Manchmal haben Strafverteidiger den Eindruck, daß Richter die Anträge der Staatsanwaltschaft, die sie auf den Tisch bekommen und unterschreiben, gar nicht richtig lesen. Nur äußern sollten sie diesen Verdacht – jedenfalls nach Meinung mancher bayerischer Juristen – nicht. Denn es kann ihnen passieren, daß sie dann wegen übler Nachrede angeklagt und verurteilt werden. So geschehen durch Urteil des AG Würzburg vom 26. September 2012 – 103 Cs 701 Js 19849/11. Der verurteilte Strafverteidiger (später wurde das Strafverfahren eingestellt) hatte nicht einmal behauptet, daß der Richter den Antrag (es ging um eine Hausdurchsuchung) nicht richtig gelesen hätte, sondern in einem Befangenheitsantrag nur geäußert: „Eine eigenständige Prüfung des Richters hat offensichtlich nicht einmal ansatzweise stattgefunden.“
Die hinter einer solchen Verurteilung steckende Argumentation: Prüft ein Richter einen Antrag nicht eigenverantwortlich, sondern winkt ihn nur durch, dann begeht er eine „massive Dienstpflichtverletzung“ (AG Würzburg), möglicherweise eine Straftat (§ 339 StGB). Deshalb sei eine entsprechende Behauptung (wenn sie sich nach Beweisaufnahme als falsch herausstellt) herabwürdigend und ihrerseits eine Straftat nach § 186 StGB.
Aber es fällt schwer, sich an den in dieser Logik steckenden Maulkorberlaß zu halten. Da war zum Beispiel neulich dieser Strafbefehl über 52,5 Jahre Fahrverbot. Die Staatsanwältin muß da wohl „beim Zahlenfeld auf der Tastatur aus Versehen auf mehrere Tasten gleichzeitig gekommen sein“ (Erklärungsversuch der Staatsanwaltschaft). Aber welche Panne ist bei dem Richter passiert, daß er diesen Antrag unterschrieb? Wollte er nicht einmal – vielleicht aus Neugier – wissen, welche Strafe er gegen den Beschuldigten verhängt?
Nur ausnahmsweise hat die „Ich-unterschreibe-alles“-Stimmung eines Richters ein so absurdes Ergebnis, daß man hinterher gemeinsam darüber lachen kann. Eine Handhabung des Strafbefehlsverfahrens, als wäre es so etwas wie das automatisierte Mahnverfahren in der Zivilabteilung, ist nichts anderes als die leichtfertige Kriminalisierung von Menschen und damit ein Skandal. Ein Beispiel für eine solche Leichtfertigkeit ist der Fall des „rasenden Notarztes“, der letzten Monat in den Medien war:
Der Notarzt Alexander Hatz aus dem oberbayerischen Neuburg an der Donau war mit Blaulicht und Sirene auf einer Staatsstraße zu einem Einsatz unterwegs, um ein Kind vor dem Erstickungstod zu retten. Ein Überholvorgang an einer Abzweigung wurde so knapp, daß zwei entgegenkommende PKW-Fahrer sich genötigt sahen, auf den Seitenstreifen auszuweichen. Einer von ihnen erstattete Anzeige, so daß es zum Strafverfahren kam. Der Arzt äußerte sich nur dahin, daß ihm bei der Fahrt kein besonderes Vorkommnis aufgefallen sei. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt beantragte einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 StGB: Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen à 150 Euro (= 4.500 Euro) und Entziehung der Fahrerlaubnis („Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen“). Die Proberichterin am AG Neuburg entschied antragsgemäß (Strafbefehl vom 13. Januar 2015 – 1 Cs 28 Js 7787/14).
Der Notarzt begnügte sich nicht damit, gegen diesen Strafbefehl Einspruch einzulegen, sondern nahm die Vorwärtsverteidigung über die Medien auf (RTL-Sendung „Explosiv“, aufgegriffen vom Münchner Merkur, aufgegriffen von Spiegel Online). Mit Erfolg: Binnen weniger Tage bekam eine von einem Hamburger Bürger eingerichtete Online-Petition 200.000 Unterstützer. Die Generalstaatsanwaltschaft München nahm sich daraufhin des Falles an und entschied, daß die Staatsanwaltschaft Ingolstadt den Strafbefehlsantrag zurückzunehmen hatte.
Da kann man natürlich stutzig werden und – wie Liz Collet oder Prof. Dr. Henning Ernst Müller – die berechtigte Frage stellen, wie gut es ist, wenn über eine Petition Einfluß auf ein Strafverfahren genommen wird. Aber dieser Fall ist nicht dazu geeignet, Grundsatzkritik zu üben, denn er ist dadurch gekennzeichnet, daß das Verhalten der Staatsanwaltschaft und der Proberichterin ohne jeden Zweifel falsch war und die so oft belächelte „Schwarmintelligenz“ mit ihrem Judiz völlig richtig lag.
Detlef Burhoff veröffentlichte vor ein paar Tagen in seinem Blog den Text des Strafbefehls und der (nichtssagenden) Einstellungsverfügung und seitdem ist klar, daß der Strafbefehl nie hätte beantragt, geschweige denn erlassen werden dürfen. Die vermeintliche Straftat von Alexander Hatz wird darin so beschrieben:
Sie fuhren am 23.04.2014 gegen 13.30 Uhr mit dem Pkw Notarztfahrzeug, Kennzeichen XXXX, auf der St 2043 im Bereich Neuburg a.d.Donau mit hoher Geschwindigkeit, wobei Sie sich in einem Notarzteinsatz befanden und das Blaulicht eingeschaltet hatten.
Auf Höhe Abschnitt 140 – Km 0,500 im Bereich der Abzweigung Am Kreuz kurz nach der Ortschaft Zell überholten Sie ein rechtsabbiegendes Fahrzeug und scherten dabei – nur auf Ihr schnelleres Fortkommen bedacht – nahezu ungebremst auf die Gegenfahrbahn aus, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt Fahrzeuge im Gegenverkehr näherten. Dies hatte zur Folge, dass der mit dem Pkw VW, a. Kz. XXXXXX entgegenkommende Zeuge ZZZZZZ, sowie auch der hinter ihm mit dem Pkw Saab, a. Kz. ZZZZZZZ fahrende Zeuge ZZZZZZ scharf abbremsen und nach rechts ins Bankett ausweichen mussten, um einen Zusammenprall mit Ihrem Fahrzeug zu verhindern. Nur durch die sofortigen Ausweichreaktionen der Geschädigten konnte ein Unfall verhindert werden.
Dies hätten Sie bei Beachtung der auch für einen Arzt im Noteinsatz geltenden Sorgfaltspflichten im Verkehr erkennen und verhindern können.
Ja, hat da irgend jemand (die Staatsanwältin? die Proberichterin?) überhaupt den Gesetzestext richtig gelesen? Die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sind und bleiben, selbst wenn der vom Tatbestand geforderte Gefährdungserfolg (Unfall oder „Beinahunfall“) eingetreten ist, alltägliche Verkehrsverstöße (die ggf. einen Strafzettel nach sich ziehen), wenn nicht zwei entscheidende Kriterien hinzukommen: Der Fahrfehler muß zum einen „grob verkehrswidrig“ und zum anderen „rücksichtslos“ begangen worden sein. Und dies gilt unabhängig davon, ob Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt. Wie diese Kriterien zu verstehen sind, läßt sich in jedem Gesetzeskommentar nachlesen und anhand einer reichhaltigen Rechtsprechung abgleichen. Man kann schon zweifeln, ob Notarzt Hatz nach dem beschriebenen Sachverhalt „grob verkehrswidrig“ überholte. Jedenfalls war es nach dem Ergebnis der bisherigen Sachverhaltsaufklärung abenteuerlich, zu behaupten, er habe sich „rücksichtslos“ verhalten. „Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über die ihm bewusste Pflicht zur Vermeidung unnötiger Gefährdung anderer (§ 1 StVO) hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten von vornherein nicht aufkommen lässt“ (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 39, Stand: 10.11.2014, Hervorhebungen dort). Das OLG Köln sprach sogar von „extrem verwerflicher Verkehrsgesinnung“ (Beschluß vom 3. April 1992 – Ss 100/92).
Von „eigensüchtigen Gründen“ und „Gleichgültigkeit“ kann bei jemandem, der im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben die Sonderrechte aus § 35 StVO (hier: Abs. 5a) in Anspruch nimmt, selbst wenn er sie vorsätzlich oder fahrlässig überschreitet (vgl. Abs. 8), höchstens bei einem ganz atypischen Sachverhalt die Rede sein. Das wiederum setzt eine wesentlich hochauflösendere Sachverhaltsaufklärung voraus, als sie im Strafbefehlsverfahren möglich ist. Das Kammergericht hat einem Beschluß vom 27. Oktober 2005 – (3) 1 Ss 318/05 (83/05) – den Leitsatz beigefügt:
Bei einer Verurteilung wegen § 315c StGB bedarf es eigener Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“. Darauf kann in aller Regel nicht allein aus dem objektiven Geschehensablauf gefolgert werden, sondern es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine innere Haltung des Verkehrsteilnehmers offenbaren, deren tragendes Moment in der konkreten Verkehrssituation Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen gewesen ist.
Im gleichen Sinne entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 – 2b Ss 87/99 -, daß bei Erforschung der Gründe für das Fehlverhalten ein strenger Maßstab anzulegen sei, zumal „rücksichtslos“ nicht schon sei, wer bloß gedankenlos sei.
Deshalb war es nicht nur völlig unvertretbar, daß die Proberichterin den Strafbefehl unterschrieb (was entweder darauf hindeutet, daß sie sich seinen Inhalt nicht näher anschaute oder daß sie sich das Gesetz nicht näher anschaute – was schlimmer ist, mag jeder selbst entscheiden), sondern auch, daß die Staatsanwältin überhaupt den Weg des Strafbefehls wählte. Die Voraussetzung des § 407 Abs. 1 Satz 2 StPO, daß nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, dürfte in der hiesigen Konstellation schlicht nie vorliegen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, Notarzt Hatz habe „rücksichtslos“ gehandelt, war reine Spekulation. Das Strafbefehlsverfahren ist aber nicht dafür da, einfach mal ins Dunkle zu schießen und abzuwarten, ob der Beschuldigte die Kriminalisierung akzeptiert – die eigentliche Aufklärung könne ja dann nach einem Einspruch stattfinden.
Es war also völlig richtig und hatte nichts mit Nachgeben gegenüber dem „Volkszorn“ zu tun, daß die Generalstaatsanwaltschaft München die Einstellung des Verfahrens wegen Straflosigkeit (§ 170 Abs. 2 StPO) anordnete. Schade nur, daß sie nicht die Ehrlichkeit hatte, auch klar zu sagen, daß der Strafbefehl von Anfang an falsch war, und sich in ihrer Pressemitteilung auf die Schutzbehauptung zurückzog, die Wende hätte etwas mit einer Erklärung des Notarztes zu tun, die erst nach Erlaß des Strafbefehls einging. Abgesehen davon, daß sie damit nur den Verdacht nährt, in ihrem Zuständigkeitsbereich beantragen Staatsanwaltschaften Strafbefehle, um den Beschuldigten herauszufordern, seine Unschuld zu beweisen, hat auch der Verteidiger erklärt, daß seine Stellungnahme keine neuen Sachverhaltsangaben enthielten, sondern nur Ausführungen zur Rechtslage.
Auch in diesem Fall kann man sich mit Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg fragen: „Was ist nur mit einigen unserer Staatsanwälte los?“ Der Staatsanwalt, der unter anderem den Anlaß für diesen Ausruf gegeben hat, weil er einen Angeklagten im Plädoyer als „Abschaum“ bezeichnet hatte, ist danach übrigens zum Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München befördert worden (zu diesem Fall bereits hier im Blog: Strafprozeß im Wandel).
Nachtrag vom 25. März 2015
Auf Kritik eines Lesers, der den Beitrag mißverstanden hat, habe ich im lawblog geantwortet.
[…] diejenigen sind, die zögern, ihre Rechte in einem Strafverfahren wahrzunehmen. Und wenn dann noch Staatsanwaltschaften und Gerichte auf Autopilot Entscheidungen fabrizieren, dann rüttelt das an den Grundfesten des […]
Pingback von Zwei-Klassen-Strafrecht | SoWhy Not? — 23. März 2015 @ 16:39