De legibus-Blog

3. Dezember 2011

Privatkopie: Wer tauscht, setzt und hat somit Recht

Thomas Fuchs

Die seit dem 1. Januar 1966 zulässige Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch wurde mit den Gesetzen zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I 2003 S. 1774—1788) und vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2007 S. 2513—2522) in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wie folgt neu geregelt:

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Die 2003 regierende Rot-Grüne Koalition hatte mit ihrem in den Deutschen Bundestag eingebrachten Gesetzesvorschlag zunächst nur klarstellen wollen, dass die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie nicht nur im analogen, sondern auch im digitalen Bereich gelten solle (BT-Drucks. 15/38 S. 20). Anknüpfend daran hatte der Bundesrat darüber hinaus eine Klarstellung verlangt, dass Kopien nur von rechtmäßigen Vorlagen erfolgen dürften (BT-Drucks. 15/38 S. 35, 37). Dies hatte die Bundesregierung unter Hinweis auf Durchsetzungsprobleme aber abgelehnt (BT-Drucks. 15/38 S. 39, 41). Der deshalb angerufene Vermittlungsausschuss empfahl daraufhin in einer Nacht-und-Nebel-Aktion am 2. Juli 2003 ohne jegliche Erläuterung, den Begriff der offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage zu verwenden (BT-Drucks. 15/1353 S. 1). Diese Empfehlung nahm der Deutsche Bundestag am 3. Juli 2003 an (BR-Drucks. 445/03 S. 1). Im Jahr 2007 wurde dieser Begriff sodann „klarstellend“ (BT-Drucks. 16/1828 S. 18, 26) noch um den der offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage erweitert.

Was mit dem Begriff der offensichtlichen Rechtswidrigkeit eigentlich bezweckt sein soll, konnte seither keiner Klärung zugeführt werden. Klar scheint nur zu sein, dass als Minus zur offensichtlich rechtswidrigen Vorlage auch die lediglich rechtswidrige zulässig ist. Die Nutzer ließen sich von dieser Regelung, soweit sie von ihnen trotz ungewöhnlich breiter Diskussion überhaupt zur Kenntnis genommen wurde, jedoch nicht beeindrucken. Tauschbörsen erfreuen sich, wie statistische Erhebungen zeigen, nach wie vor großer Beliebtheit. Diverse von der Medienindustrie gefahrene „Aufklärungskampagnen“ werden allenfalls mit Belustigung erduldet. Die Kampagne „Raubkopierer sind Verbrecher“ hatte ich bereits mit meinem Beitrag „Raubkopieren ist doch gar nicht strafbarad absurdum geführt.

Mit meinem Aufsatz „Die offensichtliche Rechtswidrigkeit als Schnittstelle zwischen gesetztem Recht und vernetzter Individualmoral. Aufgeklärtes Normverhalten bei der Privatkopie“ gehe ich nun noch einen Schritt weiter. Ich zeige darin auf, dass mit dem Begriff der offensichtlichen Rechtswidrigkeit als normativem Tatbestandsmerkmal nur die autonome Moral des einzelnen Normadressaten angesprochen werden kann. Das ist an sich nicht weltbewegend, denn die gesamte soziale Rechtsordnung funktioniert nur mit Hilfe von Parallelwertungen in der Laiensphäre. Allerdings kommt es auf diese normalerweise erst als Rechtsbewusstsein im Rahmen der Vorwerfbarkeit einer tatbestandlichen Handlung an. Wenn die Individualmoral dagegen Teil des Tatbestands selbst ist, dann ist er nur verwirklicht, wenn der Normadressat die gesetzliche Wertung selbst nachvollzieht. Versagt diese, scheiden auch die bürgerlichrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Überlassung aus. Der Clou meiner Analyse besteht nun darin, aufzeigen zu können, dass der Gesetzgeber die erforderlichen individualmoralischen Werte an dieser Stelle ausdrücklich nicht erwartet. Wenn er dann gleichwohl ein normatives Tatbestandsmerkmal verwendet, kann das nur bedeuten, dass die Adressaten die Norm selbst ausfüllen sollen. Da dem Nutzer keinerlei Prüfpflichten obliegen, kann er ausgehend vom eigenen Gewissen tun und lassen, was er will. Wer tauscht, setzt und hat somit Recht.

Dies betrifft allerdings nur das Herunterladen. Das Hinaufladen ist als Verbreiten und öffentliche Wiedergabe nach den §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 6 S. 1 UrhG dagegen ausdrücklich verboten. Als bloße Kehrseite der Medaille ist diese Regelung freilich widersprüchlich und fordert zum ausgleichenden „Rechtsbruch“ heraus.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1789

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