De legibus-Blog

5. Juni 2013

Heilbronner Fensterstreit: Prozess mangels gesicherter Finanzierung vorerst geplatzt

Thomas Fuchs

Die Erbin des Künstlers Charles Crodel nimmt die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Heilbronn wie berichtet anlässlich des Vorhabens, das Fensterwerk Crodels in der Kilianskirche durch elf neu gestaltete Buntglasfenster zu beeinträchtigen, seit dem 15. März 2013 vor dem Landgericht Stuttgart auf Unterlassung in Anspruch. Heute habe ich die Klage – trotz der auch durch die Klageerwiderung zum Ausdruck kommenden schwachen Rechtsposition der Kirche – auftragsgemäß zurückgenommen. Anlass ist das bei dem absehbar drei Instanzen umfassenden Rechtsstreit mit einem Streitwert von mindestens 600.000,00 € enorme Prozesskostenrisiko:

  1. Instanz
    • Gerichtskosten: 9.768,00 €
    • eigene Rechtsanwaltskosten: 9.805,60 € brutto
    • gegnerische Rechtsanwaltskosten: 9.805,60 € brutto
  2. Instanz (Berufung)
    • Gerichtskosten: 13.024,00 €
    • eigene Rechtsanwaltskosten: 10.982,27 € brutto
    • gegnerische Rechtsanwaltskosten: 10.982,27 € brutto
  3. Instanz
    1. Variante: erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
      • Gerichtskosten: 6.512,00 €
      • eigene Rechtsanwaltskosten: 9.021,15 € brutto
      • gegnerische Rechtsanwaltskosten: 9.021,15 € brutto
    2. Variante: Revision
      • Gerichtskosten: 16.280,00 €
      • eigene Rechtsanwaltskosten: 14.904,51 € brutto
      • gegnerische Rechtsanwaltskosten: 14.904,51 € brutto

Dazu kommen sehr wahrscheinlich noch nach Stundensatz zu berechnende Sachverständigenkosten, die hier mit 20.000,00 € geschätzt werden. Je nach Verlauf des Rechtsstreits (Nichtzulassung oder Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht Stuttgart beziehungsweise erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde) ist also mit Prozesskosten von 108.922,04 € oder von 130.456,76 € (ohne Auslagen) zu rechnen. Diese kann Dr. Cornelius Steckner, der Sohn der Erbin, allein nicht schultern. Auch mit Rücksicht auf bereits vorliegende Finanzierungszusagen stehen bislang nur rund 40.000,00 € zur Verfügung. Es blieb daher nichts anderes übrig, als die Klage zurückzunehmen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3509

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