Wenn ich mir Art. 3 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG, wonach niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden darf, mit Blick auf die Vorschriften über die Beschneidung des männlichen Kindes nach § 1631d BGB und über die Verstümmelung weiblicher Genitalien nach dem gestern in Kraft getretenen § 226a StGB betrachte, komme ich nicht umhin, eine oder beide als offensichtlich verfassungswidrig anzusehen. Der kleine Unterschied zwischen Männlein und Weiblein kann meines Erachtens, auch wenn ich mir damit den heiligen Zorn von Oliver García zuziehe, von Verfassungs wegen nicht als wesentlich angesehen werden. Punkt. …
29. September 2013
Gesetzgeberischer Murks bei der Verstümmelung weiblicher Genitalien
16. September 2013
Wenn Richter schweigen sollen
Beschädigt ein öffentlicher Diskurs zweier Strafsenate die Reputation des BGH?
Am BGH beziehen Richter des zweiten und des fünften Strafsenats derzeit Position zur Frage, ob Beratungen in strafrechtlichen Revisionsverfahren zuvor das Lesen des Senatshefts, also der wesentlichen Unterlagen und Schriftsätze im Revisionsverfahren, durch alle Richter des Spruchkörpers erfordern oder ob es genügt, dass der Vorsitzende und der Berichterstatter den Inhalt des Senatshefts kennen und diesen in mündlichen Vorträgen den übrigen Richtern zusammenfassend vermitteln. Noch bevor die Stellungnahme der Richter des fünften Strafsenats zur Frage des so genannten „Fünf-“ bzw. „Zehn-Augenprinzips“ in voller Länge veröffentlicht ist, berichten einige Zeitungen, zuletzt die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 15.09.2013, …