Wegen abgeschriebenen Doktorarbeiten kam es schon zu Strafverfahren, zum Beispiel im Fall „Kasper„. Auch im Fall „Guttenberg“ liegt, wie der Leitende Oberstaatsanwalt Thomas Janovsky von der Staatsanwaltschaft Bayreuth bestätigte und wie es in Deutschland nicht anders zu erwarten ist, bereits eine Strafanzeige vor. Angesichts des hier bestehenden besonderen öffentlichen Interesses wäre für die Durchführung des Verfahrens nicht einmal ein Strafantrag nach § 109 UrhG erforderlich. Unabhängig davon, ob die Vorwürfe gegen Herrn zu Guttenberg nun zutreffen, die betreffenden Passagen Schöpfungshöhe aufweisen und er bei einem Abschreiben derselben vorsätzlich handelte oder nicht, wird man ihn aber nicht als Raubkopierer nach den §§ 106 Abs. 1, 16 Abs. 1, 51 UrhG bestrafen können. Denn das Raubkopieren ist doch gar nicht strafbar, mithin als Strafdelikt nicht existent. Herr zu Guttenberg wird deshalb weiter reinen Gewissens für Netzsperren eintreten können, auch wenn diese sich jetzt gegen Raubkopierer richten sollen.
19. Februar 2011
Innocence not in danger: Guttenberg ist kein Raubkopierer
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