicherung des Beweises |
Zwölfter Titel. Sicherung des Beweises |
§ 485 |
§ 485 |
[1] Auf Gesuch einer Partei kann die Einnahme des
Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur
Sicherung des Beweises angeordnet werden. |
[1] Auf Gesuch einer Partei kann die Einnahme des
Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur
Sicherung des Beweises angeordnet werden. |
[2] Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder
die Benutzung desselben erschwert werde, oder wenn der
gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll und der
Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung
hat. |
[2] Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Gegner
zustimmt oder zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder
seine Benutzung erschwert werde,
oder wenn der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden
soll und der Antragsteller ein rechtliches Interesse an dieser
Feststellung hat. |
§ 486 |
§ 486 |
(1) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor
welchem der Rechtsstreit anhängig
ist; es kann vor de[r]
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor
dem der Rechtsstreit anhängig ist;
es kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
(2) In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch
auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die zu vernehmenden Personen sich
aufhalten oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich
befindet. |
(2) In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch
auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirk die zu vernehmenden Personen sich
aufhalten oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich
befindet. |
(3) Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Gesuch angebracht werden,
wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. |
(3) Bei dem bezeichneten Amtsgericht muß das Gesuch angebracht werden,
wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. |
§ 487 |
§ 487 |
Das Gesuch muß enthalten: |
Das Gesuch muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Gegners; |
1. die Bezeichnung des Gegners; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme
erfolgen soll; |
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Beweisaufnahme
erfolgen soll; |
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß rechtfertigt, daß das Beweismittel
verloren oder die Benutzung
desselben erschwert werde. Dieser
Grund ist glaubhaft zu machen. |
4. die Darlegung des Grundes, der die Besorgnis rechtfertigt, daß das Beweismittel
verloren oder seine Benutzung
erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu machen. |
§ 488 |
§ 488 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 489 |
§ 489 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 490 |
§ 490 |
(1) Die Entscheidung
über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Über das Gesuch
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die
Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und
Sachverständigen zu bezeichnen. |
[1] In dem Beschluß, durch welchen dem Gesuch stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die
Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und
Sachverständigen zu bezeichnen. |
[2] Eine Anfechtung dieses
Beschlusses findet nicht statt. |
[2] Der Beschluß
ist nicht anfechtbar. |
§ 491 |
§ 491 |
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen
des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und
einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme
bestimmten Termin so zeitig zu laden, daß er in diesem Termin seine
Rechte wahrzunehmen vermag. |
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den Umständen
des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und
einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die Beweisaufnahme
bestimmten Termin so zeitig zu laden, daß er in diesem Termin seine
Rechte wahrzunehmen vermag. |
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der
Beweisaufnahme nicht entgegen. |
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der
Beweisaufnahme nicht entgegen. |
§ 492 |
§ 492 |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die
Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden
Vorschriften. |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die
Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden
Vorschriften. |
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei
dem Gerichte, welches dieselbe
angeordnet hat, aufzubewahren. |
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei
dem Gericht, das sie angeordnet
hat, aufzubewahren. |
§ 493 |
§ 493 |
(1) Jede Partei hat das Recht, die
Beweisverhandlungen in dem Prozesse
zu benutzen. |
(1) Jede Partei hat das Recht, die
Beweisverhandlungen in dem Prozeß
zu benutzen. |
(2) War der Gegner in einem Termin zur
Beweisaufnahme nicht erschienen, so ist der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung nur dann berechtigt, wenn der
Gegner rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft
macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung unterblieben oder nicht
rechtzeitig erfolgt sei. |
(2) War der Gegner in einem Termin zur
Beweisaufnahme nicht erschienen, so ist der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung nur dann berechtigt, wenn der
Gegner rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft
macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung unterblieben oder nicht
rechtzeitig erfolgt sei. |
§ 494 |
§ 494 |
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht
bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden
außer Stande sei, den Gegner zu
bezeichnen. |
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht
bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden
außerstande sei, den Gegner zu
bezeichnen. |
(2) Wird dem Gesuche
stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur
Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter
bestellen. |
(2) Wird dem Gesuch
stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur
Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter
bestellen. |
Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den
Amtsgerichten |
Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den
Amtsgerichten |
§ 495 |
§ 495 |
(1) Auf das
Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vorschriften über das Verfahren vor
den Landgerichten Anwendung, soweit
nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buches, aus den
nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der
Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. |
(1) Für das
Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor
den Landgerichten, soweit nicht aus
den allgemeinen Vorschriften des
ersten Buches, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und
aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. |
(2) Der Richter soll in jeder Lage des Verfahrens
auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken. |
(2) Der Richter soll in jeder Lage des Verfahrens
auf die gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken. |
§ 495a |
§ 495a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 496 |
§ 496 |
(1) |
|
[1] Die Zustellungen
erfolgen unbeschadet der Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts
wegen. |
(1) Die Zustellungen erfolgen unbeschadet der
Vorschrift des § 317 Abs. 1 von Amts wegen. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) |
(2) |
[1] Die Klage sowie sonstige Anträge und
Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gerichte schriftlich
einzureichen oder mündlich zum Protokolle
de[r] Geschäftsstelle anzubringen. |
[1] Die Klage sowie sonstige Anträge und
Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gericht schriftlich
einzureichen oder mündlich zum Protokoll
der Geschäftsstelle anzubringen. |
[2] Die Partei soll den Schriftsätzen, welche sie bei dem Gericht einreicht, die für
die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen. |
[2] Die Partei soll den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreicht, die für die
Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beifügen. |
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung,
sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der
Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung
ein. |
(3) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung,
sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der
Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung
ein. |
(4) |
(4) |
[1] Mit Ausnahme der Klage und solcher
Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage
enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere
Form mitzuteilen. |
[1] Mit Ausnahme der Klage und solcher
Schriftsätze, die Sachanträge oder eine Zurücknahme der Klage
enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien,
sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere
Form mitzuteilen. |
[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die
Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des
Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem
zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern
nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder
erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |
[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die
Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des
Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem
zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern
nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder
erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. |
§ 497 |
§ 497 |
(1) |
(1) |
[1] Ladungen durch die Partei finden nicht
statt. |
[1] Ladungen durch die Partei finden nicht
statt. |
[2] Die Termine werden von Amts wegen
bestimmt. |
[2] Die Termine werden von Amts wegen
bestimmt. |
[3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der
Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. |
[3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der
Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. |
[4] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage
bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung
anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. |
[4] Die Ladung des Klägers zu dem auf die Klage
bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung
anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich,
wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der
Klage oder des Antrags, auf Grund
dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden
ist. |
[1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich,
wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der
Klage oder des Antrages, auf Grund
dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden
ist. |
[2] Die erfolgte
Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. |
[2] Die Mitteilung ist zu den Akten zu
vermerken. |
§ 498 |
§ 498 |
(1) Dem Beklagten ist mit der Ladung die
Klageschrift oder das die Klage enthaltende Protokoll
zuzustellen. |
(1) Dem Beklagten ist mit der Ladung die
Klageschrift oder das die Klage enthaltende Protokoll
zuzustellen. |
(2) |
(2) |
[1] Mit der Zustellung der Klageschrift ist die
Aufforderung an den Beklagten zu verbinden, etwaige gegen die
Behauptungen des Klägers vorzubringende Einwendungen und
Beweismittel unter genauer Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen
unverzüglich dem Gerichte
mitzuteilen. |
[1] Mit der Zustellung der Klageschrift ist die
Aufforderung an den Beklagten zu verbinden, etwaige gegen die
Behauptungen des Klägers vorzubringende Einwendungen und
Beweismittel unter genauer Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen
unverzüglich dem Gericht
mitzuteilen. |
[2] § 253 Abs.
3 Nr. 1 findet keine Anwendung. |
[2] § 261a Abs.
2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |
(3) Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im §
496 Abs. 3 erst mit der Zustellung an den Beklagten als
erhoben. |
(3) Die Klage gilt unbeschadet der Bestimmung im §
496 Abs. 3 erst mit der Zustellung an den Beklagten als
erhoben. |
§ 499 |
§ 499 |
(1) Die Frist zur Einlassung auf eine Klage beträgt
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem Ort erfolgt, der
Sitz des Prozeßgerichts ist oder im Bezirk des Prozeßgerichts liegt
oder von dem ein Teil zu diesem Bezirk gehört; mindestens eine
Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt; in Meß- und
Marktsachen mindestens 24
Stunden. |
(1) Die Frist zur Einlassung auf eine Klage beträgt
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem Ort erfolgt, der
Sitz des Prozeßgerichts ist oder im Bezirk des Prozeßgerichts liegt
oder von dem ein Teil zu diesem Bezirk gehört; mindestens eine
Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt; in Meß- und
Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat das Gericht bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
(2) Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat das Gericht bei
Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen. |
§ 499a |
§§ 499a |
(weggefallen) |
|
§ 499b |
|
(weggefallen) |
|
§ 499c |
|
(weggefallen) |
|
§ 499d |
|
(weggefallen) |
|
§ 499e |
|
(weggefallen) |
|
§ 499f |
|
(weggefallen) |
|
§ 499g |
bis 499g |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 500 |
§ 500 |
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die
Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung
vor Gericht erscheinen. |
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die
Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung
vor Gericht erscheinen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Klage wird in diesem Falle durch mündlichen
Vortrag erhoben. |
[1] Die Klage wird in diesem Falle durch mündlichen
Vortrag erhoben. |
[2] Sie ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache
streitig bleibt. |
[2] Sie ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache
streitig bleibt. |
[3] Nach der Klageerhebung kann jede Partei die
Vertagung des Termins beantragen. |
[3] Nach der Klageerhebung kann jede Partei die
Vertagung des Termins beantragen. |
§ 500a |
§ 500a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 501 |
§ 501 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 502 |
§ 502 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 503 |
§ 503 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 504 |
§ 504 |
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden
gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen
sind, findet nur insoweit Anwendung, als die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts und die Einrede, daß die Entscheidung des Rechtsstreits durch
Schiedsrichter zu erfolgen habe, vor
der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu machen sind. |
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden
gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen
sind, gilt nur insoweit, als die Einrede der Unzuständigkeit
des Gerichts und die Einrede, daß der
Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, vor der Verhandlung zur
Hauptsache geltend zu machen sind. |
(2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so
hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache
denselben auf die Unzuständigkeit
aufmerksam zu machen. |
(2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so
hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache
ihn auf die Unzuständigkeit
aufmerksam zu machen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 505 |
§ 505 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 506 |
§ 506 |
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung
des Klagantrags (§ 268 Nr. 2, 3) ein
Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört,
oder wird in Gemäßheit des § 280 die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die Landgerichte zuständig sind, so hat
das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur
Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu
erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. |
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung
des Klageantrages (§ 268 Nr. 2, 3)
ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte
gehört, oder wird nach § 280 die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das
Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur
Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß sich für unzuständig zu
erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. |
(2) Die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz
1 finden entsprechende
Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3 Satz
1 gelten entsprechend. |
§ 507 |
§ 507 |
Die Vorschriften des § 297 finden keine Anwendung. |
Die Vorschriften des § 297 sind nicht anzuwenden. |
§ 508 |
§ 508 |
(1) D[ie]
Geschäftsstelle hat die Zustellung des Versäumnisurteils zu
vermitteln, sofern nicht die Partei, welche das Urteil erwirkt hat, erklärt hat,
selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu
wollen. |
(1) Die
Geschäftsstelle hat die Zustellung des Versäumnisurteils zu
vermitteln, sofern nicht die Partei, die das Urteil erwirkt hat, erklärt hat, selbst
einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu
wollen. |
(2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt
eine Woche. |
(2) Die im § 339 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt
eine Woche. |
(3) |
(3) |
[1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein
anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das
Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. |
[1] Eine Verweisung des Rechtsstreits an ein
anderes Gericht nach §§ 276, 506 findet nur statt, wenn das
Amtsgericht den Einspruch für zulässig erachtet. |
[2] Das Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen wird, ist an
die Entscheidung des Amtsgerichts, durch welche der Einspruch zugelassen wird,
gebunden. |
[2] Das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, ist an die
Entscheidung des Amtsgerichts, durch die der Einspruch zugelassen wird,
gebunden. |
§ 509 |
§ 509 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 510 |
§ 510 |
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur
dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. |
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur
dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. |
§ 510a |
§ 510a |
(1) Anträge sowie die Erklärung auf einen Antrag
auf Parteivernehmung sind durch das Sitzungsprotokoll
festzustellen; anstatt der Feststellung genügt die Bezugnahme auf
den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes. |
(1) Anträge sowie die Erklärung auf einen Antrag
auf Parteivernehmung sind durch das Sitzungsprotokoll
festzustellen; anstatt der Feststellung genügt die Bezugnahme auf
den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes. |
(2) Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere
Geständnisse, sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als
das Gericht bei dem Schlusse der
mündlichen Verhandlung die Feststellung für angemessen
erachtet. |
(2) Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere
Geständnisse, sind durch das Protokoll insoweit festzustellen, als
das Gericht bei dem Schluß der
mündlichen Verhandlung die Feststellung für angemessen
erachtet. |
§ 510b |
§ 510b |
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer
Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für
den Fall, daß die Handlung |
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer
Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des Klägers für
den Fall, daß die Handlung |
nicht binnen einer zu bestimmenden Frist
vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden;
das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen
festzusetzen. |
nicht binnen einer zu bestimmenden Frist
vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden;
das Gericht hat die Entschädigung nach freiem Ermessen
festzusetzen. |
§ 510c |
§ 510c |
(1) Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche bestimmt das Gericht sein Verfahren nach freiem Ermessen,
wenn der Wert des Streitgegenstandes zur Zeit der Einreichung der
Klage fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. |
(1) Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche bestimmt das Gericht sein Verfahren nach freiem Ermessen,
wenn der Wert des Streitgegenstandes zur Zeit der Einreichung der
Klage fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. |
(2) Ein in diesem Verfahren ergehendes Endurteil
ist, sofern es nicht als Versäumnisurteil erlassen ist, als
Schiedsurteil zu bezeichnen. |
(2) Ein in diesem Verfahren ergehendes Endurteil
ist, sofern es nicht als Versäumnisurteil erlassen ist, als
Schiedsurteil zu bezeichnen. |
(3) Die Parteien können in der Verhandlung vor dem
Gericht auf eine schriftliche Begründung des Schiedsurteils
verzichten; der Verzicht ist in das Protokoll aufzunehmen. |
(3) Die Parteien können in der Verhandlung vor dem
Gericht auf eine schriftliche Begründung des Schiedsurteils
verzichten; der Verzicht ist in das Protokoll aufzunehmen. |
(4) Das Schiedsurteil steht einem im ordentlichen
Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich. |
(4) Das Schiedsurteil steht einem im ordentlichen
Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich. |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Erster Abschnitt. Berufung |
Erster Abschnitt. Berufung |
§ 511 |
§ 511 |
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz erlassenen Endurtheile statt. |
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen Endurteile statt. |
§ 511a |
§ 511a |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark nicht
übersteigt. |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark nicht
übersteigt. |
(2) In betreff des
Wertes des Beschwerdegegenstandes kommen die §§ 3 [bis] 9
[…] zur Anwendung. |
(2) Für den Wert
des Beschwerdegegenstandes gelten
die §§ 3 bis 9. |
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
werden. |
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
werden. |
(4) Insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs handelt sowie in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche,
für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet die
Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
statt. |
(4) Insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs handelt sowie in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche,
für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet die
Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
statt. |
§ 512 |
§ 512 |
Der Beurtheilung des
Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht
dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
Der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern
sie nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
§ 512a |
§ 512a |
Die Berufung kann in Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das
Gericht erster Instanz seine
örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. |
Die Berufung kann in Streitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das
Gericht des ersten Rechtszuges
seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. |
§ 513 |
§ 513 |
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei, gegen
welche es erlassen ist, mit der
Berufung nicht angefochten werden. |
(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen
die es erlassen ist, mit der
Berufung nicht angefochten werden. |
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der Einspruch an sich nicht statthaft
ist, unterliegt der Berufung insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der
Versäumung nicht vorgelegen habe. |
(2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist,
unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, daß der Fall der
Versäumung nicht vorgelegen habe. |
§ 514 |
§ 514 |
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils erklärten Verzichts auf das Recht der
Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die
Verzichtleistung angenommen hat. |
Die Wirksamkeit eines nach Erlaß des Urteils erklärten Verzichts auf das Recht der
Berufung ist nicht davon abhängig, daß der Gegner die
Verzichtleistung angenommen hat. |
§ 515 |
§ 515 |
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne
Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. |
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne
Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der
mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu
erklären. |
[1] Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu
erklären. |
[2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines
Schriftsatzes. |
[2] Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen
Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines
Schriftsatzes. |
(3) |
(3) |
[1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. |
[1] Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. |
[2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen
durch Beschluß auszusprechen. |
[2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen
durch Beschluß auszusprechen. |
[3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen
Verhandlung und ist nicht anfechtbar. |
[3] Der Beschluß bedarf keiner mündlichen
Verhandlung und ist nicht anfechtbar. |
§ 516 |
§ 516 |
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung. |
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Urteils,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung. |
§ 517 |
§ 517 |
[1] Wird innerhalb der Berufungsfrist ein
Urtheil in Gemäßheit des § [321]
durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt, so beginnt mit der Zustellung der
nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für
die Berufung gegen das zuerst ergangene Urtheil von neuem. |
[1] Wird innerhalb der Berufungsfrist ein
Urteil durch eine nachträgliche
Entscheidung ergänzt (§ 321), so
beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf
der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene
Urteil von neuem. |
[2] Wird gegen beide Urtheile von derselben Partei Berufung
eingelegt, so sind beide Berufungen mit
einander zu verbinden. |
[2] Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung
eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden. |
§ 518 |
§ 518 |
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der
Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. |
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der
Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. |
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: |
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Berufung gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Berufung gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung
eingelegt werde. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Berufung sich
richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem
Berufungsgericht vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil
nicht zugestellt sei. |
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Berufung sich
richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem
Berufungsgericht vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil
nicht zugestellt sei. |
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift
anzuwenden. |
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift
anzuwenden. |
§ 519 |
§ 519 |
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung
begründen. |
(1) Der Berufungskläger muß die Berufung
begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz
bei dem Berufungsgericht einzureichen. |
[1] Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht
bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz
bei dem Berufungsgericht einzureichen. |
[2] Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
[2] Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten: |
(3) Die Berufungsbegründung muß enthalten: |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge); |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge); |
2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen
anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der
neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei
zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. |
2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen
anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der
neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei
zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. |
(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die
Zulässigkeit der Berufung abhängt. |
(4) In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die
Zulässigkeit der Berufung abhängt. |
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung
anzuwenden. |
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung
anzuwenden. |
§ 519a |
§ 519a |
[1] Die Berufungsschrift und die
Berufungsbegründung sind der Gegenpartei von Amts wegen
zuzustellen. |
[1] Die Berufungsschrift und die
Berufungsbegründung sind der Gegenpartei von Amts wegen
zuzustellen. |
[2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, [in] dem die
Berufung eingelegt ist. |
[2] Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der
Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die
Berufung eingelegt ist. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder
der Berufungsbegründung einreichen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder
der Berufungsbegründung einreichen. |
§ 519b |
§ 519b |
(1) |
(1) |
[1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. |
[1] Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß ergehen; sie unterliegt in diesem Falle
der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts
die Revision zulässig wäre. |
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß ergehen; sie unterliegt in diesem Falle
der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts
die Revision zulässig wäre. |
§ 520 |
§ 520 |
(1) |
(1) |
[1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
[1] Wird die Berufung nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
[2] In der Bekanntmachung soll der
Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen
Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor
dem Berufungsgerichte durch einen
bei diesem Gerichte zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. |
[2] In der Bekanntmachung soll der
Berufungsbeklagte, sofern die Zustellung nicht an einen
Rechtsanwalt erfolgt, darauf hingewiesen werden, daß er sich vor
dem Berufungsgericht durch einen
bei diesem Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. |
(2) In betreff der
Frist, welche zwischen dem
Zeitpunkte der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. |
(2) Auf die Frist,
die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und
der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des § 262 |
(3)
(weggefallen) |
entsprechend
anzuwenden. |
§ 521 |
§ 521 |
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder
wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. |
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder
wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. |
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des
Versäumnisurteils durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung
durch Anschließung anzuwenden. |
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des
Versäumnisurteils durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung
durch Anschließung anzuwenden. |
§ 522 |
§ 522 |
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
wird. |
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
wird. |
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der
Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird
es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig
eingelegt. |
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der
Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird
es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig
eingelegt. |
§ 522a |
§ 522a |
(1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Berufungsanschlußschrift bei dem Berufungsgericht. |
(1) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Berufungsanschlußschrift bei dem Berufungsgericht. |
(2) Die Anschlußberufung muß vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren
Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet
werden. |
(2) Die Anschlußberufung muß vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren
Ablauf eingelegt wird, in der Anschlußschrift begründet
werden. |
(3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519
Abs. 3, 5 und der §§ 519a, 519b gelten entsprechend. |
(3) Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519
Abs. 3, 5 und der §§ 519a, 519b gelten entsprechend. |
§ 523 |
§ 523 |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende
Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten
Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich
nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. |
§ 523a |
§ 523a |
Die Vorschrift des § 349 Abs. 3 findet keine Anwendung. |
Die Vorschrift des § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
§ 524 |
§ 524 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 525 |
§ 525 |
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den
durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. |
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den
durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. |
§ 526 |
§ 526 |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil sowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen nebst
den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit
vorzutragen, als dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur
Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich
ist. |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das durch die Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen nebst
den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit
vorzutragen, als dies zum Verständnis der Berufungsanträge und zur
Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich
ist. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der
Verhandlung zu veranlassen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung der
Verhandlung, zu veranlassen. |
§ 527 |
§ 527 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 528 |
§ 528 |
(1) |
|
[1] Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei
wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn
die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden
außer Stande gewesen sei,
dieselben in erster Instanz
vorzubringen. |
[1] Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei
wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn
die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden
außerstande gewesen sei,
sie im ersten Rechtszuge
vorzubringen. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand oder die Zuständigkeit eines
[Arbeitsgerichts] begründet ist, von
der Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte
in erster Instanz zur Hauptsache
mündlich verhandelt hat; eine Prüfung der Zuständigkeit von
Amtswegen findet nicht statt. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand oder die Zuständigkeit eines
Arbeitsgerichts begründet ist,
und von der Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte im ersten Rechtszuge zur Hauptsache mündlich
verhandelt hat; eine Prüfung der Zuständigkeit von Amts wegen findet nicht statt. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 529 |
§ 529 |
(1) Die Parteien können Angriffs- und
Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge nicht geltend gemacht
sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel,
vorbringen. |
(1) Die Parteien können Angriffs- und
Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge nicht geltend gemacht
sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel,
vorbringen. |
(2) |
(2) |
[1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie
Beweismittel und Beweiseinreden, die im ersten Rechtszuge hätten
geltend gemacht werden können und deren Berücksichtigung die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, sind jedoch nur
zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Partei das Vorbringen im ersten Rechtszuge weder in der Absicht,
den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit
unterlassen hatte. |
[1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie
Beweismittel und Beweiseinreden, die im ersten Rechtszuge hätten
geltend gemacht werden können und deren Berücksichtigung die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, sind jedoch nur
zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Partei das Vorbringen im ersten Rechtszuge weder in der Absicht,
den Prozeß zu verschleppen, noch aus grober Nachlässigkeit
unterlassen hatte. |
[2] Diese Vorschrift gilt entsprechend für das
Vorbringen einer Partei, das im ersten Rechtszuge nach den §§ 279,
279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist. |
[2] Diese Vorschrift gilt entsprechend für das
Vorbringen einer Partei, das im ersten Rechtszuge nach den §§ 279,
279a, 283 Abs. 2 zurückgewiesen worden ist. |
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 gilt ferner
entsprechend, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen
Geltendmachung in der Berufungsinstanz zulässig ist, entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
hat. |
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 gilt ferner
entsprechend, wenn der Berufungskläger ein neues Vorbringen, dessen
Geltendmachung in der Berufungsinstanz zulässig ist, entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
hat. |
(4) Die Erhebung einer Widerklage ist nur
zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die
Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen
Verfahren für sachdienlich hält. |
(4) Die Erhebung einer Widerklage ist nur
zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die
Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen
Verfahren für sachdienlich hält. |
(5) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung
nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die
Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich
hält. |
(5) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer
Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung
nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die
Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich
hält. |
§ 530 |
§ 530 |
Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz betreffenden Vorschrift kann in
der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die
Partei das Rügerecht bereits in erster
Instanz verloren hat. |
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift
kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die
Partei das Rügerecht bereits im ersten
Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat. |
§ 531 |
§ 531 |
Die im ersten Rechtszuge unterbliebenen oder
verweigerten Erklärungen über Tatsachen, Urkunden und Anträge auf
Parteivernehmung können in der Berufungsinstanz nachgeholt
werden. |
Die im ersten Rechtszuge unterbliebenen oder
verweigerten Erklärungen über Tatsachen, Urkunden und Anträge auf
Parteivernehmung können in der Berufungsinstanz nachgeholt
werden. |
§ 532 |
§ 532 |
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche
Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche
Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
§ 533 |
§ 533 |
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder
Beeidigung einer Partei, die in erster
Instanz die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den
Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist,
daß die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe
hatte und diese Gründe seitdem fortgefallen sind. |
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder
Beeidigung einer Partei, die im ersten
Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder
den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung
ist, daß die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende
Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind. |
(2) War eine Partei in
erster Instanz vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so
darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur
anordnen, wenn die in […] erste[r] Instanz
erfolgte Vernehmung oder Beeidigung unzulässig war. |
(2) War eine Partei im
ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt,
so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners
nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war. |
§ 534 |
§ 534 |
(1) Ein nicht [oder
nicht] unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil erster Instanz ist, soweit es
durch die Berufungsanträge nicht angefochten [wird], auf den im Laufe der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag von dem Berufungsgerichte durch Beschluß für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. |
(1) Ein nicht oder
nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil
des ersten Rechtszuges ist, soweit
es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen
Verhandlung gestellten Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluß für vorläufig
vollstreckbar zu erklären. |
(2) Das gleiche gilt, wenn der Berufungskläger neue
Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Beweismittel und
Beweiseinreden vorbringt, durch welche die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, und nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der
Prozeßverschleppung oder auf Nachlässigkeit beruht. |
(2) Das gleiche gilt, wenn der Berufungskläger neue
Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Beweismittel und
Beweiseinreden vorbringt, durch welche die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert wird, und nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Verspätung des Vorbringens auf der Absicht der
Prozeßverschleppung oder auf Nachlässigkeit beruht. |
(3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht
statt. |
(3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht
statt. |
§ 535 |
§ 535 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 536 |
§ 536 |
Das Urtheil erster
Instanz darf nur insoweit abgeändert werden, als eine
Abänderung beantragt ist. |
Das Urteil des ersten
Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine
Abänderung beantragt ist. |
§ 537 |
§ 537 |
[1] Gegenstand der
Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen
zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte,
über welche in Gemäßheit der Anträge
eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn
über diese Streitpunkte in erster
Instanz nicht verhandelt oder nicht entschieden ist. |
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des
Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten
Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und
Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte
im ersten Rechtszuge nicht
verhandelt oder nicht entschieden ist. |
[2]
(weggefallen) |
|
[3]
(weggefallen) |
|
§ 538 |
§ 538 |
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern
ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des
ersten Rechtszuges zurückzuverweisen: |
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern
ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des
ersten Rechtszuges zurückzuverweisen: |
1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch
als unzulässig verworfen ist; |
1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch
als unzulässig verworfen ist; |
2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über
prozeßhindernde Einreden entschieden ist; |
2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über
prozeßhindernde Einreden entschieden ist; |
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund
des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es
sei denn, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur
Entscheidung reif ist; |
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund
des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es
sei denn, daß der Streit über den Betrag des Anspruchs zur
Entscheidung reif ist; |
4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder
Wechselprozeß unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; |
4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder
Wechselprozeß unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; |
5. wenn das angefochtene Urteil ein
Versäumnisurteil ist. |
5. wenn das angefochtene Urteil ein
Versäumnisurteil ist. |
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die
sämtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. |
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die
sämtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. |
§ 539 |
§ 539 |
Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an
einem wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter
Aufhebung des Urteils, und des
Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird,
die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges
zurückverweisen. |
Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an
einem wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter
Aufhebung des Urteils und des
Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird,
die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges
zurückverweisen. |
§ 540 |
§ 540 |
In den Fällen der §§ 538, 539 kann das
Berufungsgericht von einer Zurückverweisung absehen und selbst
entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält. |
In den Fällen der §§ 538, 539 kann das
Berufungsgericht von einer Zurückverweisung absehen und selbst
entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält. |
§ 541 |
§ 541 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 542 |
§ 542 |
(1) Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster Instanz finden
entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszuge gelten
entsprechend. |
(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im
Termine zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit das
festgestellte Sachverhältniß nicht
entgegensteht, das thatsächliche
mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu
erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten
Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte
Ergebniß gehabt habe. |
(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im
Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnisurteil, so ist, soweit das
festgestellte Sachverhältnis nicht
entgegensteht, das tatsächliche
mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu
erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten
Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte
Ergebnis gehabt habe. |
§ 543 |
§ 543 |
Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil ist eine Bezugnahme auf das Urtheil voriger Instanz nicht
ausgeschlossen. |
Bei der Darstellung des Tatbestandes im Urteil ist eine Bezugnahme auf das Urteil des vorigen Rechtszuges nicht
ausgeschlossen. |
§ 544 |
§ 544 |
(1) D[ie]
Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig
Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von
de[r] Geschäftsstelle des Gerichts
erster Instanz die Prozeßakten
einzufordern. |
(1) Die
Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig
Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von
der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges die
Prozeßakten einzufordern. |
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten
de[r] Geschäftsstelle des Gerichts
erster Instanz nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urtheils zurückzusenden. |
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten
der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urteils zurückzusenden. |
Zweiter Abschnitt. Revision |
Zweiter Abschnitt. Revision |
§ 545 |
§ 545 |
(1) Die Revision findet gegen die in der
Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. |
(1) Die Revision findet gegen die in der
Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. |
(2) Gegen Urteile, durch welche über die Anordnung, Abänderung oder
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. |
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder
Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. |
§ 546 |
§ 546 |
(1) Die Revision findet nur statt, wenn das
Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in
Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert
des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark
übersteigt. |
(1) Die Revision findet nur statt, wenn das
Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in
Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert
des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark
übersteigt. |
(2) |
(2) |
[1] Das Oberlandesgericht darf die Revision nur
zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. |
[1] Das Oberlandesgericht darf die Revision nur
zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. |
[2] Es hat die Revision stets dann zuzulassen, wenn
es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht. |
[2] Es hat die Revision stets dann zuzulassen, wenn
es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht. |
(3) |
(3) |
[1] Für den Wert des Beschwerdegegenstandes gelten
die Vorschriften der §§ 3 bis 9. |
[1] Für den Wert des Beschwerdegegenstandes gelten
die Vorschriften der §§ 3 bis 9. |
[2] Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
werden. |
[2] Der Revisionskläger hat diesen Wert glaubhaft
zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen
werden. |
§ 547 |
§ 547 |
(1) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert
des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: |
(1) Ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert
des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: |
1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
1. insoweit es sich um die Unzulässigkeit des
Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
2. in den Rechtstreitigkeiten über Ansprüche, für welche
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig sind. |
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche
die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
ausschließlich zuständig sind. |
(2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt
unberührt. |
(2) Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 bleibt
unberührt. |
§ 548 |
§ 548 |
Der Beurtheilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht
dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar sind. |
Der Beurteilung des
Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen,
die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern
sie nicht nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar sind. |
§ 549 |
§ 549 |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder der Verletzung einer
sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift
beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die dem Bergrecht, dem
gemeinen Recht, dem französischen Recht oder dem Badischen
Landrecht einschließlich seiner Zusätze angehört. |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder der
Verletzung einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts
geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den
Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt oder die dem
Bergrecht, dem gemeinen Recht, dem französischen Recht oder dem
Badischen Landrecht einschließlich seiner Zusätze angehört. |
(2) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf
gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat. |
(2) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche kann die Revision nicht darauf
gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit
Unrecht angenommen hat. |
§ 550 |
§ 550 |
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist. |
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist. |
§ 551 |
§ 551 |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses
Hinderniß mittels eines
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, der von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses
Hindernis mittels eines
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen
Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt sind; |
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
sind; |
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist. |
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist. |
§ 552 |
§ 552 |
(1) Die
Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten
Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung des Urteils. |
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung des Urteils. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 553 |
§ 553 |
(1) |
(1) |
[1] Die Einlegung
der Revision erfolgt durch
Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgerichte. |
[1] Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei
dem Revisionsgericht
eingelegt. |
[2] Die Revisionsschrift muß enthalten: |
[2] Die Revisionsschrift muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die
Revision eingelegt werde. |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil die
Revision eingelegt werde. |
(2) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden
Schriftsätze finden auch auf die
Revisionsschrift Anwendung. |
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze sind auch auf die
Revisionsschrift anzuwenden. |
§ 553a |
§ 553a |
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Revision sich richtet, sowie der
Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgerichte vorgelegt [oder angegeben] werden[, daß das Urteil nicht
zugestellt sei]. |
(1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision sich richtet, sowie der
Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgericht vorgelegt oder angegeben werden; daß das Urteil nicht
zugestellt sei. |
(2) |
(2) |
[1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von
Amts wegen zuzustellen. |
[1] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von
Amts wegen zuzustellen. |
[2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen,
[in] dem die Revision eingelegt
ist. |
[2] Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen,
in dem die Revision eingelegt
ist. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift
einreichen. |
[3] Die erforderliche Zahl von beglaubigten
Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift
einreichen. |
§ 554 |
§ 554 |
(1) Der Revisionskläger muß die Revision
begründen. |
(1) Der Revisionskläger muß die Revision
begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Revisionsbegründung erfolgt, sofern sie nicht bereits in der
Revisionsschrift enthalten ist, durch
Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Revisionsgerichte. |
[1] Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der
Revisionsschrift enthalten ist, in einem
Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. |
[2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
[2] Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt
einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Revision und kann
auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. |
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten: |
(3) Die Revisionsbegründung muß enthalten: |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); |
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten
und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); |
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: |
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: |
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; |
a) die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; |
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung
der Tatsachen, welche den Mangel
ergeben. |
b) insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung
der Tatsachen, die den Mangel
ergeben. |
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden. |
(4) In der Revisionsbegründung soll ferner der Wert
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden. |
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des §
553a Abs. 2 [Satz 1, 3] finden auf die Revisionsbegründung
entsprechende Anwendung. |
(5) Die Vorschriften des § 553 Abs. 2 und des §
553a Abs. 2 Satz 1, 3 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden. |
(6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist die
Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig. |
(6) Nach dem Ablauf der Begründungsfrist ist die
Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig. |
(7)
(weggefallen) |
|
§ 554a |
§ 554a |
(1) |
(1) |
[1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob die Einlegung und Begründung in der gesetzlichen
Form und Frist erfolgt sei. |
[1] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu
prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt und begründet ist. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß
erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß ergehen. |
§ 555 |
§ 555 |
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. |
(1) Wird die Revision nicht durch Beschluß als
unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
(2) In betreff der
Frist, welche zwischen dem
Zeitpunkte der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 262 entsprechende Anwendung. |
(2) Auf die Frist,
die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und
der mündlichen Verhandlung liegen muß, sind die Vorschriften des § 262 entsprechend anzuwenden. |
§ 556 |
§ 556 |
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablauf
der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf
die Revision verzichtet hat. |
(1) Der Revisionsbeklagte kann sich bis zum Ablauf
der Begründungsfrist der Revision anschließen, selbst wenn er auf
die Revision verzichtet hat. |
(2) |
(2) |
[1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. |
[1] Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Revisionsanschlußschrift bei dem Revisionsgericht. |
[2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift
begründet werden. |
[2] Die Anschlußrevision muß in der Anschlußschrift
begründet werden. |
[3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522,
553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3, 6 und des §
554a gelten entsprechend. |
[3] Die Vorschriften des § 521 Abs. 2, der §§ 522,
553, des § 553a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 554 Abs. 3, 6 und des §
554a gelten entsprechend. |
§ 557 |
§ 557 |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende
Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten
Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit sich
nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. |
§ 557a |
§ 557a |
Die Vorschriften der §§ 348 [bis] 350 finden keine
Anwendung. |
Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht
anzuwenden. |
§ 558 |
§ 558 |
Die Verletzung einer das Verfahren der
Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die
Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren
hat. |
Die Verletzung einer das Verfahren der
Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das
Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren
hat. |
§ 559 |
§ 559 |
[1] Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die von den Parteien gestellten Anträge und, soweit die
Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das
Verfahren verletzt sei, nur die nach Maßgabe der §§ 554, 556
geltend gemachten Revisionsgründe. |
[1] Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die von den Parteien gestellten Anträge und, soweit die
Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in bezug auf das
Verfahren verletzt sei, nur die nach Maßgabe der §§ 554, 556
geltend gemachten Revisionsgründe. |
[2] Bei der Prüfung, ob sonst das Gesetz verletzt
sei, ist das Revisionsgericht an die von den Parteien geltend
gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. |
[2] Bei der Prüfung, ob sonst das Gesetz verletzt
sei, ist das Revisionsgericht an die von den Parteien geltend
gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. |
§ 560 |
§ 560 |
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urtheil des
Berufungsgerichts ist, insoweit dasselbe durch die Revisionsanträge nicht
angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung
gestellten Antrag von dem Revisionsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil des
Berufungsgerichts ist, insoweit es
durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe
der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem Revisionsgericht für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
§ 561 |
§ 561 |
(1) |
(1) |
[1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts
unterliegt nur dasjenige […]
Parteivorbringen, welches aus dem
Tatbestande des Berufungsurteils
oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. |
[1] Der Beurteilung des Revisionsgerichts
unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. |
[2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b
erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. |
[2] Außerdem können nur die im § 554 Abs. 3 Nr. 2 b
erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden. |
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine
tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese
Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in
bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter
Revisionsangriff erhoben ist. |
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine
tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese
Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in
bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter
Revisionsangriff erhoben ist. |
§ 562 |
§ 562 |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die
Revision nach § [549] nicht gestützt
werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung
maßgebend. |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die
Revision nach § 549 nicht gestützt
werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung
maßgebend. |
§ 563 |
§ 563 |
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen. |
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen. |
§ 564 |
§ 564 |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urtheil
aufzuheben. |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urteil
aufzuheben. |
(2) Erfolgt die Aufhebung
des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren
insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. |
(2) Wird das Urteil
wegen eines Mangels des Verfahrens
aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit
aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. |
§ 565 |
§ 565 |
(1) |
(1) |
[1] Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. |
[1] Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. |
[2] Die Zurückverweisung kann an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts erfolgen. |
[2] Die Zurückverweisung kann an einen anderen
Senat des Berufungsgerichts erfolgen. |
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche
Beurtheilung, welche der Aufhebung
zu Grunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zu Grunde zu
legen. |
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche
Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu
legen. |
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden: |
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden: |
1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist; |
1. wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die
Sache zur Endentscheidung reif ist; |
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt. |
2. wenn die Aufhebung des Urteils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt. |
(4) Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von
Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § [549] nicht gestützt werden kann, in Frage, so
kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden. |
(4) Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von
Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 549 nicht gestützt werden kann, in Frage, so
kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden. |
§ 566 |
§ 566 |
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
die Anfechtbarkeit der Versäumnißurtheile, über die Verzichtleistung
auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme
desselben, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung,
über die Verhandlung prozeßhindernder Einreden, über den Vortrag
der Parteien bei der mündlichen Verhandlung und über die
Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende Anwendung. |
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtleistung
auf das Rechtsmittel und seine
Zurücknahme, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung,
über die Verhandlung prozeßhindernder Einreden, über den Vortrag
der Parteien bei der mündlichen Verhandlung und über die
Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. |
§ 566a |
§ 566a |
(1) Gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen
Endurteile der Landgerichte kann in den Fällen, in denen die
Revision nach den §§ 546, 547 ohne Zulassung statthaft ist, mit den
folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz
unmittelbar die Revision eingelegt werden. |
(1) Gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen
Endurteile der Landgerichte kann in den Fällen, in denen die
Revision nach den §§ 546, 547 ohne Zulassung statthaft ist, mit den
folgenden Maßgaben unter Übergehung der Berufungsinstanz
unmittelbar die Revision eingelegt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der
Einwilligung des Gegners. |
[1] Die Übergehung der Berufungsinstanz bedarf der
Einwilligung des Gegners. |
[2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist
der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem
Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben
werden. |
[2] Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist
der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem
Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegeben
werden. |
(3) Die Revision kann nicht auf Mängel des
Verfahrens gestützt werden. |
(3) Die Revision kann nicht auf Mängel des
Verfahrens gestützt werden. |
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung
der Einwilligung (Abs. 2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel
der Berufung. |
(4) Die Einlegung der Revision und die Erklärung
der Einwilligung (Abs. 2) gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel
der Berufung. |
(5) |
(5) |
[1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die
Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige
Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen
wäre. |
[1] Verweist das Revisionsgericht die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die
Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige
Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen
wäre. |
[2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der
Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim
Oberlandesgericht anhängig geworden wäre. |
[2] In diesem Falle gelten für das Verfahren vor
dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der
Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim
Oberlandesgericht anhängig geworden wäre. |
(6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen
Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzuwenden. |
(6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen
Fällen der Zurückverweisung entsprechend anzuwenden. |
(7) Von der Einlegung der Revision nach Abs. 1 hat
die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig
Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu
geben. |
(7) Von der Einlegung der Revision nach Abs. 1 hat
die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb vierundzwanzig
Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu
geben. |
Dritter Abschnitt. Beschwerde |
Dritter Abschnitt. Beschwerde |
§ 567 |
§ 567 |
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den
in diesem Gesetze besonders
hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht
erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen ist. |
(1) Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den
in diesem Gesetz besonders
hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine mündliche Verhandlung
nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch
zurückgewiesen ist. |
(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über
Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. |
(2) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über
Kosten, Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
ist eine Beschwerde nicht zulässig. |
[1] Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte
ist eine Beschwerde nicht zulässig. |
[2] Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine
Berufung nach § 519b als unzulässig verworfen wird. |
[2] Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine
Berufung nach § 519b als unzulässig verworfen wird. |
§ 567a |
|
(weggefallen) |
|
§ 568 |
§ 568 |
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im
Rechtszuge zunächst höhere Gericht. |
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im
Rechtszuge zunächst höhere Gericht. |
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
ist, soweit nicht in ihr ein neuer selbständiger Beschwerdegrund
enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig. |
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
ist, soweit nicht in ihr ein neuer selbständiger Beschwerdegrund
enthalten ist, eine weitere Beschwerde nicht zulässig. |
(3) Entscheidungen der Landgerichte über
Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde. |
(3) Entscheidungen der Landgerichte über
Prozeßkosten unterliegen nicht der weiteren Beschwerde. |
§ 569 |
§ 569 |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt,
von welchem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann
in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt
werden. |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt,
von dem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann
in dringenden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Einlegung
erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. |
[1] Die Beschwerde
wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. |
[2] Die Einlegung
kann auch durch Erklärung zum Protokolle
de[r] Geschäftsstelle erfolgen, wenn der Rechtsstreit bei einem
Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die Beschwerde das
Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachverständigen
erhoben wird. |
[2] Sie kann auch
durch Erklärung zum Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden,
wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder
anhängig war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von
einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird. |
§ 570 |
§ 570 |
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise
gestützt werden. |
Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise
gestützt werden. |
§ 571 |
§ 571 |
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so
haben sie derselben abzuhelfen;
anderenfalls ist die Beschwerde vor
Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so
haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde vor
Ablauf einer Woche dem Beschwerdegericht vorzulegen. |
§ 572 |
§ 572 |
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [109], [380], [390], [409], [619], [656], [678]
erwähnten Entscheidungen gerichtet ist. |
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ 109, 380, 390; 409, 619, 656, 678 erwähnten
Entscheidungen gerichtet ist. |
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derselben auszusetzen sei. |
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß ihre Vollziehung auszusetzen sei. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen sei. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen sei. |
§ 573 |
§ 573 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen. |
(2) |
(2) |
[1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung
an, so kann die Abgabe derselben
durch einen Anwalt erfolgen, der bei
dem Gerichte zugelassen ist, von
welchem oder von dessen Vorsitzenden
die angefochtene Entscheidung erlassen ist. |
[1] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung
an, so kann sie durch einen Anwalt
abgegeben werden, der bei dem
Gericht zugelassen ist, von
dem oder von dessen Vorsitzenden
die angefochtene Entscheidung erlassen ist. |
[2] In den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle eingelegt
werden darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle abgegeben
werden. |
[2] In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden
darf, kann auch die Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben
werden. |
§ 573a |
|
(weggefallen) |
|
§ 573b |
|
(weggefallen) |
|
§ 574 |
§ 574 |
(1) |
|
[1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
sei. |
[1] Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt
ist. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 575 |
§ 575 |
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für
begründet, so kann es demjenigen
Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen
war, die erforderliche Anordnung übertragen. |
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für
begründet, so kann es dem Gericht
oder Vorsitzenden, von dem die
beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung
übertragen. |
§ 576 |
§ 576 |
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle verlangt,
so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. |
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so
ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nachzusuchen. |
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung
des Prozeßgerichts statt. |
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung
des Prozeßgerichts statt. |
(3) Die Bestimmung
des ersten Absatzes gilt auch für das
Reichsgericht und die Oberlandesgerichte. |
(3) Die Vorschrift
des ersten Absatzes gilt auch für den
Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte. |
§ 577 |
§ 577 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung, in den Fällen der §§ 336 und
952 Abs. 4 mit der Verkündung der Entscheidung beginnt,
einzulegen. |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung, in den Fällen der §§ 336 und
952 Abs. 4 mit der Verkündung der Entscheidung beginnt,
einzulegen. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt
zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt
zur Wahrung der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf
der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen
erhoben werden. |
[3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf
der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen
erhoben werden. |
(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der
Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt. |
(3) Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der
Beschwerde unterliegenden Entscheidung nicht befugt. |
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen des § 576 muß auf dem für die
Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des
Prozeßgerichts binnen der Notfrist nachgesucht werden. |
[1] In den Fällen des § 576 muß auf dem für die
Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des
Prozeßgerichts binnen der Notfrist nachgesucht werden. |
[2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es ihm
nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen. |
[2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es ihm
nicht entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen. |
Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens |
Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens |
§ 578 |
§ 578 |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Endurtheil geschlossenen Verfahrens
kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage
erfolgen. |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Endurteil geschlossenen Verfahrens
kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage
erfolgen. |
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder
von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und
Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. |
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder
von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und
Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. |
§ 579 |
§ 579 |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des
Richteramts kraft des Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder
eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, der von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses
Hindernis mittels eines
Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend
gemacht ist; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen
Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
(2) In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht
statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend
gemacht werden konnte. |
(2) In den Fällen der Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn
die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden
konnte. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen ein Schiedsurteil (§ 510c) findet die
Nichtigkeitsklage außer in den Fällen des Abs. 1 auch dann statt,
wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden ist. |
[1] Gegen ein Schiedsurteil (§ 510c) findet die
Nichtigkeitsklage außer in den Fällen des Abs. 1 auch dann statt,
wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden ist. |
[2] Das gleiche gilt, wenn das Schiedsurteil nicht
mit Gründen versehen ist, es sei denn, daß die Parteien in der
Verhandlung vor dem Gericht ausdrücklich auf schriftliche
Begründung verzichtet haben. |
[2] Das gleiche gilt, wenn das Schiedsurteil nicht
mit Gründen versehen ist, es sei denn, daß die Parteien in der
Verhandlung vor dem Gericht ausdrücklich auf schriftliche
Begründung verzichtet haben. |
§ 580 |
§ 580 |
Die Restitutionsklage findet statt: |
Die Restitutionsklage findet statt: |
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage,
auf welche das Urteil gegründet ist,
sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage,
auf die das Urteil gegründet ist,
sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich angefertigt
oder verfälscht war; |
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; |
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf
welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige
sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig
gemacht hat; |
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf
welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige
sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig
gemacht hat; |
4. wenn das Urtheil
von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen
Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Handlung erwirkt ist, welche mit
einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist; |
4. wenn das Urteil
von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen
Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte
Handlung erwirkt ist, die mit einer
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist; |
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt hat, welcher sich in Beziehung auf den Rechtsstreit
einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig
gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht ist; |
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit
einer Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig
gemacht hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des
gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe
bedroht ist; |
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts,
eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf
welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges
Urteil aufgehoben ist; |
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts,
eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf
welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges
Urteil aufgehoben ist; |
7. wenn die Partei |
7. wenn die Partei |
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urtheil,
oder |
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urteil
oder |
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen
in den Stand gesetzt wird, welche
eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. |
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen
in den Stand gesetzt wird, die eine
ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. |
§ 580a |
|
(weggefallen) |
|
§ 581 |
§ 581 |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen
Nr. 1 [bis] 5 findet die
Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung
eine rechtskräftige Verurtheilung
ergangen ist, oder wenn die
Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Gründen, als wegen Mangels an Beweis
nicht erfolgen kann. |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen
Nr. 1 bis 5 findet die
Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der strafbaren Handlung
eine rechtskräftige Verurteilung
ergangen ist oder wenn die
Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweis
nicht erfolgen kann. |
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die
Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf
Parteivernehmung nicht geführt werden. |
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die
Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf
Parteivernehmung nicht geführt werden. |
§ 581a |
|
(weggefallen) |
|
§ 581b |
|
(weggefallen) |
|
§ 582 |
§ 582 |
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die
Partei ohne ihr Verschulden außer
Stande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren,
insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels
Anschließung an eine Berufung
geltend zu machen. |
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die
Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem
früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder
mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. |
§ 583 |
§ 583 |
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch
welche eine dem angefochtenen
Urtheile vorausgegangene
Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird,
geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser Entscheidung beruht. |
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch
die eine dem angefochtenen
Urteil vorausgegangene Entscheidung
derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend
gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht. |
§ 584 |
§ 584 |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig:
das Gericht, welches in erster
Instanz erkannt hat; wenn das angefochtene Urtheil oder auch nur eines von
mehreren angefochtenen Urtheilen von
dem Berufungsgericht erlassen wurde,
oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des § [580] Nr. 1 [bis]
3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der
Revisionsinstanz erlassenes Urtheil
auf Grund der §§ [579], [580] Nr. 4,
5 angefochten wird, das Revisionsgericht. |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig:
das Gericht, das im ersten
Rechtszuge erkannt hat; wenn das angefochterie Urteil oder auch nur eines von
mehreren angefochtenen Urteilen von
dem Berufungsgericht erlassen wurde
oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis
3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der
Revisionsinstanz erlassenes Urteil
auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5
angefochten wird, das Revisionsgericht. |
(2) Sind die Klagen gegen einen
Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor
das Amtsgericht, dessen Geschäftsstelle den Befehl erlassen hat;
wenn der Anspruch nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört,
vor das für den Rechtsstreit über den Anspruch zuständige
Gericht. |
(2) Sind die Klagen gegen einen
Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor
das Amtsgericht, dessen Geschäftsstelle den Befehl erlassen hat;
wenn der Anspruch nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört,
vor das für den Rechtsstreit über den Anspruch zuständige
Gericht. |
§ 584a |
|
(weggefallen) |
|
§ 584b |
|
(weggefallen) |
|
§ 584c |
|
(weggefallen) |
|
§ 585 |
§ 585 |
Auf die Erhebung der
Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht aus den
Bestimmungen dieses Gesetzes sich
eine Abweichung ergiebt. |
Für die Erhebung
der Klagen und das weitere Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften
entsprechend, sofern nicht aus den
Vorschriften dieses Gesetzes sich
eine Abweichung ergibt. |
§ 586 |
§ 586 |
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben. |
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch
nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch
nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. |
[2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urtheils an
gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. |
[2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urteils an
gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. |
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes
finden auf die Nichtigkeitsklage
wegen mangelnder Vertretung keine
Anwendung; die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem
Tage, an welchem der Partei und bei
mangelnder Prozeßfähigkeit dem
gesetzlichen Vertreter derselben das
Urtheil zugestellt ist. |
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes
sind auf die Nichtigkeitsklage
wegen mangelnder Vertretung nicht
anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an
dem der Partei und bei mangelnder
Prozeßfähigkeit ihrem gesetzlichen
Vertreter das Urteil zugestellt
ist. |
§ 587 |
§ 587 |
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage
gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben
werde, enthalten sein. |
In der Klage muß die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage
gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben
wird, enthalten sein. |
§ 588 |
§ 588 |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage
enthalten: |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage
enthalten: |
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; |
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; |
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund und die Einhaltung
der Nothfrist ergeben; |
2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der
Notfrist ergeben; |
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des
angefochtenen Urtheils und welche
andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. |
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des
angefochtenen Urteils und welche
andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben wird,
sind die Urkunden, auf welche
dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
[1] Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind
die Urkunden, auf die sie gestützt
wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. |
[2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen
des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen
Herbeischaffung derselben zu stellen
beabsichtigt. |
[2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen
des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen
ihrer Herbeischaffung zu stellen
beabsichtigt. |
§ 589 |
§ 589 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben
sei. |
[1] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben
sei. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Die Thatsachen,
welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu
machen. |
(2) Die Tatsachen,
die ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu
machen. |
§ 589a |
|
(weggefallen) |
|
§ 590 |
§ 590 |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem
Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem
Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung
und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung
und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. |
[2] In diesem Falle ist die Verhandlung über die
Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. |
[2] In diesem Falle ist die Verhandlung über die
Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. |
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht
hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen abhängig ist. |
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht
hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist. |
§ 591 |
§ 591 |
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen
die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt
stattfinden. |
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen
die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt
stattfinden. |
Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß |
Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß |
§ 591a |
|
(weggefallen) |
|
§ 592 |
§ 592 |
[1] Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Quantität anderer vertretbarer
Sachen oder Werthpapiere zum
Gegenstande hat, kann im
Urkundenprozesse geltend gemacht
werden, wenn die sämmtlichen zur
Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können. |
[1] Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Menge anderer vertretbarer Sachen
oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die
sämtlichen zur Begründung des
Anspruchs erforderlichen Tatsachen
durch Urkunden bewiesen werden können. |
[2] Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer
Schiffshypothek. |
[2] Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer
Schiffshypothek. |
§ 592a |
|
(weggefallen) |
|
§ 592b |
|
(weggefallen) |
|
§ 592c |
|
(weggefallen) |
|
§ 592d |
|
(weggefallen) |
|
§ 592e |
|
(weggefallen) |
|
§ 593 |
§ 593 |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Urkundenprozesse geklagt werde. |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Urkundenprozeß geklagt werde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in
Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze beigefügt werden. |
[1] Die Urkunden müssen in Urschrift oder in
Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. |
[2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung
des Schriftsatzes und dem Termine
zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher
Zeitraum liegen. |
[2] Im letzteren Falle muß zwischen der Zustellung
des Schriftsatzes und dem Termin
zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher
Zeitraum liegen. |
§ 594 |
§ 594 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 595 |
§ 595 |
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. |
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. |
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit
oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im §
592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf
Parteivernehmung zulässig. |
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit
oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im §
592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf
Parteivernehmung zulässig. |
(3) Die Antretung des
Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden
erfolgen. |
(3) Der
Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden |
(4)
(weggefallen) |
angetreten
werden. |
§ 596 |
§ 596 |
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des
Beklagten bedarf, bis zum Schlusse
der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der
Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. |
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des
Beklagten bedarf, bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeß in der Weise abstehen, daß der
Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. |
§ 596a |
|
(weggefallen) |
|
§ 596b |
|
(weggefallen) |
|
§ 596c |
|
(weggefallen) |
|
§ 596d |
|
(weggefallen) |
|
§ 596e |
|
(weggefallen) |
|
§ 597 |
§ 597 |
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte
Anspruch an sich oder in Folge einer
Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der
Kläger mit dem Anspruche
abzuweisen. |
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte
Anspruch an sich oder infolge einer
Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der
Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen. |
(2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist
insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im
Urkundenprozesse zulässigen
Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte
nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen
widersprochen hat, welche rechtlich
unbegründet oder im Urkundenprozesse
unstatthaft sind. |
(2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist
insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im
Urkundenprozeß zulässigen
Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten
Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte
nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen
widersprochen hat, die rechtlich
unbegründet oder im Urkundenprozeß
unstatthaft sind. |
§ 598 |
§ 598 |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem
Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln
angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt
ist, als im Urkundenprozesse
unstatthaft zurückzuweisen. |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem
Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozeß zulässigen Beweismitteln
angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt
ist, als im Urkundenprozeß
unstatthaft zurückzuweisen. |
§ 599 |
§ 599 |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten
Anspruche widersprochen hat, ist in
allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte
vorzubehalten. |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten
Anspruch widersprochen hat, ist in
allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte
vorzubehalten. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urtheils nach Vorschrift des §
[321] beantragt werden. |
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden. |
(3) Das Urtheil,
welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. |
(3) Das Urteil, das
unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für
die Rechtsmittel und die
Zwangsvollstreckung als Endurteil
anzusehen. |
§ 599a |
|
(weggefallen) |
|
§ 600 |
§ 600 |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren
anhängig. |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren
anhängig. |
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers
unbegründet war, finden die
Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz
2 [bis] 4 Anwendung. |
(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, daß der Anspruch des Klägers
unbegründet war, gelten die
Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz
2 bis 4. |
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei
nicht, so finden die Vorschriften
über das Versäumnißurtheil entsprechende
Anwendung. |
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei
nicht, so sind die Vorschriften
über das Versäumnisurteil entsprechend
anzuwenden. |
§ 601 |
§ 601 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 602 |
§ 602 |
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im Sinne
de[s] Wechsel[gesetzes] geltend
gemacht (Wechselprozeß), so
kommen die nachfolgenden besonderen
Vorschriften zur Anwendung. |
Werden im Urkundenprozeß Ansprüche aus Wechseln im Sinne
des Wechselgesetzes geltend gemacht
(Wechselpiozeß), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften
anzuwenden. |
§ 603 |
§ 603 |
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem
Gerichte des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt
werden, bei welchem der Beklagte
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem
Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt
werden, bei dem der Beklagte seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete
gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei
welchem einer der Beklagten seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete
gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei
dem einer der Beklagten seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. |
§ 603a |
|
(weggefallen) |
|
§ 603b |
|
(weggefallen) |
|
§ 604 |
§ 604 |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Wechselprozesse geklagt werde. |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Wechselprozeß geklagt werde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Einlassungsfrist beträgt mindestens
vierundzwanzig Stunden, wenn die Klage an dem Orte, der Sitz des Prozeßgerichts ist,
zugestellt wird; mindestens drei Tage, wenn die Klage an einem
anderen Orte zugestellt wird, der im
Bezirke des Prozeßgerichts oder,
falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirke des dem Amtsgericht übergeordneten
Landgerichts liegt, oder von dem ein Teil zu diesem Bezirke gehört; mindestens eine Woche, wenn die
Klage sonst im Inlande zugestellt
wird. |
[1] Die Einlassungsfrist beträgt mindestens
vierundzwanzig Stunden, wenn die Klage an dem Ort, der Sitz des Prozeßgerichts ist,
zugestellt wird; mindestens drei Tage, wenn die Klage an einem
anderen Ort zugestellt wird, der im
Bezirk des Prozeßgerichts oder,
falls dieses ein Amtsgericht ist, im Bezirk des dem Amtsgericht übergeordneten
Landgerichts liegt, oder von dem ein Teil zu diesem Bezirk gehört; mindestens eine Woche, wenn die
Klage sonst im Inland zugestellt
wird. |
[2] Das Gleiche gilt
von der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen
Bestimmungen kürzer als die im
ersten Satze festgesetzte
Einlassungsfrist ist. |
[2] Das gleiche
gilt von der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen
Vorschriften kürzer als die im
ersten Satz festgesetzte
Einlassungsfrist ist. |
(3) In den höheren Instanzen beträgt die
Einlassungs- und Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden,
wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der
Ladung an dem Orte erfolgt, der Sitz
des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung
an einem anderen Orte erfolgt, der
ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirke liegt, in welchem das höhere Gericht seinen Sitz hat;
mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland
erfolgt. |
(3) In den höheren Instanzen beträgt die
Einlassungs- und Ladungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden,
wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der
Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz
des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung
an einem anderen Ort erfolgt, der
ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat;
mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland
erfolgt. |
§ 605 |
§ 605 |
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen
Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als
Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf
Parteivernehmung zulässig. |
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen
Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als
Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf
Parteivernehmung zulässig. |
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung
genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. |
(2) Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung
genügt, daß sie glaubhaft gemacht ist. |
§ 605a |
§ 605a |
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Schecks im Sinne
des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozeß), so finden die §§ 602 bis 605 entsprechende Anwendung. |
Werden im Urkundenprozeß Ansprüche aus Schecks im Sinne
des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozeß), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden. |
Sechstes Buch. Ehesachen. Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern.
Entmündigungssachen |
Sechstes Buch. Ehesachen. Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern.
Entmündigungssachen |
Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen |
Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen |
§ 606 |
§ 606 |
(1) |
(1) |
[1] Für Klagen auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung
des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. |
[1] Für Klagen auf Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder auf Herstellung
des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. |
[2] Hat zur Zeit der Erhebung der Klage im Bezirk
dieses Gerichts keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder haben sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
nicht gehabt, so ist das Landgericht, in dessen Bezirk der
gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder, falls ein solcher im
Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort der Frau gelegen ist,
sonst das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. |
[2] Hat zur Zeit der Erhebung der Klage im Bezirk
dieses Gerichts keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder haben sie einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
nicht gehabt, so ist das Landgericht, in dessen Bezirk der
gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder, falls ein solcher im
Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthaltsort der Frau gelegen ist,
sonst das Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. |
(2) Besitzt der Mann nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Inland, so steht Abs. 1 der Anerkennung einer von einer
ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen. |
(2) Besitzt der Mann nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit oder hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Inland, so steht Abs. 1 der Anerkennung einer von einer
ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen. |
(3) Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche
Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der
Sache nur entschieden werden, |
(3) Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche
Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der
Sache nur entschieden werden: |
1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes
oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des
Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung
anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos
ist; |
1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes
oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des
Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung
anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos
ist; |
2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung
deutsche Staatsangehörige war und sie auf Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens der Ehe oder der Staatsanwalt auf Nichtigerklärung
der Ehe klagt. |
2. wenn die Frau zur Zeit der Eheschließung
deutsche Staatsangehörige war und sie auf Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens der Ehe oder der Staatsanwalt auf Nichtigerklärung
der Ehe klagt. |
§ 607 |
§ 607 |
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur
Mitwirkung befugt. |
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur
Mitwirkung befugt. |
(2) |
(2) |
[1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der
Staatsanwalt beiwohnen. |
[1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht
sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der
Staatsanwalt beiwohnen. |
[2] Er ist von dem ersten zur mündlichen
Verhandlung bestimmten Termin von Amts wegen in Kenntnis zu
setzen. |
[2] Er ist von dem ersten zur mündlichen
Verhandlung bestimmten Termin von Amts wegen in Kenntnis zu
setzen. |
(3) Er kann sich über die zu erlassende
Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die
Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Tatsachen und
Beweismittel vorbringen. |
(3) Er kann sich über die zu erlassende
Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die
Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Tatsachen und
Beweismittel vorbringen. |
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des
Staatsanwalts anzugeben, auch sind die von dem Staatsanwalt
gestellten Anträge in das Protokoll aufzunehmen. |
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des
Staatsanwalts anzugeben, auch sind die von dem Staatsanwalt
gestellten Anträge in das Protokoll aufzunehmen. |
§ 608 |
§ 608 |
[1] Wer eine Scheidungsklage oder eine Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens beabsichtigt, hat bei dem für die
Klage zuständigen Gericht einen Sühneversuch zu beantragen. |
[1] Wer eine Scheidungsklage oder eine Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens beabsichtigt, hat bei dem für die
Klage zuständigen Gericht einen Sühneversuch zu beantragen. |
[2] In dem Antrag hat er die Gründe anzugeben, auf
die er die Klage stützen will. |
[2] In dem Antrag hat er die Gründe anzugeben, auf
die er die Klage stützen will. |
[3] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
[3] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
§ 609 |
§ 609 |
(1) Der Vorsitzende kann den Sühneversuch erlassen,
wenn sich der Beklagte im Ausland aufhält oder wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist, wenn dem Sühneversuch ein anderes schwer zu
beseitigendes Hindernis entgegensteht, das von dem Kläger nicht
verschuldet ist, oder wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs
mit Bestimmtheit |
(1) Der Vorsitzende kann den Sühneversuch erlassen,
wenn sich der Beklagte im Ausland aufhält oder wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist, wenn dem Sühneversuch ein anderes schwer zu
beseitigendes Hindernis entgegensteht, das von dem Kläger nicht
verschuldet ist, oder wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs
mit Bestimmtheit |
vorauszusehen ist. |
vorauszusehen ist. |
(2) Solange den Vorschriften über den Sühneversuch
nicht genügt ist, hat der Vorsitzende die Anberaumung des Termins
zur mündlichen Verhandlung abzulehnen. |
(2) Solange den Vorschriften über den Sühneversuch
nicht genügt ist, hat der Vorsitzende die Anberaumung des Termins
zur mündlichen Verhandlung abzulehnen. |
§ 610 |
§ 610 |
(1) |
(1) |
[1] Der Sühneversuch findet vor dem Vorsitzenden
oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts statt. |
[1] Der Sühneversuch findet vor dem Vorsitzenden
oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts statt. |
[2] Zu dem Termin ist das persönliche Erscheinen
der Parteien anzuordnen. |
[2] Zu dem Termin ist das persönliche Erscheinen
der Parteien anzuordnen. |
[3] Die Parteien sind von Amts wegen und persönlich
zu laden. |
[3] Die Parteien sind von Amts wegen und persönlich
zu laden. |
[4] Dem Gegner ist eine Abschrift des Antrags
mitzuteilen. |
[4] Dem Gegner ist eine Abschrift des Antrags
mitzuteilen. |
(2) |
(2) |
[1] Erscheint zu dem Sühneversuch der Kläger nicht,
so hat er einen neuen Sühneversuch zu beantragen. |
[1] Erscheint zu dem Sühneversuch der Kläger nicht,
so hat er einen neuen Sühneversuch zu beantragen. |
[2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte,
so kann der Richter die einmalige Wiederholung des Sühneversuchs
anordnen; andernfalls ist der Sühneversuch als mißlungen
anzusehen. |
[2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte,
so kann der Richter die einmalige Wiederholung des Sühneversuchs
anordnen; andernfalls ist der Sühneversuch als mißlungen
anzusehen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Parteien können sich in dem zum
Sühneversuch bestimmten Termin nicht durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. |
[1] Die Parteien können sich in dem zum
Sühneversuch bestimmten Termin nicht durch Bevollmächtigte
vertreten lassen. |
[2] Beistände können zurückgewiesen werden. |
[2] Beistände können zurückgewiesen werden. |
§ 611 |
§ 611 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 612 |
§ 612 |
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht,
als nach § 35 des Ehegesetzes
vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S.
807) nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe
begehren kann. |
(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit
beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht,
als nach § 30 des Ehegesetzes nur
sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren
kann. |
(2) |
(2) |
[1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. |
[1] Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt. |
[2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur
Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht
befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage
bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. |
[2] Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur
Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht
befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage
bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. |
§ 613 |
§ 613 |
[1] Der Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten
bedarf einer besonderen, auf den Rechtsstreit gerichteten
Vollmacht. |
[1] Der Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten
bedarf einer besonderen, auf den Rechtsstreit gerichteten
Vollmacht. |
[2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amtswegen zu berücksichtigen. |
[2] Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amts wegen zu berücksichtigen. |
§ 614 |
§ 614 |
(1) Bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der
Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden. |
(1) Bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil
ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten
Klagegründe geltend gemacht werden. |
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer
Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig. |
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer
Widerklage ist von einem Sühneversuch nicht abhängig. |
§ 614a |
§ 614a |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 615 |
§ 615 |
(1) Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens,
die Scheidungsklage und die Aufhebungsklage können verbunden
werden. |
(1) Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens,
die Scheidungsklage und die Aufhebungsklage können verbunden
werden. |
(2) Die Verbindung einer anderen Klage mit den
erwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art
ist unstatthaft. |
(2) Die Verbindung einer anderen Klage mit den
erwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art
ist unstatthaft. |
§ 616 |
§ 616 |
[1] Der Kläger, welcher mit der Scheidungsklage oder der
Aufhebungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die Scheidung oder
die Aufhebung der Ehe zu verlangen, nicht mehr auf Thatsachen gründen, welche er in dem früheren Rechtsstreite geltend gemacht hat oder
welche er in dem früheren
Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen
konnte. |
[1] Der Kläger, der
mit der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage abgewiesen ist,
kann das Recht, die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe zu
verlangen, nicht mehr auf Tatsachen
gründen, die er in dem früheren
Rechtsstreit geltend gemacht hat
oder die er in dem früheren
Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen
konnte. |
[2] Das Gleiche gilt
im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der Aufhebungsklage
für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu gründen
im Stande war. |
[2] Das gleiche
gilt im Falle der Abweisung der Scheidungsklage oder der
Aufhebungsklage für den Beklagten in Ansehung der Tatsachen, auf die er eine Widerklage zu gründen imstande war. |
§ 617 |
§ 617 |
Die Vorschriften über die Wirkung eines
Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder
verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von
Urkunden; die Vorschriften über den
Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von
Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung
eines gerichtlichen Geständnisses finden
keine Anwendung. |
Die Vorschriften über die Wirkung eines
Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder
verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von
Urkunden, die Vorschriften über den
Verzicht der Partei auf die Beeidigung der Gegenpartei oder von
Zeugen und Sachverständigen und die Vorschriften über die Wirkung
eines gerichtlichen Geständnisses sind
nicht anzuwenden. |
§ 618 |
§ 618 |
(1) Die Vorschrift des § 261 ist nicht
anzuwenden. |
(1) Die Vorschrift des § 261 ist nicht
anzuwenden. |
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in
seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. |
(2) Der Beklagte ist zu jedem Termin, der nicht in
seiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden. |
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 ist nicht anzuwenden,
wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht
erschienen ist. |
(3) Die Vorschrift des Abs. 2 ist nicht anzuwenden,
wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung geladen, aber nicht
erschienen ist. |
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist
unzulässig. |
(4) Ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ist
unzulässig. |
(5) Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 sind auf den
Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. |
(5) Die Vorschriften der Abs. 2 bis 4 sind auf den
Widerbeklagten entsprechend anzuwenden. |
§ 619 |
§ 619 |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei anordnen und dieselbe
über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen. |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei anordnen und sie über
die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalt behaupteten Tatsachen vernehmen. |
(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor
dem Prozeßgerichte verhindert oder
hält sie sich in großer Entfernung von dem
Sitze desselben auf, so kann die
Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
erfolgen. |
(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor
dem Prozeßgericht verhindert oder
hält sie sich in großer Entfernung von seinem Sitz auf, so kann sie durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter vernommen werden. |
(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie
gegen einen im Vernehmungstermine
nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt
werden. |
(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie
gegen einen im Vernehmungstermin
nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt
werden. |
§ 620 |
§ 620 |
(1) |
(1) |
[1] Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens
über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens oder über eine
Scheidungsklage beantragt, so darf das Gericht über die
Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht
erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war. |
[1] Hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens
über eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens oder über eine
Scheidungsklage beantragt, so darf das Gericht über die
Herstellungsklage nicht entscheiden oder auf Scheidung nicht
erkennen, bevor das Verfahren ausgesetzt war. |
[2] Das Gericht soll die Aussetzung von Amts wegen
anordnen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits
zweckmäßig ist. |
[2] Das Gericht soll die Aussetzung von Amts wegen
anordnen, wenn es zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits
zweckmäßig ist. |
(2) Auf Grund dieser Bestimmungen darf die Aussetzung im Laufe des
Verfahrens nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet
werden. |
(2) Auf Grund dieser Vorschriften darf die Aussetzung im Laufe des
Verfahrens nur einmal und höchstens auf ein Jahr angeordnet
werden. |
§ 621 |
§ 621 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 621a |
|
(weggefallen) |
|
§ 622 |
§ 622 |
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die
Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Parteien auch
solche Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht
vorgebracht sind. |
(1) Das Gericht kann auch von Amts wegen die
Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Parteien auch
solche Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht
vorgebracht sind. |
(2) Im Verfahren über eine Scheidungsklage, eine
Aufhebungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen
Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch der die Auflösung der
Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Partei
Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur
insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der
Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen. |
(2) Im Verfahren über eine Scheidungsklage, eine
Aufhebungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen
Lebens kann das Gericht gegen den Widerspruch der die Auflösung der
Ehe begehrenden oder ihre Herstellung verweigernden Partei
Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, nur
insoweit berücksichtigen, als sie geeignet sind, der
Aufrechterhaltung der Ehe zu dienen. |
§ 623 |
§ 623 |
[1] Auf Scheidung wegen eines in den §§
50 bis 53 des Ehegesetzes genannten Scheidungsgrundes
soll erst erkannt werden, wenn das Gericht das Gutachten eines
ärztlichen Sachverständigen eingeholt hat. |
[1] Auf Scheidung wegen eines in den §§
44 bis 46 des Ehegesetzes genannten Scheidungsgrundes
soll erst erkannt werden, wenn das Gericht das Gutachten eines
ärztlichen Sachverständigen eingeholt hat. |
[2] Das Gericht kann die ärztliche Untersuchung
eines Ehegatten anordnen, wenn dies zur Vorbereitung des Gutachtens
erforderlich ist. |
[2] Das Gericht kann die ärztliche Untersuchung
eines Ehegatten anordnen, wenn dies zur Vorbereitung des Gutachtens
erforderlich ist. |
[3] Weigert sich der Ehegatte ohne triftigen Grund,
sich der Untersuchung zu unterziehen, so findet § 619 Abs. 3 entsprechende Anwendung. |
[3] Weigert sich der Ehegatte ohne triftigen Grund,
sich der Untersuchung zu unterziehen, so ist § 619 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. |
§ 624 |
§ 624 |
Wird wegen Ehebruchs auf Scheidung erkannt und
ergiebt sich aus den Verhandlungen,
mit welcher Person der Ehebruch begangen worden ist, so ist diese
Person in dem Urtheile
festzustellen. |
Wird wegen Ehebruchs auf Scheidung erkannt und
ergibt sich aus den Verhandlungen,
mit welcher Person der Ehebruch begangen worden ist, so ist diese
Person in dem Urteil
festzustellen. |
§ 625 |
§ 625 |
Urteile in Ehesachen sind von Amts wegen
zuzustellen. |
Urteile in Ehesachen sind von Amts wegen
zuzustellen. |
§ 626 |
§ 626 |
Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten
Vorbringens sind in der Berufungsinstanz nur insoweit anzuwenden,
als der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
oder die Partei nach der freien Überzeugung des Gerichts in der
Absicht, den Prozeß zu verschleppen, ihre Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. |
Die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten
Vorbringens sind in der Berufungsinstanz nur insoweit anzuwenden,
als der Berufungskläger sein neues Vorbringen entgegen der
Vorschrift des § 519 nicht in der Berufungsbegründung mitgeteilt
oder die Partei nach der freien Überzeugung des Gerichts in der
Absicht, den Prozeß zu verschleppen, ihre Angriffs- oder
Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. |
§ 627 |
§ 627 |
(1) In Ehesachen kann das Gericht auf Antrag für
die Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten
gestatten, ihren gegenseitigen Unterhalt sowie die Verpflichtung
zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln, wegen der Sorge
für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit
es sich nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen
treffen und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern im
Verhältnis der Ehegatten zueinander ordnen. |
(1) In Ehesachen kann das Gericht auf Antrag für
die Dauer des Rechtsstreits das Getrenntleben der Ehegatten
gestatten, ihren gegenseitigen Unterhalt sowie die Verpflichtung
zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses regeln, wegen der Sorge
für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit
es sich nicht um die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen
treffen und die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern im
Verhältnis der Ehegatten zueinander ordnen. |
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage
eingereicht oder der Termin zum Sühneversuch bestimmt ist. |
(2) Der Antrag ist zulässig, sobald die Klage
eingereicht oder der Termin zum Sühneversuch bestimmt ist. |
(3) |
(3) |
[1] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
[1] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
[2] Er soll die Voraussetzungen für die Anordnung
glaubhaft machen. |
[2] Er soll die Voraussetzungen für die Anordnung
glaubhaft machen. |
[3] Über den Antrag wird durch Beschluß
entschieden, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. |
[3] Über den Antrag wird durch Beschluß
entschieden, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. |
[4] Zuständig ist das Gericht erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit in der
Berufungsinstanz schwebt, das Berufungsgericht. |
[4] Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn der
Rechtsstreit in der Berufungsinstanz schwebt, das
Berufungsgericht. |
[5] Während des Verfahrens vor dem Einzelrichter
hat dieser zu entscheiden. |
[5] Während des Verfahrens vor dem Einzelrichter
hat dieser zu entscheiden. |
(4) |
(4) |
[1] Gegen den Beschluß des Landgerichts findet die
Beschwerde statt. |
[1] Gegen den Beschluß des Landgerichts findet die
Beschwerde statt. |
[2] Das Landgericht kann zur Entscheidung über die
Frage, ob es der Beschwerde abhelfen will (§ 571), mündliche
Verhandlung anordnen. |
[2] Das Landgericht kann zur Entscheidung über die
Frage, ob es der Beschwerde abhelfen will (§ 571), mündliche
Verhandlung anordnen. |
[3] Schwebt der Rechtsstreit in der
Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht
einzulegen. |
[3] Schwebt der Rechtsstreit in der
Berufungsinstanz, so ist die Beschwerde bei dem Oberlandesgericht
einzulegen. |
§ 627a |
§ 627a |
Die nach § 627 getroffenen Anordnungen wegen der
Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
bleiben während des Rechtsstreits und im Falle der Auflösung der
Ehe durch Scheidung oder Aufhebung oder, sofern das Kind nicht
unehelich ist, im Falle ihrer Nichtigkeit auch darüber hinaus so
lange wirksam, bis das Vormundschaftsgericht eine andere Anordnung
getroffen hat. |
Die nach § 627 getroffenen Anordnungen wegen der
Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder
bleiben während des Rechtsstreits und im Falle der Auflösung der
Ehe durch Scheidung oder Aufhebung oder, sofern das Kind nicht
unehelich ist, im Falle ihrer Nichtigkeit auch darüber hinaus so
lange wirksam, bis das Vormundschaftsgericht eine andere Anordnung
getroffen hat. |
§ 627b |
§ 627b |
(1) Das Gericht hat auf Antrag zugleich mit dem
Urteil, durch das auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder
die Ehe für nichtig erklärt wird, einen Unterhaltsanspruch, der
sich nach den Vorschriften des Ehegesetzes für einen Ehegatten
gegenüber dem anderen ergibt, für die Zeit nach der Rechtskraft des
Urteils durch Beschluß einstweilen zu regeln. |
(1) Das Gericht hat auf Antrag zugleich mit dem
Urteil, durch das auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe erkannt oder
die Ehe für nichtig erklärt wird, einen Unterhaltsanspruch, der
sich nach den Vorschriften des Ehegesetzes für einen Ehegatten
gegenüber dem anderen ergibt, für die Zeit nach der Rechtskraft des
Urteils durch Beschluß einstweilen zu regeln. |
(2) Der Beschluß wird mit der Rechtskraft des
Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er ergangen ist. |
(2) Der Beschluß wird mit der Rechtskraft des
Urteils vollstreckbar, auf Grund dessen er ergangen ist. |
(3) Wird das Urteil angefochten, so hat das Gericht
zugleich mit seiner Entscheidung über das Rechtsmittel darüber zu
beschließen, ob es den Beschluß aufrechterhalten oder abändern
will. |
(3) Wird das Urteil angefochten, so hat das Gericht
zugleich mit seiner Entscheidung über das Rechtsmittel darüber zu
beschließen, ob es den Beschluß aufrechterhalten oder abändern
will. |
(4) |
(4) |
[1] Auf Antrag des Unterhaltspflichtigen hat nach
Rechtskraft des Urteils das Gericht erster
Instanz eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren der
Unterhaltsberechtigte wegen seiner Ansprüche die Klage zu erheben
hat. |
[1] Auf Antrag des Unterhaltspflichtigen hat nach
Rechtskraft des Urteils das Gericht des
ersten Rechtszuges eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren
der Unterhaltsberechtigte wegen seiner Ansprüche die Klage zu
erheben hat. |
[2] Wird die Frist nicht innegehalten, so hat das
Gericht auf Antrag den Beschluß aufzuheben. |
[2] Wird die Frist nicht innegehalten, so hat das
Gericht auf Antrag den Beschluß aufzuheben. |
[3] Die Entscheidung über diesen Antrag unterliegt
der sofortigen Beschwerde. |
[3] Die Entscheidung über diesen Antrag unterliegt
der sofortigen Beschwerde. |
(5) § 627 Abs. 3 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung. |
(5) § 627 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. |
§ 627c |
§ 627c |
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach
§§ 627, 627b entstehenden Kosten gelten, mit Ausnahme der Kosten
des Aufhebungsverfahrens nach § 627b Abs. 4, für die
Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt
sinngemäß. |
Die im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach
§§ 627, 627b entstehenden Kosten gelten, mit Ausnahme der Kosten
des Aufhebungsverfahrens nach § 627b Abs. 4, für die
Kostenentscheidung als Teil der Kosten der Hauptsache; § 96 gilt
sinngemäß. |
§ 628 |
§ 628 |
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des
Urtheils, so ist der Rechtsstreit in
Ansehung der Hauptsache als erledigt
anzusehen. |
Stirbt einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des
Urteils, so ist der Rechtsstreit in
der Hauptsache als erledigt anzusehen. |
§ 629 |
§ 629 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 630 |
§ 630 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 631 |
§ 631 |
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den
nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften. |
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den
nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften. |
§ 632 |
§ 632 |
(1) |
(1) |
[1] Die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts ist
gegen beide Ehegatten und, wenn einer von ihnen verstorben ist,
gegen den überlebenden Ehegatten zu richten. |
[1] Die Nichtigkeitsklage des Staatsanwalts ist
gegen beide Ehegatten und, wenn einer von ihnen verstorben ist,
gegen den überlebenden Ehegatten zu richten. |
[2] Die Nichtigkeitsklage des einen Ehegatten ist
gegen den anderen Ehegatten zu richten. |
[2] Die Nichtigkeitsklage des einen Ehegatten ist
gegen den anderen Ehegatten zu richten. |
(2) Im Falle der Doppelehe ist die
Nichtigkeitsklage des Ehegatten der früheren Ehe gegen beide
Ehegatten der späteren Ehe zu richten. |
(2) Im Falle der Doppelehe ist die
Nichtigkeitsklage des Ehegatten der früheren Ehe gegen beide
Ehegatten der späteren Ehe zu richten. |
§ 633 |
§ 633 |
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien verbunden werden. |
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien verbunden werden. |
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie
eine Nichtigkeitsklage oder eine Feststellungsklage der im Abs. 1
bezeichneten Art ist. |
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie
eine Nichtigkeitsklage oder eine Feststellungsklage der im Abs. 1
bezeichneten Art ist. |
§ 634 |
§ 634 |
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht
erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. |
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht
erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. |
§ 635 |
§ 635 |
Das Versäumnißurtheil gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als
zurückgenommen gelte. |
Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als
zurückgenommen gelte. |
§ 636 |
§ 636 |
[1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu
Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so findet, wenn ein Ehegatte stirbt, § 628
keine Anwendung. |
[1] Hat der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage zu
Lebzeiten beider Ehegatten erhoben, so ist, wenn ein Ehegatte stirbt, § 628
nicht anzuwenden. |
[2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden
Ehegatten fortgesetzt. |
[2] Das Verfahren wird gegen den überlebenden
Ehegatten fortgesetzt. |
§ 636a |
§ 636a |
Das auf eine Nichtigkeitsklage ergehende Urteil
wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Ehegatten oder, falls der
Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhoben hatte, des
Längstlebenden von ihnen rechtskräftig geworden ist, für und gegen
alle. |
Das auf eine Nichtigkeitsklage ergehende Urteil
wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Ehegatten oder, falls der
Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erhoben hatte, des
Längstlebenden von ihnen rechtskräftig geworden ist, für und gegen
alle. |
§ 637 |
§ 637 |
In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staatsanwalt
unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden
Gegner erwachsenen Kosten in Gemäßheit der
Bestimmungen des fünften Titels des zweiten Abschnitts des
ersten Buchs zu verurtheilen. |
In den Fällen, in denen der als Partei auftretende Staatsanwalt
unterliegt, ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden
Gegner erwachsenen Kosten nach den
Vorschriften des fünften Titels des zweiten Abschnitts des
ersten Buchs zu verurteilen. |
§ 638 |
§ 638 |
[1] Die Vorschriften der §§ 633 bis 635
finden auf eine Klage, die die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
[1] Die Vorschriften der §§ 633 bis 635
gelten für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand hat, entsprechend. |
[2] Das Urteil, durch das das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe
festgestellt wird, wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Parteien
rechtskräftig geworden ist, für und gegen alle. |
[2] Das Urteil, durch welches das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe
festgestellt wird, wirkt, wenn es zu Lebzeiten beider Parteien
rechtskräftig geworden ist, für und gegen alle. |
§ 639 |
§ 639 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Zweiter Abschnitt. Verfahren in
Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben |
Zweiter Abschnitt. Verfahren in
Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben |
§ 640 |
§ 640 |
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Anfechtung der
Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Eltern- oder Kindesverhältnisses zwischen den
Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum
Gegenstande hat, finden die Vorschriften des § 607 Abs. 1, der §§
613, 614a, 617, 618, 619, des § 622
Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628, 634, 635 und 637 entsprechende Anwendung. |
(1) Auf einen Rechtsstreit, der die Anfechtung der
Ehelichkeit eines Kindes, die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Eltern- oder Kindesverhältnisses zwischen den
Parteien oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
der elterlichen Gewalt der einen Partei über die andere zum
Gegenstand hat, gelten die Vorschriften des § 607 Abs. 1, der
§§ 613, 617, 618, 619, des § 622 Abs. 1 und der §§ 625, 626, 628,
634, 635 und 637 entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen
kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. |
[1] Mit einer der im Abs. 1 bezeichneten Klagen
kann eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. |
[2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben
werden. |
[2] Eine Widerklage anderer Art kann nicht erhoben
werden. |
(3) |
|
[1] Die Vorschriften des
Abs. 1 gelten auch für einen Rechtsstreit, der die Feststellung der
Unehelichkeit eines Kindes im Falle des § 29 des Eheqesetzes zum
Gegenstande hat. |
|
[2] Hat der Staatsanwalt
die Ehenichtigkeitsklage gegen die Eltern des Kindes oder nach dem
Tode eines Elternteiles gegen den überlebenden Elternteil betrieben
und sind beide Eltern vor der Rechtskraft des Urteils gestorben, so
kann der Staatsanwalt von der Nichtigkeitsklage zur Klage auf
Feststellung der Unehelichkeit gegen das Kind
übergehen. |
|
§ 641 |
§ 641 |
[1] Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit
eines Kindes ist der Ehemann der Mutter prozeßfähig, auch wenn er
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. |
[1] Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit
eines Kindes ist der Ehemann der Mutter prozeßfähig, auch wenn er
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. |
[2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der
gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erheben. |
[2] Für einen geschäftsunfähigen Ehemann wird der
Rechtsstreit durch den gesetzlichen Vertreter geführt; der
gesetzliche Vertreter kann die Anfechtungsklage nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erheben. |
§ 642 |
§ 642 |
(1) |
(1) |
[1] In den Fällen der §§ 640, 641 ist, wenn der
Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das
Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. |
[1] In den Fällen der §§ 640, 641 ist, wenn der
Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das
Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat. |
[2] Ist auch für diesen ein allgemeiner
Gerichtsstand im Inland nicht begründet, so ist das Landgericht
Berlin zuständig, falls auch nur eine der Parteien die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. |
[2] Ist auch für diesen ein allgemeiner
Gerichtsstand im Inland nicht begründet, so ist das Landgericht
Berlin zuständig, falls auch nur eine der Parteien die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt. |
(2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit
eines Kindes ist, wenn die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat und nach den
vorstehenden Vorschriften ein Gerichtsstand im Inland nicht
begründet ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Mutter im
Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur
Zeit des Todes gehabt hat, und in
Ermangelung eines solchen das Landgericht Berlin
zuständig. |
(2) Für die Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit
eines Kindes ist, wenn die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt oder zur Zeit ihres Todes besessen hat und nach den
vorstehenden Vorschriften ein Gerichtsstand im Inland nicht
begründet ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die Mutter im
Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zur
Zeit des Todes gehabt hat, sonst
das Landgericht Berlin zuständig. |
§ 643 |
§ 643 |
[1] In den Fällen der §§ [640], [641] wirkt das Urtheil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien
rechtskräftig wird, für und gegen Alle. |
[1] In den Fällen der §§ 640, 641 wirkt das Urteil, sofern es bei Lebzeiten der Parteien
rechtskräftig wird, für und gegen alle. |
[2] Ein Urtheil,
welches das Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses oder der
elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
Dritten, welcher das elterliche
Verhältniß oder die elterliche
Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem
Rechtsstreite Theil genommen
hat. |
[2] Ein Urteil,
welches das Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses oder der
elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
Dritten, der das elterliche
Verhältnis oder die elterliche
Gewalt für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem
Rechtsstreit teilgenommen hat. |
§ 644 |
§ 644 |
Die Vorschriften der §§ [640 bis 643]
gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum
Gegenstande hat. |
Die Vorschriften der §§ 640 bis 643
gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zum
Gegenstand hat. |
Dritter Abschnitt. Verfahren in
Entmündigungssachen |
Dritter Abschnitt. Verfahren in
Entmündigungssachen |
§ 645 |
§ 645 |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
wegen Geistesschwäche erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder
wegen Geistesschwäche erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
§ 646 |
§ 646 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem
Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu
Entmündigenden gestellt werden, welchem die Sorge für die Person zusteht. |
[1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem
Verwandten oder demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu
Entmündigenden gestellt werden, dem
die Sorge für die Person zusteht. |
[2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem
Verwandten nicht gestellt werden. |
[2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft steht, kann der Antrag von einem
Verwandten nicht gestellt werden. |
[3] Gegen eine Ehefrau kann der Antrag von einem
Verwandten nur gestellt werden, wenn auf
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist oder wenn
der Ehemann die Ehefrau verlassen hat oder wenn der Ehemann zur
Stellung des Antrags dauernd
außer Stande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt ist. |
[3] Gegen eine Ehefrau kann der Antrag von einem
Verwandten nur gestellt werden, wenn der Ehemann die Ehefrau
verlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung des Antrages dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist. |
(2) In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei
dem vorgesetzten Landgerichte zur
Stellung des Antrags befugt. |
(2) In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei
dem vorgesetzten Landgericht zur
Stellung des Antrages befugt. |
§ 647 |
§ 647 |
[1] Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum
Protokolle de[r] Geschäftsstelle
angebracht werden. |
[1] Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle
angebracht werden. |
[2] Er soll eine Angabe der ihn begründenden
Thatsachen und die Bezeichnung der
Beweismittel enthalten. |
[2] Er soll eine Angabe der ihn begründenden
Tatsachen und die Bezeichnung der
Beweismittel enthalten. |
§ 648 |
§ 648 |
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das
Amtsgericht, bei welchem der zu
Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich
zuständig. |
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das
Amtsgericht, bei dem der zu
Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich
zuständig. |
(2) Gegen einen Deutschen, welcher im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
kann der Antrag bei dem Amtsgerichte
gestellt werden, in dessen Bezirke
der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in
Ermangelung eines solchen Wohnsitzes
finden die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2, 3
entsprechende Anwendung. |
(2) Gegen einen Deutschen, der im Inland
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem
Amtsgericht gestellt werden, in
dessen Bezirk der zu Entmündigende
den letzten Wohnsitz im Inland
hatte; wenn er einen solchen
Wohnsitz nicht hatte, gelten die
Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz
2 entsprechend. |
§ 649 |
§ 649 |
Das Gericht kann vor der Einleitung des Verfahrens
die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen. |
Das Gericht kann vor der Einleitung des Verfahrens
die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen. |
§ 650 |
§ 650 |
(1) Das Gericht kann nach der Einleitung des
Verfahrens, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu
Entmündigenden erforderlich erscheint, die Verhandlung und
Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirke der zu Entmündigende sich aufhält. |
(1) Das Gericht kann nach der Einleitung des
Verfahrens, wenn es mit Rücksicht auf die Verhältnisse des zu
Entmündigenden erforderlich erscheint, die Verhandlung und
Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen Bezirk der zu Entmündigende sich aufhält. |
(2) Die Überweisung ist nicht mehr zulässig, wenn
das Gericht den zu Entmündigenden vernommen hat (§ [654] Abs. 1). |
(2) Die Überweisung ist nicht mehr zulässig, wenn
das Gericht den zu Entmündigenden vernommen hat (§ 654 Abs. 1). |
(3) Wird die Übernahme abgelehnt, so entscheidet
das im Instanzenzuge zunächst höhere
Gericht. |
(3) Wird die Übernahme abgelehnt, so entscheidet
das im Rechtszuge zunächst höhere
Gericht. |
§ 650a |
|
(weggefallen) |
|
§ 651 |
§ 651 |
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch
das Gericht, an welches die
Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu Entmündigenden eintritt,
so ist dieses Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt. |
(1) Wenn nach der Übernahme des Verfahrens durch
das Gericht, an das die Überweisung
erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsort des zu Entmündigenden eintritt,
so ist dieses Gericht zu einer weiteren Überweisung befugt. |
(2) Die Vorschriften des § [650] finden entsprechende Anwendung. |
(2) Die Vorschriften des § 650 gelten entsprechend. |
§ 652 |
§ 652 |
[1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das
Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen
beiwohnen. |
[1] Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das
Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben und den Terminen
beiwohnen. |
[2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§ [650], [651] erfolgten Überweisung
und von allen Terminen in Kenntniß
zu setzen. |
[2] Er ist von der Einleitung des Verfahrens sowie von einer Überweisung
(§§ 650, 651) und von allen
Terminen in Kenntnis zu
setzen. |
§ 653 |
§ 653 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat unter Benutzung der in dem
Antrag angegebenen Thatsachen und
Beweismittel von Amtswegen die zur
Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich
erscheinenden Beweise aufzunehmen. |
[1] Das Gericht hat unter Benutzung der in dem
Antrag angegebenen Tatsachen und
Beweismittel von Amts wegen die zur
Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die erheblich
erscheinenden Beweise aufzunehmen. |
[2] Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur
Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen
gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, welchem die Sorge für die Person zusteht, sofern
er nicht die Entmündigung beantragt hat. |
[2] Zuvor ist dem zu Entmündigenden Gelegenheit zur
Bezeichnung von Beweismitteln zu geben, desgleichen demjenigen
gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden, dem die Sorge für die Person zusteht, sofern er
nicht die Entmündigung beantragt hat. |
(2) |
(2) |
[1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen
und Sachverständigen kommen die
Bestimmungen im siebenten und achten
Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur Anwendung. |
[1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen
und Sachverständigen sind die
Vorschriften im siebenten und
achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs anzuwenden. |
[2] Die Anordnung
der Haft im Falle des § [390]
kann von Amtswegen
erfolgen. |
[2] Die Haft kann
im Falle des § 390 von |
§ 653a |
|
(weggefallen) |
Amts wegen angeordnet
werden. |
§ 654 |
§ 654 |
(1) |
(1) |
[1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter
Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständige[r] zu vernehmen. |
[1] Der zu Entmündigende ist persönlich unter
Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu vernehmen. |
[2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu
Entmündigenden angeordnet werden. |
[2] Zu diesem Zwecke kann die Vorführung des zu
Entmündigenden angeordnet werden. |
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. |
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. |
(3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie
mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne
Nachtheil für den Gesundheitszustand
des zu Entmündigenden ausführbar ist. |
(3) Die Vernehmung darf nur unterbleiben, wenn sie
mit besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne
Nachteil für den Gesundheitszustand
des zu Entmündigenden ausführbar ist. |
§ 655 |
§ 655 |
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden,
bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den
Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat. |
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden,
bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den
Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat. |
§ 656 |
§ 656 |
(1) |
(1) |
[1] Mit Zustimmung des Antragstellers kann das
Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende auf die Dauer von
höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht werde, wenn
dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des
Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu
Entmündigenden ausführbar ist. |
[1] Mit Zustimmung des Antragstellers kann das
Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende auf die Dauer von
höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht werde, wenn
dies nach ärztlichem Gutachten zur Feststellung des
Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nachteil für den Gesundheitszustand des zu
Entmündigenden ausführbar ist. |
[2] Vor der Entscheidung sind die im § [646] bezeichneten Personen soweit thunlich zu hören. |
[2] Vor der Entscheidung sind die im § 646 bezeichneten Personen soweit tunlich zu hören. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die Unterbringung angeordnet wird, steht
dem zu Entmündigenden, dem Staatsanwalt und binnen der für den zu
Entmündigenden laufenden Frist den sonstigen im § [646] bezeichneten Personen die sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Unterbringung angeordnet wird, steht
dem zu Entmündigenden, dem Staatsanwalt und binnen der für den zu
Entmündigenden laufenden Frist den sonstigen im § 646 bezeichneten Personen die sofortige
Beschwerde zu. |
§ 657 |
§ 657 |
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für
die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich
hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung
Mittheilung zu machen. |
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für
die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich
hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung
Mitteilung zu machen. |
§ 658 |
§ 658 |
(1) Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der
Staatskasse zu tragen. |
(1) Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der
Staatskasse zu tragen. |
(2) Insoweit einen der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei
Stellung des Antrags nach dem
Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft, können demselben die Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden. |
(2) Insoweit einen der im § 646 Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei
Stellung des Antrages nach dem
Ermessen des Gerichts ein Verschulden trifft, können ihm die Kosten ganz oder teilweise zur Last gelegt werden. |
§ 659 |
§ 659 |
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß
ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. |
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß
ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt von Amts
wegen zuzustellen. |
§ 659a |
|
(weggefallen) |
|
§ 660 |
§ 660 |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist
von Amtswegen der
Vormundschaftsbehörde mitzutheilen
und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter
zuzustellen, welchem die Sorge für
die Person des Entmündigten zusteht. |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist
von Amts wegen der
Vormundschaftsbehörde mitzuteilen
und, wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter
zuzustellen, dem die Sorge für die
Person des Entmündigten zusteht. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen. |
§ 661 |
§ 661 |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt,
wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an
denjenigen gesetzlichen Vertreter, welchem die Sorge für die Person zusteht,
anderenfalls mit der Bestellung des
Vormundes in Wirksamkeit. |
(1) Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt,
wenn der Entmündigte unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft steht, mit der Zustellung des Beschlusses an
denjenigen gesetzlichen Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht,
andernfalls mit der Bestellung des
Vormundes in Wirksamkeit. |
(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt
mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in
Wirksamkeit. |
(2) Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt
mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in
Wirksamkeit. |
§ 662 |
§ 662 |
Der die Entmündigung ablehnende Beschluß ist von
Amtswegen auch demjenigen
zuzustellen, dessen Entmündigung beantragt war. |
Der die Entmündigung ablehnende Beschluß ist von
Amts wegen auch demjenigen
zuzustellen, dessen Entmündigung beantragt war. |
§ 663 |
§ 663 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht
dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. |
(1) Gegen den Beschluß, durch den die Entmündigung abgelehnt wird, steht dem
Antragsteller und dem Staatsanwalt
die sofortige Beschwerde zu. |
(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die Vorschriften der
§§ [652], [653] entsprechende
Anwendung. |
(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten die Vorschriften der
§§ 652, 653 entsprechend. |
§ 664 |
§ 664 |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten
werden. |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten
werden. |
(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte
selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten,
welchem die Sorge für die Person
zusteht, und die übrigen im § [646]
bezeichneten Personen befugt. |
(2) Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte
selbst, derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten,
dem die Sorge für die Person
zusteht, und die übrigen im § 646
bezeichneten Personen befugt. |
(3) |
(3) |
[1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung
wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in
welchem er von der Entmündigung
Kenntniß erlangt, für die übrigen
Personen mit dem Zeitpunkt, in welchem die Entmündigung in Wirksamkeit
tritt. |
[1] Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung
wegen Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in
dem er von der Entmündigung
Kenntnis erlangt, für die übrigen
Personen mit dem Zeitpunkt, in dem
die Entmündigung in Wirksamkeit tritt. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten
mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm
der Beschluß zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die
übrigen Personen mit der Zustellung des Beschlusses an den
Entmündigten. |
[2] Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche
beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehenden Entmündigten
mit dem Zeitpunkt, in dem ihm der
Beschluß zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die
übrigen Personen mit der Zustellung des Beschlusses an den
Entmündigten. |
§ 665 |
§ 665 |
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirke das
Amtsgericht, welches über die
Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. |
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich
zuständig, in dessen Bezirk das
Amtsgericht, das über die
Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. |
§ 665a |
|
(weggefallen) |
|
§ 665b |
|
(weggefallen) |
|
§ 666 |
§ 666 |
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu
richten, welchem die Sorge für die
Person zusteht. |
(2) Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu
richten, dem die Sorge für die
Person zusteht. |
(3) |
(3) |
[1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die
Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu
laden. |
[1] Hat eine der im § 646 Abs. 1 bezeichneten Personen die
Entmündigung beantragt, so ist diese
Person unter Mitteilung der
Klage zum Termin zur mündlichen
Verhandlung zu laden. |
[2] Dieselbe gilt im
Falle des Beitritts im Sinne des § [62] als Streitgenosse der Hauptpartei. |
[2] Sie gilt im
Falle des Beitritts im Sinne des § 62 als Streitgenosse der Hauptpartei. |
§ 667 |
§ 667 |
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage
kann eine andere Klage nicht verbunden werden. |
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage
kann eine andere Klage nicht verbunden werden. |
(2) Eine Widerklage ist unzulässig. |
(2) Eine Widerklage ist unzulässig. |
§ 668 |
§ 668 |
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein
Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen. |
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein
Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen. |
§ 669 |
§ 669 |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien die Ergebnisse der bei dem
Amtsgerichte stattgehabten Sachuntersuchung, soweit es zur
Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erforderlich
ist, vollständig vorzutragen. |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien die Ergebnisse der Sachuntersuchung des Amtsgerichts, soweit es
zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses
erforderlich ist, vollständig vorzutragen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung,
nöthigenfalls unter Wiedereröffnung
der Verhandlung, zu veranlassen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende die Berichtigung oder Vervollständigung,
nötigenfalls unter Wiedereröffnung
der Verhandlung, zu veranlassen. |
§ 670 |
§ 670 |
(1) Die Vorschriften des §
[617] Abs. 1, 3 und der §§ [618],
[622] finden entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften der §§ 617, 618, 622 Abs. 1 gelten entsprechend. |
(2) Die eidliche Parteivernehmung ist
ausgeschlossen. |
(2) Die eidliche Parteivernehmung ist
ausgeschlossen. |
§ 670a |
|
(weggefallen) |
|
§ 670b |
|
(weggefallen) |
|
§ 670c |
|
(weggefallen) |
|
§ 670d |
|
(weggefallen) |
|
§ 670e |
|
(weggefallen) |
|
§ 670f |
|
(weggefallen) |
|
§ 670g |
|
(weggefallen) |
|
§ 670h |
|
(weggefallen) |
|
§ 670i |
|
(weggefallen) |
|
§ 670k |
|
(weggefallen) |
|
§ 670l |
|
(weggefallen) |
|
§ 670m |
|
(weggefallen) |
|
§ 670n |
|
(weggefallen) |
|
§ 670o |
|
(weggefallen) |
|
§ 670p |
|
(weggefallen) |
|
§ 671 |
§ 671 |
(1) Die Bestimmungen
der §§ [654], [655] finden in dem
Verfahren über die Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften der §§ 654, 655 gelten in dem Verfahren über die
Anfechtungsklage entsprechend. |
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das
Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene
Gutachten für genügend erachtet. |
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das
Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene
Gutachten für genügend erachtet. |
§ 672 |
§ 672 |
(1) |
|
[1] Wird die Anfechtungsklage für begründet
erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß
aufzuheben. |
[1] Wird die Anfechtungsklage für begründet
erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß
aufzuheben. |
[2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urtheils in Wirksamkeit. |
[2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urteils in Wirksamkeit. |
[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person oder des Vermögens des
Entmündigten einstweilige Verfügungen nach Maßgabe der §§ [936 bis 944]
getroffen werden. |
[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutz der Person oder des Vermögens des
Entmündigten einstweilige Verfügungen nach den §§ 936 bis
944 getroffen werden. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 673 |
§ 673 |
(1) Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen
des fünften Titels des zweiten Abschnitts des ersten Buchs zu
verurtheilen. |
(1) Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten nach den Vorschriften des
fünften Titels des zweiten Abschnitts des ersten Buchs zu
verurteilen. |
(2) Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. |
(2) Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. |
§ 674 |
§ 674 |
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und
dem Amtsgerichte von jedem in der
Sache erlassenen Endurtheile
Mittheilung zu machen. |
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und
dem Amtsgericht von jedem in der
Sache erlassenen Endurteil
Mitteilung zu machen. |
§ 675 |
§ 675 |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, welchem die Sorge für
die Person zusteht, oder des Staatsanwalts durch Beschluß des
Amtsgerichts. |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, dem die Sorge für die
Person zusteht, oder des Staatsanwalts durch Beschluß des
Amtsgerichts. |
§ 676 |
§ 676 |
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist
das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der Entmündigte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist
das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem der Entmündigte seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im
Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, welches über die Entmündigung entschieden
hat. |
[1] Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er im
Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand, so kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, das über die Entmündigung entschieden hat. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn ein Ausländer, welcher im
Inland entmündigt worden ist, im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn ein Ausländer, der im
Inland entmündigt worden ist, im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat. |
(3) Die Bestimmungen
des § [647] und der §§ [649 bis 655] finden
entsprechende Anwendung. |
(3) Die Vorschriften des § 647 und der §§ 649 bis |
§ 676a |
|
(weggefallen) |
655 gelten
entsprechend. |
§ 677 |
§ 677 |
Die Kosten des Verfahrens sind von dem
Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg
beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen. |
Die Kosten des Verfahrens sind von dem
Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg
beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen. |
§ 678 |
§ 678 |
(1) Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung
zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der
Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzustellen. |
(1) Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung
zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der
Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalt von Amts
wegen zuzustellen. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung aufgehoben wird, steht
dem Staatsanwalte die sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Entmündigung aufgehoben wird, steht dem
Staatsanwalt die sofortige
Beschwerde zu. |
(3) Die rechtskräftig
erfolgte Wiederaufhebung ist der Vormundschaftsbehörde
mitzutheilen. |
(3) Nach Rechtskraft des
Beschlusses ist die
Wiederaufhebung der Vormundschaftsbehörde mitzuteilen. |
§ 679 |
§ 679 |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann sie
im Wege der Klage beantragt werden. |
(2) Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, und
der Staatsanwalt befugt. |
(2) Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten, dem die Sorge für die Person zusteht, und der
Staatsanwalt befugt. |
(3) Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht
erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem
Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(3) Will der gesetzliche Vertreter die Klage nicht
erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem
Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ [665 bis 667],
[669 bis 674] entsprechende
Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 665 bis 667,
669 bis 674 entsprechend
anzuwenden. |
§ 680 |
§ 680 |
(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(1) Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen
Trunksucht erfolgt durch Beschluß des Amtsgerichts. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § [646] Abs. 1 und der §§ [647], [648], [653], [657], [663] entsprechende
Anwendung. |
(3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften des § 646 Abs. 1 und der §§ 647, 648, 653, 657, 663 entsprechend
anzuwenden. |
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet
nicht statt. |
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet
nicht statt. |
(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
welchen eine Gemeinde oder ein der
Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt
ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu
beantragen, bleiben unberührt. |
(5) Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach
denen eine Gemeinde oder ein der
Gemeinde gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt
ist, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu
beantragen, bleiben unberührt. |
§ 681 |
§ 681 |
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so
kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung
aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich
bessern werde. |
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so
kann das Gericht die Beschlußfassung über die Entmündigung
aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu Entmündigende sich
bessern werde. |
§ 682 |
§ 682 |
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind,
wenn die Entmündigung erfolgt, von
dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragsteller zu
tragen. |
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind,
wenn die Entmündigung ausgesprochen
wird, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem
Antragsteller zu tragen. |
§ 683 |
§ 683 |
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende
Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von
Amtswegen zuzustellen. |
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende
Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von
Amts wegen zuzustellen. |
(2) |
(2) |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. |
[2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. |
[2] Der Vormundschaftsbehörde ist der Beschluß von Amts
wegen mitzuteilen. |
§ 684 |
§ 684 |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden. |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden. |
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses an den Entmündigten. |
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses an den Entmündigten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls
aber dieser verstorben, oder sein
Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, der die Entmündigung beantragt hatte, falls
er aber verstorben oder sein Aufenthalt unbekannt oder
im Ausland ist, gegen den
Staatsanwalt zu richten. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672 bis
674] entsprechende Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 665, 667, 669, 670, 672 bis |
§ 684a |
|
(weggefallen) |
674 entsprechend
anzuwenden. |
§ 685 |
§ 685 |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, welchem die Sorge für
die Person zusteht, durch Beschluß des Amtsgerichts unter entsprechender Anwendung |
[1] Die
Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des
Entmündigten oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des
Entmündigten, dem die Sorge für die
Person zusteht, durch Beschluß des Amtsgerichts. |
der §§ [647], [653],
des § [676] Abs. 1, 2, des §
[677] und des § [678] Abs. 1, 3. |
[2] Die
Vorschriften der §§ 647,
653, des § 676 Abs. 1, 2,
des § 677 und des § 678 Abs. 1, 3 gelten
entsprechend. |
§ 686 |
§ 686 |
(1) Wird der Antrag auf
Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann
dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(1) Wird der Antrag (§
685) von dem Amtsgericht abgelehnt, so kann die Wiederaufhebung im Wege der Klage beantragt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten befugt, welchem die Sorge für die Person zusteht. |
[1] Zur Erhebung der Klage ist derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten befugt, dem die Sorge für die Person zusteht. |
[2] Will dieser die Klage nicht erheben, so kann
der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen
Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
[2] Will dieser die Klage nicht erheben, so kann
der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen
Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls
aber dieser verstorben, oder sein
Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, der die Entmündigung beantragt hatte, falls
er aber verstorben oder sein Aufenthalt unbekannt oder
im Ausland ist, gegen den
Staatsanwalt zu richten. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ [665], [667], [669], [670], [672 bis
674] entsprechende Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 665, 667, 669, 670, 672 bis 674 entsprechend anzuwenden. |
§ 687 |
§ 687 |
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung
oder wegen Trunksucht, sowie die
Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht
öffentlich bekannt zu machen. |
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung
oder wegen Trunksucht sowie die
Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht
öffentlich bekanntzumachen. |
Siebentes Buch. Mahnverfahren |
Siebentes Buch. Mahnverfahren |
§ 688 |
§ 688 |
(1) |
(1) |
[1] Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder
Werthpapiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch des Gläubigers
ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. |
[1] Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder
die Leistung einer bestimmten Menge
anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, ist auf Gesuch des Gläubigers
ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. |
[2] Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum
Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer
Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. |
[2] Als ein Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand
hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld,
einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach
Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch
nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach
dem Inhalt des Gesuchs die
Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten
Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung des
Zahlungsbefehls im Ausland oder
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müßte. |
§ 689 |
§ 689 |
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den
Amtsgerichten erlassen. |
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den
Amtsgerichten erlassen. |
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen Verfahren
erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte
in erster Instanz sachlich
unbeschränkt zuständig wären. |
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, das für die im ordentlichen Verfahren erhobene
Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszuge sachlich unbeschränkt
zuständig wären. |
§ 690 |
§ 690 |
Das Gesuch muß enthalten: |
Das Gesuch muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort; |
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort; |
2. die Bezeichnung des Gerichts; |
2. die Bezeichnung des Gerichts; |
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder Gegenstandes und des Grundes des
Anspruchs; |
3. die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegenstandes und des Grundes des
Anspruchs; |
4. das Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls. |
4. das Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls. |
§ 690a |
|
(weggefallen) |
|
§ 690b |
|
(weggefallen) |
|
§ 690c |
|
(weggefallen) |
|
§ 691 |
§ 691 |
(1) Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen oder
ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt
oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe zurückgewiesen. |
(1) Entspricht das Gesuch nicht den Vorschriften der vorstehenden Paragraphen oder
ergibt sich aus dem Inhalt des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt
oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird es zurückgewiesen. |
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn
der Zahlungsbefehl nur in Ansehung
eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der
Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören. |
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn
der Zahlungsbefehl nur wegen eines
Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der
Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören. |
(3) Eine Anfechtung der
zurückweisenden Verfügung findet nicht statt. |
(3) Die
zurückweisende Verfügung ist
nicht anfechtbar. |
§ 692 |
§ 692 |
[1] Der Zahlungsbefehl enthält die im §
[690] Nr. 1 [bis] 3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs
und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der
Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung
sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs
nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens
und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er
Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben. |
[1] Der Zahlungsbefehl enthält die im §
690 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Erfordernisse des Gesuchs
und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der
Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung
sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs
nebst den dem Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens
und den geforderten Zinsen zu befriedigen oder, wenn er
Einwendungen gegen den Anspruch habe, bei dem Gericht Widerspruch zu erheben. |
[2] [Die
Widerspruchsfrist ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist
entsprechend zu bemessen, falls diese weniger als eine Woche
betragen würde.] |
[2] Die
Widerspruchsfrist ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist
entsprechend zu bemessen, falls diese weniger als eine Woche
betragen |
§ 692a |
|
(weggefallen) |
|
§ 692b |
|
(weggefallen) |
würde. |
§ 693 |
§ 693 |
(1) Die Zustellung des
Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgt von Amts wegen. |
(1) Der Zahlungsbefehl
wird dem Schuldner von Amts wegen
zugestellt. |
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn
die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder
Anbringung des Gesuchs um Erlassung
des Zahlungsbefehls ein. |
(2) Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt
oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, wenn
die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder
Anbringung des Gesuchs um Erlaß des
Zahlungsbefehls ein. |
(3) D[ie]
Geschäftsstelle hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den
Gläubiger in Kenntnis zu setzen. |
(3) Die
Geschäftsstelle hat von der Zustellung des Zahlungsbefehls den
Gläubiger in Kenntnis zu setzen. |
§ 694 |
§ 694 |
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder
einen Theil desselben Widerspruch
erheben, so lange der
Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. |
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder
einen Teil des Anspruchs
Widerspruch erheben, solange der
Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. |
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem
rechtzeitig erhobenen Widerspruche
in Kenntniß zu setzen und dem
Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerspruch
erhoben habe. |
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem
rechtzeitig erhobenen Widerspruch
in Kenntnis zu setzen und dem
Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß er rechtzeitig Widerspruch
erhoben hat. |
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig
erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. |
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig
erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. |
§ 695 |
§ 695 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 696 |
§ 696 |
(1) |
(1) |
[1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist
auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgericht, das den Zahlungsbefehl
erlassen hat, ein Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen. |
[1] Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist
auf Antrag einer Partei vor dem Amtsgericht, das den Zahlungsbefehl
erlassen hat, ein Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen. |
[2] Der Antrag kann schon in dem Gesuch um Erlaß
des Zahlungsbefehls gestellt werden. |
[2] Der Antrag kann schon in dem Gesuch um Erlaß
des Zahlungsbefehls gestellt werden. |
[3] Die Terminsbestimmung ist dem Gläubiger, sofern
nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form
mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
[3] Die Terminsbestimmung ist dem Gläubiger, sofern
nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form
mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) Wird nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald
Termin anberaumt, so gilt die Streitsache als mit Zustellung des
Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. |
(2) Wird nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald
Termin anberaumt, so gilt die Streitsache als mit Zustellung des
Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. |
(3) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter
Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4) kann der Zahlungsbefehl an Stelle
der Klageschrift benutzt werden. |
(3) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter
Form (§ 313 Abs. 3, § 317 Abs. 4) kann der Zahlungsbefehl an Stelle
der Klageschrift benutzt werden. |
§ 696a |
|
(weggefallen) |
|
§ 696b |
|
(weggefallen) |
|
§ 696c |
|
(weggefallen) |
|
§ 696d |
|
(weggefallen) |
|
§ 696e |
|
(weggefallen) |
|
§ 696f |
|
(weggefallen) |
|
§ 697 |
§ 697 |
(1) Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei
vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen; die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3
Satz 1 finden Anwendung. |
(1) Ist ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit
der Landgerichte gehört, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei
vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß
sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen; die Vorschriften des § 276 Abs. 2, Abs. 3
Satz 1 sind anzuwenden. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem
Gesuch um Erlassung des
Zahlungsbefehls gestellt oder mit dem Widerspruche verbunden worden, so kann die
Entscheidung über den Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1] Ist der Antrag auf Verweisung schon in dem
Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls
gestellt oder mit dem Widerspruch
verbunden worden, so kann die Entscheidung über den Antrag ohne
mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der
Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als bei dem
Landgericht anhängig. |
[2] Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der
Rechtsstreit mit der Zustellung des Beschlusses als bei dem
Landgericht anhängig. |
§ 698 |
§ 698 |
(1) Die Kosten des
Mahnverfahrens sind im Falle der rechtzeitigen Erhebung des
Widerspruchs als ein Theil der
Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzusehen. |
Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der
rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs als ein Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits
anzusehen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 699 |
§ 699 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin
bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der
Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben
ist. |
[1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin
bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der
Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben
ist. |
[2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle auf den
Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl. |
[2] Die Vollstreckbarkeitserklärung wird durch einen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den
Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl bewirkt. |
[3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens
aufzunehmen. |
[3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens
aufzunehmen. |
[4] Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls
erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. |
[4] Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls
erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. |
[5] Der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle hat die
Zustellung zu vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat,
selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu
wollen. |
[5] Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die
Zustellung zu vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat,
selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu
wollen. |
(2) |
(2) |
[1] Will der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle dem
Gesuche des Gläubigers nicht
entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen. |
[1] Will der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem
Gesuch des Gläubigers nicht
entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. |
[2] Gegen den Beschluß des Gerichts, durch
welchen das Gesuch zurückgewiesen
wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
[2] Gegen den Beschluß des Gerichts, durch
den das Gesuch zurückgewiesen wird,
findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 700 |
§ 700 |
[1] Der Vollstreckungsbefehl steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis erlassenen
Endurteile gleich; im Falle
seiner Erlassung gilt der Anspruch
als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Streitverfahren
rechtshängig geworden. |
[1] Der Vollstreckungsbefehl steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten, auf Versäumnis erlassenen
Endurteil gleich; im Falle
seines Erlasses gilt der Anspruch
als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Streitverfahren
rechtshängig geworden. |
[2] Gegen den Vollstreckungsbefehl findet der
Einspruch statt; die Vorschriften über den Einspruch gegen ein von
dem Amtsgericht erlassenes Versäumnisurteil finden entsprechende Anwendung. |
[2] Gegen den Vollstreckungsbefehl findet der
Einspruch statt; die Vorschriften über den Einspruch gegen ein von
dem Amtsgericht erlassenes Versäumnisurteil gelten entsprechend. |
[3] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach
§ 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig
erachtet. |
[3] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so findet eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach
§ 697 nur statt, wenn das Amtsgericht den Einspruch für zulässig
erachtet. |
[4] Das Landgericht ist an die Entscheidung des
Amtsgerichts, durch welche der
Einspruch zugelassen wird, gebunden. |
[4] Das Landgericht ist an die Entscheidung des
Amtsgerichts, durch die der
Einspruch zugelassen wird, gebunden. |
§ 700a |
|
(weggefallen) |
|
§ 701 |
§ 701 |
[1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht
erhoben ist, die Erlassung des
Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechsmonatigen Frist,
welche mit Ablauf der im
Zahlungsbefehle bestimmten Frist
beginnt, nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl seine
Kraft. |
[1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht
erhoben ist, der Erlaß des
Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechsmonatigen Frist,
die mit Ablauf der im Zahlungsbefehl bestimmten Frist beginnt,
nachgesucht, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft. |
[2] Dasselbe gilt, wenn die
Erlassung des Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht
ist, das Gesuch aber zurückgewiesen wird. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Erlaß des Vollstreckungsbefehls rechtzeitig
nachgesucht ist, das Gesuch aber zurückgewiesen wird. |
§ 702 |
§ 702 |
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines
Vollstreckungsbefehls, sowie die
Erhebung eines Widerspruchs werden der anderen Partei abschriftlich
nicht mitgetheilt; im Falle ihrer
mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls nicht
erforderlich. |
Das Gesuch um Erlaß
eines Zahlungsbefehls oder eines Vollstreckungsbefehls sowie die Erhebung eines
Widerspruchs werden der anderen Partei abschriftlich nicht
mitgeteilt; im Falle ihrer
mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls nicht
erforderlich. |
§ 703 |
§ 703 |
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht,
wenn für den Gläubiger die Erlassung
eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner
Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird. |
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht,
wenn für den Gläubiger der Erlaß
eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner
Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird. |
§ 703a |
§ 703a |
(1) Ist das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß
eines Urkunden- oder eines Wechsel-Zahlungsbefehls gerichtet, so
wird der Zahlungsbefehl als Urkunden- oder als
Wechsel-Zahlungsbefehl bezeichnet. |
(1) Ist das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß
eines Urkunden- oder eines Wechsel-Zahlungsbefehls gerichtet, so
wird der Zahlungsbefehl als Urkunden- oder als
Wechsel-Zahlungsbefehl bezeichnet. |
(2) Für das Urkunden- und Wechsel-Mahnverfahren
gelten folgende besonderen Vorschriften: |
(2) Für das Urkunden- und Wechsel-Mahnverfahren
gelten folgende besonderen Vorschriften: |
1. die Bezeichnung als Urkunden- oder als
Wechsel-Zahlungsbefehl hat die Wirkung, daß die Streitsache, wenn
rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, als im Urkunden- oder im
Wechselprozeß rechtshängig geworden anzusehen ist; |
1. die Bezeichnung als Urkunden- oder als
Wechsel-Zahlungsbefehl hat die Wirkung, daß die Streitsache, wenn
rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, als im Urkunden- oder im
Wechselprozeß rechtshängig geworden anzusehen ist; |
2. die Urkunden sollen in Urschrift oder in
Abschrift dem Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls beigefügt und in
Abschrift mit dem Zahlungsbefehl zugestellt werden; |
2. die Urkunden sollen in Urschrift oder in
Abschrift dem Gesuch um Erlaß des Zahlungsbefehls beigefügt und in
Abschrift mit dem Zahlungsbefehl zugestellt werden; |
3. bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des
Vollstreckungsbefehls ist nicht zu prüfen, ob die gewählte
Prozeßart statthaft ist; |
3. bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des
Vollstreckungsbefehls ist nicht zu prüfen, ob die gewählte
Prozeßart statthaft ist; |
4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag,
dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist
der Vollstreckungsbefehl unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf
das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend
anzuwenden; |
4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag,
dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist
der Vollstreckungsbefehl unter diesem Vorbehalt zu erlassen. Auf
das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend
anzuwenden; |
5. die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage;
sie entspricht der Einlassungsfrist, wenn diese kürzer ist. |
5. die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage;
sie entspricht der Einlassungsfrist, wenn diese kürzer ist. |
Achtes Buch. Zwangsvollstreckung |
Achtes Buch. Zwangsvollstreckung |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften |
§ 704 |
§ 704 |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus
Endurtheilen, welche rechtskräftig
oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus
Endurteilen, die rechtskräftig oder
für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. |
(2) Urtheile in
Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, dürfen nicht für vorläufig
vollstreckbar erklärt werden. |
(2) Urteile in
Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstand haben, dürfen nicht für vorläufig
vollstreckbar erklärt werden. |
§ 705 |
§ 705 |
[1] Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung
des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs
bestimmten Frist nicht ein. |
[1] Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung
des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs
bestimmten Frist nicht ein. |
[2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch
rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
gehemmt. |
[2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch
rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
gehemmt. |
§ 705a |
|
(weggefallen) |
|
§ 705b |
|
(weggefallen) |
|
§ 705c |
|
(weggefallen) |
|
§ 706 |
§ 706 |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind
auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts
erster Instanz und, solange der
Rechtsstreit in einer höheren
Instanz anhängig ist, von der
Geschäftsstelle des Gerichts dieser
Instanz zu erteilen. |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind
auf Grund der Prozeßakten von der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges und, solange
der Rechtsstreit in einem höheren
Rechtszuge anhängig ist, von der
Geschäftsstelle des Gerichts dieses
Rechtszuges zu erteilen. |
(2) |
(2) |
[1] Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß
gegen das Urtheil ein Rechtsmittel
nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß
de[r] Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen
Gerichts, daß [bis zum Ablauf] der Nothfrist eine Rechtsmittelschrift nicht
eingereicht sei. |
[1] Insoweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, daß
gegen das Urteil ein Rechtsmittel
nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugnis
der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen
Gerichts, daß bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht
eingereicht sei. |
[2] [Eines
Zeugnisses de[r] Geschäftsstelle des
Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht
eingereicht sei, bedarf es nicht.] |
[2] Eines
Zeugnisses der Geschäftsstelle des
Revisionsgerichts, daß eine Revisionsschrift nach § 566a nicht
eingereicht sei, bedarf es |
(3)
(weggefallen) |
nicht. |
§ 707 |
§ 707 |
(1) |
(1) |
[1] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das
Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen
Sicherheitsleistung aufzuheben seien. |
[1] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das
Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleistung stattfinde und daß die Vollstreckungsmaßregeln
gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. |
[2] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde. |
[2] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
[2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
Statt. |
§ 708 |
§ 706 |
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar
zu erklären: |
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar
zu erklären: |
1. Urtheile, welche
auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung aussprechen (§ [307]); |
1. Urteile, die auf
Grund eines Anerkenntnisses eine Verurteilung aussprechen (§ 307); |
2. (weggefallen) |
2. (weggefallen) |
3. Versäumnisurteile; |
3. Versäumnisurteile; |
4. Urtheile, welche
im Urkunden- oder Wechselprozesse
erlassen werden; |
4. Urteile, die im
Urkunden- oder Wechselprozeß
erlassen werden; |
5. Urtheile, durch
welche Arreste oder einstweilige
Verfügungen aufgehoben werden; |
5. Urteile, durch
die Arreste oder einstweilige
Verfügungen aufgehoben werden; |
6. Urtheile, welche
die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur
Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die
Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage
vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat[;] |
6. Urteile, welche
die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur
Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die
Zeit nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage
vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat; |
7. Urteile der Oberlandesgerichte in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten. |
7. Urteile der Oberlandesgerichte in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten. |
§ 709 |
§ 709 |
Urteile sind ferner ohne Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen: |
Urteile sind ferner ohne Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen: |
1. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen
oder zwischen dem Miether und dem
Untermiether solcher Räume wegen
Überlassung, Benutzung oder Räumung,
sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; |
1. Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen
oder zwischen dem Mieter und dem
Untermieter solcher Räume wegen
Überlassung, Benutzung oder Räumung
sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; |
2. Streitigkeiten zwischen [… Seeschiffern] und [ihren] Arbeitgebern […] hinsichtlich des Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses, [sofern sie]
während der Dauer des [Dienst-] oder
[Arbeitsverhältnisses]
entstehen; |
2. Streitigkeiten zwischen Seeschiffern und ihren Arbeitgebern hinsichtlich des Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses, sofern
sie während der Dauer des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehen; |
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und
Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern,
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen,
welche über Wirthszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder,
Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und
Beschädigung der letzteren, sowie
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise entstanden sind; |
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und
Wirten, Fuhrleuten, Schiffern,
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen,
die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder,
Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über deren Verlust und Beschädigung, sowie Streitigkeiten zwischen
Reisenden und Handwerkern, die aus
Anlaß der Reise entstanden sind; |
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der
Gegenstand der Verurtheilung an Geld
oder Geldeswerth die Summe von
[fünfhundert Reichsmark] nicht
übersteigt; in Betreff des Werthes
des Gegenstandes kommen die
Vorschriften der §§ 3 [bis] 9 zur
Anwendung. |
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der
Gegenstand der Verurteilung an Geld
oder Geldeswert die Summe von
fünfhundert Deutsche Mark nicht
übersteigt; für den Wert des
Gegenstandes gelten die
Vorschriften der §§ 3 bis 9. |
§ 710 |
§ 710 |
[1] Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu
bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
[1] Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu
bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
[2] Auf Antrag sind sie auch ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung
nicht in der Lage ist, und daß die
Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder
einen schwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde. |
[2] Auf Antrag sind sie auch ohne
Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß der Gläubiger zur Sicherheitsleistung
nicht in der Lage ist und daß die
Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder
einen schwer zu ermittelnden Nachteil bringen würde. |
§ 710a |
|
(weggefallen) |
|
§ 711 |
§ 711 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 712 |
§ 712 |
(1) Wird glaubhaft
gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu
ersetzenden Nachtheil bringen würde,
so ist in den Fällen der §§ 708, 709[, 710 Satz 1]
auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in
den Fällen des § 710 [Satz 2] ist
der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. |
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des
Urteils dem Schuldner einen nicht
zu ersetzenden Nachteil bringen
würde, so ist in den Fällen der §§ 708, 709, 710 Satz 1
auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar sei;
in den Fällen des § 710 Satz 2 ist
der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 713 |
§ 713 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige
Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig
machen. |
[1] Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige
Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung abhängig
machen. |
[2] Diese Vorschrift findet auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten
Urteile keine Anwendung. |
[2] Diese Vorschrift ist auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten Urteile
nicht anzuwenden. |
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner
nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet,
vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. |
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner
nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet,
vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. |
§ 713a |
§ 713a |
Die in den §§ 712 und 713 zugunsten des Schuldners
zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil
stattfindet, nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht
vorliegen. |
Die in den §§ 712 und 713 zugunsten des Schuldners
zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil
stattfindet, nach dem Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht
vorliegen. |
§ 714 |
§ 714 |
Die in den §§ 710 [bis
713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen,
auf welche das Urtheil ergeht. |
Die in den §§ 710 bis
713 erwähnten Anträge sind vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen,
auf die das Urteil ergeht. |
§ 715 |
§ 715 |
[1] In den Fällen der §§ [710], [713] kann das Gericht, welches die Sicherheitsleistung angeordnet oder
zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem Gläubiger
geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugniß über die Rechtskraft des für vorläufig
vollstreckbar erklärten Urtheils
vorgelegt wird. |
[1] In den Fällen der §§ 710, 713 kann das Gericht, das die Sicherheitsleistung angeordnet oder
zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem Gläubiger
geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig
vollstreckbar erklärten Urteils
vorgelegt wird. |
[2] Die Vorschriften des § [109] Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften des § 109 Abs. 3 |
§ 715a |
|
(weggefallen) |
|
§ 715b |
|
(weggefallen) |
gelten
entsprechend. |
§ 716 |
§ 716 |
Ist […] eine
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht
erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorschriften des § [321] zur Anwendung. |
Ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht
entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § |
§ 716a |
|
(weggefallen) |
321
anzuwenden. |
§ 717 |
§ 717 |
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der
Verkündung eines Urtheils, welches
die Entscheidung in der Hauptsache oder die
Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer
Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt. |
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der
Verkündung eines Urteils, das die
Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung
aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder
Abänderung ergeht. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urtheil aufgehoben oder abgeändert,
so ist der Kläger zum Ersatze des
Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung
des Urtheils oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[1] Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes
Urteil aufgehoben oder abgeändert,
so ist der Kläger zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung
des Urteils oder durch eine zur
Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
[2] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
[2] Der Beklagte kann den Anspruch auf
Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch
geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung
rechtshängig geworden anzusehen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Vorschriften des Abs. 2 finden auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten
Urteile der Oberlandesgerichte[, mit
Ausnahme der Versäumnisurteile,] keine
Anwendung. |
[1] Die Vorschriften des Abs. 2 sind auf die im § 708 Nr. 7 bezeichneten
Urteile der Oberlandesgerichte, mit
Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht
anzuwenden. |
[2] Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder
abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur
Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder
Geleisteten zu verurteilen. |
[2] Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder
abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur
Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder
Geleisteten zu verurteilen. |
[3] Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. |
[3] Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. |
[4] Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch
auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig
geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verbundenen Wirkungen treten mit der
Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt
wird. |
[4] Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch
auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig
geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der
Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt
wird. |
§ 718 |
§ 718 |
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu
entscheiden. |
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu
entscheiden. |
(2) […] |
|
(3) Eine Anfechtung
der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit
erlassenen Entscheidung findet nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz
über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung
findet nicht statt. |
§ 719 |
§ 719 |
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urtheil der Einspruch oder
die Berufung eingelegt, so finden
die Vorschriften des § [707] entsprechende
Anwendung. |
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil der Einspruch oder
die Berufung eingelegt, so gelten
die Vorschriften des § 707
entsprechend. |
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das
Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung
einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die
Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde. |
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so hat das
Revisionsgericht auf Antrag anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung
einstweilen eingestellt werde, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die
Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen
würde. |
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(3) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
§ 720 |
§ 720 |
Ist in Gemäßheit des
§ [713] Abs. 2 dem Schuldner
nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös
gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. |
Ist nach §
713 Abs. 2 dem Schuldner
nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös
gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. |
§ 721 |
§ 721 |
(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann
das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach
angemessene Frist zur Räumung gewähren. |
(1) Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann
das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine den Umständen nach
angemessene Frist zur Räumung gewähren. |
(2) Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§ [714], [716] entsprechende Anwendung. |
(2) Auf den Antrag sind die Vorschriften der §§ 714, 716 entsprechend anzuwenden. |
§ 722 |
§ 722 |
(1) Aus dem Urtheil
eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur
statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. |
(1) Aus dem Urteil
eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur
statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. |
(2) Für die Klage auf Erlassung desselben ist das Amtsgericht oder
Landgericht, bei welchem der
Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht
oder Landgericht zuständig, bei welchem in
Gemäßheit des § [23] gegen
den Schuldner Klage erhoben werden kann. |
(2) Für die Klage auf Erlaß des Urteils ist das Amtsgericht oder
Landgericht, bei dem der Schuldner
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht
zuständig, bei dem nach §
23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann. |
§ 723 |
§ 723 |
(1) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. |
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Vollstreckungsurtheil ist erst zu erlassen, wenn
das Urtheil des ausländischen
Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte die Rechtskraft erlangt hat. |
[1] Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn
das Urteil des ausländischen
Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. |
[2] Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung
des Urtheils nach § [328] ausgeschlossen ist. |
[2] Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung
des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist. |
§ 724 |
§ 724 |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils (vollstreckbare Ausfertigung). |
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der
Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. |
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle
des Gerichts erster Instanz und,
wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von
dem Urkundsbeamte[n] der
Geschäftsstelle dieses Gerichts ertheilt. |
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges
und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist,
von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. |
§ 725 |
§ 725 |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende
Ausfertigung wird dem [usw.]
(Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
ertheilt." ist der Ausfertigung des
Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende
Ausfertigung wird dem usw.
(Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
erteilt" ist der Ausfertigung des
Urteils am Schluß beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
§ 726 |
§ 726 |
(1) Von Urtheilen,
deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu
beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung
nur ertheilt werden, wenn der Beweis
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt
wird. |
(1) Von Urteilen,
deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu
beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung
nur erteilt werden, wenn der Beweis
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt
wird. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der
Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, nur dann erforderlich,
wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer
Willenserklärung besteht. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der
Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich,
wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer
Willenserklärung besteht. |
§ 727 |
§ 727 |
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
Rechtsnachfolger des in dem Urtheile
bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des
in dem Urtheile bezeichneten
Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache,
gegen welche das Urtheil nach § [325] wirksam ist, ertheilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder
das Besitzverhältniß bei dem Gericht
offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunden nachgewiesen wird. |
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
Rechtsnachfolger des in dem Urteil
bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des
in dem Urteil bezeichneten
Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache,
gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder
das Besitzverhältnis bei dem
Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. |
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht offenkundig, so
ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. |
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig,
so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. |
§ 728 |
§ 728 |
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §
[326] dem Nacherben gegenüber
wirksames Urtheil ergangen, so
finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § [727] entsprechende Anwendung. |
(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach §
326 dem Nacherben gegenüber
wirksames Urteil ergangen, so
sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gleiche
gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach §
[327] dem Erben gegenüber wirksames
Urtheil ergangen ist, für die
Ertheilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für und gegen den Erben. |
[1] Das gleiche
gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach §
327 dem Erben gegenüber wirksames
Urteil ergangen ist, für die
Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für und gegen den Erben. |
[2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den
Erben ertheilt werden, auch wenn die
Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. |
[2] Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den
Erben erteilt werden, auch wenn die
Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. |
§ 729 |
§ 729 |
(1) Hat Jemand das
Vermögen eines Anderen durch Vertrag
mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des
Anderen übernommen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Urtheils gegen den Übernehmer
die Vorschriften des § [727] entsprechende
Anwendung. |
(1) Hat jemand das
Vermögen eines anderen durch
Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer
Schuld des anderen übernommen, so
sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Urteils gegen den Übernehmer
die Vorschriften des § 727 entsprechend
anzuwenden. |
(2) Das Gleiche gilt
für die Ertheilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, welcher ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung
der Verbindlichkeiten, für welche er
nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet,
sofern sie vor dem Erwerbe des
Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt
worden sind. |
(2) Das gleiche
gilt für die Erteilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung
der Verbindlichkeiten, für die er
nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet,
sofern sie vor dem Erwerb des
Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt
worden sind. |
§ 730 |
§ 730 |
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis
729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren
Ausfertigung gehört werden. |
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis
729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren
Ausfertigung gehört werden. |
§ 731 |
§ 731 |
Kann der nach dem § [726] Abs. 1 und den §§ [727 bis 729]
erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei
dem Prozeßgericht erster Instanz aus
dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu
erheben. |
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729
erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei
dem Prozeßgericht des ersten
Rechtszuges aus dem Urteil
auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. |
§ 732 |
§ 732 |
(1) |
(1) |
[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das
Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel
ertheilt ist. |
[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das
Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel
erteilt ist. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen sei. |
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen sei. |
§ 733 |
§ 733 |
(1) Vor der Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden,
sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben
wird. |
(1) Vor der Erteilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden,
sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben
wird. |
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der
weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. |
(2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der
weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. |
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche
ausdrücklich zu bezeichnen. |
(3) Die weitere Ausfertigung ist als solche
ausdrücklich zu bezeichnen. |
§ 734 |
§ 734 |
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren
Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei und zu welcher Zeit
die Ausfertigung ertheilt ist. |
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren
Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urteils zu vermerken, für welche Partei und zu welcher
Zeit die Ausfertigung erteilt
ist. |
§ 735 |
§ 735 |
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes
Urtheil. |
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht
rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes
Urteil. |
§ 736 |
§ 736 |
Zur Zwangsvollstreckung in das
Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter
ergangenes Urtheil
erforderlich. |
Zur Zwangsvollstreckung in das
Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter
ergangenes Urteil
erforderlich. |
§ 737 |
§ 737 |
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen
der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen
Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den
Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der
Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt ist. |
(1) Bei dem Nießbrauch an einem Vermögen ist wegen
der vor der Bestellung des Nießbrauchs entstandenen
Verbindlichkeiten des Bestellers die Zwangsvollstreckung in die dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenstände ohne Rücksicht auf den
Nießbrauch zulässig, wenn der Besteller zu der Leistung und der
Nießbraucher zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist. |
(2) Das Gleiche gilt
bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten. |
(2) Das gleiche
gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten. |
§ 737a |
|
(weggefallen) |
|
§ 737b |
|
(weggefallen) |
|
§ 738 |
§ 738 |
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem
Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des
Bestellers erfolgt, so finden auf
die Ertheilung einer in Ansehung der
dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren
Ausfertigung des Urtheils gegen den
Nießbraucher die Vorschriften der §§ [727],
[730 bis 732] entsprechende
Anwendung. |
(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem
Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des
Bestellers erfolgt, so sind auf die
Erteilung einer in Ansehung der dem
Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung
des Urteils gegen den Nießbraucher
die Vorschriften der §§ 727, 730
bis 732 entsprechend
anzuwenden. |
(2) Das Gleiche gilt
bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des gegen den Erblasser ergangenen Urtheils. |
(2) Das gleiche
gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
des gegen den Erblasser ergangenen Urteils. |
§ 739 |
§ 739 |
Bei dem Güterstande
der Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnißgemeinschaft ist die
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur
zulässig, wenn die Ehefrau zu der Leistung und der Ehemann zur
Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut
verurtheilt ist. |
Bei dem Güterstand
der Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnisgemeinschaft ist
die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau nur
zulässig, wenn die Ehefrau zu der Leistung und der Ehemann zur
Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut
verurteilt ist. |
§ 740 |
§ 740 |
Bei dem Güterstande
der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnißgemeinschaft ist zur
Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den Ehemann ergangenes
Urtheil erforderlich und
genügend. |
Bei dem Güterstand
der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnisgemeinschaft ist
zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den Ehemann ergangenes
Urteil erforderlich und
genügend. |
§ 741 |
§ 741 |
Betreibt die Ehefrau selbständig ein
Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
Gut und in das Gesammtgut ein gegen
die Ehefrau ergangenes Urtheil
genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts der
Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts
oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im
Güterrechtsregister eingetragen war. |
Betreibt die Ehefrau selbständig ein
Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das eingebrachte
Gut und in das Gesamtgut ein gegen
die Ehefrau ergangenes Urteil
genügend, es sei denn, daß zur Zeit des Eintritts der
Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemannes gegen den Betrieb des
Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem
Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war. |
§ 742 |
§ 742 |
(1) Ist der Güterstand der Verwaltung und
Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten, nachdem
ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit
rechtshängig geworden ist, so finden
auf die Ertheilung einer in Ansehung
des eingebrachten Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung
des Urtheils für oder gegen den
Ehemann die Vorschriften der §§ [727],
[730 bis 732] entsprechende
Anwendung. |
(1) Ist der Güterstand der Verwaltung und
Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnisgemeinschaft erst eingetreten, nachdem
ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit
rechtshängig geworden ist, so sind
auf die Erteilung einer in Ansehung
des eingebrachten Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung
des Urteils für oder gegen den
Ehemann die Vorschriften der §§ 727,
730 bis 732 entsprechend
anzuwenden. |
(2) Das Gleiche gilt
für die Ertheilung einer in Ansehung
des Gesammtguts vollstreckbaren
Ausfertigung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft oder die
Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten
ist, nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie geführter
Rechtsstreit rechtshängig geworden ist. |
(2) Das gleiche
gilt für die Erteilung einer in
Ansehung des Gesamtguts
vollstreckbaren Ausfertigung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft
oder die Fahrnisgemeinschaft erst
eingetreten ist, nachdem ein von der Ehefrau oder gegen sie
geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist. |
§ 743 |
§ 743 |
Nach der Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnißgemeinschaft ist vor der
Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu
der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere
zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt sind. |
Nach der Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft ist vor der
Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu
der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere
zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind. |
§ 744 |
§ 744 |
Ist die Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnißgemeinschaft nach der
Beendigung eines Rechtsstreits des Ehemanns eingetreten, so finden auf die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren Ausfertigung des
Urtheils gegen die Ehefrau die
Vorschriften der §§ [727], [730 bis
732] entsprechende Anwendung. |
Ist die Beendigung der allgemeinen
Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder der
Fahrnisgemeinschaft nach der
Beendigung eines Rechtsstreits des Ehemannes eingetreten, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtguts vollstreckbaren Ausfertigung des
Urteils gegen die Ehefrau die
Vorschriften der §§ 727, 730 bis
732 entsprechend anzuwenden. |
§ 745 |
§ 745 |
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft
ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten
ergangenes Urtheil erforderlich und
genügend. |
(1) Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft
ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten
ergangenes Urteil erforderlich und
genügend. |
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft finden die
Vorschriften der §§ [743], [744] mit
der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Ehemanns der überlebende
Ehegatte, an die Stelle der Ehefrau die antheilsberechtigten Abkömmlinge treten. |
(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten
Gütergemeinschaft gelten die
Vorschriften der §§ 743, 744 mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des
Ehemannes der überlebende Ehegatte,
an die Stelle der Ehefrau die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten. |
§ 746 |
§ 746 |
Zur Zwangsvollstreckung in das der elterlichen
Nutznießung unterliegende Vermögen des Kindes ist ein gegen das
Kind ergangenes Urtheil
genügend. |
Zur Zwangsvollstreckung in das der elterlichen
Nutznießung unterliegende Vermögen des Kindes ist ein gegen das
Kind ergangenes Urteil
genügend. |
§ 747 |
§ 747 |
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist, wenn
mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Theilung ein gegen alle Erben ergangenes
Urtheil erforderlich. |
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlaß ist, wenn
mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes
Urteil erforderlich. |
§ 748 |
§ 748 |
(1) Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines
Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den
Nachlaß ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes
Urtheil erforderlich und
genügend. |
(1) Unterliegt ein Nachlaß der Verwaltung eines
Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den
Nachlaß ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes
Urteil erforderlich und
genügend. |
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die
Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände zu, so ist die
Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der
Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurtheilt
ist. |
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die
Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände zu, so ist die
Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der
Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurteilt
ist. |
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines
Pflichttheilsanspruchs ist im Falle
des Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben als
gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urtheil erforderlich. |
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines
Pflichtteilsanspruchs ist im Falle
des Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben als
gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich. |
§ 749 |
§ 749 |
[1] Auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urtheils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker finden die
Vorschriften der §§ [727], [730 bis
732] entsprechende Anwendung. |
[1] Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung
eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker sind die
Vorschriften der §§ 727, 730 bis
732 entsprechend anzuwenden. |
[2] Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die
Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände
zulässig. |
[2] Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die
Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des
Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaßgegenstände
zulässig. |
§ 749a |
|
(weggefallen) |
|
§ 749b |
|
(weggefallen) |
|
§ 750 |
§ 750 |
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
die Personen, für und gegen welche
sie stattfinden soll, in dem Urtheil
oder in der demselben beigefügten
Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das
Urtheil bereits zugestellt ist oder
gleichzeitig zugestellt wird. |
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
die Personen, für und gegen die sie
stattfinden soll, in dem Urteil
oder in der ihm beigefügten
Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das
Urteil bereits zugestellt ist oder
gleichzeitig zugestellt wird. |
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines
Urtheils, dessen vollstreckbare
Ausfertigung nach § [726] Abs. 1
ertheilt worden ist, oder soll ein
Urtheil, welches nach den §§
[727 bis 729], [738], [742], [744], dem § [745] Abs. 2 und dem § [749] für oder gegen eine der dort bezeichneten
Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen
vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden
Urtheil auch die demselben beigefügte Vollstreckungsklausel und,
sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder
öffentlich beglaubigter Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift dieser
Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder
gleichzeitig mit Beginn derselben
zugestellt werden. |
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines
Urteils, dessen vollstreckbare
Ausfertigung nach § 726 Abs. 1
erteilt worden ist, oder soll ein
Urteil, das nach den §§
727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten
Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen
vollstreckt werden, so muß außer dem zu vollstreckenden
Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und,
sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder
öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser
Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder
gleichzeitig mit ihrem Beginn
zugestellt werden. |
§ 751 |
§ 751 |
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem
Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen
ist. |
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem
Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen
ist. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger
obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der Zwangsvollstreckung nur
erfolgen, wenn die
Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde
bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger
obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen werden, wenn die Sicherheitsleistung
durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt
ist oder gleichzeitig zugestellt wird. |
§ 752 |
§ 752 |
(1) Gegen eine[n
Angehörigen] der [Wehrmacht] darf die Zwangsvollstreckung erst
beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde
Anzeige erhalten hat. |
|
(2) Dem Gläubiger ist auf
Verlangen der Empfang der Anzeige von der Militärbehörde zu
bescheinigen. |
(weggefallen) |
§ 753 |
§ 753 |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie nicht den Gerichten
zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher,
welche dieselbe im Auftrage
des Gläubigers zu bewirken haben. |
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen
ist, durch Gerichtsvollzieher
durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
die Mitwirkung de[r] Geschäftsstelle
in Anspruch nehmen. |
[1] Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung
die Mitwirkung der Geschäftsstelle
in Anspruch nehmen. |
[2] Der von de[r]
Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem
Gläubiger beauftragt. |
[2] Der von der
Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem
Gläubiger beauftragt. |
§ 754 |
§ 754 |
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangsvollstreckung in Verbindung
mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die
Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen
Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu
quittiren und dem Schuldner, wenn
dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare
Ausfertigung auszuliefern. |
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung
mit der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die
Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen
Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu
quittieren und dem Schuldner, wenn
dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare
Ausfertigung auszuliefern. |
§ 754a |
|
(weggefallen) |
|
§ 754b |
|
(weggefallen) |
|
§ 754c |
|
(weggefallen) |
|
§ 754d |
|
(weggefallen) |
|
§ 754e |
|
(weggefallen) |
|
§ 754f |
|
(weggefallen) |
|
§ 755 |
§ 755 |
[1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§ [754] bezeichneten Handlungen
durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. |
[1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§ 754 bezeichneten Handlungen durch
den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. |
[2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags
kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend
gemacht werden. |
[2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags
kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend
gemacht werden. |
§ 756 |
§ 756 |
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen,
bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den
Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht
der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift
dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt
wird. |
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen,
bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den
Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht
der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift
dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt
wird. |
§ 757 |
§ 757 |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der
Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst
einer Quittung auszuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu
ertheilen. |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der
Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst
einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu
erteilen. |
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine
Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt. |
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine
Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese
Vorschriften nicht berührt. |
§ 757a |
|
(weggefallen) |
|
§ 757b |
|
(weggefallen) |
|
§ 757c |
|
(weggefallen) |
|
§ 757d |
|
(weggefallen) |
|
§ 757e |
|
(weggefallen) |
|
§ 757f |
|
(weggefallen) |
|
§ 757g |
|
(weggefallen) |
|
§ 758 |
§ 758 |
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung
und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck
der Vollstreckung dies erfordert. |
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung
und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck
der Vollstreckung dies erfordert. |
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältnisse öffnen
zu lassen. |
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen
zu lassen. |
(3) |
|
[1] Er ist, wenn er
Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu
diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane
nachsuchen. |
(3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur
Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. |
[2] Ist militärische Hülfe
erforderlich, so hat er sich an das Vollstreckungsgericht zu
wenden. |
|
§ 759 |
§ 759 |
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand
geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners
erfolgenden Vollstreckungshandlung
weder der Schuldner noch eine zur
Familie desselben gehörige oder in
dieser Familie dienende erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei
erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als
Zeugen zuzuziehen. |
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand
geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners
vorzunehmenden
Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser
Familie dienende erwachsene Person anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei
erwachsene Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als
Zeugen zuzuziehen. |
§ 760 |
§ 760 |
Jeder Person, welche
bei dem Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der
Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner
Aktenstücke ertheilt werden. |
Jeder Person, die
bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muß auf Begehren Einsicht der
Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner
Aktenstücke erteilt werden. |
§ 761 |
§ 761 |
(1) Zur Nachtzeit (§ [188] Abs. 1),
sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in dessen
Bezirke die Handlung vorgenommen
werden soll. |
(1) Zur Nachtzeit (§ 188 Abs. 1)
sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubnis des Amtsrichters erfolgen, in dessen
Bezirk die Handlung vorgenommen
werden soll. |
(2) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, ist bei der
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. |
(2) Die Verfügung, durch welche die Erlaubnis erteilt wird, ist bei der
Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 762 |
§ 762 |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede
Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede
Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll muß enthalten: |
(2) Das Protokoll muß enthalten: |
1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter
kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter
kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist; |
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; |
4. die Unterschrift dieser Personen und
die Bemerkung, daß die
Unterzeichnung nach vorgängiger
Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei; |
4. die Unterschrift dieser Personen und
den Vermerk, daß die Unterzeichnung
nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung
erfolgt sei; |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten
Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund
anzugeben. |
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten
Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund
anzugeben. |
§ 763 |
§ 763 |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher
mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll
aufzunehmen. |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den
Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher
mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll
aufzunehmen. |
(2) |
(2) |
[1] Kann die mündliche
Ausführung nicht erfolgen, so
hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls unter
entsprechender Anwendung der §§ 172,
181 bis 186 zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. |
[1] Kann dies
mündlich nicht ausgeführt
werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des
Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§ 181 bis 186
zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. |
[2] Die Befolgung dieser
Vorschrift muß zum Protokolle
bemerkt werden. |
[2] Es muß
im Protokoll vermerkt werden, daß diese
Vorschrift befolgt ist. |
[3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht
statt. |
[3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht
statt. |
§ 764 |
§ 764 |
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. |
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das
Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzusehen, in dessen
Bezirke das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das
Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen
Bezirk das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
können ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
können ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
§ 765 |
§ 765 |
[1] Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen,
wenn der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift
dieser Urkunden bereits zugestellt ist. |
[1] Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu
bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf
das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen,
wenn der Beweis, daß der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift
dieser Urkunden bereits zugestellt ist. |
[2] Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § [756] begonnen hatte und der Beweis durch das
Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird. |
[2] Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits
der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 begonnen hatte und der Beweis durch das
Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird. |
§ 766 |
§ 766 |
(1) |
(1) |
[1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen,
welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das
bei derselben vom Gerichtsvollzieher
zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das
Vollstreckungsgericht. |
[1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen,
welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom
Gerichtsvollzieher bei ihr zu
beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das
Vollstreckungsgericht. |
[2] Dasselbe ist
befugt, die im § [732] Abs. 2
bezeichneten Anordnungen zu erlassen. |
[2] Es ist befugt,
die im § 732 Abs. 2 bezeichneten
Anordnungen zu erlassen. |
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die
Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrage
gemäß auszuführen, oder wenn in
Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten
Kosten Erinnerungen erhoben werden. |
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die
Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrag
gemäß auszuführen, oder wenn wegen
der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten
Erinnerungen erhoben werden. |
§ 767 |
§ 767 |
(1) Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst
betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem
Prozeßgericht erster Instanz geltend
zu machen. |
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst
betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem
Prozeßgericht des ersten
Rechtszuges geltend zu machen. |
(2) Dieselben sind
nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst
nach dem Schlusse derjenigen
mündlichen Verhandlung, in welcher
Einwendungen in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten
geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch
nicht mehr geltend gemacht werden können. |
(2) Sie sind nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach
dem Schluß der mündlichen
Verhandlung, in der Einwendungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend
gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht
mehr geltend gemacht werden können. |
(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden
Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhebung der Klage
geltend zu machen im Stande
war. |
(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden
Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend
zu machen imstande war. |
§ 768 |
§ 768 |
Die Bestimmungen des
§ [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in den
Fällen des § [726] Abs. 1, der §§
[727 bis 729], [738], [742], [744], des § [745] Abs. 2 und des § [749] der Schuldner den bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die
Ertheilung der Vollstreckungsklausel
bestreitet, unbeschadet der Befugniß
des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in
Gemäßheit des § [732] zu
erheben. |
Die Vorschriften
des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des §
726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742,
744, des § 745 Abs. 2 und
des § 749 der Schuldner den bei der
Erteilung der Vollstreckungsklausel
als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die
Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel
nach § 732 zu erheben. |
§ 769 |
§ 769 |
(1) |
(1) |
[1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß
bis zur Erlassung des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt
oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß
die erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
seien. |
[1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß
bis zum Erlaß des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt
oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
seien. |
[2] Die thatsächlichen Behauptungen, welche den Antrag begründen, sind glaubhaft zu
machen. |
[2] Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu
machen. |
(2) |
(2) |
[1] In dringenden Fällen kann das
Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter
Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des Prozeßgerichts
beizubringen sei. |
[1] In dringenden Fällen kann das
Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter
Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozeßgerichts
beizubringen sei. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die Zwangsvollstreckung
fortgesetzt. |
[2] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung
fortgesetzt. |
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen. |
§ 770 |
§ 770 |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen entschieden wird,
die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen
erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern
oder bestätigen. |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die
in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen
oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder
bestätigen. |
[2] In Betreff der
Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des § [718] entsprechende Anwendung. |
[2] Für die
Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend. |
§ 771 |
§ 771 |
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem
Gegenstande der Zwangsvollstreckung
ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der
Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem
Gerichte geltend zu machen, in
dessen Bezirke die
Zwangsvollstreckung erfolgt. |
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem
Gegenstand der Zwangsvollstreckung
ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der
Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem
Gericht geltend zu machen, in
dessen Bezirk die
Zwangsvollstreckung erfolgt. |
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(3) |
(3) |
[1] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung der bereits erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln finden die
Vorschriften der §§ [769], [770]
entsprechende Anwendung. |
[1] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln
sind die Vorschriften der §§
769, 770 entsprechend
anzuwenden. |
[2] Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist
auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. |
[2] Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist
auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. |
§ 772 |
§ 772 |
[1] Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§
135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht,
soll der Gegenstand, auf welchen es
sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund
eines in Folge des Verbots
unwirksamen Rechts nicht im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. |
[1] Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§
135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht,
soll der Gegenstand, auf den es
sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund
eines infolge des Verbots
unwirksamen Rechtes nicht im Wege
der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. |
[2] Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach
Maßgabe des § [771] Widerspruch
erhoben werden. |
[2] Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach
Maßgabe des § 771 Widerspruch
erhoben werden. |
§ 773 |
§ 773 |
[1] Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft
gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder
überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. |
[1] Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft
gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder
überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im
Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. |
[2] Der Nacherbe kann nach Maßgabe des §
[771] Widerspruch erheben. |
[2] Der Nacherbe kann nach Maßgabe des §
771 Widerspruch erheben. |
§ 774 |
§ 774 |
Findet nach § [741]
die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau oder in
das Gesammtgut statt, so kann der
Ehemann nach Maßgabe des § [771]
Widerspruch erheben, wenn das gegen die Ehefrau ergangene
Urtheil in Ansehung des
eingebrachten Gutes oder des Gesammtguts ihm gegenüber unwirksam ist. |
Findet nach § 741
die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau oder in
das Gesamtgut statt, so kann der
Ehemann nach Maßgabe des § 771
Widerspruch erheben, wenn das gegen die Ehefrau ergangene
Urteil in Ansehung des
eingebrachten Gutes oder des Gesamtguts ihm gegenüber unwirksam ist. |
§ 774a |
|
(weggefallen) |
|
§ 775 |
§ 775 |
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu
beschränken: |
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu
beschränken: |
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren
Einstellung angeordnet ist; |
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder daß die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder ihre
Einstellung angeordnet ist; |
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, |
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen
Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, |
daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung
oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; |
daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung
oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; |
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird,
aus welcher sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung
nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt
ist; |
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird,
aus der sich ergibt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung
nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt
ist; |
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus
welcher sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlassung des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt
hat; |
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus
der sich ergibt, daß der Gläubiger nach Erlaß des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt
hat; |
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus
welchem sich ergiebt, daß nach Erlassung des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers
erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post
eingezahlt ist. |
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus
dem sich ergibt, daß nach Erlaß des Urteils die zur Befriedigung des Gläubigers
erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post
eingezahlt ist. |
§ 776 |
§ 776 |
[1] In den Fällen des § [775] Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
aufzuheben. |
[1] In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits
getroffenen Vollstreckungsmaßregeln
aufzuheben. |
[2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese
Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr.
2, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung der
bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. |
[2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese
Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr.
2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der
bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist. |
§ 777 |
§ 777 |
[1] Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des
Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der
Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach §
[766] widersprechen, soweit die
Forderung durch den Werth der Sache
gedeckt ist. |
[1] Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des
Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein
Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der
Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach §
766 widersprechen, soweit die
Forderung durch den Wert der Sache
gedeckt ist. |
[2] Steht dem Gläubiger ein solches Recht in
Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der
Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den
Werth der Sache gedeckt ist. |
[2] Steht dem Gläubiger ein solches Recht in
Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der
Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den
Wert der Sache gedeckt ist. |
§ 778 |
§ 778 |
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen
hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich
gegen den Nachlaß richtet, nur in den Nachlaß zulässig. |
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen
hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich
gegen den Nachlaß richtet, nur in den Nachlaß zulässig. |
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist
eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der
Erbschaft nicht zulässig. |
(2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist
eine Zwangsvollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der
Erbschaft nicht zulässig. |
§ 779 |
§ 779 |
(1) Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen
diesen bereits begonnen hatte, wird
in den Nachlaß desselben fortgesetzt. |
(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen
ihn bereits begonnen hatte, wird in
seinen Nachlaß fortgesetzt. |
(2) |
(2) |
[1] Ist bei einer Vollstreckungshandlung die
Zuziehung des Schuldners nöthig, so
hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe
unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat,
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen
einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. |
[1] Ist bei einer Vollstreckungshandlung die
Zuziehung des Schuldners nötig, so
hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe
unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat,
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen
einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. |
[2] Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein
Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses
einem Testamentsvollstrecker zusteht. |
[2] Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein
Nachlaßpfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses
einem Testamentsvollstrecker zusteht. |
§ 779a |
|
(weggefallen) |
|
§ 779b |
|
(weggefallen) |
|
§ 779c |
|
(weggefallen) |
|
§ 779d |
|
(weggefallen) |
|
§ 780 |
§ 780 |
(1) Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Beschränkung
seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urtheile vorbehalten ist. |
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung
seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. |
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der
Fiskus als gesetzlicher Erbe verurtheilt wird oder wenn das Urtheil über eine Nachlaßverbindlichkeit gegen
einen Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlaßpfleger oder gegen
einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses
zusteht, erlassen wird. |
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der
Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlaßverbindlichkeit gegen
einen Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlaßpfleger oder gegen
einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses
zusteht, erlassen wird. |
§ 781 |
§ 781 |
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des
Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt,
bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben
Einwendungen erhoben werden. |
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des
Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt,
bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben
Einwendungen erhoben werden. |
§ 782 |
§ 782 |
[1] Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§
2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur
verlangen, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort
bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur
Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. |
[1] Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§
2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur
verlangen, daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort
bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die zur
Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. |
[2] Wird vor dem Ablaufe der Frist die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablaufe der Frist aufrechtzuerhalten, bis über
die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig entschieden
ist. |
[2] Wird vor dem Ablauf der Frist die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablauf der Frist aufrechtzuerhalten, bis über
die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig entschieden
ist. |
§ 783 |
§ 783 |
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe
die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § [782] auch gegenüber den Gläubigern verlangen,
die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe
die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen,
die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
§ 784 |
§ 784 |
(1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der
Nachlaßkonkurs eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln
der Zwangsvollstreckung, die zu
Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum
Nachlasse gehörendes Vermögen
erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(1) Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der
Nachlaßkonkurs eröffnet, so kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln
der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht
zum Nachlaß gehörendes Vermögen
erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem
Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der
Zwangsvollstreckung zu, die zu
Gunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers
in den Nachlaß erfolgt sind. |
(2) Im Falle der Nachlaßverwaltung steht dem
Nachlaßverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der
Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines
Nachlaßgläubigers in den Nachlaß erfolgt sind. |
§ 785 |
§ 785 |
Die Erledigung der
auf Grund der §§ [781 bis
784] erhobenen Einwendungen
erfolgt nach den Bestimmungen der §§ [767], [769], [770]. |
Die auf Grund der §§ 781 bis 784
erhobenen Einwendungen werden nach
den Vorschriften der §§
767, 769, 770 erledigt. |
§ 786 |
§ 786 |
Die Bestimmungen des
§ [780] Abs. 1 und der §§
[781 bis 785] finden auf die nach § 1489 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Bestimmungen des § [780] Abs. 1 und der §
[781], [785] finden auf die nach den §§ 419, 1480, 1504,
2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung
entsprechende Anwendung. |
Die Vorschriften
des § 780 Abs. 1 und der §§
781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§
781, 785 sind auf die nach den §§ 419, 1480, 1504, 2187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung
entsprechend anzuwenden. |
§ 787 |
§ 787 |
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an
einem Grundstücke, das von dem
bisherigen Eigenthümer nach § 928
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend
gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen
Eigenthümers die Wahrnehmung der
sich aus dem Eigenthum ergebenden
Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt. |
(1) Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an
einem Grundstück, das von dem
bisherigen Eigentümer nach § 928
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend
gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen
Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen
Eigentümers die Wahrnehmung der
sich aus dem Eigentum ergebenden
Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren
obliegt. |
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen
Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist. |
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder
Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen
Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist. |
§ 788 |
§ 788 |
(1) |
(1) |
[1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,
soweit sie nothwendig waren (§
[91]), dem Schuldner zur Last; sie
sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden
Anspruche beizutreiben. |
[1] Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,
soweit sie notwendig waren (§
91), dem Schuldner zur Last; sie
sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden
Anspruch beizutreiben. |
[2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch
die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. |
[2] Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch
die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. |
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem
Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem
dieselbe erfolgt ist, aufgehoben wird. |
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem
Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die
Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. |
§ 789 |
§ 789 |
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten
einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen. |
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten
einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen. |
§ 790 |
§ 790 |
(1) Soll die
Zwangsvollstreckung gegen eine[n Soldaten] in Kasernen und anderen
militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so
hat auf Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die
zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. |
|
(2) Die gepfändeten
Gegenstände sind einem von dem Gläubiger zu beauftragenden
Gerichtsvollzieher zu übergeben. |
(weggefallen) |
§ 791 |
§ 791 |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem
ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der
Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat
auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die zuständige Behörde des
Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem
ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der
Rechtshilfe die Urteile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat
auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges die zuständige Behörde
des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. |
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an
diesen zu richten. |
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an
diesen zu richten. |
§ 792 |
§ 792 |
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde,
die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder
einem Notar zu ertheilen ist, so
kann er die Ertheilung an Stelle des
Schuldners verlangen. |
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde,
die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder
einem Notar zu erteilen ist, so
kann er die Erteilung an Stelle des
Schuldners verlangen. |
§ 793 |
§ 793 |
(1) Gegen
Entscheidungen, welche im
Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde
statt. |
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne
mündliche Verhandlung ergehen
können, findet sofortige Beschwerde statt. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 794 |
§ 794 |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner
statt: |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner
statt: |
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder
zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des
Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor
einem deutschen Gericht oder vor einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle
abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118a Abs. 3
zu richterlichem Protokoll genommen sind; |
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder
zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des
Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor
einem deutschen Gericht oder vor einer durch die
Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle
abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118a Abs. 3
zu richterlichem Protokoll genommen sind; |
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen[;] |
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; |
3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde
stattfindet; |
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde
stattfindet; |
4. aus Vollstreckungsbefehlen; |
4. aus Vollstreckungsbefehlen; |
4a. aus den für vollstreckbar erklärten
Schiedssprüchen und schiedsrichterlichen Vergleichen, sofern die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für
vorläufig vollstreckbar erklärt ist; |
4a. aus den für vollstreckbar erklärten
Schiedssprüchen und schiedsrichterlichen Vergleichen, sofern die
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für
vorläufig vollstreckbar erklärt ist; |
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht oder von
einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse
in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde
über einen Anspruch errichtet ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder
Werthpapiere zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein
Anspruch, welcher die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer
Schiffshypothek. |
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem
deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der
vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über
einen Anspruch errichtet ist, der
die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer
bestimmten Menge anderer
vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, und der Schuldner sich in der
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein
Anspruch, der die Zahlung einer
Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer
Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer
Schiffshypothek. |
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§
[737], [739], [743], des §
[745] Abs. 2 und des § [748] Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung
erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Betheiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die
seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt. |
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§
737, 739, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung
erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß der Beteiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die
seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt. |
§ 795 |
§ 795 |
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem
vorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Bestimmungen der §§ [724 bis 793]
entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 795a bis 800
abweichende Vorschriften enthalten sind. |
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem
vorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793
entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800
abweichende Vorschriften enthalten sind. |
§ 795a |
§ 795a |
Die Zwangsvollstreckung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschlusse, der gemäß § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt
auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer
besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß
bedarf es nicht. |
Die Zwangsvollstreckung aus einem
Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt
auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer
besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluß
bedarf es nicht. |
§ 796 |
§ 796 |
(1) Vollstreckungsbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen
anderen als den in dem Befehle
bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem
Befehle bezeichneten Schuldner
erfolgen soll. |
(1) Vollstreckungsbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen
anderen als den in dem Befehl
bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem
Befehl bezeichneten Schuldner
erfolgen soll. |
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, sind nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach
Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden sind. |
(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach
Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden sind. |
(3) |
(3) |
[1] Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Ertheilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, dessen
Geschäftsstelle den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. |
[1] Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, dessen
Geschäftsstelle den Vollstreckungsbefehl erlassen hat. |
[2] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu erheben. |
[2] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgericht zu erheben. |
§ 797 |
§ 797 |
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher
Urkunden wird von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle des
Gerichts ertheilt, welches die
Urkunde verwahrt. |
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher
Urkunden wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts
erteilt, das die Urkunde
verwahrt. |
(2) |
(2) |
[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller
Urkunden wird von dem Notar ertheilt,
welcher die Urkunde verwahrt. |
[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller
Urkunden wird von dem Notar erteilt,
der die Urkunde verwahrt. |
[2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu
ertheilen. |
[2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu
erteilen. |
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die
Entscheidung über Ertheilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im
ersten Absatze bezeichneten
Gerichte, bei notariellen Urkunden
von dem Amtsgerichte, in dessen
Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst
bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. |
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die
Entscheidung über Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem im
ersten Absatz bezeichneten
Gericht, bei notariellen Urkunden
von dem Amtsgericht getroffen, in
dessen Bezirk der im zweiten
Absatz bezeichnete Notar oder die
daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. |
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen,
welche den Anspruch selbst
betreffen, findet die beschränkende
Vorschrift des § [767] Abs. 2
keine Anwendung. |
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen,
die den Anspruch selbst betreffen,
ist die beschränkende Vorschrift
des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden. |
(5) Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Ertheilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines
solchen das Gericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch
welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend
gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die
Erteilung der Vollstreckungsklausel
bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
und sonst das Gericht zuständig,
bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
§ 797a |
§ 797a |
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im §
794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die
Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle
ihren Sitz hat. |
(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im §
794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die
Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle
ihren Sitz hat. |
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
(3) § 797 Abs. 5 findet
entsprechende Anwendung. |
(3) § 797 Abs. 5 gilt
entsprechend. |
(4) |
(4) |
[1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von
Gütestellen ermächtigen, [die
Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die] vor der Gütestelle [geschlossen sind]. |
[1] Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von
Gütestellen ermächtigen, die
Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. |
[2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf
diejenigen Fälle, in denen die
Vollstreckungsklausel nur auf
Anordnung des Vorsitzenden erteilt
werden kann. |
[2] Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die
Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des §
735. |
[3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
[3] Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Abs. 1
bezeichnete Gericht. |
§ 798 |
§ 798 |
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, und [aus] den nach § 794 Nr. 5 aufgenommenen
Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der
Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt ist. |
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nicht
auf das Urteil gesetzt ist, und aus
den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,
wenn der Schuldtitel mindestens eine Woche vorher zugestellt
ist. |
§ 799 |
§ 799 |
Hat sich der Eigenthümer eines mit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer
nach § [794] Nr. 5 aufgenommenen
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem
Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung
ertheilt, so ist die Zustellung der
die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger
als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. |
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer
nach § 794 Abs. 1 Nr. 5
aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine
vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die
Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger
als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist. |
§ 800 |
§ 800 |
(1) |
(1) |
[1] Der Eigenthümer
kann sich in einer nach § [794] Nr.
5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer
Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen
Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daß die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen
Eigenthümer des Grundstücks zulässig
sein soll. |
[1] Der Eigentümer
kann sich in einer nach § 794 Abs.
1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen
Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daß die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks zulässig
sein soll. |
[2] Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der
Eintragung in das Grundbuch. |
[2] Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der
Eintragung in das Grundbuch. |
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen
späteren Eigenthümer, der im
Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den
Erwerb des Eigenthums nachweisenden
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. |
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen
späteren Eigentümer, der im
Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den
Erwerb des Eigentums nachweisenden
öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde. |
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigenthümer zulässig, so
ist für die im § [797] Abs. 5
bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. |
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigentümer zulässig, so
ist für die im § 797 Abs. 5
bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. |
§ 800a |
§ 800a |
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für
eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer
Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. |
(1) Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für
eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer
Schiffshypothek belastet sind, entsprechend. |
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5
bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird. |
(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den
jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5
bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das
Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird. |
§ 801 |
§ 801 |
(1) Die
Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der
in den §§ [704], [794] bezeichneten
Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und
insoweit abweichende Vorschriften von den
Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zwangsvollstreckung zu
treffen. |
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf
Grund anderer als der in den §§ 704,
794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche
Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung zu treffen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 802 |
§ 802 |
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände
sind ausschließliche. |
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände
sind ausschließliche. |
Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen |
Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen |
Erster Titel. Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen |
Erster Titel. Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
I. Allgemeine Vorschriften |
§ 803 |
§ 803 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen erfolgt durch Pfändung. |
[1] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen erfolgt durch Pfändung. |
[2] Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist. |
[2] Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
es zur Befriedigung des Gläubigers
und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich
ist. |
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von
der Verwerthung der zu pfändenden
Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt. |
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von
der Verwertung der zu pfändenden
Gegenstände ein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
nicht erwarten läßt. |
§ 804 |
§ 804 |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein
Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein
Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. |
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im
Verhältniß zu anderen Gläubigern
dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht;
es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den
Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. |
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im
Verhältnis zu anderen Gläubigern
dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht;
es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Konkurses den
Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. |
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung begründet
wird. |
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht geht demjenigen vor, das
durch eine spätere Pfändung begründet wird. |
§ 805 |
§ 805 |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,
welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines
Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch
seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der Klage geltend machen, ohne
Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,
der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines
Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch
seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös im Wege der Klage geltend machen, ohne
Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht. |
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgerichte
zu erheben, in dessen Bezirke das
Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. |
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgericht
zu erheben, in dessen Bezirk das
Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. |
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(4) |
(4) |
[1] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. |
[1] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. |
[2] Die Vorschriften der §§ [769], [770] finden hierbei entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften der §§ 769, 770 sind hierbei entsprechend anzuwenden. |
§ 806 |
§ 806 |
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung
veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im
Rechte oder wegen eines Mangels der
veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. |
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung
veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im
Recht oder wegen eines Mangels der
veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. |
§ 807 |
§ 807 |
Hat die Pfändung zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser
glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag
verpflichtet, ein Verzeichniß seines
Vermögens vorzulegen, in Betreff
seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu
bezeichnen, sowie den
Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er nach bestem Wissen sein
Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. |
Hat die Pfändung zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser
glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag
verpflichtet, ein Verzeichnis
seines Vermögens vorzulegen, für
seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu
bezeichnen sowie den
Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er nach bestem Wissen sein
Vermögen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. |
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen |
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen |
§ 808 |
§ 808 |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher dieselben in
Besitz nimmt. |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher sie in Besitz
nimmt. |
(2) |
(2) |
[1] Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und
Werthpapiere sind im Gewahrsam des
Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des
Gläubigers gefährdet wird. |
[1] Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und
Wertpapiere sind im Gewahrsam des
Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des
Gläubigers gefährdet wird. |
[2] Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners
belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß
durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung
ersichtlich gemacht ist. |
[2] Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners
belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß
durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung
ersichtlich gemacht ist. |
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von
der geschehenen Pfändung in
Kenntniß zu setzen. |
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von
der erfolgten Pfändung in
Kenntnis zu setzen. |
§ 809 |
§ 809 |
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf
die Pfändung von Sachen, welche sich
im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten
Dritten befinden. |
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen,
die sich im Gewahrsam des
Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden. |
§ 810 |
§ 810 |
(1) |
(1) |
[1] Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt
sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im
Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
ist. |
[1] Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt
sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im
Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
ist. |
[2] Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. |
[2] Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. |
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstücke hat, kann der
Pfändung nach Maßgabe des § [771]
widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt
ist. |
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung
aus dem Grundstück hat, kann der
Pfändung nach Maßgabe des § 771
widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt
ist. |
§ 810a |
|
(weggefallen) |
|
§ 811 |
§ 811 |
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht
unterworfen: |
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht
unterworfen: |
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten,
Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer
angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung
bedarf; |
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten,
Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer
angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung
bedarf; |
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und
Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen nicht vorhanden und
ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht
gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; |
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und
Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden und
ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht
gesichert ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; |
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners
statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum
Unterhalt und zur Streu für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter-
und Streuvorräthen oder, soweit
solche Vorräthe auf zwei Wochen
nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner
Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; |
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners
statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum
Unterhalt und zur Streu für diese
auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvorräten oder, soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden, dem
zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag, wenn die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner
Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; |
4. bei Personen, welche
Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetrieb erforderliche Geräth und Vieh nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, soweit |
4. bei Personen, die
Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit |
sie zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind,
zu welcher gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden; |
sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind,
zu der gleiche oder ähnliche
Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden; |
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder
geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren
Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände; |
5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder
geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren
Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände; |
6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der
unter Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit
für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur
Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen
Gegenstände; |
6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der
unter Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit
für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur
Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen
Gegenstände; |
7. Uniformen und
sonstige Dienstkleidungsstücke sowie
Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des
Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen,
Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des
Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener
Kleidung; |
7. Dienstkleidungsstücke sowie
Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des
Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen,
Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des
Berufes erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener
Kleidung; |
8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der
in den §§ 850 bis 850b, 850f bis
850h bezeichneten Art beziehen, ein
Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der
Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten
Zahlungstermin entspricht[;] |
8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der
in dem § 850 dieses Gesetzes und in
den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des
Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung)
vom 30. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1451)
bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung
nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der
Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; |
9. die zum Betriebe
einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; |
9. die zum Betrieb
einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; |
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in
der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder
bei der häuslichen Andacht bestimmt sind; |
10. die Bücher, die
zum Gebrauch des Schuldners und
seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen
Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen Andacht bestimmt
sind; |
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und
Geschäftsbücher, die Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und
Ehrenzeichen; |
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und
Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und
Ehrenzeichen; |
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen
körperlicher Gebrechen nothwendige
Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie
bestimmt sind; |
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen
körperlicher Gebrechen notwendige
Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie
bestimmt sind; |
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die
Bestattung bestimmten Gegenstände. |
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die
Bestattung bestimmten Gegenstände. |
§ 812 |
§ 812 |
Gegenstände, welche
zum gewöhnlichen Hausrathe gehören
und im Haushalte des Schuldners
gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne
Weiteres ersichtlich ist, daß durch
deren Verwerthung nur ein Erlös
erzielt werden würde, welcher zu dem
Werthe außer allem Verhältnisse steht. |
Gegenstände, die
zum gewöhnlichen Hausrat gehören
und im Haushalt des Schuldners
gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne
weiteres ersichtlich ist, daß durch
ihre Verwertung nur ein Erlös
erzielt werden würde, der zu dem
Wert außer allem Verhältnis steht. |
§ 813 |
§ 813 |
(1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden
noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im
§ [811] Nr. 4 bezeichneten Art bei
Personen, welche Landwirthschaft
betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen
werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den Betrag
von eintausend [Reichs]mark
übersteigt. |
(1) Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden
noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung von Gegenständen der im
§ 811 Nr. 4 bezeichneten Art bei
Personen, die Landwirtschaft
betreiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen
werden, sofern anzunehmen ist, daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände den Betrag
von eintausend Deutsche Mark
übersteigt. |
(2) Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen werden
soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung. |
(2) Inwieweit bei einem geringeren Wert ein Sachverständiger zugezogen werden
soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung. |
§ 814 |
§ 814 |
(1) Die gepfändeten
Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der
Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. |
Die gepfändeten Sachen sind von dem
Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der
Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 815 |
§ 815 |
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger
abzuliefern. |
(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger
abzuliefern. |
(2) |
(2) |
[1] Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht,
daß an gepfändetem Gelde ein die
Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld
zu hinterlegen. |
[1] Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht,
daß an gepfändetem Geld ein die
Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld
zu hinterlegen. |
[2] Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn
nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung
eine Entscheidung des nach § [771]
Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der
Zwangsvollstreckung beigebracht wird. |
[2] Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn
nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung
eine Entscheidung des nach § 771
Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der
Zwangsvollstreckung beigebracht wird. |
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Abs. 2
oder nach § [720] die Hinterlegung
zu erfolgen hat. |
(3) Die Wegnahme des Geldes durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht nach Abs. 2
oder nach § 720 die Hinterlegung zu
erfolgen hat. |
§ 816 |
§ 816 |
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf
nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere
Versteigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die Gefahr einer
beträchtlichen Werthsverringerung
der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden. |
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf
nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere
Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer
beträchtlichen Wertverringerung der
zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren
Aufbewahrung zu vermeiden. |
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in
welcher die Pfändung geschehen ist,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort
sich einigen. |
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in
der die Pfändung geschehen ist,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort
sich einigen. |
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
bekannt zu machen. |
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
bekanntzumachen. |
(4) Bei der Versteigerung finden die Vorschriften des § 1239 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. |
(4) Bei der Versteigerung gelten die Vorschriften des § 1239 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. |
§ 817 |
§ 817 |
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein
dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
Anwendung. |
(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein
dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
anzuwenden. |
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf
nur gegen baare Zahlung
geschehen. |
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf
nur gegen bare Zahlung
geschehen. |
(3) |
(3) |
[1] Hat der Meistbietende nicht zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins die
Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die
Sache anderweit versteigert. |
[1] Hat der Meistbietende nicht zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schluß des Versteigerungstermins die
Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die
Sache anderweit versteigert. |
[2] Der Meistbietende wird zu einem weiteren
Gebote nicht zugelassen; er haftet
für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. |
[2] Der Meistbietende wird zu einem weiteren
Gebot nicht zugelassen; er haftet
für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. |
(4) |
(4) |
[1] Wird der Zuschlag dem Gläubiger ertheilt, so ist dieser von der Verpflichtung
zur baaren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der
Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden
ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. |
[1] Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung
zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der
Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden
ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. |
[2] Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur
baaren Zahlung befreit ist, gilt der
Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. |
[2] Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur
baren Zahlung befreit ist, gilt der
Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. |
§ 818 |
§ 818 |
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der
Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung hinreicht. |
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der
Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung hinreicht. |
§ 819 |
§ 819 |
Die Empfangnahme des Erlöses durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem
Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. |
Die Empfangnahme des Erlöses durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von seiten des Schuldners, sofern nicht dem
Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. |
§ 819a |
|
(weggefallen) |
|
§ 820 |
§ 820 |
[1] Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem
Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen
werden. |
[1] Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem
Gold- oder Silberwert zugeschlagen
werden. |
[2] Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht
abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier
Hand zu dem Preise bewirken, welcher
den Gold- oder Silberwerth
erreicht. |
[2] Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht
abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier
Hand zu dem Preise bewirken, der
den Gold- oder Silberwert
erreicht. |
§ 821 |
§ 821 |
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum
Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht
haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. |
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder
Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum
Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht
haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. |
§ 822 |
§ 822 |
Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und
die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben. |
Lautet ein Wertpapier auf Namen, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und
die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben. |
§ 822a |
|
(weggefallen) |
|
§ 823 |
§ 823 |
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den
Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. |
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den
Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. |
§ 824 |
§ 824 |
[1] Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden
noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife
zulässig. |
[1] Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden
noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife
zulässig. |
[2] Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte
erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die
Aberntung bewirken zu lassen. |
[2] Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte
erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die
Aberntung bewirken zu lassen. |
§ 825 |
§ 825 |
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann
das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in anderer
Weise oder an einem anderen Orte,
als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden
habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als den
Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei. |
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann
das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwertung einer gepfändeten Sache in anderer
Weise oder an einem anderen Ort,
als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden
habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als den
Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei. |
§ 826 |
§ 826 |
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt
die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des
Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftraggeber
pfände. |
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt
die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des
Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftraggeber
pfände. |
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des
Protokolls zuzustellen. |
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des
Protokolls zuzustellen. |
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen
in Kenntniß zu setzen. |
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen
in Kenntnis zu setzen. |
§ 827 |
§ 827 |
(1) |
(1) |
[1] Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der
Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht
das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines betheiligten Gläubigers oder des Schuldners
anordnet, daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem
anderen zu übernehmen seien. |
[1] Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der
Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht
das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners
anordnet, daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem
anderen zu übernehmen seien. |
[2] Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger. |
[2] Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung
erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung
erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte |
§ 828 |
§ 828 |
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum
Gegenstande haben, erfolgen durch
das Vollstreckungsgericht. |
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum
Gegenstand haben, erfolgen durch
das Vollstreckungsgericht. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht,
bei welchem der Schuldner im
Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines
solchen das Amtsgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht,
bei dem der Schuldner im
Inland seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und sonst das
Amtsgericht zuständig, bei dem nach
§ 23 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann. |
§ 829 |
§ 829 |
(1) |
(1) |
[1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so
hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. |
[1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so
hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. |
[2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das
Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere der Einziehung
derselben zu enthalten. |
[2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das
Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere ihrer Einziehung, zu
enthalten. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. |
[1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. |
[2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit
einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
[2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit
einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
[3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf
unmittelbares Ersuchen de[r]
Geschäftsstelle durch die Post erfolgt, so hat d[ie] Geschäftsstelle für die Zustellung an den
Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. |
[3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf
unmittelbares Ersuchen der
Geschäftsstelle durch die Post erfolgt, so hat die Geschäftsstelle für die Zustellung an den
Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. |
[4] An Stelle einer an den Schuldner im
Auslande zu bewirkenden Zustellung
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. |
[4] An Stelle einer an den Schuldner im
Ausland zu bewirkenden Zustellung
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. |
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den
Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. |
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den
Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. |
§ 830 |
§ 830 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Pfändung einer Forderung, für welche eine Hypothek besteht, ist außer dem
Pfändungsbeschlusse die Übergabe des
Hypothekenbriefs an den Gläubiger
erforderlich. |
[1] Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer dem
Pfändungsbeschluß die Übergabe des
Hypothekenbriefes an den Gläubiger
erforderlich. |
[2] Wird die Übergabe im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der
Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den
Gläubiger wegnimmt. |
[2] Wird die Übergabe im Wege der
Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn der
Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den
Gläubiger wegnimmt. |
[3] Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist die
Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. |
[3] Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist die
Eintragung der Pfändung in das Grundbuch erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. |
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des
Hypothekenbriefs oder der Eintragung
der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung
diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. |
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des
Hypothekenbriefes oder der
Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die
Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. |
(3) |
(3) |
[1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[1] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[2] Das Gleiche gilt
bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung. |
[2] Das gleiche
gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung. |
§ 830a |
§ 830a |
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine
Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das
Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. |
(1) Zur Pfändung einer Forderung, für die eine
Schiffshypothek besteht, ist die Eintragung der Pfändung in das
Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Pfändungsbeschlusses. |
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Eintragung
der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung
diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. |
(2) Wird der Pfändungsbeschluß vor der Eintragung
der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung
diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt. |
(3) |
(3) |
[1] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden,
soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten
Leistungen handelt. |
[1] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden,
soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 53 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten
Leistungen handelt. |
[2] Das gleiche gilt, wenn bei einer
Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch
Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet
wird. |
[2] Das gleiche gilt, wenn bei einer
Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch
Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung gepfändet
wird. |
§ 831 |
§ 831 |
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, welche durch
Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. |
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, die durch
Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. |
§ 832 |
§ 832 |
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die
nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. |
Das Pfandrecht, das
durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in
fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird,
erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden
Beträge. |
§ 833 |
§ 833 |
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird
auch dasjenige Einkommen betroffen,
welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein anderes Amt, der
Übertragung eines neuen Amts oder
einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. |
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird
auch das Einkommen betroffen,
das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der
Übertragung eines neuen Amtes oder
einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. |
(2) Diese Bestimmung
findet auf den Fall der Änderung des Dienstherrn
keine Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift
ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden. |
§ 834 |
§ 834 |
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das
Pfändungsgesuch nicht zu hören. |
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das
Pfändungsgesuch nicht zu hören. |
§ 835 |
§ 835 |
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. |
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs Statt zum Nennwert zu überweisen. |
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den
Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen
seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen
ist. |
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den
Gläubiger mit der Wirkung über, daß er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner
Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. |
(3) Die Bestimmungen
des § [829] Abs. 2, 3 finden auf die Überweisung entsprechende Anwendung. |
(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. |
§ 836 |
§ 836 |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen
Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig
ist. |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen
Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig
ist. |
(2) Der Überweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit
Unrecht erlassen ist, zu Gunsten des
Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben
wird und die Aufhebung zur Kenntniß
des Drittschuldners gelangt. |
(2) Der Überweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit
Unrecht erlassen ist, zugunsten des
Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so
lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die
Aufhebung zur Kenntnis des
Drittschuldners gelangt. |
(3) |
(3) |
[1] Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger
die zur Geltendmachung der Forderung nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung
vorhandenen Urkunden herauszugeben. |
[1] Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger
die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung
vorhandenen Urkunden herauszugeben. |
[2] Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
[2] Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
§ 836a |
|
(weggefallen) |
|
§ 836b |
|
(weggefallen) |
|
§ 836c |
|
(weggefallen) |
|
§ 836d |
|
(weggefallen) |
|
§ 836e |
|
(weggefallen) |
|
§ 836f |
|
(weggefallen) |
|
§ 836g |
|
(weggefallen) |
|
§ 836h |
|
(weggefallen) |
|
§ 836i |
|
(weggefallen) |
|
§ 836k |
|
(weggefallen) |
|
§ 836l |
|
(weggefallen) |
|
§ 836m |
|
(weggefallen) |
|
§ 836n |
|
(weggefallen) |
|
§ 836o |
|
(weggefallen) |
|
§ 836p |
|
(weggefallen) |
|
§ 836q |
|
(weggefallen) |
|
§ 836r |
|
(weggefallen) |
|
§ 836s |
|
(weggefallen) |
|
§ 836t |
|
(weggefallen) |
|
§ 836u |
|
(weggefallen) |
|
§ 836v |
|
(weggefallen) |
|
§ 836w |
|
(weggefallen) |
|
§ 836x |
|
(weggefallen) |
|
§ 836y |
|
(weggefallen) |
|
§ 836z |
|
(weggefallen) |
|
§ 836aa |
|
(weggefallen) |
|
§ 836bb |
|
(weggefallen) |
|
§ 836cc |
|
(weggefallen) |
|
§ 836dd |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ee |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ff |
|
(weggefallen) |
|
§ 836gg |
|
(weggefallen) |
|
§ 836hh |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ii |
|
(weggefallen) |
|
§ 836kk |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ll |
|
(weggefallen) |
|
§ 836mm |
|
(weggefallen) |
|
§ 836nn |
|
(weggefallen) |
|
§ 836oo |
|
(weggefallen) |
|
§ 836pp |
|
(weggefallen) |
|
§ 836qq |
|
(weggefallen) |
|
§ 836rr |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ss |
|
(weggefallen) |
|
§ 837 |
§ 837 |
(1) |
(1) |
[1] Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung,
für welche eine Hypothek besteht,
genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den
Gläubiger. |
[1] Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung,
für die eine Hypothek besteht,
genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den
Gläubiger. |
[2] Ist die Ertheilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist zur
Überweisung an Zahlungsstatt die
Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses. |
[2] Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur
Überweisung an Zahlungs Statt die
Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die
Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit es sich um die
Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[1] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die
Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. |
[2] Das Gleiche gilt
bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung. |
[2] Das gleiche
gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der
Hauptforderung. |
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung
nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden,
wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek
an Zahlungsstatt beantragt. |
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung
nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden,
wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek
an Zahlungs Statt beantragt. |
§ 837a |
§ 837a |
(1) |
(1) |
[1] Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung,
für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung
zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. |
[1] Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung,
für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung
zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des
Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. |
[2] Zur Überweisung an Zahlungs Statt ist die
Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das
Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund
des Überweisungsbeschlusses. |
[2] Zur Überweisung an Zahlungs Statt ist die
Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das
Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund
des Überweisungsbeschlusses. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden,
soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten
Leistungen handelt. |
[1] Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden,
soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 53 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) bezeichneten
Leistungen handelt. |
[2] Das gleiche gilt, wenn bei einer
Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch
Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen
wird. |
[2] Das gleiche gilt, wenn bei einer
Schiffshypothek für eine Forderung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch
Indossament übertragbaren Papier die Hauptforderung überwiesen
wird. |
(3) Bei einer Schiffshypothek für einen
Höchstbetrag (§ 75 des im Abs. 2 genannten Gesetzes) gilt § 837
Abs. 3 entsprechend. |
(3) Bei einer Schiffshypothek für einen
Höchstbetrag (§ 75 des im Abs. 2 genannten Gesetzes) gilt § 837
Abs. 3 entsprechend. |
§ 838 |
§ 838 |
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen
Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die
Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm
Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden
Verpflichtungen entstehen kann. |
Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen
Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die
Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm
Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer
Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden
Verpflichtungen entstehen kann. |
§ 839 |
§ 839 |
Ist in Gemäßheit des
§ [713] Abs. 2 dem Schuldner
nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, so findet die Überweisung gepfändeter
Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt,
daß der Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. |
Ist nach §
713 Abs. 2 dem Schuldner
nachgelassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, so findet die Überweisung gepfändeter
Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt,
daß der Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. |
§ 839a |
|
(weggefallen) |
|
§ 840 |
§ 840 |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der
Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der
Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet
anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet
anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
Forderung machen; |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
Forderung machen; |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
(2) |
(2) |
[1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen
muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. |
[1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen
muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. |
[2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden
Schaden. |
[2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden
Schaden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten
Absatze bestimmten Frist an den
Gerichtsvollzieher erfolgen. |
[1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten
Absatz bestimmten Frist an den
Gerichtsvollzieher erfolgen. |
[2] Im ersteren Falle sind dieselben in die Zustellungsurkunde aufzunehmen
und von dem Drittschuldner zu unterschreiben. |
[2] Im ersteren Fall sind sie
in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben. |
§ 841 |
§ 841 |
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist
verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,
sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche
Zustellung erforderlich wird. |
Der Gläubiger, der
die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich
den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland
oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. |
§ 842 |
§ 842 |
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Einziehung
überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den
daraus entstehenden Schaden. |
Der Gläubiger, der
die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung
verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden
Schaden. |
§ 843 |
§ 843 |
[1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und
Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines
Anspruchs verzichten. |
[1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und
Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines
Anspruchs verzichten. |
[2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzustellende Erklärung. |
[2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzustellende Erklärung. |
[3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner
zuzustellen. |
[3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner
zuzustellen. |
§ 844 |
§ 844 |
(1) Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine
betagte, oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von
einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten
verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung
eine andere Art der Verwerthung
anordnen. |
(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der
Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit
Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle
der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen. |
(2) Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage stattgegeben wird, ist der Gegner zu
hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. |
(2) Vor dem Beschluß, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu
hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine
öffentliche Zustellung erforderlich wird. |
§ 844a |
|
(weggefallen) |
|
§ 845 |
§ 845 |
(1) |
(1) |
[1] Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf
Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den
Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die
Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit
der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu
zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu
enthalten. |
[1] Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf
Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den
Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die
Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit
der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu
zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu
enthalten. |
[2] Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es
nicht. |
[2] Der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es
nicht. |
(2) |
(2) |
[1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat
die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der
Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. |
[1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat
die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der
Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
Benachrichtigung zugestellt ist. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die
Benachrichtigung zugestellt ist. |
§ 846 |
§ 846 |
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die
Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829 bis 845]
unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen. |
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die
Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§
829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften. |
§ 847 |
§ 847 |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache
betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft,
ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. |
(2) Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung. |
(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden. |
§ 847a |
§ 847a |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein
eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, daß das Schiff an
einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder
herauszugeben ist. |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der ein
eingetragenes Schiff betrifft, ist anzuordnen, daß das Schiff an
einen vom Vollstreckungsgericht zu bestellenden Treuhänder
herauszugeben ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums
gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der
Übertragung des Eigentums. |
[1] Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums
gerichtet, so vertritt der Treuhänder den Schuldner bei der
Übertragung des Eigentums. |
[2] Mit dem Übergang des Eigentums auf den
Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine
Forderung. |
[2] Mit dem Übergang des Eigentums auf den
Schuldner erlangt der Gläubiger eine Schiffshypothek für seine
Forderung. |
[3] Der Treuhänder hat die Eintragung der
Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen. |
[3] Der Treuhänder hat die Eintragung der
Schiffshypothek in das Schiffsregister zu bewilligen. |
(3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach
den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden
Vorschriften bewirkt. |
(3) Die Zwangsvollstreckung in das Schiff wird nach
den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden
Vorschriften bewirkt. |
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im
Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register
eingetragen werden kann. |
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend, wenn der Anspruch ein Schiffsbauwerk betrifft, das im
Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register
eingetragen werden kann. |
§ 847a |
|
(weggefallen) |
|
§ 848 |
§ 848 |
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, ist
anzuordnen, daß die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom
Amtsgerichte der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei. |
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ist
anzuordnen, daß die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom
Amtsgericht der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Anspruch auf Übertragung des
Eigenthums gerichtet, so hat die
Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu
erfolgen. |
[1] Ist der Anspruch auf Übertragung des
Eigentums gerichtet, so hat die
Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu
erfolgen. |
[2] Mit dem Übergange des Eigenthums auf den Schuldner erlangt der
Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. |
[2] Mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner erlangt der
Gläubiger eine Sicherungshypothek für seine Forderung. |
[3] Der Sequester hat die Eintragung der
Sicherungshypothek zu bewilligen. |
[3] Der Sequester hat die Eintragung der
Sicherungshypothek zu bewilligen. |
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene
Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche
Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. |
(3) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene
Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche
Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. |
§ 849 |
§ 849 |
Eine Überweisung der im § [846] bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist unzulässig. |
Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs Statt ist unzulässig. |
§ 850 |
§ 850 |
(1) |
|
[1] Die Dienstbezüge der
Beamten, der Geistlichen sowie der Ärzte und Lehrer an öffentlichen
Anstalten und die Bezüge dieser Personen nach ihrer Versetzung in
den dauernden oder einstweiligen Ruhestand oder ihrem sonstigen
Ausscheiden aus dem Dienst sind bis zum Betrage von monatlich 150
Reichsmark und, soweit sie diesen Betrag übersteigen, zu zwei
Dritteilen des Mehrbetrags der Pfändung nicht
unterworfen. |
|
[2] Das gleiche gilt von den Dienstbezügen der
Wehrmachtsangehörigen und den Versorgungsbezügen der aus der
Wehrmacht Ausgeschiedenen, soweit nicht in den Versorgungsgesetzen
ein anderes bestimmt ist. |
|
[3] Beträge, die auf Grund
steuerrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften
zugunsten des Schuldners unmittelbar an eine dritte Stelle
abzuführen sind, dürfen bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages
nicht in Abzug gebracht
werden. |
Das in |
(2) |
|
[1] Die Zulagen und
Beihilfen, die den im Abs. 1 bezeichneten Personen mit Rücksicht
auf das Vorhandensein unterhaltsberechtigter Angehöriger gewährt
werden, sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung
der pfändbaren Beträge zu berücksichtigen. |
|
[2] Das gleiche gilt für
die Einkünfte, die zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt
sind. |
|
(3) |
|
[1] Wegen der
Unterhaltsansprüche, die Verwandten, Ehegatten, früheren Ehegatten
oder unehelichen Kindern kraft Gesetzes zustehen, sind die im Abs.
1 und im Abs. 2 Satz 1 genannten Bezüge ohne die dort bezeichneten
Beschränkungen pfändbar. |
|
[2] Dem Schuldner ist
jedoch von den Bezügen so viel zu belassen, als er für seinen
notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden
gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den dem Gläubiger
vorgehenden Unterhaltsberechtigten oder zur gleichmäßigen
Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden
Unterhaltsberechtigten bedarf. |
|
[3] Die Reihenfolge
bestimmt sich nach § 1609 des Bürgerlichen Gefetzbuchs; die
Ansprüche der unehelichen Kinder stehen denen der Verwandten,
Ehegatten und früheren Ehegatten nach. |
|
[4] Der dem Schuldner nach
Satz 2 verbleibende Teil seiner Bezüge darf den Betrag nicht
übersteigen, der ihm nach den Absätzen 1 und 2 zu verbleiben
hätte. |
|
[5] Für die Pfändung wegen
Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des
Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften
dieses Absatzes nur insoweit, als nach Lage der Verhältnisse
anzunehmen ist, daß sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen
hat; im übrigen ist die Pfändung wegen derartiger Rückstände nur in
den in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Grenzen zulässig. |
Geld zahlbare
Einkommen der Beamten,
Angestellten und |
(4) |
|
[1] Ändern sich die
Verhältnisse, die nach den Absätzen 1 bis 3 den unpfändbaren Teil
des Bezuges bestimmen, so ist auf Antrag des Schuldners oder des
Gläubigers der Pfändungsbeschluß entsprechend zu
ändern. |
|
[2] Den Antrag kann auch
ein Dritter stellen, dem gegenüber der Schuldner kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig ist. |
|
[3] Der Drittschuldner kann
nach Maßgabe der bisherigen Pfändung mit befreiender Wirkung
leisten, solange ihm der Änderungsbeschluß nicht zugestellt
ist. |
|
§ 850a |
|
(1) Für die Pfändung der
Bezüge von Hinterbliebenen der im § 850 Abs. 1 genannten Personen,
der Bezüge aus Witwen- und
Waisenkassen, der Erziehungsgelder, Studienstipendien und ähnlicher
Bezüge gelten die Vorschriften des § 850 entsprechend. |
Arbeiter aus |
(2) Die Sterbe- oder
Gnadenbezüge sind in voller Höhe
unpfändbar. |
Dienst- oder |
§ 850b |
|
(1) |
|
[1] Arbeits- und
Dienstlohn sowie sonstige
wiederkehrend zahlbare Vergütungen für geleistete Arbeiten sind,
wenn die zu vergütenden Leistungen die Erwerbstätigkeit des
Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch
nehmen, |
Arbeitsverhältnissen sowie |
- bei Auszahlung für Monate
oder Bruchteile von Monaten bis zum Betrage von 150 Reichsmark
monatlich, |
|
- bei Auszahlung für Wochen
bis zum Betrage von 35 Reichsmark wöchentlich, |
|
- bei Auszahlung für Tage
bis zum Betrage von 5,80 Reichsmark täglich |
|
und, soweit sie diese
Beträge übersteigen, bis zu einem Drittel des Mehrbetrages der
Pfändung nicht unterworfen. |
|
[2] Die Vorschrift des §
850 Abs. 1 Satz 3 gilt dabei entsprechend. |
|
(2) Hat der Schuldner
seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder
einem unehelichen Kinde Unterhalt zu gewähren, so erhöht sich der
unpfändbare Teil des Mehrbetrags für jede Person, der Unterhalt
gewährt wird, um ein Sechstel, höchstens jedoch auf zwei Drittel
des Mehrbetrags. |
|
(3) Übersteigt die
Vergütung die Summe |
|
- von 500 Reichsmark für
den Monat, |
|
- von 115 Reichsmark für
die Woche, |
|
- von 19 Reichsmark für den
Tag, |
|
so findet auf den
Mehrbetrag die Vorschrift des Absatzes 2 keine
Anwendung. |
|
(4) Für die Pfändung wegen
gesetzlicher Unterhaltsansprüche gilt § 850 Abs. 3
entsprechend. |
|
(5) Ändern sich die
Verhältnisse, die nach den Absätzen 1 bis 4 den unpfändbaren Teil
der Vergütung bestimmen, so gilt § 850 Abs. 4
entsprechend. |
|
§ 850c |
|
(1) |
|
[1] Hat sich der Empfänger
der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet,
Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Umstände
ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners
darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf
Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie
wenn der Anfpruch dem Schuldner
zustände. |
ähnliche Bezüge
unterliegen der |
[2] Die Pfändung
des Vergütungsanspruchs des Schuldners
umfaßt ohne weiteres den Anspruch des
Drittberechtigten. |
|
(2) Der Pfändungsbeschluß
ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner
zuzustellen. |
|
§ 850d |
|
[1] Leistet der Schuldner
einem Dritten in einem ständigen
Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang
üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine
unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des
Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- oder Dienstleistungen eine
angemessene Vergütung als geschuldet. |
Pfändung nur
in |
[2] Bei der Prüfung, ob
diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der
Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die
Art der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder
sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und
dem Dienstverpflichteten und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Dienstberechtigten, Rücksicht zu
nehmen. |
dem durch die
Verordnung zur einheitlichen
Regelung des |
§ 850e |
|
(l) |
|
[1] Ist in anderen als den
im § 850b bezeichneten Fällen ein Anspruch auf Vergütung für
persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste gepfändet, so hat das
Gericht dem Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er
während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten,
seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines unehelichen
Kindes bedarf. |
Pfändungsschutzes
für |
[2] Bei der Entscheidung
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere
seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu
würdigen. |
|
[3] Dem Schuldner ist nicht
mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts
verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder
Dienstlohn bestände. |
|
[4] Der Antrag des
Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des
Gläubigers entgegenstehen. |
|
(2) Die Vorschriften des §
33 des Gesetzes über die Heimarbeit vom 23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 214) bleiben unberührt. |
Arbeitseinkommen
(Lohnpfändungsverordnung) vom 30.
Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. |
§ 850f |
|
(1) Die
Pfändung |
|
1. des Ruhegehalts von
Personen, die in einem bürgerlich-rechtlichen Dienst- oder
Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen sind, und der Bezüge von
Hinterbliebenen dieser Personen, |
1451) festgesetzten
Umfang. |
2. der Bezüge, die ein
Handlungsgehilfe auf Grund der Vorschriften der §§
74 bis 75a
des Handelsgesetzbuchs (Reichsgesetzbl. 1914 S. 209) für die Zeit
nach der Beendigung des Dienstverhältnisses als Entschädigung
beanspruchen kann, |
§§ 850a bis |
unterliegt denselben
Beschränkungen wie die Pfändung des Arbeits- und Dienstlohns (§
850b). |
|
(2) Die Sterbe- oder
Gnadenbezüge der in Nr. 1 genannten Hinterbliebenen sind in voller
Höhe unpfändbar. |
|
§ 850g |
|
Der Pfändung sind nicht
unterworfen |
|
1. die nach § 843 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit zu entrichtenden Geldrenten; |
|
2. die auf gesetzlicher
Vorschrift beruhenden Unterhaltsforderungen und die nach § 844 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer solchen
Forderung zu entrichtende Geldrente; |
|
3. die fortlaufenden
Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund
der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines
Altenteils- oder Auszugsvertrags bezieht, soweit der Schuldner der
Einkünfte für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten
und seiner unterhaltsberechtigten Verwandten bedarf; |
|
4. die aus Kranken-, Hilfs-
und Sterbekassen zu beziehenden Hebungen, soweit nicht eine andere
gesetzliche Regelung getroffen ist; |
|
5. das Diensteinkommen der
Angehörigen mobiler Verbände. |
|
§ 850h |
850h |
Die Vorschriften der
Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen Gesetze über die
Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben
unberührt. |
(weggefallen) |
§ 851 |
§ 851 |
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer
Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie
übertragbar ist. |
(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer
Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie
übertragbar ist. |
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur
Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der
Pfändung unterworfen ist. |
(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur
Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der
Pfändung unterworfen ist. |
§ 852 |
§ 852 |
(1) Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur
unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig
geworden ist. |
(1) Der Pflichtteilsanspruch ist der Pfändung nur
unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig
geworden ist. |
(2) Das Gleiche gilt
für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker
zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. |
(2) Das gleiche
gilt für den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker
zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. |
§ 853 |
§ 853 |
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger
gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
eines Gläubigers, welchem die
Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der
Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an
das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm zuerst zugestellt ist, den
Schuldbetrag zu hinterlegen. |
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger
gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
eines Gläubigers, dem die Forderung
überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und
unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das
Amtsgericht, dessen Beschluß ihm zuerst zugestellt ist, den
Schuldbetrag zu hinterlegen. |
§ 854 |
§ 854 |
(1) |
(1) |
[1] Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache
betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der
Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anspruch überwiesen
wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter
Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher
herauszugeben, welcher nach dem ihm
zuerst zugestellten Beschlusse zur
Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. |
[1] Ist ein Anspruch, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft,
für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner
berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde,
verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter
Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher
herauszugeben, der nach dem ihm
zuerst zugestellten Beschluß zur
Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. |
[2] Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung auf Antrag des
Drittschuldners von dem Amtsgerichte
des Orts, wo die Sache herauszugeben
ist. |
[2] Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so wird dieser auf Antrag des Drittschuldners von
dem Amtsgericht des Ortes ernannt, wo die Sache herauszugeben
ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfändung
erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen
Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung
erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der
Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter
Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen, dessen
Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren
sich beziehenden Schriftstücke
beizufügen. |
[2] Dieser Anzeige sind die Schriftstücke beizufügen, die sich auf das
Verfahren beziehen. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
§ 855 |
§ 855 |
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so
ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, welchem der Anspruch
überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der
Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an
den von dem Amtsgerichte der
belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden
Sequester herauszugeben. |
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so
ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, dem der Anspruch
überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der
Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an
den von dem Amtsgericht der
belegenen Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden
Sequester herauszugeben. |
§ 855a |
§ 855a |
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff,
so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das
Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der
Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst
zugestellten Beschluß bestellt ist. |
(1) Betrifft der Anspruch ein eingetragenes Schiff,
so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, dem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, das
Schiff unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der
Beschlüsse dem Treuhänder herauszugeben, der in dem ihm zuerst
zugestellten Beschluß bestellt ist. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein
Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist
oder in dieses Register eingetragen werden kann. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn der Anspruch ein
Schiffsbauwerk betrifft, das im Schiffsbauregister eingetragen ist
oder in dieses Register eingetragen werden kann. |
§ 856 |
§ 856 |
(1) Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch überwiesen wurde, ist
berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach
den Bestimmungen der §§ [853 bis 855]
diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben. |
(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist
berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach
den Vorschriften der §§
853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu
erheben. |
(2) Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch gepfändet ist, kann sich
dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse
anschließen. |
(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem
Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse
anschließen. |
(3) Der
Drittschuldner hat bei dem Prozeßgericht zu beantragen, daß die
Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht
angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen
werden. |
(3) Jer
Drittschuldner hat bei dem Prozeßgericht zu beantragen, daß die
Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht
angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen
werden. |
(4) Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite über den in der Klage erhobenen
Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger wirksam. |
(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen
Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam. |
(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem
Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der
Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen
worden ist. |
(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem
Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der
Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen
worden ist. |
§ 857 |
§ 857 |
(1) Auf die
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. |
(1) Für die
Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. |
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist
die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem
dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu
enthalten, zugestellt ist. |
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist
die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem
dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu
enthalten, zugestellt ist. |
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung
besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die
Ausübung einem Anderen überlassen
werden kann. |
(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung
besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die
Ausübung einem anderen überlassen
werden kann. |
(4) |
(4) |
[1] Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem Anderen überlassen werden kann, besondere
Anordnungen erlassen. |
[1] Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere
Anordnungen erlassen. |
[2] Es kann insbesondere bei der
Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in
diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden
Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung
des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. |
[2] Es kann insbesondere bei der
Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in
diesem Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden
Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung
des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. |
(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese
Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. |
(5) Ist die Veräußerung des Rechtes selbst zulässig, so kann auch diese
Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. |
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld finden die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für welche eine Hypothek besteht, entsprechende Anwendung. |
(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast,
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden. |
§ 858 |
§ 858 |
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart
(§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden
Abweichungen: |
(1) Für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart
(§§ 489 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt § 857 mit folgenden
Abweichungen: |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht
zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht
zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. |
(3) |
(3) |
[1] Die Pfändung bedarf der Eintragung in das
Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Pfändungsbeschlusses. |
[1] Die Pfändung bedarf der Eintragung in das
Schiffsregister; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Pfändungsbeschlusses. |
[2] Der Pfändungsbeschluß soll dem
Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluß diesem vor
der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit
der Zustellung als bewirkt. |
[2] Der Pfändungsbeschluß soll dem
Korrespondentreeder zugestellt werden; wird der Beschluß diesem vor
der Eintragung zugestellt, so gilt die Pfändung ihm gegenüber mit
der Zustellung als bewirkt. |
(4) |
(4) |
[1] Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im
Wege der Veräußerung. |
[1] Verwertet wird die gepfändete Schiffspart im
Wege der Veräußerung. |
[2] Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist
ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff
und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug
darf nicht älter als eine Woche sein. |
[2] Dem Antrag auf Anordnung der Veräußerung ist
ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen, der alle das Schiff
und die Schiffspart betreffenden Eintragungen enthält; der Auszug
darf nicht älter als eine Woche sein. |
(5) |
(5) |
[1] Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, daß
die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem andern
als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des
Erlöses anzuordnen. |
[1] Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, daß
die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem andern
als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des
Erlöses anzuordnen. |
[2] Der Erlös wird in diesem Fall nach den
Bestimmungen der §§ 873 bis 882
verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart
eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den
Teilungsplan aufzunehmen. |
[2] Der Erlös wird in diesem Fall nach den
Vorschriften der §§ 873 bis 882
verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart
eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den
Teilungsplan aufzunehmen. |
§ 859 |
§ 859 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antheil
eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der
Pfändung unterworfen. |
[1] Der Anteil
eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist der
Pfändung unterworfen. |
[2] Der Antheil
eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. |
[2] Der Anteil
eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. |
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den
Antheil eines Miterben an dem
Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen. |
(2) Die gleichen Vorschriften gelten für den
Anteil eines Miterben an dem
Nachlaß und an den einzelnen Nachlaßgegenständen. |
§ 860 |
§ 860 |
(1) |
(1) |
[1] Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnißgemeinschaft ist der Antheil eines der Ehegatten an dem Gesammtgut und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. |
[1] Bei dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft,
der Errungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnisgemeinschaft ist der Anteil eines der Ehegatten an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden
Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. |
[2] Das Gleiche gilt
bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Antheilen des überlebenden Ehegatten und der
Abkömmlinge. |
[2] Das gleiche
gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten und der
Abkömmlinge. |
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der
Antheil an dem Gesammtgute zu Gunsten der Gläubiger des
Antheilsberechtigten der Pfändung
unterworfen. |
(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der
Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des
Anteilsberechtigten der Pfändung
unterworfen. |
§ 861 |
§ 861 |
(1) |
(1) |
[1] Das Recht, welches bei dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung dem
Ehemann an dem eingebrachten Gute
zusteht, ist der Pfändung nicht unterworfen. |
[1] Das Recht, das
bei dem Güterstand der Verwaltung
und Nutznießung dem Ehemann an dem eingebrachten Gut zusteht, ist der Pfändung nicht
unterworfen. |
[2] Die von dem Ehemann erworbenen Früchte des
eingebrachten Gutes sind der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie
zur Erfüllung der in den §§ 1384 [bis] 1387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Verpflichtungen des Ehemanns, zur Erfüllung der ihm seiner Ehefrau,
seiner früheren Ehefrau oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich
obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines
standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. |
[2] Die von dem Ehemann erworbenen Früchte des
eingebrachten Gutes sind der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie
zur Erfüllung der in den §§ 1384 bis 1387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bestimmten Verpflichtungen des Ehemannes, zur Erfüllung der ihm seiner
Ehefrau, seiner früheren Ehefrau oder seinen Verwandten gegenüber
gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines
standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. |
(2) Der Widerspruch kann auch von der Ehefrau nach
§ [766] geltend gemacht werden. |
(2) Der Widerspruch kann auch von der Ehefrau nach
§ 766 geltend gemacht werden. |
§ 862 |
§ 862 |
(1) |
(1) |
[1] Das Recht, welches dem Vater oder der Mutter kraft der
elterlichen Nutznießung an dem Vermögen des Kindes zusteht, ist der
Pfändung nicht unterworfen. |
[1] Das Recht, das
dem Vater oder der Mutter kraft der elterlichen Nutznießung an dem
Vermögen des Kindes zusteht, ist der Pfändung nicht
unterworfen. |
[2] Das Gleiche gilt
von den ihnen nach den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehenden Ansprüchen, solange die
Ansprüche nicht fällig sind. |
[2] Das gleiche
gilt von den ihnen nach den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zustehenden Ansprüchen, solange sie nicht fällig sind. |
(2) Auf die Pfändung der von dem Vater oder der
Mutter kraft der elterlichen Nutznießung erworbenen Früchte
finden die Vorschriften des §
[861] Abs. 1 Satz 2 mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
die in den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Ansprüche, wenn sie fällig sind, den erworbenen Früchten
gleichstehen. |
(2) Auf die Pfändung der von dem Vater oder der
Mutter kraft der elterlichen Nutznießung erworbenen Früchte
gelten die Vorschriften des §
861 Abs. 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in den §§ 1655, 1656 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche, wenn sie fällig
sind, den erworbenen Früchten gleichstehen. |
(3) Der Widerspruch kann auch von dem Kinde nach §
[766] geltend gemacht werden. |
(3) Der Widerspruch kann auch von dem Kinde nach §
766 geltend gemacht werden. |
§ 863 |
§ 863 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben
beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht
unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem
Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen Verwandten
gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur
Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. |
[1] Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben
beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht
unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem
Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen Verwandten
gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur
Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,
für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist,
für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. |
(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn
der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein auch dem Nacherben
oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend
gemacht wird. |
(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn
der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein auch dem Nacherben
oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend
gemacht wird. |
(3) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der
Antheil eines Abkömmlings an dem
Gesammtgute der fortgesetzten
Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einer Beschränkung der im Abs. 1 bezeichneten Art unterliegt. |
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung
der im Abs. 1 bezeichneten Art unterliegt. |
Zweiter Titel. Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen |
Zweiter Titel. Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen |
§ 864 |
§ 864 |
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die
Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in
dieses Register eingetragen werden können. |
(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für
welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die
Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in
dieses Register eingetragen werden können. |
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines
Grundstücks, einer Berechtigung der im Abs. 1 bezeichneten Art oder
eines Schiffs oder Schiffsbauwerks
ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers
auf ein Recht richtet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet
ist. |
(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines
Grundstücks, einer Berechtigung der im Abs. 1 bezeichneten Art oder
eines Schiffes oder Schiffsbauwerks
ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers
auf ein Recht richtet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet
ist. |
§ 865 |
§ 865 |
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen umfaßt auch die Gegenstände, auf welche sich bei Grundstücken und Berechtigungen
die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die
Schiffshypothek erstreckt. |
(1) Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen umfaßt auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen
die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die
Schiffshypothek erstreckt. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör
sind, nicht gepfändet werden. |
[1] Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör
sind, nicht gepfändet werden. |
[2] Im Übrigen
unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. |
[2] Im übrigen
unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen,
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. |
§ 866 |
§ 866 |
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück
erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die
Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch
Zwangsverwaltung. |
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück
erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die
Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch
Zwangsverwaltung. |
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser
Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. |
(2) Der Gläubiger kann verlangen, daß eine dieser
Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. |
(3) |
(3) |
[1] Eine Sicherungshypothek darf gemäß Abs. 1 nur für einen Betrag von mehr als
300 Reichsmark eingetragen werden;
Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als
Nebenforderung geltend gemacht sind. |
[1] Eine Sicherungshypothek (Abs. 1) darf nur für einen Betrag von mehr als
dreihundert Deutsche Mark
eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit
sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. |
[2] Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger
zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek
eingetragen werden. |
[2] Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger
zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek
eingetragen werden. |
§ 867 |
§ 867 |
(1) |
(1) |
[1] Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des
Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem
vollstreckbaren Titel zu vermerken. |
[1] Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des
Gläubigers in das Grundbuch eingetragen, die Eintragung ist auf dem
vollstreckbaren Titel zu vermerken. |
[2] Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. |
[2] Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. |
[3] Das Grundstück haftet auch für die dem
Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. |
[3] Das Grundstück haftet auch für die dem
Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung. |
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit
der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf
die einzelnen Grundstücke zu vertheilen; die Größe der Theile bestimmt der Gläubiger. |
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit
der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf
die einzelnen Grundstücke zu verteilen; die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger. |
§ 868 |
§ 868 |
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die
zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt
der Eigenthümer des Grundstücks die
Hypothek. |
(1) Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die
zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt
der Eigentümer des Grundstücks die
Hypothek. |
(2) Das Gleiche
gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur
Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung erfolgt. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige
Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur
Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung erfolgt. |
§ 869 |
§ 869 |
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. |
Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt. |
§ 870 |
§ 870 |
(1) Auf die
Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für welche die sich auf
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, finden die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechende Anwendung. |
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung,
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
gelten, sind die Vorschriften über
die Zwangsvollstreckung in Grundstücke |
(2)
(weggefallen) |
entsprechend
anzuwenden. |
§ 870a |
§ 870a |
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes
Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister
eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann,
erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung
oder durch Zwangsversteigerung. |
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes
Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister
eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann,
erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung
oder durch Zwangsversteigerung. |
(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten
entsprechend. |
(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten
entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die
zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt
die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) findet
Anwendung. |
[1] Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die
zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für
unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt
die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an
eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) ist
anzuwenden. |
[2] Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche
Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung
nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. |
[2] Das gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche
Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln
angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung
nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt. |
§ 871 |
§ 871 |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen, wenn ein
Anderer als der Eigenthümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den
Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das
Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe |
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach denen, wenn ein
anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den
Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das
Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe |
gewidmete Gegenstände in Ansehung der
Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die
Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der Reichsgesetze geregelt ist. |
gewidmete Gegenstände in Ansehung der
Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die
Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist. |
Dritter Titel. Vertheilungsverfahren |
Dritter Titel. |
§ 871a |
|
(weggefallen) |
|
§ 871b |
Verteilungsverfahren |
(weggefallen) |
|
§ 872 |
§ 872 |
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag
hinterlegt ist, welcher zur
Befriedigung der betheiligten
Gläubiger nicht hinreicht. |
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag
hinterlegt ist, der zur
Befriedigung der beteiligten
Gläubiger nicht hinreicht. |
§ 873 |
§ 873 |
Das zuständige Amtsgericht (§§ [827], [853], [854]) hat nach Eingang der
Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu
erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an
Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen
einzureichen. |
Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, 853, 854) hat nach Eingang der Anzeige
über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu
erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an
Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen
einzureichen. |
§ 874 |
§ 874 |
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
dem Gericht ein Theilungsplan
angefertigt. |
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
dem Gericht ein Teilungsplan
angefertigt. |
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von
dem Bestande der Masse vorweg in
Abzug zu bringen. |
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von
dem Bestand der Masse vorweg in
Abzug zu bringen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anfertigung des Theilungsplans der an ihn gerichteten
Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und
deren Unterlagen berechnet. |
[1] Die Forderung eines Gläubigers, der bis zur Anfertigung des Teilungsplanes der an ihn gerichteten
Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und
deren Unterlagen berechnet. |
[2] Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht statt. |
[2] Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht statt. |
§ 875 |
§ 875 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat zur Erklärung über den
Theilungsplan sowie zur Ausführung
der Vertheilung einen Termin zu
bestimmen. |
[1] Das Gericht hat zur Erklärung über den
Teilungsplan sowie zur Ausführung
der Verteilung einen Termin zu
bestimmen. |
[2] Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem
Termine auf der Geschäftsstelle zur
Einsicht der Betheiligten
niedergelegt werden. |
[2] Der Teilungsplan muß spätestens drei Tage vor dem
Termin auf der Geschäftsstelle zur
Einsicht der Beteiligten
niedergelegt werden. |
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist
nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Zustellung erfolgen müßte. |
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist
nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Zustellung erfolgen müßte. |
§ 876 |
§ 876 |
[1] Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den
Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. |
[1] Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den
Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. |
[2] Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder
bei demselben betheiligte Gläubiger
sofort zu erklären. |
[2] Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder
dabei beteiligte Gläubiger sofort
zu erklären. |
[3] Wird der Widerspruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt
anderweit eine Einigung zu Stande,
so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. |
[3] Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt
anderweit eine Einigung zustande,
so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. |
[4] Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so
erfolgt die Ausführung des Plans insoweit,
als der Plan durch den Widerspruch nicht betroffen
wird. |
[4] Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so
wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den
Widerspruch nicht betroffen wird. |
§ 877 |
§ 877 |
(1) Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder erschienen ist noch vor dem
Termine bei dem Gerichte Widerspruch erhoben hat, wird
angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverstanden sei. |
(1) Gegen einen Gläubiger, der in dem Termin weder erschienen ist noch vor dem
Termin bei dem Gericht Widerspruch erhoben hat, wird
angenommen, daß er mit der Ausführung des Planes einverstanden sei. |
(2) Ist ein in dem Termine nicht erschienener Gläubiger bei dem
Widerspruche betheiligt, welchen ein
anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen
Widerspruch nicht als begründet anerkenne. |
(2) Ist ein in dem Termin nicht erschienener Gläubiger bei dem
Widerspruch beteiligt, den ein
anderer Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen
Widerspruch nicht als begründet anerkenne. |
§ 878 |
§ 878 |
(1) |
(1) |
[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne
vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen die
betheiligten Gläubiger Klage erhoben
habe. |
[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne
vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, daß er gegen die
beteiligten Gläubiger Klage erhoben
habe. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des
Plans ohne Rücksicht auf den
Widerspruch angeordnet. |
[2] Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des
Planes ohne Rücksicht auf den
Widerspruch angeordnet. |
(2) Die Befugniß des
Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen hat, ein besseres Recht
gegen den Gläubiger, welcher einen
Geldbetrag nach dem Plane erhalten
hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung
der Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. |
(2) Die Befugnis
des Gläubigers, der dem
Plan widersprochen hat, ein
besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu
machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die
Ausführung des Planes nicht
ausgeschlossen. |
§ 879 |
§ 879 |
(1) Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgerichte zu erheben, in
dessen Bezirke das Vertheilungsgericht seinen Sitz hat. |
(1) Die Klage ist bei dem Verteilungsgericht und, wenn der
Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
bei dem Landgericht zu erheben, in
dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat. |
(2) Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn seine
Zuständigkeit nach dem Inhalte der
erhobenen und in dem Termine nicht
zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern
nicht die sämmtlichen betheiligten
Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht über alle Widersprüche
entscheiden solle. |
(2) Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine
Zuständigkeit nach dem Inhalt der
erhobenen und in dem Termin nicht
zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die
sämtlichen beteiligten Gläubiger
vereinbaren, daß das Verteilungsgericht über alle Widersprüche
entscheiden solle. |
§ 880 |
§ 880 |
[1] In dem Urtheile,
durch welches über einen erhobenen
Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche
Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Theil der Masse auszuzahlen sei. |
[1] In dem Urteil,
durch das über einen erhobenen
Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche
Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. |
[2] Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist
die Anfertigung eines neuen Plans
und ein anderweites Vertheilungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen. |
[2] Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist
die Anfertigung eines neuen Planes
und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen. |
§ 881 |
§ 881 |
Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden
Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als
zurückgenommen anzusehen sei. |
Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden
Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als
zurückgenommen anzusehen sei. |
§ 882 |
§ 882 |
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung oder das anderweite
Vertheilungsverfahren von dem
Vertheilungsgericht angeordnet. |
Auf Grund des erlassenen Urteils wird die Auszahlung oder das anderweite
Verteilungsverfahren von dem
Verteilungsgericht angeordnet. |
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen |
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen |
§ 883 |
§ 883 |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder
von bestimmten beweglichen Sachen
eine Quantität herauszugeben, so
sind dieselben von dem
Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu
übergeben. |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder
eine Menge bestimmter beweglicher
Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen
und dem Gläubiger zu übergeben. |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht
vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des
Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache
nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht
vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des
Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache
nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
§ 884 |
§ 881 |
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die Vorschrift des § [883] Abs. 1 entsprechende Anwendung. |
Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend. |
§ 885 |
§ 885 |
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder
ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu
überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den
Schuldner aus dem Besitze zu setzen
und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. |
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder
ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu
überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den
Schuldner aus dem Besitz zu setzen
und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. |
(2) Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem
Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten
desselben oder einer zur Familie des
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden
erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. |
(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung
sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem
Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten
des Schuldners oder einer
zu seiner Familie gehörigen oder in
dieser Familie dienenden erwachsenen Person übergeben oder zur
Verfügung gestellt. |
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der
bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder
anderweit in Verwahrung zu bringen. |
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der
bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder
anderweit in Verwahrung zu bringen. |
(4) Verzögert der Schuldner die Abforderung, so
kann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen. |
(4) Verzögert der Schuldner die Abforderung, so
kann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen. |
§ 886 |
§ 886 |
Befindet sich eine herauszugebende Sache im
Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den
Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung betreffen. |
Befindet sich eine herauszugebende Sache im
Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den
Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung betreffen. |
§ 887 |
§ 887 |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten
erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht
erster Instanz auf Antrag zu
ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu
lassen. |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten
erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht
des ersten Rechtszuges auf Antrag
zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu
lassen. |
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurtheilen, welche durch die Vornahme der
Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine
Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren
Kostenaufwand verursacht. |
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der
Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine
Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren
Kostenaufwand verursacht. |
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. |
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden. |
§ 888 |
§ 888 |
(1) |
(1) |
[1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen
des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht
erster Instanz zu erkennen, daß der
Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen oder durch
Haft anzuhalten sei. |
[1] Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen
des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht
des ersten Rechtszuges zu erkennen,
daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldstrafen oder
durch Haft anzuhalten sei. |
[2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
[2] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
(2) Diese Bestimmung
kommt im Falle der Verurtheilung zur
Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen
Lebens und im Falle der Verurtheilung zur Leistung von Diensten aus
einem Dienstvertrage nicht zur
Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift kommt im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle
der Verurteilung zur Herstellung
des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus
einem Dienstvertrag nicht zur
Anwendung. |
§ 888a |
§ 888a |
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung
einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf
Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. |
Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung
einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf
Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen. |
§ 889 |
§ 889 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften
des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides
verurtheilt, so erfolgt die Eidesleistung vor dem Prozeßgericht
erster Instanz. |
[1] Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften
des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines Offenbarungseides
verurteilt, so wird der Eid vor dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges geleistet. |
[2] Auf die Abnahme des Eides finden die Vorschriften der §§ [478 bis 484]
Anwendung. |
[2] Auf die Abnahme des Eides sind die Vorschriften der §§ 478 bis 484
anzuwenden. |
(2) |
(2) |
[1] Erscheint der Schuldner in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termine
nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §
[888] zu verfahren. |
[1] Erscheint der Schuldner in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termin
nicht oder verweigert er die Eidesleistung, so ist nach §
888 zu verfahren. |
[2] Ist der Schuldner zur Erzwingung der
Eidesleistung in Haft genommen, so finden die Vorschriften des § [902] Anwendung. |
[2] Ist der Schuldner zur Erzwingung der
Eidesleistung in Haft genommen, so sind die Vorschriften des § 902 anzuwenden. |
§ 890 |
§ 890 |
(1) |
(1) |
[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung
zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer Geldstrafe oder zur
Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. |
[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung
zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht des ersten Rechtszuges zu einer Geldstrafe oder
zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. |
[2] Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht
übersteigen. |
[2] Das Maß der Gesamtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht
übersteigen. |
[3] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
[3] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist
unbeschränkt. |
(2) Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung
vorausgehen, welche, wenn sie in dem
die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem
Prozeßgericht erster Instanz
erlassen wird. |
(2) Der Verurteilung muß eine Strafandrohung
vorausgehen, die, wenn sie in dem
die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem
Prozeßgericht des ersten
Rechtszuges erlassen wird. |
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des
Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere
Zuwiderhandlung entstehenden Schaden
auf bestimmte Zeit verurtheilt
werden. |
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des
Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere
Zuwiderhandlungen entstehenden
Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden. |
§ 891 |
§ 891 |
[1] Die in Gemäßheit
der §§ [887 bis 890] zu erlassenden Entscheidungen können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
[1] Die nach den §§
887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen können ohne
mündliche Verhandlung ergehen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu
hören. |
§ 892 |
§ 892 |
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
einer Handlung, welche er nach den
Bestimmungen der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der
Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher
zuziehen, welcher nach den
Bestimmungen des § [758] Abs. 3 und des § [759] zu verfahren hat. |
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
einer Handlung, die er nach den
Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger
zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen,
der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat. |
§ 893 |
§ 893 |
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird das Recht
des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse zu verlangen. |
(1) Durch die Vorschriften dieses Abschnitts wird das Recht
des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesses zu verlangen. |
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der Gläubiger im Wege der Klage
bei dem Prozeßgericht erster Instanz
geltend zu machen. |
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesses hat der Gläubiger im Wege der Klage
bei dem Prozeßgericht des ersten
Rechtszuges geltend zu machen. |
§ 894 |
§ 894 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurtheilt, so
gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. |
[1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurteilt, so
gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. |
[2] Ist die Willenserklärung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
nach den Bestimmungen der §§
[726], [730] eine vollstreckbare
Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils
ertheilt ist. |
[2] Ist die Willenserklärung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
nach den Vorschriften der §§
726, 730 eine vollstreckbare
Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils
erteilt ist. |
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht
zur Anwendung. |
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes ist im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe nicht
anzuwenden. |
§ 895 |
§ 895 |
[1] Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil
der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf
Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister
oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung
einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. |
[1] Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil
der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf
Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister
oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung
einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. |
[2] Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt,
wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben
wird. |
[2] Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt,
wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben
wird. |
§ 896 |
§ 896 |
Soll auf Grund eines Urtheils, das eine Willenserklärung des
Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder
Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des
Schuldners die Ertheilung der im §
[792] bezeichneten Urkunden
verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der
Eintragung bedarf. |
Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des
Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder
Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des
Schuldners die Erteilung der im §
792 bezeichneten Urkunden
verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der
Eintragung bedarf. |
§ 897 |
§ 897 |
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des
Eigenthums oder zur Bestellung eines
Rechts an einer beweglichen Sache
verurtheilt, so gilt die Übergabe
der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum
Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. |
(1) Ist der Schuldner zur Übertragung des
Eigentums oder zur Bestellung eines
Rechtes an einer beweglichen Sache
verurteilt, so gilt die Übergabe
der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum
Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. |
(2) Das Gleiche
gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer
Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurtheilt ist, für die Übergabe des
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs. |
(2) Das gleiche
gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld
oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer
Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurteilt ist, für die Übergabe des
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs. |
§ 898 |
§ 898 |
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ [894], [897] vollzieht, finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, Anwendung. |
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten
herleiten, anzuwenden. |
Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft |
Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft |
§ 899 |
§ 899 |
Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen
der §§ [807], [883] ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirke der
Schuldner im Deutschen Reiche seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort
hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. |
Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen
der §§ 807, 883 ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk der
Schuldner im Inland seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als
Vollstreckungsgericht zuständig. |
§ 900 |
§ 900 |
(1) |
(1) |
[1] Das Verfahren beginnt mit dem Antrage des Gläubigers auf Bestimmung eines
Termins zur Leistung des Offenbarungseides. |
[1] Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Bestimmung eines
Termins zur Leistung des Offenbarungseides. |
[2] Dem Antrage sind
der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich
die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides ergibt,
beizufügen. |
[2] Dem Antrag sind
der Vollstreckungstitel und die sonstigen Urkunden, aus denen sich
die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung des Eides ergibt,
beizufügen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Ladung zu dem Termin zur Leistung des
Offenbarungseides ist dem Schuldner selbst zuzustellen, auch wenn
er einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an
den Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. |
[1] Die Ladung zu dem Termin zur Leistung des
Offenbarungseides ist dem Schuldner selbst zuzustellen, auch wenn
er einen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an
den Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. |
[2] Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach
Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. |
[2] Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach
Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. |
[3] Seine Anwesenheit in dem Termin ist nicht
erforderlich. |
[3] Seine Anwesenheit in dem Termin ist nicht
erforderlich. |
(3) |
(3) |
[1] Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur
Leistung des Eides, so ist von dem Gerichte durch Beschluß über den Widerspruch zu
entscheiden. |
[1] Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur
Leistung des Eides, so ist von dem Gericht durch Beschluß über den Widerspruch zu
entscheiden. |
[2] Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann
jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen,
wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen
ist. |
[2] Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht kann
jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen,
wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen
ist. |
§ 901 |
§ 901 |
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung des
Offenbarungseides bestimmten Termine
nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund verweigert,
hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die
Haft anzuordnen. |
Gegen den Schuldner, der in dem zur Leistung des Offenbarungseides
bestimmten Termin nicht erscheint
oder die Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht
zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft
anzuordnen. |
§ 902 |
§ 902 |
(1) |
(1) |
[1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei
dem Amtsgerichte des Haftorts
beantragen, ihm den Eid abzunehmen. |
[1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei
dem Amtsgericht des Haftorts
beantragen, ihm den Eid abzunehmen. |
[2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. |
[2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. |
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus
der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. |
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus
der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntnis gesetzt. |
§ 903 |
§ 903 |
(1) Ein Schuldner, welcher den im § [807] erwähnten Offenbarungseid geleistet hat,
ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er
später Vermögen erworben habe. |
(1) Ein Schuldner, der den im § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet hat,
ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er
später Vermögen erworben habe. |
(2) Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn seit der Eidesleistung fünf Jahre
verstrichen sind. |
(2) Diese Vorschrift ist
nicht anzuwenden, wenn seit der Eidesleistung fünf Jahre
verstrichen sind. |
§ 904 |
§ 904 |
Die Haft ist unstatthaft: |
Die Haft ist unstatthaft: |
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern
nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; |
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer während der Tagung, sofern
nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; |
2. gegen Militärpersonen,
welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in
Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; |
2. (weggefallen) |
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft
und |
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft
und |
alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten
Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig)
ist. |
alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten
Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig)
ist. |
§ 905 |
§ 905 |
Die Haft wird unterbrochen: |
Die Haft wird unterbrochen: |
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn
die Versammlung die Freilassung verlangt; |
1. gegen Mitglieder des Bundestages, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer für die Dauer der Tagung, wenn
die Versammlung die Freilassung verlangt; |
2. gegen Militärpersonen,
welche zu einem mobilen Truppentheil oder auf ein in Dienst
gestelltes Kriegsfahrzeug einberufen werden, für die Dauer dieser
Verhältnisse. |
2. (weggefallen) |
§ 906 |
§ 906 |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr
ausgesetzt wird, darf, so lange
dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr
ausgesetzt wird, darf, solange
dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden. |
§ 907 |
§ 907 |
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder
Strafgefangene sich befinden. |
Die Haft wird in einem Raum vollstreckt, in dem nicht zugleich Untersuchungs- oder
Strafgefangene sich befinden. |
§ 908 |
§ 908 |
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen
Haftbefehl zu erlassen, in welchem
der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu
bezeichnen sind. |
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen
Haftbefehl zu erlassen, in dem der
Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen
sind. |
§ 909 |
§ 909 |
[1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. |
[1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. |
[2] Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem
Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt werden. |
[2] Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem
Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgeteilt werden. |
§ 910 |
§ 910 |
[1] Vor der Verhaftung eines Beamten, eines
Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten
ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher
Anzeige zu machen. |
[1] Vor der Verhaftung eines Beamten, eines
Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten
ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher
Anzeige zu machen. |
[2] Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die
vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners
gesorgt hat. |
[2] Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die
vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners
gesorgt hat. |
[3] Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die
erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher
hiervon in Kenntniß zu setzen. |
[3] Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die
erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher
hiervon in Kenntnis zu setzen. |
§ 911 |
§ 911 |
[1] Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die Haft entstehen, einschließlich
der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszuzahlen. |
[1] Der Gläubiger hat die Kosten, die durch die Haft entstehen, einschließlich
der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszuzahlen. |
[2] Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß ist unstatthaft, wenn nicht mindestens
für einen Monat die Zahlung geleistet ist. |
[2] Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängnis ist unstatthaft, wenn nicht
mindestens für einen Monat die Zahlung geleistet ist. |
[3] Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum
Mittage des letzten Tages erneuert,
für welchen sie geleistet ist, so
wird der Schuldner von Amtswegen aus
der Haft entlassen. |
[3] Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum
Mittag des letzten Tages erneuert,
für den sie geleistet ist, so wird
der Schuldner von Amts wegen aus
der Haft entlassen. |
[4] Gegen den Schuldner, welcher aus diesem Grunde oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlassen ist,
findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft
nicht statt. |
[4] Gegen den Schuldner, der aus diesem Grund oder ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers entlassen ist,
findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft
nicht statt. |
§ 912 |
§ 912 |
Soll die Haft gegen eine[n
Angehörigen] der [Wehrmacht] vollstreckt werden, so hat das Gericht
die vorgesetzte Militärbehörde um die Vollstreckung zu
ersuchen. |
(weggefallen) |
§ 913 |
§ 913 |
[1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen. |
[1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen. |
[2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner
von Amtswegen aus der Haft
entlassen. |
[2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner
von Amts wegen aus der Haft
entlassen. |
§ 914 |
§ 914 |
(1) Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im § [807] erwähnten Offenbarungseides eine Haft von
sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen
Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur
angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner
später Vermögen erworben habe. |
(1) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung des im § 807 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von
sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen
Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur
angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner
später Vermögen erworben habe. |
(2) Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn seit der Beendigung der Haft fünf
Jahre verstrichen sind. |
(2) Diese Vorschrift ist
nicht anzuwenden, wenn seit der Beendigung der Haft fünf
Jahre verstrichen sind. |
§ 915 |
§ 915 |
(1) |
(1) |
[1] Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichniß derjenigen Personen zu führen,
welche vor ihm den im § [807] erwähnten Offenbarungseid geleistet haben
oder gegen welche wegen Verweigerung
des Eides die Haft angeordnet ist. |
[1] Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichnis der Personen zu führen,
die vor ihm den im § 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet haben
oder gegen die wegen Verweigerung
des Eides die Haft angeordnet ist. |
[2] Die Vollstreckung einer Haft ist in dem
Verzeichnisse zu vermerken, wenn sie
sechs Monate gedauert hat. |
[2] Die Vollstreckung einer Haft ist in dem
Verzeichnis zu vermerken, wenn sie
sechs Monate gedauert hat. |
(2) Sind seit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Eintragung in das Verzeichnis
bewirkt ist, fünf Jahre verstrichen, so ist die Eintragung dadurch
zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis
vernichtet wird. |
(2) Sind seit dem Schluß des Jahres, in dem die Eintragung in das Verzeichnis bewirkt
ist, fünf Jahre verstrichen, so ist die Eintragung dadurch zu
löschen, daß der Name unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis
vernichtet wird. |
(3) Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem
gestattet, auch hat d[ie] Geschäftsstelle auf Antrag über das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu
erteilen. |
(3) Die Einsicht des Verzeichnisses ist jedem
gestattet; auch hat die Geschäftsstelle auf Antrag über das
Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Auskunft zu
erteilen. |
Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige
Verfügung[…] |
Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige
Verfügung |
§ 916 |
§ 916 |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt,
welcher in eine Geldforderung
übergehen kann. |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt,
der in eine Geldforderung übergehen
kann. |
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch ein betagter oder ein
bedingter ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen
der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen
gegenwärtigen Vermögenswerth nicht
hat. |
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, daß der bedingte
Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der
Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat. |
§ 917 |
§ 917 |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des
Urtheils vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde. |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des
Urteils vereitelt oder wesentlich
erschwert werden würde. |
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es
anzusehen, wenn das Urtheil im
Auslande vollstreckt werden
müßte. |
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es
anzusehen, wenn das Urteil im
Ausland vollstreckt werden
müßte. |
§ 918 |
§ 918 |
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Schuldners zu sichern. |
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Schuldners zu sichern. |
§ 919 |
§ 919 |
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der mit Arrest zu belegende
Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende
Person sich befindet. |
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk der mit Arrest zu belegende
Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende
Person sich befindet. |
§ 920 |
§ 920 |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs
unter Angabe des Geldbetrags oder
des Geldwerths sowie die Bezeichnung
des Arrestgrundes enthalten. |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs
unter Angabe des Geldbetrages oder
des Geldwertes sowie die
Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. |
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft
zu machen. |
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft
zu machen. |
(3) Das Gesuch kann vor de[r] Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden. |
§ 921 |
§ 921 |
(1) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile Sicherheit geleistet wird. |
[1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. |
[2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und
der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. |
[2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und
der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. |
§ 922 |
§ 922 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch
Endurtheil, anderenfalls durch
Beschluß. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung
durch Endurteil, andernfalls durch
Beschluß. |
(2) Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die
Partei, welche den Arrest erwirkt
hat, zustellen zu lassen. |
(2) Den Beschluß, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei,
die den Arrest erwirkt hat,
zustellen zu lassen. |
(3) Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen oder
vorgängige Sicherheitsleistung für
erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. |
(3) Der Beschluß, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder
vorherige Sicherheitsleistung für
erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht |
(4)
(weggefallen) |
mitzuteilen. |
§ 923 |
§ 923 |
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag
festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des
Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des
vollzogenen Arrestes berechtigt wird. |
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag
festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des
Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des
vollzogenen Arrestes berechtigt wird. |
§ 924 |
§ 924 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet
Widerspruch statt. |
(1) Gegen den Beschluß, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet
Widerspruch statt. |
(2) |
(2) |
[1] Die widersprechende Partei hat in dem
Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des
Arrestes geltend machen will. |
[1] Die widersprechende Partei hat in dem
Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des
Arrestes geltend machen will. |
[2] Das Gericht hat Termin zur mündlichen
Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. |
[2] Das Gericht hat Termin zur mündlichen
Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. |
[3] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist
der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des
Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. |
[3] Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist
der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des
Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. |
(3) |
(3) |
[1] Durch […]
Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht
gehemmt. |
[1] Durch Erhebung des Widerspruchs wird die
Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. |
[2] Das Gericht kann aber eine einstweilige
Anordnung nach § 707 treffen. |
[2] Das Gericht kann aber eine einstweilige
Anordnung nach § 707 treffen. |
§ 925 |
§ 925 |
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. |
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden. |
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder
theilweise bestätigen, abändern oder
aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen. |
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder
teilweise bestätigen, abändern oder
aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 926 |
§ 926 |
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das
Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß
die Partei, welche den Arrestbefehl
erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben
habe. |
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das
Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, daß
die Partei, die den Arrestbefehl
erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben
habe. |
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so
ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen. |
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so
ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen. |
§ 927 |
§ 927 |
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann
wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des
Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung
die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. |
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann
wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des
Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung
die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. |
(2) Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt durch das Gericht, welches den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das
Gericht der Hauptsache. |
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das
Gericht der Hauptsache. |
§ 928 |
§ 928 |
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung entsprechende
Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen
abweichende Bestimmungen
enthalten. |
Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung entsprechend
anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen
abweichende Vorschriften
enthalten. |
§ 929 |
§ 929 |
(1) Arrestbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen
als den in dem Befehle bezeichneten
Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen
soll. |
(1) Arrestbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen
als den in dem Befehl bezeichneten
Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen
soll. |
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist
unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei,
auf deren Gesuch derselbe erging,
zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. |
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist
unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf
deren Gesuch er erging, zugestellt
ist, ein Monat verstrichen ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des
Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. |
[1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des
Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. |
[2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die
Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor
Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist erfolgt. |
[2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die
Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor
Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt. |
§ 930 |
§ 930 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches
Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. |
[1] Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches
Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. |
[2] Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im §
[804] bestimmten Wirkungen. |
[2] Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im §
804 bestimmten Wirkungen. |
[3] Für die Pfändung einer Forderung ist das
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. |
[3] Für die Pfändung einer Forderung ist das
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. |
(2) Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger
fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. |
(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger
fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt. |
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre
Aufbewahrung unverhältnißmäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt
werde. |
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre
Aufbewahrung unverhältnismäßige
Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt
werde. |
§ 931 |
§ 931 |
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach
den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden
Abweichungen bewirkt: |
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein
eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach
den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden
Abweichungen bewirkt: |
(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem
gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem
Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie
eine Schiffshypothek. |
(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem
gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem
Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie
eine Schiffshypothek. |
(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat
zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur
Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder
Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die
Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird. |
(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat
zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur
Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder
Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die
Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird. |
(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der
Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung
zu nehmen. |
(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der
Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung
zu nehmen. |
(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die
Zwangsversteigerung des Schiffs oder
Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren
erfolgte Beschlagnahme des Schiffs
oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826; die
Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht
einzureichen. |
(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die
Zwangsversteigerung des Schiffes
oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren
erfolgte Beschlagnahme des Schiffes
oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826; die
Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht
einzureichen. |
(6) |
(6) |
[1] Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des
Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister
eingetragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk
haftet. |
[1] Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des
Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister
eingetragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk
haftet. |
[2] Im übrigen gelten die
§§ 867, 870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend
etwas anderes bestimmt ist. |
[2] Im übrigen gelten der
§ 867 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht
vorstehend etwas anderes bestimmt ist. |
§ 932 |
§ 932 |
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück
oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder die Berechtigung
haftet. |
(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück
oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für den
das Grundstück oder die Berechtigung haftet. |
(2) Im Übrigen
finden die Vorschriften der §§ [867], [868] Anwendung. |
(2) Im übrigen
gelten die Vorschriften der §§ 867,
868. |
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im
Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als
Vollziehung des Arrestbefehls. |
(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im
Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als
Vollziehung des Arrestbefehls. |
§ 933 |
§ 933 |
[1] Die Vollziehung des persönlichen
Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach
den Vorschriften der §§ [904 bis
913] und, wenn sie durch sonstige
Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom
Arrestgerichte zu treffenden
besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft
maßgebend sind. |
[1] Die Vollziehung des persönlichen
Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach
den Vorschriften der §§ 904 bis
913 und, wenn sie durch sonstige
Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom
Arrestgericht zu treffenden
besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft
maßgebend sind. |
[2] In den Haftbefehl ist der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. |
[2] In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. |
§ 934 |
§ 934 |
(1) Die Aufhebung eines
vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem
Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags
erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. |
(1) Wird der in dem
Arrestbefehl festgestellte Geldbetrag
hinterlegt, so wird der vollzogene Arrest von dem
Vollstreckungsgericht
aufgehoben. |
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung
des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere
Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nöthigen
Geldbetrag nicht vorschießt. |
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung
des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere
Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nötigen
Geldbetrag nicht vorschießt. |
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest aufgehoben wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
(4) Gegen den Beschluß, durch den der Arrest aufgehoben wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 935 |
§ 935 |
Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegenstand sind
zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. |
Einstweilige Verfügungen in bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig,
wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. |
§ 936 |
§ 936 |
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das
weitere Verfahren finden die
Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das
Arrestverfahren entsprechende
Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen
abweichende Vorschriften enthalten. |
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das
weitere Verfahren sind die
Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das
Arrestverfahren entsprechend
anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen
abweichende Vorschriften enthalten. |
§ 937 |
§ 937 |
(1) Für die
Erlassung einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der
Hauptsache zuständig. |
(1) Für den Erlaß
einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache
zuständig. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne
vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne
mündliche Verhandlung ergehen. |
§ 938 |
§ 938 |
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich
sind. |
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich
sind. |
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung
geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks untersagt
wird. |
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung
geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt
wird. |
§ 939 |
§ 939 |
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung
einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet
werden. |
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung
einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet
werden. |
§ 940 |
§ 940 |
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der
Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältniß zulässig, sofern diese
Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur
Abwendung wesentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nöthig erscheint. |
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der
Regelung eines einstweiligen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese
Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur
Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nötig erscheint. |
§ 941 |
§ 941 |
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine
Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das
Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu
ersuchen. |
Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine
Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das
Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu
ersuchen. |
§ 942 |
§ 942 |
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige
Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die
Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der
Hauptsache zu beantragen ist. |
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige
Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die
Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die
Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der
Hauptsache zu beantragen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren
eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters
eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden,
in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen
oder der Heimatort des Schiffs oder
der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall
nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des
Schiffs nicht im Deutschen Reich, so kann die einstweilige
Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. |
[1] Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren
eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters
eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden,
in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen
oder der Heimatort des Schiffes
oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der
Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des
Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom
Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. |
[2] Die Bestimmung der im Abs. 1 bezeichneten Frist
hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen. |
[2] Die Bestimmung der im Abs. 1 bezeichneten Frist
hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen. |
(3) Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag
die erlassene Verfügung aufzuheben. |
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag
die erlassene Verfügung aufzuheben. |
(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne mündliche Verhandlung
ergehen. |
§ 943 |
§ 943 |
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der
Bestimmungen dieses Abschnitts ist
das Gericht erster Instanz und, wenn
die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht anzusehen. |
(1) Als Gericht der Hauptsache im Sinne der
Vorschriften dieses Abschnitts ist
das Gericht des ersten Rechtszuges
und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht anzusehen. |
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach §
[109] zu treffenden Anordnungen
ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder
anhängig gewesen ist. |
(2) Das Gericht der Hauptsache ist für die nach §
109 zu treffenden Anordnungen
ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder
anhängig gewesen ist. |
§ 944 |
§ 944 |
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die
in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine
vorgängige mündliche Verhandlung
nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden. |
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die
in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine
mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts
entscheiden. |
§ 945 |
§ 945 |
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt
oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § [926] Abs. 2 oder des § [942] Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei,
welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten
Maßregel oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die
Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu
erwirken. |
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder
einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt
oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei,
welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten
Maßregel oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die
Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu
erwirken. |
Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren |
Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren |
§ 946 |
§ 946 |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß
die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur in den durch
das Gesetz bestimmten Fällen statt. |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß
die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch
das Gesetz bestimmten Fällen statt. |
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das
Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das
Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |
§ 947 |
§ 947 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum
Protokolle de[r] Geschäftsstelle
gestellt werden. |
[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle
gestellt werden. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
Aufgebot zu erlassen. |
[1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
Aufgebot zu erlassen. |
[2] In dasselbe ist
insbesondere aufzunehmen: |
[2] In das Aufgebot
ist insbesondere aufzunehmen: |
1. die Bezeichnung des Antragstellers; |
1. die Bezeichnung des Antragstellers; |
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte
spätestens im Aufgebotstermine
anzumelden; |
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte
spätestens im Aufgebotstermin
anzumelden; |
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche eintreten, wenn die
Anmeldung unterbleibt; |
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die
Anmeldung unterbleibt; |
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
§ 948 |
§ 948 |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch [einmalige] Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, […] sofern nicht das
Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung
getroffen hat […]. |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz für den
betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat. |
(2) [Das Gericht
kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu
mehreren Malen erfolge.] |
(2) Das Gericht
kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu
mehreren Malen erfolge. |
§ 949 |
§ 949 |
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem
Orte der Anheftung zu früh entfernt
ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die
vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind. |
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem
Ort der Anheftung zu früh entfernt
ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die
vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind. |
§ 950 |
§ 950 |
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erste Einrückung
des Aufgebots in den Deutschen
Reichsanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist)
von mindestens sechs Wochen liegen. |
Zwischen dem Tage, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung
des Aufgebots in den Bundesanzeiger
erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muß, sofern das Gesetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist)
von mindestens sechs Wochen liegen. |
§ 951 |
§ 951 |
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des Aufgebotstermins, jedoch vor
Erlassung des Ausschlußurtheils erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen. |
Eine Anmeldung, die
nach dem Schluß des
Aufgebotstermins, jedoch vor Erlaß
des Ausschlußurteils erfolgt, ist
als rechtzeitig anzusehen. |
§ 952 |
§ 952 |
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher Sitzung auf
Antrag zu erlassen. |
(1) Das Ausschlußurteil ist in öffentlicher Sitzung auf
Antrag zu erlassen. |
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet,
welcher vor dem Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum
Protokolle de[r] Geschäftsstelle
erklärt worden ist. |
(2) Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet,
der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt oder zum
Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt worden ist. |
(3) Vor Erlassung
des Urtheils kann eine nähere
Ermittelung, insbesondere die
Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an
Eidesstatt, angeordnet werden. |
(3) Vor Erlaß des
Urteils kann eine nähere
Ermittlung, insbesondere die
Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an
Eides Statt angeordnet werden. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie
gegen Beschränkungen und Vorbehalte, welche dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet
sofortige Beschwerde statt. |
(4) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Erlaß des Ausschlußurteils zurückgewiesen wird, sowie
gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschlußurteil beigefügt sind, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 953 |
§ 953 |
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antragsteller zur Begründung
des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach
Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur
endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurtheile das angemeldete Recht
vorzubehalten. |
Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung
des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach
Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur
endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschlußurteil das angemeldete Recht
vorzubehalten. |
§ 954 |
§ 954 |
[1] Wenn der Antragsteller weder in dem
Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termine den Antrag auf Erlassung des Ausschlußurtheils gestellt hat, so ist auf
seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. |
[1] Wenn der Antragsteller weder in dem
Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlaß des Ausschlußurteils gestellt hat, so ist auf
seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen. |
[2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des
Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. |
[2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des
Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. |
§ 955 |
§ 955 |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein
neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich. |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein
neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich. |
§ 956 |
§ 956 |
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in
den Deutschen Reichsanzeiger
anordnen. |
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils durch einmalige Einrückung in
den Bundesanzeiger anordnen. |
§ 957 |
§ 957 |
(1) Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht
statt. |
(1) Gegen das Ausschlußurteil findet ein Rechtsmittel nicht
statt. |
(2) Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat,
mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage
angefochten werden: |
(2) Das Ausschlußurteil kann bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat,
mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage
angefochten werden: |
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das Gesetz das Aufgebotsverfahren
zuläßt; |
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren
zuläßt; |
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebots oder eine in dem Gesetze
vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist; |
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebots oder eine in dem Gesetz
vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist; |
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht
gewahrt ist; |
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht
gewahrt ist; |
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; |
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; |
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der
erfolgten Anmeldung nicht dem
Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist; |
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der
Anmeldung nicht dem Gesetz gemäß in
dem Urteil berücksichtigt ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen die Restitutionsklage wegen
einer strafbaren Handlung stattfindet. |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen die Restitutionsklage wegen
einer strafbaren Handlung stattfindet. |
§ 958 |
§ 958 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anfechtungsklage ist binnen der
Nothfrist eines Monats zu
erheben. |
[1] Die Anfechtungsklage ist binnen der
Notfrist eines Monats zu
erheben. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle
jedoch, wenn die Klage auf einem der im § [957] Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe
beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem
Tage, an welchem der
Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kläger Kenntnis von dem Ausschlußurteil erhalten hat, in dem Falle
jedoch, wenn die Klage auf einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe
beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt war, erst mit dem
Tage, an dem der Anfechtungsgrund
dem Kläger bekannt geworden ist. |
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Verkündung des Ausschlußurtheils an
gerechnet, ist die Klage unstatthaft. |
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Verkündung des Ausschlußurteils an
gerechnet, ist die Klage unstatthaft. |
§ 959 |
§ 959 |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote
anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § [147] nicht vorliegen. |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote
anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen. |
§ 960 |
§§ 960 |
(weggefallen) |
|
§ 961 |
|
(weggefallen) |
|
§ 962 |
|
(weggefallen) |
|
§ 963 |
|
(weggefallen) |
|
§ 964 |
|
(weggefallen) |
|
§ 965 |
|
(weggefallen) |
|
§ 966 |
|
(weggefallen) |
|
§ 967 |
|
(weggefallen) |
|
§ 968 |
|
(weggefallen) |
|
§ 969 |
|
(weggefallen) |
|
§ 970 |
|
(weggefallen) |
|
§ 971 |
|
(weggefallen) |
|
§ 972 |
|
(weggefallen) |
|
§ 973 |
|
(weggefallen) |
|
§ 974 |
|
(weggefallen) |
|
§ 975 |
|
(weggefallen) |
|
§ 976 |
bis 976 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 977 |
§ 977 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung des Eigenthümers eines
Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die
nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung des Eigentümers eines
Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
§ 978 |
§ 978 |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. |
§ 979 |
§ 979 |
Antragsberechtigt ist derjenige, welcher das Grundstück seit der im § 927 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitze hat. |
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der im § 927 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat. |
§ 980 |
§ 980 |
Der Antragsteller hat die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Thatsachen
vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
Der Antragsteller hat die zur Begründung des
Antrags erforderlichen Tatsachen
vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
§ 981 |
§ 981 |
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigenthümer aufzufordern, sein Recht spätestens
im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung
erfolgen werde. |
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens
im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung
erfolgen werde. |
§ 981a |
§ 981a |
[1] Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Ausschließung des Eigentümers eines
eingetragenen Schiffs oder
Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981
entsprechend. |
[1] Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines
eingetragenen Schiffes oder
Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 1499) gelten die §§ 979 bis 981
entsprechend. |
[2] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. |
[2] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. |
§ 982 |
§ 982 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
§ 983 |
§ 983 |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke das belastete Grundstück belegen
ist. |
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen
ist. |
§ 984 |
§ 984 |
(1) Antragsberechtigt ist der Eigenthümer des belasteten Grundstücks. |
(1) Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks. |
(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender
Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, und bei einer
Gesammthypothek, Gesammtgrundschuld
oder Gesammtrentenschuld außerdem
derjenige antragsberechtigt, welcher
auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der belasteten
Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hat. |
(2) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender
Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, und bei einer
Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld
oder Gesamtrentenschuld außerdem
derjenige antragsberechtigt, der
auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechtes Befriedigung aus einem der belasteten
Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige
Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hat. |
§ 985 |
§ 985 |
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des
Verfahrens glaubhaft zu machen, daß der Gläubiger unbekannt
ist. |
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des
Verfahrens glaubhaft zu machen, daß der Gläubiger unbekannt
ist. |
§ 986 |
§ 986 |
(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens
auch glaubhaft zu machen, daß nicht eine das Aufgebot
ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers erfolgt ist. |
(1) Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens
auch glaubhaft zu machen, daß nicht eine das Aufgebot
ausschließende Anerkennung des Rechtes des Gläubigers erfolgt ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Hypothek für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld-
oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, so hat der
Antragsteller glaubhaft zu machen, daß die Schuldverschreibung oder
der Brief bis zum Ablaufe der im §
801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt
und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. |
[1] Ist die Hypothek für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld-
oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, so hat der
Antragsteller glaubhaft zu machen, daß die Schuldverschreibung oder
der Brief bis zum Ablauf der im §
801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt
und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist. |
[2] Ist die Vorlegung oder die gerichtliche
Geltendmachung erfolgt, so ist die im Abs. 1 vorgeschriebene
Glaubhaftmachung erforderlich. |
[2] Ist die Vorlegung oder die gerichtliche
Geltendmachung erfolgt, so ist die im Abs. 1 vorgeschriebene
Glaubhaftmachung erforderlich. |
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der
Abs. 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eidesstatt, unbeschadet der Befugniß des Gerichts, anderweitige Ermittelungen anzuordnen. |
(3) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der
Abs. 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides Statt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, anderweitige
Ermittlungen anzuordnen. |
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß die Ausschließung des Gläubigers mit seinem
Rechte erfolgen werde. |
(4) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde. |
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach §
[984] Abs. 2 Antragsberechtigten
erlassen, so ist es dem Eigenthümer
des Grundstücks von Amtswegen
mitzutheilen. |
(5) Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach §
984 Abs. 2 Antragsberechtigten
erlassen, so ist es dem Eigentümer
des Grundstücks von Amts wegen
mitzuteilen. |
§ 987 |
§ 987 |
(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des
Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden
Betrags zu erbieten. |
(1) Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des
Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden
Betrages zu erbieten. |
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß der Gläubiger
nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt aus dem
Grundstücke nur noch aus dem
hinterlegten Betrage verlangen könne
und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach
der Erlassung des Ausschlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle
melde. |
(2) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, daß der Gläubiger
nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem
Grundstück nur noch aus dem
hinterlegten Betrag verlangen könne
und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem
Ablauf von dreißig Jahren nach
dem Erlaß des Ausschlußurteils bei der Hinterlegungsstelle
melde. |
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer
Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die
Kündigungsfrist. |
(3) Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer
Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die
Kündigungsfrist. |
(4) Das Ausschlußurtheil darf erst dann erlassen werden,
wenn die Hinterlegung erfolgt ist. |
(4) Das Ausschlußurteil darf erst dann erlassen werden,
wenn die Hinterlegung erfolgt ist. |
§ 987a |
§ 987a |
[1] Für das Aufgebotsverfahren zum Zweck der Ausschließung eines
Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66, 67 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.
November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gelten die §§ 984 bis 987
entsprechend; an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs treten die §§ 66, 67, 58 des genannten
Gesetzes. |
[1] Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines
Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66, 67 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.
November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) gelten die §§ 984 bis 987
entsprechend; an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs treten die §§ 66, 67, 58 des genannten
Gesetzes. |
[2] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. |
[2] Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register
für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird. |
§ 988 |
§ 988 |
[1] Die Vorschriften der
§§ 983, 984 Abs. 1, §§ 985,
986 Abs. 1 bis 4 und §§ 987, 987a gelten entsprechend für das
Aufgebotsverfahren zum Zweck der in
den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) für die
Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten
Ausschließung des Berechtigten. |
[1] Die Vorschriften des
§ 983, des § 984 Abs. 1,
des § 985, des § 986 Abs. 1 bis 4 und der §§ 987, 987a gelten entsprechend für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des
Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) für die
Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten
Ausschließung des Berechtigten. |
[2] Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines
im Range gleich- oder nachstehenden
Rechts Befriedigung aus dem
Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann,
sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel
erlangt hat. |
[2] Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines
im Range gleich[-] oder
nachstehenden Rechtes Befriedigung
aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen
kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren
Schuldtitel erlangt hat. |
[3] Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks
oder des Schiffs oder
Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen. |
[3] Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks
oder des Schiffes oder
Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen. |
§ 989 |
§ 989 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Nachlaßgläubigern auf Grund des § 1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Nachlaßgläubigern auf Grund des § 1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen
Vorschriften. |
§ 990 |
§ 990 |
[1] Zuständig ist das Amtsgericht, dem die
Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen. |
[1] Zuständig ist das Amtsgericht, dem die
Verrichtungen des Nachlaßgerichts obliegen. |
[2] Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde
als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirke die Nachlaßbehörde
ihren Sitz hat. |
[2] Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde
als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk die Nachlaßbehörde
ihren Sitz hat. |
§ 991 |
§ 991 |
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er
nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er
nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(2) Zu dem Antrage
sind auch ein Nachlaßpfleger und ein Testamentsvollstrecker
berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. |
(2) Zu dem Antrag
sind auch ein Nachlaßpfleger und ein Testamentsvollstrecker
berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. |
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können
den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen. |
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können
den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen. |
§ 992 |
§ 992 |
Dem Antrag ist ein Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit
Angabe ihres Wohnorts
beizufügen. |
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlaßgläubiger mit
Angabe ihres Wohnortes
beizufügen. |
§ 993 |
§ 993 |
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist. |
(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt ist. |
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird
das Aufgebotsverfahren beendigt. |
(2) Durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses wird
das Aufgebotsverfahren beendigt. |
§ 994 |
§ 994 |
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate
betragen. |
(1) Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate
betragen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern,
welche dem Nachlaßgericht angezeigt
sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt werden. |
[1] Das Aufgebot soll den Nachlaßgläubigern,
die dem Nachlaßgericht angezeigt
sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt werden. |
[2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post
erfolgen. |
[2] Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post
erfolgen. |
§ 995 |
§ 995 |
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern,
welche sich nicht melden, als
Rechtsnachtheil anzudrohen, daß sie,
unbeschadet des Rechts, vor den
Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und
Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit
Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht
ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuß ergiebt. |
In dem Aufgebot ist den Nachlaßgläubigern,
die sich nicht melden, als
Rechtsnachteil anzudrohen, daß sie,
unbeschadet des Rechtes, vor den
Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und
Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit
Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht
ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuß ergibt. |
§ 996 |
§ 996 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe
des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. |
[1] Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe
des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten. |
[2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder
in Abschrift beizufügen. |
[2] Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder
in Abschrift beizufügen. |
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen
Jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
(2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen
jedem zu gestatten, der ein
rechtliches Interesse glaubhaft macht. |
§ 997 |
§ 997 |
(1) |
(1) |
[1] Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von
einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil, unbeschadet der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch
den anderen Erben zu Statten. |
[1] Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von
einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil, unbeschadet der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch
den anderen Erben zustatten. |
[2] Als Rechtsnachtheil ist den Nachlaßgläubigern,
welche sich nicht melden, auch
anzudrohen, daß jeder Erbe nach der Theilung des Nachlasses nur für den seinem
Erbtheil entsprechenden Theil der Verbindlichkeit haftet. |
[2] Als Rechtsnachteil ist den Nachlaßgläubigern,
die sich nicht melden, auch
anzudrohen, daß jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem
Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet. |
(2) Die Erlassung des
Aufgebots mit Androhung des im Abs. 1 Satz 2 bestimmten
Rechtsnachtheils kann von jedem
Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
(2) Das Aufgebot
mit Androhung des im Abs. 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann
beantragt werden, wenn er für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet. |
§ 998 |
§ 998 |
Im Falle der Nacherbfolge findet die Vorschrift des § [997] Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den
Nacherben entsprechende
Anwendung. |
Im Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des § 997 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den
Nacherben entsprechend
anzuwenden. |
§ 999 |
§ 999 |
[1] Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der
Nachlaß zum eingebrachten Gute oder
zum Gesammtgute, so kann sowohl die
Ehefrau als der Ehemann das Aufgebot beantragen, ohne daß die
Zustimmung des anderen Theiles
erforderlich ist. |
[1] Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der
Nachlaß zum eingebrachten Gut oder
zum Gesamtgut, so kann sowohl die
Ehefrau als der Ehemann das Aufgebot beantragen, ohne daß die
Zustimmung des anderen Teiles
erforderlich ist. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn der Nachlaß zum Gesammtgute gehört, auch nach der Beendigung der
Gemeinschaft. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn der Nachlaß zum Gesamtgut gehört, auch nach der Beendigung der
Gemeinschaft. |
[3] Der von dem einen Ehegatten gestellte Antrag
und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil kommen auch dem anderen
Ehegatten zu Statten. |
[3] Der von dem einen Ehegatten gestellte Antrag
und das von ihm erwirkte Ausschlußurteil kommen auch dem anderen
Ehegatten zustatten. |
§ 1000 |
§ 1000 |
(1) |
(1) |
[1] Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann
sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. |
[1] Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann
sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. |
[2] Der von dem einen Theile gestellte Antrag und das von ihm erwirkte
Ausschlußurtheil kommen, unbeschadet
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Theile zu Statten. |
[2] Der von dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte
Ausschlußurteil kommen, unbeschadet
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten. |
(2) Diese Bestimmungen
finden entsprechende Anwendung, wenn Jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft
verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder
anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise
verpflichtet hat. |
(2) Diese Vorschriften
gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft
verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder
anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise
verpflichtet hat. |
§ 1001 |
§ 1001 |
Die Bestimmungen der
§§ [990 bis 996], [999], [1000] finden im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum
Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesammtgutsgläubigern entsprechende
Anwendung. |
Die Vorschriften
der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzten
Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach
dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend
anzuwenden. |
§ 1002 |
§ 1002 |
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 765 des
Handelsgesetzbuchs und des § [110]
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, […] gelten die
nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(1) Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 765 des
Handelsgesetzbuchs und des § 110
des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen
Bezirke sich der Heimathshafen oder der Heimathsort des Schiffes befindet. |
(2) Zuständig ist das Gericht, in dessen
Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. |
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das
Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der
Veräußerung des Schiffes gestellt werden. |
(3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das
Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der
Veräußerung des Schiffes gestellt werden. |
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten
Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben. |
(4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten
Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben. |
(5) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate
betragen. |
(5) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate
betragen. |
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern,
welche sich nicht melden, als
Rechtsnachtheil anzudrohen, daß ihre
Pfandrechte erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen dem
Antragsteller bekannt sind. |
(6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern,
die sich nicht melden, als
Rechtsnachteil anzudrohen, daß ihre
Pfandrechte erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen dem
Antragsteller bekannt sind. |
§ 1003 |
§ 1003 |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen
Vorschriften. |
§ 1004 |
§ 1004 |
(1) Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche durch Indossament übertragen werden
können und mit einem Blankoindossamente versehen sind, ist der
bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers
berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. |
(1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können
und mit einem Blankoindossament
versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen
oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu
beantragen. |
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem
Antrage berechtigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen
kann. |
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem
Antrag berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen
kann. |
§ 1005 |
§ 1005 |
(1) |
(1) |
[1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des
Orts zuständig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort
bezeichnet. |
[1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des
Ortes zuständig, den die Urkunde als den Erfüllungsort
bezeichnet. |
[2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung
nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts
dasjenige, bei welchem der
Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen
Gerichtsstand gehabt hat. |
[2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung
nicht, so ist das Gericht zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts
dasjenige, bei dem der Aussteller
zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt
hat. |
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch
eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen
Sache ausschließlich zuständig. |
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch
eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen
Sache ausschließlich zuständig. |
§ 1006 |
§ 1006 |
(1) |
(1) |
[1] Die Erledigung der Anträge auf Erlassung des Aufgebots zum Zwecke
der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers kann
von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke
einem Amtsgericht übertragen werden. |
[1] Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers
zu erlassen, kann von der
Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem
Amtsgericht übertragen werden. |
[2] Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das nach §
[1005] zuständige Gericht. |
[2] Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt. |
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das
nach § [1005] zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die
Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. |
(2) Wird das Aufgebot durch ein anderes als das
nach § 1005 zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die
Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekanntzumachen. |
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, durch welche für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat oder eine ihm angehörende
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts
ausgestellt oder für deren Bezahlung ein [deutsches Land oder früherer] Bundesstaat die Haftung übernommen
hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig
erklärt wird. |
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften, durch die für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende
Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts
ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen
hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig
erklärt wird. |
§ 1007 |
§ 1007 |
Der Antragsteller hat zur Begründung des
Antrags: |
Der Antragsteller hat zur Begründung des
Antrags: |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der
Urkunde und alles anzugeben, was zur
vollständigen Erkennbarkeit derselben erforderlich ist; |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der
Urkunde und alles anzugeben, was zu
ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen
Thatsachen glaubhaft zu machen, von
welchen seine Berechtigung abhängt,
das Aufgebotsverfahren zu beantragen; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen
Tatsachen glaubhaft zu machen, von
denen seine Berechtigung abhängt,
das Aufgebotsverfahren zu beantragen; |
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner
Angaben an Eidesstatt zu
erbieten. |
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner
Angaben an Eides Statt zu
erbieten. |
§ 1008 |
§ 1008 |
[1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht
anzumelden und die Urkunde vorzulegen. |
[1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem Gericht
anzumelden und die Urkunde vorzulegen. |
[2] Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die
Kraftloserklärung der Urkunde
erfolgen werde. |
[2] Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, daß die Urkunde
für kraftlos erklärt werde. |
§ 1009 |
§ 1009 |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem
Lokale der Börse, wenn eine solche
am Sitze des Aufgebotsgerichts
besteht, sowie durch einmalige Einrückung in [den Deutschen Reichsanzeiger]. |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem
Lokal der Börse, wenn eine solche
am Sitz des Aufgebotsgerichts
besteht, sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. |
(3) |
(3) |
[1] Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber
lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den
Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung
ertheilt worden ist, vorgeschrieben,
daß die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter
zu erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung
in diese Blätter erfolgen. |
[1] Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber
lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den
Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung
erteilt worden ist, vorgeschrieben,
daß die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter
zu erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung
in diese Blätter erfolgen. |
[2] Das Gleiche gilt
bei Schuldverschreibungen, die von einem [deutschen Lande oder früheren] Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die
öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich
vorgeschrieben ist. |
[2] Das gleiche
gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die
öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich
vorgeschrieben ist. |
§ 1010 |
§ 1010 |
(1) Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine ausgegeben
werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu
demselben der erste einer seit der
Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheinen fällig geworden ist und
seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind. |
(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgegeben
werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu
dem Termin der erste einer seit der
Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von
Zins-, Renten- oder Gewinnantellscheinen fällig geworden ist und
seit seiner Fälligkeit sechs Monate
abgelaufen sind. |
(2) Vor Erlassung
des Ausschlußurtheils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugniß der
betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die
Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur
Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß die neuen Scheine
an einen Anderen als den
Antragsteller nicht ausgegeben seien. |
(2) Vor Erlaß des
Ausschlußurteils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugnis der
betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die
Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur
Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß die neuen Scheine
an einen anderen als den
Antragsteller nicht ausgegeben seien. |
§ 1011 |
§ 1011 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine zuletzt für einen längeren
Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der
Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu demselben seit der Zeit des glaubhaft gemachten
Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier
Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben
sechs Monate abgelaufen sind. |
[1] Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine zuletzt für einen längeren
Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der
Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu dem Termin seit der Zeit des glaubhaft
gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche
für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten
derselben sechs Monate abgelaufen sind. |
[2] Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine Zinsen[-],
Renten[-] oder Gewinnantheile
gezahlt werden, kommen nicht in Betracht. |
[2] Scheine für Zeitabschnitte, für die keine Zinsen,
Renten oder Gewinnanteile
gezahlt werden, kommen nicht in Betracht. |
(2) |
(2) |
[1] Vor Erlassung
des Ausschlußurtheils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugniß der
betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die für
die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig gewordenen
Scheine ihr von einem Anderen als
dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. |
[1] Vor Erlaß des
Ausschlußurteils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugnis der
betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die für
die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig gewordenen
Scheine ihr von einem anderen als
dem Antragsteller nicht vorgelegt seien. |
[2] Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine
stattgefunden, so muß das Zeugniß
auch die im § [1010] Abs. 2
bezeichneten Angaben enthalten. |
[2] Hat in der Zeit seit dem Erlaß des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine
stattgefunden, so muß das Zeugnis
auch die im § 1010 Abs. 2
bezeichneten Angaben enthalten. |
§ 1012 |
§ 1012 |
[1] Die Vorschriften der §§ [1010], [1011] finden insoweit keine Anwendung, als die Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine, deren
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem
Antragsteller vorgelegt werden. |
[1] Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine, deren
Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muß, von dem
Antragsteller vorgelegt werden. |
[2] Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn
das Zeugniß der betreffenden
Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daß die fällig
gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden
seien. |
[2] Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn
das Zeugnis der betreffenden
Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daß die fällig
gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden
seien. |
§ 1013 |
§ 1013 |
Bei Werthpapieren,
für welche Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine ausgegeben
sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die
Voraussetzungen der §§ [1010],
[1011] vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen,
daß bis zu demselben seit der
Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate
abgelaufen sind. |
Bei Wertpapieren,
für die Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgegeben
sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die
Voraussetzungen der §§ 1010, 1011
vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu
dem Termin seit der Fälligkeit des
letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind. |
§ 1014 |
§ 1014 |
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit
angegeben, welche zur Zeit der
ersten Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten
ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013]
nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß
seit dem Verfalltage sechs Monate
abgelaufen sind. |
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit
angegeben, die zur Zeit der ersten
Einrückung des Aufgebots in den Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und
sind die Voraussetzungen der §§ 1010 bis 1013
nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß
seit dem Verfalltag sechs Monate
abgelaufen sind. |
§ 1015 |
§ 1015 |
[1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate
betragen. |
[1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate
betragen. |
[2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr
hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt
werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. |
[2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr
hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt
werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. |
§ 1016 |
§ 1016 |
[1] Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem
Aufgebotstermine seine Rechte unter
Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. |
[1] Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem
Aufgebotstermin seine Rechte unter
Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller
hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde
innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. |
[2] Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist
zur Vorlegung derselben ein Termin zu bestimmen. |
[2] Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist
zu ihrer Vorlegung ein Termin zu
bestimmen. |
§ 1017 |
§ 1017 |
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu
erklären. |
(1) In dem Ausschlußurteil ist die Urkunde für kraftlos zu
erklären. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen
Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. |
[1] Das Ausschlußurteil ist seinem wesentlichen
Inhalt nach durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen. |
[2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 finden
entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften des § 1009 Abs. 3 gelten
entsprechend. |
(3) In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage
ergangenen Urtheils, soweit dadurch
die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu
erfolgen. |
(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die
Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekanntzumachen. |
§ 1018 |
§ 1018 |
(1) Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem durch die
Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der
Urkunde geltend zu machen. |
(1) Derjenige, der
das Ausschlußurteil erwirkt hat,
ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die
Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. |
(2) Wird das Ausschlußurtheil in Folge einer Anfechtungsklage
aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urtheils von dem Verpflichteten bewirkten
Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger,
gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der
Leistung die Aufhebung des Ausschlußurtheils gekannt hat. |
(2) Wird das Ausschlußurteil infolge einer Anfechtungsklage
aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urteils von dem Verpflichteten bewirkten
Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger,
gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der
Leistung die Aufhebung des Ausschlußurteils gekannt hat. |
§ 1019 |
§ 1019 |
(1) |
(1) |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier
und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot
zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken,
insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist
die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu
verbinden. |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat
das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier
und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot
zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken,
insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist
die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu
verbinden. |
[2] Das Verbot ist in gleicher Weise wie das
Aufgebot öffentlich bekannt zu
machen. |
[2] Das Verbot ist in gleicher Weise wie das
Aufgebot öffentlich bekanntzumachen. |
(2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch
den Zahlstellen gegenüber wirksam, welche nicht in dem Papiere bezeichnet sind. |
(2) Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch
den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind. |
(3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine wird von dem Verbote nicht betroffen. |
(3) Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen
Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen. |
§ 1020 |
§ 1020 |
[1] Ist die sofortige Einleitung des
Aufgebotsverfahrens nach § [1015]
Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag
schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die
übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. |
[1] Ist die sofortige Einleitung des
Aufgebotsverfahrens nach § 1015
Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag
schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die
übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. |
[2] Auf den Antrag finden die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. |
[2] Auf den Antrag sind die Vorschriften des § 947 Abs. 1 anzuwenden. |
[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die
Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in [den Deutschen Reichsanzeiger] öffentlich
bekanntzumachen. |
[3] Das Verbot ist durch Anheftung an die
Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger öffentlich
bekanntzumachen. |
§ 1021 |
§ 1021 |
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der
Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine ausgegeben
worden sind, so ist die Beibringung des im § [1010] Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht
erforderlich. |
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der
Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgegeben
worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht
erforderlich. |
§ 1022 |
§ 1022 |
(1) |
(1) |
[1] Wird das in Verlust gekommene Papier dem
Gerichte vorgelegt oder wird das
Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlassung eines Ausschlußurtheils erledigt, so ist die
Zahlungssperre von Amtswegen
aufzuheben. |
[1] Wird das in Verlust gekommene Papier dem
Gericht vorgelegt oder wird das
Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlaß eines Ausschlußurteils erledigt, so ist die
Zahlungssperre von Amts wegen
aufzuheben. |
[2] Das Gleiche
gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht
binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden
Hindernisses beantragt wird. |
[2] Das gleiche
gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des
Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht
binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden
Hindernisses beantragt wird. |
[3] Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre
öffentlich bekannt gemacht worden,
so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der
Zahlungssperre von Amtswegen durch
den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu
machen. |
[3] Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre
öffentlich bekanntgemacht worden,
so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der
Zahlungssperre von Amts wegen durch
den Bundesanzeiger
bekanntzumachen. |
(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die
Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die
Einsicht nach Maßgabe des § [1016]
gestattet worden ist. |
(2) Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die
Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die
Einsicht nach Maßgabe des § 1016
gestattet worden ist. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen die Zahlungssperre aufgehoben wird,
findet sofortige Beschwerde statt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 1023 |
§ 1023 |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art, so finden die Vorschriften des § [1006], des § [1009] Abs. 3, des § [1017] Abs. 2 Satz 2 und der §§ [1019 bis 1022]
entsprechende Anwendung. |
[1] Bezweckt das Aufgebotsverfahren die
Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften des § 1006, des § 1009 Abs. 3, des § 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019 bis 1022
entsprechend. |
[2] Die Landesgesetze können über die
Veröffentlichung des Aufgebots und der im § [1017] Abs. 2, 3 und in den §§ [1019], [1020], [1022] vorgeschriebenen
Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende
Vorschriften erlassen. |
[2] Die Landesgesetze können über die
Veröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen
Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende
Vorschriften erlassen. |
§ 1024 |
§ 1024 |
(1) Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112,
1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund
des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § [110] des Gesetzes, betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, […] ergehen, können die Landesgesetze die Art
der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist
anders bestimmen, als in den §§ [948],
[950], [956] vorgeschrieben ist. |
(1) Bei Aufgeboten, die auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112,
1162, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund
des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes, betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, ergehen,
können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots
und des Ausschlußurteils sowie die
Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in den §§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist. |
(2) Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der
Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils sowie die Aufgebotsfrist auch anders
bestimmen, als in den §§ [1009], [1014],
[1015], [1017] vorgeschrieben ist. |
(2) Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der
Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurteils und des im § 1017 Abs. 3 bezeichneten Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders
bestimmen, als in den §§ 1009, 1014, 1015,
1017 vorgeschrieben ist. |
Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren |
Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren |
§ 1025 |
§ 1025 |
(1) Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen
solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt
sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen. |
(1) Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen
solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt
sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. |
(2) Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine
Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu
ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluß oder zur
Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren,
insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der
Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil
einräumen. |
(2) Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine
Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu
ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluß oder zur
Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren,
insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der
Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil
einräumen. |
§ 1026 |
§ 1026 |
Ein Schiedsvertrag über künftige
Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht
auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß
und die aus demselben entspringenden
Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
Ein Schiedsvertrag über künftige
Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht
auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis
und die aus ihm entspringenden
Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
§ 1027 |
§ 1027 |
(1) |
(1) |
[1] Der Schiedsvertrag muß ausdrücklich geschlossen
werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarungen als
solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen,
darf die Urkunde nicht enthalten. |
[1] Der Schiedsvertrag muß ausdrücklich geschlossen
werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarungen als
solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen,
darf die Urkunde nicht enthalten. |
[2] Der Mangel der Form wird durch die Einlassung
auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache
geheilt. |
[2] Der Mangel der Form wird durch die Einlassung
auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache
geheilt. |
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Schiedsvertrag
für beide Teile ein Handelsgeschäft ist und keine der Parteien zu
den im § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden
gehört. |
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schiedsvertrag
für beide Teile ein Handelsgeschäft ist und keine der Parteien zu
den im § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden
gehört. |
(3) Soweit der Schiedsvertrag nach Abs. 2 der
Schriftform nicht bedarf, kann jede Partei die Errichtung einer
schriftlichen Urkunde über den Vertrag verlangen. |
(3) Soweit der Schiedsvertrag nach Abs. 2 der
Schriftform nicht bedarf, kann jede Partei die Errichtung einer
schriftlichen Urkunde über den Vertrag verlangen. |
§ 1028 |
§ 1028 |
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt. |
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt. |
§ 1029 |
§ 1029 |
(1) Steht beiden Parteien die Ernennung von
Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den
Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu
thun. |
(1) Steht beiden Parteien die Ernennung von
Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den
Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu
tun. |
(2) Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
§ 1030 |
§ 1030 |
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung
eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald
derselbe die Anzeige von der
Ernennung erhalten hat. |
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung
eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald
dieser die Anzeige von der
Ernennung erhalten hat. |
§ 1031 |
§ 1031 |
[1] Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme oder die
Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die Partei,
welche ihn ernannt hat, auf
Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen
anderen Schiedsrichter zu bestellen. |
[1] Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt oder die Übernahme oder die
Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die Partei,
die ihn ernannt hat, auf
Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen
anderen Schiedsrichter zu bestellen. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
[2] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuständigen Gericht
ernannt. |
§ 1032 |
§ 1032 |
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters
berechtigen. |
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters
berechtigen. |
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein
nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung
seiner Pflichten ungebührlich verzögert. |
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein
nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung
seiner Pflichten ungebührlich verzögert. |
(3) |
|
[1] Minderjährige,
Taube, Stumme und Personen, welchen
die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt
werden. |
(3) Minderjährige, Taube, Stumme und Personen,
denen die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind, können abgelehnt werden. |
[2] Abgelehnt werden können
ferner Nichtarier im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) und
der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. |
|
§ 1033 |
§ 1033 |
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht
für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien
Vorsorge getroffen ist: |
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht
für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien
Vorsorge getroffen ist: |
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme des
Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen
Vertrage zurücktritt oder die
Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert; |
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrag zu Schiedsrichtern ernannt sind und ein
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grund wegfällt oder die Übernahme des
Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen
Vertrag zurücktritt oder die
Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert; |
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen,
daß unter ihnen Stimmengleichheit sich ergeben habe. |
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen,
daß sich unter ihnen
Stimmengleichheit ergeben habe. |
§ 1034 |
§ 1034 |
(1) |
(1) |
[1] Die
Schiedsrichter haben vor Erlassung
des Schiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streite
zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln, soweit sie die
Ermittlung für erforderlich halten. |
[1] Bevor der
Schiedsspruch erlassen wird, haben die Schiedsrichter die Parteien zu hören und
das dem Streite zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln,
soweit sie die Ermittlung für erforderlich halten. |
[2] Rechtsanwälte dürfen als Prozeßbevollmächtigte
nicht zurückgewiesen werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind
unwirksam. |
[2] Rechtsanwälte dürfen als Prozeßbevollmächtigte
nicht zurückgewiesen werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind
unwirksam. |
[3] Personen, die nach § 157 von dem mündlichen
Verhandeln vor Gericht ausgeschlossen sind, dürfen zurückgewiesen
werden. |
[3] Personen, die nach § 157 von dem mündlichen
Verhandeln vor Gericht ausgeschlossen sind, dürfen zurückgewiesen
werden. |
(2) Im übrigen wird das Verfahren, soweit nicht die
Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, von den Schiedsrichtern
nach freiem Ermessen bestimmt. |
(2) Im übrigen wird das Verfahren, soweit nicht die
Parteien eine Vereinbarung getroffen haben, von den Schiedsrichtern
nach freiem Ermessen bestimmt. |
§ 1035 |
§ 1035 |
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und
Sachverständige vernehmen, welche
freiwillig vor ihnen erscheinen. |
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und
Sachverständige vernehmen, die
freiwillig vor ihnen erscheinen. |
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder [eines] Sachverständigen oder einer Partei sind
die Schiedsrichter nicht befugt. |
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen oder einer Partei sind
die Schiedsrichter nicht befugt. |
§ 1036 |
§ 1036 |
(1) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht befugt sind, ist auf Antrag
einer Partei, sofern der Antrag für zulässig erachtet wird, von dem
zuständigen Gerichte
vorzunehmen. |
(1) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme sie nicht befugt sind, ist auf Antrag einer
Partei, sofern der Antrag für zulässig erachtet wird, von dem
zuständigen Gericht
vorzunehmen. |
(2) Dem Gerichte,
welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder
eines Sachverständigen angeordnet hat, stehen auch die
Entscheidungen zu, welche im Falle
der Verweigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich
werden. |
(2) Dem Gericht,
das die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder eines
Sachverständigen angeordnet hat, stehen auch die Entscheidungen zu,
die im Falle der Verweigerung des
Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden. |
§ 1037 |
§ 1037 |
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn
geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht
bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden
Streit nicht beziehe oder daß ein
Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht
befugt sei. |
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn
geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht
bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden
Streit nicht beziehe, oder daß ein
Schiedsrichter zu den schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht
befugt sei. |
§ 1038 |
§ 1038 |
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern
zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend,
sofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt. |
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern
zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend,
sofern nicht der Schiedsvertrag ein anderes bestimmt. |
§ 1039 |
§ 1039 |
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der
Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung
zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf
der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen. |
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der
Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung
zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf
der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen. |
§ 1040 |
§ 1040 |
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die
Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils. |
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die
Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. |
§ 1041 |
§ 1041 |
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt
werden: |
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt
werden: |
1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger
Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst
auf einem unzulässigen Verfahren beruht; |
1. wenn dem Schiedsspruch ein gültiger
Schiedsvertrag nicht zugrunde liegt oder der Schiedsspruch sonst
auf einem unzulässigen Verfahren beruht; |
2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen
die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde; |
2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen
die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde; |
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war; |
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen
versehen ist; |
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen
versehen ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen in den Fällen der Nr. 1
[bis] 6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
denen in den Fällen der Nr. 1
bis 6 des § 580 die Restitutionsklage stattfindet. |
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem
unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein
Anderes vereinbart haben. |
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus dem
unter Nr. 5 erwähnten Grunde nicht statt, wenn die Parteien ein
anderes vereinbart haben. |
§ 1042 |
§ 1042 |
(1) Aus dem Schiedsspruch findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er für vollstreckbar erklärt
ist. |
(1) Aus dem Schiedsspruch findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er für vollstreckbar erklärt
ist. |
(2) Der Antrag ist unter Aufhebung des
Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der im § 1041 bezeichneten
Aufhebungsgründe vorliegt. |
(2) Der Antrag ist unter Aufhebung des
Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der im § 1041 bezeichneten
Aufhebungsgründe vorliegt. |
§ 1042a |
§ 1042a |
(1) |
(1) |
[1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann
ohne vorgängige mündliche
Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor der Entscheidung
ist der Gegner zu hören. |
[1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor
der Entscheidung ist der Gegner zu hören. |
[2] Im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung wird durch
Endurteil entschieden. |
[2] Im Falle einer mündlichen Verhandlung wird
durch Endurteil entschieden. |
(2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so
ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags
gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen. |
(2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so
ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags
gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen. |
§ 1042b |
§ 1042b |
(1) Dem Antrag soll die für die Zustellung
erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. |
(1) Dem Antrag soll die für die Zustellung
erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. |
[1] Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so
ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. |
[2] Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 enthalten. |
[2] Im Verfahren vor den Landgerichten soll die
Bekanntmachung die Aufforderung gemäß § 215 enthalten. |
§ 1042c |
§ 1042c |
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für
vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
(1) Der Beschluß, durch den der Schiedsspruch für
vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu
erklären. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch
statt. |
[1] Gegen den Beschluß findet Widerspruch
statt. |
[2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu
entscheiden. |
[2] Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs durch Endurteil zu
entscheiden. |
[3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 finden entsprechende Anwendung. |
[3] Die Vorschriften der §§ 707, 717 gelten entsprechend. |
(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen
Beschwerde. |
(3) Der Beschluß, durch den der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, unterliegt der sofortigen
Beschwerde. |
§ 1042d |
§ 1042d |
(1) |
(1) |
[1] Der Widerspruch ist innerhalb einer mit der
Zustellung beginnenden Notfrist von zwei Wochen durch Einreichung
einer Widerspruchsschrift einzulegen. |
[1] Der Widerspruch ist innerhalb einer mit der
Zustellung beginnenden Notfrist von zwei Wochen durch Einreichung
einer Widerspruchsschrift einzulegen. |
[2] § 339 Abs. 2 gilt entsprechend. |
[2] § 339 Abs. 2 gilt entsprechend. |
[3] Die Widerspruchsschrift soll zugleich dasjenige
enthalten, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
erforderlich ist. |
[3] Die Widerspruchsschrift soll zugleich dasjenige
enthalten, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
erforderlich ist. |
(2) |
(2) |
[1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den
Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. |
[1] Der Termin zur mündlichen Verhandlung ist den
Parteien von Amts wegen bekanntzumachen. |
[2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die
Widerspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. |
[2] Mit der Bekanntmachung ist der Gegenpartei die
Widerspruchsschrift von Amts wegen zuzustellen. |
[3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die
Partei mit der Widerspruchsschrift einreichen. |
[3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die
Partei mit der Widerspruchsschrift einreichen. |
§ 1043 |
§ 1043 |
(1) Ist der Schiedsspruch rechtskräftig für
vollstreckbar erklärt, so kann seine Aufhebung nur aus den im §
1041 Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden
außerstande gewesen ist, den Aufhebungsgrund in dem früheren
Verfahren geltend zu machen. |
(1) Ist der Schiedsspruch rechtskräftig für
vollstreckbar erklärt, so kann seine Aufhebung nur aus den im §
1041 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten
Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen ist, den
Aufhebungsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von
einem Monat zu erheben. |
[1] Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von
einem Monat zu erheben. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch
nicht vor eingetretener Rechtskraft der Entscheidung über die
Vollstreckbarerklärung. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Aufhebungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch
nicht vor eingetretener Rechtskraft der Entscheidung über die
Vollstreckbarerklärung. |
[3] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
[3] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist
zugleich die Vollstreckbarerklärung aufzuheben. |
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist
zugleich die Vollstreckbarerklärung aufzuheben. |
§ 1044 |
§ 1044 |
(1) |
(1) |
[1] Ein ausländischer Schiedsspruch, der nach dem
für ihn maßgebenden Rechte
verbindlich geworden ist, wird, soweit nicht Staatsverträge ein
anderes bestimmen, in dem für inländische Schiedssprüche
vorgeschriebenen Verfahren für vollstreckbar erklärt. |
[1] Ein ausländischer Schiedsspruch, der nach dem
für ihn maßgebenden Recht
verbindlich geworden ist, wird, soweit nicht Staatsverträge ein
anderes bestimmen, in dem für inländische Schiedssprüche
vorgeschriebenen Verfahren für vollstreckbar erklärt. |
[2] § 1039 findet keine
Anwendung. |
[2] § 1039 ist nicht
anzuwenden. |
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist
abzulehnen: |
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist
abzulehnen: |
1. wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam ist; für
die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs ist, soweit nicht
Staatsverträge ein anderes bestimmen, das für das Schiedsverfahren
geltende Recht maßgebend; |
1. wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam ist; für
die Rechtswirksamkeit des Schiedsspruchs ist, soweit nicht
Staatsverträge ein anderes bestimmen, das für das Schiedsverfahren
geltende Recht maßgebend; |
2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen
die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,
insbesondere wenn der Spruch eine Partei zu einer Handlung
verurteilt, deren Vornahme nach den deutschen Gesetzen verboten
ist; |
2. wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen
die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,
insbesondere wenn der Spruch eine Partei zu einer Handlung
verurteilt, deren Vornahme nach den deutschen Gesetzen verboten
ist; |
3. wenn die Partei nicht ordnungs[…]mäß[ig] vertreten war, sofern sie
nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt
hat; |
3. wenn die Partei nicht ordnungsmäßig vertreten war, sofern sie nicht
die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt
hat; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war. |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war. |
(3) An die Stelle der Aufhebung des Schiedsspruchs
tritt die Feststellung, daß er im Inland nicht anzuerkennen
ist. |
(3) An die Stelle der Aufhebung des Schiedsspruchs
tritt die Feststellung, daß er im Inland nicht anzuerkennen
ist. |
(4) |
(4) |
[1] Wird der Schiedsspruch, nachdem er für
vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann im
Wege der Klage die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt
werden. |
[1] Wird der Schiedsspruch, nachdem er für
vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann im
Wege der Klage die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt
werden. |
[2] Auf die Klage finden die Vorschriften des § 1043 Abs. 2, 3 mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß die Notfrist mit der Kenntnis der Partei von der
rechtskräftigen Aufhebung des Schiedsspruchs beginnt. |
[2] Auf die Klage sind die Vorschriften des § 1043 Abs. 2, 3 mit
der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, daß die Notfrist mit der Kenntnis der Partei von
der rechtskräftigen Aufhebung des Schiedsspruchs beginnt. |
§ 1044a |
§ 1044a |
(1) |
(1) |
[1] Hat sich der Schuldner in einem
schiedsrichterlichen Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich
statt, wenn er für vollstreckbar erklärt ist. |
[1] Hat sich der Schuldner in einem
schiedsrichterlichen Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich
statt, wenn er für vollstreckbar erklärt ist. |
[2] Der Vergleich darf nur für vollstreckbar
erklärt werden, wenn er unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien
unterschrieben und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts
niedergelegt ist. |
[2] Der Vergleich darf nur für vollstreckbar
erklärt werden, wenn er unter Angabe des Tages seines
Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien
unterschrieben und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts
niedergelegt ist. |
(2) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn
der Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt oder seine Anerkennung
gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen
würde. |
(2) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn
der Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt oder seine Anerkennung
gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen
würde. |
(3) Die Vorschriften der §§ 1042a bis 1042d
finden entsprechende Anwendung; die
Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit des Vergleichs steht der
Geltendmachung von Aufhebungsgründen gegen einen Schiedsspruch
gleich. |
(3) Die Vorschriften der §§ 1042a bis 1042d
gelten entsprechend; die
Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit des Vergleichs steht der
Geltendmachung von Aufhebungsgründen gegen einen Schiedsspruch
gleich. |
§ 1045 |
§ 1045 |
(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die
Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das
Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den
Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen
Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig,
welches in dem Schiedsvertrag als
solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen
Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des
Anspruchs zuständig sein würde. |
(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die
Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das
Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den
Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen
Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig,
das in dem Schiedsvertrag als
solches bezeichnet ist, und in Ermangelung einer derartigen
Bezeichnung das Amtsgericht oder das Landgericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des
Anspruchs zuständig sein würde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Gegner zu
hören. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 1046 |
§ 1046 |
Das i[m] § 1045 Abs.
1 bezeichnete Gericht ist auch für die Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen und schiedsrichterlichen Vergleichen sowie für
Klagen zuständig, welche die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsspruchs
oder der Vollstreckbarerklärung eines solchen oder die
Rechtsunwirksamkeit eines schiedsrichterlichen Vergleichs zum
Gegenstande haben. |
Das im § 1045 Abs.
1 bezeichnete Gericht ist auch für die Vollstreckbarerklärung von
Schiedssprüchen und schiedsrichterlichen Vergleichen sowie für
Klagen zuständig, welche die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsspruchs
oder der Vollstreckbarerklärung eines solchen oder die
Rechtsunwirksamkeit eines schiedsrichterlichen Vergleichs zum
Gegenstand haben. |
§ 1047 |
§ 1047 |
Unter mehreren nach den §§ [1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und
bleibt dasjenige Gericht zuständig,
an welches sich zuerst eine Partei
oder das Schiedsgericht (§ [1039])
gewendet hat. |
Unter mehreren nach den §§ 1045, 1046 zuständigen Gerichten ist und bleibt
das Gericht zuständig, an
das eine Partei oder das
Schiedsgericht (§ 1039) sich zuerst
gewendet hat. |
§ 1048 |
§ 1048 |
Auf Schiedsgerichte,
welche in gesetzlich statthafter
Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung
beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. |
Für
Schiedsgerichte, die in gesetzlich
statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf
Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend. |