De legibus-Blog

21. Oktober 2018

Deutliche Ansagen und Worte von LTO

Oliver García

Es ist eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung, die am Freitag beim EuGH getroffen wurde: Im Streit zwischen der Europäischen Kommission und Polen ist letzteres per einstweiliger Anordnung verpflichtet worden, ein Gesetz über die Herabsetzung der Altersgrenze der Richter am Obersten Gerichtshof nicht anzuwenden, und zwar auch rückwirkend: Diejenigen Richter, die aufgrund des Gesetzes aus dem Gericht bereits ausgeschieden sind, sollen so behandelt werden, als wenn es das Gesetz nicht gäbe.

Wie man in der Pressemitteilung des Gerichts im Einzelnen nachlesen kann, wurde diese Entscheidung von der seit 9. Oktober 2018 amtierenden Vizepräsidentin des EuGH Rosario Silva de Lapuerta getroffen. Grundlage einer solchen einstweiligen Anordnung ist zunächst die primärrechtliche Vorschrift des Art. 279 AEUV. Ausgeführt wird sie durch Art. 160 ff. der Verfahrensordnung des EuGH (VfO EuGH). Nach Art. 160 Abs. 1 VfO EuGH ist für eine solche Entscheidung der Präsident des EuGH zuständig, falls er sie nicht auf den Gerichtshof überträgt. Nach Art. 10 Abs. 3 VfO EuGH i.V.m. mit einem Beschluß des EuGH ist allerdings anstelle des Präsidenten seit 2012 der Vizepräsident allgemein für einstweilige Anordnungen zuständig.

Eine Besonderheit des Beschlusses der Vizepräsidentin vom Freitag ist, daß er innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens selbst noch vorläufig ist. Er ist aufgrund von Art. 160 Abs. 7 VfO EuGH ergangen, ohne daß die Gegenseite gehört worden ist („inaudita altera parte“), was noch nachzuholen ist. Die „endgültige einstweilige“ Entscheidung steht also noch aus.

Einstweilige Anordnungen des EuGH sind zwar selten, aber nicht ganz ungewöhnlich. So hatte am 27. Juli 2017 der Vizepräsident des EuGH nach Art. 160 Abs. 7 VfO EuGH bestimmte Rodungen im Bialowieza-Urwald untersagt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde dann vor der Großen Kammer fortgeführt, die ihrerseits am 20. November 2017 eine einstweilige Anordnung erließ (Rechtssache C-441/17). Die Besonderheit, daß aufgegeben wurde, ein nationales Gesetz unangewendet zu lassen, gab es schon einmal in der Rechtssache C-573/08 (Kommission gegen Italien). Das ist die verfahrensrechtliche Verlängerung des Grundsatzes, daß im Rechtsstaat auch der demokratisch legitimierte Gesetzgeber an höherrangiges Recht gebunden ist. Problematisch ist allerdings, wenn eine solche einschneidende Entscheidung nicht mit besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen einhergehen. Dementsprechend bestimmt für das Bundesverfassungsgericht § 93d Absatz 2 Satz 2 BVerfGG, daß eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, nur der (in der Regel achtköpfige) Senat treffen kann. Eine mit drei Richtern besetzte Kammer könnte sie nicht erlassen; ein einzelner Richter schon gar nicht. Es wäre für den EuGH ein Leichtes, durch Einfügung einer entsprechenden Regelung in seine Verfahrungsordnung einer solchen Entscheidung mehr „Legitimation durch Verfahren“ zu verschaffen.

Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch den EuGH entsprechen mehr oder weniger denen, die auch in deutschen verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Verfahren gelten: Sofern der Hauptsacheantrag nicht evident unzulässig oder unbegründet erscheint („fumus boni iuris“), kommt es allein auf eine Folgenabwägung an: Was wäre nachteiliger – die Ablehnung der einstweiligen Anordnung bei späterer Stattgabe der Klage oder der Erlaß der einstweiligen Anordnung bei späterer Abweisung der Klage? Allein aufgrund letzterer Abwägung hat die Vizepräsidentin die einstweilige Anordnung erlassen. Im vorläufigen Stadium des Art. 160 Abs. 7 VfO EuGH hat sie den „fumus boni iuris“ nicht geprüft. Zu den Erfolgsaussichten der Klage der Kommission mußte die Vizepräsidentin erst recht keine Stellung nehmen und hat sie auch nicht.

Dies wird in der Pressemitteilung des EuGH, die auch sonst sehr benutzerfreundlich ist, haarklein erläutert. Und doch weiß das juristische Journal LTO von einer ganz anderen Entscheidung des EuGH zu berichten: Dort hat nicht die Vizepräsidentin eine Entscheidung getroffen, sondern „die Richter“ und diese Richter haben bereits eine Auffassung:

Das Gesetz, welches am 3. April 2018 in Kraft trat und die Absenkung des Rentenalters oberster polnischer Richter vorsieht, lässt sich nach Auffassung der Richter am EuGH nicht mit Unionsrecht vereinbaren (Beschl. v. 19.10.2018, Az. C-619/18 R), wie das Gericht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschied.

Der LTO-Leser erfährt im Detail von dieser Entscheidung, daß sich die EuGH-Richter der Auffassung von vielen polnischen Rechtswissenschaftlern angeschlossen haben, die die starke Stellung des Staatspräsidenten bei der Pensionierung von Richtern kritisierten:

Insgesamt zu viel Macht beim Präsidenten, attestierte der EuGH nun ebenso und machte Polen nun drei deutliche Ansagen.

Auch dafür gibt die Pressemitteilung des EuGH nichts her. Eine solche Entscheidung existiert nur in der Phantasie von LTO, dort aber immerhin schon drei Tagen unwidersprochen. So rächt es sich, daß LTO vor ein paar Monaten seine Kommentarfunktion schloß, weil man dort – so die Begründung – dem vielen Haß nicht mehr Raum geben und seine gute Laune nicht verlieren wollte. Gegenüber dem gutgelaunten Verbreiten von Falschmeldungen fehlt nun der bewährte Rückkanal der Leserkommentare, über den auf Fehler hingewiesen werden kann, nicht zuletzt gespeist aus einem gewissen, in der Schwarmintelligenz angelegten Widerspruchsgeist.

Wie kann es überhaupt zu einer solchen Fehlleistung kommen? Einfach gestrickte Gemüter mögen hier an „Lügenpresse“ denken, doch Lüge ist eine absichtliche Falschdarstellung und das liegt eher fern. Der Fall spielt eher irgendwo im Graubereich von mangelnder Sorgfalt, begünstigt durch die spezifische Programmatik von LTO, das sich immer mehr zu einem Bento für Juristen entwickelt, einem Medium, dem mehr daran gelegen ist, das eigene Milieu auf den richtigen Klassenstandpunkt einzuschwören, als Sorgfalt auf sachlich richtige Informationen zu legen. Bis in die Sprache wird auch im vorliegenden Fall diese kampagnenhafte Form von Journalismus kultiviert („Deutliche Worte aus Luxemburg“, „machte Polen nun drei deutliche Ansagen“). Ein journalistischer Geist, der sich in seiner harmloseren, routinierten Variante darin ausdrückt, daß gerichtliche Pressemitteilungen mit kleinen sprachlichen Verbesserungen, sonst aber unverändert, wiedergegeben werden, wie im Falle einer Meldung, in der der Mehrwert sich darin erschöpfte, daß die Redaktion die von der Pressestelle des Gerichts gebrauchten Wörter „Flüchtlinge“ und „arabischer Ladendieb“ durch „Geflüchtete“ und „arabischstämmiger Ladendieb“ ersetzte. Daß die Weiterverwertung von Pressemitteilungen durch LTO nicht immer im gleichen Maße der Wahrheitsfindung dient, zeigt hingegen der vorliegende Fall.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/4627

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