Der öffentliche, vor allem von den Medien befeuerte Streit um das NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München treibt immer weitere Blüten und hat bereits zu Auflösungserscheinungen hinsichtlich der Prozeßrollen geführt: Die Angeklagtenrolle in der öffentlichen Wahrnehmung nimmt seit ein paar Wochen der Vorsitzende Richter Manfred Götzl ein, weil er – durchaus zweifelhafte, ja merk-würdige – sitzungspolizeiliche Entscheidungen hinsichtlich der Öffentlichkeit des Verfahrens getroffen hat. Heute präsentiert etwa die Presse als Kronzeugen gegen ihn den früheren Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Gottfried Mahrenholz mit dem Zitat: „Die Öffentlichkeit selbst bestimmt das Ausmaß ihrer Gewährleistung. Niemand sonst.“
Es gab vor ein paar Monaten eine Meinungsverschiedenheit zwischen einer bekannten Gerichtsreporterin und einem bayerischen Staatsanwalt über die Rolle der Medien im Strafverfahren („Strafprozeß im Wandel – Innenansicht trifft auf Außenansicht“). Der gegenwärtige Streit um das NSU-Verfahren lädt dazu ein, in diesem Meinungsaustausch noch einmal nachzuschlagen. Die Position des Staatsanwalts war:
Das „(Sub-)System Recht“ ist weitgehend autonom und wenig beeinflussbar vom „(Sub-)System Medien“ – jedenfalls ist die Einflussnahme viel schwächer, als „den Medien“ zumeist zugeschrieben wird. […] Im Sinne Niklas Luhmanns ist das System Recht also „informationell offen“, gleichzeitig „operativ geschlossen“. Die „informationelle Offenheit“ bewirkt eine strukturelle Koppelung: Das mediale Echo dringt zu den Entscheidern vor, die Berichterstattung beeinflusst die Richter, „ob diese wollen oder nicht“.
Nun, die Worte bezogen sich auf die Entscheidung der Richter hinsichtlich des Gegenstandes des Prozesses, nicht seiner Rahmenbedingungen. Aber immerhin: Die „strukturelle Koppelung“ ist auch hier weiter spannend zu beobachten. Die Medien scheinen derzeit darauf zu setzen, die „operative Geschlossenheit“ eher mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts aufzubrechen. Eine Verfassungsbeschwerde – der Zeitung Sabah – ist schon anhängig. Eine weitere Zeitung – Hürriyet, die drittgrößte der Türkei – läßt derzeit nach den Worten ihres Chefredakteurs die Erfolgsaussichten einer eigenen Verfassungsbeschwerde prüfen.
Die Prüfung läßt sich schnell mit dem Ergebnis abschließen, daß eine Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Denn Hürriyet kann sich nach dem Grundgesetz weder auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) noch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Das steht in Art. 19 Abs. 3 GG: Ausländische juristische Personen haben keine Grundrechte, die sie vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen könnten. Eine Ausnahme gilt nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 19. Juli 2011 (1 BvR 1916/09) nur für juristische Personen in der EU. Der Verlag von Hürriyet – eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts – kann sich auch nicht an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof wenden, um die Pressefreiheit aus Art. 111 BV geltend zu machen, denn nach Art. 120 BV steht die Verfassungsbeschwerde nur Bewohnern Bayerns offen (wobei der VerfGH – ähnlich wie nun das BVerfG in Bezug auf das EU-Recht – mit Rücksicht auf Art. 33 Abs. 1 GG auch Verfassungsbeschwerden von deutschen natürlichen und juristischen Personen außerhalb Bayerns entgegennimmt).
Wenn nicht der Verlag der türkischen Hürriyet, sondern sein deutscher Ableger das BVerfG anruft, ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsberechtigung unproblematisch – ebenso wie im Fall von Sabah. Sowohl diese Sabah als auch diese Hürriyet sind – im Unterschied zu den gleichnamigen türkischen Zeitungen – auf den deutschen Markt ausgerichtet. Es handelt sich also in doppelter Hinsicht nicht um türkische Zeitungen, sondern um deutsche Zeitungen in türkischer Sprache. Dieser Umstand sichert insoweit die Zulässigkeit, aber dürfte der Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde eher schaden. Es ist Richter Götzl mit einigem Recht vorgeworfen worden, nicht an eine separate Kontingentierung von inländischer und ausländischer Presse gedacht zu haben, die etwa seinem Mannheimer Kollegen im Fall Kachelmann eingefallen war. Aber eine weitere Kontingentierung nach Zielgruppeninteressen innerhalb der deutschen Presse stand nicht im Raum. Immerhin ist der Hauptvorwurf, den man Götzl machen kann, der, daß er die Bedeutung der internationalen Prozeßbeobachtung nicht verstanden hat, eines Prinzips, das gerade auch von deutscher Seite international eingefordert wird.
Nachtrag vom 12. April 2013
Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde der Turkuvaz Atv Sabah GmbH hat das Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 12. April 2013 – 1 BvR 990/13 – Vorsitzenden Richter Götzl angewiesen, „Sitzplätze an Vertreter von ausländischen Medien mit besonderem Bezug zu den Opfern der angeklagten Straftaten zu vergeben“. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Hauptsache weiterhin anhängig.