De legibus-Blog

15. März 2011

Schriftsätze als Instrument des Öffentlichkeitsprinzips

Thomas Fuchs

Rechtsanwälte veröffentlichen in Deutschland keine Schriftsätze. Das ist jedenfalls das Ergebnis einer von mir veranstalteten Google-Suche nach derartigen Texten. Woran kann das liegen? Die Schriftsätze in den Tatsacheninstanzen mögen im Normalfall für die Öffentlichkeit nicht so interessant sein. Spätestens bei den Höchstgerichten stehen aber regelmäßig Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung im Mittelpunkt. Trotzdem sind nur drei nennenswerte Revisionsbegründungen (wozu ich unbescheiden eine von mir rechne) vorhanden:

Abgesehen von einem inzwischen eingeschlafenen Projekt von Gerhard Strate ist auch auf Rolf Karpenstein: Schriftliche Erklärung zum Europäischen Gerichtshof vom [21. Mai 2008] – C-445/06 (Male Pig-Projekt), hinzuweisen. Ansonsten finden sich vergleichsweise viele Verfassungsbeschwerden, die in aller Regel jedoch nicht von Rechtsanwälten stammen. Mit veröffentlichten Verfassungsbeschwerden ist hier im Wesentlichen nur Meinhard Starostik: Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht vom 31. Dezember 2007 – 1 BvR 256/08 (Vorratsdatenspeicherung), hervorgetreten. Dabei vermute ich allerdings, dass bei der Veröffentlichung der Jurist Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die treibende Kraft war.

Während Richter fleißig an der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen mitwirken, was wohl nicht nur der Pflichterfüllung, sondern auch dem Selbstverständnis entspricht, schätzen Rechtsanwälte ihren originären Beitrag zur Rechtsentwicklung anscheinend nur als gering ein. Es herrscht das von der Richterschaft geprägte Motto:

Da mihi factum, dabo tibi ius.

Öffentlich vorzeigbaren Einfluss auf die Rechtsentwicklung scheinen Rechtsanwälte lediglich rechtswissenschaftlichen Beiträgen beizumessen. Meines Erachtens ist nichts falscher als diese Einstellung. Während Aufsätze als theoretisiertes Recht nur eine Hoffnung auf Einflussnahme eröffnen, stellen Schriftsätze als praktiziertes Recht ein Medium des unmittelbaren Dialogs mit den Gerichten dar. Rechtsanwälte sind nach einer alten Textstelle im Codex Iustinianus, Buch II, Titel VII, Abschnitt XIV (C. 2, 7, 14), die Ritter des Rechts. Ohne Rechtsanwälte, die den Gerichten geeignete Fälle darlegen und für die Durchsetzung der von ihnen eingenommenen Rechtsansicht kämpfen, gäbe es in der Rechtsentwicklung keinen Fortschritt (vergleiche Beate Rudolf, AnwBl 2011, 153—158). Die von den Rechtsanwälten vorgelegten, nicht an das Korsett etwa nach § 313 ZPO gebundenen Texte sind dabei in ihrer dem jeweiligen Zweck dienenden Weise durchaus kreativer, dynamischer und interessanter als Gerichtsentscheidungen.

Das scheint, wie ein Blick in die US-amerikanische Rechtsordnung zeigt, nicht allein meine Ansicht zu sein. Zumindest die beim Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten eingereichten Schriftsätze werden nämlich sogar amtlich veröffentlicht. Regel 33 der dortigen Geschäftsordnung sieht deshalb für die Eingaben der Streitparteien strenge typografische Maßgaben vor. Aber auch die American Bar Association, also die Standesorganisation der dortigen Rechtsanwälte, veröffentlicht die Schriftsätze ihrer Mitglieder. Schriftsätze nehmen dort also an der Öffentlichkeit des Verfahrens teil und die US-amerikanischen Rechtsanwälte zeigen, was sie können.

Ich meine, dass der Veröffentlichung von Schriftsätzen auch nach deutschem Recht nichts entgegensteht. Der Rechtsanwalt ist nach § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO zwar zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das ist aber natürlich keine Eigenheit der deutschen Rechtsordnung. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist nach § 169 S. 1 GVG vielmehr öffentlich. Die Parteien verhandeln nach § 128 Abs. 1 ZPO deshalb über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. Eine Bezugnahme auf Dokumente ist nach § 137 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. In der mündlichen Verhandlung wird regelmäßig stillschweigend auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen (BGH, Urteil vom 14. April 1999 – IV ZR 289/97, jurisRdnr. 12). Soweit die eigene Partei nicht widerspricht, wird dem Rechtsanwalt also niemand verbieten können, seinen der Rechtsentwicklung dienenden Schriftsatz zu veröffentlichen. Dies verwirklicht nämlich unmittelbar das Öffentlichkeitsprinzip, welches bekanntlich ein wichtiges Kontrollinstrument der Öffentlichkeit gegenüber der Justiz darstellt. Dadurch ist Waffengleichheit zwischen den Prozessbevollmächtigten und den Richtern hergestellt. Letztere sind nach § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO berechtigt, das Parteivorbringen zu „konzentrieren“ und zu „verknappen“. Ein in gehöriger Form veröffentlichter Standpunkt lässt sich dabei schwerer übergehen als ein der Öffentlichkeit unbekannter. Zugleich dient das Hervortreten der Rechtsanwälte in die Öffentlichkeit dem Ansehen des Berufsstands. Der Einsatz der Rechtsanwälte für ihre Mandanten wird unmittelbar sichtbar. Dadurch werden auch Hemmschwellen zur Durchsetzung eigener Rechte überwunden.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/618

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