De legibus-Blog

6. Oktober 2010

„Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“

Thomas Fuchs

Die Geduld des Bundesverfassungsgerichts mit rechtsmissbräuchlichen Verfassungsbeschwerden im Sinn des § 34 Abs. 2 BVerfGG scheint erschöpft zu sein. In letzter Zeit häufen sich nämlich Beschlüsse, mit denen das Bundesverfassungsgericht Beschwerdeführern oder deren Prozessbevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegt.

So entschied das Bundesverfassungsgericht jetzt auch wieder mit Beschluss vom 14. September 2010 – 1 BvR 2070/10. Dabei störte es sich insbesondere an der Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass „Richter Bärli“ vom „Bundesbärengericht“ zwei Tage über eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geweint habe. Ihr völlig neben der angegriffenen Entscheidung liegendes Vorbringen habe sie zuletzt durch den Hinweis vertieft, es könne kein Zufall sein, dass in der Bundesversammlung am 30. Juni 2010 alle Politiker blaue Sachen („Bundesblaubären“?) getragen hätten.

Rüdiger Zuck weist zu Recht darauf hin, dass der Zweck der Missbrauchsgebühr, das Bundesverfassungsgericht vor überflüssigen Verfassungsbeschwerden zu bewahren, nie erreicht werden wird. Die meisten Beschwerdeführer und Prozessbevollmächtigten seien „Einzeltäter“. Querulanten und Rechtsunkundige würden durch finanzielle Nachteile nicht abgeschreckt (Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Auflage 2006, Rdnr. 1216). Man kann sich deshalb schon fragen, weshalb das Bundesverfassungsgericht ein solches Aufheben um derartige Fälle macht.

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