De legibus-Blog

27. Februar 2011

Übergabeprotokoll an die Strafverfolgungsbehörde

Oliver García

Von: Email DirectBox <mahnung@email-directbox.com>
Betreff: Übergabeprotokoll an die Strafverfolgungsbehörde März 2011

Sehr geehrter Kunde,

da bis heute immer noch KEIN Zahlungseingang von Ihnen erfolgt ist, möchten wir Sie nochmals ausdrücklich daran erinnern, Ihren Zahlungsrückstand auszugleichen. Allein somit können Sie sämtlichen gerichtlichen Konsequenzen und Bonitätsverschlechterungen aus dem Weg gehen!

Die Strafanzeige wird am 07.03.2011 von uns in Auftrag gegeben.

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An: Staatsanwaltschaft München I <poststelle@sta-m2.bayern.de>
Betreff: Übergabeprotokoll an die Strafverfolgungsbehörde März 2011

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei leite ich Ihnen eine E-Mail weiter, bei der es sich offensichtlich um einen Betrugsversuch gegenüber wahllos ausgewählten (wahrscheinlich hunderttausenden) E-Mail-Adressaten handelt. Zur Klarstellung: Ich habe mit dieser Firma nichts zu tun und erhalte alle E-Mails, die an die Domäne *** gehen, so wie hier an die offensichtlich zufällig gebildete E-Mail-Adresse dgsfh@***.

Auch auf die Gefahr hin, daß Sie viele derartige Zuschriften bekommen, rege ich an, daß Sie tätig werden. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft München I für die Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen gem. §§ 111b ff. StPO hinsichtlich des Kontos, auf dem die mutmaßlichen Betrugserlöse vereinnahmt werden sollen, ergibt sich – jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von § 143 Abs. 2 GVG, § 21 StPO – daraus, daß das kontoführende Institut, die Wirecard Bank, ihren Sitz in Grasbrunn hat.

Ergänzend weise ich auf die Entscheidung des LG Göttingen vom 17.08.2009 – 8 KLs 1/09 – hin.

Mit freundlichen Grüßen

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/549

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