„Vom Versagen der Justiz und Psychiatrie“ ist das Thema und der Untertitel von Gerhard Strates Buch über den Fall Mollath. Von BGH-Richter Thomas Fischer als Rezensenten des Buches ist bemängelt worden, Strate sei mit dem Anteil der Justiz am Versagen in dem Fall zu wenig hart ins Gericht gegangen und habe sich übertrieben auf die Fehler der Psychiatrie „gestürzt“. Ob er damit recht hat, sei dahingestellt. Klar ist jedenfalls, daß es schlimm ausgehen kann, wenn unsauber arbeitende Juristen und unsauber arbeitende Gerichtspsychiater Hand in Hand Verantwortung tragen in einem Strafverfahren. Einen schlimmen Fall dieser Art hat ein kürzlich veröffentlichter Beschluß des LG Marburg zum Gegenstand (Beschluß vom 12. Januar 2016 – 3 Qs 23/15).
Der Betroffene befindet sich seit fast vier Jahren, vom 28. Juni 2012 bis heute, in der Klinik für forensische Psychiatrie Haina. Der Unterbringung lag eine Anklage wegen eBay-Betrügereien in 16 Fällen zugrunde, Schadenshöhe jeweils zwischen 115 und 500 Euro. Der – psychisch auffällige – Angeklagte hatte laut Urteil die Taten begangen, um „feiern, Spielhallen besuchen, aber auch Drogen kaufen“ zu können. Er war zur Tatzeit unter 21 Jahre alt. Seine Unterbringung nach § 63 StGB wurde durch den Jugendrichter des AG Kassel mit Urteil vom 5. November 2012 angeordnet. Die jährlichen Anträge des Betroffenen, die Unterbringung zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB), wurden mit Beschlüssen vom 1. November 2013, 31. Oktober 2014 und 20. November 2015 vom Jugendrichter des AG Frankenberg abgelehnt. Die gegen den letzten Beschluß eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Das LG Marburg erklärte die Unterbringung mit Wirkung vom 1. Mai 2016 wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt (§ 67d Abs. 6 StGB).
Man weiß gar nicht, wo man mit der Fehleraufzählung anfangen soll. Die Entscheidung des Jugendrichters in Kassel war grotesk falsch (was damit zusammenhängen mag, daß Jugendrichter in diesen Fragen keine Praxis haben, dazu gleich). Das LG Marburg schreibt in feiner richterlicher Zurückhaltung von „höchst fraglich, ob die Unterbringung hätte angeordnet werden dürfen“ (als BGH-Senatsvorsitzender darf man diese Zurückhaltung auch einmal ablegen und grotesk Falsches als grotesk falsch bezeichnen). Der Jugendrichter hatte in seinem Urteil an den Vorgaben des BGH zur Anwendung des § 63 StGB bei Vermögensdelikten vorbeijudiziert. Vor allem aber findet sich in seinem Urteil – laut LG Marburg – keine tragfähige Feststellung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen den angeklagten Taten und der Störung im Sinne des § 20 StGB, die bei ihm vorliegen soll (der Sachverständigen Dr. Baltes hatte eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert). Das LG Marburg beläßt es bei kurzen Äußerungen hierzu, da jedem Menschen mit unverstelltem Blick auf die Welt ohnehin klar ist, daß auch psychisch Kranke Straftaten begehen können aus „normalem“ Antrieb (LG Marburg: „Geld zum Feiern, Verspielen und Drogenkauf ausgegeben hat, so wie er es von Anfang an wollte; das ist ein alltägliches Motiv für Vermögenskriminalität, bei dem ein Zusammenhang zu einer Psychose nicht erkennbar wird.“).
Wäre der Angeklagte als voll Schuldfähiger verurteilt worden, hätte er – so das LG Marburg („wie dies die Kammer, die auch als Jugendkammer tätig ist, durchaus zu beurteilen vermag“) – vermutlich allenfalls eine Bewährungsstrafe, wenn nicht gar einen längeren Dauerarrest (Höchstmaß: vier Wochen, § 16 JGG) erhalten statt der potentiell lebenslang geltenden Unterbringung (was gerade bei „Behandlungsverweigerern“ und anderen Dickköpfen mehr als eine theoretische Möglichkeit ist; die Einführung einer Richtwert-Höchstgrenze ist noch im Gesetzgebungsverfahren).
Was das LG Marburg sich anzumerken ersparte (vielleicht wegen der genannten feinen Zurückhaltung; aber es kam für die Entscheidung auch nicht darauf an), ist, daß der Jugendrichter für die verhängte Freiheitsentziehung von vornherein unzuständig war. Nach § 39 Abs. 2 JGG ist es ihm verboten, eine Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen. Für die Verhandlung über eine mögliche Unterbringung hat der Gesetzgeber – durch eine Neuregelung von 2008 – die große Jugendkammer vorgesehen, wobei ihre volle, fünfköpfige Besetzung zwingend ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 5, § 33b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 108 Abs. 3 JGG). Das sind verfahrensrechtliche Sicherungen, von denen sich der Gesetzgeber verspricht, daß sie falsche Entscheidungen am ehesten verhindern (ob vor diesem Hintergrund die von Eisenberg, JGG, 18. Auflage 2016, § 40 Rn. 9, vertretene und mit älteren Entscheidungen belegte Meinung haltbar ist, auch nach der Neuregelung sei die Strafgewalt des Jugendschöffengerichts unbegrenzt und dieses könne, obwohl ihm nur ein Berufsrichter angehört, theoretisch weiterhin eine Unterbringung aussprechen, sei dahingestellt, denn jedenfalls der Jugendrichter kann es nicht).
Daß in diesem Fall die Justiz versagt hat, liegt auf der Hand – nicht nur in der Person des Jugendrichters, sondern auch der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung (wobei ich davon ausgehe, daß der Angeklagte verteidigt war und der Jugendrichter nicht auch gegen § 68 Nr. 1 JGG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO verstoßen hat). Aber auch die Psychiatrie hat meiner Meinung nach versagt, hier in Person von Dr. Baltes. Zwar wird man einem Gerichtsgutachter nicht die Verantwortung auferlegen können, darüber zu wachen, daß das Gericht in Fragen mit psychiatrischem Bezug keine falschen Rechtsauffassungen hat. Der Gutachter soll dem Gericht ja nur bei der Tatsachenermittlung helfen hinsichtlich der Erkenntnisse, auf die es nach Meinung des Gerichts ankommt. Andererseits muß sein Gutachten aber in diesem Umfang lege artis sein, zumal Fehler in psychiatrischen Vorfragen auch die Gefahr falscher rechtlicher Einordnungen bergen. Die zentralen Ausführungen des Sachverständigen – das LG zitiert sie – sind hanebüchen unzulänglich, zumal er es aus einem ganz bestimmten Grund besser wissen müßte (dazu gleich):
„[Der Sachverständige Dr. Baltes hat ausgeführt:] Betrachte man die Tatabläufe im vorliegenden Fall für sich alleine, so ergebe sich zunächst kein Hinweis darauf, dass das Handeln des Angeklagten durch die Krankheitssymptomatik bestimmt gewesen sein könnte. Es sind zwar bei dem Angeklagten akustische und optische Halluzinationen, Wahnvorstellungen und Beeinflussungserleben bekannt, aber diesbezüglich verweigere er die Information. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die Schizophrenie das Persönlichkeitsgefüge derart beeinträchtigen könne, das Übersicht, Kritikfähigkeit, adäquate Selbsteinschätzung, verinnerlichtes Wertgefüge und Impulskontrolle nicht mehr in dem Umfang das Handeln, Denken und Fühlen bestimmen, wie es beim gleichen Menschen vor der Erkrankung der Fall war, so dass die Steuerungsfähigkeit bezüglich normabweichender Verhaltensweisen auch dann als erheblich vermindert angenommen werden muss, wenn das Delikt nicht unter direktem Einfluss einer floriden psychotischen Symptomatik geschehen ist. Der Einfluss der Erkrankung greife schon in die Entscheidungsfindung des Täters ein, und zwar in dem Moment, in dem er sich für oder gegen die Tat entscheide. Dies sei bei dem Angeklagten im vorliegenden Fall lehrbuchhaft zu beobachten. Obwohl er schon aufgefallen war und sogar polizeilich vernommen wurde sowie ihm bereits eine erste Anklageschrift zugestellt worden war und schließlich sogar sein Konto gesperrt worden war, setzte er sein Verhalten fort.“
Dr. Baltes ist in den Gerichtssälen ein oft gesehener Gast. Eine schnelle Internetsuche wirft zahlreiche Auftritte von ihm aus (beispielsweise aus dem Jahr 2011 oder vor zwei Wochen). Im Fall des „Kannibalen von Koblenz“ haben sich gleich zwei Strafkammern seiner Dienste versichert. Das erste Urteil ist vom BGH aufgehoben worden, weil Baltes‘ Gutachten mangelhaft war (Beschluß vom 12. November 2004 – 2 StR 367/04: „Das Gutachten entsprach in formaler und inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die in der Rechtsprechung und forensisch-psychiatrischen wissenschaftlichen Literatur an entsprechende Gutachten gestellt werden“, „kaum nachvollziehbar“, „Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft“).
Obwohl die Mangelhaftigkeit seines Gutachtens Grund für die Urteilsaufhebung war, ließ es sich die neue Koblenzer Strafkammer nicht nehmen, ihn – neben weiteren – erneut als gerichtlichen Sachverständigen heranzuziehen. Die Verteidigung versuchte, dies mit Befangenheitsanträgen abzuwenden. Aus einem Pressebericht:
Zuvor hatte Verteidigerin Gabriele Steck-Bromme das Gericht noch einmal mit einem halben Dutzend Beweisanträgen konfrontiert. Hartnäckig hatte sie zum wiederholten Male einen Befangenheitsantrag gegen Gutachter Ingo Baltes formuliert. Diesmal begründete sie ihr Ansinnen damit, dass der Sachverständige, dessen Gutachten aus erster Instanz der Bundesgerichtshof als „mangelhaft“ wertete und in der Konsequenz der Revision stattgegeben hatte, dem Gericht verschwiegen hätte, dass ihm vor einiger Zeit von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde die Zertifizierung für Forensische Psychiatrie entzogen worden sei. Doch die Kammer hatte diesen wie auch alle übrigen Anträge zurückgewiesen.
Letztlich war die Verteidigung mit dieser Rüge auch vor dem BGH erfolglos (Beschluß vom 1. Dezember 2006 – 2 StR 436/06). Nach der Rechtsprechung kann ein Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen nicht auf mangelnde Sachkunde (=Unfähigkeit) gestützt werden.
Speziell zum angesprochenen Problem des symptomatischen Zusammenhangs schrieb der BGH in seiner aufhebenden Entscheidung:
Nichts anderes gilt [im Hinblick auf die Begründungsanforderungen im Gutachten] für die Beurteilung des „Zustands“ im Sinne von § 63 StGB, denn es gibt weder eine abstrakte „Schuldunfähigkeit“ ohne Bezug zu einem konkreten Delikt noch einen abstrakten „Zustand“ ohne diesen Bezug, aus welchem sich symptomatisch die die Unterbringung erfordernde Gefährlichkeit des Beschuldigten ergibt.
Diese Ausführungen von 2004 hat Dr. Baltes auch im Jahr 2012 (Kassel) noch nicht beherzigt.
Es bleibt abzuwarten, ob die rechtswidrige fast vierjährige Unterbringung in diesem Fall noch haftungsrechtlich aufgearbeitet wird. Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Urteil des LG Saarbrücken vom 29. Januar 2015 – 3 O 295/13 – interessant: Hinter den Fehlern des Gerichts kann sich der Sachverständige nicht verstecken. Im Hinblick auf die Fehler des Jugendrichters scheidet zwar eine Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG wegen des Privilegs in § 839 Abs. 2 BGB aus. In Betracht kommt aber ein Schadenersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 MRK.
Hinweis:
Dem Sachverständigen Dr. Ingo Baltes habe ich vor Veröffentlichung dieses Beitrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat von ihr keinen Gebrauch gemacht.