Vor einem knappen Jahr verhängte das LG München II gegen den Sportmanager und Wurstunternehmer Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren (Urteil vom 13. März 2014 – W5 KLs 68 Js 3284/13). Seitdem wird diskutiert, ob die Strafe – gemessen am allgemeinen Strafniveau für solche Taten – nicht auffällig niedrig war (zuletzt in der aktuellen myops: Jochen Zenthöfer, myops 23/2015, S. 38-77 [Auszug]) und ob Hoeneß bei der Strafvollstreckung ungerechtfertigte Vergünstigungen genießt. Letzten Monat hatte das LG München II einen weiteren Fall Hoeneß aufzuarbeiten – angeklagt war eine versuchten Erpressung …