De legibus-Blog

19. September 2021

Übersehener Paragraph im Scherbengericht – Acht Jahre Pech

Oliver García

Der Bundestagsabgeordnete Thomas Seitz (AfD) ist kein Staatsanwalt mehr. Auch kein sonstiger Beamter. Er ist (beruflich) gar nichts mehr. Das baden-württembergische Richterdienstgericht hatte ihn am 19. September 2018 (RDG 1/17) aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Mit Urteil vom 18. März 2021 (DGH 2/19; die schriftlichen Gründe wurden erst Ende Juni fertiggestellt) hat der Dienstgerichtshof (DGH) diese Entscheidung zweitinstanzlich bestätigt. Die Revision zum Dienstgericht des Bundes hat er nicht zugelassen. Seitz hätte noch die Möglichkeit gehabt, hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Darauf hat er verzichtet. Die Dienstentfernung ist daher rechtskräftig.

Der Fall ist abgeschlossen, die Luft ist raus. Und doch ist das Verfahren und besonders das Urteil des DGH in mehrfacher Hinsicht, über den Fall hinaus, von Interesse und eine Besprechung wert. Da Seitz Politiker ist, zumal Politiker eine besonders kontroversen Partei, und das Verfahren auch seine politische Tätigkeit zum Ausgangspunkt und ausschließlichen Gegenstand hat, eine Vorbemerkung, die vielleicht nicht so selbstverständlich ist, wie sie sein sollte: Manch ein politischer Gegner der AfD wird sich freuen über das Ergebnis dieses Verfahrens. Dagegen ist nichts zu sagen; das gehört dazu. Doch das Politische vom Rechtlichen zu trennen, ist wesentliches Element des Rechtsstaats. Deshalb sollten auch Sich-Freuende ein Auge darauf haben, was juristisch unter der Motorhaube steckt und ob in der Mechanik alles in Ordnung ist. Zumal, der notwendigen Gleichförmigkeit des Rechts zufolge, dieselbe Mechanik möglicherweise einmal – mutatis mutandis – politisch Nahestehende treffen kann. Justitia trägt nicht umsonst die Augenbinde. Alles andere wäre Gesinnungsjustiz. Und die will keiner.

Die DGH-Entscheidung ist eine Art Präzedenzfall. Mit ihr wurde – soweit ersichtlich – erstmals gegen einen Staatsanwalt die sogenannte Höchstmaßnahme – d.h. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – wegen problematischer Meinungsäußerungen ausgesprochen. „Soweit ersichtlich“ heißt nicht nur, daß ich keine vergleichbaren Fälle gefunden habe, sondern auch, daß der DGH nichts gefunden hat, woran er anknüpfen könnte, ebensowenig das Richterdienstgericht und der Disziplinarkläger. Wäre es anders, wären solche Fälle zitiert worden.

Auch gegen Richter gab es bisher keine vergleichbaren Verfahren. Diese beiden Berufsgruppen zusammen zu betrachten, ist aus mehreren Gründen sachgerecht. Zum einen werden Disziplinarklagen gegen beide nach demselben Verfahren und vor denselben Gerichten (den Richterdienstgerichten) entschieden. Auch die materiell-rechtlichen Kriterien für Disziplinarmaßnahmen dürften nicht weit auseinanderlaufen, wenn man von der Rücksichtnahme auf die richterliche Unabhängigkeit (einengend: § 26 Abs. 1 DRiG; erweiternd: § 39 DRiG) absieht. Die Nähe der beiden Berufsgruppen kommt auch in Überschneidungen in ihren Laufbahnen zum Ausdruck, wenn dies auch landesspezifisch sehr unterschiedlich ausfällt. In Bayern kann man fast von einem Reißverschlußsystem sprechen, in dem die Beförderungsschritte vom Richter- zum Staatsanwaltsamt und zurück führen. Auch in Baden-Württemberg ist ein mehrfacher Wechsel zwischen diesen Laufbahnen nicht ungewöhnlich (Seitz selbst hat, wie im DGH-Urteil nachzulesen ist, etwa ein Drittel seiner Zeit im Staatsdienst als Richter gearbeitet). Je weiter man in Deutschland nach Norden geht, um so mehr nimmt aber diese Durchlässigkeit der Laufbahnen ab. Das kann zu dem Kuriosum führen, daß in einem Fall, der sich kürzlich in Schleswig-Holstein zugetragen hat, weder Staatsanwälten noch Richtern bekannt war, daß Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte vor die Richterdienstgerichte, nicht die Verwaltungsgerichte kommen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 26. September 2018 – 14 MB 1/18).

Geht man von dem neu erschienen Buch „Rechte Richter – AfD-Richter, -Staatsanwälte und -Schöffen: eine Gefahr für den Rechtsstaat?“ und seiner medialen Rezeption aus, scheint sich gerade eine Bewegung zu formieren, „rechte Richter und Staatsanwälte“ ihrer Ämter zu entheben. Auch dies rechtfertigt es – vor allem im ersten Abschnitt dieses Beitrags – die Betrachtungen anläßlich des zu besprechenden DGH-Urteils auch auf Richter zu erstrecken.

Die Sache mit der Richteranklage

Das Grundgesetz hat nach über 70 Jahren seines Bestehens immer noch einige blinde Flecken. Zu den Vorschriften, die noch nie angewandt worden sind und deren Reichweite deshalb unklar sind, gehört das Institut der Richteranklage (Art. 98 Absatz 2 und 5 GG). Ein Richter, der „im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt“, kann vom Bundesverfassungsgericht in ein anderes Amt oder in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden. Voraussetzung ist ein Antrag des Bundestags oder ggf. des Landesparlaments. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muß mit Zweidrittelmehrheit ergehen.

Dies sind hohe Hürden, wenn man sie mit der Möglichkeit vergleicht, einen Richter per Disziplinarverfahren aus dem Amt zu entfernen. Statt eines in der Regel achtköpfigen BVerfG-Senats mit Zweidrittelmehrheit erzielt dasselbe Ergebnis ein fünfköpfiges Gericht mit einfacher Mehrheit auf Antrag der Exekutive. Das ist zunächst einmal frappierend, auch wenn im Ergebnis nicht viel mehr als ein Achselzucken übrig bleiben sollte. Bislang gab es keinen besonderen Anlaß, die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis zwischen diesen beiden Wegen aufzuwerfen. Entfernungen aus dem Richterverhältnis auf disziplinarischem Wege kommen zwar gelegentlich vor, doch beruhten sie bislang auf Fallgruppen wie Überschuldung und strafrechtlichen Verfehlungen (z.B. Bestechlichkeit oder Besitz von Kinderpornographie), also ohne Bezug zu einem spezifischen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung, wie sie Art. 98 GG voraussetzt. Im Fall Seitz haben das Richterdienstgericht und der DGH deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er – verkürzt gesagt – ein Verfassungsfeind sei (DGH: „Verletzung seiner Pflicht zur Verfassungstreue“, „wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes“, „Aktivitäten, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind“, „verfassungsfeindliche und hetzerische Rechtsgutangriffe“). Dieser Fall als Fall eines Richters gedacht würde sich also punktgenau im Anwendungsbereich des Art. 98 GG bewegen.

Weder das Grundgesetz noch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geben Hinweise, wie die beiden Verfahren – das verfassungsgerichtliche und disziplinarrechtliche – nach ihren Voraussetzungen und Entscheidungsmöglichkeiten zusammenhängen. Daß sie überhaupt koexistieren, ist im BVerfGG vorausgesetzt: Nach § 58 Abs. 2 BVerfGG muß der Bundestag vor einer Richteranklage die Eröffnung eines eventuell eingeleiteten Disziplinarverfahrens abwarten. Dies ist allerdings beschränkt auf den Fall, daß der dem Richter vorgeworfene Verstoß Teil eines gerichtlichen Verfahrens war. § 60 BVerfGG bestimmt, daß während der Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem BVerfG ein gerichtliches Disziplinarverfahren ausgesetzt ist. Kommt das BVerfG zu einem Freispruch, wird das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Viel zur Klärung tragen diese Bestimmungen nicht bei, ja sie werfen eigentlich mehr Fragen auf: Darf ein Disziplinargericht denselben Sachverhalt, der nach dem Urteil des BVerfG kein Verstoß gegen das Grundgesetz ist, gleichwohl als einen solchen behandeln? Das wäre selbst bei einem sehr großzügigen Begriff von einer Selbständigkeit der beiden Verfahren schwerlich anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, daß die bloße Existenz einer parlamentarischen Richteranklage die Möglichkeit einer exekutivischen Disziplinarklage im Anwendungsbereich der ersteren per se sperrt, gibt es aber nicht. Gänzlich dagegen spricht der Umstand, daß das Grundgesetz eine flächendeckende Richteranklage auch gar nicht kennt. Für Bundesrichter hat sie zwar das Grundgesetz selbst eingeführt, für die Masse der Landesrichter ist die Existenz dieses Instituts der Landesgesetzgebung (ggf. auf Verfassungsebene) anheimgestellt. Dementsprechend gibt es sie in einigen Ländern und in anderen nicht. Würde man eine Sperrwirkung bejahen, würden die Kompetenzen der Richterdienstgerichte in den Ländern in einer Weise auseinanderlaufen, die der Verfassungsgeber wohl nicht mit dem Institut der Richteranklage im Sinn gehabt hat.

Eine andere Frage ist es, ob sich aus der Verfassungsnorm nicht materielle Maßstäbe für die Entfernung von Richtern aus dem Dienst herleiten lassen, die auch für Disziplinarverfahren Geltung haben. Art. 98 Abs. 2 GG beschränkt die Entscheidungsmöglichkeiten des BVerfG in auffälliger Weise: Die Norm legt Wert darauf, daß eine Entlassung nur „im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes“ möglich ist, während für einen nichtvorsätzlichen Verstoß nur eine Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand in Frage kommt. Im letzteren Fall kann also das BVerfG nicht auf Entlassung erkennen. Es wäre – unabhängig davon, ob im betreffenden Land eine Richteranklage existiert – ein merkwürdiges Ergebnis, ja ein Wertungswiderspruch, wenn ein Richterdienstgericht bei einem Sachverhalt, der im Anwendungsbereich einer Richteranklage spielt, über ein Eingriffsrecht verfügen würde, das selbst dem BVerfG nicht zugestanden wurde. Es drängt sich also auf, daß durch Art. 98 Abs. 2 GG verfassungsunmittelbar die Disziplinargewalt von Richterdienstgerichten gedeckelt ist.

Es wird allerdings die Meinung vertreten, daß die Unterscheidung des Grundgesetzes zwischen vorsätzlichen und nichtvorsätzlichen Verfassungsverstößen durch Richter ohnehin leerlaufe, mit dem Argument: Was soll letzteres eigentlich sein? Da die Richteranklage gedacht sei für Richter mit einer aggressiv-kämpferischen Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sei nicht recht vorstellbar, wie nichtvorsätzliches Verhalten hier überhaupt möglich sei (Maunz/Dürig/Hillgruber, 94. EL Januar 2021, GG Art. 98 Rn. 36, 39). Ich denke aber, das greift zu kurz. Zwar liegt, wie Carsten Schütz herausgearbeitet hat („Der ökonomisierte Richter“, 2005), auf der Hand, daß die Vorstellungen des Verfassungsgebers bei den Beratungen über die Richteranklage gelinde gesagt nebulös waren. Eine bewußte Verfassungsentscheidung aber vom Tisch zu wischen, weil sie mit unseren nachmaligen Konzepten nicht übereinstimmt, anstatt die Konzepte so zu justieren, daß die Verfassung nicht leerläuft, ist ein bißchen wie den Schwanz mit dem Hund wedeln zu lassen statt den Hund mit dem Schwanz. Im übrigen gilt vielleicht auch hier, daß die Norm klüger sein kann als der Normgeber. Das könnte sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden zeigen: Ein wichtiger Pfeiler der Entscheidung des DGH ist, daß der Beklagte sich eine Vermischung seiner politischen Äußerungen mit seinem Amt habe zuschulden kommen lassen. Daß Äußerungen typischerweise (wenn man nicht gerade auf der Tastatur ausrutscht) vorsätzlich geschehen, ist das eine. Hingegen die Grenze zwischen noch erlaubten und schon dienstrechtswidrigen Äußerungen – zumal vor dem Hintergrund der inkriminierten Vermischung – verkennen kann man durchaus vorsätzlich oder fahrlässig.

Daß im vorliegenden Fall der DGH, wäre es aus seiner Sicht auf diese Unterscheidung angekommen, sicherlich – wie man der Gesamttendenz des Urteils entnehmen kann – Vorsatz unproblematisch bejaht hätte, tut dieser generellen Überlegung keinen Abbruch.

Damit genug Exkurs. Darum, dem unbekannten Wesen Richteranklage alle seine Geheimnisse zu entlocken, soll es hier nicht gehen, sondern nur, das Problem einmal anzusprechen.

Die Sache mit dem Berufsverbot

Der vom DGH ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegt eine vom baden-württembergischen Justizministerium erhobene Klage zugrunde, in der 15 Äußerungen zusammengetragen waren, die der Beklagte zwischen Oktober 2015 bis Mai 2017 im Zusammenhang mit Landtags- und Bundestagskandidaturen veröffentlicht hatte, vor allem auf seiner Facebook-Seite. Nach Meinung des Ministeriums – und so sahen es dann auch Richterdienstgericht und DGH – stellten diese Äußerungen Dienstpflichtverletzungen dar, die in ihrer Schwere keine andere Sanktion als Dienstentfernung zulassen.

Über den inzwischen bei openjur.de frei zugänglichen Urteilsvolltext kann sich jeder hierzu ein eigenes Bild machen. In dieser Besprechung soll es nicht darum gehen, wie richtig oder vertretbar die Entscheidung im Ergebnis ist, sondern um bestimmte frappierende Fehlgriffe des DGH auf dem Weg zu diesem Ergebnis, die gerade deshalb das Ergebnis in Frage stellen. Dabei spielt die Musik nicht so sehr in der Frage des Ob von Dienstpflichtverletzungen, sondern in der Reaktion auf sie, in der Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes.

Daß zumindest einige der inkriminierten Äußerungen disziplinarisch relevant sind, ist vor dem Hintergrund von Vergleichsfällen in der Rechtsprechung nicht überraschend. So ist es in den 80er Jahren als Verstoß gegen das Mäßigungsgebot gewertet worden, daß sich in einer Zeitungsanzeige „35 Richter und Staatsanwälte des Landgerichtsbezirks Lübeck gegen die Raketenstationierung“ aussprachen (BVerwG, 29. Oktober 1987 – 2 C 72.86; BVerfG, Beschluß vom 6 Juni 1988 – Aktenzeichen 2 BvR 111/88). Dann kann es nicht verwundern, daß es als Verstoß gewertet wird, wenn ein Staatsanwalt bei gleichzeitigem Erkennenlassen seines Amtes auf Facebook bildlich einen Koran die Toilette herunterspült (auch wenn dies zitatweise und im Rahmen eines Wahlkampfes geschieht).

Auch wenn man eine oder mehrere ahndbare Dienstpflichtverletzungen bejaht, krankt die Sanktionsbemessung durch den DGH im Ergebnis jedenfalls daran, daß er hinsichtlich der Folgen seiner Entscheidungen erklärtermaßen von falschen Vorstellungen ausging. Er vertröstete den Beklagten damit, daß er sich ja nach dem Verlust der Stellung als Staatsanwalt als Rechtsanwalt niederlassen können. Wörtlich (Hervorhebung hier):

Außerdem ist zu bedenken, dass er Volljurist mit zwei abgeschlossenen Examina und vieljähriger beruflicher Erfahrung ist und bleibt. Ihm stehen dementsprechend mannigfache andere berufliche Wege offen, die es zulassen, eine seiner Vorbildung entsprechende, ihm sozial und finanziell zumutbare Anstellung bzw.eine freiberufliche Tätigkeit zu finden bzw. auszuüben. Damit erweist sich die konkret getroffene Maßnahme auch mit Blick auf eine stets zu berücksichtigende Wechselwirkung mit Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK als verhältnismäßig.

Diese nach den eigenen Worten des DGH für das Ergebnis relevante Rechtsfolgenbetrachtung („zu berücksichtigende Wechselwirkung“) ist jedoch nach dem Gesetz falsch. Tatsächlich ist unmittelbare gesetzliche Folge des DGH-Urteils ein Berufsverbot auch für die Tätigkeit als Rechtsanwalt. Dies ist in § 7 Satz 1 Nr. 4 BRAO geregelt, einer Norm, die der fünfköpfige DGH übersehen hat. Das Berufsverbot gilt gemäß § 7 Satz 2 BRAO für die Dauer von acht Jahren. Diese zeitliche Begrenzung ist allerdings erst durch eine vor sieben Wochen in Kraft getretene Gesetzesänderung angefügt worden. Nach der vorherigen Gesetzesfassung, die auch im Zeitpunkt des DGH-Urteils galt, war es sogar ein lebenslängliches Berufsverbot (näheres dazu gleich).

Ersichtlich kannte niemand, der an dem Verfahren beteiligt war, diesen gesetzlichen Zusammenhang. Nicht der Disziplinarkläger, nicht das Richterdienstgericht, nicht der DGH und auch nicht der Beklagte oder sein Anwalt. Seitz erklärte gegenüber der Presse vor vier Wochen, „er werde eine Zulassung als Anwalt beantragen, um im erlernten Beruf zu arbeiten“. Daß ein Fachsenat für Disziplinarsachen eine so einschneidende Norm, die genau an seine Entscheidung anknüpft, nicht kennt, ist bereits verwunderlich. Noch erstaunlicher ist, daß nicht einmal derjenige Richter am DGH, der selbst Rechtsanwalt ist, etwas davon wußte. Seit der Neuregelung des Richterdisziplinarrechts im Jahr 2006 entscheiden nämlich Rechtsanwälte mit in Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte (§ 69 LRiStAG; kritische Betrachtungen dazu von Wittreck, NJW 2004, 3011). Die Initiative für die dies ermöglichende bundesrechtliche Norm (§ 77 Abs. 4 DRiG) ging von Baden-Württemberg aus. In der Begründung zu diesem Änderungsgesetz war die Rede davon, daß so die „spezifischen Fachkenntnisse der […] Standesregeln und Dienstpflichten […] für den Spruchkörper nutzbar“ gemacht werden sollten. Im vorliegenden Fall ist diese Erwartung dann doch sehr enttäuscht worden.

Daß der Gesetzgeber das ursprüngliche lebenslängliche Berufsverbot kürzlich zu einem achtjährigen abgemildert hat, hat einen besonderen Hintergrund. Die fehlende Begrenzung ist in der Literatur einhellig als verfassungswidrig angesehen worden, und zwar aus guten Gründen. In zwei Entscheidungen aus den 80er Jahren hatte das BVerfG bereits eine lebenslange Wiederzulassungssperre nach Ausschluß aus der Anwaltschaft für verfassungswidrig erklärt (Beschluß vom 4. April 1984 – 1 BvR 1287/83; Beschluß vom 26. Februar 1986 –1 BvL 12/85). Als Reaktion hierauf hat der Gesetzgeber im Jahr 1989 eine achtjährige Wiederzulassungssperre für diesen Fall eingeführt. Für die Konstellationen der Entlassung im Wege der Richteranklage oder disziplinarischer Entfernung aus dem Justizdienst ist es aber damals bei der lebenslangen Zulassungssperre geblieben.

Die zwingende gesetzliche Verknüpfung zwischen disziplinarischer Sanktion und Zulassungsvoraussetzungen zur Rechtsanwaltschaft muß sich – als Gesamtregelung – selbstverständlich bei der Gesetzesanwendung niederschlagen. In der strafrechtlichen Rechtsprechung wird bereits das Nichterörtern von dienstrechtlichen Folgen einer Verurteilung als Fehler bei der Strafzumessung angesehen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. August 2015 – 3 StR 265/15). Entsprechendes wird man für die außerdienstrechtlichen Folgen einer Disziplinarentscheidung annehmen müssen. Und wenn bereits das Nichtbedenken ein Rechtsfehler ist, dann muß es das Bedenken unter Zugrundelegung einer gänzlich falschen Rechtsauffassung erst recht sein.

Aber mehr noch: Es stellt sich die Frage, ob die sich aus DRiG und BRAO auf der Rechtsfolgenseite zusammensetzende Gesamtregelung nicht unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots eigentlich nur zwei Wege offen läßt: Entweder eine massive Anhebung der Anforderungen an die disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Justizdienst oder die (dem BVerfG vorbehaltene) Erklärung der Verfassungswidrigkeit von § 7 Satz 1 Nr. 4 BRAO auch in seiner neuen, abgemilderten Fassung. Daß die beiden Teile der Gesamtregelung jenseits dieser beiden Wege nicht sinnvoll miteinander synchronisierbar sind, zeigt plastisch der vorliegende Fall: Der DGH argumentiert (eingehend und auf vielen Seiten verteilt), daß der Beklagte aufgrund seiner Verfehlungen gerade für den Dienst als Staatsanwalt nicht mehr tragbar sei (die Verwendung „im Innendienst“ sei dem Dienstherrn nicht zumutbar; die Verwendung an anderer Stelle der Landesverwaltung wird vom Gericht nicht erörtert). Daß seine Verfehlungen ihn für Tätigkeiten in der Rechtspflege per se ungeeignet machen, kommt dem DGH gar nicht in den Sinn, im Gegenteil verweist er ihn sogar ausdrücklich auf die Stellung als Organ der Rechtspflege Rechtsanwalt. Diese Bewertung ist für sich gesehen auch zutreffend, denn das dem Beklagten Vorgeworfene würde in keinem Fall eine Entfernung aus der Rechtsanwaltschaft oder eine Nichtzulassung rechtfertigen. Wie das BVerfG einmal klargestellt hat (BVerfG, Beschluß vom 8. März 1983 –1 BvR 1078/80), müssen auch „Verfassungsfeinde“ zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, sofern diese Feindschaft nicht die Schwelle der Strafbarkeit überschreitet (vgl. § 7 Satz 1 Nr. 5 und 6 BRAO). Wenn nun aber der Gesetzgeber selbst anordnet, daß eine disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Justizdienst die Wirkung haben soll, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist (egal ob lebenslänglich oder für acht Jahre), so kann darin entweder die authentische Auslegung des Gesetzgebers gesehen werden, daß die Höchstmaßnahme nach DRiG nur dann ergriffen werden darf, wenn die Verfehlungen einen Schweregrad erreichen, der nach BRAO-Maßstab auch eine Nichtzulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigen würde. Zieht man diese Konsequenz nicht (was tatsächlich näher liegt), dann bleibt aufgrund einer schlichten Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (und zwar schon auf der Ebene der Erforderlichkeit) eigentlich nichts anderes übrig, als § 7 Satz 1 Nr. 4 BRAO auch in seiner neuen Fassung für verfassungswidrig anzusehen. Ein Gericht in einer Situation wie hier der DGH dürfte die Frage aber nicht offen lassen, sondern müßte, wenn er Weg 1 ablehnt, Weg 2 gehen, d.h. vor der Entfernung aus dem Beamtenverhältnisse die BRAO-Bestimmung vom BVerfG für verfassungswidrig erklären lassen.

Die Sache mit der Gesinnungsjustiz

Der DGH hat mehrfach in seiner Entscheidung, so wie es auch zu erwarten ist, die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG in seine Erwägungen eingestellt. Es ist, mit einer knappen, routinierten Begründung, zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte sich für keine der 15 inkriminierten Äußerungen auf die Meinungsfreiheit berufen könne. Die Meinungsfreiheit eines Beamten sei nämlich nur im Rahmen der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsätze des Berufsbeamtentums gewährleistet und damit insbesondere im Rahmen des Mäßigungsgebots. Die dadurch gezogene Grenze habe der Beklagte „deutlich überschritten“. Gegen diese abstrakt-systematische Einordnung ist nichts zu sagen, doch ist mit einer solchen Argumentation das Thema Meinungsfreiheit nicht abgearbeitet. Die Meinungsfreiheit kommt – wie eigentlich allgemein bekannt ist, aber vom DGH weder erwähnt noch beherzigt wird – bereits auf der Ebene der Auslegung von Meinungsäußerungen zum Tragen. Insbesondere gilt: Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung nicht zugrundelegt werden, ohne daß vorher die anderen möglichen Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen worden sind (BVerfG, Beschluß vom 19. April 1990 – 1 BvR 40/86; Beschluß vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91 u.a.; Beschluss vom 28. März 2017 – 1 BvR 1384/16). Natürlich wird ein Gericht, das eine Mehrdeutigkeit nicht sieht, keinen Anlaß haben, diesen Grundsatz anzuwenden oder auch nur zu thematisieren. Und so mag es hier für den DGH gewesen sein. Doch jedenfalls bei einer der 15 inkriminierten Äußerungen wäre eine solche Einschätzung unvertretbar:

Es handelt sich um den Punkt 15 der Klage, der insoweit eine besondere Rolle spielt, als sowohl Kläger als auch Gericht mehrfach darauf hinweisen, daß sich die Verfassungsfeindlichkeit des Klägers hier am deutlichsten zu erkennen gebe, zumal die Äußerungen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als das Disziplinarverfahren bereits eingeleitet war. Mit anderen Worten: Bei diesem Punkt handelt es sich um das Kronjuwel in der Beweisführung, daß der Beklagte ein Verfassungsfeind sei. Er ist demnach auch Dreh- und Angelpunkt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme.

Punkt 15 lautet so:

15) Am 18.05.2017 veröffentlichte der Beklagte auf seiner öffentlichen Facebook-Seite als Kommentierung eines Gerichtsurteils:

„Ein falsches Urteil, das im Rechtszug hoffentlich noch korrigiert wird. Zugleich ein Beispiel für die zunehmend um sich greifende und dem Zeitgeist huldigende Gesinnungsjustiz…“. Auf der Strecke bleiben eben die Rechte derjenigen, deren Parteibuch die falsche Farbe hat – vorliegend das Persönlichkeitsrecht unserer Spitzenkandidatin Alice Weidel…“

An anderer Stelle in diesem Posting schrieb der Beklagte nach Bemerkungen zu dem „völlig wertneutralen Begriff“ (sic!) „Neger“:

„Unserem Parteifreund Dubravko Mandic verdanken wir den politisch unkorrekten Begriff des „Quotennegers“ für den früheren Präsidenten der USA Barack Obama, der sich als aufstrebender Nachwuchspolitiker überraschend gegen die Kandidatin des Establishments Hillary Clinton als Präsidentschaftskandidat durchsetzte. Der Begriff bringt treffend die Auffassung zum Ausdruck, dass allein die Hautfarbe Obamas das entscheidende Kriterium für seinen Erfolg war. Keinem WASP mit noch größeren rhetorischen Fertigkeiten hätte dies bei ansonsten gleicher Ausgangslage gelingen können“.

Die Abkürzung „WASP“ erläuterte er in der Fußnote mit „WASP = White Anglo Saxon Protestant (weißer angelsächsischer Protestant)“

Ergänzend führte er aus:

„Die falsche Logik des Urteils konsequent zu Ende gedacht hätte zur Folge, dass es auch keinen Unterschied gemacht hatte, wenn statt des Begriffs „Quotenneger“ der Begriff „Quotennigger“ verwendet worden wäre, was offensichtlich nicht richtig sein kann. Die Ablehnung der political correctness ist eben ein Bekenntnis zur Meinungsfreiheit und kein Freibrief für üble Beleidigungen‘.

Dieses – im Original noch verfügbare – Facebook-Posting hat der DGH – zutreffend – unter zwei getrennten Gesichtspunkten gewürdigt, nämlich hinsichtlich der Stichwörter „Gesinnungsjustiz“ und „Quotenneger“ (hierzu gleich gesondert).

Die Deutung von „Gesinnungsjustiz“ durch den Disziplinarkläger und, ihm folgend, den DGH lautet so: „Gesinnungsjustiz“ sei der schlimmste Vorwurf, den man der Justiz machen könne. „Gesinnungsjustiz“ gebe es allenfalls in Unrechtsregimen. Mit diesem Vorwurf in dem Facebook-Post werde „der deutsche Rechtsstaat“ offen „delegitimiert“. Aus dem Munde eines Staatsanwalts „bekomme diese ungeheuerliche These ein völlig neues Gewicht“. Mehr noch: Durch die Formulierung „…ein Beispiel für die zunehmend um sich greifende und dem Zeitgeist huldigende Gesinnungsjustiz …“ bezwecke der Beklagte, beim Leser den Eindruck hervorzurufen, daß „deutsche Gerichte als Teil eines Unrechtsstaats ohne richtig funktionierendes Rechtssystem vornehmlich nach Gesinnung handeln würden“.

Ich muß zugeben, daß mir bislang nicht bewußt war, welch ein Tabuwort „Gesinnungsjustiz“ ist und welch schillernde Bedeutung man aus ihm herausziehen kann. Doch schauen wir uns zunächst an, in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen ist (zum Kontext kommt beim DGH so gut wie nichts vor). Wie man im obigen Link zum Originalposting sehen kann, reagierte Seitz auf eine aktuelle Meldung von LTO zu einem Beschluß des LG Hamburg. Die NDR-Satiresendung extra 3 hatte Seitz‘ Parteifreundin Alice Weidel als „Nazi-Schlampe“ bezeichnet, in Reaktion auf eine Äußerung Weidels, daß politische Korrektheit auf den Müllhaufen der Geschichte gehöre. Das eigentlich als verbotsfreudiges Gericht bekannte LG Hamburg hatte „Nazi-Schlampe“ als erlaubt angesehen (Beschluss vom 11. Mai 2017 – 324 O 217/17; die Entscheidung dürfte richtig sein). Zur Begründung führte das Landgericht u.a. aus, daß Weidel „als Spitzenkandidatin der AfD auftritt, einer Partei, die in weiten Teilen der Öffentlichkeit eher als Partei des rechten, teilweise auch sehr rechten Spektrums wahrgenommen wird“. Hieran knüpfte nun Seitz an mit seiner Hoffnung, daß das Urteil noch im Rechtszug korrigiert werde und daß es ein Beispiel für um sich greifende Gesinnungsjustiz zulasten seiner Partei sei.

Die ins Monströse gehende gedankliche Verlängerung des Ausdrucks „Gesinnungsjustiz“ hin zu Unrechtsregimen und fehlendem funktionierenden Rechtssystem ist gegenüber diesem Kontext ein reines Phantasieprodukt des Disziplinarklägers und des DGH. Noch weiter war das Richterdienstgericht gegangen, das aus dem Wort herauszulesen meinte, daß „die deutsche Justiz […] sich politisch beeinflussen und zum Werkzeug (rechtswidrig agierender Politiker) machen lasse und damit quasi ‚im Auftrag der Politik‘ arbeite“. Dies alles ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit (in ihrer auslegungssteuernden Funktion) jenseits von Gut und Böse. Hier geht es gar nicht mehr darum, unter mehreren möglich erscheinenden Deutungen bestimmte aufrechtzuerhalten oder auszuschließen, sondern eine bestenfalls diffuse Äußerung überhaupt erst mit einer komplexen Bedeutung zu unterlegen. „Diese ungeheuerliche These“ ist überhaupt keine These, sondern zunächst einmal nur eine aus tagesaktuellem Anlaß spontan hingeworfene Formulierung. Durch eine Argumentationskette, die gerade nicht die des Äußernden ist, wurde sie überhaupt erst zu einer „These“ aufgeblasen, um sie dann als „ungeheuerliche These“ bezeichnen zu können, die dann auch noch ein „völlig neues Gewicht“ bekomme. Diese Herleitungskette könnte man als Musterbeispiel für eine gegen die Meinungsfreiheit verstoßende Äußerungsdeutung bezeichnen. Um zwei Punkte klarzustellen: Es wäre nichts dagegen zu sagen, einem Staatsanwalt die bloße Verwendung der Wortes „Gesinnungsjustiz“ im Rahmen einer Urteilskritik gerade wegen der schillernden Assoziationsmöglichkeiten als Verstoß gegen das Mäßigungsgebot anzurechnen und darauf entsprechend zu reagieren. Etwas anderes ist es aber, an diese bloße Verwendung einen solchen ausgeklügelten Bedeutungsinhalt anzuhängen und dann diesen Inhalt zur Grundlage eines Straf- oder Disziplinarmaßes zu machen. Eine solche Bedeutungsherleitung wäre natürlich angängig, wenn das Gericht mit Indizien außerhalb der Äußerung belegt, daß sie im hergeleiteten Sinne zu verstehen ist. Aber das ist hier nicht ansatzweise geschehen.

Davon abgesehen dürfte der Vorwurf „Gesinnungsjustiz“ ohnehin nicht das monströse Potential haben, das ihm der DGH beimißt, wie man etwa an einer Äußerung einer Linken-Politikerin zu einem OLG-Urteil sehen kann (daß es sich um die Äußerung einer Nichtjuristin handelt, hat durchaus Bedeutung, aber Seitz hat sich auch als Politiker geäußert). Und in einer Entscheidung vom letzten Jahr hat das OLG Hamm der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft mit sichtlicher Empörung („verfassungswidrig“) das Erstreben von „Gesinnungsstrafbarkeit“ vorgeworfen (Urteil vom 23. November 2020 – 3 RVs 47/20). Nun könnte man vielleicht dem DGH die Aussage unterschieben: „Alle anderen (z.B. OLG-Richter) dürfen Gesinnungsjustiz als Vorwurf sagen, da wir wissen, daß sie es gutmeinen. Bei dem Beklagten Seitz ist es anders, weil wir wissen, wie er politisch tickt.“ Aber ein solches Unterschieben verbietet sich, denn ein solcher Gedankengang wäre ja Gesinnungsjustiz in Reinkultur.

Die Sache mit dem Rassismus

Das oben zitierte Facebook-Posting geht nach der „Gesinnungsjustiz“ weiter. Seitz versuchte sich mit der gerichtlichen Erlaubnis für „Nazi-Schlampe“ im Kontext von „politischer Korrektheit“ argumentativ auseinanderzusetzen, indem er eine Vergleichsüberlegung mit „Quotenneger“ (das noch erlaubt sei) und „Quotennigger“ (das nicht erlaubt sei) anstellte. Vor den weiteren Erörterungen hierzu, eines vorweg: das Wort „Neger“ ist nach heutigem Sprachgebrauch verletzend. Auch wenn man mit der offensiven Verwendung (nur) demonstrieren will, daß man sich der „politischen Korrektheit“ nicht unterwerfen will, handelt es sich um eine bewußte sprachliche Provokation. Und als solche kann sie als Verstoß gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot subsumiert werden. In diesem Umfang jedenfalls ist nichts dagegen einzuwenden, eine Disziplinarverfehlung anzunehmen. Die Musik spielt auch hier in der Bestimmung des Disziplinarmaßes und insoweit bei dem genauen Aussagegehalt. Was der DGH aus dem Teil der Äußerungen interpretatorisch macht, ist nicht nur an den Haaren herbeigezogen, es ist sogar widersinnig.

Ich habe vor einigen Jahren unter dem Titel „Inzucht und Produkte: Ist der Beleidigte der Beleidiger?“ einen Beitrag zu einem – bei allen erheblichen Unterschieden – vergleichbaren Fall geschrieben. Ein Politiker (damals und heute der bayerische Innenminister) hatte in einer Fernsehsendung das Wort „Neger“ verwendet und ist in den Medien dafür geteert und gefedert worden. Die Vergleichbarkeit zum jetzigen Fall, die ich meine, liegt nicht im Wort „Neger“ (das ist – jenseits des Reflexes „Er hat Neger gesagt!“ – eher Zufall), sondern darin, daß auch – und gerade – im Zusammenhang mit Tabuwörtern jede Beurteilung zunächst einmal ein Bemühen voraussetzt, den Bedeutungsgehalt einer Äußerung kontextbezogen sorgfältig zu ermitteln.

Die Quotenneger-Äußerung wird vom DGH – der Argumentation des Disziplinarklägers wieder minutiös folgend – so gedeutet:

Mit dem Begriff des „Quotennegers“ […] wird […] ohne Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass eine dunkelhäutige Person […] die von ihr eingenommene Position bzw. Amtsstellung nur oder vor allem ihrer Herkunft verdankt und nicht ihrer individuellen Leistung und Befähigung. Dieses Begriffsverständnis hat der Beklagte offensichtlich seinen Ausführungen zu Grunde gelegt, wenn er meint, dass „allein die Hautfarbe Obamas das entscheidende Kriterium für seinen Erfolg“ gewesen sei und keinem weißen angelsächsischen Protestanten „mit noch größeren, rhetorischen Fertigkeiten […] dies bei ansonsten gleicher Ausgangslage [hätte] gelingen können.“ Einer Person abzusprechen, dass sie ein Wahlamt durch ihre individuelle Leistung, Befähigung und Überzeugungskraft erreicht hat, sondern dies allein oder zumindest vorwiegend ihrem Dasein als „Neger“ zuzuschreiben, widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes , wie es insbesondere in Art. 3 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommt. Die Würde des Menschen und das Recht jeder Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung gehören zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes als einer Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit aller darstellt. Die wertgebundene Ordnung des Grundgesetzes ist der Gegenentwurf zu einem totalitären Staat, der als ausschließliche Herrschaftsform Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 -, BVerfGE 2, 1).

Aufgrund dieser Herleitungskette stehe fest, daß die Äußerung „klar rassistisch“ sei und „in eklatanter Weise dem Menschenbild des Grundgesetzes“ widerspreche. Mit anderen Worten: Der Beklagte habe sich als programmatischer Rassist entlarvt und habe schon deshalb keinen Platz im Staatsdienst.

Zur Berechtigung oder gar Notwendigkeit von Quotenregelungen gibt es viele Meinungen. Die AfD ist gegen sie. Angela Merkel hat kürzlich irgendwo mitgeteilt, daß sie früher auch gegen sie gewesen sei und jetzt für sie sei. Einige halten Quoten für notwendig, andere für einen Irrweg, wieder andere haben eine mittlere Position. Daß Obama Nutznießer einer – formellen oder informellen – Quotenüberlegung gewesen sein soll, ist mir neu. Was ich allerdings mitbekommen habe, ist daß der Umstand, daß das Vizepräsidentenamt der USA jetzt eine Frau einnimmt, erklärtermaßen auf die Überlegung zurückgeht, daß dafür nun endlich Zeit sei. Auch das kann man als Quotendenken bezeichnen.

In diese „Quotendebatte“ kommt nun der DGH mit der zitierten Argumentation. Ohne daß der DGH es bemerkt, äußert er sich gar nicht zu dem, was der Beklagte sagte, sondern zu Quotenregelungen selbst. Er hält im Wege dieser Herleitung Quotenregelungen für einen eklatanten Verstoß gegen das Menschenbild des Grundgesetzes. Und hält dies dem Beklagten vor, der ja gerade – und vielleicht aus demselben Grund – gegen Quotenregelungen ist (wenn auch unter Verwendung des provokativen Begriffs „Quotenneger“). Bizarrer geht es nicht. „Quotenneger“ hat hier – jenseits der sprachlichen Provokation, also in seiner ersten Hälfte – keinen anderen Gehalt als beispielsweise der Ausdruck „Quotenfrau“. Auch dieser ist kein Angriff auf das „Menschenbild des Grundgesetzes“, sondern – von der jeweiligen Position in dieser Frage aus, die auch bei weitem nicht AfD-spezifisch ist – eine Berufung auf dieses (wie es die Argumentation des Senats selbst beweist).

Man kann es drehen und wenden wie man will: Unabhängig davon, ob man dem Beklagten mit einer anderen Begründung tatsächlich über sein Zitat Rassismus nachweisen kann, eines steht fest: Der DGH hat sich im System der Worte und des Denkens mindestens so heillos verheddert wie der Beklagte.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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