De legibus-Blog

5. Juli 2013

Unverbesserlich: Philipp Rösler macht mit dem GWB, was er will

Thomas Fuchs

Auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Philipp Rösler unterlaufen in Sachen Gesetzesbekanntmachung Fehler. Sein Ministerium wurde durch Art. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013 S. 1738) ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom 30. Juni 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Die von ihm unterzeichnete Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013 S. 1750) enthält eine Reihe von Eigenmächtigkeiten:

  1. Die Überschrift von § 1 GWB heißt nach der Gesetzeslage „Kartellverbot“. In der Bekanntmachung heißt sie „Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen“. Zur Auslegung kann diese sicherlich nicht herangezogen werden.
  2. In § 21 Abs. 2 Nr. 3 GWB ist nach der Gesetzeslage von einer Verfügung die Rede, die ergangen ist. Nach der Bekanntmachung soll sie „ergang[en]en“ sein. Freilich, es ist nur ein Schreibfehler.
  3. In § 33 Abs. 4 S. 1 GWB sollte es nach Art. 1 Nr. 18 Buchst. c Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013 S. 1738) „die Artikel 101 oder 102″ heißen. Das ist zugegebenermaßen grammatikalisch falsch. Aber darf der Minister den bestimmten Artikel in der Bekanntmachung deshalb einfach weglassen?
  4. In § 47 Abs. 1 S. 3 GWB ist nach der Gesetzeslage von „Angaben zu Unternehmensgruppen“ die Rede. Der Minister macht daraus in seiner Bekanntmachung sinnentstellend „Angaben [der] Unternehmensgruppen“.
  5. In § 50c Abs. 2 S. 3 GWB gefiel dem Minister die nach der Gesetzeslage bestehende Einleitung „[d]ies gilt nicht für“ vor der Aufzählung nicht. Er strich die Präposition und fügte sie in der Aufzählung jeweils wieder als erstes Wort ein. Dabei hasst der Gesetzgeber Redundanzen doch ebenso wie ich!
  6. In § 71a Abs. 1 S. 2 GWB werden nach der Gesetzeslage der Endentscheidung vorausgehende Entscheidungen von der Anhörungsrüge ausgenommen. Aus der Endentscheidung macht der Minister in seiner Bekanntmachung sinnentstellend eine bloße Entscheidung.

Wegen solcher Eingriffe in den Text des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen musste schon einmal ein Rechtsstreit bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht geführt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 2327/07). Gelernt hat man im Ministerium offenbar nichts daraus.

Nachtrag vom 31. Juli 2013

Ministerialrat Dr. Armin Jungbluth, Leiter des Referats Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, teilte mit E-Mail vom 31. Juli 2013 mit, mir in drei Punkten Recht zu geben und deshalb ein entsprechendes Berichtigungsverfahren einzuleiten.

Nachtrag vom 17. August 2013

Heute wurde nun tatsächlich die Berichtigung bekannt gemacht. Dass ein mitunter juristisch ins Fantastische reichendes Blog die staatliche Gesetzes-Wirklichkeit beeinflussen kann, hätte ich nicht gedacht.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3587

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