De legibus-Blog

26. März 2011

Streit um Haushaltsbefristung noch nicht erledigt

Thomas Fuchs

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund soll nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird.

Dem Landesarbeitsgericht Köln kommt das Verdienst zu, diese Regelung vor dem Hintergrund von § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtline 1999/70/EG als erstes in Frage gestellt zu haben. In dem Rechtsstreit einer Justizangestellten gegen das Land Nordrhein-Westfalen legte es dem Europäischen Gerichtshof deshalb Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor (LAG Köln, Beschluss vom 13. April 2010 – 7 Sa 1150/09). Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 teilte das Landesarbeitsgericht Köln indessen mit, dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens erledigt sei und dass es daher sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe. Die Rechtssache wurde deshalb aus dem Register des Europäischen Gerichshofs gestrichen (EuGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 – C-312/10 – Klinz).

Das in Bezug auf die Richtlinie 1999/70/EG zunächst recht zögerlich agierende Bundesarbeitsgericht zog noch im selben Jahr mit einem sehr sorgfältig und umfangreich ausgeführten Vorlagebeschluss zum gleichen Thema nach (Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 7 AZR 485/09 [A]). Auch hier wehrte sich eine Justizangestellte gegen die Beschäftigungspraktiken des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieses bekam aufgrund des einsetzenden Rechtsprechungswandels offenbar kalte Füße, denn das Bundesarbeitsgericht teilte jetzt mit, die Klägerin und das beklagte Land hätten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (BAG, Beschluss vom 10. März 2011 – 7 AZR 485/09). Dem dürfte eine die Klägerin befriedigende außergerichtliche Lösung zugrunde liegen.

Das Schicksal der Haushaltsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG bleibt damit aber, anders als etwa Markus Stoffels meint, keineswegs so lange weiter in der Schwebe, bis das Bundesarbeitsgericht eine erneute Vorlage an den Europäischen Gerichtshof adressieren wird. Dort anhängig ist nämlich noch der zweite Vorlagebeschluss des Landesarbeitsgerichts Köln im Rechtsstreit zwischen einer dritten Justizangestellten und dem Land Nordrhein-Westfalen (LAG Köln, Beschluss vom 13. April 2010 – 7 Sa 1224/09). Dieses Vorabentscheidungsverfahren wird nach Aufhebung der Verbindung mit der Rechtssache C-312/10 fortgeführt (EuGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 – C-313/10 – Jansen). Es bleibt daher weiter spannend.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/753

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