De legibus-Blog

21. Juni 2014

Gesetzesanwendung für Gehirnakrobaten

Thomas Fuchs

In Strafsachen sind die Amtsgerichte nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG zuständig, wenn nicht ”die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist“ oder ”die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist“. Welche dieser Alternativen ist die richtige Textfassung? Sie unterscheiden sich lediglich in der Verwendung des Verweises auf § 74 Abs. 2 GVG einerseits und der Worte ”des Schwurgerichts“ andererseits. Sachlich dürfte sich dadurch kein Unterschied ergeben, denn nach § …

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