De legibus-Blog

21. Juni 2015

Die Fernsteuerung deutscher Amtsgerichte durch die ägyptische Regierung

Oliver García

Gestern abend wurde der Starmoderator Achmed Mansur (englische Transkription: Ahmed Mansour) vom katarischen Sender Al Dschasira auf dem Flughafen Berlin-Tegel von der Bundespolizei verhaftet. In Berlin hatte Mansur für seine Sendung den deutschen Islamwissenschaftler Guido Steinberg interviewt. Wenn ich die Medienberichte (FAZ, Handelsblatt, Reuters, CNN) richtig deute, schritt die Bundespolizei „aus eigener Machtvollkommenheit“ (wie es in Art. 104 GG so schön altmodisch heißt) zur Verhaftung, weil ihr ein Festnahmeersuchen der zuständigen ägyptischen Behörden vorlag (der berühmte „Internationale Haftbefehl“, von wem auch immer ausgestellt, ist kein Haftbefehl im Sinne des deutschen Rechts).

Ägypten, das ist das Land, in dem ein Strafverfahren gegen einen gestürzten Präsidenten je nach den aktuellen Machtverhältnissen zunächst mit lebenslanger Freiheitsstrafe und dann (im nämlichen Anklagepunkt) mit Einstellung endet (Mubarak) und ein anderer gestürzten Präsident wegen seiner Außenpolitik („Geheimnisverrat“) zum Tode verurteilt wird (Mursi). Ein Land, in dem die Justiz nach dem letzten Putsch, durch den der gegenwärtige Präsident (Sisi) an die Macht kam, nach 15-minütiger Verhandlung 529 Todesurteile verhängt. Ein Land, in dem Vertreter ausländischer Nichtregierungsorganisationen (etwa der deutschen Adenauer-Stiftung), mit Strafverfahren überzogen werden, ersichtlich um an ihre jeweiligen Regierungen eine Botschaft zu schicken. Nichts illustriert den Stand der Rechtsstaatlichkeit in diesem Land so schön wie der Umstand, daß sich niemand Geringeres bereit fand, sich von Putschgeneral Sisi als Übergangspräsident installieren zu lassen, während der gewählte Präsident an einen unbekannten Ort verschleppt wurde, als der Präsident des Verfassungsgerichts.

Nach dem Sturz von Präsident Mursi und dem Verbot der bis dahin stärksten politischen Kraft, der Muslimbrüder, sind die neuen ägyptischen Machthaber vor allem auch gegen die unabhängigen Medien vorgegangen. Journalisten des vom Emir von Katar ins Leben gerufenen Senders Al Dschasira wurden systematisch verfolgt und mit fadenscheinigen Begründungen zu langen Freiheitsstrafen verurteilt („Wo Journalisten in Käfige gesperrt werden“). Achmed Mansur wurde im Oktober 2015 in Abwesenheit zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt . Er soll während der Anti-Mubarak-Unruhen von 2011 zusammen mit anderen Angeklagten, darunter Muslimbrüdern, die in Anwesenheit zur gleichen Strafe verurteilt wurden, einen Rechtsanwalt gefoltert und sexuell genötigt haben.

Dieser Justiz-Irrsinn ist nun nach Berlin geschwappt. Der Fall Mansur läßt nicht nur als Einzelfall aufhorchen, er wirft auch grundlegende Fragen des Auslieferungsrechts auf. Nach Angaben seines Anwalts hat Mansur neben der ägyptischen auch die britische Staatsangehörigkeit. Als Unionsbürger dürfte er Träger des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit gem. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 18 AEUV sein, mit der Folge, daß von vornherein jede Minute Freiheitsentziehung zum Zwecke einer Auslieferung unzulässig ist. Daß das Bundesverfassungsgericht dies im vergangenen Jahr anders sah (Beschluß vom 17. Februar 2014 – 2 BvQ 4/14), mag im Ergebnis vertretbar sein, beruhte aber verfahrensrechtlich auf einer flagranten Verletzung von Art. 267 Abs. 1 AEUV (dazu ausführlich: „Dürfen Unionsbürger an die USA ausgeliefert werden?“).

Doch hier soll es um etwas anderes gehen: Der Fall Mansur verleiht einer BVerfG-Entscheidung aus dem Jahre 2010 höchste Aktualität, die zurecht von Jens Schmidt als „Paradigmenwechsel im Auslieferungsrecht“ (Verteidigung von Ausländern – Transnationale Verteidigung, 2012, S. 297 [Rezension]) beschrieben worden ist, die aber sonst in der Rechtsprechung und der Literatur allem Anschein nach keinerlei Resonanz gefunden hat. Es ist geradezu so, als nähme die Praxis des Auslieferungsrechts die Entscheidung so zur Kenntnis: „Ja, ja, eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts. Überall mitreden wollen, dabei kennen sie sich weder mit den Feinheiten noch der inneren Schönheit des Auslieferungsrechts aus.“

Mit seiner Entscheidung vom 16. September 2010 – 2 BvR 1608/07 – brachte das Bundesverfassungsgericht die durch Rechtsprechung (BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1951 – 1 ARs 49/51, BGHSt 2, 44) und Gesetzeswortlaut (§ 22 Abs. 3 IRG) überlieferte Gewißheit zu Fall, daß das Amtsgericht, vor das ein nach Auslieferungsrecht vorläufig Festgenommener – wie hier Achmed Mansur – geführt wird, nichts anderes machen dürfe, als zu prüfen, ob dieser mit der Person identisch ist, die die ausländische Regierung festgenommen haben möchte. An dieser Stelle sollte es also nach der bisherigen Auffassung keinen effektiven Rechtsschutz geben. Der BGH hatte im Jahr 1951 nichts daran auszusetzen gefunden und so hatte man es denn auch immer gehandhabt. Dabei war mit Händen greifbar, daß hier etwas nicht stimmen konnte: Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist „bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung […] unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen“. Daß diese Entscheidung auf einer materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung beruhen muß, versteht sich eigentlich von selbst, denn sonst wäre der Richter ja nur eine Art Stempelbeamter. Aber genau so wollte es der BGH für das Auslieferungsrecht gehandhabt wissen. Würde außerhalb des Auslieferungsrechts jemand auf die Idee kommen, die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Verhaftung würde sich darauf beschränken, ob der Betreffende wirklich der ist, den die Polizei verhaften wollte, wäre das Lachen groß (und zwar schon zu Zeiten der ersten Habeas-Corpus-Gesetze).

Was das BVerfG am 16. September 2010 entschied, war schlicht, daß § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. Allerdings nicht ausdrücklich, denn für eine solche Erklärung wäre nicht eine Kammer, sondern ein Senat des BVerfG zuständig gewesen. Es tat das, was es jedem anderen Gericht als verfassungswidrig angekreidet hätte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02): Es vollzog eine verfassungskonforme Auslegung gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut und gegen die Gesetzeskonzeption insgesamt. Aufgrund Art. 104 Abs. 2 GG sei der Amtsrichter zu einer Prüfung verpflichtet, die ihm durch § 22 Abs. 3 IRG ausdrücklich verboten ist. Ein solcher Kammerbeschluß ist eigentlich ein Unding, aber er ist nun einmal in der Welt und hat – wie inzwischen für das Verhältnis zwischen Senats- und Kammerentscheidungen geklärt ist – die sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ergebende Bindungswirkung. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die gewisse Patzigkeit des Berliner Kammergerichts zu erklären, dessen Entscheidung das BVerfG aufgehoben hatte und das nach Zurückverweisung neu entscheiden mußte (mit dem gleichen Ergebnis, was wiederum den Berliner Verfassungsgerichtshof veranlaßt haben dürfte, bei der Aufhebung einer weiteren Entscheidung des Kammergerichts im selben Auslieferungsverfahren gleich an einen anderen Senat zurückzuverweisen: Beschluß vom 8. September 2011 – VerfGH 159/07).

Was heißt das nun für den Fall Mansur? Nicht erst die Generalstaatsanwaltschaft oder das Kammergericht, das schon organisatorisch in der Regel nicht in der Lage ist, in der durch Art. 104 Abs. 2 GG gebotenen Kurzfristigkeit zu entscheiden (so ausdrücklich BGHSt 2, 44 und – unter umgekehrten Vorzeichen – das BVerfG), sondern bereits der Richter am AG Tiergarten (der laut neuestem Pressebericht am heutigen Sonntag entschieden hat, daß Mansur „vorläufig in Auslieferungsgewahrsam verbleibt“) ist verpflichtet, zu prüfen, ob eine Freiheitsentziehung für Mansur materiell rechtmäßig ist. Egal, welchen Maßstab man dafür anlegt (in der Entscheidung des BVerfG ist das offen geblieben), das Ergebnis dürfte klar sein: Die Festhaltung des Journalisten ist evident rechtswidrig. Auf die – im hier vorliegenden vertragslosen Auslieferungsverkehr anwendbare – Vorschrift des § 10 Abs. 2 IRG, die eine Prüfung des Tatverdachts durch die deutschen Gerichte ermöglicht, kommt es dabei nicht einmal an. Entscheidend ist vielmehr, daß ein Journalist wie Achmed Mansur im ägyptischen Justizhexenkessel von vornherein kein faires Verfahren erwarten kann (§ 6 Abs. 2 IRG). Zu dieser Erkenntnis kann jeder Amtsrichter nach Sichtung der Nachrichtenlage (einschließlich der Berichte der internationalen Organisationen) in kurzer Frist gelangen (das BVerfG ist augenscheinlich demgegenüber sogar von weitergehenden verfassungsrechtlichen Prüfpflichten des Richters am Amtsgericht ausgegangen).

Wenn in einem offensichtlichen und krassen Fall wie diesem ein Amtsrichter nicht in der Lage wäre, eine Freilassung anzuordnen, dann wäre dies ein weiteres Beispiel für eine gewisse strukturelle Wurstigkeit, die sich in der deutschen Justiz im Umgang mit der Verfügungsmasse persönliche Freiheit entwickelt hat.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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