Es gibt unter deutschen Strafrichtern ein Phänomen wie kein anderes. Stellt ein Verurteilter einen Wiederaufnahmeantrag, kann dies auf Richter eine ganz eigentümliche Wirkung haben. Es macht etwas mit ihnen. Ein überschießender Abwehrreflex wird bisweilen aktiviert, der rational nicht mehr erklärbar ist. Ich habe dieses Phänomen vor einigen Jahren, in der plakativen Sprache dieses Blogs, als „geistigen Ausnahmezustand“ bezeichnet. Andere Autoren, die zu dem Phänomen geschrieben haben, haben ähnliche Begriffe verwendet (Strate: „pseudologische Distinktionen, wie sie wirklich nur Juristen einfallen können“). Die Justiz, die „kratzt und beißt“, wenn ein Wiederaufnahmeantrag eingeht, ist ohnehin ein geflügeltes Wort. …
1. Februar 2023
Parteiischer Richter in Mordsache ist keine Mordssache
Befangenheit Strafprozess strafrechtliche Wiederaufnahme
6. März 2014
Richter Kühnen möchte nicht mit Dreck beworfen werden
Äußerungen Befangenheit Zivilprozess
1.133.520.363,11 € Streitwert. Um so viel geht es in dem Amtshaftungsverfahren GN Store Nord ./. Bundesrepublik Deutschland, in dem gestern das OLG Düsseldorf verhandelte (VI-U (Kart) 43/13). Im Vergleich zu diesem angeblichen Schaden, den die dänische Firma einklagt, lassen sich die 3.303.152,18 € an Prozeßkosten dafür (bei Zugrundelegung der Gerichtsgebühren und gesetzlichen Anwaltsgebühren für drei Instanzen) sicherlich aus der Portokasse bestreiten. Es geht um eine Verfügung des Bundeskartellamts von April 2007, mit der die geplante Veräußerung einer Unternehmenssparte der Klägerin an einen Kaufinteressenten untersagt wurde. Nachdem der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf es abgelehnt hatte, …
30. Dezember 2011
Das Mißtrauen gegenüber den OLG-Präsidenten währte nur kurz
Am 3. Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten, das den Verurteilungen Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK („… innerhalb angemessener Frist …“) ein Ende machen soll. Das „strukturelle Problem“ der deutschen Justiz, das der EGMR in einem „Piloturteilsverfahren“ (46344/06) „klar benannt“ hatte, soll so ein für alle Mal gelöst werden, durch die Einführung der „Verzögerungsrüge“ (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) und der Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs (§ 198 Abs. 1 GVG). …