De legibus-Blog

12. Mai 2013

Kampfansagen gegen den EuGH – aus Karlsruhe und München

Oliver García

Die interessanteste Diskussion, die das Antiterrordatei-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – auslöste, betraf nicht ihren eigentlichen Gegenstand – die Antiterrordatei und deren verfassungsrechtliche Bewertung – sondern einen kleinen argumentativen Sprengsatz, der in das Urteil eingebaut ist.

Die Ausführungen unter Gliederungspunkt C, um die es geht, waren dem Senat so wichtig , daß er nicht nur am Ende der Entscheidung auf die Einstimmigkeit in diesem Punkt hinwies, sondern diesen Umstand auch noch in die Pressemitteilung einrücken ließ. Und damit auch wirklich niemand behaupten kann, über diesen Punkt und die Einstimmigkeit nicht informiert zu sein, gibt es die Pressemitteilung auch in englischer Sprache. Unter Gliederungspunkt C beantwortet der Senat eine Frage, die vielleicht niemand in dem Verfahren gestellt hatte: Wirft der Rechtsstreit Auslegungsfragen des EU-Rechts auf, die gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH vorgelegt werden müssen? Daß das Stellen dieser Frage und ihre Verneinung nichts anderes waren als eine Reaktion – eine Art Eilmaßnahme – auf eine EuGH-Entscheidung vom Februar und eine Warnung an den EuGH, hat bereits Maximilian Steinbeis in einem Beitrag im Verfassungsblog herausgearbeitet (mit lesenswerten Kommentaren).

Die zentrale Passage im Urteil des BVerfG lautet (Hervorhebungen hier):

Nichts anderes kann sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Åkerberg Fransson (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10) ergeben. Im Sinne eines kooperativen Miteinanders zwischen dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof (vgl. BVerfGE 126, 286 [307]) darf dieser Entscheidung keine Lesart unterlegt werden, nach der diese offensichtlich als Ultra-vires-Akt zu beurteilen wäre oder Schutz und Durchsetzung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer Weise gefährdete (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), dass dies die Identität der durch das Grundgesetz errichteten Verfassungsordnung in Frage stellte (vgl. BVerfGE 89, 155 [188]; 123, 267 [353 f.]; 125, 260 [324]; 126, 286 [302 ff.]; 129, 78 [100]). Insofern darf die Entscheidung nicht in einer Weise verstanden und angewendet werden, nach der für eine Bindung der Mitgliedstaaten durch die in der Grundrechtecharta niedergelegten Grundrechte der Europäischen Union jeder sachliche Bezug einer Regelung zum bloß abstrakten Anwendungsbereich des Unionsrecht oder rein tatsächliche Auswirkungen auf dieses ausreiche. Vielmehr führt der Europäische Gerichtshof auch in dieser Entscheidung ausdrücklich aus, dass die Europäischen Grundrechte der Charta nur in „unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden“ (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, C-617/10, Rn. 19).

Das BVerfG bekommt also die Kurve, indem es behauptet, der EuGH habe seine Entscheidung Åkerberg Fransson ohnehin nicht so gemeint, wie sie hier hypothetisch durchgeprüft wurde mit dem Ergebnis, daß sie zu ignorieren wäre. Die interessante Frage ist aber: Was wäre, wenn er sie doch so gemeint hätte? Nach welchem Protokoll wäre dann zu verfahren? Welches wäre der genaue Krisenmechanismus?

In seinem Beschluß vom 6. Juli 2010 – 2 BvR 2661/06 – hatte das BVerfG entschieden, daß vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts der europäischen Organe und Einrichtungen – und für einen „identitätsverletzenden Akt“ dürfte nichts anderes gelten – der EuGH zunächst Gelegenheit bekommen muß, gemäß Art. 267 AEUV eine eigene Entscheidung zu treffen (Rn. 60). Doch was gilt, wenn der EuGH selbst diesen Ultra-vires-Akt begeht? Dazu hat sich das BVerfG nicht klar geäußert. Es nähert sich zwar in derselben Entscheidung dem Ernstfall, dem Aufeinanderprallen der Auffassungen des EuGH und des BVerfG, an (Rn. 66: „Da es in jedem Fall einer Ultra-vires-Rüge auch über eine Rechtsauffassung des Gerichtshofs zu befinden hat, sind Aufgabe und Stellung der unabhängigen überstaatlichen Rechtsprechung zu wahren.“), doch unterscheidet es nicht zwischen der Variante, daß der EuGH nur einem Ultra-vires-Akt eines anderen Organs nicht entgegengetreten ist, und der Variante, daß er ihn selbst begangen haben soll (vielleicht sogar, ohne daß dieser Aspekt im Verfahren diskutiert worden wäre).

Die Zukunft wird zeigen, ob das BVerfG das von ihm angesprochene kooperative Miteinander noch weiterentwickelt und für das Platzenlassen der Ultra-vires-Bombe die Voraussetzung aufstellt, daß der EuGH über eine erneute Vorlage nach Art. 267 AEUV die Möglichkeit bekommt, „abzuschwören“.

Die Gelegenheit dafür könnte schneller kommen als gedacht. Der Münchener Strafrechtsprofessor Joachim Vogel schrieb kürzlich für den „Strafverteidiger“ (StV 5/2013) ein Editorial mit dem Titel „Radu – Melloni – Åkerberg Fransson: ‚Staatsstreich‘ in Luxemburg?“. Im Titel sind drei aktuelle EuGH-Verfahren genannt, neben Åkerberg Fransson, wogegen das BVerfG soeben Front gemacht hat, auch die beiden Verfahren Melloni und Radu, die ich im Beitrag „Die Menschenwürde des Angeklagten und die nationale Identität des Königreichs Spanien“ besprochen bzw. angesprochen habe, als sie noch im Aggregatszustand der Schlußanträge des Generalanwalts Bot und der Generalanwältin Sharpston waren. Die Schlußanträge im Fall Melloni hatte ich als einen methodischen Irrweg bezeichnet und die im Fall Radu als hoffnungerweckend. Den ersteren ist der EuGH gefolgt, den letzteren leider nicht. In die gleiche Richtung wie meine Kritik geht diejenige von Vogel. Doch sie geht viel weiter und sie ist viel radikaler, als es mir in den Sinn gekommen wäre (und als ich es weiterhin vertreten würde). Gerade vor dem Hintergrund, daß das De-legibus-Blog von manch einem – oberflächlichen – Leser als Hort überspannter Rechtsauffassungen wahrgenommen wird, läßt es aufhorchen, daß zu dem Thema, das ich im Blog zurückhaltend behandelte, nun im Strafverteidiger über die Rechtsprechung des EuGH zu lesen ist:

[…] sprengt die Integrationsschranken des Grundgesetzes und ist von deutschen Gerichten nicht zu beachten, die weiterhin § 73 S. 2 IRG anwenden.

Ist diese klare Aufforderung an die für IRG-Sachen zuständigen Senate der Oberlandesgerichte, den EuGH zu ignorieren und gegen ihn zu entscheiden, aus der Feder eines Hochschullehrers für sich schon bemerkenswert, kommt hinzu, daß der Autor selbst Mitglied im zuständigen Senat des OLG München ist (wenn auch nur mit einer 1/6 Stelle). Jedenfalls wird das OLG München ganz selbständig diesem Appell nicht folgen können, denn das BVerfG hat bereits frühzeitig das Entscheidungsmonopol für das Ignorieren von EuGH-Entscheidungen an sich gezogen (Urteil vom 30. Juni 2009 – 2 BvE 2/08 -, Rn. 241).

Eine EuGH-Entscheidung aus dem letzten Monat zeigt, daß hinsichtlich der hier aufgeworfenen Frage, wie das Ernstfallprotokoll eigentlich aussieht, ein Gericht schon weiter ist als das BVerfG: Das Landgericht Köln ist der Meinung, daß eine bestimmte Auslegung der Fluggastrechterichtlinie durch den EuGH den „Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union“ verletzt habe (Beschluß vom 26. Juli 2011 – 10 S 224/10) und gab dem EuGH deshalb die Gelegenheit, noch einmal nachzudenken. Die Antwort des EuGH lautet nun, es bestehe „kein vernünftiger Zweifel“, daß seine Entscheidung keine Verletzung dieses Grundsatzes sei (Beschluß vom 18. April 2013 – C-413/11).

Nachtrag vom 17. Mai 2013

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluß vom 15. Mai 2013 – 31 Ausl. A 442/13 (119/13) – an das Antiterrordatei-Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft: Sollten die EuGH-Entscheidungen Radu und Melloni so zu verstehen sein, daß § 73 Satz 2 IRG mit dem Rahmenbeschluß über den Europäischen Haftbefehl unvereinbar sei, „so würde der Senat im Hinblick auf Art. 6 EUV die ultra-vires-Frage sowie im Hinblick auf Art. 23 GG die Frage der Identität der deutschen Verfassungsordnung aufgeworfen sehen, was zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwänge“.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/3402

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  1. […] die Kampfansage aus Karlsruhe gegen den EuGH, […]

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