Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877 |
|
98. Gesetz vom 27. Januar
1987: Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987) vom 27.
Januar 1987, Bundesgesetzblatt Teil I 1987 Nummer 9 vom 30. Januar
1987 Seite 475-480 |
|
97. Gesetz vom 18. Dezember
1986: Erstes Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im
Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986,
Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 68 vom 24. Dezember 1986 Seite
2496-2500 |
|
96. Gesetz vom 15. August
1986: Gesetz zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15.
August 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 46 vom 4.
September 1986 Seite 1446-1454 |
|
95. Gesetz vom 7. Juli
1986: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986,
Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 31 vom 11. Juli 1986 Seite
977-984 |
|
94. Gesetz vom 15. Mai
1986: Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2.
WiKG) vom 15. Mai 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 21 vom
23. Mai 1986 Seite 721-729 |
|
93. Gesetz vom 19. April
1986: Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom
19. April 1986, Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 17 vom 30.
April 1986 Seite 537-544 |
|
92. Gesetz vom 13. April
1986: Dreiundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz -
Strafaussetzung zur Bewährung - (23. StrÄndG) vom 13. April 1986,
Bundesgesetzblatt Teil I 1986 Nummer 14 vom 17. April 1986 Seite
393-397 |
|
91. Beschluss vom 6.
November 1984: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.
November 1984 - 2 BvL 16/83, Bundesgesetzblatt Teil I 1985 Nummer 4
vom 31. Januar 1985 Seite 194 |
|
90. Gesetz vom 17. Juli
1984: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
(2. BZRÄndG) vom 17. Juli 1984, Bundesgesetzblatt Teil I 1984
Nummer 33 vom 31. Juli 1984 Seite 990-994 |
|
89. Gesetz vom 8. Dezember
1981: Zwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz (20. StrÄndG) vom 8.
Dezember 1981, Bundesgesetzblatt Teil I 1981 Nummer 53 vom 15.
Dezember 1981 Seite 1329-1331 |
|
88. Gesetz vom 28. Juli
1981: Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli
1981, Bundesgesetzblatt Teil I 1981 Nummer 30 vom 31. Juli 1981
Seite 681-703 |
|
87. Gesetz vom 13. Juni
1980: Gesetz über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980,
Bundesgesetzblatt Teil I 1980 Nummer 29 vom 21. Juni 1980 Seite
677-688 |
|
86. Gesetz vom 28. März
1980: Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz - Gesetz zur
Bekämpfung der Umweltkriminalität - (18. StrÄndG) vom 28. März
1980, Bundesgesetzblatt Teil I 1980 Nummer 15 vom 3. April 1980
Seite 373-379 |
|
85. Gesetz vom 1. Februar
1979: Gesetz zur Anderung zwangsvollstreckungsrechtlicher
Vorschriften vom 1. Februar 1979, Bundesgesetzblatt Teil I 1979
Nummer 6 vom 7. Februar 1979 Seite 127-131 |
|
84. Gesetz vom 5. Oktober
1978: Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979) vom 5.
Oktober 1978, Bundesgesetzblatt Teil I 1978 Nummer 57 vom 10.
Oktober 1978 Seite 1645-1655 |
|
83. Gesetz vom 31. Mal
1978: Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mal 1978,
Bundesgesetzblatt Teil I 1978 Nummer 27 vom 3. Juni 1978 Seite
641-645 |
|
82. Gesetz vom 14. April
1978: Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 14. April
1978, Bundesgesetzblatt Teil I 1978 Nummer 20 vom 18. April 1978
Seite 497-499 |
|
81. Gesetz vom 18. August
1976: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der
Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der
Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18.
August 1976, Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 102 vom 20.
August 1976 Seite 2181-2185 |
|
80. Gesetz vom 2. Juli
1976: Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer
Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976, Bundesgesetzblatt
Teil I 1976 Nummer 78 vom 7. Juli 1976 Seite 1749-1761 |
|
79. Gesetz vom 18. Mai
1976: Fünfzehntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Mai 1976,
Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 56 vom 21. Mai 1976 Seite
1213-1215 |
|
78. Gesetz vom 16. März
1976: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung -
Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976,
Bundesgesetzblatt Teil I 1976 Nummer 28 vom 20. März 1976 Seite
581-612 |
|
77. Gesetz vom 20. August
1975: Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes
über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975,
Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 99 vom 21. August 1975 Seite
2189-224 |
|
76. Gesetz vom 25. Juli
1975: Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von
Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975, Bundesgesetzblatt Teil I
1975 Nummer 89 vom 29. Juli 1975 Seite 1973-1975, Bundesgesetzblatt
Teil I 1975 Nummer 96 vom 14. August 1975 Seite 2164 |
|
75. Beschluss vom 22. Mai
1975: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 - 2
BvR 300/75, Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 79 vom 10. Juli
1975 Seite 1858 |
|
74. Bekanntmachung vom 7.
Januar 1975: Bekanntmachung der Neufassung der
Strafprozeßordnung (StPO) vom 7. Januar 1975, Bundesgesetzblatt Teil I 1975 Nummer 3 vom
11. Januar 1975 Seite 129-201 |
Strafprozeßordnung (StPO) vom 7. |
73. Zweites Gesetz vom 20.
Dezember 1974: Gesetz zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform
des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt
Teil I 1974 Nummer 142 vom 28. Dezember 1974 Seite
3686-3692 |
|
72. Erstes Gesetz vom 20.
Dezember 1974: Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und zur
Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974,
Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 141 vom 24. Dezember 1974
Seite 3651-3655 |
|
71. Gesetz vom 9. Dezember
1974: Erstes Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG)
vom 9. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 132 vom
11. Dezember 1974 Seite 3393-3415, Bundesgesetzblatt Teil I 1974
Nummer 136 vom 18. Dezember 1974 Seite 3533 |
|
70. Gesetz vom 18. Juni
1974: Fünftes Gesetz zur Reform des Strafrechts (5. StrRG) vom 18.
Juni 1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 63 vom 21. Juni
1974 Seite 1297-1300 |
|
69. Gesetz vom 2. März
1974: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März
1974, Bundesgesetzblatt Teil I 1974 Nummer 22 vom 9. März 1974
Seite 469-650 |
|
68. Gesetz vom 23. November
1973: Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23.
November 1973, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 98 vom 27.
November 1973 Seite 1725-1735 |
|
67. Beschluss vom 30. Mai
1973: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1973 - 2
BvL 4/73, Bundesgesetzblatt Teil I 1973 Nummer 53 vom 11. Juli 1973
Seite 731 |
|
66. Gesetz vom 19.
September 1972: Waffengesetz (WaffG) vom 19. September 1972,
Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 105 vom 22. September 1972
Seite 1797-1817 |
|
65. Gesetz vom 7. August
1972: Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 7. August
1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 80 vom 8. August 1972
Seite 1361-1362 |
|
64. Beschluss vom 19. Juli
1972: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1972 - 2
BvL 7/71, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 123 vom 21. November
1972 Seite 2126 |
|
63. Gesetz vom 26. Mai
1972: Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und
ehrenamtlichen Richter und der Präsidialverfassung der Gerichte vom
26. Mai 1972, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 47 vom 31. Mai
1972 Seite 841-853, Bundesgesetzblatt Teil I 1972 Nummer 106 vom
23. September 1972 Seite 1030 |
|
62. Gesetz vom 16. Dezember
1971: Zwölftes Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971,
Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 128 vom 18. Dezember 1971
Seite 1979 |
|
61. Gesetz vom 8. September
1971: Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 8.
September 1971, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 93 vom 10.
September 1971 Seite 1513-1514 |
|
60. Beschluss vom 27. April
1971: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1971 -
2 BvL 31/71, Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 47 vom 27. Mai
1971 |
|
59. Gesetz vom 18. März
1971: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG) vom 18. März 1971,
Bundesgesetzblatt Teil I 1971 Nummer 24 vom 23. März 1971 Seite
243-255 |
|
58. Gesetz vom 8. September
1969: Gesetz zur allgemeinen Einführung eines zweiten Rechtszuges
in Staatsschutz-Strafsachen vom 8. September 1969,
Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 93 vom 10. September 1969
Seite 1582-1586, Bundesgesetzblatt Teil I 1970 Nummer 82 vom 22.
August 1970 Seite 1236 |
|
57. Gesetz vom 25. Juni
1969: Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25.
Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni
1969 Seite 645-682 |
|
56. Beschluss vom 3. Juni
1969: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1969 - 1
BvL 7/68, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 55 vom 5. Juli 1969
Seite 714 |
|
55. Beschluss vom 15. April
1969: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 1969 -
1 BvL 20/68, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 39 vom 20. Mai
1969 Seite 429 |
|
54. Gesetz vom 13. August
1968: Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz) (G 10) vom
13. August 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 57 vom 15.
August 1968 Seite 949-952 |
|
53. Gesetz vom 25. Juni
1968: Achtes Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968,
Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 43 vom 29. Juni 1968 Seite
741-755 |
|
52. Gesetz vom 24. Mai
1968: Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(EGOWiG) vom 24. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Teil I 1968 Nummer 33
vom 30. Mai 1968 Seite 503-547 |
|
51. Gesetz vom 20. Mai
1968: Gesetz über den Schutz von Pflanzensorten
(Sortenschutzgesetz) vom 20. Mai 1968, Bundesgesetzblatt Teil I
1968 Nummer 31 vom 25. Mai 1968 Seite 429-443 |
|
50. Bekanntmachung vom 17.
September 1965: Bekanntmachung der Neufassung der
Strafprozeßordnung vom 17. September 1965, Bundesgesetzblatt Teil I
1965 Nummer 54 vom 25. September 1965 Seite 1373-1432 |
|
49. Gesetz vom 9. September
1965: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965, Bundesgesetzblatt Teil
I 1965 Nummer 51 vom 16. September 1965 Seite 1273-1293 |
|
48. Gesetz vom 10. August
1965: Gesetz über den Fristablauf am Sonnabend vom 10. August 1965,
Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 37 vom 14. August 1965 Seite
753-754 |
|
47. Beschluss vom 19.
Januar 1965: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar
1965 - 2 BvL 8/62, Bundesgesetzblatt Teil I 1965 Nummer 5 vom 20.
Februar 1965 Seite 42 |
|
46. Gesetz vom 19. Dezember
1964: Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes (StPAG) vom 19. Dezember 1964,
Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 63 vom 31. Dezember 1964 Seite
1067-1082 |
|
45. Gesetz vom 26. November
1964: Zweites Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26.
November 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964 Nummer 59 vom 2.
Dezember 1964 Seite 921-927 |
|
44. Gesetz vom 5. August
1964: Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964, Bundesgesetzblatt Teil I 1964
Nummer 42 vom 12. August 1964 Seite 593-601 |
|
43. Gesetz vom 26. Juli
1957: Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher
Vorschriften vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzblatt Teil I 1957
Nummer 38 vom 6. August 1957 Seite 861-991 |
|
42. Gesetz vom 11. Juni
1957: Viertes Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni 1957,
Bundesgesetzblatt Teil I 1957 Nummer 25 vom 13. Juni 1957 Seite
597-603 |
|
41. Gesetz vom 4. August
1953: Drittes Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953,
Bundesgesetzblatt Teil I 1953 Nummer 44 vom 6. August 1953 Seite
735-750 |
|
40. Gesetz vom 19. Dezember
1952: Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember
1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 56 vom 23. Dezember 1952
Seite 832-836 |
|
39. Gesetz vom 7. August
1952: Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts. vom
7. August 1952, Bundesgesetzblatt Teil I 1952 Nummer 31 vom 8.
August 1952 Seite 401-406 |
|
38. Gesetz vom 30. August
1951: Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. August 1951,
Bundesgesetzblatt Teil I 1951 Nummer 43 vom 31. August 1951 Seite
739-747 |
|
37. Gesetz vom 12.
September 1950: Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf
dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege,
des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950,
Bundesgesetzblatt 1950 Nummer 40 vom 20. September 1950 Seite
455-675 |
|
36. Verordnung vom 20.
Januar 1944: Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 20. Januar 1944, Reichsgesetzblatt Teil I 1944
Nummer 7 vom 28. Januar 1944 Seite 41-42 |
|
35. Zweite Verordnung vom
29. Mai 1943: Dritte Verordnung zur Vereinfachung der
Strafrechtspflege vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 342-345 |
|
34. Erste Verordnung vom
29. Mai 1943: Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur
Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und
Donau-Reichsgaue vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943
Nummer 57 vom 1. Juni 1943 Seite 341-342 |
|
33. Zweite Verordnung vom
13. August 1942: Verordnung über die Beseitigung des
Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren vom 13. August 1942,
Reichsgesetzblatt Teil I 1942 Nummer 86 vom 17. August 1942 Seite
512-513 |
|
32. Erste Verordnung vom
13. August 1942: Verordnung zur weiteren Vereinfachung der
Strafrechtspflege vom 13. August 1942, Reichsgesetzblatt Teil I
1942 Nummer 86 vom 17. August 1942 Seite 508-512 |
|
31. Verordnung vom 24.
September 1941: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 24. September 1941,
Reichsgesetzblatt Teil I 1941 Nummer 108 vom 26. September 1941
Seite 581-582 |
|
30. Verordnung vom 6. Mai
1940: Verordnung über den Geltungsbereich des Strafrechts vom 6.
Mai 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 84 vom 14. Mai 1940
Seite 754-755 |
|
29. Verordnung vom 2. April
1940: Verordnung zur Änderung der Strafvorschriften über
fahrlässige Tötung, Körperverletzung und Flucht bei
Verkehrsunfällen vom 2. April 1940, Reichsgesetzblatt Teil I 1940
Nummer 62 vom 9. April 1940 Seite 606-607 |
|
28. Verordnung vom 13. März
1940: Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die
Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige
strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 13. März 1940,
Reichsgesetzblatt Teil I 1940 Nummer 45 vom 14. März 1940 Seite
489-493 |
|
27. Gesetz vom 28. Juni
1935: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935,
Reichsgesetzblatt Teil I 1935 Nummer 70 vom 5. Juli 1935 Seite
844-850 |
|
26. Gesetz vom 24. April
1934: Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des
Strafverfahrens vom 24. April 1934, Reichsgesetzblatt Teil I 1934
Nummer 47 vom 30. April 1934 Seite 341-348 |
|
25. Gesetz vom 23. März
1934: Gesetz über Reichsverweisungen vom 23. März 1934,
Reichsgesetzblatt Teil I 1934 Nummer 32 vom 24. März 1934 Seite
213-214 |
|
24. Zweites Gesetz vom 24.
November 1933: Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren
vom 24. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 133 vom
27. November 1933 Seite 1008-1010 |
|
23. Erstes Gesetz vom 24.
November 1933: Ausführungsgesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche
Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und
Besserung vom 24. November 1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933
Nummer 133 vom 27. November 1933 Seite 1000-1008 |
|
22. Verordnung vom 17. Juni
1933: Verordnung zur Vereinfachung der Zustellungen vom 17. Juni
1933, Reichsgesetzblatt Teil I 1933 Nummer 69 vom 27. Juni 1933
Seite 394-396 |
|
21. Gesetz vom 27. März
1930: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Reichskanzlers und der
Reichsminister (Reichsministergesetz) vom 27. März 1930,
Reichsgesetzblatt Teil I 1930 Nummer 9 vom 28. März 1930 Seite
96-100 |
|
20. Gesetz vom 23. Dezember
1929: Deutsches Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929,
Reichsgesetzblatt Teil I 1929 Nummer 46 vom 28. Dezember 1929 Seite
239-244 |
|
19. Verordnung vom 30.
November 1927: Verordnung über die Abänderung des Wortlauts
verschiedener Gesetze und Verordnungen aus Anlaß des Fortfalls der
Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei" und "Gerichtsschreiber" vom 30.
November 1927, Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 50 vom 9.
Dezember 1927 Seite 334-335 |
|
18. Gesetz vom 9. Juli
1927: Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen "Gerichtsschreiberei",
"Gerichtsschreiber" und "Gerichtsdiener" vom 9. Juli 1927,
Reichsgesetzblatt Teil I 1927 Nummer 29 vom 15. Juli 1927 Seite
175 |
|
17. Gesetz vom 27. Dezember
1926: Gesetz zur Abänderung der Strafprozeßordnung vom 27. Dezember
1926, Reichsgesetzblatt Teil I 1926 Nummer 70 vom 30. Dezember 1926
Seite 529-531 |
|
16. Gesetz vom 30. April
1926: Gesetz zur Vereinfachung des Militärstrafrechts vom
30. April 1926, Reichsgesetzblatt
Teil I 1926 Nummer 22 vom 3. Mai 1926 Seite 197-200 |
|
15. Gesetz vom 22. Dezember
1925: Gesetz zur Abänderung der Strafprozeßordnung vom 22. Dezember
1925, Reichsgesetzblatt Teil I 1925 Nummer 56 vom 31. Dezember 1925
Seite 475 |
|
14. Bekanntmachung vom 22.
März 1924: Bekanntmachung der Texte des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung vom 22. März 1924, Reichsgesetzblatt
Teil I 1924 Nummer 25 vom 28. März 1924, Seite 299-370 |
|
13. Verordnung vom 4.
Januar 1924: Verordnung über Gerichtsverfassung und
Strafrechtspflege vom 4. Januar 1924, Reichsgesetzblatt Teil I 1924
Nummer 2 vom 7. Januar 1924 Seite 15-22 |
|
12. Gesetz vom 16. Februar
1923: Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923, Reichsgesetzblatt
Teil I 1923 Nummer 14 vom 27. Februar 1923 Seite
135-141 |
|
11. Gesetz vom 21. Dezember
1922: Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 21.
Dezember 1922, Reichsgesetzblatt Teil I 1923 Nummer 1 vom 5. Januar
1923 Seite 1-12 |
|
10. Gesetz vom 11. Juli
1922: Gesetz über die Zulassung der Frauen zu den Ämtern und
Berufen der Rechtspflege vom 11. Juli 1922, Reichsgesetzblatt Teil
I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite 573-574 |
|
9. Gesetz vom 8. Juli 1922:
Gesetz zur weiteren Entlastung der Gerichte vom 8. Juli 1922,
Reichsgesetzblatt Teil I 1922 Nummer 51 vom 21. Juli 1922 Seite
569-570 |
|
8. Gesetz vom 11. März
1921: Gesetz zur Entlastung der Gerichte vom 11. März 1921,
Reichs-Gesetzblatt 1921 Nummer 29 vom 23. März 1921 Seite
229-233 |
|
7. Gesetz vom 17. August
1920: Gesetz, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit vom
17. August 1920, Reichs-Gesetzblatt 1920 Nummer 176 vom 23. August
1920 Seite 1579-1587 |
|
6. Gesetz vom 21. Oktober
1917: Gesetz, betreffend Vereinfachung der Strafrechtspflege vom
21. Oktober 1917, Reichs-Gesetzblatt 1917 Nummer 186 vom 24.
Oktober 1917 Seite 957-958, 1037-1038 |
|
5. Gesetz vom 13. Juni
1902: Gesetz, betreffend die Abänderung des § 7 der
Strafprozeßordnung vom 13. Juni 1902, Reichs-Gesetzblatt 1902
Nummer 30 vom 18. Juni 1902 Seite 227 |
|
4. Gesetz vom 17. Mai 1898:
Gesetz, betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und
der Strafprozeßordnung vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt 1808
Nummer 21 vom 27. Mai 1898 Seite 252-255 |
|
3. Gesetz vom 18. August
1896: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August
1896, Reichs-Gesetzblatt 1896 Nummer 21 vom 24. August 1896 Seite
604-650 |
|
2. Zweites Gesetz vom 1.
Februar 1877: Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 1.
Februar 1877, Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877
Seite 346-348 |
|
1. Erstes Gesetz vom 1.
Februar 1877: Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877,
Reichs-Gesetzblatt 1877 Nummer 8 vom 26. Februar 1877 Seite
253-346 |
|
Wir Wilhelm, von Gottes
Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen
des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und
des Reichstags, was folgt: |
April 1987 |
Erstes Buch. Allgemeine [Vorschriften] |
Erstes Buch. Allgemeine Vorschriften |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
Erster Abschnitt. Sachliche Zuständigkeit der
Gerichte |
§ 1 |
§ 1 |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch
das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. |
§ 2 |
§ 2 |
(1) |
(1) |
[1] Zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten
verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei
dem[…] Gericht anhängig gemacht
werden, [dem] die höhere
Zuständigkeit beiwohnt. |
[1] Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten
verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei
dem Gericht anhängig gemacht
werden, dem die höhere
Zuständigkeit beiwohnt. |
[2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen
einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs.
2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören
würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht
werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang
zukommt. |
[2] Zusammenhängende Strafsachen, von denen
einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs.
2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes
gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig
gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der
Vorrang zukommt. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen
angeordnet werden. |
§ 3 |
§ 3 |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat
mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. |
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person
mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat
mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden. |
§ 4 |
§ 4 |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des
Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Ange[klagten] oder von Amts wegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des
Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des
Angeklagten oder von Amts wegen
durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden. |
(2) |
(2) |
[1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht
höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk
gehören. |
[1] Zuständig für den Beschluß ist das Gericht
höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk
gehören. |
[2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das
gemeinschaftliche obere Gericht. |
[2] Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das
gemeinschaftliche obere Gericht. |
§ 5 |
§ 5 |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
[der] zur Zuständigkeit des Gerichts
höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. |
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall,
der zur Zuständigkeit des Gerichts
höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. |
§ 5a |
|
(weggefallen) |
|
§ 6 |
§ 6 |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen zu prüfen. |
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in
jeder Lage des Verfahrens von Amts
wegen zu prüfen. |
§ 6a |
§ 6a |
[1] Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach
den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§
74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur
Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. |
[1] Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach
den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Abs. 2, §§
74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur
Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. |
[2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
Einwand des Angeklagten beachten. |
[2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
Einwand des Angeklagten beachten. |
[3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum
Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen. |
[3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum
Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen. |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
Zweiter Abschnitt. Gerichtsstand |
§ 7 |
§ 7 |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk die
Straftat begangen ist. |
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die
Straftat begangen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Wird die Straftat durch den Inhalt einer im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift
verwirklicht, so ist als das nach Abs[atz] 1 zuständige Gericht nur das[…] Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. |
[1] Wird die Straftat durch den Inhalt einer im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift
verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
Druckschrift erschienen ist. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
[2] Jedoch ist in den Fällen der Beleidigung,
sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das
Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist,
zuständig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
§ 8 |
§ 8 |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem[…] Gerichte begründet, in dessen Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der
Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz
hat. |
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand
auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand
auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher
nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. |
§ 8a |
|
(weggefallen) |
|
§ 9 |
§ 9 |
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht
begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden
ist. |
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht
begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden
ist. |
§ 10 |
§ 10 |
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das
berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat
zuerst erreicht. |
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das
berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat
zuerst erreicht. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge,
die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge,
die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen. |
§ 10a |
§ 10a |
Ist für eine Straftat im Sinne des
Achtundzwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen
wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg
Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht
Hamburg. |
Ist für eine Straftat im Sinne des
Achtundzwanzigsten Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen
wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist Hamburg
Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht
Hamburg. |
§ 11 |
§ 11 |
(1) |
(1) |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität
genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder
eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes
den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
[2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht
anzuwenden. |
§ 12 |
§ 12 |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7
[bis] 11 zuständigen Gerichten
gebührt dem[…] der Vorzug,
[das] die Untersuchung zuerst
eröffnet hat. |
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7
bis 11 zuständigen Gerichten
gebührt dem der Vorzug,
das die Untersuchung zuerst
eröffnet hat. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche
obere Gericht übertragen werden. |
§ 13 |
§ 13 |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln nach den Vorschriften der §§ 7
[bis] 11 zur Zuständigkeit
verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei
jedem Gerichte begründet,
[das] für eine der[… Strafsachen] zuständig ist. |
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7
bis 11 zur Zuständigkeit
verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei
jedem Gericht begründet,
das für eine der Strafsachen zuständig ist. |
(2) |
(2) |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
[sie] sämmtlich oder zum
Theil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können
sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträgen der
Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei
einem unter ihnen verbunden werden. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zu Stande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
[…] Gerichte die Verbindung
einzutreten [hat]. |
[2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht
zustande, so entscheidet, wenn die
Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das
gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem
Gericht die Verbindung einzutreten
hat. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder
aufgehoben werden. |
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder
aufgehoben werden. |
§ 13a |
§ 13a |
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so
bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. |
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so
bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. |
§ 13b |
|
(weggefallen) |
|
§ 14 |
§ 14 |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
[das] Gericht, [das] sich der Untersuchung und Entscheidung zu
unterziehen hat. |
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht
das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu
unterziehen hat. |
§ 15 |
§ 15 |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gerichte eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem
gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. |
Ist das an sich zuständige Gericht in einem
einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gericht eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das
zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem
gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. |
§ 16 |
§ 16 |
[1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit
bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. |
[1] Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit
bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. |
[2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
Einwand des Angeklagten aussprechen. |
[2] Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf
Einwand des Angeklagten aussprechen. |
[3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum
Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen. |
[3] Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum
Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
machen. |
§ 17 |
§§ 17 |
(weggefallen) |
|
§ 18 |
und 18 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 19 |
§ 19 |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das
zuständige ist, durch Entscheidungen, [die] nicht mehr anfechtbar sind, ihre
Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche
obere Gericht das zuständige Gericht. |
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das
zuständige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre
Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche
obere Gericht das zuständige Gericht. |
§ 20 |
§ 20 |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines
unzuständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständigkeit
wegen ungültig. |
§ 21 |
§ 21 |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den[…] innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, [bei denen] Gefahr im Verzug [ist]. |
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden
Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist. |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
Dritter Abschnitt. Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen |
§ 22 |
§ 22 |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen[,] |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, |
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt
ist; |
1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt
ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund de[s] [B]eschuldigten oder de[s] [V]erletzten […] ist oder gewesen
ist; |
2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist oder war; |
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem
Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist oder war; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Vertheidiger thätig gewesen
ist; |
4. wenn er in der Sache als Beamter der
Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
oder als Verteidiger tätig gewesen
ist; |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder
Sachverständiger vernommen ist. |
§ 23 |
§ 23 |
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein
Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft
Gesetzes ausgeschlossen. |
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein
Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszuge kraft
Gesetzes ausgeschlossen. |
(2) |
(2) |
[1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. |
[1] Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Entscheidung
mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. |
[2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem
höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen,
der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren
Rechtszug mitgewirkt hat. |
[2] Ist die angefochtene Entscheidung in einem
höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Richter ausgeschlossen,
der an der ihr zugrunde liegenden Entscheidung in einem unteren
Rechtszug mitgewirkt hat. |
[3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens. |
[3] Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Mitwirkung bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 24 |
§ 24 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
werden. |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen
er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist,
als auch wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden. |
(2) Wegen Besorgniß
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, [der] geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(2) Wegen Besorgnis
der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund
vorliegt, der geeignet ist,
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu
rechtfertigen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
[2] Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf
Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen
Gerichtspersonen namhaft zu machen. |
§ 25 |
§ 25 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen
Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des
ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der
Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn
des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. |
[1] Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen
Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Vernehmung des
ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der
Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn
des Vortrags des Berichterstatters, zulässig. |
[2] Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig
vorzubringen. |
[2] Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig
vorzubringen. |
(2) |
(2) |
[1] Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur
abgelehnt werden, wenn |
[1] Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur
abgelehnt werden, wenn |
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt
wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten
erst später bekanntgeworden sind und |
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt
wird, erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung Berechtigten
erst später bekanntgeworden sind und |
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht
wird. |
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht
wird. |
[2] Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die
Ablehnung nicht mehr zulässig. |
[2] Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die
Ablehnung nicht mehr zulässig. |
§ 26 |
§ 26 |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, [dem] der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor de[r]
Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. |
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen;
es kann vor der Geschäftsstelle zu
Protokoll erklärt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25
Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind
glaubhaft zu machen. |
[1] Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25
Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind
glaubhaft zu machen. |
[2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung
ausgeschlossen. |
[2] Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung
ausgeschlossen. |
[3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
[3] Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des
abgelehnten Richters Bezug genommen werden. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den
Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. |
§ 26a |
§ 26a |
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines
Richters als unzulässig, wenn |
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines
Richters als unzulässig, wenn |
1. die Ablehnung verspätet ist, |
1. die Ablehnung verspätet ist, |
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder |
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur
Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder |
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren
nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden
sollen. |
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren
nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden
sollen. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung
nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. |
[1] Das Gericht entscheidet über die Verwerfung
nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. |
[2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines
einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den
Verwerfungsgrund ergeben. |
[2] Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines
einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den
Verwerfungsgrund ergeben. |
[3] Wird ein beauftragter oder ein ersuchter
Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein
Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die
Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. |
[3] Wird ein beauftragter oder ein ersuchter
Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein
Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die
Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist. |
§ 27 |
§ 27 |
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig
verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,
dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. |
(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig
verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,
dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. |
(2) |
|
[1] Wird ein
richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so
entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der
Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung. |
(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden
Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für
Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. |
[2]
(weggefallen) |
|
(3) |
(3) |
[1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so
entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. |
[1] Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so
entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
[2] Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der
Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält. |
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so
entscheidet das zunächst obere Gericht. |
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht
durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so
entscheidet das zunächst obere Gericht. |
§ 28 |
§ 28 |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für
begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für
begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als
unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als
unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden
Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten
werden. |
[2] Betrifft die Entscheidung einen erkennenden
Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten
werden. |
§ 29 |
§ 29 |
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten. |
(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. |
(2) |
(2) |
[1] Wird ein Richter während der Hauptverhandlung
abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a,
27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann
diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die
Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; über
die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten
Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu
entscheiden. |
[1] Wird ein Richter während der Hauptverhandlung
abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung (§§ 26a,
27) eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern, so kann
diese so lange fortgesetzt werden, bis eine Entscheidung über die
Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist; über
die Ablehnung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten
Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvorträge zu
entscheiden. |
[2] Wird die Ablehnung für begründet erklärt und
muß die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist
ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu
wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen
Aufschub gestatten. |
[2] Wird die Ablehnung für begründet erklärt und
muß die Hauptverhandlung nicht deshalb ausgesetzt werden, so ist
ihr nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegender Teil zu
wiederholen; dies gilt nicht für solche Handlungen, die keinen
Aufschub gestatten. |
[3] Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen
Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen
können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn
sie keinen Aufschub gestatten. |
[3] Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen
Entscheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen
können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden, wenn
sie keinen Aufschub gestatten. |
§ 30 |
§ 30 |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches
Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis
Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn
aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter
kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. |
§ 31 |
§ 31 |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als
Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für
Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als
Protokollführer zugezogene Personen entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. |
[1] Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. |
[2] Bei der großen Strafkammer und beim
Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. |
[2] Bei der großen Strafkammer und beim
Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. |
[3] Ist der Protokollführer einem Richter
beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder
Ausschließung. |
[3] Ist der Protokollführer einem Richter
beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder
Ausschließung. |
§ 32 |
§ 32 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
[ihre] Bekanntmachung |
Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und
ihre Bekanntmachung |
§ 33 |
§ 33 |
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten
erlassen. |
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten
erlassen. |
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder
mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. |
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb
einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder
mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. |
(3) Bei einer i[n]
Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu
hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. |
(3) Bei einer in
Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist ein anderer Beteiligter zu
hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. |
(4) |
(4) |
[1] Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der
Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden,
wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden
würde. |
[1] Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der
Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht anzuwenden,
wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden
würde. |
[2] Vorschriften, welche die Anhörung der
Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht
berührt. |
[2] Vorschriften, welche die Anhörung der
Beteiligten besonders regeln, werden durch Absatz 3 nicht
berührt. |
§ 33a |
§ 33a |
[1] Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil
eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den
Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat
es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf
Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[1] Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil
eines Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm gegen den
Beschluß keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, so hat
es, sofern der Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf
Antrag die Anhörung nachzuholen und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[2] Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne
Antrag ändern. |
[2] Das Gericht kann seine Entscheidung auch ohne
Antrag ändern. |
§ 34 |
§ 34 |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie die[…], durch
welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren
Entscheidungen sowie die, durch
welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu
versehen. |
§ 34a |
§ 34a |
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines
Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der
angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit
Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. |
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines
Rechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der
angefochtenen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit
Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten. |
§ 35 |
§ 35 |
(1) |
(1) |
[1] Entscheidungen, [die] in Anwesenheit der davon betroffenen
Person ergehen, werden [ihr] durch
Verkündung bekannt gemacht. |
[1] Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person
ergehen, werden ihr durch
Verkündung bekanntgemacht. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
ertheilen. |
[2] Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu
erteilen. |
(2) |
(2) |
[1] [Andere]
Entscheidungen [werden] durch
Zustellung [bekanntgemacht]. |
[1] Andere
Entscheidungen werden durch
Zustellung bekanntgemacht. |
[2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung
keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung. |
[2] Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung
keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte
Schriftstück auf Verlangen vorzulesen. |
§ 35a |
§ 35a |
[1] Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die
durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der
Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür
vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. |
[1] Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die
durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der
Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür
vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. |
[2] Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist
der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der
§§ 329, 330 zu belehren. |
[2] Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist
der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der
§§ 329, 330 zu belehren. |
§ 36 |
§ 36 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der
Vorsitzende an. |
[1] Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der
Vorsitzende an. |
[2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die
Zustellung bewirkt wird. |
[2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die
Zustellung bewirkt wird. |
(2) |
(2) |
[1] Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen,
sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche
veranlaßt. |
[1] Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen,
sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erforderliche
veranlaßt. |
[2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die
Ordnung in den Sitzungen betreffen. |
[2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, welche die
Ordnung in den Sitzungen betreffen. |
§ 37 |
§ 37 |
(1) |
(1) |
[1] [Für] das
Verfahren bei Zustellungen [gelten]
die Vorschriften der Civilprozeßordnung
[entsprechend]. |
[1] Für das
Verfahren bei Zustellungen gelten
die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechend. |
[2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der
Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen. |
[2] Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der
Zivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen Fristen. |
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte
Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich
die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten
Zustellung. |
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte
Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich
die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten
Zustellung. |
§ 38 |
§ 38 |
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,
denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige
unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den
Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen,
denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige
unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den
Gerichtsvollzieher zu beauftragen. |
§ 39 |
§ 39 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 40 |
§ 40 |
(1) |
(1) |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
[dem] eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der
vorgeschriebenen Weise im [Inland]
bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im
Auslande bestehenden Vorschriften
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung
als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch
ein deutsches oder ausländisches Blatt bekannt gemacht worden ist und seit dem
Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind [oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei
Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n Rechtszuges] angeheftet gewesen
ist]. |
[1] Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten,
dem eine Ladung zur
Hauptverhandlung noch nicht zugestellt war, nicht in der
vorgeschriebenen Weise im Inland
bewirkt werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen im
Ausland bestehenden Vorschriften
unausführbar oder voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung
als erfolgt, wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch
ein deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht worden ist und seit dem
Erscheinen dieses Blattes zwei Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende Schriftstück zwei
Wochen an der Gerichtstafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen
ist. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
[2] Die Auswahl des Blattes steht dem die
Zustellung veranlassenden Beamten zu. |
(2) |
(2) |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an [ihn], wenn sie nicht
in der vorgeschriebenen Weise im [Inland] bewirkt werden kann, als erfolgt,
sobald das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der
Gerichtstafel des Gerichts [des] erste[n
Rechtszuges] angeheftet gewesen ist. |
[1] War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere
Zustellung an ihn, wenn sie nicht
in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald
das zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des
Gerichts des ersten Rechtszuges
angeheftet gewesen ist. |
[2] Von Urtheilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Theil angeheftet. |
[2] Von Urteilen
und Beschlüssen wird nur der entscheidende Teil angeheftet. |
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren
über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig,
wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter
der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt
angegeben hat. |
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren
über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig,
wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter
der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt
angegeben hat. |
§ 41 |
§ 41 |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[1] Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen
durch Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
[2] Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist
beginnt, so ist der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft
auf der Urschrift zu vermerken. |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
Fünfter Abschnitt. Fristen und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand |
§ 42 |
§ 42 |
Bei der Berechnung einer Frist, [die] nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag
nicht mitgerechnet, auf [den] der
Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt,
nach [dem] der Anfang der Frist sich
richten soll. |
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt
oder das Ereignis fällt, nach
dem der Anfang der Frist sich
richten soll. |
§ 43 |
§ 43 |
(1) Eine Frist, [die] nach Wochen oder Monaten bestimmt ist,
end[e]t mit Ablauf des[…] Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, [der] durch seine Benennung
oder Zahl dem Tage entspricht, an
[dem] die Frist begonnen hat; fehlt
dieser Tag in dem letzten Monate, so
end[e]t die Frist mit [dem] Ablauf des letzten Tages dieses
Monats. |
(1) Eine Frist, die
nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, der durch seine Benennung
oder Zahl dem Tag entspricht, an
dem die Frist begonnen hat; fehlt
dieser Tag in dem letzten Monat, so
endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses
Monats. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit Ablauf des nächsten Werktages. |
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag,
einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist
mit Ablauf des nächsten Werktages. |
§ 44 |
§ 44 |
[1] War jemand ohne Verschulden verhindert, eine
Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. |
[1] War jemand ohne Verschulden verhindert, eine
Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. |
[2] Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als
unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319
Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. |
[2] Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als
unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den §§ 35a, 319
Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. |
§ 45 |
§ 45 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem
Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen
wäre. |
[1] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem
Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen
wäre. |
[2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der
Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den
Antrag entscheidet. |
[2] Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der
Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den
Antrag entscheidet. |
(2) |
(2) |
[1] Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind
bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft
zu machen. |
[1] Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind
bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft
zu machen. |
[2] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Handlung nachzuholen. |
[2] Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Handlung nachzuholen. |
[3] Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung
auch ohne Antrag gewährt werden. |
[3] Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung
auch ohne Antrag gewährt werden. |
§ 46 |
§ 46 |
(1) Über den Antrag entscheidet das[…] Gericht, [das] bei rechtzeitig[er
…] Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen
gewesen wäre. |
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der
Sache selbst berufen gewesen wäre. |
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung
unterliegt keiner Anfechtung. |
(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung
unterliegt keiner Anfechtung. |
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung
[ist] sofortige Beschwerde
[zulässig]. |
(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung
ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
§ 47 |
§ 47 |
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen
Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der
Vollstreckung anordnen. |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
Sechster Abschnitt. Zeugen |
§ 48 |
§ 48 |
(1) Die Ladung der
Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des
Ausbleibens. |
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf
die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens. |
(2)
[(weggefallen)] |
|
§ 49 |
§ 49 |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
[1] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu
vernehmen. |
[2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht
geladen. |
[2] Zur Hauptverhandlung wird er nicht
geladen. |
[3] Das Protokoll über seine gerichtliche
Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[3] Das Protokoll über seine gerichtliche
Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 50 |
§ 50 |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(1) Die Mitglieder des Bundestages, des
Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu
vernehmen. |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es […] |
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden
Vorschriften bedarf es |
- für die Mitglieder eines in Abs[atz] 1 genannten Organs der Genehmigung
dieses Organs, |
- für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs der Genehmigung
dieses Organs, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder der Bundesregierung der
Genehmigung der Bundesregierung, |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung. |
- für die Mitglieder einer Landesregierung der
Genehmigung der Landesregierung. |
(4) |
(4) |
[1] Die Mitglieder der in Abs[atz] 1 genannten Organe der Gesetzgebung und
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden
sind, zu dieser nicht geladen. |
[1] Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der Gesetzgebung und
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung
werden, wenn sie außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden
sind, zu dieser nicht geladen. |
[2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über ihre richterliche Vernehmung
ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 51 |
§ 51 |
(1) |
(1) |
[1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht
erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten
auferlegt. |
[1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht
erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten
auferlegt. |
[2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und
für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft festgesetzt. |
[2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und
für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft festgesetzt. |
[3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig; § 135 gilt entsprechend. |
[3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen
zulässig; § 135 gilt entsprechend. |
[4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das
Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. |
[4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das
Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung
eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen
rechtzeitig genügend entschuldigt wird. |
[1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung
eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen
rechtzeitig genügend entschuldigt wird. |
[2] Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht
rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die
Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein
Verschulden trifft. |
[2] Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht
rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die
Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein
Verschulden trifft. |
[3] Wird der Zeuge nachträglich genügend
entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. |
[3] Wird der Zeuge nachträglich genügend
entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen unter den
Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und
ersuchten Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und
ersuchten Richter zu. |
(4)
[(weggefallen)] |
|
§ 52 |
§ 52 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
[…] |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind
berechtigt |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
1. der Verlobte des Beschuldigten; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die
Ehe nicht mehr besteht; |
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie
verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. |
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie
verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war. |
(2) |
(2) |
[1] Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung des
Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen
sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch
ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. |
[1] Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung des
Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen
sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch
ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. |
[2] Ist der gesetzliche Vertreter selbst
Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für
den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung
beiden Eltern zusteht. |
[2] Ist der gesetzliche Vertreter selbst
Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des
Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für
den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung
beiden Eltern zusteht. |
(3) |
(3) |
[1] Die zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur
Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu
belehren. |
[1] Die zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur
Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu
belehren. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
[2] Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch
während der Vernehmung widerrufen. |
§ 53 |
§ 53 |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt […] |
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner
berechtigt |
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist; |
1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; |
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist; |
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; |
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer
[…], Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte,
Zahnärzte, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser
Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt
geworden ist;^{§ 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl.
I S. 1373) ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern ein
Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz
vereinbar.} |
3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist; |
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches über
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist; |
3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten
Beratungsstelle nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches über
das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist; |
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder
einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; |
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder
einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst; |
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder
Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über
die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von
Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre
Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
handelt. |
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder
Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über
die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von
Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre
Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge,
Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
handelt. |
6.
(weggefallen) |
|
(2) Die in Absatz 1 N[r.] 2 bis 3a Genannten dürfen das Zeugnis
nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit entbunden sind. |
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3a Genannten dürfen das Zeugnis nicht
verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sind. |
§ 53a |
§ 53a |
(1) |
(1) |
[1] Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen
ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. |
[1] Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen
ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den
Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. |
[2] Über die Ausübung des Rechtes dieser
Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. |
[2] Über die Ausübung des Rechtes dieser
Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entscheidung
in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. |
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die
Hilfspersonen. |
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur
Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die
Hilfspersonen. |
§ 54 |
§ 54 |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über
Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis
verweigern, wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die
vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind,
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer
Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienstzeit zur
Kenntnis gelangt sind. |
§ 55 |
§ 55 |
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der
i[n] § [52
Abs.] 1 […] bezeichneten
Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder
einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. |
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der
in § 52
Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden. |
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. |
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. |
§ 56 |
§ 56 |
[1] Die Thatsache,
auf [die] der Zeuge die Verweigerung
des Zeugnisses in den Fällen der §§ [52],
[53 und 55] stützt, ist auf
Verlangen glaubhaft zu machen. |
[1] Die Tatsache,
auf die der Zeuge die Verweigerung
des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52,
53 und 55 stützt, ist auf
Verlangen glaubhaft zu machen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
[2] Es genügt die eidliche Versicherung des
Zeugen. |
§ 57 |
§ 57 |
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit
zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu
beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene
Ausnahme vorliegt. |
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit
zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu
beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene
Ausnahme vorliegt. |
[2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides,
die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne
religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer
unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. |
[2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides,
die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne
religiöse Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer
unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. |
§ 58 |
§ 58 |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der
später [zu …]hörenden Zeugen zu
vernehmen. |
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der
später zu hörenden Zeugen zu
vernehmen. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das
weitere Verfahren geboten erscheint. |
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder
mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das
weitere Verfahren geboten erscheint. |
§ 59 |
§ 59 |
[1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer
Vernehmung zu vereidigen. |
[1] Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer
Vernehmung zu vereidigen. |
[2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. |
[2] Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. |
§ 60 |
§ 60 |
Von der Vereidigung ist abzusehen […] |
Von der Vereidigung ist abzusehen |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen
und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche vom Wesen
und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben; |
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder
deswegen bereits verurteilt sind. |
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand
der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder
deswegen bereits verurteilt sind. |
§ 61 |
§ 61 |
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des
Gerichts abgesehen werden […] |
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des
Gerichts abgesehen werden |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben; |
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das
sechzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben; |
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne
des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten
sind; |
2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne
des § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten
sind; |
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine
wesentliche Aussage zu erwarten ist[;] |
3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine
wesentliche Aussage zu erwarten ist; |
4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155
des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind; |
4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155
des Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind; |
5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und
der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten. |
5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und
der Angeklagte auf die Vereidigung verzichten. |
§ 62 |
§ 62 |
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur
vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage
für notwendig hält. |
Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur
vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage
für notwendig hält. |
§ 63 |
§ 63 |
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu
verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeugnisses zu
verweigern; darüber sind sie zu belehren. |
§ 64 |
§ 64 |
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist
der Grund dafür im Protokoll anzugeben. |
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist
der Grund dafür im Protokoll anzugeben. |
§ 65 |
§ 65 |
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur
zulässig, wenn |
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur
zulässig, wenn |
1. Gefahr im Verzug ist, |
1. Gefahr im Verzug ist, |
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
Punkt erforderlich erscheint oder |
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
wahren Aussage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
Punkt erforderlich erscheint oder |
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird. |
3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird. |
§ 66 |
§ 66 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 66a |
§ 66a |
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung
vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll
anzugeben. |
Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung
vereidigt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll
anzugeben. |
§ 66b |
§ 66b |
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über
die Vereidigung. |
(1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst dieser über
die Vereidigung. |
(2) |
(2) |
[1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,
erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird. |
[1] Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist,
erfolgen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird. |
[2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung
aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder
ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen
hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen
würden. |
[2] Der vernehmende Richter kann die Vereidigung
aussetzen und einer neuen Entschließung des beauftragenden oder
ersuchenden Gerichts vorbehalten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen
hervortreten, die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen
würden. |
[3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll
aufzunehmen. |
[3] Diese Tatsachen sind in das Protokoll
aufzunehmen. |
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die
uneidliche Vernehmung verlangt wird. |
(3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die
uneidliche Vernehmung verlangt wird. |
§ 66c |
§ 66c |
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der
Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott, dem
Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe." |
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der
Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören bei Gott dem
Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge
hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott
helfe." |
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der
Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt
und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte
spricht: "Ich schwöre es." |
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der
Weise geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
"Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt
und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte
spricht: "Ich schwöre es." |
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel
dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid
anfügen. |
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel
dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid
anfügen. |
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben. |
§ 66d |
§ 66d |
(1) |
(1) |
[1] Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit
der Aussage zu bekräftigen. |
[1] Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit
der Aussage zu bekräftigen. |
[2] Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf
ist der Zeuge hinzuweisen. |
[2] Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf
ist der Zeuge hinzuweisen. |
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise
bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie
bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daß Sie
nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". |
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise
bekräftigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: "Sie
bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor Gericht, daß Sie
nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts
verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf spricht: "Ja". |
(3) § 66c Abs. 3 gilt entsprechend. |
(3) § 66c Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 66e |
§ 66e |
(1) |
(1) |
[1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie
die Worte: "Ich schwöre bei [Gott]
dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die
reine Wahrheit [bekundet] und nichts
verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. |
[1] Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie
die Worte: "Ich schwöre bei Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich nach bestem Wissen die
reine Wahrheit bekundet und nichts
verschwiegen habe" niederschreiben und unterschreiben. |
[2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den
Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
[2] Stumme, die nicht schreiben können, leisten den
Eid mit Hilfe eines Dolmetschers durch Zeichen. |
(2) § 66c Abs. 2, 3 und § 66d gelten
entsprechend. |
(2) § 66c Abs. 2, 3 und § 66d gelten
entsprechend. |
§ 67 |
§ 67 |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
[Ver]eidigung den Zeugen die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren
nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen
Vereidigung den Zeugen die
Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher
geleisteten Eid versichern lassen. |
§ 68 |
§ 68 |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, […] Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt
wird. |
[1] Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge
über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
befragt wird. |
[2] Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die
Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung der Zeuge oder eine
andere Person gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem Zeugen
gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. |
[2] Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch die
Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung der Zeuge oder eine
andere Person gefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem Zeugen
gestatten, seinen Wohnort nicht anzugeben. |
[3] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, [die] seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,
vorzulegen. |
[3] Erforderlichenfalls sind dem Zeugen Fragen über
solche Umstände, die seine
Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere
über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder dem Verletzten,
vorzulegen. |
§ 68a |
§ 68a |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder
einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,
zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich
betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich
ist. |
(1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder
einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,
zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen Lebensbereich
betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich
ist. |
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt
werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu
entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
(2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt
werden, wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61 Nr. 4 zu
entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen. |
§ 69 |
§ 69 |
(1) |
(1) |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das[…], was ihm von dem Gegenstande seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhange anzugeben. |
[1] Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im
Zusammenhang anzugeben. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
[2] Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf [dem das] Wissen[…] des Zeugen beruht, sind
nöthigenfalls weitere Fragen zu
stellen. |
(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der
Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen des Zeugen beruht, sind
nötigenfalls weitere Fragen zu
stellen. |
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die
Vernehmung des Zeugen entsprechend. |
(3) Die Vorschrift des § 136a gilt für die
Vernehmung des Zeugen entsprechend. |
§ 70 |
§ 70 |
(1) |
(1) |
[1] Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne
gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die
Weigerung verursachten Kosten auferlegt. |
[1] Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne
gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die
Weigerung verursachten Kosten auferlegt. |
[2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und
für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft festgesetzt. |
[2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und
für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft festgesetzt. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in [dem Rechtszug],
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten, hinaus. |
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die
Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung
des Verfahrens in dem Rechtszug,
auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. |
(3) Die Befugniß zu
diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und
ersuchten Richter zu. |
(3) Die Befugnis zu
diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und
ersuchten Richter zu. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, [das] dieselbe That zum Gegenstande hat, nicht wiederholt werden. |
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 71 |
§ 71 |
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
Siebenter Abschnitt. Sachverständige und
Augenschein |
§ 72 |
§ 72 |
Auf Sachverständige [ist der sechste Abschnitt] über Zeugen entsprechend[… anzuwenden], […]soweit nicht in
den nachfolgenden Paragraphen abweichende [Vorschriften] getroffen sind. |
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den
nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getroffen sind. |
§ 73 |
§ 73 |
(1) |
(1) |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
[1] Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. |
[2] Er soll mit diesen eine Absprache treffen,
innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können. |
[2] Er soll mit diesen eine Absprache treffen,
innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es […]fordern. |
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten
Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern. |
§ 74 |
§ 74 |
(1) |
(1) |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, [die] zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben
Gründen, die zur Ablehnung eines
Richters berechtigen, abgelehnt werden. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
[2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen
worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[1] Das Ablehnungsrecht steht der
Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
[2] Die ernannten Sachverständigen sind den zur
Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere
Umstände entgegenstehen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. |
§ 75 |
§ 75 |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntniß
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er [zu ihrer] Ausübung […] öffentlich bestellt oder ermächtigt
ist. |
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der
Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten
der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntnis
Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder
ermächtigt ist. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
der[…] verpflichtet, welcher sich
[hierzu] vor Gericht bereit erklärt hat. |
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch
der verpflichtet, welcher sich
hierzu vor Gericht bereiterklärt hat. |
§ 76 |
§ 76 |
(1) |
(1) |
[1] Dieselben Gründe, [die] einen Zeugen berechtigen, das Zeugniß zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[1] Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen
Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
[2] Auch aus anderen Gründen kann ein
Sachverständiger von der Verpflichtung zur Erstattung des
Gutachtens entbunden werden. |
(2) |
(2) |
[1] Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[1] Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachverständige
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
[2] Für die Mitglieder der Bundes- oder einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen
Vorschriften. |
§ 77 |
§ 77 |
(1) |
(1) |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten
Kosten zu ersetzen. |
[1] Im Falle des Nichterscheinens oder der
Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten
Sachverständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verursachten
Kosten zu ersetzen. |
[2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt. |
[2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt. |
[3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben
der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
werden. |
[3] Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben
der Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
werden. |
(2) |
(2) |
[1] Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine
angemessene Frist abzusprechen oder
versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein
Ordnungsgeld festgesetzt werden. |
[1] Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens
verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2 eine
angemessene Frist abzusprechen,
oder versäumt er die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein
Ordnungsgeld festgesetzt werden. |
[2] Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine
Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. |
[2] Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß eine
Androhung unter Setzung einer Nachfrist vorausgehen. |
[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. |
[3] Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das
Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. |
§ 78 |
§ 78 |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Thätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich
erscheint, die Tätigkeit der
Sachverständigen zu leiten. |
§ 79 |
§ 79 |
(1) |
(1) |
[1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des
Gerichts vereidigt werden. |
[1] Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des
Gerichts vereidigt werden. |
[2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des
Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. |
[2] Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des
Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu vereidigen. |
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu
leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
habe. |
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu
leisten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutachten
unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet
habe. |
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
(3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so genügt
die Berufung auf den geleisteten Eid. |
§ 80 |
§ 80 |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen
zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder
des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden. |
(2) Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Akten
einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an [sie] unmittelbar
Fragen zu stellen. |
(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten
einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten
beizuwohnen und an sie unmittelbar
Fragen zu stellen. |
§ 80a |
§ 80a |
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen
Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu
erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen
Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu
erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
§ 81 |
§ 81 |
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach
Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß
der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus
gebracht und dort beobachtet wird. |
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach
Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß
der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus
gebracht und dort beobachtet wird. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1
nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. |
[1] Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1
nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. |
[2] Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen,
wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis
steht. |
[2] Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen,
wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis
steht. |
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
(4) |
(4) |
[1] Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
[1] Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
[2] Sie hat aufschiebende Wirkung. |
[2] Sie hat aufschiebende Wirkung. |
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen
nicht überschreiten. |
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen
nicht überschreiten. |
§ 81a |
§ 81a |
(1) |
(1) |
[1] Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten
darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. |
[1] Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten
darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das
Verfahren von Bedeutung sind. |
[2] Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben
und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den
Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. |
[2] Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben
und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den
Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen
werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. |
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
§ 81b |
§ 81b |
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des
Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen
und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. |
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des
Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen
und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden. |
§ 81c |
§ 81c |
(1) |
|
[1] Andere Personen
als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen,
ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur
Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem
Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. |
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn
sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur
untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt
werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge
einer Straftat befindet. |
[2]
(weggefallen) |
|
[3]
(weggefallen) |
|
(2) |
(2) |
[1] Bei anderen Personen als Beschuldigten sind
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von
Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn
kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme
zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. |
[1] Bei anderen Personen als Beschuldigten sind
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung und die Entnahme von
Blutproben ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn
kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme
zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist. |
[2] Die Untersuchungen und die Entnahme von
Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. |
[2] Die Untersuchungen und die Entnahme von
Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen werden. |
[3]
(weggefallen) |
|
(3) |
(3) |
[1] Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben
können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert
werden. |
[1] Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben
können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert
werden. |
[2] Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung
ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet
der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend. |
[2] Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen mangelnder
Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung
ihres Weigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet
der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend. |
[3] Ist der gesetzliche Vertreter von der
Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen
Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint
die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur
Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf
besondere Anordnung des Richters zulässig. |
[3] Ist der gesetzliche Vertreter von der
Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen
Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung gehindert und erscheint
die sofortige Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur
Beweissicherung erforderlich, so sind diese Maßnahmen nur auf
besondere Anordnung des Richters zulässig. |
[4] Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist
unanfechtbar. |
[4] Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist
unanfechtbar. |
[5] Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im
weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten
gesetzlichen Vertreters verwertet werden. |
[5] Die nach Satz 3 erhobenen Beweise dürfen im
weiteren Verfahren nur mit Einwilligung des hierzu befugten
gesetzlichen Vertreters verwertet werden. |
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände
nicht zugemutet werden können. |
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind
unzulässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller Umstände
nicht zugemutet werden können. |
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den Fällen des
Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. |
(6) |
(6) |
[1] Bei Weigerung des Betroffenen gilt die
Vorschrift des § 70 entsprechend. |
[1] Bei Weigerung des Betroffenen gilt die
Vorschrift des § 70 entsprechend. |
[2] Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere
Anordnung des Richters angewandt werden. |
[2] Unmittelbarer Zwang darf nur auf besondere
Anordnung des Richters angewandt werden. |
[3] Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene
trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt
oder daß Gefahr im Verzuge ist. |
[3] Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene
trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung beharrt
oder daß Gefahr im Verzuge ist. |
§ 81d |
§ 81d |
(1) |
(1) |
[1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt
übertragen. |
[1] Kann die körperliche Untersuchung einer Frau
das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem Arzt
übertragen. |
[2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll
eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. |
[2] Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll
eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden. |
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu
untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. |
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu
untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt. |
§ 82 |
§ 82 |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des
Richters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder
mündlich zu erstatten haben. |
§ 83 |
§ 83 |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn er das
Gutachten für ungenügend erachtet. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach
Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
(3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
Fachbehörde eingeholt werden. |
§ 84 |
§ 84 |
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. |
§ 85 |
§ 85 |
[… S]oweit zum
Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, [gelten] die
Vorschriften über den Zeugenbeweis
[…]. |
Soweit zum
Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu
vernehmen sind, gelten die
Vorschriften über den Zeugenbeweis. |
§ 86 |
§ 86 |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermuthet werden konnte,
gefehlt haben. |
Findet die Einnahme eines richterlichen
Augenscheins statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren oder
Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit
des Falles vermutet werden konnte,
gefehlt haben. |
§ 87 |
§ 87 |
(1) |
(1) |
[1] Die Leichenschau wird von der
Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom
Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. |
[1] Die Leichenschau wird von der
Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom
Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. |
[2] Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur
Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist. |
[2] Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn dies zur
Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten
vorgenommen. |
[1] Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten
vorgenommen. |
[2] Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter
eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen
Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit
gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. |
[2] Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter
eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen
Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts mit
gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. |
[3] Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem
Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die
Leichenöffnung nicht zu übertragen. |
[3] Dem Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem
Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die
Leichenöffnung nicht zu übertragen. |
[4] Er kann jedoch aufgefordert werden, der
Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse zu geben. |
[4] Er kann jedoch aufgefordert werden, der
Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse zu geben. |
[5] Die Staatsanwaltschaft kann an der
Leichenöffnung teilnehmen. |
[5] Die Staatsanwaltschaft kann an der
Leichenöffnung teilnehmen. |
[6] Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im
Beisein des Richters statt. |
[6] Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im
Beisein des Richters statt. |
(3) [Zur]
Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre
Ausgrabung statthaft. |
(3) Zur
Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre
Ausgrabung statthaft. |
(4) |
(4) |
[1] Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer
beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die
Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der
Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. |
[1] Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer
beerdigten Leiche werden vom Richter angeordnet; die
Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der
Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. |
[2] Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich
die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn
der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann
und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht
gefährdet wird. |
[2] Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich
die Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn
der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann
und der Untersuchungszweck durch die Benachrichtigung nicht
gefährdet wird. |
§ 88 |
§ 88 |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen,
[die] den Verstorbenen gekannt
haben, festzustellen. |
[1] Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht
besondere Hindernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des
Verstorbenen, insbesondere durch Befragung von Personen,
die den Verstorbenen gekannt haben,
festzustellen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
[2] Ist ein Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die
Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen. |
§ 89 |
§ 89 |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und
Bauchhöhle erstrecken. |
§ 90 |
§ 90 |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
[es] nach oder während der Geburt
gelebt [hat], und ob es reif oder
wenigstens fähig gewesen [ist], das
Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes
ist die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob
es nach oder während der Geburt
gelebt hat und ob es reif oder
wenigstens fähig gewesen ist, das
Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. |
§ 91 |
§ 91 |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist
die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen
verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche
Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. |
(2) Es kann angeordnet werden, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden [hat]. |
(2) Es kann angeordnet werden, daß diese
Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes
stattzufinden hat. |
§ 92 |
§ 92 |
(1) |
(1) |
[1] Liegt der Verdacht einer Geld- oder
Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen
erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld
oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. |
[1] Liegt der Verdacht einer Geld- oder
Wertzeichenfälschung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen
erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes Geld
oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt werden. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung muthmaßlich
begangen worden [ist]. |
[2] Das Gutachten dieser Behörde ist über die
Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher
Art die Fälschung mutmaßlich
begangen worden ist. |
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines
fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der
Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert
werden. |
(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines
fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gutachtens der
Behörde des fremden Währungsgebietes das einer deutschen erfordert
werden. |
§ 93 |
§ 93 |
Zur Ermittelung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie zur Ermittelung [seines] Urhebers […] kann eine Schriftvergleichung unter
Zuziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. |
Zur Ermittlung der
Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann eine
Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachverständigen
vorgenommen werden. |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs und Durchsuchung |
Achter Abschnitt. Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs und Durchsuchung |
§ 94 |
§ 94 |
(1) Gegenstände, [die] als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer
Weise sicher zu stellen. |
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von
Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer
Weise sicherzustellen. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden [sie] nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
einer Person und werden sie nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. |
§ 95 |
§ 95 |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, [ihn] auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und
auszuliefern. |
(2) |
(2) |
[1] Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in
§ 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. |
[1] Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in
§ 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. |
[2] Das gilt nicht bei Personen, die zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. |
[2] Das gilt nicht bei Personen, die zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. |
§ 96 |
§ 96 |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch
Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn
deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des
Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder
eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. |
§ 97 |
§ 97 |
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht |
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht |
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem
Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr.
1 bis 3a das Zeugnis verweigern dürfen; |
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem
Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr.
1 bis 3a das Zeugnis verweigern dürfen; |
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1
bis 3a Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten
Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich
das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; |
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1
bis 3a Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten
Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich
das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt; |
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a Genannten erstreckt. |
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a Genannten erstreckt. |
(2) |
(2) |
[1] Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die
Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten sind. |
[1] Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die
Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses
Berechtigten sind. |
[2] Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht
Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,
Zahnärzte, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam
einer Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3a genannten
Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der anerkannten
Beratungsstelle nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
sind. |
[2] Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht
Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte,
Zahnärzte, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam
einer Krankenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3a genannten
Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der anerkannten
Beratungsstelle nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
sind. |
[3] Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten
nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer
Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch
eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat
gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat
herrühren. |
[3] Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten
nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer
Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei
verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch
eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat
gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat
herrühren. |
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten
Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig. |
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten
Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken unzulässig. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern
dürfen. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern
dürfen. |
(5) |
(5) |
[1] Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in §
53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme
von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und
anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder
der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt
befinden, unzulässig. |
[1] Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in §
53 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme
von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und
anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder
der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt
befinden, unzulässig. |
[2] Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
§ 98 |
§ 98 |
(1) |
(1) |
[1] Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
[1] Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
[2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in
den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder
einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet
werden. |
[2] Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in
den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder
einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet
werden. |
(2) |
(2) |
[1] [Der Beamte, der
einen Gegenstand] ohne richterliche
Anordnung [beschlagnahmt] hat,
[soll] binnen drei Tagen die
richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger
anwesend war, oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des[… Betroffenen] gegen
die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[1] Der Beamte, der
einen Gegenstand ohne richterliche
Anordnung beschlagnahmt hat,
soll binnen drei Tagen die
richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger
anwesend war oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen
die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung beantragen. |
[2] Der Betroffene kann jederzeit die richterliche
Entscheidung beantragen. |
[3] So lange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, [entscheidet] das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. |
[3] Solange die
öffentliche Klage noch nicht erhoben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Beschlagnahme stattgefunden hat. |
[4] Hat bereits eine Beschlagnahme,
Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk
stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren
führt. |
[4] Hat bereits eine Beschlagnahme,
Postbeschlagnahme oder Durchsuchung in einem anderen Bezirk
stattgefunden, so entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren
führt. |
[5] Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem
Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme stattgefunden hat. |
[5] Der Betroffene kann den Antrag auch in diesem
Fall bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die
Beschlagnahme stattgefunden hat. |
[6] Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig,
so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht
zu. |
[6] Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzuständig,
so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen Amtsgericht
zu. |
[7] Der Betroffene ist über seine Rechte zu
belehren. |
[7] Der Betroffene ist über seine Rechte zu
belehren. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer
Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der
Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände
sind ihm zur Verfügung zu stellen. |
(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer
Hilfsbeamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von der
Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände
sind ihm zur Verfügung zu stellen. |
(4) |
(4) |
[1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[1] Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
§ 99 |
§ 99 |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
[ebenso] ist zulässig an den
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, [bei denen] Thatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr
Inhalt für die Untersuchung Bedeutung [hat]. |
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den
Beschuldigten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphenanstalten;
ebenso ist zulässig an den
bezeichneten Orten die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und
Telegramme, bei denen Tatsachen
vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem
Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr
Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. |
§ 100 |
§ 100 |
(1) |
|
[1] Zu der
Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug auch
die Staatsanwaltschaft befugt. |
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der
Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft
befugt. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von
dem Richter bestätigt wird. |
(3) |
(3) |
[1] Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände
steht dem Richter zu. |
[1] Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände
steht dem Richter zu. |
[2] Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft
übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. |
[2] Er kann diese Befugnis der Staatsanwaltschaft
übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden. |
[3] Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann
jederzeit widerrufen werden. |
[3] Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann
jederzeit widerrufen werden. |
[4] Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht
ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten
Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen
ungeöffnet, dem Richter vor. |
[4] Solange eine Anordnung nach Satz 2 nicht
ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten
Gegenstände sofort, und zwar verschlossene Postsendungen
ungeöffnet, dem Richter vor. |
(4) |
(4) |
[1] Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige Richter. |
[1] Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige Richter. |
[2] Über die Öffnung eines ausgelieferten
Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme
angeordnet oder bestätigt hat. |
[2] Über die Öffnung eines ausgelieferten
Gegenstandes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme
angeordnet oder bestätigt hat. |
§ 100a |
§ 100a |
[1] Die Überwachung und Aufnahme des
Fernmeldeverkehrs auf Tonträger darf angeordnet |
[1] Die Überwachung und Aufnahme des
Fernmeldeverkehrs auf Tonträger darf angeordnet |
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer |
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer |
1. |
1. |
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des
Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis
82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, § 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes), |
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des
Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis
82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, § 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes), |
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d
bis 109h des Strafgesetzbuches), |
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d
bis 109h des Strafgesetzbuches), |
c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129
bis 130 des Strafgesetzbuches, § 47 Abs. 1 Nr. 7 des
Ausländergesetzes), |
c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129
bis 130 des Strafgesetzbuches, § 47 Abs. 1 Nr. 7 des
Ausländergesetzes), |
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe
zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes), |
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe
zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes), |
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin
anwesenden Truppen einer der Drei Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis
100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des
Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
Strafrechtsänderungsgesetzes), |
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der
Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen
Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin
anwesenden Truppen einer der Drei Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis
100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des
Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten
Strafrechtsänderungsgesetzes), |
2. |
|
- eine Geld- oder
Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches), |
2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146,
151, 152 des Strafgesetzbuches), |
- einen Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des
Strafgesetzbuches, |
- einen Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des
Strafgesetzbuches, |
- einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord
(§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches), |
- einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord
(§§ 211, 212, 220a des Strafgesetzbuches), |
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§
234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches), |
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§
234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches), |
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§
249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches), |
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§
249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches), |
- eine Erpressung (§ 253 des
Strafgesetzbuches), |
- eine Erpressung (§ 253 des
Strafgesetzbuches), |
- eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der
§§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des §
311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b
Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 319 des Strafgesetzbuches, |
- eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der
§§ 306 bis 308, 310b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des §
311a Abs. 1 bis 3, der §§ 311b, 312, 313, 315 Abs. 3, des § 315b
Abs. 3, der §§ 316a, 316c oder 319 des Strafgesetzbuches, |
3. eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes oder nach § 16 Abs. 1
bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder |
3. eine Straftat nach § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes oder nach § 16 Abs. 1
bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder |
4. eine Straftat nach § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4 oder §
30 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
eine Straftat nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des
Betäubungsmittelgesetzes |
4. eine Straftat nach § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4 oder §
30 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
eine Straftat nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 des
Betäubungsmittelgesetzes |
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
begangen oder in Fällen, in denen der Versuch
strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat
vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
[2] Die Anordnung darf sich nur gegen den
Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschuldigten
bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt. |
[2] Die Anordnung darf sich nur gegen den
Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschuldigten
bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt. |
§ 100b |
§ 100b |
(1) |
(1) |
[1] Die Überwachung und Aufnahme des
Fernmeldeverkehrs auf Tonträger (§ 100a) darf nur durch den Richter
angeordnet werden. |
[1] Die Überwachung und Aufnahme des
Fernmeldeverkehrs auf Tonträger (§ 100a) darf nur durch den Richter
angeordnet werden. |
[2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch
von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. |
[2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch
von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. |
[3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestätigt wird. |
[3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestätigt wird. |
(2) |
(2) |
[1] Die Anordnung ergeht schriftlich. |
[1] Die Anordnung ergeht schriftlich. |
[2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen
enthalten, gegen den sie sich richtet. |
[2] Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen
enthalten, gegen den sie sich richtet. |
[3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen
zu bestimmen. |
[3] In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen
zu bestimmen. |
[4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
befristen. |
[4] Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
befristen. |
[5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen. |
[5] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als
drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen. |
(3) Auf Grund der Anordnung hat die Deutsche
Bundespost dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im
Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) das Abhören des Fernsprechverkehrs und
das Mitlesen des Fernschreibverkehrs zu ermöglichen. |
(3) Auf Grund der Anordnung hat die Deutsche
Bundespost dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im
Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) das Abhören des Fernsprechverkehrs und
das Mitlesen des Fernschreibverkehrs zu ermöglichen. |
(4) |
(4) |
[1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht
mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen
unverzüglich zu beenden. |
[1] Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht
mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen
unverzüglich zu beenden. |
[2] Die Beendigung ist dem Richter und der
Deutschen Bundespost mitzuteilen. |
[2] Die Beendigung ist dem Richter und der
Deutschen Bundespost mitzuteilen. |
(5) |
(5) |
[1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten
Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie
unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. |
[1] Sind die durch die Maßnahmen erlangten
Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie
unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. |
[2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen. |
[2] Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
anzufertigen. |
§ 101 |
§ 101 |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100,
100a, 100b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100,
100a, 100b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann. |
(2) |
(2) |
[1] Sendungen, deren [Ö]ffnung nicht angeordnet worden [ist], sind de[m]
Betheiligten sofort auszu[händigen]. |
[1] Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, sind dem
Beteiligten sofort auszuhändigen. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der [Ö]ffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich
ist. |
[2] Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht erforderlich
ist. |
(3) Der[…] Theil
eines zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch
die Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich mitzutheilen. |
(3) Der Teil eines
zurückbehaltenen Briefes, dessen Vorenthaltung nicht durch die
Rücksicht auf die Untersuchung geboten erscheint, ist dem
Empfangsberechtigten abschriftlich |
§ 101a |
|
(weggefallen) |
mitzuteilen. |
§ 102 |
§ 102 |
Bei dem[…], welcher
als Thäter oder Theilnehmer einer Straftat oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann
eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume, sowie seiner Person und der ihm
gehör[end]en Sachen, sowohl zum
Zwecke seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuthen ist, daß die
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
Bei dem, welcher
als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann
eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm
gehörenden Sachen sowohl zum
Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden,
wenn zu vermuten ist, daß die
Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. |
§ 103 |
§ 103 |
(1) |
(1) |
[1] Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur
[zur] Ergreifung des Beschuldigten
oder [zur] Verfolgung von Spuren
einer Straftat oder [zur]
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn
Thatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den
zu durchsuchenden Räumen befinde[t]. |
[1] Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur
zur Ergreifung des Beschuldigten
oder zur Verfolgung von Spuren
einer Straftat oder zur
Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn
Tatsachen vorliegen, aus denen zu
schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den
zu durchsuchenden Räumen befindet. |
[2] Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten,
der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a des
Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten
Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen
und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude
befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich
der Beschuldigte in ihm aufhält. |
[2] Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten,
der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 129a des
Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten
Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen
und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude
befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich
der Beschuldigte in ihm aufhält. |
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten
nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist
oder die er während der Verfolgung betreten hat. |
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten
nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist
oder die er während der Verfolgung betreten hat. |
§ 104 |
§ 104 |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitzthum nur bei Verfolgung auf frischer
That oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die
Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer
Tat oder bei Gefahr im Verzug oder
dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines
entwichenen Gefangenen handelt. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die
zur Nachtzeit jedermann zugänglich,
oder, die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte
bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels
Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels,
des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der
Prostitution bekannt sind. |
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die
zur Nachtzeit jedermann zugänglich
oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte
bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels
Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels,
des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der
Prostitution bekannt sind. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens. |
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis
einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens. |
§ 105 |
§ 105 |
(1) |
(1) |
[1] Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
[1] Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet
werden. |
[2] Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet
der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn
Gefahr im Verzug ist. |
[2] Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet
der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn
Gefahr im Verzug ist. |
(2) |
(2) |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitzthums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn […] möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei
Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt,
zuzuziehen. |
[1] Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des
Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein
Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk
die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sein. |
[2] Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen
dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sein. |
(3) |
(3) |
[1] Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[1] Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude
oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der
Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der
Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[2] Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung
berechtigt. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
[3] Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die
Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
anderen Personen als Soldaten bewohnt werden. |
§ 106 |
§ 106 |
(1) |
(1) |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[1] Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn […] möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener
Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. |
[2] Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein
Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder
Nachbar zuzuziehen. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu
machen. |
[1] Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit
zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der
Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. |
[2] Diese Vorschrift [gilt nicht für]
die Inhaber der i[n] § 104 Abs. 2
bezeichneten Räume. |
[2] Diese Vorschrift gilt nicht für
die Inhaber der in § 104 Abs. 2
bezeichneten Räume. |
§ 107 |
§ 107 |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mittheilung zu machen, [die] den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)
sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. |
[1] Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)
sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß. |
[2] Auch ist [ihm]
auf Verlangen ein Verzeichniß der in
Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben. |
[2] Auch ist ihm
auf Verlangen ein Verzeichnis der
in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber
nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu
geben. |
§ 108 |
§ 108 |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, [die] zwar in
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die
[…] Verübung einer anderen Straftat
hindeuten, so sind [sie] einstweilen
in Beschlag zu nehmen. |
[1] Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung
Gegenstände gefunden, die zwar in
keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung
einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntniß zu geben. |
[2] Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. |
[3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine
Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. |
[3] Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine
Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet. |
§ 109 |
§ 109 |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechselungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. |
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von
Verwechslungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. |
§ 110 |
§ 110 |
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu. |
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der
Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu. |
(2) |
(2) |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber
[…] die Durchsicht genehmigt. |
[1] Andere Beamte sind zur Durchsicht der
aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die
Durchsicht genehmigt. |
[2] Anderenfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlage, [der] in
Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an
die Staatsanwaltschaft abzuliefern. |
[2] Andernfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,
in einem Umschlag, der in Gegenwart
des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die
Staatsanwaltschaft abzuliefern. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn […] möglich, [zur Teilnahme aufzufordern]. |
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter
ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet
wird, wenn möglich, zur
Teilnahme |
(4)
(weggefallen) |
aufzufordern. |
§ 111 |
§ 111 |
(1) |
(1) |
[1] Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser
Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250
Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können
auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich
zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur
Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln
führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. |
[1] Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser
Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach § 250
Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, so können
auf öffentlichen Straßen und Plätzen und an anderen öffentlich
zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur
Ergreifung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln
führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen können. |
[2] An einer Kontrollstelle ist jedermann
verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie
mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen. |
[2] An einer Kontrollstelle ist jedermann
verpflichtet, seine Identität feststellen und sich sowie
mitgeführte Sachen durchsuchen zu lassen. |
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle
einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu
befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. |
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle
einzurichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu
befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. |
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der
Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2
erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§
163b, 163c entsprechend. |
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der
Identität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 2
erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§
163b und 163c entsprechend. |
§ 111a |
§ 111a |
(1) |
(1) |
[1] Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. |
[1] Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. |
[2] Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme
dadurch nicht gefährdet wird. |
[2] Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere
Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme
dadurch nicht gefährdet wird. |
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im
Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist
aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im
Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des
von einer deutschen Behörde erteilten Führerscheins. |
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des
von einer deutschen Behörde erteilten Führerscheins. |
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er
nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden
kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die
Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. |
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er
nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden
kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die
Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. |
(5) |
(5) |
[1] Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3
Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem
Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn
das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
[1] Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen,
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3
Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem
Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn
das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. |
[2] Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44
des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des
Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht
widerspricht. |
[2] Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44
des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des
Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht
widerspricht. |
(6) |
(6) |
[1] In ausländischen Fahrausweisen ist die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. |
[1] In ausländischen Fahrausweisen ist die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. |
[2] Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der
Fahrausweis beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98). |
[2] Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der
Fahrausweis beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98). |
§ 111b |
§ 111b |
(1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile können
sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme
vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre
Einziehung vorliegen. |
(1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile können
sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die Annahme
vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre
Einziehung vorliegen. |
(2) |
(2) |
[1] Besteht der Vermögensvorteil in einem
bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der
Einziehung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme bewirkt
(§ 111c). |
[1] Besteht der Vermögensvorteil in einem
bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der
Einziehung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme bewirkt
(§ 111c). |
[2] § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. |
[2] § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. |
[3] Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend. |
[3] Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Vermögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterliegen,
weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder
gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist (§
73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches). |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Vermögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterliegen,
weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder
gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat erwachsen ist (§
73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches). |
§ 111c |
§ 111c |
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird
in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, daß die Sache in
Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in
anderer Weise kenntlich gemacht wird. |
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird
in den Fällen des § 111b dadurch bewirkt, daß die Sache in
Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch Siegel oder in
anderer Weise kenntlich gemacht wird. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines
Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß ein
Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen
wird. |
[1] Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines
Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen unterliegt, wird dadurch bewirkt, daß ein
Vermerk über die Beschlagnahme in das Grundbuch eingetragen
wird. |
[2] Die Vorschriften des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der
Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend. |
[2] Die Vorschriften des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung über den Umfang der
Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines
anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird
durch Pfändung bewirkt. |
[1] Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines
anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird
durch Pfändung bewirkt. |
[2] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
sind insoweit sinngemäß anzuwenden. |
[2] Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
sind insoweit sinngemäß anzuwenden. |
[3] Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur
Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Erklärungen zu verbinden. |
[3] Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung zur
Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Erklärungen zu verbinden. |
(4) |
(4) |
[1] Die Beschlagnahme von Schiffen,
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1
bewirkt. |
[1] Die Beschlagnahme von Schiffen,
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1
bewirkt. |
[2] Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und
Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist
die Beschlagnahme im Register einzutragen. |
[2] Bei solchen Schiffen, Schiffsbauwerken und
Luftfahrzeugen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist
die Beschlagnahme im Register einzutragen. |
[3] Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige
Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur
Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der
Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren
Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden
sind, gelten hierbei entsprechend. |
[3] Nicht eingetragene, aber eintragungsfähige
Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge können zu diesem Zweck zur
Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der
Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren
Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann, anzuwenden
sind, gelten hierbei entsprechend. |
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den
Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im
Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt
auch andere Verfügungen als Veräußerungen. |
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den
Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsverbotes im
Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt
auch andere Verfügungen als Veräußerungen. |
(6) |
(6) |
[1] Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem
Betroffenen |
[1] Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem
Betroffenen |
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes
zurückgegeben oder |
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes
zurückgegeben oder |
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur
vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluß des Verfahrens
überlassen |
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur
vorläufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluß des Verfahrens
überlassen |
werden. |
werden. |
[2] Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an
die Stelle der Sache. |
[2] Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an
die Stelle der Sache. |
[3] Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon
abhängig gemacht werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet oder
bestimmte Auflagen erfüllt. |
[3] Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann davon
abhängig gemacht werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet oder
bestimmte Auflagen erfüllt. |
§ 111d |
§ 111d |
(1) |
(1) |
[1] Wegen des Verfalls oder der Einziehung von
Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich
entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest
angeordnet werden. |
[1] Wegen des Verfalls oder der Einziehung von
Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich
entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der dingliche Arrest
angeordnet werden. |
[2] Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich
entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn
gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen
ist. |
[2] Wegen einer Geldstrafe und der voraussichtlich
entstehenden Kosten darf der Arrest erst angeordnet werden, wenn
gegen den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen
ist. |
[3] Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie
geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest. |
[3] Zur Sicherung der Vollstreckungskosten sowie
geringfügiger Beträge ergeht kein Arrest. |
(2) Die §§ 917, 920
Abs. 1, §§ 923, 928, 930 bis
932, 934 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. |
(2) Die §§ 917 und
920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928,
930 bis 932 und 934 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. |
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der
voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine
Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben,
soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der
Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts
seiner Familie benötigt. |
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der
voraussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so ist eine
Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben,
soweit der Beschuldigte den Pfandgegenstand zur Aufbringung der
Kosten seiner Verteidigung, seines Unterhalts oder des Unterhalts
seiner Familie benötigt. |
§ 111e |
§ 111e |
(1) |
(1) |
[1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und
des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch die Staatsanwaltschaft befugt. |
[1] Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111c) und
des Arrestes (§ 111d) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch die Staatsanwaltschaft befugt. |
[2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer
beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch
die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. |
[2] Zur Anordnung der Beschlagnahme einer
beweglichen Sache (§ 111c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch
die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt. |
(2) |
(2) |
[1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
oder den Arrest angeordnet, so [beantragt] sie innerhalb einer Woche
[die] richterliche Bestätigung der
Anordnung […]. |
[1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche
die richterliche Bestätigung der
Anordnung. |
[2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer
beweglichen Sache angeordnet ist. |
[2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer
beweglichen Sache angeordnet ist. |
[3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit
[die] richterliche Entscheidung
[beantragen]. |
[3] Der Betroffene kann in allen Fällen jederzeit
die richterliche Entscheidung
beantragen. |
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des
Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist
oder im Laufe des Verfahrens bekannt
wird, unverzüglich mitzuteilen. |
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des
Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt ist
oder im Verlauf des Verfahrens
bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen. |
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus
der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder
der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in
anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden. |
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus
der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme oder
der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder in
anderer geeigneter Weise bekanntgemacht werden. |
§ 111f |
§ 111f |
(1) |
(1) |
[1] Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c)
obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs.
1) auch deren Hilfsbeamten. |
[1] Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111c)
obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen (§ 111c Abs.
1) auch deren Hilfsbeamten. |
[2] § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. |
[2] § 98 Abs. 4 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Die erforderlichen Eintragungen in das
Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden
auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt,
welches die Beschlagnahme angeordnet hat. |
[1] Die erforderlichen Eintragungen in das
Grundbuch sowie in die in § 111c Abs. 4 genannten Register werden
auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bewirkt,
welches die Beschlagnahme angeordnet hat. |
[2] Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4
erwähnten Anmeldungen. |
[2] Entsprechendes gilt für die in § 111c Abs. 4
erwähnten Anmeldungen. |
(3) |
(3) |
[1] Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den
Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu bewirken
ist, ist die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete
Behörde zuständig. |
[1] Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den
Vorschriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu bewirken
ist, ist die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung bezeichnete
Behörde zuständig. |
[2] Absatz 2 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 2 gilt entsprechend. |
[3] Für die Anordnung der Pfändung eines
eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung
einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die
Staatsanwaltschaft zuständig. |
[3] Für die Anordnung der Pfändung eines
eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfändung
einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die
Staatsanwaltschaft zuständig. |
§ 111g |
§ 111g |
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach §
111c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund
eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. |
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach §
111c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten, die auf Grund
eines aus der Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der
Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die
Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. |
[1] Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter, der für die
Beschlagnahme (§ 111c) zuständig ist. |
[2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von
der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. |
[2] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von
der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. |
[3] Die Zulassung ist zu versagen, wenn der
Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat
erwachsen ist. |
[3] Die Zulassung ist zu versagen, wenn der
Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der Anspruch aus der Straftat
erwachsen ist. |
[4] § 294 der Zivilprozeßordnung ist
anzuwenden. |
[4] § 294 der Zivilprozeßordnung ist
anzuwenden. |
(3) |
(3) |
[1] Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt
vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten,
die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten
Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest
vollziehen. |
[1] Das Veräußerungsverbot nach § 111c Abs. 5 gilt
vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von Verletzten,
die während der Dauer der Beschlagnahme in den beschlagnahmten
Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben oder den Arrest
vollziehen. |
[2] Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im
Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung
zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der
Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das
Grundbuch eingetragen werden. |
[2] Die Eintragung des Veräußerungsverbotes im
Grundbuch zugunsten des Staates gilt für die Anwendung des § 892
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung
zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der
Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungsverbot in das
Grundbuch eingetragen werden. |
[3] Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat
erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des
Zulassungsbeschlusses geführt werden. |
[3] Der Nachweis, daß der Anspruch aus der Straftat
erwachsen ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des
Zulassungsbeschlusses geführt werden. |
[4] Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das
Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen,
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. |
[4] Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für das
Veräußerungsverbot bei den in § 111c Abs. 4 genannten Schiffen,
Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen. |
[5] Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes
zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme
nicht berührt. |
[5] Die Wirksamkeit des Veräußerungsverbotes
zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung der Beschlagnahme
nicht berührt. |
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus
anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu
Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das
Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt. |
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus
anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches
bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu
Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des
Schadens verpflichtet, der ihnen dadurch entsteht, daß das
Veräußerungsverbot nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt. |
(5) |
(5) |
[1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch
nicht rechtskräftig ist. |
[1] Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung aber noch
nicht rechtskräftig ist. |
[2] Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der
Einziehung unterliegt. |
[2] Sie gelten nicht, wenn der Gegenstand der
Einziehung unterliegt. |
§ 111h |
§ 111h |
(1) |
(1) |
[1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder
vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest
nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den
Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem
Recht im Rang zurücktritt. |
[1] Betreibt der Verletzte wegen eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder
vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein Arrest
nach § 111d vollzogen ist, so kann er verlangen, daß die durch den
Vollzug dieses Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter seinem
Recht im Rang zurücktritt. |
[2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang
geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. |
[2] Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang
geht nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. |
[3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung
ist nicht erforderlich. |
[3] Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung
ist nicht erforderlich. |
[4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. |
[4] Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den
Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. |
[1] Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den
Richter, der für den Arrest (§ 111d) zuständig ist. |
[2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden. |
[2] § 111g Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend
anzuwenden. |
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist
der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
ihnen durch die Rangänderung entsteht. |
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist
der Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der
ihnen durch die Rangänderung entsteht. |
§ 111i |
§ 111i |
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf
Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche
eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den
§§ 430, 442 auf die anderen
Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c
für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden,
sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig
wäre. |
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf
Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche
eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfahren nach den
§§ 430 und 442 auf die anderen
Rechtsfolgen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach § 111c
für die Dauer von höchstens drei Monaten aufrechterhalten werden,
sofern die sofortige Aufhebung gegenüber dem Verletzten unbillig
wäre. |
§ 111k |
§ 111k |
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder
sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden
sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen
worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprüche
Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des
Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden. |
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder
sonst sichergestellt oder nach § 111c Abs. 1 beschlagnahmt worden
sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen
worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist, Ansprüche
Dritter nicht entgegenstehen und die Sachen für Zwecke des
Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden. |
§ 111l |
§ 111l |
(1) |
(1) |
[1] Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt
worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§
111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils
veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung
ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung
mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden
ist. |
[1] Gegenstände, die nach § 111c beschlagnahmt
worden sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Arrestes (§
111d) gepfändet worden sind, dürfen vor der Rechtskraft des Urteils
veräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung
ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung
mit unverhältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden
ist. |
[2] Der Erlös tritt an die Stelle der
Gegenstände. |
[2] Der Erlös tritt an die Stelle der
Gegenstände. |
(2) |
(2) |
[1] Im vorbereitenden Verfahren wird die
Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. |
[1] Im vorbereitenden Verfahren wird die
Notveräußerung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. |
[2] Ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der
Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. |
[2] Ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der
Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann. |
(3) |
(3) |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die
Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die
Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. |
[2] Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu,
wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des
Gerichts herbeigeführt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend. |
[2] Der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu,
wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung des
Gerichts herbeigeführt werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend. |
(4) |
(4) |
[1] Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,
denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört
werden. |
[1] Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,
denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Anordnung gehört
werden. |
[2] Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint,
mitzuteilen. |
[2] Die Anordnung sowie Zeit und Ort der
Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint,
mitzuteilen. |
(5) |
(5) |
[1] Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache
durchgeführt. |
[1] Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfändeten Sache
durchgeführt. |
[2] An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764
der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3
Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
das mit der Hauptsache befaßte Gericht. |
[2] An die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 764
der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen der Absätze 2 und 3
Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
das mit der Hauptsache befaßte Gericht. |
[3] Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige
Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4
genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag
der Staatsanwaltschaft gleichzeitig
mit der Notveräußerung oder nachträglich angeordnet werden. |
[3] Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung zulässige
Verwertung kann von Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4
genannten Personen, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag
der Staatsanwaltschaft,
gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nachträglich angeordnet
werden. |
(6) |
(6) |
[1] Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder
ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5)
kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §
161a Abs. 3 beantragen. |
[1] Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder
ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5)
kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §
161a Abs. 3 beantragen. |
[2] Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder
ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der öffentlichen Klage (Absatz 3
Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die Entscheidung des mit der
Hauptsache befaßten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen. |
[2] Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder
ihrer Hilfsbeamten nach Erhebung der öffentlichen Klage (Absatz 3
Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die Entscheidung des mit der
Hauptsache befaßten Gerichts (Absatz 3 Satz 1) beantragen. |
[3] Das Gericht, in dringenden Fällen der
Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen. |
[3] Das Gericht, in dringenden Fällen der
Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen. |
§ 111m |
§ 111m |
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer
sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des
Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden,
wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des
öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer
Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. |
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer
sonstigen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 74d des
Strafgesetzbuches darf nach § 111b Abs. 1 nicht angeordnet werden,
wenn ihre nachteiligen Folgen, insbesondere die Gefährdung des
öffentlichen Interesses an unverzögerter Verbreitung offenbar außer
Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen. |
(2) |
(2) |
[1] Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts
Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme
auszuschließen. |
[1] Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts
Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme
auszuschließen. |
[2] Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter
beschränkt werden. |
[2] Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter
beschränkt werden. |
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die
Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu
bezeichnen. |
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die
Stellen der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu
bezeichnen. |
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet
werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur
Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der
Verbreitung ausschließt. |
(4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet
werden, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur
Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder der
Verbreitung ausschließt. |
§ 111n |
§ 111n |
(1) |
(1) |
[1] Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks
oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des § 74d des
Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet
werden. |
[1] Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks
oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne des § 74d des
Strafgesetzbuches darf nur durch den Richter angeordnet
werden. |
[2] Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder
eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74d des
Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet werden. |
[2] Die Beschlagnahme eines anderen Druckwerks oder
eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 74d des
Strafgesetzbuches kann bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet werden. |
[3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestätigt wird. |
[3] Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt
außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter
bestätigt wird. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht
binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die
selbständige Einziehung beantragt ist. |
[1] Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht
binnen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die
selbständige Einziehung beantragt ist. |
[2] Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen
des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei
Monate verlängern. |
[2] Reicht die in Satz 1 bezeichnete Frist wegen
des besonderen Umfanges der Ermittlungen nicht aus, so kann das
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei
Monate verlängern. |
[3] Der Antrag kann einmal wiederholt werden. |
[3] Der Antrag kann einmal wiederholt werden. |
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben
noch die selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die
Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
beantragt. |
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben
noch die selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die
Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es
beantragt. |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige
Festnahme |
§ 112 |
§ 112 |
(1) |
(1) |
[1] Die Untersuchungshaft darf gegen den
Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. |
[1] Die Untersuchungshaft darf gegen den
Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend
verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. |
[2] Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. |
[2] Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu
der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel
der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. |
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen |
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund
bestimmter Tatsachen |
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält, |
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält, |
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die
Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren
entziehen werde (Fluchtgefahr), oder |
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die
Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren
entziehen werde (Fluchtgefahr), oder |
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden
Verdacht begründet, er werde |
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden
Verdacht begründet, er werde |
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite
schaffen, unterdrücken oder fälschen oder |
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite
schaffen, unterdrücken oder fälschen oder |
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige
in unlauterer Weise einwirken oder |
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige
in unlauterer Weise einwirken oder |
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, |
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, |
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die
Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). |
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die
Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). |
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat
nach § 129a Abs. 1 oder nach den §§ 211, 212, 220a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet
worden ist, nach § 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend
verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden,
wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht. |
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat
nach § 129a Abs. 1 oder nach den §§ 211, 212 oder 220a Abs. 1 Nr. 1 des
Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines
anderen gefährdet worden ist, nach § 311 Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die
Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach
Absatz 2 nicht besteht. |
§ 112a |
§ 112a |
(1) |
(1) |
[1] Ein Haftgrund besteht auch, wenn der
Beschuldigte dringend verdächtig ist, |
[1] Ein Haftgrund besteht auch, wenn der
Beschuldigte dringend verdächtig ist, |
1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179
des Strafgesetzbuches oder |
1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179
des Strafgesetzbuches oder |
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die
Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§
223a bis 226, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263,
nach den §§ 306 bis 308, 316a des
Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10, Abs. 3, § 30
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vorn 10. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 2) |
2. wiederholt oder fortgesetzt eine die
Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§
223a bis 226, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263,
nach den §§ 306 bis 308 oder § 316a
des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3 oder
nach § 30 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes |
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die
Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere
erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat
fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr
erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. |
begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die
Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere
erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat
fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr
erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. |
[2] In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme
einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art
rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. |
[2] In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme
einer solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte
innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat gleicher Art
rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die
Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112
vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs
des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die
Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112
vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs
des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind. |
§ 113 |
§ 113 |
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen
Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. |
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen
Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. |
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft
wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der
Beschuldigte |
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft
wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der
Beschuldigte |
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte
oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, |
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte
oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, |
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder |
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder |
3. sich über seine Person nicht ausweisen
kann. |
3. sich über seine Person nicht ausweisen
kann. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 114 |
§ 114 |
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen
Haftbefehl des Richters angeordnet. |
(1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen
Haftbefehl des Richters angeordnet. |
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen |
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen |
1. der Beschuldigte, |
1. der Beschuldigte, |
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit
und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
die anzuwendenden Strafvorschriften, |
2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit
und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und
die anzuwendenden Strafvorschriften, |
3. der Haftgrund sowie |
3. der Haftgrund sowie |
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende
Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die
Staatssicherheit gefährdet wird. |
4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende
Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die
Staatssicherheit gefährdet wird. |
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2
naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft,
sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt
wurde. |
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2
naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift beruft,
sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht angewandt
wurde. |
§ 114a |
§ 114a |
(1) |
(1) |
[1] Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der
Verhaftung bekanntzugeben. |
[1] Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der
Verhaftung bekanntzugeben. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig
mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist ihm vorläufig
mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. |
[3] Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem
Fall unverzüglich nachzuholen. |
[3] Die Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem
Fall unverzüglich nachzuholen. |
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des
Haftbefehls. |
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des
Haftbefehls. |
§ 114b |
§ 114b |
(1) |
(1) |
[1] Von der Verhaftung und jeder weiteren
Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des
Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich
benachrichtigt. |
[1] Von der Verhaftung und jeder weiteren
Entscheidung über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des
Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich
benachrichtigt. |
[2] Für die Anordnung ist der Richter
zuständig. |
[2] Für die Anordnung ist der Richter
zuständig. |
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von
der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. |
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit
zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von
der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der
Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. |
§ 114c |
|
(weggefallen) |
|
§ 114d |
|
(weggefallen) |
|
§ 115 |
§ 115 |
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls
ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter
vorzuführen. |
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls
ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter
vorzuführen. |
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich
nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den
Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. |
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich
nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den
Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die
ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. |
[1] Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die
ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur
Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. |
[2] Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts-
und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen,
die zu seinen Gunsten sprechen. |
[2] Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts-
und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen,
die zu seinen Gunsten sprechen. |
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der
Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen
Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2) zu belehren. |
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der
Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen
Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2) zu belehren. |
§ 115a |
§ 115a |
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage
nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so
ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem
Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. |
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage
nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so
ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem
Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich
nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu
vernehmen. |
[1] Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich
nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu
vernehmen. |
[2] Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115
Abs. 3 angewandt. |
[2] Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115
Abs. 3 angewandt. |
[3] Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der
Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem
Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene
freizulassen. |
[3] Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der
Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in dem
Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene
freizulassen. |
[4] Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder
dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet
sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der
Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf
dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit. |
[4] Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder
dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet
sind, oder hat der Richter Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der
Haft, so teilt er sie dem zuständigen Richter unverzüglich und auf
dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit. |
(3) |
(3) |
[1] Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so
ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung
nach § 115 vorzuführen. |
[1] Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so
ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung
nach § 115 vorzuführen. |
[2] Der Beschuldigte ist auf dieses Recht
hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren. |
[2] Der Beschuldigte ist auf dieses Recht
hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren. |
§ 115b |
|
(weggefallen) |
|
§ 115c |
|
(weggefallen) |
|
§ 115d |
|
(weggefallen) |
|
§ 116 |
§ 116 |
(1) |
(1) |
[1] Der Richter setzt den Vollzug eines
Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist,
aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch
durch sie erreicht werden kann. |
[1] Der Richter setzt den Vollzug eines
Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist,
aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch
durch sie erreicht werden kann. |
[2] In Betracht kommen namentlich |
[2] In Betracht kommen namentlich |
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem
Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen
bestimmten Dienststelle zu melden, |
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem
Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen
bestimmten Dienststelle zu melden, |
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort
oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters
oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, |
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort
oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters
oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen, |
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht
einer bestimmten Person zu verlassen, |
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht
einer bestimmten Person zu verlassen, |
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch
den Beschuldigten oder einen anderen. |
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch
den Beschuldigten oder einen anderen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Richter kann auch den Vollzug eines
Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist,
aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich
vermindern werden. |
[1] Der Richter kann auch den Vollzug eines
Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist,
aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich
vermindern werden. |
[2] In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit
Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung
aufzunehmen. |
[2] In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit
Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung
aufzunehmen. |
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls,
der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung
hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte
Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht
wird. |
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls,
der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung
hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte
Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht
wird. |
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1
bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn |
(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1
bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn |
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten
oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, |
1. der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten
oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt, |
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft,
auf ordnungsmäßige Ladung ohne
genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise
zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
oder |
2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft,
auf ordnungsgemäße Ladung ohne
genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise
zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
oder |
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung
erforderlich machen. |
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung
erforderlich machen. |
§ 116a |
§ 116a |
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem
Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft
geeigneter Personen zu leisten. |
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem
Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft
geeigneter Personen zu leisten. |
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit
nach freiem Ermessen fest. |
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit
nach freiem Ermessen fest. |
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des
Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet,
eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang
von Zustellungen zu bevollmächtigen. |
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des
Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet,
eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang
von Zustellungen zu bevollmächtigen. |
§ 117 |
§ 117 |
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft
ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der
Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen
ist (Haftprüfung). |
(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft
ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der
Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen
ist (Haftprüfung). |
(2) |
(2) |
[1] Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die
Beschwerde unzulässig. |
[1] Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die
Beschwerde unzulässig. |
[2] Das Recht der Beschwerde gegen die
Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht
berührt. |
[2] Das Recht der Beschwerde gegen die
Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht
berührt. |
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen
anordnen, die für die künftige Entscheidung über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und
nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung
vornehmen. |
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen
anordnen, die für die künftige Entscheidung über die
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und
nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung
vornehmen. |
(4) |
(4) |
[1] Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,
so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft
bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat
und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein
gesetzlicher Vertreter es beantragt. |
[1] Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,
so wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungshaft
bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate gedauert hat
und die Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigte oder sein
gesetzlicher Vertreter es beantragt. |
[2] Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu
belehren. |
[2] Über das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu
belehren. |
[3] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
[3] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert,
ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder
Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts
wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger
hat. |
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert,
ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder
Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung von Amts
wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte einen Verteidiger
hat. |
§ 118 |
§ 118 |
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des
Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen
nach mündlicher Verhandlung entschieden. |
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des
Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen
nach mündlicher Verhandlung entschieden. |
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt,
so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten
oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden
werden. |
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt,
so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten
oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden
werden. |
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher
Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen
Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die
Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten
mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. |
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher
Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen
Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die
Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten
mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. |
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht
nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil
ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
erkennt. |
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht
nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil
ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
erkennt. |
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich
durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht
über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt
werden. |
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich
durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht
über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt
werden. |
§ 118a |
§ 118a |
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der
Verteidiger zu benachrichtigen. |
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der
Verteidiger zu benachrichtigen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung
vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der
Verhandlung verzichtet hat, oder daß
der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. |
[1] Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung
vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der
Verhandlung verzichtet hat oder daß
der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. |
[2] Wird der Beschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte
in der Verhandlung wahrnehmen. |
[2] Wird der Beschuldigte zur mündlichen
Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte
in der Verhandlung wahrnehmen. |
[3] In diesem Fall
ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,
wenn er noch keinen Verteidiger hat. |
[3] In diesem Falle
ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen,
wenn er noch keinen Verteidiger hat. |
[4] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
[4] Die §§ 142, 143 und 145 gelten
entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht. |
[2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht. |
[3] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
[3] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
(4) |
(4) |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
§ 118b |
§ 118b |
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und
den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und
302 Abs. 2 entsprechend. |
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und
den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und
302 Abs. 2 entsprechend. |
§ 119 |
§ 119 |
(1) |
(1) |
[1] Der Verhaftete darf nicht mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. |
[1] Der Verhaftete darf nicht mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. |
[2] Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit
möglich, getrennt zu halten. |
[2] Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit
möglich, getrennt zu halten. |
(2) |
(2) |
[1] Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in
demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich
schriftlich beantragt. |
[1] Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in
demselben Raum untergebracht werden, wenn er es ausdrücklich
schriftlich beantragt. |
[2] Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise
zurückgenommen werden. |
[2] Der Antrag kann jederzeit in gleicher Weise
zurückgenommen werden. |
[3] Der Verhaftete darf auch dann mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein
körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert. |
[3] Der Verhaftete darf auch dann mit anderen
Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden, wenn sein
körperlicher oder geistiger Zustand es erfordert. |
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der
Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt
erfordert. |
(3) Dem Verhafteten dürfen nur solche
Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der
Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt
erfordert. |
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er
sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der
Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt
stören. |
(4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er
sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der
Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt
stören. |
(5) |
(5) |
[1] Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn |
[1] Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn |
1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen
oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet, |
1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen
oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand leistet, |
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung
der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des
Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen,
die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien
wird, |
2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung
der Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhältnisse des
Beschuldigten und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen,
die Gefahr besteht, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien
wird, |
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der
Selbstbeschädigung besteht |
3. die Gefahr des Selbstmordes oder der
Selbstbeschädigung besteht |
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger
einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. |
und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger
einschneidende Maßnahme abgewendet werden kann. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
[2] Bei der Hauptverhandlung soll er ungefesselt
sein. |
(6) |
(6) |
[1] Die nach diesen Vorschriften erforderlichen
Maßnahmen ordnet der Richter an. |
[1] Die nach diesen Vorschriften erforderlichen
Maßnahmen ordnet der Richter an. |
[2] In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der
Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der
Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. |
[2] In dringenden Fällen kann der Staatsanwalt, der
Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter, unter dessen Aufsicht der
Verhaftete steht, vorläufige Maßnahmen treffen. |
[3] Sie bedürfen der Genehmigung des Richters. |
[3] Sie bedürfen der Genehmigung des Richters. |
§ 120 |
§ 120 |
(1) |
(1) |
[1] Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder
sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung außer Verhältnis stehen würde. |
[1] Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder
sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung außer Verhältnis stehen würde. |
[2] Er ist namentlich aufzuheben, wenn der
Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt
wird. |
[2] Er ist namentlich aufzuheben, wenn der
Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt
wird. |
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden. |
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage
beantragt. |
[1] Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage
beantragt. |
[2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann die
Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen. |
[2] Gleichzeitig mit dem Antrag kann die
Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen. |
§ 121 |
§ 121 |
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der
Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund
das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. |
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der
Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der
besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund
das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft
rechtfertigen. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl
nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht
die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl
nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht
die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet. |
(3) |
(3) |
[1] Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor
Ablauf der i[n] Absatz 2
bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen
Entscheidung. |
[1] Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor
Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten
Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen
Entscheidung. |
[2] Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die
Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur
Verkündung des Urteils. |
[2] Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die
Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur
Verkündung des Urteils. |
[3] Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden
die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen
Entscheidung. |
[3] Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden
die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen
Entscheidung. |
(4) |
(4) |
[1] In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach §
74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das
nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige
Oberlandesgericht. |
[1] In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach §
74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das
nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige
Oberlandesgericht. |
[2] In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht
nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an
dessen Stelle der Bundesgerichtshof. |
[2] In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht
nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an
dessen Stelle der Bundesgerichtshof. |
§ 122 |
§ 122 |
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige
Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der
Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft
es beantragt. |
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige
Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der
Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft
es beantragt. |
(2) |
(2) |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und
der Verteidiger zu hören. |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und
der Verteidiger zu hören. |
[2] Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer
der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden;
geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend. |
[2] Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer
der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden;
geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. |
[1] Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. |
[2] Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist
das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung erkennt. |
[2] Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist
das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der
Besserung und Sicherung erkennt. |
[3] Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach
den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von
jeweils höchstens drei Monaten übertragen. |
[3] Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach
den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von
jeweils höchstens drei Monaten übertragen. |
[4] In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das
Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach
seinem Ermessen. |
[4] In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das
Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach
seinem Ermessen. |
(4) |
(4) |
[1] Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs.
1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht
vorbehalten. |
[1] Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs.
1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht
vorbehalten. |
[2] Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei
Monaten wiederholt werden. |
[2] Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei
Monaten wiederholt werden. |
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 aussetzen. |
(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des
Haftbefehls nach § 116 aussetzen. |
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in
Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer
der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für
die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht
zuständig wäre. |
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in
Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer
der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für
die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht
zuständig wäre. |
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung
zuständig, so tritt dieser an die Stelle des
Oberlandesgerichts. |
(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung
zuständig, so tritt dieser an die Stelle des
Oberlandesgerichts. |
§ 122a |
§ 122a |
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der
Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie
auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. |
In den Fällen des § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der
Haft nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie
auf den Haftgrund des § 112a gestützt ist. |
§ 123 |
§ 123 |
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des
Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn |
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des
Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn |
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder |
1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder |
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung vollzogen wird. |
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung vollzogen wird. |
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch
nicht verfallene Sicherheit frei. |
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch
nicht verfallene Sicherheit frei. |
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen
einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des
Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer
vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig
mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann. |
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen
einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des
Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer
vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig
mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann. |
§ 124 |
§ 124 |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
entzieht. |
(1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit
verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der
Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
entzieht. |
(2) |
(2) |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte
sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, zu einer Erklärung aufzufordern. |
[1] Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte
sowie derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit geleistet
hat, zu einer Erklärung aufzufordern. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die
sofortige Beschwerde zu. |
[2] Gegen die Entscheidung steht ihnen nur die
sofortige Beschwerde zu. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen
Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte
Ermittlungen zu geben. |
[3] Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist
ihnen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen
Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte
Ermittlungen zu geben. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit
geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen,
für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf
der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen
Zivilendurteils. |
(3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicherheit
geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter erlassenen,
für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils und nach Ablauf
der Beschwerdefrist die Wirkungen eines rechtskräftigen
Zivilendurteils. |
§ 125 |
§ 125 |
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand
begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und
Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl. |
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand
begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar und
Gefahr im Verzug ist, von Amts wegen den Haftbefehl. |
(2) |
(2) |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den
Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn
Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten
ist. |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den
Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, wenn
Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil angefochten
ist. |
[2] In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende
den Haftbefehl erlassen. |
[2] In dringenden Fällen kann auch der Vorsitzende
den Haftbefehl erlassen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 126 |
§ 126 |
(1) |
(1) |
[1] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die
weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf
die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§
116) beziehen, der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen
hat. |
[1] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die
weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf
die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§
116) beziehen, der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen
hat. |
[2] Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl
erlassen, so ist der Richter zuständig, der die vorangegangene
Entscheidung erlassen hat. |
[2] Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl
erlassen, so ist der Richter zuständig, der die vorangegangene
Entscheidung erlassen hat. |
[3] Wird das vorbereitende Verfahren an einem
anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort
vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es
beantragt, die Zuständigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses
Ortes übertragen. |
[3] Wird das vorbereitende Verfahren an einem
anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort
vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es
beantragt, die Zuständigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses
Ortes übertragen. |
[4] Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt,
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht. |
[4] Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt,
so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das
zuständige Amtsgericht. |
[5] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. |
[5] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltung übertragen. |
(2) |
(2) |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das
Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. |
[1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das
Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. |
[2] Nach Einlegung der Revision ist das Gericht
zuständig, dessen Urteil angefochten ist. |
[2] Nach Einlegung der Revision ist das Gericht
zuständig, dessen Urteil angefochten ist. |
[3] Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119,
ordnet der Vorsitzende an. |
[3] Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119,
ordnet der Vorsitzende an. |
[4] In dringenden Fällen kann er auch den
Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die
Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
[4] In dringenden Fällen kann er auch den
Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die
Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl
aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei
dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen
des § 120 Abs. 1 vorliegen. |
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl
aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei
dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen
des § 120 Abs. 1 vorliegen. |
(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. |
(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. |
§ 126a |
§ 126a |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des
Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch
Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser
Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es
erfordert. |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des
Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch
Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser
Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es
erfordert. |
(2) |
(2) |
[1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die
§§ 114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. |
[1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die
§§ 114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. |
[2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen
Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben. |
[2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen
Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben. |
(3) |
(3) |
[1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr
vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht anordnet. |
[1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn
die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr
vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht anordnet. |
[2] Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung nicht aufgehalten werden. |
[2] Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf
die Freilassung nicht aufgehalten werden. |
[3] § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[3] § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. |
§ 127 |
§ 127 |
(1) |
(1) |
[1] Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt,
ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. |
[1] Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder
verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine
Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt,
ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. |
[2] Die Feststellung der Identität einer Person
durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes
bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. |
[2] Die Feststellung der Identität einer Person
durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes
bestimmt sich nach § 163b Abs. 1. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des
Polizeidienstes sind [bei Gefahr im
Verzug] auch dann zur vorläufigen
Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder
eines Unterbringungsbefehls vorliegen
[…]. |
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des
Polizeidienstes sind bei Gefahr im
Verzug auch dann zur vorläufigen
Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder
eines Unterbringungsbefehls vorliegen. |
(3) |
(3) |
[1] Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so
ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag
noch nicht gestellt ist. |
[1] Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so
ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag
noch nicht gestellt ist. |
[2] Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. |
[2] Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. |
§ 127a |
§ 127a |
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die
Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so
kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder
aufrechtzuerhalten, wenn |
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses
Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und liegen die
Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vor, so
kann davon abgesehen werden, seine Festnahme anzuordnen oder
aufrechtzuerhalten, wenn |
1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat
eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und |
1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat
eine Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird und |
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für
die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens
leistet. |
2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für
die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens
leistet. |
(2) § 116a Abs. 1, 3
gilt entsprechend. |
(2) § 116a Abs. 1
und 3 gilt entsprechend. |
§ 128 |
§ 128 |
(1) |
(1) |
[1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er
festgenommen worden ist, vorzuführen. |
[1] Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder
in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der
Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er
festgenommen worden ist, vorzuführen. |
[2] Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß §
115 Abs. 3. |
[2] Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß §
115 Abs. 3. |
(2) |
(2) |
[1] Hält der Richter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die
Freilassung an. |
[1] Hält der Richter die Festnahme nicht für
gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die
Freilassung an. |
[2] Andernfalls erläßt er auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar
ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen
Unterbringungsbefehl. |
[2] Andernfalls erläßt er auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar
ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen
Unterbringungsbefehl. |
[3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. |
[3] § 115 Abs. 4 gilt entsprechend. |
§ 129 |
§ 129 |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf
Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem
zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach
der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige
Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden. |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die
öffentliche Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf
Verfügung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist, dem
zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat spätestens am Tage nach
der Festnahme über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige
Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden. |
§ 130 |
§ 130 |
[1] Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur
auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der
Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren
wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis
zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben
werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu
bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll,
gestellt wird. |
[1] Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur
auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der
Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren
wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis
zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben
werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu
bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll,
gestellt wird. |
[2] Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht
gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. |
[2] Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht
gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. |
[3] Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. |
[3] Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. |
[4] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. |
[4] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. |
§ 131 |
§ 131 |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält. |
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte flüchtig
ist oder sich verborgen hält. |
(2) |
(2) |
[1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener
entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. |
[1] Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine
steckbriefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenommener
entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. |
[2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde
einen Steckbrief erlassen. |
[2] In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde
einen Steckbrief erlassen. |
(3) |
(3) |
[1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu
bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. |
[1] In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu
bezeichnen und soweit möglich zu beschreiben. |
[2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und
Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. |
[2] Die Tat, deren er verdächtig ist, sowie Ort und
Zeit ihrer Begehung sind anzugeben. |
(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend. |
(4) Die §§ 115 und 115a gelten entsprechend. |
9a. Abschnitt. Sonstige Maßnahmen zur
Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung |
9a. Abschnitt. Sonstige Maßnahmen zur
Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung |
§ 132 |
§ 132 |
(1) |
(1) |
[1] Hat der Beschuldigte, der einer Straftat
dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen
eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des
Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der
Beschuldigte |
[1] Hat der Beschuldigte, der einer Straftat
dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen
eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des
Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der
Beschuldigte |
1. eine angemessene Sicherheit für die zu
erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet
und |
1. eine angemessene Sicherheit für die zu
erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet
und |
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende
Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. |
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende
Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. |
[2] § 116a Abs. 1 gilt entsprechend. |
[2] § 116a Abs. 1 gilt entsprechend. |
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. |
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei
Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. |
(3) |
(3) |
[1] Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht,
so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der
Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt
werden. |
[1] Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht,
so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der
Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt
werden. |
[2] Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend. |
[2] Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend. |
9b. Abschnitt. Vorläufiges Berufsverbot |
9b. Abschnitt. Vorläufiges Berufsverbot |
§ 132a |
§ 132a |
(1) |
(1) |
[1] Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges vorläufig verbieten. |
[1] Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch
Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges vorläufig verbieten. |
[2] § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend. |
[2] § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt
entsprechend. |
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben,
wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das
Berufsverbot nicht anordnet. |
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben,
wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das
Berufsverbot nicht anordnet. |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
Zehnter Abschnitt. Vernehmung des
Beschuldigten |
§ 133 |
§ 133 |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich
zu laden. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
(2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen werde. |
§ 134 |
§ 134 |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, […] die [den]
Erla[ß] eines Haftbefehls rechtfertigen würden. |
(1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen
würden. |
(2) In dem Vorführungsbefehle ist der Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund
der Vorführung anzugeben. |
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau zu
bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie der Grund
der Vorführung anzugeben. |
§ 135 |
§ 135 |
[1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter
vorzuführen und von diesem zu vernehmen. |
[1] Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter
vorzuführen und von diesem zu vernehmen. |
[2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht
länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem
Beginn der Vorführung folgt. |
[2] Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht
länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem
Beginn der Vorführung folgt. |
§ 136 |
§ 136 |
(1) |
(1) |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu[…] Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. |
[1] Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem
Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche
Strafvorschriften in Betracht kommen. |
[2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem
Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht
zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu
befragen. |
[2] Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem
Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht
zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner
Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu
befragen. |
[3] Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu
seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. |
[3] Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu
seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. |
[4] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch
darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern
kann. |
[4] In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch
darauf hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern
kann. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit [geben, die] gegen ihn
vorliegenden Verdachtsgründe [zu
beseitigen] und [die] zu
seinen Gunsten sprechenden Thatsachen
[geltend zu machen]. |
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten
Gelegenheit geben, die gegen ihn
vorliegenden Verdachtsgründe zu
beseitigen und die zu seinen
Gunsten sprechenden Tatsachen
geltend zu machen. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittelung seiner
persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
(3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
zugleich auf die Ermittlung seiner
persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. |
§ 136a |
§ 136a |
(1) |
(1) |
[1] Die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. |
[1] Die Freiheit der Willensentschließung und der
Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen
Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch
Täuschung oder durch Hypnose. |
[2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das
Strafverfahrensrecht dies zuläßt. |
[2] Zwang darf nur angewandt werden, soweit das
Strafverfahrensrecht dies zuläßt. |
[3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften
unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten. |
[3] Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften
unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht
vorgesehenen Vorteils sind verboten. |
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet. |
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht
gestattet. |
(3) |
(3) |
[1] Das Verbot der Abs[ätze] 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. |
[1] Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die
Einwilligung des Beschuldigten. |
[2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots
zustandegekommen sind, dürfen auch
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung
zustimmt. |
[2] Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots
zustande gekommen sind, dürfen auch
dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung
zustimmt. |
Elfter Abschnitt. Vertheidigung |
Elfter Abschnitt. Verteidigung |
§ 137 |
§ 137 |
(1) |
(1) |
[1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. |
[1] Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des
Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. |
[2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei
nicht übersteigen. |
[2] Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei
nicht übersteigen. |
(2) |
(2) |
[1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Vertheidiger wählen. |
[1] Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen
Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. |
[2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
§ 138 |
§ 138 |
(1) Zu Vertheidigern
können die bei einem deutschen Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte sowie die
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. |
(1) Zu Verteidigern
können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die
Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer nothwendigen Vertheidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, [die] zu Vertheidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlvertheidiger zugelassen werden. |
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des
Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt und der
Gewählte nicht zu den Personen gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden. |
§ 138a |
§ 138a |
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem
Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die
Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig
ist, daß er |
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem
Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die
Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig
ist, daß er |
1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung
bildet, beteiligt ist, |
1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung
bildet, beteiligt ist, |
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß
befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen
oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden,
oder |
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß
befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen
oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden,
oder |
3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der
Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei wäre. |
3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der
Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei wäre. |
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine
Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist
ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht. |
(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine
Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist
ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht. |
(3) |
(3) |
[1] Die Ausschließung ist aufzuheben, |
[1] Die Ausschließung ist aufzuheben, |
1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf
freien Fuß gesetzt worden ist, |
1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf
freien Fuß gesetzt worden ist, |
2. wenn der Verteidiger in einem wegen des
Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten
Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren-
oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten
im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird, |
2. wenn der Verteidiger in einem wegen des
Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten
Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren-
oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten
im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird, |
3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der
Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt
hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder
berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl
erlassen worden ist. |
3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der
Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt
hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder
berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl
erlassen worden ist. |
[2] Eine Ausschließung, die nach Nummer 3
aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die
Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die
besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder
ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens noch nicht zuläßt. |
[2] Eine Ausschließung, die nach Nummer 3
aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die
Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die
besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder
ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des
Hauptverfahrens noch nicht zuläßt. |
(4) |
(4) |
[1] Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist,
kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten
Verfahren nicht verteidigen. |
[1] Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist,
kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten
Verfahren nicht verteidigen. |
[2] In sonstigen Angelegenheiten darf er den
Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht
aufsuchen. |
[2] In sonstigen Angelegenheiten darf er den
Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht
aufsuchen. |
(5) |
(5) |
[1] Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger,
solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht
verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine
Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und
die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls
eine solche Straftat zum Gegenstand hat. |
[1] Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger,
solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht
verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine
Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und
die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls
eine solche Straftat zum Gegenstand hat. |
[2] Absatz 4 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 4 gilt entsprechend. |
§ 138b |
§ 138b |
[1] Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine
der in § 74a Abs. 1 Nr. 3, § 120
Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten
oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des
Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates
oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96,
97a, 100 des Strafgesetzbuches zum
Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß seine
Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführen würde. |
[1] Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine
der in § 74a Abs. 1 Nr. 3 und § 120
Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten
oder die Nichterfüllung der Pflichten nach § 138 des
Strafgesetzbuches hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates
oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96,
97a und 100 des Strafgesetzbuches
zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet ist, daß
seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland herbeiführen würde. |
[2] § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt
entsprechend. |
[2] § 138a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt
entsprechend. |
§ 138c |
§ 138c |
(1) |
(1) |
[1] Die Entscheidungen nach §§ 138a, 138b trifft das Oberlandesgericht. |
[1] Die Entscheidungen nach den §§ 138a und
138b trifft das Oberlandesgericht. |
[2] Werden im vorbereitenden Verfahren die
Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren
vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der
Bundesgerichtshof. |
[2] Werden im vorbereitenden Verfahren die
Ermittlungen vom Generalbundesanwalt geführt oder ist das Verfahren
vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so entscheidet der
Bundesgerichtshof. |
[3] Ist das Verfahren vor einem Senat eines
Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so
entscheidet ein anderer Senat. |
[3] Ist das Verfahren vor einem Senat eines
Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so
entscheidet ein anderer Senat. |
(2) |
(2) |
[1] Das nach Absatz 1 zuständige Gericht
entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts,
bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der
Staatsanwaltschaft. |
[1] Das nach Absatz 1 zuständige Gericht
entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts,
bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der
Staatsanwaltschaft. |
[2] Die Vorlage erfolgt auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft. |
[2] Die Vorlage erfolgt auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft. |
[3] Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der
Rechtsanwalt ist, so ist eine Abschrift des Antrages der
Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, der der Rechtsanwalt
angehört. |
[3] Soll ein Verteidiger ausgeschlossen werden, der
Rechtsanwalt ist, so ist eine Abschrift des Antrages der
Staatsanwaltschaft nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem
Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, der der Rechtsanwalt
angehört. |
[4] Er kann sich im Verfahren äußern. |
[4] Er kann sich im Verfahren äußern. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig
ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§
147, 148 bis zur Entscheidung des
nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es
kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs. 4 und 5
bezeichneten Fälle anordnen. |
[1] Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig
ist, kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den §§
147 und 148 bis zur Entscheidung
des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts über die Ausschließung
ruhen; es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138a Abs.
4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. |
[2] Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach
rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach
Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu
entscheiden hat. |
[2] Vor Erhebung der öffentlichen Klage und nach
rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens trifft die Anordnung nach
Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung des Verteidigers zu
entscheiden hat. |
[3] Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluß. |
[3] Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren
Beschluß. |
[4] Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur
Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147, 148 einen anderen Verteidiger zu
bestellen. |
[4] Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht zur
Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147
und 148 einen anderen Verteidiger zu bestellen. |
[5] § 142 gilt entsprechend. |
[5] § 142 gilt entsprechend. |
(4) |
(4) |
[1] Legt das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so
hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur
Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu
unterbrechen oder auszusetzen. |
[1] Legt das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor, so
hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur
Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige Gericht zu
unterbrechen oder auszusetzen. |
[2] Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen
unterbrochen werden. |
[2] Die Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen
unterbrochen werden. |
(5) |
(5) |
[1] Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß
oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem
Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung
gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen
Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das
Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung,
ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren
zulässig ist. |
[1] Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß
oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwirkung in einem
Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag auf Ausschließung
gegen ihn gestellt oder die Sache dem zur Entscheidung zuständigen
Gericht vorgelegt worden ist, so kann dieses Gericht das
Ausschließungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststellung,
ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in dem Verfahren
zulässig ist. |
[2] Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im
Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der Ausschließung gleich. |
[2] Die Feststellung der Unzulässigkeit steht im
Sinne der §§ 138a, 138b, 138d der Ausschließung gleich. |
(6) |
(6) |
[1] Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem
Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die
Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. |
[1] Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem
Verfahren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die
Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. |
[2] Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht,
bei dem das Verfahren anhängig ist. |
[2] Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht,
bei dem das Verfahren anhängig ist. |
§ 138d |
§ 138d |
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird
nach mündlicher Verhandlung entschieden. |
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird
nach mündlicher Verhandlung entschieden. |
(2) |
(2) |
[1] Der Verteidiger ist zu dem Termin der
mündlichen Verhandlung zu laden. |
[1] Der Verteidiger ist zu dem Termin der
mündlichen Verhandlung zu laden. |
[2] Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann
auf drei Tage verkürzt werden. |
[2] Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann
auf drei Tage verkürzt werden. |
[3] Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in
den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung
zu benachrichtigen. |
[3] Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in
den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung
zu benachrichtigen. |
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den
Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und
in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner
Abwesenheit verhandelt werden kann. |
(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den
Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und
in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner
Abwesenheit verhandelt werden kann. |
(4) |
(4) |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[1] In der mündlichen Verhandlung sind die
anwesenden Beteiligten zu hören. |
[2] Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. |
[2] Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das
Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. |
[3] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
[3] Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend. |
(5) |
(5) |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
Verhandlung zu verkünden. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
[2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung
spätestens binnen einer Woche zu erlassen. |
(6) |
(6) |
[1] Gegen die Entscheidung, durch die ein
Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird
oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
[1] Gegen die Entscheidung, durch die ein
Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird
oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
[2] Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein
Beschwerderecht nicht zu. |
[2] Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein
Beschwerderecht nicht zu. |
[3] Eine die Ausschließung des Verteidigers nach §
138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
[3] Eine die Ausschließung des Verteidigers nach §
138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
§ 139 |
§ 139 |
Der als Vertheidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt
hat, die Vertheidigung einem
Rechtskundigen, [der] die erste
Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und [darin] seit mindestens [einem Jahre und drei Monaten] beschäftigt ist, übertragen. |
Der als Verteidiger
gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt
hat, die Verteidigung einem
Rechtskundigen, der die erste
Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen. |
§ 140 |
§ 140 |
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist
notwendig, wenn |
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist
notwendig, wenn |
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; |
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; |
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt
wird; |
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt
wird; |
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen
kann; |
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen
kann; |
4. der Beschuldigte blind, taub oder stumm
ist; |
4. der Beschuldigte blind, taub oder stumm
ist; |
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf
Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in
einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;^{Der Gesetzgeber hat Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes dadurch verletzt, daß er es unterlassen hatte, in §
140 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG)
vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I Seite 1067) unter den in Absatz 1
Nr. 5 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen die
Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren auch dann
anzuordnen, wenn der Beschuldigte sich in Strafhaft befunden
hatte.} |
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf
Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in
einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor
Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; |
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81
in Frage kommt; |
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81
in Frage kommt; |
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; |
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird; |
8. der bisherige Verteidiger durch eine
Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen
ist. |
8. der bisherige Verteidiger durch eine
Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen
ist. |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, daß sich
der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. |
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf
Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich
der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein
Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1
Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen
wird. |
[1] Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1
Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei
Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen
wird. |
[2] Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs.
4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen
für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer
Verteidiger bestellt wird. |
[2] Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs.
4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen
für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer
Verteidiger bestellt wird. |
§ 141 |
§ 141 |
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger
bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die
Anklageschrift aufgefordert worden ist. |
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein Verteidiger
bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung über die
Anklageschrift aufgefordert worden ist. |
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger
notwendig ist, so wird er sofort bestellt. |
(3) |
(3) |
[1] Der Verteidiger kann auch schon während des
Vorverfahrens bestellt werden. |
[1] Der Verteidiger kann auch schon während des
Vorverfahrens bestellt werden. |
[2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn
nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung
eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein
wird. |
[2] Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn
nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung
eines Verteidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein
wird. |
[3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§
169a […]) ist er auf Antrag der
Staatsanwaltschaft zu bestellen. |
[3] Nach dem Abschluß der Ermittlungen (§
169a) ist er auf Antrag der
Staatsanwaltschaft zu bestellen. |
[4]
(weggefallen) |
|
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende
des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das
Verfahren anhängig ist. |
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende
des Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei dem das
Verfahren anhängig ist. |
§ 142 |
§ 142 |
(1) |
(1) |
[1] Der zu bestellende Verteidiger wird durch den
Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. |
[1] Der zu bestellende Verteidiger wird durch den
Vorsitzenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte
ausgewählt. |
[2] Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben
werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu
bezeichnen. |
[2] Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben
werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt zu
bezeichnen. |
[3] Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten
bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe
entgegenstehen. |
[3] Der Vorsitzende bestellt den vom Beschuldigten
bezeichneten Verteidiger, wenn nicht wichtige Gründe
entgegenstehen. |
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5
sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben
und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt
sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden,
jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung
überwiesen sind. |
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5
sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben
und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt
sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden,
jedoch nicht bei dem Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung
überwiesen sind. |
§ 143 |
§ 143 |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Vertheidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Verteidiger gewählt
wird und dieser die Wahl annimmt. |
§ 144 |
§ 144 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 145 |
§ 145 |
(1) |
(1) |
[1] Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung
notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. |
[1] Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung
notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt,
sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu
führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen
anderen Verteidiger zu bestellen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
[2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung
der Verhandlung beschließen. |
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141
Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das
Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. |
(2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141
Abs. 2 erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das
Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen. |
(3) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Vertheidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der
Verteidigung erforderliche Zeit
nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder
auszusetzen. |
(4) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind [ihm] die hierdurch
verursachten Kosten aufzuerlegen. |
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so
sind ihm die hierdurch verursachten
Kosten aufzuerlegen. |
§ 145a |
§ 145a |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich
bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als
ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den
Beschuldigten in Empfang zu nehmen. |
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich
bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als
ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den
Beschuldigten in Empfang zu nehmen. |
(2) |
(2) |
[1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den
Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten
befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen
ermächtigt ist. |
[1] Eine Ladung des Beschuldigten darf an den
Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten
befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen
ermächtigt ist. |
[2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. |
[2] § 116a Abs. 3 bleibt unberührt. |
(3) |
(3) |
[1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach
Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet;
zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
[1] Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach
Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet;
zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
[2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten
zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet,
auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt;
dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
[2] Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten
zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet,
auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt;
dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. |
§ 146 |
§ 146 |
[1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere
derselben Tat Beschuldigte verteidigen. |
[1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere
derselben Tat Beschuldigte verteidigen. |
[2] In einem Verfahren kann er auch nicht
gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte
verteidigen. |
[2] In einem Verfahren kann er auch nicht
gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte
verteidigen. |
§ 146a |
§ 146a |
(1) |
(1) |
[1] Ist jemand als Verteidiger gewählt worden,
obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146
vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies
erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146
nach der Wahl eintreten. |
[1] Ist jemand als Verteidiger gewählt worden,
obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146
vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies
erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146
nach der Wahl eintreten. |
[2] Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2
mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die
Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie
alle zurückzuweisen. |
[2] Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2
mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die
Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie
alle zurückzuweisen. |
[3] Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht,
bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren
zuständig wäre. |
[3] Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht,
bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren
zuständig wäre. |
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der
Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil
die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146
vorlagen. |
(2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der
Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil
die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146
vorlagen. |
§ 147 |
§ 147 |
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage
vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke
zu besichtigen. |
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem
Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage
vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke
zu besichtigen. |
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in
den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die
Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich
verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den
Untersuchungszweck gefährden kann. |
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in
den Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die
Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich
verwahrten Beweisstücke versagt werden, wenn sie den
Untersuchungszweck gefährden kann. |
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die
Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen
Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit
gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in
die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner
Lage des Verfahrens versagt werden. |
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die
Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen
Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit
gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in
die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner
Lage des Verfahrens versagt werden. |
(4) |
(4) |
[1] Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in
seine Wohnung mitgegeben werden. |
[1] Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in
seine Wohnung mitgegeben werden. |
[2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
[2] Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache
befaßten Gerichts. |
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet während des vorbereitenden Verfahrens die
Staatsanwaltschaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache
befaßten Gerichts. |
(6) |
(6) |
[1] Ist der Grund für die Versagung der
Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die
Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der
Ermittlungen auf. |
[1] Ist der Grund für die Versagung der
Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die
Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der
Ermittlungen auf. |
[2] Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen,
sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt
besteht. |
[2] Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen,
sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt
besteht. |
§ 148 |
§ 148 |
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht
auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit
dem Verteidiger gestattet. |
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht
auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit
dem Verteidiger gestattet. |
(2) |
(2) |
[1] Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem
Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129a
des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstücke und andere Gegenstände
zurückzuweisen, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden
erklärt, daß sie zunächst einem Richter vorgelegt werden. |
[1] Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem
Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach § 129a
des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstücke und andere Gegenstände
zurückzuweisen, sofern sich der Absender nicht damit einverstanden
erklärt, daß sie zunächst einem Richter vorgelegt werden. |
[2] Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 für den schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten
und einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren. |
[2] Das gleiche gilt unter den Voraussetzungen des
Satzes 1 für den schriftlichen Verkehr zwischen dem Beschuldigten
und einem Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten
Verfahren. |
[3] Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2
zu überwachen, so sind für das Gespräch zwischen dem Beschuldigten
und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von
Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen. |
[3] Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2
zu überwachen, so sind für das Gespräch zwischen dem Beschuldigten
und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzusehen, die die Übergabe von
Schriftstücken und anderen Gegenständen ausschließen. |
§ 148a |
§ 148a |
(1) |
(1) |
[1] Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. |
[1] Für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen
nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. |
[2] Ist eine Anzeige nach § 138 des
Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere
Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt,
vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die
Beschlagnahme bleiben unberührt. |
[2] Ist eine Anzeige nach § 138 des
Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schriftstücke oder andere
Gegenstände, aus denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt,
vorläufig in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die
Beschlagnahme bleiben unberührt. |
(2) |
(2) |
[1] Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen
betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt
sein noch befaßt werden. |
[1] Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen
betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung weder befaßt
sein noch befaßt werden. |
[2] Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der
Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des
Strafgesetzbuches bleibt unberührt. |
[2] Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei der
Überwachung erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des
Strafgesetzbuches bleibt unberührt. |
§ 149 |
§ 149 |
(1) |
(1) |
[1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
[1] Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der
Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu
hören. |
[2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm
rechtzeitig mitgeteilt werden. |
[2] Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm
rechtzeitig mitgeteilt werden. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter
eines Angeklagten. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
(3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung
solcher Beistände dem richterlichen Ermessen. |
§ 150 |
§ 150 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Zweites Buch. Verfahren i[m] erste[n Rechtszug] |
Zweites Buch. Verfahren im
ersten Rechtszug |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
Erster Abschnitt. Öffentliche Klage |
§ 151 |
§ 151 |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
durch die Erhebung einer Klage bedingt. |
§ 152 |
§ 152 |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die
Staatsanwaltschaft berufen. |
(2) [Sie] ist,
soweit nicht gesetzlich ein Anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. |
(2) Sie ist, soweit
nicht gesetzlich ein anderes
bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 152a |
§ 152a |
Landesgesetzliche Vorschriften über die
Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der
Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt
werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik
Deutschland und den Bund wirksam. |
Landesgesetzliche Vorschriften über die
Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der
Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt
werden kann, sind auch für die anderen Länder der Bundesrepublik
Deutschland und den Bund wirksam. |
§ 153 |
§ 153 |
(1) |
(1) |
[1] Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand,
so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und
kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. |
[1] Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand,
so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung
absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und
kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. |
[2] Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei
einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit
einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die
Tat verursachte Schaden gering ist. |
[2] Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei
einem Vergehen, das gegen fremdes Vermögen gerichtet und nicht mit
einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die
Tat verursachte Schaden gering ist. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten das Verfahren einstellen. |
[1] Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten das Verfahren einstellen. |
[2] Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten
Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231
Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt
wird. |
[2] Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten
Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231
Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt
wird. |
[3] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. |
[3] Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. |
[4] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[4] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
§ 153a |
§ 153a |
(1) |
(1) |
[1] Mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die
Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten
auferlegen, |
[1] Mit Zustimmung des für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die
Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten
auferlegen, |
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, |
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, |
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, |
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, |
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen
oder |
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen
oder |
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe
nachzukommen, |
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe
nachzukommen, |
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind,
bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen. |
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind,
bei geringer Schuld das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen. |
[2] Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt
die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. |
[2] Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt
die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 höchstens sechs Monate, in den
Fällen des Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. |
[3] Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und
Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer
von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann
sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und
ändern. |
[3] Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und
Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer
von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann
sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und
ändern. |
[4] Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden. |
[4] Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt
werden. |
[5] Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung
erbracht hat, nicht erstattet. |
[5] Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und
Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung
erbracht hat, nicht erstattet. |
[6] § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
[6] § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in
der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen
erteilen. |
[1] Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des
Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in
der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen
erteilen. |
[2] Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. |
[3] Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch
Beschluß. |
[3] Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch
Beschluß. |
[4] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[4] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[5] Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß
gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden
sind. |
[5] Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß
gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden
sind. |
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der
Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung. |
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der
Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung. |
§ 153b |
§ 153b |
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das
Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft
mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig
wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. |
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das
Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft
mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig
wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren
einstellen. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das
Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren
einstellen. |
§ 153c |
§ 153c |
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
von Straftaten absehen, |
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
von Straftaten absehen, |
1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, |
1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes
begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat, |
2. die ein Ausländer im Inland auf einem
ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, |
2. die ein Ausländer im Inland auf einem
ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat, |
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe
gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu
erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins
Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland
rechtskräftig freigesprochen worden ist. |
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe
gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu
erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins
Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland
rechtskräftig freigesprochen worden ist. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der
Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses
Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung
des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der
Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der
Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses
Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung
des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die
Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der
Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen. |
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die
Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des
Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und
das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die
Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland
herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen. |
(3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die
Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des
Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und
das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die
Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland
herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen. |
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.
1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so
stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu. |
(4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.
1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so
stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu. |
§ 153d |
§ 153d |
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung
von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art
absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines
schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen. |
(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung
von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1
Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art
absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines
schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen
würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der
Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen
und das Verfahren einstellen. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der
Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen
und das Verfahren einstellen. |
§ 153e |
§ 153e |
(1) |
(1) |
[1] Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.
1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so
kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der
Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat,
bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen
hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung
abzuwenden. |
[1] Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs.
1 Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so
kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgerichts von der
Verfolgung einer solchen Tat absehen, wenn der Täter nach der Tat,
bevor ihm deren Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen
hat, eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige Ordnung
abzuwenden. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen
Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr
zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats
und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle
offenbart hat. |
[2] Dasselbe gilt, wenn der Täter einen solchen
Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach der Tat sein mit ihr
zusammenhängendes Wissen über Bestrebungen des Hochverrats, der
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats
und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienststelle
offenbart hat. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach
§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. |
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach
§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht
mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren unter den in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. |
§ 154 |
§ 154 |
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat absehen, |
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat absehen, |
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung
und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den
Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden
ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht
beträchtlich ins Gewicht fällt oder |
1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung
und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den
Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden
ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht
beträchtlich ins Gewicht fällt oder |
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat
in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den
Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und
zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. |
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat
in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den
Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und
zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. |
(2) [Ist die
öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren] in jeder Lage [vorläufig einstellen.] |
(2) Ist die
öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag
der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. |
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen
einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht
inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden,
wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung nachträglich wegfällt. |
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen
einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht
inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden,
wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung nachträglich wegfällt. |
(4) [Ist das
Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe] oder Maßregel der
Besserung und Sicherung [vorläufig
eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wiederaufgenommen werden.] |
(4) Ist das
Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung vorläufig
eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wieder
aufgenommen werden. |
(5) [Hat das Gericht
das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.] |
(5) Hat das Gericht
das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur
Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. |
§ 154a |
§ 154a |
(1) |
(1) |
[1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe
Tat begangen worden sind, |
[1] Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat
oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe
Tat begangen worden sind, |
1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung oder |
1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung oder |
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat
rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen
Tat zu erwarten hat, |
2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat
rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen
Tat zu erwarten hat, |
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die
Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen
Gesetzesverletzungen beschränkt werden. |
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die
Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen
Gesetzesverletzungen beschränkt werden. |
[2] § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. |
[2] § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. |
[3] Die Beschränkung ist aktenkundig zu
machen. |
[3] Die Beschränkung ist aktenkundig zu
machen. |
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. |
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das
Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens
ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das
Verfahren wieder einbeziehen. |
[1] Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens
ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das
Verfahren wieder einbeziehen. |
[2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Einbeziehung ist zu entsprechen. |
[2] Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Einbeziehung ist zu entsprechen. |
[3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder
einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. |
[3] Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder
einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 154b |
§ 154b |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert wird. |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
ausländischen Regierung ausgeliefert wird. |
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat
einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder
die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische
Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der
Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht
ins Gewicht fällt. |
(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat
einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die Strafe oder
die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische
Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der
Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht
ins Gewicht fällt. |
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann
auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(4) |
(4) |
[1] Ist in den Fällen der Abs[ätze] 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits
erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
das Verfahren vorläufig ein. |
[1] Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits
erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
das Verfahren vorläufig ein. |
[2] § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Frist i[n]
Abs[atz] 4 ein Jahr beträgt. |
[2] § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Frist in
Absatz 4 ein Jahr beträgt. |
§ 154c |
§ 154c |
Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des
Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat
zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung
der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn
nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist. |
Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des
Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat
zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung
der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn
nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist. |
§ 154d |
§ 154d |
[1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen
eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach
bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so
kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im
bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren
eine Frist bestimmen. |
[1] Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen
eines Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach
bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beurteilen ist, so
kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung der Frage im
bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwaltungsstreitverfahren
eine Frist bestimmen. |
[2] Hiervon ist der Anzeigende zu
benachrichtigen. |
[2] Hiervon ist der Anzeigende zu
benachrichtigen. |
[3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. |
[3] Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. |
§ 154e |
§ 154e |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen
einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 187a
des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der
angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder
Disziplinarverfahren anhängig ist. |
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen
einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, 185 bis 187a
des Strafgesetzbuches) soll abgesehen werden, solange wegen der
angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder
Disziplinarverfahren anhängig ist. |
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage
bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum
Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der
angezeigten oder behaupteten Handlung ein. |
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage
bereits erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum
Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der
angezeigten oder behaupteten Handlung ein. |
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder
Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten
Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen
Verdächtigung oder Beleidigung. |
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder
Disziplinarverfahrens wegen der angezeigten oder behaupteten
Handlung ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen
Verdächtigung oder Beleidigung. |
§ 155 |
§ 155 |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt
sich nur auf die in der Klage bezeichnete That und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen. |
(1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt
sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten
Personen. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Thätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu
einer selbständigen Tätigkeit
berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung
des Strafgesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden. |
§ 156 |
§ 156 |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des
Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. |
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des
Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden. |
§ 157 |
§ 157 |
Im Sinne dieses Gesetzes ist […] |
Im Sinne dieses Gesetzes ist |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte,
gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
Zweiter Abschnitt. Vorbereitung der öffentlichen
Klage |
§ 158 |
§ 158 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag
können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des
Polizei[…]dienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. |
[1] Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag
können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des
Polizeidienstes und den
Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
[2] Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. |
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag
eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag
eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen
Behörde schriftlich angebracht werden. |
§ 159 |
§ 159 |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
Jemand eines nicht natürlichen Todes
gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden,
so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an
die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet. |
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß
jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten
gefunden, so sind die Polizei- und Gemeindebehörden zur sofortigen
Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht
verpflichtet. |
(2) [Zur Bestattung
ist die] schriftliche[…] Genehmigung
der Staatsanwaltschaft [erforderlich]. |
(2) Zur Bestattung
ist die schriftliche Genehmigung
der Staatsanwaltschaft erforderlich. |
§ 160 |
§ 160 |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat
Kenntniß erhält, hat sie
[zu] ihrer Entschließung darüber, ob
die öffentliche Klage zu erheben [ist], den Sachverhalt zu erforschen. |
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine
Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat
Kenntnis erhält, hat sie
zu ihrer Entschließung darüber, ob
die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht [nur] die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der[…] Beweise Sorge zu tragen,
deren Verlust zu besorgen [ist]. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur
Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
der Beweise Sorge zu tragen, deren
Verlust zu besorgen ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen
sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der
Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. |
[1] Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen
sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der
Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. |
[2] Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe
bedienen. |
[2] Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe
bedienen. |
§ 161 |
§ 161 |
(1) |
|
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zwecke kann die Staatsanwaltschaft
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittelungen jeder Art entweder selbst
vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes vornehmen lassen. |
[1] Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
Zweck kann die Staatsanwaltschaft
von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst
vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes sind verpflichtet, dem
Ersuchen oder Auftrage der
Staatsanwaltschaft zu genügen. |
[2] Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen
oder Auftrag der Staatsanwaltschaft
zu genügen. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 161a |
§ 161a |
(1) |
(1) |
[1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet,
auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache
auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. |
[1] Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet,
auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache
auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. |
[2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des Sechsten und
Siebenten Abschnitts des
Ersten Buches über Zeugen und
Sachverständige entsprechend. |
[2] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Vorschriften des sechsten und
siebenten Abschnitts des
ersten Buches über Zeugen und
Sachverständige entsprechend. |
[3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter
vorbehalten. |
[3] Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter
vorbehalten. |
(2) |
(2) |
[1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder
unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht
die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln
der Staatsanwaltschaft zu. |
[1] Bei unberechtigtem Ausbleiben oder
unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht
die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln
der Staatsanwaltschaft zu. |
[2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem
Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die
Festsetzung beantragt. |
[2] Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem
Richter vorbehalten; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche die
Festsetzung beantragt. |
(3) |
(3) |
[1] Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden. |
[1] Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung beantragt
werden. |
[2] Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in §
120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. |
[2] Über den Antrag entscheidet, soweit nicht in §
120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
etwas anderes bestimmt ist, das Landgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. |
[3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. |
[3] Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a
sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten des
Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. |
[4] Die Entscheidung des Gerichts ist nicht
anfechtbar. |
[4] Die Entscheidung des Gerichts ist nicht
anfechtbar. |
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere
Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1
auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. |
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere
Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1
auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu. |
§ 162 |
§ 162 |
(1) |
(1) |
[1] Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese
Handlung vorzunehmen ist. |
[1] Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme
einer richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese
Handlung vorzunehmen ist. |
[2] Hält sie richterliche Anordnungen für die
Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für
erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. |
[2] Hält sie richterliche Anordnungen für die
Vornahme von Untersuchungshandlungen in mehr als einem Bezirk für
erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in
dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. |
[3] Satz 2 gilt nicht für richterliche Vernehmungen
sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg
durch eine Verzögerung für gefährdet erachtet, die durch einen
Antrag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten
würde. |
[3] Satz 2 gilt nicht für richterliche Vernehmungen
sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft den Untersuchungserfolg
durch eine Verzögerung für gefährdet erachtet, die durch einen
Antrag bei dem nach Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten
würde. |
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch
eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie
begründenden Umstände nicht berührt. |
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch
eine nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie
begründenden Umstände nicht berührt. |
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte
Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig
ist. |
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte
Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig
ist. |
§ 163 |
§ 163 |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizei[…]dienstes haben Straftaten zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen
und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um
die Verdunkelung der Sache zu verhüten. |
(2) |
(2) |
[1] [Die Behörden
und Beamten des Polizeidienstes]
übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft. |
[1] Die Behörden
und Beamten des Polizeidienstes
übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der
Staatsanwaltschaft. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. |
[2] Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung
unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. |
§ 163a |
§ 163a |
(1) |
(1) |
[1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem
Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das
Verfahren zur Einstellung führt. |
[1] Der Beschuldigte ist spätestens vor dem
Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das
Verfahren zur Einstellung führt. |
[2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. |
[2] In einfachen Sachen genügt es, daß ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. |
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung
die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von
Bedeutung sind. |
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung
die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von
Bedeutung sind. |
(3) |
(3) |
[1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung
vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. |
[1] Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung
vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. |
[2] Die §§ 133 bis 136a, 168c Abs. 1 und 5 gelten
entsprechend. |
[2] Die §§ 133 bis 136a
und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. |
[3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung
entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; § 161a Abs. 3
Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. |
[3] Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung
entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das Gericht; § 161a Abs. 3
Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. |
(4) |
(4) |
[1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten
durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird. |
[1] Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten
durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen,
welche Tat ihm zur Last gelegt wird. |
[2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des
Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2
bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. |
[2] Im übrigen sind bei der Vernehmung des
Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2
bis 4, Abs. 2, 3 und § 136a anzuwenden. |
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3,
§ 55 Abs. 2, § 81c Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 52 Abs. 3, § 136a
entsprechend anzuwenden. |
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 Abs. 3,
§ 55 Abs. 2 und § 81c Abs. 3 Satz 2
in Verbindung mit § 52 Abs. 3 und §
136a entsprechend anzuwenden. |
§ 163b |
§ 163b |
(1) |
(1) |
[1] Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können
die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur
Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; §
163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. |
[1] Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können
die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur
Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen; §
163a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. |
[2] Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn
die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. |
[2] Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn
die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten festgestellt werden kann. |
[3] Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch
die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm
mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen zulässig. |
[3] Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch
die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm
mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher
Maßnahmen zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer
Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person
festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
[1] Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer
Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person
festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. |
[2] Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache
außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3
bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen
Person getroffen werden. |
[2] Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache
außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3
bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen
Person getroffen werden. |
§ 163c |
§ 163c |
(1) |
(1) |
[1] Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene
Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer
Identität unerläßlich festgehalten werden. |
[1] Eine von einer Maßnahme nach § 163b betroffene
Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer
Identität unerläßlich festgehalten werden. |
[2] Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden
ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer
der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich
längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der
Identität notwendig wäre. |
[2] Die festgehaltene Person ist unverzüglich dem
Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ergriffen worden
ist, zum Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer
der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich
längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung der
Identität notwendig wäre. |
(2) |
(2) |
[1] Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf,
daß ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich
benachrichtigt wird. |
[1] Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf,
daß ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich
benachrichtigt wird. |
[2] Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen
oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn,
daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der
Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde. |
[2] Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen
oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, es sei denn,
daß sie einer Straftat verdächtig ist und der Zweck der
Untersuchung durch die Benachrichtigung gefährdet würde. |
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der
Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf
Stunden nicht überschreiten. |
(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der
Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf
Stunden nicht überschreiten. |
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den
Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten. |
(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den
Fällen des § 163b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung
angefallenen Unterlagen zu vernichten. |
§ 163d |
§ 163d |
(1) |
(1) |
[1] Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
daß |
[1] Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
daß |
1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten
oder |
1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten
oder |
2. eine der in § 100a Satz 1 Nr. 3, 4 bezeichneten Straftaten |
2. eine der in § 100a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Straftaten |
begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer
grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei
einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die
Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der
Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein
können, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung
des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die
Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. |
begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer
grenzpolizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei
einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten über die
Identität von Personen sowie Umstände, die für die Aufklärung der
Straftat oder für die Ergreifung des Täters von Bedeutung sein
können, in einer Datei gespeichert werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung
des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die
Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. |
[2] Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1
Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. |
[2] Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1
Pässe und Personalausweise automatisch gelesen werden. |
[3] Die Übermittlung der Daten ist nur an
Strafverfolgungsbehörden zulässig. |
[3] Die Übermittlung der Daten ist nur an
Strafverfolgungsbehörden zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. |
[1] Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art
dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. |
[2] Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer
Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die
Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der
Anordnung. |
[2] Hat die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer
Hilfsbeamten die Anordnung getroffen, so beantragt die
Staatsanwaltschaft unverzüglich die richterliche Bestätigung der
Anordnung. |
[3] Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. |
[3] Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht
binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. |
(3) |
(3) |
[1] Die Anordnung ergeht schriftlich. |
[1] Die Anordnung ergeht schriftlich. |
[2] Sie muß die Personen, deren Daten gespeichert
werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so
genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung
vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich
ist. |
[2] Sie muß die Personen, deren Daten gespeichert
werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so
genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung
vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich
ist. |
[3] Art und Dauer der Maßnahmen sind
festzulegen. |
[3] Art und Dauer der Maßnahmen sind
festzulegen. |
[4] Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf
höchstens drei Monate zu befristen. |
[4] Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf
höchstens drei Monate zu befristen. |
[5] Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als
drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. |
[5] Eine einmalige Verlängerung um nicht mehr als
drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. |
(4) |
(4) |
[1] Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der
Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der
Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich
zu beenden. |
[1] Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der
Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus der
Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind diese unverzüglich
zu beenden. |
[2] Die durch die Maßnahmen erlangten
personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie
für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine
Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als
drei Monate überschreitet, ist unzulässig. |
[2] Die durch die Maßnahmen erlangten
personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie
für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine
Speicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als
drei Monate überschreitet, ist unzulässig. |
[3] Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu
unterrichten. |
[3] Über die Löschung ist die Staatsanwaltschaft zu
unterrichten. |
[4] Die gespeicherten personenbezogenen Daten
dürfen nur für das Strafverfahren genutzt werden. |
[4] Die gespeicherten personenbezogenen Daten
dürfen nur für das Strafverfahren genutzt werden. |
[5] Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist nur
zulässig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung durch die
speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer
anderen Straftat oder zur Ermittlung einer Person benötigt werden,
die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist. |
[5] Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist nur
zulässig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung durch die
speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer
anderen Straftat oder zur Ermittlung einer Person benötigt werden,
die zur Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der
Strafverfolgung oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist. |
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind
die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere
Ermittlungen geführt worden sind, zu benachrichtigen, es sei denn,
daß eine Gefährdung des Untersuchungszwecks oder der öffentlichen
Sicherheit zu besorgen ist. |
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind
die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere
Ermittlungen geführt worden sind, zu benachrichtigen, es sei denn,
daß eine Gefährdung des Untersuchungszwecks oder der öffentlichen
Sicherheit zu besorgen ist. |
§ 164 |
§ 164 |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, [der sie] leitet, befugt,
Personen, [die] seine amtliche
Thätigkeit vorsätzlich stören oder
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen. |
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der
Beamte, der sie leitet, befugt,
Personen, die seine amtliche
Tätigkeit vorsätzlich stören oder
sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen
Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner
Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag
hinaus, festhalten zu lassen. |
§ 165 |
§ 165 |
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die
erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen,
wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. |
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die
erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen,
wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. |
§ 166 |
§ 166 |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen
und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung
einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter [diese], soweit er sie für erheblich erachtet,
vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen [ist] oder die Beweiserhebung die Freilassung
des Beschuldigten begründen kann. |
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen
und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entlastung
einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter diese, soweit er sie für erheblich erachtet,
vorzunehmen, wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die Beweiserhebung die Freilassung des
Beschuldigten begründen kann. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirke
vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um Vornahme [ihre] ersuchen. |
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
einem anderen Amtsbezirk
vorzunehmen ist, den Richter des letzteren um ihre Vornahme ersuchen. |
§ 167 |
§ 167 |
In den Fällen der §§ 165 [und] 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die
weitere Verfügung. |
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die
weitere Verfügung. |
§ 168 |
§ 168 |
[1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung
ist ein Protokoll aufzunehmen. |
[1] Über jede richterliche Untersuchungshandlung
ist ein Protokoll aufzunehmen. |
[2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen,
wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich
hält. |
[2] Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der Richter absehen,
wenn er die Zuziehung eines Protokollführers nicht für erforderlich
hält. |
[3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von
ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. |
[3] In dringenden Fällen kann der Richter eine von
ihm zu vereidigende Person als Protokollführer zuziehen. |
§ 168a |
§ 168a |
(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben
und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des
Verfahrens beobachtet sind. |
(1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlung
sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben
und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des
Verfahrens beobachtet sind. |
(2) |
(2) |
[1] Der Inhalt des Protokolls kann in einer
gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit
einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen
vorläufig aufgezeichnet werden. |
[1] Der Inhalt des Protokolls kann in einer
gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit
einem Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen
vorläufig aufgezeichnet werden. |
[2] Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich
nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. |
[2] Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüglich
nach Beendigung der Verhandlung herzustellen. |
[3] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den
Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der
Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. |
[3] Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den
Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen, bei der
Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. |
[4] Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn
das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet
ist. |
[4] Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn
das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet
ist. |
(3) |
(3) |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. |
[1] Das Protokoll ist den bei der Verhandlung
beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung
vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. |
[2] Die Genehmigung ist zu vermerken. |
[2] Die Genehmigung ist zu vermerken. |
[3] Das Protokoll ist von den Beteiligten zu
unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die
Unterschrift unterblieben ist. |
[3] Das Protokoll ist von den Beteiligten zu
unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die
Unterschrift unterblieben ist. |
[4] Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig
aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen
vorgelesen oder abgespielt werden. |
[4] Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig
aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen
vorgelesen oder abgespielt werden. |
[5] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies
geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen
erhoben worden sind. |
[5] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies
geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen
erhoben worden sind. |
[6] Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht
oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten
Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf
verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht
ausgesprochen worden ist. |
[6] Das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht
oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn die beteiligten
Personen, soweit es sie betrifft, nach der Aufzeichnung darauf
verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, daß der Verzicht
ausgesprochen worden ist. |
(4) |
(4) |
[1] Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem
Protokollführer zu unterschreiben. |
[1] Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem
Protokollführer zu unterschreiben. |
[2] Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung
eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem
Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben
der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. |
[2] Ist der Inhalt des Protokolls ohne Zuziehung
eines Protokollführers ganz oder teilweise mit einem
Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so unterschreiben
der Richter und derjenige, der das Protokoll hergestellt hat. |
[3] Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem
Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. |
[3] Letzterer versieht seine Unterschrift mit dem
Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertragung bestätigt. |
[4] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist zulässig. |
[4] Der Nachweis der Unrichtigkeit der Übertragung
ist zulässig. |
§ 168b |
§ 168b |
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher
Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen. |
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher
Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu machen. |
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§
168, 168a aufgenommen werden, soweit
dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen
kann. |
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der
Zeugen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den §§
168 und 168a aufgenommen werden,
soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen
kann. |
§ 168c |
§ 168c |
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des
Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die
Anwesenheit gestattet. |
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des
Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die
Anwesenheit gestattet. |
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen
oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten
und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. |
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen
oder Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten
und dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet. |
(3) |
(3) |
[1] Der Richter kann einen Beschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen
Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. |
[1] Der Richter kann einen Beschuldigten von der
Anwesenheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen
Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde. |
[2] Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die
Wahrheit sagen werde. |
[2] Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten
ist, daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die
Wahrheit sagen werde. |
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher
Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf
Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle
des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. |
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher
Beschuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf
Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle
des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. |
(5) |
(5) |
[1] Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen. |
[1] Von den Terminen sind die zur Anwesenheit
Berechtigten vorher zu benachrichtigen. |
[2] Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefährden würde. |
[2] Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefährden würde. |
[3] Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
[3] Auf die Verlegung eines Termins wegen
Verhinderung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen
Anspruch. |
§ 168d |
§ 168d |
(1) |
(1) |
[1] Bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem
Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. |
[1] Bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem
Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet. |
[2] § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt
entsprechend. |
[2] § 168c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt
entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Werden bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung
vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden,
und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden
lassen. |
[1] Werden bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins Sachverständige zugezogen, so kann der Beschuldigte
beantragen, daß die von ihm für die Hauptverhandlung
vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem Termin geladen werden,
und, wenn der Richter den Antrag ablehnt, sie selbst laden
lassen. |
[2] Den vom Beschuldigten benannten
Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den
erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die
Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht
behindert wird. |
[2] Den vom Beschuldigten benannten
Sachverständigen ist die Teilnahme am Augenschein und an den
erforderlichen Untersuchungen insoweit gestattet, als dadurch die
Tätigkeit der vom Richter bestellten Sachverständigen nicht
behindert wird. |
§ 169 |
§ 169 |
(1) |
(1) |
[1] In Sachen, die nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im
vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden
Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts
wahrgenommen werden. |
[1] In Sachen, die nach § 120 des
Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im
vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden
Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts
wahrgenommen werden. |
[2] Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen,
so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
zuständig. |
[2] Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen,
so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes
zuständig. |
(2) Der für eine Sache zuständige
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann
Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im
Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. |
(2) Der für eine Sache zuständige
Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann
Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im
Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind. |
§ 169a |
§ 169a |
(1) Erwägt die
Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt
sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten. |
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche
Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in
den Akten. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 169b |
|
(weggefallen) |
|
§ 169c |
|
(weggefallen) |
|
§ 170 |
§ 170 |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht. |
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft
sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht. |
(2) |
(2) |
[1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein. |
[1] Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein. |
[2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in
Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen
Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der
Bekanntgabe ersichtlich ist. |
[2] Hiervon setzt sie den Beschuldigten in
Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen
Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der
Bekanntgabe ersichtlich ist. |
§ 170a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 171 |
§ 171 |
[1] Giebt die
Staatsanwaltschaft einem […] Antrage
auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse der Ermittelungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
[1] Gibt die
Staatsanwaltschaft einem Antrag auf
Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu
bescheiden. |
[2] In dem Bescheid ist der Antragsteller, der
zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und
die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. |
[2] In dem Bescheid ist der Antragsteller, der
zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und
die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. |
§ 172 |
§ 172 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach
der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft zu. |
[1] Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte,
so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach
der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der
Staatsanwaltschaft zu. |
[2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. |
[2] Durch die Einlegung der Beschwerde bei der
Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. |
[3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171
Satz 2 unterblieben ist. |
[3] Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171
Satz 2 unterblieben ist. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten
Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem
Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung
beantragen. |
[1] Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten
Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem
Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung
beantragen. |
[2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form
ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung
unterblieben ist. |
[2] Hierüber und über die dafür vorgesehene Form
ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung
unterblieben ist. |
[3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das
Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom
Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn
die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6
oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat;
dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§
154b und 154c. |
[3] Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das
Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom
Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn
die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 6
oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat;
dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§
154b und 154c. |
(3) |
(3) |
[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß
die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
sollen, und die Beweismittel angeben. |
[1] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß
die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen
sollen, und die Beweismittel angeben. |
[2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. |
[2] Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. |
[3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
[3] Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung
zuständigen Gericht einzureichen. |
(4) |
(4) |
[1] Zur Entscheidung über den Antrag ist das
Oberlandesgericht zuständig. |
[1] Zur Entscheidung über den Antrag ist das
Oberlandesgericht zuständig. |
[2] § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. |
[2] § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist
sinngemäß anzuwenden. |
§ 173 |
§ 173 |
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die
Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen
vorzulegen. |
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die
Staatsanwaltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen
vorzulegen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. |
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen
beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. |
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner
Entscheidung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen
beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. |
§ 174 |
§ 174 |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. |
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
erhoben werden. |
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die
öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel
erhoben werden. |
§ 175 |
§ 175 |
[1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des
Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die
Erhebung der öffentlichen Klage. |
[1] Erachtet das Gericht nach Anhörung des
Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die
Erhebung der öffentlichen Klage. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
[2] Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der
Staatsanwaltschaft ob. |
§ 176 |
§ 176 |
(1) |
(1) |
[1] Durch Beschluß des Gerichts kann dem
Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung
einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das
Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem
Beschuldigten erwachsen. |
[1] Durch Beschluß des Gerichts kann dem
Antragsteller vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung
einer Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das
Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staatskasse und dem
Beschuldigten erwachsen. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
[2] Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom
Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[3] Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird vom
Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. |
[4] Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher die Sicherheit zu leisten ist. |
[4] Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher die Sicherheit zu leisten ist. |
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist
nicht geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenommen
zu erklären. |
§ 177 |
§ 177 |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in de[n] F[ä]lle[n] de[r]
§[§] 174 und […] 176 Abs. 2
dem Antragsteller aufzuerlegen. |
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in den Fällen der §§
174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen. |
§ 178 |
|
(weggefallen) |
|
§ 179 |
|
(weggefallen) |
|
§ 180 |
|
(weggefallen) |
|
§ 181 |
|
(weggefallen) |
|
§ 182 |
|
(weggefallen) |
|
§ 183 |
|
(weggefallen) |
|
§ 184 |
|
(weggefallen) |
|
§ 185 |
|
(weggefallen) |
|
§ 186 |
|
(weggefallen) |
|
§ 187 |
|
(weggefallen) |
|
§ 188 |
|
(weggefallen) |
|
§ 189 |
|
(weggefallen) |
|
§ 190 |
|
(weggefallen) |
|
§ 191 |
|
(weggefallen) |
|
§ 192 |
|
(weggefallen) |
|
§ 193 |
|
(weggefallen) |
|
§ 194 |
|
(weggefallen) |
|
§ 195 |
|
(weggefallen) |
|
§ 196 |
|
(weggefallen) |
Dritter
Abschnitt |
§ 197 |
§§ 178 bis 197 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
Vierter Abschnitt. Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens |
§ 197a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 198 |
§ 198 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 199 |
§ 199 |
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht
entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das
Verfahren vorläufig einzustellen ist. |
(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht
entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das
Verfahren vorläufig einzustellen ist. |
(2) |
(2) |
[1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das
Hauptverfahren zu eröffnen. |
[1] Die Anklageschrift enthält den Antrag, das
Hauptverfahren zu eröffnen. |
[2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht
vorgelegt. |
[2] Mit ihr werden die Akten dem Gericht
vorgelegt. |
§ 200 |
§ 200 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die
Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). |
[1] Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die
Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die
gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden
Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). |
[2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das
Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der
Verteidiger anzugeben. |
[2] In ihr sind ferner die Beweismittel, das
Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der
Verteidiger anzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. |
[1] In der Anklageschrift wird auch das wesentliche
Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. |
[2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim
Strafrichter erhoben wird. |
[2] Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim
Strafrichter erhoben wird. |
§ 201 |
§ 201 |
(1) |
|
[1] Der Vorsitzende
des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und
fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu
erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder
Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen
wolle. |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die
Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich
auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die
Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen
die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) |
(2) |
[1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das
Gericht. |
[1] Über Anträge und Einwendungen beschließt das
Gericht. |
[2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
[2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 202 |
§ 202 |
[1] Bevor das Gericht über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der
Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. |
[1] Bevor das Gericht über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der
Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
§ 203 |
§ 203 |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden
Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig
erscheint. |
Das Gericht beschließt die Eröffnung des
Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden
Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig
erscheint. |
§ 204 |
§ 204 |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf
tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. |
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren
nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf
tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht. |
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekanntzumachen. |
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten
bekanntzumachen. |
§ 205 |
§ 205 |
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die
Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person
liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren
durch Beschluß vorläufig einstellen. |
[1] Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die
Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner Person
liegendes Hindernis entgegen, so kann das Gericht das Verfahren
durch Beschluß vorläufig einstellen. |
[2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die
Beweise. |
[2] Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die
Beweise. |
§ 206 |
§ 206 |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an
[…] Anträge der Staatsanwaltschaft
nicht gebunden. |
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an
die Anträge der Staatsanwaltschaft
nicht gebunden. |
§ 206a |
§ 206a |
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. |
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der
Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen. |
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
§ 206b |
§ 206b |
[1] Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der
Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich
anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem
bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr
strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung
das Verfahren durch Beschluß ein. |
[1] Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der
Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich
anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem
bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr
strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung
das Verfahren durch Beschluß ein. |
[2] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
§ 207 |
§ 207 |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu
und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung
stattfinden soll. |
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu
und bezeichnet das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung
stattfinden soll. |
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit
welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt,
wenn |
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit
welchen Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt,
wenn |
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und
wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt wird, |
1. wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und
wegen einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt wird, |
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne
abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in
das Verfahren wieder einbezogen werden, |
2. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne
abtrennbare Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in
das Verfahren wieder einbezogen werden, |
3. die Tat rechtlich abweichend von der
Anklageschrift gewürdigt wird oder |
3. die Tat rechtlich abweichend von der
Anklageschrift gewürdigt wird oder |
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von
mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen
worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in
das Verfahren wieder einbezogen werden. |
4. die Verfolgung nach § 154a auf einzelne von
mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen
worden sind, beschränkt wird oder solche Gesetzesverletzungen in
das Verfahren wieder einbezogen werden. |
(3) |
(3) |
[1] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht
die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue
Anklageschrift ein. |
[1] In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht
die Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende neue
Anklageschrift ein. |
[2] Von der Darstellung des wesentlichen
Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden. |
[2] Von der Darstellung des wesentlichen
Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen werden. |
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung. |
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der
einstweiligen Unterbringung. |
§ 208 |
§ 208 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 209 |
§ 209 |
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer
Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das
Hauptverfahren vor diesem Gericht. |
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer
Ordnung in seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das
Hauptverfahren vor diesem Gericht. |
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung,
zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten
durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung
vor. |
(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage
eingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung,
zu dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die Akten
durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Entscheidung
vor. |
§ 209a |
§ 209a |
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210
Abs. 2 stehen |
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210
Abs. 2 stehen |
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs.
2, §§ 74a, 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für
ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und
untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Rangfolge und |
1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Abs.
2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes für
ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und
untereinander in der in § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes
bezeichneten Rangfolge und |
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob
Sachen |
2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob
Sachen |
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107
des Jugendgerichtsgesetzes oder |
a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107
des Jugendgerichtsgesetzes oder |
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, §
74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) |
b) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1, §
74b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) |
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für
allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung |
vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für
allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung |
Gerichten höherer Ordnung gleich. |
Gerichten höherer Ordnung gleich. |
§ 210 |
§ 210 |
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten
werden. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige
Beschwerde zu. |
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der
Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung
ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige
Beschwerde zu. |
(3) |
(3) |
[1] Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde
statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor
einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach
Abs[atz] 2 erlassen hat, oder vor
einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher
Ordnung stattzufinden hat. |
[1] Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde
statt, so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor
einer anderen Kammer des Gerichts, das den Beschluß nach
Absatz 2 erlassen hat, oder vor
einem zu demselben Land gehörenden benachbarten Gericht gleicher
Ordnung stattzufinden hat. |
[2] In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im
ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof
bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses
Gerichts stattzufinden hat. |
[2] In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im
ersten Rechtszug entschieden hat, kann der Bundesgerichtshof
bestimmen, daß die Hauptverhandlung vor einem anderen Senat dieses
Gerichts stattzufinden hat. |
§ 211 |
§ 211 |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden. |
Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen
nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur
auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen
werden. |
§ 212 |
§ 212 |
(1) Im Verfahren vor
dem Strafrichter und dem Schöffengericht kann die
Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf
Aburteilung im beschleunigten Verfahren stellen, wenn der
Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung möglich ist. |
Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem
Schöffengericht kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder
mündlich den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige Aburteilung
möglich ist. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 212a |
§ 212a |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so
wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester
Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens bedarf. |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so
wird die Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester
Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens bedarf. |
(2) |
(2) |
[1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. |
[1] Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es
nicht. |
[2] Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so
wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben
und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen. |
[2] Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so
wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben
und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen. |
(3) |
(3) |
[1] Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,
wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
nicht dem Gericht vorgeführt wird. |
[1] Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur,
wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder
nicht dem Gericht vorgeführt wird. |
[2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur
Last gelegt wird. |
[2] Mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur
Last gelegt wird. |
[3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig
Stunden. |
[3] Die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig
Stunden. |
§ 212b |
§ 212b |
(1) |
(1) |
[1] Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt
die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache
zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. |
[1] Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt
die Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die Sache
zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. |
[2] Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von
einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in
diesem Verfahren nicht verhängt werden. |
[2] Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von
einem Jahr oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in
diesem Verfahren nicht verhängt werden. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils
abgelehnt werden. |
[1] Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
kann auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils
abgelehnt werden. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen
Anklageschrift. |
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten
Verfahren abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen
Anklageschrift. |
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
Fünfter Abschnitt. Vorbereitung der
Hauptverhandlung |
§ 213 |
§ 213 |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem
Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. |
§ 214 |
§ 214 |
(1) |
(1) |
[1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen ordnet der Vorsitzende an. |
[1] Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
Ladungen ordnet der Vorsitzende an. |
[2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die
Ladungen bewirkt werden. |
[2] Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die
Ladungen bewirkt werden. |
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung
auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung
sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem
späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung
anordnen. |
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung
auf längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung
sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem
späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung
anordnen. |
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der
unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu. |
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der
unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu. |
(4) |
(4) |
[1] Die Staatsanwaltschaft bewirkt die
Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. |
[1] Die Staatsanwaltschaft bewirkt die
Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. |
[2] Diese kann auch vom Gericht bewirkt
werden. |
[2] Diese kann auch vom Gericht bewirkt
werden. |
§ 215 |
§ 215 |
[1] Der Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung
zuzustellen. |
[1] Der Beschluß über die Eröffnung des
Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung
zuzustellen. |
[2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207
Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift. |
[2] Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207
Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift. |
§ 216 |
§ 216 |
(1) |
(1) |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. |
[1] Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten geschieht
schriftlich unter der Warnung, daß im Falle seines unentschuldigten
Ausbleibens seine Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
[232] unterbleiben. |
[2] Die Warnung kann in den Fällen des §
232 unterbleiben. |
(2) |
(2) |
[1] [Der] nicht auf
freiem Fuße befindliche[…] Angeklagte[…
wird] durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung
[gemäß] § 35 [geladen]. |
[1] Der nicht auf
freiem Fuß befindliche Angeklagte
wird durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhandlung
gemäß § 35 geladen. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er [zu seiner]
Vertheidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. |
[2] Dabei ist der Angeklagte zu befragen, ob und
welche Anträge er zu seiner
Verteidigung für die Hauptverhandlung zu stellen habe. |
§ 217 |
§ 217 |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer
Woche liegen. |
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer
Woche liegen. |
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann
der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die
Aussetzung der Verhandlung verlangen. |
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann
der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die
Aussetzung der Verhandlung verlangen. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der
Frist verzichten. |
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der
Frist verzichten. |
§ 218 |
§ 218 |
(1) |
|
[1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Vertheidiger stets, der gewählte
Vertheidiger dann zu laden, wenn die
[…] Wahl dem Gerichte angezeigt worden ist. |
[1] Neben dem Angeklagten ist der bestellte
Verteidiger stets, der gewählte
Verteidiger dann zu laden, wenn die
Wahl dem Gericht angezeigt worden
ist. |
[2] § 217 gilt entsprechend. |
[2] § 217 gilt entsprechend. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 219 |
§ 219 |
(1) |
(1) |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über [die] der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. |
[1] Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben werden soll, seine
Anträge bei dem Vorsitzenden des Gerichts zu stellen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekannt zu machen. |
[2] Die hierauf ergehende Verfügung ist ihm
bekanntzumachen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit
ihnen stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 220 |
§ 220 |
(1) |
(1) |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden
lassen. |
[1] Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung
einer Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden
lassen. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
[2] Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag
befugt. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar
dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle
nachgewiesen wird. |
(2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann
zum Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar
dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle
nachgewiesen wird. |
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die
Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der
Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß
ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren
ist. |
(3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die
Vernehmung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung der
Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß
ihr die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren
ist. |
§ 221 |
§ 221 |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts
wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender
Gegenstände anordnen. |
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts
wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender
Gegenstände anordnen. |
§ 222 |
§ 222 |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht hat die geladenen Zeugen und
Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten
rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
[1] Das Gericht hat die geladenen Zeugen und
Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten
rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
[2] Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht
nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und
Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig
namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
[2] Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht
nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und
Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig
namhaft zu machen und deren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
(2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar
geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und
Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft
namhaft zu machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort
anzugeben. |
§ 222a |
§ 222a |
(1) |
(1) |
[1] Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug
vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist
spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des
Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener
Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. |
[1] Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug
vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist
spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des
Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und hinzugezogener
Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen mitzuteilen. |
[2] Die Besetzung kann auf Anordnung des
Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; für
den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu
richten. |
[2] Die Besetzung kann auf Anordnung des
Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden; für
den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen Verteidiger zu
richten. |
[3] Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist
dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. |
[3] Ändert sich die mitgeteilte Besetzung, so ist
dies spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. |
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer
Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der
Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des
Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die
Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies
spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur
Sache verlangt wird. |
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer
Besetzungsänderung später als eine Woche vor Beginn der
Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag des
Angeklagten, des Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die
Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies
spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur
Sache verlangt wird. |
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen
kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein
Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht
nehmen. |
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen
kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein
Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht
nehmen. |
§ 222b |
§ 222b |
(1) |
(1) |
[1] Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a
mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht
vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung
des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
gemacht werden. |
[1] Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222a
mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht
vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Vernehmung
des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
gemacht werden. |
[2] Die Tatsachen, aus denen sich die
vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei
anzugeben. |
[2] Die Tatsachen, aus denen sich die
vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, sind dabei
anzugeben. |
[3] Alle Beanstandungen sind gleichzeitig
vorzubringen. |
[3] Alle Beanstandungen sind gleichzeitig
vorzubringen. |
[4] Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand
schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger
§ 390 Abs. 2 gelten entsprechend. |
[4] Außerhalb der Hauptverhandlung ist der Einwand
schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den Nebenkläger
§ 390 Abs. 2 gelten entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Über den Einwand entscheidet das Gericht in der
für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. |
[1] Über den Einwand entscheidet das Gericht in der
für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen
Besetzung. |
[2] Hält es den Einwand für begründet, so stellt es
fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. |
[2] Hält es den Einwand für begründet, so stellt es
fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. |
[3] Führt ein Einwand zu einer Änderung der
Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht
anzuwenden. |
[3] Führt ein Einwand zu einer Änderung der
Besetzung, so ist auf die neue Besetzung § 222a nicht
anzuwenden. |
§ 223 |
§ 223 |
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine
Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
anordnen. |
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder
Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine
Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
anordnen. |
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder
Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht
zugemutet werden kann. |
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder
Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht
zugemutet werden kann. |
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu
erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. |
(3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu
erfolgen, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. |
§ 224 |
§ 224 |
(1) |
(1) |
[1] Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten
Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der
Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der
Vernehmung bedarf es nicht. |
[1] Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaumten
Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und der
Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der
Vernehmung bedarf es nicht. |
[2] Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefährden würde. |
[2] Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den
Untersuchungserfolg gefährden würde. |
[3] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen. |
[3] Das aufgenommene Protokoll ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen. |
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher
Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf
Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle
des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. |
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher
Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf
Anwesenheit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle
des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. |
§ 225 |
§ 225 |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so [sind] die [Vorschriften] des [§ 224 anzuwenden]. |
Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vorschriften des § 224 anzuwenden. |
§ 225a |
§ 225a |
(1) |
(1) |
[1] Hält ein Gericht vor Beginn einer
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt
entsprechend. |
[1] Hält ein Gericht vor Beginn einer
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der
Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt
entsprechend. |
[2] Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden
ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache
übernimmt. |
[2] Das Gericht, dem die Sache vorgelegt worden
ist, entscheidet durch Beschluß darüber, ob es die Sache
übernimmt. |
(2) |
(2) |
[1] Werden die Akten von einem Strafrichter oder
einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so
kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden
Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. |
[1] Werden die Akten von einem Strafrichter oder
einem Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorgelegt, so
kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmenden
Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen beantragen. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, dem die Sache vorgelegt worden ist. |
(3) |
(3) |
[1] In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte
und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu
bezeichnen. |
[1] In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte
und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu
bezeichnen. |
[2] § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, 4 gilt entsprechend. |
[2] § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. |
[3] Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt
sich nach § 210. |
[3] Die Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt
sich nach § 210. |
(4) |
(4) |
[1] Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu
verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen
Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine
besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. |
[1] Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu
verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen
Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält und eine
besondere Strafkammer zuständig wäre, der nach § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt. |
[2] Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer
anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die
Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des
Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210. |
[2] Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit einer
anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser nach § 74e des
Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so verweist es die
Sache an diese mit bindender Wirkung; die Anfechtbarkeit des
Verweisungsbeschlusses bestimmt sich nach § 210. |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
Sechster Abschnitt. Hauptverhandlung |
§ 226 |
§ 226 |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urtheilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamte[n] der
Geschäftsstelle. |
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
Gegenwart der zur Urteilsfindung
berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines
Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle. |
§ 227 |
§ 227 |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Vertheidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
theilen. |
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
mehrere Verteidiger in der
Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich
teilen. |
§ 228 |
§ 228 |
(1) |
(1) |
[1] Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder
deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. |
[1] Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder
deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das Gericht. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
[2] Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende
an. |
(2) Eine Verhinderung des Vertheidigers giebt, unbeschadet der
[Vorschrift] des § 145, dem
Angeklagten kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen. |
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbeschadet der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein
Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. |
(3) Ist die Frist des § [217] Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugniß, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekannt machen. |
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten worden, so soll
der Vorsitzende den Angeklagten mit der Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu
verlangen, bekanntmachen. |
§ 229 |
§ 229 |
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen
unterbrochen werden. |
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen
unterbrochen werden. |
(2) |
(2) |
[1] Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens
zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift
des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen
werden. |
[1] Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens
zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der Vorschrift
des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen
werden. |
[2] Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens
zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach
Satz 1 unterbrochen werden. |
[2] Ist die Hauptverhandlung sodann an mindestens
zehn Tagen fortgesetzt worden, so darf sie ein zweites Mal nach
Satz 1 unterbrochen werden. |
[3] Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf
von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines
Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen unterbrochen
werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden
hat. |
[3] Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Ablauf
von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines
Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen unterbrochen
werden, wenn sie davor an mindestens zehn Tagen stattgefunden
hat. |
(3) |
(3) |
[1] Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung,
die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen
Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1
und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung,
längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden
frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. |
[1] Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung,
die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, wegen
Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1
und 2 genannten Fristen während der Dauer der Verhinderung,
längstens jedoch für sechs Wochen, gehemmt; diese Fristen enden
frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. |
[2] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht
durch unanfechtbaren Beschluß fest. |
[2] Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht
durch unanfechtbaren Beschluß fest. |
(4) |
(4) |
[1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am
Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten
Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. |
[1] Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am
Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten
Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen. |
[2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag,
ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die
Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden. |
[2] Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag,
ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die
Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt werden. |
§ 230 |
§ 230 |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet
eine Hauptverhandlung nicht statt. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht
genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein
Haftbefehl zu erlassen. |
§ 231 |
§ 231 |
(1) |
(1) |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[1] Der erschienene Angeklagte darf sich aus der
Verhandlung nicht entfernen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung […] zu
verhindern; auch kann er [den
Angeklagten] während einer Unterbrechung der Verhandlung in
Gewahrsam halten lassen. |
[2] Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln
treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der
Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn [er] über die Anklage schon [vernommen] war und das Gericht seine fernere
Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner
Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere
Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. |
§ 231a |
§ 231a |
(1) |
(1) |
[1] Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und
schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden
Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die
ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung
in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch
nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit
durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit
nicht für unerläßlich hält. |
[1] Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und
schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden
Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die
ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der Hauptverhandlung
in seiner Gegenwart, so wird die Hauptverhandlung, wenn er noch
nicht über die Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit
durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit
nicht für unerläßlich hält. |
[2] Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der
Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt
hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur
Anklage zu äußern. |
[2] Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der
Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit gehabt
hat, sich vor dem Gericht oder einem beauftragten Richter zur
Anklage zu äußern. |
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig
ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des
Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt
dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden
ist. |
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig
ist, hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des
Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt
dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden
ist. |
(3) |
(3) |
[1] Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als
Sachverständigen. |
[1] Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung eines Arztes als
Sachverständigen. |
[2] Der Beschluß kann bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung gefaßt werden. |
[2] Der Beschluß kann bereits vor Beginn der
Hauptverhandlung gefaßt werden. |
[3] Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. |
[3] Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. |
[4] Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis
zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die
Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2
nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern. |
[4] Eine bereits begonnene Hauptverhandlung ist bis
zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; die
Unterbrechung darf, auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2
nicht vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern. |
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat,
ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den
Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt. |
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat,
ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne den
Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt. |
§ 231b |
§ 231b |
(1) |
(1) |
[1] Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen
Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt
(§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner
Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere
Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten
ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der
Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen
würde. |
[1] Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen
Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur Haft abgeführt
(§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner
Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Gericht seine fernere
Anwesenheit nicht für unerläßlich hält und solange zu befürchten
ist, daß die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf der
Hauptverhandlung in schwerwiegender Weise beeinträchtigen
würde. |
[2] Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit
zu geben, sich zur Anklage zu äußern. |
[2] Dem Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit
zu geben, sich zur Anklage zu äußern. |
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist,
ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren. |
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist,
ist nach § 231a Abs. 2 zu verfahren. |
§ 231c |
§ 231c |
[1] Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere
Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen
Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren
Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner
Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen
Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. |
[1] Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere
Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen
Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren
Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner
Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen
Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. |
[2] In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu
bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. |
[2] In dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu
bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. |
[3] Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen
werden. |
[3] Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen
werden. |
§ 232 |
§ 232 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit
verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten
ist. |
[1] Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der
Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit
verhandelt werden kann, und wenn nur Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten
ist. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt
werden. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf in diesem Verfahren nicht verhängt
werden. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig,
wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden ist. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig,
wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen
worden ist. |
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche
Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten
nicht statt. |
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche
Bekanntmachung findet die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten
nicht statt. |
(3) Die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung
verlesen. |
(3) Die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung
verlesen. |
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt
werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt
wird. |
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe zugestellt
werden, wenn es nicht nach § 145a Abs. 1 dem Verteidiger zugestellt
wird. |
§ 233 |
§ 233 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit
Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten
ist. |
[1] Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden
werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Verwarnung mit
Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung oder
Unbrauchbarmachung, allein oder nebeneinander, zu erwarten
ist. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt
werden. |
[2] Eine höhere Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt
werden. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
[3] Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
zulässig. |
(2) |
(2) |
[1] Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen
werden. |
[1] Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß er durch einen
beauftragten oder ersuchten Richter über die Anklage vernommen
werden. |
[2] Dabei wird er über die bei Verhandlung in
seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt,
ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der
Hauptverhandlung aufrechterhalte. |
[2] Dabei wird er über die bei Verhandlung in
seiner Abwesenheit zulässigen Rechtsfolgen belehrt sowie befragt,
ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erscheinen in der
Hauptverhandlung aufrechterhalte. |
(3) |
(3) |
[1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[1] Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
nicht. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über die Vernehmung ist in der
Hauptverhandlung zu verlesen. |
§ 233a |
|
(weggefallen) |
|
§ 234 |
§ 234 |
[… S]oweit die
Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann,
ist [er] befugt, sich durch einen
mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. |
Soweit die
Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann,
ist er befugt, sich durch einen mit
schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen. |
§ 234a |
§ 234a |
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2
erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; der
Verzicht des Angeklagten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis
nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind
nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung
teilnimmt. |
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2
erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; der
Verzicht des Angeklagten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis
nach § 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind
nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung
teilnimmt. |
§ 235 |
§ 235 |
[1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung
keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen. |
[1] Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den
Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer
Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung
keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beanspruchen. |
[2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung
des Urteils zu belehren. |
[2] Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung
des Urteils zu belehren. |
§ 236 |
§ 236 |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und […] durch einen Vorführungsbefehl oder
Haftbefehl zu erzwingen. |
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche
Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen
Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. |
§ 237 |
§ 237 |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs
zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen [ihre] Verbindung […] zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der i[n] § 3 bezeichnete ist. |
Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs
zwischen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der
in § 3 bezeichnete ist. |
§ 238 |
§ 238 |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den
Vorsitzenden. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
betheiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche
Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig
beanstandet, so entscheidet das Gericht. |
§ 239 |
§ 239 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[1] Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft
und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden
Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung. |
[2] Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten
Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten
benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur
Vernehmung. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
(2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden
Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten. |
§ 240 |
§ 240 |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen
und die Sachverständigen zu stellen. |
(1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern
auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen
und die Sachverständigen zu stellen. |
(2) |
(2) |
[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den
Schöffen zu gestatten. |
[1] Dasselbe hat der Vorsitzende der
Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den
Schöffen zu gestatten. |
[2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten
durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. |
[2] Die unmittelbare Befragung eines Angeklagten
durch einen Mitangeklagten ist unzulässig. |
§ 241 |
§ 241 |
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die
Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden
entzogen werden. |
(1) Dem, welcher im Falle des § 239 Abs. 1 die
Befugnis der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzenden
entzogen werden. |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240
Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörende Fragen zurückweisen. |
(2) In den Fällen des § 239 Abs. 1 und des § 240
Abs. 2 kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
gehörende Fragen zurückweisen. |
§ 241a |
§ 241a |
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren
wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. |
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren
wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. |
(2) |
(2) |
[1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den
Zeugen weitere Fragen stellt. |
[1] Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den
Zeugen weitere Fragen stellt. |
[2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine
unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach
pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht
zu befürchten ist. |
[2] Der Vorsitzende kann diesen Personen eine
unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten, wenn nach
pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht
zu befürchten ist. |
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 242 |
§ 242 |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage
entscheidet in allen Fällen das Gericht. |
§ 243 |
§ 243 |
(1) |
(1) |
[1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der
Sache. |
[1] Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der
Sache. |
[2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte
und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft,
insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen
sind. |
[2] Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte
und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft,
insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen
sind. |
(2) |
(2) |
[1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. |
[1] Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. |
[2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über
seine persönlichen Verhältnisse. |
[2] Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über
seine persönlichen Verhältnisse. |
(3) |
(3) |
[1] Darauf verliest der Staatsanwalt den
Anklagesatz. |
[1] Darauf verliest der Staatsanwalt den
Anklagesatz. |
[2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3
die neue Anklageschrift zugrunde. |
[2] Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3
die neue Anklageschrift zugrunde. |
[3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der
Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß
zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er
seine abweichende Rechtsauffassung äußern. |
[3] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der
Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß
zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er
seine abweichende Rechtsauffassung äußern. |
[4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4
berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung
der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. |
[4] In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4
berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung
der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat. |
(4) |
(4) |
[1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen,
daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen. |
[1] Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen,
daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur
Sache auszusagen. |
[2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird
er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. |
[2] Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird
er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. |
[3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit
festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
[3] Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit
festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
[4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der
Vorsitzende. |
[4] Wann sie festgestellt werden, bestimmt der
Vorsitzende. |
§ 244 |
§ 244 |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die
Beweisaufnahme. |
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit
die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung
sind. |
(3) |
(3) |
[1] Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die
Erhebung des Beweises unzulässig ist. |
[1] Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die
Erhebung des Beweises unzulässig ist. |
[2] Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt
werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig
ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn
der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten
bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die
behauptete Tatsache wahr. |
[2] Im übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt
werden, wenn eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig
ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die
Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar ist, wenn
der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung gestellt ist oder wenn
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten
bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die
behauptete Tatsache wahr. |
(4) |
(4) |
[1] Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitzt. |
[1] Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines
Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche
Sachkunde besitzt. |
[2] Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen
kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten
das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält
oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt,
die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. |
[2] Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen
kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten
das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies
gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält
oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt,
die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. |
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines
Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nicht erforderlich ist. |
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines
Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit
nicht erforderlich ist. |
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines
Gerichtsbeschlusses. |
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines
Gerichtsbeschlusses. |
§ 245 |
§ 245 |
(1) |
(1) |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht
vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der
Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es
sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. |
[1] Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht
vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständigen
sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder der
Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken, es
sei denn, daß die Beweiserhebung unzulässig ist. |
[2] Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und
der Angeklagte damit einverstanden sind. |
[2] Von der Erhebung einzelner Beweise kann
abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und
der Angeklagte damit einverstanden sind. |
(2) |
(2) |
[1] Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die
vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch
erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen
herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet,
wenn ein Beweisantrag gestellt wird. |
[1] Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die
vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgeladenen und auch
erschienenen Zeugen und Sachverständigen sowie auf die sonstigen
herbeigeschafften Beweismittel ist das Gericht nur verpflichtet,
wenn ein Beweisantrag gestellt wird. |
[2] Der Antrag ist abzulehnen, wenn die
Beweiserhebung unzulässig ist. |
[2] Der Antrag ist abzulehnen, wenn die
Beweiserhebung unzulässig ist. |
[3] Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder
offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der
Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel
völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der
Prozeßverschleppung gestellt ist. |
[3] Im übrigen darf er nur abgelehnt werden, wenn
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen oder
offenkundig ist, wenn zwischen ihr und dem Gegenstand der
Urteilsfindung kein Zusammenhang besteht, wenn das Beweismittel
völlig ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum Zwecke der
Prozeßverschleppung gestellt ist. |
§ 246 |
§ 246 |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Thatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(1) Eine Beweiserhebung darf nicht deshalb
abgelehnt werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
Tatsache zu spät vorgebracht worden
sei. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Thatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann [er] bis zum
Schlusse der Beweisaufnahme die
Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung beantragen. |
(2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder
Sachverständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vorgebracht worden, daß es dem
Gegner an der zur Einziehung von Erkundigungen erforderlichen Zeit
gefehlt hat, so kann er bis zum
Schluß der Beweisaufnahme die
Aussetzung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung beantragen. |
(3) Dieselbe Befugniß haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte [bei den] auf Anordnung
des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte bei den auf Anordnung
des Vorsitzenden oder des Gerichts geladenen Zeugen oder
Sachverständigen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach
freiem Ermessen. |
§ 246a |
§ 246a |
[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger
über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu
vernehmen. |
[1] Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger
über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu
vernehmen. |
[2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
[2] Hat der Sachverständige den Angeklagten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
§ 247 |
§ 247 |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß sich der
Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer
entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge
werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die
Wahrheit nicht sagen. |
[1] Das Gericht kann anordnen, daß sich der
Angeklagte während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer
entfernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein Zeuge
werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die
Wahrheit nicht sagen. |
[2] Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer
Person unter sechzehn Jahren als Zeugen in Gegenwart des Angeklagten ein
erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder
wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeugen in Gegenwart des Angeklagten die
dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre
Gesundheit besteht. |
[2] Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer
Person unter sechzehn Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein
erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder
wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die
dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre
Gesundheit besteht. |
[3] Die Entfernung des Angeklagten kann für die
Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die
Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. |
[3] Die Entfernung des Angeklagten kann für die
Dauer von Erörterungen über den Zustand des Angeklagten und die
Behandlungsaussichten angeordnet werden, wenn ein erheblicher
Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist. |
[4] Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald
dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu
unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst
verhandelt worden ist. |
[4] Der Vorsitzende hat den Angeklagten, sobald
dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu
unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst
verhandelt worden ist. |
§ 248 |
§ 248 |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[1] Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen
dürfen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden
von der Gerichtsstelle entfernen. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
vorher zu hören. |
§ 249 |
§ 249 |
(1) |
(1) |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[1] Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurtheilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheins. |
[2] Dies gilt insbesondere von früher ergangenen
Strafurteilen, von Straflisten und
von Auszügen aus Kirchenbüchern und Personenstandsregistern und
findet auch Anwendung auf Protokolle über die Einnahme des
richterlichen Augenscheins. |
(2) |
(2) |
[1] Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der
§§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die Richter und
Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis
genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit
hatten. |
[1] Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der
§§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die Richter und
Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis
genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit
hatten. |
[2] Widerspricht der Staatsanwalt, Angeklagte oder
Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz
1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. |
[2] Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des
Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das
Gericht. |
[3] Die Anordnung des Vorsitzenden, die
Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu
und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. |
[3] Die Anordnung des Vorsitzenden, die
Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu
und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen. |
§ 250 |
§ 250 |
[1] Beruht der Beweis einer Thatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist [diese] in der Hauptverhandlung
zu vernehmen. |
[1] Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so
ist diese in der Hauptverhandlung
zu vernehmen. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
[2] Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des
über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer
schriftlichen Erklärung ersetzt werden. |
§ 251 |
§ 251 |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über
seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn |
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Niederschrift über
seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt werden, wenn |
1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist; |
1. der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte
verstorben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder wenn sein
Aufenthalt nicht zu ermitteln ist; |
2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen; |
2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder
Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine längere oder
ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen; |
3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen
in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter
Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet
werden kann; |
3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen
in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter
Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht zugemutet
werden kann; |
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. |
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der
Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sind. |
(2) |
(2) |
[1] Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann
die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
durch die Verlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung
oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche
Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der
Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. |
[1] Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann
die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten
durch die Verlesung einer Niederschrift über eine andere Vernehmung
oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche
Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staatsanwalt, der
Verteidiger und der Angeklagte damit einverstanden sind. |
[2] Im übrigen ist die Verlesung nur zulässig, wenn
der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder
aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht
vernommen werden kann. |
[2] Im übrigen ist die Verlesung nur zulässig, wenn
der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder
aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht
vernommen werden kann. |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als
unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der
Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer
Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften,
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch
sonst verlesen werden. |
(3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als
unmittelbar der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der
Entscheidung darüber dienen, ob die Ladung und Vernehmung einer
Person erfolgen sollen, so dürfen Vernehmungsniederschriften,
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch
sonst verlesen werden. |
(4) |
(4) |
[1] In den Fällen der Abs[ätze] 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die
Verlesung angeordnet wird. |
[1] In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, ob die
Verlesung angeordnet wird. |
[2] Der Grund der Verlesung wird
bekanntgegeben. |
[2] Der Grund der Verlesung wird
bekanntgegeben. |
[3] Wird die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene
vereidigt worden ist. |
[3] Wird die Niederschrift über eine richterliche
Vernehmung verlesen, so wird festgestellt, ob der Vernommene
vereidigt worden ist. |
[4] Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem
Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. |
[4] Die Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem
Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. |
§ 252 |
§ 252 |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, [der] erst in
der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugniß zu verweigern, Gebrauch macht, darf
nicht verlesen werden. |
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung
vernommenen Zeugen, der erst in der
Hauptverhandlung von seinem Recht,
das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch
macht, darf nicht verlesen werden. |
§ 253 |
§ 253 |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Thatsache nicht mehr
erinner[e], so kann der hierauf
bezügliche Theil des Protokolls über
seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden. |
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er
sich einer Tatsache nicht mehr
erinnere, so kann der hierauf
bezügliche Teil des Protokolls über
seine frühere Vernehmung zur Unterstützung seines Gedächtnisses
verlesen werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder [b]ehoben werden
kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden
kann. |
§ 254 |
§ 254 |
(1) Erklärungen des Angeklagten, [die] in einem richterlichen Protokolle enthalten sind, können zum
Zwecke der Beweisaufnahme über ein
Geständniß verlesen werden. |
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, können zum
Zweck der Beweisaufnahme über ein
Geständnis verlesen werden. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder [b]ehoben werden
kann. |
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der
Vernehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aussage
nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung
festgestellt oder behoben werden
kann. |
§ 255 |
§ 255 |
In den Fällen der §§ [253 und 254] ist
die Verlesung und [ihr] Grund
[…] auf Antrag der
Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokolle zu erwähnen. |
In den Fällen der §§ 253 und 254 ist
die Verlesung und ihr Grund auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen. |
§ 256 |
§ 256 |
(1) |
(1) |
[1] Die ein Zeugniß
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden
sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes, mit Ausschluß von Leumundszeugnissen
[sowie] ärztliche Atteste über
Körperverletzungen, [die] nicht zu
den schweren gehören, können verlesen werden. |
[1] Die ein Zeugnis
oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden
sowie der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von Leumundszeugnissen
sowie ärztliche Atteste über
Körperverletzungen, die nicht zu
den schweren gehören, können verlesen werden. |
[2] Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung
eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des
Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben. |
[2] Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung
eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des
Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung sowie für
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gerichte zu bezeichnen. |
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines
ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der
Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen. |
§ 257 |
§ 257 |
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten
und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt
werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. |
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten
und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt
werden, ob er dazu etwas zu erklären habe. |
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem
Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder
einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
erklären. |
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem
Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und nach jeder
einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
erklären. |
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht
vorwegnehmen. |
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht
vorwegnehmen. |
§ 257a |
|
(weggefallen) |
|
§ 258 |
§ 258 |
(1) Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten
d[er] Staatsanwalt[…] und sodann der
Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. |
(1) Nach dem Schluß
der Beweisaufnahme erhalten der
Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen
und Anträgen das Wort. |
(2) De[m]
Staatsanwalt[…] steht das Recht der Erwiderung zu; dem
Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(2) Dem
Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem
Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Vertheidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Vertheidigung anzuführen habe. |
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu
befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. |
§ 259 |
§ 259 |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
de[s] Staatsanwalts[…] und des
Vertheidigers durch den Dolmetscher
bekannt gemacht werden. |
(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen
Angeklagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge
des Staatsanwalts und des
Verteidigers durch den Dolmetscher
bekanntgemacht werden. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
(2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten,
sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt. |
§ 260 |
§ 260 |
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die
Beratung folgenden Verkündung des Urteils. |
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die
Beratung folgenden Verkündung des Urteils. |
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im
Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der
Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu
bezeichnen. |
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im
Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der
Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu
bezeichnen. |
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil
auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. |
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil
auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. |
(4) |
(4) |
[1] Die Urteilsformel gibt die rechtliche
Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen
wird. |
[1] Die Urteilsformel gibt die rechtliche
Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen
wird. |
[2] Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche
Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat
verwendet werden. |
[2] Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche
Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat
verwendet werden. |
[3] Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und
Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. |
[3] Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und
Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. |
[4] Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit
Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in
der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. |
[4] Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und
Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit
Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in
der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. |
[5] Im übrigen unterliegt die Fassung der
Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts. |
[5] Im übrigen unterliegt die Fassung der
Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts. |
(5) |
(5) |
[1] Nach der Urteilsformel werden die angewendeten
Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der
Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. |
[1] Nach der Urteilsformel werden die angewendeten
Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der
Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. |
[2] Ist bei einer Verurteilung, durch die auf
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei
Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach
überwiegende Teil der Taten auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17
Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen. |
[2] Ist bei einer Verurteilung, durch die auf
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei
Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach
überwiegende Teil der Taten auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17
Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen. |
§ 261 |
§ 261 |
Über das Ergebniß
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriffe der Verhandlung
geschöpften Überzeugung. |
Über das Ergebnis
der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriff der Verhandlung
geschöpften Überzeugung. |
§ 262 |
§ 262 |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurtheilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der
Beurteilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das Strafgericht auch über
dieses nach den für das Verfahren und den Beweis in Strafsachen
geltenden Vorschriften. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Betheiligten zur Erhebung der Civilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urtheil des Civilgerichts abzuwarten. |
(2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das
Urteil des Zivilgerichts abzuwarten. |
§ 263 |
§ 263 |
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen
Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. |
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen
Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. |
(2) Die Schuldfrage [umfaßt] auch solche [vom] Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder
erhöhen. |
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom
Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die
Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen. |
(3) Die Schuldfrage [umfaßt] nicht die Voraussetzungen der
Verjährung. |
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der
Verjährung. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 264 |
§ 264 |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der
Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der
Verhandlung darstellt. |
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der
Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der
Verhandlung darstellt. |
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden. |
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die
dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt,
nicht gebunden. |
§ 265 |
§ 265 |
(1) [Der]
Angeklagte[… darf nicht] auf
Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage
angeführten Strafgesetzes [verurteilt
werden], ohne daß [er] zuvor
auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders
hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Vertheidigung gegeben worden ist. |
(1) Der Angeklagte
darf nicht auf Grund eines anderen
als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten
Strafgesetzes verurteilt werden,
ohne daß er zuvor auf die
Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen
und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. |
(2) [Ebenso] ist zu
verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung […] vom Strafgesetz besonders vorgesehene[…] Umstände ergeben, [welche] die Strafbarkeit erhöhen oder die
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
rechtfertigen. |
(2) Ebenso ist zu
verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vorn Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die
Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
rechtfertigen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte, unter der Behauptung auf die Vertheidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten, oder [die] zu den im zweiten Absatze bezeichneten gehören, so ist auf seinen
Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu
sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in
der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen
Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amtswegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies in Folge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Vertheidigung angemessen
erscheint. |
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von
Amts wegen die Hauptverhandlung
auszusetzen, falls dies infolge der
veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder
der Verteidigung angemessen
erscheint. |
(5)
(weggefallen) |
|
§ 265a |
§ 265a |
[1] Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c,
59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der
Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu
Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht
dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. |
[1] Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c,
59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der
Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu
Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht
dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. |
[2] Kommt die Weisung in Betracht, sich einer
Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in
einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu
nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung
gibt. |
[2] Kommt die Weisung in Betracht, sich einer
Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in
einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu
nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung
gibt. |
§ 266 |
§ 266 |
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des
Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das
Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der
Angeklagte zustimmt. |
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der
Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des
Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das
Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der
Angeklagte zustimmt. |
(2) |
(2) |
[1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben
werden. |
[1] Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben
werden. |
[2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. |
[2] Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. |
[3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift
aufgenommen. |
[3] Sie wird in die Sitzungsniederschrift
aufgenommen. |
[4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten
Gelegenheit, sich zu verteidigen. |
[4] Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten
Gelegenheit, sich zu verteidigen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der
Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es
beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur
Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. |
[1] Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der
Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es
beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur
Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. |
[2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen,
wird der Angeklagte hingewiesen. |
[2] Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen,
wird der Angeklagte hingewiesen. |
§ 267 |
§ 267 |
(1) |
(1) |
[1] Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten
Thatsachen angeben, in [denen] die gesetzlichen Merkmale der Straftat
gefunden werden. |
[1] Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten
Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat
gefunden werden. |
[2] [… S]oweit der
Beweis aus anderen Thatsachen
gefolgert wird, sollen auch diese Thatsachen angegeben werden. |
[2] Soweit der
Beweis aus anderen Tatsachen
gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. |
[3] Auf Abbildungen, die sich bei den Akten
befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen
werden. |
[3] Auf Abbildungen, die sich bei den Akten
befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen
werden. |
(2) Waren in der Verhandlung […] vom Strafgesetze besonders vorgesehene Umstände
behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urtheilsgründe sich darüber aussprechen, ob
diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt
erachtet werden. |
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände
behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob
diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt
erachtet werden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das
zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände
anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen
sind. |
[1] Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das
zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände
anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen
sind. |
[2] Macht das Strafgesetz Milderungen von dem
Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die
Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem
in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies
gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den
Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. |
[2] Macht das Strafgesetz Milderungen von dem
Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die
Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem
in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies
gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den
Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. |
[3] Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in
der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall
angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. |
[3] Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in
der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen
nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall
angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. |
[4] Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben,
weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der
Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist;
dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und
das Absehen von Strafe. |
[4] Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben,
weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der
Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist;
dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und
das Absehen von Strafe. |
(4) |
(4) |
[1] Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel
eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die
gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das
angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf
Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder
die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung
des Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen
Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 oder den
Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. |
[1] Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel
eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die
gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das
angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf
Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder
die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung
des Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zugelassenen
Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 oder den
Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. |
[2] Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt
das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
nach seinem Ermessen. |
[2] Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt
das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
nach seinem Ermessen. |
[3] Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275
Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. |
[3] Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275
Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. |
(5) |
(5) |
[1] Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt
oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat
für nicht strafbar erachtet worden ist. |
[1] Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen
die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt
oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat
für nicht strafbar erachtet worden ist. |
[2] Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel
eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem
Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. |
[2] Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel
eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem
Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. |
[3] Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden. |
[3] Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden. |
(6) |
(6) |
[1] Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden
ist. |
[1] Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder einem in
der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet worden
ist. |
[2] Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine
Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht
angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in
Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb
die Maßregel nicht angeordnet worden ist. |
[2] Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine
Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht
angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in
Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb
die Maßregel nicht angeordnet worden ist. |
§ 267a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 267b |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 268 |
§ 268 |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. |
(2) |
(2) |
[1] Das Urteil wird durch Verlesung der
Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. |
[1] Das Urteil wird durch Verlesung der
Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. |
[2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts. |
[2] Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch
Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen
Inhalts. |
[3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem
Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
[3] Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem
Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung
verkündet werden. |
[1] Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung
verkündet werden. |
[2] Es muß spätestens am elften Tage danach
verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu
beginnen ist. |
[2] Es muß spätestens am elften Tage danach
verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu
beginnen ist. |
[3] § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. |
[3] § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend. |
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so
sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich
festzustellen. |
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so
sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich
festzustellen. |
§ 268a |
§ 268a |
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung
ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so
trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des
Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß;
dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. |
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung
ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so
trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des
Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß;
dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil
eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt
oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das
Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des
Strafgesetzbuches trifft. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil
eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt
oder neben der Strafe Führungsaufsicht angeordnet wird und das
Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a bis 68c des
Strafgesetzbuches trifft. |
(3) |
(3) |
[1] Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über
die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur
Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der
Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der
Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die
Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu
der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des
Strafgesetzbuches). |
[1] Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über
die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur
Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der
Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit oder der
Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisungen sowie über die
Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu
der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b, 67g Abs. 1 des
Strafgesetzbuches). |
[2] Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen
nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende
ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des
Strafgesetzbuches. |
[2] Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen
nach § 68b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der Vorsitzende
ihn auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des
Strafgesetzbuches. |
[3] Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an
die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu
erteilen. |
[3] Die Belehrung ist in der Regel im Anschluß an
die Verkündung des Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu
erteilen. |
[4] Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von
der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung
absehen. |
[4] Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von
der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der Aussetzung
absehen. |
§ 268b |
§ 268b |
[1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts
wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen
Unterbringung zu entscheiden. |
[1] Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts
wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen
Unterbringung zu entscheiden. |
[2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu
verkünden. |
[2] Der Beschluß ist mit dem Urteil zu
verkünden. |
§ 268c |
§ 268c |
[1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet,
so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der
Verbotsfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). |
[1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet,
so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der
Verbotsfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches). |
[2] Die Belehrung wird im Anschluß an die
Urteilsverkündung erteilt. |
[2] Die Belehrung wird im Anschluß an die
Urteilsverkündung erteilt. |
[3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des
Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. |
[3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des
Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. |
§ 269 |
§ 269 |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig
erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung
gehöre. |
§ 270 |
§ 270 |
(1) |
(1) |
[1] Hält ein Gericht nach Beginn einer
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an
das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt
entsprechend. |
[1] Hält ein Gericht nach Beginn einer
Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an
das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt
entsprechend. |
[2] Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen
rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für
begründet hält. |
[2] Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen
rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für
begründet hält. |
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den
Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den
Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
(3) |
(3) |
[1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. |
[1] Der Beschluß hat die Wirkung eines das
Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. |
[2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach §
210. |
[2] Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach §
210. |
(4) |
(4) |
[1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem
Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der
Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses
zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor
der Hauptverhandlung beantragen. |
[1] Ist der Verweisungsbeschluß von einem
Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der
Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses
zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor
der Hauptverhandlung beantragen. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. |
[2] Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist. |
§ 271 |
§ 271 |
(1) |
(1) |
[1] Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben. |
[1] Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll
aufzunehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben. |
[2] Der Tag der Fertigstellung ist darin
anzugeben. |
[2] Der Tag der Fertigstellung ist darin
anzugeben. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[1] Ist der Vorsitzende verhindert, so
unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter. |
[2] [Ist] der
[Vorsitzende das einzige
richterliche Mitglied] des
[… G]erichts, [so] genügt
[bei seiner Verhinderung] die Unterschrift des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle. |
[2] Ist der
Vorsitzende das einzige
richterliche Mitglied des
Gerichts, so genügt bei seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. |
§ 272 |
§ 272 |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
[…] |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung
enthält |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; |
2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten
der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle und des
zugezogenen Dolmetschers; |
2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten
der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des
zugezogenen Dolmetschers; |
3. die Bezeichnung der Straftat nach der
Anklage; |
3. die Bezeichnung der Straftat nach der
Anklage; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Vertheidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der
sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beistände; |
4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger,
Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der
sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beistände; |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die
Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
§ 273 |
§ 273 |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im Wesentlichen
wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen
Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs.
2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung
gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die
Urtheilsformel enthalten. |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse
der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung
aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren
Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen
Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. |
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter
und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse
der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht,
wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten
oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter
und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse
der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht,
wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten
oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(3) |
(3) |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in
der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer
Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag
einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. |
[1] Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in
der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer
Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag
einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige
Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. |
[2] Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so
entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person
das Gericht. |
[2] Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so
entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person
das Gericht. |
[3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche
Einwendungen erhoben worden sind. |
[3] In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die
Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche
Einwendungen erhoben worden sind. |
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf
das Urteil nicht zugestellt werden. |
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf
das Urteil nicht zugestellt werden. |
§ 274 |
§ 274 |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[1] Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll
bewiesen werden. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt [des Protokolls] ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
[2] Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden
Inhalt des Protokolls ist nur der
Nachweis der Fälschung zulässig. |
§ 275 |
§ 275 |
(1) |
(1) |
[1] Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits
vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es
unverzüglich zu den Akten zu bringen. |
[1] Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits
vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es
unverzüglich zu den Akten zu bringen. |
[2] Dies muß spätestens fünf Wochen nach der
Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die
Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen,
und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat,
für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um
weitere zwei Wochen. |
[2] Dies muß spätestens fünf Wochen nach der
Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die
Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen,
und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat,
für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um
weitere zwei Wochen. |
[3] Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe
nicht mehr geändert werden. |
[3] Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe
nicht mehr geändert werden. |
[4] Die Frist darf nur überschritten werden, wenn
und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht
voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert
worden ist. |
[4] Die Frist darf nur überschritten werden, wenn
und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht
voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert
worden ist. |
[5] Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung
der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken. |
[5] Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung
der Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken. |
(2) |
(2) |
[1] Das Urteil ist von den Richtern, [die] bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[1] Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu
unterschreiben. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter [der]
Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem
Urtheile [ver]merkt. |
[2] Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift
beizufügen, so wird dies unter der
Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem
Urteil vermerkt. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen bedarf es
nicht. |
[3] Der Unterschrift der Schöffen bedarf es
nicht. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, der
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und
des Urkundsbeamte[n] der
Geschäftsstelle, [die] an der
Sitzung Theil genommen haben, sind
in das Urtheil aufzunehmen. |
(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der
Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und
des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle, die an der Sitzung
teilgenommen haben, sind in das
Urteil aufzunehmen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende |
Siebenter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende |
§ 276 |
§ 276 |
(1) Ein
Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist
oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das
zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen
erscheint. |
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein
Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und
seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder
nicht angemessen erscheint. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 277 |
§§ 277 |
(weggefallen) |
|
§ 278 |
|
(weggefallen) |
|
§ 279 |
|
(weggefallen) |
|
§ 280 |
|
(weggefallen) |
|
§ 281 |
|
(weggefallen) |
|
§ 282 |
|
(weggefallen) |
|
§ 282a |
|
(weggefallen) |
|
§ 282b |
|
(weggefallen) |
|
§ 282c |
|
(weggefallen) |
|
§ 283 |
|
(weggefallen) |
|
§ 284 |
bis 284 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 285 |
§ 285 |
(1) |
(1) |
[1] Gegen einen Abwesenden findet keine
Hauptverhandlung statt. |
[1] Gegen einen Abwesenden findet keine
Hauptverhandlung statt. |
[2] Das gegen einen Abwesenden eingeleitete
Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung
die Beweise zu sichern. |
[2] Das gegen einen Abwesenden eingeleitete
Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung
die Beweise zu sichern. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften
der §§ 286 bis 294. |
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften
der §§ 286 bis 294. |
§ 286 |
§ 286 |
(1) |
(1) |
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger
auftreten. |
[1] Für den Angeklagten kann ein Verteidiger
auftreten. |
[2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
[2] Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne
Vollmacht, als Vertreter zuzulassen. |
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen
vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. |
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen
vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen. |
§ 287 |
§ 287 |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht
zu. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem
Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen
zugehen zu lassen. |
§ 288 |
§ 288 |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen
vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert
werden. |
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist,
kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen
vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert
werden. |
§ 289 |
§ 289 |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens
die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch
erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter. |
§ 290 |
§ 290 |
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß
eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch
Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden. |
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß
eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch
Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden. |
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme
statt. |
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme
statt. |
§ 291 |
§ 291 |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen
des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen
des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. |
§ 292 |
§ 292 |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in
Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. |
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in
Beschlag genommene Vermögen unter Lebenden zu verfügen. |
(2) |
(2) |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft
über Abwesende zuständig ist. |
[1] Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pflegschaft
über Abwesende zuständig ist. |
[2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft
einzuleiten. |
[2] Diese Behörde hat eine Pflegschaft
einzuleiten. |
§ 293 |
§ 293 |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
[ihre] Gründe […] weggefallen sind. |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn
ihre Gründe weggefallen sind. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekannt zu machen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch
dieselben Blätter bekanntzumachen,
durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden
war. |
§ 294 |
§ 294 |
(1) [Für] das nach
Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren [gelten] im Übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entsprechend[…]. |
(1) Für das nach
Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des
Hauptverfahrens entsprechend. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschlusse (§ 199) ist
zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu
entscheiden. |
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens
ergehenden Beschluß (§ 199) ist
zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu
entscheiden. |
§ 295 |
§ 295 |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit erteilen; es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen. |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten
sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur [wegen]
der[…] Straftat, für [die es]
ertheilt ist. |
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der
Untersuchungshaft, jedoch nur wegen
der Straftat, für die es
erteilt ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe
lautendes Urtheil ergeht, [oder]
wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht
erfüllt, unter [denen] ihm das
sichere Geleit ertheilt worden
ist. |
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe
lautendes Urteil ergeht oder wenn
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht
erfüllt, unter denen ihm das
sichere Geleit erteilt worden
ist. |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Drittes Buch. Rechtsmittel |
Erster Abschnitt. Allgemeine [Vorschriften] |
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften |
§ 296 |
§ 296 |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem
Beschuldigten zu. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von [ihnen] auch zu
Gunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch
machen. |
§ 297 |
§ 297 |
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen. |
§ 298 |
§ 298 |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten
kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig
von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten
kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig
von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren [sind] die [für] die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechend[…
anzuwenden]. |
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das
Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten
geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden. |
§ 299 |
§ 299 |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,
in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung
verwahrt wird. |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche
Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel
beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,
in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung
verwahrt wird. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb der[… Frist] das Protokoll
aufgenommen wird. |
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn
innerhalb der Frist das Protokoll
aufgenommen wird. |
§ 300 |
§ 300 |
Ein Irrthum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
Ein Irrtum in der
Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich. |
§ 301 |
§ 301 |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zu Gunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte
Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
auch zugunsten des Beschuldigten
abgeändert oder aufgehoben werden kann. |
§ 302 |
§ 302 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zu[… seiner] Einlegung
[…] wirksam erfolgen. |
[1] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf
der Frist zu seiner Einlegung
wirksam erfolgen. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
[2] Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes
Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht
zurückgenommen werden. |
(2) Der Vertheidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
(2) Der Verteidiger
bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. |
§ 303 |
§ 303 |
[1] Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
[1] Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann die
Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des
Gegners erfolgen. |
[2] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des
Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des
Nebenklägers. |
[2] Die Zurücknahme eines Rechtsmittels des
Angeklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung des
Nebenklägers. |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
Zweiter Abschnitt. Beschwerde |
§ 304 |
§ 304 |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
i[m] erste[n Rechtszug] oder
i[m] Berufungs[verfahren] erlassenen
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters
im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters
zulässig, soweit das Gesetz [sie]
nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. |
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten
im ersten Rechtszug oder
im Berufungsverfahren erlassenen
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters
im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters
zulässig, soweit das Gesetz sie
nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch
[die] sie betroffen werden,
Beschwerde erheben. |
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere
Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch
die sie betroffen werden,
Beschwerde erheben. |
(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten
und notwendige Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. |
(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten
und notwendige Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. |
(4) |
(4) |
[1] Gegen Beschlüsse und Verfügungen des
Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen Beschlüsse und Verfügungen des
Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. |
[2] Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen
der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte
im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde
zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche |
[2] Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen
der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte
im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde
zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche |
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung
betreffen, |
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsuchung
betreffen, |
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder
das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, |
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder
das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, |
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des
Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht
niederer Ordnung aussprechen, |
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des
Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht
niederer Ordnung aussprechen, |
4. die Akteneinsicht betreffen oder |
4. die Akteneinsicht betreffen oder |
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf
des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur
Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes
und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des
Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die
Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen; |
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf
des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur
Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes
und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des
Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die
Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 betreffen; |
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt. |
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt. |
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist
die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige
Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. |
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist
die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige
Unterbringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung betreffen. |
§ 305 |
§ 305 |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte,
[die] der Urtheilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht
der Beschwerde. |
[1] Entscheidungen der erkennenden Gerichte,
die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht
der Beschwerde. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige
Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln, sowie alle Entscheidungen, durch
[die] dritte Personen betroffen
werden. |
[2] Ausgenommen sind Entscheidungen über
Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige
Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch
die dritte Personen betroffen
werden. |
§ 305a |
§ 305a |
(1) |
(1) |
[1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist
Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist
Beschwerde zulässig. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. |
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen
das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das
Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde
zuständig. |
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen
das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das
Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde
zuständig. |
§ 306 |
§ 306 |
(1) |
|
[1] Die Beschwerde
wird bei dem[…] Gerichte, von
[dem] oder von dessen Vorsitzenden
die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt. |
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die
angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt. |
[2]
(weggefallen) |
|
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie [ihr] abzuhelfen;
anderenfalls ist die Beschwerde
sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegerichte vorzulegen. |
(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende,
dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde
sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen. |
(3) Die[se
Vorschriften gelten] auch
[für] die Entscheidungen des
Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten
Richters […]. |
(3) Diese
Vorschriften gelten auch
für die Entscheidungen des Richters
im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters. |
§ 307 |
§ 307 |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen [ist]. |
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder
der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das
Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen ist. |
§ 308 |
§ 308 |
(1) |
(1) |
[1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene
Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers
ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung
mitgeteilt worden ist. |
[1] Das Beschwerdegericht darf die angefochtene
Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers
ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung
mitgeteilt worden ist. |
[2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4
Satz 1. |
[2] Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4
Satz 1. |
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen
anordnen oder selbst vornehmen. |
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen
anordnen oder selbst vornehmen. |
§ 309 |
§ 309 |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde
[ergeht] ohne […] mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(1) Die Entscheidung über die Beschwerde
ergeht ohne mündliche Verhandlung,
in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
erforderliche Entscheidung. |
§ 310 |
§ 310 |
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von
dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen
Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind,
können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung
betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden. |
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von
dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen
Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind,
können, sofern sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung
betreffen, durch weitere Beschwerde angefochten werden. |
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der
auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der
auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. |
§ 311 |
§ 311 |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen [Vorschriften]. |
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten
die nachfolgenden besonderen Vorschriften. |
(2) |
|
[1] Die Beschwerde
ist binnen […] einer Woche[… einzulegen; die Frist beginnt] mit der Bekanntmachung (§ 35) der
Entscheidung […]. |
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der |
[2]
(weggefallen) |
Entscheidung. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
[1] Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner
durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. |
[2] Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum
Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es
auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für
begründet erachtet. |
[2] Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum
Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es
auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für
begründet erachtet. |
§ 311a |
§ 311a |
(1) |
(1) |
[1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne
Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann
seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen,
sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts
wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[1] Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne
Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann
seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen,
sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts
wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu
entscheiden. |
[2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung
auch ohne Antrag ändern. |
[2] Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung
auch ohne Antrag ändern. |
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2
und § 309 Abs. 2 entsprechend. |
(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2
und § 309 Abs. 2 entsprechend. |
Dritter Abschnitt. Berufung |
Dritter Abschnitt. Berufung |
§ 312 |
§ 312 |
Gegen die Urteile des Strafrichters und des
Schöffengerichts ist Berufung zulässig. |
Gegen die Urteile des Strafrichters und des
Schöffengerichts ist Berufung zulässig. |
§ 313 |
§ 313 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 314 |
§ 314 |
(1) Die Berufung muß bei dem Gerichte [des] erste[n Rechtszuges] binnen einer
Woche nach Verkündung des Urtheils
zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle
oder schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer
Woche nach Verkündung des Urteils
zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 315 |
§ 315 |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urtheil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags
rechtzeitig eingelegt wird. |
[1] Stellt der Angeklagte einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags
rechtzeitig eingelegt wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur
Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 316 |
§ 316 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
[es] angefochten ist, gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Berufung sofort
zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Berufung sofort
zuzustellen. |
§ 317 |
§ 317 |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urtheil noch nicht
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht [des] erste[n Rechtszuges] zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle oder in einer
Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu
dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder in einer
Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden. |
§ 318 |
§ 318 |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[1] Die Berufung kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urtheils als angefochten. |
[2] Ist dies nicht geschehen oder eine
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt
des Urteils als angefochten. |
§ 319 |
§ 319 |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht [des] erste[n
Rechtszuges] das Rechtsmittel als unzulässig zu
verwerfen. |
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat
das Gericht des ersten Rechtszuges
das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Berufungsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
§ 320 |
§ 320 |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[1] Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder
nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
[2] Diese stellt, wenn die Berufung von ihr
eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung zu. |
§ 321 |
§ 321 |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgerichte. |
[1] Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an
die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. |
[2] Diese übergiebt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
[2] Diese übergibt
die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts. |
§ 322 |
§ 322 |
(1) |
(1) |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die [Vorschriften] über die Einlegung der Berufung
nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. |
[1] Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung
nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß
als unzulässig verwerfen. |
[2] Anderenfalls
entscheidet es [dar]über […] durch
Urtheil. |
[2] Andernfalls
entscheidet es darüber durch
Urteil. |
(2) Der Beschluß kann [mit]
sofortige[r] Beschwerde angefochten werden. |
(2) Der Beschluß kann mit
sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
§ 323 |
§ 323 |
(1) |
(1) |
[1] [Für] die
Vorbereitung der Hauptverhandlung [gelten] die Vorschriften der §§ [214], [216 bis 225
…]. |
[1] Für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
[2] In der Ladung ist der Angeklagte auf die Folgen
des Ausbleibens ausdrücklich hinzuweisen. |
(2) Die Ladung der i[m]
erste[n Rechtszug] vernommenen Zeugen und Sachverständigen
kann nur dann unterbleiben, wenn [ihre] wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der
Sache nicht erforderlich erscheint. |
(2) Die Ladung der im
ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und Sachverständigen
kann nur dann unterbleiben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung der
Sache nicht erforderlich erscheint. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und
Sachverständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Rechtfertigung
der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. |
§ 324 |
§ 324 |
(1) |
(1) |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § [243] Abs. 1 begonnen hat,
hält ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[1] Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift
des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält
ein Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über
die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. |
[2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu
verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der
Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf
verzichten. |
[2] Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu
verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der
Verlesung der Urteilsgründe kann abgesehen werden, soweit die
Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Angeklagte darauf
verzichten. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten
und die Beweisaufnahme. |
§ 325 |
§ 325 |
(1) Bei der
Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke
verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der
Hauptverhandlung [des] erste[n
Rechtszuges] vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der §§ [251
und 253] ohne die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn
die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt
ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung
beantragt worden war. |
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme
können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der
in der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen,
abgesehen von den Fällen der §§ 251
und 253, ohne die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn
die wiederholte Vorladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt
ist oder von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung
beantragt worden war. |
(2)
(weggefallen) |
|
§ 326 |
§ 326 |
[1] Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden die
Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und
Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. |
[1] Nach dem Schluß
der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 327 |
§ 327 |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urtheil nur, soweit [es] angefochten ist. |
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das
Urteil nur, soweit es angefochten ist. |
§ 328 |
§ 328 |
(1) [… S]oweit die
Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urtheils in der
Sache selbst zu erkennen. |
(1) Soweit die
Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht
unter Aufhebung des Urteils in der
Sache selbst zu erkennen. |
(2) Hat das Gericht [des]
erste[n Rechtszuges] mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des
Urtheils die Sache an das zuständige
Gericht zu verweisen […]. |
(2) Hat das Gericht des
ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des
Urteils die Sache an das zuständige
Gericht zu verweisen. |
§ 329 |
§ 329 |
(1) |
(1) |
[1] Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der
Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein
Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht
genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des
Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. |
[1] Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der
Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein
Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht
genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des
Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. |
[2] Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht
erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht
zurückverwiesen worden ist. |
[2] Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht
erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht
zurückverwiesen worden ist. |
[3] Ist die Verurteilung wegen einzelner von
mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung
der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die
erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue
Gesamtstrafe zurückgeführt werden. |
[3] Ist die Verurteilung wegen einzelner von
mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung
der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die
erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue
Gesamtstrafe zurückgeführt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den
Angeklagten verhandelt werden. |
[1] Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne den
Angeklagten verhandelt werden. |
[2] Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in
diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen
werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
vorliegen. |
[2] Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in
diesen Fällen auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen
werden, es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
vorliegen. |
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urtheils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44
[und] 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
(3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Zustellung des Urteils die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44
und 45 bezeichneten Voraussetzungen
beanspruchen. |
(4) |
(4) |
[1] Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren
wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten
anzuordnen. |
[1] Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren
wird, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten
anzuordnen. |
[2] Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist,
daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne
Zwangsmaßnahmen erscheinen wird. |
[2] Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist,
daß er in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne
Zwangsmaßnahmen erscheinen wird. |
§ 330 |
§ 330 |
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung
eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorführen lassen. |
(1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung
eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklagten zu der
Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei seinem Ausbleiben
zwangsweise vorführen lassen. |
(2) |
(2) |
[1] Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der
Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. |
[1] Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der
Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. |
[2] Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der
Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt §
329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht
erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. |
[2] Ist weder der gesetzliche Vertreter noch der
Angeklagte bei Beginn einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt §
329 Abs. 1 entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht
erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. |
§ 331 |
§ 331 |
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der
Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert
werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung
eingelegt hat. |
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der
Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert
werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung
eingelegt hat. |
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
§ 332 |
§ 332 |
Im Übrigen [gelten]
die im sechsten Abschnitte des
zweiten Buchs über die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften
[…]. |
Im übrigen gelten
die im sechsten Abschnitt des
zweiten Buches über die
Hauptverhandlung gegebenen Vorschriften. |
Vierter Abschnitt. Revision |
Vierter Abschnitt. Revision |
§ 333 |
§ 333 |
Gegen die Urteile der Strafkammern und der
Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. |
Gegen die Urteile der Strafkammern und der
Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen
Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. |
§ 334 |
§ 334 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 335 |
§ 335 |
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,
kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. |
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist,
kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden. |
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das
zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach
durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. |
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das
zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach
durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. |
(3) |
(3) |
[1] Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision
und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung
behandelt. |
[1] Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision
und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig
und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung
behandelt. |
[2] Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und
dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). |
[2] Die Revisionsanträge und deren Begründung sind
gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und
dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). |
[3] Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den
allgemein geltenden Vorschriften zulässig. |
[3] Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den
allgemein geltenden Vorschriften zulässig. |
§ 336 |
§ 336 |
[1] Der Beurtheilung
des Revisionsgerichts unterliegen auch die[…] Entscheidungen, [die] dem Urtheile vorausgegangen sind, sofern
[es] auf ihnen beruht. |
[1] Der Beurteilung
des Revisionsgerichts unterliegen auch die Entscheidungen, die dem Urteil
vorausgegangen sind, sofern es auf
ihnen beruht. |
[2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die
ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen
Beschwerde anfechtbar sind. |
[2] Dies gilt nicht für Entscheidungen, die
ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der sofortigen
Beschwerde anfechtbar sind. |
§ 337 |
§ 337 |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urtheil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
daß das Urteil auf einer Verletzung
des Gesetzes beruhe. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm
nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. |
§ 338 |
§ 338 |
Ein Urtheil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen[,] |
Ein Urteil ist
stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der
Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die
vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit |
1. wenn das erkennende Gericht nicht
vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der
Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die
vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit |
a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt
worden sind, |
a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt
worden sind, |
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung
übergangen oder zurückgewiesen worden ist, |
b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung
übergangen oder zurückgewiesen worden ist, |
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2
zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder |
c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2
zur Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist oder |
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat,
deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2
festgestellt hat; |
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat,
deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 Satz 2
festgestellt hat; |
2. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt
hat, [der] von der Ausübung des
Richteramts kraft […] Gesetzes ausgeschlossen war; |
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat,
der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes
ausgeschlossen war; |
3. wenn bei dem Urtheile ein Richter oder Schöffe mitgewirkt
hat, nachdem [er] wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt
war, und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
worden ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat,
nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
war und das Ablehnungsgesuch
entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
worden ist; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz
vorschreibt, stattgefunden hat; |
6. wenn das Urtheil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
[der] die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
6. wenn das Urteil
auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; |
7. wenn das Urtheil
keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des
sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den
Akten gebracht worden sind; |
7. wenn das Urteil
keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des
sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den
Akten gebracht worden sind; |
8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkte durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung
wesentlichen Punkt durch einen
Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. |
§ 339 |
§ 339 |
Die Verletzung von Rechtsnormen, [die] lediglich zu
Gunsten des Angeklagten gegeben sind, kann von der
Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zwecke geltend gemacht werden, um eine Aufhebung
des Urtheils zum Nachtheile des Angeklagten herbeizuführen. |
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugunsten des Angeklagten gegeben sind, kann
von der Staatsanwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, um eine Aufhebung
des Urteils zum Nachteil des Angeklagten herbeizuführen. |
§ 340 |
§ 340 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 341 |
§ 341 |
(1) Die Revision muß bei dem Gerichte, dessen Urtheil angefochten wird, binnen einer Woche
nach Verkündung des Urtheils zu
Protokoll de[r] Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden. |
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche
nach Verkündung des Urteils zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder
schriftlich eingelegt werden. |
(2) Hat die Verkündung des Urtheils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten
stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der
Zustellung. |
§ 342 |
§ 342 |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urtheil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausbleiben des
Angeklagten ergangenes Urteil eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. |
(2) |
(2) |
[1] Stellt der Angeklagte einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[1] Stellt der Angeklagte einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes Antrags
rechtzeitig eingelegt und begründet wird. |
[2] Die weitere Verfügung in Bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
[2] Die weitere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis zur
Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
ausgesetzt. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt als
Verzicht auf die letztere. |
§ 343 |
§ 343 |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urtheils, soweit
[es] angefochten ist, gehemmt. |
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird
die Rechtskraft des Urteils, soweit
es angefochten ist, gehemmt. |
(2) Dem Beschwerdeführer, [dem] das Urtheil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist [es] nach Einlegung der Revision
zuzustellen. |
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil
mit den Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung der Revision
zuzustellen. |
§ 344 |
§ 344 |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urtheil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung
abzugeben, inwieweit er das Urteil
anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die
Anträge zu begründen. |
(2) |
(2) |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urtheil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[1] Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das
Urteil wegen Verletzung einer
Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen
Rechtsnorm angefochten wird. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Thatsachen angegeben
werden. |
[2] Ersterenfalls müssen die den Mangel
enthaltenden Tatsachen angegeben
werden. |
§ 345 |
§ 345 |
(1) |
(1) |
[1] Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind
spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
anzubringen. |
[1] Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind
spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung
des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
anzubringen. |
[2] War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. |
[2] War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht
zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Vertheidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle geschehen. |
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer
von dem Verteidiger oder einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. |
§ 346 |
§ 346 |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt, oder sind die Revisionsanträge nicht
rechtzeitig oder nicht in der i[n] §
[345] Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urtheil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht
rechtzeitig oder nicht in der in §
345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch
Beschluß als unzulässig zu verwerfen. |
(2) |
(2) |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[1] Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des
Revisionsgerichts antragen. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[2] In diesem Falle sind die Akten an das
Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht
gehemmt. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
[3] Die Vorschrift des § 35a gilt
entsprechend. |
§ 347 |
§ 347 |
(1) |
(1) |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[1] Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die
Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[2] Diesem steht frei, binnen einer Woche eine
schriftliche Gegenerklärung einzureichen. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle abgeben. |
[3] Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
der Geschäftsstelle abgeben. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist [sendet] die
Staatsanwaltschaft die […] Akten an
das Revisionsgericht. |
(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach
Ablauf der Frist sendet die
Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht. |
§ 347a |
|
[(weggefallen)] |
|
§ 348 |
§ 348 |
(1) Findet das Gericht, an [das] die […] Akten
[gesandt sind], daß die Verhandlung und Entscheidung über
das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts
gehör[t], so hat es durch Beschluß
seine Unzuständigkeit auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht, an das die Aken gesandt
sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine
Unzuständigkeit auszusprechen. |
(2) Dieser Beschluß, in [dem] das zuständige Revisionsgericht zu
bezeichnen ist, unterliegt [k]einer
Anfechtung […] und ist für das in
[ihm] bezeichnete Gericht
bindend. |
(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu
bezeichnen ist, unterliegt keiner
Anfechtung und ist für das in ihm
bezeichnete Gericht bindend. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft. |
§ 349 |
§ 349 |
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften
über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften
über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der
Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig verwerfen. |
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der
Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß
entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich
unbegründet erachtet. |
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der
Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß
entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich
unbegründet erachtet. |
(3) |
(3) |
[1] Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach
Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. |
[1] Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach
Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. |
[2] Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen
eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht
einreichen. |
[2] Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen
eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht
einreichen. |
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des
Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann
es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben. |
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des
Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann
es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben. |
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4
nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch
Urteil. |
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4
nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch
Urteil. |
§ 350 |
§ 350 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort
und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. |
[1] Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort
und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. |
[2] Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht
ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. |
[2] Ist die Mitteilung an den Angeklagten nicht
ausführbar, so genügt die Benachrichtigung des Verteidigers. |
(2) |
(2) |
[1] Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidiger vertreten lassen. |
[1] Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidiger vertreten lassen. |
[2] Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist,
hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. |
[2] Der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist,
hat keinen Anspruch auf Anwesenheit. |
(3) |
(3) |
[1] Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße
ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der
Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom
Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung
bestellt. |
[1] Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße
ist, keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der
Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag vom
Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhandlung
bestellt. |
[2] Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen,
nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter
Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu
beantragen, mitgeteilt worden ist. |
[2] Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen,
nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptverhandlung unter
Hinweis auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu
beantragen, mitgeteilt worden ist. |
§ 351 |
§ 351 |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrage eines
Berichterstatters. |
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem
Vortrag eines
Berichterstatters. |
(2) |
(2) |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Vertheidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[1] Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit
ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer
zuerst, gehört. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
[2] Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. |
§ 352 |
§ 352 |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, […]soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die[…] Thatsachen,
[die] bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind. |
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen
nur die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision auf Mängel des Verfahrens
gestützt wird, nur die Tatsachen,
die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeichnet worden
sind. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die i[n] § [344] Abs.
2 vorgeschriebene, ist nicht
erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. |
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als die in § 344 Abs. 2
vorgeschriebene ist nicht
erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. |
§ 353 |
§ 353 |
(1) [… S]oweit die
Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben. |
(1) Soweit die
Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urteil aufzuheben. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren [das] Urtheil[…
aufgehoben wird]. |
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen
aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen
werden, wegen deren das Urteil
aufgehoben wird. |
§ 354 |
§ 354 |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urtheile
zu Grund liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere thatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist,
oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrage der Staatsanwaltschaft die gesetzlich
niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen
erachtet. |
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil
zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das
Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne
weitere tatsächliche Erörterungen
nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist
oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich
niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen
erachtet. |
(2) |
(2) |
[1] In anderen Fällen ist die Sache an eine andere
Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird,
oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher
Ordnung zurückzuverweisen. |
[1] In anderen Fällen ist die Sache an eine andere
Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird,
oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher
Ordnung zurückzuverweisen. |
[2] In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im
ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen
Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen. |
[2] In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im
ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen
Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht
niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört. |
§ 354a |
§ 354a |
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der
Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der
Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung. |
§ 355 |
§ 355 |
Wird ein Urtheil
aufgehoben, weil das Gericht de[s]
vor[angehenden Rechtszuges] sich mit Unrecht für zuständig
erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die
Sache an das zuständige Gericht. |
Wird ein Urteil
aufgehoben, weil das Gericht des
vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig
erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig die
Sache an das zuständige Gericht. |
§ 356 |
§ 356 |
Die Verkündung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe des § [268]. |
Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268. |
§ 357 |
§ 357 |
Erfolgt zu Gunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urtheils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes, und erstreckt
sich das Urtheil, soweit es
aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, […] die [nicht]
Revision […] eingelegt haben, so ist
zu erkennen, als ob sie gleichfalls die Revision eingelegt hätten. |
Erfolgt zugunsten
eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung
des Strafgesetzes und erstreckt
sich das Urteil, soweit es
aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. |
§ 358 |
§ 358 |
(1) Das Gericht, an [das] die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurtheilung, [die] der Aufhebung des
Urtheils zu Grund gelegt ist, auch
seiner Entscheidung zu Grund zu
legen. |
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu
legen. |
(2) |
(2) |
[1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe
der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten
geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten
die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision
eingelegt hat. |
[1] Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe
der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten
geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten
die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision
eingelegt hat. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urtheil
[ab]geschlossenen Verfahrens |
Viertes Buch. Wiederaufnahme eines durch
rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens |
§ 359 |
§ 359 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist
zulässig[,] |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist
zulässig, |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe
mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer
strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat,
sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt
ist; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe
mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer
strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat,
sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt
ist; |
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches
das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist; |
4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches
das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
gewordenes Urteil aufgehoben ist; |
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher
erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in
Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung
oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. |
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher
erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in
Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung
oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der
Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. |
§ 360 |
§ 360 |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt. |
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
§ 361 |
§ 361 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurtheilten
ausgeschlossen. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod
des Verurteilten
ausgeschlossen. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrage
befugt. |
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die
Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des
Verstorbenen zu dem Antrag
befugt. |
§ 362 |
§ 362 |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulässig[,] |
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten ist
zulässig, |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen
Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
war; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen
Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht hat; |
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei
einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen
Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der
Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage
schuldig gemacht hat; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe
mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer
strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht
hat; |
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe
mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer
strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht
hat; |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt
wird. |
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt
wird. |
§ 363 |
§ 363 |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizuführen, ist nicht zulässig. |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes
herbeizuführen, ist nicht zulässig. |
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit
(§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls
ausgeschlossen. |
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit
(§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls
ausgeschlossen. |
§ 364 |
§ 364 |
[1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
[der] auf die Behauptung einer
Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen
dieser Tat eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen ist, oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweis nicht erfolgen kann. |
[1] Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens,
der auf die Behauptung einer
Straftat gegründet werden soll, ist nur dann zulässig, wenn wegen
dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung
eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweis nicht erfolgen kann. |
[2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. |
[2] Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. |
§ 364a |
§ 364a |
Das für die Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem
Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen
Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines
Verteidigers geboten erscheint. |
Das für die Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem
Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen
Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines
Verteidigers geboten erscheint. |
§ 364b |
§ 364b |
(1) |
(1) |
[1] Das für die Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem
Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen
Verteidiger schon für die Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens, wenn |
[1] Das für die Entscheidungen im
Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem
Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen
Verteidiger schon für die Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens, wenn |
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder
Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, |
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder
Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, |
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint
und |
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint
und |
3. der Verurteilte außerstande ist, ohne
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen
Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen. |
3. der Verurteilte außerstande ist, ohne
Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen
Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen. |
[2] Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger
bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß
die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1
vorliegen. |
[2] Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger
bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß
die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1
vorliegen. |
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis
4, § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der
Zivilprozeßordnung entsprechend. |
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis
4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
der Zivilprozeßordnung entsprechend. |
§ 365 |
§ 365 |
Die allgemeinen [Vorschriften] über Rechtsmittel [gelten] auch [für]
de[n] Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens […]. |
Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für
den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. |
§ 366 |
§ 366 |
(1) In dem Antrage
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(1) In dem Antrag
müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Beweismittel angegeben werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den i[n] § [361] Abs.
2 bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem
Vertheidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll de[r] Geschäftsstelle angebracht werden. |
(2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs. 2
bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer von dem
Verteidiger oder einem Rechtsanwalt
unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. |
§ 367 |
§ 367 |
(1) |
(1) |
[1] Die Zuständigkeit des Gerichts für die
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den
besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. |
[1] Die Zuständigkeit des Gerichts für die
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den
besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. |
[2] Der Verurteilte kann Anträge nach den §§
364a, 364b oder einen Antrag auf
Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht
einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den
Antrag dem zuständigen Gericht zu. |
[2] Der Verurteilte kann Anträge nach den §§
364a und 364b oder einen Antrag auf
Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht
einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den
Antrag dem zuständigen Gericht zu. |
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§
364a, 364b und den Antrag auf
Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche
Verhandlung. |
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§
364a und 364b und den Antrag auf
Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche
Verhandlung. |
§ 368 |
§ 368 |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht, oder ist darin kein
gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig
zu verwerfen. |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen
Form angebracht oder ist darin kein
gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig
zu verwerfen. |
(2) Anderenfalls ist
[er] dem Gegner des Antragstellers
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
(2) Andernfalls ist
er dem Gegner des Antragstellers
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen. |
§ 369 |
§ 369 |
(1) Wird der Antrag […] für zulässig befunden, so beauftragt das
Gericht mit [der] Aufnahme der
angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen
Richter. |
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so
beauftragt das Gericht mit der
Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist,
einen Richter. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen,
ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden
sollen. |
(3) |
(3) |
[1] Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem
Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. |
[1] Bei der Vernehmung eines Zeugen oder
Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem
Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. |
[2] § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten
entsprechend. |
[2] § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten
entsprechend. |
[3] Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem
Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin
nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich
in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung
bezweckten Klärung nicht dienlich ist. |
[3] Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem
Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin
nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich
in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung
bezweckten Klärung nicht dienlich ist. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zu[… weiterer] Erklärung
aufzufordern. |
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist
zu weiterer Erklärung
aufzufordern. |
§ 370 |
§ 370 |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder
des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die
darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung
gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder
des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme
ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete
Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. |
(2) Anderenfalls
[…]ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der Hauptverhandlung [an]. |
(2) Andernfalls
ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die
Erneuerung der Hauptverhandlung an. |
§ 371 |
§ 371 |
(1) Ist der Verurtheilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder [auf] Freisprechung zu erkennen oder den Antrag
auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa
noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag
auf Wiederaufnahme abzulehnen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurtheilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen. |
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei
öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu
genügende Beweise bereits vorliegen. |
(3) |
(3) |
[1] Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urtheils zu verbinden. |
[1] Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des
früheren Urteils zu verbinden. |
[2] War lediglich auf eine Maßregel der Besserung
und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die
Aufhebung des früheren Urteils. |
[2] War lediglich auf eine Maßregel der Besserung
und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die
Aufhebung des früheren Urteils. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann
nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter
veröffentlicht werden. |
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des
Antragstellers durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann
nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter
veröffentlicht werden. |
§ 372 |
§ 372 |
[1] Alle Entscheidungen, [die] aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens von dem Gericht i[m] erste[n
Rechtszug] erlassen werden, können mit […] sofortige[r] Beschwerde angefochten
werden. |
[1] Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf Wiederaufnahme
des Verfahrens von dem Gericht im ersten
Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. |
[2] Der Beschluß, durch den das Gericht die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht
angefochten werden. |
[2] Der Beschluß, durch den das Gericht die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der
Hauptverhandlung anordnet, kann von der Staatsanwaltschaft nicht
angefochten werden. |
§ 373 |
§ 373 |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urtheil aufrecht zu
erhalten oder unter [seiner]
Aufhebung […] anderweit in der Sache
zu erkennen. |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder
das frühere Urteil
aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu
erkennen. |
(2) |
(2) |
[1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der
Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert
werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. |
[1] Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der
Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert
werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die
Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
[2] Diese Vorschrift steht der Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt nicht entgegen. |
§ 373a |
§ 373a |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen
Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten
ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren
Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu
begründen. |
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen
Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Verurteilten
ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel
beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früheren
Beweisen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Verbrechens zu
begründen. |
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines
durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§
359 bis 373 entsprechend. |
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines
durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens die §§
359 bis 373 entsprechend. |
Fünftes Buch. Betheiligung des Verletzten [am] Verfahren |
Fünftes Buch. Beteiligung des Verletzten am Verfahren |
Erster Abschnitt. Privatklage |
Erster Abschnitt. Privatklage |
§ 374 |
§ 374 |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten
verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf, |
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten
verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der
Staatsanwaltschaft bedarf, |
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des
Strafgesetzbuches), |
1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des
Strafgesetzbuches), |
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 des
Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4
des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften
gerichtet ist, |
2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189 des
Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4
des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften
gerichtet ist, |
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des
Strafgesetzbuches), |
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des
Strafgesetzbuches), |
4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des
Strafgesetzbuches), |
4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und 230 des
Strafgesetzbuches), |
5. eine Bedrohung (§ 241 des
Strafgesetzbuches), |
5. eine Bedrohung (§ 241 des
Strafgesetzbuches), |
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des
Strafgesetzbuches), |
6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des
Strafgesetzbuches), |
7. eine Straftat nach den §§ 4, 6c, 12, 15, 17, 18
und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, |
7. eine Straftat nach den §§ 4, 6c, 12, 15, 17, 18
und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, |
8. eine Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, §
39 des Sortenschutzgesetzes, § 16
des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 des
Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes
und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der
bildenden Künste und der Photographie. |
8. eine Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, §
39 des Sortenschutzgesetzes, § 25
des Gebrauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14 des
Geschmacksmustergesetzes, den §§
106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes
betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie. |
(2) |
(2) |
[1] Die Privatklage kann auch erheben, wer neben
dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu
stellen. |
[1] Die Privatklage kann auch erheben, wer neben
dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu
stellen. |
[2] Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn
der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. |
[2] Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn
der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugniß zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn [Körperschaften], Gesellschaften und andere
Personenvereine, [die] als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch [die] sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. |
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter,
so wird die Befugnis zur Erhebung
der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere
Personenvereine, die als solche in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten
sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vertreten werden. |
§ 375 |
§ 375 |
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen
zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein
Jeder von dem Anderen unabhängig. |
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen
zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Rechts ein
jeder von dem anderen unabhängig. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in [der es] sich […]
zur Zeit der Beitrittserklärung befindet. |
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die
Privatklage erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es sich zur Zeit der Beitrittserklärung
befindet. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zu Gunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung
äußert zugunsten des Beschuldigten
ihre Wirkung auch gegenüber solchen Berechtigten, welche die
Privatklage nicht erhoben haben. |
§ 376 |
§ 376 |
Die öffentliche Klage wird wegen der i[n] § [374]
bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann
erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374
bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann
erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. |
§ 377 |
§ 377 |
(1) |
(1) |
[1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu
einer Mitwirkung nicht verpflichtet. |
[1] Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu
einer Mitwirkung nicht verpflichtet. |
[2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die
Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. |
[2] Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die
Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält. |
(2) |
(2) |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urtheils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[1] Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage
der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die
Verfolgung übernehmen. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
[2] In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die
Übernahme der Verfolgung enthalten. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 378 |
§ 378 |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[1] Der Privatkläger kann im Beistand eines
Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt vertreten lassen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
[2] Im letzteren Falle können die Zustellungen an
den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt
erfolgen. |
[3]
(weggefallen) |
|
§ 379 |
§ 379 |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten
voraussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Voraussetzungen
Sicherheit zu leisten, unter denen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten hat. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu bewirken. |
(2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung
in barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist
zu[… ihrer] Leistung […], sowie für […] die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben
[Vorschriften] wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. |
(3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist
zu ihrer Leistung sowie für die
Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. |
§ 379a |
§ 379a |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem
Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder
Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden;
hierbei soll auf die nach Abs[atz] 3
eintretenden Folgen hingewiesen werden. |
(1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem
Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder
Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt werden;
hierbei soll auf die nach Absatz 3
eintretenden Folgen hingewiesen werden. |
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen
nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine
gerichtliche Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß
glaubhaft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger einen
nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil bringen würde. |
(3) |
(3) |
[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs[atz] 1 gestellten Frist wird die Privatklage
zurückgewiesen. |
[1] Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestellten Frist wird die Privatklage
zurückgewiesen. |
[2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[2] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung
innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. |
[3] Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat,
von Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die Zahlung
innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist. |
§ 380 |
§ 380 |
(1) |
(1) |
[1] Wegen [Hausfriedensbruchs, Beleidigung,] Verletzung
des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 des
Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung [ist] die Erhebung der Klage erst zulässig,
nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden
Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. |
[1] Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des
Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 223a, 230 des
Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig,
nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden
Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
[2] Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit
der Klage einzureichen. |
(2) [Die
Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der … Einzahlung
eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.] |
(2) Die
Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde
ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen
Kostenvorschusses abhängig machen darf. |
(3) Die Vorschriften der Abs[ätze] 1 und 2 gelten nicht, wenn der
amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen. |
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche
Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 232 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen. |
(4) [Wohnen] die
Parteien nicht in demselben [Gemeindebezirke, so kann nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen
werden.] |
(4) Wohnen die
Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung
der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen
werden. |
§ 381 |
§ 381 |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
de[r] Geschäftsstelle oder durch
Einreichung einer Anklageschrift. |
[1] Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll
der Geschäftsstelle oder durch
Einreichung einer Anklageschrift. |
[2] Die Klage muß den i[n] § [200] Abs.
1 bezeichneten Erfordernissen entsprechen. |
[2] Die Klage muß den in § 200 Abs. 1
bezeichneten Erfordernissen entsprechen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
[…] einzureichen. |
[3] Mit der Anklageschrift sind zwei Abschriften
einzureichen. |
§ 382 |
§ 382 |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
theilt das Gericht [sie] dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung mit. |
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so
teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung mit. |
§ 383 |
§ 383 |
(1) |
(1) |
[1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten
oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. |
[1] Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten
oder Ablauf der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuweisen ist, nach
Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von der Staatsanwaltschaft
unmittelbar erhobenen Anklage anzuwenden sind. |
[2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat
gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
[2] In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren
eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat
gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1. |
(2) |
(2) |
[1] Ist die Schuld des Täters gering, so kann das
Gericht das Verfahren einstellen. |
[1] Ist die Schuld des Täters gering, so kann das
Gericht das Verfahren einstellen. |
[2] Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. |
[2] Die Einstellung ist auch noch in der
Hauptverhandlung zulässig. |
[3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
[3] Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde
angefochten werden. |
§ 384 |
§ 384 |
(1) |
(1) |
[1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den
[Vorschriften], [die] für das
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. |
[1] Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften, die für das Verfahren
auf erhobene öffentliche Klage gegeben sind. |
[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und
Sicherung nicht angeordnet werden. |
[2] Jedoch dürfen Maßregeln der Besserung und
Sicherung nicht angeordnet werden. |
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
verliest. |
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der
Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens
verliest. |
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs.
2 den Umfang der Beweisaufnahme. |
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs.
2 den Umfang der Beweisaufnahme. |
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,
die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht
anzuwenden. |
(4) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 über das Recht,
die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht
anzuwenden. |
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine
Privatklagesache nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage
anhängig gemachten Sache verhandelt werden. |
§ 385 |
§ 385 |
(1) |
(1) |
[1] [… Soweit] in
dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft
zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. |
[1] Soweit in dem
Verfahren auf erhobene öffentliche Klage die Staatsanwaltschaft
zuzuziehen und zu hören ist, wird in dem Verfahren auf erhobene
Privatklage der Privatkläger zugezogen und gehört. |
[2] [… A]lle
Entscheidungen, [die] dort der
Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
werden, [sind] hier dem Privatkläger
bekannt[zugeben]. |
[2] Alle
Entscheidungen, die dort der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht
werden, sind hier dem Privatkläger
bekanntzugeben. |
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tage der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen. |
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des
Privatklägers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren muß eine Frist von mindestens
einer Woche liegen. |
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch […]einen
Anwalt ausüben. |
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der
Privatkläger nur durch einen Anwalt
ausüben. |
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren
Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. |
(4) In den Fällen der §§ 154a und 430 ist deren
Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. |
(5) |
(5) |
[1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des
Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. |
[1] Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des
Privatklägers nach § 349 Abs. 2 nicht erforderlich. |
[2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
[2] § 349 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. |
§ 386 |
§ 386 |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche
Personen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptverhandlung
geladen werden sollen. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Recht der unmittelbaren Ladung zu. |
§ 387 |
§ 387 |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch [einen] solchen vertreten lassen. |
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der
Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen. |
(2) Die [Vorschrift]
des § 139 [gilt für] den Anwalt des
Klägers [und für] den des
Angeklagten […]. |
(2) Die Vorschrift
des § 139 gilt für den Anwalt des
Klägers und für den des
Angeklagten. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
(3) Das Gericht ist befugt, das persönliche
Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
Angeklagten vorführen zu lassen. |
§ 388 |
§ 388 |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258
Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die
Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls
durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der
Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der
Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht. |
(1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so
kann der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes (§ 258
Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Widerklage die
Bestrafung des Klägers beantragen, wenn er von diesem gleichfalls
durch eine Straftat verletzt worden ist, die im Wege der
Privatklage verfolgt werden kann und mit der den Gegenstand der
Klage bildenden Straftat in Zusammenhang steht. |
(2) |
(2) |
[1] Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.
2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten
erheben. |
[1] Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs.
2), so kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletzten
erheben. |
[2] In diesem Falle bedarf es der Zustellung der
Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird. |
[2] In diesem Falle bedarf es der Zustellung der
Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben wird. |
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu
erkennen. |
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
über die Widerklage ohne Einfluß. |
§ 389 |
§ 389 |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Thatsachen eine […] Straftat darstellen, auf [die] das in diesem Abschnitte vorgeschriebene Verfahren
[nicht anzuwenden ist], so hat es durch Urtheil, [das] diese Thatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
Verfahrens auszusprechen. |
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß
die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf
die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren
nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des
Verfahrens auszusprechen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzutheilen. |
(2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der
Staatsanwaltschaft mitzuteilen. |
§ 390 |
§ 390 |
(1) |
(1) |
[1] Dem Privatkläger stehen […] die[…] Rechtsmittel zu, [die] in dem Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. |
[1] Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in dem Verfahren auf erhobene öffentliche
Klage der Staatsanwaltschaft zustehen. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrage auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § [362]. |
[2] Dasselbe gilt von dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in den
Fällen des § 362. |
[3] Die [Vorschrift]
des § [301 ist] auf das Rechtsmittel
des Privatklägers [anzuwenden]. |
[3] Die Vorschrift
des § 301 ist auf das Rechtsmittel
des Privatklägers anzuwenden. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urtheil
[ab]geschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur
mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
anbringen. |
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Verfahrens kann der Privatkläger nur mittels
einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift
anbringen. |
(3) |
(3) |
[1] Die in den §§ [320],
[321 und 347] angeordnete
Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf
erhobene öffentliche Klage an und durch die
Staatsanwaltschaft. |
[1] Die in den §§ 320,
321 und 347 angeordnete
Vorlage und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf
erhobene öffentliche Klage an und durch die
Staatsanwaltschaft. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
d[ie] Geschäftsstelle bewirkt. |
[2] Die Zustellung der Berufungs- und
Revisionsschriften an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch
die Geschäftsstelle bewirkt. |
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(4) Die Vorschrift des § 379a über die Zahlung des
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung gilt
entsprechend. |
(5) |
(5) |
[1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2
über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im
Berufungsverfahren. |
[1] Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2
über die Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im
Berufungsverfahren. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
[2] Der Beschluß ist nicht anfechtbar. |
§ 391 |
§ 391 |
(1) |
(1) |
[1] Die Privatklage kann in jeder Lage des
Verfahrens zurückgenommen werden. |
[1] Die Privatklage kann in jeder Lage des
Verfahrens zurückgenommen werden. |
[2] Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur
Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die
Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten. |
[2] Nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur
Sache in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges bedarf die
Zurücknahme der Zustimmung des Angeklagten. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren
[des] erste[n Rechtszuges] und,
soweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
[des] zweite[n Rechtszuges], wenn
der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch
einen Rechtsanwalt vertreten wird,
oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termine ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht
einhält, [die] ihm unter Androhung
der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren
des ersten Rechtszuges und, soweit
der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, im Verfahren
des zweiten Rechszuges, wenn der
Privatkläger in der Hauptverhandlung weder erscheint noch durch
einen Rechtsanwalt vertreten wird
oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin ausbleibt, obwohl das Gericht sein
persönliches Erscheinen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht
einhält, die ihm unter Androhung
der Einstellung des Verfahrens gesetzt war. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist [sie] im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der [Vorschrift] des § [301] sofort zu verwerfen. |
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt
hat, ist sie im Falle der
vorbezeichneten Versäumungen unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44 [und] 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den
in den §§ 44 und 45 bezeichneten
Voraussetzungen beanspruchen. |
§ 392 |
§ 392 |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von
neuem erhoben werden. |
§ 393 |
§ 393 |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung
des Verfahrens zur Folge. |
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des
Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage
Berechtigten fortgesetzt werden. |
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des
Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der Privatklage
Berechtigten fortgesetzt werden. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers
an gerechnet, bei Gericht zu erklären. |
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei
Verlust des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privatklägers
an gerechnet, bei Gericht zu erklären. |
§ 394 |
§ 394 |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers, sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekannt zu machen. |
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des
Privatklägers sowie die Fortsetzung
der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen. |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
Zweiter Abschnitt. Nebenklage |
§ 395 |
§ 395 |
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als
Nebenkläger anschließen, wer |
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als
Nebenkläger anschließen, wer |
1. durch eine rechtswidrige Tat |
1. durch eine rechtswidrige Tat |
a) nach den §§ 174, 174a, 174b, 176, 177, 178, 179,
180 und 181 des Strafgesetzbuches, |
a) nach den §§ 174, 174a, 174b, 176, 177, 178, 179,
180 und 181 des Strafgesetzbuches, |
b) nach den §§ 185, 186, 187, 187a und 189 des
Strafgesetzbuches, |
b) nach den §§ 185, 186, 187, 187a und 189 des
Strafgesetzbuches, |
c) nach den §§ 221, 223, 223a, 223b, 224, 225, 229
und 340 des Strafgesetzbuches, |
c) nach den §§ 221, 223, 223a, 223b, 224, 225, 229
und 340 des Strafgesetzbuches, |
d) nach den §§ 234, 234a, 237, 239 Abs. 2, §§ 239a
und 239b des Strafgesetzbuches, |
d) nach den §§ 234, 234a, 237, 239 Abs. 2, §§ 239a
und 239b des Strafgesetzbuches, |
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder |
2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt ist oder |
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. |
3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt hat. |
(2) Die gleiche Befugnis steht zu |
(2) Die gleiche Befugnis steht zu |
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem
Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, |
1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem
Ehegatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten, |
2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem
Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der
betroffenen Person sowie |
2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem
Bundespräsidenten und im Falle des § 90b des Strafgesetzbuches der
betroffenen Person sowie |
3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in
§ 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger
aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat
nach § 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten. |
3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in
§ 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger
aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine rechtswidrige Tat
nach § 108a des Urheberrechtsgesetzes Verletzten. |
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des
Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen
öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus
besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat,
zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. |
(3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des
Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen
öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn dies aus
besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat,
zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. |
(4) |
(4) |
[1] Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens
zulässig. |
[1] Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens
zulässig. |
[2] Er kann nach ergangenem Urteil auch zur
Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. |
[2] Er kann nach ergangenem Urteil auch zur
Einlegung von Rechtsmitteln geschehen. |
§ 396 |
§ 396 |
(1) |
(1) |
[1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
schriftlich einzureichen. |
[1] Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
schriftlich einzureichen. |
[2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene
Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage
wirksam. |
[2] Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene
Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen Klage
wirksam. |
[3] Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der
Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408
Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls abgelehnt worden ist. |
[3] Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der
Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408
Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls abgelehnt worden ist. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht entscheidet über die Berechtigung
zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft. |
[1] Das Gericht entscheidet über die Berechtigung
zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der
Staatsanwaltschaft. |
[2] In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es
nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus
den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist
unanfechtbar. |
[2] In den Fällen des § 395 Abs. 3 entscheidet es
nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob der Anschluß aus
den dort genannten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist
unanfechtbar. |
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153
Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2
einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum
Anschluß. |
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153
Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 153b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2
einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechtigung zum
Anschluß. |
§ 397 |
§ 397 |
(1) |
(1) |
[1] Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß,
auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in
der Hauptverhandlung berechtigt. |
[1] Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß,
auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in
der Hauptverhandlung berechtigt. |
[2] Im übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis
3 entsprechend. |
[2] Im übrigen gelten die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis
3 entsprechend. |
[3] Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§
24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs.
2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§
238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244
Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257,
258) steht auch dem Nebenkläger zu. |
[3] Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§
24, 31) oder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs.
2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§
238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244
Abs. 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§ 257,
258) steht auch dem Nebenkläger zu. |
(2) |
(2) |
[1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so
berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage
als Nebenkläger anzuschließen. |
[1] Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so
berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage
als Nebenkläger anzuschließen. |
[2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,
so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie
die Nebenklage betrifft. |
[2] Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,
so entfällt eine Beschränkung nach § 154a Abs. 1 oder 2, soweit sie
die Nebenklage betrifft. |
§ 397a |
§ 397a |
(1) |
(1) |
[1] Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben
Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu
bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der
Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann
oder ihm dies nicht zuzumuten ist. |
[1] Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben
Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu
bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der
Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann
oder ihm dies nicht zuzumuten ist. |
[2] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des
Anschlusses gestellt werden. |
[2] Der Antrag kann schon vor der Erklärung des
Anschlusses gestellt werden. |
[3] § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. |
[3] § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. |
[4] Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142
Abs. 1 entsprechend. |
[4] Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142
Abs. 1 entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. |
[1] Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe
entscheidet das mit der Sache befaßte Gericht. |
[2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
[2] Die Entscheidung ist unanfechtbar. |
§ 398 |
§ 398 |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den
Anschluß nicht aufgehalten. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der
Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder
benachrichtigt werden konnte. |
§ 399 |
§ 399 |
(1) Entscheidungen, [die] schon vor dem Anschluß ergangen und der
Staatsanwaltschaft bekannt gemacht
waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner
Bekanntmachung an den Nebenkläger. |
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der
Staatsanwaltschaft bekanntgemacht
waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner
Bekanntmachung an den Nebenkläger. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht
auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft
die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. |
§ 400 |
§ 400 |
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem
Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird
oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt
wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. |
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem
Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird
oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt
wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. |
(2) |
(2) |
[1] Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde
gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt
wird, soweit er die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger zum Anschluß
befugt ist. |
[1] Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde
gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens
abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt
wird, soweit er die Tat betrifft, auf
Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. |
[2] Im übrigen ist der Beschluß, durch den das
Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar. |
[2] Im übrigen ist der Beschluß, durch den das
Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar. |
§ 401 |
§ 401 |
(1) |
(1) |
[1] Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
[1] Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger
unabhängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. |
[2] Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil
zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das
angefochtene Urteil sofort zuzustellen. |
[2] Geschieht der Anschluß nach ergangenem Urteil
zur Einlegung eines Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das
angefochtene Urteil sofort zuzustellen. |
[3] Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels
beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist
zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem
Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des
Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die
Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen
ist. |
[3] Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels
beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwaltschaft laufenden Frist
zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn das Urteil dem
Nebenkläger noch nicht zugestellt war, mit der Zustellung des
Urteils an ihn auch dann, wenn eine Entscheidung über die
Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen
ist. |
(2) |
(2) |
[1] War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung
des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten
war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung
beanspruchen. |
[1] War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann mit der Verkündung
des Urteils, wenn er bei dieser nicht mehr zugegen oder vertreten
war; er kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung
beanspruchen. |
[2] Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die
Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. |
[2] Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so beginnt die
Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an ihn. |
(3) |
(3) |
[1] Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt,
so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der
Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist,
unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. |
[1] Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt,
so ist diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der
Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist,
unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. |
[2] Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. |
[2] Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach
der Versäumung unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. |
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger
eingelegtes Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwaltschaft
ob. |
§ 402 |
§ 402 |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung. |
Dritter Abschnitt. Entschädigung des
Verletzten |
Dritter Abschnitt. Entschädigung des
Verletzten |
§ 403 |
§ 403 |
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich
anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im
Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes. |
(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich
anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im
Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des
Streitgegenstandes. |
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem
Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll
er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren
geltend zu machen, hingewiesen werden. |
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem
Strafverfahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll
er auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfahren
geltend zu machen, hingewiesen werden. |
§ 404 |
§ 404 |
(1) |
(1) |
[1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend
gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum
Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. |
[1] Der Antrag, durch den der Anspruch geltend
gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum
Beginn der Schlußvorträge gestellt werden. |
[2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs
bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. |
[2] Er muß den Gegenstand und Grund des Anspruchs
bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel enthalten. |
[3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
[3] Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. |
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie
die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. |
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie
die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. |
(3) |
(3) |
[1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung
gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der
Hauptverhandlung benachrichtigt. |
[1] Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung
gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der
Hauptverhandlung benachrichtigt. |
[2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter
und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der
Hauptverhandlung teilnehmen. |
[2] Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter
und der Ehegatte des Antragsberechtigten können an der
Hauptverhandlung teilnehmen. |
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils
zurückgenommen werden. |
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils
zurückgenommen werden. |
(5) |
(5) |
[1] Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist
auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage
erhoben ist. |
[1] Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist
auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald die Klage
erhoben ist. |
[2] § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt
mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger
hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im
Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll
dieser beigeordnet werden. |
[2] § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt
mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger
hat, dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der sich im
Hauptverfahren des Beistandes eines Rechtsanwalts bedient, soll
dieser beigeordnet werden. |
[3] Zuständig für die Entscheidung ist das mit der
Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
[3] Zuständig für die Entscheidung ist das mit der
Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. |
§ 405 |
§ 405 |
[1] Das Gericht sieht von einer Entscheidung über
den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht
schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und
Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegründet erscheint. |
[1] Das Gericht sieht von einer Entscheidung über
den Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat nicht
schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und
Sicherung gegen ihn angeordnet wird oder soweit der Antrag
unbegründet erscheint. |
[2] Es sieht von der Entscheidung auch dann ab,
wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet,
insbesondere, wenn seine Prüfung das
Verfahren verzögern würde, oder wenn
der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens
auch durch Beschluß geschehen. |
[2] Es sieht von der Entscheidung auch dann ab,
wenn sich der Antrag zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet,
insbesondere wenn seine Prüfung das
Verfahren verzögern würde oder wenn
der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder Lage des Verfahrens
auch durch Beschluß geschehen. |
§ 406 |
§ 406 |
(1) |
(1) |
[1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil
statt. |
[1] Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil
statt. |
[2] Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder
einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. |
[2] Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder
einen Teil des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar erklären. |
[1] Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
vollstreckbar erklären. |
[2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten
gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. |
[2] Es kann die vorläufige Vollstreckung von einer
Sicherheitsleistung abhängig machen; es kann auch dem Angeklagten
gestatten, sie durch Sicherheitsleistung abzuwenden. |
[3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren
Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben
werden. |
[3] Diese Anordnungen können durch unanfechtbaren
Beschluß auch nachträglich getroffen, geändert oder aufgehoben
werden. |
(3) |
(3) |
[1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im
bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. |
[1] Die Entscheidung über den Antrag steht einem im
bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. |
[2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann
er anderweit geltend gemacht werden. |
[2] Soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann
er anderweit geltend gemacht werden. |
[3] Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig
entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht
statt. |
[3] Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräftig
entschieden, so findet die Verhandlung über den Betrag nach § 304
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen Zivilgericht
statt. |
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des
Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. |
(4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des
Urteils mit Gründen oder einen Auszug daraus. |
§ 406a |
§ 406a |
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das
Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht
zu. |
(1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das
Gericht von einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht
zu. |
(2) |
(2) |
[1] Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann
der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil
des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. |
[1] Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann
der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil
des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. |
[2] In diesem Falle kann über das Rechtsmittel
durch Beschluß in nicht öffentlicher
Sitzung entschieden werden. |
[2] In diesem Falle kann über das Rechtsmittel
durch Beschluß in nichtöffentlicher
Sitzung entschieden werden. |
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der
Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung
gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende
Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht
angefochten ist. |
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der
Verurteilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig
gesprochen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung
gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem Antrag stattgebende
Entscheidung aufzuheben, auch wenn das Urteil insoweit nicht
angefochten ist. |
§ 406b |
§ 406b |
[1] Die Vollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. |
[1] Die Vollstreckung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die Vollstreckung von Urteilen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. |
[2] Für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768,
887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des
ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. |
[2] Für das Verfahren nach den §§ 731, 767, 768,
887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das Gericht der bürgerlichen
Rechtspflege zuständig, in dessen Bezirk das Strafgericht des
ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. |
[3] Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach
Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind. |
[3] Einwendungen, die den Anspruch selbst
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung des ersten
Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht entschieden hat, nach
Schluß der Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug entstanden
sind. |
§ 406c |
§ 406c |
(1) |
(1) |
[1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere
Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. |
[1] Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich andere
Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen. |
[2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung
der Hauptverhandlung durch Beschluß. |
[2] Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung
der Hauptverhandlung durch Beschluß. |
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt
§ 406a Abs. 3 entsprechend. |
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils, so gilt
§ 406a Abs. 3 entsprechend. |
Vierter Abschnitt. Sonstige Befugnisse des
Verletzten |
Vierter Abschnitt. Sonstige Befugnisse des
Verletzten |
§ 406d |
§ 406d |
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des
gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. |
(1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des
gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft. |
(2) |
(2) |
[1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte
angegeben hat. |
[1] Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte
angegeben hat. |
[2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als
Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird
er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend. |
[2] Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als
Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird
er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend. |
(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis
nach Absatz 1 zu belehren. |
(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis
nach Absatz 1 zu belehren. |
§ 406e |
§ 406e |
(1) |
(1) |
[1] Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die
Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegt. |
[1] Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die
Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung
der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich
verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er hierfür ein
berechtigtes Interesse darlegt. |
[2] In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der
Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. |
[2] In den in § 395 genannten Fällen bedarf es der
Darlegung eines berechtigten Interesses nicht. |
(2) |
(2) |
[1] Die Einsicht in die Akten ist zu versagen,
soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder
anderer Personen entgegenstehen. |
[1] Die Einsicht in die Akten ist zu versagen,
soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder
anderer Personen entgegenstehen. |
[2] Sie kann versagt werden, soweit der
Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren
erheblich verzögert würde. |
[2] Sie kann versagt werden, soweit der
Untersuchungszweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfahren
erheblich verzögert würde. |
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit
nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben
werden. |
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit
nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der
Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder seine Wohnung mitgegeben
werden. |
(4) |
(4) |
[1] Über die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der
Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. |
[1] Über die Gewährung der Akteneinsicht
entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem
Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übrigen der
Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. |
[2] Versagt die Staatsanwaltschaft die
Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §
161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des
Vorsitzenden ist unanfechtbar. |
[2] Versagt die Staatsanwaltschaft die
Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des §
161a Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung des
Vorsitzenden ist unanfechtbar. |
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können
dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt
werden; die Absätze 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend. |
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können
dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt
werden; die Absätze 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend. |
§ 406f |
§ 406f |
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
solchen vertreten lassen. |
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
solchen vertreten lassen. |
(2) |
(2) |
[1] Bei der Vernehmung des Verletzten durch das
Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die
Anwesenheit gestattet. |
[1] Bei der Vernehmung des Verletzten durch das
Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt die
Anwesenheit gestattet. |
[2] Er kann für den Verletzten dessen Recht zur
Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den
Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des
Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der
Verletzte widerspricht. |
[2] Er kann für den Verletzten dessen Recht zur
Beanstandung von Fragen (§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den
Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171b des
Gerichtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn der
Verletzte widerspricht. |
(3) |
(3) |
[1] Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so
kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die
Anwesenheit gestattet werden. |
[1] Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so
kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens die
Anwesenheit gestattet werden. |
[2] Die Entscheidung trifft derjenige, der die
Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. |
[2] Die Entscheidung trifft derjenige, der die
Vernehmung leitet; sie ist nicht anfechtbar. |
§ 406g |
§ 406g |
(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger
befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage des
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger
nicht erklärt wird. |
(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger
befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen Klage des
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen
solchen vertreten lassen, auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger
nicht erklärt wird. |
(2) |
(2) |
[1] Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs. 2
bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich
ist. |
[1] Der Rechtsanwalt ist über die in § 406f Abs. 2
bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der
Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht öffentlich
ist. |
[2] Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei
der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu
gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet
wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. |
[2] Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und bei
der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die Anwesenheit zu
gestatten, wenn dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet
wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. |
[3] Für die Benachrichtigung gelten § 168c Abs. 5
und § 224 Abs. 1 entsprechend. |
[3] Für die Benachrichtigung gelten § 168c Abs. 5
und § 224 Abs. 1 entsprechend. |
(3) |
(3) |
[1] Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt
§ 397a entsprechend. |
[1] Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt
§ 397a entsprechend. |
[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
[2] Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das
Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
wäre. |
(4) |
(4) |
[1] Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als
Nebenkläger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als
Beistand bestellt werden, wenn |
[1] Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als
Nebenkläger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als
Beistand bestellt werden, wenn |
1. die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger
auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst aus
besonderen Gründen geboten ist, |
1. die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger
auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst aus
besonderen Gründen geboten ist, |
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist
und |
2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist
und |
3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich
erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu
erwarten ist. |
3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich
erscheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber nicht zu
erwarten ist. |
[2] Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und §
162 entsprechend. |
[2] Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und §
162 entsprechend. |
[3] Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb
einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. |
[3] Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb
einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. |
§ 406h |
§ 406h |
Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach §§
406e, 406f und 406g sowie auf seine Befugnis, sich der erhobenen
öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen (§ 395),
hinzuweisen. |
Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach
den §§ 406e, 406f und 406g sowie
auf seine Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage als
Nebenkläger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen. |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Sechstes Buch. Besondere Arten des Verfahrens |
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen |
Erster Abschnitt. Verfahren bei Strafbefehlen |
§ 407 |
§ 407 |
(1) |
(1) |
[1] Im Verfahren vor dem Strafrichter und im
Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört,
können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft
die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne
Hauptverhandlung festgesetzt werden. |
[1] Im Verfahren vor dem Strafrichter und im
Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört,
können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft
die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne
Hauptverhandlung festgesetzt werden. |
[2] Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag,
wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung
nicht für erforderlich erachtet. |
[2] Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag,
wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung
nicht für erforderlich erachtet. |
[3] Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu
richten. |
[3] Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu
richten. |
[4] Durch ihn wird die öffentliche Klage
erhoben. |
[4] Durch ihn wird die öffentliche Klage
erhoben. |
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden
Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt
werden: |
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden
Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt
werden: |
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,
Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische
Person oder Personenvereinigung sowie |
1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt,
Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung,
Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische
Person oder Personenvereinigung sowie |
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre
nicht mehr als zwei Jahre beträgt. |
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre
nicht mehr als zwei Jahre beträgt. |
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten
durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. |
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten
durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. |
§ 408 |
§ 408 |
(1) |
(1) |
[1] Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die
Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache
durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß
ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht
sofortige Beschwerde zu. |
[1] Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die
Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache
durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluß
ist für den Strafrichter bindend, der Staatsanwaltschaft steht
sofortige Beschwerde zu. |
[2] Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des
Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur
Entscheidung vor. |
[2] Hält der Strafrichter die Zuständigkeit des
Schöffengerichts für begründet, so legt er die Akten durch
Vermittlung der Staatsanwaltschaft dessen Vorsitzenden zur
Entscheidung vor. |
(2) |
(2) |
[1] Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht
für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines
Strafbefehls ab. |
[1] Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht
für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines
Strafbefehls ab. |
[2] Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich,
durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist
(§§ 204, 210 Abs. 2, § 211). |
[2] Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich,
durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist
(§§ 204, 210 Abs. 2, § 211). |
(3) |
(3) |
[1] Der Richter hat dem Antrag der
Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls
keine Bedenken entgegenstehen. |
[1] Der Richter hat dem Antrag der
Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls
keine Bedenken entgegenstehen. |
[2] Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er
Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der
rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine
andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. |
[2] Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er
Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der
rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine
andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die
Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. |
[3] Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine
Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge
mitzuteilen. |
[3] Mit der Ladung ist dem Angeklagten eine
Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge
mitzuteilen. |
§ 408a |
§ 408a |
(1) |
(1) |
[1] Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so
kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die
Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn
der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die
Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund
entgegensteht. |
[1] Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so
kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die
Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn
der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die
Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund
entgegensteht. |
[2] § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine
Anwendung. |
[2] § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine
Anwendung. |
(2) |
(2) |
[1] Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn
die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. |
[1] Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn
die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. |
[2] Andernfalls lehnt er den Antrag durch
unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort. |
[2] Andernfalls lehnt er den Antrag durch
unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort. |
§ 409 |
§ 409 |
(1) |
(1) |
[1] Der Strafbefehl enthält |
[1] Der Strafbefehl enthält |
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und
etwaiger Nebenbeteiligter, |
1. die Angaben zur Person des Angeklagten und
etwaiger Nebenbeteiligter, |
2. den Namen des Verteidigers, |
2. den Namen des Verteidigers, |
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur
Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung
der gesetzlichen Merkmale der Straftat, |
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur
Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung
der gesetzlichen Merkmale der Straftat, |
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph,
Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des
Gesetzes, |
4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph,
Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des
Gesetzes, |
5. die Beweismittel, |
5. die Beweismittel, |
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, |
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen, |
7. die Belehrung über die Möglichkeit des
Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den
Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird,
soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. |
7. die Belehrung über die Möglichkeit des
Einspruchs und die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den
Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird,
soweit gegen ihn kein Einspruch nach § 410 eingelegt wird. |
[2] Wird der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt
oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich
nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. |
[2] Wird der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt
oder wird gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich
nach § 268a Abs. 3 oder § 268c Satz 1 zu belehren. |
[3] § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. |
[3] § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen
Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. |
(2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen
Vertreter des Angeklagten mitgeteilt. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 410 |
§ 410 |
(1) |
(1) |
[1] Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den
Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle Einspruch einlegen. |
[1] Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den
Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle Einspruch einlegen. |
[2] Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 gelten entsprechend. |
[2] Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 gelten entsprechend. |
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte
Beschwerdepunkte beschränkt werden. |
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht
rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem
rechtskräftigen Urteil gleich. |
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht
rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem
rechtskräftigen Urteil gleich. |
§ 411 |
§ 411 |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder
sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß
verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
[1] Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder
sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß
verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
[2] Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt. |
[2] Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen. |
(2) Der Angeklagte kann sich in der
Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Verteidiger vertreten lassen. |
(3) |
(3) |
[1] Die Klage und der Einspruch können bis zur
Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen
werden. |
[1] Die Klage und der Einspruch können bis zur
Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen
werden. |
[2] § 303 gilt entsprechend. |
[2] § 303 gilt entsprechend. |
[3] Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a
erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen
werden. |
[3] Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a
erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen
werden. |
(4) Bei der Urtheilsfällung ist das [… G]ericht an den i[m
…] Strafbefehl[…] enthaltenen Ausspruch nicht gebunden,
soweit Einspruch eingelegt ist. |
(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im
Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit
Einspruch eingelegt ist. |
§ 412 |
§ 412 |
[1] Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der
Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten
und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329
Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. |
[1] Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der
Angeklagte weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten
und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist § 329
Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. |
[2] Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch
eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden. |
[2] Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch
eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden. |
Zweiter Abschnitt. Sicherungsverfahren |
Zweiter Abschnitt. Sicherungsverfahren |
§ 413 |
§ 413 |
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters
nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der
Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies
gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren). |
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren
wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters
nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der
Besserung und Sicherung selbständig anzuordnen, wenn dies
gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der
Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren). |
§ 414 |
§ 414 |
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß
die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß
die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes
bestimmt ist. |
(2) |
(2) |
[1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage
gleich. |
[1] Der Antrag steht der öffentlichen Klage
gleich. |
[2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine
Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift
entsprechen muß. |
[2] An die Stelle der Anklageschrift tritt eine
Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift
entsprechen muß. |
[3] In der Antragsschrift ist die Maßregel der
Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die
Staatsanwaltschaft beantragt. |
[3] In der Antragsschrift ist die Maßregel der
Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die
Staatsanwaltschaft beantragt. |
[4] Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und
Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu
erkennen. |
[4] Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und
Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu
erkennen. |
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen
Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu
erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen
Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu
erstattenden Gutachtens gegeben werden. |
§ 415 |
§ 415 |
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so
kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der
Beschuldigte zugegen ist. |
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht, so
kann das Gericht die Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der
Beschuldigte zugegen ist. |
(2) |
(2) |
[1] In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung
eines Sachverständigen zu vernehmen. |
[1] In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der
Hauptverhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuziehung
eines Sachverständigen zu vernehmen. |
[2] Von dem Vernehmungstermin sind die
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der
gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. |
[2] Von dem Vernehmungstermin sind die
Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, der Verteidiger und der
gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. |
[3] Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des
Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung
bedarf es nicht. |
[3] Der Anwesenheit des Staatsanwalts, des
Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der Vernehmung
bedarf es nicht. |
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des
Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der
Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im
Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache
die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht
oder nur zeitweise zugegen ist. |
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des
Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchführung der
Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann das Gericht im
Sicherungsverfahren nach der Vernehmung des Beschuldigten zur Sache
die Hauptverhandlung durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht
oder nur zeitweise zugegen ist. |
(4) |
(4) |
[1] Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die
in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen
werden. |
[1] Soweit eine Hauptverhandlung ohne den
Beschuldigten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die
in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen
werden. |
[2] Das Protokoll über die Vorvernehmung nach
Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen. |
[2] Das Protokoll über die Vorvernehmung nach
Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen. |
(5) |
(5) |
[1] In der Hauptverhandlung ist ein
Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu
vernehmen. |
[1] In der Hauptverhandlung ist ein
Sachverständiger über den Zustand des Beschuldigten zu
vernehmen. |
[2] Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
[2] Hat der Sachverständige den Beschuldigten nicht
schon früher untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
Gelegenheit gegeben werden. |
§ 416 |
§ 416 |
(1) |
(1) |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so
spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist
die Sache an das zuständige Gericht. |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zuständig, so
spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus und verweist
die Sache an das zuständige Gericht. |
[2] § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
[2] § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist
der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. |
[1] Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach
Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zuständig, so ist
der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage hinzuweisen und ihm
Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. |
[2] Behauptet er, auf die Verteidigung nicht
genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die
Hauptverhandlung auszusetzen. |
[2] Behauptet er, auf die Verteidigung nicht
genügend vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die
Hauptverhandlung auszusetzen. |
[3] Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des
Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der
Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war. |
[3] Ist auf Grund des § 415 in Abwesenheit des
Beschuldigten verhandelt worden, so sind diejenigen Teile der
Hauptverhandlung zu wiederholen, bei denen der Beschuldigte nicht
zugegen war. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das
Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit
durchgeführt wird. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens
ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist und das
Sicherungsverfahren wegen seiner Verhandlungsunfähigkeit
durchgeführt wird. |
§ 417 |
§§ 417 |
(weggefallen) |
|
§ 418 |
|
(weggefallen) |
|
§ 419 |
|
(weggefallen) |
|
§ 420 |
|
(weggefallen) |
|
§ 421 |
|
(weggefallen) |
|
§ 422 |
|
(weggefallen) |
|
§ 423 |
|
(weggefallen) |
|
§ 424 |
|
(weggefallen) |
|
§ 425 |
|
(weggefallen) |
|
§ 426 |
|
(weggefallen) |
|
§ 427 |
|
(weggefallen) |
|
§ 428 |
|
(weggefallen) |
|
§ 429 |
bis 429 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 429a |
|
(weggefallen) |
|
§ 429b |
|
(weggefallen) |
|
§ 429c |
|
(weggefallen) |
|
§ 429d |
|
(weggefallen) |
|
§ 429e |
|
(weggefallen) |
|
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und
Vermögensbeschlagnahmen |
Dritter Abschnitt. Verfahren bei Einziehungen und
Vermögensbeschlagnahmen |
§ 430 |
§ 430 |
(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht
oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen
unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der
Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen
erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der
Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. |
(1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht
oder würde das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen
unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der
Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen
erschweren, so kann das Gericht mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der
Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. |
(2) |
(2) |
[1] Im vorbereitenden Verfahren kann die
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. |
[1] Im vorbereitenden Verfahren kann die
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. |
[2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu
machen. |
[2] Die Beschränkung ist aktenkundig zu
machen. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage
des Verfahrens wieder aufheben. |
[1] Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage
des Verfahrens wieder aufheben. |
[2] Einem darauf gerichteten Antrag der
Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. |
[2] Einem darauf gerichteten Antrag der
Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. |
[3] Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so
gilt § 265 entsprechend. |
[3] Wird die Beschränkung wieder aufgehoben, so
gilt § 265 entsprechend. |
(4)
(weggefallen) |
|
§ 431 |
§ 431 |
(1) |
(1) |
[1] Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines
Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, daß |
[1] Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines
Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft, daß |
1. der Gegenstand einem anderen als dem
Angeschuldigten gehört oder zusteht oder |
1. der Gegenstand einem anderen als dem
Angeschuldigten gehört oder zusteht oder |
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges
Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet
werden könnte (§ 74e Abs. 2 Satz 2,
3 des Strafgesetzbuches), |
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges
Recht hat, dessen Erlöschen im Falle der Einziehung angeordnet
werden könnte (§ 74e Abs. 2 Satz 2
und 3 des Strafgesetzbuches), |
so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem
Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft
(Einziehungsbeteiligter). |
so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem
Verfahren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft
(Einziehungsbeteiligter). |
[2] Das Gericht kann von der Anordnung absehen,
wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die
Beteiligung nicht ausführbar ist. |
[2] Das Gericht kann von der Anordnung absehen,
wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die
Beteiligung nicht ausführbar ist. |
[3] Das Gericht kann von der Anordnung auch dann
absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre,
die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und
wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese Partei,
Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den
Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt
hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung über die
Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur
Verfügung über das Recht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar
ist. |
[3] Das Gericht kann von der Anordnung auch dann
absehen, wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu beteiligen wäre,
die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 92 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und
wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese Partei,
Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmänner den
Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen zur Verfügung gestellt
hat; in diesem Falle genügt es, vor der Entscheidung über die
Einziehung des Gegenstandes den Besitzer der Sache oder den zur
Verfügung über das Recht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar
ist. |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die
Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten
erstreckt, wenn |
(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die
Beteiligung nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten
erstreckt, wenn |
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur
unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegenstand dem
Angeschuldigten gehört oder zusteht, oder |
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur
unter der Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegenstand dem
Angeschuldigten gehört oder zusteht, oder |
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die
Einziehung begründen können, dem Einziehungsbeteiligten auch auf
Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne
Entschädigung dauernd entzogen werden könnte. |
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die
Einziehung begründen können, dem Einziehungsbeteiligten auch auf
Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts ohne
Entschädigung dauernd entzogen werden könnte. |
(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen
eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu
entscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74c des Strafgesetzbuches),
so ordnet das Gericht deren Beteiligung an. |
(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen
eine juristische Person oder eine Personenvereinigung zu
entscheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74c des Strafgesetzbuches),
so ordnet das Gericht deren Beteiligung an. |
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum
Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung
eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlußvorträge im
Berufungsverfahren angeordnet werden. |
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum
Ausspruch der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung
eingelegt ist, bis zur Beendigung der Schlußvorträge im
Berufungsverfahren angeordnet werden. |
(5) |
(5) |
[1] Der Beschluß, durch den die
Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten
werden. |
[1] Der Beschluß, durch den die
Verfahrensbeteiligung angeordnet wird, kann nicht angefochten
werden. |
[2] Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder
eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
[2] Wird die Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder
eine Anordnung nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde
zulässig. |
(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer
anderen Behörde schriftlich, daß er gegen die Einziehung des
Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine
Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder
aufgehoben. |
(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der
Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer
anderen Behörde schriftlich, daß er gegen die Einziehung des
Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so wird seine
Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder die Anordnung wieder
aufgehoben. |
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der
Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten. |
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der
Fortgang des Verfahrens nicht aufgehalten. |
§ 432 |
§ 432 |
(1) |
(1) |
[1] Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren
Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in
Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar
erscheint. |
[1] Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren
Anhaltspunkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in
Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar
erscheint. |
[2] § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
[2] § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
(2) Erklärt derjenige, der als
Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die
Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft,
daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er
vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des
Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine
Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt. |
(2) Erklärt derjenige, der als
Einziehungsbeteiligter in Betracht kommt, daß er gegen die
Einziehung Einwendungen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft,
daß er ein Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er
vernommen wird, die Vorschriften über die Vernehmung des
Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine
Verfahrensbeteiligung in Betracht kommt. |
§ 433 |
§ 433 |
(1) |
(1) |
[1] Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat
der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. |
[1] Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat
der Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten zustehen. |
[2] Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom
Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des
Strafbefehls an. |
[2] Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom
Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren vom Erlaß des
Strafbefehls an. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann zur Aufklärung des
Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten
anordnen. |
[1] Das Gericht kann zur Aufklärung des
Sachverhalts das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten
anordnen. |
[2] Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen
persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende
Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen,
wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung
geladen worden ist. |
[2] Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen
persönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende
Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung anordnen,
wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit durch Zustellung
geladen worden ist. |
§ 434 |
§ 434 |
(1) |
(1) |
[1] Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder
Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger
gewählt werden kann, vertreten lassen. |
[1] Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder
Lage des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht durch
einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger
gewählt werden kann, vertreten lassen. |
[2] Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften
der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend
anzuwenden. |
[2] Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften
der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend
anzuwenden. |
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten
einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger
bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage
schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte
nicht selbst wahrnehmen kann. |
(2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten
einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger
bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder Rechtslage
schwierig ist oder wenn der Einziehungsbeteiligte seine Rechte
nicht selbst wahrnehmen kann. |
§ 435 |
§ 435 |
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur
Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt
entsprechend. |
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur
Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt
entsprechend. |
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an
dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen
des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. |
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an
dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen
des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt. |
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf
hingewiesen, daß |
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf
hingewiesen, daß |
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und |
1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und |
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber
entschieden wird. |
2. über die Einziehung auch ihm gegenüber
entschieden wird. |
§ 436 |
§ 436 |
(1) |
(1) |
[1] Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der
Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, so
kann ohne ihn verhandelt werden. |
[1] Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der
Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus, so
kann ohne ihn verhandelt werden. |
[2] § 235 ist nicht anzuwenden. |
[2] § 235 ist nicht anzuwenden. |
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten
zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs.
4 bis 6 nicht anzuwenden. |
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten
zur Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs.
4 bis 6 nicht anzuwenden. |
(3) |
(3) |
[1] Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von
Umständen an, die einer Entschädigung des Einziehungsbeteiligten
entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, daß dem
Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. |
[1] Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von
Umständen an, die einer Entschädigung des Einziehungsbeteiligten
entgegenstehen, so spricht es zugleich aus, daß dem
Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht zusteht. |
[2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine
Entschädigung des Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es
eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle
entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung (§ 74f Abs.
3 des Strafgesetzbuches). |
[2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine
Entschädigung des Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es
eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle
entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung (§ 74f Abs.
3 des Strafgesetzbuches). |
[3] Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten
zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt
ihm Gelegenheit, sich zu äußern. |
[3] Das Gericht weist den Einziehungsbeteiligten
zuvor auf die Möglichkeit einer solchen Entscheidung hin und gibt
ihm Gelegenheit, sich zu äußern. |
(4) |
(4) |
[1] War der Einziehungsbeteiligte bei der
Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so
ist ihm das Urteil zuzustellen. |
[1] War der Einziehungsbeteiligte bei der
Verkündung des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so
ist ihm das Urteil zuzustellen. |
[2] Das Gericht kann anordnen, daß Teile des
Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden
werden. |
[2] Das Gericht kann anordnen, daß Teile des
Urteils, welche die Einziehung nicht betreffen, ausgeschieden
werden. |
§ 437 |
§ 437 |
(1) |
(1) |
[1] Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die
Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber
gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils
nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt
und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum
Schuldspruch nicht gehört worden ist. |
[1] Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die
Prüfung, ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber
gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochtenen Urteils
nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt
und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Verschulden zum
Schuldspruch nicht gehört worden ist. |
[2] Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf
den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen
Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des
Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert. |
[2] Erstreckt sich hiernach die Prüfung auch auf
den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur Schuld getroffenen
Feststellungen zugrunde, soweit nicht das Vorbringen des
Einziehungsbeteiligten eine erneute Prüfung erfordert. |
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn
zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den
Schuldspruch zu entscheiden ist. |
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn
zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten über den
Schuldspruch zu entscheiden ist. |
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen
gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist
vorzubringen. |
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen
gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist
vorzubringen. |
(4) |
(4) |
[1] Wird nur die Entscheidung über die Höhe der
Entschädigung angefochten, so kann über das Rechtsmittel durch
Beschluß entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht
widersprechen. |
[1] Wird nur die Entscheidung über die Höhe der
Entschädigung angefochten, so kann über das Rechtsmittel durch
Beschluß entschieden werden, wenn die Beteiligten nicht
widersprechen. |
[2] Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit
eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen
Gelegenheit, sich zu äußern. |
[2] Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit
eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen
Gelegenheit, sich zu äußern. |
§ 438 |
§ 438 |
(1) |
(1) |
[1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl
angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten
zugestellt. |
[1] Wird die Einziehung durch Strafbefehl
angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten
zugestellt. |
[2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. |
[2] § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. |
(2) Ist nur über den Einspruch des
Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz
1 und § 441 Abs. 2, 3
entsprechend. |
(2) Ist nur über den Einspruch des
Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz
1 und § 441 Abs. 2 und 3
entsprechend. |
§ 439 |
§ 439 |
(1) |
(1) |
[1] Ist die Einziehung eines Gegenstandes
rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daß
er |
[1] Ist die Einziehung eines Gegenstandes
rechtskräftig angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daß
er |
1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein
Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung
beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und |
1. zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein
Recht an dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entscheidung
beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und |
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des
ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des
Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können, |
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des
ersten Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte des
Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können, |
so kann er in einem Nachverfahren geltend machen,
daß die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. |
so kann er in einem Nachverfahren geltend machen,
daß die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei. |
[2] § 360 gilt entsprechend. |
[2] § 360 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach
Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der
rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. |
[1] Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach
Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller von der
rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. |
[2] Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt
der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung
beendet ist. |
[2] Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt
der Rechtskraft zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung
beendet ist. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach,
wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, im
Strafverfahren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig gewesen
wäre. |
[1] Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach,
wenn nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, im
Strafverfahren eine Anordnung nach § 431 Abs. 2 zulässig gewesen
wäre. |
[2] Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 entsprechend. |
[2] Im übrigen gilt § 437 Abs. 1 entsprechend. |
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht
nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet. |
(4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht
nicht erwiesen, so ist der Antrag unbegründet. |
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung
aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand
erfordern würde. |
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit
Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einziehung
aufheben, wenn das Nachverfahren einen unangemessenen Aufwand
erfordern würde. |
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359
Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu
machen, ist ausgeschlossen. |
(6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359
Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1 geltend zu
machen, ist ausgeschlossen. |
§ 440 |
§ 440 |
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen,
wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis
der Ermittlungen zu erwarten ist. |
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger
können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen,
wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis
der Ermittlungen zu erwarten ist. |
(2) |
(2) |
[1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu
bezeichnen. |
[1] In dem Antrag ist der Gegenstand zu
bezeichnen. |
[2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die
Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. |
[2] Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die
Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. |
[3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend. |
[3] Im übrigen gilt § 200 entsprechend. |
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten
entsprechend. |
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten
entsprechend. |
§ 441 |
§ 441 |
(1) |
(1) |
[1] Die Entscheidung über die Einziehung im
Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges,
die Entscheidung über die selbständige Einziehung (§ 440) das
Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person
zuständig wäre. |
[1] Die Entscheidung über die Einziehung im
Nachverfahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges,
die Entscheidung über die selbständige Einziehung (§ 440) das
Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer bestimmten Person
zuständig wäre. |
[2] Für die Entscheidung über die selbständige
Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk
der Gegenstand sichergestellt worden ist. |
[2] Für die Entscheidung über die selbständige
Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk
der Gegenstand sichergestellt worden ist. |
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen
den sofortige Beschwerde zulässig ist. |
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen
den sofortige Beschwerde zulässig ist. |
(3) |
(3) |
[1] Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die
Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das
Gericht es anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung
gelten entsprechend. |
[1] Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn die
Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es beantragt oder das
Gericht es anordnet; die Vorschriften über die Hauptverhandlung
gelten entsprechend. |
[2] Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung
eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision
einlegen. |
[2] Wer gegen das Urteil eine zulässige Berufung
eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision
einlegen. |
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437
Abs. 4 entsprechend. |
(4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437
Abs. 4 entsprechend. |
§ 442 |
§ 442 |
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und
Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§
430 bis 441 der Einziehung gleich. |
(1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und
Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im Sinne der §§
430 bis 441 der Einziehung gleich. |
(2) |
(2) |
[1] Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder
§ 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den
Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem
Verfahren beteiligt wird. |
[1] Richtet sich der Verfall nach § 73 Abs. 3 oder
§ 73a des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den
Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem
Verfahren beteiligt wird. |
[2] Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung
des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein
Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im
Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des
Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. |
[2] Er kann seine Einwendungen gegen die Anordnung
des Verfalls im Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein
Verschulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges noch im
Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des
Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. |
[3] Wird unter diesen Voraussetzungen ein
Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluß
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben. |
[3] Wird unter diesen Voraussetzungen ein
Nachverfahren beantragt, so sollen bis zu dessen Abschluß
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller unterbleiben. |
§ 443 |
§ 443 |
(1) |
(1) |
[1] Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines
Verbrechens nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, §§ 94, 96 Abs. 1, §§
97a oder 100 des Strafgesetzbuches die öffentliche Klage erhoben
oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag belegt
werden. |
[1] Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befindliche Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines
Verbrechens nach den §§ 81 bis 83 Abs. 1, den §§ 94 oder
96 Abs. 1 sowie den §§ 97a oder 100
des Strafgesetzbuches die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl
erlassen worden ist, kann mit Beschlag belegt werden. |
[2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das
dem Beschuldigten später zufällt. |
[2] Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das
dem Beschuldigten später zufällt. |
[3] Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben
wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. |
[3] Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben
wird, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. |
(2) |
(2) |
[1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter
angeordnet. |
[1] Die Beschlagnahme wird durch den Richter
angeordnet. |
[2] Bei Gefahr im Verzug kann die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen vom Richter bestätigt wird. |
[2] Bei Gefahr im Verzug kann die
Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen vom Richter bestätigt wird. |
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten
entsprechend. |
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten
entsprechend. |
Vierter Abschnitt. Verfahren bei Festsetzung von
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen |
Vierter Abschnitt. Verfahren bei Festsetzung von
Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen |
§ 444 |
§ 444 |
(1) |
(1) |
[1] Ist im Strafverfahren über die Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an
dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. |
[1] Ist im Strafverfahren über die Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine
Personenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an
dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. |
[2] § 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend. |
[2] § 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend. |
(2) |
(2) |
[1] Die juristische Person oder die
Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr
Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie
verhandelt werden. |
[1] Die juristische Person oder die
Personenvereinigung wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr
Vertreter ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie
verhandelt werden. |
[2] Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im
übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2, 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und,
soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs.
2, 3 sinngemäß. |
[2] Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten im
übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2
und 3 Nr. 1, § 436 Abs. 2
und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und, soweit nur über
ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441 Abs. 2 und 3 sinngemäß. |
(3) |
(3) |
[1] Für das selbständige Verfahren gelten die §§
440, 441 Abs. 1 bis 3
sinngemäß. |
[1] Für das selbständige Verfahren gelten die §§
440 und 441 Abs. 1 bis 3
sinngemäß. |
[2] Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in
dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung
ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. |
[2] Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in
dessen Bezirk die juristische Person oder die Personenvereinigung
ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. |
§ 445 |
§§ 445 |
(weggefallen) |
|
§ 446 |
|
(weggefallen) |
|
§ 447 |
|
(weggefallen) |
|
§ 448 |
bis 448 |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Siebentes Buch. Strafvollstreckung und Kosten des
Verfahrens |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
Erster Abschnitt. Strafvollstreckung |
§ 449 |
§ 449 |
Strafurtheile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
Strafurteile sind
nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind. |
§ 450 |
§ 450 |
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt die[…] Untersuchungshaft
anzurechnen, [die] der Angeklagte
erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen
ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. |
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
unverkürzt die Untersuchungshaft
anzurechnen, die der Angeklagte
erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen
ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat. |
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des §
111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf
das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. |
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des §
111a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unverkürzt auf
das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches) anzurechnen. |
§ 450a |
§ 450a |
(1) |
(1) |
[1] Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die
der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der
Strafvollstreckung erlitten hat. |
[1] Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist
auch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die
der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der
Strafvollstreckung erlitten hat. |
[2] Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte
zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden
ist. |
[2] Dies gilt auch dann, wenn der Verurteilte
zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden
ist. |
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung
mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung
auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe
anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst
vollstreckt wird. |
(2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung
mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung
auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe
anzurechnen, die nach der Einlieferung des Verurteilten zuerst
vollstreckt wird. |
(3) |
(3) |
[1] Das Gericht kann auf Antrag der
Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil
unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des
Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft
werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. |
[1] Das Gericht kann auf Antrag der
Staatsanwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil
unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des
Verurteilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft
werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. |
[2] Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so
wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre
Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen
Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet. |
[2] Trifft das Gericht eine solche Anordnung, so
wird die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre
Dauer die Strafe nicht überschreitet, auch in einem anderen
Verfahren auf die Strafe nicht angerechnet. |
§ 451 |
§ 451 |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von
dem Urkundsbeamte[n] der
Geschäftsstelle zu ertheilenden, mit
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten
Abschrift der Urtheilsformel. |
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die
Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von
dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle zu erteilenden, mit
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten
Abschrift der Urteilsformel. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
[nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat]. |
(2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung
nur insoweit zu, als die
Landesjustizverwaltung sie ihnen übertragen hat. |
(3) |
(3) |
[1] Die Staatsanwaltschaft, die
Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der
Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. |
[1] Die Staatsanwaltschaft, die
Vollstreckungsbehörde ist, nimmt auch gegenüber der
Strafvollstreckungskammer bei einem anderen Landgericht die
staatsanwaltschaftlichen Aufgaben wahr. |
[2] Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht
zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse
des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am
Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt. |
[2] Sie kann ihre Aufgaben der für dieses Gericht
zuständigen Staatsanwaltschaft übertragen, wenn dies im Interesse
des Verurteilten geboten erscheint und die Staatsanwaltschaft am
Ort der Strafvollstreckungskammer zustimmt. |
§ 452 |
§ 452 |
[1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in
Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist,
steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. |
[1] In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in
Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist,
steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. |
[2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern
zu. |
[2] In allen anderen Sachen steht es den Ländern
zu. |
§ 453 |
§ 453 |
(1) |
(1) |
[1] Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf
eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des
Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. |
[1] Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf
eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit
Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des
Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch Beschluß. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind
zu hören. |
[3] Hat das Gericht über einen Widerruf der
Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu
entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen
Anhörung geben. |
[3] Hat das Gericht über einen Widerruf der
Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu
entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen
Anhörung geben. |
[4] Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so
unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den
Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht
kommt. |
[4] Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so
unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den
Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht
kommt. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
Beschwerde zulässig. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit
nachträglich verlängert worden ist. |
[2] Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine
getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit
nachträglich verlängert worden ist. |
[3] Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der
Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der
vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der
Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des
Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten
werden. |
[3] Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der
Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der
vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der
Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des
Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten
werden. |
§ 453a |
§ 453a |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3
belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die
Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. |
[1] Ist der Angeklagte nicht nach § 268a Abs. 3
belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die
Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. |
[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen
beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. |
[2] Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen
beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. |
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer
Bedeutung mündlich erteilt werden. |
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer
Bedeutung mündlich erteilt werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Angeklagte soll auch über die
nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. |
[1] Der Angeklagte soll auch über die
nachträglichen Entscheidungen belehrt werden. |
[2] Absatz 1 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 1 gilt entsprechend. |
§ 453b |
§ 453b |
(1) Das Gericht überwacht während der
Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die
Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und
Zusagen. |
(1) Das Gericht überwacht während der
Bewährungszeit die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die
Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und
Zusagen. |
(2) Die Überwachung obliegt dem für die
Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. |
(2) Die Überwachung obliegt dem für die
Entscheidungen nach § 453 zuständigen Gericht. |
§ 453c |
§ 453c |
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht
bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person
des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen,
notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder
2 oder wenn bestimmte Tatsachen die
Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten begehen
werde, einen Haftbefehl erlassen. |
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das Gericht
bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um sich der Person
des Verurteilten zu versichern, vorläufige Maßnahmen treffen,
notfalls, unter den Voraussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder
2, oder, wenn bestimmte Tatsachen
die Gefahr begründen, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten
begehen werde, einen Haftbefehl erlassen. |
(2) |
(2) |
[1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1
erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
angerechnet. |
[1] Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1
erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
angerechnet. |
[2] § 33 Abs. 4 Satz 1, §§ 114 bis 115a, § 119 gelten entsprechend. |
[2] § 33 Abs. 4 Satz 1
sowie die §§ 114 bis 115a
und § 119 gelten entsprechend. |
§ 454 |
§ 454 |
(1) |
(1) |
[1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des
Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll
(§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß
vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des
Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. |
[1] Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des
Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll
(§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß
vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des
Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. |
[2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die
Vollzugsanstalt sind zu hören. |
[2] Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die
Vollzugsanstalt sind zu hören. |
[3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. |
[3] Der Verurteilte ist mündlich zu hören. |
[4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten
kann abgesehen werden, wenn |
[4] Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten
kann abgesehen werden, wenn |
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt
die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das
Gericht die Aussetzung beabsichtigt, |
1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt
die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das
Gericht die Aussetzung beabsichtigt, |
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat,
zur Zeit der Antragstellung |
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat,
zur Zeit der Antragstellung |
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die
Hälfte oder weniger als zwei Monate, |
a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die
Hälfte oder weniger als zwei Monate, |
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als
dreizehn Jahre |
b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als
dreizehn Jahre |
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag
wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder |
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag
wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder |
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57
Abs. 6, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). |
3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57
Abs. 6, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches). |
[5] Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen
Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das
Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten, namentlich
darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß dessen
durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. |
[5] Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen
Freiheitsstrafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das
Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten, namentlich
darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr besteht, daß dessen
durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. |
(2) |
(2) |
[1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[1] Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist
sofortige Beschwerde zulässig. |
[2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat
aufschiebende Wirkung. |
[2] Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat
aufschiebende Wirkung. |
(3) |
(3) |
[1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,
453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b,
453c und 268a Abs. 3 entsprechend. |
[1] Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 453,
453a Abs. 1 und 3 sowie der §§
453b, 453c und 268a Abs. 3 entsprechend. |
[2] Die Belehrung über die Aussetzung des
Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der
Vollzugsanstalt übertragen werden. |
[2] Die Belehrung über die Aussetzung des
Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der
Vollzugsanstalt übertragen werden. |
[3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der
Entlassung erteilt werden. |
[3] Die Belehrung soll unmittelbar vor der
Entlassung erteilt werden. |
§ 454a |
§ 454a |
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei
Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die
Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der
Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung. |
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei
Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die
Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der
Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung. |
(2) |
(2) |
[1] Das Gericht kann die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung
des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen
nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte
außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; §
454 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1
gilt entsprechend. |
[1] Das Gericht kann die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung
des Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tatsachen
nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte
außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; §
454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs.
2 Satz 1 gilt entsprechend. |
[2] § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des
Strafgesetzbuches bleibt unberührt. |
[2] § 57 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 56f des
Strafgesetzbuches bleibt unberührt. |
§ 454b |
§ 454b |
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. |
(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen
sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Sind mehrere Freiheitsstrafen oder
Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu
vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die
Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe,
wenn |
[1] Sind mehrere Freiheitsstrafen oder
Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu
vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die
Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe,
wenn |
1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1
des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs
Monate, |
1. unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1
des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs
Monate, |
2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei
Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder |
2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei
Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder |
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn
Jahre |
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn
Jahre |
der Strafe verbüßt sind. |
der Strafe verbüßt sind. |
[2] Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund
Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. |
[2] Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund
Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. |
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung
nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die
Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst,
wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen
gleichzeitig entschieden werden kann. |
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung
nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die
Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst,
wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen
gleichzeitig entschieden werden kann. |
§ 455 |
§ 455 |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurtheilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist
aufzuschieben, wenn der Verurteilte
in Geisteskrankheit verfällt. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen [ist]. |
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von
der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurtheilte in einem körperlichen Zustande befindet, bei [dem] eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann
aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der
Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. |
(4) |
(4) |
[1] Die Vollstreckungsbehörde kann die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn |
[1] Die Vollstreckungsbehörde kann die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn |
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit
verfällt, |
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit
verfällt, |
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine
nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder |
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine
nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder |
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die
Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus
nicht erkannt oder behandelt werden kann |
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die
Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus
nicht erkannt oder behandelt werden kann |
und zu erwarten ist, daß die Krankheit
voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. |
und zu erwarten ist, daß die Krankheit
voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. |
[2] Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen
werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen
Sicherheit, entgegenstehen. |
[2] Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen
werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen
Sicherheit, entgegenstehen. |
§ 455a |
§ 455a |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen,
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und
überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht
entgegenstehen. |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung
aufschieben oder ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen,
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist und
überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit nicht
entgegenstehen. |
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde
nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die
Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne
Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen. |
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde
nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltsleiter die
Vollstreckung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ohne
Einwilligung des Gefangenen vorläufig unterbrechen. |
§ 456 |
§ 456 |
(1) Auf Antrag des Verurtheilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurtheilten oder [seiner] Familie […] erhebliche, außerhalb des Strafzwecks
liegende Nachtheile erwachsen. |
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem
Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des
Strafzwecks liegende Nachteile
erwachsen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier
Monaten nicht übersteigen. |
(3) [Die]
Bewilligung […] kann an eine
Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden. |
(3) Die Bewilligung
kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft
werden. |
§ 456a |
§ 456a |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der
Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung
ausgeliefert, oder wenn er aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der
Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung
ausgeliefert oder wenn er aus dem
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird. |
(2) |
(2) |
[1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene
zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. |
[1] Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene
zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. |
[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung
und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuchs entsprechend. |
[2] Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung
und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. |
[3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem
Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen,
daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu
einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief
erlassen. |
[3] Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem
Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen,
daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu
einen Haftbefehl, einen Unterbringungsbefehl oder einen Steckbrief
erlassen. |
[4] Der Verurteilte ist zu belehren. |
[4] Der Verurteilte ist zu belehren. |
§ 456b |
§ 456b |
(weggefallen) |
(weggefallen) |
§ 456c |
§ 456c |
(1) |
(1) |
[1] Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf
Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des
Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige
Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine
Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende,
durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. |
[1] Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf
Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden des
Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das sofortige
Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten oder seine
Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines Zweckes liegende,
durch späteres Wirksamwerden vermeidbare Härte bedeuten würde. |
[2] Hat der Verurteilte einen gesetzlichen
Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. |
[2] Hat der Verurteilte einen gesetzlichen
Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. |
[3] § 462 Abs. 3 gilt entsprechend. |
[3] § 462 Abs. 3 gilt entsprechend. |
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen. |
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen. |
(3) |
(3) |
[1] Der Aufschub und die Aussetzung können an die
Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft
werden. |
[1] Der Aufschub und die Aussetzung können an die
Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen geknüpft
werden. |
[2] Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen. |
[2] Aufschub und Aussetzung dürfen den Zeitraum von
sechs Monaten nicht übersteigen. |
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird
auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht
angerechnet. |
(4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird
auf die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht
angerechnet. |
§ 456d |
|
(weggefallen) |
|
§ 457 |
§ 457 |
(1) |
(1) |
[1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt,
[zur] Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen,
wenn der Verurtheilte auf die an ihn
ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat
oder der Flucht verdächtig ist. |
[1] Die Vollstreckungsbehörde ist befugt,
zur Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbefehl zu erlassen,
wenn der Verurteilte auf die an ihn
ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt hat
oder der Flucht verdächtig ist. |
[2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl
auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst
dem Vollzug entzieht. |
[2] Sie kann einen Vorführungs- oder Haftbefehl
auch erlassen, wenn ein Strafgefangener entweicht oder sich sonst
dem Vollzug entzieht. |
(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu
demselben Zwecke ein Steckbrief
erlassen werden, wenn der Verurtheilte flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu
demselben Zweck ein Steckbrief
erlassen werden, wenn der Verurteilte flüchtig ist oder sich verborgen
hält. |
(3)
(weggefallen) |
|
§ 458 |
§ 458 |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurtheils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen,
oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen. |
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder über die Berechnung der
erkannten Strafe Zweifel entstehen
oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der
Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entscheidung des
Gerichts herbeizuführen. |
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den
Fällen des § 454b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs.
2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde
erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an
einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer
Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt
werden soll und Einwendungen gegen
diese Anordnung erhoben werden. |
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den
Fällen des § 454b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456c Abs.
2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde
erhoben werden oder wenn die Vollstreckungsbehörde anordnet, daß an
einem Ausgelieferten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer
Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nachgeholt
werden soll, und Einwendungen gegen
diese Anordnung erhoben werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
[1] Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch
nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder eine
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. |
[2] In den Fällen des § [456c] Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen. |
[2] In den Fällen des § 456c Abs. 2 kann das Gericht eine einstweilige
Anordnung treffen. |
§ 459 |
§ 459 |
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die
Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. |
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die
Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt. |
§ 459a |
§ 459a |
(1) |
(1) |
[1] Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42
des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. |
[1] Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über
die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (§ 42
des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. |
[2] Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren,
wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die
Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich
gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der
Wiedergutmachung auferlegt werden. |
[2] Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren,
wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die
Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich
gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der
Wiedergutmachung auferlegt werden. |
(2) |
(2) |
[1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine
Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach §
42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. |
[1] Die Vollstreckungsbehörde kann eine
Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach §
42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben. |
[2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen
Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer
Tatsachen oder Beweismittel abweichen. |
[2] Dabei darf sie von einer vorausgegangenen
Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer
Tatsachen oder Beweismittel abweichen. |
(3) |
(3) |
[1] Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des
Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu
zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. |
[1] Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des
Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu
zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. |
[2] Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine
Zahlungserleichterung bewilligen. |
[2] Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine
Zahlungserleichterung bewilligen. |
(4) |
(4) |
[1] Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen
erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. |
[1] Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen
erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. |
[2] Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten
getroffen werden. |
[2] Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten
getroffen werden. |
§ 459b |
§ 459b |
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der
Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann
auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens
angerechnet. |
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der
Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann
auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens
angerechnet. |
§ 459c |
§ 459c |
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der
Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der
Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen
will. |
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der
Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der
Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen
will. |
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu
erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen
wird. |
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu
erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen
wird. |
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die
Geldstrafe nicht vollstreckt werden. |
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die
Geldstrafe nicht vollstreckt werden. |
§ 459d |
§ 459d |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die
Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die
Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt,
wenn |
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe
vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder |
1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe
vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder |
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe
verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches
nicht vorliegen |
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe
verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches
nicht vorliegen |
und die Vollstreckung der Geldstrafe die
Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann. |
und die Vollstreckung der Geldstrafe die
Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann. |
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz
1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen. |
(2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz
1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen. |
§ 459e |
§ 459e |
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung
der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. |
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung
der Vollstreckungsbehörde vollstreckt. |
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe
nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c
Abs. 2 unterbleibt. |
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe
nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c
Abs. 2 unterbleibt. |
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen
Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden. |
(3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen
Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden. |
(4) |
(4) |
[1] Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht
vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben
wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. |
[1] Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht
vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben
wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. |
[2] Absatz 3 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 3 gilt entsprechend. |
§ 459f |
§ 459f |
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den
Verurteilten eine unbillige Härte wäre. |
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den
Verurteilten eine unbillige Härte wäre. |
§ 459g |
§ 459g |
(1) |
(1) |
[1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die
Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die
Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder
dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. |
[1] Ist der Verfall, die Einziehung oder die
Unbrauchbarmachung einer Sache angeordnet worden, so wird die
Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verurteilten oder
dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. |
[2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften
der Justizbeitreibungsordnung. |
[2] Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften
der Justizbeitreibungsordnung. |
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu
einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs.
1, 2 und § 459d entsprechend. |
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu
einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a, 459c Abs.
1 und 2 und § 459d
entsprechend. |
§ 459h |
§ 459h |
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der
Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g
entscheidet das Gericht. |
Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der
Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a, 459c, 459e und 459g
entscheidet das Gericht. |
§ 460 |
§ 460 |
Ist Jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urtheile
zu Strafen verurtheilt worden, und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesammtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuchs) außer Betracht geblieben, so
sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung auf eine Gesammtstrafe
zurückzuführen. |
Ist jemand durch
verschiedene rechtskräftige Urteile
zu Strafen verurteilt worden und
sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so
sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche
Entscheidung auf eine Gesamtstrafe
zurückzuführen. |
§ 461 |
§ 461 |
(1) Ist der Verurtheilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurtheilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in
der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der
Verurteilte mit der Absicht, die
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt
hat. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle
eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. |
§ 462 |
§ 462 |
(1) |
(1) |
[1] Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1, §§ 458 bis 461 notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. |
[1] Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden
gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluß. |
[2] Dies gilt auch für die Wiederverleihung
verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches),
die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche
Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz 3
des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall
oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie
für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des
Strafgesetzbuches). |
[2] Dies gilt auch für die Wiederverleihung
verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches),
die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche
Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74b Abs. 2 Satz 3
des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung von Verfall
oder Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie
für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des
Strafgesetzbuches). |
(2) |
(2) |
[1] Vor der Entscheidung sind die
Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. |
[1] Vor der Entscheidung sind die
Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. |
[2] Das Gericht kann von der Anhörung des
Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des
Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist. |
[2] Das Gericht kann von der Anhörung des
Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des
Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist. |
(3) |
(3) |
[1] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
[1] Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
anfechtbar. |
[2] Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung
anordnet, hat aufschiebende Wirkung. |
[2] Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung
anordnet, hat aufschiebende Wirkung. |
§ 462a |
§ 462a |
(1) |
(1) |
[1] Wird gegen den Verurteilten eine
Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454,
454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die
Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die
Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem
das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. |
[1] Wird gegen den Verurteilten eine
Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454,
454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die
Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die
Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem
das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. |
[2] Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch
zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt wurde. |
[2] Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch
zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die
Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt wurde. |
[3] Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne
Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das
Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist
bindend. |
[3] Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne
Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das
Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist
bindend. |
(2) |
(2) |
[1] In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. |
[1] In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten
Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. |
[2] Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden
Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in
dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe
ist bindend. |
[2] Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden
Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in
dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe
ist bindend. |
(3) |
(3) |
[1] In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht
des ersten Rechtszuges. |
[1] In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht
des ersten Rechtszuges. |
[2] Waren die verschiedenen Urteile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem
Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen
gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach
mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil
zuletzt ergangen ist. |
[2] Waren die verschiedenen Urteile von
verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem
Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen
gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach
mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil
zuletzt ergangen ist. |
[3] War das hiernach maßgebende Urteil von einem
Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht
des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile
von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt
das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
[3] War das hiernach maßgebende Urteil von einem
Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht
des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile
von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt
das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. |
[4] Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der
Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so
entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten
Landgerichts. |
[4] Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der
Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so
entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten
Landgerichts. |
(4) |
(4) |
[1] Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in
anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu
Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur
eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu
treffenden Entscheidungen zuständig. |
[1] Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in
anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu
Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur
eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu
treffenden Entscheidungen zuständig. |
[2] Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
[2] Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
[3] In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die
Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. |
[3] In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die
Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. |
(5) |
(5) |
[1] An Stelle der Strafvollstreckungskammer
entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von
einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. |
[1] An Stelle der Strafvollstreckungskammer
entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von
einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. |
[2] Das Oberlandesgericht kann die nach den
Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an
die Strafvollstreckungskammer abgeben. |
[2] Das Oberlandesgericht kann die nach den
Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an
die Strafvollstreckungskammer abgeben. |
[3] Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom
Oberlandesgericht widerrufen werden. |
[3] Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom
Oberlandesgericht widerrufen werden. |
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den
Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache
zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im
Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist,
das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat. |
(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den
Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache
zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im
Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist,
das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat. |
§ 463 |
§ 463 |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und
Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung
gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und
Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d
des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. |
(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d
des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. |
(3) |
(3) |
[1] § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, §
67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3
des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. |
[1] § 454 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, §
67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3
des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. |
[2] In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches
bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. |
[2] In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches
bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. |
(4) |
(4) |
[1] § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
ist. |
[1] § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet
ist. |
[2] Ist die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann
die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. |
[2] Ist die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet
worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann
die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. |
[3] § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung
angeordnet ist. |
[3] § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die
Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung
angeordnet ist. |
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs.
3, Abs. 5 Satz 2, den §§
67a, 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5, den
§§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu
treffenden Entscheidungen. |
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs.
3 und Abs. 5 Satz 2, den §§
67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5,
den §§ 67g und 69a Abs.
7 sowie den §§ 70a und 70b des
Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. |
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die
Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2,
4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines
Strafrestes gleich. |
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die
Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2,
4 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines
Strafrestes gleich. |
§ 463a |
§ 463a |
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des
Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des
Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen
Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit
Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder
durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen
lassen. |
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des
Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des
Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen
Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit
Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder
durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen
lassen. |
(2) |
(2) |
[1] Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in
deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. |
[1] Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in
deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. |
[2] Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich
zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. |
[2] Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich
zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. |
§ 463b |
§ 463b |
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2
des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht
freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. |
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2
des Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht
freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen. |
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung
eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. |
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung
eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2 des
Strafgesetzbuches) beschlagnahmt werden. |
(3) |
(3) |
[1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder
der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche
Versicherung über den Verbleib abzugeben. |
[1] Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder
der Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche
Versicherung über den Verbleib abzugeben. |
[2] § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1,
3, 5, die §§ 901, 902, 904 bis 910
und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
[2] § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1,
3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904
bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. |
§ 463c |
§ 463c |
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der
Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem
Berechtigten zugestellt. |
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der
Verurteilung angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem
Berechtigten zugestellt. |
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen,
wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle
Antragsberechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung der
rechtskräftigen Entscheidung verlangt. |
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur voll |