De legibus-Blog

17. Oktober 2012

Ist der BGH in die Fristenfalle getappt?

Oliver García

Unter den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofs fällt der I. nicht nur aufgrund seines Störerhaftungsautismus und seiner Freischärlerhaltung gegenüber der Demokratie auf, sondern auch dadurch, daß er besonders langsam arbeitet.

Es dauert bei diesem Senat nach einer Urteilsverkündung meist viele Monate, bis die Prozeßparteien die schriftlichen Gründe für die Entscheidung in Händen halten. Die prinzipielle Einhaltung der Vorschrift des § 555 Abs. 1 i.V.m. § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Richter die Urteilsgründe innerhalb von drei Wochen vorlegen müssen, wäre beim I. Zivilsenat etwas ganz Unerhörtes. Allerdings wird die Frist auch von den übrigen Zivilsenaten oft nicht eingehalten. Alle nehmen die in § 315 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgesehene „Ausnahme“ in Anspruch, daß es auch schon einmal länger dauern kann. Doch bei keinem Zivilsenat erreichen die Verzögerungen solche Dimensionen wie beim I., und das fast immer.

Doch die „Ausnahme“ von der Dreiwochenfrist kann nicht unbegrenzt strapaziert werden. Die äußerste Grenze beträgt, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden hat (Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92), fünf Monate. Wenn die Urteilsgründe noch später nachgeliefert werden, dann können sie nicht mehr als eine getreue Wiedergabe dessen anerkannt werden, was die Richter ursprünglich beraten und entschieden haben. Die Folge ist, daß ein grob prozeßordnungswidriges Urteil vorliegt, weil es keine Begründung enthält und auch keine mehr bekommen kann.

In diesem Sinne könnte der Senat den Bogen überspannt haben, und zwar mit dem gestern veröffentlichten „Stimmt’s“-Urteil (I ZR 102/10), das am 22. März 2012 verkündet worden war, also bereits vor fast sieben Monaten.

Obwohl die Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar nur Urteile betrifft, gegen die Revision eingelegt werden kann (diese sind bei Überschreiten der Fünfmonatsfrist gem. § 547 Nr. 6 ZPO und den entsprechenden Vorschriften in den anderen Prozeßordnungen zwingend aufzuheben), gilt die absolute Frist von fünf Monaten auch für die Revisionsgerichte selbst. Die vom Gemeinsamen Senats angeführten Gründe sind auch hier einschlägig (zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, wo das Verfahren nicht abgeschlossen ist, sondern eine Rückverweisung in die Vorinstanz erfolgt, wo die Gründe – und zwar die richtigen Gründe – für das weitere Verfahren gebraucht werden). Davon geht auch die Praxis des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur die Antwort des BGH auf eine Anfrage eines Anwalts, wann mit den Gründen einer Entscheidung des I. Zivilsenats zu rechnen sei).

Das Bundesverfassungsgericht sieht seinerseits die Fünfmonatsfrist als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips an (Beschluß vom 26. März 2001 – 1 BvR 383/00). Man kann also davon ausgehen, daß es eine BGH-Entscheidung, die die Frist verletzt, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufhebt. Unter den Gesichtspunkten der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität steht ein anderer Rechtsbehelf nicht zur Verfügung. Eine Anhörungsrüge (§ 555 Abs. 1 i.V.m. § 321a ZPO) dürfte hier nicht weiterhelfen, da ein Gehörsverstoß, wie das BVerfG in der genannten Entscheidung bereits entschieden hat, in dieser Konstellation nicht vorliegt. Auch die Voraussetzungen für eine Nichtigkeits- (§ 579 ZPO) oder Restitutionsklage (§ 580 ZPO) sind nicht gegeben.

Wäre ein Erfolg im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht im Ergebnis witzlos, weil der BGH nach Zurückverweisung und erneuter Durchführung des Revisionsverfahrens sowieso wieder zum selben Ergebnis kommt? Es ist nicht anders als bei den Instanzgerichten, die an der Fünfmonatsfrist gescheitert sind: Ein solcher Ausgang ist sehr wohl möglich, aber nicht zwingend. Es fängt schon damit an, daß vor dem neuerlichen Revisionsverfahren ein Wechsel in der Besetzung der Richterbank eintreten kann und allein deshalb die Erfolgsaussichten der Parteien nachjustiert werden. Was gerade dann gut möglich ist, wenn es sich um Wertungsfragen handelt, die so oder so gesehen werden können (siehe zum vorliegenden Fall die Anmerkung von Dosch). Übrigens ist es auch sonst schon vorgekommen – bei Versäumnisurteilen, gegen die Einspruch gelegt wurde -, daß die Revision im „zweiten Durchgang“ einen anderen Ausgang genommen hat (siehe BGH, Beschluß vom 18. Februar 2002 – II ZR 331/00).

Ob im vorliegenden Falle („Stimmt’s“) der BGH die Frist verletzt hat, steht trotz der fast sieben Monate, die es gedauert hat, bis die Gründe im Internet veröffentlicht wurden, nicht fest. Denn maßgeblich ist nicht dieser Zeitpunkt und – grundsätzlich – auch nicht einmal der, wann die Parteien das vollständige Urteile zu Gesicht bekommen haben, sondern wann die Richter über die Gründe beraten und abgestimmt und sie dann der Geschäftsstelle übergeben haben. Es kann also sein, daß unerklärliche Verzögerungen, die danach eingetreten sind, die Gesamtverzögerung wieder ausgleichen. Zu diesem merkwürdigen Phänomen beim I. Zivilsenat sei nun dieser selbst zitiert, aus einem Verfahren im letzten Jahr (Beschluß vom 3. Februar 2011 – I ZR 197/07):

Die Rüge der Klägerin, das Urteil vom 22. April 2010 sei erst am 4. November 2010 zugestellt worden, hat keinen Erfolg. Entgegen der Mutmaßung der Klägerin ist die sogenannte Fünfmonatsfrist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.) gewahrt. Das bei Verkündung am 22. April 2010 noch nicht vollständig abgefasste Urteil ist der Geschäftsstelle am 20. September 2010 – vollständig schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben – übergeben worden.

Daß ein solches Liegenbleiben von Urteilen seinerseits den Anspruch der Parteien auf ein zügiges Verfahren verletzt, versteht sich übrigens von selbst. Die Klägerin im vorliegenden Verfahren ist so oder so gut beraten, dem nachzugehen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/2555

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