De legibus-Blog

4. Dezember 2011

Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen

Oliver García

Örtliche Zuständigkeiten der fünf Strafsenate des BGH

Vor ein paar Wochen habe ich die Reportage von Sabine Rückert in der ZEIT über den Streit um die Vorsitzendenstelle im 2. Strafsenat des BGH aufgegriffen. Dabei habe ich mir Rückerts Vermutung zu eigen gemacht, daß der Sinneswandel des Gerichtspräsidenten Tolksdorf über die Eignung des derzeit stellvertretenden Vorsitzenden des 2. Strafsenats Thomas Fischer etwas mit der Kritik zu tun haben könnte, die dieser öffentlich am 1. Strafsenat unter dem Vorsitz von Armin Nack geübt hatte.

In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert. Da der 1. Strafsenat im konkreten Fall dieser Tendenz nicht entgegengetreten war, erstreckte sich Fischers Kritik auch auf den BGH-Senat. Nack und seine Kollegen durften sich angesprochen fühlen.

Im ZEIT-Artikel blitzte damit kurz das Bild eines Meinungs- und Richtungsstreits innerhalb des BGH auf. Rückert verfolgte diesen Punkt aber nicht weiter, sondern konzentrierte sich auf Fragen des Stils und des Umgangs der Richter untereinander, darauf ob Konflikte nach außen getragen werden sollten. Also auf Fragen, die auch im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (4 K 2146/11) eine Rolle spielen können.

Im selben Zusammenhang wies die Autorin aber auch darauf hin, daß sich Fischer und Nack bereits zuvor gegnerisch gegenüberstanden: Im Rahmen von Bundestagsanhörungen zur gesetzlichen Regelung von verfahrensbeendenden Absprachen sprach sich Fischer vehement dagegen aus, das Prinzip der strafprozessualen Wahrheitsfindung und ihrer Kontrolle im Instanzenzug einem Primat der möglichst reibungslosen Abwicklung von Strafverfahren unterzuordnen. Nack sprach sich dafür aus.

Nack und Fischer repräsentieren nicht nur in diesem Punkt gegensätzliche richterliche Selbstverständnisse, die sich unmittelbar in der Rechtsprechungspraxis des Bundesgerichtshofs niederschlagen. Fischer und der 2. Strafsenat stehen für eine Strafjustiz, die den Menschen hinter den Akten nicht aus dem Auge verliert. Rückerts Reportage fängt das gut ein. Diese Strafjustiz weigert sich, die Lebenswirklichkeit auszublenden, sowohl die, welche die Taten ausmacht, über die es zu richten gilt, als auch die, die sich im Strafprozeß zugetragen hat.

Demgegenüber stehen Nack und sein Senat für – ja wofür eigentlich? Sehen wir uns zunächst die Fakten an:

Wer ein bißchen die laufende veröffentlichte Strafrechtsprechung des BGH verfolgt, wird früher oder später auf eine Auffälligkeit stoßen, nämlich daß die Erfolgsquote für Revisionen bei den einzelnen Strafsenaten keineswegs einheitlich ist. Das heißt, eigentlich doch, insofern als vier der fünf Strafsenate mehr oder weniger gleichmäßig judizieren. Doch es gibt einen Senat – und das ist der 1. Strafsenat -, an dem für den Revisionsführer, vor allem wenn er der Angeklagte ist, ein spezielles Klima herrscht. Schon das bloße Durchblättern der Entscheidungsveröffentlichungen verleitet dazu, in Abwandlung eines bekannten Rechtssprichwortes die Faustregel aufzustellen, daß eine Revision zum 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zwar nicht formlos und fristlos, wohl aber zwecklos ist.

Natürlich kann eine grobe Durchsicht aktueller Entscheidungsveröffentlichungen bestenfalls ein „Bauchgefühl“ für die Rechtsprechungspraxis der Senate vermitteln. Ich war neugierig geworden und wollte es genauer wissen. Ein statistischer Ansatz mußte her. Dankenswerterweise stellt der BGH Geschäftsstatistiken der Strafsenate zur Verfügung, in denen die Arten der Erledigung von Revisionsverfahren aufgeschlüsselt sind. Man kann aus ihnen ersehen, in welchem Umfang die einzelnen Senate durch Urteil oder Beschluß entschieden haben und in Beschlußfällen (die mit etwa 95% praktisch die Regel darstellen), welcher Art die Erledigungsentscheidung war. Mit Beschlüssen nach § 349 Abs. 4 StPO wird der Revision des Angeklagten stattgegeben. Beschlüsse, die sich zugleich auf die Absätze 2 und 4 von § 349 StPO stützen, sind für den Angeklagten teils erfolglos und teils erfolgreich (und sei es auch nur in einem Nebenpunkt). Alle übrigen Beschlüsse bedeuten (von seltenen Sonderkonstellationen abgesehen), daß es bei der erstinstanzlichen Entscheidung bleibt.

Tabelle 1: Erledigungen 2005 bis 2010 nach formalen Kriterien

Absolut | in Prozent
Alle Senate Nach Senaten
1. 2. 3. 4. 5.
durch Urteil 924 154 205 195 163 207
durch Beschluß            
 § 349 Abs. 4 StPO 466 34 101 110 89 132
 § 349 Abs. 2 und
 Abs. 4 StPO
2022 189 465 445 562 361
 sonstige 14.185 3415 2760 2341 2939 2730
Sonstige Erledigungen 515 108 111 82 106 108
Gesamtzahl Revisionen 18.112 3.900 3.642 3.173 3.859 3.538

Quelle: Amtliche Statistiken des Bundesgerichtshofs

Tabelle 1 faßt die sechs vom Bundesgerichtshof bereitgestellten Jahresstatistiken 2005 bis 2010 in vereinfachter Form zusammen. Diese Statistik zeigt bereits, daß zugunsten des Angeklagten eingelegte Revisionen vom 1. Strafsenat im Beschlußwege eine deutlich geringere (Teil-)Erfolgsquote hatten (5,7% gegenüber dem BGH-Mittel 13,8%; nimmt man nur das Mittel der übrigen Senate, ist die Abweichung 5,7% zu 15,9%). Erfolg und Mißerfolg der durch Urteil (also Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung) erledigten Revisionen sind aus der BGH-Statistik heraus nicht unterscheidbar. Da Urteile nur 5,4% aller Erledigungen ausmachen, würde eine etwaige überdurchschnittlich „angeklagtenfreundliche“ Judikatur durch den 1. Strafsenat im Urteilswege seine Statistik nur geringfügig verbessern können (zumal auch hier der 1. Strafsenat insoweit von den übrigen Senaten stark abweicht, als er den „kurzen Prozeß“ der Beschlußfassung deutlich bevorzugt).

Die offizielle BGH-Statistik hat aber noch eine weitere entscheidende Unschärfe: Die Teilerfolgsfälle (§ 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO) umfassen sowohl Fälle, in denen der Angeklagte überwiegend Erfolg hatte, als auch solche, in denen er nur einen geringfügigen Teilerfolg hatte, etwa in Bezug auf Nebenfolgen (Verfall, Fahrerlaubnissperre etc. oder beispielsweise Teileinstellung des Falles 23 von 40 Fällen). Die Zuordnungen in dieser Statistik liefern also kein realistisches Bild, inwieweit die Senate die erstinstanzliche Rechtsprechung durchgreifend korrigiert haben.

Da mein Interesse also durch die offiziellen Statistik nicht gestillt war, bin ich einen Schritt weitergegangen und habe die Rechtsprechung der Strafsenate etwas genauer ausgewertet. Hierfür habe ich die in den Jahren 2005 bis 2010 veröffentlichten Revisionsentscheidungen (von rund 18.000 Entscheidungen sind rund 5.700 veröffentlicht worden) herangezogen und sie – durch eine computergestützte Analyse kombiniert mit einer Sichtkontrolle – nach Revisionsführern und Ergebnis aufgeteilt, wobei als erfolgreiche Revisionen nur solche eingeordnet wurden, die überwiegend erfolgreich waren.

Tabelle 2: Erledigungen 2005 bis 2010 nach Erfolgsquoten

Absolut | in Prozent
Alle Senate Nach Senaten
1. 2. 3. 4. 5.
Revision des Angeklagten
 ganz oder überwiegend
 erfolgreich
1998 127 435 445 485 506
 ganz oder überwiegend
 erfolglos
2970 612 656 613 530 559
Revision der Staatsanwaltschaft
 ganz oder überwiegend
 erfolgreich
377 64 94 88 76 55
 ganz oder überwiegend
 erfolglos
264 46 30 47 41 100
Revision der Nebenklage
 ganz oder überwiegend
 erfolgreich
64 15 16 7 15 11
 ganz oder überwiegend
 erfolglos
107 12 27 26 15 27
Gesamtzahl Revisionen 5780 876 1258 1226 1162 1258

Durch diese weitergehende Auswertung wird der Zustand der Revisionsrechtsprechung im Zuständigkeitsbereich des 1. Strafsenats (von Sonderzuständigkeiten abgesehen alle Revisionen aus Baden-Württemberg und Bayern) noch plastischer sichtbar. In sechs Jahren waren nur 127 Revisionen für den Angeklagten beim 1. Strafsenat (überwiegend) erfolgreich. In Prozenten ausgedrückt: von allen Revisionen, die der BGH – nicht zuletzt wegen seiner Steuerungsfunktion für die Rechtsprechung – mit einer Begründung versieht und veröffentlicht, sind beim 1. Strafsenat für den Angeklagten nur 14,5 % erfolgreich, während das Mittel der übrigen Senate 38,2% beträgt.

Es wäre nur geringfügig übertrieben, die beiden Auswertungsergebnisse dahingehend zu kommentieren, daß die Rechtsprechungspraxis des 1. Strafsenats einem Stillstand der (Revisions-)Rechtspflege nahekommt.

Dies ist beileibe keine neue Erkenntnis. Für Strafrechtspraktiker ist das Phänomen altbekannt. Der 1. Strafsenat des BGH ist „wie Oliver Kahn – der hält alles, was zu halten ist“. So zitierte der Revisionsrechtler Ali B. Norouzi in einem Vortrag auf dem 34. Strafverteidigertag 2010 seinen früheren Referendarausbilder am LG Tübingen. In dem Vortrag (Vom Rekonstruktionsverbot zum Dokumentationsgebot, Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen Bd. 34, 2011, S. 215) geht es um die Frage, wieviel Wahrheitsfindung das Revisionsverfahren verträgt, exemplarisch festgemacht an einem Verfahren vor dem beschaulichen LG Mosbach, an dem offensichtlich etwas schiefgelaufen war, was den 1. Strafsenat aber nicht daran hinderte, die Revision als „offensichtlich unbegründet“ zurückzuweisen.

„O.u. – offensichtlich unbegründet“ – so überschrieb die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen im vergangenen Jahr ihren Bericht über den Zustand der Strafjustiz in Baden-Württemberg und Bayern als Folge der Rechtsprechung des Nack-Senats (lesenswert auch die Leserkommentare unter dem Beitrag und vor allem im beck-blog).

Die Linie des 1. Senats wirkt auch und gerade dort, wo es nicht zu einer Revision kommt. Die Steuerungsfunktion des Revisionsgerichts verwirklicht sich weit im Vorfeld, dadurch daß Staatsanwaltschaften und Gerichte sich auf die Maßstäbe einstellen, die beim zuständigen Senat in Karlsruhe herrschen. In Baden-Württemberg und Bayern bedeutet das, daß Strafverfolgungsbehörden und große Strafkammern sich in einem Klima der fast vollständigen Freiheit von Kontrolle eingerichtet haben, um nicht zu sagen Narrenfreiheit genießen.

Übertrieben? Man nehme nur den Landgerichtsbezirk Mannheim, einen der 39 im Zuständigkeitsbereich Nacks. Der Verfolgungseifer am Rande des Rationalen – man möchte fast sagen die Verfolgungspsychose – der dortigen Staatsanwaltschaft und die Verfahrensgestaltung durch das Landgericht erregen immer wieder bundesweites Aufsehen. Nicht nur die Prozeßodyssee des Harry Wörz (3 Ks 400 Js 37766/01) und die Justizinszenierung im Falle Jörg Kachelmann (5 KLs 404 Js 3608/10) sind hier zu nennen, sondern auch die Heimsuchung des SAP-Gründers Dietmar Hopp, die diesen sogar veranlaßte, eine Stiftung gegen Justizmißbrauch ins Leben zu rufen. Die dortige Justiz hat verinnerlicht, daß sie mit einer Rückendeckung durch den BGH immer rechnen kann und geht damit selbstbewußt um wie mit einer Blankovollmacht. Nicht von ungefähr klingt das obige Zitat des Tübinger Strafrichters oder Staatsanwalts („wie Oliver Kahn – der hält alles, was zu halten ist“) nicht etwa kritisch, sondern wie die Äußerung eines Fans.

Ein weiteres Beispiel für die Narrenfreiheit, an die sich Staatsanwaltschaften und Gerichte unter der Ägide Nack gewöhnt haben, bietet ein kurioser Fall, der sich kürzlich am anderen Ende des Zuständigkeitsbereichs des 1. Strafsenats, am Landgericht Landshut, zugetragen hat, der Fall des Bauern Rudolf Rupp: Dieser soll von seiner Familie erschlagen und an die Hunde verfüttert worden sein, weswegen es zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Ingolstadt kam. Von allen Merkwürdigkeiten dieses Falles ist am bemerkenswertesten der Umgang der Landshuter Justiz mit dem Wiederaufnahmeantrag, der gestellt wurde, als einige Jahre später die Leiche Rupps in einem See auftauchte und sich so herausstellte, daß er weder geschlagen noch erschlagen noch verfüttert worden war. Für die Staatsanwaltschaft war aber eines klar: Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO lägen nicht vor. Wenn nicht auf diese Weise, so hätten die verurteilten Familienangehörigen Rudolf Rupp auf eine andere Weise getötet. Tot ist tot – schuldig ist schuldig. Das Landgericht folgte dem und lehnte die Wiederaufnahme ab. Hatten diese beiden Justizorgane dabei nicht eine der Grundlagen des Strafverfahrens ignoriert, nämlich die Begrenzungsfunktion des prozessualen Tatbegriffs (§ 264 Abs. 1 StPO)? Ein räumlich und zeitlich völlig anderes Tötungsgeschehen, aus welcher Luft es auch immer gegriffen werden mag, ist nun einmal nicht identisch mit der Tat, die abgeurteilt worden war. Gleichwohl sollte die neue Tat durch das alte Urteil irgendwie miterfaßt sein. Die Verurteilten hatten hier das Glück, daß das Rechtsmittel gegen die Landgerichtsentscheidung nicht an den BGH geht. Dieser hätte sie möglicherweise – wie Oliver Kahn – gehalten. Zuständig war jedoch das OLG München und dieses hob die Entscheidung auf. In der Folge wurde die Wiederaufnahme angeordnet und die Angeklagten freigesprochen. In einem Kommentar im beck-blog sah Henning Ernst Müller damit „einen Teil der Ehre der bayerischen Justiz wieder herstellt“.

Auch die Ehre einer anderen bayerischen Staatsanwaltschaft steht in Frage, wenn wir nach Augsburg blicken: Mit dem Landgericht Augsburg werden Strafverteidiger noch lange den „Fall Lucas“ assoziieren. Der Rechtsanwalt Stephan Lucas war wegen versuchter Strafvereitelung angeklagt worden, weil er den 1. Strafsenat belogen haben soll, um eine mildere Strafe für seinen Mandanten zu erwirken. Es kam zu einem Freispruch aus Mangel an Beweisen. Der Vorsitzende Richter erklärte, niemand wolle „Hau den Lukas“ spielen (tat es aber trotzdem). Niemand? Weniger bekannt als dieser Fall ist der eines anderen Münchener Strafverteidigers, dem der Prozeß wegen Strafvereitelung gemacht wird: Im Oktober 2010 wurde er vom Amtsgericht Nürnberg zu einer Geldstrafe verurteilt. Er soll seinen Mandanten dazu veranlaßt haben, einen Mitangeklagten fälschlich zu belasten, damit jener – der Mandant – selbst milder bestraft würde. Auf die Berufung, die er und die Staatsanwaltschaft einlegten, wurde er zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (ohne Aussetzung zur Bewährung) und dreijährigem Berufsverbot verurteilt (10 Ns 353 Js 21925/08). Über die dagegen eingelegte Revision hat das OLG Nürnberg noch nicht entschieden. Der Fall ist hier insoweit interessant, als auffällt, daß in diesem Verfahren die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage zum Amtsgericht erhoben hatte, während im Fall Lucas die Augsburger Staatsanwaltschaft zum Landgericht anklagte. Auch in diesem Fall hätte die Strafgewalt des Strafrichters vollkommen ausgereicht. Ja, der Nürnberger Fall stellt sich gegenüber dem Augsburger sogar als der schwerere dar, gibt es doch mit dem angeblich zu Unrecht belasteten Mitangeklagten einen Drittgeschädigten. Daß im Fall Lucas Anklage zum Landgericht erhoben wurde, läßt vor diesem Hintergrund an ein Kalkül der Staatsanwaltschaft denken: Eine Anklage vor dem Landgericht ist in Bayern so gut wie gleichbedeutend damit, daß der Angeklagte nur eine (statt drei) Instanzen hat. Eine Verurteilung in dieser Instanz gilt. Will man an einem Anwalt ein Exempel statuieren, ist eine solche Anklage der sicherste Weg. Im Fall Lucas kommt außerdem hinzu, daß der 1. Strafsenat seine Strafverfolgung geradezu ausgelöst hatte. Daß er dort für eine Revision atmosphärisch keinen guten Stand hätte, liegt auf der Hand. Daß Lucas im Falle einer Verurteilung vor den 1. Strafsenat des BGH hätte ziehen müssen, läßt die ungewöhnliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg, vor das Landgericht zu gehen, fast wie einen Versuch erscheinen, dem BGH – als Anlaßgeber für das Verfahren – zu huldigen, indem ihm der Übeltäter ausgeliefert wird.

Armin Nack selbst hatte im Jahr 1997 eine statistische Auswertung der Erfolgsquoten für Revisionen beim Bundesgerichtshof vorgelegt (Aufhebungspraxis der Strafsenate des BGH – 1992 bis 1995, NStZ 1997, 153). Er kam dort unter anderem zu den Ergebnissen, daß die Aufhebungspraxis der Strafsenate weitgehend homogen sei (Ergebnis 1) und daß die Erfolgsquote von Revisionen etwa bei 15 % liege (Ergebnis 2; damit übrigens übereinstimmend eine Studie von Barton/Schubert für den Zeitraum 1981 bis 1996). Beides trifft heute noch zu (jedenfalls nach formellen Kriterien, siehe Tabelle 1) – wohlgemerkt wenn man den 1. Strafsenat herausrechnet. Dessen neuere Judikatur hingegen steht nicht nur auf Konfrontationskurs zu Ergebnis 1, sondern stellt auch eine scharfe Abkehr von Ergebnis 2 dar. Fast scheint es, daß Nack in der Folge den Entschluß gefaßt hat, seinen durch die Beförderung zum Vorsitzenden Richter im Jahr 2002 gewonnenen Einfluß dazu zu nutzen, hinsichtlich eines von ihm als mißlich empfundenen statistischen Ergebnisses das Ruder herumzureißen. In seinem Beitrag in NStZ 1997, 153 hatte er sich in auffälliger Weise einer Bewertung enthalten. Lediglich die sybillinisch hingeworfene – und inmitten der sonst ausschließlich Zahlenmaterial betreffenden Ergebnisse als Fremdkörper erscheinende – Äußerung „Die Aufhebungspraxis könnte zu einer Senkung des Strafniveaus führen“ (Ergebnis 5) deutete eine Tendenz an, was Anlaß und Ziel des statistischen Interesses Armin Nacks gewesen sein könnte. Ging es Nack um ein Strafrecht auf hohem Niveau? Und war ihm hohes Niveau gleichbedeutend mit hohem Strafniveau?

Der Revisionsrechtler Gunter Widmaier hat im letzten Jahr die Entwicklungslinien der Revisionsrechtsprechung des BGH nachgezeichnet, aus der Vogelperspektive einer 38jährigen beruflichen Praxis (Quo vadis, Revision? Revision, wohin gehst Du?, StraFo 2010, 310). Was er feststellte, war ein systematischer Rückbau der prozessualen Rechte des Angeklagten und ein weitgehender Rückzug des BGH aus der Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (soweit sie gegen den Angeklagten ausfällt – fällt sie für ihn aus, greift der BGH auf Revision der Staatsanwaltschaft weiterhin beherzt in die Beweiswürdigung ein).

Auch wenn sich Widmaier nicht mit Unterschieden bei den einzelnen Senaten befaßte: Fest steht, daß im Rahmen dieser Entwicklung der 1. Strafsenat fast immer an vorderster Linie dabei ist. So geht beispielsweise die umstrittene, vom Großen Strafsenat (manche sagen: contra legem) vorgenommene Rechtsprechungsänderung zur Rügeverkümmerung (Beschluß vom 23. April 2007 – GSSt 1/06) nicht nur auf eine Vorlage des 1. Strafsenats zurück, sondern ist auch weitgehend durch Fehlleistungen in dessen Begründung vorgezeichnet worden, wie Schünemann herausgearbeitet hat (Die Etablierung der Rügeverkümmerung durch den BGH und deren Tolerierung durch das BVerfG: 140 Jahre Rechtsprechung werden zu Makulatur, StV 2010, 538).

Es scheint beim BGH eine Tendenz zu geben, der zufolge eine „gute Strafjustiz“ eine reibungslos, effizient funktionierende Strafjustiz ist. Eine solche, die Strafen „produziert“, ohne auf kleinliche Weise durch verfahrensrechtliche Strukturen oder materiell-rechtliche Anforderungen an die Wahrheitsfindung allzusehr gebremst zu sein (Widmaier, a.a.O: „stromlinienförmiger Strafprozeß“). Ein strafrichterliches Ethos, das im Strafverfahren einen rationalisierten Manufakturbetrieb sieht und die Beobachtung des Strafniveaus zum Ideal erhebt, läßt sich auch einfach beschreiben als: Freude am Strafen.

Diese Tendenz ist beim BGH auf einprägsame Weise durch den 1. Strafsenat repräsentiert. Doch darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, daß sie – je nach personeller Zusammensetzung – auch in anderen Senaten präsent ist, wenn auch nicht so sichtbar. Wie stark sie außerhalb des 1. Strafsenats ist, läßt sich schwer einschätzen. Der Zwang der Praxis, in möglichst vielen Fällen durch Beschluß gem. § 349 StPO zu entscheiden und das damit einhergehende Einstimmigkeitserfordernis führen in den Senaten dazu, daß diejenige Fraktion, die nicht mehr oder noch nicht die Mehrheitstendenz abbildet, eine Sperrminorität innehat, die Kompromisse und Mittelwege hervorbringt.

Eins dürfte trotzdem feststehen: So kraß wie der 1. Strafsenat die Ideologie der „guten Strafjustiz“ in Reinkultur praktiziert, wird sie sich im BGH auf absehbare Zeit nicht durchsetzen. Sein Renegatentum ist ein Sonderfall. Für die leidtragenden Baden-Württemberger und Bayern ist das kein Trost.

Solange die revisionsrechtliche Eiszeit in diesen beiden Ländern andauert (eine Tauphase dürfte am 30. April 2013 einsetzen, wenn Nack in den Ruhestand tritt), sollten die Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg und Bayern die entstehenden Härten durch eine Ausschöpfung des Instituts des Gnadenrechts abfedern. In einem hochentwickelten, funktionierenden System der Strafrechtspflege ist eigentlich das Gnadenrecht als ein Korrektiv nicht erforderlich. Solange und soweit aber das System gestört ist, ist das Gnadenrecht ein gangbarer und legitimer Weg provisorischer Abhilfe. Der von Friedrichsen breit geschilderte bayerische Fall mag hierfür als Anschauungsmaterial dienen. Der Weg für die Ausschöpfung dieser Möglichkeiten müßte über eine verfahrensrechtliche Neuordnung führen. Derzeit sind nach den Gnadenordnungen (Baden-Württemberg, Bayern) ausgerechnet die Staatsanwaltschaften Gnadenbehörden (§ 5 Abs. 1 GnO BW). Auch soweit sie nicht selbst entscheiden können (§ 6 GnO BW), sind sie zuständig, den Sachverhalt zu klären und durch Berichterstattung die Entscheidung des Ministerpräsidenten oder des Justizministers vorzubereiten (§ 21 GnO BW). Es liegt auf der Hand, daß hierdurch in vielen Fällen der Bock zum Gärtner gemacht wird. Viel naheliegender wäre es, unabhängige Kommissionen einzurichten, die Empfehlungen für oder gegen Gnadenerweise aussprechen, pluralistisch zusammengesetzt, vielleicht auch mit einem Laienbeisitzerelement. Ministerpräsident Kretschmann und Ministerpräsident Seehofer hätten dies als alleinige verfassungsmäßige Träger des Gnadenrechts in der Hand. Eine Mitwirkung der Landtage bei einer Neuordnung des Gnadenrechts ist nicht erforderlich und würde vielleicht auch der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung widersprechen (Art. 52 Abs. 1 Verf BW, Art. 47 Abs. 4 BV).

Vielleicht ist aber auch alles ganz anders. Wenn man die Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs fragte, warum so wenig Revisionen bei ihnen erfolgreich sind, würde man womöglich die Antwort bekommen, daß dies keineswegs mit einem eigenen Weg dieses Senats zusammenhänge, sondern vielmehr damit, daß die Qualität der von ihnen zu überprüfenden Urteile durchweg besonders hoch sei. Es sei gerade die Erfolgsgeschichte des 1. Strafsenats, daß seine bisherige Revisionspraxis dazu geführt habe, daß die baden-württembergischen und bayerischen Landgerichte auf dem denkbar höchsten Niveau urteilen.

Wer das glaubt, wird selig.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1742

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  1. […] sollte rasch – aber mit bedacht – besetzt werden. Allein schon um möglichst schnell die Fehlentwicklungen der letzten Jahre in dessen Rechtsprechung zu […]

    Pingback von BGH: Fischer setzt sich gegen Tolksdorf durch | SoWhy Not? — 30. Mai 2013 @ 20:12