De legibus-Blog

3. Januar 2012

Qualitätsjournalismus contra Wulff

Oliver García

Der Marketenderdienst dpa bietet für den medialen Belagerungsring um die Festung Wulff eine Zusammenstellung der rechtlichen Eckpunkte des Bundespräsidentenamtes, zur gefälligen Weiterverwendung durch die Kombattanten in Form von Infokästen u.ä.:

Wie kommt ein Bundespräsident ins Amt – und wie wieder heraus?

Über Juristen, die Gesetzestexte lesen können, verfügt dpa wohl nicht und hatte auch keine externen greifbar, die hätten helfen können:

Für eine solche Klage gibt es eine extrem hohe verfassungsrechtliche Hürde: Mindestens ein Viertel der Mitglieder von Bundestag oder Bundesrat müssen den Antrag auf Anklageerhebung stellen. Diesem müssen anschließend zwei Drittel der Bundestags- oder Bundesratsmitglieder zustimmen.

Richtig. Aber die höchste Hürde wird nicht erwähnt. Daß auch beim Bundesverfassungsgericht zu einer Verurteilung eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist:
§ 15 Abs. 4 Satz 1 BVerfGG. An dieser Hürde ist das NPD-Verbotsverfahren gescheitert.

Eine Amtszeit dauert fünf Jahre, ein Präsident kann maximal einmal wiedergewählt werden.

Falsch. Er kann unbegrenzt häufig wiedergewählt werden. Er kann nur nicht mehr als zweimal in Folge gewählt werden (Art. 54 Abs. 2 Satz 2 GG).

Nicht daß all das mit dem Fall Wulff etwas zu tun hätte.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
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