De legibus-Blog

3. März 2013

Der Fall Mollath: Ein Mehrpersonenstück (Teil 3)

Beate Merk (eine Justizministerin)

Oliver García

Der „Fall Mollath“ besteht eigentlich aus mehreren „Fällen“. Zu nennen sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zum einen das höchst zweifelhafte Strafverfahren gegen Gustl Mollath (2002 bis 2006), zum anderen die ebenfalls zweifelhafte Art und Dauer der Vollstreckung mit ihrer ununterbrochenen Kette von gutachterlichen Fortschreibungen einer angeblichen Gefahr (2006 bis 2013), vor allem aber – von Ende 2011 an – der Fall Mollath als Frage an die Justiz, wie sie mit Anhaltspunkten dafür umgeht, daß ein Fehlurteil vorliegt. Dieser Fall Mollath wurde auch zum Politikum.

Der erste Teil dieser Beitragsserie befaßte sich mit der Rolle des Richters Otto Brixner im ersten dieser drei Fälle. Der zweite Beitrag – über den Psychiater Klaus Leipziger – befaßte sich mit den ersten beiden Fällen Mollath. Im dritten Beitrag geht es nun um eine Person an der Schnittstelle zu allen drei Fällen Mollath.

Am 17. Oktober 2012 gab die bayerische Staatsministerin der Justiz Beate Merk eine Regierungserklärung zur Lage der Justiz ab. Darin sagte sie:

Wir haben in Bayern eine solche starke Justiz!

Die bayerische Justiz nimmt bundesweit eine Spitzenposition ein. Das belegen nicht nur die verschiedenen Statistiken.

[…]

Die Justiz in Bayern genießt das für ihre Arbeit unverzichtbare Vertrauen der Menschen und den Rückhalt in der Bevölkerung:

[…]

Die Bayerische Justiz ist ein Eckpfeiler für Sicherheit und Freiheit.

Die Frage, ob sich dieser Eckpfeiler bewährt hatte, als es um Gustl Mollaths Freiheitsgrundrecht ging, hatte zu diesem Zeitpunkt den Bayerischen Landtag schon mehrfach beschäftigt. Doch bei weitem hatte die Frage noch nicht das Gewicht, das sie Ende November 2012 erlangen sollte, als sich die Ereignisse überschlugen: Am 27. November erklärte die Staatsanwaltschaft, daß sie aufgrund der öffentlichen Diskussion eine außerturnusmäßige Überprüfung der Unterbringung Mollaths beantragen werde. Am 29. November debattierte das Plenum des Landtags den Fall und verabschiedete fast einstimmig eine Resolution, in der umfassende Aufklärung gefordert und dementsprechend die Änderung der Haltung der Staatsanwaltschaft begrüßt wurde (Beschlußentwurf, Abstimmung laut Landtags-Drucksache, Seite 22). Am 30. November beauftragte die Justizministerin die Staatsanwaltschaft, ein Wiederaufnahmeverfahren zugunsten von Gustl Mollath einzuleiten.

Bei ihrer Kehrtwende ging es der Justizministerin weniger um Gerechtigkeit für Mollath als um eben das, was sie in ihrer Rede sechs Wochen zuvor hervorgehoben hatte: das „unverzichtbare Vertrauen der Menschen und den Rückhalt in der Bevölkerung“. Damit blieb sie ganz der „Innenperspektive“ verpflichtet: Während für die Opposition im bayerischen Landtag laut SZ Mollath ein Opfer der Justiz ist, ist für die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Justiz gewissermaßen ein Opfer Mollaths. Jedenfalls begründete der Sprecher der Staatsanwaltschaft am 27. November 2012 die dortige Entscheidung für eine außerturnusmäßige Überprüfung nicht mit den Interessen Mollaths, sondern damit, „weiteren Schaden von der Justiz abzuwenden“.

Aus diesem Grund war es nicht etwa der Umstand, daß Ministerin Merk zum ersten Mal in ihrer neunjährigen Amtszeit eine förmliche Anweisung gegenüber der Staatsanwaltschaft aussprach, der Murren und Klagen über eine Einmischung der Politik in die Justiz laut werden ließ. Diese Kritik bündelte sich stattdessen bei Ministerpräsident Seehofer, der sich aus einer „Außenperspektive“ heraus geäußert hatte („Ich möchte in diesem Fall, dass man sich auf die Frage konzentriert, ob alles in Ordnung ist“, die Justiz sei „gut beraten, den Fall noch einmal neu zu bewerten“; Pressekommentar hierzu). Von „Sündenfall“ und „schwerem Eingriff“ war von Seiten der Opposition im Landtag die Rede.

Wie konnte es soweit kommen, daß die Frage, ob in einem Einzelfall ein Fehlurteil vorliegt, überhaupt ein solches Politikum wird? Fehlurteile sind doch, wie erkenntnistheoretisch interessierte Juristen wissen, systemimmanent. Vielleicht liegt der tiefere Grund darin, daß die Rechtsprechungspraxis und damit das Maß der Gefahr von Fehlurteilen ihrerseits das Ergebnis politischer Leitvorgaben sind:

Ministerin Merk sprach in ihrer Regierungserklärung von Statistiken, die die Spitzenposition der bayerischen Justiz belegen. Welche sie meinte, sagte sie nicht. Vielleicht hatte sie die Zahl der Insassen in den Justizvollzugsanstalten im Sinn. Insoweit kann die Ministerin tatsächlich stolz sein. Laut Statistischem Bundesamt ist Bayern – vom Sonderfall des Stadtstaates Berlin abgesehen – ganz vorne, was den Anteil der Inhaftierten an der Bevölkerung betrifft. Bayern hat 75% mehr JVA-Insassen als Baden-Württemberg – bei einer nur 20% höheren Bevölkerungszahl. Was die Insassen der psychiatrischen Krankenhäuser (§ 63 StGB) und der Entziehungsanstalten (§ 64 StGB) betrifft, punktet Bayern sogar noch mehr: Bayern hat 135% mehr Verwahrte als Baden-Württemberg, fast das Zweieinhalbfache.

Dies ist kein Zufall, sondern ganz nach dem Geschmack der Ministerin, die als profilierte Vertreterin der Linie „Sicherheit vor Freiheit“ gilt. Kürzlich erst, in einem Doppelinterview mit dem Kriminologen Jörg Kinzig vom November 2012 erklärte sie mehr oder weniger ausdrücklich, daß lieber zuviel als zuwenig Straftäter sicherungsverwahrt werden sollten.

Politische Leitvorgabe? Natürlich sind die Gerichte unabhängig und eine Ministerin nimmt keinen Einfluß auf Schuldspruch und Strafausspruch im konkreten Fall. Die Ministerin entscheidet nur, wer die Richter sind, die die Schuldsprüche und Strafaussprüche treffen. Bayern gehört zu der Minderheit der deutschen Länder, in denen es keinen Richterwahlausschuß gibt, der ein Minimum an Transparenz und pluralistischer Beratung bei den zentralen Personalentscheidungen der Justiz gewährleisten könnte. Über die Einstellung und Beförderung von Richtern entscheidet in der ordentlichen Gerichtsbarkeit allein Ministerin Merk (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayRiG; Merk bei der Vollziehung einer von ihr entschiedenen Personalrochade), wegen Fehlens einer Delegationsverordnung sogar zwingend höchstpersönlich (vgl. VGH Bayern, Beschluß vom 16. Oktober 1989 – 3 CE 89.02833). Richter, die sich bewähren, werden befördert, Richter, die sich nicht bewähren, werden nicht befördert (Art. 33 Abs. 2 GG). Versuche, an der Alleinzuständigkeit der Ministerin etwas zu ändern, und sei es auch nur in Tippelschritten, sind aufgrund der Mehrheitsverhältnisse aussichtslos (Merk im Bayerischen Landtag am 23. Juni 2009: „Die Besetzung von Spitzenstellen in der bayerischen Justiz durch einen Richterwahlausschuss, wie die SPD in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs dies vorschlägt, lehne ich strikt ab.“).

Die Spruchpraxis der bayerischen Landgerichte in Strafsachen ist in diesem Sinne um so enger mit der bayerischen Exekutive verwoben, als der für Bayern und Baden-Württemberg zuständige 1. Strafsenat des BGH eine Rechtsprechung praktiziert, die aus der Sicht des Angeklagten nahezu der Abschaffung des zweistufigen Instanzenzuges gleichkommt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die genannten statistischen Vergleichszahlen zwischen Bayern und Baden-Württemberg eine Betrachtung wert.

Der Fall Mollath – was wird der Justizministerin eigentlich vorgeworfen? Wegen ihrer Blockadehaltung bei der Aufklärung wurde ihr Rücktritt gefordert. Daß sie denkbar schlecht agierte, das kann man wohl sagen: Sie verfolgte zwei Verteidigungslinien, ohne zu erkennen, daß sie nicht miteinander vereinbar waren. Zum einen machte sie geltend, daß unabhängige Gerichte geurteilt haben. Eine Justizministerin dürfe diese Entscheidungen nicht bewerten, nachprüfen oder kommentieren. Doch gleichzeitig machte sie genau das: Sie stellte sich vor den Rechtsausschuß des Landtags und verteidigte mit Feuereifer die Richtigkeit des Urteils bis in die Details.

Gerade dadurch hat sie die Unabhängigkeit der Justiz, so wie sie sie versteht, verletzt: Wie sollte die Staatsanwaltschaft noch unbefangen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme prüfen können, nachdem die Ministerin sich wie eine Löwin vor das Urteil gestellt hatte? Wie sollten die Gerichte einem Wiederaufnahmeantrag Mollaths selbst (man hatte ihm diese Möglichkeit von Seiten der Justiz ja öfters nahegelegt) da noch offen gegenübertreten?

Bereits inmitten der Affäre Dreyfus hatte Émile Zola in seinem berühmten Artikel „J’accuse“ genau diese nun von Merk geschaffene Situation treffend auf den Punkt gebracht:

Wenn der Kriegsminister, der Oberbefehlshaber selbst, sich öffentlich und unter Beifall der Abgeordneten auf die Unangreifbarkeit des Urteils festlegt, wie sollte ein Kriegsgericht ihn dann noch förmlich ins Unrecht setzen können?

Aus der Justiz – und an ihrer Spitze von der Justizministerin – kamen bis Ende November nur diese Vokabeln: „abstrus – abwegig – absurd“. Einen Tag, bevor der öffentliche Druck zu groß wurde, hat sich die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg noch in einer Pressemitteilung über Mollath lustig gemacht. Im übrigen bestand ihr Beitrag darin, Mollath anheimzustellen, selbst einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen („Klag doch!“), obwohl seine Anwälte ohne Ermittlungsbefugnisse schwerlich in der Lage waren, die Wiederaufnahmegründe vollständig zu prüfen. Wohl wissend und erwartend, daß solche Wiederaufnahmeanträge regelmäßig am Wellenbrecher des Verfahrensrechts zerschellen, insbesondere auch an der Prädisposition der Gerichte, „zu kratzen und zu beißen“, wenn rechtskräftige Urteile in Frage gestellt werden.

Immerhin begriff Merk ab einem bestimmten Zeitpunkt, welchen Schaden sie für die Rechtsposition Mollaths angerichtet hatte, der sich als Gefangener des Staates Bayern in ihrer Obhut befand. Und so hielt sie – wie sie später berichtete – Ausschau nach der erstbesten Gelegenheit, sich selbst an die Spitze der Bewegung für eine gründliche Aufklärung des Falles Mollath zu setzen. Nur so ließ sich der Schaden wiedergutmachen.

Diese Gelegenheit bot sich ihrer Meinung nach, als am 30. November 2012 die Nürnberger Nachrichten berichteten, daß der Vorsitzende Richter Otto Brixner im Jahr 2004 – also zwei Jahre vor der Hauptverhandlung – durch einen Anruf bei den Finanzbehörden die Ermittlungen wegen Mollaths Schwarzgeldvorwürfen niederschlagen ließ. Mollath sei nicht klar bei Verstand, man müsse ihn nicht ernst nehmen, habe der hilfsbereite Anrufer gesagt. Wenn diese Meldung vom 30. November 2012 zutraf (sie bestätigte sich am 1. März 2013 dadurch, daß der entsprechende Aktenvermerk der Süddeutschen Zeitung zugespielt wurde; am Tag zuvor hatte der Präsident des Landesamts für Steuern seine Existenz noch geleugnet), war eine Befangenheit Brixners belegt. Zum Zeitpunkt seines Anrufs bei den Finanzbehörden war er dienstlich nicht mit dem Fall Mollath in einer Weise befaßt, daß nachvollziehbar wäre, warum er sich zu einer Auskunftserteilung berufen fühlte (er war vier Monate zuvor im Rahmen einer Beschwerde Mollaths, die seine Kammer als unzulässig verworfen hatte, beiläufig mit dem amtsgerichtlichen Strafverfahren in Berührung gekommen). Und für eine Auskunft, daß Mollath nicht bei Verstand sei und daß seine Vorwürfe gegen seine Frau haltlos seien, hatte er ohnehin keine Kenntnisse, da weder ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vorlag noch die bei den Finanzbehörden angezeigten angeblichen Taten im Strafverfahren eine Rolle gespielt hatten.

Die Zeitungsmeldung vom 30. November 2012 war nun also für Merk – laut eigener Aussage – ausreichend, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Wiederaufnahmeverfahren in Gang zu bringen. Doch was ist davon zu halten? Dieser Sachverhalt allein läßt sich schwerlich unter einen der Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO subsumieren. Eine sich nachträglich herausstellende Befangenheit eines Richters (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO) war jedenfalls bislang nicht als Wiederaufnahmegrund anerkannt (Merk: „Vom Selbstverständnis eines jeden Richters erwarte ich, dass ein vorverurteilendes Handeln absolut tabu ist.“).

Befangenheit eines erkennenden Richters als Wiederaufnahmegrund – das ist zumindest völliges Neuland. Und weder das bayerische Justizministerium noch die bayerischen Staatsanwaltschaften waren bislang bekannt dafür, zugunsten von Angeklagten Neuland zu betreten. Und so könnte als Blüte dieses Falles die von Beate Merk angestoßene Auslegung als „lex Brixner“ in die Rechtsgeschichte eingehen.

Am 14. November 2012 hatte Merk vor dem Plenum des Landtags die Gelegenheit wahrgenommen, den Abgeordneten zu erläutern, wann aus ihrer Sicht eine Weisung an die Staatsanwaltschaft erlaubt sei:

Eine Weisung eines Ministeriums gibt es nur dann, wenn offensichtlich gegen das Recht verstoßen worden ist.

Hatte sich also am 30. November 2012 die Staatsanwaltschaft geweigert, ihrerseits die Zeitungsmeldung zum Anlaß für ein Wiederaufnahmeverfahren zu nehmen und hielt Merk dies für einen offensichtlichen Rechtsverstoß? Sicher nicht. Spätestens jetzt wäre auch die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig geworden. Doch nun mußte und wollte Merk ihr zuvorkommen, hauptsächlich um etwas Druck aus dem politischen Kessel zu lassen, aber wohl auch, um durch einen actus contrarius die Chancen Mollaths auf ein faires Verfahren, die sie zuvor beschädigt hatte, wiederherzustellen.

Die eigentliche neue Erkenntnis, die schon von viel früher der Staatsanwaltschaft hätte Anlaß geben müssen, in ein Wiederaufnahmeverfahren einzutreten (der Eintritt in eine gründliche Prüfung sagt ja noch nichts über das Ergebnis aus), war hingegen der Revisionsbericht der HypoVereinsbank. Ein Kollege von Merk, Innenminister Joachim Herrmann (CSU), sprach es selbst aus, indem er der HypoVereinsbank (!) scharfe Vorwürfe machte, daß sie den Bericht nicht schon früher vorgelegt hatte („inakzeptabel“ und „ein starkes Stück“). Aber immerhin hatte die Bank den Bericht schon im Dezember 2011 der Staatsanwaltschaft übermittelt. Wenn die Verzögerung von fünf Jahren, worin immer sie auch gesehen werden mag (denn es steht keinesfalls fest, daß die HypoVereinsbank überhaupt Kenntnis vom Strafverfahren gegen Mollath hatte), auf Seiten der Bank so schlimm war, wie könnte dann der Umstand, daß die Staatsanwaltschaft ein Jahr lang nichts mit ihm anfing, ja ihn nicht einmal in die nächste Unterbringungsüberprüfung einbrachte, dann weniger „inakzeptabel“ und „ein starkes Stück“ sein?

Doch für Justizministerin Merk war dieser eigentlich handfesteste Wiederaufnahmegrund „verbraucht“ dadurch, daß sie – im Unterschied zu Innenminister Herrmann – von Anfang an meinte, seine Bedeutung leugnen zu müssen. Deshalb war sie, als der Druck weiter anstieg, dazu verdammt, auf den Zipfel eines nächsten, wenn auch viel schwächeren Wiederaufnahmegrundes zu warten.

Unterdessen war sie in der Endlosschleife der Verteidigung eines Urteils gefangen, das dubioser kaum sein könnte. Dabei öffentlich zu behaupten, das landgerichtliche Urteil gegen Mollath sei richtig, weil vom BGH bestätigt, zeugte entweder von juristischer Ahnungslosigkeit oder von einem Versuch, die Öffentlichkeit bewußt zu täuschen. Jeder Jurist mit rudimentären Kenntnissen des Strafprozesses weiß, daß aus einer Vielzahl von rechtlichen und tatsächlichen Gründen der BGH nicht in der Lage ist, eine Richtigkeitsgewähr herzustellen. Nur einer dieser Gründe sei hier mit einem Zitat aus einem Aufsatz von RiBGH Eschelbach angesprochen:

Auf eine effektive Rechtskontrolle durch die Revisionsinstanz aufgrund der Sachrüge zu hoffen, ist eine schwache Illusion; denn erfahrene Tatrichter können ein Urteil „revisionssicher“ gestalten, ohne dass dies irgendetwas über die sachlich-inhaltliche Richtigkeit aussagt. Selbst Urteile, die bei Kenntnis aller Umstände evident falsch sind, haben im Revisionsverfahren Bestand. So ist eine Darstellungslücke, die allein aus dem Urteilstext heraus nicht auffällt, auch dann nicht erfolgreich zu rügen, wenn jeder Prozessbeobachter nach seinem Eindruck von der Hauptverhandlung klar erkennen könnte, dass eindeutige Entlastungsbeweise, die tatsächlich Gegenstand der Hauptverhandlung waren, im Urteil verschwiegen werden.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3132

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  1. […] Raum nimmt dabei die Debatte um den Fall Mollath ein, der auch in der Juristenszene für einige  hitzige Debatten sorgt (z.B. hier, hier, hier und hier). Auf dem Symposion werden Spiegel-Redakteurin Beate Lakotta, […]

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