Das beste an der gestrigen Entscheidung des OLG Nürnberg in Sachen Mollath ist ihre prägnante Kürze. Das Beschwerdegericht gab den Wiederaufnahmeanträgen in einer knappen, einfachen und geradlinigen Argumentation statt (Beschluß vom 6. August 2013 – 1 Ws 354/13 WA) und wischte einen 115-seitigen Beschluß des LG Regensburg beiseite, der als Dokument gedanklicher Verrenkungen in Erinnerung bleiben wird – als Höchstleistung auf den Gebieten der Sachverhaltsverzerrungen und des Abwiegelns gegenüber gerichtlichen Fehlleistungen (Beschluß vom 24. Juli 2013 – 7 Kls 151 Js 4111/13 WA).
Aber auch in anderer Hinsicht hebt sich das OLG Nürnberg vom LG Regensburg ab: Um die genannten Höchstleistungen zu vollbringen, verbrauchte das Landgericht fünf Monate Lebenszeit. Das OLG hingegen brauchte nur knapp zwei Wochen, um die „Eindeutigkeit der Sachlage“ zu erkennen. Das Oberlandesgericht hätte Gustl Mollath schon vor Monaten gemäß § 360 Abs. 2 StPO vorläufig entlassen, wäre nicht die 7. Strafkammer des LG Regensburg auf die zynische Idee gekommen, den entsprechenden Antrag durch einen „Vermerk“ der Vorsitzenden Dr. Bettina Mielke statt durch einen rechtsmittelfähigen Beschluß (§ 372 StPO) zurückzuweisen, auf den Mollath Anspruch hatte. Ihrer Rolle war sich die Kammer von Anfang an bewußt, es war die des kafkaschen Türhüters vor dem Gesetz: „Dies ist deine Tür, aber ich lasse dich nicht hindurch“.
Daß das Wiederaufnahmeverfahren so schnell entschieden werden würde, wie es das OLG Nürnberg nun demonstriert hat, war allgemein erwartet worden, nicht zuletzt von der Staatsanwaltschaft. Aus dieser Erwartung heraus hatte im Februar der Behördenleiter der Regensburger Staatsanwaltschaft – LOStA Horst Böhm (heute Präsident des LG Regensburg) – geradezu händeringend Generalstaatsanwalt Nerlich darum gebeten, einen Antrag endlich einreichen zu dürfen (Quelle: Minderheitenbericht Untersuchungsausschuß Fall Mollath, S. 122):
Ein möglicherweise erfolgreicher Wiederaufnahmeantrag des Verteidigers würde aber dann bedeuten, dass ein „rechtswidriger Zustand“, der ja mit einer fortdauernden Freiheitsentziehung verbunden ist, einzig und allein aufgrund der Verteidigung beendet wurde. Der Staatsanwaltschaft bleibe dann der Vorwurf nicht erspart, nichts dafür getan zu haben.
Dieses Engagement der Staatsanwaltschaft Regensburg hatte einen Grund: Sie war bereits zur Überzeugung gelangt, daß das Urteil der 7. Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2006 (7 KLs 802 Js 4743/03) ein eklatantes Fehlurteil war. Und zwar ein Fehlurteil nicht nur wegen seiner zahlreicher Verfahrensfehler, sondern auch in seiner Substanz. Während die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg in der Öffentlichkeit streuen ließ, das Urteil sei nur ein bißchen schludrig und es könne ja wohl nicht sein, daß es nur deswegen aufgehoben werde, hatte die Regensburger Staatsanwälte das schiere Entsetzen gepackt, als sie das Aktengrab öffneten. Wie es wirklich um das Urteil der Kammer unter Otto Brixner bestellt ist, läßt sich beispielsweise in diesem Zitat aus dem Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft in einer ursprünglichen Fassung nachlesen (Wiederaufnahmeantrag vom 18. Dezember 2012; Quelle: Minderheitenbericht Untersuchungsausschuß Fall Mollath, S. 12 ff.):
Angesichts dieser Beweislage war eine Verurteilung nicht begründbar und bar jeder tragfähigen Beweise. Letztlich wurde kein Motiv festgestellt, niemand hat den Täter gesehen, Spuren gab es keine, andere Täter mit gleicher Motivlage sind vorhanden. […]
Diese Schilderungen, die sich weder in der Beweisaufnahme noch in den sonstigen Feststellungen finden, stellen nichts anderes dar als die bewusst wahrheitswidrige Ausschmückung des Sachverhalts. Ziel der Unwahrheiten konnte es nur sein, die Voraussetzungen der Unterbringung entsprechend den Voraussetzungen des § 63 StGB ausreichend und überzeugend begründen zu können. Die Jahre zurückliegende Körperverletzungen zum Nachteil der Ehefrau hätten dazu alleine nicht gereicht, da es sich dabei um Taten im persönlichen Nahbereich während der Trennungsphase gehandelt hat.
Es musste daher eine darüber hinausgehende zusätzliche Gefährdung plausibel dargestellt werden, um die Begründung revisionssicher zu machen. Fatal ist diese nicht begründbare Ausschmückung auch deshalb, weil alle folgenden Sachverständigen im Überprüfungsverfahren sich bei der Gefährlichkeitsprognose darauf stützen. Umstände dem Betroffenen anzulasten, die bar jeder Beweisführung behauptet werden, bedeutet einen eklatanten Verstoß gegen die „Unschuldsvermutung“, den Grundsatz „in dubio pro reo“ und § 261 StPO.
Nun gab es allerdings einen Haken: Wiederaufnahmerechtlich kann ein Urteil nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil es falsch ist, und mögen die Fehler in der Beweiswürdigung auch noch so groß sein und mag seine Begründung auch noch so falsch sein. Deshalb brauchte die Staatsanwaltschaft einen Hebel, um den Aspekt, daß das Urteil auch inhaltlich ein Fehlurteil ist, überhaupt in das Wiederaufnahmeverfahren einführen zu können. Sie sah diesen Hebel zunächst darin, daß die Herbeiführung des Fehlurteils zusammen mit den „zahlreichen Verstöße[n] gegen grundlegende Verfahrensvorschriften, die das gesamte Verfahren wie ein roter Faden durchziehen“ (ebenfalls O-Ton Staatsanwaltschaft) als Rechtsbeugung zu bewerten sei (Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 Nr. 3 StPO). In einem dreimonatigen Hin und Her zwischen Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft setzte sich jedoch schließlich letztere mit ihrer Position durch, die Schwelle der Rechtsbeugung (ein Verbrechen mit einem Strafrahmen von einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe) sei noch nicht erreicht worden (das Ringen zwischen der Staatsanwaltschaft einerseits und ihrer vorgesetzten Behörde und dem Justizministerium andererseits ist umfangreich dokumentiert im Minderheitenbericht Untersuchungsausschuß Fall Mollath, S. 110 – 127). In der letztlich, am 18. März 2013, eingereichten Fassung fielen deshalb zahlreiche Passagen weg, die sich auf den Fehlurteilsaspekt bezogen – nicht, weil die Staatsanwaltschaft ihre Meinung in diesen Punkten geändert hätte, sondern schlicht, weil ihr der notwendige Hebel, der Aufhänger „Rechtsbeugung“ fehlte.
Nein, der Fall Mollath war kein gewöhnlicher Wiederaufnahmefall. Man kann von einem „roten Faden“ von Rechtsverstößen im Ausgangsverfahren sprechen, wie es die Staatsanwaltschaft tat, man kann es aber auch drastischer ausdrücken: Das Strafverfahren Mollath war ein juristisches Blutbad. Es war, wie ich schon einmal schrieb, „mehrfach redundant rechtswidrig“: „Gleich an welcher Stelle man in den Fall Mollath hineingreift, man kommt nahezu immer mit einer Handvoll Rechtswidrigkeit heraus.“ Am Ende waren es nicht weniger als 15 Wiederaufnahmegründe, die Verteidigung und Staatsanwaltschaft zusammen gegen das Urteil ins Feld führten (Übersicht und Analyse bei Prof. Müller).
Und doch gelangte die 7. Strafkammer des LG Regensburg vor zwei Wochen zu einer vollständigen Ablehnung beider Wiederaufnahmeanträge. Wie war das möglich? Ergab ein besonders sorgfältiges, unaufgeregtes Prüfen, das am Ende doch nichts dran war an all der Aufregung?
Aus Gründen, die rational nicht leicht faßbar sind, ist eine Feindschaft gegen Wiederaufnahmeverfahren tief in der DNS deutscher Richter verankert, jedenfalls in den unteren Instanzen, bei den Richtern an der „Front“ des Tagesgeschäfts. RiBGH Ralf Eschelbach spricht – Sabine Rückert zitierend – anschaulich davon, daß die Justiz bei Wiederaufnahmeanträgen „kratzt und beißt“. Es kommt so gut wie nie vor, daß einem Wiederaufnahmeantrag in der ersten Instanz stattgegeben wird. Die stillschweigende Konvention lautet: „Eine Wiederaufnahme hat es nicht zu geben.“
Richter, die mit einem Wiederaufnahmeantrag konfrontiert werden, geraten durch diesen Impuls in eine Art geistigen Ausnahmezustand. Kluge Juristen, die sonst durchaus in der Lage sind, an „Wahrheit und Gerechtigkeit“ (§ 38 DRiG) orientierte Entscheidungen zu treffen, degenerieren zu Kampfmaschinen mit einer Mission. Sämtliche Reserven intellektueller Leistungsfähigkeit werden mobilisiert, um den Feind in Form eines Wiederaufnahmeantrags zurückzuschlagen. Von sine ira et studio kann dann keine Rede mehr sein und cum ira et studio wird zum Modus der Stunde. Von diesem überschwappenden Eifer lieferte im Fall Mollath die 7. Strafkammer des LG Regensburg bereits im Januar 2012 eine Kostprobe:
Damals hatte Edward Braun, ein Freund Gustl Mollaths, der lange den Kontakt zu ihm verloren und erst spät von dessen psychiatrischen Unterbringung erfahren hatte, bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eine Zeugenaussage eingereicht, die aus seiner Sicht die Unschuld von Mollath bewies. Er bat deshalb darum, daß die Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten von Mollath einleitet. Sein Schreiben im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft,
bitte veranlassen Sie unverzüglich im Fall Gustl Mollath ein Wiederaufnahmeverfahren. Die Justizministerin Frau Dr. Merk ist ebenfalls informiert.
Sie können aus der Anlage 1, 2 und 3 entnehmen, dass neue Gesichtspunkte aufgetreten sind.
Bitte informieren Sie mich über Ihre Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen!
Aus diesem Schreiben geht klar hervor, daß Braun nicht selbst einen Wiederaufnahmeantrag stellte – dazu wäre er gar nicht berechtigt -, sondern daß er dies der Staatsanwaltschaft („veranlassen Sie“, „Ihre Entscheidung“) dringend nahelegte. Doch bei den Richtern der 7. Strafkammer des LG Regensburg, an die die Staatsanwaltschaft das Schreiben weiterleitete, war offenbar schon beim Erkennen des Wortes „Wiederaufnahmeverfahren“ der Rolladen unten. „Eine Wiederaufnahme hat es nicht zu geben.“ lautet nun einmal der Reflex und das Nachdenken ist da zweitrangig. Nur so ist es erklärbar, daß die Richter in diesem Schreiben einen eigenen Wiederaufnahmeantrag Brauns zu erkennen glaubten. Sie erklärten diesen vermeintlichen Antrag für unzulässig und erlegten Braun für seinen „Übermut“ eine Gebühr von 30 Euro auf. Wer es wagt, der Justiz mit „Wiederaufnahmeverfahren“ zu kommen, der muß eben mit maximaler Repression rechnen.
Unter diesem Vorzeichen ist denn auch die zweite Wiederaufnahmeentscheidung der 7. Strafkammer des LG Regensburg zu betrachten. Was in Umfang (115 Seiten) und Argumentationsfreudigkeit auf den oberflächlichen Leser den Eindruck einer besonders sorgfältigen, abwägenden Entscheidung machen soll, ist bei Detailbetrachtung das Dokument eines maximal-invasiven Zurückschlagens gegenüber denen, die es gewagt haben (diesmal traf es auch die Staatsanwaltschaft). Durchgehend nicht etwa nur ein „Nein“, sondern ein „Nein, im Gegenteil“. Die Rechtsfehler blieben nicht nur unterhalb der Schwelle zur Rechtsbeugung, nein, sie seien überwiegend gar keine Rechtsfehler. Was von der Staatsanwaltschaft gegen die Hauptbelastungszeugin Petra M. als glaubwürdigkeitserschütternd vorgebracht wird, steigere sogar ihre Glaubwürdigkeit. Und so weiter und so fort.
Doch von diesem psychologisch so schlichten „Jetzt erst recht“ abgesehen, war es die grundlegende intellektuelle Unredlichkeit der drei Regensburger Richter, die peinlich berührte: Gewiß, viele der Rechtsmeinungen, denen sich die Richter im Gange ihrer Prüfung anschlossen, waren für sich gesehen vertretbar. Auch manche der Sachverhaltseinordnungen waren gut begründbar. Doch die Summe war fadenscheinig: Es waren immer just die Rechtsauffassung und immer dasjenige Sachverhaltsverständnis, die die Anträge auf maximale Distanz von ihrem Erfolg brachten. Der Beschluß war ein Slalomlauf der Ergebnisorientiertheit. Daß die Richter die einzelnen Positionen auch dann so vertreten hätten, wenn sie nicht in einem Wiederaufnahmekontext gewesen wären, hatte ungefähr die Wahrscheinlichkeit eines Sechsers im Lotto. Der Beschluß war ein bunter Flickenteppich, genäht von Richtern, denen nicht an „Wahrheit und Gerechtigkeit“ gelegen war, sondern die stolz darauf waren, was sie alles mit Wörtern und Sätzen begründen konnten.
Die Richter am OLG Nürnberg haben es sich erspart, sich ausdrücklich mit allen 115 Seiten des Regensburger Beschlusses auseinanderzusetzen. Falsche Fragestellungen, schiefe Einordnungen, „Sachverhaltsquetsche“ – zu fast allen Seiten des Beschlusses wäre ein Wort zu sagen gewesen. Sie haben den griffigsten Wiederaufnahmegrund – ein ärztliches Attest als unechte Urkunde (hierzu bereits der Blogbeitrag vom 14. Dezember 2012) – herausgegriffen und, ganz verfahrensökonomisch, die Wiederaufnahme angeordnet, weil schon dieser Grund ausreichte. Dies gab den Nürnberger Richtern aber auch die Gelegenheit, klarzustellen, daß die Regensburger Kammer es hier erneut mit einem Taschenspielertrick versucht hatte: Im gleichen Geist wie damals, im Januar 2012 beim Umgang mit dem Braun-Schreiben, hatten sie der Wirklichkeit Gewalt angetan, um zum „passenden“ Ergebnis zu kommen. Zwei Häkchen an der Unterschrift auf dem Attest vermochten sie als „i.V.“ zu entziffern. Damit lagen sie auch richtig: Passenderweise war kurz vor der Entscheidung eine anderen, ältere Fassung des Attests aufgetaucht, in dem auf einer solchen Weise unterschrieben worden war, daß das „i.V.“ deutlich sichtbar war. Und wenn man diese beiden Fassungen nebeneinander legt, dann kann man auch in der neueren Fassung das „i.V.“ erkennen. Die Kammer ging einen Schritt weiter und nahm für sich in Anspruch, auch vorher habe sie das Vertretungskürzel erkennen können. Das kann man ihr durchaus glauben, denn im Wiederaufnahmeverfahren war ja der unterschreibende Arzt vernommen worden und deshalb hatte man einen Grund, mit der Lupe (O-Ton OLG Nürnberg: „übermäßige Vergrößerung“) nach einem Vertretungshinweis zu suchen. Doch für die Frage, ob eine echte oder unechte Urkunde vorlag, kam es allein auf den Erkenntnishorizont des Jahres 2006 an, nicht auf Spezialwissen, das man erst ab dem Jahre 2012 hatte. So schreibfreudig die Kammer in ihrem Beschluß auch war und so viel sie auch hin- und herwendete, das war ihr entgangen. Es war dem OLG Nürnberg vorbehalten, dies nun geradezubiegen. Ebenso wie es die feinsinnigen, über vier Seiten sich erstreckenden Ausführungen der Kammer zu einer vermeintlichen Vertretungsmacht mit dem schlichten Hinweis zu Makulatur machte, daß es Vertretung bei Willenserklärungen gibt, nicht aber bei Wissenserklärungen.
Entscheidungstragend für die Aufhebung des Regensburger Beschlusses war also dessen Umgang mit dem Punkt „unechte Urkunde“. Doch ganz blieben die übrigen Wiederaufnahmegründe nicht dahingestellt. Das OLG ersparte sich zu der Qualität des Ablehnungsbeschlusses zwar längere Ausführungen, hielt aber mit der Gesamtnote nicht hinter den Berg. Diese lautete „Durchgefallen“. Daß auch die übrigen Wiederaufnahmegründe falsch geprüft wurden – vielleicht nur manche, vielleicht alle -, diese Meinung legt das OLG einer Nebenentscheidung zugrunde: Es hält die 7. Strafkammer des LG Regensburg für disqualifiziert, die vom OLG angeordnete neue Hauptverhandlung in der Strafsache Mollath sachgerecht zu betreiben, gerade wegen ihrer „Rechtsausführungen“ und „Beweiswürdigungen“. Es ergriff deshalb die von Rechtsmittelgerichten für extreme Fälle reservierte Möglichkeit (hier: in analoger Anwendung, vgl. dazu bereits OLG Karlsruhe, Beschluß vom 8. Oktober 2004 – 3 Ws 100/04 – Fall Wörz), Richtern, die sich verrannt haben, den Fall wegzunehmen und ihn anderen Richtern zu geben. Auf die 115 quälend zu lesenden Seiten ira et studium war das die richtige Reaktion.
[…] Regensburger Richter im geistigen Ausnahmezustand Das beste an der gestrigen Entscheidung des OLG Nürnberg in Sachen Mollath ist ihre prägnante Kürze. Das Beschwerdegericht gab den Wiederaufnahmeanträgen in einer knappen, einfachen und geradlinigen Argumentation statt (Beschluss vom 6. August 2013 – 1 Ws 354/13 WA) und wischte einen 115-seitigen Beschluss des LG Regensburg beiseite, der als Dokument gedanklicher Verrenkungen in Erinnerung bleiben wird – als Höchstleistung auf den Gebieten der Sachverhaltsverzerrungen und des Abwiegelns gegenüber gerichtlichen Fehlleistungen (Beschluss vom 24. Juli 2013 – 7 Kls 151 Js 4111/13 WA). Quelle: Oliver García via De Legibus […]
Pingback von Hinweise des Tages II | NachDenkSeiten – Die kritische Website — 9. August 2013 @ 17:23
[…] so wie wir weitgehend nur auf die PM Bezug nehmen – außen vor lasse, also: (Treffend?) Fall Mollath: Regensburger Richter im geistigen Ausnahmezustand, oder: Gustl Mollaths Pflanze, und: Mollath und die anderen, bzw.: Gustl Mollath ist entlassen, […]
Pingback von Wochenspiegel für die 32. KW., das war Mollath :-), der Anfangsverdacht und das "Gladbecker Geiseldrama" - JURION Strafrecht Blog — 11. August 2013 @ 10:34
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Pingback von Der Fall Mollath: Etappensieg und Raumgewinn | gabrielewolff — 18. August 2013 @ 22:30