De legibus-Blog

21. Juni 2014

Gesetzesanwendung für Gehirnakrobaten

Thomas Fuchs

In Strafsachen sind die Amtsgerichte nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG zuständig, wenn nicht

”die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist“

oder

”die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist“.

Welche dieser Alternativen ist die richtige Textfassung? Sie unterscheiden sich lediglich in der Verwendung des Verweises auf § 74 Abs. 2 GVG einerseits und der Worte ”des Schwurgerichts“ andererseits. Sachlich dürfte sich dadurch kein Unterschied ergeben, denn nach § 74 Abs. 2 S. 1 GVG ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. Die Worte ”des Schwurgerichts” verweisen also ebenso auf § 74 Abs. 2 GVG, so dass die Amtsgerichte insoweit nicht zuständig sind.

Herkömmlich bekannt ist anscheinend nur die erste Alternative. Ich plädiere aus folgenden Gründen für die Richtigkeit der zweiten:

§ 24 Abs. 1 [S. 1] Nr. 1 GVG erhielt durch die Artt. 22 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I 1974 S. 469) mit Wirkung zum 1. Januar 1975 folgende Fassung:

”In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist.“

Zugleich galt nach Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977, dass § 24 Abs. 1 [S. 1] Nr. 1 GVG in folgender Fassung anzuwenden war:

”In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist.“

Hiernach waren die beiden Texte noch wortidentisch. Durch die Artt. 8 Nr. V.2, 15 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I 1974 S. 3393) erhielt § 24 Abs. 1 [S. 1] Nr. 1 GVG in Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB mit Wirkung zum 1. Januar 1975 jedoch folgende Fassung:

”In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist.“

Die Geltungsdauer dieser Regelung wurde dabei durch die §§ 2 Nr. 2 Buchst. b, 4 des Gesetzes über das Inkrafttreten der Vorschriften über die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I 1977 S. 3104) noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1984 erstreckt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1985 wurde Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB durch die Artt. 3 Nr. 13, 10 des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzÄndG) vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I 1984 S. 1654) ausdrücklich aufgehoben.

Außerdem erhielt § 24 Abs. 1 [S. 1] Nr. 1 GVG durch die Artt. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Erstes StVRG mit Wirkung zum 1. Januar 1975 folgende Fassung:

”In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist.“

An dieser Stelle stellt sich die für den konsolidierenden Rechtsmethodiker und letztlich auch den Rechtsanwender interessante Frage, worauf sich dieser Änderungsbefehl bezieht. Ist die durch die Artt. 22 Nr. 1, 326 Abs. 1 EGStGB ”erhaltene“ oder die durch Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB ”anzuwendende“ Fassung gemeint?

Was soll das überhaupt heißen, dass ein Gesetz während eines bestimmten Zeitraums in einer Fassung ”anzuwenden“ ist? Wird die Zielregelung mit dieser Umschreibung formell oder materiell geändert? Bei einer formellen Änderung wäre der Wortlaut betroffen. Bei einer materiellen Änderung bliebe der Wortlaut unberührt und es gäbe eine konkurrierende zweite Regelung.

Der Staatspraxis des jeweiligen Regimes, sei es das Deutsche Kaiserreich, die Weimarer Republik, das Dritte Reich oder die Bundesrepublik Deutschland, entsprach es dabei stets, den Änderungsbefehl, eine Regelung sei in einer bestimmten Fassung ”anzuwenden“, als formelle Änderung zu verstehen. Das hat seinen guten Grund in der erforderlichen Gesetzesklarheit. Es würde nämlich ein heilloses Durcheinander bedeuten, wenn ein Gesetz eigentlich eine bestimmte formelle Fassung hätte, die jedoch aufgrund einer zwar außerhalb liegenden, aber vorrangigen zweiten Regelung absolut unanwendbar wäre. Dieses Verständnis äußerte sich insbesondere durch die amtlichen Bekanntmachungen, in die ”anzuwendende“ Regelungen immer direkt eingearbeitet wurden, und daran wiederum anknüpfende Änderungen eindeutig formeller Art. Ich weiß das, weil ich inzwischen rund 100 Stammgesetze ausgehend von ihrer jeweiligen, häufig mehr als 100 Jahre zurückliegenden Urfassung mit einem Datenanfall von rund acht Gigabytes durchkonsolidiert und dabei viel Erfahrungswissen gewonnen habe. Ich verzichte daher an dieser Stelle auf Belege.

Im Fall einer bloßen materiellen Derogation ließe sich die hier dann anstehende Konkurrenz auch kaum auflösen. Die Kollisionsregeln lex superior derogat legi inferiori, lex posterior derogat legi priori und lex specialis derogat legi generali helfen nicht wirklich weiter. Ein Rangverhältnis besteht zwischen den Artt. 22 Nr. 1 und 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB nicht. Beide Regelungen sind auch gleich alt. Und auch ein Spezialitätsverhältnis lässt sich kaum ausmachen. Es ließe sich zwar argumentieren, dass Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB mit seinem beschränkten zeitlichen Geltungsbereich die speziellere Regelung sei. Die damit mögliche vorübergehende Existenz einer vorrangigen zweiten Regelung birgt jedoch nicht schon das Argument, dass es sich damit auch um eine materielle Derogation handele, in sich. Das vorhandene Spezialitätsverhältnis ließe sich nämlich genauso gut auf der Ebene einer formellen Derogation nutzen. Die Ausgangsregelung würde dann vorübergehend auf formeller Ebene durch eine Änderungsfassung verdeckt werden. Das ist eine Technik, die bei Änderungen mit ”Verfallsdatum“ auch heute zunehmend gern genutzt wird. In unserem Fall hieße es schlicht, dass § 24 Abs. 1 [S. 1] Nr. 1 GVG in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1984 den durch Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB vorgegebenen Wortlaut hatte und ab dem 1. Januar 1985 denjenigen durch die Artt. 22 Nr. 1, 326 Abs. 1 EGStGB hat.

Wenn § 24 Abs. 1 [S. 1] Nr. 1 GVG am 1. Januar 1975 aber den Wortlaut nach Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB hatte, dann bezog sich die Änderung nach den Artt. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 Erstes StVRG (nochmals) darauf. Mit dem Ablauf der Lebenszeit des Art. 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a EGStGB am 31. Dezember 1984 lebte zum 1. Januar 1985 die Fassung nach den Artt. 22 Nr. 1, 326 Abs. 1 EGStGB auf. Und diese hat bis heute den Wortlaut

”In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74a, des Schwurgerichts oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist“.

Da das die konsistentere Sichtweise ist, habe ich diese in meinem neuen Werk ”Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. Historisch-synoptische Edition. 1877-2014“ zur ”Anwendung“ gebracht.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3973

Rückverweis URL