Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877^{01.10.1879:
Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30.
Januar 1877} |
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877^{01.10.1879:
Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30.
Januar 1877} |
|
8. Bekanntmachung vom 20.
Mai 1898: Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze in
der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung vom 20. Mai 1898,
Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 25 vom 14. Juni 1898 Seite 369-370,
410-611 |
|
7. Drittes Gesetz vom 17.
Mai 1898: Gesetz, betreffend die Ermächtigung des Reichskanzlers
zur Bekanntmachung der Texte verschiedener Reichsgesetze vom 17.
Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite
342-343 |
|
6. Zweites Gesetz vom 17.
Mai 1898: Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Änderungen
der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898
Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite 332-341 |
|
5. Erstes Gesetz vom 17.
Mai 1898: Gesetz, betreffend Änderungen der Civilprozeßordnung vom
17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1898 Nummer 21 vom 27. Mai 1898
Seite 256-331 |
4. Gesetz vom 29. März 1897: Gesetz wegen
Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits-
oder Dienstlohnes, und der Civilprozeßordnung vom 29. März 1897,
Reichs-Gesetzblatt 1897 Nummer 16 vom 3. April 1897 Seite
159-160 |
4. Gesetz vom 29. März 1897: Gesetz wegen
Abänderung des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits-
oder Dienstlohnes, und der Civilprozeßordnung vom 29. März 1897,
Reichs-Gesetzblatt 1897 Nummer 16 vom 3. April 1897 Seite
159-160 |
3. Gesetz vom 30. April 1886: Gesetz, betreffend
die Ergänzung des § 809 der Civilprozeßordnung vom 30. April 1886,
Reichs-Gesetzblatt 1886 Nummer 13 vom 6. Mai 1886 Seite 130 |
3. Gesetz vom 30. April 1886: Gesetz, betreffend
die Ergänzung des § 809 der Civilprozeßordnung vom 30. April 1886,
Reichs-Gesetzblatt 1886 Nummer 13 vom 6. Mai 1886 Seite 130 |
2. Zweites Gesetz vom 30. Januar 1877: Gesetz,
betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung vom 30. Januar
1877, Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite
244-250 |
2. Zweites Gesetz vom 30. Januar 1877: Gesetz,
betreffend die Einführung der Civilprozeßordnung vom 30. Januar
1877, Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite
244-250 |
1. Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877:
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877
Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite 83-243, Reichs-Gesetzblatt 1877
Nummer 19 vom 30. April 1877 Seite 489 |
1. Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877:
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877
Nummer 6 vom 19. Februar 1877 Seite 83-243, Reichs-Gesetzblatt 1877
Nummer 19 vom 30. April 1877 Seite 489 |
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erstes Buch. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Gerichte |
Erster Abschnitt. Gerichte |
Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
Erster Titel. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
§ 1 |
§ 1 |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
§ 2 |
§ 2 |
Insoweit nach dem Gesetze über die
Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe
des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden
Vorschriften zur Anwendung. |
Insoweit nach dem Gesetze über die
Gerichtsverfassung die Zuständigkeit der Gerichte von dem Werthe
des Streitgegenstandes abhängt, kommen die nachfolgenden
Vorschriften zur Anwendung. |
§ 3 |
§ 3 |
Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem
Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine
beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des
Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen. |
Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem
Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine
beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des
Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige
anordnen. |
§ 4 |
§ 4 |
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der
Erhebung der Klage entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen,
Schäden und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als
Nebenforderungen geltend gemacht werden. |
(1) Für die
Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage
entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen, Schäden und Kosten
bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend
gemacht werden. |
|
(2) Bei Ansprüchen aus
Wechseln im Sinne der Wechselordnung sind Zinsen, Kosten und
Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als
Nebenforderungen anzusehen. |
§ 5 |
§ 5 |
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche
werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes
der Klage und der Widerklage findet nicht statt. |
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche
werden zusammengerechnet; eine Zusammenrechnung des Gegenstandes
der Klage und der Widerklage findet nicht statt. |
§ 6 |
§ 6 |
[1] Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt:
durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den
Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein
Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. |
[1] Der Werth des Streitgegenstandes wird bestimmt:
durch den Werth einer Sache, wenn deren Besitz, und durch den
Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung oder ein
Pfandrecht Gegenstand des Streits ist. |
[2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. |
[2] Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen
geringeren Werth, so ist dieser maßgebend. |
§ 7 |
§ 7 |
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den
Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und
wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch
diesen Betrag bestimmt. |
Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den
Werth, welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat, und
wenn der Betrag, um welchen sich der Werth des dienenden
Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch
diesen Betrag bestimmt. |
§ 8 |
§ 8 |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Miethverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte
streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Werthsberechnung entscheidend. |
Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder
Miethverhältnisses streitig, so ist der Betrag des auf die gesammte
streitige Zeit fallenden Zinses und, wenn der fünfundzwanzigfache
Betrag des einjährigen Zinses geringer ist, dieser Betrag für die
Werthsberechnung entscheidend. |
§ 9 |
§ 9 |
[1] Der Werth des Rechts auf wiederkehrende
Nutzungen oder Leistungen wird nach dem Werthe des einjährigen
Bezugs berechnet und zwar: |
[1] Der Werth des Rechts auf wiederkehrende
Nutzungen oder Leistungen wird nach dem Werthe des einjährigen
Bezugs berechnet und zwar: |
- auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der
künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber
ungewiß ist; |
- auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der
künftige Wegfall des Bezugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber
ungewiß ist; |
- auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei
unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. |
- auf den fünfundzwanzigfachen Betrag, bei
unbeschränkter oder bestimmter Dauer des Bezugsrechts. |
[2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der
Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
ist. |
[2] Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der
Gesammtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
ist. |
§ 10 |
§ 10 |
Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem
Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts
begründet gewesen sei. |
Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem
Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts
begründet gewesen sei. |
§ 11 |
§ 11 |
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das
Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird. |
Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das
Gericht bindend, bei welchem die Sache später anhängig wird. |
Zweiter Titel. Gerichtsstand |
Zweiter Titel. Gerichtsstand |
§ 12 |
§ 12 |
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu
erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren
allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen dieselbe zu
erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. |
§ 13 |
§ 13 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird
durch den Wohnsitz bestimmt. |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird
durch den Wohnsitz bestimmt. |
§ 14 |
§ 14 |
(1) Militärpersonen haben
in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Wohnsitz am
Garnisonorte. |
|
(2) Diese Bestimmung findet
auf diejenigen Militarpersonen, welche nur zur Erfüllung der
Wehrpflicht dienen oder welche selbständig
einen Wohnsitz nicht begründen können, keine Anwendung. |
Ist der |
§ 15 |
|
Als Wohnsitz
der Militärpersonen, welche zu einem
Truppentheile gehören, der im Deutschen Reich keinen
Garnisonort hat, gilt in
Ansehung des Gerichtsstandes der
letzte deutsche Garnisonort des
Truppentheils. |
für den Wohnsitz
einer Militärperson maßgebende
Garnisonort in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, so wird der als Wohnsitz
geltende Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
§ 16 |
§ 15 |
(1) |
(1) |
[1] Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, sowie die im Auslande angestellten
Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung
des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathstaate
hatten. |
[1] Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, sowie die im Auslande angestellten
Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung
des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathstaate
hatten. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt
die Hauptstadt des Heimathstaates als ihr Wohnsitz. |
[2] In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt
die Hauptstadt des Heimathstaates als ihr |
[3] Ist die
Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als
Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der
Justizverwaltung |
Wohnsitz; ist die
Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als
Wohnsitz geltende Bezirk von der
Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung bestimmt. |
durch allgemeine Anordnung bestimmt. |
[3] Gehört ein Deutscher
einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz die Stadt
Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke getheilt,
so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem
Reichskanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt. |
(2) Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine
Anwendung. |
(2) Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine
Anwendung. |
§ 17 |
|
(1) Die Ehefrau theilt in
Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des Ehemannes, sofern
nicht auf immerwährende Trennung von Tisch und Bett erkannt
ist. |
|
(2) |
|
[1] Eheliche und diesen
gleichgestellte Kinder theilen in Ansehung des Gerichtsstandes den
Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der
Mutter. |
|
[2] Sie behalten diesen
Wohnsitz, bis sie denselben in rechtsgültiger Weise
aufgeben. |
|
§ 18 |
§ 16 |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche
keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen
Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten
Wohnsitz bestimmt. |
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche
keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen
Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten
Wohnsitz bestimmt. |
§ 19 |
§ 17 |
(1) |
(1) |
[1] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Korporationen, sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften
oder anderen Personenvereine und
derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als
solche verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben
bestimmt. |
[1] Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der
Korporationen, sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften
oder anderen Vereine und derjenigen
Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche
verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben
bestimmt. |
[2] Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt,
der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. |
[2] Als Sitz gilt, wenn nicht ein anderes erhellt,
der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. |
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen
Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk
liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei
dem Gerichte ihres Amtssitzes. |
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen
Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirke das Bergwerk
liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei
dem Gerichte ihres Amtssitzes. |
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses
Paragraphen bestimmten Gerichtsstande ist ein durch Statut oder in
anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. |
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses
Paragraphen bestimmten Gerichtsstande ist ein durch Statut oder in
anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. |
§ 20 |
§ 18 |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch
den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in
dem Rechtsstreite zu vertreten. |
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch
den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in
dem Rechtsstreite zu vertreten. |
§ 21 |
§ 19 |
|
Ist der Ort, an welchem
eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke getheilt,
so wird der Bezirk, welcher im Sinne der §§ [17], [18] als Sitz der
Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem Reichskanzler, im
Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung
bestimmt. |
|
§ 20 |
(1) Wenn Personen an einem Orte unter
Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von
längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und
Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge
sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle
Klagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen
vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. |
(1) Wenn Personen an einem Orte unter
Verhältnissen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von
längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Dienstboten, Hand- und
Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge
sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle
Klagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen
vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. |
|
(2) |
(2) Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen,
welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche
selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können, in der Art
Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das
Gericht des Garnisonorts tritt. |
[1] Diese
Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung der
Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht
begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des
Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garnisonorts
tritt. |
§ 22 |
[2] Die Vorschrift
des § 14 findet entsprechende
Anwendung. |
|
§ 20a |
|
(weggefallen) |
|
§ 21 |
(1) Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer
Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von
welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können
gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der
Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben
werden, wo die Niederlassung sich befindet. |
(1) Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer
Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von
welcher aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können
gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der
Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben
werden, wo die Niederlassung sich befindet. |
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch
für Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn- und
Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer
oder Pächter bewirthschaften, soweit diese Klagen die auf die
Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse
betreffen. |
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch
für Klagen gegen Personen begründet, welche ein mit Wohn- und
Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer
oder Pächter bewirthschaften, soweit diese Klagen die auf die
Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse
betreffen. |
§ 23 |
§ 22 |
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen,
Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Personenvereine den allgemeinen Gerichtsstand
haben, ist für die Klagen zuständig, welche von denselben gegen
ihre Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser
Eigenschaft gegen einander erhoben werden. |
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen,
Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben,
ist für die Klagen zuständig, welche von denselben gegen ihre
Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser
Eigenschaft gegen einander erhoben werden. |
§ 24 |
§ 23 |
[1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen
derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand
befindet. |
[1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen eine Person, welche im Deutschen Reich keinen Wohnsitz hat,
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen
derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand
befindet. |
[2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo
die Sache sich befindet. |
[2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das
Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für
die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo
die Sache sich befindet. |
§ 25 |
§ 24 |
(1) Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine
dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend
gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Theilungs- und Besitzklagen
ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen
ist. |
(1) Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine
dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend
gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Theilungs- und Besitzklagen
ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die Sache belegen
ist. |
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast
betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten
Grundstücks entscheidend. |
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist
die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks
entscheidend. |
§ 26 |
§ 25 |
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der
hypothekarischen Klage die
Schuldklage, mit der Klage auf Löschung einer Hypothek die Klage auf Befreiung von der
persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer
Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn
die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet
sind. |
In dem dinglichen Gerichtsstande kann mit der Klage
aus einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die
Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der
Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige
Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen
denselben Beklagten gerichtet sind. |
§ 27 |
§ 26 |
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche
Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer
unbeweglichen Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen
wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in Betreff der
Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben
werden. |
In dem dinglichen Gerichtsstande können persönliche
Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Besitzer einer
unbeweglichen Sache als solchen gerichtet werden, sowie Klagen
wegen Beschädigung eines Grundstücks oder in Betreff der
Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben
werden. |
§ 28 |
§ 27 |
(1) Klagen, welche Erbrechte, Ansprüche aus Vermächtnissen oder
sonstigen Verfügungen auf den
Todesfall oder die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande
haben, können vor dem Gerichte
erhoben werden, bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes den
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. |
(1) Klagen, welche die
Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen
Erbschaftsbesitzer, Ansprüche aus Vermächtnissen oder
sonstigen Verfügungen von Todeswegen,
Pflichttheilsansprüche oder die Theilung der Erbschaft zum
Gegenstande haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei welchem der
Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand
gehabt hat. |
|
(2) Ist der Erblasser ein
Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inlande keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Abs. 1 bezeichneten
Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirke der
Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte; in
Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des §
[15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. |
|
§ 28 |
(2) In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch
Klagen der Nachlaßgläubiger aus Ansprüchen
an den Erblasser oder die Erben als solche erhoben werden,
wenn sich der Nachlaß noch ganz oder
theilweise im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn
mehrere Erben vorhanden sind und der
Nachlaß noch nicht getheilt
ist. |
In dem Gerichtsstande der Erbschaft können auch
Klagen wegen anderer
Nachlaßverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlaß noch ganz oder
theilweise im Bezirke des Gerichts befindet oder die
vorhandenen mehreren Erben noch als
Gesammtschuldner haften. |
|
§ 28a |
|
(weggefallen) |
§ 29 |
§ 29 |
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines
solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht
gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. |
Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines
solchen, sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder nicht
gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die
streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. |
§ 30 |
§ 30 |
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit
Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen
Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß-
oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt,
während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter
Vertreter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich
aufhält. |
Für Klagen aus den auf Messen und Märkten, mit
Ausnahme der Jahr- und der Wochenmärkte, geschlossenen
Handelsgeschäften (Meß- und Marktsachen) ist das Gericht des Meß-
oder Marktorts zuständig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt,
während der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter
Vertreter desselben am Orte oder im Bezirke des Gerichts sich
aufhält. |
§ 31 |
§ 31 |
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung
von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Orts
zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. |
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung
von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter
gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Orts
zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. |
§ 32 |
§ 32 |
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen
ist. |
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das
Gericht zuständig, in dessen Bezirke die Handlung begangen
ist. |
§ 33 |
§ 33 |
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. |
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage
erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend
gemachten Anspruche oder mit den gegen denselben vorgebrachten
Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. |
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des
Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden
können. |
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
die Zuständigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des
Gegenanspruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden
können. |
§ 34 |
§ 34 |
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der
Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der
Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des
Hauptprozesses zuständig. |
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der
Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der
Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des
Hauptprozesses zuständig. |
§ 35 |
§ 35 |
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger
die Wahl. |
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger
die Wahl. |
§ 36 |
§ 36 |
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt
durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht: |
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt
durch das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht: |
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
thatsächlich verhindert ist; |
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder
thatsächlich verhindert ist; |
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen
verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig sei; |
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen
verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den
Rechtsstreit zuständig sei; |
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen
Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen
im allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen und für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht
begründet ist; |
3. wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen
Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen
im allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen und für den
Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht
begründet ist; |
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande
erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener
Gerichte belegen ist; |
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande
erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener
Gerichte belegen ist; |
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene
Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; |
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene
Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; |
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines
für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt haben. |
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines
für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für
unzuständig erklärt haben. |
§ 37 |
§ 37 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung
des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung
des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das
zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das
zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt. |
Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuständigkeit
der Gerichte |
Dritter Titel. Vereinbarung über die Zuständigkeit
der Gerichte |
§ 38 |
§ 38 |
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz
wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der
Parteien zuständig. |
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz
wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der
Parteien zuständig. |
§ 39 |
§ 39 |
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt hat. |
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur
Hauptsache mündlich verhandelt hat. |
§ 40 |
§ 40 |
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung,
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus
demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung,
wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus
demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der
Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft,
oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist. |
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der
Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft,
oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet ist. |
Vierter Titel. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
Vierter Titel. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
§ 41 |
§ 41 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder
in Ansehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines
Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen
steht; |
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder
in Ansehung welcher er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines
Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen
steht; |
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in
gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in
gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
4. in Sachen, in welchen er als
Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als
gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder
gewesen ist; |
4. in Sachen, in welchen er als
Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als
gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder
gewesen ist; |
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist; |
5. in Sachen, in welchen er als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist; |
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren
Instanz oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht
um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters
handelt. |
6. in Sachen, in welchen er in einer früheren
Instanz oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei der Erlassung
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht
um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters
handelt. |
§ 42 |
§ 42 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in
welchen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit
abgelehnt werden. |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in
welchen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit
abgelehnt werden. |
(2) Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die
Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(2) Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die
Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden
Parteien zu. |
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden
Parteien zu. |
§ 43 |
§ 43 |
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der
Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den
ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine
Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat. |
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgniß der
Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den
ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine
Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat. |
§ 44 |
§ 44 |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte,
welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte,
welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung
ausgeschlossen. |
[1] Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eidesstatt darf die
Partei nicht zugelassen werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
[2] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugniß des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(4) Wird ein Richter, bei welchem die Partei in
eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen
Besorgniß der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen,
daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei
bekannt geworden sei. |
(4) Wird ein Richter, bei welchem die Partei in
eine Verhandlung sich eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen
Besorgniß der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen,
daß der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei
bekannt geworden sei. |
§ 45 |
§ 45 |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das
Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn dasselbe durch
Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig wird, das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. |
[1] Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
§ 46 |
§ 46 |
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den
Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird,
findet sofortige Beschwerde statt. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den
Beschluß, durch welchen das Gesuch für unbegründet erklärt wird,
findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 47 |
§ 47 |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen
Aufschub gestatten. |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen
Aufschub gestatten. |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem
Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen
könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber
entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. |
(1) Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem
Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung rechtfertigen
könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber
entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. |
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör
der Parteien. |
(2) Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör
der Parteien. |
§ 49 |
§ 49 |
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt
durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt
ist. |
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt
durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt
ist. |
Zweiter Abschnitt. Parteien |
Zweiter Abschnitt. Parteien |
Erster Titel. Prozeßfähigkeit |
Erster Titel. Parteifähigkeit. Prozeßfähigkeit |
|
§ 49a |
|
(weggefallen) |
§ 50 |
§ 50 |
|
(1) Parteifähig ist, wer
rechtsfähig ist. |
|
(2) Ein Verein, der nicht
rechtsfähig ist, kann verklagt werden; in dem Rechtsstreite hat der
Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins. |
|
§ 51 |
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen,
die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen
(gesetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer besonderen
Ermächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen
abweichende Bestimmungen enthalten. |
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen,
die Vertretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Personen
(gesetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer besonderen
Ermächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen
abweichende Bestimmungen enthalten. |
§ 51 |
§ 51a |
|
(weggefallen) |
|
§ 52 |
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie
sich durch Verträge verpflichten kann. |
(1) Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie
sich durch Verträge verpflichten kann. |
(2) Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Person wird dadurch, daß sie unter
väterlicher Gewalt steht, die Prozeßfähigkeit einer Frau
dadurch, daß sie Ehefreu ist, nicht
beschränkt. |
(2) Die Prozeßfähigkeit einer Frau wird dadurch, daß sie Ehefrau ist, nicht beschränkt. |
(3) Die Vorschriften über
die Geschlechtsvormundschaft finden auf die Prozeßführung keine
Anwendung. |
(3) (weggefallen) |
§ 52 |
§ 53 |
|
Wird in einem Rechtsstreit
eine prozeßfähige Person durch einen Pfleger vertreten, so steht
sie für den Rechtsstreit einer nicht prozeßfähigen Person
gleich. |
|
§ 54 |
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung
erforderlich ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn die Ermächtigung
zur Prozeßführung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung
auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft
ist. |
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung
erforderlich ist, sind ohne dieselbe gültig, wenn die Ermächtigung
zur Prozeßführung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung
auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft
ist. |
§ 53 |
§ 55 |
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines
Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm
nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit
zusteht. |
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines
Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm
nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit
zusteht. |
§ 54 |
§ 55a |
|
(weggefallen) |
|
§ 56 |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit,
der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der
erforderlichen Ermächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu
berücksichtigen. |
(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozeßfähigkeit, der
Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen
Ermächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu
berücksichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter
kann zur Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels
zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei
verbunden ist. |
[1] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter
kann zur Prozeßführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels
zugelassen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei
verbunden ist. |
[2] Das Endurtheil darf erst erlassen werden,
nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist
abgelaufen ist. |
[2] Das Endurtheil darf erst erlassen werden,
nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist
abgelaufen ist. |
§ 55 |
§ 57 |
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt
werden, welche ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat der
Vorsitzende des Prozeßgerichts derselben, falls mit dem Verzuge
Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des
gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu
bestellen. |
(1) Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt
werden, welche ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat der
Vorsitzende des Prozeßgerichts derselben, falls mit dem Verzuge
Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritte des
gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu
bestellen. |
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter
auch bestellen, wenn in den Fällen des § 21 eine nicht prozeßfähige Person bei dem
Gericht ihres Aufenthaltsorts oder Garnisonorts verklagt werden
soll. |
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter
auch bestellen, wenn in den Fällen des § [20] eine nicht prozeßfähige Person bei dem
Gericht ihres Aufenthaltsorts oder Garnisonorts verklagt werden
soll. |
|
§ 58 |
|
Soll ein Recht an einem
Grundstücke, das von dem bisherigen Eigenthümer nach § 928 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem
Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der
Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des
Prozeßgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, welchem bis
zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der sich
aus dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im
Rechtsstreit obliegt. |
Zweiter Titel. Streitgenossenschaft |
Zweiter Titel. Streitgenossenschaft |
§ 56 |
§ 59 |
Mehrere Personen können als Streitgenossen
gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung
des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie
aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder
verpflichtet sind. |
Mehrere Personen können als Streitgenossen
gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie in Ansehung
des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen, oder wenn sie
aus demselben thatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder
verpflichtet sind. |
§ 57 |
§ 60 |
Mehrere Personen können auch dann als
Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn
gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen
thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder
Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. |
Mehrere Personen können auch dann als
Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn
gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen
thatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder
Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. |
§ 58 |
§ 61 |
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein
Anderes ergiebt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, daß
die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen. |
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein
Anderes ergiebt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, daß
die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum
Vortheile noch zum Nachtheile gereichen. |
§ 59 |
§ 62 |
(1) Kann das streitige Rechtsverhältniß allen
Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, oder
ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine
nothwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von
einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen
als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. |
(1) Kann das streitige Rechtsverhältniß allen
Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden, oder
ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine
nothwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von
einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen
als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. |
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem
späteren Verfahren zuzuziehen. |
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem
späteren Verfahren zuzuziehen. |
§ 60 |
§ 63 |
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem
Streitgenossen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenossen laden. |
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem
Streitgenossen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine
ladet, auch die übrigen Streitgenossen laden. |
Dritter Titel. Betheiligung Dritter am
Rechtsstreite |
Dritter Titel. Betheiligung Dritter am
Rechtsstreite |
§ 61 |
§ 64 |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen
anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder
theilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen
Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch
eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte
geltend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz
anhängig wurde. |
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen
anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder
theilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen
Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch
eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte
geltend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz
anhängig wurde. |
§ 62 |
§ 65 |
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention
ausgesetzt werden. |
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis
zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptintervention
ausgesetzt werden. |
§ 63 |
§ 66 |
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in
einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine
Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung
beitreten. |
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß in
einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine
Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung
beitreten. |
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch
in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen. |
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des
Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung desselben, auch
in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen. |
§ 64 |
§ 67 |
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der
Lage annehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel
geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen,
insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und
Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. |
Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der
Lage annehmen, in welcher sich dieser zur Zeit seines Beitritts
befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Vertheidigungsmittel
geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen,
insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und
Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. |
§ 65 |
§ 68 |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der
Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit,
wie derselbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden
sei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den
Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er
durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder
durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder
als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt
waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes
Verschulden nicht geltend gemacht sind. |
Der Nebenintervenient wird im Verhältnisse zu der
Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsstreit,
wie derselbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden
sei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den
Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er
durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder
durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden
ist, Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder
als Angriffs- oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt
waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes
Verschulden nicht geltend gemacht sind. |
§ 66 |
§ 69 |
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozesse erlassenen
Entscheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu
dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne
des § 58 als Streitgenosse der
Hauptpartei. |
Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozesse erlassenen
Entscheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu
dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne
des § [61] als Streitgenosse der
Hauptpartei. |
§ 67 |
§ 70 |
(1) |
(1) |
[1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
[1] Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
[2] Derselbe muß enthalten: |
[2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Rechtsstreits; |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Rechtsstreits; |
2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der
Nebenintervenient hat; |
2. die bestimmte Angabe des Interesses, welches der
Nebenintervenient hat; |
3. die Erklärung des Beitritts. |
3. die Erklärung des Beitritts. |
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung. |
(2) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze Anwendung. |
§ 68 |
§ 71 |
(1) |
(1) |
[1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer
Nebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung
unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. |
[1] Über den Antrag auf Zurückweisung einer
Nebenintervention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung
unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. |
[2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er
sein Interesse glaubhaft macht. |
[2] Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er
sein Interesse glaubhaft macht. |
(2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige
Beschwerde statt. |
(2) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) So lange nicht die Unzulässigkeit der
Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient
im Hauptverfahren zugezogen. |
(3) So lange nicht die Unzulässigkeit der
Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient
im Hauptverfahren zugezogen. |
§ 69 |
§ 72 |
(1) Eine Partei, welche für den Fall des ihr
ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf
Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu
können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten
gerichtlich den Streit verkünden. |
(1) Eine Partei, welche für den Fall des ihr
ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf
Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu
können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur
rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten
gerichtlich den Streit verkünden. |
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren
Streitverkündung berechtigt. |
(2) Der Dritte ist zu einer weiteren
Streitverkündung berechtigt. |
§ 70 |
§ 73 |
(1) Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und
die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. |
(1) Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und
die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. |
(2) Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner
mitzutheilen. |
(2) Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner
mitzutheilen. |
§ 71 |
§ 73a |
|
(weggefallen) |
|
§ 74 |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt,
so bestimmt sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den
Grundsätzen über die Nebenintervention. |
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt,
so bestimmt sich sein Verhältniß zu den Parteien nach den
Grundsätzen über die Nebenintervention. |
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt
er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn
fortgesetzt. |
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt
er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn
fortgesetzt. |
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen
den Dritten die Vorschriften des § 65 mit der Abweichung zur Anwendung, daß statt
der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der
Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war. |
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen
den Dritten die Vorschriften des § [68] mit der Abweichung zur Anwendung, daß
statt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher
der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war. |
§ 72 |
§ 75 |
[1] Wird von dem verklagten Schuldner einem
Dritten, welcher die geltend gemachte Forderung für sich in
Anspruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der Dritte in den
Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung
zu Gunsten der streitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf seinen Antrag aus
dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch seinen
unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der
Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den
streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. |
[1] Wird von dem verklagten Schuldner einem
Dritten, welcher die geltend gemachte Forderung für sich in
Anspruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der Dritte in den
Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung
zu Gunsten der streitenden Gläubiger unter
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt, auf seinen
Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch seinen
unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der
Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den
streitenden Gläubigern allein fortzusetzen. |
[2] Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag
zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem
Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der
Hinterlegung, zu verurtheilen. |
[2] Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag
zuzusprechen und der Unterliegende auch zur Erstattung der dem
Beklagten entstandenen, nicht durch dessen unbegründeten
Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten der
Hinterlegung, zu verurtheilen. |
§ 73 |
§ 76 |
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die
er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, kann, wenn er
diesem vor der Verhandlung zur
Hauptsache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den
Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum
Schlusse des Termins, in welchem sich der Benannte zu erklären hat,
die Verhandlung zur Hauptsache verweigern. |
(1) Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die
er auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im § 868 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art zu besitzen behauptet, kann,
wenn er dem mittelbaren Besitzer
vor der Verhandlung zur Hauptsache den Streit verkündet und ihn
unter Benennung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieser
Erklärung oder bis zum Schlusse des Termins, in welchem sich der
Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Hauptsache
verweigern. |
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des
Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte
berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. |
(2) Bestreitet der Benannte die Behauptung des
Beklagten oder erklärt er sich nicht, so ist der Beklagte
berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. |
(3) |
(3) |
[1] Wird die Behauptung des Beklagten von dem
Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit
Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu
übernehmen. |
[1] Wird die Behauptung des Beklagten von dem
Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit
Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozeß zu
übernehmen. |
[2] Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit
erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche
unabhängig davon sind, daß der Beklagte im
Namen eines Dritten
besitzt. |
[2] Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit
erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche
unabhängig davon sind, daß der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Abs. 1 bezeichneten
Art besitzt. |
(4) |
(4) |
[1] Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist
der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. |
[1] Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist
der Beklagte auf seinen Antrag von der Klage zu entbinden. |
[2] Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache
selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. |
[2] Die Entscheidung ist in Ansehung der Sache
selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. |
|
§ 77 |
|
Ist von dem Eigenthümer
einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache
zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigenthums oder seines
Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf
Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so finden die
Vorschriften des § [76] entsprechende Anwendung, sofern der
Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechts eines Dritten
vorgenommen zu haben behauptet. |
Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und
Beistände |
Vierter Titel. Prozeßbevollmächtigte und
Beistände |
§ 74 |
§ 78 |
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten
höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen (Anwaltsprozeß). |
(1) Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten
höherer Instanz müssen die Parteien sich durch einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
vertreten lassen (Anwaltsprozeß). |
(2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen
werden können, keine Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift findet auf das Verfahren vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf
Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsschreiber vorgenommen
werden können, keine Anwendung. |
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener
Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. |
(3) Ein bei dem Prozeßgerichte zugelassener
Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten. |
§ 75 |
§ 79 |
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch
jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. |
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst oder durch
jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigten führen. |
§ 76 |
§ 80 |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Gerichtsakten abzugeben. |
(1) Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den
Gerichtsakten abzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des
Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. |
[1] Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des
Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. |
[2] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der
Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. |
[2] Bei der Beglaubigung bedarf es weder der
Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. |
§ 77 |
§ 81 |
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den
Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich
derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur
Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die
höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur
Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. |
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den
Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich
derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des
Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur
Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die
höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur
Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. |
§ 78 |
§ 82 |
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die
Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine
einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. |
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die
Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine
einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. |
§ 79 |
§ 83 |
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der
Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung,
als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs
betrifft. |
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der
Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung,
als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch
Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder
Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs
betrifft. |
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen
ertheilt werden. |
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen
ertheilt werden. |
§ 80 |
§ 84 |
[1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl
gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. |
[1] Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl
gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. |
[2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat
dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. |
[2] Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat
dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. |
§ 81 |
§ 85 |
[1] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend,
als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. |
[1] Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend,
als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. |
[2] Dies gilt von Geständnissen und anderen
thatsächlichen Erklärungen, insoweit nicht dieselben von der
miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt
werden. |
[2] Dies gilt von Geständnissen und anderen
thatsächlichen Erklärungen, insoweit nicht dieselben von der
miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt
werden. |
§ 82 |
§ 86 |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner
Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des
Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine
Vollmacht desselben beizubringen. |
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des
Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in Betreff seiner
Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des
Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine
Vollmacht desselben beizubringen. |
§ 83 |
§ 87 |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der
Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. |
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des
Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der
Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der
Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. |
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat. |
(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so
lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in
anderer Weise gesorgt hat. |
§ 84 |
§ 88 |
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in
jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. |
(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in
jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. |
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amtswegen zu berücksichtigen, insoweit eine Vertretung durch
Anwälte nicht geboten ist. |
(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von
Amtswegen zu berücksichtigen, insoweit eine Vertretung durch
Anwälte nicht geboten ist. |
§ 85 |
§ 89 |
(1) |
(1) |
[1] Handelt Jemand für eine Partei als
Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne
Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne
Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeßführung
einstweilen zugelassen werden. |
[1] Handelt Jemand für eine Partei als
Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne
Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne
Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeßführung
einstweilen zugelassen werden. |
[2] Das Endurtheil darf erst erlassen werden,
nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende
Frist abgelaufen ist. |
[2] Das Endurtheil darf erst erlassen werden,
nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende
Frist abgelaufen ist. |
|
[3] Ist zu der Zeit, zu
welcher das Endurtheil erlassen wird, die Genehmigung nicht
beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozeßführung Zugelassene
zum Ersatze der dem Gegner in Folge der Zulassung erwachsenen
Kosten zu verurtheilen; auch hat er dem Gegner die in Folge der
Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen. |
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich
gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder
wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt hat. |
(2) Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich
gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder
wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt hat. |
§ 86 |
§ 89a |
|
(weggefallen) |
|
§ 90 |
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als
Beistand erscheinen. |
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht
geboten ist, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Person als
Beistand erscheinen. |
(2) Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von
der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort
widerrufen oder berichtigt wird. |
(2) Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von
der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort
widerrufen oder berichtigt wird. |
Fünfter Titel. Prozeßkosten |
Fünfter Titel. Prozeßkosten |
§ 87 |
§ 91 |
|
(1) |
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen
Kosten zu erstatten, soweit dieselben nach freiem Ermessen des
Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsvertheidigung nothwendig waren. |
[1] Die
unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit
dieselben nach freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig waren. |
|
[2] Die Kostenerstattung
umfaßt auch die Entschädigung des Gegners für die durch nothwendige
Reisen oder durch die nothwendige Wahrnehmung von Terminen
entstandene Zeitversäumniß; die für die Entschädigung von Zeugen
geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der
obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit,
als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
nothwendig war. |
[1] Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der
obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,
Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur insoweit,
als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung
nothwendig war. |
[2] Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur
insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel
eintreten mußte. |
[2] Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur
insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht
übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel
eintreten mußte. |
§ 88 |
§ 92 |
|
(1) |
(1) Wenn jede Partei theils obsiegt, theils
unterliegt, so sind die Kosten gegen einander aufzuheben oder
verhältnißmäßig zu theilen. |
[1] Wenn jede
Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so sind die Kosten gegen
einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen. |
|
[2] Sind die Kosten gegen
einander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur
Hälfte zur Last. |
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesammten
Prozeßkosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen
Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine besonderen
Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der
anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen,
von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer
gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesammten
Prozeßkosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen
Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine besonderen
Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der
anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen,
von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer
gegenseitigen Berechnung abhängig war. |
§ 89 |
§ 93 |
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die
Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. |
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur
Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die
Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. |
§ 90 |
§ 94 |
|
Macht der Kläger einen auf
ihn übergegangenen Anspruch geltend, ohne daß er vor der Erhebung
der Klage dem Beklagten den Übergang mitgetheilt und auf Verlangen
nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozeßkosten insoweit zur Last,
als sie dadurch entstanden sind, daß der Beklagte durch die
Unterlassung der Mittheilung oder des Nachweises veranlaßt worden
ist, den Anspruch zu bestreiten. |
|
§ 95 |
Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist
versäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer
Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden
veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. |
Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist
versäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer
Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden
veranlaßt, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen. |
§ 91 |
§ 96 |
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs-
oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden,
welche dasselbe geltend gemacht hat, auch wenn sie in der
Hauptsache obsiegt. |
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs-
oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden,
welche dasselbe geltend gemacht hat, auch wenn sie in der
Hauptsache obsiegt. |
§ 92 |
§ 97 |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt
hat. |
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, welche dasselbe eingelegt
hat. |
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz können der
obsiegenden Partei ganz oder theilweise auferlegt werden, wenn sie
auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem
Ermessen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen im Stande
war. |
(2) Die Kosten der Berufungsinstanz können der
obsiegenden Partei ganz oder theilweise auferlegt werden, wenn sie
auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem
Ermessen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen im Stande
war. |
(3) Die Kosten der Revisionsinstanz in
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig sind, hat auch im Falle des Obsiegens die Reichs- oder
die Staatskasse zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenstandes
die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt und der Vertreter
des Reichs oder des Staates die Revision eingelegt hat. |
(3) Die Kosten der Revisionsinstanz in
Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig sind, hat auch im Falle des Obsiegens die Reichs- oder
die Staatskasse zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenstandes
die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt und der Vertreter
des Reichs oder des Staates die Revision eingelegt hat. |
§ 93 |
§ 97a |
|
(weggefallen) |
|
§ 98 |
[1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs
sind als gegen einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die
Parteien ein Anderes vereinbart haben. |
[1] Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs
sind als gegen einander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die
Parteien ein Anderes vereinbart haben. |
[2] Dasselbe gilt von den Kosten des durch
Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über dieselben
bereits rechtskräftig erkannt ist. |
[2] Dasselbe gilt von den Kosten des durch
Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über dieselben
bereits rechtskräftig erkannt ist. |
§ 94 |
§ 99 |
Die Anfechtung der Entscheidung über den
Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in
der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(1) Die Anfechtung
der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt
wird. |
|
(2) Ist die Hauptsache
durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene
Verurtheilung erledigt, so kann die Entscheidung über den
Kostenpunkt selbständig angefochten werden. |
|
(3) |
|
[1] Ist eine Entscheidung
in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die Entscheidung
über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. |
|
[2] Vor der Entscheidung
über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. |
§ 95 |
§ 100 |
(1) Besteht der unterliegende Theil aus mehreren
Personen, so haften dieselben für die Kostenerstattung nach
Kopftheilen. |
(1) Besteht der unterliegende Theil aus mehreren
Personen, so haften dieselben für die Kostenerstattung nach
Kopftheilen. |
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der
Betheiligung am Rechtsstreite kann nach dem Ermessen des Gerichts
die Betheiligung zum Maßstabe genommen werden. |
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der
Betheiligung am Rechtsstreite kann nach dem Ermessen des Gerichts
die Betheiligung zum Maßstabe genommen werden. |
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so sind die übrigen
Streitgenossen für die durch dasselbe veranlaßten Kosten nicht
verhaftet. |
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs-
oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so sind die übrigen
Streitgenossen für die durch dasselbe veranlaßten Kosten nicht
verhaftet. |
(4) Durch |
(4) |
die Bestimmungen dieses
Paragraphen wird eine nach den |
[1] Werden mehrere
Beklagte als Gesammtschuldner verurtheilt, so haften sie auch
für die Kostenerstattung,
unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3, als
Gesammtschuldner. |
Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung, wegen der
Kosten solidarisch zu haften, nicht
berührt. |
[2] Die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach
denen sich diese Haftung auf die im Abs. 3 bezeichneten
Kosten erstreckt, bleiben
unberührt. |
§ 96 |
§ 100a |
|
(weggefallen) |
|
§ 101 |
(1) Die Bestimmungen der §§
87-93 finden auch auf die durch eine Nebenintervention
verursachten Kosten Anwendung. |
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten
Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei
aufzuerlegen, soweit derselbe nach den Bestimmungen der §§
[91]-[98] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies
nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten
aufzuerlegen. |
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse
der Hauptpartei (§ 66), so sind die
Vorschriften des § 95
maßgebend. |
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse
der Hauptpartei (§ [69]), so sind
die Vorschriften des § [100]
maßgebend. |
§ 97 |
§ 101a |
|
(weggefallen) |
|
§ 102 |
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter,
Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher
können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung
derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes
Verschulden veranlaßt haben. |
(1) Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter,
Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte sowie Gerichtsvollzieher
können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung
derjenigen Kosten verurtheilt werden, welche sie durch grobes
Verschulden veranlaßt haben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Betheiligte zu
hören. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 98 |
§ 103 |
|
(1) |
|
[1] Im Verfahren vor den
Amtsgerichten kann der Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten,
wenn er sofort zu ermitteln ist, in dem Urtheile festgesetzt
werden. |
|
[2] Gegen diese
Festsetzung findet ausschließlich die sofortige Beschwerde
statt. |
|
(2) Im Übrigen erfolgt die
Festsetzung der zu erstattenden Prozeßkosten im besonderen
Verfahren nach Maßgabe der §§ [104]-[106]. |
|
§ 104 |
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten
kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
geltend gemacht werden. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten
kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels
geltend gemacht werden. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden
Betrags ist bei dem Gericht erster Instanz anzubringen; es kann vor
dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
[1] Das Gesuch um Festsetzung des zu erstattenden
Betrags ist bei dem Gericht erster Instanz anzubringen; es kann vor
dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
[2] Die Kostenberechnung, die zur Mittheilung an
den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung
der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. |
[2] Die Kostenberechnung, die zur Mittheilung an
den Gegner bestimmte Abschrift derselben und die zur Rechtfertigung
der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen. |
§ 99 |
§ 105 |
(1) Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch
kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
|
(2) Das Gericht kann sich
bei der Prüfung des Gesuchs der Hülfe des Gerichtsschreibers
bedienen. |
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß
derselbe glaubhaft gemacht ist. |
(3) Zur
Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß derselbe glaubhaft
gemacht ist. |
(3) Gegen den
Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt. |
(4) Gegen den
Festsetzungsbeschluß findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 100 |
§ 106 |
[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder theilweise nach
Quoten vertheilt, so hat die Partei den Gegner vor Anbringung des
Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten
binnen einer einwöchigen Frist bei dem Gerichte einzureichen. |
[1] Sind die Prozeßkosten ganz oder theilweise nach
Quoten vertheilt, so hat die Partei den Gegner vor Anbringung des
Festsetzungsgesuchs aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten
binnen einer einwöchigen Frist bei dem Gerichte einzureichen. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist erfolgt die
Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet
des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich
geltend zu machen. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist erfolgt die
Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet
des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich
geltend zu machen. |
[3] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche
durch das nachträgliche Verfahren entstehen. |
[3] Der Gegner haftet für die Mehrkosten, welche
durch das nachträgliche Verfahren entstehen. |
|
§ 107 |
|
(1) |
|
[1] Ergeht nach der
Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des
Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese
Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der
Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung
entsprechend abzuändern. |
|
[2] Über den Antrag
entscheidet das Gericht erster Instanz. |
|
(2) |
|
[1] Der Antrag ist binnen
der Frist von einem Monate bei dem Gericht anzubringen; er kann vor
dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
|
[2] Die Frist beginnt mit
der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der
Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden
Beschlusses. |
|
(3) |
|
[1] Die Entscheidung kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
|
[2] Gegen die Entscheidung
findet sofortige Beschwerde statt. |
Sechster Titel. Sicherheitsleistung |
Sechster Titel. Sicherheitsleistung |
§ 101 |
§ 107a |
|
(weggefallen) |
|
§ 108 |
Die Bestellung einer prozessualischen Sicherheit
ist, sofern nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder
dieses Gesetz eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende
Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in
baarem Gelde oder in solchen
Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem Ermessen eine
genügende Deckung gewähren. |
(1) Die Bestellung
einer prozessualischen Sicherheit ist, sofern nicht die Parteien
ein Anderes vereinbart haben oder dieses Gesetz eine nach freiem
Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch
Hinterlegung von Geld oder solchen
Werthpapieren zu bewirken, welche nach §
234 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung
geeignet sind oder nach richterlichem Ermessen eine
genügende Deckung gewähren. |
§ 102 |
(2) Die Vorschriften
des § 234 Abs. 2 und des § 235 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende
Anwendung. |
|
§ 109 |
|
(1) Ist die Veranlassung
für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das
Gericht, welches die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder
zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen welcher ihm die
Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die
Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die
Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen
hat. |
|
(2) Nach Ablauf der Frist
hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen,
wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen
ist. |
|
(3) |
|
[1] Die Anträge und die
Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
|
[2] Die Entscheidungen
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
|
(4) Gegen den Beschluß,
durch welchen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird,
steht dem Antragsteller, gegen die im Abs. 2 bezeichnete
Entscheidung steht beiden Theilen die sofortige Beschwerde
zu. |
|
§ 110 |
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben
dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten
Sicherheit zu leisten. |
(1) Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben
dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten
Sicherheit zu leisten. |
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: |
(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein: |
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der
Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur
Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; |
1. wenn nach den Gesetzen des Staates, welchem der
Kläger angehört, ein Deutscher in gleichem Falle zur
Sicherheitsleistung nicht verpflichtet ist; |
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; |
2. im Urkunden- oder Wechselprozesse; |
3. bei Widerklagen; |
3. bei Widerklagen; |
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen
Aufforderung angestellt werden; |
4. bei Klagen, welche in Folge einer öffentlichen
Aufforderung angestellt werden; |
5. bei Klagen aus Ansprüchen, welche in
das Grund- oder Hypothekenbuch einer deutschen Behörde
eingetragen sind. |
5. bei Klagen aus Rechten, welche im
Grundbuch eingetragen sind. |
§ 103 |
§ 111 |
Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung
verlangen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der Kläger die
Eigenschaft eines Deutschen verliert oder die Voraussetzung, unter
welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war,
wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des
erhobenen Anspruchs unbestritten ist. |
Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleistung
verlangen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der Kläger die
Eigenschaft eines Deutschen verliert oder die Voraussetzung, unter
welcher der Ausländer von der Sicherheitsleistung befreit war,
wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des
erhobenen Anspruchs unbestritten ist. |
§ 104 |
§ 112 |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. |
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von
dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt. |
(2) |
(2) |
[1] Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der
Prozeßkosten zu Grunde zu legen, welchen der Beklagte
wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. |
[1] Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der
Prozeßkosten zu Grunde zu legen, welchen der Beklagte
wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. |
[2] Die dem Beklagten durch eine Widerklage
erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. |
[2] Die dem Beklagten durch eine Widerklage
erwachsenden Kosten sind hierbei nicht zu berücksichtigen. |
(3) Ergiebt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß
die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die
Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur
Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruchs unbestritten
ist. |
(3) Ergiebt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß
die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte die
Leistung einer weiteren Sicherheit verlangen, sofern nicht ein zur
Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anspruchs unbestritten
ist. |
§ 105 |
§ 113 |
[1] Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der
Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die
Sicherheit zu leisten sei. |
[1] Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der
Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die
Sicherheit zu leisten sei. |
[2] Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des
Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet
ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu
verwerfen. |
[2] Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des
Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet
ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein
Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dasselbe zu
verwerfen. |
Siebenter Titel. Armenrecht |
Siebenter Titel. Armenrecht |
§ 106 |
§ 114 |
(1) Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des
für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des
Prozesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts
Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos
erscheint. |
(1) Wer außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des
für ihn und seine Familie nothwendigen Unterhalts die Kosten des
Prozesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts
Anspruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsvertheidigung nicht muthwillig oder aussichtslos
erscheint. |
(2) Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit
Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. |
(2) Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit
Anspruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. |
§ 107 |
§ 115 |
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die
Partei: |
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die
Partei: |
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten,
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den
Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baaren
Auslagen, sowie der Stempelsteuer; |
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung
der rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten,
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen und den
Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und der sonstigen baaren
Auslagen, sowie der Stempelsteuer; |
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten; |
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten; |
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen
Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein
Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte
geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte
ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. |
3. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen
Bewirkung von Zustellungen und von Vollstreckungshandlungen ein
Gerichtsvollzieher und, insoweit eine Vertretung durch Anwälte
geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte
ein Rechtsanwalt beigeordnet werde. |
§ 108 |
§ 116 |
|
[1] Insoweit nicht eine
Vertretung durch Anwälte geboten oder ein Anwalt gemäß § 34 der
Rechtsanwaltsordnung beigeordnet ist, kann einer armen Partei,
welche nicht im Bezirke des Prozeßgerichts wohnt, zur
unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in der mündlichen
Verhandlung ein Justizbeamter, der nicht als Richter angestellt
ist, oder ein Rechtskundiger, der die vorgeschriebene erste Prüfung
für den Justizdienst bestanden hat, auf Antrag beigeordnet
werden. |
|
[2] Die in Folge dessen
erwachsenden baaren Auslagen werden von der Staatskasse bestritten
und als Gerichtskosten in Ansatz gebracht. |
|
§ 117 |
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die
Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
keinen Einfluß. |
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die
Verpflichtung zur Erstattung der dem Gegner erwachsenden Kosten
keinen Einfluß. |
§ 109 |
§ 118 |
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist
bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist
bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen
Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem
unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und
Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu
entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung
der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. |
[1] Dem Gesuch ist ein von der obrigkeitlichen
Behörde der Partei ausgestelltes Zeugniß beizufügen, in welchem
unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens- und
Familienverhältnisse der Partei sowie des Betrags der von dieser zu
entrichtenden direkten Staatssteuern das Unvermögen zur Bestreitung
der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt wird. |
[2] Für Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen
Behörde ausgestellt werden. |
[2] Für Personen, welche unter Vormundschaft oder
Kuratel stehen, kann das Zeugniß auch von der vormundschaftlichen
Behörde ausgestellt werden. |
(3) In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter
Angabe der Beweismittel darzulegen. |
(3) In dem Gesuche ist das Streitverhältniß unter
Angabe der Beweismittel darzulegen. |
§ 110 |
§ 119 |
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für
jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der
Zwangsvollstreckung. |
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für
jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der
Zwangsvollstreckung. |
(2) |
(2) |
[1] In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises
des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen
Instanz bewilligt war. |
[1] In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises
des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen
Instanz bewilligt war. |
[2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so
ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder aussichtslos
erscheint. |
[2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so
ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung
oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder aussichtslos
erscheint. |
§ 111 |
§ 120 |
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner
die einstweilige Befreiung von den im § 107 Nr. 1 bezeichneten Kosten zur Folge. |
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den
Berufungskläger und den Revisionskläger hat zugleich für den Gegner
die einstweilige Befreiung von den im § [115] Nr. 1 bezeichneten Kosten zur Folge. |
§ 112 |
§ 121 |
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden,
wenn sich ergiebt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht
vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist. |
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden,
wenn sich ergiebt, daß eine Voraussetzung der Bewilligung nicht
vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist. |
§ 113 |
§ 122 |
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person,
welcher es bewilligt ist. |
Das Armenrecht erlischt mit dem Tode der Person,
welcher es bewilligt ist. |
§ 114 |
§ 123 |
(1) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die
arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die
Prozeßkosten verurtheilten Gegner nach Maßgabe der für die
Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften
eingezogen werden. |
(1) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die
arme Partei einstweilen befreit ist, können von dem in die
Prozeßkosten verurtheilten Gegner nach Maßgabe der für die
Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften
eingezogen werden. |
(2) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der
Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben
einzuziehen, soweit er in die Prozeßkosten verurtheilt oder der
Rechtsstreit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist. |
(2) Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der
Gegner der armen Partei einstweilen befreit ist, sind von demselben
einzuziehen, soweit er in die Prozeßkosten verurtheilt oder der
Rechtsstreit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist. |
§ 115 |
§ 124 |
(1) Die für die arme Partei bestellten
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren
und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner
beizutreiben. |
(1) Die für die arme Partei bestellten
Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren
und Auslagen von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner
beizutreiben. |
(2) Eine Einrede aus der Person der armen Partei
ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, welche nach der in demselben Rechtsstreite über die Kosten
erlassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten
sind. |
(2) Eine Einrede aus der Person der armen Partei
ist nur insoweit zulässig, als die Aufrechnung von Kosten verlangt
wird, welche nach der in demselben Rechtsstreite über die Kosten
erlassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten
sind. |
§ 116 |
§ 125 |
(1) Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande
ist. |
(1) Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande
ist. |
(2) Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge,
von deren Berichtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit
die arme Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist. |
(2) Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge,
von deren Berichtigung der Gegner einstweilen befreit war, soweit
die arme Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist. |
§ 117 |
§ 126 |
Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts,
über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechte
zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. |
Über das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts,
über die Entziehung desselben und über die Verpflichtung zur
Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armenrechte
zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen befreit ist, kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. |
§ 118 |
§ 127 |
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht
bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch
welchen das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die
Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde
statt. |
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht
bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch
welchen das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die
Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde
statt. |
Dritter Abschnitt. Verfahren |
Dritter Abschnitt. Verfahren |
Erster Titel. Mündliche Verhandlung |
Erster Titel. Mündliche Verhandlung |
§ 119 |
§ 128 |
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit
vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche. |
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit
vor dem erkennenden Gerichte ist eine mündliche. |
§ 120 |
§ 129 |
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung
dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht
zur Folge. |
(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet; die Nichtbeachtung
dieser Vorschrift hat Rechtsnachtheile in der Sache selbst nicht
zur Folge. |
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende
Schriftsätze gewechselt werden. |
(2) In anderen Prozessen können vorbereitende
Schriftsätze gewechselt werden. |
§ 121 |
§ 130 |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen
enthalten: |
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen
enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und
Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des
Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen; |
2. die Anträge, welche die Partei in der
Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
2. die Anträge, welche die Partei in der
Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt; |
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge
dienenden thatsächlichen Verhältnisse; |
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge
dienenden thatsächlichen Verhältnisse; |
4. die Erklärung über die thatsächlichen
Behauptungen des Gegners; |
4. die Erklärung über die thatsächlichen
Behauptungen des Gegners; |
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich
die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher
Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem
Gegner bezeichneten Beweismittel; |
5. die Bezeichnung der Beweismittel, welcher sich
die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher
Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem
Gegner bezeichneten Beweismittel; |
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des
Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst
oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als
Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. |
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des
Anwalts, in anderen Prozessen die Unterschrift der Partei selbst
oder desjenigen, welcher für dieselbe als Bevollmächtigter oder als
Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. |
§ 122 |
§ 131 |
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den
Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem
Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatze sind die in den
Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem
Schriftsatze Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
(2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in
Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den
Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und
die Unterschrift enthält. |
(2) Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in
Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den
Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und
die Unterschrift enthält. |
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt
oder von bedeutendem Umfange, so genügt die genaue Bezeichnung
derselben mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. |
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt
oder von bedeutendem Umfange, so genügt die genaue Bezeichnung
derselben mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren. |
§ 123 |
§ 132 |
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue
Thatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist
mindestens eine Woche, wenn er einen Zwischenstreit betrifft,
mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung
zuzustellen. |
(1) Der vorbereitende Schriftsatz, welcher neue
Thatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist
mindestens eine Woche, wenn er einen Zwischenstreit betrifft,
mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung
zuzustellen. |
(2) |
(2) |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine
Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist mindestens drei
Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. |
[1] Der vorbereitende Schriftsatz, welcher eine
Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist mindestens drei
Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzustellen. |
[2] Die Zustellung einer schriftlichen
Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen
Zwischenstreit handelt. |
[2] Die Zustellung einer schriftlichen
Gegenerklärung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen
Zwischenstreit handelt. |
§ 124 |
§ 133 |
(1) Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht
bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der
Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(1) Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht
bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der
Anlagen auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(2) Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der
Überreichung der Urschrift, wenn eine Terminsbestimmung oder wenn
die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erwirkt
werden soll, anderenfalls sofort nach erfolgter Zustellung des
Schriftsatzes. |
(2) Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der
Überreichung der Urschrift, wenn eine Terminsbestimmung oder wenn
die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erwirkt
werden soll, anderenfalls sofort nach erfolgter Zustellung des
Schriftsatzes. |
§ 125 |
§ 134 |
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig
aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen
Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug
genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der
Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der
Niederlegung zu benachrichtigen. |
(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig
aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen
Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden Schriftsatze Bezug
genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der
Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der
Niederlegung zu benachrichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine
Frist von drei Tagen. |
[1] Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine
Frist von drei Tagen. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert oder abgekürzt werden. |
[2] Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden
verlängert oder abgekürzt werden. |
§ 126 |
§ 135 |
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die
Mittheilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen
Empfangsbescheinigung zu bewirken. |
(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die
Mittheilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen
Empfangsbescheinigung zu bewirken. |
(2) Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte
Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf
Antrag nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen
Zurückgabe zu verurtheilen. |
(2) Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte
Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf
Antrag nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen
Zurückgabe zu verurtheilen. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 127 |
§ 136 |
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
mündliche Verhandlung. |
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die
mündliche Verhandlung. |
(2) Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen,
welcher seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. |
(2) Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen,
welcher seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. |
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache
erschöpfende Erörterung finde und die Verhandlung ohne
Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die
Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. |
(3) Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache
erschöpfende Erörterung finde und die Verhandlung ohne
Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die
Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen. |
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht
des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die
Urtheile und Beschlüsse des Gerichts. |
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht
des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die
Urtheile und Beschlüsse des Gerichts. |
§ 128 |
§ 137 |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch
eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. |
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch
eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen. |
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede
zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und
rechtlicher Beziehung zu umfassen. |
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede
zu halten; sie haben das Streitverhältniß in thatsächlicher und
rechtlicher Beziehung zu umfassen. |
(3) |
(3) |
[1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt
mündlicher Verhandlung ist unzulässig. |
[1] Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt
mündlicher Verhandlung ist unzulässig. |
[2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur
insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben
ankommt. |
[2] Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur
insoweit statt, als es auf den wörtlichen Inhalt derselben
ankommt. |
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch
der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. |
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch
der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten. |
§ 129 |
§ 138 |
(1) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner
behaupteten Thatsachen zu erklären. |
(1) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner
behaupteten Thatsachen zu erklären. |
(2) Thatsachen, welche nicht ausdrücklich
bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die
Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der
Partei hervorgeht. |
(2) Thatsachen, welche nicht ausdrücklich
bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die
Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der
Partei hervorgeht. |
(3) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über
Thatsachen zulässig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch
Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. |
(3) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über
Thatsachen zulässig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch
Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. |
§ 130 |
§ 139 |
(1) Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf
hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der
geltend gemachten Thatsachen ergänzt und die Beweismittel
bezeichnet, überhaupt alle für die Feststellung des
Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen abgegeben werden. |
(1) Der Vorsitzende hat durch Fragen darauf
hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der
geltend gemachten Thatsachen ergänzt und die Beweismittel
bezeichnet, überhaupt alle für die Feststellung des
Sachverhältnisses erheblichen Erklärungen abgegeben werden. |
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, welche in Ansehung der von Amtswegen zu
berücksichtigenden Punkte obwalten. |
(2) Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam
zu machen, welche in Ansehung der von Amtswegen zu
berücksichtigenden Punkte obwalten. |
(3) Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. |
(3) Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. |
§ 131 |
§ 140 |
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das
Gericht. |
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das
Gericht. |
§ 132 |
§ 141 |
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer
Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen. |
Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer
Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen. |
§ 133 |
§ 141a |
|
(weggefallen) |
|
§ 141b |
|
(weggefallen) |
|
§ 141c |
|
(weggefallen) |
|
§ 141d |
|
(weggefallen) |
|
§ 141e |
|
(weggefallen) |
|
§ 142 |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die
in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen
hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen
vorlege. |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die
in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie sich bezogen
hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen
vorlege. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten
Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Gerichtsschreiberei verbleiben. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten
Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der
Gerichtsschreiberei verbleiben. |
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in
fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten
Dolmetscher angefertigte Übersetzung beigebracht werde. |
(3) Das Gericht kann anordnen, daß von den in
fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten
Dolmetscher angefertigte Übersetzung beigebracht werde. |
§ 134 |
§ 143 |
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in
ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus
Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung
der Sache betreffen. |
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in
ihrem Besitze befindlichen Akten vorlegen, soweit dieselben aus
Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung
der Sache betreffen. |
§ 135 |
§ 144 |
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins,
sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. |
(1) Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins,
sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des
Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum
Gegenstande haben. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des
Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum
Gegenstande haben. |
§ 136 |
§ 145 |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer
Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt
werden. |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer
Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt
werden. |
(2) Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine |
(2) Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine
Widerklage erhoben hat und der
Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche
nicht in rechtlichem Zusammenhange steht. |
Gegenforderung vorgebracht
hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung
nicht in rechtlichem Zusammenhange steht. |
(3) Macht der Beklagte die
Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, welche mit der in der Klage geltend
gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so kann das Gericht anordnen, daß über die
Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die
Vorschriften des § [302] finden Anwendung. |
§ 137 |
§ 146 |
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf
denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Vertheidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken etc.) die
Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel zu beschränken sei. |
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf
denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Vertheidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken etc.) die
Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel zu beschränken sei. |
§ 138 |
§ 147 |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm
anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum
Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen,
wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden,
in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können. |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm
anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum
Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen,
wenn die Ansprüche, welche den Gegenstand dieser Prozesse bilden,
in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können. |
§ 139 |
§ 148 |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Theil von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von
einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis
zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. |
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Theil von dem Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den
Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von
einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis
zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. |
§ 140 |
§ 149 |
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren
Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung
der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens
anordnen. |
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines
Rechtsstreits der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren
Ermittelung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung
der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens
anordnen. |
§ 141 |
§ 150 |
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen
wieder aufheben. |
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine
Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen
wieder aufheben. |
§ 142 |
§ 151 |
|
[1] Hängt die Entscheidung
eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe nichtig ist, so hat das
Gericht, wenn die Nichtigkeit nur im Wege der Nichtigkeitsklage
geltend gemacht werden kann, auf Antrag das Verfahren auszusetzen
und, falls die Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben ist, eine Frist
zur Erhebung der Klage zu bestimmen. |
|
[2] Ist die
Nichtigkeitsklage erledigt oder wird sie nicht vor dem Ablaufe der
bestimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten
Verfahrens zulässig. |
|
§ 152 |
|
[1] Hängt die Entscheidung
eines Rechtsstreits davon ab, ob eine im Wege der Anfechtungsklage
angefochtene Ehe anfechtbar ist, so hat das Gericht auf Antrag das
Verfahren auszusetzen. |
|
[2] Ist der Rechtsstreit
über die Anfechtungsklage erledigt, so findet die Aufnahme des
ausgesetzten Verfahrens statt. |
|
§ 153 |
|
Hängt die Entscheidung
eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, dessen Ehelichkeit im
Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, unehelich ist, so
finden die Vorschriften des § [152] entsprechende
Anwendung. |
|
§ 154 |
|
(1) Wird im Laufe eines
Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe bestehe
oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die
Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag
das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungsklage erledigt
ist. |
|
(2) Diese Vorschrift
findet entsprechende Anwendung, wenn im Laufe eines Rechtsstreits
streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und
Kindesverhältniß bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen
Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe oder nicht
zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung
des Rechtsstreits abhängt. |
|
§ 155 |
|
In den Fällen der §§
[151]-[153] kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch welche
das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des
Rechtsstreits verzögert wird, welcher die Nichtigkeit oder die
Anfechtung der Ehe oder die Anfechtung der Ehelichkeit zum
Gegenstande hat. |
|
§ 156 |
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
Verhandlung, welche geschlossen war, anordnen. |
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer
Verhandlung, welche geschlossen war, anordnen. |
§ 143 |
§ 157 |
(1) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und
Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt,
den weiteren Vortrag untersagen. |
(1) Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und
Beiständen, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt,
den weiteren Vortrag untersagen. |
(2) Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände,
welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, zurückweisen. |
(2) Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände,
welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, zurückweisen. |
(3) Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht
statt. |
(3) Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht
statt. |
(4) Auf
Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine
Anwendung. |
(4) Die Vorschriften der
Abs. 1, 2 finden auf
Rechtsanwälte, die Vorschrift des
Abs. 2 findet auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor
Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene
Anordnung gestattet ist, keine Anwendung. |
§ 144 |
§ 158 |
[1] Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person
zur Aufrechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung
entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise
verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. |
[1] Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person
zur Aufrechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung
entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise
verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte. |
[2] Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden
Paragraphen, sofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei
einer früheren Verhandlung geschehen war. |
[2] Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden
Paragraphen, sofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei
einer früheren Verhandlung geschehen war. |
§ 145 |
§ 159 |
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte
ist ein Protokoll aufzunehmen. |
(1) Über die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte
ist ein Protokoll aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll enthält: |
(2) Das Protokoll enthält: |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers
und des etwa zugezogenen Dolmetschers; |
2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers
und des etwa zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; |
4. die Namen der erschienenen Parteien,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
4. die Namen der erschienenen Parteien,
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 146 |
§ 160 |
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen
anzugeben. |
(1) Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen
anzugeben. |
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind
festzustellen: |
(2) Durch Aufnahme in das Protokoll sind
festzustellen: |
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und
Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder
theilweise erledigt wird; |
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und
Vergleiche, durch welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder
theilweise erledigt wird; |
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung
vorgeschrieben ist; |
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung
vorgeschrieben ist; |
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer
früheren Aussage abweichen; |
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
sofern dieselben früher nicht abgehört waren oder von ihrer
früheren Aussage abweichen; |
4. das Ergebniß eines Augenscheins; |
4. das Ergebniß eines Augenscheins; |
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und
Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle
schriftlich beigefügt sind; |
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und
Verfügungen) des Gerichts, sofern sie nicht dem Protokolle
schriftlich beigefügt sind; |
6. die Verkündung der Entscheidungen. |
6. die Verkündung der Entscheidungen. |
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die
Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage
beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist. |
(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die
Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage
beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist. |
§ 147 |
§ 161 |
[1] Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und
Sachverständigen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem
Prozeßgericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht
unterliegt. |
[1] Die Feststellung der Aussagen der Zeugen und
Sachverständigen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem
Prozeßgericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht
unterliegt. |
[2] In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu
bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe. |
[2] In diesem Falle ist in dem Protokolle nur zu
bemerken, daß die Vernehmung stattgefunden habe. |
§ 148 |
§ 162 |
[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1-4
des § 146 betrifft, den Betheiligten
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. |
[1] Das Protokoll ist insoweit, als es die Nr. 1-4
des § [160] betrifft, den
Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. |
[2] In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies
geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen
erhoben sind. |
[2] In dem Protokolle ist zu bemerken, daß dies
geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen
erhoben sind. |
§ 149 |
§ 162a |
|
(weggefallen) |
|
§ 163 |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem
Gerichtsschreiber zu unterschreiben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters
genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
[2] Im Falle der Verhinderung des Amtsrichters
genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers. |
§ 150 |
§ 164 |
[1] Die Beobachtung der für die mündliche
Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das
Protokoll bewiesen werden. |
[1] Die Beobachtung der für die mündliche
Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das
Protokoll bewiesen werden. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt desselben ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig. |
§ 151 |
§ 165 |
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung
vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern
stattfinden, ist der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen. |
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung
vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern
stattfinden, ist der Gerichtsschreiber gleichfalls zuzuziehen. |
Zweiter Titel. Zustellungen |
Zweiter Titel. Zustellungen |
|
I. Zustellungen auf
Betreiben der Parteien |
§ 152 |
§ 166 |
(1) Die Zustellungen erfolgen durch
Gerichtsvollzieher. |
(1) Die von den Parteien
zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch
Gerichtsvollzieher. |
|
(2) |
(2) In Anwaltsprozessen ist
der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen, in anderen
Prozessen nach der Wahl der Partei entweder unmittelbar oder unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts. |
[1] In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die
Partei den Gerichtsvollzieher unter
Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zustellung
beauftragen. |
|
[2] Das Gleiche gilt für
Anwaltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine
Nothfrist gewahrt werden soll. |
§ 153 |
§ 167 |
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um
den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, den
Gerichtsschreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit
der Zustellung zu ermächtigen. |
(1) Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um
den Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung, den
Gerichtsschreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit
der Zustellung zu ermächtigen. |
(2) Ist eine Zustellung durch einen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweise des Gegentheils
angenommen, daß dieselbe im Auftrage der Partei erfolgt sei. |
(2) Ist eine Zustellung durch einen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum Beweise des Gegentheils
angenommen, daß dieselbe im Auftrage der Partei erfolgt sei. |
§ 154 |
§ 168 |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers zulässig ist, hat dieser einen
Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu
beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst
einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle. |
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers zulässig ist, hat dieser einen
Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu
beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst
einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu
berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden Schriftsatz
enthalten ist. |
§ 155 |
§ 169 |
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn
unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem
neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl
der Personen, welchen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von
Abschriften zu übergeben. |
(1) Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn
unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem
neben der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl
der Personen, welchen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von
Abschriften zu übergeben. |
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und
den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu
bescheinigen. |
(2) Die Zeit der Übergabe ist auf der Urschrift und
den Abschriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu
bescheinigen. |
§ 156 |
§ 169a |
|
(weggefallen) |
|
§ 170 |
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung
zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in
der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
(1) Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung
zugestellt werden soll, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in
der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
(2) Die Beglaubigung geschieht durch den
Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder
in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den
Anwalt, bei den von Amtswegen
zuzustellenden Schriftstücken durch den
Gerichtsschreiber. |
(2) Die Beglaubigung geschieht durch den
Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder
in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schriftstücken durch den
Anwalt. |
§ 157 |
§ 170a |
|
(weggefallen) |
|
§ 171 |
(1) Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt
werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die
gesetzlichen Vertreter derselben. |
(1) Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt
werden sollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Personen an die
gesetzlichen Vertreter derselben. |
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen,
sowie bei Personenvereinen, welche als solche klagen und verklagt
werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. |
(2) Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen,
sowie bei Personenvereinen, welche als solche klagen und verklagt
werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher. |
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei
mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben. |
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei
mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an einen derselben. |
§ 158 |
§ 172 |
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen
Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den
Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie u. s. w.). |
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen
Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den
Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie,
Eskadron, Batterie u. s. w.). |
§ 159 |
§ 173 |
Die Zustellung erfolgt an den
Generalbevollmächtigten, sowie in den durch den Betrieb eines
Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den
Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. |
Die Zustellung erfolgt an den
Generalbevollmächtigten, sowie in den durch den Betrieb eines
Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den
Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. |
§ 160 |
§ 174 |
(1) |
(1) |
[1] Wohnt eine Partei weder am Orte des
Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem
das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie
nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften
Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie
eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten
Schriftstücke bevollmächtige. |
[1] Wohnt eine Partei weder am Orte des
Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem
das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann das Gericht, falls sie
nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften
Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie
eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten
Schriftstücke bevollmächtige. |
[2] Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Diese Anordnung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[3] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
(2) Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so
ist sie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht
einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke
wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. |
(2) Wohnt die Partei nicht im Deutschen Reiche, so
ist sie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung
eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls sie nicht
einen in dem durch den ersten Absatz bezeichneten Orte oder Bezirke
wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat. |
§ 161 |
§ 175 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der
nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu
benennen. |
[1] Der Zustellungsbevollmächtigte ist bei der
nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem
Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu
benennen. |
[2] Geschieht dies nicht, so können alle späteren
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt
werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück
unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnorte zur Post
giebt. |
[2] Geschieht dies nicht, so können alle späteren
Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung in der Art bewirkt
werden, daß der Gerichtsvollzieher das zu übergebende Schriftstück
unter der Adresse der Partei nach ihrem Wohnorte zur Post
giebt. |
[3] Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post
als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt. |
[3] Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post
als bewirkt angesehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar
zurückkommt. |
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung
"Einschreiben" zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur
Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. |
(2) Die Postsendungen sind mit der Bezeichnung
"Einschreiben" zu versehen, wenn die Partei es verlangt und zur
Zahlung der Mehrkosten sich bereit erklärt. |
§ 162 |
§ 176 |
Zustellungen, welche in einem anhängigen
Rechtsstreite geschehen sollen, müssen an den für die Instanz
bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. |
Zustellungen, welche in einem anhängigen
Rechtsstreite geschehen sollen, müssen an den für die Instanz
bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. |
§ 163 |
§ 177 |
|
(1) Ist der Aufenthalt
eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat das Prozeßgericht
auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, in
Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu
bewilligen. |
|
(2) |
|
[1] Die Entscheidung über
den Antrag kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen
werden. |
|
[2] Eine Anfechtung der
die Zustellung bewilligenden Entscheidung findet nicht
statt. |
|
§ 178 |
[1] Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des
vorstehenden Paragraphen auch
diejenigen Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem
Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des
Urtheils des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens
oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum
Gegenstande haben. |
[1] Als zu der Instanz gehörig sind im Sinne des
§ [176] auch diejenigen
Prozeßhandlungen anzusehen, welche das Verfahren vor dem
Instanzgerichte in Folge eines Einspruchs, einer Aufhebung des
Urtheils des Instanzgerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens
oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollstreckungsinstanz zum
Gegenstande haben. |
[2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte
ist als zur ersten Instanz gehörig anzusehen. |
[2] Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgerichte
ist als zur ersten Instanz gehörig anzusehen. |
§ 164 |
§ 179 |
|
(1) |
(1) Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch
welche ein Rechtsmittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Instanz von dem Gegner bestellten
Prozeßbevollmächtigten; wenn ein solcher noch nicht bestellt ist,
an den Prozeßbevollmächtigten der
zunächst Nachgeordneten Instanz; in Ermangelung eines
solchen an den Prozeßbevollmächtigten der
ersten Instanz. |
[1] Die Zustellung
eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechtsmittel eingelegt wird,
erfolgt an den Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, deren Entscheidung angefochten
wird, in Ermangelung eines solchen an den
Prozeßbevollmächtigten erster
Instanz. |
(2) Ist auch kein Prozeßbevollmächtigter erster Instanz |
[2] Ist
von dem Gegner bereits ein
Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur
Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel
zuständige Instanz bestellt, so
kann die Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten
erfolgen. |
vorhanden, so erfolgt die Zustellung an den von dem
Gegner, wenngleich nur für die erste Instanz, bestellten
Zustellungsbevollmächtigten; in
Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst, und zwar an diesen
durch Aufgabe zur Post, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten
zu bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. |
(2) Ist ein
Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1 zugestellt
werden kann, nicht vorhanden, so erfolgt die Zustellung an
den von dem Gegner, wenngleich nur für die erste Instanz,
bestellten Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung
eines solchen an den Gegner selbst, und zwar an diesen durch
Aufgabe zur Post, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten zu
bestellen hatte, die Bestellung aber unterlassen hat. |
|
(3) Ist der Aufenthalt des
Prozeßbevollmächtigten, welchem zuzustellen ist, unbekannt, so
finden die Vorschriften des § [177] entsprechende
Anwendung. |
§ 165 |
§ 180 |
(1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen,
wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen
wird. |
(1) Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen,
wo die Person, welcher zugestellt werden soll, angetroffen
wird. |
(2) Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder
ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des
Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
(2) Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder
ein Geschäftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder des
Geschäftslokals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
§ 166 |
§ 181 |
(1) Wird die Person, welcher zugestellt werden
soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in
der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen
Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person
erfolgen. |
(1) Wird die Person, welcher zugestellt werden
soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in
der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen
Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person
erfolgen. |
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth
oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks
bereit sind. |
(2) Wird eine solche Person nicht angetroffen, so
kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth
oder Vermiether erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schriftstücks
bereit sind. |
§ 167 |
§ 182 |
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht
ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende
Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in
dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem
Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem
Polizeivorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch
eine an der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige,
als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in
der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird. |
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht
ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende
Schriftstück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in
dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen ist, oder an diesem
Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem
Polizeivorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch
eine an der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige,
als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in
der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird. |
§ 168 |
§ 183 |
(1) Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes
Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht
angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden
Gewerbegehülfen erfolgen. |
(1) Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes
Geschäftslokal haben, kann, wenn sie in dem Geschäftslokale nicht
angetroffen werden, die Zustellung an einen darin anwesenden
Gewerbegehülfen erfolgen. |
(2) Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in seinem
Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen
darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. |
(2) Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in seinem
Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen
darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. |
§ 169 |
§ 184 |
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder
eines Personenvereins, welchem zugestellt werden soll, in dem
Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht
angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die
Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden
Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. |
(1) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder
eines Personenvereins, welchem zugestellt werden soll, in dem
Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht
angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die
Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden
Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. |
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so finden die
Bestimmungen der §§ 166, 167 nur
Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden
ist. |
(2) Wird der gesetzliche Vertreter oder der
Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so finden die
Bestimmungen der §§ [181], [182]
nur Anwendung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden
ist. |
§ 170 |
§ 185 |
|
Die Zustellung an eine der
in den §§ [181], [183] und im § [184] Abs. 1 bezeichneten Personen
hat zu unterbleiben, wenn die Person an dem Rechtsstreit als Gegner
der Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll, betheiligt
ist. |
|
§ 186 |
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen
Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte
der Zustellung zurückzulassen. |
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen
Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte
der Zustellung zurückzulassen. |
§ 171 |
§ 187 |
|
Ergiebt sich aus den
Erklärungen einer Partei, daß eine ihr unter Verletzung der
Vorschriften der §§ [181]-[186] zugestellte Ladung in ihre Hände
gelangt ist, so ist die Zustellung als mit dem Zeitpunkte bewirkt
anzusehen, in welchem die Partei nach ihren Erklärungen die Ladung
erhalten hat. |
|
§ 188 |
(1) An |
(1) |
Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird,
nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen. |
[1] Zur Nachtzeit, sowie
an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt wird,
nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen. |
|
[2] Die Nachtzeit umfaßt
in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von
neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1.
Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr
Morgens. |
(2) Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des
Prozeßgerichts ertheilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in
dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und in
Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter zu erledigen sind, von diesem ertheilt werden. |
(2) Die Erlaubniß wird von dem Vorsitzenden des
Prozeßgerichts ertheilt; sie kann auch von dem Amtsrichter, in
dessen Bezirke die Zustellung erfolgen soll, und in
Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder ersuchten
Richter zu erledigen sind, von diesem ertheilt werden. |
(3) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß
ertheilt wird, ist bei der Zustellung abschriftlich
mitzutheilen. |
(3) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß
ertheilt wird, ist bei der Zustellung abschriftlich
mitzutheilen. |
(4) Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
(4) Eine Zustellung, bei welcher die Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die
Annahme nicht verweigert ist. |
§ 172 |
§ 189 |
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter
mehrerer Betheiligter oder an einen von mehreren Vertretern die
Übergabe der Ausfertigung oder Abschrift eines Schriftstücks
erforderlich, so genügt die Übergabe nur einer Ausfertigung oder
Abschrift. |
(1) Ist bei einer Zustellung an den Vertreter
mehrerer Betheiligter oder an einen von mehreren Vertretern die
Übergabe der Ausfertigung oder Abschrift eines Schriftstücks
erforderlich, so genügt die Übergabe nur einer Ausfertigung oder
Abschrift. |
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer
Betheiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu
übergeben, als Betheiligte vorhanden sind. |
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer
Betheiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zu
übergeben, als Betheiligte vorhanden sind. |
§ 173 |
§ 190 |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde
aufzunehmen. |
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde
aufzunehmen. |
(2) Dieselbe ist auf die Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit derselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(2) Dieselbe ist auf die Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit derselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu
übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu
übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu
verbindenden Bogen zu setzen. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für
welche die Zustellung erfolgt, wenn die
Zustellung von Amtswegen angeordnet ist, dem
Gerichtsschreiber zu übermitteln. |
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für
welche die Zustellung erfolgt, zu übermitteln. |
§ 174 |
§ 190a |
|
(weggefallen) |
|
§ 190b |
|
(weggefallen) |
|
§ 190c |
|
(weggefallen) |
|
§ 190d |
|
(weggefallen) |
|
§ 190e |
|
(weggefallen) |
|
§ 190f |
|
(weggefallen) |
|
§ 191 |
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: |
Die Zustellungsurkunde muß enthalten: |
1. Ort und Zeit der Zustellung; |
1. Ort und Zeit der Zustellung; |
2. die Bezeichnung der Person, für welche
zugestellt werden soll; wenn die Zustellung
von Amtswegen angeordnet ist, das Gericht, von welchem die
Anordnung ausgeht; |
2. die Bezeichnung der Person, für welche
zugestellt werden soll; |
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt
werden soll; |
3. die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt
werden soll; |
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt
ist; in den Fällen der §§ 166, 168,
169 die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung an
die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §
167 verfahren ist, die Bemerkung,
wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; |
4. die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt
ist; in den Fällen der §§ [181], [183],
[184] die Angabe des Grundes, durch welchen die Zustellung
an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach §
[182] verfahren ist, die Bemerkung,
wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; |
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die
Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende
Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; |
5. im Falle der Verweigerung der Annahme die
Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende
Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgelassen ist; |
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks und daß eine Abschrift
der Zustellungsurkunde übergeben ist; |
6. die Bemerkung, daß eine Ausfertigung oder eine
beglaubigte Abschrift des
zuzustellenden Schriftstücks und daß eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde
übergeben ist; |
7. die Unterschrift des die Zustellung
vollziehenden Beamten. |
7. die Unterschrift des die Zustellung
vollziehenden Beamten. |
§ 175 |
§ 192 |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
161) erfolgt, so muß die
Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen
unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher
Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe
geschehen ist. |
Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§
[175]) erfolgt, so muß die
Zustellungsurkunde den Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen
unter Nr. 2, 3, 7 entsprechen und außerdem ergeben, zu welcher
Zeit, unter welcher Adresse und bei welcher Postanstalt die Aufgabe
geschehen ist. |
§ 176 |
§ 193 |
Zustellungen können auch durch die Post
erfolgen. |
Zustellungen können auch durch die Post
erfolgen. |
§ 177 |
§ 194 |
|
(1) |
[1] Wird durch die Post zugestellt, so hat der
Gerichtsvollzieher einen durch sein Dienstsiegel verschlossenen,
mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll,
versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten
Briefumschlag, in welchem die zuzustellende Ausfertigung oder die
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks enthalten
ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem
Postboten des Bestimmungsorts aufzutragen. |
[1] Wird durch die Post zugestellt, so hat der
Gerichtsvollzieher einen durch sein Dienstsiegel verschlossenen,
mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll,
versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten
Briefumschlag, in welchem die zuzustellende Ausfertigung oder die
beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks enthalten
ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem
Postboten des Bestimmungsorts aufzutragen. |
[2] Daß die Übergabe in der
bezeichneten Art geschehen, ist von dem |
[2] (weggefallen) |
Gerichtsvollzieher auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit derselben zu
verbindenden Bogen zu bezeugen. |
(2) Der
Gerichtsvollzieher hat auf dem bei der
Zustellung zu übergebenden Schriftstücke zu vermerken, für welche
Person er dasselbe der Post übergiebt, und auf der Urschrift
des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit derselben zu
verbindenden Bogen zu bezeugen, daß die
Übergabe in der im Abs. 1 bezeichneten Art und für wen sie
geschehen ist. |
§ 178 |
§ 195 |
(1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in
Gemäßheit der Bestimmungen der §§ 165-170. |
(1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in
Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180]-[186]. |
(2) Über die Zustellung ist von dem Postboten eine
Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 174 Nr. 1, 3-5, 7 entsprechen und außerdem die
Übergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner
Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlags, sowie der
Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. |
(2) Über die Zustellung ist von dem Postboten eine
Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § [191] Nr. 1, 3-5, 7 entsprechen und außerdem
die Übergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner
Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlags, sowie der
Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. |
(3) Die Urkunde ist von dem Postboten der
Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern,
welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des §
173 Abs. 4 zu verfahren hat. |
(3) Die Urkunde ist von dem Postboten der
Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern,
welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des §
[190] Abs. 4 zu verfahren hat. |
§ 179 |
§ 196 |
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post
um Bewirkung der Zustellung ersuchen. |
[1] Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers zulässig ist, kann derselbe unmittelbar die Post
um Bewirkung der Zustellung ersuchen. |
[2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§
177, 178 auf den Gerichtsschreiber
entsprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt
durch den Gerichtsschreiber. |
[2] In diesem Falle finden die Vorschriften der §§
[194], [195] auf den
Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die erforderliche
Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsschreiber. |
§ 180 |
§ 197 |
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat
die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Partei die
Mehrkosten nicht zu tragen. |
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
bewirkt, obgleich sie durch die Post hätte erfolgen können, so hat
die zur Erstattung der Prozeßkosten verurtheilte Partei die
Mehrkosten nicht zu tragen. |
§ 181 |
§ 198 |
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. |
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann die Zustellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen. |
|
(2) |
(2) Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntniß
des Anwalts, welchem zugestellt worden ist. |
[1] Zum Nachweise
der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene
schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugestellt
worden ist. |
|
[2] Der Anwalt, welcher
zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Zustellung zu ertheilen. |
§ 182 |
§ 199 |
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt
mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder
des in diesem Staate residirenden Konsuls oder Gesandten des
Reichs. |
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt
mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder
des in diesem Staate residirenden Konsuls oder Gesandten des
Reichs. |
§ 183 |
§ 200 |
(1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission
des Reichs gehören, mittels Ersuchens des Reichskanzlers; wenn
dieselben zur Mission eines Bundesstaates gehören, mittels
Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses
Bundesstaates. |
(1) Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der
Exterritorialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission
des Reichs gehören, mittels Ersuchens des Reichskanzlers; wenn
dieselben zur Mission eines Bundesstaates gehören, mittels
Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses
Bundesstaates. |
(2) Zustellungen an die Vorsteher der
Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Reichskanzlers. |
(2) Zustellungen an die Vorsteher der
Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Reichskanzlers. |
§ 184 |
§ 201 |
Zustellungen an Personen, welche zu einem im
Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören,
können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde
erfolgen. |
Zustellungen an Personen, welche zu einem im
Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören,
können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommandobehörde
erfolgen. |
§ 185 |
§ 202 |
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erlassen. |
(1) Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden
von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts erlassen. |
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche
Zeugniß der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung
erfolgt sei, nachgewiesen. |
(2) Die Zustellung wird durch das schriftliche
Zeugniß der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung
erfolgt sei, nachgewiesen. |
§ 186 |
§ 203 |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so
kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
(1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so
kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. |
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann
zulässig, wenn bei einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die
Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist
oder keinen Erfolg verspricht. |
(2) Die öffentliche Zustellung ist auch dann
zulässig, wenn bei einer im Auslande zu bewirkenden Zustellung die
Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist
oder keinen Erfolg verspricht. |
|
(3) Das Gleiche gilt, wenn
die Zustellung aus dem Grunde nicht bewirkt werden kann, weil die
Wohnung einer nach den §§ 18, 19 des Gerichtsverfassungsgesetzes
der Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Person der Ort der
Zustellung ist. |
§ 187 |
§ 204 |
(1) |
(1) |
[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie
auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch
den Gerichtsschreiber von Amtswegen besorgt. |
[1] Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie
auf ein Gesuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch
den Gerichtsschreiber von Amtswegen besorgt. |
[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. |
[2] Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch
Anheftung einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks an die Gerichtstafel. |
[1] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch
Anheftung der zuzustellenden Ausfertigung
oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden
Schriftstücks an die Gerichtstafel. |
[2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist
außerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks
in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur
Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie
die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutschen
Reichsanzeiger erforderlich. |
[2] Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist
außerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks
in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur
Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie
die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutschen
Reichsanzeiger erforderlich. |
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. |
(3) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. |
§ 188 |
§ 205 |
In dem Auszuge des Schriftstücks müssen das
Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der
Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene
erscheinen soll, bezeichnet werden. |
In dem Auszuge des Schriftstücks müssen das
Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der
Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene
erscheinen soll, bezeichnet werden. |
§ 189 |
§ 206 |
(1) |
(1) |
[1] Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt
als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung
des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen
ist. |
[1] Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt
als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung
des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen
ist. |
[2] Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der
öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für
erforderlich erklären. |
[2] Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der
öffentlichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für
erforderlich erklären. |
(2) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist
dasselbe als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des
Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen
sind. |
(2) Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist
dasselbe als zugestellt anzusehen, wenn seit der Anheftung des
Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verstrichen
sind. |
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der
Anheftung zu früh entfernt wird. |
(3) Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der
Anheftung zu früh entfernt wird. |
§ 190 |
§ 207 |
Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung eines
demselben beigefügten Schriftstücks mittels Ersuchens anderer
Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung
betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, insoweit
durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung
oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung
bereits mit der Überreichung des Gesuchs ein. |
(1) Wird auf ein
Gesuch, welches die Zustellung eines demselben beigefügten
Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten oder
mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung
demnächst bewirkt, so treten, insoweit durch die Zustellung eine
Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Frist
unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit der
Überreichung des Gesuchs ein. |
|
(2) Wird ein Schriftsatz,
dessen Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers
erfolgen soll, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der
Einreichung bei dem Gerichtsschreiber zugestellt, so tritt, sofern
durch die Zustellung eine Nothfrist gewahrt wird, die Wirkung der
Zustellung bereits mit der Einreichung ein. |
|
II. Zustellungen von
Amtswegen |
|
§ 208 |
|
Auf die von Amtswegen zu
bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften über die
Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung,
soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich Abweichungen
ergeben. |
|
§ 209 |
|
Für die Bewirkung der
Zustellung hat der Gerichtsschreiber Sorge zu tragen. |
|
§ 210 |
|
Die Beglaubigung der bei
der Zustellung zu übergebenden Abschrift geschieht durch den
Gerichtsschreiber. |
|
§ 211 |
|
(1) |
|
[1] Der Gerichtsschreiber
hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch das
Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an
welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer
Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag einem Gerichtsdiener
oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. |
|
[2] Auf den Briefumschlag
ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung. |
|
(2) Die auf dem
Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu
vermerken. |
|
(3) Die Vorschrift des §
[194] Abs. 2 findet keine Anwendung. |
|
§ 212 |
|
(1) Die Beurkundung der
Zustellung durch den Gerichtsdiener oder den Postboten erfolgt nach
den Vorschriften des § [195] Abs. 2 mit der Maßgabe, daß eine
Abschrift der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag der
Zustellung jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken
ist. |
|
(2) Die Zustellungsurkunde
ist dem Gerichtsschreiber zu überliefern. |
|
§ 213 |
|
[1] Ist die Zustellung
durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der
Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und
unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. |
|
[2] Der Aufnahme einer
Zustellungsurkunde bedarf es nicht. |
Dritter Titel. Ladungen, Termine und Fristen |
Dritter Titel. Ladungen, Termine und Fristen |
§ 191 |
§ 214 |
(1) Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die
Partei, welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit
mündlich verhandeln will. |
(1) Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die
Partei, welche über die Hauptsache oder über einen Zwischenstreit
mündlich verhandeln will. |
(2) Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift
oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den
Schriftsatz aufzunehmen. |
(2) Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift
oder ein anderer Schriftsatz zuzustellen, so ist die Ladung in den
Schriftsatz aufzunehmen. |
§ 192 |
§ 215 |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen
Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt
erfolgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen
Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt
erfolgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem
Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. |
§ 193 |
§ 216 |
(1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung
bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. |
(1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung
bei dem Gerichtsschreiber einzureichen. |
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen
vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. |
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen
vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. |
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind
Termine nur in Nothfällen anzuberaumen. |
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind
Termine nur in Nothfällen anzuberaumen. |
§ 194 |
§ 217 |
Die Frist, welche in einer anhängigen Sache
zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll
(Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche,
in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen
mindestens vierundzwanzig Stunden. |
Die Frist, welche in einer anhängigen Sache
zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll
(Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche,
in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in Meß- und Marktsachen
mindestens vierundzwanzig Stunden. |
§ 195 |
§ 218 |
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen
bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien nicht
erforderlich. |
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen
bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien nicht
erforderlich. |
§ 196 |
§ 219 |
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle
abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht
verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. |
(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle
abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und
Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht
verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist,
welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann. |
|
(2) |
(2) Die Landesherren und die Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen
Familie Hohenzollern sind nicht verpflichtet, persönlich an der
Gerichtsstelle zu erscheinen. |
[1] Die
Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind nicht
verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen. |
|
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
§ 197 |
§ 219a |
|
(weggefallen) |
|
§ 220 |
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der
Sache. |
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der
Sache. |
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn
sie bis zum Schlusse desselben nicht verhandelt. |
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn
sie bis zum Schlusse desselben nicht verhandelt. |
§ 198 |
§ 221 |
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt,
sofern nicht bei Festsetzung derselben ein Anderes bestimmt wird,
mit der Zustellung des Schriftstücks, in welchem die Frist
festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht
bedarf, mit der Verkündung der Frist. |
(1) Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt,
sofern nicht bei Festsetzung derselben ein Anderes bestimmt wird,
mit der Zustellung des Schriftstücks, in welchem die Frist
festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht
bedarf, mit der Verkündung der Frist. |
(2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen
Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit
dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat
bewirken lassen. |
(2) Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen
Frist, deren Beginn von einer Zustellung abhängig ist, beginnt mit
dieser auch gegen diejenige Partei, welche die Zustellung hat
bewirken lassen. |
§ 199 |
|
Bei der Berechnung einer
Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt,
nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll. |
|
§ 200 |
§ 222 |
(1) Eine Frist, welche nach
Wochen oder Monaten bestimmt ist, endigt mit Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch
seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem
die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in
dem letzten Monate, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. |
(1) Für die
Berechnung der Fristen gelten die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag
oder allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des
nächstfolgenden Werktages. |
|
(3) Bei der Berechnung
einer Frist, welche nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage und
allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. |
§ 201 |
§ 223 |
(1) |
(1) |
[1] Der Lauf einer Frist wird durch die
Gerichtsferien gehemmt. |
[1] Der Lauf einer Frist wird durch die
Gerichtsferien gehemmt. |
[2] Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem
Ende der Ferien zu laufen. |
[2] Der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem
Ende der Ferien zu laufen. |
[3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so
beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. |
[3] Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so
beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. |
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
Nothfristen und Fristen in Feriensachen keine Anwendung. |
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf
Nothfristen und Fristen in Feriensachen keine Anwendung. |
(3) Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche
in diesem Gesetz als solche bezeichnet werden. |
(3) Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche
in diesem Gesetz als solche bezeichnet werden. |
§ 202 |
§ 224 |
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,
mit Ausnahme der Nothfristen, verlängert oder abgekürzt
werden. |
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen,
mit Ausnahme der Nothfristen, verlängert oder abgekürzt
werden. |
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche
Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe
glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den
besonders bestimmten Fällen. |
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche
Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe
glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den
besonders bestimmten Fällen. |
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist
von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im
einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. |
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist
von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im
einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. |
§ 203 |
§ 225 |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung
einer Frist kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden. |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung
einer Frist kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden
werden. |
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung
darf nur nach vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden. |
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung
darf nur nach vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden. |
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet
nicht statt. |
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet
nicht statt. |
§ 204 |
§ 226 |
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie
diejenigen Fristen, welche für die Zustellung vorbereitender
Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt
werden. |
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie
diejenigen Fristen, welche für die Zustellung vorbereitender
Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt
werden. |
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der
Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der
Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht
vorbereitet werden kann. |
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der
Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß in Folge der
Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht
vorbereitet werden kann. |
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins
die Abkürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst
Betheiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Betheiligten
abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins
die Abkürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des sonst
Betheiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Betheiligten
abschriftlich mitzutheilen. |
§ 205 |
§ 227 |
(1) Die Parteien können die Aufhebung eines Termins
vereinbaren. |
(1) Die Parteien können die Aufhebung eines Termins
vereinbaren. |
(2) Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so
finden die Bestimmungen über Verlängerung einer Frist entsprechende
Anwendung. |
(2) Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so
finden die Bestimmungen über Verlängerung einer Frist entsprechende
Anwendung. |
§ 206 |
§ 228 |
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer
Verhandlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen. |
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer
Verhandlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der
Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen. |
§ 207 |
§ 229 |
Die in diesem Titel dem Gericht und dem
Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder
ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden
Termine und Fristen zu. |
Die in diesem Titel dem Gericht und dem
Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder
ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden
Termine und Fristen zu. |
Vierter Titel. Folgen der Versäumung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
Vierter Titel. Folgen der Versäumung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
§ 208 |
§ 230 |
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur
allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden
Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. |
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur
allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden
Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. |
§ 209 |
§ 230a |
|
(weggefallen) |
|
§ 230b |
|
(weggefallen) |
|
§ 231 |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der
Versäumung bedarf es nicht; dieselben treten von selbst ein, sofern
nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils
gerichteten Antrag erfordert. |
(1) Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der
Versäumung bedarf es nicht; dieselben treten von selbst ein, sofern
nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils
gerichteten Antrag erfordert. |
(2) Im letzteren Falle kann, so lange nicht der
Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über denselben
geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt
werden. |
(2) Im letzteren Falle kann, so lange nicht der
Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über denselben
geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt
werden. |
§ 210 |
§ 231a |
|
(weggefallen) |
|
§ 231b |
|
(weggefallen) |
|
§ 231c |
|
(weggefallen) |
|
§ 232 |
(1) Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen
gleichgestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die
Aufhebung der Folgen einer Versäumung nicht statt. |
(1) Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen
gleichgestellten Personen als solchen zustehenden Rechte findet die
Aufhebung der Folgen einer Versäumung nicht statt. |
(2) Insofern die Aufhebung der Folgen einer
unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung,
welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als
eine unverschuldete nicht angesehen. |
(2) Insofern die Aufhebung der Folgen einer
unverschuldeten Versäumung zulässig ist, wird eine Versäumung,
welche in der Verschuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als
eine unverschuldete nicht angesehen. |
§ 211 |
§ 233 |
(1) Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist
einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu ertheilen. |
(1) Einer Partei, welche durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Nothfrist
einzuhalten, ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu ertheilen. |
(2) Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt,
so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu ertheilen, wenn sie
von der Zustellung des Versäumnißurtheils ohne ihr Verschulden
keine Kenntniß erlangt hat. |
(2) Hat eine Partei die Einspruchsfrist versäumt,
so ist ihr die Wiedereinsetzung auch dann zu ertheilen, wenn sie
von der Zustellung des Versäumnißurtheils ohne ihr Verschulden
keine Kenntniß erlangt hat. |
§ 212 |
§ 234 |
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
zweiwöchigen Frist beantragt werden. |
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer
zweiwöchigen Frist beantragt werden. |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das
Hinderniß gehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Parteien
nicht verlängert werden. |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das
Hinderniß gehoben ist; sie kann durch Vereinbarung der Parteien
nicht verlängert werden. |
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Nothfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden. |
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der
versäumten Nothfrist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht
mehr beantragt werden. |
§ 213 |
§ 235 |
(1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung einer Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann
zu ertheilen, wenn spätestens am dritten Tage vor Ablauf der
Nothfrist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück dem
Gerichtsvollzieher oder, insoweit
die Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers
zulässig ist, dem Gerichtsschreiber
zum Zwecke der Zustellung übergeben ist. |
(1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung einer Nothfrist ist der Partei auf Antrag auch dann
zu ertheilen, wenn spätestens am dritten Tage vor Ablauf der
Nothfrist das zur Wahrung derselben zuzustellende Schriftstück dem
Gerichtsvollzieher oder, sofern die
Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers erfolgen soll, dem Gerichtsschreiber zum Zwecke
der Zustellung übergeben ist. |
(2) Die
Wiedereinsetzung |
(2) Das Gleiche gilt, wenn
die Versäumung der Nothfrist dadurch veranlaßt worden ist, daß das
angefochtene Urtheil den Prozeßbevollmächtigten des Gegners
unrichtig bezeichnet. |
muß innerhalb einer einmonatigen Frist nach Ablauf
der versäumten Nothfrist beantragt werden. |
(3) In den Fällen des Abs.
1 muß die Wiedereinsetzung
innerhalb einer einmonatigen Frist nach Ablauf der versäumten
Nothfrist beantragt werden. |
§ 214 |
§ 235a |
|
(weggefallen) |
|
§ 236 |
(1) |
(1) |
[1] Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung
eines Schriftsatzes beantragt. |
[1] Die Wiedereinsetzung wird durch Zustellung
eines Schriftsatzes beantragt. |
[2] Derselbe muß enthalten: |
[2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Thatsachen; |
1. die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Thatsachen; |
2. die Angabe der Mittel für deren
Glaubhaftmachung; |
2. die Angabe der Mittel für deren
Glaubhaftmachung; |
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung
oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme
hierauf. |
3. die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung
oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die Bezugnahme
hierauf; im Falle der Versäumung der im §
[466] bezeichneten Nothfrist auch die Ladung des Gegners zur
Eidesleistung und zur weiteren mündlichen Verhandlung. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde
versäumt worden, so wird der Antrag auf Wiedereinsetzung durch
Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gestellt. |
[1] Ist die Einlegung der sofortigen Beschwerde
versäumt worden, so wird der Antrag auf Wiedereinsetzung durch
Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht gestellt. |
[2] Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte,
von welchem die angefochtene Entscheidung erlassen ist, als auch
bei dem Beschwerdegericht erfolgen. |
[2] Die Einreichung kann sowohl bei dem Gerichte,
von welchem die angefochtene Entscheidung erlassen ist, als auch
bei dem Beschwerdegericht erfolgen. |
(3) Im Falle des § 213 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für
die mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige
Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die
Zustellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen
Frist nach Ablauf der versäumten Nothfrist erfolgt ist. |
(3) Im Falle des § [235]
Abs. 1 kann die Wiedereinsetzung auch in dem für die
mündliche Verhandlung bestimmten Termine ohne vorgängige Zustellung
eines Schriftsatzes beantragt werden, wenn die Zustellung der
Ladung zu dem Termin innerhalb der einmonatigen Frist nach Ablauf
der versäumten Nothfrist erfolgt ist. |
§ 215 |
§ 237 |
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte
Prozeßhandlung zusteht. |
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet
das Gericht, welchem die Entscheidung über die nachgeholte
Prozeßhandlung zusteht. |
§ 216 |
§ 238 |
(1) |
(1) |
[1] Das Verfahren über den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte
Prozeßhandlung zu verbinden. |
[1] Das Verfahren über den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte
Prozeßhandlung zu verbinden. |
[2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst
auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag
beschränken. |
[2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst
auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag
beschränken. |
(2) |
(2) |
[1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die
Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen für die
nachgeholte Prozeßhandlung gelten. |
[1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die
Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen für die
nachgeholte Prozeßhandlung gelten. |
[2] Der Partei, welche den Antrag gestellt hat,
steht jedoch der Einspruch nicht zu. |
[2] Der Partei, welche den Antrag gestellt hat,
steht jedoch der Einspruch nicht zu. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem
Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem
Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten
Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
Fünfter Titel. Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens |
Fünfter Titel. Unterbrechung und Aussetzung des
Verfahrens |
§ 217 |
§ 239 |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die
Rechtsnachfolger ein. |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die
Rechtsnachfolger ein. |
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so können die
Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der
Hauptsache geladen werden. |
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so können die
Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der
Hauptsache geladen werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den
Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. |
[1] Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den
Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. |
[2] Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden
bestimmt. |
[2] Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden
bestimmt. |
(4) |
|
[1] Erscheinen die
Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, so ist auf Antrag die
behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und
von dem Gerichte durch Versäumnißurtheil
auszusprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern
aufgenommen sei. |
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine
nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als
zugestanden anzunehmen und |
[2] Eine Verhandlung
zur Hauptsache |
zur Hauptsache zu
verhandeln. |
ist erst nach Ablauf
der Einspruchsfrist und, wenn innerhalb
derselben Einspruch eingelegt ist, erst nach dessen Erledigung
statthaft. |
(5) Der Erbe ist
vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des
Rechtsstreits nicht verpflichtet. |
§ 218 |
§ 240 |
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse
betrifft, unterbrochen, bis dasselbe nach den für den Konkurs
geltenden Bestimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren
aufgehoben wird. |
Im Falle der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmasse
betrifft, unterbrochen, bis dasselbe nach den für den Konkurs
geltenden Bestimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren
aufgehoben wird. |
§ 219 |
§ 241 |
Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder
stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört die
Vertretungsbefugniß desselben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig
geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der
gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von
seiner Bestellung dem Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner
seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Vertreter
anzeigt. |
(1) Verliert eine
Partei die Prozeßfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter
einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß desselben auf, ohne
daß die Partei prozeßfähig geworden ist, so wird das Verfahren
unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue
gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht, oder bis der Gegner seine Absicht, das Verfahren
fortzusetzen, dem Vertreter anzeigt. |
|
(2) Diese Vorschrift
findet entsprechende Anwendung, wenn eine Nachlaßverwaltung
angeordnet wird. |
§ 220 |
§ 242 |
|
Tritt während des
Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen
der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der
Nacherbfolge ein, so finden, sofern der Vorerbe befugt war, ohne
Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen,
hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die
Vorschriften des § [239] entsprechende Anwendung. |
|
§ 243 |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens
durch den Tod einer Partei für den
Nachlaß ein Kurator bestellt,
so kommen die Vorschriften des § 219
und, wenn über den Nachlaß der Konkurs eröffnet wird, die
Vorschriften des § 218 in Betreff
der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung. |
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens
durch den Tod einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des
Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden,
so kommen die Vorschriften des § [241] und, wenn über den Nachlaß der Konkurs
eröffnet wird, die Vorschriften des § [240] in Betreff der Aufnahme des Verfahrens
zur Anwendung. |
§ 221 |
§ 244 |
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer
Partei oder wird derselbe unfähig, die Vertretung der Partei
fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis
der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht. |
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer
Partei oder wird derselbe unfähig, die Vertretung der Partei
fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis
der bestellte neue Anwalt von seiner Bestellung dem Gegner Anzeige
macht. |
(2) |
(2) |
[1] Wird diese Anzeige verzögert, so kann die
Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache geladen oder zur
Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist aufgefordert werden. |
[1] Wird diese Anzeige verzögert, so kann die
Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache geladen oder zur
Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist aufgefordert werden. |
[2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. |
[2] Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet,
so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. |
[3] Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung
eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige
verpflichtete Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichts
noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§
161) erfolgen. |
[3] Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung
eines neuen Anwalts können alle Zustellungen an die zur Anzeige
verpflichtete Partei, sofern diese weder am Orte des Prozeßgerichts
noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das
Prozeßgericht seinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Post (§
[175]) erfolgen. |
§ 222 |
§ 245 |
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen
Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer
dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. |
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen
Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer
dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. |
§ 223 |
§ 246 |
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozeßfähigkeit oder des Wegfalls
des gesetzlichen Vertreters (§§
217, 219) eine Vertretung durch
einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des
Verfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat jedoch auf Antrag des
Bevollmächtigten, im Falle des Todes
auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens
anzuordnen. |
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozeßfähigkeit, des Wegfalls des
gesetzlichen Vertreters, der Anordnung
einer Nachlaßverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge
(§§ [239], [241], [242]) eine
Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat
jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in
den Fällen des Todes und der
Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des
Verfahrens anzuordnen. |
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des
Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften der §§ 217, 219, 220; im Falle des Todes ist der die
Ladung enthaltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten
zuzustellen. |
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des
Verfahrens richtet sich nach den Vorschriften der §§ [239], [241-243]; in den Fällen des Todes
und der Nacherbfolge ist der die
Ladung enthaltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten
zuzustellen. |
§ 224 |
§ 247 |
Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im
Militärdienste oder hält sich eine Partei an einem Orte auf,
welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch
andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten
ist, so kann dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des
Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. |
Befindet sich eine Partei zu Kriegszeiten im
Militärdienste oder hält sich eine Partei an einem Orte auf,
welcher durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch
andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeschnitten
ist, so kann dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des
Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. |
§ 225 |
§ 248 |
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei
dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei
dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
§ 226 |
§ 249 |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach
Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von
neuem zu laufen beginnt. |
(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach
Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von
neuem zu laufen beginnt. |
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung
von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche
Wirkung. |
(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung
von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen
Prozeßhandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche
Wirkung. |
(3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen
Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf
Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht
gehindert. |
(3) Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen
Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf
Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht
gehindert. |
§ 227 |
§ 250 |
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen
durch Zustellung eines Schriftsatzes. |
§ 228 |
§ 251 |
(1) |
(1) |
[1] Die Parteien können vereinbaren, daß das
Verfahren ruhen solle. |
[1] Die Parteien können vereinbaren, daß das
Verfahren ruhen solle. |
[2] Die Vereinbarung hat auf den Lauf der
Nothfristen keinen Einfluß. |
[2] Die Vereinbarung hat auf den Lauf der
Nothfristen keinen Einfluß. |
(2) Erscheinen in einem Termine zur mündlichen
Verhandlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis eine
Partei eine neue Ladung zustellen läßt. |
(2) Erscheinen in einem Termine zur mündlichen
Verhandlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis eine
Partei eine neue Ladung zustellen läßt. |
§ 229 |
§ 252 |
Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der
Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder
abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige
Beschwerde statt. |
Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der
Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder
abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige
Beschwerde statt. |
Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz |
Zweites Buch. Verfahren in erster Instanz |
Erster Abschnitt. Verfahren vor den
Landgerichten |
Erster Abschnitt. Verfahren vor den
Landgerichten |
Erster Titel. Verfahren bis zum Urtheil |
Erster Titel. Verfahren bis zum Urtheil |
§ 230 |
§ 253 |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
(2) Derselbe muß enthalten: |
(2) Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichts; |
1. die Bezeichnung der Parteien und des
Gerichts; |
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten
Antrag; |
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des
Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten
Antrag; |
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht
zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits. |
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht
zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits. |
(3) In der Klageschrift soll ferner der Werth des
nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes
angegeben werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts von diesem
Werthe abhängt. |
(3) In der Klageschrift soll ferner der Werth des
nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes
angegeben werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts von diesem
Werthe abhängt. |
(4) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift
Anwendung. |
(4) Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen
über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift
Anwendung. |
§ 231 |
§ 254 |
|
Wird mit der Klage auf
Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses
oder auf Leistung des Offenbarungseides die Klage auf Herausgabe
desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der
Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis
die Rechnung mitgetheilt, das Vermögensverzeichniß vorgelegt oder
der Offenbarungseid geleistet ist. |
|
§ 255 |
|
(1) Hat der Kläger für den
Fall, daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu
bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung
eines Vertrags herbeizuführen, so kann er verlangen, daß die Frist
im Urtheile bestimmt wird. |
|
(2) Das Gleiche gilt, wenn
dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen,
für den Fall zusteht, daß der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer
ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet,
sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage. |
|
§ 256 |
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses[,] auf Anerkennung einer Urkunde oder auf
Feststellung der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden,
wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das
Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. |
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses[,] auf Anerkennung einer Urkunde oder auf
Feststellung der Unechtheit derselben kann Klage erhoben werden,
wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das
Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. |
§ 232 |
§ 257 |
|
Ist die Geltendmachung
einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder
die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks,
eines Wohnraums oder eines anderen Raumes an den Eintritt eines
Kalendertags geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder
Räumung erhoben werden. |
|
§ 258 |
|
Bei wiederkehrenden
Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlassung des Urtheils
fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben
werden. |
|
§ 259 |
|
Klage auf künftige
Leistung kann außer den Fällen der §§ [257], [258] erhoben werden,
wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der
Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen
werde. |
|
§ 260 |
(1) Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben
Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen,
in einer Klage verbunden werden, wenn für sämmtliche Ansprüche das
Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist. |
(1) Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben
Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen,
in einer Klage verbunden werden, wenn für sämmtliche Ansprüche das
Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart zulässig ist. |
(2) Die Besitzklage und die
Klage, durch welche das Recht selbst geltend gemacht wird, können
nicht in einer Klage verbunden werden. |
(2) (weggefallen) |
§ 233 |
§ 261 |
(1) Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung
des Termins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber
des Prozeßgerichts einzureichen. |
(1) Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung
des Termins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber
des Prozeßgerichts einzureichen. |
|
(2) Der Termin soll nur
soweit hinausgerückt werden, als es zur Wahrung der
Einlassungsfrist geboten erscheint. |
(2) Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der
Kläger für die Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen. |
(3) Nach erfolgter
Bestimmung des Termins hat der Kläger für die Zustellung der
Klageschrift Sorge zu tragen. |
§ 234 |
§ 262 |
(1) |
(1) |
[1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und
dem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von
mindestens einem Monate liegen
(Einlassungsfrist). |
[1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und
dem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von
mindestens zwei Wochen liegen
(Einlassungsfrist). |
[2] In Meß- und Marktsachen beträgt die
Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. |
[2] In Meß- und Marktsachen beträgt die
Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so
hat der Vorsitzende bei Festsetzung des Termins die
Einlassungsfrist zu bestimmen. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so
hat der Vorsitzende bei Festsetzung des Termins die
Einlassungsfrist zu bestimmen. |
§ 235 |
§ 263 |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die
Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. |
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die
Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. |
(2) Die Rechtshängigkeit hat folgende
Wirkungen: |
(2) Die Rechtshängigkeit hat folgende
Wirkungen: |
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so
kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; |
1. wenn während der Dauer der Rechtshängigkeit von
einer Partei die Streitsache anderweit anhängig gemacht wird, so
kann der Gegner die Einrede der Rechtshängigkeit erheben; |
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt; |
2. die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch
eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt[.] |
|
3. (weggefallen) |
|
§ 264 |
3. der Kläger ist
nicht berechtigt, ohne Einwilligung
des Beklagten die Klage zu ändern. |
Nach dem Eintritte
der Rechtshängigkeit ist
eine Änderung der Klage nur zuzulassen,
wenn der Beklagte einwilligt oder wenn nach dem Ermessen des
Gerichts durch die Änderung die Vertheidigung des Beklagten nicht
wesentlich erschwert wird. |
§ 236 |
§ 264a |
|
(weggefallen) |
|
§ 265 |
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der
einen oder der andern Partei nicht aus, die in Streit befangene
Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch zu zediren. |
(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der
einen oder der andern Partei nicht aus, die in Streit befangene
Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. |
(2) |
(2) |
[1] Die Veräußerung oder Zession hat auf den Prozeß keinen Einfluß. |
[1] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozeß keinen
Einfluß. |
[2] Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne
Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. |
[2] Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne
Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des
Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu
erheben. |
[3] Tritt der Rechtsnachfolger als
Nebenintervenient auf, so findet der § 66 keine Anwendung. |
[3] Tritt der Rechtsnachfolger als
Nebenintervenient auf, so findet der § [69] keine Anwendung. |
(3) Die Entscheidung ist in
Ansehung der Sache selbst
auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. |
(3) Hat der
Kläger veräußert oder abgetreten, so kann
ihm, sofern das Urtheil nach § [325] gegen den
Rechtsnachfolger nicht wirksam
sein würde, der Einwand entgegengesetzt
werden, daß er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt
sei. |
§ 237 |
§ 266 |
Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechts, welches für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder
einer Verpflichtung, welche auf einem Grundstücke ruhen soll,
zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig,
so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der
Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners
verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich
befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. |
(1) Ist über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein
Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung,
welche auf einem Grundstücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und
einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der
Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf
Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in
welcher er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. |
§ 238 |
(2) |
[1] Die Bestimmungen des §
236 Absatz 3 und des § 237 kommen insoweit nicht zur
Anwendung, als ihnen Vorschriften
des bürgerlichen Rechts über den Erwerb
beweglicher Sachen, über den Erwerb auf Grund des Grund- oder
Hypothekenbuchs und über den Erwerb in gutem Glauben
entgegenstehen. |
[1] Diese Bestimmung
kommt insoweit nicht zur Anwendung, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von
einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. |
[2] In einem solchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat, der
Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegengesetzt
werden. |
[2] In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger veräußert hat,
die Vorschrift des § [265] Abs. 3
Anwendung. |
§ 239 |
§ 267 |
[1] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
unberührt. |
[1] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über
die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
unberührt. |
[2] Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen, welche
durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung,
Mittheilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung
oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet
der Vorschrift des § 190 mit der
Erhebung der Klage ein. |
[2] Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen, welche
durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung,
Mittheilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung
oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet
der Vorschrift des § [207] mit der
Erhebung der Klage ein. |
§ 240 |
§ 268 |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes |
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen,
wenn ohne Änderung des Klagegrundes |
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen
ergänzt oder berichtigt werden; |
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen
ergänzt oder berichtigt werden; |
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug
auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; |
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug
auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; |
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes
wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand
oder das Interesse gefordert wird. |
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes
wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand
oder das Interesse gefordert wird. |
§ 241 |
§ 269 |
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Änderung zu
widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die
abgeänderte Klage eingelassen hat. |
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der
Klage ist anzunehmen, wenn derselbe, ohne der Änderung zu
widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die
abgeänderte Klage eingelassen hat. |
§ 242 |
§ 270 |
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung
der Klage nicht vorliege, findet
nicht statt. |
Eine Anfechtung der Entscheidung, daß eine Änderung
der Klage nicht vorliege oder daß die
Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt. |
§ 243 |
§ 271 |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten
nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptsache zurückgenommen werden. |
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten
nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur
Hauptsache zurückgenommen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie
nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
[1] Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie
nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung
eines Schriftsatzes. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß
der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist; sie
verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. |
[1] Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß
der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist; sie
verpflichtet den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist. |
[2] Auf Antrag des Beklagten ist diese
Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen. |
[2] Auf Antrag des Beklagten ist diese
Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen. |
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung
erfolgt ist. |
(4) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann
der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kostenerstattung
erfolgt ist. |
§ 244 |
|
Der Beklagte hat dem Kläger
mittels vorbereitenden Schriftsatzes die Klagebeantwortung
innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der
Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen
Verhandlung liegt, zustellen zu lassen. |
|
§ 245 |
§ 272 |
(1) Insoweit die
Klageschrift und die Klagebeantwortung zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede Partei dem
Gegner solche thatsächliche Behauptungen, Beweismittel und Anträge,
auf welche derselbe voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung
keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung
mittels ferneren vorbereitenden
Schriftsatzes so zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die
erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. |
(1) Jede Partei
hat dem Gegner solche thatsächliche
Behauptungen, Beweismittel und Anträge, auf welche derselbe
voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung
abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung mittelst vorbereitenden Schriftsatzes so zeitig
mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung noch
einzuziehen vermag. |
(2) Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung
ein, so kann das Gericht die Fristen bestimmen, binnen welcher die
noch erforderlichen vorbereitenden Schriftsätze mitzutheilen
sind. |
(2) Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung
ein, so kann das Gericht die Fristen bestimmen, binnen welcher die
noch erforderlichen vorbereitenden Schriftsätze mitzutheilen
sind. |
§ 246 |
§ 273 |
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den
allgemeinen Vorschriften. |
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den
allgemeinen Vorschriften. |
§ 247 |
§ 274 |
(1) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und
vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. |
(1) Prozeßhindernde Einreden sind gleichzeitig und
vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache vorzubringen. |
(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen: |
(2) Als solche Einreden sind nur anzusehen: |
1. die Einrede der Unzuständigkeit des
Gerichts, |
1. die Einrede der Unzuständigkeit des
Gerichts, |
2. die Einrede der Unzulässigkeit des
Rechtswegs, |
2. die Einrede der Unzulässigkeit des
Rechtswegs, |
3. die |
3. die Einrede, daß die
Entscheidung des Rechtsstreits durch Schiedsrichter zu erfolgen
habe, |
Einrede der Rechtshängigkeit, |
4. die Einrede der
Rechtshängigkeit, |
4. die Einrede der
mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten, |
5. die Einrede der
mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten, |
5. die Einrede, daß
die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der
Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei, |
6. die Einrede, daß
die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche Erstattung der
Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei, |
6. die Einrede der
mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. |
7. die Einrede der
mangelnden Parteifähigkeit, der
mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen
Vertretung. |
(3) Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des
Beklagten zur Hauptsache können prozeßhindernde Einreden nur
geltend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf
welche der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der
Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden nicht im
Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur Hauptsache
geltend zu machen. |
(3) Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des
Beklagten zur Hauptsache können prozeßhindernde Einreden nur
geltend gemacht werden, wenn dieselben entweder solche sind, auf
welche der Beklagte wirksam nicht verzichten kann, oder wenn der
Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden nicht im
Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur Hauptsache
geltend zu machen. |
§ 248 |
§ 275 |
(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu
verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden, wenn der Beklagte auf
Grund derselben die Verhandlung zur Hauptsache verweigert, oder
wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte
Verhandlung anordnet. |
(1) Über prozeßhindernde Einreden ist besonders zu
verhandeln und durch Urtheil zu entscheiden, wenn der Beklagte auf
Grund derselben die Verhandlung zur Hauptsache verweigert, oder
wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte
Verhandlung anordnet. |
(2) Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde
Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als
Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen,
daß zur Hauptsache zu verhandeln sei. |
(2) Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde
Einrede verworfen wird, ist in Betreff der Rechtsmittel als
Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen,
daß zur Hauptsache zu verhandeln sei. |
§ 249 |
§ 276 |
(1) Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der
Rechtsstreit an ein bestimmtes Amtsgericht des Bezirks zu
verweisen. |
(1) Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der
Rechtsstreit an ein bestimmtes Amtsgericht des Bezirks zu
verweisen. |
(2) Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der
Rechtsstreit als bei dem Amtsgerichte anhängig. |
(2) Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der
Rechtsstreit als bei dem Amtsgerichte anhängig. |
§ 250 |
§ 276a |
|
(weggefallen) |
|
§ 277 |
Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann
das Gericht in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung,
eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum
Gegenstande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung ein
vorbereitendes Verfahren anordnen. |
Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann
das Gericht in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung,
eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum
Gegenstande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung ein
vorbereitendes Verfahren anordnen. |
§ 251 |
§ 278 |
(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden,
Widerklage, Repliken u. s. w.) können bis zum Schlusse derjenigen
mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend
gemacht werden. |
(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden,
Widerklage, Repliken u. s. w.) können bis zum Schlusse derjenigen
mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend
gemacht werden. |
(2) Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche
Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die
Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden
Partei, welche nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war,
das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen,
die Prozeßkosten ganz oder theilweise auferlegen. |
(2) Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche
Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die
Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden
Partei, welche nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war,
das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen,
die Prozeßkosten ganz oder theilweise auferlegen. |
§ 252 |
§ 279 |
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten
nachträglich vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewiesen
werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde, und das Gericht die Überzeugung gewinnt,
daß der Beklagte in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder
aus grober Nachlässigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher
vorgebracht hat. |
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten
nachträglich vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewiesen
werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert werden würde, und das Gericht die Überzeugung gewinnt,
daß der Beklagte in der Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder
aus grober Nachlässigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher
vorgebracht hat. |
§ 253 |
§ 280 |
Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung,
auf welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung
des Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage
beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes
Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die
Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theile abhängt, durch
richterliche Entscheidung festgestellt werde. |
Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung,
auf welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung
des Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage
beantragen, daß ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes
Rechtsverhältniß, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die
Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Theile abhängt, durch
richterliche Entscheidung festgestellt werde. |
§ 254 |
§ 281 |
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des
Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in
welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht
wird. |
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des
Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in
welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht
wird. |
§ 255 |
§ 282 |
(1) Jede Partei hat unter Bezeichnung der
Beweismittel, deren sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung
thatsächlicher Behauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten
und über die von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel sich zu
erklären. |
(1) Jede Partei hat unter Bezeichnung der
Beweismittel, deren sie sich zum Nachweise oder zur Widerlegung
thatsächlicher Behauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten
und über die von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel sich zu
erklären. |
(2) In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die
Beweisantretung und die Erklärung auf dieselbe durch die
Vorschriften des sechsten bis zehnten Titels bestimmt. |
(2) In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die
Beweisantretung und die Erklärung auf dieselbe durch die
Vorschriften des sechsten bis zehnten Titels bestimmt. |
§ 256 |
§ 283 |
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil
ergeht, geltend gemacht werden. |
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum
Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil
ergeht, geltend gemacht werden. |
(2) Auf das nachträgliche Vorbringen von
Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorschrift des §
251 Abs. 2 entsprechende
Anwendung. |
(2) Auf das nachträgliche Vorbringen von
Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorschrift des §
[278] Abs. 2 entsprechende
Anwendung. |
§ 257 |
§ 284 |
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines
besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch
die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. |
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines
besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß wird durch
die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. |
§ 258 |
§ 285 |
(1) Über das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die
Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu
verhandeln. |
(1) Über das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die
Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu
verhandeln. |
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem
Prozeßgericht erfolgt, so haben die Parteien das Ergebniß derselben
auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen. |
(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem
Prozeßgericht erfolgt, so haben die Parteien das Ergebniß derselben
auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen. |
§ 259 |
§ 286 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat unter Berücksichtigung des
gesammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer
etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob
eine thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu
erachten sei. |
[1] Das Gericht hat unter Berücksichtigung des
gesammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer
etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob
eine thatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu
erachten sei. |
[2] In dem Urtheile sind die Gründe anzugeben,
welche für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. |
[2] In dem Urtheile sind die Gründe anzugeben,
welche für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. |
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur
in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. |
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur
in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden. |
§ 260 |
§ 287 |
(1) |
(1) |
[1] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden
entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu
ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. |
[1] Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden
entstanden sei, und wie hoch sich der Schaden oder ein zu
ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. |
[2] Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige
anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. |
[2] Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme
oder von Amtswegen die Begutachtung durch Sachverständige
anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. |
[3] Das Gericht kann anordnen, daß der Beweisführer
den Schaden oder das Interesse eidlich schätze. |
[3] Das Gericht kann anordnen, daß der Beweisführer
den Schaden oder das Interesse eidlich schätze. |
[4] In diesem Falle hat das Gericht zugleich den
Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht
übersteigen darf. |
[4] In diesem Falle hat das Gericht zugleich den
Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht
übersteigen darf. |
(2) Die Vorschriften über den Schätzungseid werden
aufgehoben. |
(2) Die Vorschriften über den Schätzungseid werden
aufgehoben. |
§ 261 |
§ 288 |
(1) Die von einer Partei behaupteten Thatsachen
bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des
Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder
zum Protokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters
zugestanden sind. |
(1) Die von einer Partei behaupteten Thatsachen
bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des
Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder
zum Protokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters
zugestanden sind. |
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
ist dessen Annahme nicht erforderlich. |
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
ist dessen Annahme nicht erforderlich. |
§ 262 |
§ 289 |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß demselben eine Behauptung
hinzugefügt wird, welche ein selbständiges Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel enthält. |
(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses
wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß demselben eine Behauptung
hinzugefügt wird, welche ein selbständiges Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel enthält. |
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende
Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender
Behauptungen als ein Geständniß anzusehen sei, bestimmt sich nach
der Beschaffenheit des einzelnen Falles. |
(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende
Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender
Behauptungen als ein Geständniß anzusehen sei, bestimmt sich nach
der Beschaffenheit des einzelnen Falles. |
§ 263 |
§ 290 |
[1] Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des
gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende
Partei beweist, daß das Geständniß der Wahrheit nicht entspreche
und durch einen Irrthum veranlaßt sei. |
[1] Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des
gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende
Partei beweist, daß das Geständniß der Wahrheit nicht entspreche
und durch einen Irrthum veranlaßt sei. |
[2] In diesem Falle verliert das Geständniß seine
Wirksamkeit. |
[2] In diesem Falle verliert das Geständniß seine
Wirksamkeit. |
§ 264 |
§ 291 |
Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig
sind, bedürfen keines Beweises. |
Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig
sind, bedürfen keines Beweises. |
§ 265 |
§ 292 |
|
[1] Stellt das Gesetz für
das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der
Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein
Anderes vorschreibt. |
|
[2] Dieser Beweis kann
auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§ [445] ff. geführt
werden. |
|
§ 293 |
[1] Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern,
als sie dem Gericht unbekannt sind. |
[1] Das in einem anderen Staate geltende Recht, die
Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern,
als sie dem Gericht unbekannt sind. |
[2] Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das
Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht
beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnißquellen zu
benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche
anzuordnen. |
[2] Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das
Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht
beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnißquellen zu
benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche
anzuordnen. |
§ 266 |
§ 293a |
|
(weggefallen) |
|
§ 293b |
|
(weggefallen) |
|
§ 293c |
|
(weggefallen) |
|
§ 293d |
|
(weggefallen) |
|
§ 293e |
|
(weggefallen) |
|
§ 293f |
|
(weggefallen) |
|
§ 294 |
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu
machen hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der
Eideszuschiebung, bedienen, auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit der Behauptung zugelassen
werden. |
(1) Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu
machen hat, kann sich aller Beweismittel, mit Ausnahme der
Eideszuschiebung, bedienen, auch zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. |
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort
erfolgen kann, ist unstatthaft. |
(2) Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort
erfolgen kann, ist unstatthaft. |
§ 267 |
§ 295 |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und
insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift
kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung
der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten
mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden
Verfahrens stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug
genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen
und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(1) Die Verletzung einer das Verfahren und
insbesondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift
kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung
der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten
mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden
Verfahrens stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug
genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen
und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. |
(2) Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur
Anwendung, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung
eine Partei wirksam nicht verzichten kann. |
(2) Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur
Anwendung, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung
eine Partei wirksam nicht verzichten kann. |
§ 268 |
§ 296 |
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des
Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner
Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des
Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter
verweisen. |
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des
Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner
Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des
Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter
verweisen. |
(2) Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. |
(2) Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das
persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. |
§ 269 |
§ 297 |
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden
Schriftsätzen verlesen werden. |
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden
Schriftsätzen verlesen werden. |
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht
mitgetheilt oder die Anträge in solchen nicht enthalten sind, muß
die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden
Schriftsatze erfolgen. |
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht
mitgetheilt oder die Anträge in solchen nicht enthalten sind, muß
die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden
Schriftsatze erfolgen. |
(3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher
verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. |
(3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher
verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen. |
(4) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die
Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge. |
(4) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die
Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge. |
§ 270 |
§ 298 |
(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ 269) handelt, sind wesentliche Erklärungen,
welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder
wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze,
mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen
Abänderungen bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem
Protokolle als Anlage beizufügen sind, festzustellen. |
(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ [297]) handelt, sind wesentliche Erklärungen,
welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder
wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze,
mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen
Abänderungen bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem
Protokolle als Anlage beizufügen sind, festzustellen. |
(2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch
Geständnisse sowie die Erklärungen über Annahme oder
Zurückschiebung zugeschobener Eide festzustellen. |
(2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch
Geständnisse sowie die Erklärungen über Annahme oder
Zurückschiebung zugeschobener Eide festzustellen. |
§ 271 |
§ 299 |
(1) Die Parteien können von den Prozeßakten
Einsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichtsschreiber
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. |
(1) Die Parteien können von den Prozeßakten
Einsicht nehmen und sich aus denselben durch den Gerichtsschreiber
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. |
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts
ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur
gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wird. |
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts
ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur
gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht
wird. |
(3) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und
Verfügungen, die zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten,
sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich
mitgetheilt. |
(3) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und
Verfügungen, die zur Vorbereitung derselben gelieferten Arbeiten,
sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Strafverfügungen
betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich
mitgetheilt. |
Zweiter Titel. Urtheil |
Zweiter Titel. Urtheil |
§ 272 |
§ 300 |
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif,
so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil zu erlassen. |
(1) Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif,
so hat das Gericht dieselbe durch Endurtheil zu erlassen. |
(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen
nur der eine zur Endentscheidung reif ist. |
(2) Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke
gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen
nur der eine zur Endentscheidung reif ist. |
§ 273 |
§ 301 |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend
gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines
Anspruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die
Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe
durch Endurtheil (Theilurtheil) zu erlassen. |
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend
gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines
Anspruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die
Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe
durch Endurtheil (Theilurtheil) zu erlassen. |
(2) Die Erlassung eines Theilurtheils kann
unterbleiben, wenn das Gericht sie nach Lage der Sache nicht für
angemessen erachtet. |
(2) Die Erlassung eines Theilurtheils kann
unterbleiben, wenn das Gericht sie nach Lage der Sache nicht für
angemessen erachtet. |
§ 274 |
§ 302 |
Ist von dem Beklagten
mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht welche mit der in der Klage geltend
gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so
kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentscheidung reif ist, diese unter
Trennung der Verhandlungen durch Theilurtheil erfolgen. |
(1) Hat der Beklagte die
Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend
gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhange steht, so
kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung
erfolgen. |
§ 275 |
(2) Enthält das Urtheil
keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach
Vorschrift des § [321] beantragt
werden. |
|
(3) Das Urtheil, welches
unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist
in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als
Endurtheil anzusehen. |
|
(4) |
|
[1] In Betreff der
Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt
der Rechtsstreit anhängig. |
|
[2] Soweit sich in dem
weiteren Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers
unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit
dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu
entscheiden. |
|
[3] Der Kläger ist zum
Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die
Vollstreckung des Urtheils oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
|
[4] Der Beklagte kann den
Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend
machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit
der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden
anzusehen. |
|
§ 303 |
Ist ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel oder ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif,
so kann die Entscheidung durch Zwischenurtheil erfolgen. |
Ist ein einzelnes selbständiges Angriffs- oder
Vertheidigungsmittel oder ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif,
so kann die Entscheidung durch Zwischenurtheil erfolgen. |
§ 276 |
§ 304 |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab
entscheiden. |
(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag
streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab
entscheiden. |
(2) Das Urtheil ist in Betreff der Rechtsmittel als
Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch
für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag
zu verhandeln sei. |
(2) Das Urtheil ist in Betreff der Rechtsmittel als
Endurtheil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch
für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag
zu verhandeln sei. |
§ 277 |
§ 305 |
|
(1) Durch die
Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem
Vorbehalte der beschränkten Haftung ergehende Verurtheilung des
Erben nicht ausgeschlossen. |
|
(2) Das Gleiche gilt für
die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten
Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2
und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehen. |
|
§ 306 |
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen
Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund
des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die
Abweisung beantragt. |
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen
Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund
des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die
Abweisung beantragt. |
§ 278 |
§ 307 |
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten
Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so
ist sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen. |
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten
Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so
ist sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen. |
§ 279 |
§ 308 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei
etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. |
[1] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei
etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. |
[2] Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen. |
[2] Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und
anderen Nebenforderungen. |
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu
tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. |
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu
tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen. |
§ 280 |
§ 309 |
Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern
gefällt werden, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden
Verhandlung beigewohnt haben. |
Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern
gefällt werden, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden
Verhandlung beigewohnt haben. |
§ 281 |
§ 310 |
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine,
in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche
hinaus angesetzt werden soll. |
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine,
in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in
einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche
hinaus angesetzt werden soll. |
§ 282 |
§ 311 |
(1) |
(1) |
[1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch
Vorlesung der Urtheilsformel. |
[1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch
Vorlesung der Urtheilsformel. |
[2] Versäumnißurtheile können verkündet werden, auch
wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist. |
[2] Versäumnißurtheile,
Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden,
sowie Urtheile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des
Verzichts auf den Klaganspruch oder welche den Eintritt der in
einem bedingten Endurtheil ausgedrückten Folgen aussprechen,
können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht
schriftlich abgefaßt ist. |
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für
angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder
durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. |
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für
angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder
durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. |
§ 283 |
§ 312 |
(1) |
(1) |
[1] Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urtheils
ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. |
[1] Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urtheils
ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. |
[2] Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei
gegenüber als bewirkt, welche den Termin versäumt hat. |
[2] Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei
gegenüber als bewirkt, welche den Termin versäumt hat. |
(2) Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines
verkündeten Urtheils das Verfahren fortzusetzen oder von dem
Urtheil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung
an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein
Anderes bestimmt. |
(2) Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines
verkündeten Urtheils das Verfahren fortzusetzen oder von dem
Urtheil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung
an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein
Anderes bestimmt. |
§ 284 |
§ 313 |
(1) Das Urtheil enthält: |
(1) Das Urtheil enthält: |
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach
Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; |
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Prozeßbevollmächtigten nach
Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; |
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; |
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der
Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; |
3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und
Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand); |
3. eine gedrängte Darstellung des Sach- und
Streitstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien
unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand); |
4. die Entscheidungsgründe; |
4. die Entscheidungsgründe; |
5. die von der Darstellung des Thatbestandes und
der Entscheidungsgründe äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. |
5. die von der Darstellung des Thatbestandes und
der Entscheidungsgründe äußerlich zu sondernde Urtheilsformel. |
(2) Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine
Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf
die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen nicht
ausgeschlossen. |
(2) Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine
Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf
die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feststellungen nicht
ausgeschlossen. |
§ 285 |
§ 314 |
[1] Der Thatbestand des Urtheils liefert
rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens Beweis. |
[1] Der Thatbestand des Urtheils liefert
rücksichtlich des mündlichen Parteivorbringens Beweis. |
[2] Dieser Beweis kann nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |
[2] Dieser Beweis kann nur durch das
Sitzungsprotokoll entkräftet werden. |
§ 286 |
§ 315 |
(1) |
(1) |
[1] Das Urtheil ist von den Richtern, welche bei
der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. |
[1] Das Urtheil ist von den Richtern, welche bei
der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von
dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt. |
(2) Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch
nicht in vollständiger Form abgefaßt war, ist vor Ablauf einer
Woche, vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollständiger
Abfassung dem Gerichtsschreiber zu übergeben. |
(2) Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch
nicht in vollständiger Form abgefaßt war, ist vor Ablauf einer
Woche, vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollständiger
Abfassung dem Gerichtsschreiber zu übergeben. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den
Tag der Verkündung zu bemerken und diese Bemerkung zu
unterschreiben. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den
Tag der Verkündung zu bemerken und diese Bemerkung zu
unterschreiben. |
§ 287 |
§ 316 |
|
(1) |
[1] Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und
unterschriebenen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. |
[1] Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und
unterschriebenen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. |
[2] Das Verzeichniß wird an bestimmten, von dem
Vorsitzenden im voraus festzusetzenden Wochentagen mindestens auf
die Dauer einer Woche in der Gerichtsschreiberei ausgehängt. |
[2] Das Verzeichniß wird an bestimmten, von dem
Vorsitzenden im voraus festzusetzenden Wochentagen mindestens auf
die Dauer einer Woche in der Gerichtsschreiberei ausgehängt. |
|
(2) Der Gerichtsschreiber
hat auf dem Urtheile den Tag des Aushangs zu bemerken und diese
Bemerkung zu unterschreiben. |
§ 288 |
§ 317 |
(1) Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf
Betreiben der Parteien. |
(1) Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf
Betreiben der Parteien. |
(2) So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
desselben nicht ertheilt werden. |
(2) So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht
unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
desselben nicht ertheilt werden. |
(3) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile
sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen. |
(3) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile
sind von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen. |
§ 289 |
§ 318 |
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den
von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist,
gebunden. |
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den
von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist,
gebunden. |
§ 290 |
§ 319 |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, sind
jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen. |
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche
offenbare Unrichtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, sind
jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Über die Berichtigung kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung entschieden werden. |
[1] Über die Berichtigung kann ohne vorgängige
mündliche Verhandlung entschieden werden. |
[2] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen
bemerkt. |
[2] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen
bemerkt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel;
gegen den Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, findet
sofortige Beschwerde statt. |
(3) Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel;
gegen den Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 291 |
§ 320 |
(1) Enthält der Thatbestand des Urtheils
Unrichtigkeiten, welche nicht unter die Bestimmung des vorstehenden
Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche,
so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch
Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(1) Enthält der Thatbestand des Urtheils
Unrichtigkeiten, welche nicht unter die Bestimmung des vorstehenden
Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche,
so kann die Berichtigung binnen einer einwöchigen Frist durch
Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
|
(2) |
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushangs des
Verzeichnisses, in welches das Urtheil eingetragen ist. |
[1] Die Frist
beginnt mit dem Tage des Aushangs des Verzeichnisses, in welches
das Urtheil eingetragen ist, falls jedoch
das Urtheil innerhalb zweier Monate seit diesem Tage zugestellt
wird, mit der Zustellung des Urtheils. |
|
[2] Der Antrag kann schon
vor dem Beginne der Frist gestellt werden. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(4) |
(4) |
[1] Das Gericht entscheidet ohne vorgängige
Beweisaufnahme. |
[1] Das Gericht entscheidet ohne vorgängige
Beweisaufnahme. |
[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen
Richter mit, welche bei dem Urtheil mitgewirkt haben. |
[2] Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen
Richter mit, welche bei dem Urtheil mitgewirkt haben. |
[3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. |
[3] Ist ein Richter verhindert, so giebt bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. |
[4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[4] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[5] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen
bemerkt. |
[5] Der Beschluß, welcher eine Berichtigung
ausspricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen
bemerkt. |
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine
Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. |
(5) Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine
Änderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge. |
§ 292 |
§ 321 |
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten
oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer Partei
geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn der
Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen
ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung
zu ergänzen. |
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten
oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer Partei
geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn der
Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen
ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung
zu ergänzen. |
(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer
einwöchigen Frist, welche mit der Zustellung des Urtheils beginnt,
durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer
einwöchigen Frist, welche mit der Zustellung des Urtheils beginnt,
durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(3) Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung
und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung
enthalten. |
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
erledigten Theil des Rechtsstreits zum Gegenstande. |
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht
erledigten Theil des Rechtsstreits zum Gegenstande. |
§ 293 |
§ 322 |
(1) Urtheile sind der Rechtskraft nur insoweit
fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage
erhobenen Anspruch entschieden ist. |
(1) Urtheile sind der Rechtskraft nur insoweit
fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage
erhobenen Anspruch entschieden ist. |
(2) Die Entscheidung über
das Bestehen oder Nichtbestehen einer mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung
ist der Rechtskraft fähig, jedoch
nur bis zur Höhe desjenigen
Betrags, mit welchem
aufgerechnet |
(2) Hat der Beklagte die
Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht
besteht, bis zur Höhe des
Betrags, für welchen die Aufrechnung
geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. |
|
§ 323 |
|
(1) Tritt im Falle der
Verurtheilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden
Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein,
welche für die Verurtheilung zur Entrichtung der Leistungen, für
die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer
Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, im Wege
der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu
verlangen. |
werden soll. |
(2) Die Klage ist nur
insoweit zulässig, als die Gründe, auf welche sie gestützt wird,
erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, in der eine
Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von
Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und
durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden
können. |
|
(3) Die Abänderung des
Urtheils darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
erfolgen. |
§ 294 |
§ 324 |
|
Ist bei einer nach den §§
843-845 oder nach den §§ 1578-1582 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgten Verurtheilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf
Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl
Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse
des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der
gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urtheile
bestimmten Sicherheit verlangen. |
|
§ 325 |
|
(1) Das rechtskräftige
Urtheil wirkt für und gegen die Parteien und diejenigen Personen,
welche nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der
Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen
Sache in solcher Weise erlangt haben, daß eine der Parteien oder
ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist. |
|
(2) Die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende
Anwendung. |
|
(3) |
|
[1] Betrifft das Urtheil
einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer
Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks
gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. |
|
[2] Gegen den Ersteher
eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt
das Urtheil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im
Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten
angemeldet worden ist. |
|
§ 326 |
|
(1) Ein Urtheil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den
Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor
dem Eintritte der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den
Nacherben. |
|
(2) Ein Urtheil, das
zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der
Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den
Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des
Nacherben über den Gegenstand zu verfügen. |
|
§ 327 |
|
(1) Ein Urtheil, das
zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein
der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht
ergeht, wirkt für und gegen den Erben. |
|
(2) Das Gleiche gilt von
einem Urtheile, welches zwischen einem Testamentsvollstrecker und
einem Dritten über einen gegen den Nachlaß gerichteten Anspruch
ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des
Rechtsstreits berechtigt ist. |
|
§ 328 |
|
(1) Die Anerkennung des
Urtheils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen: |
|
1. wenn die Gerichte des
Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen
Gesetzen nicht zuständig sind; |
|
2. wenn der unterlegene
Beklagte ein Deutscher ist und sich auf den Prozeß nicht
eingelassen hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung oder
Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch
durch Gewährung deutscher Rechtshülfe zugestellt ist; |
|
3. wenn in dem Urtheile
zum Nachtheil einer deutschen Partei von den Vorschriften des
Artikel 13 Abs. 1, 3 oder der Artikel 17, 18, 22 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch oder von der
Vorschrift des auf den Artikel 13 Abs. 1 bezüglichen Theiles des
Artikel 27 desselben Gesetzes oder im Falle des Artikel 9 Abs. 3
zum Nachtheile der Ehefrau eines für todt erklärten Ausländers von
der Vorschrift des Artikel 13 Abs. 2 abgewichen ist; |
|
4. wenn die Anerkennung
des Urtheils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines
deutschen Gesetzes verstoßen würde; |
|
5. wenn die
Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. |
|
(2) Die Vorschrift der Nr.
5 steht der Anerkennung des Urtheils nicht entgegen, wenn das
Urtheil einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach
den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande nicht begründet
war. |
|
§ 329 |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(2) Die Vorschriften der §§ 280, 281 finden auf Beschlüsse des Gerichts, die
Vorschriften der §§ 283, 288 auf
Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie
eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende
Anwendung. |
(2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des
Gerichts, die Vorschriften der §§ [312],
[317] auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des
Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters
entsprechende Anwendung. |
(3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und
nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines
beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von
Amtswegen zuzustellen. |
(3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und
nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines
beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von
Amtswegen zuzustellen. |
Dritter Titel. Versäumnißurtheil |
Dritter Titel. Versäumnißurtheil |
§ 295 |
§ 330 |
Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen
Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu
erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. |
Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen
Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu
erlassen, daß der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. |
§ 296 |
§ 331 |
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das
Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen
des Klägers als zugestanden anzunehmen. |
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das
Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen
des Klägers als zugestanden anzunehmen. |
(2) Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt,
ist nach dem Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist
die Klage abzuweisen. |
(2) Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt,
ist nach dem Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist
die Klage abzuweisen. |
§ 297 |
§ 332 |
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden
Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt ist, oder welche zur Fortsetzung
derselben vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses
bestimmt sind. |
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden
Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die
mündliche Verhandlung vertagt ist, oder welche zur Fortsetzung
derselben vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses
bestimmt sind. |
§ 298 |
§ 333 |
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei
anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht
verhandelt. |
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei
anzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht
verhandelt. |
§ 299 |
§ 334 |
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich
jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht
erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine
Anwendung. |
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich
jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht
erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels keine
Anwendung. |
§ 300 |
§ 335 |
(1) Der Antrag auf Erlassung eines
Versäumnißurtheils ist zurückzuweisen, unbeschadet des Rechts der
erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu
beantragen: |
(1) Der Antrag auf Erlassung eines
Versäumnißurtheils ist zurückzuweisen, unbeschadet des Rechts der
erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu
beantragen: |
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte
wegen eines von Amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes
erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; |
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte
wegen eines von Amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes
erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag; |
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht
ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; |
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht
ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war; |
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein
thatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht
rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgetheilt war. |
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein
thatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht
rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgetheilt war. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine zu laden. |
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine zu laden. |
§ 301 |
§ 336 |
[1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
[1] Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag
auf Erlassung des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet
sofortige Beschwerde statt. |
[2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. |
[2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht
erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. |
§ 302 |
§ 337 |
[1] Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung
über den Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils vertagen, wenn
es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs-
oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die Partei durch
Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am
Erscheinen verhindert worden sei. |
[1] Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung
über den Antrag auf Erlassung des Versäumnißurtheils vertagen, wenn
es dafür hält, daß die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs-
oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die Partei durch
Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am
Erscheinen verhindert worden sei. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termine zu laden. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termine zu laden. |
§ 303 |
§ 338 |
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil
erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu. |
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil
erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu. |
§ 304 |
§ 339 |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie
ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des
Versäumnißurtheils. |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie
ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des
Versäumnißurtheils. |
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die
Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch
besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden kann, zu bestimmen. |
(2) Muß die Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die
Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch
besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erlassen werden kann, zu bestimmen. |
§ 305 |
§ 340 |
(1) |
(1) |
[1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch
Zustellung eines Schriftsatzes. |
[1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch
Zustellung eines Schriftsatzes. |
[2] Derselbe muß enthalten: |
[2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der
Einspruch gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der
Einspruch gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil
Einspruch eingelegt werde; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil
Einspruch eingelegt werde; |
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen
Verhandlung über die Hauptsache. |
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen
Verhandlung über die Hauptsache. |
(2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige
enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache
erforderlich ist. |
(2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige
enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache
erforderlich ist. |
§ 306 |
§ 341 |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der
Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt sei. |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der
Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt sei. |
[2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. |
§ 307 |
§ 342 |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in
die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der
Versäumniß befand. |
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in
die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt der
Versäumniß befand. |
§ 308 |
§ 343 |
[1] Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der
neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnißurtheil
enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, daß
diese Entscheidung aufrecht zu erhalten sei. |
[1] Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der
neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnißurtheil
enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, daß
diese Entscheidung aufrecht zu erhalten sei. |
[2] Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft,
wird das Versäumnißurtheil in dem neuen Urtheil aufgehoben. |
[2] Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft,
wird das Versäumnißurtheil in dem neuen Urtheil aufgehoben. |
§ 309 |
§ 344 |
Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise
ergangen, so sind die durch die Versäumniß veranlaßten Kosten,
soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners
entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn
in Folge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen
wird. |
Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise
ergangen, so sind die durch die Versäumniß veranlaßten Kosten,
soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners
entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn
in Folge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen
wird. |
§ 310 |
§ 345 |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber
in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in
derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht
erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das
Versäumnißurtheil, durch welches der Einspruch verworfen wird, ein
weiterer Einspruch nicht zu. |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber
in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in
derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht
erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das
Versäumnißurtheil, durch welches der Einspruch verworfen wird, ein
weiterer Einspruch nicht zu. |
§ 311 |
§ 346 |
In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der
Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf
die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende
Anwendung. |
In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der
Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf
die Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende
Anwendung. |
§ 312 |
§ 347 |
(1) Die Vorschriften dieses Titels finden auf das
Verfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags
eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum
Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften dieses Titels finden auf das
Verfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags
eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum
Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über
einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das
Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung
dieses Zwischenstreits. |
[1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über
einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das
Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung
dieses Zwischenstreits. |
[2] Die Vorschriften dieses Titels finden
entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften dieses Titels finden
entsprechende Anwendung. |
Vierter Titel. Vorbereitendes Verfahren in
Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen |
Vierter Titel. Vorbereitendes Verfahren in
Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und ähnlichen Prozessen |
§ 313 |
§ 348 |
Stellt sich in Prozessen, welche die Richtigkeit
einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche
Verhältnisse zum Gegenstande haben, eine erhebliche Zahl von
streitigen Ansprüchen oder von streitigen Erinnerungen gegen eine
Rechnung oder gegen ein Inventar heraus, so kann das Prozeßgericht
ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Richter
anordnen. |
Stellt sich in Prozessen, welche die Richtigkeit
einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche
Verhältnisse zum Gegenstande haben, eine erhebliche Zahl von
streitigen Ansprüchen oder von streitigen Erinnerungen gegen eine
Rechnung oder gegen ein Inventar heraus, so kann das Prozeßgericht
ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Richter
anordnen. |
§ 314 |
§ 349 |
[1] Bei der Verkündung des Beschlusses, durch
welchen das vorbereitende Verfahren angeordnet wird, ist durch den
Vorsitzenden der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin
zur Erledigung des Beschlusses zu bestimmen. |
[1] Bei der Verkündung des Beschlusses, durch
welchen das vorbereitende Verfahren angeordnet wird, ist durch den
Vorsitzenden der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin
zur Erledigung des Beschlusses zu bestimmen. |
[2] Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird dieser verhindert,
den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes
Mitglied. |
[2] Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird dieser verhindert,
den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes
Mitglied. |
§ 315 |
§ 350 |
(1) In dem vorbereitenden Verfahren ist zu
Protokoll festzustellen: |
(1) In dem vorbereitenden Verfahren ist zu
Protokoll festzustellen: |
1. welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs-
und Vertheidigungsmittel geltend gemacht werden; |
1. welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs-
und Vertheidigungsmittel geltend gemacht werden; |
2. welche Ansprüche und welche Angriffs- und
Vertheidigungsmittel streitig oder unstreitig sind; |
2. welche Ansprüche und welche Angriffs- und
Vertheidigungsmittel streitig oder unstreitig sind; |
3. in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der
bestrittenen Angriffs- und Vertheidigungsmittel das Sachverhältniß
nebst den von den Parteien bezeichneten Beweismitteln, den geltend
gemachten Beweiseinreden, den abgegebenen Erklärungen über
Beweismittel und Beweiseinreden und den gestellten Anträgen. |
3. in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der
bestrittenen Angriffs- und Vertheidigungsmittel das Sachverhältniß
nebst den von den Parteien bezeichneten Beweismitteln, den geltend
gemachten Beweiseinreden, den abgegebenen Erklärungen über
Beweismittel und Beweiseinreden und den gestellten Anträgen. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der
Rechtsstreit vor einem Amtsgerichte anhängig wäre; dasselbe ist
fortzusetzen, bis der Rechtsstreit selbst oder ein Zwischenstreit
zur Erlassung eines Urtheils oder eines Beweisbeschlusses reif
erscheint. |
(2) Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der
Rechtsstreit vor einem Amtsgerichte anhängig wäre; dasselbe ist
fortzusetzen, bis der Rechtsstreit selbst oder ein Zwischenstreit
zur Erlassung eines Urtheils oder eines Beweisbeschlusses reif
erscheint. |
§ 316 |
§ 351 |
(1) |
(1) |
[1] Erscheint eine Partei in einem Termine vor dem
beauftragten Richter nicht, so hat dieser das Vorbringen der
erschienenen Partei in Gemäßheit der Bestimmungen des vorstehenden
Paragraphen zu Protokoll festzustellen und einen neuen Termin
anzuberaumen. |
[1] Erscheint eine Partei in einem Termine vor dem
beauftragten Richter nicht, so hat dieser das Vorbringen der
erschienenen Partei in Gemäßheit der Bestimmungen des vorstehenden
Paragraphen zu Protokoll festzustellen und einen neuen Termin
anzuberaumen. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termine unter Mittheilung einer Abschrift des Protokolls zu
laden. |
[2] Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen
Termine unter Mittheilung einer Abschrift des Protokolls zu
laden. |
(2) Erscheint die Partei auch in dem neuen Termine
nicht, so gelten die in dem zugestellten Protokolle enthaltenen
thatsächlichen Behauptungen des Gegners als zugestanden und ist das
vorbereitende Verfahren bezüglich derselben nicht weiter
fortzusetzen. |
(2) Erscheint die Partei auch in dem neuen Termine
nicht, so gelten die in dem zugestellten Protokolle enthaltenen
thatsächlichen Behauptungen des Gegners als zugestanden und ist das
vorbereitende Verfahren bezüglich derselben nicht weiter
fortzusetzen. |
§ 317 |
§ 352 |
Nach dem Schlusse des vorbereitenden Verfahrens ist
der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von
Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. |
Nach dem Schlusse des vorbereitenden Verfahrens ist
der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von
Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. |
§ 318 |
§ 353 |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des
Protokolls vorzutragen. |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des
Protokolls vorzutragen. |
(2) |
(2) |
[1] Ist eine Partei nicht erschienen, so sind
Ansprüche, welche sich in dem vorbereitenden Verfahren als
unstreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu erledigen. |
[1] Ist eine Partei nicht erschienen, so sind
Ansprüche, welche sich in dem vorbereitenden Verfahren als
unstreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu erledigen. |
[2] Im Übrigen ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil
zu erlassen. |
[2] Im Übrigen ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil
zu erlassen. |
§ 319 |
§ 354 |
(1) |
(1) |
[1] Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene
oder verweigerte Erklärung über Thatsachen, Urkunden oder
Eideszuschiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
nachgeholt werden. |
[1] Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene
oder verweigerte Erklärung über Thatsachen, Urkunden oder
Eideszuschiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
nachgeholt werden. |
[2] Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter
erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen,
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung
aufgefordert worden ist. |
[2] Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter
erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen,
als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung
aufgefordert worden ist. |
(2) Ansprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
Beweismittel und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des
beauftragten Richters nicht festgestellt sind, können in der
mündlichen Verhandlung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß dieselben erst später entstanden oder der Partei
bekannt geworden seien. |
(2) Ansprüche, Angriffs- und Vertheidigungsmittel,
Beweismittel und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des
beauftragten Richters nicht festgestellt sind, können in der
mündlichen Verhandlung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß dieselben erst später entstanden oder der Partei
bekannt geworden seien. |
Fünfter Titel. Allgemeine Bestimmungen über die
Beweisaufnahme |
Fünfter Titel. Allgemeine Bestimmungen über die
Beweisaufnahme |
§ 320 |
§ 355 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem
Prozeßgerichte. |
[1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem
Prozeßgerichte. |
[2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz
bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem
anderen Gerichte zu übertragen. |
[2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz
bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem
anderen Gerichte zu übertragen. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird,
findet nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen
die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird,
findet nicht statt. |
§ 321 |
§ 356 |
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von
ungewisser Dauer entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu
bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur
benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert
wird. |
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von
ungewisser Dauer entgegen, so ist auf Antrag eine Frist zu
bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das Beweismittel nur
benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert
wird. |
§ 322 |
§ 357 |
Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme
beizuwohnen. |
Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme
beizuwohnen. |
§ 323 |
§ 358 |
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen. |
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes
Verfahren, so ist dasselbe durch Beweisbeschluß anzuordnen. |
§ 324 |
§ 359 |
Der Beweisbeschluß enthält: |
Der Beweisbeschluß enthält: |
1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über
welche der Beweis zu erheben ist; |
1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über
welche der Beweis zu erheben ist; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum
Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das
Beweismittel berufen hat; |
3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum
Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen auf das
Beweismittel berufen hat; |
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines
zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. |
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines
zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides angeordnet wird. |
§ 325 |
§ 360 |
Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von
keiner Partei eine Änderung desselben auf Grund der früheren
Verhandlungen beantragt werden. |
Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von
keiner Partei eine Änderung desselben auf Grund der früheren
Verhandlungen beantragt werden. |
§ 326 |
§ 361 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des
Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des
Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter
bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des
Prozeßgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des
Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter
bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. |
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird derselbe
verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende
ein anderes Mitglied. |
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so
erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird derselbe
verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende
ein anderes Mitglied. |
§ 327 |
§ 362 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes
Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem
Vorsitzenden zu erlassen. |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes
Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem
Vorsitzenden zu erlassen. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden
Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter dem
Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcher die
Parteien von dem Eingange benachrichtigt. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden
Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter dem
Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts übersendet, welcher die
Parteien von dem Eingange benachrichtigt. |
§ 328 |
§ 363 |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises
zu ersuchen. |
(1) Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so
hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises
zu ersuchen. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen
Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu
richten. |
(2) Kann die Beweisaufnahme durch einen
Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu
richten. |
§ 329 |
§ 364 |
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den
Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der
Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung
des Ersuchens zu betreiben habe. |
(1) Wird eine ausländische Behörde ersucht, den
Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, daß der
Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung
des Ersuchens zu betreiben habe. |
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung
beschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden
Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme
beizubringen habe. |
(2) Das Gericht kann sich auf die Anordnung
beschränken, daß der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden
Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme
beizubringen habe. |
(3) |
(3) |
[1] In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse
eine Frist zu bestimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die
Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist. |
[1] In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse
eine Frist zu bestimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die
Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die
Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht
verzögert wird. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die
Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht
verzögert wird. |
(4) |
(4) |
[1] Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,
von dem Orte und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß
zu setzen, daß derselbe seine Rechte in geeigneter Weise
wahrzunehmen vermag. |
[1] Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich,
von dem Orte und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß
zu setzen, daß derselbe seine Rechte in geeigneter Weise
wahrzunehmen vermag. |
[2] Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat
das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei. |
[2] Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat
das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt sei. |
§ 330 |
§ 365 |
[1] Der beauftragte oder ersuchte Richter ist
ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die
Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu
ersuchen. |
[1] Der beauftragte oder ersuchte Richter ist
ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die
Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu
ersuchen. |
[2] Die Parteien sind von dieser Verfügung in
Kenntniß zu setzen. |
[2] Die Parteien sind von dieser Verfügung in
Kenntniß zu setzen. |
§ 331 |
§ 366 |
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu
dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt
die Erledigung durch das Prozeßgericht. |
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem
beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen
Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu
dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt
die Erledigung durch das Prozeßgericht. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Zwischenstreit ist von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien
bekannt zu machen. |
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Zwischenstreit ist von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien
bekannt zu machen. |
§ 332 |
§ 367 |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide
Parteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, so ist die
Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage
der Sache geschehen kann. |
(1) Erscheint eine Partei oder erscheinen beide
Parteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, so ist die
Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage
der Sache geschehen kann. |
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine
Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht,
auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert
wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr
Verschulden außer Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu
erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, daß
durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der
Beweisaufnahme veranlaßt sei. |
(2) Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine
Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schlusse
derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht,
auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert
wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr
Verschulden außer Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu
erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, daß
durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der
Beweisaufnahme veranlaßt sei. |
§ 333 |
§ 368 |
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur
Fortsetzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn
der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht
erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen. |
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur
Fortsetzung derselben erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn
der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht
erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen. |
§ 334 |
§ 369 |
Entspricht die von einer ausländischen Behörde
vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden
Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen
mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden. |
Entspricht die von einer ausländischen Behörde
vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden
Gesetzen, so kann daraus, daß sie nach den ausländischen Gesetzen
mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden. |
§ 335 |
§ 370 |
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem
Prozeßgerichte, so ist der Termin, in welchem die Beweisaufnahme
stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
bestimmt. |
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem
Prozeßgerichte, so ist der Termin, in welchem die Beweisaufnahme
stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
bestimmt. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß
die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter
erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden. |
[1] In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß
die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter
erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der
mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte bestimmt werden. |
[2] Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amtswegen bestimmt
und den Parteien bekannt gemacht. |
[2] Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amtswegen bestimmt
und den Parteien bekannt gemacht. |
Sechster Titel. Beweis durch Augenschein |
Sechster Titel. Beweis durch Augenschein |
§ 336 |
§ 371 |
Die Antretung des Beweises durch Augenschein
erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und
durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen. |
Die Antretung des Beweises durch Augenschein
erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und
durch die Angabe der zu beweisenden Thatsachen. |
§ 337 |
§ 372 |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der
Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige
zuzuziehen seien. |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der
Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige
zuzuziehen seien. |
(2) Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder
einem anderen Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen,
auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen
überlassen. |
(2) Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder
einem anderen Gerichte die Einnahme des Augenscheins übertragen,
auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen
überlassen. |
Siebenter Titel. Zeugenbeweis |
Siebenter Titel. Zeugenbeweis |
§ 338 |
§ 373 |
Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die
Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über
welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. |
Die Antretung des Zeugenbeweises erfolgt durch die
Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über
welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. |
§ 339 |
§ 374 |
Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung
eines Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten
streitigen Thatsachen benannt werden, ist auf Antrag
zurückzuweisen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die
Überzeugung gewinnt, daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu
verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht
früher benannt hat. |
Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlassung
eines Beweisbeschlusses bezüglich der in demselben bezeichneten
streitigen Thatsachen benannt werden, ist auf Antrag
zurückzuweisen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung des
Rechtsstreits verzögert werden würde und das Gericht die
Überzeugung gewinnt, daß die Partei in der Absicht, den Prozeß zu
verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit die Zeugen nicht
früher benannt hat. |
§ 340 |
§ 375 |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen
werden: |
(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises kann einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen
werden: |
1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die
Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint; |
1. wenn zur Ausmittelung der Wahrheit die
Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint; |
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht
erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde; |
2. wenn die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht
erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde; |
3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem
Prozeßgerichte zu erscheinen; |
3. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem
Prozeßgerichte zu erscheinen; |
4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem
Sitze des Prozeßgerichts sich aufhält. |
4. wenn der Zeuge in großer Entfernung von dem
Sitze des Prozeßgerichts sich aufhält. |
|
(2) |
(2) Die Landesherren und die Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen
Familie Hohenzollern sind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts
oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen. |
[1] Die
Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind durch ein
Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer
Wohnung zu vernehmen. |
|
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
§ 341 |
§ 376 |
(1) |
(1) |
[1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im
Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt
gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. |
[1] Öffentliche Beamte, auch wenn sie nicht mehr im
Dienste sind, dürfen über Umstände, auf welche sich ihre Pflicht
zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde oder der ihnen zuletzt vorgesetzt
gewesenen Dienstbehörde vernommen werden. |
[2] Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung
des Kaisers, für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für
die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung
des Senats. |
[2] Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung
des Kaisers, für die Minister der Genehmigung des Landesherrn, für
die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Genehmigung
des Senats. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines
Bundesstaates Nachtheil bereiten würde. |
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
die Ablegung des Zeugnisses dem Wohle des Reichs oder eines
Bundesstaates Nachtheil bereiten würde. |
(3) Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht
einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. |
(3) Die Genehmigung ist durch das Prozeßgericht
einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. |
§ 342 |
§ 377 |
(1) Die Ladung der Zeugen ist von dem
Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß
auszufertigen und von Amtswegen zuzustellen. |
(1) Die Ladung der Zeugen ist von dem
Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluß
auszufertigen und von Amtswegen zuzustellen. |
(2) Die Ladung muß enthalten: |
(2) Die Ladung muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien; |
1. die Bezeichnung der Parteien; |
2. die Thatsachen, über
welche die Vernehmung erfolgen soll; |
2. den Gegenstand der
Vernehmung; |
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei
Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach
Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. |
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei
Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Strafen in dem nach
Zeit und Ort zu bezeichnenden Termine zu erscheinen. |
§ 343 |
§ 378 |
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeuge erfolgt
durch Ersuchen der Militärbehörde. |
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörenden Person des Soldatenstandes als Zeuge erfolgt
durch Ersuchen der Militärbehörde. |
§ 344 |
§ 379 |
(1) Das Gericht kann die Ladung davon abhängig
machen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der
Staatskasse wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden
Auslagen hinterlegt. |
(1) Das Gericht kann die Ladung davon abhängig
machen, daß der Beweisführer einen Vorschuß zur Deckung der
Staatskasse wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachsenden
Auslagen hinterlegt. |
(2) Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der
bestimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung
nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne
Verzögerung des Verfahrens erfolgen kann. |
(2) Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der
bestimmten Frist, so unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung
nicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne
Verzögerung des Verfahrens erfolgen kann. |
§ 345 |
§ 380 |
(1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher
nicht erscheint, ist, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die
durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurtheilen. |
(1) Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher
nicht erscheint, ist, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die
durch das Ausbleiben verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe
bis zu dreihundert Mark und für den Fall, daß diese nicht
beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen
zu verurtheilen. |
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt, auch die zwangsweise Vorführung des
Zeugen angeordnet werden. |
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Strafe noch einmal zu erkennen, auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen
angeordnet werden. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(4) Die Festsetzung und die Vollstreckung der
Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das
Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch Ersuchen
der Militärbehörde. |
(4) Die Festsetzung und die Vollstreckung der
Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das
Militärgericht, die Vorführung einer solchen Person durch Ersuchen
der Militärbehörde. |
§ 346 |
§ 381 |
(1) |
(1) |
[1] Die Verurtheilung in Strafe und Kosten
unterbleibt, wenn das Ausbleiben des
Zeugen genügend entschuldigt ist. |
[1] Die Verurtheilung in Strafe und Kosten
sowie die Anordnung der zwangsweisen
Vorführung unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen
genügend entschuldigt ist. |
[2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder
aufgehoben. |
[2] Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder
aufgehoben. |
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können
schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder
mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termine angebracht
werden. |
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können
schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder
mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termine angebracht
werden. |
§ 347 |
§ 382 |
(1) Der Reichskanzler, die Minister eines
Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte,
die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der
Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb
desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. |
(1) Der Reichskanzler, die Minister eines
Bundesstaates, die Mitglieder der Senate der freien Hansestädte,
die Vorstände der obersten Reichsbehörden und die Vorstände der
Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb
desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Bundesraths sind während
ihres Aufenthalts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, die
Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der
Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an
diesem Orte zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder des Bundesraths sind während
ihres Aufenthalts am Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, die
Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der
Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an
diesem Orte zu vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen bedarf es: |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen bedarf es: |
- in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des
Kaisers, |
- in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des
Kaisers, |
- in Betreff der Minister und der Mitglieder des
Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn, |
- in Betreff der Minister und der Mitglieder des
Bundesraths der Genehmigung des Landesherrn, |
- in Betreff der Mitglieder der Senate der freien
Hansestädte der Genehmigung des Senats, |
- in Betreff der Mitglieder der Senate der freien
Hansestädte der Genehmigung des Senats, |
- in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten
der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten, |
- in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten
der Genehmigung ihres unmittelbaren Vorgesetzten, |
- in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden
Versammlung der Genehmigung der letzteren. |
- in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden
Versammlung der Genehmigung der letzteren. |
§ 348 |
§ 383 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt: |
1. der Verlobte einer Partei; |
1. der Verlobte einer Partei; |
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; |
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in
der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten
Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, oder in
der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten
Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die
Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht; |
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei
der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; |
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei
der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; |
5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch
die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist,
in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit sich bezieht. |
5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch
die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist,
in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit sich bezieht. |
(2) Die unter Nr. 1-3 bezeichneten Personen sind
vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
zu belehren. |
(2) Die unter Nr. 1-3 bezeichneten Personen sind
vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
zu belehren. |
(3) Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten
Personen ist, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf
Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne
Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht
abgelegt werden kann. |
(3) Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten
Personen ist, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf
Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß ohne
Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugniß nicht
abgelegt werden kann. |
§ 349 |
§ 384 |
Das Zeugniß kann verweigert werden: |
Das Zeugniß kann verweigert werden: |
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § 348 Nr. 1-3 bezeichneten Verhältnisse steht,
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
würde; |
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einer Person, zu welcher derselbe in einem der im § [383] Nr. 1-3 bezeichneten Verhältnisse steht,
einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen
würde; |
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem der im § 348 Nr. 1-3
bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; |
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder
einem der im § [383] Nr. 1-3
bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre gereichen oder die
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde; |
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde
beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu
offenbaren. |
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde
beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu
offenbaren. |
§ 350 |
§ 385 |
(1) In den Fällen des § 348 Nr. 1-3 und des § 349 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht
verweigern: |
(1) In den Fällen des § [383] Nr. 1-3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht
verweigern: |
1. über die Errichtung und den Inhalt eines
Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen
war; |
1. über die Errichtung und den Inhalt eines
Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen
war; |
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle
von Familiengliedern; |
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle
von Familiengliedern; |
3. über Thatsachen, welche die durch das
Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten
betreffen; |
3. über Thatsachen, welche die durch das
Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten
betreffen; |
4. über diejenigen auf das streitige
Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst
als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein
sollen. |
4. über diejenigen auf das streitige
Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst
als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein
sollen. |
(2) Die im § 348 Nr.
4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern,
wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden
sind. |
(2) Die im § [383]
Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern,
wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden
sind. |
§ 351 |
§ 386 |
(1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat
vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder in diesem Termine die
Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und
glaubhaft zu machen. |
(1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat
vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers oder in diesem Termine die
Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und
glaubhaft zu machen. |
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §
348 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf
einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. |
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §
[383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf
einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. |
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt, so ist er nicht
verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu
erscheinen. |
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder
zum Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt, so ist er nicht
verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu
erscheinen. |
(4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen
oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat der
Gerichtsschreiber die Parteien zu benachrichtigen. |
(4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen
oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat der
Gerichtsschreiber die Parteien zu benachrichtigen. |
§ 352 |
§ 387 |
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von
dem Prozeßgerichte nach Anhörung der Parteien entschieden. |
(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von
dem Prozeßgerichte nach Anhörung der Parteien entschieden. |
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch
einen Anwalt vertreten zu lassen. |
(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch
einen Anwalt vertreten zu lassen. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige
Beschwerde statt. |
(3) Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige
Beschwerde statt. |
§ 353 |
§ 388 |
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine
nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied
des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. |
Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum
Protokolle des Gerichtsschreibers erklärt und ist er in dem Termine
nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied
des Prozeßgerichts Bericht zu erstatten. |
§ 354 |
§ 389 |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn
sie nicht schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers
abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll
aufzunehmen. |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten
oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn
sie nicht schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers
abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll
aufzunehmen. |
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien von Amtswegen
geladen. |
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem
Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien von Amtswegen
geladen. |
(3) |
(3) |
[1] Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien
abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erstatten. |
[1] Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien
abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht
zu erstatten. |
[2] Nach dem Vortrage des Berichterstatters können
der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort
nehmen; neue Thatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend
gemacht werden. |
[2] Nach dem Vortrage des Berichterstatters können
der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort
nehmen; neue Thatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend
gemacht werden. |
§ 355 |
§ 390 |
(1) Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne
Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund
rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der
Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung
verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann,
zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. |
(1) Wird das Zeugniß oder die Eidesleistung ohne
Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeschützte Grund
rechtskräftig für unerheblich erklärt ist, verweigert, so ist der
Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung
verursachten Kosten sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert
Mark und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann,
zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. |
(2) |
(2) |
[1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag
zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz
hinaus. |
[1] Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag
zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht
über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in der Instanz
hinaus. |
[2] Die Vorschriften über die Haft im
Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung. |
[2] Die Vorschriften über die Haft im
Zwangsvollstreckungsverfahren finden entsprechende Anwendung. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die Beschwerde
statt. |
(4) Die Festsetzung und die Vollstreckung der
Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das
Militärgericht. |
(4) Die Festsetzung und die Vollstreckung der
Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das
Militärgericht. |
§ 356 |
§ 391 |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner
Vernehmung zu beeidigen; die Beeidigung kann jedoch aus besonderen
Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten,
bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner
Vernehmung zu beeidigen; die Beeidigung kann jedoch aus besonderen
Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten,
bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden. |
(2) Die Parteien können auf die Beeidigung
verzichten. |
(2) Die Parteien können auf die Beeidigung
verzichten. |
§ 357 |
§ 392 |
Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet: daß
Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts
verschweigen und nichts hinzusetzen werde; |
Der vor der Vernehmung zu leistende Eid lautet: daß
Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts
verschweigen und nichts hinzusetzen werde; |
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts
verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe. |
der nach der Vernehmung zu leistende Eid lautet:
daß Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt, nichts
verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe. |
§ 358 |
§ 393 |
(1) Unbeeidigt sind zu vernehmen: |
(1) Unbeeidigt sind zu vernehmen: |
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
1. Personen, welche zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der
Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden; |
2. Personen, welche nach den Bestimmungen der
Strafgesetze unfähig sind, als Zeugen eidlich vernommen zu
werden; |
3. die nach § 348
Nr. 1-3 und § 349 Nr. 1, 2 zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von
diesem Rechte keinen Gebrauch machen, die im § 349 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen jedoch nur
dann, wenn sie lediglich über solche Thatsachen vorgeschlagen sind,
auf welche sich das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
bezieht; |
3. die nach § [383]
Nr. 1-3 und § [384] Nr. 1, 2 zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, sofern sie von
diesem Rechte keinen Gebrauch machen, die im § [384] Nr. 1, 2 bezeichneten Personen jedoch nur
dann, wenn sie lediglich über solche Thatsachen vorgeschlagen sind,
auf welche sich das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses
bezieht; |
4. Personen, welche bei dem Ausgange des
Rechtsstreits unmittelbar betheiligt sind. |
4. Personen, welche bei dem Ausgange des
Rechtsstreits unmittelbar betheiligt sind. |
(2) Das Prozeßgericht kann die nachträgliche
Beeidigung der unter den beiden letzten Nummern bezeichneten
Personen anordnen. |
(2) Das Prozeßgericht kann die nachträgliche
Beeidigung der unter den beiden letzten Nummern bezeichneten
Personen anordnen. |
§ 359 |
§ 394 |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der
später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,
können einander gegenüber gestellt werden. |
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen,
können einander gegenüber gestellt werden. |
§ 360 |
§ 395 |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder
Gewerbe und Wohnort befragt wird. |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder
Gewerbe und Wohnort befragt wird. |
[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche
Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache
betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien
vorzulegen. |
[2] Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche
Umstände, welche seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache
betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien
vorzulegen. |
§ 361 |
§ 396 |
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was
ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhange anzugeben. |
(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was
ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhange anzugeben. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen
zu stellen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage, sowie zur Erforschung des Grundes, auf welchem die
Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nöthigenfalls weitere Fragen
zu stellen. |
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des
Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. |
(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitgliede des
Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. |
§ 362 |
§ 397 |
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen
diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der
Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. |
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen
diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, welche sie zur Aufklärung der
Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. |
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten,
und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen
unmittelbar Fragen zu richten. |
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten,
und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen
unmittelbar Fragen zu richten. |
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet das Gericht. |
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet das Gericht. |
§ 363 |
§ 398 |
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die
wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. |
(1) Das Prozeßgericht kann nach seinem Ermessen die
wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. |
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei
der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage
verweigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen. |
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei
der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage
verweigert, so kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung
des Zeugen über diese Frage anordnen. |
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen
Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den
Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen
Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den
Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
§ 364 |
§ 399 |
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie
vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß
der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde. |
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie
vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß
der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits
begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde. |
§ 365 |
§ 400 |
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist
ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der
Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch
dieselben, soweit dieses überhaupt zulässig ist, selbst nach
Erledigung des Auftrags wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit
einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die
nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen. |
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter ist
ermächtigt, im Falle des Nichterscheinens oder der
Zeugnißverweigerung die gesetzlichen Verfügungen zu treffen, auch
dieselben, soweit dieses überhaupt zulässig ist, selbst nach
Erledigung des Auftrags wieder aufzuheben, über die Zulässigkeit
einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entscheiden und die
nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen. |
§ 366 |
§ 401 |
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung
auf Entschädigung für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch,
welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung
verursacht werden. |
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung
auf Entschädigung für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine
Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch,
welche durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung
verursacht werden. |
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige |
Achter Titel. Beweis durch Sachverständige |
§ 367 |
§ 402 |
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die
Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung,
insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende
Bestimmungen enthalten sind. |
Auf den Beweis durch Sachverständige finden die
Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechende Anwendung,
insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende
Bestimmungen enthalten sind. |
§ 368 |
§ 403 |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. |
§ 369 |
§ 404 |
(1) |
(1) |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Prozeßgericht. |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das
Prozeßgericht. |
[2] Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines
einzigen Sachverständigen beschränken. |
[2] Dasselbe kann sich auf die Ernennung eines
einzigen Sachverständigen beschränken. |
[3] Es kann an Stelle der zuerst ernannten
Sachverständigen andere ernennen. |
[3] Es kann an Stelle der zuerst ernannten
Sachverständigen andere ernennen. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. |
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern,
Personen zu bezeichnen, welche geeignet sind, als Sachverständige
vernommen zu werden. |
(3) Das Gericht kann die Parteien auffordern,
Personen zu bezeichnen, welche geeignet sind, als Sachverständige
vernommen zu werden. |
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte
Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf
eine bestimmte Anzahl beschränken. |
(4) Einigen sich die Parteien über bestimmte
Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung
Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf
eine bestimmte Anzahl beschränken. |
§ 370 |
§ 405 |
[1] Das Prozeßgericht kann den mit der
Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen
ermächtigen. |
[1] Das Prozeßgericht kann den mit der
Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen
ermächtigen. |
[2] Derselbe hat in diesem Falle die in dem
vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse
auszuüben. |
[2] Derselbe hat in diesem Falle die in dem
vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugnisse
auszuüben. |
§ 371 |
§ 406 |
(1) |
(1) |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
werden. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht
oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverständigen
erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, bei schriftlicher
Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens
anzubringen. |
[1] Das Ablehnungsgesuch ist bei demjenigen Gericht
oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverständigen
erfolgt ist, vor der Vernehmung desselben, bei schriftlicher
Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens
anzubringen. |
[2] Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur
zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund
vorher nicht geltend gemacht werden konnte. |
[2] Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur
zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund
vorher nicht geltend gemacht werden konnte. |
[3] Das Ablehnungsgesuch kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
[3] Das Ablehnungsgesuch kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung
ausgeschlossen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eidesstatt darf die
Partei nicht zugelassen werden. |
(4) Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten
Absatze bezeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige
mündliche Verhandlung der Betheiligten ist nicht erforderlich. |
(4) Die Entscheidung erfolgt von dem im zweiten
Absatze bezeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige
mündliche Verhandlung der Betheiligten ist nicht erforderlich. |
(5) Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den
Beschluß, durch welchen dieselbe für unbegründet erklärt wird,
findet sofortige Beschwerde statt. |
(5) Gegen den Beschluß, durch welchen die Ablehnung
für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den
Beschluß, durch welchen dieselbe für unbegründet erklärt wird,
findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 372 |
§ 407 |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt
oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist. |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die
Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniß
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt
oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, welcher sich zu derselben vor Gericht
bereit erklärt hat. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
derjenige verpflichtet, welcher sich zu derselben vor Gericht
bereit erklärt hat. |
§ 373 |
§ 408 |
(1) |
(1) |
[1] Dieselben Gründe, welche einen Zeugen
berechtigen, das Zeugniß zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[1] Dieselben Gründe, welche einen Zeugen
berechtigen, das Zeugniß zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[2] Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbinden. |
[2] Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen
Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbinden. |
(2) Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als
Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde
des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachtheile bereiten würde. |
(2) Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als
Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde
des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen
Nachtheile bereiten würde. |
§ 374 |
§ 409 |
(1) |
(1) |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird dieser zum Ersatze der Kosten und zu einer
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch
einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt
werden. |
[2] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch
einmal eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt
werden. |
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde
statt. |
(2) Gegen den Beschluß findet Beschwerde
statt. |
(3) Die Festsetzung und die Vollstreckung der
Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das
Militärgericht. |
(3) Die Festsetzung und die Vollstreckung der
Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine
angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen durch das
Militärgericht. |
§ 375 |
§ 410 |
(1) Der Sachverständige hat, wenn nicht beide
Parteien auf seine Beeidigung verzichten, vor Erstattung des
Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: daß er das von ihm
geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen erstatten werde. |
(1) Der Sachverständige hat, wenn nicht beide
Parteien auf seine Beeidigung verzichten, vor Erstattung des
Gutachtens einen Eid dahin zu leisten: daß er das von ihm
geforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und
Gewissen erstatten werde. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
(2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
§ 376 |
§ 411 |
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so
hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf
der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so
hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf
der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(2) Das Gericht kann das Erscheinen des
Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche
Gutachten erläutere. |
(2) Das Gericht kann das Erscheinen des
Sachverständigen anordnen, damit derselbe das schriftliche
Gutachten erläutere. |
§ 377 |
§ 412 |
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
§ 378 |
§ 413 |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf
Erstattung der ihm verursachten Kosten und außerdem auf angemessene
Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch. |
Der Sachverständige hat nach Maßgabe der
Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf
Erstattung der ihm verursachten Kosten und außerdem auf angemessene
Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch. |
§ 379 |
§ 414 |
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder
Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde
erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen
die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. |
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder
Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde
erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen
die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. |
Neunter Titel. Beweis durch Urkunden |
Neunter Titel. Beweis durch Urkunden |
§ 380 |
§ 415 |
(1) Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit
öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über
eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung
errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die
Urkundsperson beurkundeten Vorganges. |
(1) Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit
öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr
zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form
aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über
eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung
errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die
Urkundsperson beurkundeten Vorganges. |
(2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig
beurkundet sei, ist zulässig. |
(2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig
beurkundet sei, ist zulässig. |
§ 381 |
§ 416 |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den
Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür,
daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. |
Privaturkunden begründen, sofern sie von den
Ausstellern unterschrieben oder mittels gerichtlich oder notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür,
daß die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern
abgegeben sind. |
§ 382 |
§ 417 |
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen
Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. |
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche
Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen
Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts. |
§ 383 |
§ 418 |
(1) Öffentliche Urkunden, welche einen anderen als
den in den §§ 380, 382 bezeichneten
Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten
Thatsachen. |
(1) Öffentliche Urkunden, welche einen anderen als
den in den §§ [415], [417]
bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin
bezeugten Thatsachen. |
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten
Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen
Beweis ausschließen oder beschränken. |
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten
Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen
Beweis ausschließen oder beschränken. |
(3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener
Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so findet die
Vorschrift des ersten Absatzes nur dann Anwendung, wenn sich aus
den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von
der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. |
(3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener
Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so findet die
Vorschrift des ersten Absatzes nur dann Anwendung, wenn sich aus
den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von
der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist. |
§ 384 |
§ 419 |
Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen,
Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer
Urkunde ganz oder theilweise aufheben oder mindern, entscheidet das
Gericht nach freier Überzeugung. |
Inwiefern Durchstreichungen, Radirungen,
Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer
Urkunde ganz oder theilweise aufheben oder mindern, entscheidet das
Gericht nach freier Überzeugung. |
§ 385 |
§ 420 |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Vorlegung der Urkunde. |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Vorlegung der Urkunde. |
§ 386 |
§ 421 |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde
aufzugeben. |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen des Gegners, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde
aufzugeben. |
§ 387 |
§ 422 |
(1) Der Gegner ist
zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet: |
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde |
1. wenn der
Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Herausgabe der Urkunde oder
deren Vorlegung auch außerhalb des
Prozesses verlangen kann; |
verpflichtet, wenn
der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Herausgabe oder |
2. wenn die
Urkunde ihrem Inhalte nach eine für den
Beweisführer und den Gegner gemeinschaftliche ist. |
|
(2) |
|
[1] Als gemeinschaftlich
gilt eine Urkunde insbesondere für
die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren
gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. |
die Vorlegung der
Urkunde |
[2] Als gemeinschaftlich
gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Betheiligten
oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des
Geschäfts gepflogenen schriftlichen Verhandlungen. |
verlangen
kann. |
§ 388 |
§ 423 |
Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in
seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im
Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dieses
nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. |
Der Gegner ist auch zur Vorlegung derjenigen in
seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im
Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn dieses
nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. |
§ 389 |
§ 424 |
Der Antrag soll enthalten: |
Der Antrag soll enthalten: |
1. die Bezeichnung der Urkunde; |
1. die Bezeichnung der Urkunde; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die
Urkunde bewiesen werden sollen; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, welche durch die
Urkunde bewiesen werden sollen; |
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des
Inhalts der Urkunde; |
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des
Inhalts der Urkunde; |
4. die Angabe der Umstände, auf welche die
Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des
Gegners befindet; |
4. die Angabe der Umstände, auf welche die
Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des
Gegners befindet; |
5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die
Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist
glaubhaft zu machen. |
5. die Bezeichnung des Grundes, welcher die
Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist
glaubhaft zu machen. |
§ 390 |
§ 425 |
Erachtet das Gericht die Thatsache, welche durch
die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für
begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde
sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den
Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an. |
Erachtet das Gericht die Thatsache, welche durch
die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für
begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, daß die Urkunde
sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den
Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an. |
§ 391 |
§ 426 |
(1) Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in
seinem Besitze befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten: daß
er nach sorgfältiger Nachforschung die Überzeugung erlangt habe,
daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die
Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren
Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse,
wo die Urkunde sich befinde. |
(1) Bestreitet der Gegner, daß die Urkunde sich in
seinem Besitze befinde, so hat er einen Eid dahin zu leisten: daß
er nach sorgfältiger Nachforschung die Überzeugung erlangt habe,
daß die Urkunde in seinem Besitze sich nicht befinde, daß er die
Urkunde nicht in der Absicht abhanden gebracht habe, deren
Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wisse,
wo die Urkunde sich befinde. |
(2) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(2) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(3) Auf die Leistung des Eides durch
Streitgenossen, gesetzliche Vertreter,
Minderjährige und Verschwender finden die Vorschriften der §§
434-436 entsprechende
Anwendung. |
(3) Auf die Leistung des Eides durch
Streitgenossen, gesetzliche Vertreter und die im §
[473] Abs. 2, 3 bezeichneten Personen finden die
Vorschriften der §§ [472]-[474]
entsprechende Anwendung. |
(4) Hat eine öffentliche Behörde Urkunden
vorzulegen, so wird der Eid von dem Beamten geleistet, welchem die
Verwahrung der Urkunden übertragen ist. |
(4) Hat eine öffentliche Behörde Urkunden
vorzulegen, so wird der Eid von dem Beamten geleistet, welchem die
Verwahrung der Urkunden übertragen ist. |
§ 392 |
§ 427 |
[1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde
vorzulegen oder den Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der
Beweisführer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat, diese
Abschrift als richtig anzusehen. |
[1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde
vorzulegen oder den Eid zu leisten, nicht nach, so ist, wenn der
Beweisführer eine Abschrift der Urkunde beigebracht hat, diese
Abschrift als richtig anzusehen. |
[2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht
beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen
werden. |
[2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht
beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen
werden. |
§ 393 |
§ 428 |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, zur Herbeischaffung der Urkunde eine
Frist zu bestimmen. |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen eines Dritten, so erfolgt die Antretung
des Beweises durch den Antrag, zur Herbeischaffung der Urkunde eine
Frist zu bestimmen. |
§ 394 |
§ 429 |
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner
des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. |
Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner
des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann
zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. |
§ 395 |
§ 430 |
Zur Begründung des nach § 393 zu stellenden Antrags hat der Beweisführer
den Erfordernissen des § 389 Nr.
1-3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde
sich in den Händen des Dritten befinde. |
Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der
Beweisführer den Erfordernissen des § [424] Nr. 1-3, 5 zu genügen und außerdem
glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten
befinde. |
§ 396 |
§ 430a |
|
(weggefallen) |
|
§ 430b |
|
(weggefallen) |
|
§ 430c |
|
(weggefallen) |
|
§ 431 |
(1) Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde
bewiesen werden soll, erheblich, und der Antrag den Bestimmungen
des vorstehenden Paragraphen entsprechend, so hat das Gericht eine
Frist zur Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu
erwirkenden Termine zu bestimmen. |
(1) Ist die Thatsache, welche durch die Urkunde
bewiesen werden soll, erheblich, und der Antrag den Bestimmungen
des vorstehenden Paragraphen entsprechend, so hat das Gericht eine
Frist zur Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu
erwirkenden Termine zu bestimmen. |
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens
vor dem Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den
Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der
Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der
Zwangsvollstreckung verzögert. |
(2) Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens
vor dem Ablaufe der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den
Dritten erledigt ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der
Klage oder die Betreibung des Prozesses oder der
Zwangsvollstreckung verzögert. |
§ 397 |
§ 432 |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung
des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder
eines öffentlichen Beamten, so erfolgt die Antretung des Beweises
durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung
der Urkunde zu ersuchen. |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung
des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder
eines öffentlichen Beamten, so erfolgt die Antretung des Beweises
durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung
der Urkunde zu ersuchen. |
(2) Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche
die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des
Gerichts zu beschaffen im Stande sind, keine Anwendung. |
(2) Diese Vorschrift findet auf Urkunden, welche
die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des
Gerichts zu beschaffen im Stande sind, keine Anwendung. |
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die
Mittheilung der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung
zur Vorlegung auf § 387 gestützt
wird, so finden die Bestimmungen der §§ 393-396 Anwendung. |
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die
Mittheilung der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung
zur Vorlegung auf § [422] gestützt
wird, so finden die Bestimmungen der §§ [428]-[431] Anwendung. |
§ 398 |
§ 433 |
Wird nach Erlassung eines Beweisbeschlusses über
die in demselben bezeichneten streitigen Thatsachen Beweis in
Gemäßheit der §§ 393, 397
angetreten, so ist die Beweisantretung auf Antrag zurückzuweisen,
wenn durch das zur Herbeischaffung der Urkunden erforderliche
Verfahren die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde
und das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß die Partei in der
Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit
den Beweis nicht früher angetreten hat. |
Wird nach Erlassung eines Beweisbeschlusses über
die in demselben bezeichneten streitigen Thatsachen Beweis in
Gemäßheit der §§ [428], [432]
angetreten, so ist die Beweisantretung auf Antrag zurückzuweisen,
wenn durch das zur Herbeischaffung der Urkunden erforderliche
Verfahren die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde
und das Gericht die Überzeugung gewinnt, daß die Partei in der
Absicht, den Prozeß zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit
den Beweis nicht früher angetreten hat. |
§ 399 |
§ 434 |
Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen
Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder
wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß des Verlustes
oder der Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das
Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem seiner
Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte geschehe. |
Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen
Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht erfolgen kann oder
wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Besorgniß des Verlustes
oder der Beschädigung bedenklich erscheint, so kann das
Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem seiner
Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte geschehe. |
§ 400 |
§ 435 |
[1] Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder
in einer beglaubigten Abschrift, welche hinsichtlich der
Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich
trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der
Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Thatsachen angebe und
glaubhaft mache, welche ihn an der Vorlegung der Urschrift
verhindern. |
[1] Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder
in einer beglaubigten Abschrift, welche hinsichtlich der
Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich
trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der
Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Thatsachen angebe und
glaubhaft mache, welche ihn an der Vorlegung der Urschrift
verhindern. |
[2] Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der
beglaubigten Abschrift beizulegen sei. |
[2] Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der
beglaubigten Abschrift beizulegen sei. |
§ 401 |
§ 436 |
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung
einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses
Beweismittel verzichten. |
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung
einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses
Beweismittel verzichten. |
§ 402 |
§ 437 |
(1) Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von
einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung
der Echtheit für sich. |
(1) Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von
einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermuthung
der Echtheit für sich. |
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für
zweifelhaft hält, auch von Amtswegen die Behörde oder die Person,
von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung
über die Echtheit veranlassen. |
(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für
zweifelhaft hält, auch von Amtswegen die Behörde oder die Person,
von welcher die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung
über die Echtheit veranlassen. |
§ 403 |
§ 438 |
(1) Ob eine Urkunde, welche als von einer
ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne
näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den
Umständen des Falles zu ermessen. |
(1) Ob eine Urkunde, welche als von einer
ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne
näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den
Umständen des Falles zu ermessen. |
(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde
genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Reichs. |
(2) Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde
genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des
Reichs. |
§ 404 |
§ 439 |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich
der Gegner des Beweisführers nach Vorschrift des § 129 zu erklären. |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich
der Gegner des Beweisführers nach Vorschrift des § [138] zu erklären. |
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine
Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der
Unterschrift zu richten. |
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine
Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der
Unterschrift zu richten. |
(3) Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde
als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei
hervorgeht. |
(3) Erfolgt die Erklärung nicht, so ist die Urkunde
als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei
hervorgeht. |
§ 405 |
§ 440 |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten
Privaturkunde ist zu beweisen. |
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten
Privaturkunde ist zu beweisen. |
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest
oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen
gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der
Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung
der Echtheit für sich. |
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest
oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen
gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der
Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermuthung
der Echtheit für sich. |
§ 406 |
§ 441 |
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. |
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden. |
(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur
Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung
in Gemäßheit der Bestimmung des § 397 zu beantragen und erforderlichen Falls den
Beweis der Echtheit derselben anzutreten. |
(2) In diesem Falle hat der Beweisführer zur
Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung
in Gemäßheit der Bestimmung des § [432] zu beantragen und erforderlichen Falls
den Beweis der Echtheit derselben anzutreten. |
(3) |
(3) |
[1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete
Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des
Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. |
[1] Befinden sich zur Vergleichung geeignete
Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des
Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. |
[2] Die Bestimmungen der §§ 386-391 finden entsprechende Anwendung. |
[2] Die Bestimmungen der §§ [421]-[426] finden entsprechende
Anwendung. |
[3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur
Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im §
391 bestimmten Eid zu leisten, nicht
nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt. |
[3] Kommt der Gegner der Anordnung, die zur
Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im §
[426] bestimmten Eid zu leisten,
nicht nach, so gilt der Echtheitsbeweis als geführt. |
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den
Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich
befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken im
Stande sei, so finden die Vorschriften des § 396 entsprechende Anwendung. |
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den
Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich
befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken im
Stande sei, so finden die Vorschriften des § [431] entsprechende Anwendung. |
§ 407 |
§ 442 |
Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das
Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von
Sachverständigen zu entscheiden. |
Über das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das
Gericht nach freier Überzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von
Sachverständigen zu entscheiden. |
§ 408 |
§ 443 |
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren
Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei verwahrt, sofern nicht
ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der
öffentlichen Ordnung erforderlich ist. |
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren
Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des
Rechtsstreits auf der Gerichtsschreiberei verwahrt, sofern nicht
ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der
öffentlichen Ordnung erforderlich ist. |
§ 409 |
§ 444 |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht,
deren Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur
Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als
bewiesen angesehen werden. |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht,
deren Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur
Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als
bewiesen angesehen werden. |
Zehnter Titel. Beweis durch Eid |
Zehnter Titel. Beweis durch Eid |
§ 410 |
§ 445 |
Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen
zulässig, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger
oder Vertreter bestehen oder welche Gegenstand der Wahrnehmung
dieser Personen gewesen sind. |
Die Eideszuschiebung ist nur über Thatsachen
zulässig, welche in Handlungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger
oder Vertreter bestehen oder welche Gegenstand der Wahrnehmung
dieser Personen gewesen sind. |
§ 411 |
§ 446 |
Die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren
Gegentheil das Gericht für erwiesen erachtet, ist unzulässig. |
Die Eideszuschiebung über eine Thatsache, deren
Gegentheil das Gericht für erwiesen erachtet, ist unzulässig. |
§ 412 |
§ 447 |
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch
Eideszuschiebung nicht die Beweispflicht. |
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch
Eideszuschiebung nicht die Beweispflicht. |
§ 413 |
§ 448 |
(1) Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern
zulässig, als nach den Bestimmungen des § 410 die Zuschiebung desselben zulässig sein
würde. |
(1) Die Zurückschiebung des Eides ist nur insofern
zulässig, als nach den Bestimmungen des § [445] die Zuschiebung desselben zulässig sein
würde. |
(2) Sie findet nicht statt, wenn die Partei,
welcher der Eid zugeschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über
ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwören haben würde. |
(2) Sie findet nicht statt, wenn die Partei,
welcher der Eid zugeschoben ist, nicht aber die Gegenpartei über
ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu schwören haben würde. |
§ 414 |
§ 449 |
[1] Der Eid kann nur der Partei, nicht einem
Dritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. |
[1] Der Eid kann nur der Partei, nicht einem
Dritten zugeschoben oder zurückgeschoben werden. |
[2] Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen
Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse
der Hauptpartei anzusehen ist (§ 66). |
[2] Die Zuschiebung oder Zurückschiebung an einen
Nebenintervenienten findet nur statt, wenn dieser als Streitgenosse
der Hauptpartei anzusehen ist (§ [69]). |
§ 415 |
§ 449a |
|
(weggefallen) |
|
§ 450 |
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§
410, 413, 414 enthaltenen
Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurückschiebung des Eides
nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn die Parteien in Betreff des
zu leistenden Eides einig sind und der Eid sich auf Thatsachen
bezieht. |
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§
[445], [448], [449] enthaltenen
Beschränkungen für die Zuschiebung und Zurückschiebung des Eides
nicht zur Anwendung kommen sollen, wenn die Parteien in Betreff des
zu leistenden Eides einig sind und der Eid sich auf Thatsachen
bezieht. |
§ 416 |
§ 451 |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Erklärung, daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende
Thatsache der Eid zugeschoben werde. |
Die Antretung des Beweises erfolgt durch die
Erklärung, daß dem Gegner über die bestimmt zu bezeichnende
Thatsache der Eid zugeschoben werde. |
§ 417 |
§ 452 |
(1) Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist,
hat sich zu erklären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe,
selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung
vorbringt. |
(1) Die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist,
hat sich zu erklären, ob sie den Eid annehme oder zurückschiebe,
selbst wenn sie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuschiebung
vorbringt. |
(2) Giebt die Partei keine Erklärung ab oder
schiebt sie in einem Falle, in welchem die Zurückschiebung
unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben bedingt anzunehmen,
so wird der Eid als verweigert angesehen. |
(2) Giebt die Partei keine Erklärung ab oder
schiebt sie in einem Falle, in welchem die Zurückschiebung
unzulässig ist, den Eid zurück, ohne denselben bedingt anzunehmen,
so wird der Eid als verweigert angesehen. |
§ 418 |
§ 453 |
(1) Durch die Zuschiebung, Annahme oder
Zurückschiebung des Eides wird die Geltendmachung anderer
Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei nicht
ausgeschlossen. |
(1) Durch die Zuschiebung, Annahme oder
Zurückschiebung des Eides wird die Geltendmachung anderer
Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei nicht
ausgeschlossen. |
(2) Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so
gilt der Eid nur für den Fall als zugeschoben, daß die Antretung
des Beweises durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt. |
(2) Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so
gilt der Eid nur für den Fall als zugeschoben, daß die Antretung
des Beweises durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt. |
§ 419 |
§ 454 |
(1) Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so
ist die Partei, welcher der Eid zugeschoben wurde, nicht
verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher zu erklären,
als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger
Erledigung der anderen Beweismittel wiederholt ist. |
(1) Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so
ist die Partei, welcher der Eid zugeschoben wurde, nicht
verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher zu erklären,
als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger
Erledigung der anderen Beweismittel wiederholt ist. |
(2) Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die
vorher abgegebene Erklärung widerrufen werden. |
(2) Sind andere Beweise aufgenommen, so kann die
vorher abgegebene Erklärung widerrufen werden. |
§ 420 |
§ 455 |
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine
Eideszuschiebung kann der Eid nur dann als verweigert angesehen
werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den
Eid aufgefordert ist. |
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine
Eideszuschiebung kann der Eid nur dann als verweigert angesehen
werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den
Eid aufgefordert ist. |
§ 421 |
§ 456 |
Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne
ausdrückliche Erklärung über die Annahme als von dem Beweisführer
angenommen. |
Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne
ausdrückliche Erklärung über die Annahme als von dem Beweisführer
angenommen. |
§ 422 |
§ 457 |
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle
des § 419 Abs. 2 widerrufen werden,
wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der
Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht
wird, daß der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides
von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe. |
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle
des § [454] Abs. 2 widerrufen
werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung
der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft
gemacht wird, daß der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung
des Eides von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt
habe. |
§ 423 |
§ 458 |
Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann
außer den Fällen des § 419 Abs. 2
und des § 422 nicht widerrufen
werden. |
Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann
außer den Fällen des § [454] Abs. 2
und des § [457] nicht widerrufen
werden. |
§ 424 |
§ 459 |
(1) Über eine Thatsache, welche in einer Handlung
des Schwurpflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung
gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: daß die Thatsache wahr
oder nicht wahr sei. |
(1) Über eine Thatsache, welche in einer Handlung
des Schwurpflichtigen besteht oder Gegenstand seiner Wahrnehmung
gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: daß die Thatsache wahr
oder nicht wahr sei. |
(2) Ist eine solche Thatsache vom Gegner des
Schwurpflichtigen behauptet und kann dem letzteren nach den
Umständen des Falles nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit
oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht auf
Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen: daß der
Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr
sei. |
(2) Ist eine solche Thatsache vom Gegner des
Schwurpflichtigen behauptet und kann dem letzteren nach den
Umständen des Falles nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit
oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht auf
Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen: daß der
Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die
Überzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr
sei. |
(3) Über andere Thatsachen wird der Eid dahin
geleistet: daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Überzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß
die Thatsache wahr sei. |
(3) Über andere Thatsachen wird der Eid dahin
geleistet: daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und
Erkundigung die Überzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß
die Thatsache wahr sei. |
§ 425 |
§ 460 |
(1) Auf die Leistung eines Eides ist durch
bedingtes Endurtheil zu erkennen. |
(1) Auf die Leistung eines Eides ist durch
bedingtes Endurtheil zu erkennen. |
(2) Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft des Urtheils. |
(2) Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft des Urtheils. |
§ 426 |
§ 461 |
(1) Sind die Parteien über die Erheblichkeit und
die Norm des Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigung
eines Zwischenstreits, so kann die Leistung des Eides durch
Beweisbeschluß angeordnet werden. |
(1) Sind die Parteien über die Erheblichkeit und
die Norm des Eides einverstanden oder dient der Eid zur Erledigung
eines Zwischenstreits, so kann die Leistung des Eides durch
Beweisbeschluß angeordnet werden. |
(2) |
(2) |
[1] Hängt die Entscheidung über einzelne
selbständige Angriffs- und Vertheidigungsmittel von der Leistung
eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß
angeordnet oder auf dieselbe durch bedingtes Zwischenurtheil
erkannt werden. |
[1] Hängt die Entscheidung über einzelne
selbständige Angriffs- und Vertheidigungsmittel von der Leistung
eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Beweisbeschluß
angeordnet oder auf dieselbe durch bedingtes Zwischenurtheil
erkannt werden. |
[2] In dem letzteren Falle erfolgt die
Eidesleistung nur dann, wenn durch bedingtes Endurtheil
rechtskräftig erkannt ist, daß es auf dieselbe für die
Endentscheidung des Rechtsstreits noch ankomme. |
[2] In dem letzteren Falle erfolgt die
Eidesleistung nur dann, wenn durch bedingtes Endurtheil
rechtskräftig erkannt ist, daß es auf dieselbe für die
Endentscheidung des Rechtsstreits noch ankomme. |
§ 427 |
§ 462 |
(1) In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und
die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides so
genau, als die Lage der Sache dies gestattet, festzustellen. |
(1) In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und
die Folge sowohl der Leistung als der Nichtleistung des Eides so
genau, als die Lage der Sache dies gestattet, festzustellen. |
(2) Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil
ausgesprochen. |
(2) Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil
ausgesprochen. |
§ 428 |
§ 463 |
(1) Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der
beschworenen Thatsache begründet. |
(1) Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der
beschworenen Thatsache begründet. |
(2) Der Beweis des Gegentheils findet nur unter
denselben Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges
Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden
kann. |
(2) Der Beweis des Gegentheils findet nur unter
denselben Voraussetzungen statt, unter welchen ein rechtskräftiges
Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden
kann. |
§ 429 |
§ 464 |
(1) Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners
hat dieselbe Wirkung, wie die Leistung des Eides. |
(1) Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners
hat dieselbe Wirkung, wie die Leistung des Eides. |
(2) Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur
Folge, daß das Gegentheil der zu beschwörenden Thatsache als voll
bewiesen gilt. |
(2) Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur
Folge, daß das Gegentheil der zu beschwörenden Thatsache als voll
bewiesen gilt. |
§ 430 |
§ 465 |
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag
ein Versäumnißurtheil dahin zu erlassen,
daß der Eid als verweigert anzusehen sei. |
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur
Eidesleistung bestimmten Termine nicht, so ist auf Antrag der Eid
als verweigert anzusehen und zur
Hauptsache zu verhandeln. |
§ 431 |
§ 466 |
|
[1] Der Schwurpflichtige
kann die Folge der Versäumung des zur Eidesleistung bestimmten
Termins dadurch beseitigen, daß er nachträglich bei dem Gerichte
die Abnahme des Eides beantragt. |
|
[2] Der Antrag ist nur
innerhalb der Nothfrist von einer Woche nach dem Termine zulässig;
er kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen. |
|
§ 467 |
|
(1) |
|
[1] Gilt der Eid in Folge
der Versäumung des Termins als verweigert, so ist, falls auf die
Verhandlung in der Hauptsache ein Urtheil oder ein Beweisbeschluß
ergeht, diese Entscheidung in einem besonderen, über eine Woche
hinaus anzusetzenden Termine zu verkünden; für den Fall, daß die
Abnahme des Eides rechtzeitig beantragt wird, ist der Termin zur
Eidesleistung und zur weiteren mündlichen Verhandlung
bestimmt. |
|
[2] Hat die Verhandlung
die Erlassung eines Urtheils oder eines Beweisbeschlusses nicht zur
Folge, so ist, wenn die Abnahme des Eides rechtzeitig beantragt
wird, der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung auch zur
Eidesleistung bestimmt. |
|
(2) Ist die Abnahme des
Eides einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht
übertragen, so ist, wenn der Schwurpflichtige in dem Termine nicht
erscheint, jedoch innerhalb der Nothfrist die Abnahme des Eides
beantragt, zu diesem Zwecke ein neuer Termin
anzuberaumen. |
|
§ 468 |
|
Erscheint der
Schwurpflichtige auch in dem zweiten zur Eidesleistung bestimmten
Termine nicht, so ist ein nochmaliger Antrag auf Abnahme des Eides
nicht zulässig. |
|
§ 469 |
[1] Der Schwurpflichtige, welcher frühere
Behauptungen zurücknimmt oder früher bestrittene Thatsachen
zugesteht, kann sich zur Leistung eines beschränkteren Eides
erbieten, selbst wenn der Eid bereits durch bedingtes Urtheil
auferlegt ist. |
[1] Der Schwurpflichtige, welcher frühere
Behauptungen zurücknimmt oder früher bestrittene Thatsachen
zugesteht, kann sich zur Leistung eines beschränkteren Eides
erbieten, selbst wenn der Eid bereits durch bedingtes Urtheil
auferlegt ist. |
[2] Auch können unerhebliche Umstände, welche in
die Eidesform aufgenommen sind,
berichtigt werden. |
[2] Auch können unerhebliche Umstände, welche in
die Eidesnorm aufgenommen sind,
berichtigt werden. |
§ 432 |
§ 470 |
Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so
kann, auch nach Eintritt der Rechtskraft, die Zuschiebung sowie die
Zurückschiebung des Eides widerrufen werden, wenn der
Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht
rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Gegner erst nach erfolgter Zuschiebung oder Zurückschiebung des
Eides von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe. |
Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so
kann, auch nach Eintritt der Rechtskraft, die Zuschiebung sowie die
Zurückschiebung des Eides widerrufen werden, wenn der
Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht
rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Gegner erst nach erfolgter Zuschiebung oder Zurückschiebung des
Eides von einer solchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe. |
§ 433 |
§ 471 |
(1) Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zur
Leistung des Eides unfähig wird oder wenn er aufhört gesetzlicher
Vertreter zu sein, so können beide Parteien in Ansehung der
betreffenden Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor
der Zuschiebung des Eides zustanden. |
(1) Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zur
Leistung des Eides unfähig wird oder wenn er aufhört gesetzlicher
Vertreter zu sein, so können beide Parteien in Ansehung der
betreffenden Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor
der Zuschiebung des Eides zustanden. |
(2) Dasselbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung
des Schwurpflichtigen wegen wissentlicher Verletzung der
Eidespflicht die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides
widerrufen wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung
des Schwurpflichtigen wegen wissentlicher Verletzung der
Eidespflicht die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides
widerrufen wird. |
(3) Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt,
so wird unter Aufhebung des Urtheils in der Sache anderweit
erkannt. |
(3) Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt,
so wird unter Aufhebung des Urtheils in der Sache anderweit
erkannt. |
§ 434 |
§ 472 |
(1) |
(1) |
[1] Der Eid über eine Thatsache, welche für ein
allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festzustellendes
Rechtsverhältniß von Einfluß ist, muß allen Streitgenossen
zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern nicht rücksichtlich
einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung
unzulässig ist. |
[1] Der Eid über eine Thatsache, welche für ein
allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festzustellendes
Rechtsverhältniß von Einfluß ist, muß allen Streitgenossen
zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern nicht rücksichtlich
einzelner Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung
unzulässig ist. |
[2] In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder
zur Zurückschiebung der übereinstimmenden Erklärung aller
Streitgenossen. |
[2] In jedem Falle bedarf es zur Zuschiebung oder
zur Zurückschiebung der übereinstimmenden Erklärung aller
Streitgenossen. |
[3] Über die Annahme des Eides haben sich nur
diejenigen Streitgenossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben
ist. |
[3] Über die Annahme des Eides haben sich nur
diejenigen Streitgenossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben
ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der von allen oder von einigen
Streitgenossen zu leistende Eid von einem oder mehreren derselben,
oder ist der von einem Theile der Streitgenossen zu leistende Eid
von allen Schwurpflichtigen verweigert oder als von ihnen
verweigert anzusehen, so entscheidet das Gericht nach freier
Überzeugung, ob die Behauptung, deren Beweis durch Eideszuschiebung
angetreten ist, für wahr zu erachten sei. |
[1] Ist der von allen oder von einigen
Streitgenossen zu leistende Eid von einem oder mehreren derselben,
oder ist der von einem Theile der Streitgenossen zu leistende Eid
von allen Schwurpflichtigen verweigert oder als von ihnen
verweigert anzusehen, so entscheidet das Gericht nach freier
Überzeugung, ob die Behauptung, deren Beweis durch Eideszuschiebung
angetreten ist, für wahr zu erachten sei. |
[2] Erklären einzelne Streitgenossen, daß sie den
Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der übrigen
Streitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid
nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben für unerheblich
erachtet. |
[2] Erklären einzelne Streitgenossen, daß sie den
Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der übrigen
Streitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid
nicht abzunehmen, sofern das Gericht denselben für unerheblich
erachtet. |
§ 435 |
§ 473 |
(1) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die
Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides nur an ihren
gesetzlichen Vertreter und nur insoweit zulässig, als die
vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person führte, oder der
Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen
müßte. |
(1) Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die
Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides nur an ihren
gesetzlichen Vertreter und nur insoweit zulässig, als die
vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person führte, oder der
Vertreter, wenn er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen
müßte. |
|
(2) |
(2) Minderjährigen, welche das sechzehnte
Lebensjahr zurückgelegt haben,
Verschwendern kann über Thatsachen,
welche in Handlungen derselben
bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid
zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern dies von dem
Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umständen des Falles für
zulässig erklärt wird. |
[1] Minderjährigen,
welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie
Volljährigen, welche wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder
Trunksucht entmündigt sind, kann über Thatsachen,
die in Handlungen derselben
bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid
zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern dies von dem
Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umständen des Falles für
zulässig erklärt wird. |
|
[2] Das Gleiche gilt von
einer prozeßfähigen Partei, die in dem Rechtsstreite durch einen
Pfleger vertreten wird. |
|
(3) Auf Volljährige,
welche unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, finden in
Betreff der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides diejenigen
Vorschriften Anwendung, welche nach Abs. 1, 2 bei eingetretener
Entmündigung gelten. |
§ 436 |
§ 474 |
[1] Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden,
so finden die Vorschriften des § 434
entsprechende Anwendung. |
[1] Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden,
so finden die Vorschriften des § [472] entsprechende Anwendung. |
[2] Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder
Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, so ist er von
den übrigen nicht zu leisten. |
[2] Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder
Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, so ist er von
den übrigen nicht zu leisten. |
§ 437 |
§ 475 |
Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer
etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Überzeugung des
Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden
Thatsache zu begründen, so kann das Gericht der einen oder der
anderen Partei über eine streitige Thatsache einen Eid
auferlegen. |
Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer
etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Überzeugung des
Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden
Thatsache zu begründen, so kann das Gericht der einen oder der
anderen Partei über eine streitige Thatsache einen Eid
auferlegen. |
§ 438 |
§ 476 |
Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder
gesetzlichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben
auferlegt werden. |
Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder
gesetzlichen Vertretern, er kann einigen oder einem derselben
auferlegt werden. |
§ 439 |
§ 477 |
(1) Die Bestimmungen der §§ 422-433, 435 finden auf den richterlichen Eid
entsprechende Anwendung. |
(1) Die Bestimmungen der §§ [457]-[471], [473] finden auf den richterlichen
Eid entsprechende Anwendung. |
(2) Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher
Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, so ist der
Antrag des Gegners, den richterlichen Eid zurückzunehmen,
gerechtfertigt, wenngleich der Gegner schon vor der Auferlegung des
Eides von dieser Verurtheilung Kenntniß gehabt hat. |
(2) Ist der Schwurpflichtige wegen wissentlicher
Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, so ist der
Antrag des Gegners, den richterlichen Eid zurückzunehmen,
gerechtfertigt, wenngleich der Gegner schon vor der Auferlegung des
Eides von dieser Verurtheilung Kenntniß gehabt hat. |
(3) Der richterliche Eid wird durch bedingtes
Urtheil auferlegt. |
(3) Der richterliche Eid wird durch bedingtes
Urtheil auferlegt. |
Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von
Eiden |
Elfter Titel. Verfahren bei der Abnahme von
Eiden |
§ 440 |
§ 478 |
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person
geleistet werden. |
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Person
geleistet werden. |
§ 441 |
§ 479 |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die
Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem
Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem
Sitze desselben sich aufhält. |
(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die
Eidesleistung vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen
Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem
Prozeßgerichte verhindert ist oder in großer Entfernung von dem
Sitze desselben sich aufhält. |
|
(2) |
(2) Die Eidesleistung der Landesherren und der
Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der
Fürstlichen Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derselben
vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen
Gerichte. |
[1] Die
Eidesleistung der Landesherren und der Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen
Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derselben vor einem
Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte. |
|
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
§ 442 |
§ 480 |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den
Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des Eides
hinzuweisen. |
§ 443 |
§ 481 |
Der Eid beginnt mit den Worten: "Ich schwöre bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und schließt mit den
Worten: "So wahr mir Gott helfe". |
Der Eid beginnt mit den Worten: "Ich schwöre bei
Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und schließt mit den
Worten: "So wahr mir Gott helfe". |
§ 444 |
§ 482 |
(1) |
(1) |
[1] Der Eid wird mittels Nachsprechens oder
Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. |
[1] Der Eid wird mittels Nachsprechens oder
Ablesens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleistet. |
[2] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
[2] Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(2) Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt
die Vorlesung der Eidesnorm und die Verweisung auf die letztere in
der Eidesformel. |
(2) Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so genügt
die Vorlesung der Eidesnorm und die Verweisung auf die letztere in
der Eidesformel. |
|
(3) |
(3) Die Landesherren und die Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder der Fürstlichen
Familie Hohenzollern leisten den Eid mittels Unterschreibens der
die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. |
[1] Die
Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den Eid
mittels Unterschreibens der die Eidesnorm enthaltenden
Eidesformel. |
|
[2] Das Gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses,
des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses. |
§ 445 |
§ 483 |
(1) Stumme, welche schreiben können, leisten den
Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel. |
(1) Stumme, welche schreiben können, leisten den
Eid mittels Abschreibens und Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel. |
(2) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten
den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
(2) Stumme, welche nicht schreiben können, leisten
den Eid mit Hülfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
§ 446 |
§ 484 |
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein
Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser
Religionsgesellschaft abgiebt. |
Der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein
Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides
gestattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser
Religionsgesellschaft abgiebt. |
Zwölfter Titel. Sicherung des Beweises |
Zwölfter Titel. Sicherung des Beweises |
§ 447 |
§ 485 |
Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises
erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder
die Benutzung desselben erschwert werde. |
Die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung
von Zeugen und Sachverständigen kann zur Sicherung des Beweises
erfolgen, wenn zu besorgen ist, daß das Beweismittel verloren oder
die Benutzung desselben erschwert werde. |
§ 448 |
§ 486 |
(1) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor
welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor
welchem der Rechtsstreit anhängig ist; es kann vor dem
Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. |
(2) In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch
auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die
zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu
nehmende Gegenstand sich befindet. |
(2) In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch
auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen Bezirke die
zu vernehmenden Personen sich aufhalten oder der in Augenschein zu
nehmende Gegenstand sich befindet. |
(3) Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das
Gesuch angebracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig
ist. |
(3) Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das
Gesuch angebracht werden, wenn der Rechtsstreit noch nicht anhängig
ist. |
§ 449 |
§ 487 |
Das Gesuch muß enthalten: |
Das Gesuch muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Gegners; |
1. die Bezeichnung des Gegners; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die
Beweisaufnahme erfolgen soll; |
2. die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die
Beweisaufnahme erfolgen soll; |
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
3. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung
der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen; |
4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß
rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung
desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu
machen. |
4. die Darlegung des Grundes, welcher die Besorgniß
rechtfertigt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung
desselben erschwert werde. Dieser Grund ist glaubhaft zu
machen. |
§ 450 |
§ 488 |
|
(1) Die Beweisaufnahme
kann, auch ohne daß die Voraussetzungen des § [485] vorliegen,
beantragt werden, wenn Mängel einer Sache oder eines Werkes
festzustellen sind, aus denen ein Recht gegen den Gegner
hergeleitet werden soll, oder wenn der Zustand eines Gutes
festzustellen ist, für dessen Beweis ein Kommissionär, Spediteur,
Lagerhalter oder Frachtführer zu sorgen verpflichtet
ist. |
|
(2) |
|
[1] Hat der Erwerber einer
Sache dem Veräußerer einen Mangel angezeigt oder die Annahme der
Sache wegen Mangelhaftigkeit abgelehnt, so kann auch der Veräußerer
die Beweisaufnahme nach Maßgabe des Abs. 1 beantragen. |
|
[2] In gleicher Weise ist
der Unternehmer eines Werkes zu dem Antrage berechtigt, wenn der
Besteller ihm einen Mangel angezeigt oder die Abnahme des Werkes
wegen Mangelhaftigkeit verweigert hat. |
|
§ 489 |
Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte
Beweisaufnahme angeordnet werden, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 447 nicht vorliegen. |
Mit Zustimmung des Gegners kann die beantragte
Beweisaufnahme angeordnet werden, auch wenn die Voraussetzungen des
§ [485] nicht vorliegen. |
§ 451 |
§ 490 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche
stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu
erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu
vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. |
[1] In dem Beschlusse, durch welchen dem Gesuche
stattgegeben wird, sind die Thatsachen, über welche der Beweis zu
erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu
vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. |
[2] Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht
statt. |
[2] Eine Anfechtung dieses Beschlusses findet nicht
statt. |
§ 452 |
§ 491 |
(1) Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es
nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des
Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die
Beweisaufnahme bestimmten Termine den Gegner so zeitig zu laden,
daß derselbe in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen
vermag. |
(1) Der Beweisführer ist verpflichtet, sofern es
nach den Umständen des Falles geschehen kann, unter Zustellung des
Beschlusses und einer Abschrift des Gesuchs zu dem für die
Beweisaufnahme bestimmten Termine den Gegner so zeitig zu laden,
daß derselbe in diesem Termine seine Rechte wahrzunehmen
vermag. |
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der
Beweisaufnahme nicht entgegen. |
(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der
Beweisaufnahme nicht entgegen. |
§ 453 |
§ 492 |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die
Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden
Vorschriften. |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die
Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden
Vorschriften. |
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei
dem Gerichte, welches dieselbe angeordnet hat, aufzubewahren. |
(2) Das Protokoll über die Beweisaufnahme ist bei
dem Gerichte, welches dieselbe angeordnet hat, aufzubewahren. |
§ 454 |
§ 493 |
(1) Jede Partei hat das Recht, die
Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu benutzen. |
(1) Jede Partei hat das Recht, die
Beweisverhandlungen in dem Prozesse zu benutzen. |
(2) War der Gegner in dem Termine nicht erschienen,
in welchem die Beweisaufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der
Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung
unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei. |
(2) War der Gegner in dem Termine nicht erschienen,
in welchem die Beweisaufnahme erfolgte, so ist der Beweisführer zur
Benutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der
Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne sein Verschulden die Ladung
unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt sei. |
§ 455 |
§ 494 |
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht
bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außer
Stande sei, den Gegner zu bezeichnen. |
(1) Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht
bezeichnet, so ist das Gesuch nur dann zulässig, wenn der
Beweisführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden außer
Stande sei, den Gegner zu bezeichnen. |
(2) Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das
Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei
der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen. |
(2) Wird dem Gesuche stattgegeben, so kann das
Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei
der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen. |
Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den
Amtsgerichten |
Zweiter Abschnitt. Verfahren vor den
Amtsgerichten |
§ 456 |
§ 495 |
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die
Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung,
soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buchs, aus
den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung
der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. |
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die
Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung,
soweit nicht aus den allgemeinen Bestimmungen des ersten Buchs, aus
den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung
der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben. |
§ 457 |
§ 496 |
Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlich
eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht
werden. |
Die Klage kann bei dem Gerichte schriftlich
eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht
werden. |
§ 458 |
§ 497 |
Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur
mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung
der Klage Sorge zu tragen, sofern nicht der Kläger erklärt hat,
dieses selbst thun zu wollen. |
Nach erfolgter Bestimmung des Termins zur
mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung
der Klage Sorge zu tragen, sofern nicht der Kläger in der Klageschrift oder dem Protokoll erklärt
hat, dieses selbst thun zu wollen. |
§ 459 |
§ 498 |
(1) Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei
Tage, wenn die Zustellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindestens
eine Woche, wenn sie außerhalb desselben, jedoch im Deutschen Reich
erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig
Stunden. |
(1) Die Einlassungsfrist beträgt mindestens drei
Tage, wenn die Zustellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindestens
eine Woche, wenn sie außerhalb desselben, jedoch im Deutschen Reich
erfolgt; in Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig
Stunden. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so
hat das Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu
bestimmen. |
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so
hat das Gericht bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu
bestimmen. |
§ 460 |
§ 499 |
Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift
oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben. |
Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift
oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben. |
§ 461 |
§ 500 |
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die
Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und
Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. |
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die
Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Ladung und
Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen. |
(2) Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle
durch den mündlichen Vortrag derselben. |
(2) Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle
durch den mündlichen Vortrag derselben. |
§ 462 |
§ 501 |
Die Vorschriften der §§ 457, 458 finden entsprechende Anwendung, wenn
eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden ist, insbesondere
zur Verhandlung über einen Zwischenstreit, über den Antrag auf
Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den Einspruch,
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder über
die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens,
oder wenn eine Intervention oder Streitverkündung erfolgen
soll. |
Die Vorschriften der §§ [496], [497] finden entsprechende Anwendung,
wenn eine Partei im Laufe des Rechtsstreits zu laden ist,
insbesondere zur Verhandlung über einen Zwischenstreit, über den
Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den
Einspruch, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten
Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streitverkündung
erfolgen oder wenn die Klage oder der
Einspruch zurückgenommen werden soll. |
§ 463 |
§ 502 |
(1) Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist,
können ihr Anträge und Erklärungen, auf welche sie ohne vorgängige
Mittheilung voraussichtlich eine Erklärung in einer mündlichen
Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch Zustellung eines
Protokolls des Gerichtsschreibers mitgetheilt werden. |
(1) Auch wenn eine Partei nicht zu laden ist,
können ihr Anträge und Erklärungen, auf welche sie ohne vorgängige
Mittheilung voraussichtlich eine Erklärung in einer mündlichen
Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch Zustellung eines
Protokolls des Gerichtsschreibers mitgetheilt werden. |
(2) Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und
ohne besondere Form geschehen. |
(2) Diese Mittheilung kann auch unmittelbar und
ohne besondere Form geschehen. |
§ 464 |
§ 503 |
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht
dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen
sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge
stellen. |
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht
dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen
sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge
stellen. |
§ 465 |
§ 504 |
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden
gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen
sind, findet nur insoweit Anwendung, als die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache
geltend zu machen ist. |
(1) Die Vorschrift, daß prozeßhindernde Einreden
gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen
sind, findet nur insoweit Anwendung, als die Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptsache
geltend zu machen ist. |
(2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so
hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache denselben
auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen. |
(2) Ist das Amtsgericht sachlich unzuständig, so
hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache denselben
auf die Unzuständigkeit aufmerksam zu machen. |
(3) Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die
Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht
kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch
von Amtswegen anordnen. |
(3) Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die
Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht
kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch
von Amtswegen anordnen. |
§ 466 |
§ 505 |
(1) Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der
Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. |
(1) Wird die Unzuständigkeit des Gerichts auf Grund
der Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte
ausgesprochen, so ist zugleich auf Antrag des Klägers der
Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. |
(2) Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der
Rechtsstreit als bei dem Landgerichte anhängig. |
(2) Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der
Rechtsstreit als bei dem Landgerichte anhängig. |
§ 467 |
§ 506 |
(1) Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen
Prozesse durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§
240, Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben,
welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in
Gemäßheit des § 253 die Feststellung
eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die Landgerichte
zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor
weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, seine
Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen. |
(1) Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen
Prozesse durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§
[268] Nr. 2, 3) ein Anspruch
erhoben, welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder
wird in Gemäßheit des § [280] die
Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die
Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine
Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt,
durch Beschluß seine
Unzuständigkeit auszusprechen und den Rechtsstreit an das
Landgericht zu verweisen. |
(2) |
(2) |
[1] Ist das Urtheil
rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem
Landgericht anhängig. |
[1] Eine Anfechtung des
Beschlusses, durch welchen dem Antrag entsprochen wird, findet
nicht statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der
Rechtsstreit als bei dem Landgericht anhängig. |
[2] Die im Verfahren vor dem Amtsgerichte erwachsenen Kosten werden als Theil
der bei dem Landgericht erwachsenen
Kosten behandelt. |
[2] Die im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen Kosten werden als Theil
der bei dem Landgericht erwachsenden Kosten behandelt. |
§ 468 |
§ 507 |
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur
dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. |
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur
dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur
Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist. |
§ 469 |
§ 508 |
Die Vorschriften der §§ 269, 313-319 finden auf das Verfahren vor den
Amtsgerichten keine Anwendung. |
Die Vorschriften des §
[261] Abs. 2, des § [297] und der §§ [348]-[354] finden auf das Verfahren vor den
Amtsgerichten keine Anwendung. |
§ 470 |
§ 509 |
(1) Anträge und
Erklärungen einer Partei sind durch
das Sitzungsprotokoll |
(1) Anträge, sowie
die Erklärungen über Annahme oder
Zurückschiebung zugeschobener Eide sind durch das
Sitzungsprotokoll festzustellen; anstatt
der Feststellung genügt die Bezugnahme auf den Inhalt eines
vorbereitenden Schriftsatzes. |
insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem
Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil oder
ein Beweisbeschluß ergeht, die Feststellung für angemessen
erachtet. |
(2) Sonstige Erklärungen
einer Partei, insbesondere Geständnisse, sind durch das
Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem
Schlusse der mündlichen
Verhandlung die Feststellung für
angemessen erachtet. |
(2) Geständnisse, sowie die
Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung zugeschobener Eide
sind auf Antrag durch das Protokoll festzustellen. |
|
§ 471 |
§ 510 |
(1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann
unter Angabe des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines
Sühneversuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem
dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann
unter Angabe des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zwecke eines
Sühneversuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem
dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) |
(2) |
[1] Erscheinen beide Parteien, und wird ein
Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll
festzustellen. |
[1] Erscheinen beide Parteien, und wird ein
Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll
festzustellen. |
[2] Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird
auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die
Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen
Vortrag derselben. |
[2] Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird
auf Antrag beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die
Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen
Vortrag derselben. |
(3) Ist der Gegner nicht erschienen, oder der
Sühneversuch erfolglos geblieben, so werden die erwachsenen Kosten
als Theil der Kosten des Rechtsstreits behandelt. |
(3) Ist der Gegner nicht erschienen, oder der
Sühneversuch erfolglos geblieben, so werden die erwachsenen Kosten
als Theil der Kosten des Rechtsstreits behandelt. |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Erster Abschnitt. Berufung |
Erster Abschnitt. Berufung |
§ 472 |
§ 511 |
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz
erlassenen Endurtheile statt. |
Die Berufung findet gegen die in erster Instanz
erlassenen Endurtheile statt. |
§ 473 |
§ 512 |
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen
auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen
auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
§ 474 |
§ 513 |
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei,
gegen welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten
werden. |
(1) Ein Versäumnißurtheil kann von der Partei,
gegen welche es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten
werden. |
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der
Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung
insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der
Versäumung nicht vorgelegen habe. |
(2) Ein Versäumnißurtheil, gegen welches der
Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung
insoweit, als dieselbe darauf gestützt wird, daß der Fall der
Versäumung nicht vorgelegen habe. |
§ 475 |
§ 514 |
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils
erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon
abhängig, daß der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat. |
Die Wirksamkeit eines nach Erlassung des Urtheils
erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon
abhängig, daß der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat. |
§ 476 |
§ 515 |
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne
Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der
mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. |
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist ohne
Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der
mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines
Schriftsatzes. |
[1] Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zustellung eines
Schriftsatzes. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
[2] Abschrift desselben ist sofort nach erfolgter
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Zurücknahme hat den Verlust des
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. |
[1] Die Zurücknahme hat den Verlust des
Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das
Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. |
[2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen
durch Urtheil auszusprechen. |
[2] Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen
durch Urtheil auszusprechen. |
§ 477 |
§ 516 |
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. |
(1) Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. |
(2) |
(2) |
[1] Die Berufung kann gleichzeitig mit der
Zustellung des Urtheils eingelegt werden. |
[1] Die Berufung kann gleichzeitig mit der
Zustellung des Urtheils eingelegt werden. |
[2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist
wirkungslos. |
[2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist
wirkungslos. |
§ 478 |
§ 517 |
[1] Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil
in Gemäßheit des § 292 durch eine
nachträgliche Entscheidung ergänzt, so beginnt mit der Zustellung
der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch
für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urtheil von neuem. |
[1] Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urtheil
in Gemäßheit des § [321] durch eine
nachträgliche Entscheidung ergänzt, so beginnt mit der Zustellung
der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch
für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urtheil von neuem. |
[2] Wird gegen beide Urtheile von derselben Partei
Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen mit einander zu
verbinden. |
[2] Wird gegen beide Urtheile von derselben Partei
Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen mit einander zu
verbinden. |
§ 479 |
§ 518 |
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch
Zustellung eines Schriftsatzes. |
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch
Zustellung eines Schriftsatzes. |
(2) Derselbe muß enthalten: |
(2) Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die
Berufung gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die
Berufung gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung
eingelegt werde; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Berufung
eingelegt werde; |
3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das
Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. |
3. die Ladung des Berufungsbeklagten vor das
Berufungsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Berufung. |
|
(3) Bei der Einreichung
der Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung soll eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches
die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt
werden. |
§ 480 |
§ 519 |
(1) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift
Anwendung. |
(1) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift
Anwendung. |
(2) Als vorbereitender Schriftsatz soll die
Berufungsschrift insbesondere enthalten: die Erklärung, inwieweit
das Urtheil angefochten werde und welche Abänderungen desselben
beantragt werden (Berufungsanträge), sowie die Angabe derjenigen
neuen Thatsachen und Beweismittel, welche die Partei geltend zu
machen beabsichtigt. |
(2) Als vorbereitender Schriftsatz soll die
Berufungsschrift insbesondere enthalten: die Erklärung, inwieweit
das Urtheil angefochten werde und welche Abänderungen desselben
beantragt werden (Berufungsanträge), sowie die Angabe derjenigen
neuen Thatsachen und Beweismittel, welche die Partei geltend zu
machen beabsichtigt. |
§ 481 |
§ 520 |
In Betreff der Frist, welche zwischen der
Zustellung der Berufungsschrift und dem Termine zur mündlichen
Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 234 entsprechende Anwendung. |
In Betreff der Frist, welche zwischen der
Zustellung der Berufungsschrift und dem Termine zur mündlichen
Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § [262] entsprechende Anwendung. |
§ 482 |
§ 521 |
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder
wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. |
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung
anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder
wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. |
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des
Versäumnißurtheils durch Berufung finden auch auf die Anfechtung
desselben durch Anschließung Anwendung. |
(2) Die Vorschriften über die Anfechtung des
Versäumnißurtheils durch Berufung finden auch auf die Anfechtung
desselben durch Anschließung Anwendung. |
§ 483 |
§ 522 |
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
wird. |
(1) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen
wird. |
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der
Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird
es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig
eingelegt. |
(2) Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der
Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird
es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig
eingelegt. |
§ 484 |
|
(1) Der Berufungsbeklagte
hat dem Berufungskläger die Beantwortung der Berufung innerhalb der
ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der Zustellung der
Berufungsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt,
mittelst vorbereitenden Schriftsatzes zustellen zu
lassen. |
|
(2) Der Schriftsatz soll
insbesondere die Anträge sowie die Angabe der neuen Thatsachen und
Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend zu
machen beabsichtigt. |
|
§ 485 |
§ 523 |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
§ 486 |
§ 524 |
Die mündliche Verhandlung ist, wenn an dem für
dieselbe bestimmten Tage die Berufungsfrist noch nicht verstrichen
ist, auf Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Frist,
und wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einspruch
erhoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Einspruchs
zu vertagen. |
Die mündliche Verhandlung ist, wenn an dem für
dieselbe bestimmten Tage die Berufungsfrist noch nicht verstrichen
ist, auf Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Frist,
und wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einspruch
erhoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Einspruchs
zu vertagen. |
§ 487 |
§ 525 |
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in
den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. |
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in
den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. |
§ 488 |
§ 526 |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil sowie die dem
Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen nebst den
Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit
vorzutragen, als dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und
zur Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
erforderlich ist. |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil sowie die dem
Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen nebst den
Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit
vorzutragen, als dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und
zur Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung
erforderlich ist. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter
Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter
Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen. |
§ 489 |
§ 527 |
Eine Änderung der Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners unstatthaft. |
Eine Änderung der Klage ist nur mit Einwilligung des Gegners statthaft. |
§ 490 |
§ 528 |
|
(1) |
(1) Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei
wirksam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn
die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer
Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz vorzubringen. |
[1] Prozeßhindernde
Einreden, auf welche die Partei wirksam verzichten kann, dürfen nur
geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie
ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselben in erster
Instanz vorzubringen. |
|
[2] Das Gleiche gilt, wenn
bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, von der Einrede der
Unzuständigkeit des Gerichts, sofern der Beklagte in erster Instanz
zur Hauptsache mündlich verhandelt hat; eine Prüfung der
Zuständigkeit von Amtswegen findet nicht statt. |
(2) Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund
prozeßhindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden auch von
Amtswegen anordnen. |
(2) Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund
prozeßhindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann
jedoch die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden auch von
Amtswegen anordnen. |
§ 491 |
§ 529 |
(1) Die Parteien können Angriffs- und
Vertheidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht geltend
gemacht sind, insbesondere neue Thatsachen und Beweismittel
vorbringen. |
(1) Die Parteien können Angriffs- und
Vertheidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht geltend
gemacht sind, insbesondere neue Thatsachen und Beweismittel
vorbringen. |
(2) Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen
des § 240 Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denselben kompensirt werden soll und |
(2) Neue Ansprüche dürfen, abgesehen von den Fällen
des § [268] Nr. 2, 3, nur mit
Einwilligung des Gegners erhoben
werden. |
|
(3) |
wenn zugleich
glaubhaft gemacht wird, daß
die Partei ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen
sei, dieselben in erster Instanz
geltend zu machen. |
[1] Macht der Beklagte die
Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die hierauf
gegründete Einwendung zurückzuweisen, wenn nicht der Kläger in die Geltendmachung einwilligt oder
der Beklagte glaubhaft macht, daß er
ohne sein Verschulden außer Stande
gewesen ist, die Aufrechnung in
erster Instanz geltend zu machen. |
|
[2] Im Falle der
Zurückweisung finden die Vorschriften der §§ [540], [541]
Anwendung. |
§ 492 |
§ 530 |
Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz
betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § 267 die Partei das Rügerecht bereits in erster
Instanz verloren hat. |
Die Verletzung einer das Verfahren erster Instanz
betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Bestimmung des § [295] die Partei das Rügerecht bereits in
erster Instanz verloren hat. |
§ 493 |
§ 531 |
Die in erster Instanz unterbliebenen oder
verweigerten Erklärungen über Thatsachen, Urkunden und
Eideszuschiebungen können in der Berufungsinstanz nachgeholt
werden. |
Die in erster Instanz unterbliebenen oder
verweigerten Erklärungen über Thatsachen, Urkunden und
Eideszuschiebungen können in der Berufungsinstanz nachgeholt
werden. |
§ 494 |
§ 532 |
Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche
Geständniß behält seine Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
Das in erster Instanz abgelegte gerichtliche
Geständniß behält seine Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
§ 495 |
§ 533 |
(1) Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder
Zurückschiebung eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
(1) Die in erster Instanz erfolgte Annahme oder
Zurückschiebung eines Eides behält ihre Wirksamkeit auch für die
Berufungsinstanz. |
(2) Dasselbe gilt von der Leistung, von der
Verweigerung der Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn
die Entscheidung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet
ist, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet
wird. |
(2) Dasselbe gilt von der Leistung, von der
Verweigerung der Leistung und von der Erlassung eines Eides, wenn
die Entscheidung, durch welche die Leistung des Eides angeordnet
ist, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet
wird. |
§ 496 |
§ 534 |
(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urtheil erster Instanz ist, insoweit
dasselbe durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf den
im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem
Berufungsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urtheil erster Instanz ist, insoweit
dasselbe durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf den
im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem
Berufungsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
(2) Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet
nicht statt. |
(2) Eine Anfechtung dieser Entscheidung findet
nicht statt. |
§ 497 |
§ 535 |
[1] Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. |
[1] Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu
prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. |
§ 498 |
§ 536 |
Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit
abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. |
Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit
abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. |
§ 499 |
§ 537 |
[1] Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des
Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten
Anspruch betreffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der
Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst
wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt
oder nicht entschieden ist. |
[1] Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des
Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten
Anspruch betreffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der
Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst
wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt
oder nicht entschieden ist. |
[2] Das Berufungsgericht hat ein von ihm erlassenes
bedingtes Urtheil zu erledigen. |
[2] Das Berufungsgericht hat ein von ihm erlassenes
bedingtes Urtheil zu erledigen. |
[3] Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes
bedingtes Urtheil erledigen, wenn die Berufung zurückgewiesen
ist. |
[3] Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes
bedingtes Urtheil erledigen, wenn die Berufung zurückgewiesen
ist. |
§ 500 |
§ 538 |
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern
eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht
erster Instanz zurückzuverweisen: |
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern
eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht
erster Instanz zurückzuverweisen: |
1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein
Einspruch als unzulässig verworfen ist; |
1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein
Einspruch als unzulässig verworfen ist; |
2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über
prozeßhindernde Einreden entschieden ist; |
2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über
prozeßhindernde Einreden entschieden ist; |
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund
des Anspruchs vorab entschieden ist; |
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag
streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund
des Anspruchs vorab entschieden oder die
Klage abgewiesen ist; |
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder
Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; |
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder
Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist; |
5. wenn das angefochtene Urtheil ein
Versäumnißurtheil ist. |
5. wenn das angefochtene Urtheil ein
Versäumnißurtheil ist. |
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die
sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. |
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die
sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen. |
§ 501 |
§ 539 |
Leidet das Verfahren erster Instanz an einem
wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung
des Urtheils und des Verfahrens, soweit das letztere durch den
Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht erster Instanz
zurückverweisen. |
Leidet das Verfahren erster Instanz an einem
wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung
des Urtheils und des Verfahrens, soweit das letztere durch den
Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht erster Instanz
zurückverweisen. |
§ 502 |
§ 540 |
(1) Werden nach Vorschrift des § 252 Vertheidigungsmittel zurückgewiesen, so ist
die Geltendmachung derselben dem Beklagten vorzubehalten. |
(1) Werden nach Vorschrift des § [279] Vertheidigungsmittel zurückgewiesen, so
ist die Geltendmachung derselben dem Beklagten vorzubehalten. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann
die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § 292 beantragt werden. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann
die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § [321] beantragt werden. |
(3) Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der
Geltendmachung von Vertheidigungsmitteln ergeht, ist in Betreff der
Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil
anzusehen. |
(3) Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der
Geltendmachung von Vertheidigungsmitteln ergeht, ist in Betreff der
Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil
anzusehen. |
§ 503 |
§ 541 |
(1) In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren
Geltendmachung dem Beklagten vorbehalten ist, bleibt der
Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig. |
(1) In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren
Geltendmachung dem Beklagten vorbehalten ist, bleibt der
Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig. |
|
(2) |
(2) Insoweit sich in dem weiteren Verfahren
ergiebt, daß der klagend geltend gemachte Anspruch unbegründet war,
ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch
abzuweisen und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf
Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen,
sowie über die Kosten anderweit zu entscheiden. |
[1] Insoweit sich
in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte
Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der
Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und auf Antrag zur Erstattung
des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder
Geleisteten zu verurtheilen, sowie über die Kosten anderweit zu
entscheiden. |
|
[2] Die Erstattungspflicht
des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung. |
|
[3] Wird der Antrag
gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der
Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch
dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird. |
§ 504 |
§ 542 |
(1) Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren
in erster Instanz finden entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren
in erster Instanz finden entsprechende Anwendung. |
(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im
Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen
Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit das
festgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das thatsächliche
mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu
erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten
Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte
Ergebniß gehabt habe. |
(2) Beantragt der Berufungskläger gegen den im
Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen
Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit das
festgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das thatsächliche
mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugestanden zu
erachten und in Ansehung einer zulässigerweise beantragten
Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht gestellte
Ergebniß gehabt habe. |
§ 505 |
§ 543 |
Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil
ist eine Bezugnahme auf das Urtheil voriger Instanz nicht
ausgeschlossen. |
Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil
ist eine Bezugnahme auf das Urtheil voriger Instanz nicht
ausgeschlossen. |
§ 506 |
§ 544 |
(1) Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat
innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift zum
Zwecke der Terminsbestimmung eingereicht ist, von dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten
einzufordern. |
(1) Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat
innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsschrift zum
Zwecke der Terminsbestimmung eingereicht ist, von dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten
einzufordern. |
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urtheils zurückzusenden. |
(2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urtheils zurückzusenden. |
Zweiter Abschnitt. Revision |
Zweiter Abschnitt. Revision |
§ 507 |
§ 545 |
Die Revision findet gegen die in der
Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurtheile
statt. |
Die Revision findet gegen die in der
Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurtheile
statt. |
§ 508 |
§ 546 |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision
durch einen den Betrag von fünfzehnhundert Mark übersteigenden
Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt. |
(1) In Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit der Revision
durch einen den Betrag von fünfzehnhundert Mark übersteigenden
Werth des Beschwerdegegenstandes bedingt. |
(2) In Betreff des Werths des
Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur
Anwendung. |
(2) In Betreff des Werths des
Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur
Anwendung. |
(3) |
|
[1] Der
Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen. |
(3) Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft
zu |
[2] Der Eid als Mittel der
Glaubhaftmachung ist ausgeschlossen. |
machen; zur Versicherung
an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden. |
§ 509 |
§ 547 |
Ohne Rücksicht auf den Werth des
Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: |
Ohne Rücksicht auf den Werth des
Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt: |
1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des
Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die
Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des
Gerichts oder die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder die
Unzulässigkeit der Berufung handelt; |
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für
welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. |
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für
welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des
Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind. |
§ 510 |
§ 548 |
Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen
auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen
auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Endurtheile
vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach den Vorschriften
dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar
sind. |
§ 511 |
§ 549 |
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß
die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines
Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinauserstreckt, beruhe. |
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß
die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines
Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinauserstreckt, beruhe. |
§ 512 |
§ 550 |
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist. |
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist. |
§ 513 |
§ 551 |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
Eine Entscheidung ist stets als auf einer
Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen: |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines
Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder
Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat; |
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
6. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen
Verhandlung ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist. |
7. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen
ist. |
§ 514 |
§ 552 |
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. |
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist
eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. |
(2) |
(2) |
[1] Die Revision kann gleichzeitig mit der
Zustellung des Urtheils eingelegt werden. |
[1] Die Revision kann gleichzeitig mit der
Zustellung des Urtheils eingelegt werden. |
[2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist
wirkungslos. |
[2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist
wirkungslos. |
§ 515 |
§ 553 |
|
(1) |
[1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch
Zustellung eines Schriftsatzes. |
[1] Die Einlegung der Revision erfolgt durch
Zustellung eines Schriftsatzes. |
[2] Derselbe muß enthalten: |
[2] Derselbe muß enthalten: |
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die
Revision gerichtet wird; |
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die
Revision gerichtet wird; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die
Revision eingelegt werde; |
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die
Revision eingelegt werde; |
3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das
Revisionsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision. |
3. die Ladung des Revisionsbeklagten vor das
Revisionsgericht zur mündlichen Verhandlung über die Revision. |
|
(2) Bei der Einreichung
der Revisionsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung soll eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urtheils, gegen welches
die Revision sich richtet, dem Revisionsgerichte vorgelegt
werden. |
§ 516 |
§ 554 |
(1) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift
Anwendung. |
(1) Die allgemeinen Bestimmungen über die
vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Revisionsschrift
Anwendung. |
(2) Als vorbereitender Schriftsatz soll die
Revisionsschrift insbesondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil
angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde
(Revisionsanträge), und zur Begründung der Revisionsanträge
enthalten: |
(2) Als vorbereitender Schriftsatz soll die
Revisionsschrift insbesondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil
angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde
(Revisionsanträge), und zur Begründung der Revisionsanträge
enthalten: |
1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die
Bezeichnung der Rechtsnorm; |
1. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet sei, die
Bezeichnung der Rechtsnorm; |
2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung
der Thatsachen, welche den Mangel ergeben; |
2. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung
der Thatsachen, welche den Mangel ergeben; |
3. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
unter Verletzung des Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen
oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung dieser
Thatsachen. |
3. insoweit die Revision darauf gestützt wird, daß
unter Verletzung des Gesetzes Thatsachen festgestellt, übergangen
oder als vorgebracht angenommen seien, die Bezeichnung dieser
Thatsachen. |
(3) In der Revisionsschrift soll ferner der Werth
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der
Revision von diesem Werthe abhängt. |
(3) In der Revisionsschrift soll ferner der Werth
des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden
Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässigkeit der
Revision von diesem Werthe abhängt. |
§ 517 |
§ 555 |
In Betreff der Frist, welche zwischen der
Zustellung der Revisionsschrift und dem Termine zur mündlichen
Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § 234 entsprechende Anwendung. |
In Betreff der Frist, welche zwischen der
Zustellung der Revisionsschrift und dem Termine zur mündlichen
Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des § [262] entsprechende Anwendung. |
§ 518 |
§ 556 |
[1] Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
anschließen. |
[1] Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision
anschließen. |
[2] Auf diese Anschließung finden die Vorschriften
über die Anschließung des Berufungsbeklagten an die Berufung
entsprechende Anwendung. |
[2] Auf diese Anschließung finden die Vorschriften
über die Anschließung des Berufungsbeklagten an die Berufung
entsprechende Anwendung. |
§ 519 |
|
(1) Der Revisionsbeklagte
hat dem Revisionskläger die
Beantwortung der Revision innerhalb der ersten zwei Drittheile der
Zeit, welche zwischen der Zustellung der Revisionsschrift und dem
Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereitenden
Schriftsatzes zustellen zu lassen. |
[3] Dem
Revisionskläger |
(2) Der Schriftsatz soll
insbesondere die Anträge und
im Falle der Anschließung deren
Begründung nach Vorschrift des §
516 enthalten. |
sind die
Revisionsanträge und deren
Begründung nach Maßgabe des §
[554] mitzutheilen. |
§ 520 |
§ 557 |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
Auf das weitere Verfahren finden die in erster
Instanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht Abweichungen aus
den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. |
§ 521 |
§ 558 |
Die Verletzung einer das Verfahren der
Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der
Bestimmung des § 267 die Partei das
Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat. |
Die Verletzung einer das Verfahren der
Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der
Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der
Bestimmung des § [295] die Partei
das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren hat. |
§ 522 |
§ 559 |
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur
die von den Parteien gestellten Anträge. |
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur
die von den Parteien gestellten Anträge. |
§ 523 |
§ 560 |
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urtheil des Berufungsgerichts ist, insoweit
dasselbe durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf den
im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem
Revisionsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig
vollstreckbar erklärtes Urtheil des Berufungsgerichts ist, insoweit
dasselbe durch die Revisionsanträge nicht angefochten wird, auf den
im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem
Revisionsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
§ 524 |
§ 561 |
[1] Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind
die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten
Thatsachen maßgebend. |
[1] Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind
die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich festgestellten
Thatsachen maßgebend. |
[2] Außer denselben können nur die im §
516 Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen
berücksichtigt werden. |
[2] Außer denselben können nur die im §
[554] Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen
berücksichtigt werden. |
§ 525 |
§ 562 |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die
Revision nach § 511 nicht gestützt
werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung
maßgebend. |
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das
Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die
Revision nach § [549] nicht
gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende
Entscheidung maßgebend. |
§ 526 |
§ 563 |
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen. |
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine
Gesetzesverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen. |
§ 527 |
§ 564 |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. |
(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet
wird, ist das angefochtene Urtheil aufzuheben. |
(2) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines
Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit
aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. |
(2) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines
Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit
aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird. |
§ 528 |
§ 565 |
|
(1) |
(1) Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. |
[1] Im Falle der
Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. |
|
[2] Die Zurückverweisung
kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts
erfolgen. |
(2) Dasselbe hat die
rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu Grunde gelegt ist,
auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. |
(2) Das
Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtheilung, welche der
Aufhebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde
zu legen. |
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden: |
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache
selbst zu entscheiden: |
1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte
Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist; |
1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte
Sachverhältniß erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist; |
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen
Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des
Rechtswegs erfolgt. |
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen
Unzuständigkeit des Gerichts oder wegen Unzulässigkeit des
Rechtswegs erfolgt. |
(4) Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von
Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 511 nicht gestützt werden kann, in Frage, so
kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden. |
(4) Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in
der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von
Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § [549] nicht gestützt werden kann, in Frage, so
kann die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden. |
§ 529 |
§ 566 |
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
die Anfechtbarkeit der Versäumnißurtheile, über die
Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme
desselben, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die
Verhandlung prozeßhindernder Einreden, über die Prüfung der
Zulässigkeit des Rechtsmittels, über den Vortrag der Parteien bei
der mündlichen Verhandlung und über die Einforderung und
Zurücksendung der Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende
Anwendung. |
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über
die Anfechtbarkeit der Versäumnißurtheile, über die
Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme
desselben, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die
Verhandlung prozeßhindernder Einreden, über die Prüfung der
Zuständigkeit des Gerichts und der
Zulässigkeit des Rechtsmittels, über den Vortrag der Parteien bei
der mündlichen Verhandlung und über die Einforderung und
Zurücksendung der Prozeßakten finden auf die Revision entsprechende
Anwendung. |
Dritter Abschnitt. Beschwerde |
Dritter Abschnitt. Beschwerde |
§ 530 |
§ 567 |
Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in
diesem Gesetze besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche
eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren betreffendes
Gesuch zurückgewiesen ist. |
(1) Das
Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze
besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige
mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch
welche ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen
ist. |
|
(2) Gegen die in Betreff
der Prozeßkosten erlassenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Beschwerdesumme den
Betrag von einhundert Mark übersteigt. |
§ 531 |
§ 567a |
|
(weggefallen) |
|
§ 568 |
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(1) Über die Beschwerde entscheidet das im
Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. |
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
findet, soweit nicht in derselben
ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere
Beschwerde nicht |
(2) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts
ist, soweit nicht in derselben ein
neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere
Beschwerde nicht zulässig. |
|
(3) Entscheidungen der
Landgerichte in Betreff der Prozeßkosten unterliegen einer weiteren
Beschwerde nur, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig
Mark übersteigt; auf die weitere Beschwerde gegen die
Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet die Vorschrift des §
[567] Abs. 2 entsprechende Anwendung. |
statt. |
(4) Gegen die
Entscheidungen der Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der
weiteren Beschwerde findet eine weitere Beschwerde nicht
statt. |
§ 532 |
§ 569 |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt,
von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene
Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei
dem Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt,
von welchem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene
Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei
dem Beschwerdegericht eingelegt werden. |
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum
Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit
bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die
Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder
Sachverständigen erhoben wird. |
(2) Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum
Protokolle des Gerichtsschreibers erfolgen, wenn der Rechtsstreit
bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig war, wenn die
Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder
Sachverständigen erhoben wird. |
§ 533 |
§ 570 |
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise
gestützt werden. |
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise
gestützt werden. |
§ 534 |
§ 571 |
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so
haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde vor
Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so
haben sie derselben abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde vor
Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
§ 535 |
§ 572 |
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ 345, 355, 374, 579, 619 erwähnten Entscheidungen
gerichtet ist. |
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende
Wirkung, wenn sie gegen eine der in den §§ [109], [380], [390], [409], [619], [656], [678]
erwähnten Entscheidungen gerichtet ist. |
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung
derselben auszusetzen sei. |
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
Entscheidung angefochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung
derselben auszusetzen sei. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen sei. |
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung
eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere
anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
auszusetzen sei. |
§ 536 |
§ 573 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
|
(2) |
(2) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung
an, so kann dieselbe in |
[1] Ordnet das
Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann die Abgabe derselben durch einen Anwalt erfolgen, der
bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen
ist. |
den Fällen, in welchen die Beschwerde zum
Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden darf, zum
Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden. |
[2] In den Fällen,
in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers
eingelegt werden darf, kann auch die
Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben
werden. |
§ 537 |
§ 573a |
|
(weggefallen) |
|
§ 573b |
|
(weggefallen) |
|
§ 574 |
[1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu
prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. |
[1] Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu
prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der
gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. |
§ 538 |
§ 575 |
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für
begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von
welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die
erforderliche Anordnung übertragen. |
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für
begründet, so kann es demjenigen Gericht oder Vorsitzenden, von
welchem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die
erforderliche Anordnung übertragen. |
§ 539 |
§ 576 |
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers
verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts
nachzusuchen. |
(1) Wird die Änderung einer Entscheidung des
beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers
verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts
nachzusuchen. |
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung
des Prozeßgerichts statt. |
(2) Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung
des Prozeßgerichts statt. |
(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch
für das Reichsgericht. |
(3) Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch
für das Reichsgericht. |
§ 540 |
§ 577 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von
zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§
301 und 829 Abs. 3 mit
der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. |
[1] Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von
zwei Wochen, welche mit der Zustellung, in den Fällen der §§
[336] und [952] Abs. [4]
mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt
zur Wahrung der Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[2] Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt
zur Wahrung der Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht
erachtet wird. |
[3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf
der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen
erhoben werden. |
[3] Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder
der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf
der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Nothfristen
erhoben werden. |
(3) Das Gericht ist
zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde
angegriffenen Verfügung nicht befugt. |
(3) Das Gericht darf nur
in den Fällen des § [103] Abs. 1 und des § [105] Abs. 4 seine
Entscheidung gemäß der Vorschrift des § [571] abändern; zu
einer weiteren Änderung der auf Grund
dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung ist es nicht
befugt. |
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen des § 539 muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde
vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen
der Nothfrist nachgesucht werden. |
[1] In den Fällen des § [576] muß auf dem für die Einlegung der
Beschwerde vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des
Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nachgesucht werden. |
[2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es
demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte
vorzulegen. |
[2] Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es
demselben nicht entsprechen will, dem Beschwerdegerichte
vorzulegen. |
Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens |
Viertes Buch. Wiederaufnahme des Verfahrens |
§ 541 |
§ 578 |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Endurtheil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage
und durch Restitutionsklage erfolgen. |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Endurtheil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage
und durch Restitutionsklage erfolgen. |
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder
von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und
Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. |
(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder
von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und
Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. |
§ 542 |
§ 579 |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: |
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; |
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines
Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend
gemacht ist; |
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt
hat, welcher von der Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes
ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hinderniß mittels eines
Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend
gemacht ist; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
hat, obgleich derselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; |
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat. |
(2) In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht
statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend
gemacht werden konnte. |
(2) In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht
statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend
gemacht werden konnte. |
§ 543 |
§ 580 |
Die Restitutionsklage findet statt: |
Die Restitutionsklage findet statt: |
1. wenn der Gegner durch Leistung eines
Parteieides, auf welche das Urtheil gegründet ist, sich einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht
schuldig gemacht hat; |
1. wenn der Gegner durch Leistung eines
Parteieides, auf welche das Urtheil gegründet ist, sich einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht
schuldig gemacht hat; |
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; |
2. wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil
gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; |
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder
eines Gutachtens, auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge
oder der Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder
eines Gutachtens, auf welche das Urtheil gegründet ist, der Zeuge
oder der Sachverständige sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; |
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei
oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung
auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, welche mit einer
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist; |
4. wenn das Urtheil von dem Vertreter der Partei
oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung
auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, welche mit einer
im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist; |
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt
hat, welcher sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer
Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht
hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
5. wenn ein Richter bei dem Urtheile mitgewirkt
hat, welcher sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer
Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht
hat, sofern diese Verletzung mit einer im Wege des gerichtlichen
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist; |
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches
das Urtheil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urtheil aufgehoben ist; |
6. wenn ein strafgerichtliches Urtheil, auf welches
das Urtheil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urtheil aufgehoben ist; |
7. wenn die Partei |
7. wenn die Partei |
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder |
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher
rechtskräftig gewordenes Urtheil, oder |
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen
in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde. Diese Bestimmung kommt in dem unter b
bezeichneten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene
Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleistung des
Gegners die betreffende Thatsache oder deren Gegentheil für
bewiesen erachtet ist. |
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen
in den Stand gesetzt wird, welche eine ihr günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würde. Diese Bestimmung kommt in dem unter b
bezeichneten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene
Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleistung des
Gegners die betreffende Thatsache oder deren Gegentheil für
bewiesen erachtet ist. |
§ 544 |
§ 580a |
|
(weggefallen) |
|
§ 581 |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen
Nr. 1-5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der
strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist,
oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens
aus anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen
kann. |
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen
Nr. 1-5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der
strafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist,
oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens
aus anderen Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen
kann. |
(2) Der Beweis der Thatsachen, welche die
Restitutionsklage begründen, kann durch Eideszuschiebung nicht
geführt werden. |
(2) Der Beweis der Thatsachen, welche die
Restitutionsklage begründen, kann durch Eideszuschiebung nicht
geführt werden. |
§ 545 |
§ 581a |
|
(weggefallen) |
|
§ 581b |
|
(weggefallen) |
|
§ 582 |
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die
Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund
in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder
Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend zu
machen. |
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die
Partei ohne ihr Verschulden außer Stande war, den Restitutionsgrund
in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder
Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung geltend zu
machen. |
§ 546 |
§ 583 |
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch
welche eine dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung
derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend
gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser
Entscheidung beruht. |
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch
welche eine dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entscheidung
derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend
gemacht werden, sofern das angefochtene Urtheil auf dieser
Entscheidung beruht. |
§ 547 |
§ 584 |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig:
das Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat; wenn das
angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen
Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in
der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des §
543 Nr. 1-3, 6, 7 angefochten wird,
das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes
Urtheil auf Grund der §§ 542, 543
Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. |
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig:
das Gericht, welches in erster Instanz erkannt hat; wenn das
angefochtene Urtheil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen
Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, oder wenn ein in
der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des §
[580] Nr. 1-3, 6, 7 angefochten
wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz
erlassenes Urtheil auf Grund der §§ [579],
[580] Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. |
(2) Sind die Klagen gegen einen
Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor
das Amtsgericht, welches den Befehl erlassen hat; wenn der Anspruch
nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, vor das für den
Rechtsstreit über den Anspruch zuständige Gericht. |
(2) Sind die Klagen gegen einen
Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor
das Amtsgericht, welches den Befehl erlassen hat; wenn der Anspruch
nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, vor das für den
Rechtsstreit über den Anspruch zuständige Gericht. |
§ 548 |
§ 584a |
|
(weggefallen) |
|
§ 584b |
|
(weggefallen) |
|
§ 584c |
|
(weggefallen) |
|
§ 585 |
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere
Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende
Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich
eine Abweichung ergiebt. |
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere
Verfahren finden die allgemeinen Vorschriften entsprechende
Anwendung, sofern nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes sich
eine Abweichung ergiebt. |
§ 549 |
§ 586 |
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines
Monats zu erheben. |
(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines
Monats zu erheben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch
nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch
nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. |
[2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen
unstatthaft. |
[2] Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen
unstatthaft. |
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes
finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine
Anwendung; die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an
welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem
gesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist. |
(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes
finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine
Anwendung; die Frist für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an
welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem
gesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist. |
§ 550 |
§ 587 |
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils,
gegen welches die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet
wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben werde,
enthalten sein. |
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils,
gegen welches die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet
wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben werde,
enthalten sein. |
§ 551 |
§ 588 |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage
enthalten: |
(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage
enthalten: |
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; |
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; |
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen,
welche den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben; |
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen,
welche den Grund und die Einhaltung der Nothfrist ergeben; |
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des
angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der
Hauptsache beantragt werde. |
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des
angefochtenen Urtheils und welche andere Entscheidung in der
Hauptsache beantragt werde. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Schriftsatze, durch welchen eine
Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf welche
dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
[1] Dem Schriftsatze, durch welchen eine
Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf welche
dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen. |
[2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen
des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen
Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt. |
[2] Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen
des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen
Herbeischaffung derselben zu stellen beabsichtigt. |
§ 552 |
§ 589 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist erhoben sei. |
[1] Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die
Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist erhoben sei. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. |
[2] Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so
ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. |
(2) Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage
vor Ablauf der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu
machen. |
(2) Die Thatsachen, welche ergeben, daß die Klage
vor Ablauf der Nothfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu
machen. |
§ 553 |
§ 589a |
|
(weggefallen) |
|
§ 590 |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem
Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. |
(1) Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem
Anfechtungsgrunde betroffen ist, von neuem verhandelt. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung
und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung
und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des
Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptsache erfolge. |
[2] In diesem Falle ist die Verhandlung über die
Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. |
[2] In diesem Falle ist die Verhandlung über die
Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über Grund und
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen. |
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht
hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen abhängig
ist. |
(3) Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht
hat die Verhandlung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme
des Verfahrens zu erledigen, auch wenn diese Erledigung von der
Feststellung und Würdigung bestrittener Thatsachen abhängig
ist. |
§ 554 |
§ 591 |
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen
die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt
stattfinden. |
Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen
die Entscheidungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt
stattfinden. |
Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß |
Fünftes Buch. Urkunden- und Wechselprozeß |
§ 555 |
§ 591a |
|
(weggefallen) |
|
§ 592 |
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann im
Urkundenprozesse geltend gemacht werden, wenn die sämmtlichen zur
Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden
bewiesen werden können. |
[1] Ein Anspruch,
welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung
einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder
Werthpapiere zum Gegenstande hat, kann im Urkundenprozesse geltend
gemacht werden, wenn die sämmtlichen zur Begründung des Anspruchs
erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden
können. |
|
[2] Als ein Anspruch,
welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch
der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld. |
§ 556 |
§ 592a |
[1] |
(weggefallen) |
|
§ 592b |
|
(weggefallen) |
|
§ 592c |
|
(weggefallen) |
|
§ 592d |
|
(weggefallen) |
|
§ 592e |
|
(weggefallen) |
|
§ 593 |
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Urkundenprozesse geklagt werde. |
(1) Die Klage muß
die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt
werde. |
[2] |
(2) |
Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift
der Klage beigefügt werden. |
[1] Die Urkunden
müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatze
beigefügt werden. |
|
[2] Im letzteren Falle muß
zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termine zur
mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum
liegen. |
§ 557 |
§ 594 |
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die
Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht
kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch
von Amtswegen anordnen. |
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die
Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht
kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch
von Amtswegen anordnen. |
§ 558 |
§ 595 |
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. |
(1) Widerklagen sind nicht statthaft. |
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit
oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im §
555 erwähnten Thatsachen nur
Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. |
(2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit
oder Unechtheit einer Urkunde, sowie bezüglich anderer als der im §
[592] erwähnten Thatsachen nur
Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. |
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur
durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. |
(3) Die Antretung des Urkundenbeweises kann nur
durch Vorlegung der Urkunden erfolgen. |
(4) Die Leistung eines Eides ist durch
Beweisbeschluß anzuordnen. |
(4) Die Leistung eines Eides ist durch
Beweisbeschluß anzuordnen. |
§ 559 |
§ 596 |
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des
Beklagten bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von
dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im
ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. |
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des
Beklagten bedarf, bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung von
dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im
ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. |
§ 560 |
§ 596a |
|
(weggefallen) |
|
§ 596b |
|
(weggefallen) |
|
§ 596c |
|
(weggefallen) |
|
§ 596d |
|
(weggefallen) |
|
§ 596e |
|
(weggefallen) |
|
§ 597 |
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte
Anspruch an sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als
unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruche
abzuweisen. |
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte
Anspruch an sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als
unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruche
abzuweisen. |
(2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist
insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im
Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit
solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage
als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn
in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht
erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen
widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im
Urkundenprozesse unstatthaft sind. |
(2) Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist
insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im
Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit
solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage
als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn
in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht
erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen
widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im
Urkundenprozesse unstatthaft sind. |
§ 561 |
§ 598 |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem
Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im
Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit
solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im
Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen. |
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem
Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im
Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit
solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im
Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen. |
§ 562 |
§ 599 |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten
Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er
verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. |
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten
Anspruche widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er
verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann
die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § 292 beantragt werden. |
(2) Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann
die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § [321] beantragt werden. |
(3) Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte
ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung
als Endurtheil anzusehen. |
(3) Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte
ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung
als Endurtheil anzusehen. |
§ 563 |
§ 599a |
|
(weggefallen) |
|
§ 600 |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren
anhängig. |
(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte
vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren
anhängig. |
(2) Insoweit sich in
diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend
geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem
Anspruche abzuweisen und zur vollen oder theilweisen Erstattung der
verursachten Kosten, sowie auf Antrag zur Erstattung des von dem
Beklagten auf Grund des Urtheils
Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen. |
(2) Soweit sich in
diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, finden die Vorschriften des § [302] Abs. 4 Satz 2-4 Anwendung. |
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei
nicht, so finden die Vorschriften über das Versäumnißurtheil
entsprechende Anwendung. |
(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei
nicht, so finden die Vorschriften über das Versäumnißurtheil
entsprechende Anwendung. |
§ 564 |
§ 601 |
Die Vorschriften der §§ 502, 503 finden im Urkundenprozesse keine
Anwendung. |
Die Vorschriften der §§ [540], [541] finden im Urkundenprozesse keine
Anwendung. |
§ 565 |
§ 602 |
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln
im Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so
kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur
Anwendung. |
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln
im Sinne der Wechselordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so
kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur
Anwendung. |
§ 566 |
§ 603 |
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte
des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem
der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte
des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei welchem
der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete
gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des
Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer der
Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete
gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des
Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer der
Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
§ 567 |
§ 603a |
|
(weggefallen) |
|
§ 603b |
|
(weggefallen) |
|
§ 604 |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Wechselprozesse geklagt werde. |
(1) Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im
Wechselprozesse geklagt werde. |
|
(2) |
(2) Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am
Sitze des Gerichts zugestellt wird,
mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte
im Bezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei Tage;
wenn sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird,
mindestens eine Woche. |
[1] Die
Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Prozeßgerichts zugestellt wird, mindestens
vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte innerhalb des Landgerichtsbezirkes, in welchem das Prozeßgericht
seinen Sitz hat, zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn
sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens
eine Woche. |
|
[2] Das Gleiche gilt von
der Ladungsfrist, soweit sie nicht nach den allgemeinen
Bestimmungen kürzer als die im ersten Satze festgesetzte
Einlassungsfrist ist. |
|
(3) Auf das Verfahren in
den höheren Instanzen finden die Vorschriften des Abs. 2
entsprechende Anwendung. |
|
§ 605 |
|
(1) Soweit es zur
Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen
Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der
Präsentation des Wechsels Eideszuschiebung zulässig. |
|
(2) Zur Berücksichtigung
einer Nebenforderung genügt, daß sie glaubhaft gemacht
ist. |
Sechstes Buch. Ehesachen und Entmündigungssachen |
Sechstes Buch. Ehesachen.
Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und
Kindern. Entmündigungssachen |
Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen |
Erster Abschnitt. Verfahren in Ehesachen |
§ 568 |
§ 606 |
(1) Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die
Trennung, Ungültigkeit oder
Nichtigkeit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum
Gegenstande haben (Ehesachen), ist das Landgericht, bei welchem der
Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich
zuständig. |
(1) Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die
Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung einer Ehe oder die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien oder die Herstellung des
ehelichen Lebens zum Gegenstande haben (Ehesachen), ist das
Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. |
(2) Gegen den Ehemann,
welcher seine Frau verlassen |
(2) |
und seinen Wohnsitz
nur im Auslande |
[1] Ist der Ehemann ein
Deutscher und hat er im Inlande
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann die Klage bei dem
Landgericht erhoben werden, in dessen Bezirk er den letzten
Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung
eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des § [15] Abs. 1
Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. |
hat, kann von der
Ehefrau die Klage |
[2] Das Gleiche gilt,
sofern der Ehemann im Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, in dem Falle,
daß der Ehemann die
Reichsangehörigkeit verloren, die Ehefrau sie aber behalten hat oder daß beide Ehegatten
die Reichsangehörigkeit verloren haben,
der Ehemann aber eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben
hat. |
|
(3) |
bei dem Landgerichte
seines letzten Wohnsitzes
im |
[1] Ist eine Deutsche eine
Ehe mit einem Ausländer eingegangen und hat dieser im Inlande
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die Nichtigkeitsklage
und die Anfechtungsklage von der Ehefrau bei dem
Landgericht erhoben werden, in dessen
Bezirke sie den letzten Wohnsitz im Inlande
hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die
Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende
Anwendung. |
Deutschen Reiche |
[2] Das Gleiche gilt,
sofern nicht nach Abs. 2 Satz 2 ein Gerichtsstand begründet ist, in
dem Falle, daß eine Deutsche eine Ehe mit einem Deutschen
eingegangen ist, dieser aber die
Reichsangehörigkeit verloren und im Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. |
erhoben werden, sofern der Beklagte zur
Zeit, als er die Klägerin verließ, ein Deutscher war. |
(4) Sind beide Ehegatten
Ausländer, so kann die Scheidungsklage im Inlande nur
erhoben werden, wenn das inländische
Gericht auch nach den Gesetzen des Staates zuständig ist,
dem der Ehemann
angehört. |
§ 569 |
§ 607 |
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur
Mitwirkung befugt. |
(1) In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur
Mitwirkung befugt. |
(2) |
(2) |
[1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte
sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der
Staatsanwalt beiwohnen. |
[1] Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte
sowie vor einem beauftragten oder ersuchten Richter kann der
Staatsanwalt beiwohnen. |
[2] Er ist von allen Terminen von Amtswegen in
Kenntniß zu setzen. |
[2] Er ist von allen Terminen von Amtswegen in
Kenntniß zu setzen. |
(3) Er kann sich über die zu erlassende
Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die
Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und
Beweismittel vorbringen. |
(3) Er kann sich über die zu erlassende
Entscheidung gutachtlich äußern und, sofern es sich um die
Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und
Beweismittel vorbringen. |
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des
Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem
Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen. |
(4) Im Sitzungsprotokoll ist der Name des
Staatsanwalts anzugeben, auch sind in dasselbe die von dem
Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen. |
§ 570 |
§ 608 |
Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen
Verhandlung über eine Ehescheidungsklage oder über eine Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den
nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist. |
Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen
Verhandlung über eine Scheidungsklage oder über eine Klage auf
Herstellung des ehelichen Lebens erst festsetzen, wenn den
nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch genügt ist. |
§ 571 |
§ 609 |
(1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor
welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die
Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine
den Beklagten zu laden. |
(1) Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor
welchem der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die
Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu diesem Termine
den Beklagten zu laden. |
(2) Durch die
Zustellung der Ladung wird die
Verjährung unterbrochen. |
(2) Bestimmt sich das
für die Klage zuständige
Landgericht nach den Vorschriften des § [606] Abs. 2, so finden
diese Vorschriften auf die Bestimmung des für den Sühnetermin zuständigen
Amtsgerichts entsprechende Anwendung. |
§ 572 |
§ 610 |
(1) Die Parteien müssen in dem Sühnetermine
persönlich erscheinen; Beistände können zurückgewiesen werden. |
(1) Die Parteien müssen in dem Sühnetermine
persönlich erscheinen; Beistände können zurückgewiesen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Erscheint der Kläger oder erscheinen beide
Parteien in dem Sühnetermine nicht,
so verliert die Ladung ihre Wirkung. |
[1] Erscheint der Kläger oder erscheinen beide
Parteien im Sühnetermine nicht, so
muß der Kläger die Anberaumung eines neuen Sühnetermins beantragen und
den Beklagten zu dem Termine laden. |
[2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte,
so ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen. |
[2] Erscheint der Kläger, aber nicht der Beklagte,
so ist der Sühneversuch als mißlungen anzusehen. |
§ 573 |
§ 611 |
(1) Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wenn
der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, wenn
dem Sühneversuche ein anderes schwer zu beseitigendes Hinderniß
entgegensteht, welches von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder
wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit
vorauszusehen ist. |
(1) Der Sühneversuch ist nicht erforderlich, wenn
der Aufenthalt des Beklagten unbekannt oder im Auslande ist, wenn
dem Sühneversuche ein anderes schwer zu beseitigendes Hinderniß
entgegensteht, welches von dem Kläger nicht verschuldet ist, oder
wenn die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs mit Bestimmtheit
vorauszusehen ist. |
(2) Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen
entscheidet der Vorsitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör
des Beklagten. |
(2) Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen
entscheidet der Vorsitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör
des Beklagten. |
§ 574 |
§ 612 |
|
(1) In Ehesachen ist ein
in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte prozeßfähig; dies
gilt jedoch insoweit nicht, als nach § 1336 Abs. 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nur sein gesetzlicher Vertreter die Ehe
anfechten kann. |
|
(2) |
|
[1] Für einen
geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch den
gesetzlichen Vertreter geführt. |
|
[2] Der gesetzliche
Vertreter ist jedoch zur Erhebung der Klage auf Herstellung des
ehelichen Lebens nicht befugt; zur Erhebung der Scheidungsklage
oder der Anfechtungsklage bedarf er der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. |
|
§ 613 |
|
[1] Der Bevollmächtigte
des klagenden Ehegatten bedarf einer besonderen, auf den
Rechtsstreit gerichteten Vollmacht. |
|
[2] Das Gericht hat den
Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berücksichtigen. |
|
§ 614 |
(1) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die
in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden. |
(1) Bis zum Schlusse derjenigen mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die
in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden. |
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer
Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig. |
(2) Das neue Vorbringen und die Erhebung einer
Widerklage ist von einem Sühneversuche nicht abhängig. |
§ 575 |
§ 615 |
(1) Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens,
die Ehescheidungsklage und die
Ungültigkeitsklage können verbunden
werden. |
(1) Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens,
die Scheidungsklage und die
Anfechtungsklage können verbunden
werden. |
(2) Die Verbindung einer anderen Klage mit den
erwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art
ist unstatthaft. |
(2) Die Verbindung einer anderen Klage mit den
erwähnten Klagen sowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art
ist unstatthaft. |
§ 576 |
§ 616 |
[1] Der mit einer
Ehescheidungsklage oder einer
Ungültigkeitsklage abgewiesene Kläger kann Thatsachen, welche er in dem früheren
Rechtsstreit oder welche er durch
Verbindung der Klagen hatte geltend
machen können, als selbständigen Klagegrund
nicht mehr geltend machen. |
[1] Der Kläger,
welcher mit der
Scheidungsklage oder der
Anfechtungsklage abgewiesen ist, kann das Recht, die Scheidung zu verlangen oder die Ehe
anzufechten, nicht mehr auf Thatsachen gründen, welche er in
dem früheren Rechtsstreite geltend gemacht
hat oder welche er in dem früheren
Rechtsstreit oder durch Verbindung der Klagen geltend machen
konnte. |
[2] Ein gleiches
gilt für den Beklagten in Ansehung der Thatsachen, auf welche er
eine Widerklage zu gründen im Stande war. |
[2] Das Gleiche
gilt im Falle der Abweisung der
Scheidungsklage oder der Anfechtungsklage für den Beklagten
in Ansehung der Thatsachen, auf welche er eine Widerklage zu
gründen im Stande war. |
§ 577 |
§ 617 |
(1) Die |
(1) Die Vorschrift über
die Wirkung eines Anerkenntnisses kommt nicht zur
Anwendung. |
Vorschriften über die Folgen der unterbliebenen
oder verweigerten Erklärung über Thatsachen oder über die Echtheit
von Urkunden, die Vorschriften über den Verzicht der Parteien auf
die Beeidigung der Zeugen und
Sachverständigen, sowie die
Vorschriften über die Wirkungen eines
Anerkenntnisses, eines gerichtlichen Geständnisses und
die Erlassung eines Eides
kommen nicht zur Anwendung. |
(2) Die
Vorschriften über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten
Erklärung über Thatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, die
Vorschriften über den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung
von Zeugen und Sachverständigen,
die Vorschriften über die Wirkung
eines gerichtlichen Geständnisses und der Erlassung eines Eides |
(2) Die
Eideszuschiebung und der Antrag, dem
Gegner die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, sind nicht zulässig, soweit es sich um Thatsachen
handelt, welche die Trennung,
Ungültigkeit |
sowie die Vorschriften
über die Eideszuschiebung und den Antrag, dem Gegner die Vorlegung einer
Urkunde aufzugeben, finden keine Anwendung
in Ansehung solcher Thatsachen, welche die Scheidung oder die Anfechtung der Ehe oder das Recht,
die Herstellung des ehelichen Lebens zu verweigern, begründen
sollen. |
oder Nichtigkeit der Ehe begründen sollen. |
(3) In einem
Rechtsstreite, welcher die Nichtigkeit der Ehe oder die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum
Gegenstande hat, finden die im Abs. 2 bezeichneten Vorschriften
sowohl in Ansehung solcher Thatsachen, welche die
Nichtigkeit oder das Nichtbestehen der
Ehe, als auch in Ansehung solcher Thatsachen keine Anwendung,
welche die Gültigkeit oder das Bestehen der Ehe begründen
sollen. |
§ 578 |
§ 618 |
|
(1) Die Vorschrift des §
[261] Abs. 2 kommt nicht zur Anwendung. |
(1) Erscheint der Beklagte in dem auf die Klage zur
mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, so kann erst in
einem neuen, auf Antrag des Klägers zu bestimmenden Termine
verhandelt werden. |
(2) Erscheint der
Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung
anberaumten Termine nicht, so kann erst in einem neuen, auf Antrag
des Klägers zu bestimmenden Termine verhandelt werden. |
(2) Der Beklagte ist
zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt
wurde, zu laden. |
(3) Der Beklagte
ist zu jedem Termine, welcher nicht in seiner Gegenwart anberaumt
wurde, zu laden. |
(3) Diese
Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Beklagte durch
öffentliche Zustellung geladen, aber nicht erschienen ist. |
(4) Die
Vorschriften der Abs. 2, 3 finden
keine Anwendung, wenn der Beklagte durch öffentliche Zustellung
geladen, aber nicht erschienen ist. |
(4) Ein
Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist nur in dem Falle zu erlassen, wenn der Beklagte in dem
zur Leistung eines richterlichen Eides bestimmten Termine nicht
erscheint. |
(5) Ein
Versäumnißurtheil gegen den Beklagten ist unzulässig. |
(5) Die Vorschriften
dieses Paragraphen finden auf den
Widerbeklagten entsprechende Anwendung. |
(6) Die
Vorschriften der Abs. 2-5 finden
auf den Widerbeklagten entsprechende Anwendung. |
§ 579 |
§ 619 |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei anordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner
oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen. |
(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen
einer Partei anordnen und dieselbe über die von ihr, von dem Gegner
oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatsachen vernehmen. |
(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor
dem Prozeßgerichte verhindert oder hält sie sich in großer
Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. |
(2) Ist die zu vernehmende Partei am Erscheinen vor
dem Prozeßgerichte verhindert oder hält sie sich in großer
Entfernung von dem Sitze desselben auf, so kann die Vernehmung
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. |
(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie
gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen zu
verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden. |
(3) Gegen die nicht erschienene Partei ist wie
gegen einen im Vernehmungstermine nicht erschienenen Zeugen zu
verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden. |
§ 580 |
§ 620 |
(1) Das Gericht
kann |
(1) |
die Aussetzung des Verfahrens über eine
Ehescheidungsklage oder |
[1] Hat der Kläger
die Aussetzung des Verfahrens über eine Scheidungsklage beantragt, so darf das Gericht auf
Scheidung nicht erkennen, bevor die Aussetzung stattgefunden
hat. |
|
[2] Die Aussetzung ist von
Amtswegen anzuordnen, wenn die Scheidung auf Grund des § 1568 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt ist und die Aussicht auf
Aussöhnung der Parteien nicht ausgeschlossen erscheint. |
|
(2) Auf Grund dieser
Bestimmungen darf die Aussetzung im Laufe des Rechtsstreits nur
einmal und höchstens auf zwei Jahre angeordnet werden. |
|
§ 621 |
über eine Klage auf Herstellung des ehelichen
Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es
die Aussöhnung der Parteien für nicht unwahrscheinlich erachtet. |
(1) Die Aussetzung des
Verfahrens über eine Klage auf Herstellung des ehelichen
Lebens kann das Gericht von
Amtswegen anordnen, wenn eine
Aussöhnung der Parteien nicht unwahrscheinlich ist. |
(2) Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung
im Laufe des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr
angeordnet werden. |
(2) Auf Grund dieser Bestimmung darf die Aussetzung
im Laufe des Rechtsstreits nur einmal und höchstens auf ein Jahr
angeordnet werden. |
(3) Die Aussetzung findet
nicht statt, wenn die Ehescheidung auf Grund eines Ehebruchs
beantragt ist. |
§ 621a |
|
(weggefallen) |
§ 581 |
§ 622 |
|
(1) |
[1] Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann
das Gericht Thatsachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht
sind, berücksichtigen und die Aufnahme von Beweisen von Amtswegen
anordnen. |
[1] Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann
das Gericht Thatsachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht
sind, berücksichtigen und die Aufnahme von Beweisen von Amtswegen
anordnen. |
[2] Vor der Entscheidung sind die Parteien zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung sind die Parteien zu
hören. |
|
(2) Diese Vorschriften
finden in einem Rechtsstreite, welcher die Nichtigkeit der Ehe oder
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
zwischen den Parteien zum Gegenstande hat, auch zum Zwecke der
Ermittelung, ob die Ehe nichtig ist oder nicht besteht,
Anwendung. |
§ 582 |
§ 623 |
|
Auf Scheidung wegen
Geisteskrankheit darf nicht erkannt werden, bevor das Gericht einen
oder mehrere Sachverständige über den Geisteszustand des Beklagten
gehört hat. |
|
§ 624 |
|
Wird wegen Ehebruchs auf
Scheidung erkannt und ergiebt sich aus den Verhandlungen, mit
welcher Person der Ehebruch begangen worden ist, so ist diese
Person in dem Urtheile festzustellen. |
|
§ 625 |
Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe
erkannt ist, sind den Parteien von
Amtswegen zuzustellen. |
Urtheile, durch welche auf Scheidung oder Nichtigkeit der Ehe erkannt ist,
sind von Amtswegen zuzustellen. |
§ 583 |
§ 626 |
Die Vorschrift des § 252 findet in der Berufungsinstanz keine
Anwendung. |
Die Vorschrift des § [279] findet in der Berufungsinstanz keine
Anwendung. |
§ 584 |
§ 627 |
In Betreff einstweiliger
Verfügungen, insbesondere in den Fällen, |
(1) Hat der Rechtsstreit
die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung der Ehe zum Gegenstande,
so kann das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten durch
einstweilige Verfügung für die Dauer des Rechtsstreits das
Getrenntleben der Ehegatten gestatten, die gegenseitige
Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Maßgabe des § 1361 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ordnen, wegen der Sorge für die Person der
gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, soweit es sich nicht um
die gesetzliche Vertretung handelt, Anordnungen treffen und die
Unterhaltspflicht der Ehegatten den Kindern gegenüber im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander regeln. |
|
(2) Die einstweilige
Verfügung ist zulässig, sobald der Termin zur mündlichen
Verhandlung oder im Falle einer Scheidungsklage der Termin zum
Sühneversuche bestimmt oder im Wege der Widerklage die Scheidung
beantragt oder die Ehe angefochten ist. |
wenn ein Ehegatte die
Gestattung der vorläufigen Trennung
und |
(3) Von der einstweiligen
Verfügung hat das Prozeßgericht, wenn ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der
Ehegatten vorhanden ist, dem
Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. |
die Entrichtung von
Alimenten beantragt, kommen die Bestimmungen der §§
815-822 zur Anwendung. |
(4) Im Übrigen gelten
für die einstweilige
Verfügung die Bestimmungen der §§ [936]-[944]. |
§ 585 |
§ 628 |
|
Stirbt einer der Ehegatten
vor der Rechtskraft des Urtheils, so ist der Rechtsstreit in
Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen. |
|
§ 629 |
|
(1) |
|
[1] Das auf eine
Nichtigkeitsklage oder eine Anfechtungsklage ergehende Urtheil
wirkt, sofern es bei Lebzeiten beider Ehegatten rechtskräftig wird,
für und gegen Alle. |
|
[2] Ist jedoch die
Nichtigkeitsklage auf Grund des § 1326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erhoben, so wirkt das Urtheil, durch welches sie abgewiesen wird,
gegen den Dritten, mit dem die frühere Ehe geschlossen war, nur
dann, wenn er an dem Rechtsstreite Theil genommen hat. |
|
(2) Diese Vorschriften
gelten auch für ein Urtheil, durch welches das Bestehen oder
Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird. |
|
§ 630 |
|
Nach dem Eintritte der
Rechtskraft des Urtheils hat das Prozeßgericht, wenn ein
gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Ehegatten vorhanden ist,
dem Vormundschaftsgerichte Mittheilung zu machen. |
|
§ 631 |
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den
nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften. |
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den
nachfolgenden Paragraphen enthaltenen besonderen Vorschriften. |
§ 586 |
§ 632 |
(1) |
(1) |
[1] Die Klage kann auch von der Staatsanwaltschaft erhoben werden. |
[1] Die Klage kann von jedem der Ehegatten
sowie von dem Staatsanwalt erhoben werden, im Falle des § 1326 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auch von dem Dritten, mit dem die frühere Ehe
geschlossen war. |
[2] Inwiefern zur Erhebung
der Klage ein Ehegatte oder
ein Dritter befugt ist, bestimmt sich nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. |
[2] Im Übrigen kann
die Klage von einem Dritten nur
erhoben werden, wenn für ihn von der Nichtigkeit der Ehe ein
Recht oder von der Gültigkeit der Ehe eine Verpflichtung
abhängt. |
(2) Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten
erhobene Klage ist gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten
erhobene Klage ist gegen den anderen Ehegatten zu richten. |
(2) Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten
erhobene Klage ist gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten
erhobene Klage ist gegen den anderen Ehegatten zu richten. |
§ 587 |
§ 633 |
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann eine
andere Klage nicht verbunden werden. |
(1) Mit der Nichtigkeitsklage kann nur eine Klage auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen
den Parteien verbunden werden. |
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie
eine Nichtigkeitsklage ist. |
(2) Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie
eine Nichtigkeitsklage oder eine
Feststellungsklage der im Abs. 1 bezeichneten Art ist. |
§ 588 |
|
So lange die Ehegatten
leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem Grunde, welcher
auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann, nur auf Grund einer
Nichtigkeitsklage ausgesprochen werden. |
|
§ 589 |
§ 634 |
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht
erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. |
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht
erhoben hat, den Rechtsstreit betreiben, insbesondere selbständig
Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. |
§ 590 |
§ 635 |
|
Das Versäumnißurtheil
gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen
Kläger ist dahin zu erlassen, daß die Klage als zurückgenommen
gelte. |
|
§ 636 |
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder
einer Privatpartei eingelegt, so sind im ersteren Falle die
Privatparteien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und
der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das
Rechtsmittelverfahren als die Gegner anzusehen. |
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder
einer Privatpartei eingelegt, so sind im ersteren Falle die
Privatparteien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und
der Staatsanwalt, sofern derselbe Partei ist, für das
Rechtsmittelverfahren als die Gegner anzusehen. |
§ 591 |
§ 637 |
In den Fällen, in welchen der als Partei
auftretende Staatsanwalt unterliegt, ist die Staatskasse zur
Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in
Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. |
In den Fällen, in welchen der als Partei
auftretende Staatsanwalt unterliegt, ist die Staatskasse zur
Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten in
Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. |
§ 592 |
§ 638 |
|
Die Vorschriften der §§
[633], [635] finden auf die Klage, welche die Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum
Gegenstande hat, entsprechende Anwendung. |
|
§ 639 |
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Ehescheidungsklage zu verstehen |
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Scheidung auch die Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft zu verstehen. |
die Klage auf
Auflösung des Bandes |
Zweiter Abschnitt.
Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum
Gegenstande haben |
|
§ 640 |
der Ehe oder
auf zeitweilige Trennung von Tisch
und Bett; unter Ungültigkeitsklage
die Klage auf Anfechtung |
(1) Auf einen
Rechtsstreit, der die Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Eltern- und Kindesverhältnisses zwischen den Parteien oder
die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens der elterlichen Gewalt der einen Partei über die
andere zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§ [607],
[613], des § [617] Abs. 1, 3 und der §§ [618], [619], [622], [625],
[626], [628], [635] entsprechende Anwendung. |
|
(2) |
einer Ehe aus irgend einem
Grunde, welcher |
[1] Mit einer
der im Abs. 1 bezeichneten Klagen kann
eine Klage anderer Art nicht verbunden werden. |
|
[2] Eine Widerklage
anderer Art kann nicht erhoben
werden. |
|
§ 641 |
nicht von Amtswegen geltend
gemacht werden kann; unter Nichtigkeitsklage |
(1) Wird die Ehelichkeit
eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit von
dem Ehemanne der Mutter durch Erhebung der
Anfechtungsklage angefochten, so finden die Vorschriften der §§
[607], [613], des § [617] Abs. 1, 2, der §§ [618], [619], des §
[622] Abs. 1 und der §§ [625], [626], [628] entsprechende
Anwendung. |
|
(2) |
|
[1] Der Ehemann ist
prozeßfähig, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
ist. |
|
[2] Für einen
geschäftsunfähigen Ehemann wird der Rechtsstreit durch den
gesetzlichen Vertreter geführt; der gesetzliche Vertreter kann die
Anfechtungsklage nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erheben. |
|
(3) |
|
[1] Mit der einen
Anfechtungsklage kann nur die andere Anfechtungsklage verbunden
werden. |
|
[2] Eine Widerklage kann
nicht erhoben werden. |
|
§ 642 |
die Klage auf Anfechtung
einer Ehe aus |
[1] Ist in den Fällen der
§§ [640], [641] der Beklagte ein Deutscher und hat er im Inlande
keinen allgemeinen Gerichtsstand, so kann die Klage
bei dem Landgericht erhoben werden, in
dessen Bezirk er den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in
Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des §
[15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. |
|
[2] Das Gleiche gilt,
sofern der Beklagte im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand
hat, in dem Falle, daß der Beklagte die Reichsangehörigkeit
verloren, der Kläger sie aber behalten hat oder daß beide Parteien
die Reichsangehörigkeit verloren haben, der Beklagte aber eine
andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. |
|
§ 643 |
|
[1] In den Fällen der §§
[640], [641] wirkt das Urtheil, sofern es bei Lebzeiten der
Parteien rechtskräftig wird, für und gegen Alle. |
einem Grunde,
welcher auch von Amtswegen geltend gemacht
werden kann. |
[2] Ein Urtheil, welches
das Bestehen des Eltern- und Kindesverhältnisses oder der
elterlichen Gewalt feststellt, wirkt jedoch gegenüber einem
Dritten, welcher das elterliche Verhältniß oder die elterliche Gewalt
für sich in Anspruch nimmt, nur dann, wenn er an dem Rechtsstreite
Theil genommen hat. |
Zweiter |
§ 644 |
|
Die Vorschriften der §§
[640]-[643] gelten nicht für einen Rechtsstreit, der die
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der unehelichen
Vaterschaft zum Gegenstande hat. |
Abschnitt. Verfahren in Entmündigungssachen |
Dritter Abschnitt.
Verfahren in Entmündigungssachen |
§ 593 |
§ 645 |
(1) Eine Person kann für
geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur durch
Beschluß des Amtsgerichts erklärt
werden. |
(1) Die Entmündigung wegen
Geisteskrankheit oder wegen Geistesschwäche erfolgt durch
Beschluß des Amtsgerichts. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
§ 594 |
|
(1) Das Amtsgericht, bei
welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
ist ausschließlich zuständig. |
|
(2) Gegen einen Deutschen,
welcher seinen Wohnsitz nur im Auslande hat, kann der Antrag bei
dem Amtsgerichte seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reich
gestellt werden. |
|
§ 595 |
§ 646 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem
Verwandten oder dem Vormunde des zu
Entmündigenden gestellt werden. |
[1] Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem
Verwandten oder demjenigen gesetzlichen
Vertreter des zu Entmündigenden gestellt werden, welchem die Sorge für die Person
zusteht. |
[2] Gegen eine Ehefrau kann
nur von dem Ehemanne, gegen eine Person, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
steht, nur von dem Vater oder dem
Vormunde der Antrag gestellt werden. |
[2] Gegen eine Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft
steht, kann der Antrag von einem Verwandten nicht gestellt
werden. |
[3] Die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts, nach welchen noch andere Personen den
Antrag stellen können, bleiben
unberührt. |
[3] Gegen eine Ehefrau
kann der Antrag von einem
Verwandten nur gestellt werden, wenn auf Aufhebung der ehelichen
Gemeinschaft erkannt ist oder wenn der Ehemann die Ehefrau
verlassen hat oder wenn der Ehemann zur Stellung des Antrags
dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt
ist. |
(2) In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei
dem vorgesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. |
(2) In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei
dem vorgesetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt. |
§ 596 |
§ 647 |
[1] Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich
eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht
werden. |
[1] Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich
eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers angebracht
werden. |
[2] Er soll eine Angabe der ihn begründenden
Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten. |
[2] Er soll eine Angabe der ihn begründenden
Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten. |
§ 597 |
§ 648 |
(1) Das Gericht hat unter
Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel
von Amtswegen die zur
Feststellung des Geisteszustandeserforderlichen Ermittelungen zu
veranstalten und die geeignet erscheinenden
Beweismittel aufzunehmen. |
(1) Für die
Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei welchem der
zu Entmündigende seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. |
|
(2) Gegen einen Deutschen,
welcher im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der
Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der
zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in
Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des §
[15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. |
|
§ 649 |
(2) Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens
die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen. |
Das Gericht kann vor der Einleitung des Verfahrens die Beibringung
eines ärztlichen Zeugnisses anordnen. |
|
§ 650 |
|
(1) Das Gericht kann nach
der Einleitung des Verfahrens, wenn es mit Rücksicht auf die
Verhältnisse des zu Entmündigenden erforderlich erscheint, die
Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht überweisen, in dessen
Bezirke der zu Entmündigende sich aufhält. |
|
(2) Die Überweisung ist
nicht mehr zulässig, wenn das Gericht den zu Entmündigenden
vernommen hat (§ [654] Abs. 1). |
|
(3) Wird die Übernahme
abgelehnt, so entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere
Gericht. |
|
§ 650a |
|
(weggefallen) |
|
§ 651 |
|
(1) Wenn nach der
Übernahme des Verfahrens durch das Gericht, an welches die
Überweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthaltsorte des zu
Entmündigenden eintritt, so ist dieses Gericht zu einer weiteren
Überweisung befugt. |
|
(2) Die Vorschriften des §
[650] finden entsprechende Anwendung. |
|
§ 652 |
(3) Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das
Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben. |
[1] Der
Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von
Anträgen betreiben und den Terminen
beiwohnen. |
(4) |
[2] Er ist von der
Einleitung des Verfahrens, sowie von einer nach den §§ [650], [651]
erfolgten Überweisung und von allen Terminen in Kenntniß zu
setzen. |
|
§ 653 |
|
(1) |
|
[1] Das Gericht hat unter
Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel
von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes
erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die erheblich
erscheinenden Beweise aufzunehmen. |
|
[2] Zuvor ist dem zu
Entmündigenden Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu
geben, desgleichen demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu
Entmündigenden, welchem die Sorge für die Person zusteht, sofern er
nicht die Entmündigung beantragt hat. |
|
(2) |
[1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen
und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und
achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur
Anwendung. |
[1] Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen
und Sachverständigen kommen die Bestimmungen im siebenten und
achten Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs zur
Anwendung. |
[2] Die Anordnung der Haft im Falle des §
355 kann von Amtswegen
erfolgen. |
[2] Die Anordnung der Haft im Falle des §
[390] kann von Amtswegen
erfolgen. |
§ 598 |
§ 653a |
|
(weggefallen) |
|
§ 654 |
|
(1) |
(1) Der zu Entmündigende ist persönlich unter
Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen zu vernehmen. |
[1] Der zu
Entmündigende ist persönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer
Sachverständigen zu vernehmen. |
|
[2] Zu diesem Zwecke kann
die Vorführung des zu Entmündigenden angeordnet werden. |
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. |
(2) Die Vernehmung kann auch durch einen ersuchten
Richter erfolgen. |
(3) Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn sie nach Ansicht des Gerichts schwer ausführbar oder für
die Entscheidung unerheblich oder für den Gesundheitszustand
des zu Entmündigenden nachtheilig
ist. |
(3) Die Vernehmung darf
nur unterbleiben, wenn sie mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden oder nicht ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand
des zu Entmündigenden ausführbar
ist. |
§ 599 |
§ 655 |
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden,
bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den
Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat. |
Die Entmündigung darf nicht ausgesprochen werden,
bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverständige über den
Geisteszustand des zu Entmündigenden gehört hat. |
§ 600 |
§ 656 |
|
(1) |
|
[1] Mit Zustimmung des
Antragstellers kann das Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende
auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt
gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gutachten zur
Feststellung des Geisteszustandes geboten erscheint und ohne
Nachtheil für den Gesundheitszustand des zu Entmündigenden
ausführbar ist. |
|
[2] Vor der Entscheidung
sind die im § [646] bezeichneten Personen soweit thunlich zu
hören. |
|
(2) Gegen den Beschluß,
durch welchen die Unterbringung angeordnet wird, steht dem zu
Entmündigenden, dem Staatsanwalt und binnen der für den zu
Entmündigenden laufenden Frist den sonstigen im § [646]
bezeichneten Personen die sofortige Beschwerde zu. |
|
§ 657 |
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für
die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich
hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung
Mittheilung zu machen. |
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürsorge für
die Person oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforderlich
hält, ist der Vormundschaftsbehörde zum Zwecke dieser Anordnung
Mittheilung zu machen. |
§ 601 |
§ 658 |
(1) Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der
Staatskasse zu tragen. |
(1) Die Kosten des Verfahrens sind, wenn die
Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der
Staatskasse zu tragen. |
(2) Insoweit einen der im § 595 Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei
Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden
trifft, können demselben die Kosten ganz oder theilweise zur Last
gelegt werden. |
(2) Insoweit einen der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Antragsteller bei
Stellung des Antrags nach dem Ermessen des Gerichts ein Verschulden
trifft, können demselben die Kosten ganz oder theilweise zur Last
gelegt werden. |
§ 602 |
§ 659 |
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß
ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen
zuzustellen. |
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß
ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen
zuzustellen. |
§ 603 |
§ 659a |
(1) |
(weggefallen) |
|
§ 660 |
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von
Amtswegen der Vormundschaftsbehörde und, wenn eine gesetzliche Vormundschaft stattfindet, auch dem gesetzlichen Vormunde mitzutheilen. |
[1] Der die
Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amtswegen der
Vormundschaftsbehörde mitzutheilen
und, wenn der Entmündigte unter
elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, auch demjenigen gesetzlichen Vertreter zuzustellen, welchem die Sorge für die
Person des Entmündigten zusteht. |
(2) Mit der
Mittheilung |
[2] Im Falle der
Entmündigung wegen Geistesschwäche ist der
Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen. |
|
§ 661 |
des Beschlusses an die Vormundschaftsbehörde tritt die |
(1) Die Entmündigung wegen
Geisteskrankheit tritt, wenn der Entmündigte unter elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit der Zustellung
des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen
Vertreter, welchem die Sorge
für die Person zusteht,
anderenfalls mit der Bestellung des Vormundes in
Wirksamkeit. |
Entmündigung in Wirksamkeit. |
(2) Die
Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt
mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten in
Wirksamkeit. |
§ 604 |
§ 662 |
|
Der die Entmündigung
ablehnende Beschluß ist von Amtswegen auch demjenigen zuzustellen,
dessen Entmündigung beantragt war. |
|
§ 663 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem
Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller und dem
Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu. |
(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte
finden die Vorschriften des § 597
entsprechende Anwendung. |
(2) In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte
finden die Vorschriften der §§ [652],
[653] entsprechende Anwendung. |
§ 605 |
§ 664 |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten
werden. |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann im Wege der Klage binnen der Frist eines Monats angefochten
werden. |
(2) Das Recht zur
Erhebung der Klage steht dem
Entmündigten selbst, dem Vormunde
desselben und den im §
595 bezeichneten Personen
zu. |
(2) Zur Erhebung
der Klage sind der Entmündigte
selbst, derjenige gesetzliche Vertreter
des Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht,
und die übrigen im § [646] bezeichneten Personen befugt. |
|
(3) |
(3) Die Frist beginnt für den Entmündigten mit dem
Tage, an welchem er von der
Entmündigung Kenntniß erhalten hat,
für die übrigen Personen mit der Bestellung
des Vormundes und im |
[1] Die Frist
beginnt im Falle der Entmündigung wegen
Geisteskrankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der Entmündigung
Kenntniß erlangt, für die übrigen
Personen mit dem Zeitpunkt, in welchem die
Entmündigung in Wirksamkeit tritt. |
Falle einer
gesetzlichen Vormundschaft mit der Mittheilung des Beschlusses an den gesetzlichen Vormund. |
[2] Im Falle
der Entmündigung wegen Geistesschwäche
beginnt die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter elterlicher Gewalt oder
unter Vormundschaft stehenden
Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Beschluß
zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die übrigen
Personen mit der Zustellung
des Beschlusses an den Entmündigten. |
§ 606 |
§ 665 |
Für die Klage ist das Landgericht, in dessen Bezirke das Amtsgericht seinen Sitz hat, ausschließlich zuständig. |
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirke das Amtsgericht, welches über die
Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat. |
§ 607 |
§ 665a |
|
(weggefallen) |
|
§ 665b |
|
(weggefallen) |
|
§ 666 |
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(1) Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu
richten. |
(2) Erhebt der
Staatsanwalt die Klage, so
ist dieselbe gegen den Vormund des Entmündigten als Vertreter desselben zu richten. |
(2) Wird die
Klage von dem Staatsanwalt erhoben,
so ist sie gegen denjenigen gesetzlichen Vertreter des
Entmündigten zu richten, welchem die Sorge
für die Person zusteht. |
(3) |
(3) |
[1] Hat eine der im § 595 Abs. 1 bezeichneten Personen die
Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage
zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
[1] Hat eine der im § [646] Abs. 1 bezeichneten Personen die
Entmündigung beantragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage
zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
[2] Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne
des § 59 als Streitgenosse der
Hauptpartei. |
[2] Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne
des § [62] als Streitgenosse der
Hauptpartei. |
§ 608 |
§ 667 |
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage
kann eine andere Klage nicht verbunden werden. |
(1) Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage
kann eine andere Klage nicht verbunden werden. |
(2) Eine Widerklage ist unzulässig. |
(2) Eine Widerklage ist unzulässig. |
§ 609 |
§ 668 |
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein
Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen. |
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm
auf seinen Antrag von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein
Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen. |
§ 610 |
§ 669 |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien die Ergebnisse der bei dem Amtsgerichte stattgehabten
Sachuntersuchung, soweit es zur Prüfung der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig
vorzutragen. |
(1) Bei der mündlichen Verhandlung haben die
Parteien die Ergebnisse der bei dem Amtsgerichte stattgehabten
Sachuntersuchung, soweit es zur Prüfung der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses erforderlich ist, vollständig
vorzutragen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter
Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen. |
(2) Im Falle der Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen
Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter
Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen. |
§ 611 |
§ 670 |
(1) Die Vorschriften der §§ 577, 578 finden entsprechende Anwendung. |
(1) Die Vorschriften des §
[617] Abs. 1, 3 und der §§ [618],
[622] finden entsprechende Anwendung. |
(2) Der Parteieid ist ausgeschlossen. |
(2) Der Parteieid ist ausgeschlossen. |
§ 612 |
§ 670a |
|
(weggefallen) |
|
§ 670b |
|
(weggefallen) |
|
§ 670c |
|
(weggefallen) |
|
§ 670d |
|
(weggefallen) |
|
§ 670e |
|
(weggefallen) |
|
§ 670f |
|
(weggefallen) |
|
§ 670g |
|
(weggefallen) |
|
§ 670h |
|
(weggefallen) |
|
§ 670i |
|
(weggefallen) |
|
§ 670k |
|
(weggefallen) |
|
§ 670l |
|
(weggefallen) |
|
§ 670m |
|
(weggefallen) |
|
§ 670n |
|
(weggefallen) |
|
§ 670o |
|
(weggefallen) |
|
§ 670p |
|
(weggefallen) |
|
§ 671 |
(1) Die Bestimmungen der §§ 598, 599 finden in dem Verfahren über die
Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. |
(1) Die Bestimmungen der §§ [654], [655] finden in dem Verfahren über die
Anfechtungsklage entsprechende Anwendung. |
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das
Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene
Gutachten für genügend erachtet. |
(2) Von der Vernehmung Sachverständiger darf das
Gericht Abstand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene
Gutachten für genügend erachtet. |
§ 613 |
§ 672 |
(1) |
(1) |
[1] Wird die Anfechtungsklage für begründet
erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß
aufzuheben. |
[1] Wird die Anfechtungsklage für begründet
erachtet, so ist der die Entmündigung aussprechende Beschluß
aufzuheben. |
[2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urtheils in Wirksamkeit. |
[2] Die Aufhebung tritt erst mit der Rechtskraft
des Urtheils in Wirksamkeit. |
[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person
oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach
Maßgabe der §§ 815-822 getroffen
werden. |
[3] Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Person
oder des Vermögens des Entmündigten einstweilige Verfügungen nach
Maßgabe der §§ [936]-[944]
getroffen werden. |
(2) |
|
[1] Die Aufhebung hat zur
Folge, daß die Gültigkeit der bisherigen Handlungen des
Entmündigten auf Grund des Beschlusses, welcher die Entmündlgung
ausgesprochen hatte, nicht in Frage gestellt werden
kann. |
|
[2] Auf die Gültigkeit der
bisherigen Handlungen des bestellten oder gesetzlichen Vormundes
hat die Aufhebung keinen Einstuß. |
(2) (weggefallen) |
§ 614 |
§ 673 |
(1) Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. |
(1) Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die
Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen
Kosten in Gemäßheit der Bestimmungen des fünften Titels des zweiten
Abschnitts des ersten Buchs zu verurtheilen. |
(2) Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. |
(2) Ist die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so
hat die Staatskasse in allen Fällen die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen. |
§ 615 |
§ 674 |
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und
dem Amtsgerichte von jedem in der Sache erlassenen Endurtheile
Mittheilung zu machen. |
Das Prozeßgericht hat der Vormundschaftsbehörde und
dem Amtsgerichte von jedem in der Sache erlassenen Endurtheile
Mittheilung zu machen. |
§ 616 |
§ 675 |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder seines
Vormundes oder des Staatsanwalts durch Beschluß des
Amtsgerichts. |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen
gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, welchem die Sorge für die
Person zusteht, oder des Staatsanwalts durch Beschluß des
Amtsgerichts. |
§ 617 |
§ 676 |
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist
das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der
Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(1) Für die Wiederaufhebung der Entmündigung ist
das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei welchem der
Entmündigte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
|
(2) |
(2) Ist der Entmündigte ein Deutscher und hat er
seinen Wohnsitz nur im Auslande, so kann der Antrag bei dem
Amtsgerichte seines letzten Wohnsitzes im
Deutschen Reiche gestellt werden, sofern die Entmündigung von einem deutschen Gericht ausgesprochen
ist. |
[1] Ist der
Entmündigte ein Deutscher und hat er im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand, so
kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, welches über die Entmündigung entschieden hat. |
|
[2] Das Gleiche gilt, wenn
ein Ausländer, welcher im Inland entmündigt worden ist, im Inlande
keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
(3) Die Bestimmungen der §§ 596-599 finden entsprechende Anwendung. |
(3) Die Bestimmungen des §
[647] und der §§ [649]-[655]
finden entsprechende Anwendung. |
|
676a |
|
(weggefallen) |
§ 618 |
§ 677 |
Die Kosten des Verfahrens sind von dem
Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg
beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen. |
Die Kosten des Verfahrens sind von dem
Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg
beantragt ist, von der Staatskasse zu tragen. |
§ 619 |
§ 678 |
(1) Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung
zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der
Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von
Amtswegen zuzustellen. |
(1) Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung
zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und im Falle der
Wiederaufhebung dem Entmündigten sowie dem Staatsanwalte von
Amtswegen zuzustellen. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung aufgehoben wird, steht dem Staatsanwalte die sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen die
Entmündigung aufgehoben wird, steht dem Staatsanwalte die sofortige
Beschwerde zu. |
(3) Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist
der Vormundschaftsbehörde mitzutheilen. |
(3) Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung ist
der Vormundschaftsbehörde mitzutheilen. |
§ 620 |
§ 679 |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(2) Zur Erhebung der Klage ist der dem Entmündigten bestellte Vormund und der
Staatsanwalt befugt. |
(2) Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten,
welchem die Sorge für die Person zusteht, und der
Staatsanwalt befugt. |
(3) Will der Vormund
die Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts
dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(3) Will der gesetzliche
Vertreter die Klage nicht erheben, so kann der Vorsitzende
des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als
Vertreter beiordnen. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ 606-615 entsprechende
Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ [665]-[667], [669]-[674]
entsprechende Anwendung. |
§ 621 |
§ 680 |
(1) Eine Person kann für
einen Verschwender nur durch Beschluß des Amtsgerichts erklärt werden. |
(1) Die Entmündigung wegen
Verschwendung oder wegen Trunksucht erfolgt durch Beschluß
des Amtsgerichts. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(2) Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. |
(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften
der §§ 594, 595 Abs. 1, der §§ 596, 597 Abs.
1, 4 und des § 604 entsprechende Anwendung. |
(3) Auf das Verfahren finden die Vorschriften
des § [646] Abs. 1 und der §§ [647],
[648], [653], [657], [663] entsprechende Anwendung. |
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet
nicht statt. |
(4) Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet
nicht statt. |
|
(5) Die landesgesetzlichen
Vorschriften, nach welchen eine Gemeinde oder ein der Gemeinde
gleichstehender Verband oder ein Armenverband berechtigt ist, die
Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht zu
beantragen, bleiben unberührt. |
§ 622 |
§ 681 |
|
Ist die Entmündigung wegen
Trunksucht beantragt, so kann das Gericht die Beschlußfassung über
die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu
Entmündigende sich bessern werde. |
|
§ 682 |
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind,
wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls
von dem Antragsteller zu tragen. |
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind,
wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls
von dem Antragsteller zu tragen. |
§ 623 |
§ 683 |
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende
Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von
Amtswegen zuzustellen. |
(1) Der über die Entmündigung zu erlassende
Beschluß ist dem Antragsteller und dem zu Entmündigenden von
Amtswegen zuzustellen. |
(2) |
(2) |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. |
[1] Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
tritt mit der Zustellung an den Entmündigten in Wirksamkeit. |
[2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher
Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. |
[2] Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher
Beschluß von Amtswegen mitzutheilen. |
§ 624 |
§ 684 |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden. |
(1) Der die Entmündigung aussprechende Beschluß
kann binnen der Frist eines Monats von dem Entmündigten im Wege der
Klage angefochten werden. |
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses an den Entmündigten. |
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Beschlusses an den Entmündigten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den
Staatsanwalt zu richten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den
Staatsanwalt zu richten. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ 606, 608, 610, 611, 613-615
entsprechende Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ [665], [667], [669], [670],
[672]-[674] entsprechende Anwendung. |
§ 625 |
§ 684a |
(1) |
(weggefallen) |
|
§ 685 |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder seines
Vormundes unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 616-619. |
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf
Antrag des Entmündigten oder desjenigen
gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, welchem die Sorge für die
Person zusteht, durch Beschluß des Amtsgerichts unter
entsprechender Anwendung der §§ |
(2) Eine Anfechtung
des Beschlusses, durch welchen die
Entmündigung aufgehoben wird, findet nicht statt. |
[647], [653], des
§ [676] Abs. 1, 2, des § [677] und des §
[678] Abs. 1, 3. |
§ 626 |
§ 686 |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(1) Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem
Amtsgericht abgelehnt, so kann dieselbe im Wege der Klage beantragt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Zur Erhebung der Klage ist der Vormund des Entmündigten befugt. |
[1] Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetzliche Vertreter des
Entmündigten befugt, welchem die Sorge für
die Person zusteht. |
[2] Will dieser die Klage nicht erheben, so kann
der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen
Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
[2] Will dieser die Klage nicht erheben, so kann
der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen
Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den
Staatsanwalt zu richten. |
(3) Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die
Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieser verstorben, oder
sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen den
Staatsanwalt zu richten. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ 606, 608, 610, 611, 614, 615
entsprechende Anwendung. |
(4) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
§§ [665], [667], [669], [670],
[672]-[674] entsprechende Anwendung. |
§ 627 |
§ 687 |
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung, sowie die Wiederaufhebung einer
solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu
machen. |
Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die
Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht
öffentlich bekannt zu machen. |
Siebentes Buch. Mahnverfahren |
Siebentes Buch. Mahnverfahren |
§ 628 |
§ 688 |
|
(1) |
(1) Wegen eines Anspruchs, welcher die Zahlung
einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum
Gegenstande hat, ist auf Gesuch des Gläubigers ein bedingter
Zahlungsbefehl zu erlassen. |
[1] Wegen eines
Anspruchs, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die
Leistung einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen
oder Werthpapiere zum Gegenstande hat, ist auf Gesuch des
Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen. |
|
[2] Als ein Anspruch,
welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch
der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach
Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch
nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen müßte. |
(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt, wenn nach
Inhalt des Gesuchs die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch
nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung
des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen müßte. |
§ 629 |
§ 689 |
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den
Amtsgerichten erlassen. |
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den
Amtsgerichten erlassen. |
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht,
bei welchem der allgemeine persönliche Gerichtsstand oder der
dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene
Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz
sachlich unbeschränkt zuständig wären. |
(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht,
bei welchem der allgemeine persönliche Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Aufenthalts (§ [20]) oder der dingliche
Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage
begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz
sachlich unbeschränkt zuständig wären. |
§ 630 |
§ 690 |
Das Gesuch muß enthalten: |
Das Gesuch muß enthalten: |
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort; |
1. die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand
oder Gewerbe und Wohnort; |
2. die Bezeichnung des Gerichts; |
2. die Bezeichnung des Gerichts; |
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder
Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; |
3. die bestimmte Angabe des Betrags oder
Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs; |
4. das Gesuch um Erlassung des
Zahlungsbefehls. |
4. das Gesuch um Erlassung des
Zahlungsbefehls. |
§ 631 |
§ 690a |
|
(weggefallen) |
|
§ 690b |
|
(weggefallen) |
|
§ 690c |
|
(weggefallen) |
|
§ 691 |
(1) Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen
der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des
Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet
ist, so wird dasselbe zurückgewiesen. |
(1) Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen
der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des
Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet
ist, so wird dasselbe zurückgewiesen. |
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn
der Zahlungsbefehl nur in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht
erlassen werden kann. |
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn
der Zahlungsbefehl nur in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht
erlassen werden kann. |
(3) Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung
findet nicht statt. |
(3) Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung
findet nicht statt. |
§ 632 |
§ 692 |
Der Zahlungsbefehl enthält die im § 630 Nr. 1-3 bezeichneten Erfordernisse des
Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom
Tage der Zustellung laufenden Frist von zwei Wochen bei Vermeidung sofortiger
Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem
Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den
geforderten Zinsen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerspruch
zu erheben. |
Der Zahlungsbefehl enthält die im § [690] Nr. 1-3 bezeichneten Erfordernisse des
Gesuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom
Tage der Zustellung laufenden Frist von einer Woche bei Vermeidung sofortiger
Zwangsvollstreckung den Gläubiger wegen des Anspruchs nebst den dem
Betrage nach zu bezeichnenden Kosten des Verfahrens und den
geforderten Zinsen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerspruch
zu erheben. |
§ 633 |
§ 692a |
|
(weggefallen) |
|
§ 692b |
|
(weggefallen) |
|
§ 693 |
Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. |
Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den
Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. |
§ 634 |
§ 694 |
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder
einen Theil desselben Widerspruch erheben, so lange der
Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. |
(1) Der Schuldner kann gegen den Anspruch oder
einen Theil desselben Widerspruch erheben, so lange der
Vollstreckungsbefehl nicht verfügt ist. |
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem
rechtzeitig erhobenen Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem
Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen,
daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. |
(2) Das Gericht hat den Gläubiger von dem
rechtzeitig erhobenen Widerspruche in Kenntniß zu setzen und dem
Schuldner auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen,
daß er rechtzeitig Widerspruch erhoben habe. |
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig
erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. |
(3) Einer Zurückweisung des nicht rechtzeitig
erhobenen Widerspruchs bedarf es nicht. |
§ 635 |
§ 695 |
[1] Durch die rechtzeitige Erhebung des
Widerspruchs gegen den Anspruch oder einen Theil desselben verliert
der Zahlungsbefehl seine Kraft. |
[1] Durch die rechtzeitige Erhebung des
Widerspruchs gegen den Anspruch oder einen Theil desselben verliert
der Zahlungsbefehl seine Kraft. |
[2] Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
bestehen. |
[2] Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben
bestehen. |
§ 636 |
§ 696 |
(1) Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende
Klage vor die Amtsgerichte, so wird, wenn rechtzeitig Widerspruch
erhoben ist, die Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls
bei dem Amtsgericht erhoben angesehen, welches den Befehl erlassen
hat. |
(1) Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende
Klage vor die Amtsgerichte, so wird, wenn rechtzeitig Widerspruch
erhoben ist, die Klage als mit der Zustellung des Zahlungsbefehls
bei dem Amtsgericht erhoben angesehen, welches den Befehl erlassen
hat. |
(2) Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen
Verhandlung laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei
Tage. |
(2) Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen
Verhandlung laden; die Ladungsfrist beträgt mindestens drei
Tage. |
§ 637 |
§ 696a |
|
(weggefallen) |
|
§ 696b |
|
(weggefallen) |
|
§ 696c |
|
(weggefallen) |
|
§ 696d |
|
(weggefallen) |
|
§ 696e |
|
(weggefallen) |
|
§ 696f |
|
(weggefallen) |
|
§ 697 |
Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage
vor die Landgerichte, so erlöschen die Wirkungen der
Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer sechsmonatigen Frist,
welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des
Widerspruchs läuft, die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben
wird. |
Gehört eine wegen des Anspruchs zu erhebende Klage
vor die Landgerichte, so erlöschen die Wirkungen der
Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer sechsmonatigen Frist,
welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des
Widerspruchs läuft, die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben
wird. |
§ 638 |
§ 698 |
(1) Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der
rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs als ein Theil der Kosten
des entstehenden Rechtsstreits anzusehen. |
(1) Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der
rechtzeitigen Erhebung des Widerspruchs als ein Theil der Kosten
des entstehenden Rechtsstreits anzusehen. |
(2) Wird im Falle des § 637 die Klage nicht binnen der bestimmten Frist
erhoben, so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens zu
tragen. |
(2) Wird im Falle des § [697] die Klage nicht binnen der bestimmten
Frist erhoben, so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens
zu tragen. |
§ 639 |
§ 699 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin
bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der
Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben
ist. |
[1] Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin
bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der
Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben
ist. |
[2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch
einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden
Vollstreckungsbefehl. |
[2] Die Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt durch
einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden
Vollstreckungsbefehl. |
[3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens
aufzunehmen. |
[3] In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem
Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens
aufzunehmen. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch
des Gläubigers zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
(2) Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch
des Gläubigers zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
§ 640 |
§ 700 |
[1] Der Vollstreckungsbefehl steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten auf Versäumniß erlassenen
Endurtheile gleich. |
[1] Der Vollstreckungsbefehl steht einem für
vorläufig vollstreckbar erklärten auf Versäumniß erlassenen
Endurtheile gleich. |
[2] Gegen denselben findet der Einspruch nach den
Vorschriften der §§ 303-311
statt. |
[2] Gegen denselben findet der Einspruch nach den
Vorschriften der §§ [338]-[346]
statt. |
[3] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und
entschieden, ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt sei. |
[3] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und
entschieden, ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt sei. |
[4] Die im § 637
bestimmte Frist beginnt in diesem Falle mit der Rechtskraft des
Urtheils, durch welches der Einspruch für zulässig erklärt
ist. |
[4] Die im § [697]
bestimmte Frist beginnt in diesem Falle mit der Rechtskraft des
Urtheils, durch welches der Einspruch für zulässig erklärt
ist. |
§ 641 |
§ 700a |
|
(weggefallen) |
|
§ 701 |
[1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht
erhoben ist, die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen
einer sechsmonatigen Frist, welche mit Ablauf der im
Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert
der Zahlungsbefehl dergestalt seine Kraft, daß auch die Wirkungen
der Rechtshängigkeit erlöschen. |
[1] Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht
erhoben ist, die Erlassung des Vollstreckungsbefehls nicht binnen
einer sechsmonatigen Frist, welche mit Ablauf der im
Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert
der Zahlungsbefehl dergestalt seine Kraft, daß auch die Wirkungen
der Rechtshängigkeit erlöschen. |
[2] Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des
Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber
zurückgewiesen wird. |
[2] Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des
Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber
zurückgewiesen wird. |
§ 642 |
§ 702 |
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder
eines Vollstreckungsbefehls, sowie die Erhebung eines Widerspruchs
werden der anderen Partei abschriftlich nicht mitgetheilt; im Falle
ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls nicht
erforderlich. |
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder
eines Vollstreckungsbefehls, sowie die Erhebung eines Widerspruchs
werden der anderen Partei abschriftlich nicht mitgetheilt; im Falle
ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme eines Protokolls nicht
erforderlich. |
§ 643 |
§ 703 |
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht,
wenn für den Gläubiger die Erlassung eines Zahlungsbefehls
nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen
Zahlungsbefehl erhoben wird. |
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht,
wenn für den Gläubiger die Erlassung eines Zahlungsbefehls
nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch gegen einen
Zahlungsbefehl erhoben wird. |
Achtes Buch. Zwangsvollstreckung |
Achtes Buch. Zwangsvollstreckung |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen |
§ 644 |
§ 704 |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus
Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt sind. |
(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt aus
Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar
erklärt sind. |
(2) Urtheile in Ehesachen dürfen nicht für
vorläufig vollstreckbar erklärt werden. |
(2) Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung
des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande
haben, dürfen nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt
werden. |
§ 645 |
§ 705 |
[1] Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf
der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des
zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. |
[1] Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf
der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des
zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. |
[2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch
rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
gehemmt. |
[2] Der Eintritt der Rechtskraft wird durch
rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs
gehemmt. |
§ 646 |
§ 705a |
|
(weggefallen) |
|
§ 705b |
|
(weggefallen) |
|
§ 705c |
|
(weggefallen) |
|
§ 706 |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile
sind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz
und, so lange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig
ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen. |
(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile
sind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsschreiber erster Instanz
und, so lange der Rechtsstreit in einer höheren Instanz anhängig
ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen. |
(2) Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon
abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt
ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für das
Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß innerhalb der Nothfrist ein
Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht
sei. |
(2) Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon
abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt
ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für das
Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß innerhalb der Nothfrist ein
Schriftsatz zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht
sei. |
|
(3) |
§ 647 |
[1] Ist von einer Partei
ein Schriftsatz behufs Einlegung eines Rechtsmittels oder des
Einspruchs zur Terminsbestimmung eingereicht, so kann nach Ablauf
der Nothfrist und, sofern die Vornahme der Zustellung unter
Vermittelung des Gerichtsschreibers eingeleitet war, nach Ablauf
der im § [207] Abs. 2 bestimmten
Frist der Gegner beantragen, daß der Partei von dem
Gerichtsschreiber eine Frist zum Nachweise der Zustellung bestimmt
werde. |
|
[2] Nach fruchtlosem
Ablaufe dieser Frist ist das Zeugniß über die Rechtskraft zu
ertheilen. |
|
§ 707 |
(1) |
(1) |
[1] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das
Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
seien. |
[1] Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, so kann das
Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder
ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur
gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben
seien. |
[2] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen
würde. |
[2] Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne
Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird,
daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen
würde. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
[2] Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht
statt. |
§ 648 |
§ 708 |
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar
zu erklären: |
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar
zu erklären: |
1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses
eine Verurtheilung aussprechen (§ 278); |
1. Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses
eine Verurtheilung aussprechen (§ [307]); |
2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem
bedingten Endurtheile ausgedrückten Folgen aussprechen; |
2. Urtheile, welche den Eintritt der in einem
bedingten Endurtheile ausgedrückten Folgen aussprechen; |
3. ein zweites oder ferneres in derselben Instanz
gegen dieselbe Partei zur Hauptsache erlassenes
Versäumnißurtheil; |
3. ein zweites oder ferneres in derselben Instanz
gegen dieselbe Partei zur Hauptsache erlassenes
Versäumnißurtheil; |
4. Urtheile, welche im Urkunden- oder
Wechselprozesse erlassen werden; |
4. Urtheile, welche im Urkunden- oder
Wechselprozesse erlassen werden; |
5. Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige
Verfügungen aufgehoben werden; |
5. Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige
Verfügungen aufgehoben werden; |
6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur
Entrichtung von Alimenten aussprechen, soweit die Alimente für die Zeit nach der Erhebung der
Klage und für das diesem Zeitpunkte
vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind. |
6. Urtheile, welche die Verpflichtung zur
Entrichtung von Alimenten oder zur
Entrichtung einer nach den §§ 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die Zeit nach der Erhebung der
Klage und für das der Erhebung der
Klage vorausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat. |
§ 649 |
§ 709 |
Urtheile sind auf Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen: |
Urtheile sind auf Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn sie betreffen: |
1. Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von Wohnungs-
und anderen Räumen wegen Überlassung, Benutzung und Räumung derselben sowie wegen Zurückhaltung
der vom Miether in die Miethsräume
eingebrachten Sachen; |
1. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem
Miether oder Untermiether von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und dem Untermiether solcher
Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der
von dem Miether oder dem Untermiether in die Miethsräume
eingebrachten Sachen; |
2. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und
Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des
Dienst- und Arbeitsverhältnisses,
sowie die im § 108 der
Gewerbeordnung bezeichneten Streitigkeiten, insofern
dieselben während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder
Lehrverhältnisses entstehen; |
2. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und
Gesinde, zwischen Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
sowie die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes,
betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl.
S. 141) bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben
während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrverhältnisses
entstehen; |
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen,
Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den
Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn,
Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über
Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten
zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise
entstanden sind; |
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen,
Fuhrleuten, Schiffern, Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den
Einschiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn,
Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über
Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten
zwischen Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise
entstanden sind; |
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der
Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von
dreihundert Mark nicht übersteigt; in Betreff des Werthes des
Gegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. |
4. andere vermögensrechtliche Ansprüche, sofern der
Gegenstand der Verurtheilung an Geld oder Geldeswerth die Summe von
dreihundert Mark nicht übersteigt; in Betreff des Werthes des
Gegenstandes kommen die Vorschriften der §§ 3-9 zur Anwendung. |
§ 650 |
§ 710 |
Urtheile sind auf Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die
Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu
ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachtheil bringen
würde, oder wenn sich der Gläubiger erbietet, vor der Vollstreckung
Sicherheit zu leisten. |
Urtheile sind auf Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die
Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu
ersetzenden oder einen schwer zu ermittelnden Nachtheil bringen
würde, oder wenn sich der Gläubiger erbietet, vor der Vollstreckung
Sicherheit zu leisten. |
§ 651 |
§ 710a |
|
(weggefallen) |
|
§ 711 |
|
Urtheile der
Oberlandesgerichte sind auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung
für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Voraussetzungen
der §§ [546], [547] für die Zulässigkeit der Revision nach dem
Ermessen des Gerichts unzweifelhaft nicht vorliegen. |
|
§ 712 |
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des
Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen
würde, so ist in den Fällen des § 648 auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß
dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen der §§
649, 650 ist der Antrag des
Gläubigers zurückzuweisen. |
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des
Urtheils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen
würde, so ist in den Fällen des § [708] auf Antrag des Schuldners auszusprechen,
daß dasselbe nicht vorläufig vollstreckbar sei; in den Fällen der
§§ [709], [710] ist der Antrag des
Gläubigers zurückzuweisen. |
§ 652 |
§ 713 |
(1) Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige
Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung
abhängig machen. |
(1) Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige
Vollstreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleistung
abhängig machen. |
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner
nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet,
vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. |
(2) Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner
nachzulassen, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die
Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger sich erbietet,
vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. |
§ 653 |
§ 714 |
Die in den §§ 649-652 erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse
der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil
ergeht. |
Die in den §§ [709]-[713] erwähnten Anträge sind vor dem
Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das
Urtheil ergeht. |
§ 654 |
§ 715 |
|
[1] In den Fällen der §§
[710], [713] kann das Gericht, welches die Sicherheitsleistung
angeordnet oder zugelassen hat, auf Antrag die Rückgabe der von dem
Gläubiger geleisteten Sicherheit anordnen, wenn ein Zeugniß über
die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheils
vorgelegt wird. |
|
[2] Die Vorschriften des §
[109] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. |
|
§ 715a |
|
(weggefallen) |
|
§ 715b |
|
(weggefallen) |
|
§ 716 |
Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, übergangen oder ist in Fällen, in
welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu
erklären ist, eine Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des
Urtheils die Vorschriften des § 292
zur Anwendung. |
Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig
vollstreckbar zu erklären, übergangen oder ist in Fällen, in
welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu
erklären ist, eine Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des
Urtheils die Vorschriften des § [321] zur Anwendung. |
§ 655 |
§ 716a |
|
(weggefallen) |
|
§ 717 |
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der
Verkündung eines Urtheils, welches die Entscheidung in der
Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder
abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung
erfolgt. |
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der
Verkündung eines Urtheils, welches die Entscheidung in der
Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder
abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung
erfolgt. |
(2) Soweit |
(2) |
ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil
aufgehoben oder abgeändert wird, ist
der Kläger auf Antrag des Beklagten
zur Erstattung des von diesem auf
Grund des Urtheils Gezahlten
oder Geleisteten zu
verurtheilen. |
[1] Wird ein für
vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil aufgehoben oder
abgeändert, so ist der Kläger
zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten
durch die Vollstreckung des
Urtheils oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. |
|
[2] Der Beklagte kann den
Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend
machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit
der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden
anzusehen. |
§ 656 |
§ 718 |
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu
entscheiden. |
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu
entscheiden. |
(2) Die Bestimmung des § 486 über die Vertagung der mündlichen
Verhandlung findet in diesem Falle keine Anwendung. |
(2) Die Bestimmung des § [524] über die Vertagung der mündlichen
Verhandlung findet in diesem Falle keine Anwendung. |
(3) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz
über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung
findet nicht statt. |
(3) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz
über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung
findet nicht statt. |
§ 657 |
§ 719 |
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urtheil der Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, so
finden die Vorschriften des § 647
entsprechende Anwendung. |
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urtheil der Einspruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, so
finden die Vorschriften des § [707]
entsprechende Anwendung. |
§ 658 |
|
Ist auf Bewirkung einer
Eintragung im Grund- oder Hypothekenbuche erkannt, so darf das für
vorläufig vollstreckbar erklärte Urtheil nur in der Weise vollzogen
werden, daß die Eintragung in der zur Sicherstellung eines
Anspruchs auf Eintragung vorgeschriebenen Form (Vormerkung,
Protestation, arrestatorische Verfügung, Dispositionsbeschränkung
u. s. w.) erfolgt. |
|
§ 659 |
§ 720 |
Ist in Gemäßheit des § 652 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter
Gegenstände zu hinterlegen. |
Ist in Gemäßheit des § [713] Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter
Gegenstände zu hinterlegen. |
§ 660 |
§ 721 |
|
(1) Wird auf Räumung einer
Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag dem Schuldner eine
den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung
gewähren. |
|
(2) Auf den Antrag finden
die Vorschriften der §§ [714], [716] entsprechende
Anwendung. |
|
§ 722 |
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts
findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit
durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. |
(1) Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts
findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit
durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. |
(2) Für die Klage auf Erlassung desselben ist das
Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das
Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit
des § 24 gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann. |
(2) Für die Klage auf Erlassung desselben ist das
Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das
Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit
des § [23] gegen den Schuldner
Klage erhoben werden kann. |
§ 661 |
§ 723 |
(1) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. |
(1) Das Vollstreckungsurtheil ist ohne Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. |
(2) Dasselbe |
(2) |
ist nicht zu
erlassen: |
[1] Das
Vollstreckungsurtheil ist erst zu |
1. wenn das Urtheil
des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden
Rechte die Rechtskraft noch nicht
erlangt hat; |
erlassen, wenn das
Urtheil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht
geltenden Rechte die Rechtskraft erlangt |
2. wenn durch die
Vollstreckung eine Handlung erzwungen werden würde, welche nach dem
Rechte des über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung
urtheilenden deutschen Richters nicht erzwungen werden
darf; |
|
3. wenn nach dem Rechte des
über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung urtheilenden
deutschen Richters die Gerichte desjenigen Staates nicht zuständig
waren, welchem das ausländische Gericht angehört; |
hat. |
4. wenn der verurtheilte
Schuldner ein Deutscher ist und sich
auf den Prozeß nicht eingelassen
hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm
weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch
Gewährung der Rechtshülfe im Deutschen Reiche zugestellt
ist; |
[2] Es ist
nicht |
5. wenn die
Gegenseitigkeit nicht verbürgt
ist. |
zu erlassen, wenn
die Anerkennung des Urtheils nach § [328]
ausgeschlossen ist. |
§ 662 |
§ 724 |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils
(vollstreckbare Ausfertigung). |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer
mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urtheils
(vollstreckbare Ausfertigung). |
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz und, wenn der
Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem
Gerichtsschreiber dieses Gerichts ertheilt. |
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz und, wenn der
Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem
Gerichtsschreiber dieses Gerichts ertheilt. |
§ 663 |
§ 725 |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende
Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des
Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende
Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung ertheilt." ist der Ausfertigung des
Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichtsschreiber zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
§ 664 |
§ 726 |
Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem
Inhalte von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer
anderen Thatsache als einer dem Gläubiger obliegenden
Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung
nur ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden
geführt wird. |
(1) Von Urtheilen,
deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger
zu beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem
Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine
vollstreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn der Beweis
durch öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden geführt wird. |
|
(2) Hängt die
Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des
Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, daß der
Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, nur dann
erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der
Abgabe einer Willenserklärung besteht. |
§ 665 |
§ 727 |
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie
gegen die allgemeinen
Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und
unter Berücksichtigung der §§ 236, 238
gegen denjenigen Rechtsnachfolger
dieses Schuldners ertheilt werden, an welchen die in Streit
befangene Sache während der
Rechtshängigkeit oder nach Beendigung des Rechtsstreits veräußert ist,
sofern die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder
durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. |
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den
Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie
gegen denjenigen Rechtsnachfolger
des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und denjenigen
Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen welche das Urtheil nach
§ [325] wirksam ist, ertheilt werden, sofern die Rechtsnachfolge
oder das Besitzverhältniß bei dem
Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nachgewiesen wird. |
(2) Ist die Rechtsnachfolge bei dem Gericht
offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu
erwähnen. |
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältniß bei dem Gericht
offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu
erwähnen. |
§ 666 |
§ 728 |
|
(1) Ist gegenüber dem
Vorerben ein nach § [326] dem Nacherben gegenüber wirksames Urtheil
ergangen, so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des §
[727] entsprechende Anwendung. |
|
(2) |
|
[1] Das Gleiche gilt, wenn
gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § [327] dem Erben
gegenüber wirksames Urtheil ergangen ist, für die Ertheilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. |
|
[2] Eine vollstreckbare
Ausfertigung kann gegen den Erben ertheilt werden, auch wenn die
Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht. |
|
§ 729 |
|
(1) Hat Jemand das
Vermögen eines Anderen durch Vertrag mit diesem nach der
rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Anderen übernommen,
so finden auf die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Urtheils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § [727]
entsprechende Anwendung. |
|
(2) Das Gleiche gilt für
die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen,
welcher ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der
bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für
welche er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
haftet, sofern sie vor dem Erwerbe des Geschäfts gegen den früheren
Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind. |
|
§ 730 |
(1) In den Fällen der §§ 664, 665 darf die vollstreckbare Ausfertigung
nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. |
(1) In den Fällen des §
[726] Abs. 1 und der §§ [727]-[729] darf die vollstreckbare
Ausfertigung nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt
werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel
zu erwähnen. |
(3) Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel
zu erwähnen. |
§ 667 |
§ 731 |
Kann der nach den §§ 664,
665 erforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht
geführt werden, so hat der Kläger
bei dem Prozeßgericht erster Instanz aus dem Urtheil auf Ertheilung
der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. |
Kann der nach dem § [726]
Abs. 1 und den §§ [727]-[729] erforderliche Nachweis durch
öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der
Gläubiger bei dem Prozeßgericht
erster Instanz aus dem Urtheil auf Ertheilung der
Vollstreckungsklausel Klage zu erheben. |
§ 668 |
§ 732 |
(1) |
(1) |
[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das
Gericht, von dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel
ertheilt ist. |
[1] Über Einwendungen des Schuldners, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das
Gericht, von dessen Gerichtsschreiber die Vollstreckungsklausel
ertheilt ist. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen sei. |
(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine
einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß
die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung
einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung
fortzusetzen sei. |
§ 669 |
§ 733 |
(1) Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf
derselben Partei, sofern nicht die zuerst ertheilte Ausfertigung
zurückgegeben wird, nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt
werden. |
(1) Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung darf
derselben Partei, sofern nicht die zuerst ertheilte Ausfertigung
zurückgegeben wird, nur auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt
werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(2) Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört
werden. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung
der weiteren Ausfertigung, wenn die Entscheidung, durch welche
dieselbe angeordnet wird, nicht verkündet ist, den Gegner in
Kenntniß zu setzen. |
(3) Der Gerichtsschreiber hat von der Ertheilung
der weiteren Ausfertigung, wenn die Entscheidung, durch welche
dieselbe angeordnet wird, nicht verkündet ist, den Gegner in
Kenntniß zu setzen. |
(4) Die weitere Ausfertigung ist als solche unter
Erwähnung der Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. |
(4) Die weitere Ausfertigung ist als solche unter
Erwähnung der Entscheidung ausdrücklich zu bezeichnen. |
§ 670 |
§ 734 |
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren
Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu bemerken, für
welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt
ist. |
Vor der Aushändigung einer vollstreckbaren
Ausfertigung ist auf der Urschrift des Urtheils zu bemerken, für
welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt
ist. |
§ 671 |
§ 735 |
|
Zur Zwangsvollstreckung in
das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den
Verein ergangenes Urtheil. |
|
§ 736 |
|
Zur Zwangsvollstreckung in
das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle
Gesellschafter ergangenes Urtheil erforderlich. |
|
§ 737 |
|
(1) Bei dem Nießbrauch an
einem Vermögen ist wegen der vor der Bestellung des Nießbrauchs
entstandenen Verbindlichkeiten des Bestellers die
Zwangsvollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden
Gegenstände ohne Rücksicht auf den Nießbrauch zulässig, wenn der
Besteller zu der Leistung und der Nießbraucher zur Duldung der
Zwangsvollstreckung verurtheilt ist. |
|
(2) Das Gleiche gilt bei
dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die
Nachlaßverbindlichkeiten. |
|
§ 737a |
|
(weggefallen) |
|
§ 737b |
|
(weggefallen) |
|
§ 738 |
|
(1) Ist die Bestellung des
Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung
einer Schuld des Bestellers erfolgt, so finden auf die Ertheilung
einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände
vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils gegen den Nießbraucher
die Vorschriften der §§ [727], [730]-[732] entsprechende
Anwendung. |
|
(2) Das Gleiche gilt bei
dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Ertheilung einer
vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen
Urtheils. |
|
§ 739 |
|
Bei dem Güterstande der
Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder
der Fahrnißgemeinschaft ist die Zwangsvollstreckung in das
eingebrachte Gut der Ehefrau nur zulässig, wenn die Ehefrau zu der
Leistung und der Ehemann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das
eingebrachte Gut verurtheilt ist. |
|
§ 740 |
|
Bei dem Güterstande der
allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder
der Fahrnißgemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das
Gesammtgut ein gegen den Ehemann ergangenes Urtheil erforderlich
und genügend. |
|
§ 741 |
|
Betreibt die Ehefrau
selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in
das eingebrachte Gut und in das Gesammtgut ein gegen die Ehefrau
ergangenes Urtheil genügend, es sei denn, daß zur Zeit des
Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des Ehemanns gegen den
Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung
zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war. |
|
§ 742 |
|
(1) Ist der Güterstand der
Verwaltung und Nutznießung, der Errungenschaftsgemeinschaft oder
der Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von der
Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden
ist, so finden auf die Ertheilung einer in Ansehung des
eingebrachten Gutes der Ehefrau vollstreckbaren Ausfertigung des
Urtheils für oder gegen den Ehemann die Vorschriften der §§ [727],
[730]-[732] entsprechende Anwendung. |
|
(2) Das Gleiche gilt für
die Ertheilung einer in Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren
Ausfertigung, wenn die allgemeine Gütergemeinschaft oder die
Fahrnißgemeinschaft erst eingetreten ist, nachdem ein von der
Ehefrau oder gegen sie geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden
ist. |
|
§ 743 |
|
Nach der Beendigung der
allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder
der Fahrnißgemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die
Zwangsvollstreckung in das Gesammtgut nur zulässig, wenn beide
Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung
und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurtheilt
sind. |
|
§ 744 |
|
Ist die Beendigung der
allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft oder
der Fahrnißgemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des
Ehemanns eingetreten, so finden auf die Ertheilung einer in
Ansehung des Gesammtguts vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils
gegen die Ehefrau die Vorschriften der §§ [727], [730]-[732]
entsprechende Anwendung. |
|
§ 745 |
|
(1) Im Falle der
fortgesetzten Gütergemeinschaft ist zur Zwangsvollstreckung in das
Gesammtgut ein gegen den überlebenden Ehegatten ergangenes Urtheil
erforderlich und genügend. |
|
(2) Nach der Beendigung
der fortgesetzten Gütergemeinschaft finden die Vorschriften der §§
[743], [744] mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des
Ehemanns der überlebende Ehegatte, an die Stelle der Ehefrau die
antheilsberechtigten Abkömmlinge treten. |
|
§ 746 |
|
Zur Zwangsvollstreckung in
das der elterlichen Nutznießung unterliegende Vermögen des Kindes
ist ein gegen das Kind ergangenes Urtheil genügend. |
|
§ 747 |
|
Zur Zwangsvollstreckung in
einen Nachlaß ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur
Theilung ein gegen alle Erben ergangenes Urtheil
erforderlich. |
|
§ 748 |
|
(1) Unterliegt ein Nachlaß
der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur
Zwangsvollstreckung in den Nachlaß ein gegen den
Testamentsvollstrecker ergangenes Urtheil erforderlich und
genügend. |
|
(2) Steht dem
Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner
Nachlaßgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese
Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der
Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung
verurtheilt ist. |
|
(3) Zur
Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichttheilsanspruchs ist im Falle
des Abs. 1 wie im Falle des Abs. 2 ein sowohl gegen den Erben als
gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urtheil
erforderlich. |
|
§ 749 |
|
[1] Auf die Ertheilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den
Erblasser ergangenen Urtheils für oder gegen den
Testamentsvollstrecker finden die Vorschriften der §§ [727],
[730]-[732] entsprechende Anwendung. |
|
[2] Auf Grund einer
solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der
Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden
Nachlaßgegenstände zulässig. |
|
§ 749a |
|
(weggefallen) |
|
§ 749b |
|
(weggefallen) |
|
§ 750 |
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
die Personen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem
Urtheil oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel
namentlich bezeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist
oder gleichzeitig zugestellt wird. |
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn
die Personen, für und gegen welche sie stattfinden soll, in dem
Urtheil oder in der demselben beigefügten Vollstreckungsklausel
namentlich bezeichnet sind und das Urtheil bereits zugestellt ist
oder gleichzeitig zugestellt wird. |
(2) Hängt die Vollstreckung
eines Urtheils seinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu
beweisenden Eintritt einer Thatsache ab oder handelt es sich
um die Vollstreckung eines Urtheils
für die Rechtsnachfolger des in demselben
bezeichneten Gläubigers oder gegen die Rechtsnachfolger des in demselben
bezeichneten Schuldners, so muß
außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die demselben beigefügte
Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf
Grund öffentlicher Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift
dieser Urkunde vor Beginn der
Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit
Beginn, derselben zugestellt
werden. |
(2) Handelt es sich
um die Vollstreckung eines Urtheils,
dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § [726] Abs. 1 ertheilt
worden ist, oder soll ein Urtheil, welches nach den §§ [727]-[729],
[738], [742], [744], dem § [745] Abs. 2 und dem § [749] für
oder gegen eine der dort
bezeichneten Personen wirksam ist, für
oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muß
außer dem zu vollstreckenden Urtheil auch die demselben beigefügte
Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf
Grund öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunden ertheilt ist, auch eine Abschrift
dieser Urkunden vor Beginn der
Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit
Beginn derselben zugestellt
werden. |
§ 672 |
§ 751 |
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem
Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen
ist. |
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem
Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die
Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen
ist. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger
obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der
Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung
durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift
dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt
wird. |
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger
obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf der Beginn der
Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleistung
durch eine öffentliche oder öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser
Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt
wird. |
§ 673 |
§ 752 |
(1) Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Militärperson darf die Zwangsvollstreckung erst
beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde
Anzeige erhalten hat. |
(1) Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Militärperson darf die Zwangsvollstreckung erst
beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde
Anzeige erhalten hat. |
(2) Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der
Anzeige von der Militärbehörde zu bescheinigen. |
(2) Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der
Anzeige von der Militärbehörde zu bescheinigen. |
§ 674 |
§ 753 |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie
nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher,
welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. |
(1) Die Zwangsvollstreckung erfolgt, soweit sie
nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher,
welche dieselbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des
Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung des
Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. |
[1] Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des
Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung des
Gerichtsschreibers in Anspruch nehmen. |
[2] Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. |
[2] Der von dem Gerichtsschreiber beauftragte
Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt. |
§ 675 |
§ 754 |
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur
Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der
vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des
Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in
Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem
Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die
vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern. |
In dem schriftlichen oder mündlichen Auftrage zur
Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übergabe der
vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des
Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in
Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem
Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die
vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern. |
§ 676 |
§ 754a |
|
(weggefallen) |
|
§ 754b |
|
(weggefallen) |
|
§ 754c |
|
(weggefallen) |
|
§ 754d |
|
(weggefallen) |
|
§ 754e |
|
(weggefallen) |
|
§ 754f |
|
(weggefallen) |
|
§ 755 |
[1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§ 675 bezeichneten Handlungen durch
den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. |
[1] Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der
Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der im
§ [754] bezeichneten Handlungen
durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. |
[2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags
kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend
gemacht werden. |
[2] Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags
kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend
gemacht werden. |
§ 677 |
§ 756 |
|
Hängt die Vollstreckung
von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den
Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die
Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die
diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme
begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, daß der
Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und
eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder
gleichzeitig zugestellt wird. |
|
§ 757 |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der
Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst
einer Quittung auszuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung
zu ertheilen. |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der
Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst
einer Quittung auszuliefern, bei theilweiser Leistung diese auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung
zu ertheilen. |
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine
Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt. |
(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine
Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese
Bestimmungen nicht berührt. |
§ 678 |
§ 757a |
|
(weggefallen) |
|
§ 757b |
|
(weggefallen) |
|
§ 757c |
|
(weggefallen) |
|
§ 757d |
|
(weggefallen) |
|
§ 757e |
|
(weggefallen) |
|
§ 757f |
|
(weggefallen) |
|
§ 757g |
|
(weggefallen) |
|
§ 758 |
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung
und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck
der Vollstreckung dies erfordert. |
(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung
und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck
der Vollstreckung dies erfordert. |
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren,
Zimmerthüren und Behältnisse öffnen zu lassen. |
(2) Er ist befugt, die verschlossenen Hausthüren,
Zimmerthüren und Behältnisse öffnen zu lassen. |
(3) |
(3) |
[1] Er ist, wenn er Widerstand findet, zur
Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. |
[1] Er ist, wenn er Widerstand findet, zur
Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die
Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. |
[2] Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er
sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden. |
[2] Ist militärische Hülfe erforderlich, so hat er
sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden. |
§ 679 |
§ 759 |
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand
geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners
erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine
zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie dienende
erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei
großjährige Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als
Zeugen zuzuziehen. |
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand
geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners
erfolgenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch eine
zur Familie desselben gehörige oder in dieser Familie dienende
erwachsene Person gegenwärtig, so hat der Gerichtsvollzieher zwei
großjährige Männer oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als
Zeugen zuzuziehen. |
§ 680 |
§ 760 |
Jeder Person, welche bei dem
Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einsicht
der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner
Aktenstücke ertheilt werden. |
Jeder Person, welche bei dem
Vollstreckungsverfahren betheiligt ist, muß auf Begehren Einsicht
der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner
Aktenstücke ertheilt werden. |
§ 681 |
§ 761 |
(1) Zur Nachtzeit,
sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine
Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen,
in dessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden soll. |
(1) Zur Nachtzeit (§ [188]
Abs. 1), sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf
eine Vollstreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters
erfolgen, in dessen Bezirke die Handlung vorgenommen werden
soll. |
(2) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß
ertheilt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. |
(2) Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß
ertheilt wird, ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in
dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von neun
Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober
bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr
Morgens. |
(3) (weggefallen) |
§ 682 |
§ 762 |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede
Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede
Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. |
(2) Das Protokoll muß enthalten: |
(2) Das Protokoll muß enthalten: |
1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
1. Ort und Zeit der Aufnahme; |
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter
kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter
kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; |
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt
ist; |
3. die Namen der Personen, mit welchen verhandelt
ist; |
4. die Unterschrift dieser Personen und die
Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder
Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt
sei; |
4. die Unterschrift dieser Personen und die
Bemerkung, daß die Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder
Vorlegung zur Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt
sei; |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten
Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund
anzugeben. |
(3) Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten
Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund
anzugeben. |
§ 683 |
§ 763 |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen,
welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem
Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das
Protokoll aufzunehmen. |
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen,
welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem
Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das
Protokoll aufzunehmen. |
(2) |
(2) |
[1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen,
so ist eine Abschrift des Protokolls
unter entsprechender Anwendung der §§ 158,
166-170 zuzustellen oder, wenn demjenigen, an welchen die
Aufforderung oder Mittheilung zu richten ist, am Orte der
Zwangsvollstreckung nicht zugestellt werden kann, durch die Post zu
übersenden. |
[1] Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen,
so hat der Gerichtsvollzieher eine
Abschrift des Protokolls unter entsprechender Anwendung der §§
[172], [181]-[186] zuzustellen
oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung
zu richten ist, am Orte der Zwangsvollstreckung nicht zugestellt
werden kann, durch die Post zu übersenden. |
[2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum
Protokolle bemerkt werden. |
[2] Die Befolgung dieser Vorschrift muß zum
Protokolle bemerkt werden. |
[3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht
statt. |
[3] Eine öffentliche Zustellung findet nicht
statt. |
§ 684 |
§ 764 |
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. |
(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von
Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das
Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht
anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das
Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht
anzusehen, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren
stattfinden soll oder stattgefunden hat. |
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
§ 685 |
§ 765 |
|
[1] Hängt die
Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des
Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht
eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, daß der
Schuldner befriedigt oder im Verzuge der Annahme ist, durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und
eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist. |
|
[2] Der Zustellung bedarf
es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die
Zwangsvollstreckung nach § [756] begonnen hatte und der Beweis
durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt
wird. |
|
§ 766 |
(1) |
(1) |
[1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen,
welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei
derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren
betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. |
[1] Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen,
welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei
derselben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren
betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. |
[2] Dasselbe ist befugt, die im § 668 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
erlassen. |
[2] Dasselbe ist befugt, die im § [732] Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu
erlassen. |
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die
Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn in
Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten
Erinnerungen erhoben werden. |
(2) Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die
Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen
Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine
Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß auszuführen, oder wenn in
Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten
Erinnerungen erhoben werden. |
§ 686 |
§ 767 |
(1) Einwendungen, welche den durch das Urtheil
festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im
Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu
machen. |
(1) Einwendungen, welche den durch das Urtheil
festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im
Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz geltend zu
machen. |
(2) Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen
mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der
Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht
werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können. |
(2) Dieselben sind nur insoweit zulässig, als die
Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schlusse derjenigen
mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der
Bestimmungen dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht
werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr
geltend gemacht werden können. |
(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden
Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der
Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande war. |
(3) Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden
Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der
Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande war. |
§ 687 |
§ 768 |
Die Bestimmungen des § 686 Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung,
wenn in den Fällen der §§ 664, 665
der Schuldner den bei Ertheilung der Vollstreckungsklausel als
bewiesen angenommenen Eintritt der Thatsache, von welcher das Urtheil die Vollstreckung
abhängig macht, oder die als
eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestreitet,
unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen Fällen
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel in
Gemäßheit des § 668 zu erheben. |
Die Bestimmungen des § [767] Abs. 1, 3 finden entsprechende Anwendung,
wenn in den Fällen des § [726] Abs.
1, der §§ [727]-[729], [738],
[742], [744], des Abs. [745] Abs. 2 und des § [749] der
Schuldner den bei der Ertheilung
der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der
Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel
bestreitet, unbeschadet der Befugniß des Schuldners, in diesen
Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Vollstreckungsklausel in Gemäßheit des § [732] zu erheben. |
§ 688 |
§ 769 |
(1) |
(1) |
[1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß
bis zur Erlassung des Urtheils über die in den §§ 686, 687 bezeichneten Einwendungen die
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt
oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß die
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung
aufzuheben seien. |
[1] Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß
bis zur Erlassung des Urtheils über die in den §§ [767], [768] bezeichneten Einwendungen die
Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt
oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und daß die
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung
aufzuheben seien. |
[2] Die thatsächlichen Behauptungen, welche den
Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. |
[2] Die thatsächlichen Behauptungen, welche den
Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. |
(2) |
(2) |
[1] In dringenden Fällen kann das
Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter
Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des
Prozeßgerichts beizubringen sei. |
[1] In dringenden Fällen kann das
Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter
Bestimmung einer Frist, innerhalb welcher die Entscheidung des
Prozeßgerichts beizubringen sei. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die
Zwangsvollstreckung fortgesetzt. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die
Zwangsvollstreckung fortgesetzt. |
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(3) Die Entscheidung über diese Anträge kann ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
§ 689 |
§ 770 |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch
welches über die Einwendungen entschieden wird, die in dem
vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die
bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder
bestätigen. |
[1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch
welches über die Einwendungen entschieden wird, die in dem
vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die
bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder
bestätigen. |
[2] In Betreff der Anfechtung einer solchen
Entscheidung finden die Vorschriften des § 656 entsprechende Anwendung. |
[2] In Betreff der Anfechtung einer solchen
Entscheidung finden die Vorschriften des § [718] entsprechende Anwendung. |
§ 690 |
§ 771 |
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem
Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes
Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dessen
Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. |
(1) Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem
Gegenstande der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes
Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung
im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in dessen
Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. |
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(3) |
(3) |
[1] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden
die Vorschriften der §§ 688, 689
entsprechende Anwendung. |
[1] Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung der bereits erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden
die Vorschriften der §§ [769],
[770] entsprechende Anwendung. |
[2] Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist
auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. |
[2] Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist
auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. |
§ 691 |
§ 772 |
|
[1] Solange ein
Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf
welchen es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder
auf Grund eines in Folge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im
Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen
werden. |
|
[2] Auf Grund des
Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § [771] Widerspruch
erhoben werden. |
|
§ 773 |
|
[1] Ein Gegenstand, der zu
einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die
Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der
Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben
gegenüber unwirksam ist. |
|
[2] Der Nacherbe kann nach
Maßgabe des § [771] Widerspruch erheben. |
|
§ 774 |
|
Findet nach § [741] die
Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Ehefrau oder in das
Gesammtgut statt, so kann der Ehemann nach Maßgabe des § [771]
Widerspruch erheben, wenn das gegen die Ehefrau ergangene Urtheil
in Ansehung des eingebrachten Gutes oder des Gesammtguts ihm
gegenüber unwirksam ist. |
|
§ 774a |
|
(weggefallen) |
|
§ 775 |
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu
beschränken: |
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu
beschränken: |
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß das zu
vollstreckende Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit
aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt
oder deren Einstellung angeordnet ist; |
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß das zu
vollstreckende Urtheil oder dessen vorläufige Vollstreckbarkeit
aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt
oder deren Einstellung angeordnet ist; |
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß die
einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer
Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; |
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen
Entscheidung vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß die
einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer
Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; |
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird,
aus welcher sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung
nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt
ist; |
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird,
aus welcher sich ergiebt, daß die zur Abwendung der Vollstreckung
nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt
ist; |
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher
sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlassung des zu
vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt
hat; |
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem
Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher
sich ergiebt, daß der Gläubiger nach Erlassung des zu
vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung bewilligt
hat; |
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem
sich ergiebt, daß nach Erlassung des Urtheils die zur Befriedigung
des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren
bei der Post eingezahlt ist. |
5. wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem
sich ergiebt, daß nach Erlassung des Urtheils die zur Befriedigung
des Gläubigers erforderliche Summe zur Auszahlung an den letzteren
bei der Post eingezahlt ist. |
§ 692 |
§ 776 |
[1] In den Fällen des § 691 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. |
[1] In den Fällen des § [775] Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. |
[2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese
Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr.
2, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die
Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet
ist. |
[2] In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese
Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr.
2, sofern nicht durch die betreffende Entscheidung auch die
Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet
ist. |
§ 693 |
§ 777 |
|
[1] Hat der Gläubiger eine
bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm
ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung
zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein
übriges Vermögen nach § [766] widersprechen, soweit die Forderung
durch den Werth der Sache gedeckt ist. |
|
[2] Steht dem Gläubiger
ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere
Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese
Forderung durch den Werth der Sache gedeckt ist. |
|
§ 778 |
|
(1) Solange der Erbe die
Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen
eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß richtet, nur in den
Nachlaß zulässig. |
|
(2) Wegen eigener
Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den
Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig. |
|
§ 779 |
(1) Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des
Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in
den Nachlaß desselben fortgesetzt. |
(1) Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des
Todes des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in
den Nachlaß desselben fortgesetzt. |
|
(2) |
(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die
Zuziehung des Schuldners nöthig, so hat bei
ruhender Erbschaft oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das
Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben einen einstweiligen
besonderen Vertreter zu bestellen. |
[1] Ist bei einer
Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig, so
hat, wenn die Erbschaft
noch nicht angenommen oder wenn der
Erbe unbekannt oder es ungewiß ist,
ob er die Erbschaft angenommen hat,
das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen
einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. |
§ 694 |
|
Ist der Schuldner vor
Beginn der Zwangsvollstreckung gestorben, so hat
bei ruhender Erbschaft oder wenn
der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, das nach den
Landesgesetzen zuständige Nachlaßgericht auf Antrag des
Gläubigers dem Nachlasse oder dem Erben
einen Kurator zu bestellen. |
[2] Die Bestellung
hat zu unterbleiben, wenn
ein Nachlaßpfleger bestellt ist
oder wenn die Verwaltung des
Nachlasses einem Testamentsvollstrecker
zusteht. |
§ 695 |
§ 779a |
|
(weggefallen) |
|
§ 779b |
|
(weggefallen) |
|
§ 779c |
|
(weggefallen) |
|
§ 779d |
|
(weggefallen) |
|
§ 780 |
Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte
kann die Rechtswohlthat des
Inventars nur geltend machen, wenn ihm dieselbe im Urtheile vorbehalten ist. |
(1) Der als Erbe
des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen,
wenn sie ihm im Urtheile
vorbehalten ist. |
§ 696 |
|
(1) Bei der
Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner,
welcher als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars
verurtheilt ist, oder gegen
welchen als |
(2) Der Vorbehalt ist
nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurtheilt wird oder wenn das
Urtheil über eine Nachlaßverbindlichkeit gegen einen Nachlaßverwalter oder einen anderen
Nachlaßpfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die
Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird. |
|
§ 781 |
Erben des verurtheilten Schuldners die Zwangsvollstreckung begonnen hat, bleibt die
Rechtswohlthat unberücksichtigt, bis
auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben
Einwendungen erhoben werden. |
Bei der
Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt
die Beschränkung der Haftung
unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die
Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden. |
(2) Inwieweit der
Benefizialerbe berechtigt ist, |
§ 782 |
auf Grund der Rechtswohlthat die Aussetzung, Aufhebung oder |
[1] Der Erbe kann
auf Grund der ihm nach den §§ 2014, 2015
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen,
daß die Zwangsvollstreckung für die Dauer der dort bestimmten
Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird, die
zur Vollziehung eines Arrestes zulässig
sind. |
Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu verlangen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. |
[2] Wird vor dem Ablaufe
der Frist die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf
Antrag die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablaufe
der Frist aufrechtzuerhalten, bis über die Eröffnung des
Konkursverfahrens rechtskräftig
entschieden ist. |
(3) |
§ 783 |
|
In Ansehung der
Nachlaßgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung nach § [782] auch gegenüber den Gläubigern
verlangen, die nicht Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für
die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. |
|
§ 784 |
|
(1) Ist eine
Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so
kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die
zu Gunsten eines Nachlaßgläubigers in sein nicht zum Nachlasse
gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn,
daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt
haftet. |
|
(2) Im Falle der
Nachlaßverwaltung steht dem Nachlaßverwalter das gleiche Recht
gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zu Gunsten
eines anderen Gläubigers als eines Nachlaßgläubigers in den Nachlaß
erfolgt sind. |
|
§ 785 |
Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den
Bestimmungen der §§ 686, 688,
689. |
Die Erledigung der auf
Grund der §§ [781]-[784] erhobenen Einwendungen erfolgt nach
den Bestimmungen der §§ [767], [769],
[770]. |
§ 697 |
§ 786 |
|
Die Bestimmungen des §
[780] Abs. 1 und der §§ [781]-[785] finden auf die nach § 1489 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die
Bestimmungen des § [780] Abs. 1 und der § [781], [785] finden auf
die nach den §§ 419, 1480, 1504, 2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eintretende beschränkte Haftung entsprechende
Anwendung. |
|
§ 787 |
|
Soll durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstücke, das von dem
bisherigen Eigenthümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben
worden ist, geltend gemacht werden, so hat das
Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem
bis zur Eintragung eines neuen Eigenthümers die Wahrnehmung der
sich aus dem Eigenthum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im
Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt. |
|
§ 788 |
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,
soweit sie nothwendig waren (§ 87),
dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur
Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben. |
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen,
soweit sie nothwendig waren (§ [91]), dem Schuldner zur Last; sie sind
zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche
beizutreiben. |
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem
Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe
erfolgt ist, aufgehoben wird. |
(2) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem
Schuldner zu erstatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieselbe
erfolgt ist, aufgehoben wird. |
§ 698 |
§ 789 |
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten
einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen. |
Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten
einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr
Einschreiten zu ersuchen. |
§ 699 |
§ 790 |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des
Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen
Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf
Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die zuständige
Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem
aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Person des
Soldatenstandes in Kasernen und anderen militärischen
Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat auf
Antrag des Gläubigers das Vollstreckungsgericht die zuständige
Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. |
(2) Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem
Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. |
(2) Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem
Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben. |
§ 700 |
§ 791 |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem
ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der
Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat
auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die
zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. |
(1) Soll die Zwangsvollstreckung in einem
ausländischen Staate erfolgen, dessen Behörden im Wege der
Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so hat
auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die
zuständige Behörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. |
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul
erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
(2) Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul
erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten. |
§ 701 |
§ 792 |
|
Bedarf der Gläubiger zum
Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen
Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem
Beamten oder einem Notar zu ertheilen ist, so kann er die
Ertheilung an Stelle des Schuldners verlangen. |
|
§ 793 |
Gegen Entscheidungen, welche im
Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. |
Gegen Entscheidungen, welche im
Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 702 |
§ 794 |
Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: |
(1) Die
Zwangsvollstreckung findet ferner statt: |
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage
zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfange nach oder in
Betreff eines Theils des Streitgegenstandes vor einem deutschen
Gericht abgeschlossen sind; |
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage
zwischen den Parteien oder zwischen einer
Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits
seinem ganzen Umfange nach oder in Betreff eines Theils des
Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen
sind; |
2. aus Vergleichen, welche im Falle des §
471 vor dem Amtsgericht
abgeschlossen sind; |
2. aus Vergleichen, welche im Falle des §
[510] vor dem Amtsgericht
abgeschlossen sind; |
3. aus Entscheidungen, gegen welche das
Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; |
3. aus Entscheidungen, gegen welche das
Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; |
4. aus Vollstreckungsbefehlen; |
4. aus Vollstreckungsbefehlen; |
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht
oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind,
sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer
bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. |
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht
oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner
Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind,
sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, welcher die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer
bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme
zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek,
einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. |
|
(2) Soweit nach den
Vorschriften der §§ [737], [739], [743], des § [745] Abs. 2 und des
§ [748] Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligten zur Duldung der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, daß
der Betheiligte in einer nach Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde
die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte
unterworfenen Gegenstände bewilligt. |
§ 703 |
§ 795 |
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem
vorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die
Bestimmungen der §§ 662-701
entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 704, 705 abweichende Vorschriften enthalten
sind. |
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem
vorstehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die
Bestimmungen der §§ [724]-[793]
entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ [796]-[800] abweichende Vorschriften enthalten
sind. |
§ 704 |
§ 795a |
|
(weggefallen) |
|
§ 796 |
(1) Vollstreckungsbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur in dem
Falle, wenn nach Erlassung der
Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seiten des
Gläubigers oder des Schuldners
eingetreten ist. |
(1) Vollstreckungsbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die
Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Befehle
bezeichneten Gläubiger oder
gegen einen anderen als den in dem Befehle
bezeichneten Schuldner erfolgen soll. |
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden
sind. |
(2) Einwendungen, welche den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbefehls entstanden
sind. |
(3) |
(3) |
[1] Für Klagen auf Ertheilung der
Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den
Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
oder die bei der Ertheilung der
Vollstreckungsklausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das
Amtsgericht zuständig, welches den Vollstreckungsbefehl erlassen
hat. |
[1] Für Klagen auf Ertheilung der
Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den
Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
oder der bei der Ertheilung der
Vollstreckungsklausel als bewiesen
angenommene Eintritt der Voraussetzung für
die Ertheilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird,
ist das Amtsgericht zuständig, welches den Vollstreckungsbefehl
erlassen hat. |
[2] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu
erheben. |
[2] Gehört der Anspruch nicht vor die Amtsgerichte,
so sind die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu
erheben. |
§ 705 |
§ 797 |
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher
Urkunden wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt,
welches die Urkunde aufgenommen hat. |
(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher
Urkunden wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts ertheilt,
welches die Urkunde aufgenommen hat. |
(2) |
(2) |
[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller
Urkunden wird von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde
verwahrt. |
[1] Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller
Urkunden wird von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde
verwahrt. |
[2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu
ertheilen. |
[2] Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung
einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu
ertheilen. |
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die
Entscheidung über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten
Absatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem
Amtsgerichte, in dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete
Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. |
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die
Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die
Entscheidung über Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten
Absatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem
Amtsgerichte, in dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete
Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat. |
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche
den Anspruch selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift
des § 686 Abs. 2 keine
Anwendung. |
(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche
den Anspruch selbst betreffen, findet die beschränkende Vorschrift
des § [767] Abs. 2 keine
Anwendung. |
(5) Für Klagen auf Ertheilung der
Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den
Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen
angenommene Eintritt der Thatsache, von
welcher die Vollstreckung aus
der Urkunde abhängt, oder die als
eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist
das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das
Gericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
(5) Für Klagen auf Ertheilung der
Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen, durch welche die den
Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden
oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen
angenommene Eintritt der Voraussetzung
für die Ertheilung der
Vollstreckungsklausel bestritten
wird, ist das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen
Reiche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung
eines solchen das Gericht zuständig, bei welchem in Gemäßheit des §
[23] gegen den Schuldner Klage
erhoben werden kann. |
§ 706 |
§ 798 |
|
Aus
Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus den nach § [794] Nr. 5
aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,
wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt
ist. |
|
§ 799 |
|
Hat sich der Eigenthümer
eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld
belasteten Grundstücks in einer nach § [794] Nr. 5 aufgenommenen
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem
Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung
ertheilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge
nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde
nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im
Grundbuch eingetragen ist. |
|
§ 800 |
|
(1) |
|
[1] Der Eigenthümer kann
sich in einer nach § [794] Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung
einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der
sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daß die
Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen
Eigenthümer des Grundstücks zulässig sein soll. |
|
[2] Die Unterwerfung
bedarf in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch. |
|
(2) Bei der
Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigenthümer, der im
Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den
Erwerb des Eigenthums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde. |
|
(3) Ist die sofortige
Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigenthümer zulässig, so
ist für die im § [797] Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht
zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen
ist. |
|
§ 801 |
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf
Grund anderer als der in den §§ 644,
702 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche
Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende
Vorschriften von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung zu treffen. |
(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf
Grund anderer als der in den §§ [704],
[794] bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche
Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende
Vorschriften von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die
Zwangsvollstreckung zu treffen. |
(2) Die vorstehende
Bestimmung findet auch auf Hypothekenurkunden
(Hypothekenschuldbriefe, Hypothekenscheine u. s. w.)
Anwendung. |
(2) (weggefallen) |
§ 707 |
§ 802 |
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände
sind ausschließliche. |
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände
sind ausschließliche. |
Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen |
Zweiter Abschnitt. Zwangsvollstreckung wegen
Geldforderungen |
Erster Titel. Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen |
Erster Titel. Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
§ 708 |
§ 803 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen erfolgt durch Pfändung. |
[1] Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche
Vermögen erfolgt durch Pfändung. |
[2] Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist. |
[2] Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als
zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der
Zwangsvollstreckung erforderlich ist. |
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von
der Verwerthung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über
die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt. |
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von
der Verwerthung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuß über
die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt. |
§ 709 |
§ 804 |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein
Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein
Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. |
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im
Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch
Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und
Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den
Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. |
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im
Verhältniß zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch
Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und
Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurses den
Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. |
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung
begründet wird. |
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete
Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine spätere Pfändung
begründet wird. |
§ 710 |
§ 805 |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,
welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines
Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch
seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im
Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine
Forderung fällig ist oder nicht. |
(1) Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter,
welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines
Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch
seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im
Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine
Forderung fällig ist oder nicht. |
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke
das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. |
(2) Die Klage ist bei dem Vollstreckungsgericht
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte
nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke
das Vollstreckungsgericht seinen Sitz hat. |
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(3) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den
Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen
anzusehen. |
(4) |
(4) |
[1] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. |
[1] Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das
Gericht die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. |
[2] Die Vorschriften der §§ 688, 689 finden hierbei entsprechende
Anwendung. |
[2] Die Vorschriften der §§ [769], [770] finden hierbei entsprechende
Anwendung. |
§ 711 |
§ 806 |
|
Wird ein Gegenstand auf
Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines
Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache
ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. |
|
§ 807 |
Hat die Pfändung zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser
glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag
verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in
Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu
bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er sein
Vermögen vollständig angegeben und
wissentlich nichts verschwiegen habe. |
Hat die Pfändung zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieser
glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht
vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag
verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in
Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu
bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er
nach bestem Wissen sein Vermögen
so vollständig angegeben
habe, als er dazu im Stande
sei. |
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen |
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen |
§ 712 |
§ 808 |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. |
(1) Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der
Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. |
(2) |
(2) |
[1] Im Gewahrsam des
Schuldners sind die Sachen nur, wenn der
Gläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, zu belassen. |
[1] Andere Sachen als
Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im Gewahrsam des
Schuldners zu belassen, sofern nicht
hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet
wird. |
[2] In demselben
Falle ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß
durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung
ersichtlich gemacht ist. |
[2] Werden die Sachen im
Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit
der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder
auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist. |
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von
der geschehenen Pfändung in Kenntniß zu setzen. |
(3) Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von
der geschehenen Pfändung in Kenntniß zu setzen. |
§ 713 |
§ 809 |
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des
Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden. |
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende
Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des
Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten
befinden. |
§ 714 |
§ 810 |
|
(1) |
[1] Früchte können, auch
bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet
werden. |
[1] Früchte, die
von dem Boden noch nicht getrennt
sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
ist. |
[2] Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. |
[2] Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. |
|
(2) Ein Gläubiger, der ein
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke hat, kann der Pfändung
nach Maßgabe des § [771] widersprechen, sofern nicht die Pfändung
für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück
vorgehenden Anspruch erfolgt ist. |
§ 715 |
§ 810a |
|
(weggefallen) |
|
§ 811 |
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht
unterworfen: |
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht
unterworfen: |
1. die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und
Küchengeräth, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese
Gegenstände für den Schuldner, seine
Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind; |
1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengeräth,
insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für
den Bedarf des Schuldners oder zur
Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich
sind; |
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde auf zwei Wochen
erforderlichen Nahrungs- und
Feuerungsmittel; |
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein
Gesinde auf vier Wochen
erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und
Beleuchtungsmittel oder, soweit solche Vorräthe auf zwei Wochen
nicht vorhanden und ihre
Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert
ist, der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; |
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners
statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum Unterhalt und zur Streu für dieselben
auf zwei Wochen erforderlichen
Futter und Stroh, sofern die bezeichneten Thiere für die
Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes
unentbehrlich sind; |
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners
statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu für dieselben
auf vier Wochen erforderlichen
Futter- und Streuvorräthen oder, soweit solche Vorräthe auf zwei
Wochen nicht vorhanden, dem zur Beschaffung erforderlichen
Geldbetrage, wenn die bezeichneten Thiere für die Ernährung
des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich
sind; |
4. bei Künstlern,
Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei Hebammen die zur
persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen
Gegenstände; |
4. bei |
5. bei Personen,
welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetriebe unentbehrliche Geräth,
Vieh- und Feldinventarium
nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen
Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirthschaft bis |
Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum
Wirthschaftsbetrieb erforderliche
Geräth und Vieh nebst dem
nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse,
soweit sie zur Fortführung der Wirthschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden; |
zur nächsten Ernte
unentbehrlich sind; |
5. bei Künstlern,
Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, welche
aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb
ziehen, die zur persönlichen
Fortsetzung der Erwerbsthätigkeit unentbehrlichen
Gegenstände; |
6. bei |
6. bei den Wittwen und den
minderjährigen Erben der unter Nr. 5 bezeichneten Personen, wenn
sie das Erwerbsgeschäft für ihre Rechnung durch einen
Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fortführung des
Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen
Gegenstände; |
Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen,
Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten,
Notaren und Ärzten die zur
Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen
Gegenstände, sowie anständige Kleidung; |
7. bei Offizieren,
Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren sowie Ärzten und
Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des
Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige Kleidung; |
7. bei Offizieren,
Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen
Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag,
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des
Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis
zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung
gleichkommt; |
8. bei Offizieren,
Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, bei Ärzten und Lehrern an
öffentlichen Anstalten ein
Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des
Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis
zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung
gleichkommt; |
8. die zum Betriebe
einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; |
9. die zum Betriebe
einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren; |
9. Orden und
Ehrenzeichen; |
|
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners
und seiner Familie in der Kirche oder Schule bestimmt sind. |
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners
und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der
häuslichen Andacht bestimmt sind; |
|
11. die in Gebrauch
genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere,
sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; |
|
12. künstliche Gliedmaßen,
Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen nothwendige
Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des Schuldners
und seiner Familie bestimmt sind; |
|
13. die zur unmittelbaren
Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. |
§ 716 |
§ 812 |
|
Gegenstände, welche zum
gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte des Schuldners
gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres
ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung nur ein Erlös erzielt
werden würde, welcher zu dem Werthe außer allem Verhältnisse
steht. |
|
§ 813 |
|
(1) Zur Pfändung von
Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und zur
Pfändung von Gegenständen der im § [811] Nr. 4 bezeichneten Art bei
Personen, welche Landwirthschaft betreiben, soll ein
landwirthschaftlicher Sachverständiger zugezogen werden, sofern
anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände den
Betrag von eintausend Mark übersteigt. |
|
(2) Inwieweit bei einem
geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen werden soll,
bestimmt die Landesjustizverwaltung. |
|
§ 814 |
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem
Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind
vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abzuschätzen. |
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem
Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind
vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen
abzuschätzen. |
(2) |
(2) (weggefallen) |
[1] |
§ 815 |
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger
abzuliefern. |
(1) Gepfändetes
Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. |
|
(2) |
|
[1] Wird dem
Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, daß an gepfändetem Gelde ein
die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das
Geld zu hinterlegen. |
[2] Die |
[2] Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht
binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine
Entscheidung des nach § [771] Abs. 1 zuständigen Gerichts über die
Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird. |
Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher
gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht
dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch
Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. |
(3) Die Wegnahme
des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten
des Schuldners, sofern nicht nach Abs.
2 oder nach § [720] die
Hinterlegung zu erfolgen hat. |
§ 717 |
§ 816 |
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf
nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere
Versteigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu
versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten
einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. |
(1) Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf
nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen,
sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere
Versteigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu
versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten
einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. |
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in
welcher die Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und
der Schuldner über einen anderen Ort sich einigen. |
(2) Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in
welcher die Pfändung geschehen ist, sofern nicht der Gläubiger und
der Schuldner über einen anderen Ort sich einigen. |
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
bekannt zu machen. |
(3) Zeit und Ort der Versteigerung sind unter
allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich
bekannt zu machen. |
§ 718 |
(4) Bei der Versteigerung
finden die Vorschriften des § 1239
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. |
|
§ 817 |
(1) Der Zuschlag an
den Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem
Aufrufe. |
(1) Dem Zuschlag an
den Meistbietenden soll ein dreimaliger
Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung. |
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf
nur gegen baare Zahlung geschehen. |
(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf
nur gegen baare Zahlung geschehen. |
(3) |
(3) |
[1] Hat der Meistbietende nicht zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die
Sache anderweit versteigert. |
[1] Hat der Meistbietende nicht zu der in den
Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer
solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des Versteigerungstermins
die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die
Sache anderweit versteigert. |
[2] Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote
nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat
er keinen Anspruch. |
[2] Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebote
nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat
er keinen Anspruch. |
|
(4) |
|
[1] Wird der Zuschlag dem
Gläubiger ertheilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baaren
Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der
Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern
nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung
oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. |
|
[2] Soweit der Gläubiger
von der Verpflichtung zur baaren Zahlung befreit ist, gilt der
Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. |
§ 719 |
§ 818 |
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der
Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung hinreicht. |
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der
Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten
der Zwangsvollstreckung hinreicht. |
§ 720 |
§ 819 |
Die Empfangnahme des Erlöses durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners,
sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. |
Die Empfangnahme des Erlöses durch den
Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners,
sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden. |
§ 721 |
§ 819a |
|
(weggefallen) |
|
§ 820 |
[1] Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem
Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden. |
[1] Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem
Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden. |
[2] Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht
abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier
Hand zu dem Preise bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth
erreicht. |
[2] Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht
abgegeben, so kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier
Hand zu dem Preise bewirken, welcher den Gold- oder Silberwerth
erreicht. |
§ 722 |
§ 821 |
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen
Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus
freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen
Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu
versteigern. |
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen
Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus
freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen
Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu
versteigern. |
§ 723 |
§ 822 |
Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und
die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben. |
Lautet ein Werthpapier auf Namen, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Umschreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und
die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners
abzugeben. |
§ 724 |
§ 822a |
|
(weggefallen) |
|
§ 823 |
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den
Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. |
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den
Namen oder in anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der
Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht ermächtigt
werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. |
§ 725 |
§ 824 |
[1] Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden
noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife
zulässig. |
[1] Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden
noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife
zulässig. |
[2] Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte
erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die
Aberntung bewirken zu lassen. |
[2] Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte
erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die
Aberntung bewirken zu lassen. |
§ 726 |
§ 825 |
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann
das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer
gepfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als
in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe
oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als den
Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei. |
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann
das Vollstreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer
gepfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als
in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe
oder daß die Versteigerung durch eine andere Person als den
Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei. |
§ 727 |
§ 826 |
(1) Die Pfändung
bereits gepfändeter Sachen wird
durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des
Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftraggeber
pfände, bewirkt. |
(1) Zur Pfändung
bereits gepfändeter Sachen genügt
die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des
Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für seinen Auftraggeber
pfände. |
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des
Protokolls zuzustellen. |
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen
Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des
Protokolls zuzustellen. |
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen
in Kenntniß zu setzen. |
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen
in Kenntniß zu setzen. |
§ 728 |
§ 827 |
(1) |
(1) |
[1] Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die
erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers
kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf
Antrag eines betheiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet,
daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen
zu übernehmen seien. |
[1] Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die
erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers
kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf
Antrag eines betheiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet,
daß die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen
zu übernehmen seien. |
[2] Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten
Gläubiger. |
[2] Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten
Gläubiger. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der
Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht
anzuzeigen. |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der
Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht
anzuzeigen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte |
III. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte |
§ 729 |
§ 828 |
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum
Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. |
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die
Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum
Gegenstande haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht,
bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht
zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht,
bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht
zuständig, bei welchem in Gemäßheit des § [23] gegen den Schuldner Klage erhoben werden
kann. |
§ 730 |
§ 829 |
(1) |
(1) |
[1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so
hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. |
[1] Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so
hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner
zu zahlen. |
[2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das
Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. |
[2] Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das
Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung,
insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. |
(2) |
(2) |
[1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. |
[1] Der Gläubiger hat den Beschluß dem
Drittschuldner zustellen zu lassen. |
[2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit
einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
[2] Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit
einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort
zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
[3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf
unmittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post
erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung an den
Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. |
[3] Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf
unmittelbares Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post
erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber für die Zustellung an den
Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. |
[4] An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu
bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur
Post. |
[4] An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu
bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur
Post. |
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den
Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. |
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den
Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. |
§ 731 |
§ 830 |
Inwieweit die |
(1) |
Pfändung einer Forderung |
[1] Zur Pfändung
einer Forderung, für welche eine Hypothek
besteht, ist außer dem Pfändungsbeschlusse die Übergabe des
Hypothekenbriefs an den Gläubiger erforderlich. |
|
[2] Wird die Übergabe im
Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt, so gilt sie als erfolgt, wenn
der Gerichtsvollzieher den Brief zum Zwecke der Ablieferung an den
Gläubiger wegnimmt. |
in das Hypothekenbuch
einzutragen und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist, bestimmt |
[3] Ist die Ertheilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist die Eintragung der
Pfändung in das Grundbuch
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Pfändungsbeschlusses. |
|
(2) Wird der
Pfändungsbeschluß vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der
Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die
Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als
bewirkt. |
|
(3) |
sich nach den
Landesgesetzen. |
[1] Diese Vorschriften
finden keine Anwendung, soweit es sich um die Pfändung der Ansprüche auf die im § 1159 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen
handelt. |
§ 732 |
[2] Das Gleiche gilt bei
einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der
Hauptforderung. |
|
§ 831 |
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden
können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese
Papiere in Besitz nimmt. |
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und
anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden
können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese
Papiere in Besitz nimmt. |
§ 733 |
§ 832 |
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die
nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. |
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer
Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die
nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. |
§ 734 |
§ 833 |
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird
auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge
der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts
oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. |
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird
auch dasjenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge
der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amts
oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. |
(2) Diese Bestimmung findet auf den Fall der
Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. |
(2) Diese Bestimmung findet auf den Fall der
Änderung des Dienstherrn keine Anwendung. |
§ 735 |
§ 834 |
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das
Pfändungsgesuch nicht zu hören. |
Vor der Pfändung ist der Schuldner über das
Pfändungsgesuch nicht zu hören. |
§ 736 |
§ 835 |
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum
Nennwerthe zu überweisen. |
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger
nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum
Nennwerthe zu überweisen. |
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den
Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung
besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt
anzusehen ist. |
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den
Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung
besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt
anzusehen ist. |
(3) Die Bestimmungen des § 730 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung. |
(3) Die Bestimmungen des § [829] Abs. 2, 3
finden auf die Überweisung
entsprechende Anwendung. |
§ 737 |
§ 836 |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen
Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung
abhängig ist. |
(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen
Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung
abhängig ist. |
|
(2) Der
Überweisungsbeschluß gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist,
zu Gunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber solange als
rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur
Kenntniß des Drittschuldners gelangt. |
(2) |
(3) |
[1] Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger
die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. |
[1] Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger
die zur Geltendmachung der Forderung
nöthige Auskunft zu ertheilen und ihm die über die Forderung
vorhandenen Urkunden herauszugeben. |
[2] Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
[2] Die Herausgabe kann von dem Gläubiger im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden. |
§ 738 |
§ 836a |
|
(weggefallen) |
|
§ 836b |
|
(weggefallen) |
|
§ 836c |
|
(weggefallen) |
|
§ 836d |
|
(weggefallen) |
|
§ 836e |
|
(weggefallen) |
|
§ 836f |
|
(weggefallen) |
|
§ 836g |
|
(weggefallen) |
|
§ 836h |
|
(weggefallen) |
|
§ 836i |
|
(weggefallen) |
|
§ 836k |
|
(weggefallen) |
|
§ 836l |
|
(weggefallen) |
|
§ 836m |
|
(weggefallen) |
|
§ 836n |
|
(weggefallen) |
|
§ 836o |
|
(weggefallen) |
|
§ 836p |
|
(weggefallen) |
|
§ 836q |
|
(weggefallen) |
|
§ 836r |
|
(weggefallen) |
|
§ 836s |
|
(weggefallen) |
|
§ 836t |
|
(weggefallen) |
|
§ 836u |
|
(weggefallen) |
|
§ 836v |
|
(weggefallen) |
|
§ 836w |
|
(weggefallen) |
|
§ 836x |
|
(weggefallen) |
|
§ 836y |
|
(weggefallen) |
|
§ 836z |
|
(weggefallen) |
|
§ 836aa |
|
(weggefallen) |
|
§ 836bb |
|
(weggefallen) |
|
§ 836cc |
|
(weggefallen) |
|
§ 836dd |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ee |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ff |
|
(weggefallen) |
|
§ 836gg |
|
(weggefallen) |
|
§ 836hh |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ii |
|
(weggefallen) |
|
§ 836kk |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ll |
|
(weggefallen) |
|
§ 836mm |
|
(weggefallen) |
|
§ 836nn |
|
(weggefallen) |
|
§ 836oo |
|
(weggefallen) |
|
§ 836pp |
|
(weggefallen) |
|
§ 836qq |
|
(weggefallen) |
|
§ 836rr |
|
(weggefallen) |
|
§ 836ss |
|
(weggefallen) |
|
§ 837 |
|
(1) |
|
[1] Zur Überweisung einer
gepfändeten Forderung, für welche eine Hypothek besteht, genügt die
Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den
Gläubiger. |
|
[2] Ist die Ertheilung des
Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an
Zahlungsstatt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch
erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des
Überweisungsbeschlusses. |
|
(2) |
|
[1] Diese Vorschriften
finden keine Anwendung, soweit es sich um die Überweisung der
Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Leistungen handelt. |
|
[2] Das Gleiche gilt bei
einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung. |
|
(3) Bei einer
Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen
Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger
die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungsstatt
beantragt. |
|
§ 838 |
|
Wird eine durch ein
Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung
überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den
Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet
wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem
Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen
kann. |
|
§ 839 |
Ist in Gemäßheit des § 652 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen
nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der
Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. |
Ist in Gemäßheit des § [713] Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung
abzuwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen
nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, daß der
Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlege. |
§ 739 |
§ 839a |
|
(weggefallen) |
|
§ 840 |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der
Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der
Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des
Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet
anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; |
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet
anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
Forderung machen; |
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die
Forderung machen; |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung
bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
(2) |
(2) |
[1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen
muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. |
[1] Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen
muß in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. |
[2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden
Schaden. |
[2] Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den
aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden
Schaden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten
Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. |
[1] Die Erklärungen des Drittschuldners können bei
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten
Absatze bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. |
[2] Im ersteren Falle sind dieselben in die
Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben. |
[2] Im ersteren Falle sind dieselben in die
Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu
unterschreiben. |
§ 740 |
§ 841 |
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist
verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,
sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche
Zustellung erforderlich wird. |
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, ist
verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden,
sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche
Zustellung erforderlich wird. |
§ 741 |
§ 842 |
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm
zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem
Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. |
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm
zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem
Schuldner für den daraus entstehenden Schaden. |
§ 742 |
§ 843 |
[1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und
Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines
Anspruchs verzichten. |
[1] Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und
Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines
Anspruchs verzichten. |
[2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzustellende Erklärung. |
[2] Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem
Schuldner zuzustellende Erklärung. |
[3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner
zuzustellen. |
[3] Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner
zuzustellen. |
§ 743 |
§ 844 |
(1) Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder
eine betagte, oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von
einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten
verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung
eine andere Art der Verwerthung anordnen. |
(1) Ist die gepfändete Forderung eine bedingte oder
eine betagte, oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von
einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten
verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung
eine andere Art der Verwerthung anordnen. |
(2) Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage
stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine
Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
(2) Vor dem Beschlusse, durch welchen dem Antrage
stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine
Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich
wird. |
§ 744 |
§ 844a |
|
(weggefallen) |
|
§ 845 |
|
(1) |
(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf
Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den
Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die
Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit
der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu
zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder
Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben
zu enthalten. |
[1] Schon vor der
Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren
Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und
dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe,
zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht
an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den
Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere
der Einziehung derselben zu enthalten. |
|
[2] Der vorherigen
Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung
des Schuldtitels bedarf es nicht. |
(2) |
(2) |
[1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat
die Wirkung eines Arrestes (§ 810),
sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt
wird. |
[1] Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat
die Wirkung eines Arrestes (§ [930]), sofern die Pfändung der Forderung
innerhalb drei Wochen bewirkt wird. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Benachrichtigung zugestellt ist. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Benachrichtigung zugestellt ist. |
§ 745 |
§ 846 |
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die
Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben,
erfolgt nach den Vorschriften der §§ 730-744 unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Bestimmungen. |
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die
Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben,
erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829]-[845] unter Berücksichtigung der
nachfolgenden Bestimmungen. |
§ 746 |
§ 847 |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die
Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher
herauszugeben sei. |
(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die
Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher
herauszugeben sei. |
(2) Auf die Verwerthung der Sache finden die
Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen
Anwendung. |
(2) Auf die Verwerthung der Sache finden die
Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen
Anwendung. |
§ 747 |
§ 847a |
|
(weggefallen) |
|
§ 848 |
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen
auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei. |
(1) Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine
unbewegliche Sache betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen
auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu
bestellenden Sequester herauszugeben sei. |
|
(2) |
|
[1] Ist der Anspruch auf
Übertragung des Eigenthums gerichtet, so hat die Auflassung an den
Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. |
|
[2] Mit dem Übergange des
Eigenthums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine
Sicherungshypothek für seine Forderung. |
|
[3] Der Sequester hat die
Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. |
(2) Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene
Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche
Sachen geltenden Vorschriften bewirkt. |
(3) Die
Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für
die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden
Vorschriften bewirkt. |
§ 748 |
§ 849 |
Eine Überweisung der im § 745 bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt ist
unzulässig. |
Eine Überweisung der im § [846] bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt
ist unzulässig. |
§ 749 |
§ 850 |
(1) Der Pfändung sind nicht unterworfen: |
(1) Der Pfändung sind nicht unterworfen: |
1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
1869 S. 242 und 1871 S. 63); |
1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den
Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl.
1869 S. 242 und 1871 S. 63,
Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159); |
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden
Alimentenforderungen; |
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden
Alimentenforderungen und die nach § 844
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung einer solchen
Forderung zu entrichtende Geldrente; |
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein
Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und
Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur
Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seine Ehefrau und seine noch unversorgten Kinder
dieser Einkünfte bedarf; |
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein
Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und
Freigebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur
Bestreitung des nothdürftigen Unterhalts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten
Kinder dieser Einkünfte bedarf; |
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen,
insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen; |
4. die aus Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen,
insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen; |
5. der Sold und die Invalidenpension der
Unteroffiziere und der Soldaten; |
5. der Sold und die Invalidenpension der
Unteroffiziere und der Soldaten; |
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche
zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; |
6. das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche
zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst
gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; |
7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die
denselben aus Wittwen- und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die
Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen
invalider Arbeiter; |
7. die Pensionen der Wittwen und Waisen und die
denselben aus Wittwen- und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die
Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen
invalider Arbeiter; |
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte
und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen
Unterrichtsanstalten; die Pension
dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder
dauernden Ruhestand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen
zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt. |
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte
und Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen, sowie der Ärzte und Lehrer an öffentlichen Anstalten; die Pension dieser Personen nach
deren Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie
der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe- oder
Gnadengehalt. |
(2) Übersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das
Diensteinkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe
von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des
Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. |
(2) Übersteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das
Diensteinkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe
von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des
Mehrbetrags der Pfändung unterworfen. |
(3) Der Gehalt und die
Dienstbezüge der im Privatdienste dauernd angestellten Personen (§
4 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 21.
Juni 1869) sind nur soweit der Pfändung unterworfen, als der
Gesammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr
übersteigt. |
(3) Die nach § 843
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende
Geldrente ist nur soweit der Pfändung unterworfen, als der
Gesammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr
übersteigt. |
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze
ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie
wegen der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten
für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte
vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden
Unterhaltsbeiträge beantragt wird. |
[1] In den Fällen der beiden vorhergehenden Absätze
ist die Pfändung ohne Rücksicht auf den Betrag zulässig, wenn sie
wegen der den Verwandten, dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten
für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das diesem Zeitpunkte
vorausgehende letzte Vierteljahr kraft Gesetzes zu entrichtenden
Unterhaltsbeiträge beantragt wird. |
[2] Das Gleiche gilt in Ansehung der zu Gunsten
eines unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten
Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der
Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur
Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner
früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht
der Bezüge bedarf. |
[2] Das Gleiche gilt in Ansehung der zu Gunsten
eines unehelichen Kindes von dem Vater für den bezeichneten
Zeitraum kraft Gesetzes zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge; diese
Vorschrift findet jedoch insoweit keine Anwendung, als der
Schuldner zur Bestreitung seines nothdürftigen Unterhalts und zur
Erfüllung der ihm seinen Verwandten, seiner Ehefrau oder seiner
früheren Ehefrau gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht
der Bezüge bedarf. |
[3] Hierbei werden ausschließlich die Leistungen
berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des
unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten
erhoben ist, für die Zeit von dem Beginne des der Klage dieses
Berechtigten vorausgehenden letzten Vierteljahrs ab zu entrichten
sind. |
[3] Hierbei werden ausschließlich die Leistungen
berücksichtigt, welche vermöge einer solchen Unterhaltspflicht für
den nämlichen Zeitraum oder, falls die Klage zu Gunsten des
unehelichen Kindes nach der Klage eines Unterhaltsberechtigten
erhoben ist, für die Zeit von dem Beginne des der Klage dieses
Berechtigten vorausgehenden letzten Vierteljahrs ab zu entrichten
sind. |
(5) Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines
Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere,
Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfen
noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein
Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. |
(5) Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines
Dienstaufwandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere,
Militärärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unterworfen
noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein
Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen. |
§ 750 |
§ 850a |
|
(weggefallen) |
|
§ 850b |
|
(weggefallen) |
|
§ 850c |
|
(weggefallen) |
|
§ 850d |
|
(weggefallen) |
|
§ 850e |
|
(weggefallen) |
|
§ 850f |
|
(weggefallen) |
|
§ 851 |
|
(1) Eine Forderung ist in
Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit
unterworfen, als sie übertragbar ist. |
|
(2) Eine nach § 399 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit
gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete
Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. |
|
§ 852 |
|
(1) Der
Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn er
durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. |
|
(2) Das Gleiche gilt für
den nach § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Schenker
zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes. |
|
§ 853 |
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger
gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
eines Gläubigers, welchem die Forderung überwiesen wurde,
verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der
ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm
zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. |
Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger
gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen
eines Gläubigers, welchem die Forderung überwiesen wurde,
verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der
ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluß ihm
zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen. |
§ 751 |
§ 854 |
(1) |
(1) |
[1] Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist
der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben,
welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Beschlusse zur
Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. |
[1] Ist ein Anspruch, welcher eine bewegliche
körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist
der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers,
welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet, die Sache
unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse dem Gerichtsvollzieher herauszugeben,
welcher nach dem ihm zuerst zugestellten Beschlusse zur
Empfangnahme der Sache ermächtigt ist. |
[2] Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung
auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo
die Sache herauszugeben ist. |
[2] Hat der Gläubiger einen solchen
Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, so erfolgt dessen Ernennung
auf Antrag des Drittschuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo
die Sache herauszugeben ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der
Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen,
dessen Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. |
[1] Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht
ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder
eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen
betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der
Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht anzuzeigen,
dessen Beschluß dem Drittschuldner zuerst zugestellt ist. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
[2] Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich
beziehenden Schriftstücke beizufügen. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die
Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist. |
§ 752 |
§ 855 |
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so
ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet,
die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der belegenen
Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester
herauszugeben. |
Betrifft der Anspruch eine unbewegliche Sache, so
ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines
Gläubigers, welchem der Anspruch überwiesen wurde, verpflichtet,
die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm
zugestellten Beschlüsse an den von dem Amtsgerichte der belegenen
Sache ernannten oder auf seinen Antrag zu ernennenden Sequester
herauszugeben. |
§ 753 |
§ 856 |
(1) Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch
überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage
auf Erfüllung der nach den Bestimmungen der §§ 750-752 diesem obliegenden Verpflichtungen zu
erheben. |
(1) Jeder Gläubiger, welchem der Anspruch
überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage
auf Erfüllung der nach den Bestimmungen der §§ [853]-[855] diesem obliegenden Verpflichtungen
zu erheben. |
(2) Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch
gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits
als Streitgenosse anschließen. |
(2) Jeder Gläubiger, für welchen der Anspruch
gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits
als Streitgenosse anschließen. |
(3) Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche
die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen
haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
(3) Der Drittschuldner hat die Gläubiger, welche
die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen
haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
(4) Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite
über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und
gegen sämmtliche Gläubiger wirksam. |
(4) Die Entscheidung, welche in dem Rechtsstreite
über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und
gegen sämmtliche Gläubiger wirksam. |
(5) Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum
Termine zur mündlichen Verhandlung geladen ist, obgleich er von dem
Drittschuldner hätte geladen werden sollen, kann der Drittschuldner
sich auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen. |
(5) Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum
Termine zur mündlichen Verhandlung geladen ist, obgleich er von dem
Drittschuldner hätte geladen werden sollen, kann der Drittschuldner
sich auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen. |
§ 754 |
§ 857 |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in andere
Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung. |
(1) Auf die Zwangsvollstreckung in andere
Vermögensrechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden
Bestimmungen entsprechende Anwendung. |
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist
die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem
dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu
enthalten, zugestellt ist. |
(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist
die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem
dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu
enthalten, zugestellt ist. |
(3) |
(3) Ein unveräußerliches
Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung
insoweit unterworfen, als die Ausübung einem Anderen überlassen
werden kann. |
|
(4) |
[1] Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
Rechte, welche nur in Ansehung der
Ausübung veräußerlich sind,
besondere Anordnungen erlassen. |
[1] Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in
unveräußerliche Rechte,
deren Ausübung einem Anderen überlassen werden kann, besondere
Anordnungen erlassen. |
[2] Es kann insbesondere bei der
Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. |
[2] Es kann insbesondere bei der
Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung |
[3] In diesem Falle
wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den
Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des
Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. |
anordnen; in diesem
Falle wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an
den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des
Beschlusses bereits vorher bewirkt ist. |
(4) Ist die
Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese
Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. |
(5) Ist die
Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese
Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden. |
Zweiter Titel.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen |
(6) Auf die
Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine
Grundschuld oder eine Rentenschuld finden die Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für welche eine Hypothek
besteht, entsprechende Anwendung. |
§ 755 |
§ 858 |
(1) Für die
Zwangsvollstreckung in ein Grundstück ist
als |
(1) Auf die
Zwangsvollstreckung in den Antheil an
einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe (Schiffspart) finden
die Bestimmungen des § [857] mit folgenden Abweichungen
Anwendung. |
Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirke das Grundstück belegen
ist. |
(2) Als
Vollstreckungsgericht ist das
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke sich der Heimathshafen oder der Heimathsort des
Schiffes befindet. |
(2) Die
Zwangsvollstreckung |
(3) Dem Antrag auf
Anordnung der Veräußerung der Part ist ein Auszug aus dem
Schiffsregister beizufügen, der alle die Part betreffenden
Eintragungen enthält; der Auszug darf nicht älter als eine Woche
sein. |
|
(4) Der Pfändungsbeschluß
soll dem Korrespondentrheder zugestellt werden; die Pfändung
wird auch mit dieser Zustellung
wirksam. |
wird von diesem Gericht auf
Antrag angeordnet. |
(5) Das
Vollstreckungsgericht soll der Registerbehörde von
der Erlassung des Pfändungsbeschlusses
unverzüglich Mittheilung machen. |
§ 756 |
(6) |
(1) Ist es mit Rücksicht
auf die Grenzen verschiedener
Amtsgerichtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuständig sei, oder ist das Grundstück |
[1] Ergiebt der Auszug aus
dem Schiffsregister, daß die Part
mit einem Pfandrechte belastet ist, welches einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht,
so ist die Hinterlegung des Erlöses
anzuordnen. |
in den Bezirken
verschiedener Amtsgerichte belegen, so |
[2] Die Vertheilung des
Erlöses erfolgt in diesem Falle
nach den Bestimmungen der §§
[873]-[882]; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Part
eingetragen ist, sind nach dem Inhalte des Schiffsregisters in den
Theilungsplan aufzunehmen. |
|
§ 859 |
|
(1) |
ist auf Antrag |
[1] Der Antheil eines
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist
der Pfändung unterworfen. |
eines Betheiligten
von dem zunächst höheren Gericht
unter Berücksichtigung der im § 36
enthaltenen |
[2] Der Antheil
eines Gesellschafters an den einzelnen
zu dem Gesellschaftsvermögen
gehörenden Gegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen. |
Vorschriften eines dieser
Gerichte zum Vollstreckungsgerichte |
(2) Die gleichen
Vorschriften gelten für den Antheil
eines Miterben an dem Nachlaß und an den
einzelnen Nachlaßgegenständen. |
|
§ 860 |
|
(1) |
|
[1] Bei dem Güterstande
der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft
oder der Fahrnißgemeinschaft ist der Antheil eines der Ehegatten an
dem Gesammtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen
der Pfändung nicht unterworfen. |
|
[2] Das Gleiche gilt bei
der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Antheilen des
überlebenden Ehegatten und der Abkömmlinge. |
zu bestellen. |
(2) Nach der Beendigung
der Gemeinschaft ist der Antheil an dem Gesammtgute zu
Gunsten der Gläubiger des
Antheilsberechtigten der Pfändung unterworfen. |
|
§ 861 |
|
(1) |
|
[1] Das Recht, welches bei
dem Güterstande der Verwaltung und Nutznießung dem Ehemann an dem
eingebrachten Gute zusteht, ist der Pfändung nicht
unterworfen. |
|
[2] Die von dem Ehemann
erworbenen Früchte des eingebrachten Gutes sind der Pfändung nicht
unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der in den §§ 1384-1387 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Verpflichtungen des Ehemanns,
zur Erfüllung der ihm seiner Ehefrau, seiner früheren Ehefrau oder
seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden
Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen
Unterhalts erforderlich sind. |
(2) Dieselbe
Anordnung kann getroffen werden,
wenn |
(2) Der Widerspruch
kann auch von der Ehefrau nach § [766]
geltend gemacht werden. |
|
§ 862 |
|
(1) |
|
[1] Das Recht, welches dem
Vater oder der Mutter kraft der elterlichen Nutznießung an dem
Vermögen des Kindes zusteht, ist der Pfändung nicht
unterworfen. |
die Zwangsvollstreckung in
mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche |
[2] Das Gleiche gilt von
den ihnen nach den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehenden Ansprüchen, solange die Ansprüche nicht fällig sind. |
in verschiedenen
Amtsgerichtsbezirken belegen sind, beantragt wird. |
(2) Auf die Pfändung der
von dem Vater oder der Mutter kraft der elterlichen Nutznießung
erworbenen Früchte finden die Vorschriften des § [861] Abs. 1 Satz
2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die in
den §§ 1655, 1656 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten Ansprüche, wenn sie fällig sind,
den erworbenen Früchten
gleichstehen. |
|
(3) Der Widerspruch kann
auch von dem Kinde nach § [766] geltend gemacht werden. |
§ 757 |
§ 863 |
|
(1) |
|
[1] Ist der Schuldner als
Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung
eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der
Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem
Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen
Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und
zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich
sind. |
|
[2] Das Gleiche gilt, wenn
der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die
Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen
Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. |
(1) Die |
(2) Die
Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn
der Anspruch eines Nachlaßgläubigers oder ein auch dem Nacherben
oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend
gemacht wird. |
|
(3) Diese Vorschriften
finden entsprechende Anwendung, wenn der Antheil eines Abkömmlings
an dem Gesammtgute der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Abs.
1 bezeichneten Art unterliegt. |
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
einschließlich des mit derselben
verbundenen Aufgebots- und Vertheilungsverfahrens bestimmt sich
nach |
Zweiter Titel.
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen |
|
§ 864 |
den Landesgesetzen. |
(1) Der
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen
außer den Grundstücken die
Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, und die im Schiffsregister eingetragenen
Schiffe. |
(2) Nach den
Landesgesetzen bestimmt sich
insbesondere auch, |
(2) Die
Zwangsvollstreckung in den Bruchtheil eines Grundstücks oder einer Berechtigung
ist nur zulässig, wenn der Bruchtheil in dem Antheil eines
Miteigenthümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit
welchem der Bruchtheil als solcher belastet ist. |
|
§ 865 |
welche Sachen und
Rechte |
(1) Die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen umfaßt auch die
Gegenstände, auf welche sich bei
Grundstücken und Berechtigungen die
Hypothek, bei Schiffen das eingetragene Pfandrecht
erstreckt. |
|
(2) |
|
[1] Diese Gegenstände
können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet
werden. |
in Ansehung der
Zwangsvollstreckung zum
unbeweglichen Vermögen gehören,
inwiefern der |
[2] Im Übrigen unterliegen
sie der Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im
Wege der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen erfolgt
ist. |
|
§ 866 |
|
(1) Die
Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung
einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch
Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. |
Gläubiger berechtigt ist,
seine |
(2) Der Gläubiger
kann verlangen, daß eine dieser Maßregeln
allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. |
|
(3) |
|
[1] Auf Grund eines
Vollstreckungsbefehls findet die Eintragung einer
Sicherungshypothek nicht statt. |
|
[2] Auf Grund eines
anderen Schuldtitels darf eine Sicherungshypothek nur für eine den
Betrag von dreihundert Mark übersteigende Forderung
eingetragen werden; die Vorschriften der
§§ 4, 5 finden entsprechende Anwendung. |
|
§ 867 |
|
(1) |
Forderung in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und wie die
Eintragung zu bewirken ist. |
[1] Die Sicherungshypothek
wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung
ist auf dem vollstreckbaren Titel
zu vermerken. |
(3) |
[2] Mit der Eintragung
entsteht die Hypothek. |
[1] Entstehen in
dem |
[3] Das Grundstück haftet
auch für die dem Schuldner zur Last
fallenden Kosten der Eintragung. |
die Zwangsvollstreckung
betreffenden Verfahren Rechtsstreitigkeiten, welche in einem
besonderen Prozesse zu erledigen
sind, |
(2) Sollen mehrere
Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist
der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu vertheilen; die Größe der Theile bestimmt der
Gläubiger. |
|
§ 868 |
so erfolgt die
Erledigung nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes. |
(1) Wird durch eine
vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder
ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die
Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung
angeordnet, so erwirbt der
Eigenthümer des Grundstücks die Hypothek. |
[2] |
(2) Das Gleiche gilt, wenn
durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung
der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten
Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung
der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung erfolgt. |
|
§ 869 |
|
Die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung werden durch ein besonderes Gesetz
geregelt. |
|
§ 870 |
Auf Vertheilungsstreitigkeiten finden die
§§ 765-768 entsprechende
Anwendung. |
(1) Auf
die Zwangsvollstreckung in eine
Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften gelten, finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in
Grundstücke entsprechende Anwendung. |
|
(2) Die
Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff erfolgt nur durch
Zwangsversteigerung. |
|
§ 871 |
|
Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn ein Anderer als
der Eigenthümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn
kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse
dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der
Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die
Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften der
Reichsgesetze geregelt ist. |
Dritter Titel. Vertheilungsverfahren |
Dritter Titel. Vertheilungsverfahren |
§ 758 |
§ 871a |
|
(weggefallen) |
|
§ 871b |
|
(weggefallen) |
|
§ 872 |
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag
hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger
nicht hinreicht. |
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag
hinterlegt ist, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger
nicht hinreicht. |
§ 759 |
§ 873 |
Das zuständige Amtsgericht (§§ 728, 750-752) hat nach Eingang der Anzeige über
die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung
zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an
Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen
einzureichen. |
Das zuständige Amtsgericht (§§ [827], [853], [854]) hat nach Eingang der
Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die
Aufforderung zu erlassen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der
Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen
einzureichen. |
§ 760 |
§ 874 |
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
dem Gericht ein Theilungsplan angefertigt. |
(1) Nach Ablauf der zweiwöchigen Fristen wird von
dem Gericht ein Theilungsplan angefertigt. |
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von
dem Bestande der Masse vorweg in Abzug zu bringen. |
(2) Der Betrag der Kosten des Verfahrens ist von
dem Bestande der Masse vorweg in Abzug zu bringen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur
Anfertigung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung
nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen
berechnet. |
[1] Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur
Anfertigung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung
nicht nachgekommen ist, wird nach der Anzeige und deren Unterlagen
berechnet. |
[2] Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht statt. |
[2] Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung
findet nicht statt. |
§ 761 |
§ 875 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat zur Erklärung über den
Theilungsplan sowie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu
bestimmen. |
[1] Das Gericht hat zur Erklärung über den
Theilungsplan sowie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu
bestimmen. |
[2] Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor
dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der
Betheiligten niedergelegt werden. |
[2] Der Theilungsplan muß spätestens drei Tage vor
dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der
Betheiligten niedergelegt werden. |
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist
nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Zustellung erfolgen müßte. |
(2) Die Ladung des Schuldners zu dem Termin ist
nicht erforderlich, wenn sie durch Zustellung im Ausland oder durch
öffentliche Zustellung erfolgen müßte. |
§ 762 |
§ 876 |
[1] Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den
Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. |
[1] Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den
Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. |
[2] Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei
demselben betheiligte Gläubiger sofort zu erklären. |
[2] Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder bei
demselben betheiligte Gläubiger sofort zu erklären. |
[3] Wird der Widerspruch von den Betheiligten als
begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande,
so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. |
[3] Wird der Widerspruch von den Betheiligten als
begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande,
so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. |
[4] Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so
erfolgt die Ausführung des Plans insoweit, als der Plan durch den
Widerspruch nicht betroffen wird. |
[4] Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so
erfolgt die Ausführung des Plans insoweit, als der Plan durch den
Widerspruch nicht betroffen wird. |
§ 763 |
§ 877 |
(1) Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine
weder erschienen ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte
Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung
des Plans einverstanden sei. |
(1) Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine
weder erschienen ist noch vor dem Termine bei dem Gerichte
Widerspruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung
des Plans einverstanden sei. |
(2) Ist ein in dem Termine nicht erschienener
Gläubiger bei dem Widerspruche betheiligt, welchen ein anderer
Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen
Widerspruch nicht als begründet anerkenne. |
(2) Ist ein in dem Termine nicht erschienener
Gläubiger bei dem Widerspruche betheiligt, welchen ein anderer
Gläubiger erhoben hat, so wird angenommen, daß er diesen
Widerspruch nicht als begründet anerkenne. |
§ 764 |
§ 878 |
(1) |
(1) |
[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne
vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, welche
mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen
die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. |
[1] Der widersprechende Gläubiger muß ohne
vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, welche
mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen
die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die
Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch
angeordnet. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist wird die
Ausführung des Plans ohne Rücksicht auf den Widerspruch
angeordnet. |
(2) Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane
widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher
einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage
geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch
die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. |
(2) Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane
widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher
einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage
geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch
die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. |
§ 765 |
§ 879 |
(1) Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und,
wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht
gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das
Vertheilungsgericht seinen Sitz hat. |
(1) Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und,
wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht
gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in dessen Bezirke das
Vertheilungsgericht seinen Sitz hat. |
(2) Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen
zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalte der erhobenen
und in dem Termine nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch
nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht die
sämmtlichen betheiligten Gläubiger vereinbaren, daß das
Vertheilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle. |
(2) Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen
zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalte der erhobenen
und in dem Termine nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch
nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht die
sämmtlichen betheiligten Gläubiger vereinbaren, daß das
Vertheilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle. |
§ 766 |
§ 880 |
[1] In dem Urtheile, durch welches über einen
erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen,
an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Theil der
Masse auszuzahlen sei. |
[1] In dem Urtheile, durch welches über einen
erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen,
an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Theil der
Masse auszuzahlen sei. |
[2] Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist
die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites
Vertheilungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen. |
[2] Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist
die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites
Vertheilungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen. |
§ 767 |
§ 881 |
Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden
Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als
zurückgenommen anzusehen sei. |
Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden
Gläubiger ist dahin zu erlassen, daß der Widerspruch als
zurückgenommen anzusehen sei. |
§ 768 |
§ 882 |
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die
Auszahlung oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem
Vertheilungsgericht angeordnet. |
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die
Auszahlung oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem
Vertheilungsgericht angeordnet. |
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen |
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung zur
Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen |
§ 769 |
§ 883 |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder
von bestimmten beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, so
sind dieselben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben. |
(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder
von bestimmten beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, so
sind dieselben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem
Gläubiger zu übergeben. |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht
vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des
Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache
nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(2) Wird die herauszugebende Sache nicht
vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des
Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: daß er die Sache
nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. |
(3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
(3) Das Gericht kann eine der Lage der Sache
entsprechende Änderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen. |
§ 770 |
§ 884 |
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die
Vorschrift des § 769 Abs. 1
entsprechende Anwendung. |
Hat der Schuldner eine bestimmte Quantität
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leisten, so findet die
Vorschrift des § [883] Abs. 1
entsprechende Anwendung. |
§ 771 |
§ 885 |
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder
ein bewohntes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen,
so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu
setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. |
(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder
ein bewohntes Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen,
so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu
setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. |
(2) Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher
weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist,
einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen
Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. |
(2) Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenstand der
Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher
weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist,
einem Bevollmächtigten desselben oder einer zur Familie des
Schuldners gehörigen oder in dieser Familie dienenden erwachsenen
Person übergeben oder zur Verfügung gestellt. |
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der
bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder
anderweit in Verwahrung zu bringen. |
(3) Ist weder der Schuldner noch eine der
bezeichneten Personen anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher die
Sachen auf Kosten des Schuldners in das Pfandlokal zu schaffen oder
anderweit in Verwahrung zu bringen. |
(4) Verzögert der Schuldner die Abforderung, so
kann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen. |
(4) Verzögert der Schuldner die Abforderung, so
kann das Vollstreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die
Hinterlegung des Erlöses anordnen. |
§ 772 |
§ 886 |
Befindet sich eine herauszugebende Sache im
Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den
Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung einer Geldforderung
betreffen. |
Befindet sich eine herauszugebende Sache im
Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den
Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
betreffen. |
§ 773 |
§ 887 |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten
erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster
Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen. |
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten
erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster
Instanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die
Handlung vornehmen zu lassen. |
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurtheilen, welche
durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des
Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen
größeren Kostenaufwand verursacht. |
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den
Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurtheilen, welche
durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des
Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen
größeren Kostenaufwand verursacht. |
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung. |
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der
Herausgabe oder Leistung von Sachen finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung. |
§ 774 |
§ 888 |
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen
des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster
Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung
durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von fünfzehnhundert Mark
oder durch Haft anzuhalten sei. |
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen
des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster
Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung
durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von fünfzehnhundert Mark
oder durch Haft anzuhalten sei. |
(2) Diese Bestimmung kommt im Falle der
Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht
und im Falle der Verurtheilung zur Herstellung des ehelichen
Lebens nur insoweit zur Anwendung, als |
(2) Diese Bestimmung kommt im Falle der
Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurtheilung zur Herstellung
des ehelichen Lebens und im Falle der
Verurtheilung zur Leistung von
Diensten aus einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung. |
|
§ 889 |
|
(1) |
die Landesgesetze |
[1] Ist der Schuldner auf
Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Leistung eines
Offenbarungseides verurtheilt, so erfolgt die Eidesleistung vor dem Prozeßgericht erster
Instanz. |
|
[2] Auf die Abnahme des
Eides finden die Vorschriften der §§ [478]-[484]
Anwendung. |
|
(2) |
|
[1] Erscheint der
Schuldner in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine nicht oder
verweigert er die Eidesleistung, so
ist nach § [888] zu verfahren. |
die Erzwingung der Herstellung des ehelichen Lebens für zulässig erklären. |
[2] Ist der Schuldner
zur Erzwingung der Eidesleistung in
Haft genommen, so finden die Vorschriften des § [902] Anwendung. |
§ 775 |
§ 890 |
(1) |
(1) |
[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung
zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis
zu sechs Monaten zu verurtheilen. |
[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung
zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer
Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf
Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis
zu sechs Monaten zu verurtheilen. |
[2] Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft
nicht übersteigen. |
[2] Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft
nicht übersteigen. |
(2) Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung
vorausgehen, welche, wenn sie in dem die Verpflichtung
aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem
Prozeßgericht erster Instanz erlassen wird. |
(2) Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung
vorausgehen, welche, wenn sie in dem die Verpflichtung
aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem
Prozeßgericht erster Instanz erlassen wird. |
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des
Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere
Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt
werden. |
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des
Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere
Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt
werden. |
§ 776 |
§ 891 |
[1] Die in Gemäßheit der §§ 773-775 zu erlassenden Entscheidungen können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[1] Die in Gemäßheit der §§ [887]-[890] zu erlassenden Entscheidungen
können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu
hören. |
[2] Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu
hören. |
§ 777 |
§ 892 |
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der §§ 773, 775 zu dulden hat, so kann der Gläubiger
zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen,
welcher nach den Bestimmungen des § 678 Abs. 3 zu verfahren hat. |
Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme
einer Handlung, welche er nach den Bestimmungen der §§ [887], [890] zu dulden hat, so kann der
Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher
zuziehen, welcher nach den Bestimmungen des § [758] Abs. 3 und des §
[759] zu verfahren hat. |
§ 778 |
§ 893 |
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird
das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse
zu verlangen. |
(1) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird
das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leistung des Interesse
zu verlangen. |
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der
Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz
geltend zu machen. |
(2) Den Anspruch auf Leistung des Interesse hat der
Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erster Instanz
geltend zu machen. |
§ 779 |
§ 894 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben,
sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. |
[1] Ist der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurtheilt, so gilt die Erklärung als abgegeben,
sobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. |
[2] Ist die Willenserklärung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
nach den Bestimmungen der §§ 664,
666 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen
Urtheils ertheilt ist. |
[2] Ist die Willenserklärung von einer
Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald
nach den Bestimmungen der §§ [726],
[730] eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen
Urtheils ertheilt ist. |
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im
Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur
Anwendung. |
(2) Die Vorschrift des ersten Absatzes kommt im
Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur
Anwendung. |
|
§ 895 |
|
Ist durch ein vorläufig
vollstreckbares Urtheil der Schuldner zur Abgabe einer
Willenserklärung verurtheilt, auf Grund deren eine Eintragung in
das Grundbuch oder das Schiffsregister erfolgen soll, so gilt die
Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als
bewilligt. |
|
§ 896 |
|
Soll auf Grund eines
Urtheils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine
Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen
werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die
Ertheilung der im § [792] bezeichneten Urkunden verlangen, soweit
er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung
bedarf. |
|
§ 897 |
|
(1) Ist der Schuldner zur
Übertragung des Eigenthums oder zur Bestellung eines Rechts an
einer beweglichen Sache verurtheilt, so gilt die Übergabe der Sache
als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache zum Zwecke der
Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. |
|
(2) Das Gleiche gilt, wenn
der Schuldner zur Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder
Rentenschuld oder zur Abtretung oder Belastung einer
Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld verurtheilt ist,
für die Übergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldbriefs. |
|
§ 898 |
|
Auf einen Erwerb, der sich
nach den §§ [894], [897] vollzieht, finden die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, Anwendung. |
Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft |
Vierter Abschnitt. Offenbarungseid und Haft |
§ 780 |
§ 899 |
Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. |
Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. |
§ 781 |
§ 900 |
(1) Das Verfahren beginnt mit der Ladung des
Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides. |
(1) Das Verfahren beginnt mit der Ladung des
Schuldners zur Leistung des Offenbarungseides. |
|
(2) Die Anwesenheit des
Gläubigers in dem Termin ist nicht erforderlich. |
(2) |
(3) |
[1] Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur
Leistung des Eides, so ist von dem Gerichte durch Urtheil über den Widerspruch zu
entscheiden. |
[1] Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur
Leistung des Eides, so ist von dem Gerichte durch Beschluß über den Widerspruch zu
entscheiden. |
[2] Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft des Urtheils. |
[2] Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung; das
Vollstreckungsgericht kann jedoch die Eidesleistung vor Eintritt
der Rechtskraft anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch
rechtskräftig verworfen ist. |
§ 782 |
§ 901 |
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung
des Offenbarungseides bestimmten Termine nicht erscheint oder die
Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur
Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen. |
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung
des Offenbarungseides bestimmten Termine nicht erscheint oder die
Leistung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur
Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft anzuordnen. |
§ 783 |
§ 902 |
(1) |
(1) |
[1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei
dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid
abzunehmen. |
[1] Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei
dem Amtsgerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid
abzunehmen. |
[2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. |
[2] Dem Antrag ist ohne Verzug stattzugeben. |
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus
der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß
gesetzt. |
(2) Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus
der Haft entlassen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß
gesetzt. |
§ 784 |
§ 903 |
Ein Schuldner, welcher den im § 711 erwähnten Offenbarungseid geleistet hat, ist
zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger
gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er
später Vermögen erworben habe. |
(1) Ein Schuldner,
welcher den im § [807] erwähnten
Offenbarungseid geleistet hat, ist zur nochmaligen Leistung des
Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß er später Vermögen erworben habe. |
|
(2) Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn seit der Eidesleistung fünf Jahre
verstrichen sind. |
§ 785 |
§ 904 |
Die Haft ist unstatthaft: |
Die Haft ist unstatthaft: |
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden
Versammlung während der Sitzungsperiode, sofern nicht die
Versammlung die Vollstreckung genehmigt; |
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden
Versammlung während der Sitzungsperiode, sofern nicht die
Versammlung die Vollstreckung genehmigt; |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Kriegsfahrzeuges gehören; |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten
Kriegsfahrzeuges gehören; |
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und
alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das
Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. |
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und
alle übrigen auf einem Seeschiff angestellten Personen, wenn das
Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. |
§ 786 |
§ 905 |
Die Haft wird unterbrochen: |
Die Haft wird unterbrochen: |
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden
Versammlung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung
die Freilassung verlangt; |
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden
Versammlung für die Dauer der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung
die Freilassung verlangt; |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug
einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse. |
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen
Truppentheil oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahrzeug
einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse. |
§ 787 |
§ 906 |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr
ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft
nicht vollstreckt werden. |
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die
Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr
ausgesetzt wird, darf, so lange dieser Zustand dauert, die Haft
nicht vollstreckt werden. |
§ 788 |
§ 907 |
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in
welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich
befinden. |
Die Haft wird in einem Raume vollstreckt, in
welchem nicht zugleich Untersuchungs- oder Strafgefangene sich
befinden. |
§ 789 |
§ 908 |
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen
Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. |
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen
Haftbefehl zu erlassen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und
der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. |
§ 790 |
§ 909 |
[1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. |
[1] Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch
einen Gerichtsvollzieher. |
[2] Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem
Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt
werden. |
[2] Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem
Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgetheilt
werden. |
§ 791 |
§ 910 |
[1] Vor der Verhaftung eines Beamten, eines
Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten
ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher
Anzeige zu machen. |
[1] Vor der Verhaftung eines Beamten, eines
Geistlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanstalten
ist der vorgesetzten Dienstbehörde von dem Gerichtsvollzieher
Anzeige zu machen. |
[2] Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die
vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners
gesorgt hat. |
[2] Die Verhaftung darf erst erfolgen, nachdem die
vorgesetzte Behörde für die dienstliche Vertretung des Schuldners
gesorgt hat. |
[3] Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die
erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher
hiervon in Kenntniß zu setzen. |
[3] Die Behörde ist verpflichtet, ohne Verzug die
erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher
hiervon in Kenntniß zu setzen. |
§ 792 |
§ 911 |
[1] Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die
Haft entstehen, einschließlich der Verpflegungskosten von Monat zu
Monat vorauszuzahlen. |
[1] Der Gläubiger hat die Kosten, welche durch die
Haft entstehen, einschließlich der Verpflegungskosten von Monat zu
Monat vorauszuzahlen. |
[2] Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß
ist unstatthaft, wenn nicht mindestens für einen Monat die Zahlung
geleistet ist. |
[2] Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß
ist unstatthaft, wenn nicht mindestens für einen Monat die Zahlung
geleistet ist. |
[3] Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum
Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen sie geleistet ist,
so wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. |
[3] Wird die Zahlung nicht spätestens bis zum
Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen sie geleistet ist,
so wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlassen. |
[4] Gegen den Schuldner, welcher aus diesem Grunde
oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlassen ist,
findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft
nicht statt. |
[4] Gegen den Schuldner, welcher aus diesem Grunde
oder ohne sein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlassen ist,
findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft
nicht statt. |
§ 793 |
§ 912 |
Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militärperson vollstreckt werden, so hat
das Gericht die vorgesetzte Militärbehörde um die Vollstreckung zu
ersuchen. |
Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Militärperson vollstreckt werden, so hat
das Gericht die vorgesetzte Militärbehörde um die Vollstreckung zu
ersuchen. |
§ 794 |
§ 913 |
[1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen. |
[1] Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht
übersteigen. |
[2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner
von Amtswegen aus der Haft entlassen. |
[2] Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner
von Amtswegen aus der Haft entlassen. |
§ 795 |
§ 914 |
Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des
im § 711 erwähnten Offenbarungseides
eine Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag
eines anderen Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch
Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Schuldner später Vermögen erworben habe. |
(1) Ein Schuldner,
gegen welchen wegen Verweigerung des im § [807] erwähnten Offenbarungseides eine Haft von
sechs Monaten vollstreckt ist, kann auch auf Antrag eines anderen
Gläubigers von neuem zur Leistung dieses Eides durch Haft nur
angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner
später Vermögen erworben habe. |
|
(2) Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn seit der Beendigung der Haft fünf
Jahre verstrichen sind. |
|
§ 915 |
|
(1) |
|
[1] Das
Vollstreckungsgericht hat ein Verzeichniß derjenigen Personen zu
führen, welche vor ihm den im § [807] erwähnten Offenbarungseid
geleistet haben oder gegen welche wegen Verweigerung des Eides die
Haft angeordnet ist. |
|
[2] Die Vollstreckung
einer Haft ist in dem Verzeichnisse zu vermerken, wenn sie sechs
Monate gedauert hat. |
|
(2) Nach Ablauf der im §
[903] Abs. 2 oder der im § [914] Abs. 2 bezeichneten Frist ist die
Eintragung dadurch zu löschen, daß der Name unkenntlich gemacht
wird. |
|
(3) Die Einsicht des
Verzeichnisses ist Jedem gestattet. |
Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige
Verfügungen |
Fünfter Abschnitt. Arrest und einstweilige
Verfügungen |
§ 796 |
§ 916 |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, welcher
in eine Geldforderung übergehen kann. |
(1) Der Arrest findet zur Sicherung der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen
wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, welcher
in eine Geldforderung übergehen kann. |
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Anspruch
ein betagter ist. |
(2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der
Anspruch ein betagter oder ein bedingter
ist, es sei denn, daß der bedingte Anspruch wegen der entfernten
Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen
Vermögenswerth nicht hat. |
§ 797 |
§ 917 |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des
Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu
besorgen ist, daß ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des
Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. |
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es
anzusehen, wenn das Urtheil im Auslande vollstreckt werden
müßte. |
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es
anzusehen, wenn das Urtheil im Auslande vollstreckt werden
müßte. |
§ 798 |
§ 918 |
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Schuldners zu sichern. |
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt,
wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in
das Vermögen des Schuldners zu sichern. |
§ 799 |
§ 919 |
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer
persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. |
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das
Gericht der Hauptsache als das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirke der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer
persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich befindet. |
§ 800 |
§ 920 |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs
unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die
Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. |
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs
unter Angabe des Geldbetrags oder des Geldwerths sowie die
Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. |
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft
zu machen. |
(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft
zu machen. |
(3) Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
(3) Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu
Protokoll erklärt werden. |
§ 801 |
§ 921 |
(1) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(1) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem
Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird. |
[1] Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder
der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen,
sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem
Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird. |
[2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer
solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der
Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. |
[2] Es kann die Anordnung des Arrestes von einer
solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der
Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind. |
§ 802 |
§ 922 |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im
Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil,
anderenfalls durch Beschluß. |
(1) Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im
Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil,
anderenfalls durch Beschluß. |
(2) Den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat,
zustellen zu lassen. |
(2) Den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arrest erwirkt hat,
zustellen zu lassen. |
(3) Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch
zurückgewiesen oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich
erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. |
(3) Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch
zurückgewiesen oder vorgängige Sicherheitsleistung für erforderlich
erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzutheilen. |
§ 803 |
§ 923 |
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag
festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des
Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des
vollzogenen Arrestes berechtigt wird. |
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag
festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des
Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des
vollzogenen Arrestes berechtigt wird. |
§ 804 |
§ 924 |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, findet Widerspruch statt. |
(1) Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest
angeordnet wird, findet Widerspruch statt. |
(2) Die widersprechende Partei hat den Gegner unter
Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes
geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
(2) Die widersprechende Partei hat den Gegner unter
Mittheilung der Gründe, welche sie für die Aufhebung des Arrestes
geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden. |
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die
Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. |
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die
Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. |
§ 805 |
§ 925 |
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. |
(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die
Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurtheil zu entscheiden. |
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder
theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die
Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer nach freiem
Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig machen. |
(2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder
theilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die
Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer nach freiem
Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig machen. |
§ 806 |
§ 926 |
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das
Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung
anzuordnen, daß die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. |
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das
Arrestgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung
anzuordnen, daß die Partei, welche den Arrestbefehl erwirkt hat,
binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. |
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so
ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil
auszusprechen. |
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so
ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurtheil
auszusprechen. |
§ 807 |
§ 927 |
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann
wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des
Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem
Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung die Aufhebung des
Arrestes beantragt werden. |
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann
wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des
Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem
Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung die Aufhebung des
Arrestes beantragt werden. |
(2) Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu
erlassen; sie erfolgt durch das Gericht, welches den Arrest
angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das
Gericht der Hauptsache. |
(2) Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu
erlassen; sie erfolgt durch das Gericht, welches den Arrest
angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das
Gericht der Hauptsache. |
§ 808 |
§ 928 |
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen
enthalten. |
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen
enthalten. |
§ 809 |
§ 929 |
(1) Arrestbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur in dem
Falle, wenn nach Erlassung der
Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seiten des
Gläubigers oder des Schuldners
eingetreten ist. |
(1) Arrestbefehle bedürfen der
Vollstreckungsklausel nur, wenn die
Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehle
bezeichneten Gläubiger oder
gegen einen anderen als den in dem Befehle
bezeichneten Schuldner erfolgen soll. |
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist
unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet
oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging, zugestellt ist,
zwei Wochen verstrichen sind. |
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist
unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet
oder der Partei, auf deren Gesuch derselbe erging, zugestellt ist,
zwei Wochen verstrichen sind. |
(3) |
(3) |
[1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des
Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. |
[1] Die Vollziehung ist vor der Zustellung des
Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. |
[2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die
Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor
Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist
erfolgt. |
[2] Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die
Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor
Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatze bestimmten Frist
erfolgt. |
§ 810 |
§ 930 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches
Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. |
[1] Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches
Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. |
[2] Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im §
709 bestimmten Wirkungen. |
[2] Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen
wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im §
[804] bestimmten Wirkungen. |
[3] Für die Pfändung einer Forderung ist das
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. |
[3] Für die Pfändung einer Forderung ist das
Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. |
(2) Gepfändetes Geld und ein im
Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des
Erlöses werden hinterlegt. |
(2) Gepfändetes Geld und ein im
Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des
Erlöses werden hinterlegt. |
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung ausgesetzt ist oder
wenn ihre Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde,
versteigert und der Erlös hinterlegt werde. |
(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag
anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung ausgesetzt ist oder
wenn ihre Aufbewahrung unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde,
versteigert und der Erlös hinterlegt werde. |
§ 811 |
§ 931 |
Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen bestimmt |
(1) Die
Vorschriften des § [930] gelten auch für
die Vollziehung des Arrestes in ein
Schiff, das im Schiffsregister eingetragen ist. |
|
(2) Ist zur Zeit der
Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes eingeleitet,
so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes
als erste Pfändung im Sinne des § [826]; die Abschrift des
Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht
einzureichen. |
|
(3) |
|
[1] Das Arrestpfandrecht
wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister eingetragen;
der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag
zu bezeichnen, für welchen das Schiff haftet. |
|
[2] Im Übrigen finden die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch
Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an einem Schiffe
Anwendung. |
|
§ 932 |
sich nach den
Landesgesetzen. |
(1) Die Vollziehung des
Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche
die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer
Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § [923] festgestellte Geldbetrag ist als der
Höchstbetrag zu bezeichnen, für welchen das Grundstück oder die
Berechtigung haftet. |
|
(2) Im Übrigen finden die
Vorschriften der §§ [867], [868] Anwendung. |
|
(3) Der Antrag auf
Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § [929] Abs. 2, 3 als
Vollziehung des Arrestbefehls. |
§ 812 |
§ 933 |
Die Vollziehung des persönlichen
Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach
den Vorschriften der §§ 785-794 und,
wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit
erfolgt, nach den vom Arrestgerichte zu treffenden besonderen
Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend
sind. |
[1] Die Vollziehung
des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch
Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ [904]-[913] und, wenn sie durch sonstige
Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom
Arrestgerichte zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die
Beschränkungen der Haft maßgebend sind. |
|
[2] In den Haftbefehl ist
der nach § [923] festgestellte Geldbetrag aufzunehmen. |
§ 813 |
§ 934 |
(1) Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen
Hinterlegung des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags
erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. |
(1) Die Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen
Hinterlegung des in dem Arrestbefehle festgestellten Geldbetrags
erfolgt von dem Vollstreckungsgerichte. |
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung
des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere
Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. |
(2) Das Vollstreckungsgericht kann die Aufhebung
des Arrestes auch anordnen, wenn die Fortdauer besondere
Aufwendungen erfordert und die Partei, auf deren Gesuch der Arrest
verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorschießt. |
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(3) Die in diesem Paragraphen erwähnten
Entscheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung
erfolgen. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest
aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
(4) Gegen den Beschluß, durch welchen der Arrest
aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt. |
§ 814 |
§ 935 |
Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den
Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des
Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. |
Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den
Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch
eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des
Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. |
§ 815 |
§ 936 |
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das
weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von
Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
enthalten. |
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das
weitere Verfahren finden die Vorschriften über die Anordnung von
Arresten und über das Arrestverfahren entsprechende Anwendung,
soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften
enthalten. |
§ 816 |
§ 937 |
(1) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist
das Gericht der Hauptsache zuständig. |
(1) Für die Erlassung einstweiliger Verfügungen ist
das Gericht der Hauptsache zuständig. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
§ 817 |
§ 938 |
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich
sind. |
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen,
welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich
sind. |
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung
geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird. |
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer
Sequestration sowie darin bestehen, daß dem Gegner eine Handlung
geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder
Verpfändung eines Grundstücks untersagt wird. |
§ 818 |
§ 939 |
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung
einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet
werden. |
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung
einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet
werden. |
§ 819 |
§ 940 |
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der
Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältniß zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei
dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nöthig erscheint. |
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der
Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältniß zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei
dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachtheile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen
nöthig erscheint. |
§ 820 |
§ 941 |
|
Hat auf Grund der
einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch oder das
Schiffsregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das
Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu
ersuchen. |
|
§ 942 |
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirke sich der Streitgegenstand befindet, eine
einstweilige Verfügung erlassen, unter Bestimmung einer Frist,
innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die
Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der
Hauptsache zu laden ist. |
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in
dessen Bezirke sich der Streitgegenstand befindet, eine
einstweilige Verfügung erlassen, unter Bestimmung einer Frist,
innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die
Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung vor das Gericht der
Hauptsache zu laden ist. |
|
(2) |
|
[1] Die einstweilige
Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch
gegen die Richtigkeit des Grundbuchs oder des Schiffsregisters
eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht, in dessen
Bezirke das Grundstück belegen ist oder der Heimathshafen oder der
Heimathsort des Schiffes sich befindet, erlassen werden, auch wenn
der Fall für dringlich nicht erachtet wird. |
|
[2] Die Bestimmung der im
Abs. 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu
erfolgen. |
(2) Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das
Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben. |
(3) Nach
fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die
erlassene Verfügung aufzuheben. |
(3) Die in diesem
Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
(4) Die in diesem
Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
§ 821 |
§ 943 |
Als Gericht der Hauptsache im Sinne der
Bestimmungen dieses Abschnitts ist das Gericht erster Instanz und,
wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das
Berufungsgericht anzusehen. |
(1) Als Gericht der
Hauptsache im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts ist das
Gericht erster Instanz und, wenn die Hauptsache in der
Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht anzusehen. |
§ 822 |
(2) Das Gericht der
Hauptsache ist für die nach § [109]
zu treffenden Anordnungen ausschließlich zuständig, wenn die
Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist. |
|
§ 944 |
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die
in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des
Gerichts entscheiden. |
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die
in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine
vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des
Gerichts entscheiden. |
|
§ 945 |
|
Erweist sich die Anordnung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an
ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des §
[926] Abs. 2 oder des § [942] Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei,
welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den
Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten
Maßregel oder dadurch entsteht, daß er Sicherheit leistet, um die
Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu
erwirken. |
Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren |
Neuntes Buch. Aufgebotsverfahren |
§ 823 |
§ 946 |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß
die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat,
nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt. |
(1) Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß
die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat,
nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt. |
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das
Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |
(2) Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das
Gesetz bestimmte Gericht zuständig. |
§ 824 |
§ 947 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsschreibers gestellt werden. |
[1] Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokolle
des Gerichtsschreibers gestellt werden. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
[2] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche
Verhandlung erfolgen. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
Aufgebot zu erlassen. |
[1] Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das
Aufgebot zu erlassen. |
[2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: |
[2] In dasselbe ist insbesondere aufzunehmen: |
1. die Bezeichnung des Antragstellers; |
1. die Bezeichnung des Antragstellers; |
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte
spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; |
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte
spätestens im Aufgebotstermine anzumelden; |
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche
eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; |
3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile, welche
eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt; |
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins. |
§ 825 |
§ 948 |
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung
in den Deutschen Reichsanzeiger, außerdem aber, sofern nicht das
Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung
getroffen hat, nach den im § 187 für
Ladungen gegebenen Vorschriften. |
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung
in den Deutschen Reichsanzeiger, außerdem aber, sofern nicht das
Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung
getroffen hat, nach den im § [204]
für Ladungen gegebenen Vorschriften. |
§ 826 |
§ 949 |
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem
Orte der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle
wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen
nicht eingehalten sind. |
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem
Orte der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle
wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen
nicht eingehalten sind. |
§ 827 |
§ 950 |
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder
die erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger
erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindestens
sechs Wochen liegen. |
Zwischen dem Tage, an welchem die Einrückung oder
die erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger
erfolgt ist, und dem Aufgebotstermine muß, sofern das Gesetz nicht
eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen
liegen. |
§ 828 |
§ 951 |
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des
Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils
erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen. |
Eine Anmeldung, welche nach dem Schlusse des
Aufgebotstermins, jedoch vor Erlassung des Ausschlußurtheils
erfolgt, ist als eine rechtzeitige anzusehen. |
§ 829 |
§ 952 |
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher
Sitzung auf Antrag zu erlassen. |
(1) Das Ausschlußurtheil ist in öffentlicher
Sitzung auf Antrag zu erlassen. |
|
(2) Einem in der Sitzung
gestellten Antrage wird ein Antrag gleichgeachtet, welcher vor dem
Aufgebotstermine schriftlich gestellt oder zum Protokolle des
Gerichtsschreibers erklärt worden ist. |
(2) Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere
Ermittelung, insbesondere die eidliche Versicherung der Wahrheit einer
Behauptung des Antragstellers angeordnet werden. |
(3) Vor Erlassung
des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbesondere die
Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers
an Eidesstatt, angeordnet
werden. |
(3) Gegen den
Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des
Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen
und Vorbehalte, welche dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet
sofortige Beschwerde statt. |
(4) Gegen den
Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des
Ausschlußurtheils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen
und Vorbehalte, welche dem Ausschlußurtheile beigefügt sind, findet
sofortige Beschwerde statt. |
§ 830 |
§ 953 |
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem
Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht
bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das
Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das
angemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurtheile das
angemeldete Recht vorzubehalten. |
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem
Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht
bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das
Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das
angemeldete Recht auszusetzen, oder in dem Ausschlußurtheile das
angemeldete Recht vorzubehalten. |
§ 831 |
§ 954 |
[1] Ist der
Antragsteller in dem Aufgebotstermine nicht
erschienen, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu
bestimmen. |
[1] Wenn der
Antragsteller weder in dem
Aufgebotstermin erschienen ist noch vor
dem Termine den Antrag auf Erlassung des Ausschlußurtheils gestellt
hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu
bestimmen. |
[2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des
Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. |
[2] Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des
Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig. |
§ 832 |
§ 955 |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein
neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich. |
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein
neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des
Termins nicht erforderlich. |
§ 833 |
§ 956 |
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige
Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen. |
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des
wesentlichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige
Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger anordnen. |
§ 834 |
§ 957 |
(1) Gegen das Ausschlußurtheil findet ein
Rechtsmittel nicht statt. |
(1) Gegen das Ausschlußurtheil findet ein
Rechtsmittel nicht statt. |
(2) Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte,
in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels
einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten
werden: |
(2) Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte,
in dessen Bezirke das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels
einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten
werden: |
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das
Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; |
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in welchem das
Gesetz das Aufgebotsverfahren zuläßt; |
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der
Bekanntmachung unterblieben ist; |
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebots oder eine in dem Gesetze vorgeschriebene Art der
Bekanntmachung unterblieben ist; |
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht
gewahrt ist; |
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht
gewahrt ist; |
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; |
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war; |
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der
erfolgten Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile
berücksichtigt ist; |
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der
erfolgten Anmeldung nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile
berücksichtigt ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung
stattfindet. |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen die Restitutionsklage wegen einer strafbaren Handlung
stattfindet. |
§ 835 |
§ 958 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist
eines Monats zu erheben. |
[1] Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist
eines Monats zu erheben. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem
Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § 834 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe
beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des
Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an welchem der
Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. |
[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der
Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem
Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § [957] Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe
beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des
Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an welchem der
Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. |
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Verkündung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Verkündung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
§ 836 |
§ 959 |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote
anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 138 nicht vorliegen. |
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote
anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § [147] nicht vorliegen. |
§ 837 |
§ 960 |
(1) Für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung (Amortisation) abhanden
gekommener |
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Todeserklärung gelten die nachfolgenden
besonderen Bestimmungen. |
|
§ 961 |
|
[1] Zuständig ist das
Gericht, in dessen Bezirke der Verschollene den letzten
inländischen Wohnsitz hatte. |
|
[2] In Ermangelung eines
solchen Wohnsitzes wird das zuständige Gericht für Angehörige eines
Bundesstaates von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine
Anordnung, für andere Verschollene von dem Reichskanzler durch
allgemeine Anordnung bestimmt. |
|
§ 962 |
|
(1) Antragsberechtigt ist
der gesetzliche Vertreter des Verschollenen sowie Jeder, der an der
Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat. |
|
(2) Der gesetzliche
Vertreter bedarf zu dem Antrage der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts. |
|
§ 963 |
|
Der Antragsteller hat die
zur Begründung des Antrags erforderlichen Thatsachen vor der
Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
|
§ 964 |
|
In das Aufgebot ist
aufzunehmen: |
|
1. die Aufforderung an den
Verschollenen, sich spätestens im Aufgebotstermine zu melden,
widrigenfalls die Todeserklärung erfolgen werde; |
oder vernichteter Wechsel
und |
2. die Aufforderung an
Alle, welche Auskunft über Leben oder Tod des Verschollenen zu ertheilen vermögen,
spätestens im Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu
machen. |
|
§ 965 |
|
Die Aufgebotsfrist muß
mindestens sechs Monate betragen. |
|
§ 966 |
|
(1) |
|
[1] In den Fällen der §§
15-17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Bekanntmachung des
Aufgebots durch öffentliche Blätter unterbleiben. |
|
[2] Das Gleiche gilt, wenn
seit der Geburt des Verschollenen hundert Jahre verstrichen
sind. |
|
(2) Unterbleibt die
Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß die Aufgebotsfrist
mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in diesem Falle
mit der Anheftung des Aufgebots an
die Gerichtstafel. |
|
§ 967 |
der in |
[1] Jeder
Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder statt des
Antragstellers in das Verfahren
eintreten. |
den Artikeln 301,
302 |
[2] Durch den
Eintritt erlangt er die rechtliche
Stellung eines Antragstellers. |
|
§ 968 |
des Handelsgesetzbuchs |
Das Gericht hat unter
Benutzung der in dem Antrag angegebenen Thatsachen und Beweismittel
von Amtswegen die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittelungen zu
veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise
aufzunehmen. |
|
§ 969 |
|
Wird derjenige, welcher
sich als der angeblich Verschollene meldet, als solcher von dem
Antragsteller nicht anerkannt, so ist das Verfahren
auszusetzen. |
|
§ 970 |
|
(1) Das Gericht hat die
Todeserklärung nur auszusprechen, wenn die zur Begründung derselben
erforderlichen Thatsachen für erwiesen erachtet werden. |
|
(2) In dem Urtheil ist der
Zeitpunkt des Todes nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs festzustellen. |
|
§ 971 |
|
Die dem Antragsteller
erwachsenen Kosten, welche zur zweckentsprechenden Durchführung des
Verfahrens nothwendig waren, fallen, wenn die Todeserklärung
erfolgt, dem Nachlasse zur Last. |
|
§ 972 |
|
(1) |
|
[1] Die Erledigung der
Aufgebotsanträge kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen
werden. |
|
[2] Auf Verlangen des
Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das nach § [961]
zuständige Gericht. |
|
(2) Wird das Aufgebot
durch ein anderes als das nach § [961] zuständige Gericht erlassen,
so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des
letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu machen. |
|
§ 973 |
|
Die Anfechtungsklage
findet außer den Fällen des § [957] Abs. 2 auch dann statt, wenn
die Todeserklärung mit Unrecht erfolgt oder der Zeitpunkt des Todes
des Verschollenen unrichtig festgestellt ist. |
|
§ 974 |
|
(1) Zur Erhebung der
Anfechtungsklage ist Jeder berechtigt, der an der Aufhebung der
Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunkts des Todes
ein rechtliches Interesse hat. |
|
(2) Die Anfechtungsklage
ist gegen denjenigen zu richten, welcher die Todeserklärung erwirkt
hat, falls aber dieser die Klage erhebt oder falls er verstorben
oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Ausland ist, gegen den
Staatsanwalt. |
|
§ 975 |
|
Auf das Verfahren über die
Anfechtungsklage finden die Vorschriften der §§ [667], [669],
[670], des § [673] Abs. 1 und des § [956] entsprechende
Anwendung. |
|
§ 976 |
|
(1) |
bezeichneten Urkunden |
[1] Die Anfechtungsklage
ist, sofern sie nicht auf einen der im § [957] Abs. 2
bezeichneten Gründe gestützt wird, nur
innerhalb der Frist von einem Monate zulässig. |
|
[2] Die Frist beginnt mit
der Erlassung des die Todeserklärung aussprechenden
Urtheils. |
|
[3] Die mündliche
Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf dieser Frist. |
|
(2) |
|
[1] Mehrere
Anfechtungsprozesse sind zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und
Entscheidung zu verbinden. |
|
[2] Die Vorschrift des §
[62] findet Anwendung. |
|
(3) Wird in Folge einer
Anfechtungsklage die Todeserklärung aufgehoben oder eine andere
Todeszeit festgestellt, so wirkt das Urtheil für und gegen
Alle. |
|
§ 977 |
|
Für das Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der Ausschließung des Eigenthümers eines Grundstücks
nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden
besonderen Bestimmungen. |
|
§ 978 |
|
Zuständig ist das Gericht,
in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist. |
|
§ 979 |
|
Antragsberechtigt ist
derjenige, welcher das Grundstück seit der im § 927 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitze
hat. |
|
§ 980 |
|
Der Antragsteller hat die
zur Begründung des Antrags erforderlichen Thatsachen vor der
Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen. |
|
§ 981 |
|
In dem Aufgebot ist der
bisherige Eigenthümer aufzufordern, sein Recht spätestens im
Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung
erfolgen werde. |
|
§ 982 |
gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
Für das Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder
Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
|
§ 983 |
|
Zuständig ist das Gericht,
in dessen Bezirke das belastete Grundstück belegen ist. |
|
§ 984 |
|
(1) Antragsberechtigt ist
der Eigenthümer des belasteten Grundstücks. |
(2) Diese
Bestimmungen |
(2) Im Falle des § 1170
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder
nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach §
1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist, und bei einer
Gesammthypothek, Gesammtgrundschuld oder Gesammtrentenschuld
außerdem derjenige antragsberechtigt, welcher auf Grund eines im
Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus einem der
belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder
der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren
Schuldtitel erlangt hat. |
|
§ 985 |
|
Der Antragsteller hat vor
der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, daß der
Gläubiger unbekannt ist. |
|
§ 986 |
|
(1) Im Falle des § 1170
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der
Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, daß nicht eine
das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers
erfolgt ist. |
|
(2) |
|
[1] Ist die Hypothek für
die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber
bestellt oder der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den
Inhaber ausgestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen,
daß die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablaufe der im §
801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt
und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden
ist. |
|
[2] Ist die Vorlegung oder
die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im Abs. 1
vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich. |
|
(3) Zur Glaubhaftmachung
genügt in den Fällen der Abs. 1, 2 die Versicherung des
Antragstellers an Eidesstatt, unbeschadet der Befugniß des
Gerichts, anderweitige Ermittelungen anzuordnen. |
|
(4) In dem Aufgebot ist
als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß die Ausschließung des
Gläubigers mit seinem Rechte erfolgen werde. |
|
(5) Wird das Aufgebot auf
Antrag eines nach § [984] Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so
ist es dem Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen
mitzutheilen. |
|
§ 987 |
|
(1) Im Falle des § 1171
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller sich vor der
Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger
gebührenden Betrags zu erbieten. |
|
(2) In dem Aufgebot ist
als Rechtsnachtheil anzudrohen, daß der Gläubiger nach der
Hinterlegung des ihm gebührenden Betrags seine Befriedigung statt
aus dem Grundstücke nur noch aus dem hinterlegten Betrage verlangen
könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor
dem Ablaufe von dreißig Jahren nach der Erlassung des
Ausschlußurtheils bei der Hinterlegungsstelle melde. |
|
(3) Hängt die Fälligkeit
der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die
Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist. |
|
(4) Das Ausschlußurtheil
darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt
ist. |
|
§ 988 |
finden in Betreff anderer
Urkunden, bezüglich |
(1) Die Vorschriften des §
[983], des § [984] Abs. 1, des § [985], des § [986] Abs. 1-4 und
des § [987] finden auf das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112, 1269 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht, die Reallast und
für das Pfandrecht an Schiffen bestimmten Ausschließung des
Berechtigten entsprechende Anwendung. |
|
(2) |
|
[1] In den Fällen der §§
887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch derjenige
antragsberechtigt, welcher auf
Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung
aus dem Grundstücke verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch
einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat. |
|
[2] Das Aufgebot ist dem
Eigenthümer des Grundstücks von Amtswegen mitzutheilen. |
|
§ 989 |
welcher das Gesetz |
Für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Ausschließung von Nachlaßgläubigern auf Grund des § 1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
|
§ 990 |
|
[1] Zuständig ist das
Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlaßgerichts
obliegen. |
|
[2] Sind diese
Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht
übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke die
Nachlaßbehörde ihren Sitz hat. |
|
§ 991 |
|
(1) Antragsberechtigt ist
jeder Erbe, sofern er nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten
unbeschränkt haftet. |
|
(2) Zu dem Antrage sind
auch ein Nachlaßpfleger und ein Testamentsvollstrecker berechtigt,
wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht. |
|
(3) Der Erbe und der
Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der
Erbschaft stellen. |
|
§ 992 |
|
Dem Antrag ist ein
Verzeichniß der bekannten Nachlaßgläubiger mit Angabe ihres
Wohnorts beizufügen. |
|
§ 993 |
|
(1) Das Aufgebot soll
nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlaßkonkurses
beantragt ist. |
das Aufgebotsverfahren zuläßt, |
(2) Durch die Eröffnung
des Nachlaßkonkurses wird das Aufgebotsverfahren
beendigt. |
|
§ 994 |
|
(1) Die Aufgebotsfrist
soll höchstens sechs Monate betragen. |
|
(2) |
|
[1] Das Aufgebot soll den
Nachlaßgläubigern, welche dem Nachlaßgericht angezeigt sind und
deren Wohnort bekannt ist, von Amtswegen zugestellt
werden. |
|
[2] Die Zustellung kann
durch Aufgabe zur Post erfolgen. |
|
§ 995 |
insoweit Anwendung,
als |
In dem Aufgebot ist den
Nachlaßgläubigern, welche sich nicht melden, als Rechtsnachtheil
anzudrohen, daß sie, unbeschadet des Rechts, vor den
Verbindlichkeiten aus Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen und
Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur
insoweit Befriedigung verlangen
können, als sich nach Befriedigung
der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuß
ergiebt. |
|
§ 996 |
|
(1) |
|
[1] Die Anmeldung einer
Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der
Forderung zu enthalten. |
in dem Gesetze |
[2] Urkundliche
Beweisstücke sind in Urschrift oder
in Abschrift beizufügen. |
|
(2) Das Gericht hat die
Einsicht der Anmeldungen Jedem zu gestatten, der ein rechtliches
Interesse glaubhaft macht. |
|
§ 997 |
|
(1) |
|
[1] Sind mehrere Erben
vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte Antrag und das
von ihm erwirkte Ausschlußurtheil, unbeschadet der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch den
anderen Erben zu Statten. |
nicht besondere |
[2] Als Rechtsnachtheil
ist den Nachlaßgläubigern, welche sich nicht melden, auch anzudrohen, daß jeder Erbe nach der
Theilung des Nachlasses nur für den seinem Erbtheil entsprechenden
Theil der Verbindlichkeit haftet. |
|
(2) Die Erlassung des
Aufgebots mit Androhung des im Abs. 1 Satz 2 bestimmten
Rechtsnachtheils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden,
wenn er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt
haftet. |
|
§ 998 |
|
Im Falle der Nacherbfolge
findet die Vorschrift des § [997] Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben
und den Nacherben entsprechende Anwendung. |
|
§ 999 |
|
[1] Ist eine Ehefrau die
Erbin und gehört der Nachlaß zum eingebrachten Gute oder zum
Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau als der Ehemann das
Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung des anderen Theiles
erforderlich ist. |
|
[2] Das Gleiche gilt, wenn
der Nachlaß zum Gesammtgute gehört, auch nach der Beendigung der
Gemeinschaft. |
|
[3] Der von dem einen
Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte
Ausschlußurtheil kommen auch dem anderen Ehegatten zu
Statten. |
|
§ 1000 |
|
(1) |
|
[1] Hat der Erbe die
Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer als der Erbe das
Aufgebot beantragen. |
Vorschriften enthalten |
[2] Der von dem einen
Theile gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil
kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte
Haftung, auch dem anderen Theile zu Statten. |
|
(2) Diese Bestimmungen
finden entsprechende Anwendung, wenn Jemand eine durch Vertrag
erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm
angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in
sonstiger Weise verpflichtet hat. |
|
§ 1001 |
|
Die Bestimmungen der §§
[990]-[996], [999], [1000] finden im Falle der fortgesetzten
Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach
dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zulässigen Ausschließung von Gesammtgutsgläubigern entsprechende
Anwendung. |
|
§ 1002 |
|
(1) Für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von
Schiffsgläubigern auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und
des § 111 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen
Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 301) gelten die nachfolgenden besonderen
Bestimmungen. |
|
(2) Zuständig ist das
Gericht, in dessen Bezirke sich der Heimathshafen oder der
Heimathsort des Schiffes befindet. |
|
(3) Unterliegt das Schiff
der Eintragung in das Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach
der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt
werden. |
|
(4) Der Antragsteller hat
die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern
anzugeben. |
|
(5) Die Aufgebotsfrist muß
mindestens drei Monate betragen. |
sind. |
(6) In dem Aufgebot ist
den Schiffsgläubigern, welche sich nicht melden, als
Rechtsnachtheil anzudrohen, daß ihre Pfandrechte erlöschen, sofern
nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind. |
§ 838 |
§ 1003 |
|
Für das Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde gelten die
nachfolgenden besonderen Bestimmungen. |
|
§ 1004 |
(1) Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten
oder welche durch Indossament übertragen werden können und mit
einem Blankoindossamente versehen sind, ist der letzte Inhaber berechtigt, das
Aufgebotsverfahren zu beantragen. |
(1) Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten
oder welche durch Indossament übertragen werden können und mit
einem Blankoindossamente versehen sind, ist der bisherige Inhaber des
abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt,
das Aufgebotsverfahren zu beantragen. |
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem
Antrage berechtigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend
machen kann. |
(2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem
Antrage berechtigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend
machen kann. |
§ 839 |
§ 1005 |
(1) |
(1) |
[1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des
Orts zuständig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort
bezeichnet. |
[1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des
Orts zuständig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort
bezeichnet. |
[2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung
nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines
solchen Gerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der
Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. |
[2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung
nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines
solchen Gerichts dasjenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der
Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. |
(2) Ist der Anspruch, über
welchen die Urkunde ausgestellt ist,
in einem Grund- oder Hypothekenbuche eingetragen, so ist das
Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. |
(2) Ist die Urkunde über
ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das
Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. |
§ 840 |
§ 1006 |
|
(1) |
|
[1] Die Erledigung der
Anträge auf Erlassung des Aufgebots zum Zwecke der
Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers kann von
der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem
Amtsgericht übertragen werden. |
|
[2] Auf Verlangen des
Antragstellers erfolgt die Erledigung durch das nach § [1005]
zuständige Gericht. |
|
(2) Wird das Aufgebot
durch ein anderes als das nach § [1005] zuständige Gericht
erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die
Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekannt zu
machen. |
|
(3) Unberührt bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche für das
Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von
Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein Bundesstaat oder
eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein
Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht
für ausschließlich zuständig erklärt wird. |
|
§ 1007 |
Der Antragsteller hat zur Begründung des
Antrags: |
Der Antragsteller hat zur Begründung des
Antrags: |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde
beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles
anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben
erforderlich ist; |
1. entweder eine Abschrift der Urkunde
beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles
anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit derselben
erforderlich ist; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen
Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung
abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; |
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen
Thatsachen glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung
abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; |
3. sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner
Angaben zu erbieten. |
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner
Angaben an Eidesstatt zu
erbieten. |
§ 841 |
§ 1008 |
[1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem
Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. |
[1] In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde
aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem
Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen. |
[2] Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die
Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde. |
[2] Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die
Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde. |
§ 842 |
§ 1009 |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der
Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht,
sowie durch dreimalige Einrückung in die im § 187 Abs. 2 bezeichneten Blätter. |
(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der
Börse, wenn eine solche am Sitze des Aufgebotsgerichts besteht,
sowie durch dreimalige Einrückung in die im § [204] Abs. 2 bezeichneten Blätter. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung
noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge. |
|
(3) |
|
[1] Betrifft das Aufgebot
ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde
vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche
staatliche Genehmigung ertheilt worden ist, vorgeschrieben, daß die
öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu
erfolgen habe, so muß die Bekanntmachung auch durch Einrückung in
diese Blätter erfolgen. |
|
[2] Das Gleiche gilt bei
Schuldverschreibungen, die von einem Bundesstaat ausgegeben sind,
wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter
landesgesetzlich vorgeschrieben ist. |
§ 843 |
§ 1010 |
(1) Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit
Zinsscheine oder
Gewinnantheilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so
zu bestimmen, daß bis zu demselben der erste einer seit der Zeit
des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von
Zinsscheinen oder
Gewinnantheilscheinen fällig geworden ist und seit der Fälligkeit
desselben sechs Monate abgelaufen sind. |
(1) Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit
Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so
zu bestimmen, daß bis zu demselben der erste einer seit der Zeit
des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von
Zins-, Renten- oder
Gewinnantheilscheinen fällig geworden ist und seit der Fälligkeit
desselben sechs Monate abgelaufen sind. |
(2) Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt
beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten
Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß
die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht
ausgegeben seien. |
(2) Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt
beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten
Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und daß
die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragsteller nicht
ausgegeben seien. |
§ 844 |
§ 1011 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine zuletzt
für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt
es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu demselben
seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt
ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und
seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen
sind. |
[1] Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine
zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind,
genügt es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, daß bis zu
demselben seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den
zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden
und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate
abgelaufen sind. |
[2] Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine
Zinsen oder Gewinnantheile
bezahlt werden, kommen nicht in
Betracht. |
[2] Scheine für Zeitabschnitte, für welche keine
Zinsen, Renten oder Gewinnantheile
gezahlt werden, kommen nicht in
Betracht. |
(2) |
(2) |
[1] Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt
beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und später
etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem Anderen als dem
Antragsteller nicht vorgelegt seien. |
[1] Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der
Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist
ausgestelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt
beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und später
etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem Anderen als dem
Antragsteller nicht vorgelegt seien. |
[2] Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots
eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch
die im § 843 Abs. 2 bezeichneten
Angaben enthalten. |
[2] Hat in der Zeit seit dem Erlasse des Aufgebots
eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muß das Zeugniß auch
die im § [1010] Abs. 2 bezeichneten
Angaben enthalten. |
§ 845 |
§ 1012 |
|
[1] Die Vorschriften der
§§ [1010], [1011] finden insoweit keine Anwendung, als die Zins-,
Renten- oder Gewinnantheilscheine, deren Fälligkeit nach diesen
Vorschriften eingetreten sein muß, von dem Antragsteller vorgelegt
werden. |
|
[2] Der Vorlegung der
Scheine steht es gleich, wenn das Zeugniß der betreffenden Behörde,
Kasse oder Anstalt beigebracht wird, daß die fällig gewordenen
Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden
seien. |
|
§ 1013 |
Bei Werthpapieren, für welche Zinsscheine oder Gewinnantheilscheine ausgegeben
sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die
Voraussetzungen der §§ 843, 844
vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß bis zu
demselben seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines
sechs Monate abgelaufen sind. |
Bei Werthpapieren, für welche Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine
ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht
die Voraussetzungen der §§ [1010],
[1011] vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen,
daß bis zu demselben seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen
Scheines sechs Monate abgelaufen sind. |
§ 846 |
§ 1014 |
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit
angegeben, welche zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in
den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind
die Voraussetzungen der §§ 843-845
nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß
seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind. |
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit
angegeben, welche zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in
den Deutschen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind
die Voraussetzungen der §§ [1010]-[1013] nicht vorhanden, so ist der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs
Monate abgelaufen sind. |
§ 847 |
§ 1015 |
Zwischen |
[1] Die Aufgebotsfrist muß
mindestens sechs Monate betragen. |
|
[2] Der Aufgebotstermin
darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so
naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht
zulässig. |
|
§ 1016 |
dem Tage, an welchem die
erste Einrückung des Aufgebots in den Deutschen Reichsanzeiger erfolgt ist, und
dem Aufgebotstermine muß |
[1] Meldet der Inhaber der
Urkunde vor dem Aufgebotstermine
seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das
Gericht den Antragsteller hiervon
zu benachrichtigen und ihm die
Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
gestatten. |
ein Zeitraum von mindestens
sechs Monaten liegen. |
[2] Auf Antrag des
Inhabers der Urkunde ist zur Vorlegung derselben ein
Termin zu bestimmen. |
§ 848 |
§ 1017 |
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für
kraftlos zu erklären. |
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für
kraftlos zu erklären. |
|
(2) |
(2) Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen
Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu
machen. |
[1] Das
Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den
Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. |
|
[2] Die Vorschriften des §
[1009] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. |
(3) In gleicher Weise hat nach eingetretener
Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage
ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung
aufgehoben wird, zu erfolgen. |
(3) In gleicher Weise hat nach eingetretener
Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage
ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung
aufgehoben wird, zu erfolgen. |
§ 849 |
§ 1018 |
(1) Die Vorschriften
der §§ 843-848 finden auch auf |
(1) Derjenige, welcher das
Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde
Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der
Urkunde geltend zu machen. |
das Aufgebot anderer
als der im |
(2) Wird das
Ausschlußurtheil in Folge einer
Anfechtungsklage aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urtheils
von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten,
insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber wirksam, es sei denn,
daß der Verpflichtete zur Zeit der
Leistung die Aufhebung des Ausschlußurtheils gekannt
hat. |
§ 837 Abs. 1 bezeichneten
Urkunden, welche |
§ 1019 |
|
(1) |
auf den Inhaber lauten oder
durch Indossament übertragbar und mit einem Blankoindossament versehen sind, Anwendung,
insoweit nicht der Anspruch, über welchen die Urkunde ausgestellt ist, |
[1] Bezweckt das
Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines auf den
Inhaber lautenden Papiers, so hat das
Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem
Papier und die von dem
Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an
den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere
neue Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit
dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des
Aufgebotsverfahrens zu verbinden. |
in einem Grund- oder
Hypothekenbuche eingetragen ist. |
[2] Das Verbot ist
in gleicher Weise wie das Aufgebot
öffentlich bekannt zu machen. |
(2) Durch diese Bestimmung
werden Vorschriften, welche für |
(2) Das an den Aussteller
erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenüber wirksam,
welche nicht in dem Papiere bezeichnet
sind. |
|
(3) Die Einlösung der vor
dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine
wird von dem Verbote nicht betroffen. |
|
§ 1020 |
das Aufgebotsverfahren noch
andere |
[1] Ist die sofortige
Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § [1015] Satz 2 unzulässig,
so hat das Gericht die
Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens
zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung
vorhanden sind. |
|
[2] Auf den Antrag finden
die Vorschriften des § [947] Abs. 1 Anwendung. |
|
[3] Das Verbot ist nach
Maßgabe des § [948] öffentlich bekannt zu machen. |
|
§ 1021 |
oder schwerere
Voraussetzungen aufstellen, nicht berührt. |
Wird die Zahlungssperre
angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes
Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine ausgegeben worden sind, so ist
die Beibringung des im § [1010] Abs. 2 vorgeschriebenen
Zeugnisses nicht erforderlich. |
§ 850 |
§ 1022 |
Derjenige,
welcher |
(1) |
das Ausschlußurtheil
erwirkt hat, |
[1] Wird das
in Verlust gekommene Papier dem Gerichte
vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne
Erlassung eines Ausschlußurtheils erledigt, so ist die
Zahlungssperre von Amtswegen aufzuheben. |
|
[2] Das Gleiche gilt, wenn
die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens
angeordnet worden ist und die Einleitung nicht binnen sechs Monaten
nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses
beantragt wird. |
|
[3] Ist das Aufgebot oder
die Zahlungssperre öffentlich bekannt gemacht worden, so ist die
Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von
Amtswegen durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu
machen. |
ist dem |
(2) Im Falle der Vorlegung
des Papiers ist die Zahlungssperre
erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § [1016]
gestattet worden ist. |
|
(3) Gegen den
Beschluß, durch welchen die
Zahlungssperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde
statt. |
|
§ 1023 |
durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die
Rechte aus der Urkunde geltend zu machen. |
[1] Bezweckt das
Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
Art, so finden die Vorschriften des
§ [1006], des § [1009] Abs. 3, des § [1017] Abs. 2 Satz 2
und der §§ [1019]-[1022]
entsprechende Anwendung. |
|
[2] Die Landesgesetze
können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § [1017]
Abs. 2, 3 und in den §§ [1019], [1020], [1022] vorgeschriebenen
Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende
Vorschriften erlassen. |
|
§ 1024 |
|
(1) Bei Aufgeboten, welche
auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171, 1269 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des
Handelsgesetzbuchs und des § 111 des Gesetzes, betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni
1895 ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung
des Aufgebots und des Ausschlußurtheils sowie die Aufgebotsfrist
anders bestimmen, als in den §§ [948], [950], [956] vorgeschrieben
ist. |
|
(2) Bei Aufgeboten, welche
auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können
die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des
Ausschlußurtheils und des im § [1017] Abs. 3 bezeichneten Urtheils
sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§
[1009], [1014], [1015], [1017] vorgeschrieben ist. |
Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren |
Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren |
§ 851 |
§ 1025 |
Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen
solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt
sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu
schließen. |
Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer
Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen
solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt
sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu
schließen. |
§ 852 |
§ 1026 |
Ein Schiedsvertrag über künftige
Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht
auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben
entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
Ein Schiedsvertrag über künftige
Rechtsstreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht
auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben
entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. |
§ 853 |
§ 1027 |
Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
ein mündlich geschlossener Schiedsvertrag gültig, so kann jede
Partei die Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Vertrag
verlangen. |
Ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
ein mündlich geschlossener Schiedsvertrag gültig, so kann jede
Partei die Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Vertrag
verlangen. |
§ 854 |
§ 1028 |
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt. |
Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die
Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder
Partei ein Schiedsrichter ernannt. |
§ 855 |
§ 1029 |
(1) Steht beiden Parteien die Ernennung von
Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den
Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu
thun. |
(1) Steht beiden Parteien die Ernennung von
Schiedsrichtern zu, so hat die betreibende Partei dem Gegner den
Schiedsrichter schriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen,
binnen einer einwöchigen Frist seinerseits ein Gleiches zu
thun. |
(2) Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf
Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem
zuständigen Gericht ernannt. |
(2) Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf
Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem
zuständigen Gericht ernannt. |
§ 856 |
§ 1030 |
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung
eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald
derselbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat. |
Eine Partei ist an die durch sie erfolgte Ernennung
eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, sobald
derselbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat. |
§ 857 |
§ 1031 |
[1] Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder
die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts
verweigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf
Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen
anderen Schiedsrichter zu bestellen. |
[1] Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter
Schiedsrichter stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder
die Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts
verweigert, so hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf
Aufforderung des Gegners binnen einer einwöchigen Frist einen
anderen Schiedsrichter zu bestellen. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf
Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem
zuständigen Gericht ernannt. |
[2] Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird auf
Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem
zuständigen Gericht ernannt. |
§ 858 |
§ 1032 |
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur
Ablehnung eines Richters berechtigen. |
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen
und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur
Ablehnung eines Richters berechtigen. |
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein
nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung
seiner Pflichten ungebührlich verzögert. |
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein
nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung
seiner Pflichten ungebührlich verzögert. |
(3) Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und
Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
können abgelehnt werden. |
(3) Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und
Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
können abgelehnt werden. |
§ 859 |
§ 1033 |
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht
für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien
Vorsorge getroffen ist: |
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, sofern nicht
für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien
Vorsorge getroffen ist: |
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu
Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus
einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme des
Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen
Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner Pflichten
ungebührlich verzögert; |
1. wenn bestimmte Personen in dem Vertrage zu
Schiedsrichtern ernannt sind und ein Schiedsrichter stirbt oder aus
einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme des
Schiedsrichteramts verweigert oder von dem mit ihm geschlossenen
Vertrage zurücktritt oder die Erfüllung seiner Pflichten
ungebührlich verzögert; |
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen,
daß unter ihnen Stimmengleichheit sich ergeben habe. |
2. wenn die Schiedsrichter den Parteien anzeigen,
daß unter ihnen Stimmengleichheit sich ergeben habe. |
§ 860 |
§ 1034 |
(1) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des
Schiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde
liegende Sachverhältniß zu ermitteln, soweit sie die Ermittelung
für erforderlich erachten. |
(1) Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des
Schiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde
liegende Sachverhältniß zu ermitteln, soweit sie die Ermittelung
für erforderlich erachten. |
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien
über das Verfahren wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach
freiem Ermessen bestimmt. |
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien
über das Verfahren wird dasselbe von den Schiedsrichtern nach
freiem Ermessen bestimmt. |
§ 861 |
§ 1035 |
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und
Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen
erscheinen. |
(1) Die Schiedsrichter können Zeugen und
Sachverständige vernehmen, welche freiwillig vor ihnen
erscheinen. |
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines
Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides sind die
Schiedsrichter nicht befugt. |
(2) Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines
Sachverständigen und zur Abnahme eines Parteieides sind die
Schiedsrichter nicht befugt. |
§ 862 |
§ 1036 |
(1) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht
befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag für
zulässig erachtet wird, von dem zuständigen Gerichte
vorzunehmen. |
(1) Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich
erachtete richterliche Handlung, zu deren Vornahme dieselben nicht
befugt sind, ist auf Antrag einer Partei, sofern der Antrag für
zulässig erachtet wird, von dem zuständigen Gerichte
vorzunehmen. |
(2) Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder
Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen angeordnet hat,
stehen auch die Entscheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden. |
(2) Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder
Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverständigen angeordnet hat,
stehen auch die Entscheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung
des Zeugnisses oder des Gutachtens erforderlich werden. |
§ 863 |
§ 1037 |
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn
geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht
bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden
Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den
schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei. |
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortsetzen
und den Schiedsspruch erlassen, auch wenn die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens behauptet, insbesondere wenn
geltend gemacht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht
bestehe, daß der Schiedsvertrag sich auf den zu entscheidenden
Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den
schiedsrichterlichen Verrichtungen nicht befugt sei. |
§ 864 |
§ 1038 |
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern
zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend,
sofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt. |
Ist der Schiedsspruch von mehreren Schiedsrichtern
zu erlassen, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend,
sofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes bestimmt. |
§ 865 |
§ 1039 |
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der
Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung
zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf
der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts
niederzulegen. |
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der
Abfassung von den Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien
in einer von den Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung
zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung auf
der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts
niederzulegen. |
§ 866 |
§ 1040 |
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die
Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils. |
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die
Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils. |
§ 867 |
§ 1041 |
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt
werden: |
(1) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt
werden: |
1. wenn das Verfahren unzulässig war; |
1. wenn das Verfahren unzulässig war; |
2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer
Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist; |
2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer
Handlung verurtheilt, deren Vornahme verboten ist; |
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach
Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die
Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war; |
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche
Gehör nicht gewährt war; |
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen
versehen ist; |
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen
versehen ist; |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § 543 die Restitutionsklage stattfindet. |
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter
welchen in den Fällen der Nr. 1-6 des § [580] die Restitutionsklage stattfindet. |
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den
unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein
Anderes vereinbart haben. |
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den
unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein
Anderes vereinbart haben. |
§ 868 |
§ 1042 |
(1) Aus dem Schiedsspruche findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. |
(1) Aus dem Schiedsspruche findet die
Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein
Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. |
(2) Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu
erlassen, wenn ein Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des
Schiedsspruchs beantragt werden kann. |
(2) Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu
erlassen, wenn ein Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des
Schiedsspruchs beantragt werden kann. |
§ 869 |
§ 1043 |
Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die
Aufhebung des Schiedsspruchs nur aus den im § 867 Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann
beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne
ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in
dem früheren Verfahren geltend zu machen. |
Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die
Aufhebung des Schiedsspruchs nur aus den im § [1041] Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann
beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne
ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in
dem früheren Verfahren geltend zu machen. |
§ 870 |
§ 1044 |
(1) Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist
im Falle des vorstehenden Paragraphen binnen der Nothfrist eines
Monats zu erheben. |
(1) Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist
im Falle des vorstehenden Paragraphen binnen der Nothfrist eines
Monats zu erheben. |
(2) |
(2) |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Vollstreckungsurtheils. |
[1] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die
Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht
vor eingetretener Rechtskraft des Vollstreckungsurtheils. |
[2] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
[2] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der
Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ist die Klage
unstatthaft. |
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist
zugleich die Aufhebung des Vollstreckungsurtheils
auszusprechen. |
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist
zugleich die Aufhebung des Vollstreckungsurtheils
auszusprechen. |
§ 871 |
§ 1045 |
(1) Für die Klagen,
welche die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines
Schiedsvertrags, die Unzulässigkeit des
schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines
Schiedsspruchs oder die Erlassung
des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstande haben, ist das
Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, welches in einem
schriftlichen Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist,
und, in Ermangelung einer derartigen
Bezeichnung, das Amtsgericht oder
das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des
Anspruchs zuständig sein würde. |
(1) Für die gerichtlichen
Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines
Schiedsvertrags oder über die Anordnung der
von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen
Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht
zuständig, welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als
solches bezeichnet ist, und in
Ermangelung einer derartigen Bezeichnung das Amtsgericht oder das
Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des
Anspruchs zuständig sein würde. |
|
(2) |
|
[1] Die Entscheidung kann
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. |
|
[2] Vor der Entscheidung
ist der Gegner zu hören. |
|
(3) Gegen die Entscheidung
findet sofortige Beschwerde statt. |
|
§ 1046 |
|
Das im § [1045] Abs. 1
bezeichnete Gericht ist auch für die Klage zuständig, welche die
Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung
eines Schiedsspruchs oder die Erlassung des Vollstreckungsurtheils
zum Gegenstande haben. |
|
§ 1047 |
(2) Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt
dasjenige zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das
Schiedsgericht (§ 865) gewendet
hat. |
Unter mehreren nach den §§
[1045], [1046] zuständigen Gerichten ist und bleibt
dasjenige Gericht zuständig, an
welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§
[1039]) gewendet hat. |
§ 872 |
§ 1048 |
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich
statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf
Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die
Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. |
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich
statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf
Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, finden die
Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. |