De legibus-Blog

6. April 2015

Dürfen Richter nicht (mehr) gründlich sein? (Teil 1)

Der Kampf um die richterliche Unabhängigkeit findet in Stuttgart statt

Carsten Schütz

Im Südwesten der Republik finden zurzeit Gerichtsverfahren statt, deren Umstände so facettenreich sind, dass sie sich einer verständlichen Darstellung unterhalb des Umfangs einer Dissertation entziehen dürften. Gleichwohl sind sie für die Zukunft der richterlichen Unabhängigkeit von so fundamentaler Bedeutung, dass der Versuch an dieser Stelle unternommen werden soll.

Personalisiert man den Sachverhalt, so stehen sich der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe Thomas Schulte-Kellinghaus und die Präsidentin dieses Gerichts, Prof. Dr. Christine Hügel, gegenüber. Letztere hat im Jahr 2011/12 in ihrer Funktion als Dienstvorgesetzte eine Sonderprüfung des Dezernats von Schulte-Kellinghaus veranlasst, ihm zunächst in einem Vermerk und dann in einer förmlichen Verfügung die ordnungswidrige Ausführung seiner richterlichen Amtsgeschäfte vorgehalten und ihn zu deren unverzögerter Erledigung ermahnt. Dies alles fußt auf der (umstrittenen) Feststellung der Präsidentin, der Richter habe unzureichende Erledigungszahlen in seinem Senat erbracht.

Der Sachverhalt geht aber über dieses Zwei-Personen-Verhältnis weit hinaus. Denn wenn das dienstaufsichtliche Handeln der Präsidentin und ihre im Verfahren geäußerte Rechtsauffassung als verfassungskonform anerkannt werden sollten und in der Folge in anderen Gerichtspräsidenten Nachahmer finden, wird dies den Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland, soweit er auf der Praxis der rechtsprechenden Gewalt fußt, fundamental verändern.

Schulte-Kellinghaus wird vorgeworfen, weit weniger „Erledigungen“ als der durchschnittliche Richter des OLG Karlsruhe erzeugt zu haben. Gleichzeitig wird ihm nicht vorgeworfen, zu wenig Zeit auf sein Amt zu verwenden. Der verfahrensbeendende „Output“ pro Arbeitszeiteinheit genügt angeblich nicht. Der Ausgangspunkt dieser Kritik und – weitaus gravierender – die gezogenen Schlussfolgerungen sind unvertretbar.

I. Der Richter und sein Durchschnitt

Deutsche Richter sind ihrer Arbeitsweise nach in höchstem Maße Einzelgänger: Wir sind ausgeprägte Individualisten, manchmal in kollegialen Spruchkörpern integriert, die sich aber durch den sich allerorten ausbreitenden Einzelrichter in Auflösung befinden. Zwar ist unsere Tätigkeit vor allem durch Prozessordnungen strukturiert. Deren Handhabung im Einzelfall kann aber kein Gesetzgeber steuern. Sie ist uns höchstpersönlich überlassen. Wir sind weder notwendig Teamplayer, noch gibt es ein gemeinsames Ganzes, an dem wir arbeiten, oder verbindliche Regeln, wie die bestehenden Spielräume der Gesetzesanwendung auszufüllen sind.

Dieser faktische Befund hat seine rechtsdogmatische Grundlage in der Herrschaft der Exekutive über die Gerichte, ihre Verwaltung und die Dienstaufsicht über Richter, wie sie in Europa kaum noch irgendwo existiert. Die Kehrseite der seit jeher fehlenden Selbstverwaltung der Dritten Gewalt und der damit verbundenen korporativen Verfasstheit „der Richterschaft“ ist die grundrechtsgleich individualistische Wirkung des an sich staatsorganisatorischen Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit, das Paul Gülland bereits 1932 als „Rührmichnichtan“ bezeichnet hat. Will man in einem System der exekutiven Justizverwaltung richterliche Unabhängigkeit sichern, muss man sie dem einzelnen Richter als einzig wirklich existentem Organ der Rechtsprechung individuell zukommen lassen, der sich sodann gegen jeden und alles wehren kann. Diese Freiheit eines Richtermenschen kann man bedauern oder kritisieren: Sie bleibt gleichwohl verfassungsrechtliche Realität im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Schon dieser abstrakte rechtsdogmatische Befund verbietet jegliche Durchschnittsbetrachtung als Maßstab für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Amtsführung eines deutschen Richters. Da die Menge von Verfahrensabschlüssen pro Zeit für Richter bisher noch von keinem Gesetzgeber Deutschlands definiert worden sind, können somit Erledigungszahlen in einem System, das den einzelnen Richter allein dem Gesetz unterwirft, kein verfassungskonformes Kriterium sein, um ordnungsgemäßes von ordnungswidrigem Handeln zu unterscheiden. Wer also, wie Präsidentin Hügel, einem Richter vorhält, dass er sein Amt ordnungswidrig ausübt, weil er eine bestimmte Erledigungszahl nicht produziert, zieht einen verfassungsrechtlich verbotenen Maßstab heran – er handelt also verfassungswidrig. Noch gewichtiger ist die Ermahnung, zukünftig mehr Erledigungen zu erzeugen. Dies kann, wie Fabian Wittreck, Ordinarius an der Uni Münster und einer der wenigen juristischen Lehrstuhlinhaber mit ausgewiesener Kenntnis der gerichtlichen Realitäten, nur dazu führen, dass ein Richter ein Verfahren zum Abschluss bringt, das er nicht für abschlusswürdig, sprich: entscheidungsreif hält. Dies ist nichts Anderes als die generelle Weisung, Verfahren anders als bisher zu entscheiden (Wittrick, Durchschnitt als Dienstpflicht?, NJW 2012, 3287 [3290 f.]). Ob dies strafbar sein könnte, weil es den Versuch einer Anstiftung zur Rechtsbeugung (§§ 339, 30 StGB) darstellt, ist ohne Bedeutung. Denn wenn es eine Gewissheit über den Gewährleistungsgehalt des Art. 97 Abs. 1 GG („Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“) gibt, dann die, dass durch ihn jegliche Weisung gegenüber einem Richter, wie er das Gesetz anzuwenden habe, ausgeschlossen ist (s. nur jüngst Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 3. Dezember 2014 – RiZ (R) 2/14).

Gegenüber dieser grundlegenden verfassungsrechtlichen Problematik sind die Zweifel im Tatsächlichen fast zu vernachlässigen, nämlich an der Fiktion eines „Durchschnitts“ an einem Gericht. Bekanntlich beruht die individuelle Zuständigkeit eines Richters auf dem Geschäftsverteilungsbeschluss des Präsidiums. Die vielgestaltigen Zugehörigkeiten zu verschiedenen Spruchkörpern (Kammern, Senaten) führen regelmäßig dazu, dass es identische Zuständigkeiten mit identischen Beständen gleichartiger Verfahren (Hauptsacheverfahren, Eilverfahren, Klageverfahren, Beschwerdesachen etc.) praktisch nicht gibt. Nichts Anderes gilt für Einzelrichterdezernate am Amtsgericht oder anderswo. Wirklich kongruente Zuständigkeiten gibt es nicht – und wenn sie doch einmal existieren sollten, dann nicht in so großer Zahl, dass sich ein repräsentativer Durchschnitt bilden ließe, der Grundlage einer rationalen Bewertung der Zahlen anderer Richter bilden könnten.

Dieser offensichtliche Umstand hat Präsidentin Hügel nicht davon abgehalten, dienstaufsichtliche Maßnahmen gegen Schulte-Kellinghaus zu ergreifen, allein gestützt auf eine statistische Abweichung von einer behaupteten Durchschnittszahl.

Am Freitag, 17. April 2015, wird bereits in zweiter Instanz das dienstgerichtliche Verfahren zwischen Schulte-Kellinghaus und dem Land Baden-Württemberg mündlich verhandelt. Angesichts des bevorstehenden Termins erscheint es angezeigt, sich die Tragweite dieses Verfahrens bewusst zu machen. Dies möchte ich in zwei Teilen vornehmen: Zunächst sollen die prozessualen Rahmenbedingungen verdeutlicht werden, die bisher gerade auch in der öffentlichen Darstellung zumindest ungenau wahrgenommen worden sind.

Anschließend soll dann näher dargestellt werden, was der Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart zu entscheiden haben wird – und was Parameter seiner Entscheidung sein muss.

II. Gerichtsorganisatorischer und verfahrensrechtlicher Hintergrund der Verfahren

Der Fall spielt vor den so genannten „Dienstgerichten für Richter“. Neben dem Dienstgericht des Bundes, das beim BGH gebildet ist (§ 61 Abs. 1 DRiG) und das auch als Revisionsinstanz fungiert, sind gem. §§ 77, 79 DRiG in den Ländern Dienstgerichte zu bilden. Dies hat das Land Baden-Württemberg umgesetzt, indem es ein Dienstgericht für Richter bei dem LG Karlsruhe und als zweite Instanz den Dienstgerichtshof für Richter (DGH) bei dem OLG Stuttgart errichtet hat (§ 66 Abs. 1, 2 LRiStAG), vor dem die noch im Einzelnen darzustellenden Verfahren aktuell anhängig sind. Erwähnenswert in Bezug auf die Verfassung der Dienstgerichte ist noch, dass Baden-Württemberg von der von ihm selbst initiierten Öffnungsklausel (vgl. BR-Drs. 186/03) in § 77 Abs. 4 DRiG Gebrauch gemacht und neben den „üblichen“ hauptamtlichen Berufsrichtern auch Rechtsanwälte zu Mitgliedern der Gerichte in beiden Instanzen bestimmt hat (§ 66 Abs. 1 LRiStAG).

Die Zuständigkeit der Dienstgerichte ist vielgestaltig und erstreckt sich dabei sowohl auf Disziplinarverfahren gegen Richter als auch insbesondere auf das so genannte „Prüfverfahren“, das durch § 26 Abs. 3 DRiG vorgeschrieben ist.

Hier ist bereits die erste formale Differenzierung hervorzuheben, die auch im Fall Schulte-Kellinghaus in Veröffentlichungen, Medienberichten und Meinungsäußerungen auch von Richtern und Richterverbänden weithin ignoriert wird: Vorhalt und Ermahnung im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG sind wie alle anderen denkbaren Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG keine disziplinarischen Maßnahmen, sondern ein aliud unterhalb des Disziplinarrechts. Gegen Richter kann durch den exekutiven Disziplinarvorgesetzten nur ein Verweis ausgesprochen werden; alle anderen disziplinarischen Einwirkungen auf einen Richter wie etwa Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Versetzung oder Entfernung aus dem Amt sind einer Entscheidung der Richterdienstgerichte vorbehalten (§ 64 Abs. 1 DRiG, § 73 Abs. 3 LRiStAG).

Bei dem Prüfverfahren handelt es sich um ein Rechtsschutzinstrument eigener Art. Es ist die Folge der deutschen Gerichtsorganisation, die der Exekutive die Aufgabe der Verwaltung der Gerichte und den damit exekutiven Organen dieser Gerichtsverwaltung (Präsidenten) zugleich die Dienstaufsicht über die Organe der Dritten Gewalt, also die Richter, zuweist (vgl. § 16 AGGVG, § 15 Abs. 1 ArbGG, § 38 VwGO, § 31 FGO, § 9 Abs. 3, § 30, 38 Abs. 3 SGG ).

Da die rechtsstaatliche Fundamentalnorm des Art. 97 Abs. 1 GG die Unabhängigkeit jeden Richters insbesondere von der Exekutive verlangt , entsteht mit der Einrichtung einer exekutiven Aufsicht über eben diese Richterschaft als Dritter Gewalt automatisch ein Spannungsverhältnis. Dieses zu „entspannen“, wurde mittels § 26 Abs. 1 DRiG mehr schlecht als recht versucht:

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

In Absatz 1 hat der Gesetzgeber somit die Folgerung aus Art. 97 Abs. 1 GG gezogen, da eine Unabhängigkeit, die unter dem Vorbehalt einer Einschränkung durch die exekutive Dienstaufsicht stünde, praktisch keine solche mehr wäre. An der richterlichen Unabhängigkeit als absoluter Grenze dienstaufsichtlichen Einschreitens wird in Absatz 2 festgehalten, gleichwohl aber die Befugnis statuiert, bestimmte Vorhaltungen und Ermahnungen vorzunehmen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption muss es demnach eine Form der ordnungswidrigen Art der Amtsausübung und der nicht ordnungsgemäßen und verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte geben, die nicht durch die richterliche Unabhängigkeit gedeckt und daher der Einflussnahme durch die Exekutive zugänglich ist. Dies ist zunächst auch banal: Denn richterlichesn Handeln, das durch die richterliche Unabhängigkeit gedeckt ist, kann nicht ordnungswidrig sein.

Damit beginnen fundamentale rechtsstaatliche Auslegungsprobleme, die das Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung durch seine – allein richterrechtlich geschaffene – Differenzierung zwischen dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit einerseits und den Bereich äußerer Ordnung andererseits zu lösen versucht. Zum Kernbereich gehören hiernach der Rechtsspruch selbst und alle ihm unmittelbar dienenden Entscheidungen, die ihn vorbereiten oder ihm nachfolgen; zum Bereich der äußeren Ordnung gehören alle Tätigkeiten, die „dem Kernbereich der richterlichen Tätigkeit soweit entrückt sind, daß für sie der Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann“ (so grundlegend das Dienstgericht des Bundes, BGHZ 42, 163 ff.). Dass diese Definition auf einem Zirkelschluss beruht, braucht hier nicht weiter vertieft werden. Während im Kernbereich richterlichen Handelns dienstaufsichtliche Maßnahmen generell unzulässig sind (mit Ausnahme von hier nicht relevanten Fällen offensichtlich fehlerhafter Entscheidungen), soll die Dienstaufsicht im Bereich äußerer Ordnung beliebig bis einschließlich eben einem Vorhalt oder einer Ermahnung tätig werden dürfen.

Soll der Vorrang der richterlichen Unabhängigkeit nicht leerlaufen, bedarf es eines wirksamen prozessualen Rechtsschutzinstrumentariums. Der Gesetzgeber hat es in § 26 Abs. 3 DRiG geschaffen: Auf die bloße Behauptung eines Richters hin, dass irgendeine Maßnahme der Dienstaufsicht seine richterliche Unabhängigkeit verletze, wird eben diese Maßnahme gerichtlicher Kontrolle unterzogen und zwar im Rahmen des erwähnten Prüfverfahrens durch die Richterdienstgerichte.

Das Dienstgericht des Bundes legt den Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht „entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG“ weit aus. „Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht.“ (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – RiZ (R) 5/13, Rn. 20).

III. Zu den Verfahren in Baden-Württemberg

Auf dieser materiell-rechtlichen und gerichtsverfassungsrechtlichen Folie spielen sich seit einiger Zeit die drei Prüfverfahren des Richters Schulte-Kellinghaus ab, in denen er als Antragsteller Verstöße durch OLG-Präsidentin Hügel gegen Art. 97 Abs. 1 GG rügt.

Hier wird zunächst die bereits oben beschriebene Unterscheidung zwischen einer Disziplinarmaßnahme und einem Vorhalt oder einer Ermahnung im Sinne des § 26 Abs. 2 DRiG relevant: Weder sind die Richterdienstgerichte zur Prüfung eines Verweises als Disziplinarverfügung gegen Schulte-Kellinghaus aufgerufen, noch werden sie zur originären Verhängung einer schärferen Disziplinarmaßnahme tätig. Vielmehr prüfen sie das Vorgehen der OLG-Präsidentin als Dienstaufsichtsorgan gem. § 26 Abs. 3 DRiG.

Die laufenden Verfahren haben daher entgegen zahlreicher auch richterlicher Meinungsäußerungen nicht etwa eine angebliche Pflichtverletzung des Richters Schulte-Kellinghaus zum Gegenstand oder sind gar ein „Disziplinarverfahren“ gegen ihn; vielmehr richten sich die Prüfverfahren allein gegen die Präsidentin des OLG Karlsruhe – und sie ist diejenige, die sich dem Vorwurf eine Verfassungsrechtsbruchs in Form der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Richters Schulte-Kellinghaus ausgesetzt sieht. Nur hierüber haben die Dienstgerichte zu entscheiden. Um es zwecks Verdeutlichung plakativ auszudrücken: Entgegen des weithin erweckten Eindrucks ist Schulte-Kellinghaus nicht „Täter“, sondern potentielles „Opfer“ einer Rechtsverletzung.

Freilich ist dies zunächst nur eine formale Betrachtung aufgrund der prozessualen Rollenverteilung im Prüfverfahren. Nicht zu leugnen ist, dass der Prüfungsmaßstab des Dienstgerichts unter Umständen inzident Pflichtverletzungen eines Richters prüfen muss, um die Rechtmäßigkeit eines Dienstaufsichtsorgans zu beurteilen. Denn das Prüfverfahren verlangt eine grundsätzlich zweistufige Prüfung: Zunächst ist zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht den Kernbereich oder den äußeren Ordnungsbereich richterlicher Tätigkeit betrifft.

Im ersteren Fall ist sie rechtswidrig, ohne dass es darauf ankäme, ob eine Pflichtverletzung des betroffenen Richters vorliegt (erneut: abgesehen vom Fall einer offensichtlich fehlerhaften Entscheidung, die hier nicht in Rede steht). Geht es um den Bereich äußerer Ordnung, ist ein Vorhalt oder eine Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG zulässig, aber nur dann, wenn der Richter seine Amtsgeschäfte in ordnungswidriger Art oder in nicht ordnungsgemäßer, verzögerter Form erledigt. Für den Fall also, dass ein Vorhalt an dem Bereich äußerer Ordnung anknüpft, muss das Dienstgericht im Rahmen des Prüfverfahrens feststellen, ob der Richter seine Amtsgeschäfte im eben beschriebenen Sinne ordnungswidrig ausgeübt hat. Damit kann im Prüfverfahren, das zunächst das Verhalten eines Dienstaufsichtsorgans zum Gegenstand hat, sehr wohl auch das Fehlverhalten des antragstellenden Richters entscheidungsrelevant werden – dies aber nur als eine Art Rechtfertigungsgrund für dienstaufsichtliches Handeln, nicht als primärer Streitgegenstand.

IV. Die Arbeitsweise des Antragstellers

Schulte-Kellinghaus hat es immerhin auf Seite 1 der Süddeutschen Zeitung vom 16. November 2012 geschafft; wenn es dort im Eingangssatz heißt, er könne „schon ein wenig anstrengend sein“, dann wird eine Nuance seines Charakters vielleicht nicht ganz falsch beschrieben. In diesem Sinne polarisiert Schulte-Kellinghaus, wenn es um seine Interpretation der richterlichen Unabhängigkeit und die Art und Weise der Argumentation und des Umgangs auch mit Kollegen geht. Dies ist aber nicht Gegenstand der laufenden Verfahren; ein indirekter Zusammenhang besteht gleichwohl: Schulte-Kellinghaus ist eigensinnig, tut und sagt, was er für richtig hält. Im kollegialen Umgang und erst recht im berufsrichterlichen Alltag. Letzteres ist nicht nur auf ersten Blick die Erfüllung dessen, was der Verfassungsgeber in Art. 97 Abs. 1 GG verlangt: Ein Richter, der seiner Überzeugung von der „richtigen“ Gesetzesauslegung folgt, ohne sich von Determinanten außerhalb des Gesetzes leiten zu lassen.

Irrelevant sind für Schulte-Kellinghaus daher Handlungsparameter, wie sie in Form der „üblichen“ Erledigungszahlen an einem Gericht oder „der Gerichtsbarkeit“ existieren. Erst recht gilt dies für Erwartungen der Gerichtsverwaltung, der regelmäßig egal ist, ob rechtliches Gehör verletzt wird und Beteiligte zu Vergleichen oder Rücknahmen gedrängt werden. Wichtig ist für Präsidenten allein, dass die „Zahlen“ stimmen. Wie sie zustande kommen, interessiert sie regelmäßig nicht.
Dies haben die exekutiven Justizverwaltungen, ohne dass sich irgendeine Legislative im Sinne gegenseitiger Gewaltenkontrolle hierzu je eine ernsthafte Nachfrage formuliert hätte, zudem noch zum allumfassenden System erklärt – einem System namens „Pebb§y“. Dieses Personalbedarfsberechnungssystem unterstellt als eine rationale Grundlage, dass die Zahl der an einem Gericht benötigten Richter nach der Zahl neu eingehender Verfahren bemessen werden könnte. Dieses „System“ ist für jeden Menschen, der nur kurz ein Gericht von innen erlebt hat, eine Absurdität schon deshalb, weil es den Bestand von Verfahren für irrelevant erklärt, der aber natürlich fundamental den Arbeitsalltag bestimmt.

Vor allem aber basiert es auf der irrationalen und wohl auch verfassungswidrigen Annahme, ein Richter werde stets so viele anhängige Verfahren erledigen, wie neue eingehen. Denn andernfalls nähme das System in Kauf, dass ein richterliches Dezernat „vollläuft“. Nur nebenbei sei erwähnt, dass es Pebb§y damit auch zum System erklärt, dass ein Abbau von hohen Verfahrensbeständen nicht gewünscht ist.

Auch dies alles ist natürlich – und mit Recht – nicht handlungsleitend für einen Richter wie Schulte-Kellinghaus. Wer aber so „unabhängig“ ist von nichtgesetzlichen Determinanten, ist im „System Gericht“, wohl nicht anders als in anderen Organisationen, die stets eine gewisse Konformität verlangen, schnell in der Minderheit oder gar Außenseiter. Dabei ist ohne Bedeutung, worauf das Mehrheitsverhalten beruht; hier kommt Verschiedenes in Betracht: Anpassung, um nicht belästigt zu werden – Verinnerlichung von vorgegebenen Prinzipien, weil man sie für richtig hält oder Karriere machen will – unreflektiertes Mitmachen, weil es alle so tun – Angst davor, bei Kollegen schlecht dazustehen – oder speziell in einem Gericht: Verfahren erledigen, um nicht Kollegen zu belasten, die die eigene Arbeit mitmachen müssen, weil man selbst nichts „vom Tisch kriegt“.

Nichts scheint für Schulte-Kellinghaus von Bedeutung zu sein. Dabei wirft ihm nicht einmal Präsidentin Hügel vor, zu wenig Zeit für seinen Beruf aufzuwenden (Stichwort: „13 Uhr am Tennisplatz“). Er wendet pro Fall offensichtlich so viel Zeit auf, dass er in der von ihm zu leistenden und auch tatsächlich geleisteten Arbeitszeit weniger Verfahren zur Entscheidungsreife führt und tatsächlich abschließt als andere Richter des OLG Karlsruhe; und zwar derart viel weniger, dass Präsidentin Hügel meinte, dienstaufsichtlich aktiv werden zu müssen. Die genauen Zahlen und insbesondere die Relation zwischen Schulte-Kellinghaus und dem „Durchschnitt“ sind umstritten, für die abstrakte Frage aber auch nicht ausschlaggebend.

Wichtiger ist, sich zu vergegenwärtigen, warum die Zahl der „Erledigungen“ geringer sind. Abstrakt lassen sich bei einem Richter für niedrige Erledigungen fünf verschiedene Ursachen denken:

  1. Er arbeitet weniger als die von ihm geforderte, sich an der beamtenrechtlichen Arbeitspflicht orientierenden Zeit.
  2. Er ist krankheitsbedingt (körperlich/psychisch) in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt.
  3. Er ist juristisch-fachlich überfordert.
  4. Er ist zwar juristisch-fachlich kompetent genug für den „Durchschnitt“, aber „umständlich“ im Sinne von entscheidungsschwach (im negativen Sinne „zu gründlich“), ihm fehlt das durchschnittliche „Judiz“ sowie die für das „durchschnittliche“ Arbeits- und Erledigungspensum nötige Auffassungsgabe.
  5. Er nimmt sich mehr Zeit pro Fall als der „durchschnittliche“ Kollege, indem er genauer als dieser liest, was vorgetragen wird und sich intensiver mit Rechts- und auch Tatsachenfragen auseinandersetzt, was mehr primäre Arbeitszeit pro Fall verschlingt und sekundär zu einer Verfahrensverlängerung durch richterliche Hinweise (§ 139 ZPO) mit Stellungnahmefristen oder Beweiserhebungen führt (im positiven Sinne „gründlich“). Zu dieser Kategorie gehört auch, Urteile ausführlich und fundiert zu begründen, was per se mehr Zeit beansprucht, die dann für die Bearbeitung anderer Verfahren nicht zur Verfügung steht.
    Dies bedeutet zugleich eine Absage an folgende drei Handlungsweisen, mit denen die statistische Erledigungszahl gern gesteigert wird:

    1. Man legt unter mehreren möglichen stets derjenigen Rechtsauffassung seiner Entscheidung zugrunde, die eine Beweisaufnahme vermeidet.
    2. Für Verfahren mit Beibringungsgrundsatz ergibt sich zudem die beliebte Option, potentiell verfahrensverzögernden Vortrag für unsubstantiiert zu erklären und ihm damit die Entscheidungserheblichkeit zu nehmen. Für Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz (Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte) lässt sich diese Methode, wenn auch nichts ganz so effektiv, dadurch anwenden, dass man Grenzen der Amtsermittlungspflicht behauptet und als erreicht deklariert.
    3. Alternativ und noch radikaler bleibt der Weg, Vortrag in den Tatbestand aufzunehmen, dann aber in den Entscheidungsgründen nicht zu beachten. Dies ist vor der restriktiven verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Gehörsverletzung unproblematisch; denn die Erwähnung im Tatbestand widerlegt einen etwaigen Vorwurf, Vortrag nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Handelt es sich um entscheidungsrelevante Vortrag, ergibt sich „nur“ eine einfach-rechtliche Unrichtigkeit, die man vor einem Verfassungsgericht nicht rügen kann (von dem seltenen Sonderfall der Willkürentscheidung abgesehen).
    4. Man übt Druck auf Beteiligte aus mit dem Ziel, einen Vergleich zu schließen oder eine Klage zurückzunehmen.

Die ersten beiden Gründe treffen von vornherein bei Schulte-Kellinghaus nicht zu und werden auch von Hügel nicht behauptet. Wer die Zahl der von ihm in Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidungen zur Kenntnis nimmt und auch nur eine fachliche Diskussion mit ihm geführt hat, kann Nr. 3 ohne Weiteres ausschließen.

Letztlich kommen somit für den Richter am OLG Schulte-Kellinghaus und seine kleinere Erledigungsquote nur die beiden letztgenannten Gründe in Betracht. Welcher zutrifft, vermag ich nicht zu beurteilen; wobei seine veröffentlichten Urteile allerdings ein klares Indiz für positive Gründlichkeit darstellen. Festzuhalten ist, dass er mehr Arbeitszeit pro Verfahren als andere Richter des OLG Karlsruhe aufwendet. Ob wegen mangelnder Auffassungsgabe, schwachem Judiz oder weil er sich im positiven Sinne intensiv(er) jedem einzelnen Fall widmet, ist dann, wie zu zeigen sein wird, für die (rechtliche) Bewertung des präsidialen Vorgehens gegen ihn irrelevant.

V. Die drei streitgegenständlichen Maßnahmen der Dienstaufsicht

1. Die weithin unbeachtete, aber wichtige Vorgeschichte

In einem Beitrag der Zeitschrift Betrifft JUSTIZ (Nr. 113 vom März 2013) hat Annemarie Schwintuchowski, frühere hessische Finanzrichterin und zugleich als Beistand von Schulte-Kellinghaus im Verfahren vor dem DGH aufgetreten, ein Gespräch referiert, das Präsidentin Hügel vor dessen Senatswechsel mit Schulte-Kellinghaus und seinem früheren Senatsvorsitzenden geführt hat. Sie schildert es wie folgt (R bezeichnet Schulte-Kellinghaus):

R war in der Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.03.2011 dem Senat A beim OLG Karlsruhe zugewiesen. Seit dem 01.04.2011 ist er Mitglied im Senat B beim OLG Karlsruhe.

Am 30.04.2010, also 11 Monate vor dem Senatswechsel, fand ein ausführliches Gespräch zwischen der Präsidentin des OLG Karlsruhe, dem damaligen Vorsitzenden Richter des Senates A sowie R statt. Die sich aus den gerichtsinternen Statistiken ergebenden Zuweisungs-, Erledigungs- und Bestandszahlen des Dezernates von R wurden thematisiert. Das Gespräch fand in einer freundlichen Atmosphäre statt. Die Dezernatserledigungszahlen wurden nicht beanstandet. Überlegungen zur dienstrechtlichen Relevanz der erörterten Zahlen wurden nicht angestellt.

Die Erklärungen des damaligen Senatsvorsitzenden zu den mehr als zwei Jahre anhängigen Berufungsverfahren im Dezernat von R mit Stichtag 31.12.2010 führten zu keiner Nachfrage seitens der OLG-Präsidentin.

Den Senatswechsel von R zum 01.04.2011 nahmen weder die OLG-Präsidentin noch das Präsidium zum Anlass, Bestand und/oder Alter der im Dezernat von R im Senat A zurückbleibenden Fälle zu thematisieren oder als dienstaufsichtsrechtlich relevant einzustufen. Bis zu jenem 18.10.2011 sprach die OLG-Präsidentin den R auch nicht zu irgendeinem anderen Zeitpunkt deswegen an.

Beim OLG Karlsruhe werden wie bei jedem anderen OLG zahlreiche Statistiken geführt, die durch die zwischenzeitlich elektronisch erfolgende permanente Erfassung praktisch jederzeit den Zugriff und die maschinelle Auswertung dieser Zahlen unter allen nur denkbaren Gesichtspunkten ermöglichen. Diese Unterlagen standen der OLG-Präsidentin zur Verfügung und sie kannte sie auch, wie sich aus ihrem Schreiben an den Rechtsanwalt des R vom 21.03.2012 wegen des Vorganges „Vorhalt und Ermahnung“ ergibt.

In den von R verantwortlich bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten gab es in den vergangenen Jahren keinerlei Dienstaufsichtsbeschwerden etwa wegen verzögerter Bearbeitung oder unzureichender Verfahrensförderung.

Welche rechtliche Bedeutung diesem Gespräch zukommt, wird noch zu beurteilen sein. Zu konstatieren ist aber, dass Präsidentin Hügel in Kenntnis des Entscheidungsverhaltens von Schulte-Kellinghaus und der daraus resultierenden Zahlen keinen Grund sah, sich ihm gegenüber kritisch zu äußern oder gar dienstaufsichtlich tätig zu werden.

2. Frau Präsidentin ändert ihre Auffassung

Eineinhalb Jahre später bzw. etwa sechs Monate nach dem Dezernatswechsel kam es dann aber offenbar zu seinem Sinneswandel der Präsidentin. Denn sie unternahm zweierlei Schritte: Am 8. Juni 2011 ordnete sie eine Prüfung des Dezernats von Schulte-Kellinghaus an, da nach Mitteilung des zwischenzeitlich neuen Vorsitzenden des früheren Senats des Antragstellers bei seinem Ausscheiden aus diesem Zivilsenat zum 1.4.2011 „eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren vorhanden gewesen“ sei.

Die Prüfung des Dezernats mündete in einen Vermerk der OLG-Präsidentin Hügel vom 18. Oktober 2011, der Tatsachenfeststellungen und Wertungen enthält. Zum einen wird die Anzahl der in den Jahre 2008 bis 2010 aus dem Dezernat Schulte-Kellinghaus erledigten Verfahren benannt und behauptet, dass dies „etwa 68 % der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren“ entspräche. Festgestellt wird, dass „seine Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet“ habe. „Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts Karlsruhe und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.“

Der Vermerk schließt mit der Absichtsbekundung, „dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gem. § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.“

Unter dem 26. Januar 2012 erfolgte sodann der formale Vorhalt sowie die Ermahnung: Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BVerwG (Beschluss v. 21. September 1982 – 2 B 12.82) führte die Präsidentin aus, dass der von einem Richter geschuldete Einsatz nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen sei. Dieses Durchschnittspensum unterschreite Schulte-Kellinghaus „seit Jahren ganz erheblich“. Das Erledigungspensum liege „jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche“. Im Jahr 2011 habe er sogar weniger Verfahren erledigt, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspreche.

Somit sieht sich Schulte-Kellinghaus sich dreierlei Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber:

  1. Der Anordnung einer Sonderprüfung seines Dezernats, die im Juni 2011 durch den Vizepräsidenten des OLG Karlsruhe vorgenommen wurde.
  2. Einem vorbereitenden „Vermerk“ vom 18. Oktober 2011, der ihm seitens der Präsidentin zwecks Anhörung ausgehändigt wurde, sowie
  3. einem formalen Vorhalt/Ermahnung der ordnungswidrigen Ausführung der Amtsgeschäfte vom 26. Januar 2012.

Diese machte er zum Gegenstand dreier Prüfverfahren, die vor dem Dienstgericht bei dem LG Karlsruhe geführt wurden und zu drei Urteilen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2012 führten.

VI. Die erstinstanzlichen Entscheidungen

Die Urteile des Dienstgerichts vom 4. Dezember 2012 (RDG 5/12, RDG 6/12 und RDG 7/12) sind fast Rechtsgeschichte und werden durch die der zweiten Tatsacheninstanz ersetzt werden. Es ist zumindest zu erwarten, dass der DGH auch in der Auseinandersetzung mit den Tatsachen gründlicher sein wird. Daher lohnt es sich an dieser Stelle nicht vertieft auf die erstinstanzlichen Entscheidungen einzugehen. Nicht unerwähnt bleiben soll aber Folgendes:

Wer die erstinstanzlichen mündlichen Verhandlungen besucht hat, konnte sich des Eindrucks eines gewissen Desinteresses der drei beteiligten Richter, VRiVG Bitzer als Vorsitzendem, RA Dr. Bühler und VRiLG Weber, nicht erwehren. Insbesondere der sich nahezu allein äußernde Vorsitzende schien klar positioniert, als er bald nach Beginn der Verhandlung klar machte, dass es ja zwei „Hilferufe“ von Vorsitzenden gegeben habe wegen der Erledigungszahlen von Schulte-Kellinghaus. Vor allem aber verwunderte die zur Schau getragene Nicht-Beteiligung des beisitzenden Rechtsanwalts, von dem man doch angesichts seiner besonderen Stellung in diesem Dienstgericht eher Engagement erwartet hätte.

Bestätigt wurde die unzureichende Befassung der Richter mit ihrer Aufgabe, als die Urteilszustellung erfolgte. Denn die Rechtsmittelbelehrungen waren offensichtlich fehlerhaft: Alle drei Urteile verwiesen auf einen Antrag auf Zulassung der Berufung als statthaftes Rechtsmittel, verbunden mit dem Hinweis auf den Vertretungszwang gem. § 67 Abs. 1 VwGO. Basis war wohl ein juristischer Kurzschluss aus § 79 Abs. 1 LRiStAG, wonach für das Prüfverfahren die Vorschriften der VwGO entsprechend gelten. Dies verleitete allzu schnell zum Blick auf den dem Vorsitzenden als Verwaltungsrichter wohlvertrauten § 124 Abs. 1 VwGO. Freilich ist das Gerichtsverfassungsrecht der Richterdienstgerichtbarkeit wegen seines speziellen Charakters von Besonderheiten geprägt; so ist in §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG bundesrechtlich zwingend die Revision zum Dienstgericht des Bundes eröffnet. Würde man in entsprechender Anwendung der VwGO nun die Berufung von einer Zulassung abhängig machen, könnte dies im Falle der Ablehnung der Zulassung den Revisionszugang abschneiden.

Insofern zeigte sich das Dienstgericht ebenso traditionsbewusst wie beratungsresistent. Es hatte nämlich in seinem Urteil vom 23. April 1998 – RDG 8/95 – (mindestens) schon einmal mitgeteilt, die Zulässigkeit der Berufung zum DGH sei von einer Zulassung abhängig; der DGH schloss sich dem im Beschluss vom 10. März 1999 – DGH 2/98 – an und wies den Zulassungsantrag an unbegründet zurück. Freilich fand dies nicht die Billigung des Dienstgerichts des Bundes, das im Urteil vom 29. März 2000 – RiZ (R) 4/99 – (BGHZ 144, 123) ausführte, dass der notwendig zweistufige Aufbau der Dienstgerichtsbarkeit auch in Baden-Württemberg, der zwei Tatsacheninstanzen ohne Sprungrevision vorsieht, „zwingend ein Berufungsurteil des Dienstgerichtshofs in Prüfungsverfahren“ voraussetze; die „Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124a VwGO n.F.“ sei „damit unvereinbar“.

Zwölf Jahre später war das beim Karlsruher Dienstgericht für Richter wieder vergessen oder gar nicht erst zur Kenntnis genommen worden. Dies wirft ein erhellendes Licht auf das Amtsethos der Richter, die sich offenbar gar nicht erst darum gekümmert haben, in welcher Art Rechtsschutzsystem sie tätig werden sollen. Kann man bei den Berufsrichtern noch von einer gewissen Betriebsblindheit ausgehen („das wird schon so sein wie immer bei uns“), wäre es doch erste Richterpflicht des rechtsanwaltlichen Beisitzers Dr. Bühler gewesen, sich zu vergewissern, was das Amt so mit sich bringt. Aber auch dazu reichte es offensichtlich nicht. Dies bestätigt die Zweifel an der Sinnhaftigkeit des anwaltlichen Beisitzers in Dienstgerichten, wie sie von Anfang an formuliert worden waren.

Die Frage, ob angesichts des Offensichtlichen vielleicht ein Versehen vorgelegen hat, beantwortete das Dienstgericht selbst: Auf den Antrag auf Urteilsberichtigung teilte der Vorsitzende des Dienstgerichts unter dem 22. Januar 2013 formlos mit, dass die Kammer sich bewusst für die (fehlerhafte) Rechtsmittelbelehrung entschieden habe. Sie weiche zwar von der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ab, allerdings sei diese Rechtsprechung allen drei Richtern nicht bekannt gewesen.

Ich bin überzeugt: Ein solcher Fauxpas wäre einem Richter Schulte-Kellinghaus nicht passiert. Denn er hätte seine Arbeitszeit auch damit verbracht, sich das seiner Tätigkeit zugrunde liegenden Gerichtsverfassungsrecht zu vergegenwärtigen und zu verstehen. In dieser Zeit wären für ihn natürlich keine anderen Erledigungen gelungen, die den Richtern Bitzer und Weber möglich waren, weil sie sich diese Zeit zum Prüfen und Nachdenken im dienstgerichtlichen Verfahren sparten. Hier zeigt sich exemplarisch genau die Problematik, die der Durchschnittlichkeitsbetrachtung von Erledigungszahlen oder deren Berücksichtigung überhaupt innewohnt: Sie lebt von der Fiktion der Vergleichbarkeit von Äpfeln und Birnen und missachtet Qualitätskriterien zumindest in der Weise, dass Zeitverbrauch zur Qualitätserzeugung und -sicherung systematisch unbeachtet bleibt.

Im zweiten Teil: Welchen zentralen Fragen zum Erhalt der richterlichen Unabhängigkeit wird sich der DGH am 17. April 2015 widmen müssen?

Dr. iur. utr. Carsten Schütz ist Direktor des Sozialgerichts Fulda. Der Beitrag gibt ausschließlich seine persönliche Auffassung wieder.

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  1. […] Monats­rück­blicks möchte ich dies­mal nur auf zwei Arti­kel im De legi­bus Blog (Teil 1 und Teil 2) auf­merk­sam machen. Der Direk­tor des Sozi­al­ge­richts Fulda, Dr. Cars­ten […]

    Pingback von Fundstück(e) April 2015 – „Erledigungsdruck“ und richterliche Entscheidungsfindung | zpoblog.de — 30. April 2015 @ 09:10

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