Das Bundesverfassungsgericht hat ein großes Herz für Verfassungsbeschwerdeführer, die von einer Auslieferung bedroht sind (und das ist gut so). Deutsche Beschwerdeführer, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden soll, können grundsätzlich damit rechnen, vom BVerfG Hilfe zu bekommen. So hatte es etwa im Oktober letzten Jahres mit einer einstweiligen Anordnung verhindert, daß ein wegen Mordverdachts in Belgien verfolgter Deutscher ausgeliefert wurde (Beschluß vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 1860/15). Filmreif wurde der Gefangenentransport in Aachen, kurz vor der belgischen Grenze, zum Abbremsen gebracht. Vor zwei Wochen warf sich dann das BVerfG dazwischen, als ein Deutscher nach Polen wegen Verdachts eines Tötungsdelikts ausgeliefert werden sollte: Am 9. März 2016 sollte dieser den polnischen Behörden übergeben werden, am selben Tag verbot dies das BVerfG (2 BvR 468/16). Man kann sicher sein, daß sich das BVerfG – auch hier – telefonisch um die Umsetzung der einstweiligen Anordnung in letzter Minute kümmerte.
Im Belgien-Fall erklärte das OLG Düsseldorf einen Monat nach dem Eingreifen des BVerfG die Auslieferung für unzulässig (Beschluß vom 26. November 2015 – III-3 AR 153/15). Dies dem BVerfG mitzuteilen, wurde offenbar vergessen, so daß dieses im Januar im Hauptsacheverfahren der Verfassungsbeschwerde stattgab und den Fall zur weiteren Klärung der Auslieferungsfähigkeit an das OLG zurückgab (Beschluß vom 15. Januar 2016 – 2 BvR 1860/15). Ein weiteres Kuriosum dieses Verfahrens war es, daß das BVerfG seine Entscheidung auf Art. 16 Abs. 2 GG stützte, obwohl der Beschwerdeführer dieses Grundrecht gar nicht zur Prüfung gestellt hatte. Gerügt hatte er nicht eine Verletzung seiner Auslieferungsfreiheit, sondern nur eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG – ein Grundrecht das auch Nichtdeutsche in diesen Fällen in Anspruch nehmen können. Gleichwohl stützte das BVerfG sowohl die einstweilige Anordnung als auch die Hauptsacheentscheidung auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem – nach der Rechtsprechung des BVerfG – in ihm enthaltenen besonderen Schutzniveau für Deutsche. So beschwerdeführerfreundlich ist das BVerfG in Auslieferungssachen, daß es schon einmal die prozessualen Regeln beiseite läßt (§§ 92, 93 BVerfGG; die bekannte Formel des 2. Senats des BVerfG, er prüfe eine zulässige Verfassungsbeschwerde unter jedem Gesichtspunkt, hatte er bislang immer nur im Verhältnis zwischen Art. 4 GG und Art. 140 GG angewandt; vgl. Klein, Der Streitgegenstand der Verfassungsbeschwerde, in: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, S. 83, 89).
Ein nicht so großes Herz hat das BVerfG allerdings für Beschwerdeführer, die keine Deutschen sind. Auch sie können Verfassungsbeschwerde einlegen und eine solche kann auch erfolgreich sein (wie im kürzlich entschiedenen Fall zur italienischen Praxis der Abwesenheitsurteile – Beschluß vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14; zu dieser eigenständigen Problematik hier im Blog bereits „Die Menschenwürde des Angeklagten und die nationale Identität des Königreichs Spanien“). Doch in einer Frage ist das BVerfG (die zuständige 2. Kammer des 2. Senats) rigide: Die grundsätzliche Auslieferungsfreiheit des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG komme, gemäß dem Wortlaut der Norm, nur Deutschen zu, keinesfalls auch nichtdeutschen Unionsbürgern, so sein Beschluß im Fall Pisciotti vom 17. Februar 2014 – 2 BvQ 4/14.
In diesem Fall ging es um eine Auslieferung eines italienischen Staatsangehörigen, Romano Pisciotti, an die USA wegen des Verdachts auf ein Kartellvergehen. Sowohl vor dem OLG Frankfurt als auch dem BVerfG machte Pisciotti geltend, als Unionsbürger aufgrund des Diskriminierungsverbots aus Art. 18 AEUV in den Schutzbereich des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG einbezogen zu sein. Bei beiden Gerichten stieß er mit diesem Vorbringen auf taube Ohren. Die Auslieferung wurde vollzogen und in den USA wurde er auf der Grundlage eines Handels mit der Strafverfolgungsbehörde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, auf die seine neunmonatige Auslieferungshaft in Deutschland angerechnet wurde.
In meinem Beitrag „Dürfen Unionsbürger an die USA ausgeliefert werden?“, der noch während der Anhängigkeit des Auslieferungsverfahrens erschien, besprach ich den Beschluß des BVerfG und kam zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des BVerfG, Art. 18 AEUV führe zu keiner Anwendungserweiterung von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG möglicherweise falsch sei und daß sein Unterlassen, diese Frage vom EuGH klären zu lassen, eindeutig falsch sei. In späteren Veröffentlichungen ist die Entscheidung des BVerfG durchweg im selben Sinne kritisiert worden (Rung, EWS 2014, 276; Esser/Rübenstahl/Boerger, NZWiSt 2014, 401; Zehetgruber, StraFo 2015, 133).
Damit war der Fall (Pisciotti ist mittlerweile zurück in Italien) nicht zu Ende. Noch während das Auslieferungsverfahren lief, machte sein Anwalt Rolf Karpenstein eine Amtshaftungsklage beim LG Berlin anhängig (zum Verhältnis beider Verfahren siehe OLG Frankfurt, Beschluß vom 2. April 2014 – 2 AuslA 104/13), mit dem Ziel der Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung des Unionsrechts durch die Bewilligung der Auslieferung an die USA. In diesem Verfahren hat Pisciotti nun einen entscheidenden Zwischenerfolg erzielt: Die Staatshaftungskammer des LG Berlin stimmt seiner Argumentation in den wesentlichen Punkten zu und hat vorgestern ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vor dem EuGH eingeleitet (Beschluß vom 18. März 2016 – 28 O 111/14). Die zentrale Vorlagefrage des LG Berlin an den EuGH lautet:
Ist Art. 18 Abs. 1 AEUV und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in ungerechtfertigter Weise gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn er auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) bei Auslieferungsersuchen von Drittstaaten eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt, indem er nur letztere ausliefert?
Damit hat das LG Berlin endlich das Vorlageverfahren eingeleitet, das in diesem Fall bereits das BVerfG hätte einleiten müssen. Leider ist der gebotene Rechtsschutz erst auf der Sekundärebene verwirklicht worden („dulde und liquidiere“). Das LG Berlin geht sogar einen Schritt weiter und sagt sinngemäß, daß die zitierte Vorlagefrage nicht nur nicht im Sinne der acte-clair-Doktrin des EuGH zu Art. 267 Abs. 3 AEUV klar zu verneinen, sondern eher klar zu bejahen wäre. Mit diesem Ansatz, mit dem es den Fall vom Kopf auf die Füße stellt, befindet es sich zwar im diametralen Gegensatz zur Entscheidung der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG, aber im Einklang mit der Rechtsprechung des 1. Senats des BVerfG, der seinerseits entgegen dem Wortlaut Art. 19 Abs. 3 GG unionsrechtskonform ausgelegt und aufgrund der von ihm angenommenen Eindeutigkeit von einer EuGH-Vorlage abgesehen hatte (Beschluß vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09: „vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes“, „die richtige Auslegung der unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote ist hier so offenkundig, dass keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt“).
Nachdem kürzlich der 2. Senat des BVerfG in dem schon erwähnten Beschluß zu den italienischen Abwesenheitsurteilen über die Entscheidung der Großen Kammer des EuGH im Fall Melloni gewissermaßen zu Gericht saß, in der der EuGH – den unsäglichen Schlußanträgen von Generalanwalt Bot folgend – den Betroffenen wenig Grundrechtsschutz auf Unionsebene gewährte (Urteil vom 26. Februar 2013 – C-399/11), wird nun der EuGH darüber zu befinden haben, ob das BVerfG das Unionsrecht verletzte, indem es seinerseits zu wenig Grundrechtsschutz durch das Grundgesetz gewährte (Streitgegenstand vor dem LG Berlin ist allerdings nicht die Entscheidung des BVerfG, sondern das Handeln der Bundesregierung, weshalb der EuGH nur indirekt eine Richtigkeitskontrolle der Entscheidung der 2. Kammer des 2. Senats des BVerfG vornehmen wird).
Zehetgruber, a.a.O., hat die Vermutung ausgesprochen, daß der wahre Grund der BVerfG-Kammer für die Behauptung, eine Vorlage sei nicht geboten, gar nicht die feste Überzeugung war, daß ein acte clair vorliege, sondern umgekehrt die Befürchtung, daß der EuGH auf die Frage eine unliebsame Antwort geben würde. In der Tat sticht die Vorlagefrage in ein Wespennest (siehe dazu die Ausführungen im vorigen Beitrag unter der Zwischenüberschrift „Diskriminierungspflicht contra Diskriminierungsverbot“). Die traditionellen Spannungen zwischen BVerfG und EuGH auf dem Gebiet des Grundrechtsschutzes und auf dem des Schutzes der Verfassungsidentität sind gerade nach der Senatsentscheidung zum italienischen Abwesenheitsverfahren (wo beide Aspekte kombiniert sind) auf einem neuen Hoch. Sollte aber die 2. Kammer des 2. Senats im Falle Pisciotti ihr Ergebnis auch auf die Annahme gestützt haben (für die letztlich aber der Senat zuständig wäre), daß eine EuGH-Vorlage auch deshalb nicht geboten wäre, weil eine Bejahung der Vorlagefrage durch den EuGH prompt ein „Identitätskontroll-Veto“ auslösen würde, so hätte sie ihre Chance gehabt, diesen Aspekt einzubringen, und sie ungenutzt verstreichen lassen. Wenn sie sich stattdessen – unvertretbar – hinter der Behauptung eines acte clair versteckte, muß sie sich nun nicht wundern, daß das LG Berlin ihr in diesem Fall das Heft aus der Hand genommen hat.
Die Entscheidung des LG Berlin ist folgerichtig, auch wenn sie nicht zwingend war. Denn als erstinstanzlich entscheidendes Gericht war es nicht zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet, sondern nur berechtigt (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Die Auslösung einer nicht mehr wegzudiskutierenden Vorlagepflicht war aber ohnehin nur noch eine Frage der Zeit. Denn seit ein paar Monaten ist bereits eine Vorlagefrage zur Vereinbarkeit von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG mit Art. 18 AEUV beim EuGH anhängig, gestellt vom Bezirksgericht Linz (Beschluß vom 24. Juli 2015 – 10 C 66/15g; EuGH: C-473/15). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nur dann Raum für die Bejahung eines acte clair (und damit für das Absehen von einer Vorlage), wenn das prinzipiell vorlagepflichtige Gericht sich – neben anderen Voraussetzungen – sicher ist, daß auch jedes andere Gericht in der Union die Rechtsfrage ebenso klar sieht (ausführlich dazu der Beitrag „BGH will keine zweite Meinung hören“). Mit der Vorlage des BG Linz steht nun fest, das dem nicht so ist. Von diesem Augenblick an ist jeder Rückgriff auf „acte clair“ gesperrt und ein Oberlandesgericht, das heute über die Auslieferung eines Unionsbürgers an einen Drittstaat entscheiden muß, ist verpflichtet, den EuGH anzurufen (eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des BG Linz oder des LG Berlin wäre nicht zulässig, da es sich dort nicht um Haftsachen handelt; der EuGH muß in anhängigen Verfahren, in denen Auslieferungshaft vollzogen wird, um Einleitung des beschleunigten Verfahrens gebeten werden). Im österreichischen Fall geht es, soweit erkennbar, darum, daß der Beklagte, Eugen Adelsmayr, nachdem er in einem fragwürdigen Prozeß in Dubai in Abwesenheit zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war, sein Recht als Unionsbürger auf Freizügigkeit in Deutschland aus Furcht vor einer Festnahme (siehe nur den Fall des letztes Jahr in Berlin aufgrund eines Quasi-Automatismus festgehaltenen Journalisten Achmed Mansur) nicht wahrnimmt und in Österreich „eingeschlossen“ ist, wo er durch die Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG entsprechende Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 1 ARHG geschützt ist.
Eine Bejahung der nunmehr doppelt gestellten Vorlagefrage durch den EuGH käme nicht nur Pisciotti und Adelsmayr zugute, sondern würde insgesamt die Lebenswirklichkeit dem Grundsatz anpassen, daß die EU ein „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (Art. 67 AEUV) ist. Nicht nur wird, um an die „Rahmenhandlung“ meines vorigen Beitrags anzuknüpfen, dann Roman Polański in Deutschland wieder Filme drehen können, ohne von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf eingesperrt zu werden, sondern auch Deutsche werden in Länder wie Frankreich und Österreich reisen können, ohne befürchten zu müssen, daß der lange Arm einer ihnen nicht vertrauten Rechtsordnung (dies eine zentrale Sorge des BVerfG im Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04) dort einen Zugriff auf sie hat, den er auf die Unionsbürger mit dortiger Staatsangehörigkeit nicht hat.
Nachtrag vom 23. März 2016
Neben den Vorabentscheidungsersuchen des BG Linz und des LG Berlin ist beim EuGH ein weiteres zur selben Frage anhängig. Der lettische Augstaka tiesa (Oberste Gerichtshof) vertritt die Meinung, daß Art. 18 AEUV eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern (hier: ein Este) mit eigenen Staatsangehörigen bei einem Auslieferungsersuchen aus Drittstaaten (hier: Rußland) erzwinge. Es hat diese Frage im April 2015 dem EuGH vorgelegt (C-182/15 – Petruhhin). Am 1. März 2016 hat vor der Großen Kammer des EuGH eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Eine Rechtssache wird nach Art. 60 Abs. 1 der Verfahrensordnung an die Große Kammer verwiesen, wenn die Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände dies erfordern.