De legibus-Blog

22. April 2011

Die Verurteilten

Thomas Fuchs

Wenn man eines aus der Novelle „Rita Hayworth and Shawshank Redemption“ von Stephen King, verfilmt als „The Shawshank Redemption“ (Die Verurteilten) von Frank Darabont, lernen kann, dann dies: Auch innerhalb von Gefängnismauern ist man das, was man tut. Um sich unter seinen Mitmenschen redlich Respekt zu verschaffen, muss man dabei etwas für diese tun. Beim Hineinversetzen in das Schicksal des Protagonisten Andy Dufresne dachte ich immer, sollte ich einmal in seine Lage geraten, mich als Ritter des Rechts ähnlich nützlich machen zu können.

Diese Vorstellung verteidigt das Bundesverfassungsgericht nun in einem Beschluss vom 22. März 2011 (2 BvR 983/09). In dem zugrunde liegenden Fall schrieb ein Mitgefangener für den Beschwerdeführer im Weg der Kameradschaftshilfe eine Strafanzeige an den Generalbundesanwalt. Dies wurde von einer bayerischen Strafvollstreckungskammer (wo auch sonst?) im Hinblick auf den Mitgefangenen als nicht erlaubte außergerichtliche Rechtsdienstleistung nach § 3 RDG und hinsichtlich des Beschwerdeführers als Störung des geordneten Zusammenlebens im Sinn des § 82 Abs. 1 StVollzG beanstandet. Die Verabredung oder Entgegennahme einer solchen Hilfeleistung begründe die Gefahr subkultureller Abhängigkeitsverhältnisse. Genau das von mir als sozialadäquat vorgestellte Verhalten, sich unter erschwerten Bedingungen zu behaupten, wurde also inkriminiert.

Das Bundesverfassungsgericht weist insoweit – dem Verfahrensgegenstand entsprechend nur mit Blick auf den Beschwerdeführer – auf zweierlei hin. Erstens setze sich die Strafvollstreckungskammer in keiner Weise damit auseinander, ob für den Beschwerdeführer eine Subsumtion unter § 82 Abs. 1 StVollzG in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Weise vorhersehbar gewesen sei. Zweitens verkenne die Strafvollstreckungskammer auch, dass einem Gefangenen – sei es auch in Rechtsangelegenheiten – nicht jede Gegenseitigkeitsbeziehung und damit jede Form des normalen menschlichen Miteinanders als ordnungsstörend verboten sein könne.

Mit Blick auf den Mitgefangenen meiner Vorstellung, also mich als Juristen, kann ich noch ergänzen, dass diesem – selbst bei nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, § 45 StGB widerrufener Zulassung zur Rechtsanwaltschaft – nach § 6 RDG auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt sind. Gefangenen ohne Befähigung zum Richteramt bleibt dabei nach den §§ 3, 2 Abs. 3 Nr. 1 RDG im Übrigen jedenfalls die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten.

Nachtrag: Wie in Bayern mit inhaftierten Rechtsanwälten, die nach den ihnen zu Gebote stehenden Fähigkeiten Hilfe leisten, dem zum Trotz umgesprungen wird, ist in einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2010 (Vf. 3-VI-09) nachzulesen.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/947

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