De legibus-Blog

28. August 2014

Fall Mollath: Zum Freispruch verurteilt

Oliver García

Gustl Mollath ist freigesprochen worden. Gleich dreifach. Er ist freigesprochen worden vom Vorwurf, er habe am 12. August 2001 seine damalige Frau geschlagen, getreten und gewürgt, vom Vorwurf, er habe sie am 31. Mai 2002 geschlagen, gewürgt und eingesperrt sowie vom Vorwurf, er habe in der Silvesternacht 2004 und den Wochen darauf Autoreifen und -fenster beschädigt.

Diese drei Freisprüche sind aber nicht ganz gleichwertig. Nur die beiden letzten sind echt. Der erste ist ein „unechter Freispruch“. Während bei den Anklagepunkten 2 und 3 das Landgericht Regensburg nicht zu der Überzeugung gelangte, daß Mollath die Taten begangen hatte, stellte es bei dem ersten Anklagevorwurf fest: Mollath ist überführt, vorsätzlich und rechtswidrig eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Die SPIEGEL-Reporterin Beate Lakotta, die den Fall seit Ende 2012 kommentiert und sich dabei stets fest der Position verschrieben hat, es gäbe keinen Justizirrtum Mollath, durfte deshalb im letzten SPIEGEL triumphierend schreiben: „Mollath war ein Pleitier und gewalttätig“, ein „prügelnder Ehemann“, „der seine Frau trat, biss und würgte, womöglich im Wahn“.

Daß Mollath im ersten, dem schwersten Anklagepunkt trotzdem freigesprochen wurde, beruhte lediglich auf der Annahme des Gerichts, in dubio pro reo sei davon auszugehen, daß er diese Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hatte. An dieser Stelle mußte die Vorsitzende Richterin Elke Escher in ihrer mündlichen Urteilsbegründung selbst erst einmal stutzen (Wortprotokoll, Seite 28): „pro reo“ – ist diese Variante tatsächlich günstiger für Mollath? Die Rehabilitierung, die Mollath in diesem Verfahren erklärtermaßen anstrebte, war die Klärung, daß er die Taten nicht begangen hatte und daß eine psychische Störung bei ihm nie vorlag. War es bereits ein Schlag für ihn, als Oberstaatsanwalt Wolfhard Meindl in seinem Plädoyer ihn in allen drei Anklagepunkten für überführt hielt (dafür aber immerhin seine Schuldfähigkeit bejahte), so ging das Gericht noch darüber hinaus, indem es (im ersten Anklagepunkt) dieser Einschätzung folgte und Mollath wie einen schuldunfähigen „Wahn“-sinnigen behandelte.

Methodisch ist das Gericht natürlich richtig vorgegangen: Unabhängigkeit von dem individuellen Rehabilitierungsinteresse Mollaths ist auch ein „unechter Freispruch“ günstiger als eine Verurteilung. Die Unsicherheit kam dadurch herein, daß wegen des Verschlechterungsverbots des § 373 Abs. 2 StPO eine Verurteilung zu einer Strafe hier nicht möglich war, sondern nur ein Schuldspruch ohne Strafausspruch (siehe dazu den letzten Beitrag, „Fall Mollath: Alles verloren“). Und auch wenn ein solcher Freispruch milder ist als ein Schuldspruch, zeigt sich im Fall Mollath die Ambivalenz, die sowohl der Wohltat des Zweifelssatzes als auch der Humanität, daß Schuldunfähige nicht bestraft werden, anhaftet: Neben dem Unwerturteil, das die staatliche Autorität über die Tat spricht, hängt sie dem Rechtsbrecher auch noch ein Etikett der Unverantwortlichkeit an, das sozial sogar stigmatisierender sein kann.

Diese Ambivalenz soll in diesem Beitrag das Thema sein. Die prozessuale Besonderheit, die das Gericht mit seinem „in-dubio“-Urteil auslöste, besteht darin, daß nach bislang herrschender Meinung dieses Urteil vom Angeklagten nicht mit der Revision angegriffen werden kann, anders als ein Urteil, mit dem das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt wäre. Nach dieser Meinung stellt ein Freispruch für den Angeklagten schlechthin keine Beschwer dar. Dies gelte auch dann, wenn der Freispruch auf der Annahme von Schuldunfähigkeit beruht (BGH, Beschluß vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61; Beschluß vom 22. Oktober 1998 – 3 StR 331/98; Beschluß vom 9. Mai 2012 – 4 StR 649/11). Zwar geht diese herrschende Meinung vom Ausgangspunkt aus, daß für den Angeklagten eine Beschwer vorliege, wenn durch das Urteil „seine rechtlichen Interessen nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt werden“ (BGH, Beschluß vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61; materieller Beschwerbegriff), gleichwohl zieht sie sich auf eine formalistische Betrachtungsweise zurück, indem sie nur auf den Tenor achten und der Urteilsbegründung für die Frage der Anfechtbarkeit keine Bedeutung beimessen will.

Das war nicht immer so. Im Urteil vom 18.01.1955 – 5 StR 499/54 – hatte der BGH die Frage, ob bei Annahme von Schuldunfähigkeit nicht eine Ausnahme zu machen sei, ausdrücklich offen gelassen („Jedenfalls liegt, wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, keine Beschwer darin, daß er nach den Urteilsgründen nur als nicht überführt angesehen worden ist.“). Auch der Gesetzgeber scheint anderer Meinung zu sein als die heutige Praxis der Gerichte: Der BGH bemerkte nicht, daß seine 1961 einsetzende Beschwer-Rechtsprechung mit der Änderung von § 358 Abs. 2 StPO zum 20. Juli 2007 obsolet geworden sein könnte. Mit der Einfügung eines neuen Satzes 2 durchkreuzte der Gesetzgeber jedenfalls die bisherige Beschwer-Logik. In Fällen, in denen ein Freispruch mit einer Unterbringung kombiniert wurde (wie im Fall Mollath im Jahr 2006), entschied bis dahin nämlich der BGH etwa so: „Soweit der Angeklagte aufgrund fehlerhafter Annahme nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit im Fall 2 freigesprochen worden ist, ist er nicht beschwert. Der Maßregelausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.“ (Beschluß vom 22. Oktober 1998 – 3 StR 331/98). Hätte er diese Betrachtung aufrechterhalten, würde § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO bis heute leerlaufen, denn der Freispruch käme bei einer Revision des Angeklagten in diesen Fällen gar nicht zulässig in das Revisionsverfahren, könnte nicht aufgehoben werden und es könnte nie zu der gesetzlich nun zulässigen reformatio in peius kommen. Der Gesetzgeber hat sich also jedenfalls hier stillschweigend gegen eine Beschwer-Betrachtung und für eine Rechtsfolgenlösung (Kognitionsbefugnis in der neuen Hauptverhandlung) entschieden.

Wie dem auch sei, gegenüber solchen formalistischen Betrachtungsweisen kommt es ohnehin mehr auf eine inhaltliche, materiell-rechtliche Bewertung an. Es mutet schon seltsam an, daß zwei staatliche Beurteilungen, die bereits jede für sich mit einer sozialen Herabsetzung verbunden sind (siehe nur das obige Lakotta-Zitat), gerade durch ihre Kombination eine Beeinträchtigung rechtlicher Interessen und damit eine Rechtsschutzmöglichkeit ausschließen sollen. Die Rechtsprechungsmeinung in dieser Frage ist aber nicht nur irritierend, sondern stellt auch einen Fremdkörper in der Landschaft der heutigen Grundrechtsdogmatik dar.

Daß die in einem freisprechende Strafurteil enthaltene Feststellung, der Angeklagte habe einen Vergehens- oder Verbrechenstatbestand verwirklicht, keine Beschwer begründe, ist eine Vorstellung, die aus Zeiten datiert, als die Grundrechtssensibilität noch, sagen wir, „grobmotorisch“ ausgeprägt war. Es gab Mitte des letzten Jahrhunderts noch Konzepte wie „besondere Gewaltverhältnisse“ und die Frage, ob nur Verwaltungsakte vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar sind oder auch andere beeinträchtigende staatliche Entscheidungen, gar schlicht-hoheitliche, war aufregend neu. Heute ist es eine Selbstverständlichkeit, daß Regierungswarnungen gegen Sekten (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 – 7 C 2.87; BVerfG, Beschluß vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91) und Discos (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 31. August 1984 – 20 B 1361/84) anfechtbar sind, ebenso wie eine herabsetzende Kritik an einem Wissenschaftler durch die Bundeszentrale für politische Bildung (BVerfG, Beschluß vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06). Daß einerseits solche schlichten staatlichen Unwerturteile als individuelle Rechtsbeeinträchtigung anerkannt sind, andererseits aber ausführlich begründete, negative Aussagen über eine Person, die auf der Grundlage einer mündlichen Strafverhandlung – also dem mit allen Förmlichkeiten und vielleicht mit der größten Legitimität und Richtigkeitsgewähr ausgestatteten Verfahren, das das Recht kennt – getroffen werden, keine solchen Rechtsbeeinträchtigungen sein sollen, ist aus grundrechtlicher Perspektive unverständlich.

Naheliegend also die Frage: Was sagt das BVerfG zur Beschwer-Rechtsprechung der Strafgerichte? Das BVerfG hat sich bereits früh von der Strafrechtsprechung insoweit abgegrenzt, als es anerkennt, daß eine Verfassungsbeschwerde auch gegen ein freisprechendes Urteil zulässig sein kann (Beschlüsse vom 8. Oktober 1956 – 1 BvR 205/56; vom 14. April 1970 – 1 BvR 33/68). In seiner Entscheidung vom 14. April 1970 führte das BVerfG aus:

Gegen einen Freispruch im Strafverfahren ist eine Verfassungsbeschwerde des Angeklagten nicht schlechthin ausgeschlossen; denn das freisprechende Urteil kann durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzen (BVerfGE 6, 7 [9]). Ausführungen in den Gründen eines freisprechenden Urteils werden jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen können. In aller Regel muß es bei dem Grundsatz bleiben, daß eine Beschwer sich nur aus dem Entscheidungstenor ergeben kann; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen auf Grund des festgestellten Sachverhalts eintreten. In einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe kann nur dann eine Grundrechtsverletzung erblickt werden, wenn sie – für sich genommen – den Angeklagten so belasten, daß eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird. Das ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende oder für ihn „unbequeme“ Ausführungen enthalten oder Mängel aufweisen, die vielleicht in einem Revisionsverfahren mit Erfolg gerügt werden könnten.

Eine auf die Art der Begründung eines Freispruchs gestützte Verfassungsbeschwerde kann also zulässig sein – begründet war sie bislang noch nie. Das BVerfG hatte bislang wenig Gelegenheit zu klären, wann eine „nicht zumutbare Beeinträchtigung“ vorliegt. In den beiden genannten Fällen hatte der Beschwerdeführer angestrebt, nicht nur mangels Tatnachweis freigesprochen zu werden, sondern wegen erwiesener Unschuld. Das waren anspruchsvolle Ziele, für die das Strafverfahren nun wirklich nicht ausgelegt ist und die weit weg sind von dem hier interessierenden Fall, daß ein Gericht – möglicherweise objektiv-rechtlich fehlerhaft – den Angeklagten zum Täter einer Straftat erklärt. Ein dritter Fall einer erfolglosen Verfassungsbeschwerde (Beschluß vom 21. April 2004 – 2 BvR 581/04) kam dieser Konstellation am nächsten, denn dort beruhte der Freispruch auf dem Zugutehalten eines Irrtums, den das Gericht als vorsatzausschließend gewertet hatte. Interessant war hier, daß das BVerfG erstmals auf ein „Rehabilitierungsinteresse“ abstellte.

Aus diesem Stand der BVerfG-Rechtsprechung folgt jedenfalls, daß die Annahme der Strafgerichte, eine Revision gegen einen Freispruch sei ausnahmslos unzulässig, verfassungsrechtlich unhaltbar ist. Die Grundrechte gehören, ebenso wie die Normen des prozessualen und materiellen Strafrechts, zum revisiblen Recht im Sinne von § 337 StPO. Wenn das BVerfG in ständiger Rechtsprechung – möglicherweise sogar mit bindender Wirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG – entscheidet, daß ein freisprechendes Urteil eine Grundrechtsverletzung bewirken kann, dann können die Revisionsgerichte – denen als Fachgerichte nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sogar primär die Aufgabe obliegt, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02) – dahinter nicht zurückbleiben. Jedenfalls in dem Maße, in dem eine Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, ist immer auch eine Revision zulässig.

Damit ist noch nichts darüber gesagt, welcher Prüfungsmaßstab für eine solche Revision gilt. Da bisher keine Freispruch-Verfassungsbeschwerde erfolgreich war und das BVerfG nur negativ abgrenzte, ohne klare Kriterien dafür zu nennen, wann in der Begründung eines Freispruchs eine Grundrechtsverletzung liegen kann, wird man bei den Revisionsgerichten sicherlich keine große Freudigkeit antreffen, das bisherige Dogma von der Unanfechtbarkeit von Freisprüchen auf breiter Front zu durchbrechen. Wenn, wie argumentiert, die Prüfpflichten der Revisionsgerichte denen des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, dann findet jedenfalls keine reguläre Revision statt. Die „Eintrittskarte“ Verfassungsrecht bietet dann nur den Zugang zu einer strikt auf spezifisches Verfassungsrecht beschränkten Rechtsprüfung durch das Revisionsgericht.

Für die Lösung des angesprochenen Wertungswiderspruchs, daß einerseits schlichte kritische Äußerungen staatlicherseits als Grundrechtseingriffe anerkannt sind und andererseits die gerichtliche Zuschreibung einer Straftat keine Beschwer darstellen soll, ist mit einer solch beschränkten Rechtsprüfung nur wenig gewonnen. Es würde dabei bleiben, daß der als schuldunfähig behandelte Angeklagte sich auch dann gefallen lassen muß, vom Gericht zum Straftäter erklärt zu werden, wenn das Gericht zu diesem Urteil (einfach-rechtlich) rechtswidrig gekommen ist (sei es mit Verfahrensfehlern oder der falschen Anwendung des materiellen Strafrechts) und diese Rechtsfehler nicht die Schwelle des spezifischen Verfassungsrechts erreichen.

Der Schlüssel dafür, die genannten Grundrechtserwägungen auch in diesem prozessualen toten Winkel zur Geltung zu bringen, scheint mir die Rechtsprechungslinie des BVerfG zu erledigten strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen zu sein. Bis Ende der 90er Jahre hatte das BVerfG noch die Rechtsprechung der Strafgerichte gebilligt, Beschwerden gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen als grundsätzlich unzulässig anzusehen, wenn die Durchsuchung bereits abgeschlossen war („prozessuale Überholung“; BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1978 – 2 BvR 1055/76BVerfGE 49, 329). Es brauchte noch ein paar Jahrzehnte, bis die Sensibilität für die Bedeutung der Grundrechte im Strafverfahren so geschärft war, daß diese Erledigungsdogmatik ihrerseits „erledigt“ war, was mit dem Grundsatzbeschluß des BVerfG vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a. – (BVerfGE 96, 27) eintraf. Das BVerfG wies darauf hin, daß Art. 19 Abs. 4 GG zwar keinen Anspruch auf eine zweite Instanz gewähre, daß es aber eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleiste, wenn das Prozeßrecht eine weitere Instanz eröffnet. Bei der Auslegung des Prozessrechts hinsichtlich der Frage, ob ein Rechtsschutzinteresse (=Beschwer) besteht, müssen die Gerichte der Bedeutung der Grundrechte Rechnung tragen. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in sein Grundrecht (hier: Art. 13 GG) durch ein Rechtsmittel klären zu lassen, müsse nicht ausnahmsweise, sondern grundsätzlich anerkannt werden. Diese neue Rechtsprechung wurde vom BVerfG in der Folge weiter ausgebaut, indem die Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse im Interesse des Grundrechtsschutzes immer weiter gesenkt wurden (BVerfG, Beschluß vom 5. Dezember 2001 – 2 BvR 527/99BVerfGE 104, 220; Beschluß vom 14. Dezember 2004 – 2 BvR 1451/04BVerfGK 4, 287).

Nun ist diese Rechtsprechung zwar auf Ermittlungsmaßnahmen wie Untersuchungshaft, Wohnungsdurchsuchungen und Telekommunikationsüberwachungen zugeschnitten, doch es ist nicht ersichtlich, warum ihr Grundgedanke nicht auch auf den Grundrechtseingriff zutreffen sollte, der in der gerichtlichen Feststellung der Täterschaft des Angeklagten, verbunden mit der Feststellung, er sei strafrechtlich „unverantwortlich“, liegt. Allein zu letzterem schreibt der ehemalige BGH-Richter Jürgen Kuckein (Zur Beschwer des Angeklagten bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit, in Gedächtnisschrift für Rolf Keller, 2003, S. 137, 143) zutreffend:

Die einen Freispruch tragende Feststellung des Gerichts, der Angeklagte sei „unzurechnungsfähig“ gewesen – oder dies sei nicht auszuschließen – ist eine solche unzumutbare Beeinträchtigung seiner durch Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde und Entfaltungsfreiheit. Denn wenn dem Angeklagten mit der Feststellung – oder dem Fürmöglichhalten – seiner „Zurechnungsunfähigkeit“ der Besitz seines Persönlichkeitswertes „Zurechnungsfähigkeit“ (=Verantwortlichkeit), wenn auch nur für den Zeitpunkt der Tat, (richterlich) abgesprochen wird, so wird der Wesenskern seiner Persönlichkeit tangiert. Der Angeklagte trägt damit das Stigma des „Geisteskranken“, das er – ohne Anfechtungsmöglichkeit – nicht hinnehmen muß.

Kuckein plädiert in seinem Beitrag dafür, daß auch nach dem herrschenden „materiellen Beschwerbegriff“ (siehe oben) eine Beschwer durch einen solchen Freispruch vorliege und stützt sich neben dem Grundrechtsargument auch auf die rein praktische Konsequenz eines solchen Freispruchs. Dieser wird nämlich – und dies gilt auch im Fall Mollath – in das Bundeszentralregister eingetragen. Die einschlägige Vorschrift des § 11 Abs. 1 BZRG lautet, gekürzt um die für den Fall Mollath nicht einschlägigen Regelungsvarianten:

In das Register sind einzutragen […] gerichtliche Entscheidungen […], durch die ein Strafverfahren wegen […] nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit […] ohne Verurteilung abgeschlossen wird, […] sofern die Entscheidung […] auf Grund des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen ergangen ist und das Gutachten bei der Entscheidung nicht älter als fünf Jahre ist.

Diese Eintragung wird für Führungszeugnisse zur Vorlage bei Behörden (§ 32 Abs. 3 Nr. 3 BZRG) und für Behördenauskünfte (§ 41 BZRG) verwendet. Sie wird nach zehn oder 20 Jahren aus dem Register entfernt (§ 24 Abs. 3 BZRG), wenn sie nicht ausnahmsweise aufgrund einer Ermessensentscheidung des Generalbundesanwalts nach Anhörung eines „erfahrenen medizinischen Sachverständigen“ vorher entfernt wird (§ 25 BZRG). Das Argument, daß jedenfalls der Registereintrag eine Beschwer bewirke, die den Freispruch anfechtbar mache, ist vom OLG Frankfurt ernst genommen worden. In einem von ihm entschiedenen Fall (Beschluß vom 11. Mai 2010 – 3 Ws 412/10) hat es diesen Gesichtspunkt deshalb nicht durchgreifen lassen, weil der Angeklagt in erster Linie wegen nicht geführten Tatnachweises freigesprochen wurde und nur hilfsweise wegen Schuldunfähigkeit. In einem solchen Fall gibt es auch keinen Registereintrag.

Weniger beeindruckt zeigte sich hingegen die Bundesregierung von Kuckeins Argumentation: Auf eine parlamentarische Anfrage von Wolfgang Nešković und anderen Mitgliedern der Fraktion der Linken hin erklärte sie im Jahr 2008, die bisherige Beschwer-Rechtsprechung sei völlig in Ordnung, ja sogar zwingend, damit die Ziele der Strafrechtspflege nicht „gefährdet“ würden. Außerdem sei ja diese Rechtsprechung vom BVerfG gebilligt. Während es für die Qualität dieser Antwort der Bundesregierung schon nichts Gutes verhieß, daß sie eingangs zu Art. 19 Abs. 4 GG das genaue Gegenteil dessen behauptete, was das BVerfG in seiner oben zitierten Rechtsprechung entschieden hat, zeichnete sich die Antwort vor allem dadurch aus, daß sie an dem von Kuckeis und den parlamentarischen Fragestellern thematisierten Problem vorbei ging. „Einen Anspruch darauf, aus einem gewünschten Grunde freigesprochen zu werden, gibt es nicht.“ klingt knackig, würde aber den Fall betreffen, daß ein wegen Nichterweislichkeit der Tat Freigesprochener sich Illusionen macht, er müßte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden. Im hier diskutierten Fall geht es hingegen darum, daß das Gericht positiv die Täterschaft des Angeklagten festgestellt hat und der Angeklagte mit der Revision geltend machen möchte, daß das Gericht hierbei einen Rechtsverstoß materiell- oder verfahrensrechtlicher Art begangen hat. Und daß ihm diese Möglichkeit ausgerechnet mit dem Argument abgeschnitten wird, er müßte den etwaigen Rechtsverstoß dulden, da ihn ja das Gericht außerdem noch für (möglicherweise) nicht zurechnungsfähig erklärt habe. Es geht hier nicht um einen Leistungsanspruch auf ein „Mehr“, sondern um einen Abwehranspruch, nicht auf rechtswidrigem Wege (auf diese Prüfung ist ja die Revision gerichtet) eine staatliche Täterschafts- und/oder Unverantwortlichkeitszuschreibung zu erhalten.

So sehr es verfassungsrechtlich richtig wäre, das Dogma von der Unanfechtbarkeit eines auf (tatsächlicher oder unterstellter) Schuldunfähigkeit beruhenden Freispruchs aufzugeben, ist es unwahrscheinlich, daß der BGH diese Entscheidung treffen wird. Der für Mollaths Revision zuständige 1. Strafsenat könnte dies nicht einmal ohne weiteres, wenn er es wollte. Da alle Senate in der Vergangenheit die Unanfechtbarkeit angenommen haben, wäre eine Änderung dieser Rechtsprechung nur durch den Großen Senat für Strafsachen möglich (§ 132 Abs. 2 GVG), sofern sie nicht von allen anderen Senaten auf Anfrage aufgegeben wird (§ 132 Abs. 3 GVG). Allein schon dieser institutionelle Aufwand dämpft die Innovationsfreude von BGH-Richtern und bewirkt, daß die guten alten Lösungen für die besseren gehalten werden.

Wenn nun eine solche Rechtsprechungsänderung großen Stils unwahrscheinlich ist, wie sehen die Erfolgsaussichten der Revision aus, die RA Adam Ahmed für Gustl Mollath eingelegt hat? Auf der Grundlage der obigen Argumentation kann (und müßte) sie der 1. Strafsenat, ohne daß dies eine Vorlagepflicht auslösen würde, in dem Umfang als zulässig ansehen, als geltend gemacht wird, daß das angegriffene Urteil einen Grundrechtsverstoß aufweist, also gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt. Diese Frage sei an drei möglichen Revisionsangriffen durchgespielt:

Daß die Strafkammer Mollath für überführt hält, die Nebenklägerin am 12. August 2001 geschlagen, getreten und gewürgt zu haben, ist schon unterhalb der Schwelle der Verfassungsrelevanz schwierig mit der Revision anzugreifen. In Beweiswürdigungsfragen genießen die Tatsachengerichte einen großen überprüfungsfreien Spielraum. Daß die Revisionsrichter selbst die Beweise anders würdigen würden, ist für eine Aufhebung nicht ausreichend. Wenn in diesem Bereich Urteile aufgehoben werden, dann meist nur, wenn die schriftlichen Urteilsgründe ungeschickt formuliert sind. Daß die Strafkammer hier einen Fehler machen wird – und beispielsweise wie OStA Meindl der Nebenklägerin unter Verstoß gegen die Denkgesetze meint glauben zu müssen (siehe den Beitrag „Fall Mollath: Alles verloren“) -, ist unwahrscheinlich. Davon, daß die Strafkammer in der hier vorliegendem Aussage-gegen-Aussage-Situation (wenn sie auch eigentlich eine Nichtaussage-gegen-Nichtaussage-Situation ist) die Anforderungen des BGH an eine besondere Glaubwürdigkeitsprüfung in den Urteilsgründen mustergültig einhalten wird, ist auszugehen. Allerdings kommt eine besondere Modifizierung dieser Glaubwürdigkeitsprüfung durch folgende Richtlinie der BGH-Rechtsprechung hinzu (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98):

Dies gilt besonders, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz (BGH, Beschl. vom 17. Dezember 1997 – 2 StR 591/97) oder teilweise nicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH NStZ 1996, 294; NJW 1996, 206; Beschl. vom 1. April 1998 – 3 StR 22/98) oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muß der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im übrigen dennoch zu glauben.

Ein solcher Fall liegt hier deshalb vor, weil die Nebenklägerin im Laufe des Verfahrens (solange sie sich noch nicht hinter ihr Zeugnisverweigerungsrecht zurückgezogen hat) nach und nach ihren Vorwurf, der Angeklagte hätte sie (auch) am 31. Mai 2002 geschlagen und gewürgt, zurückgenommen hat (vgl. mündliche Urteilsbegründung, Protokoll S. 31). Die vom BGH geforderten „außerhalb der Zeugenaussage liegenden gewichtigen Gründe“ durfte die Strafkammer wohl, ohne ihren Beweiswürdigungsspielraum weiter zu verlieren, in dem noch gerade zeitnahen ärztlichen Attest sowie den Zeugenaussagen des Arztes und der späteren Schwägerin sehen (auch wenn das Gericht merkwürdigerweise letztere für glaubwürdig hielt, obwohl sie das Gegenteil von dem aussagte, was das Protokoll ihrer eidlichen gerichtlichen Vernehmung vor zehn Jahren belegt).

Revisionsrechtlich nicht haltbar – und auch nicht durch geschickte Fassung der Urteilsgründe rettbar – dürfte hingegen die Feststellung der Strafkammer sein, daß Mollath nicht nur eine einfache Körperverletzung, sondern eine gefährliche Körperverletzung in Form einer „lebensgefährlichen Behandlung“ begangen hat (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Für diesen selbständigen Vorwurf (dessen besonderes Gewicht in der Verschiebung des Strafrahmens auf sechs Monaten bis zu zehn Jahren zum Ausdruck kommt) gilt die zitierte Beweiswürdigungsregel des BGH ebenso wie für den Grundtatbestand und hier fehlen die „außerhalb der Zeugenaussage liegenden gewichtigen Gründe“. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht für die Annahme einer Lebensgefährdung nicht jeder Griff an den Hals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hämatomen führt. Es kommt auf die konkrete Intensität und Dauer der Einwirkung an (BGH, Beschluß vom 28. September 2010 – 4 StR 442/10). Hierzu konnte im Verfahren der gerichtliche Sachverständige keine Feststellungen treffen und sie werden auch nicht durch die Befunderhebung des Arztes im Jahr 2001 belegt. Was – neben dem belegten Umstand, daß sie tatsächlich erhebliche Gewalteinwirkungen erlitten hat – bleibt, ist lediglich die (frühere) Aussage der Nebenklägerin, sie sei bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt worden, ohne daß jemals ein Zeitraum dieses Würgens angegeben worden wäre (wie OStA Meindl in seinem Plädoyer ausführte, sind die eigenen Aussagen der Nebenklägerin, ob sie bewußtlos war, ohnehin vage und unbrauchbar: „Hohes Gericht! Wie soll denn ein Laie richtig einordnen, ob er jetzt bewußtlos war oder nur auf dem Weg zur Bewußtlosigkeit? Ich könnte es nicht. Mir wäre einfach nur schlecht!“). Auf dieser Grundlage kann der Nachweis der qualifizierten Tat nicht als erbracht angenommen werden, zumal der Vorwurf eines weiteren Würgevorfalls von der Nebenklägerin ganz fallengelassen wurde. Die Verläßlichkeit der Nebenklägeraussagen in Würgedingen ist damit gänzlich kontaminiert.

Ist nun dieser Rechtsfehler, der sowohl ein Subsumtionsfehler hinsichtlich § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als auch ein Beweiswürdigungsfehler ist, und eine (als zulässig gedachte) Revision in diesem Punkt zur Begründetheit verhelfen würde, gleichzeitig ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler? Wohl nicht. Das BVerfG greift zwar durchaus auch in Beweiswürdigungsfragen ein, doch setzt dies voraus, daß die Strafgerichte sich soweit von der Pflicht zur Wahrheitsaufklärung entfernt haben, daß „der rationale Charakter der Entscheidung verlorengegangen scheint“ (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045/02). Die genauen Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen, die die BGH-Rechtsprechung entwickelt hat, ebenso wie die Auslegung bestimmter Qualifikationstatbestände des materiellen Rechts sind grundsätzlich einfach-rechtlicher Natur. Wäre es nicht so, so bekäme die Verfassungsbeschwerde in jedem Strafverfahren den Charakter einer zweiten Revision nach erfolglosem Durchlaufen der eigentlichen Revisionsinstanz.

Anders dürfte es aber bei dem „Clou“ der Entscheidung sein, den die Strafkammer in Abweichung von den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage gefunden hat: Die Feststellung, der Angeklagte sei bei der Tat vom 12. August 2001 nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen und (nur) deshalb freizusprechen. Nach dem Sachverständigengutachten von Norbert Nedopil (das auch dann ein Gutachten ist, wenn Nedopil es lieber als „Stellungnahme“ bezeichnet wissen will, vgl. §§ 80a, 246a StPO) war jedenfalls weder ein Ausschluß noch eine Minderung der Schuldfähigkeit Mollaths, falls er Straftaten begangen haben sollte, positiv festzustellen. Laut Nedopil gab der Sachverhalt weder genügend dafür her, daß überhaupt eine Krankheit als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB vorlag („wie ich auch von der Diagnose des Wahnes auch nicht wirklich überzeugt bin“, Protokoll S. 19; „Selbst eine diagnostische Hypothese, die über die Persönlichkeitsbeschreibung hinausgeht und die Annahme einer Persönlichkeitsstörung begründen würde, wäre dadurch nicht gerechtfertigt.“ , Protokoll S. 12), noch für einen Einfluß der etwaigen Krankheit auf die Taten („so viel mehr an realen Grundlagen da, dass ich eine wahnhafte Motivation gar nicht mehr wirklich annehmen kann“, Protokoll S. 19; „so daß aus heutiger Sicht ein Handeln aus einer wahnhaften Motivation heraus kaum angenommen werden kann.“, Protokoll S. 16), geschweige denn für eine Aufhebung (!) der Steuerungsfähigkeit („Ich halte das für nicht wirklich wahrscheinlich, aber ich kann es auch nicht mit letzter Sicherheit ausschließen.“, Protokoll S. 19).

Für die Anwendung des Zweifelssatzes im Strafrecht gilt, daß solche Zweifel außer Betracht bleiben müssen, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 177/12; Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 159/08; Urteil vom 11. April 2002 – 4 StR 585/01; Urteil vom 15. November 1995 – 2 StR 375/95). Das gilt auch für die Tatsachen, die der Entscheidung über die Schuldfähigkeit zugrunde gelegt werden (BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 – 3 StR 89/06). In Nedopils „psychiatrischem Gemischtwarenladen“ (als den Ursula Prem sein Gutachten treffend bezeichnet hat, mit dem er ersichtlich darum bemüht war, einen Schnittpunkt der Rehabilitierungsinteressen aller drei Parteien – Mollaths, der Psychiatrie und der Justiz – zu treffen) findet sich eine Vielzahl von Äußerungen, die für das Gericht die Tür zur Annahme einer nicht ausschießbaren Schuldunfähigkeit öffneten: „Deshalb kann eine verminderte oder aufgehobene Steuerungsfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.“ (Protokoll S. 16); „nicht mit letzter Sicherheit ausschließen“ (Protokoll S. 19). „Offen geblieben. Es heißt kaum, also es ist eine geringe Wahrscheinlichkeit da, aber bei weitem nicht überzeugend.“ (Protokoll S. 19). Für einen eventuellen wahnbedingten Ausschluß der Unrechtseinsichtsfähigkeit möchte Nedopil allerdings nur Extremfälle gelten lassen: „Wenn der Täter weiß, dass sein Handeln verboten ist und er nicht dem spezifischen Wahn unterworfen ist, dass eine übergeordnete Macht ihm erlaubt, bei seinem Handeln gegen das Gesetz zu verstoßen, dann hat er Einsicht in das Unrecht seines Handelns.“ (Protokoll S. 13). Für den Ausschluß der Handlungsfähigkeit, auf den das Gericht später seine Entscheidung stützen sollte, teilte Nedopil überhaupt keine konkreten Überlegungen mit, sondern: „Um zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zu kommen, muss verständlich gemacht werden, wie der Wahn die Steuerungsfähigkeit bei der konkreten Tat eingeschränkt hat. Das muss über das hinausgehen, was normal als Beeinträchtigung zu erwarten ist, wenn sich Menschen in vergleichbaren Situationen befinden.“ (Protokoll S. 13).

Da die Pflicht, Anknüpfungspunkte für die Anwendung des Zweifelsatzes nicht aus der Luft zu greifen, sondern an konkreten Sachverhalten festzumachen, nicht nur für das Gericht gilt, sondern auch für den Sachverständigen als Hilfsperson des Gerichts, stellt sich die Frage, worauf stützte Nedopil die geringe Restwahrscheinlichkeit a) einer Wahnerkrankung und b) einer ausgeschlossenen Steuerungsfähigkeit, für die erstere kausal war? Alles, was er bei Mollath fand, waren Charakterzüge, die er so beschrieb: „Rigidität, mangelnde Flexibilität, Übernachhaltigkeit, Selbstüberschätzung, Beharren auf einer subjektiven Auffassung von Gerechtigkeit.“ (Protokoll S. 11). Daß solche Eigenschaften nicht dem vierten Merkmal des § 20 StGB („schwere andere seelische Abartigkeit“) zugeordnet werden können, versteht sich von selbst. Demzufolge sagte Nedopil auch (Protokoll S. 12):

[…] dass aus den Schriftsätzen nicht auf Denkstörungen geschlossen werden kann und diagnostische Hypothesen aufgrund der Schreiben von Herrn Mollath aus Sicht des Unterzeichners nicht gerechtfertigt sind, auch nicht aufgrund seiner Auftretens vor Gericht. Diese Aussage bedeutet nicht, dass bei Herrn Mollath diagnostische Überlegungen prinzipiell verfehlt wären, sie lassen sich jedoch nicht anhand der der mir vorliegenden Unterlagen und auch seines Auftretens verifizieren oder falsifizieren. Selbst eine diagnostische Hypothese, die über die Persönlichkeitsbeschreibung hinausgeht und die Annahme einer Persönlichkeitsstörung begründen würde, wäre dadurch nicht gerechtfertigt.

Dies belegt, daß der Maßstab, den Nedopil offensichtlich für seine „nicht überzeugende, geringe Wahrscheinlichkeit“ und Nichtausschließbarkeit „mit letzter Sicherheit“ anlegte, kein juristischer, sondern ein rein medizinischer war („Aufgrund des Vorgesagten wird erkennbar, dass für den klinisch tätigen Arzt eine sinnvoll begründet Verdachtsdiagnose so lange bestehen kann, bis das Gegenteil bewiesen ist“; Protokoll S. 3). Wenn darüber hinaus Nedopil meinte, übertriebenes Mißtrauen, das Mollath Jahre nach dem Zeitpunkt der angeklagten Haupttat unter völlig veränderten Umständen (Trennung von der Ehefrau, Überziehung mit Anzeigen, Hausdurchsuchungen und Zwangsvollstreckungen) an den Tag legte, könnte ein Wahnsymptom sein (was Nedopil aber für unwahrscheinlich hält) und diese Hypothese sollte sicherheitshalber rückbezogen werden auf das Jahre zurückliegende Tatgeschehen, so ist dies gänzlich spekulativ.

Was bleibt, ist die Annahme des Gerichts, eine Person mit einem besonders rigiden Gerechtigkeits- und Friedensfimmel könne sich in diese Grundhaltung so hineinsteigern, daß sie alle Hemmungen verliert und gerade deshalb eine gefährliche Körperverletzung begeht. Während bei RAF-Terroristen Gerechtigkeitsidealismus als schuldfähigkeitsrelevant (geschweige denn -ausschließend) nie ernsthaft diskutiert worden ist, bedurfte es schon eines Mollaths, damit ein Gericht die Schuldfähigkeits- und Zweifelsdogmatik neu schreibt. Daß es solch eine Ausdehnung des Zweifelssatzes schon einmal gab oder noch einmal geben wird, darf bezweifelt werden.

Es ist naheliegend, daß die Entscheidung in diesem Punkt Willkür im verfassungsrechtlichen Sinne ist. Es handelt sich um eine Sachverhaltswürdigung, bei der „der rationale Charakter der Entscheidung verlorengegangen scheint“ (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045/02). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen beruht (BVerfG, Beschluß vom 28. September 1999 – 2 BvR 1897/95). Unerheblich ist, ob das Gericht tatsächlich in diesem Punkt so entschieden hat, wie gemutmaßt wird, um Mollath die Revision zu nehmen und/oder um eine größtmögliche Schonung des Urteils des LG Nürnberg-Fürth aus dem Jahr 2006 zu erreichen (das in diesem Punkt identisch ist: Freispruch aufgrund nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit – allerdings auf der Grundlage des Gutachtens von Klaus Leipziger, der dem Gericht seine Annahme einer Wahnerkrankung Mollaths noch mit Zauberwörtern wie „mit Sicherheit“ und „ohne Zweifel“ schmackhaft gemacht hatte). Denn der verfassungsrechtliche Willkürbegriff begnügt sich mit objektiven Kriterien und bedarf keiner subjektiven Feststellungen (BVerfG, Beschluß vom 28. September 1999 – 2 BvR 1897/95; Beschluß vom 27. Februar 2014 – 2 BvR 261/14).

Die Willkürargumentation als Eintrittskarte in die Revision wäre zwar Neuland, aber nicht ohne Vorbilder. Der BGH etwa hatte beim geschilderten Problem der erledigten Grundrechtseingriffe im Strafverfahren schon vor der alles ändernden Grundsatzentscheidung des BVerfG eine Ausnahme von der Verneinung der Beschwer gemacht, wenn eine Willkürentscheidung im Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurde (siehe BVerfG, Beschluß vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 u.a.). Das BVerfG seinerseits hat eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, daß das Gericht eine „willkürfreie Beweiswürdigung“ vorgenommen habe (Beschluß vom 9. August 1999 – 2 BvR 1320/99, zitiert nach Kuckein a.a.O. S. 143, FN 55).

Würde der BGH dieser Argumentation folgen und – im Rahmen seiner Prüfung auf verfassungsrelevante Fehler – Willkür bejahen, so würde damit gerade der Teil der Entscheidung wegfallen, der seine revisionsrechtliche Prüfung im übrigen sperrt. Der BGH könnte und müßte dann die übrigen Entscheidungsteile der üblichen revisionsrechtlichen Kontrolle unterwerfen. Wie oben ausgeführt, wäre das wahrscheinlichste Ergebnis einer solchen Prüfung, daß der BGH die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung aufhebt und – weil aufgrund der bereits umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme weitere Feststellungen unwahrscheinlich sind – selbst in der Sache entscheidet (§ 354 Abs. 1 StPO). Das Ergebnis der Revision Mollaths in diesem Szenario wäre dann, daß der BGH den Freispruch ändert in einen Schuldspruch wegen (einfacher) Körperverletzung (dazu, daß dies kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO wäre, siehe den Beitrag „Fall Mollath: Alles verloren“).

Immerhin.

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