De legibus-Blog

14. April 2013

Fall Mollath: Bewegt sich der Fels in der Brandung?

Oliver García

Einmal mehr erscheint es angebracht, aufgrund aktueller Ereignisse einen Sonderbericht zum Fall Mollath zu bringen. Am kommenden Donnerstag, dem 18. April 2013, findet vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth ein kurzfristig anberaumter Anhörungstermin statt. Falls nicht zuvor das Landgericht Regensburg eine Freilassung Gustl Mollaths anordnet, dürfte sich aufgrund dieses Termins entscheiden, ob er nach sieben Jahren Psychiatrieaufenthalt seine Freiheit wiedererlangt.

Der erste Beitrag zum Fall in diesem Blog – „Justiz im Wahn-Wahn“ – datiert vom 28. November 2012. Das liegt viereinhalb Monate zurück. Der Beitrag ist, wie ich finde, nicht schlecht gealtert. Die an seinem Anfang stehende chronologische Darstellung des Falles hält trotz aller neuen Erkenntnisse der letzten Monate einer kritischen Wiederlektüre stand. Und auch die in dem Beitrag enthaltenen juristischen Bewertungen betreffen weiterhin den Kern dessen, was den Fall Mollath ausmacht: Eine Qualität der Wahrheitsfindung im Strafverfahren, die jedem Begriff von Gerechtigkeit (und nebenbei auch dem Gesetz) spottet sowie in der Folge die geradezu wahnhafte Autosuggestion der Justiz, keine neue Erkenntnis über die Wirklichkeit könnte an der Legitimität des Urteils rütteln.

Seitdem ist viel geschehen: Es liegen nun – historisch wohl einmalig – sowohl ein Wiederaufnahmeantrag (WA-Antrag) der Verteidigung als auch der Staatsanwaltschaft vor. Sie machen nicht etwa einen oder zwei Wiederaufnahmegründe gelten, die vielleicht mit Ach und Krach den hohen Anforderungen der Rechtsprechung genügen, sondern sie präsentieren, ohne sich überschneiden zu müssen, eine fast unüberschaubare Vielzahl von Wiederaufnahmegründen, davon viele mit bereits erwiesenen Fakten und nahezu zwingender Argumentation. Vor der Veröffentlichung des letzten der beiden WA-Anträge schrieb ich: „Gleich an welcher Stelle man in den Fall Mollath hineingreift, man kommt nahezu immer mit einer Handvoll Rechtswidrigkeit heraus.“ Diese Aussage läßt sich zu den beiden Wiederaufnahmeanträgen am besten in Bezug setzen, indem man bedenkt, daß die allerwenigsten Rechtsfehler überhaupt Wiederaufnahmegründe darstellen können. Es sind also nicht nur die prallgefüllten Wiederaufnahmeakten, die auch meine weitere Formulierung bestätigen, daß die Behandlung Mollaths durch die Justiz sozusagen „mehrfach redundant rechtswidrig“ war.

Was ist nicht alles zusammengekommen in den letzten Monaten: Urkundenfälschung (WA-Antrag Staatsanwaltschaft, Aktenblatt 202), Rechtsbeugung (WA-Antrag Verteidigung, Seite 3; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Aktenblatt 256), Sachverhaltsverfälschungen im Urteil (WA-Antrag Staatsanwaltschaft, Aktenblatt 253), Verdacht auf Zuständigkeitsmanipulation – um nur einige Punkte zu nennen. Doch majestätisch wie ein Fels in der Brandung steht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth, so hoch im Fall Mollath die Wellen auch schlagen mögen. Einen Anlaß, den Fall Mollath innerhalb ihrer Zuständigkeit einer Neubeurteilung zu unterziehen, haben die drei Richter der Strafvollstreckungskammer nicht gesehen. „All das geht uns nichts an“, scheinen sie der Öffentlichkeit damit mitzuteilen.

Sehen wir genauer hin: Am 29. November 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei der Strafvollstreckungskammer, ein neues – externes – psychiatrisches Gutachten einzuholen. Am selben Tag faßt der Landtag – ohne Gegenstimmen und mit einer Enthaltung – eine Resolution, mit der er diesen Antrag begrüßt. Gustl Mollath teilt in den Medien mit, er sei erfreut und zu der Neubegutachtung bereit. Das Explorationsgespräch müßte aber in einer Weise vorgenommen werden, die eine nachträgliche Verfälschung ausschließe, also mit Zeugen (das hatte er schon im Jahr 2005 gefordert und es war ihm von Klaus Leipziger verweigert worden). Doch am nächsten Tag, dem 30. November 2012, passiert etwas noch größeres: Justizministerin Beate Merk weist die Staatsanwaltschaft Regensburg an, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Nun sind die Karten neu verteilt. Eine vollständige Rehabilitierung ist in greifbare Nähe gerückt. Die Verteidigung rät Mollath nun, eine Neubegutachtung abzulehnen. Denn seine Position war ja immer schon: Die Voraussetzungen dafür, ihn psychiatrisch untersuchen zu lassen, lagen nie vor.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2012 wurde von der Strafvollstreckungskammer durch Beschluß vom 1. Februar 2013 deshalb abgelehnt. In einer Pressemitteilung vom 4. Februar 2013 schreibt das Landgericht Bayreuth darüber hinaus lapidar: „Die nächste reguläre Prüfung der Fortdauer der Unterbringung wurde bereits auf den 30.07.2013 bestimmt.“ Schneidender hätte nicht formuliert werden können, daß die Strafvollstreckungskammer – um ein Zitat von VRiLG i.R. Otto Brixner zu gebrauchen – „nichts, gar nichts zurückzunehmen habe“ von ihrem letzten regulären Beschluß vom 30. Juli 2012. Es erscheint geradezu so, als wollte die Strafvollstreckungskammer ein „Jetzt erst recht“-Zeichen setzen und der Öffentlichkeit – in ihrer Ausprägung durch die Medien und die „Schwarmintelligenz“ – eine Lektion in richterlicher Unabhängigkeit erteilen.

Gar nichts zurückzunehmen? Im letzten Absatz meines Beitrags vom 28. November 2012 habe ich auf einen Beschluß des BVerfG hingewiesen, der einen Tag vorher veröffentlicht worden war, am 27. November 2012. Die Veröffentlichung dieses Beschlusses – erlassen am 4. Oktober 2012, Aktenzeichen 2 BvR 442/12 – erfolgte zuerst in der führenden strafrechtlichen Rechtsprechungsdatenbank HRR Strafrecht (einem Service der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Strate und Ventzke). In der amtlichen Datenbank unter bundesverfassungsgericht.de – die dortige Veröffentlichungspolitik ist, zurückhaltend ausgedrückt, etwas unklar – erschien er erst am 6. März 2013. Die Veröffentlichung auf HRR Strafrecht beruhte mit Sicherheit auf einer Einsendung durch den Rechtsanwalt, der die Entscheidung erstritten hatte oder sonst die Beschwerdeführerin vertrat. Da diese Entscheidung des BVerfG einen Beschluß der Bayreuther Strafvollstreckungskammer aufhob, kann man auch mit einiger Gewißheit davon ausgehen, daß die Strafvollstreckungskammer ebenfalls am 27. November 2012, oder kurze Zeit darauf, Kenntnis dieses Judikats hatte.

Wie ich bereits in meinem damaligen Beitrag schrieb, erlaubt dieser Beschluß des BVerfG – mit ihm wurde einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben gegen eine Fortdauerentscheidung nach § 67d StGB – einen Rückschluß darauf, daß die Strafvollstreckungskammer auch in ihrem Beschluß vom 30. Juli 2012 betreffend Gustl Mollath das Grundgesetz verletzte. Dieser Schluß ist nicht nur erlaubt, sondern er ist nach den Einzelheiten der Begründung, die das BVerfG gegeben hat, geradezu zwingend. Es kann nicht schaden, dies nun, vier Tage vor dem Anhörungstermin, näher auszuführen:

Die BVerfG-Entscheidung stellte fest, daß der angegriffene Beschluß der Strafvollstreckungskammer das Freiheitsgrundrecht der Beschwerdeführerin (eine Frau, gegen die wegen eines Tötungsdelikts eine Unterbringung nach § 63 StGB verhängt worden war, die bereits 13 Jahre andauerte) in mehrfacher Weise verletzt hatte. Nicht jeder der vom BVerfG festgestellten Rechtsfehler läßt sich auf den Fall Mollath übertragen. Der größte Rechtsfehler, den das BVerfG feststellte: Die Strafvollstreckungskammer Bayreuth hatte für ihre Ablehnung einer Entlassung dem Sachverständigengutachten einen Inhalt beigemessen, den es gar nicht hatte (Rn. 21; vgl. zu diesem Phänomen bereits die am Ende des letzten Beitrags zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg). Einen solchen groben Fehler dürfte die Strafvollstreckungskammer im Fall Mollath nicht begangen haben. Insoweit ist die BVerfG-Entscheidung also nicht übertragbar. Andere sehr wohl, nämlich wenn das BVerfG bei langjährig Untergebrachten eine „Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus“ verlangt (Rn. 17) und vom Vollstreckungsgericht fordert, daß es auch bei einer negativen Prognose durch den Sachverständigen „im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung das Maß der Gefährdung und das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter konkretisier[t] und auf dieser Grundlage eine Abwägung mit dem Freiheitsanspruch der Beschwerdeführerin [vornimmt]“ (Rn. 24).

Nun ist es allerdings so, daß solche Anforderungen „richtig“ oder „floskelhaft“ erfüllt werden können. Wo die Grenze verläuft, darüber wird man immer streiten können. Deshalb wird es „Gesundbeter“ geben, die in der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Fall Mollath die Anforderungen des BVerfG als erfüllt ansehen werden. Diese „Gesundbeter“ werden dann sagen, daß etwa die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Strafkammer in ihrem Fortdauerbeschluß vom 9. Juni 2011 (abgedruckt in der Verfassungsbeschwerde Mollaths, über die noch nicht entschieden ist) nicht floskelhaft sei, sondern eine ernsthafte Abwägung zwischen dem Ausmaß der Gefahr, die Mollath darstelle, und seinem Freiheitsgrundrecht. Diese Prüfung lautete: „Dass – insbesondere – das Würgen eines anderen Menschen bis zur Bewusstlosigkeit ein Verhalten darstellt, das deutlich jenseits der Grenze des § 62 StGB anzusiedeln ist, bedarf keiner weiteren Begründung.“ Ob dies eine Begründung ist, wie sie das BVerfG fordert oder vielmehr (ihrem Wortlaut gemäß) das genaue Gegenteil – eine Nichtbegründung und entschiedene Ablehnung einer Begründung -, sei dahingestellt.

Doch auch „Gesundbeter“ stoßen an Grenzen und diese Grenze ist spätestens erreicht bei folgendem Teil der Begründung des BVerfG, warum das Vorgehen der Strafvollstreckungskammer im entschiedenen Fall verfassungswidrig war: „Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung damit, inwieweit etwaigen Gefahren durch geeignete Auflagen entgegengewirkt werden könnte.“ (Rn. 25). Da auch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Fall Mollath diesen milderen Eingriff in sein Freiheitsgrundrecht nicht einmal in Erwägung gezogen hat, ist sie jedenfalls in dieser Hinsicht verfassungswidrig.

Die Aussagen der zuständigen Kammer des zuständigen Senates des BVerfG über die Auswirkungen des Freiheitsgrundrechtes bei einer Fortdauerentscheidung nach § 67d StGB sind schon aus tatsächlichen Gründen über den entschiedenen Fall hinaus für die Strafvollstreckungskammer maßgeblich. Ob sie darüber hinaus sogar gemäß § 31 BVerfGG förmlich bindend sind, braucht hierfür nicht erörtert zu werden. Die verfassungsrechtliche Stellung des BVerfG bedingt, daß die von ihm vorgenommene Konkretisierung der Grundrechte von den Gerichten – zumal von dem unmittelbar gerügten Gericht – zur Kenntnis genommen und in ihrer weiteren Tätigkeit beachtet wird. Eine Nichtbeachtung ist nicht nur ein Affront gegen das BVerfG, sondern ein Verstoß gegen das Grundgesetz selbst.

Gemäß § 67e Abs. 1 Satz 1 StGB ist es die Aufgabe der Strafvollstreckungskammer, von Amts wegen „jederzeit“ zu prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Sobald ihr der Beschluß des BVerfG vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12 – bekannt wurde, war es somit ihre Aufgabe, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, auf die sie hingewiesen wurde, auf alle bei ihr anhängigen Unterbringungssachen – einschließlich der Vollstreckungssache Mollath – unverzüglich anzuwenden. Dies zu unterlassen, stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Grundgesetz dar. Der Umstand, daß über die Verfassungsbeschwerde, die Mollath gegen die Fortdauerentscheidung des Jahres 2011 eingelegt hat, noch nicht entschieden ist, ändert an den objektiven verfassungsrechtlichen Pflichten der Strafvollstreckungskammer nichts. Dieser Umstand hat keine negative Präjudizwirkung. Selbst wenn diese Verfassungsbeschwerde nie eingelegt worden wäre oder wenn sie in einer Weise eingelegt worden wäre, die sich als unzulässig herausstellt, sind die Grundrechte Mollaths so zu achten wie aller übrigen Betroffenen – die in der Mehrheit ohnehin keine Verfassungsbeschwerde eingelegt haben.

Nun könnte man zugunsten der Mitglieder der Strafvollstreckungskammer einmal annehmen, daß sie auf die Rüge durch das BVerfG durchaus reagiert haben: Daß sie zeitnah ab dem 27. November 2012 alle Verfahren noch einmal hervorgeholt haben und in den einzelnen Fällen beraten haben, ob die Verfassungsverstöße, die sie bei ihnen gegebenenfalls begangen haben, für die Entscheidung kausal waren. Sie könnten dann in diesen Verfahren jeweils die vom BVerfG geforderte Abwägung neu getroffen haben und trotzdem zum alten Ergebnis gekommen sein. Das wäre denkbar. Doch in einem solchen Vorgehen würde nach der maßgeblichen Entscheidung des BVerfG ein neuer Verfassungsverstoß liegen: Denn für eine verfassungsgemäße Fortdauerentscheidung reicht es gerade nicht aus, daß sie – guten Gewissens – „in pectore“ erfolgt. Sie muß vielmehr in einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung erfolgen. Nur so kann ein früherer Verfassungsverstoß „geheilt“ werden. Das BVerfG fordert nämlich ausdrücklich, „dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt.“ (Rn. 17). Von einer substantiierten Offenlegung der erforderlichen Neubewertung kann im Fall Mollath im Zeitraum seit dem 27. November 2012 keine Rede sein.

Nach dem Gesagten stellt die letzte Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer Bayreuth in der Sache Mollath einen eindeutigen Verfassungsverstoß dar, den die Kammer bis zum heutigen Tage in verfassungswidriger Weise aufrecht erhalten hat. Vor die Wahl gestellt, die Verfassungsordnung einzuhalten oder eine eindrucksvolle Lektion in richterlicher Unabhängigkeit zu erteilen, hat sie sich für das Letztere entschieden.

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