De legibus-Blog

28. November 2012

Justiz im Wahn-Wahn

Oliver García

So wie der Großinquisitor in Dostojewskis gleichnamiger Erzählung Jesus Christus lieber verhaften ließ als zuzulassen, daß dessen Wiederkunft die Herrschaft der Kirche gefährdet, so betrachten es derzeit in Bayern Richter, Staatsanwälte und die Justizministerin als ihre oberste Pflicht, die Justiz vor der Gerechtigkeit zu schützen.

Die Rede ist vom Fall Gustl Mollath, ein Mann, der vom „größten und wahnsinnigsten Steuerhinterziehungsskandal“ „faselte“ und nicht zuletzt deswegen von einer großen Strafkammer unbefristet in die Psychiatrie eingewiesen wurde – in einem Verfahren, das vielleicht den größten Justizskandal der bayerischen Nachkriegsgeschichte darstellt. Während der namhafte Verfassungsrechtler Michael Kleine-Cosack vor dem Bundesverfassungsgericht versucht, die Freilassung des seit sieben Jahren eingeschlossenen Mollath zu erreichen, wird der Fall im Landtag erregt debattiert, verwahrt sich der Nürnberger Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich gegen die Überlegung des Regensburger Strafrechtsprofessors Henning Ernst Müller, ob sich eine Staatsanwältin der Strafvereitelung im Amt schuldig gemacht hat und denkt der pensionierte Vorsitzende im Mollath-Verfahren darüber nach, ob er gegen einen reuigen Schöffen eine Strafanzeige wegen Geheimnisverrats stellen soll.

Chronologie

Das Ehepaar Gustl und Petra Mollath lebt seit längerem im Streit. Er ist beruflich gescheitert, sie eine erfolgreiche Vermögensberaterin bei der HypoVereinsbank. Sie betreut Vermögen im Millionenbereich und ist als alleinige Verdienerin – und daneben aufgrund geerbten Geldes – die finanzielle Stütze der Ehe. Die Eheprobleme hängen offenbar zusammen mit der Weigerung der Frau, seine unternehmerischen Versuche weiter finanziell zu unterstützen, sowie mit geschäftlichen Aktivitäten der Frau, die seiner Wahrnehmung nach jenseits der Legalität liegen. Er, „Anhänger der Friedensbewegung und Gerechtigkeitsfanatiker“ (Spiegel), steigert sich immer mehr in die Gewissensnöte, die er damit hat, hinein. Handgreiflichkeiten kommen vor (seine Darstellung: sie schlägt ihn, er wehrt sich; ihre Darstellung: er mißhandelt sie auf brutalste Weise).

Nach der Trennung, zu der es im Jahr 2002 kommt, zeigt Gustl Mollath den Bruder von Petra Mollath wegen Körperverletzung an. Petra Mollath wiederum zeigt Gustl Mollath wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung an. Die Körperverletzung habe sich vor eineinhalb Jahren zugetragen und wird mit einem vor einem halben Jahr ausgestellten ärztlichen Attest belegt. Die Freiheitsberaubung habe sich vor einem halben Jahr zugetragen. Kurz vor oder kurz nach dieser Anzeige schreibt Gustl Mollath an die HypoVereinsbank, die Arbeitgeberin seiner Frau, und weist auf rechtswidrige Geschäfte hin, die die Frau angeblich betreibe. Die HypoVereinsbank reagiert schnell und führt umfangreiche Ermittlungen durch. Wesentliche Angaben von Gustl Mollath bestätigen sich und Petra Mollath sowie mehrere weitere Mitarbeiter werden entlassen. Diese Vorgänge innerhalb der HypoVereinsbank werden zusammen mit dem Sonderrevisionsbericht der Bank erst im Jahr 2012 bekannt.

Petra Mollath beginnt, eine psychiatrische Einweisung von Gustl Mollath zu betreiben. Sie läßt über ihre Anwälte dem Gericht eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. Gabriele Krach, einer Ärztin des Bezirksklinikums am Europakanal (Psychiatrieklinik), vorlegen. Dr. Krach hat Gustl Mollath nie gesehen, diagnostiziert bei ihm jedoch aufgrund der Angaben von Petra Mollath eine „ernstzunehmende psychiatrische Erkrankung“ und empfiehlt, eine „zusätzliche psychiatrische nervenärztliche Abklärung“ vorzunehmen.

Dieses Attest bewirkt zusammen mit dem „wirren“ Vortrag des unverteidigten Gustl Mollath im Hauptverhandlungstermin vor dem AG Nürnberg am 25. September 2003, daß der Strafrichter sich die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB stellt. Er beschließt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Im zweiten Hauptverhandlungstermin empfiehlt der Gutachter Thomas Lippert, Gustl Mollath für sechs Wochen zur stationären Untersuchung einzuweisen, nachdem dieser die ambulante Untersuchung verweigert hatte. Amtsrichter Eberl folgt dieser Empfehlung und ordnet mit Beschluß vom 22. April 2004 die Unterbringung für die Dauer von bis zu sechs Wochen an (§ 81 StPO) – in eben jenem Klinikum am Europakanal, aus dem die erste, von Petra Mollath initiierte Anregung kam. Mollath wird nach einer Woche entlassen, nachdem der beauftragte Gutachter dem Gericht mitteilt, daß er sich wegen privater Vorbefassung befangen fühle.

Am 16. September 2004 ergeht ein neuer Unterbringungsbeschluß nach § 81 StPO, diesmal für bis zu fünf Wochen im Bezirkskrankenhaus Bayreuth. Die Unterbringung wird bis auf den letzten Tag vollzogen, weil Mollath weiterhin eine Untersuchung verweigert.

Im Laufe der Jahre 2004 und 2005 kommt es mehrfach zu Beschädigungen von Kraftfahrzeugen (zerstochene Reifen, zerkratzte Scheiben), die Personen gehören, mit denen Mollath im Streit liegt. Das Gericht ist später aufgrund von Indizien von Mollaths Täterschaft überzeugt.

Am 8. August 2006 findet die eintägige Hauptverhandlung vor einer großen Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth statt, die das Verfahren in der Zwischenzeit auf Antrag der Staatsanwaltschaft übernommen hatte (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Mollath ist zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 126a StPO aufgrund eines Beschlusses der Strafkammer vom 27. Januar 2006 untergebracht worden, da er für die Allgemeinheit gefährlich sei.

Als einzige Zeugin für die Anklagepunkte Körperverletzung und Freiheitsberaubung wird die Geschädigte, d.h. die Anzeigeerstatterin und mittlerweile (seit 2004) geschiedene Ehefrau, gehört. Das Gericht ist aufgrund ihrer Aussage („ruhig, schlüssig und ohne jeden Belastungseifer“) überzeugt, daß Mollath sie am 12. August 2001 grundlos mehrfach auf den gesamten Körper schlug, sie bis zur Bewußtlosigkeit würgte und mit den Füßen trat. Das Gericht ist weiter aufgrund ihrer Aussage („ruhig, schlüssig und ohne jeden Belastungseifer“) davon überzeugt, daß Mollath sie bei ihrem Auszug im Mai 2002 eineinhalb Stunden lang am Verlassen der Wohnung gehindert habe. Weitere Zeugen (z.B. die Ärztin, die ein Jahr nach der Körperverletzung ein Attest über die erlittenen Verletzungen ausstellte und die Freundin der Geschädigten, die während der Freiheitsberaubung vor der Wohnung wartete und erst durch ihr Klingeln die Freilassung bewirkte) wurden nicht gehört.

Das Gericht ist des weiteren – fachkundig beraten durch Dr. Klaus Leipziger, den Leiter der psychiatrischen Klinik, in der Mollath untergebracht ist – überzeugt, daß Mollath bei allen Taten (sowohl der im Jahr 2001 begangenen Körperverletzung als auch der im Jahr 2002 begangenen Freiheitsberaubung als auch der in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Sachbeschädigungen), entweder im Sinne von § 20 StGB schuldunfähig oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig war.

Der Sachverständige gründete die Beurteilung von Mollaths Geisteszustand, da dieser Explorationsgespräche weiterhin trotzig verweigerte, auf dessen Beobachtung „auf Station“ und auf der Auswertung der Akte, insbesondere von Mollaths Schreiben. Zentral für die Gesamtbeurteilung ist die Annahme des Sachverständigen, daß Mollath ein paranoides Gedankensystem entwickelt habe, ausgehend von der Überzeugung, daß es Schwarzgeldverschiebungen gebe und daß sich die daran Beteiligten in diesem Zusammenhang gegen ihn verschworen hätten. Des weiteren habe er aber auch Größenphantasien; er gebe an, daß er ein ordentlicher Kerl sei und ein Gewissen spüre.

Das Gericht spricht Mollath deshalb mangels Schuldfähigkeit – in dubio pro reo – frei. Aufgrund der fachkundigen Beratung ist das Gericht jedoch auch überzeugt, daß von Mollath infolge seines Zustandes erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Damit liegen alle Voraussetzungen des § 63 StGB vor, der somit zwingend anzuwenden ist. Das Gericht ordnet folgerichtig die Unterbringung Mollaths in einem psychiatrischen Krankenhaus an (Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 – 7 KLs 802 Js 4743/03).

Der BGH verwirft am 13. Februar 2007 die von Mollath eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung ergeht ohne Begründung.

Die fortan jährlich durch anstaltseigene Ärzte stattfindende Überprüfung (alle fünf Jahre gewährt das Gesetz eine anstaltsexterne Überprüfung, § 463 Abs. 4 StPO), ob die Unterbringung weiter erforderlich ist (§ 67e StGB), fördert jeweils zutage, daß von Mollath weiterhin Straftaten zu erwarten sind, da die Taten, derentwegen er verurteilt wurde („Anlaßtaten“), noch nicht „therapeutisch bearbeitet“ sind (so der Beschluß des LG Bayreuth vom 9. Juni 2011 – StVK 551/09, bestätigt durch Beschluß des OLG Bamberg vom 26. August 2011 – 1 Ws 337/11; hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig, eine Verfassungsbeschwerde beim BayVerfGH wurde offenbar nicht eingelegt).

Mollath wendet sich aus der geschlossenen Einrichtung heraus hilfesuchend an Einzelpersonen und die Öffentlichkeit (etwa über seinen Youtube-Kanal: Erste Videobotschaft vom Januar 2011). Es bildet sich ein Unterstützerkreis. Ab Ende 2011 sind erste Erfolge zu verzeichnen. Die Medien berichten, der bayerische Landtag beginnt sich mit dem Fall zu befassen.

Im November 2012 wird der Fall auch zum Politikum. Die Justizministerin Beate Merk kommt in Bedrängnis. Nicht wegen Zweifeln, ob bei der Behandlung Mollaths durch die Justiz alles mit rechten Dingen zugegangen ist – hierfür wurden der Justizministerin bislang keine Vorwürfe gemacht (was angesichts der Zuständigkeitsabgrenzungen auch fernliegend ist). Vorgeworfen wird ihr von der Opposition, daß sie den Landtag nicht vollständig unterrichtet habe in ihren Stellungnahmen zum Fall. Sie habe bereits den internen Sonderrevisionsbericht der HypoVereinsbank, der die Schwarzgeldbehauptungen Mollaths in neuem Licht erscheinen ließ und damit die Grundlagen des Urteils zu erschüttern geeignet ist, vorliegen gehabt, ohne ihn mitzuteilen.

Nach und nach werden durch die Medien weitere neue Gesichtspunkte zutage gefördert: Ein alter Bekannter des Ehepaars Mollath hatte sich gemeldet und gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, daß Mollaths Frau Jahre zuvor in einem Streit gedroht habe, Mollath etwas anzuhängen. Die Staatsanwaltschaft ging dieser Aussage nicht weiter nach, sondern verhängte gegen den Zeugen eine Verwaltungsgebühr über 60 Euro wegen vermeintlicher Stellung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags. Journalisten des Stern machten letzte Woche die Ärztin ausfindig, deren Attest der Verurteilung neben der Aussage der Ex-Ehefrau zugrunde gelegt worden war. Diese gab dem Bericht zufolge an, daß sie von dem unter bemerkenswerten Umständen zustande gekommenen Attest (Dokumentation von Verletzungen aufgrund brutaler Angriffe ein Jahr nach der Tat) nichts wisse. In der Arztpraxis, auf deren Briefpapier das Attest ausgestellt ist, arbeitet – einem im Urteil wiedergegeben Brief Mollaths zufolge – die Lebensgefährtin von Mollaths Ex-Schwager (der, wie oben erwähnt und wie aus dem Urteil hervorgeht, zuerst von Mollath angezeigt worden war), die gleichzeitig jene Freundin der Ex-Frau ist, die später durch Klingeln die Freiheitsberaubung beendet haben soll. (Hinweis: In einer früheren Fassung dieses Absatzes hieß es, daß der Stern-Bericht selbst diese Information enthielte und andeutete, daß es sich bei dem Attest um eine Fälschung handeln könnte. Dies war falsch.)

Dieser Überblick umfaßt nur die wesentlichsten Fakten und Merkwürdigkeiten des Falles. Viele Details sind ausgespart, von denen aber noch eine Auffälligkeit genannt werden soll: Der vom Gericht für Mollath bestellte Pflichtverteidiger bat laut Urteil (Seite 8) um seine Entpflichtung, nachdem es zu einem massiven Zerwürfnis mit seinem Mandanten gekommen war (Mollath soll seine Kanzlei belagert haben, wobei er mit den Fäusten an die Tür getrommelt habe). Die Staatsanwaltschaft trat diesem Antrag bei (Seite 9). Wie weiter verfahren wurde, teilt das Urteil nicht mit. Wohl aber, daß in der Hauptverhandlung eben dieser Anwalt als – alleiniger – Verteidiger für Mollath auftrat. Sei es nun, daß es zu einer „Versöhnung“ mit Mollath gekommen war oder nicht – sowohl die Alternative einer Ablehnung des Entpflichtungsantrags als auch die Alternative eine Stattgabe mit späterer Wiederbestellung sind Verfahrensentscheidungen, die kaum als im Interesse des Angeklagten liegend betrachtet werden können. Dazu passen die Berichte, denen zufolge der Pflichtverteidiger selbst auf Unterbringung in der Psychiatrie plädiert haben soll und er – schon schwerer zu glauben – in der Verhandlung nicht an der Seite seines Mandanten, sondern an der Seite der Staatsanwaltschaft gesessen haben soll. (Nachtrag: Diese Berichte dürften falsch sein, siehe nun Interview zum Fall Mollath)

Beweiswürdigung

Ein Fall der so umschriebenen Art schreit – im Sinne eines Musterfalls – geradezu nach einer justizkritischen Betrachtung. Dies erfordert zunächst eine Abgrenzung, um was es bei einer solchen Betrachtung nur gehen kann. Spekulationen über Manipulationen oder unzulässige Einflußnahme auf das Verfahren gehören – abgesehen davon, daß nichts für dergleichen spricht – von vornherein nicht dazu. Daß Mollath im Verfahrenszeitraum nicht als der geistig gesündeste Mensch erschien, das geht aus den – von Mollath selbst und seinem Unterstützerkreis öffentlich zur Verfügung gestellten – damaligen Verfahrensäußerungen hervor. Die Frage ist, ob der Rechtsstaat einem Menschen in Mollaths Situation ein Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellt hat, das – mit hinreichenden Verfahrensgarantien ausgestattet – dem Ziel der Wahrheitsfindung verpflichtet war. Wenn die gegen ihn verhängte Sanktion – § 63 StGB – nicht in allen ihren Voraussetzungen (1. hat er die ihm zur Last gelegten Taten begangen?, 2. ist er gemeingefährlich?) Gegenstand einer seriösen gerichtlichen Prüfung in diesem Sinne war, dann ist das Urteil falsch. Wenn das Urteil an eklatanten Fehlern leidet und zu einer mehrjährigen Freiheitsentziehung führte, dann ist es Unrecht. So liegt es hier.

Während die Beweisaufnahme und -würdigung hinsichtlich des dritten Anklagepunktes (Sachbeschädigungen) geradezu hochengagiert ausfiel, genügte dem Gericht hinsichtlich der schwersten und entscheidenden Anklagepunkte (Körperverletzung und Freiheitsberaubung) die Aussage der Ex-Ehefrau. Diese würdigte es mit den gröbsten Textbausteinen der Aussagepsychologie. Weder läßt das Gericht eine allgemeine Hinterfragung der Verläßlichkeit von Aussagen erkennen (nach der sog. „Nullhypothese“ des BGH gilt immerhin jede Aussage solange als unwahr, bis diese Vermutung sich angesichts der Zahl und der Qualität der Realitätskriterien in der Aussage nicht mehr aufrechterhalten läßt: BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98; OLG Nürnberg, Beschluß vom 30. August 2010 – 1 Ws 464/10), noch ist irgendeine fallbezogene Würdigung erkennbar: Schon der Umstand, daß eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, wird nicht als solcher berücksichtigt. Ebensowenig, daß offensichtlich eine Art Rosenkrieg zwischen dem Angeklagten und der Zeugin herrschte. Und erst recht nicht die doppelt auffälligen Zeitabstände zwischen der angeblichen brutalen Körperverletzung und der ärztlichen Attestierung einerseits und zwischen dieser und der polizeilichen Anzeige andererseits.

Vor diesem Hintergrund ist ein Verzicht auf Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere der Ärztin, die Auskunft hätte geben können über die Einordnung des Attests und sein Zustandekommen, ein so grober Verstoß gegen die dem Gericht von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht, daß der Zweck des Verfahrens – die Wahrheitsfindung – grundlegend verfehlt wurde. Beim zweiten Anklagepunkt, der Freiheitsberaubung, wiederholt sich dies: Ebenso wie die Vernehmung der Ärztin mußte sich dem Gericht die Vernehmung der Freundin, die angeblich die eineinhalbstündige Freiheitsberaubung durch ihr Klingeln beendete, aufdrängen. Erst eine Befragung dieser Zeugin, wie sich die Ex-Ehefrau nach dieser Befreiung ihr gegenüber geäußert hatte, hätte dem Gericht erlaubt, die Tragfähigkeit der Aussage der Ex-Ehefrau zu beurteilen.

Justizunrecht

Daß das Urteil schon aus der Sicht des Jahres 2006 Justizunrecht war, erklärt, warum der Vorsitzende Richter Otto Brixner, heute in Pension, auch aufgrund der zwischenzeitlich verfügbaren neuen Erkenntnisse (insbesondere des bankinternen Revisionsberichts) – anders als einer der beteiligten Schöffen – unbeirrbar an der Richtigkeit seines Urteils festhält („Nichts, ‚gar nichts‘ habe das Gericht zurückzunehmen.“). Es ist ja gerade nicht so, daß die neuen Erkenntnisse das Urteil von 2006 in völlig neuem Licht erscheinen ließen, so daß dem Richter ein „Hätten wir das gewußt!“ möglich wäre. Die neuen Erkenntnisse setzen das Urteil nur einer Beleuchtung aus, in der die Fehler, die ihm von vornherein anhafteten, schärfer konturiert hervortreten. Unter dem UV-Licht der neuen Erkenntnisse werden die handwerklichen Fehler der Verfahrensführung und des Urteils offengelegt und klarer erkennbar. Brixner kann seine Person nicht von dem Unrecht trennen, das das Urteil darstellt. Deshalb bleibt ihm nur, es zu leugnen.

Brixners Reaktion als unmittelbarer Hauptverantwortlicher findet – maßstabsvergrößert – seine Entsprechung in der Reaktion der bayerischen Justiz als Institution auf die Empörung, die der Fall in der Öffentlichkeit auslöst. Bemerkenswert ist insbesondere, daß sowohl die Justizministerin, der Generalstaatsanwalt als auch der Richterverein sich allen Ernstes hinter dem Argument zu verschanzen suchen, das Urteil sei vom BGH „bestätigt“ worden. Abgesehen davon, daß jeder Strafrechtler in Bayern weiß, daß aus prozeduralen und personellen Gründen beim BGH ein Rechtsschutz in den meisten Fällen nicht zu erlangen ist, werden durch abweisende Revisionsentscheidungen des BGH Verurteilungen keineswegs „bestätigt“. Dies schon deshalb, weil das Ergebnis des Revisionsverfahrens in Relation zur Qualität der Revisionsbegründung steht.

Richterliche Unabhängigkeit

Ausdruck davon, daß sich die Justiz hermetisch eingeschlossen hat in dem Wahn, das Urteil sei richtig, weil es rechtskräftig sei, ist etwa der offene Brief des Bayerischen Richtervereins vom 18. November 2012 an Prof. Dr. Müller. Im Rahmen seiner Angriffe gegen Müller, die ohnehin ins Leere gehen, weil sie sich im wesentlichen gegen Äußerungen richtet, die Müller nicht gemacht hat (worauf dieser in seiner Antwort hinwies), schreibt der Vereinsvorsitzende Walter Groß:

Es sollte jedoch unter Juristen Einigkeit darüber bestehen, dass Gerichtentscheidungen ausschließlich im hierfür vorgesehenen Verfahren zu überprüfen sind. Deshalb stellt eine öffentliche Aufforderung an die Staatsministerin der Justiz, eine Überprüfung durch ein unabhängiges Gremium durchzuführen, die Aufforderung zur Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit und damit zum Rechtsbruch dar.

Groß scheint eine richterlichen Unabhängigkeit im Sinn zu haben, die nicht nur sachlich und persönlich wirkt, sondern auch effektiv verhindert, daß eine Entscheidung öffentlich – auch von politischen Instanzen – erörtert und bewertet wird. Ein solches Bild von richterlicher Unabhängigkeit mag aus seiner berufsständischen Sicht erfreulich sein, aber es wäre grundfalsch. Es ist geradezu Aufgabe der politischen Instanzen, die Gesetzesanwendung, auch und gerade durch die Gerichte, fortlaufend zu beobachten und zu bewerten. Sollten dabei strukturelle Fehlentwicklung zutage treten, und sei es auch am Beispiel und aus Anlaß einer Einzelentscheidung, so ist es die Aufgabe der Politik, hieraus Schlüsse auf dem Gebiet der Gesetzgebung zu ziehen, sei es durch die Änderung des materiellen oder des Verfahrensrechts. Wer sonst als die Politik sollte dies tun? Als vor ein paar Monaten eine kleine Strafkammer des LG Köln ein Urteil in einer Körperverletzungssache sprach, entbrannte die vielleicht intensivste rechtspolitische Diskussion seit Jahren und in der Politik erhoben sich augenblicklich Stimmen, die die – rechtskräftige – Entscheidung als falsch bezeichneten. Der Deutsche Bundestag faßte sogar mit großer Mehrheit eine Resolution in diesem Sinne. Zu solchen Äußerungen – wie auch zu gegenläufigen – war die Politik ohne weiteres berechtigt, und mag es auch Richtervereinsvorsitzenden gegen den Strich gehen.

Handlungsbedarf

Der Umstand, daß im vorliegenden Fall – vom nur am Rande berührten Vollstreckungsrecht abgesehen – die Frage eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs sich ausschließlich in Bezug auf Bundesrecht stellt, ändert nichts an der Berechtigung, wenn nicht gar Verpflichtung der bayerischen Regierung, die Anwendung der Gesetze zu beobachten, kommt ihr doch auf Bundesebene, im Rahmen des Bundesrates, ein Gesetzesinitiativrecht zu. Anlaß für Überlegungen zu Gesetzesänderungen gibt der Fall genug. Hier nur zwei Beispiele:

Am 22. April 2004 verfügte Richter am Amtsgericht Eberl gemäß § 81 StPO eine psychiatrische Einweisung Mollaths für bis zu sechs Wochen zur Untersuchung, obwohl – oder gerade weil – Mollath eine Untersuchung verweigerte. Da nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 29. September 1993 – 2 StR 355/93; OLG Oldenburg, Beschluß vom 3. Januar 2006 – 1 Ws 1/06) in einem solchen Fall die Unterbringung unzulässig ist, dürfte die Anordnung in einem solchen Maße rechtswidrig und verfassungswidrig (BVerfG, Beschluß vom 9. Oktober 2001 – 2 BvR 1523/01) gewesen sein, daß man vorsichtig die Frage stellen kann, ob sich Richter Eberl wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 StR 610/11). Die Frage sei hier aber nur unter folgendem Gesichtspunkt gestellt: Hätte nicht dieselbe Staatsanwaltschaft, die von Amts wegen einem Anfangsverdacht der Rechtsbeugung nachgehen muß, nicht im laufenden Verfahren zugunsten des Angeklagten einschreiten und durch eine Stellungnahme den Beschluß zu verhindern versuchen müssen? Oder, wenn sie erst nachträglich von ihm erfahren haben sollte, seine Aufhebung beantragen müssen? Hier liegt bereits nahe, daß verfahrensrechtliche Absicherungen – zumindest eine schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft – fehlen, um zu verhindern, daß – wie hier geschehen – ein Richter zum willfährigen Ausführungsorgan der Wünsche eines Psychiaters wird. Jedenfalls ist es klar, daß der Gesetzgeber die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten verfassungsrechtlichen Grenzen des Anordnungsrechts in den Gesetzeswortlaut des § 81 StPO aufnehmen sollte.

Weitreichender sind die Rückschlüsse auf einen Reformbedarf des Revisionsrechts, die der Fall Mollath exemplarisch erlaubt: Wie oben gesagt, liegt hier eine offensichtliche Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht vor. Doch ist das Revisionsrecht derzeit so ausgestaltet, daß das Revisionsgericht nicht ohne weiteres eingreifen kann. Die Aufklärungsrüge als Unterfall der Verfahrensrüge ist, ausgehend von der schlichten Formulierung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung immer mehr an teilweise fast kafkaesk anmutende Begründungsanforderungen feinsinnigster Art gebunden worden. Es scheint, daß nur noch der Gesetzgeber dies wieder aufbrechen kann und er sollte es zumindest für den Fall der Aufklärungsrüge tun. Dies auch deshalb, weil sich die Frage stellt, ob die mittlerweile errichteten revisionsrechtlichen Zugangshürden im Falle des BGH als einziger Rechtsmittelinstanz nicht bereits gegen den durch Art. 2 Protokoll Nr. 7 zur MRK gewährleisteten Anspruch auf eine zweite Instanz verstoßen. Sicherlich wird eine Lockerung der Zugangsvoraussetzungen zu einer Mehrbelastung des BGH führen. Doch ist es nicht ohnehin ein Unding, daß der BGH über zwölf Zivilsenate, aber nur über fünf Strafsenate verfügt? Sollte tatsächlich der Bundeshaushalt in unerträglichem Maße belastet sein, wenn weitere Richterstellen geschaffen und mehrere zusätzliche Strafsenate eingerichtet werden (§ 130 Abs. 1 Satz 2 GVG)? Die Kosten für drei, vier weitere Senate dürften, auch auf Jahre gerechnet, nicht die eines mittelgroßen Verkehrsinfrastrukturprojekts übersteigen. Ist nicht auch Rechtsstaatlichkeit ein Infrastrukturprojekt?

Neubewertung

Doch zurück zur Geisteshaltung der bayerischen Justiz, die anläßlich der immer lauter werdenden öffentlichen Kritik an dem Umgang mit Mollath nichts besseres weiß, als auf einen „Perseveranz-, Inertia- und Schulterschlußeffekt“ zu setzen. Sie verläßt sich dabei nicht nur auf die Suggestion, ein rechtskräftiges Urteil könne nicht falsch sein, sondern auch auf die Strategie, zu behaupten, die Medien würden einen Sachverhalt verfälscht darstellen, der so komplex sei, daß ihn nur Juristen richtig einordnen könnten. Konfrontiert mit dem plötzlichen Ausruf des kleinen Mädchens „Der Kaiser ist ja nackt“ behilft sie sich mit der um so vehementeren Beteuerung, die Kleider seien eben so fein, daß es kleine Mädchen nicht unterscheiden könnten. (Eine Strategie, die immerhin bei einem, dem HVB-Vorstandschef Theodor Weimer, funktioniert hat: „Ich würde uns allen empfehlen, dass wir uns auf den juristischen und medizinischen Sachverstand der zahlreich eingeschalteten Behörden und Sachverständigen verlassen sollten.“)

Justizministerin Merk etwa wird nicht müde, darauf hinzuweisen, die neuen Erkenntnisse bezüglich der illegalen Geschäfte von Mollaths Ex-Frau hätten nichts, aber auch gar nichts zu tun mit den Gründen, warum er seit sieben Jahren in Gefangenschaft ist. Er sei es nämlich, weil er schwere Straftaten begangen habe und gefährlich sei. Vielleicht ist Merk davon sogar überzeugt, als Gefangene ihres Wahnsystems von einem Wahn, den es bei Mollath qua Rechtskraft ja geben müsse. Wofür sie, ebenso wie die ihr unterstellte Staatsanwaltschaft, unzugänglich ist: Der nun vorliegende Revisionsbericht der HypoVereinsbank allein stellt schon die beiden wesentlichen Punkte der Beweiswürdigung, die der Anwendung des § 63 StGB zugrunde lag, in Frage: Die einzige Belastungszeugin dafür, daß es überhaupt hinreichende Anlaßtaten gab, hatte ein Motiv, die Unwahrheit zu sagen. Die Anzeige ihres Ehemanns bei der HypoVereinsbank hatte in kürzester Zeit zur Folge, daß ihr fristlos gekündigt wurde. Darüber hinaus geht aus dem Revisionsbericht hervor, daß sie im Rahmen der Ermittlungen gelogen hatte. Ihre Versuche, mit Lügen weiterzukommen, gab sie erst auf, als die Bankermittler sie mit unwiderleglichen Fakten konfrontierten. Eine Lügnerin als einzige Belastungszeugin im Strafverfahren? Auch die zweite Säule, auf der die Entscheidung ruht, ist erschüttert: Nicht jede geistige Krankheit genügt für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Sie muß einen Grad haben, der eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit begründet. Ob die Feststellungen, die das Gericht aufgrund fachkundiger Beratung getroffen hat, ausreichend sind, ist an sich schon zweifelhaft. Wenn sich nun aber Umstände als richtig erweisen, deren vermeintliche Unrichtigkeit wesentlich zur Diagnose „paranoider Wahn“ beigetragen hat, dann liegt auf der Hand, daß das Gutachtenergebnis unterhalb der Schwelle gedrückt wird, auf die es für § 63 StGB ankommt.

Erst seit gestern beginnt sich die Wagenburg, in die sich die bayerische Justiz im Fall Mollath verwandelt hat, etwas zu öffnen. Es mußte sich, so ist wohl die Pressemeldung zu verstehen, erst der Ministerpräsident einschalten, um eine juristische Aufarbeitung des Falles durch die Justiz in Gang zu setzen. Dafür spricht die trotzige Erklärung, die der Nürnberger Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich gestern abgab und die mit den Worten beginnt

Aufgrund der zum Teil einseitigen Medienberichterstattung in der Sache Mollath droht das Vertrauen in die Justiz Schaden zu nehmen. Die Justiz hat sich in dieser Angelegenheit stets um optimale Aufklärung bemüht.

Nicht um Gerechtigkeit für Mollath geht es also, sondern um Gerechtigkeit für die Justiz. Der Kommentator der Süddeutschen Zeitung vermutet, daß der Ministerpräsident nun mit der Empörung der Juristen rechnen müsse. Das mag sein und er wird es verkraften. Es ist wohl einem Realpolitiker vorbehalten, die Justiz vor sich selbst zu schützen. Denn wenn Staatsanwaltschaft und Gerichte schnell reagieren, dann könnte das Kunststück noch gelingen, daß eine Entscheidung des BVerfG, mit der die Fehler in dieser Sache verfassungsgerichtlich, das heißt mit Brief und Siegel, festgestellt werden, ausbleibt.

Daß die Verfassungsbeschwerde Mollaths keinen Erfolg hat, ist kaum vorstellbar, nachdem das BVerfG derselben Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth und demselben Strafvollstreckungssenat des OLG Bamberg, die Mollath seit Jahren gefangenhalten, eben erst bescheinigte, daß sie mit ihrer Herangehensweise den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Freiheitsgrundrecht einer wegen eines Tötungsdelikts Untergebrachten verletzt haben (Beschluß vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12). Zu hoffen wäre nur, daß das BVerfG, falls es hier noch entscheidet, im Falle Mollath einen Schritt weiter geht, und sich ausnahmsweise nicht damit begnügt, die Entscheidung des OLG Bamberg aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen, sondern unmittelbar die Freilassung Mollaths anordnet, weil nach dem vom BVerfG vorgegebenen Verhältnis zwischen Freiheitsanspruch und den Anforderungen an die Gefahrenprognose ein Entscheidungsspielraum für das OLG nicht mehr verbleibt (vgl. zu einem solchen Fall BVerfG, Beschluß vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05).

Weitere rechtliche Meinungen:

Nachtrag

Die Wörter „faselte“ und „wirrer Vortrag“ habe ich gegenüber der ursprünglichen Fassung des Beitrags später in Anführungszeichen gesetzt, um die jeweilige Adressatensicht klarzustellen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/2655

Rückverweis URL
  1. […] viel geschrieben worden, vor allem in der Süddeutschen Zeitung, in den Jurablogs (exemplarisch sei dieser gute Artikel genannt) oder auch in Podcasts wird darüber ausführlich […]

    Pingback von Die "Unterbringung". Ein Trauerspiel | Höchststrafe? — 6. Dezember 2012 @ 07:45

  2. […] Westenrieder, Sie haben in dem Strafverfahren gegen Gustl Mollath als Schöffe mitgewirkt. Mollath ist seit fast sieben Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus […]

    Pingback von Der Fall Gustl Mollath: Rosenkrieg und Versagen von Justiz & Psychiatrie II | gabrielewolff — 10. Dezember 2012 @ 16:32

  3. […] gegen Gustl Mollath vorausgehende Strafverfahren berichteten u.a. Oliver García auf de legibus – Justiz im Wahn-Wahn – und Gabriele Wolff in ihren beiden Beiträgen Rosenkrieg und Versagen von Justiz & […]

    Pingback von Fall Mollath: Interview mit dem Schöffen | Justiz | Kanzlei Hoenig Info | Kanzlei Hoenig Berlin | Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Motorradrecht — 12. Dezember 2012 @ 11:58

  4. […] “Justiz im Wahn-Wahn” mit einer schönen Chronologie zum Verständnis des Falles […]

    Pingback von Fall Mollath - Rückblick/Überblick/Ausblick - JURION Strafrecht Blog — 21. Februar 2013 @ 17:20

  5. […] beste an der gestrigen Entscheidung des OLG Nürnberg in Sachen Mollath ist ihre prägnante Kürze. Das Beschwerdegericht gab den Wiederaufnahmeanträgen in einer knappen, […]

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