De legibus-Blog

28. Dezember 2011

Gesetzgeberische Optimierungen bei der Geldwäsche

Thomas Fuchs

Das verhältnismäßig junge und gerade einmal 17 – beziehungsweise ab morgen 18 – Paragrafen umfassende Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I 2008 S. 1690—1707) wurde dieses Jahr durch ganze vier Änderungsgesetze von vorn nach hinten umgepflügt, nämlich durch

  1. das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I 2011 S. 288—313),
  2. das so genannte OGAW-IV-Umsetzungsgesetz 22. Juni 2011 (BGBl. I 2011 S. 1126—1174),
  3. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I 2011 S. 2427—2440) und
  4. insbesondere das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2011 S. 2959—2974).

Das zuletzt genannte Gesetz vom 22. Dezember 2011 beschäftigt sich über weite Strecken damit, die Geldwäscheprävention damit zu optimieren, dass im Gesetzestext das Wort „Anzeige“ durch das Wort „Meldung“ ersetzt wird.

Ein besonderes Glanzstück bei der Optimierung ist dem Gesetzgeber jedoch mit dem neuen § 16a GwG gelungen. Dieser tritt aufgrund des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 am 29. Dezember 2011 und – mit marginalen, offenbar unbeabsichtigten Unterschieden – aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 noch einmal am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Vorschrift selbst ist – wie auch viele andere dieses Gesetzes – natürlich vollkommen unlesbar.

Es braucht sich also niemand zu wundern, dass Deutschland Geldwäsche-Land Nummer 1 für die Mafia ist.

Nachtrag vom 17. März 2013

Durch die Artt. 1 Nr. 12, 3 des Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 268—272) wurden „die beiden §§ 16a [GwG]“ mit Wirkung zum 26. Februar 2013, also über ein Jahr später, durch einen neuen § 16a GwG ersetzt. Galten bis dahin nach Ansicht des Gesetzgebers zwei §§ 16a GwG? Man könnte an Klarstellung denken, aber es sieht mehr danach aus, als ob man beim Bundesjustizministerium nach wie vor die Funktionsweise der formellen und materiellen Derogation nicht recht begriffen hat.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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