Im Rechtsstreit der LexXpress GmbH gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverfassungsgericht, lässt sich die beigeladene juris GmbH bekanntlich durch Freshfields Bruckhaus Deringer vertreten. Was wir von der Arbeit dieser Kanzlei, soweit bekannt, halten, haben wir neben dem soeben verlinkten Beitrag auch im Zusammenhang mit dem „thermonuklearen Krieg“ Apples gegen Samsung durchblicken lassen.
Was sich Freshfields im Streit um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nun aber wieder geleistet hat, erstaunt in mehrfacher Hinsicht. Die Kanzlei hat nämlich zwei Revisionsbegründungen zum Bundesverwaltungsgericht eingereicht, und zwar eine „Vertrauliche Fassung ([n]ur für das Gericht und die Beklagte)“ und eine „Nicht vertrauliche Fassung ([f]ür die Klägerin)“.
Das mit Geheimjustiz im Wandel der Zeit durchaus vertraute Bundesverwaltungsgericht macht da aber nicht mit:
Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen sind unterrichtet worden, dass mit Rücksicht auf § 86 Abs. 4 S. 3 und § 100 Abs. 1 VwGO keine Handhabe gesehen wird, der Klägerin die „nur für das Gericht und die Beklagte“ bestimmte Fassung der Revisionsbegründung vorzuenthalten.“
Peinlich ist das Ganze für Freshfields nicht nur deswegen, sondern auch mit Rücksicht auf den Umstand, dass im Revisionsverfahren nach § 137 VwGO sowieso kein neuer Sachvortrag gehalten werden darf. Nur an Sachvortrag dürfte aber auf Seiten der juris GmbH ein „Geheimhaltungsinteresse“ bestehen. Hält Freshfields im Revisionsverfahren also neuen Sachvortrag?
Wir werden es herausfinden.