De legibus-Blog

10. Juli 2011

Die feigen Kläger aus Deutschland

Thomas Fuchs

Namen (Etiketten) sind eine gute Sache, denn mit ihrer Hilfe kann man jemanden oder etwas einprägsam ansprechen und sich dadurch eine Vorstellung (einen Begriff) davon machen.

Das gilt vor allem im Common-Law-Rechtskreis auch für Entscheidungsnamen. Weil das so gut funktioniert, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein nicht zu diesem Rechtskreis Gehöriger beispielsweise schon einmal etwas von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in der Sache Brown v. Board of Education, 347 U. S. 483 (1954) gehört hat, und sei es auch nur bei Drawn Together.

Ähnliche Konventionen kennt man von den Gerichtshöfen auf europäischer Ebene. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der dem Fallrecht stark verhaftet ist, werden ebenfalls mit den Parteinamen, die zum Entscheidungsnamen werden, zitiert: Jalloh v. Germany [GC], no. 54810/00, §§ 1—69, ECHR 2006-IX. Beim Gerichtshof der Europäischen Union wird der etwas weniger prominent angebrachte Entscheidungsname allein vom Namen des Klägers (bei Vorabentscheidungsverfahren abhängig von der Situation des Ausgangsverfahrens) abgeleitet, so dass man etwa liest: Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 1—125. Das Gleiche gilt für das Gericht der Europäischen Union.

Im deutschen Rechtskreis ist das nicht so. Amtliche Entscheidungsnamen vergeben hier mit einiger Regelmäßigkeit allenfalls der I. und der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Diese werden allerdings nicht von den Parteien, sondern von der Sache abgeleitet, denn bei uns gilt der Datenschutz. Dieses Theater geht jetzt so weit, dass sich der Europäische Gerichtshof neuerdings gehalten sieht, in Nr. 25 der Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte – 2011/C 160/01 (ABl. EU Nr. C 160 vom 28. Mai 2011 S. 1—5) Folgendes anzubieten:

„Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens übernimmt der Gerichtshof grundsätzlich die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben, einschließlich der Namensangaben und personenbezogenen Daten. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffene(n) Person(en), wenn es dies für erforderlich hält, in seinem Vorabentscheidungsersuchen zu anonymisieren.“

Leider gibt es in Umsetzung dieser Politik auch schon die ersten Entscheidungen, die man jetzt nur noch mit anonymisierten Entscheidungsnamen zitieren kann, natürlich mit Antragstellern aus Deutschland (hier jedoch nicht im Vorabentscheidungsverfahren):

  • EuG, Beschluss vom 7. Juni 2011, AP, T-210/11 AJ
  • EuG, Beschluss vom 7. Juni 2011, F, T-250/11 AJ

In aller Munde werden solche Entscheidungen, das wage ich zu prognostizieren, nicht sein (abgesehen davon, dass es sich vorliegend offenbar um die Bescheidung querulatorischer Eingaben handelt).

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/1307

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