De legibus-Blog

12. April 2011

Juris im Spiegel des SPIEGEL

Oliver García

Nun haben also der in diesem Blog letzte Woche erschienene Beitrag von Thomas Fuchs, „Verträge zwischen Bundesrepublik Deutschland und juris GmbH veröffentlicht!„, und sein parallel dazu erschienener Aufsatz „Die Weiterverwendung der gemeinfreien Rechtsdatenbank ’juris‘“ journalistisch eine Bombe platzen lassen. Zumindest hat dieser den entscheidenden Baustein geliefert für einen heute veröffentlichten Beitrag auf SPIEGEL ONLINE, der einmal genauer den Markt der juristischen Online-Datenbanken unter die Lupe nimmt: „Jura-Datenbanken: So verdienen Finanzinvestoren am Verkauf deutscher Urteile„.

Dem Spiegel-Autor gelingt es gut, sowohl die Verflechtungen zwischen der juris GmbH und dem Bund darzustellen als auch die leicht gelackmeierte Rolle, die dabei die anderen etablierten Anbieter juristischer Fachinformationen, vor allem die Schwergewichte C.H.Beck und Wolters Kluwer, einnehmen.

Natürlich bietet ein solcher journalistischer Beitrag nicht den Raum, auf alle Aspekte einzugehen. Was fehlt, ist insbesondere der Hinweis, daß in diesem Monopoly eine neue „Ereigniskarte“ namens Informationsweiterverwendungsgesetz hinzugekommen ist und dadurch die Karten tatsächlich neu gemischt sind. Der Aufsatz von Fuchs bietet deshalb demjenigen, den der SPIEGEL-ONLINE-Bericht hat aufhorchen lassen, eine reichhaltige Vertiefung, einschließlich des Wortlauts eines Quasi-Geheimbeschlusses in einer Konferenz aller obersten Bundesgerichte, das Informationsweiterverwendungsgesetz auf die vorliegende Konstellation nicht anwenden zu wollen.

Der SPIEGEL-ONLINE-Bericht stellt aber auch grundsätzlichere Fragen: Ist es nicht ein Unding, daß derjenige, der im Internet umfassend zur deutschen Rechtsprechung recherchieren will, dies – von den kostenpflichtigen Angeboten abgesehen – nicht kann? Denn es gibt im Internet zwar zahlreiche freie Urteilsdatenbanken des Bundes und der Länder (wenn auch nicht aller Länder; Bayern etwa ist an Transparenz weniger interessiert), aber nichts Zentrales. Als schönes Gegenbeispiel wird das tatsächlich löbliche Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramts genannt, das auch „Urteile aller Gerichte der neun Bundesländer“ abdecke. An dieser Stelle geht allerdings der Bericht fehl (und mag man den Einwand auch für Prinzipienreiterei halten): Es gibt in Österreich keine „Gerichte der Bundesländer“. Alle Gerichte sind Bundesgerichte. Und deshalb bedarf es keiner Begründung, daß der Bund auch alle Entscheidungen veröffentlicht. In Deutschland – und das ist gut so – gibt es nur eine Handvoll Bundesgerichte und die Justizhoheit der Länder schließt ein, daß der Bund sich auch in die Veröffentlichungspraxis nicht einmischt. Raubtierföderalismus gibt es schon genug.

Aber das angesprochene Problem hat eine Lösung – und hier muß ich leider subjektiv werden -, diese Lösung heißt dejure.org.

dejure.org ist ein frei zugängliches, im Internet seit über zehn Jahren etabliertes Rechtsinformationssystem, das ursprünglich auf die tagesaktuelle Dokumentation des Gesetzesrechts spezialisiert war. In den letzten Jahren wurde mehr und mehr der Bereich Rechtsprechung ausgebaut und diese Dokumentation macht jetzt sogar den Großteil der Inhalte von dejure.org aus. Viele Rechtspraktiker haben dies bereits bemerkt, aber im Großen und Ganzen ist dieser Fokuswechsel noch eher unbemerkt geblieben. Dies liegt auch daran, daß er von dejure.org nicht an die „große Glocke gehängt“ wurde, weil sich noch vieles im „Beta-Stadium“ befindet und einiges überhaupt noch nicht öffentlich zugänglich ist.

Öffentlich zugänglich ist derzeit eine umfangreiche Rechtsprechungsnachweisdatenbank mit weit über 500.000 Entscheidungen, die überwiegend im Volltext verfügbar sind (zwar nicht auf dejure.org selbst, sondern nachgewiesen über externe Quellen, insbesondere die angesprochenen Datenbanken der Länder – deshalb „Nachweisdatenbank“). Aber nicht nur Volltexte, sondern auch etwa Presseberichte und Entscheidungsbesprechungen sind hier zugänglich. Insgesamt stützt sich die Datenbank auf über 5 Millionen Einzeldatensätze, die zu den genannten Entscheidungen teils aufwendig „konsolidiert“ werden.

Ein erster Schritt, diese „Schätze“ in die praktische Arbeit am Recht umzumünzen, ist die kürzlich eingeführte Funktion „Wird zitiert von …“, die bereits rege genutzt wird. Der Haken: Derzeit kann man mit dieser Entscheidungsdatenbank nur in der Weise arbeiten, daß man in das Suchfeld ein Aktenzeichen oder eine Fundstelle eingibt. Die heute geläufigste Rechercheform, die der Volltextsuche („Google-Ansatz“), ist derzeit noch nicht freigeschaltet. Aber dies ist nur eine Frage der Zeit. Die Einführung einer vollwertigen, umfassenden und kostenlosen Entscheidungsrecherche ist für die nächsten Monate geplant.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/899

Rückverweis URL
  1. […] – inzwischen möglicherweise gereifte? – Begründungspraxis treffen, weil die Veröffentlichungsroutinen der Gerichte keinen entsprechenden Zugriff erlauben. Man darf zwar vermuten, dass jedenfalls der Bundesgerichtshof nicht mehr derart tief in die […]

    Pingback von Kleine juristische Sprachkritik: Das "F***"-Wort, das niemand wegfiept — 19. Oktober 2012 @ 11:22