De legibus-Blog

10. Februar 2013

Al Capone und Gregor Gysi

Oliver García

Die juristische Pointe im Fall von Al Capone war bekanntlich, daß der legendäre Mafioso nicht wegen diverser Kapitalverbrechen zu der langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde, die seine organisiert-kriminelle Karriere beendete, sondern wegen Steuerhinterziehung. Zu mehr hatte die Beweislage nicht gereicht.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat nun in ähnlicher Weise den Vorsitzenden der Bundestagsfraktion Die Linke, Gregor Gysi, im Visier. Sie eröffnete einen Nebenkriegsschauplatz in dem seit über 20 Jahren währenden Streit, ob Gysi inoffizieller Mitarbeiter (IM) der Staatssicherheit der DDR war. Dazu gibt es zwei Wahrheiten: Die parlamentarische Wahrheit lautet, daß Gysi IM war. Dies stellte der Bundestagsausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung am 8. Mai 1998 fest und lieferte in einem 50-seitigen Bericht eine Begründung (BT-Drs. 13/10893). Gysi ging dagegen vor das Bundesverfassungsgericht und scheiterte (BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 – 2 BvE 2/98).

Der Bundestagsbericht war nur möglich, weil die Bundestagsabgeordneten immun sind gegen ehrenschützende Gerichte (Art. 46 Abs. 1 GG, vgl. auch Art. 44 Abs. 4 GG), insbesondere gegen das deutschlandweit zuständige LG Hamburg. Außerhalb des parlamentarischen Lebensraums gilt die forensische Wahrheit. Ihr zufolge darf man nicht behaupten, daß Gysi IM war. Man darf nicht einmal eine Äußerung der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes wiedergeben, wonach Gysi willentlich und wissentlich über einen Mandanten an die Stasi berichtet habe, ohne sich von dieser amtlichen Äußerung zu distanzieren (OLG Hamburg, Beschluß vom 31. Juli 2008 – 7 W 73/08).

Zulässig ist es aber sicherlich, aus dem Bundestagsbericht zu zitieren, ohne sich von ihm zu distanzieren (vgl. Art. 42 Abs. 3 GG). Eben das tat der jetzige Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, Thomas Strobl, in der NDR-Sendung „Die Akte Gysi“, die am 20. Januar 2011 ausgestrahlt wurde. Laut einem Bericht der FAZ von dieser Sendung war es Strobl, der damit von den Befragten am deutlichsten gegen Gysi Stellung bezog. Andere Stellen der Sendung wurden jedoch vom LG Hamburg auf Antrag Gysis verboten. Gysi hatte in diesem Verfahren am 18. Januar 2011 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der er unter anderem erklärte: „Ich habe zu keinem Zeitpunkt über Mandanten oder sonst jemanden wissentlich und willentlich an die Staatssicherheit berichtet.“

Ausgerechnet der Teil des Satzes, der über den damaligen Streitgegenstand hinausging, könnte nun Gysi zum Verhängnis werden: „oder sonst jemanden“. Denn die Staatsanwaltschaft Hamburg stützt ihre Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung auf einen Vermerk der Staatssicherheit, den die „Welt am Sonntag“ im April 2012 ausgrub und demzufolge Gysi der Staatssicherheit unmittelbar über ein Gespräch mit SPIEGEL-Korrespondenten berichtet haben soll.

Natürlich ist auch nun wieder Ausschußvorsitzender Thomas Strobl erste Wahl für die Einholung politischer Stellungnahmen. „Die Welt am Sonntag“ läßt er wissen: „Vorwurf gegen Gysi wiegt schwer“. Aber auch schon im Jahre 2010 war Strobl zu einer Art Gysi-Sachbearbeiter der CDU/CSU-Fraktion avanciert und wußte, daß sich Gysi „durch diese Sauereien“ als Volksvertreter diskreditiert habe. Wenn ein CDU-Politiker, der in geselliger Runde viel Freude beim Singen von nationalsozialistischen Panzerliedern hat, ein Kommunistenfresser sein sollte, dann wäre das nicht gerade überraschend.

Doch abseits einer etwaigen solchen Motivation eines Politikers ist gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nichts zu sagen. Es ist durch das Legalitätsprinzip geboten und auch in der Sache berechtigt: Die Gerichte müssen sich auf die Richtigkeit von eidesstattlichen Versicherungen verlassen können. Der besondere Wert von eidesstattlichen Versicherungen im einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 935, 936, 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO), der zur Folge hat, daß meist ohne Anhörung des Gegners ordnungsgeld- und ordnungshaftbewehrte Verbote oder Gebote ausgesprochen werden, wäre illusorisch, wenn falsche eidesstattliche Versicherungen nicht energisch verfolgt würden und der Täter nicht gegebenenfalls wegen vorsätzlicher (§ 156 StGB) oder fahrlässiger (§ 161 StGB) falscher Versicherung bestraft würde.

Aus diesem Grund sollte man sowohl das weitere Verfahren gegen Gregor Gysi als auch das Verfahren gegen den Bischof von Limburg, Franz-Peter Tebartz-van Elst, im Auge behalten. Dieser hatte gegen den SPIEGEL vor dem Landgericht Hamburg (es dürfte also für den Bischof dasselbe Dezernat der Staatsanwaltschaft Hamburg zuständig sein) eine Verbotsverfügung aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung durchgesetzt, an deren Falschheit aufgrund eines zufällig verfügbaren Videobeweises kein Zweifel besteht. Und hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen einer zumindest fahrlässigen falschen eidesstattlichen Versicherung liegt der Fall des Bischofs jedenfalls klarer als der des Fraktionsvorsitzenden.

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