Meine bisherigen Beiträge (Endstation Hamburg und LG Berlin sagt die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands ab) zeigen es: Auf den „fliegenden Gerichtsstand“ bin ich nicht gut zu sprechen. Mit diesem Stichwort wird die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit bezeichnet, daß in bestimmten Konstellationen ein Kläger für die Einleitung eines Zivilverfahrens die freie Wahl zwischen allen erstinstanzlichen Gerichten in Deutschland hat. Zwar gibt es Fälle, in denen die Natur des Rechtsstreits dieses unbeschränkte Wahlrecht noch rechtfertigt, doch in den meisten Fällen hat die Weigerung der Rechtsprechung, den Kläger auf die gesetzlich vorgesehenen sachnäheren Gerichtsorte zu verweisen, nur einen Vorteil: Den des Klägers, sich die Erfolgsaussichten seiner Klage maßzuschneidern, indem er – entgegen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) – selbst seine Richter bestellt, also aus der Vielzahl der in Frage kommenden diejenigen auswählt, deren bisherige Rechtsprechungspraxis für den konkreten Fall am vorteilhaftesten erscheint.
Hellhörig werde ich bei Bestrebungen, diesen Mißstand, dem nur der Gesetzgeber abhelfen kann (siehe Endstation Hamburg, vorletzter Absatz), sogar auszuweiten. Aus diesem Grund habe ich im letzten Jahr hier im Blog einen Kommentar zu der verfehlten Argumentation geschrieben, mit der die Anwälte der US-amerikanischen Firma Apple eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf dafür herzuleiten versuchten, der südkoreanischen Firma Samsung den Verkauf von Galaxy Tabs EU-weit zu verbieten. Das Landgericht hatte am 9. August 2011 eine entsprechende von Apple beantragte einstweilige Verfügung erlassen (14c O 194/11). Eine Woche später kam die Kehrtwende: Offenbar von Samsungs Anwälten offensiv mit der Frage konfrontiert, wo es denn seine Zuständigkeit herleite, besann sich das Gericht eines besseren und nahm das EU-weite Verbot gegenüber Samsung Südkorea zurück. Vielleicht war mein damals vielgelesener Beitrag nicht ganz unbeteiligt daran, hier eine Sensibilität zu schaffen.
Vergangene Woche nun hat das OLG Düsseldorf als Beschwerdeinstanz in einem weiteren Verfahren (es geht konkret um das Produkt Galaxy Tab 7.7) seinerseits ein EU-weites Verbot gegen Samsung Südkorea verhängt und meine Fliegender-Gerichtsstand-Alarmglocken zum Klingeln gebracht. Die Entscheidung vom 24. Juli 2012 (20 W 141/11) beruht auf zwei prozeßrechtlichen Fehlern und von beiden läßt sich sagen, daß die deutsche richterliche Kultur des fliegenden Gerichtsstands EU-weit exportiert werden soll.
Bevor es aber um die Feinheiten geht, etwas zu der häufig gehörten Frage, wie ein deutsches Gericht überhaupt dazu komme, ein EU-weites Verbot zu verhängen. Nun, nicht wesentlich anders, wie wenn ein baden-württembergisches Gericht ein deutschlandweites Verbot verhängt. Bei dem Rechtstreit zwischen Apple und Samsung geht es um die behauptete Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Es handelt sich hierbei um ein gewerbliches Schutzrecht, das auf EU-Ebene geschaffen und, sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich, ausgestaltet wurde, und zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV). Diese Verordnung sieht u.a. vor, daß der gerichtliche Schutz durch die „Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte“ gewährleistet wird (Art. 80, 81 GGV). Das LG und OLG Düsseldorf sind solche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte.
Gesetzgebungstechnisch ist die GGV der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) von 1994 nachgebildet (nun in der Fassung von 2009). Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat bei weitem nicht die praktische Bedeutung wie sie die Gemeinschaftsmarke hat – entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen dem nationalen Geschmacksmuster nach dem Geschmacksmustergesetz und der nationalen Marke nach dem Markengesetz. Durch den Konflikt zwischen Apple und Samsung ist sie wohl erstmals einer breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden, was auch der Erbittertheit dieses Konflikts geschuldet sein dürfte. Er ist Teil eines größeren Tableaus von Auseinandersetzungen, die Apple-Chef Steve Jobs nicht lange vor seinem Tod als „Krieg“ bezeichnete:
Wenn es sein muss, werde ich es bis an mein Lebensende und mit jedem Penny der 40 Milliarden Dollar von Apple, die auf der Bank liegen, richtigstellen. Ich werde Android zerstören, denn es ist ein geklautes Produkt. Ich bin bereit, dafür einen thermonuklearen Krieg anzufangen.
Allein mit Samsung streitet sich Apple derzeit vor den Gerichten in den Niederlanden, Deutschland, Großbritannien, Spanien und weiteren Ländern, teilweise mit den jeweiligen Landesgesellschaften, teilweise mit der südkoreanischen Muttergesellschaft. Erstmals ist jedoch in Deutschland, vor dem LG Düsseldorf, eine EU-weit geltende Entscheidung gegen Samsung Südkorea beantragt worden. Allein um die Zuständigkeit der Düsseldorfer Gerichte in diesem Verhältnis soll es in dieser Besprechung gehen.
Woraus leitete nun das OLG Düsseldorf seine Zuständigkeit für ein EU-weites Verbot im Verfahren der einstweiligen Verfügung her? Die internationale Zuständigkeit ist in Art. 82 und 83 GGV geregelt. Es gilt eine scharfe Zweiteilung: Gemäß Art. 82 Abs. 5 GGV kann in jedem Staat Klage erhoben werden, in dem eine Verletzung angeblich begangen wurde oder droht. Die erlangte gerichtliche Entscheidung beschränkt sich aber auf diesen Staat (Art. 83 Abs. 2 GGV). Welche Gerichte hingegen für eine EU-weit geltende Entscheidung (diese sollte die Regel sein, vgl. Art. 1 Abs. 3 Satz 3 GGV) zuständig sind, ergibt sich aus den Absätzen 1 bis 4 des Art. 82 GGV. Abgesehen von Absatz 4 (Gerichtsstandsvereinbarung und rügeloses Einlassen auf eine Klage) setzt die GGV auf eine kaskadenförmige Zuständigkeitsbestimmung: Wohnsitz des Beklagten in der EU (bei juristischen Personen: Art. 60 EuGVVO); bei Fehlen: Niederlassung des Beklagten in der EU; bei Fehlen: Wohnsitz des Klägers; bei Fehlen: Niederlassung des Klägers; bei Fehlen all dieser Anknüpfungstatbestände greift gem. Art. 82 Abs. 3 GGV eine Auffangzuständigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts in Alicante ein.
Das OLG Düsseldorf holte sich seine Zuständigkeit aus der zweiten Stufe dieser Kaskade: Samsung Südkorea habe in Deutschland eine Niederlassung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 GGV, in Gestalt der – ebenfalls am Verfahren beteiligten – Vertriebstochter Samsung Electronics GmbH. Um dies zu begründen, argumentiert das OLG auf mehreren Ebenen: Es erkennt an, daß in der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 5 EuGVVO) eine selbständige Tochtergesellschaft bislang nicht als Niederlassung angesehen wurde. Am liebsten wäre es dem OLG – es argumentiert hier über mehrere Seiten – wenn die Rechtsprechung sich dahin fortentwickelte, daß Vertriebsgesellschaften generell als Niederlassungen der Muttergesellschaft gelten würden. Das OLG läßt aber dieses Anliegen letztlich nicht entscheidungstragend werden, sondern stützt sich stattdessen auf eine bereits bestehende Rechtsprechung, nach der der Niederlassungsbegriff in Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ/EuGVVO erweiternd ausgelegt wird: Danach müssen sich juristische Personen, die gegenüber einem Geschäftspartner wie eine Niederlassung aufgetreten sind, auch so behandeln lassen (Scheinniederlassungen: EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 – 218/86 – Schotte). Diese Rechtsprechung überträgt das OLG nun auf Art. 82 GGV (Schritt der Gesetzesauslegung) und bejaht im konkreten Fall des Verhältnisses von Samsung Südkorea zur Samsung GmbH eine solche Scheinniederlassung (Schritt der Gesetzesanwendung).
Hier beginnen die Ausführungen des OLG etwas unscharf zu werden: Es setzt sich zunächst mit dem Einwand auseinander, daß Rechtsscheintatbestände immer in einem konkreten Vertrauensverhältnis von Vertragspartnern wurzelten (siehe dazu nur Urteil des OLG Köln vom 1. September 2006 – 19 U 65/06: „Vertrauensschutz kann nur der in Anspruch nehmen, der tatsächlich auf einen gesetzten Rechtsschein vertraut, d.h. der von der Richtigkeit des gesetzten Rechtsscheins ausgeht und keine gegenteiligen Erkenntnisse hat.“), und versucht ihn mit ausführlichen Hinweisen auf das Handelsregister und dessen EU-rechtlichen Vorgaben in der Publizitätsrichtlinie zu entkräften. Dieses Argument, das eigentlich mehr zu seiner bevorzugten Lösung, bei Vertriebsgesellschaften immer Niederlassungen anzunehmen, passen würde, läßt das Gericht aber sofort wieder fallen und leitet vom Handelsregister auf das Internet über. Den im Internetauftritt von Samsung öffentlich gesetzten Rechtsschein müsse sich Samsung Südkorea entgegenhalten lassen. Und worin besteht, nach Meinung des OLG Düsseldorf, konkret dieser Rechtsschein? Entscheidend ist für das Gericht die Verwendung der Bezeichnung „Vertriebsniederlassungen weltweit“ für die Auflistung der Vertriebstöchter in den verschiedenen Ländern, einschließlich der deutschen (eine Bezeichnung, die übrigens mittlerweile – sicherlich als Reaktion auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf – geändert worden ist in „Verbundene Unternehmen“). Daneben trägt das Gericht noch eine Reihe kleinere Indizien zusammen, an denen sich ein Irrtum des Verkehrs festmachen solle: Garantiekarten, nach denen die südkoreanische Mutter weltweite Garantie für die von der deutschen Tochter vertriebenen Produkte gewährleistet und der Umstand, daß auf der IFA Messebesucher mit Samsung Südkorea direkt kontrahieren konnten (warum dies überhaupt ein Indiz ist, wird das Geheimnis des Gerichts bleiben, nahm es doch gleichzeitig an, daß die Samsung GmbH auf der IFA visuell gar nicht präsent war). Sogar daß die Samsung GmbH in einem „Samsung House“ residiert, muß für den Rechtsschein herhalten.
Das alles klingt nicht nur wacklig und in der Bewertung von Zufälligkeiten abhängig, sondern zeigt auch, daß schon der Ansatz verfehlt ist. Der entscheidende Grund, warum überhaupt Scheinniederlassungen im Rahmen von Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ/EuGVVO anerkannt wurden, ist der Punkt, in dem sich diese Vorschrift von Art. 82 GGV unterscheidet: Im EuGVÜ und der EuGVVO ist der besondere Gerichtsstand der Niederlassung sachlich beschränkt auf das streitgegenständliche Geschäft, das über diese Niederlassung gelaufen ist (ebenso übrigens bei § 21 ZPO). Rechtsscheingesichtspunkte können und müssen sich deshalb an dem konkreten Geschäft festmachen lassen, für das Rechtsschutz beansprucht wird. Ein abstrakt wirkender Rechtschein aufgrund (gesetzlich nicht geregelter) Publizitätsgesichtspunkte läßt sich aus der Rechtsprechung zu EuGVÜ/EuGVVO nicht herleiten.
Dann schon lieber die vom OLG präferierte Lösung, Vertriebsgesellschaften immer und grundsätzlich als Niederlassungen anzusehen, ohne daß es auf bemühte Argumente aus Internetauftritten und Messen ankäme. Aber wie steht es mit dieser „großen Lösung“ genauer betrachtet? Wenn diese Meinung des OLG richtig wäre, dann könnte Samsung Südkorea nicht nur
- in Deutschland (Samsung Electronics GmbH)
sondern auch
- in Frankreich (Samsung Electronics France S.A.)
- in Großbritannien (Samsung Electronics Ltd.)
- in Italien (Samsung Electronics Italia SPA)
- in den Niederlanden (Samsung Electronics Nederland B.V.)
- in Polen (Samsung Electronics Polska)
- in Portugal (Samsung Electronics Portuguese S.A.)
- in Schweden (Samsung Electronics Svenska AB)
- in Spanien (Samsung Electronics Iberia S.A.U.)
- in Ungarn (Samsung Electronics Hungary Co. Ltd.)
und weiteren Ländern mit EU-weiter Wirkung in Anspruch genommen werden. Schon dieser aktuelle Beispielsfall zeigt, daß die OLG-Richter nichts geringeres als einen fliegenden Gerichtsstand für Gemeinschaftsgeschmacksmuster (und Gemeinschaftsmarken) im Sinn haben. Während die GGV mit ihrer Kaskadenlösung für die internationale Zuständigkeit ersichtlich auf „Anknüpfungssparsamkeit“ bedacht war, möchte das OLG Düsseldorf die Rechtsschutzmöglichkeiten für den Kläger geradezu inflationär vervielfachen. Warum das OLG Düsseldorf in solchen Fällen gerade sich selbst als „sachnächstes Gericht“ ansieht und schreibt „Die Vorstellung einer gemeinschaftsweiten Entscheidungskompetenz des sachnächsten Gerichts würde auch in Fällen nicht gemeinschaftsangehöriger Beklagter verwirklicht werden.“ ist vor diesem Hintergrund unerfindlich.
Hinzu kommt, daß die GGV – anders als die EuGVVO – durch die Auffangzuständigkeit des Art. 82 Abs. 3 GGV sicherstellt, daß immer eine Rechtsschutzmöglichkeit innerhalb der EU zur Verfügung steht. Das OLG Düsseldorf will aber ausgerechnet diese Auffangzuständigkeit für seine Lösung ins Feld führen, indem es sich folgende Argumentation der Apple-Anwälte zu eigen macht:
Eine Geschmacksmusterverletzung werde in aller Regel arbeitsteilig durch Mutter- und Tochtergesellschaft begangen. Da die Vertriebstochter nur in ihrem Land verklagt werden kann (Art. 82 Abs. 1 GGV), würde, falls auf die Mutter nur Art. 82 Abs. 3 GGV anwendbar wäre, keine Möglichkeit bestehen, sie beide gemeinsam zu verklagen. Durch die notwendige Aufspaltung der Klagen würde die Durchsetzung von Rechten erschwert und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen geschaffen werden. Das Argument klingt zunächst bestechend, ist aber mehrfach falsch: Zum einen ist diese Konstellation keine Besonderheit des Verhältnisses von Mutter- und Tochtergesellschaften. Auch bei anderen Vertriebsketten führt das Rechtsschutzsystem der GGV dazu, daß etwaige zusammenwirkenden Akteure getrennt verklagt werden müssen, wenn ein EU-weites Verbot erlangt werden soll. Dieses Problem steht in keinem inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften und gibt deshalb nichts für das Verständnis des Begriffes Niederlassung her. Der eigentliche Denkfehler ist aber dieser: Das Argument beruht auf dem Gedanken, daß das Gericht am „Tatort“ des schädigenden Zusammenwirkens am besten auf dieses reagieren kann. Aber gerade diese Möglichkeit ist in der GGV ausdrücklich geregelt: Nach Art. 82 Abs. 5 GGV kann gegen Mutter und Tochter gemeinsam im Land ihres Zusammenwirkens vorgegangen werden. Die Entscheidung beschränkt sich gem. Art. 83 Abs. 2 GGV dann aber auch auf dieses Land – und dies ist angemessen, da in den meisten Fällen – so auch hier – dieses Zusammenwirken auf dieses Land sich beschränkt. Wenn hingegen eine Muttergesellschaft – so wie hier – in allen Ländern in gleichartiger Weise an einer angeblichen Verletzungshandlung mit ihren Tochtergesellschaften zusammenwirkt, dann ist es gerade nicht angebracht, daß willkürlich in einem dieser Länder mit EU-weiter Wirkung dagegen vorgegangen wird. Für ein solches Vorgehen ist die für die Muttergesellschaft vorgesehene Regelung des Art. 82 Abs. 3 GGV einschlägig.
Mangels einer tragfähigen Begründung für das Vorliegen einer Niederlassung von Samsung Südkorea in Deutschland war das OLG Düsseldorf für die von ihm getroffene Entscheidung nicht zuständig. Was wäre aber, wenn man mit dem OLG Düsseldorf gleichwohl eine Niederlassung bejahen würde, sei es weil entweder ein „Gerichtsstand der Vertriebstochter“ oder ein „Gerichtsstand der Scheinniederlassung“ anzuerkennen wäre? Auch dann wäre das OLG Düsseldorf nicht zuständig:
Es fehlt an einer örtlichen Zuständigkeit sowohl des LG Düsseldorf als auch des OLG Düsseldorf. Der Sitz der Samsung Electronics GmbH und damit der „Niederlassung“ von Samsung Südkorea ist Schwalbach am Taunus, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des LG Frankfurt/Main. Wo das LG Düsseldorf seine örtliche Zuständigkeit herleitete, sagte es nicht ausdrücklich, aber es zog offenbar den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) heran. Diese Vorschrift ist auch bei Verletzung von gewerblichen Schutzrechten einschlägig. Für die Entscheidung, die das LG Düsseldorf gegenüber Samsung Südkorea letztlich traf, nämlich lediglich nach Art. 83 Abs. 2 GGV (eine Niederlassung in Deutschland verneinte das LG), war die Heranziehung von § 32 ZPO zutreffend, da die Norm mit der Anknüpfung für die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 82 Abs. 5 GGV korrespondiert. Für Art. 82 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1 GGV hingegen ist die örtliche Zuständigkeit aus den örtlichen Gesichtspunkten herzuleiten. Anders als bei den Gemeinschaftsmarkengerichten (§ 125g MarkenG) fehlt es zwar bei den Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten im deutschen Recht an einer expliziten Norm, doch ergibt sich indirekt aus § 63 Abs. 2 und 3 GeschmMG, daß der Gesetzgeber als selbstverständlich voraussetzt, daß das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Ort liegt, der gemäß Art. 82 Abs. 1 und 2 GGV für die internationale Zuständigkeit maßgeblich ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 23/10). Das ist hier erstinstanzlich das LG Frankfurt/Main.
Der Umstand, daß nach Art. 82 Abs. 5 GGV, § 32 ZPO das LG Düsseldorf ebenfalls eine Zuständigkeit hat, rechtfertigt nicht, daß es – gewissermaßen aus prozeßökomischen Gründen – auch die Funktionen übernimmt, die dem Gericht zukommen, dessen Zuständigkeit sich aus Art. 82 Abs. 1 GGV ergibt. Der zuständigkeitsbegründende Tatbestand bestimmt die Reichweite der Kognitionsbefugnis (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Juni 2012 – I ZR 1/11: „das angerufene Gericht kann über die Verletzungshandlungen entscheiden, die den Gerichtsstand begründen“). Für § 32 ZPO ist zwar anerkannt, daß es auch einen „Gerichtsstand des Sachzusammenhangs“ herstellt (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02): Das für unerlaubte Handlungen zuständige Gericht entscheidet deshalb auch für vertragliche Ansprüche. Dies reicht allerdings gerade nur soweit, wie ein einheitlicher prozessualer Anspruch aus verschiedenen Gesichtspunkten hergeleitet werden kann. Im Verhältnis zwischen Art. 82 Abs. 1 GGV und Art. 82 Abs. 5 GGV handelt es sich um Prozeßziele, deren eines über das andere hinausgeht (EU-weites Verbot – deutschlandweites Verbot).
LG und OLG Düsseldorf waren also unzuständig und werden es auch sein für ein etwaiges sich anschließendes Hauptsacheverfahren. Was folgt daraus? Das deutsche Rechtsmittelrecht kennt zwei Bestimmungen, die die Tendenz mancher Gerichte, es mit Zuständigkeitsfragen nicht ganz so genau zu nehmen, begünstigt: § 513 Abs. 2 ZPO und § 545 Abs. 2 ZPO verwehren es den Rechtsmittelgerichten, eine angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben, weil das Gericht entgegen dem Gesetz seine Zuständigkeit bejaht hat. Hingegen ist eine Entscheidung, die die Zuständigkeit verneint, voll nachprüfbar. Eine Entscheidung wie die vorliegende könnte deshalb im Hauptsachverfahren vom BGH nicht mit der Begründung aufgehoben werden, das OLG sei örtlich nicht zuständig (BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 23/10). Gleichwohl ist eine solche Entscheidung in der vorliegenden Konstellation nicht unangreifbar. Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte sind keinesfalls vor einer Beanstandung einer rechtsfehlerhaften Annahme der eigenen Zuständigkeit abgeschirmt:
Dies ergibt sich daraus, daß das OLG nicht nur gegen die Regeln über die örtlichen Zuständigkeit verstoßen hat, sondern mit diesem Verstoß gleichzeitig die Vorgaben der GGV nicht beachtet hat. Auf den ersten Blick trifft allerdings die GGV keine Aussage über die örtliche Zuständigkeit. Im Unterschied zur EuGVVO, die grundsätzlich die internationale Zuständigkeit regelt, aber in bestimmten Fällen ausdrücklich auch die örtliche Zuständigkeit mitregelt (so in den meisten Fällen des Art. 5 EuGVVO), regelt die GGV explizit nur die internationale Zuständigkeit (Art. 82 GGV) und überläßt damit die örtliche Zuständigkeit dem nationalen Recht. Bei näherem Hinsehen relativiert sich jedoch dieser Befund: Art. 80 Abs. 2 GGV bestimmt, daß jeder Mitgliedstaat die von ihm festgelegten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit der Kommission übermittelt. Änderungen in Anzahl, Bezeichnung oder örtlicher Zuständigkeit sind nach Art. 80 Abs. 3 GGV ebenfalls mitzuteilen. Diese Angaben werden von der Kommission den anderen Mitgliedstaaten bekanntgemacht und im Amtsblatt veröffentlicht (Art. 80 Abs. 4 GGV). Es wäre zu weitgehend, diese Regelungen so zu verstehen, daß die jeweiligen konkreten Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit dadurch EU-Rechtscharakter erhielten, doch eins läßt sich ihnen mit Sicherheit entnehmen: Daß der EU-Gesetzgeber die Mitgliedsstaaten verpflichtet, überhaupt eine örtliche Zuständigkeitsabgrenzung vorzunehmen, wenn sie – entgegen der Tendenz von Art. 80 Abs. 1 GGV – mehrere Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte festlegen (die meisten Mitgliedstaaten haben für jede Instanz nur eines festgelegt). Es liegt auf der Hand, daß eine gesetzliche Regelung eines Mitgliedstaates, wonach in seinem Gebiet mehrere Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte bestehen und sie alle für das gesamte Gebiet dieses Mitgliedstaats zuständig sind, nicht mit Art. 80 Abs. 1 bis 3 GGV im Einklang wäre. Was aber in Form einer expliziten Gesetzesbestimmung EU-rechtswidrig wäre, ist es auch oder sogar noch mehr, wenn es ohne Gesetz von der Rechtsprechung so praktiziert wird.
Dies bedeutet: Nicht das jeweilige „richtige“ Auslegungsergebnis zur örtlichen Zuständigkeit (etwa in Grenzfällen) ist EU-rechtlich gewährleistet, wohl aber die Beachtung der Regeln der örtlichen Zuständigkeit an sich. Eine Rechtsprechung, die leugnet, daß es eine örtliche Zuständigkeitsabgrenzung unter den EU-weit zuständigen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten gibt oder daß sie sich daran halten muß, verstößt gegen die GGV. Jedenfalls ist dies eine Frage der Auslegung der GGV, die dem EuGH zukommt. Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist jedes letztinstanzlich entscheidende Gericht verpflichtet, solche Fragen dem EuGH vorzulegen. Letztinstanzlich entscheidend ist ein Gericht in einer Frage auch dann, wenn die Frage wegen § 513 Abs. 2 ZPO oder § 545 Abs. 2 ZPO in der nächsthöheren Instanz nicht mehr zur Entscheidung anfällt. In einem Hauptsacheverfahren (im einstweiligen Rechtsschutz gilt Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht) sind also sowohl das LG Düsseldorf als auch das OLG Düsseldorf verpflichtet, die Frage ihrer örtlichen Zuständigkeit, wenn sie sie weiterhin bejahen wollen, dem EuGH vorzulegen (ggf. zusammen mit den weiteren in dem Rechtsstreit sich stellenden Fragen). Es ist zwar anerkannt, daß Fragen, deren Antwort das entscheidende Gericht ohne jeden vernünftigen Zweifel selbst geben kann, nicht vorgelegt werden müssen (hierzu die Beiträge Von der unerkannten Offenkundigkeit des EU-Rechts und Ein Dialog zwischen beredt Schweigenden). Die Frage, ob in einem Mitgliedsstaat ohne Verstoß gegen Art. 80 Abs. 2 und 3 GGV mehrere Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten landesweit örtlich zuständig sein können, ist aber eher zweifellos zu verneinen, als daß sie zu bejahen wäre. Verstößt ein Gericht gegen seine Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV, dann kann und muß die nächsthöhere Instanz (beim LG das OLG, beim OLG der BGH) die Entscheidung schon wegen dieses Verfahrensfehlers aufheben, ohne daß es auf § 513 Abs. 2 ZPO und § 545 Abs. 2 ZPO ankäme.
Auf den Punkt gebracht: Die GGV legt größten Wert auf die Unterscheidung zwischen Gerichten, die gegen Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern nur mit Wirkung in ihrem Mitgliedstaat vorgehen können und solchen Gerichten, deren Entscheidungen EU-weite Wirkung haben (für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dies zur Einschärfung noch einmal ausdrücklich in Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GGV aufgegriffen). Die Düsseldorfer Gerichte, beseelt von der deutschen Denkart des fliegenden Gerichtsstands, ebnen diese Unterscheidung ein. Das Ziel: EU-weit und deutschlandweit Kläger nach Düsseldorf einzuwerben. Der dortige „Standortvorteil“ beruht keineswegs, wie der nordrhein-westfälische Justizminister glauben machen will, auf „zügigen Verfahren, vergleichsweise niedrigen Kosten und einer hohen Qualität der Rechtsprechung“ (siehe zum innerdeutschen Konkurrenzkampf auch JUVE Rechtsmarkt 4/2010), sondern vielmehr auf dem Ruf der Düsseldorfer Justiz, im gewerblichen Rechtsschutz gerne und schnell zu verbieten (so wie umgekehrt die englische Justiz den Ruf hat, ungern zu verbieten, weswegen auch eine Samsung-Tochtergesellschaft gegen Apple dort negative Feststellungsklage erhob – und Recht bekam). Das deutsche Prozeßrecht begünstigt solche „Standortvorteile“, doch im Falle der GGV (und der GMV) ist die Düsseldorfer Justiz EU-rechtlich daran gehindert, auf diesem Weg fortzufahren.
Nachtrag vom 31. Dezember 2013
Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 hat der Bundesgesetzgeber in das nunmehr in Designgesetz umbenannte bisherige Geschmacksmustergesetz eine Bestimmung über die örtliche Zuständigkeit der deutschen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte aufgenommen:
§ 63b Örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte
Sind nach Artikel 82 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 deutsche Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte international zuständig, so gelten für die örtliche Zuständigkeit dieser Gerichte die Vorschriften entsprechend, die anzuwenden wären, wenn es sich um eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Anmeldung eines Designs oder um ein im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragenes Design handelte. Ist eine Zuständigkeit danach nicht begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Kläger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
In der amtlichen Begründung heißt es hierzu (BT-Drs. 17/13428, S. 35):
Wie § 125g MarkenG setzt auch § 63b DesignG die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte voraus. Die örtliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte richtet sich über Artikel 88 Absatz 3 GGV durch Verweis nach den nationalen Verfahrensvorschriften. Dies führt bislang zu einer Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 ff. ZPO. Nunmehr wird klargestellt, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuständigkeitsregelung der nationalen Designgerichte im Sinne der §§ 52, 53 DesignG richtet, wobei weiterhin der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO besondere Relevanz behalten wird.
Die darin offenbar liegende Vorstellung, für die örtliche Zuständigkeit könnte der deutsche Gesetzgeber eine andere Anknüpfung als die durch Art. 82 GGV vorgegebene (in den Fällen der Absätze 1 und 2: Wohnsitz; im Fall des Absatzes 5: Ort der Verletzungshandlung) wählen, stellt nach dem oben Gesagten einen Verstoß gegen die GGV dar. Rein praktisch gesehen wird es auch interessant sein, wie die Bundesregierung ihrer Verpflichtung nach Art. 80 Abs. 3 GGV nachkommen wird („Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die nach der in Absatz 2 genannten Übermittlung eintreten, teilt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich der Kommission mit.“) und ob sie der Kommission mitteilen wird, daß mit § 63b DesignG der fliegende Gerichtsstand eingeführt oder gesetzgeberisch anerkannt wurde.
Jedenfalls ändert § 63b DesignG nichts an der Verpflichtung der deutschen Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, die Frage ihrer örtlichen Zuständigkeit in Fällen dieser Art gemäß Art. 267 AUEV dem EuGH vorzulegen.
Nachtrag vom 16. Dezember 2015
Mit seinem heute veröffentlichtem Beschluß vom 16. November 2015 – I-20 U 68/15 – hat das OLG Düsseldorf die hier anläßlich des Beschlusses von 2012 erörterte Frage, wie der Niederlassungsbegriff in der Gemeinschaftsmarkenverordnung zu verstehen ist, dem EuGH vorgelegt. Beklagte im aktuellen Verfahren ist allem Anschein nach die Firma Nike, Inc. (USA). Das OLG Düsseldorf möchte auch in diesem Fall seine internationale Zuständigkeit wegen des Sitzes einer Tochtergesellschaft in Deutschland bejahen.
Nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens ist die Frage, ob für dieses Verfahren ohne Verstoß gegen Unionsrecht eine örtliche Zuständigkeit in Düsseldorf hergeleitet werden kann. Aus den oben genannten Gründen ist dies meiner Meinung nach zu verneinen. Das Unternehmen Nike Deutschland GmbH hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Sollte der EuGH dem OLG Düsseldorf in der Frage der internationalen Zuständigkeit zustimmen, wären nicht die Düsseldorfer Gerichte, sondern die Gemeinschaftsmarkengerichte (1. und 2. Instanz) in Frankfurt am Main örtlich zuständig. Das LG Düsseldorf hätte diese Frage – als insoweit letztinstanzlich entscheidendes Gericht (§ 513 Abs. 2 ZPO) – dem EuGH vorlegen müssen (ausführlich zu den engen Voraussetzungen, bei ungeklärten Fragen von einer Vorlage abzusehen: „BGH will keine zweite Meinung hören – Von der unerkannten Offenkundigkeit des EU-Rechts“). Dieser Verfahrensfehler kann – trotz § 513 Abs. 2 und § 545 Abs. 2 ZPO – in der Berufungs- und Revisionsinstanz gerügt werden.