De legibus-Blog

28. Juni 2010

Der Bund und die Hooligans

Oliver García

Das Timing war schon mal perfekt: Am 04.06.2010 stimmte der Bundesrat der BKA-Daten-Verordnung zu, am 08.06.2010 wurde sie im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2010 I S. 716) und am 09.06.2010 trat sie in Kraft. Das war der Tag, auf den das BVerwG die Urteilsverkündung terminiert hatte in einem Fall, für den sie dringend gebraucht wurde.

Zu der Hooligandatei-Entscheidung des BVerwG (6 C 5.09), von der die Rede ist, habe ich in der „Aufsatz-Abteilung“ von De legibus eine Besprechung veröffentlicht. Obwohl die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, lassen sie sich aufgrund der Pressemitteilung des Gerichts und einer früheren Entscheidung des Senats in einem ähnlich gelagerten Fall erschließen. Die Besprechung beleuchtet die Entscheidung unter zwei verschiedenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten und kommt zu dem Ergebnis, daß sie jedenfalls unter Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes ergangen ist.

Volltext der Besprechung

Die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“, so die amtliche Bezeichnung, umfaßt rund 11.000 Personen (Stand 2009), mit steigender Tendenz (siehe auch Betroffenenbericht, wie man hineingeraten kann). Doch nicht um diese geht es in der Entscheidungsbesprechung und auch nicht um die neue BKA-Daten-Verordnung (zu dieser eine Betrachtung von RA Vetter), sondern überhaupt um die Frage, inwieweit das Bundeskriminalamt in präventiv-polizeiliche Maßnahmen eingebunden werden kann.

Diese Frage hat Bedeutung für die verschiedensten Bereiche, prominent zuletzt für das Thema „Netzsperren“. Auch in diesem Zusammenhang ist zu Recht die Kompetenzfrage gestellt worden.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/68

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