De legibus-Blog

24. März 2013

Heilbronner Fensterstreit gewinnt an Struktur

Thomas Fuchs

Blickachse in der Kilianskirche von West nach Ost auf den Hochaltar (Quelle: Joachim Köhler, http://goo.gl/lU8Fu)

Blickachse in der Kilianskirche von West nach Ost auf den Hochaltar (Quelle: Joachim Köhler)

Der in Heilbronn seit Ende 2010 hochkochende Streit um die geplante Ergänzung der Kilianskirche mit künstlerisch gestalteten Fenstern soll nach dem gestrigen Bericht in der Stimme eine neue Qualität bekommen haben. Anlass war die Zustellung der von mir verfassten Klageschrift vom 15. März 2013.

Mit der Klage wird das Interesse des 1973 verstorbenen Malers Charles Crodel an dem von ihm in der Kilianskirche geschaffenen Fensterwerk verteidigt. Es geht dabei um in abgestufter Farbigkeit gestaltete ikonografische Fenster und die dadurch bewirkte Lichtarchitektur. Das Urheberinteresse wird vermittelt über die Alleinerbin Crodels durch seinen Enkel Dr. Cornelius Steckner vertreten, der in Köln lebt und Kunsthistoriker ist. Dieser kämpft zusammen mit Heilbronner Bürgern gegen das Vorhaben des Vorstands der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Heilbronn an, das in deren Eigentum stehende Fensterwerk als Raumkunstwerk zu ändern und die zugrunde liegenden Einzelkunstwerke zu entstellen. Diese Beeinträchtigungen gehen dabei von Fensterbildern aus, welche die Kirche bei den Künstlern Bernhard Huber und Xenia Hausner bestellte und die in der Klageschrift anhand von Abbildungen im Einzelnen erörtert werden.

Die sich in zahlreichen Zeitungsartikeln widerspiegelnde öffentliche Kontroverse entzündete sich vor allem an den großformatigen Fensterbildern von Xenia Hausner. Diese ist bekannt für ihre in bunter Farbpalette ausgeführten Frauendarstellungen, die in verrätselter Bildsprache Beziehungen zwischen Frauen thematisieren. Mit deren für die Kilianskirche vorgesehenen Fensterbildern soll nach kirchlicher Lesart ein neues Kapitel in der europäischen Fensterglaskunst aufgeschlagen werden. Außerhalb der kirchlichen Gremien befürchtet eine inzwischen überwiegende Zahl von Gemeindemitgliedern und Heilbronner Bürgern, angesichts zahlreicher Selbstzitate Hausners und der dadurch untergeschobenen Bedeutung zum Gespött der internationalen Kunstszene zu werden. Das Pikante ist dabei, dass sich die Kirchenoberen ausgerechnet auf liturgische Gründe stützen zu können glaubten, um ihr unnötiges Projekt denkmalschutz- und urheberrechtlich durchzusetzen. Hiervon bleibt freilich nach eingehender Erörterung in der Klageschrift nicht viel übrig.

In dem eingangs genannten Artikel der Heilbronner Stimme geht es rechtlich etwas drunter und drüber. Es ist Folgendes richtig zu stellen:

  • Die Klage ist primär auf Unterlassung der geplanten Änderungen und Entstellungen gerichtet. Die auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bezogenen Ordnungsmittel werden nach rechtskräftiger Verurteilung in gestaffelter Form fällig, wenn sich die Kirche nicht an das Urteil halten sollte. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung bleibt für den Fall vorbehalten, dass die Kirche Anstalten trifft, während des laufenden Verfahrens Fakten zu schaffen.
  • Die Klage ist bislang lediglich hilfsweise darauf gerichtet, durch Untätigkeit der Kirche drohende bauliche Beeinträchtigungen der Fenster von Charles Crodel zu beseitigen. Dieser Antrag wird abhängig vom weiteren Verhalten der Kirche entweder ebenfalls in der Hauptsache gestellt oder für erledigt erklärt werden.
  • Soweit sich der Dekan Otto Friedrich nunmehr von der Klage überrascht zeigt, mag er sich an sein Einschreiben vom 19. Dezember 2012 erinnern, mit dem er Cornelius Steckner unabhängig von allem anderen ultimativ zum 31. März 2013 aufforderte, schriftlich auf die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu verzichten, anderenfalls negative Feststellungsklage erhoben werde. Diesem offenbar nicht ganz durchdachten Szenarium ist die Klagepartei lediglich zuvorgekommen.

Für den Bauurheberrechtler ist dieser seltene Fall eines bedrohten Werks der Lichtarchitektur ein Glücksfall, der das Zeug hat, Rechtsgeschichte zu schreiben. Auf die Klageerwiderung kann man bei diesem auch Glaubensfragen berührenden Streitstoff durchaus gespannt sein. Es bleibt zu hoffen, dass der Rechtsstreit (gleichwohl?) mit redlichen Mitteln geführt wird. Das Landgericht Stuttgart hat frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 6. Juni 2013, 15:00 Uhr, Saal 155 (Aktenzeichen 17 O 368/13), bestimmt. Die Verhandlung ist öffentlich.

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