Mein erster Blog-Beitrag handelte von Neid und Missgunst am Oberlandesgericht Düsseldorf. Der dortige 24. Zivilsenat hatte sich angemaßt, die frei vereinbare Honorarform, den nur 28 % über dem Durchschnitt liegenden vereinbarten Stundensatz und die tatsächliche Bearbeitungszeit eines Strafverteidigers zu kritisieren. Und das geschah wohlgemerkt bereits im zweiten Durchgang, also nachdem der Bundesgerichtshof das erste Berufungsurteil aufgehoben hatte. Nunmehr liegt die zweite Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vor. Darin geht der IX. Zivilsenat in seiner Kritik sogar noch weiter. Es kommt mit Rücksicht auf den Beibringungsgrundsatz nicht einmal auf die Wirksamkeit der Klausel über den Zeittakt von 15 Minuten an. Wegen des unangebrachten Eifers des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dem Strafverteidiger das wohlverdiente Honorar zu kürzen, ist der Rechtsstreit allerdings immer noch nicht entscheidungsreif. Das zweite Berufungsurteil wurde deshalb nur aufgehoben und die Sache noch einmal zurückverwiesen. Damit ergibt sich bislang folgender Verfahrensgang:
- LG Wuppertal, Urteil vom 18. November 2005 – 19 O 21/05
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2006 – 24 U 183/05
- BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 174/06
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2010 – 24 U 183/05
- BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – IX ZR 37/10
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Düsseldorfer Richter dem vom Bundesgerichtshof gesprochenen Recht nun beugen werden.