De legibus-Blog

15. April 2015

Dürfen Richter nicht (mehr) gründlich sein? (Teil 2)

Was der Dienstgerichtshof am kommenden Freitag beachten muss – und warum das alles eigentlich so wichtig ist

Carsten Schütz

Im ersten Teil meines Beitrags habe ich die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen erläutert, vor denen nunmehr die Berufungsverhandlung in den von Richter am OLG Thomas Schulte-Kellinghaus gegen dienstaufsichtliche Maßnahmen der Präsidentin Prof. Dr. Christine Hügel angestrengten Prüfungsverfahren am kommenden Freitag, 17. April 2015, vor dem Dienstgerichtshof für Richter (DGH) des Landes Baden-Württemberg stattfinden wird.

Bereits am 14. Februar 2014 war vom DGH eine Verhandlung anberaumt worden, die jedoch alsbald wegen eines Befangenheitsantrags von Schulte-Kellinghaus gegen sämtliche Mitglieder des DGH-Senats ohne Aussprache zur Sache endete. Die Befangenheitsgesuche wurden zurückgewiesen. Die Einzelheiten dieses Zwischenverfahrens sind nicht von solcher Bedeutung, dass sie hier besprochen werden müssten. Es ging Schulte-Kellinghaus wohl auch nicht primär um eine erfolgreiche Ablehnung der Richterbank, die er wohl ohnehin für nicht sehr realistisch halten durfte. Vorrangig dürfte ihm wichtig gewesen sein, die politische Dimension und Bedeutung der Verfahren deutlich zu machen und die Richter zu sensibilisieren für das, was zur Entscheidung steht. Denn wie die erstinstanzlichen Verfahren zeigten, konnte man auf entsprechendes Verständnis eines Dienstgerichts nicht per se vertrauen. Und keinesfalls darf es dazu kommen, dass die Sichtweise von OLG-Präsidentin Hügel unterkomplex in den Mittelpunkt gerückt wird, wonach es allein darum geht, dass Verfahren erledigt werden müssen und Rechtssuchende eine Entscheidung in angemessener Frist erhalten sollen (s. dazu sogleich I.).

Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des Befangenheitsgesuchs aber als ein Stück Zeitgeschichte lesenswert, weil sie in selten gebotener Form die politische Dimension der Verfahren und der Verantwortung der zur Entscheidung berufenen Richter verdeutlicht. Insofern geht der Text deutlich über die primäre Befangenheitsfrage hinaus und verdient, zugänglich gemacht zu werden.

Für die an das Berufungsverfahren vor dem DGH zu stellenden Erwartungen sind zunächst noch zwei Tatsachenfragen anzusprechen:

I. Das Leid mit den Zahlen – allgemein

Richterliches Handeln ist wie in allen Berufen heterogen: Es gibt gute, mittelmäßige und schlechte Richterpersönlichkeiten mit entsprechend unterschiedlichen Fähigkeiten fachlicher Art und im Umgang mit Verfahrensbeteiligten. Dies alles interessiert die exekutive Dienstaufsicht höchstens im Rahmen von Beurteilungen und/oder Beförderungen; aber auch hier aufgrund zunehmender (partei)politischer Intervention immer weniger. Ansonsten ist das Zahlenwerk eines Richters oder einer Richterin der Präsidenten liebstes Kind. Das hat auch einen rechtsdogmatischen Hintergrund: Qualität von Richterleistungen zu beurteilen (etwa in der Verhandlungsführung), ist der Exekutive im Grundsatz verboten, da dies der Unabhängigkeitsgarantie unterfällt.

Umso lieber zählt man Verfahrensabschlüsse mit anschließender Kurzschlussreaktion: Vier Erledigungen: gut, nur zwei Erledigungen: schlecht! Ob die vier Verfahrensabschlüsse durch oberflächliche Urteile oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erreicht oder die Beteiligten zum Vergleich „geprügelt“ wurden, prüft keine Präsidentin nach – darf sie auch nicht. Es wäre wohl kaum hinnehmbar, wenn die Exekutive auch noch anfinge, sich anzumaßen, gegenüber Richtern Gehörsverletzungen zu monieren.

Neben dem Verbot der inhaltlichen Bewertung judikativen Handelns tritt den zählenden Präsidenten ein weiteres gewichtiges Gebot zur Seite: Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und somit auch in angemessener Frist (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK). Insofern ist es natürlich stets auch Aufgabe eines Präsidenten, als Organ der Gerichtsverwaltung und als Vorsitzender des Präsidiums den Faktor „Erledigung“ im Auge zu behalten. Zügige (ggf. „schnelle“) Erledigung eines Verfahrens ist auch insofern kein Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung eines Grundrechts. Wer dafür als Präsidentin einsteht, braucht sich nicht weiter zu rechtfertigen.

Dies ist zu betonen, weil ich trotz der in meinem Beitrag ohne Zweifel zu Tage tretenden Kritik an Prof. Hügel und ihrem Verhalten gegenüber Thomas Schulte-Kellinghaus keineswegs in Abrede stellen will, dass richterliches Handeln – oder besser: richterliches Nichtbetreiben eines Verfahrens natürlich rechtswidrig sein kann. Und einem Rechtssuchenden ist keineswegs geholfen, wenn er nach langer Zeit ein einzigartig begründetes, alle Meinungen von Rechtsprechung und Literatur aufarbeitendes Urteil erhält, nachdem die Durchsetzung seines Anspruchs unmöglich geworden ist.

Daher ist der Alltag der Gerichtsverwaltung wie auch des Präsidiums fortwährend von der Suche nach einer angemessenen Balance von Qualität und Quantität der Rechtsprechungstätigkeit geprägt. Dies ist gut und richtig so – vor allem aber äußerst schwierig zu erreichen. Die eingangs beschriebene Heterogenität der Leistungsfähigkeiten – generell und in Abhängigkeit von Lebenssituationen – schränkt die Planbarkeit erheblich ein. Und anders als bei sonstigen Tätigkeiten der Verwaltung wie der Wirtschaft kann man nicht schnell mal irgendeinen gerade „freien“ Kollegen den Kunden bedienen, den Bauantrag prüfen oder die Maschine reparieren lassen. Das Gebot des gesetzlichen Richters bindet das Verfahren exklusiv an den zuständigen Richter.

Entscheidend – auch für das Verfahren Schulte-Kellinghaus – ist aber, ob das Gerichtsverwaltungsorgan „Präsidentin“ auch in seiner Funktion als Dienstaufsichtsorgan zur Erreichung der von ihm für richtig gehaltenen Qualität/Quantitäts-Balance aktiv werden und welche Mittel es ergreifen darf.

Und eine weitere Tatsache soll auch nicht in Abrede gestellt werden: Ich bin überzeugt, dass insbesondere jeder anwaltliche Leser dieses Beitrags schon nach kurzer Berufstätigkeit einen oder mehrere Richterinnen oder Richter wird benennen können, von denen man weiß, dass sie einfach nichts „vom Tisch bekommen“. Mir sind auch Schilderungen bekannt, dass Klagen nach Mitteilung des Aktenzeichens und damit Kenntnis des zuständigen Richters zurückgenommen und sogleich neu erhoben werden in der Hoffnung, bei der Neuvergabe des Aktenzeichens einer anderen Kammer zugeteilt zu werden. Man „fängt“ lieber die Kosten infolge Rücknahme, als das Verfahren „verschimmeln“ zu sehen. Ich will dieses Problem nicht verharmlosen und mich auch keineswegs der Realität verweigern. Aber dies alles hat nichts mit dem Fall Schulte-Kellinghaus zu tun.

In Sachen „Erledigungszahlen“ ist noch eines zu analysieren: Der soeben verwendete Begriff der „Suche“ nach der richtigen Balance von Qualität und Quantität ist allzu oft eine bloße „Hoffnung“ auf diese Ausgewogenheit und läuft permanent Gefahr, zur bloßen „Fiktion“ zu werden. Prof. Hügel reitet offenbar vollständig auf der Fiktionswelle.

Wer höhere Stückzahlen verlangt, steigert das Fehlerrisiko. Das entspricht, so behaupte ich, der Alltagserfahrung jedes Menschen. Schnelligkeit ist fehleranfällig. Wer in Hektik oder oberflächlich etwas tut, erlebt irgendwann Situationen, in denen er etwas vergisst, übersieht oder einfach „falsch“ macht. Wer also von einem Richter quantitative Steigerungen von Verfahrenserledigungen fordert, verlangt wie bei allen Tätigkeiten und erst recht bei rein intellektuellen wie der juristischen Falllösung konkludent Qualitätsverlust und/oder nimmt Fehler in Kauf. Oder – dies mag man wohlwollend zugunsten von Präsidentin Hügel unterstellen – man fingiert autosuggestiv, dass der schneller erledigende Richter (z.B. Schulte-Kellinghaus) qualitativ genauso gut arbeiten werde wie der bisher „langsamere“ – eine Fiktion, die jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Es sei denn, man geht davon aus, dass der jeweilige Richter bisher bewusst zu langsam gearbeitet – dies ist ein Vorwurf, den nicht einmal Präsidentin Hügel gegenüber Schulte-Kellinhaus erhebt. Er arbeitet eben anders.

Das Dienstgericht hat im Urteil vom 4. Dezember 2012 zum Verfahren RDG 6/12 über Schulte-Kellinghaus ausgeführt:

Bei Anwendung des gleichen Sorgfaltmaßstabes können Kollegen des Antragstellers zu höheren Erledigungszahlen kommen. Wenn ein Kollege in einem Jahr bei einer Zuteilung von 76 Verfahren (davon 2 Arzthaftung, Bau) 76 Erledigungen, eine Kollegin mit 0,5 AKA bei Zuteilung von 38 Verfahren (davon 6 Arzthaftung, Bau) 32 Erledigungen, ein Erprobungsrichter in einem Vierteljahr in dem Referat des Antragstellers bei Zuteilung von 17 Verfahren 18 Erledigungen schafft, dem Antragsteller bei einer Zuteilung von 64 Verfahren in einem ¾ Jahr (davon einige Verfahren, die vom … Zivilsenat mitgenommen wurden) nur 18 Erledigungen gelingen, dann war ein Vorhalt nicht nur zulässig, sondern geboten.

Schulte-Kellinghaus sollen in neun Monaten nur 18 Erledigungen „gelingen“, während manch anderer dieselbe Zahl in drei Monaten „schafft“. Unterstellt, das sei zutreffend, und lässt man die hohe Motivationssituation eines Erprobungsrichters im „3. Staatsexamen“ am OLG sowie dessen Arbeitszeit von geschätzt 70 bis 80 Stunden pro Woche außen vor: Wer die juristischen Fähigkeiten und auch das Auftreten von Schulte-Kellinghaus kennt, weiß, dass er ohne Weiteres in der Lage wäre, die Zahl der Verfahrensabschlüsse zu verdoppeln. Ihm wäre es – so behaupte ich –, durch eine Änderung in der Anwendung des Prozessrechts und Verzicht auf eine bestimmte Qualität der Entscheidungsbegründung leicht möglich, beliebig Prozesse schnell einem Abschluss zuzuführen, der formal lege artis wäre und ggf. auch einer Revision standhielte. Schulte-Kellinghaus will den aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Qualitätsverlust nicht in Kauf nehmen. Dies ist kein Problem des Könnens, sondern Nicht-Wollens aus Sachgründen heraus. Und genau das macht den Kern der richterlichen Unabhängigkeit aus.

II. Das Leid mit den Zahlen – konkret

Bereits im ersten Teil des Beitrags hatte ich die faktische Unmöglichkeit beschrieben, vergleichbare Richterdezernate zu identifizieren, die einen Durchschnittsvergleich seriös ermöglichen; von Repräsentativität ganz zu schweigen. Der schon in Teil 1 zitierte Prof. Wittreck, Uni Münster, hat dies in DRiZ 2013, 60, 61, ebenfalls plastisch zusammengefasst:

Das Problem beginnt bereits mit der Erhebung verlässlicher und insbesondere vergleichbarer Daten. Aber selbst unterstellt, der Gerichtsverwaltung lägen aussagekräftige Zahlen vor, die unter den erschwerten Bedingungen eines Kollegialgerichts trennscharf den Vergleich der Erledigungen durch einzelne Richterinnen und Richter zulassen (und dabei zugleich die unterschiedliche Komplexität der einzelnen Verfahren abbilden). Was wäre damit gewonnen? Zunächst ist der „Durchschnitt“ nichts anderes als die aggregierte Fassung der Einsicht, dass Menschen unterschiedlich leistungsfähig sind und im Laufe ihrer Berufslaufbahn noch dazu diesbezüglichen Schwankungen unterliegen.

Daher kann man nicht nur die unter I. beschriebene Annahme der Präsidentin als Fiktion bezeichnen, sondern auch die tatsächliche Grundlage der von ihr aufgestellten Prämisse, dass Schulte-Kellinghaus nur einen bestimmten Prozentsatz der Leistungen vergleichbarer Richterinnen und Richter des OLG Karlsruhe erbracht habe. Doch wird ihm dies in den aktuellen Verfahren nichts nützen; hier zeigt sich der Nachteil einer für den richterlichen Rechtsschutz geltenden Rechtswegspaltung. Denn der Umfang der Prüfungsbefugnis der Dienstgerichte ist auf Verstöße gegen die Unabhängigkeitsgarantie beschränkt, nachdem das Dienstgerichts des Bundes seine frühere Praxis, Maßnahmen der Dienstaufsicht vollständig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, auf Divergenzanfrage des BVerwG sowie später nochmals im Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ(R) 3/83 – aufgegeben hat. Dies bedeutet umgekehrt, dass zum Prüfungsprogramm des Dienstgerichts all das nicht gehört, was keine Verletzung der Unabhängigkeit zum Gegenstand hat.

Dies gibt einem Dienstgericht eine flexible Handhabe, seine Begründetheitsprüfung zu beschränken, indem es aufgeworfene Probleme nicht als Frage einer Unabhängigkeitsverletzung interpretiert. Nachdem man teilweise Entscheidungen des Dienstgerichts des Bundes noch anders hätte interpretieren können, hat dieses jüngst eindeutig Position bezogen und die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen der Dienstaufsicht (hier: in einem Geschäftsprüfungsbericht) als nicht unabhängigkeitsbezogen bezeichnet, so dass sie dienstlichgerichtlicher Prüfung nicht zugänglich sind (Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 3. Dezember 2014 – RiZ (R) 1/14 –, Rn. 35):

Zu dem damit der Prüfung der Richterdienstgerichte entzogenen Bereich der allgemeinen Rechtmäßigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen zählt auch – entgegen der Auffassung der Revision – die Frage, ob die vom Antragsgegner zu 1. in seinem Geschäftsprüfungsbericht getroffenen Feststellungen sachlich richtig sind; dies ist nicht von den Richterdienstgerichten zu prüfen, vielmehr ist insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Mit anderen Worten: Der DGH wird, wenn er der Auffassung des Dienstgerichts des Bundes folgt, die vom Antragsgegner behaupteten Durchschnittszahlen wie auch die Abweichung durch Schulte-Kellinghaus als wahr unterstellen müssen. Diese Position deutet der Vorsitzende des DGH-Senats jüngst in einem Hinweis vom 23. März 2015 ausdrücklich an, räumt aber gleichzeitig die Schwierigkeit der Abgrenzung ein.

Allerdings täte der DGH gut daran, diese Rechtsfrage zur Disposition zu stellen. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass es keine Verletzung der Unabhängigkeit bedeuten soll, wenn eine Präsidentin falsche Tatsachenbehauptungen über einen Richter aufstellt und an diese fiktiven Umstände dann dienstaufsichtliche Sanktionen knüpft. Wenn die Rechtmäßigkeit der dienstaufsichtlichen Maßnahme von der Richtigkeit der Erledigungszahlen und einem angeblichen Durchschnitt abhängt, können beide Größen doch nicht ohne Unabhängigkeitsbezug sein.

III. Keine Ordnungswidrigkeit des Handelns des Richters Schulte-Kellinghaus

Auf die fehlende Möglichkeit, das von Präsidentin Hügel behauptete Zahlenwerk einer dienstgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, wird es aber letztlich nicht ankommen. Denn auch § 26 Abs. 2 DRiG

Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

erlaubt nur den Vorhalt ordnungswidrigen Handelns und die Ermahnung zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Hierzu fehlt in den Entscheidungen des Dienstgerichts erster Instanz aber ein zentraler Topos: Denn es hat nicht dagelegt, wider welche „Ordnung“ Schulte-Kellinghaus denn verstoßen haben soll und worin denn die ordnungswidrige Verzögerung bestanden hat, die er beseitigen muss.

Ausgehend von Art. 97 Abs. 1 GG gibt es keine Regel, an die sich ein Richter halten muss – außer dem „Gesetz“. Daher gibt es auch keine Ordnungswidrigkeit richterlichen Handelns, das nicht zugleich gesetzwidrig wäre. Es gibt lediglich einen Herrscher über den Richter, nämlich den Gesetzgeber. Und nicht einmal der darf alles: Einerseits darf der Gesetzgeber nicht selbst „Rechtsprechung“ betreiben, weil diese in Art. 92 Hs. 1 GG allein den Richtern anvertraut ist. Und er soll den Richtern auch keine festen Arbeitszeiten vorschreiben dürfen, so das Dienstgericht des Bundes (BGHZ 113, 36).

Diese fundamentale Vorgabe des Grundgesetzes und Bedingung jeder rechtsstaatlichen Ordnung hat Präsidentin Hügel missachtet. Sie sieht eine ordnungswidrige Erledigung der Amtsgeschäfte im besonderen Ausmaß der quantitativen Unterdurchschnittlichkeit der von Schulte-Kellinghaus herbeigeführten Verfahrensabschlüsse. Die Rechtmäßigkeit dieser Ansicht, ja schon die Schlüssigkeit der Argumentation setzt aber doch voraus, dass der (unterstellt: feststellbare) „Durchschnitt“ von Erledigungen den Charakter eines Maßstabs richterlichen Handelns bilden könnte; in den Worten des Art. 97 Abs. 1 GG formuliert: die durchschnittliche Erledigungszahl der Richterschaft (mit vergleichbarer Zuständigkeit) müsste die Bindungswirkung eines Gesetzes haben; oder genauer: müsste „Gesetz“ im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG sein.

Dies wurde bisher aber noch von niemandem behauptet und ist auch – so darf man wohl sagen – evident unzutreffend, ohne dass dies weiterer Erläuterungen bedürfte. Andere Handlungsmaßstäbe als das Gesetz gibt es aber für Richter nicht. Folglich ist die Behauptung, Richter Schulte-Kellinghaus bleibe (weit) hinter den Erledigungen seiner Kolleginnen und Kollegen zurück, nicht geeignet, eine „ordnungswidrig Art der Ausführung“ seiner Amtsgeschäfte zu belegen. Ein Vorhalt oder eine Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG können daher an diese Feststellung rechtmäßiger Weise nicht geknüpft werden.

Es scheint, dass Präsidentin Hügel diese Erkenntnis im laufenden Verfahren irgendwann auch selbst gewonnen hat. Dies könnte jedenfalls ihre Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 29. April 2013 erklären, in dem sie folgenden Satz formuliert:

Durch die gesetzliche Vorgabe der Personalausstattung und das tatsächliche Fallaufkommen wird aber der – auch für den Berufungsführer – verbindliche Maßstab aufgestellt, wie viel der einzelne Richter in seiner jeweiligen Funktion insgesamt zu erledigen hat.

Sie versucht offensichtlich, den Erledigungsumfang, den sie selbst bzw. der von ihr herangezogene „Durchschnittserlediger“ des OLG Karlsruhe durch konkludentes Handeln definiert hat und dem Schulte-Kellinghaus nach ihrer Auffassung nicht genügt, auf eine Entscheidung des Gesetzgebers zurückzuführen. Da noch keinem Parlament der Bundesrepublik eingefallen ist, einem Richter ausdrücklich eine bestimmte Zahl von Erledigungen pro Zeiteinheit materiell- oder prozessrechtlich vorzuschreiben, unternimmt Hügel den Versuch, dem Haushaltsgesetz solche Vorgaben gleichsam „unterzuschieben“. Aber immerhin: Das Haushaltsgesetz ist ein Gesetz, wenn auch nur ein rein formelles. Insoweit darf der Ansatz als innovativ bezeichnet werden.

Dabei muss allerdings unterstellt werden, dass noch keinem Parlamentarier jemals bei der Abstimmung über ein Haushaltsgesetz bewusst gewesen sein dürfte, dass er damit einem Richter am Amtsgericht X oder Verwaltungsgericht Y aufgegeben hat, eine bestimmte Zahl von Verfahrenserledigungen zu erzielen. Dies ist wohl auch bisher noch nie als Funktion des Haushaltsgesetzes oder Haushaltsplans beschrieben worden. Schon deshalb kann die Annahme, das Haushaltsgesetz gebe vor, wieviel ein Richter zu erledigen habe, nicht überzeugen.

Zudem bliebe das rechtsdogmatische Problem, dass die Zuweisung der Erledigungsquote durch Haushaltsgesetz sehr abstrakt bliebe und keinen Bezug zum einzelnen Richter hätte. Überhaupt würde erst durch das Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit mittels des Geschäftsverteilungsplans, ggf. gefolgt von der kammer- bzw. senatsinternen Geschäftsverteilung, die Erledigungspflicht der konkreten Richterperson festgestellt. So wird mit der Zahl der Stellen von Richtern etwa am OLG Karlsruhe ja noch nicht einmal definiert, wie viele davon wie Schulte-Kellinghaus in Zivilsachen tätig werden sollen. Daher anzunehmen, der Haushaltsgesetzgeber habe selbst auch nur ansatzweise die Zahl der Erledigungen eines Richters mit dem Dezernatszuschnitt wie Schulte-Kellinghaus bestimmt, entbehrt einer rationalen Grundlage.

Allerdings ist der Gerichtsverfassung die Konkretisierung der Gesetzlichkeit nicht per se fremd, denn das beschriebene Geschäftsverteilungsverfahren wird ja gerade zur Bestimmung des „gesetzlichen“ Richters gem. Art. 101 Abs. 1 GG angewandt. Doch ist es bisher auch allein hierfür bestimmt worden. Der Gesetzgeber des GVG hat – soweit ersichtlich – noch in keinem seiner Handlungsmotive dargelegt, dass mit den Regeln über die Geschäftsverteilung auch das Maß der von einem Richter zu erledigenden Verfahren pro Zeiteinheit bestimmt werden soll. Erst recht fehlt es an einer entsprechenden, in Anbetracht des damit verbundenen Einflusses notwendig ausdrücklichen Delegation der Bindungsmacht des Gesetzgebers gem. Art. 97 Abs. 1 GG an das Präsidium.

Daher klingt die „Idee“ der Präsidentin auf den ersten Blick durchaus bedenkenswert, sie ist aber ohne Überzeugungskraft. Es bleibt also dabei: Die statistische Abweichung von einem Durchschnitt an Erledigungen ist allein keine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte eines Richters, auch nicht im Falle Schulte-Kellinghaus.

Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unzureichende Erledigungen bei dem Hinzutreten anderer Umstände Indiz und Beleg für eine ordnungswidrige Amtsausführung sein können, etwa wenn ein Strafrichter ohne Rechtfertigung Verfahren liegen lässt, bis absolute Verjährung eintritt. Es handelt sich dann faktisch um Fälle der „Nichtleistung“. Erneut hat Wittreck die notwendige Differenzierung vorgenommen (DRiZ 2013, 60, 61):

Der ebenso zentrale wie grobe Denkfehler der Gerichtsverwaltung besteht nun darin, (…) den Unterschied zwischen der mehr oder weniger guten Erfüllung einer Dienstpflicht und ihrer Nichterfüllung nicht begreifen zu wollen: Erstere unterscheidet graduell, letztere hingegen kategorial. Die natürliche Leistungsspreizung, die sich in jeder Gruppe von Berufstätigen beobachten lässt, kann in der Beurteilung abgebildet werden, die sich aus guten Gründen eines gestuften Instrumentariums bedient. Sie zieht aber nicht den im Modus des „Alles oder Nichts“ agierenden Vorwurfs nach sich, einer Pflicht überhaupt nicht zu genügen.

Auf die Gerichtsbarkeit gewendet: Selbst wenn ein Richter nicht besonders sorgfältig, sondern schlicht langsam sein sollte und deshalb unterdurchschnittlich viel erledigt, muss er sich nicht vorhalten lassen, er erfülle seine Dienstpflicht nicht. Wohl muss er, wenn etwa geringe Erledigungszahlen nicht durch höhere Qualität der Entscheidungen kompensiert werden, hinnehmen, dass seine Beurteilung schlechter ausfällt und seine Chancen auf ein Amt mit höherem Endgrundgehalt dementsprechend schwinden.

Der von Präsidentin Hügel monierte Umstand einer Durchschnittsabweichung rechtfertigt daher weder Vorhalt noch Ermahnung; beide sind verfassungswidrig.

IV. Der fundamentale Unterschied zwischen Vorhalt einerseits und dienstlicher Beurteilung andererseits

Eine juris-Recherche zum Begriff der „Erledigungen“ und richterliche Unabhängigkeit fördert praktisch allein Entscheidungen zur dienstlichen Beurteilung von Richtern zu Tage. Es gibt ohnehin wenige Urteile zu Vorhalten und Ermahnungen. In Entscheidungen werden Vergleiche von Erledigungszahlen weithin als zulässig erachtet – eben in dienstlichen Beurteilungen. Wiederum Wittreck kommt das Verdienst zu, auf den insofern kategorialen Unterschied zwischen einer Beurteilung und einer Maßnahme gem. § 26 Abs. 2 DRiG hingewiesen zu haben. Hält man als Inhaber der Dienstaufsicht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, wie üblich, Erledigungszahlen für relevant, kann man diese in einer dienstlichen Beurteilung wiedergeben und durch Vergleich mit den Zahlen anderer Richter oder einem errechneten Durchschnitt mit einer Wertung z.B. als „noch steigerungsfähig“ versehen. Das ist vor dem Hintergrund des Zwecks einer solchen Beurteilung folgerichtig: Denn angesichts der beschriebenen stets notwendigen Balance von Qualität und Quantität und des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Frist stellt die quantitative Leistungsfähigkeit zur Erreichung von Verfahrensabschlüssen sicherlich ein Bewertungskriterium unter mehreren dar (freilich immer unter der angesprochenen Fiktion, dass die Richter mit „besseren“ Zahlen diese auch ohne Gehörsverletzungen, Druck auf Beteiligte oder statistische „Tricks“ etc. erzielt haben). Wenn es also einmal zu einer Konkurrentensituation kommt, mag der Dienstherr etwaigen Quantitätsvorsprüngen den Vorzug geben. Dazu muss er sie aber kennen.

Wer dann als Bewerber das Nachsehen hat, muss dies hinnehmen. Denn etwa eine Kollegin mit (deutlich) mehr Erledigungen zeigt damit eine Fähigkeit zur Rechtsschutzgewähr in zeitlicher Hinsicht, die man selbst nicht aufweisen kann. Sie ist dann die besser Geeignete und fachlich Leistungsfähigere und genießt damit Vorrang gem. Art. 33 Abs. 2 GG. Immer unterstellt – ich wiederhole –, dass die schnelleren Erledigungen nicht um den Preis von Rechtsverletzungen erkauft werden, wobei dies allzu oft allerdings den Dienstvorgesetzten nicht interessiert bzw. dieser (unbesehen) davon ausgeht, dass der „Vielerlediger“ sich schon an das Gesetz halten werde (Fiktion!).

Solche vergleichenden Bewertungen sind auch für den Beurteilten wichtig: Er kann ein Interesse daran haben zu wissen, wie er quantitativ eingeordnet ist und in welchen Bereichen er sich steigern muss, wenn er denn einmal befördert werden will.

Dies alles gilt für Vorhalt und Ermahnung aber gerade nicht: Denn während es keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gibt, die im deutschen System der Fremdverwaltung der Justiz nur durch die Exekutive zuerkannt werden kann, besteht sehr wohl ein Anspruch auf exekutiv-freie Ausübung des Richteramtes. Daher stellt es etwas fundamental Anderes dar, durch die Dienstvorgesetzte gesagt zu bekommen, dass man im Richterkollegium nur zu den (aus Sicht des Beurteilenden) Mittleren bis Schwachen oder einfach nur quantitativ Unerdurchschnittlichen gehört, als wenn man mit Vorhalt und Ermahnung zu einer bestimmten Handlungsweise gezwungen werden soll.

Im ersten Fall kann man sich mit der Bewertung begnügen, entweder, weil man ohnehin nicht befördert werden will, oder weil man wie Schulte-Kellinghaus davon ausgeht, dass man den Anspruch an die Qualität der eigenen Arbeit bei höheren Erledigungszahlen nicht halten kann, eben dieser Qualität aber den Vorzug gibt. Motive kann es viele geben.

Im Rahmen eines Vorhalts und einer Ermahnung wird aber nicht die Einordnung in ein Leistungsgefüge vorgenommen, zu der sich der Richter dann verhalten kann, wie er es für richtig hält. Vielmehr kommt es zur Qualifizierung als „ordnungswidrig“ und in Form der Ermahnung zur Aufforderung, seine richterliche Amtsausübung zu ändern. Kurz gefasst: Die exekutive Präsidentin Hügel gibt dem Judikativorgan Schulte-Kellinghaus vor, wie er zu handeln hat. Dies ist gem. Art. 97 Abs. 1 GG aber verboten.

Auch die von Präsidentin Hügel in ihrem Vorhalt und der Ermahnung vom 26. Januar 2012 zitierten Entscheidungen stützen insofern ihr Vorgehen gerade nicht. Sie zitiert zur Rechtfertigung ihrer Kritik am unbefriedigenden Arbeitspensum des Richters Schulte-Kellinghaus das Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 22. September 1998 – RiZ (R) 2/97 -, in dem es aber um die Entlassung eines Richters auf Probe aus dem Dienst ging. Hier hatte der Dienstherr die Eignung des Richters in Abrede gestellt wegen dessen unzureichender Erledigung. Das Dienstgericht des Bundes führt hier aus:

Ein Richter auf Probe, der die ihm übertragenen Aufgaben nur selektiv wahrnimmt, ganze Bereiche seines Dezernats ohne sachlichen Grund monatelang nicht oder kaum bearbeitet, wird diesen Anforderungen nicht gerecht und ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht geeignet. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Eignung des Antragstellers für das Richteramt verneint worden ist, nachdem Geschäftsprüfungen mehrfach ergeben haben, daß er Teile seines Dezernats monatelang nicht oder kaum bearbeitet hat, und er die Geschäftsprüfungsergebnisse nicht zum Anlaß genommen hat, seine Arbeitsleistung erheblich zu steigern. Auf die Frage, ob seine juristischen Kenntnisse, seine Fähigkeiten, seine Leistungen in den zur Bearbeitung ausgewählten Verfahren sowie sein sonstiges Verhalten den Anforderungen entsprechen, kommt es danach nicht mehr an.

Schulte-Kellinghaus ist kein Proberichter, dessen Eignung für ein angestrebtes Richteramt geprüft werden müsste, sondern Richter auf Lebenszeit – noch dazu am Oberlandesgericht. Das Dienstgericht des Bundes urteilte hier erneut in einer Beurteilungssituation, nicht aber über eine Ermahnung zur Änderung der Rechtsprechungspraxis.

V. Die Alternativen des ermahnten Richter

Aber selbst wenn man den Haushaltsgesetzgeber als maßstabgebend für die Zahl von Verfahrensabschlüssen ansehen oder einer durchschnittlichen Erledigungszahl gesetzesgleiche Bindungswirkung unterstellen wollte, wäre Hügels Vorgehen verfassungswidrig. Denn sie hat eine unzulässige Weisung erteilt.

Zu den wenigen Eindeutigkeiten der richterlichen Unabhängigkeit gehört das Weisungsverbot gegenüber Richtern. Solche kommen in Deutschland aber ohnehin praktisch nicht vor. Doch entspricht es wiederum allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Wirkung einer Weisung auch konkludent, mittelbar und durch informellen Druck erzeugt werden kann. Daher formuliert das Dienstgericht des Bundes in langer Rechtsprechungstradition, so auch etwa im Urteil vom 14. Oktober 2013 – RiZ (R) 2/12 – (Rn. 15), betreffend Ausführungen in einer dienstlichen Beurteilung:

Eine dienstliche Beurteilung verletzt die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 15; Urteil vom 25. September 2002 – RiZ(R) 4/01, NJW-RR 2003, 492, 493; Urteil vom 10. August 2001 – RiZ(R) 5/00, NJW 2002, 359, 360 f.).

Die richterliche Unabhängigkeit schützt somit auch für indirekten Anweisungen und insofern auch, soweit sie Verfahrensentscheidungen betreffen. Dies gilt für dienstliche Beurteilungen und damit natürlich erst recht für den Vorhalt, das dienstliche Handeln sei ordnungswidrig und müsse künftig geändert werden (Ermahnung). Die Ermahnung ist eine Weisung, aber schon der Vorhalt der Ordnungswidrigkeit ist Einflussnahme, da natürlich von einem Richter erwartet werden kann, dass er sein Verhalten ändert, wenn es ihm gegenüber als ordnungswidrig bezeichnet wird. Wittreck hat hierzu formuliert (NJW 2012, 3287, 3290):

Die ganze perfide Perplexität des Unterfangens wird klar, wenn man die schlichte Frage stellt, wie der betroffene Richter auf den Vorhalt bzw. die Ermahnung denn eigentlich im Sinne einer pflichtgemäßen „Erfüllung“ reagieren soll: In dieser Perspektive wird rasch deutlich, dass der (Global-)Vorhalt „unterdurchschnittlicher“ Erledigungszahlen als probates Mittel dient, unzweifelhaft unzulässige Einzelweisungen zur „strafferen“ Verhandlungsführung, zum Verzicht auf Beweisaufnahmen u. a. m. zu vermeiden. An ihre Stelle tritt die Ermahnung, „irgendwie“ schneller zu agieren – der Richter soll sich also die (verbotenen) Weisungen im Sinne der militärischen „Auftragstaktik“ selbst geben. Denn es bleiben dem Betroffenen zwei Alternativen: Entweder kann er schlicht mehr arbeiten, um im Ergebnis durchschnittlich produktiv zu sein. Da ihm vorgehalten wird, „erheblich“ unter dem Durchschnitt zu liegen, wäre damit eine Steigerung der wöchentlichen Arbeitszeit angesonnen, die dienstrechtlich nicht geschuldet ist und im Übrigen dem Inhaber der Dienstaufsicht den berechtigten (und seinerseits im Wege der Dienstaufsicht abzustellenden) Vorwurf zuzöge, seiner Fürsorgepflicht nicht nachzukommen. Da auch Behörden der Gerichtsverwaltung die Vermutung zugute kommt, im Zweifel nicht rechtswidrig handeln zu wollen, kann diese Option also nicht gemeint sein. Es bleibt als „Oder“ eine Änderung der richterlichen Arbeitsweise, die im Ergebnis die „richtigen“ Zahlen produziert, also eine Senkung der Sorgfaltsschwelle. Präzisiert man den Ausgangsfall nochmals dahingehend, dass er an einem OLG „spielt“, stockt dem Betrachter spätestens an dieser Stelle der Atem.

Nun mag man einwenden, die hier vertretene Position – der globale Vorhalt, im Ergebnis „unter dem Durchschnitt“ zu agieren, ist von der Eingriffsintensität der Aufforderung zu einer „strafferen“ Verhandlungsführung gleichzuachten, mithin mit Art. 97 Abs. 1 GG nicht vereinbar – überantworte allein dem Richter die Entscheidung darüber, wie viel Zeit er für ein Verfahren aufwende. Das ist zunächst dem Grunde nach richtig und eingedenk der gefestigten Rechtsprechung dazu, dass der Richter in sachlicher Unabhängigkeit über den Weg zur Entscheidung befindet, auch konsequent. Dass etwa die eingehendere Befragung von Zeugen und Prozessbeteiligten ebenso Zeit kostet wie die Prüfung, ob vergleichbare Verfahren anhängig sind etc., ist nicht von der Hand zu weisen, aber notwendige Folge der Entscheidung der Verfassung, die Rechtsprechung i. S. v. Art. 92 GG Richtern „anzuvertrauen“.

Da Schulte-Kellinghaus nicht vorgehalten wird, zu wenig Zeit für seinen Richterberuf aufzubringen, müsste er

  • weniger Zeit pro Verfahren aufwenden,
  • Verfahren für entscheidungsreif erklären, die es nach seiner Überzeugung nicht sind,
  • Stellungnahmefristen verkürzen oder gar nicht erst gewähren,
  • zeitaufwändige Beweisaufnahmen entgegen der von ihm nach seinen bisherigen Maßstäben angenommenen Entscheidungserheblichkeit unterlassen,
  • Parteien zu Vergleichen drängen,
  • Schriftsätze und Akten generell oberflächlicher lesen oder
  • sonstige Erledigungsbeschleunigungsmethoden, ungeachtet der Frage ihrer Rechtswidrigkeit, anwenden, die ich in Teil 1 beschrieben habe.

Die Liste ließe sich sicher verlängern.

Ich gehe davon aus, dass niemand in Frage stellt, dass Einzelweisungen oder Aufforderungen mit solchen Inhalten ohne Weiteres als Verstöße gegen Art. 97 Abs. 1 GG gewertet würden. Daher drängt sich die Frage nach einem Grund dafür auf, dies anders zu sehen, wenn es in den denkbar abstraktesten Mantel einer hochaggregierten Durchschnittszahl gekleidet wird. Mir fällt keiner ein. Präsidenten Hügel hat genau die durch das Dienstgericht des Bundes für unzulässig, weil verfassungswidrig erklärte Kritik geäußert, die Schulte-Kellinghaus veranlassen soll, „in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen“.

Auch aus diesem Grund können weder der Vorhalt noch die Ermahnung Bestand haben.

VI. Was ist im DGH-Verfahren zu tun?

1. Der formelle Vorhalt und die Ermahnung vom 26. Januar 2012 sind für unzulässig zu erklären. Dies folgt aus den zuvor dargestellten Umständen. Freilich wird es dabei ggf. auch auf eine Bewertung der Zielrichtung des präsidialen Vorgehens ankommen. In diesem Zusammenhang böten nämlich Formulierungen des Dienstgerichts des Bundes, aber auch jüngst des BVerfG für den DGH eine Grundlage, eine rein formale Betrachtung vorzunehmen und die verfassungspolitische und verfassungsrechliche Dimension, die sich aus der bewusst gewollten Einflussnahme auf das Entscheidungsverhalten ergibt, unbeachtet zu lassen. So formuliert das Dienstgericht etwa im Urteil vom 5. Oktober 2005 – RiZ(R) 5/04 – juris Rn. 21:

Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (…). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.

Das BVerfG hatte zuletzt im Rahmen der Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Doppelvorsitzes an BGH-Strafsenaten allzu unterkomplex – weil nicht weiter problematisierend – auf einen reichlich alten Beschluss des BVerwG Bezug genommen, der noch dazu auf eine Nichtzulassungsbeschwerde ergangen und daher ziemlich kurz begründet ist. Das BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 –, juris Rn. 17) führte aus, dass sich

die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt,

zu orientieren habe. Das BVerwG hatte ausdrücklich formuliert (BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 – 2 B 12.82 –, juris Rn. 3):

Da die Arbeitszeit eines Richters nicht exakt meßbar, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann, ist es gerechtfertigt, die von einem voll beschäftigten Richter aufzubringende Arbeitszeit pauschalierend an dem Arbeitserfolg (Durchschnittspensum) vergleichbarer Richter in einer 40-Stundenwoche zu messen. Hieraus kann sich – je nach der Arbeitsweise und der Einarbeitung in das jeweilige Rechtsgebiet – eine längere oder aber auch eine kürzere tatsächliche Arbeitszeit ergeben. Im übrigen ist die von einem einzelnen Richter zu erbringende Arbeitsleistung und die von ihm aufzuwendende Arbeitszeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen.

Auf die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes vom 5. Oktober 2005 hatte auch Präsidentin Hügel in ihrem vorbereitenden Vermerk vom 12. Oktober 2011 verwiesen; auf den BVerwG-Beschluss im formellen Vorhalt vom 26. Januar 2012 gegenüber Schulte-Kellinghaus. Nun mag man zu einem Kurzschluss gelangen: Wenn der Durchschnitt ein bestimmtes Erledigungspensum erzielt, muss dies auch sachgerecht erledigt werden können. Andernfalls würde unterstellt werden müssen, dass die Richterschaft, die den Durchschnitt kreiert, regelmäßig sachwidrig handelt. Dies behauptet niemand, insbesondere Schulte-Kellinghaus nicht.

Geht man nun unbedarft an die Sache heran, ist es ein Leichtes, formal und damit gleichzeitig oberflächlich davon auszugehen, dass Präsidentin Hügel nichts anderes im Sinn hatte, als eben das von Schulte-Kellinghaus wie von allen Richter geschuldete Arbeitspensum sicherzustellen, also x Erledigungen in der Zeit y. So hat es prinzipiell das Dienstgericht in 1. Instanz getan. Dies greift aber zu kurz.

Denn die zitierte, faktisch nicht begründete Auffassung des BVerwG, erst recht die verkürzte Fassung des BVerfG, lässt den Weg zur Entscheidung als Kernbestandteil richterlicher Verfahrensführung völlig außer Acht. Wolfgang Hoffmann-Riem, ehemals Richter des BVerfG, als Staatsrechtslehrer eine Autorität, stand und steht in seinen maßstabbildenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen wie auch als kurzzeitiger Hamburger Justizsenator nicht in dem Ruf, ein Verteidiger des individualistischen Selbstverständnisses des einzelnen Richters zu sein. So formulierte er in seinem Referat zur „Unabhängigkeit der Dritten Gewalt“ auf dem DJT 2006 in Stuttgart die zutreffende These, dass richterliches Handeln nicht der „persönlichen Selbstverwirklichung“ diene. An gleicher Stelle (These 5) weist er aber zutreffend auf Folgendes hin:

Prägend für die Qualität richterlicher Entscheidungen ist der Prozess ihrer Herstellung; qualitätsbestimmend ist damit das Arsenal der den Herstellungsprozess begleitenden Faktoren.

Daher besteht richterliche Arbeitsleistung aus vielen Facetten und wäre völlig unzureichend beurteilt, würde man nur auf die Verfahrensabschlüsse achten. Daher ist die richterliche Leistungserfüllung auch dann ordnungsgemäß, wenn eine an den beamtenrechtlichen Vorgaben orientierte Arbeitszeit pro Woche aufgebracht wird, in der an der Bearbeitung der zugewiesenen Verfahren gearbeitet wird. Ob diese Arbeitszeit zu formellen Verfahrensabschlüssen führt, ist nicht völlig unbedeutend, aber zweitrangig. Wer als Richter dann überdruchschnittlich lang braucht, um eine Entscheidung zu treffen oder einen Beschluss zu schreiben oder zu diktieren, ist womöglich kein förderungswürdiger oder ein gar schlecht zu beurteilender Richter. Ordnungswidrig handelt er aber nicht.

Präsidentin Hügel war nach dem Gespräch mit Schulte-Kellinghaus vom 30. April 2010 bekannt, wie er arbeitete, er also nicht Verfahren ungerechtfertigt liegen ließ oder schlicht nicht arbeitete, sondern Qualitätsprinzipien seiner Akten- und Verfahrensbearbeitung zugrunde legte, die zu konkreten Arbeitsschritten mit für ihn notwendigem Zeitaufwand und in der Folge zu einer geringeren formalen Zahl von Erledigungen führen. Dies alles, also der Inhalt des Gesprächs vom 30. April 2010, die darin erläuterte Arbeitsweise von Schulte-Kellinghaus sowie die Motive und die aus alle dem folgende Zielrichtung, die die Präsidentin zum Vorgehen gegen Schulte-Kellinghaus bewogen hatten, wurden nicht gerichtlich aufgeklärt oder zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Daher war Schulte-Kellinghaus im erstinstanzlichen Verfahren auch an der begrenzten Bereitschaft des Dienstgerichts gescheitert, den Sachverhalt aufklären zu wollen. Entsprechende Befürchtungen müssen (bzw. mussten) auch im DGH-Verfahren bestehen, zumindest nachdem der frühere Vorsitzende des DGH-Senats, Vorsitzender Richter am OLG Dr. Motzer, bei der Eröffnung des Termins vom 14. Februar 2014 einleitend mitgeteilt hatte, dass nur Rechtsfragen in Streit stünden.

Daher hat Schulte-Kellinghaus, prozesstaktisch geschickt, seine Anträge in Schriftsätzen vom 23. Januar 2015 präzisiert, um den DGH zu zwingen, über die Absichten der OLG-Präsidentin und die tatsächlichen Auswirkungen ihres Vorgehens zu befinden. Dies wertet der DGH entgegen der Auffassung von Präsidentin Hügel ausweislich des erwähnten Hinweises vom 23. März 2015 nicht als unzulässige Klageänderung, verweist aber auf den durch § 82 Abs. 2 LRiStAG vorgegebenen Urteilstenor.

Grundsätzlich deutet der Senat auch mit der Ankündigung, sich im Tatsächlichen dem Gespräch vom 30. April 2010 widmen zu wollen, an, dass er es nicht unbeachtet lassen wird. Alles andere würde der Problematik auch nicht gerecht werden. Denn erst mit dieser Aufklärung wird klar werden, dass Vorhalt und Ermahnung gegenüber Schulte-Kellinghaus nur dann den von Präsidentin Hügel beabsichtigten Erfolg haben können, wenn Schulte-Kellinghaus seine Arbeitsweise im ureigensten Bereich richterlicher Entscheidungsfindung, der durch Art. 97 Abs. 1 GG einzig und allein dem gesetzlichen Richter vorbehalten ist, ändert. Präsidentin Hügel zielte daher bewusst unmittelbar auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit, der ihr verschlossen ist und der nichts mit dem äußeren Ordnungsbereich zu tun hat, auf den die exekutive Dienstaufsicht zugreifen darf.

2. Dem formellen Vorhalt incl. Ermahnung ging die Aushändigung des Vermerks vom 12. Oktober 2011 voraus, der eine eigenständige Beschwer enthält, weil Präsidentin Hügel Schulte-Kellinghaus darin vorwirft, das Recht von Beteiligten „auf ein faires und zügiges Verfahren“ und „auf eine wirksame Beschwerde“ verletzt zu haben. Zudem soll er es pflichtwidrig unterlassen haben, dem Präsidium gegenüber Gründe mitzuteilen, die einer ordnungsgemäßen Erledigung seiner Amtsgeschäfte entgegengestanden hätten.

Letzteres war keine Aufgabe des Beisitzers, sondern des Senatsvorsitzenden, sofern keine andere senatsinterne Geschäftsverteilung beschlossen worden wäre. Der erstere Vorwurf ist unzulässig, weil Schulte-Kellinghaus sein Richteramt nicht ordnungswidrig ausgeübt hat. Daher hat er sich auch nicht einer Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde o. ä. schuldig gemacht. Dieser Anspruch besteht im Übrigen gegenüber dem Träger der staatlichen Gerichtsbarkeit, also dem Land Baden-Württemberg insgesamt, nicht primär gegenüber dem einzelnen (nicht ordnungswidrig handelnden) Richter.

3. Die Sonderprüfung der Schulte-Kellinghaus zugewiesenen Dezernate ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Das Problem der Kompetenzen der Dienstaufsicht ist seit 100 Jahren nicht weiter erforscht worden. Im Jahr 1917 erschien das Werk von Heinrich Triepel „Die Reichsaufsicht“, in dem der Aufsicht eine Beobachtungs- und eine Berichtigungsfunktion zugeschrieben hat. Weitere Erkenntnisse sind von der Wissenschaft bisher offenbar nicht gewonnen worden, so dass Triepel noch immer überall zitiert wird.

Schreibt man der Aufsicht die Kompetenz der Beobachtung zu, so wird zwangsläufig eine Geschäftsprüfung als Beobachtung konkreten richterlichen Handelns zulässig sein müssen. Dies hat auch das Dienstgericht des Bundes bestätigt, zunächst für routinemäßige Geschäftsprüfungen (Urteil vom 18. August 1987 – RiZ (R) 2/87), aber auch für Sonderprüfungen wie im Falle Schulte-Kellinghaus (Urteil vom 16. August 1988 – RiZ(R) 3/88).

Allerdings hat das Dienstgericht des Bundes zuvor (Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 – juris Rn. 118) einen wichtigen Grund für Sonder-Geschäftsprüfungen verlangt und hierzu ausgeführt:

Jedoch gibt die Beurlaubung als solche nichts dafür her, was eine außerordentliche Dienstprüfung, die von dem Betroffenen regelmäßig als Ausdruck des Mißtrauens empfunden wird, rechtfertigen könnte.

Die Rechtswidrigkeit der Prüfung kann sich daher nur aus den Umständen des konkreten Falles ergeben, insbesondere eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs durch die OLG-Präsidentin vor Anordnung der Prüfung. Dies könnte sich erneut aus dem Gespräch vom 30. April 2010 ergeben, infolge dessen die Präsidentin keinen Anlass für eine solche Prüfung sah. Eine Änderung dieser Auffassung hätte durchaus das Recht von Schulte-Kellinghaus begründen können, vorher angehört zu werden. Dies wird der DGH im Einzelnen erwägen müssen.

VII. Zum Schluss: Warum ist das alles eigentlich so wichtig?

Warum müssen die Verfahren irgendeines Richters am OLG irgendwo in Deutschland eigentlich die Öffentlichkeit interessieren? Die Antwort ist einfach: Weil das Vorgehen von OLG-Präsidentin Hügel – bewusst oder unbewusst – die Axt an die rechtsstaatliche Ordnung legt. Nicht wegen eines Einzelfalls im Badischen, sondern weil es Schule machen könnte, wenn es mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar angesehen würde. Ohnehin ist der Schaden, den die OLG-Präsidentin angerichtet hat, bereits immens. Denn selbst wenn Schulte-Kellinghaus obsiegen sollte, wird jeder Richter sich in Zukunft dreimal überlegen, in die Gefahr unzureichender Erledigungszahlen zu geraten. Denn wer will schon in die Situation geraten, sich gegen eine OLG-Präsidentin wehren zu müssen – selbst wenn man wieder Recht bekäme.

Hier geht es nicht um den – vielleicht existierenden – „faulen“ oder den unzulänglichen, unmotivierten, pflichtvergessenen Richter, dem die Beteiligten egal sind, der die Prozessordnung missachtet, Verkündungstermine verstreichen und Urteilsabsetzungsfristen unbeachtet lässt. Es geht um einen Richter (am Oberlandesgericht!), der sich Zeit für Qualität von Entscheidungsfindung nimmt, die er für richtig und unerlässlich hält. Hierzu hat er einst einen Diensteid geleistet.

Hierauf reagiert die Exekutive in Gestalt einer OLG-Präsidentin mit Sanktionen und dem Ziel, dass der Richter von seiner Überzeugung abweicht. Der Richter soll Verfahren wegschaffen, erledigen; dann ist sie zufrieden. Welche Werte und rechtsstaatlichen Essentialia dabei auf der Strecke bleiben, soll egal sein.
Ich stelle nicht in Abrede, dass man mit der hier vertretenen Position und einer extensiven Inanspruchnahme der damit verbundenen Rechte gerade in Kollegialgerichten einen Senat „lahmlegen“ kann. Das spruchkörperinterne Bemühen um eine Rechtsschutzgewähr in angemessener Frist kann so in einer Weise konterkariert werden, die den Vorsitzenden wie auch die übrigen Beisitzer im praktischen Alltag und angesichts des eigenen Amtsethos vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 MRK zur Verzweiflung bringt. Aber diesen Preis müssen die Gesellschaft, die Rechtsuchenden und auch ein Senat in den wenigen relevanten Fällen für den Rechtsstaat zahlen – jedenfalls solange, wie der (verfassungsändernde) Gesetzgeber an einer exekutiven Dienstaufsicht über die Dritte Gewalt festhält.

Oliver García hat jüngst im hiesigen Blog dargelegt, wozu es führt, wenn „Gerichte auf Autopilot“ schalten. Die darin mit Recht kritisierte Richterin des AG Neuburg in „Ich-unter-schreibe-alles”-Stimmung wird vermutlich niemals Gefahr laufen, wegen der unzureichenden Zahl von abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren einen Vorhalt des Präsidenten des LG Ingolstadt zu erhalten.

Ebenso, wie viele Rechtssuchende vor manchem Gericht verzweifeln, weil ihre Verfahren nicht vorangehen, gibt es zahllose Menschen, die sich durch einen Richter oder eine Richterin nicht ernstgenommen fühlen, weil sie der Überzeugung sind, dass ihr Vortrag nicht wirklich gehört worden ist. Dies wird nicht in jedem Fall zutreffen. Mit der Überlastung der Gerichte aber steigt die Zahl tatsächlich unzureichender Fallbearbeitung. Jede Maßnahme, die noch weiter an der Quantitätsschraube dreht, verschärft den Druck auf schnelle Erledigung, die notwendig die Rechte der Beteiligten in Mitleidenschaft ziehen muss.

Die Sensibilität der Medien und der Öffentlichkeit für die zur Entscheidung stehenden Fragen ist allerdings (noch) gering. Dies liegt meines Erachtens an dem fehlenden Bewusstsein für die Subjektivität des Richtens und das Vorverständnis des Richterpersonals: Es ist schlicht weithin unbekannt, wie sehr die konkrete Verfahrensführung und das Herangehen des Richters an eine „Akte“ den Inhalt des Verfahrensabschlusses beeinflussen kann. Wer meint, bei schneller Erledigung per se dasselbe Ergebnis zu erhalten, irrt.

Thomas Schulte-Kellinghaus hat einmal, gemeinsam mit dem (früheren) Verwaltungsrichter Udo Hochschild, in DRiZ 2003, 413, 417 die zugespitzte These vertreten:

Bei gleicher Arbeitszeit sollten weniger Erledigungen zunächst einmal als nahe liegendes Indiz für eine größere Qualität der Arbeit gesehen werden.

Ich vermag nicht abschließend zu beurteilen, ob dies zutreffend ist. Gestützt wird die These aus der richterlichen Erfahrung, dass „Vielerlediger“ oft keine großen Arbeiter sind, sondern taktische Wege ausnutzen, Verfahren loszuwerden und statistisch zu glänzen.

Aber natürlich blieb diese Aussage nicht ohne prompte Reaktion. ArbG-Präsident Graf von Keyserlingk widersprach dieser These heftig (DRiZ 2004, 141), aber nicht, ohne hinzuzufügen, dass die „chronische Überlastung“ das einzige aktuelle Unabhängigkeitsproblem darstelle. Und genau das ist es: Die durch Schuldenbremse, Haushaltsgesetzgeber und Justizministerium verknappte Ressource „Richterarbeitskraft“ kann die Verfahren nicht mehr so bewältigen, wie die Richterinnen und Richter es für richtig hielten – wären sie nicht durch immer mehr Verfahren bedrängt, sondern auch insofern „unabhängig“. Stattdessen sind ständig Kompromisse nötig, um eine noch akzeptable Qualitäts-/Quantitätsbalance zu halten – eben auch zu Lasten der Qualität.

Thomas Schulte-Kellinghaus macht da nicht mit. Er lässt die Überlastung für sich nicht zum Unabhängigkeitsproblem werden – den „Dank“ der Präsidentin für diese Pflichterfüllung entsprechend seinem Amtseid hat er erhalten. Darüber wird nun in Stuttgart verhandelt.

Ergänzung vom 20. April 2015
Mit Urteilen vom 17. April 2015 hat der DGH alle drei Berufungen des Antragstellers zurückgewiesen.

Dr. iur. utr. Carsten Schütz ist Direktor des Sozialgerichts Fulda. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

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  1. […] Monats­rück­blicks möchte ich dies­mal nur auf zwei Arti­kel im De legi­bus Blog (Teil 1 und Teil 2) auf­merk­sam machen. Der Direk­tor des Sozi­al­ge­richts Fulda, Dr. Cars­ten Schütz, […]

    Pingback von Fundstück(e) April 2015 – „Erledigungsdruck“ und richterliche Entscheidungsfindung | zpoblog.de — 30. April 2015 @ 09:11