De legibus-Blog

27. Juni 2010

Kann Joachim Gauck als evangelischer Pfarrer Bundespräsident werden?

Thomas Fuchs

Dr. theol. h. c., phil. h. c. mult. Joachim Gauck ist evangelischer Pfarrer und will Bundespräsident werden. Sollte er am Mittwoch, den 30. Juni 2010 gewählt werden, was ihm herzlich zu wünschen ist, wird er nach Art. 56 S. 1 GG bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid leisten müssen:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann dabei nach Art. 56 S. 2 GG auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. Als Pfarrer, so werden viele denken, wird ihm die Eidesleistung mit religiöser Beteuerung nicht schwer fallen. Wenn er den Wortlaut der Bergpredigt (Matthäus 5, 33—37) beherzigen würde, dürfte er aber überhaupt nicht schwören, sei es nun mit oder ohne religiöse Beteuerung:

„[33] Ihr habt weiter gehört, dass zu den Alten gesagt ist: ‚Du sollst keinen falschen Eid tun und sollst Gott deinen Eid halten.‘ [34] Ich aber sage euch, dass ihr überhaupt nicht schwören sollt, weder bei dem Himmel, denn er ist Gottes Stuhl, [35] noch bei der Erde, denn sie ist seiner Füße Schemel, noch bei Jerusalem, denn sie ist des großen Königs Stadt. [36] Auch sollst du nicht bei deinem Haupt schwören, denn du vermagst nicht ein einziges Haar schwarz oder weiß zu machen. [37] Eure Rede aber sei: Ja, ja; nein, nein. Was darüber ist, das ist vom Übel.“

Darauf hatte sich 1965 auch ein anderer evangelischer Pfarrer, der in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf als Zeuge vernommen wurde, erfolglos berufen. Der Fall gelangte deshalb zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 11. 4. 1972 – 2 BvR 75/71). Nach dem eindeutigen Text der Bibel sei, so der Beschwerdeführer, jegliches Schwören als von Gott verboten zu bezeichnen, weil jeder Eid – mit welcher Formel er auch immer geleistet werde – schon als solcher eine unzulässige Verfügung über Gott und eine heidnisch-magischen Vorstellungen zuzurechnende Selbstverfluchung für den Fall des Eidbruchs darstelle (Rdnr. 3, 15).

Dieses Verständnis entspricht jedoch, worauf in einem Sondervotum zu der genannten Entscheidung hingewiesen wird, keineswegs der Lehre der christlichen Amtskirchen. Sowohl Thomas von Aquin für die Katholische Kirche als auch Martin Luther und Johannes Calvin für die Reformatorischen Kirchen hätten keinen Zweifel daran gelassen, dass sich die Bergpredigt nicht an den Staat wende. Die Bergpredigt sei kein Gesetz und dürfe nur unter dem Gesichtspunkt der Eschatologie gelesen und verstanden werden. Wer das nicht beherzige, laufe Gefahr, sich unter die Schwarmgeister zu gesellen, die es für ihre Aufgabe hielten, diese Welt unter Hinweis auf die Bergpredigt in ein Pseudoparadies zu verwandeln. Nur die Menschen im Jenseits lebten in der Wahrheit. Die Menschen im Diesseits lebten in der Welt der Tatsachen (Rdnr. 35). Wer die Bergpredigt positivistisch auslege, sei geschichtslos und führe die Gefahr politischer Verantwortungslosigkeit herbei. Wer so wie der Beschwerdeführer denke, gebe das weltliche Regiment Gottes preis und verkenne mit der Verwerfung des Eides zugleich den Sinn der Erlösung. Immerhin habe Jesus von Nazareth vor dem Hohen Rat einen Eid abgelegt (Rdnr. 36).

Ohne mich in die theologische Diskussion einmischen zu wollen, sei an dieser Stelle noch der betreffende Wortlaut der Lutherbibel 1912 (Matthäus 26, 59—64) wiedergegeben:

„[59] Die Hohenpriester aber und die Ältesten und der ganze Rat suchten falsch Zeugnis gegen Jesus, auf dass sie ihn töteten, [60] und fanden keins. Und wiewohl viel falsche Zeugen herzutraten, fanden sie doch keins. Zuletzt traten herzu zwei falsche Zeugen [61] und sprachen: Er hat gesagt: Ich kann den Tempel Gottes abbrechen und in drei Tagen ihn bauen. [62] Und der Hohepriester stand auf und sprach zu ihm: Antwortest du nichts zu dem, was diese wider dich zeugen? [63] Aber Jesus schwieg still. Und der Hohepriester antwortete und sprach zu ihm: Ich beschwöre dich bei dem lebendigen Gott, dass du uns sagest, ob du seist Christus, der Sohn Gottes. [64] Jesus sprach zu ihm: Du sagst es. Doch ich sage euch: Von nun an wird’s geschehen, dass ihr werdet sehen des Menschen Sohn sitzen zur Rechten der Kraft und kommen in den Wolken des Himmels.“

Die Stelle „Du sagst es.“ wird in der Übersetzung von David H. Stern (die sich insgesamt flüssiger und schlüssiger liest) auch mit „Das sind deine Worte.“ übersetzt. So oder so: eine Eidesleistung kann ich darin nicht erkennen.

Die Mehrheit des Senats ging jedenfalls davon aus, dass Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV, wonach niemand zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden dürfe, den Eid als ein vom Verfassungsgeber vorgefundenes Rechtsinstitut behandele. In den Artt. 56, 64 Abs. 2 GG sei außerdem bestimmt, dass der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister bei ihrem Amtsantritt einen Eid in religiöser oder nicht religiöser Form zu leisten hätten (Rdnr. 9). Läge dem Art. 56 GG das Verständnis zugrunde, dass jeder, also auch der ohne religiöse Beteuerung geleistete Eid einen religiösen Bezug habe, so stünde diese Norm im Widerspruch zu Art. 136 Abs. 4 WRV. Da die Verfassung als eine einheitliche Ordnung mit dem Ziel auszulegen sei, Widersprüche zwischen ihren einzelnen Regelungen zu vermeiden, könne dem gemäß Art. 56 S. 2 GG ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid nur die Bedeutung eines besonders ernsten, jedenfalls aber rein weltlichen Gelöbnisses beigelegt werden (Rdnr. 10). Diese Wertung des ohne Anrufung Gottes geleisteten Eides durch den Verfassungsgeber strahle auch auf andere in einfachen Gesetzen niedergelegte Eidespflichten aus. Deshalb hätten die ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eide, also auch der Zeugeneid nach § 64 Abs. 2 StPO und § 481 Abs. 2 ZPO, nach der Vorstellung des Gesetzgebers keinerlei religiösen oder in anderer Weise transzendenten Bezug mehr. Mit dem überkommenen Eid früherer Jahrhunderte hätten sie nach der normierten Absicht des Gesetzgebers nur noch den Namen gemein (Rdnr. 11). Die entgegengesetzte Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers sei gleichwohl durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützt (Rdnr. 12).

Den mit der Entscheidung verbundenen Gesetzgebungsauftrag (Rdnr. 26) erfüllte der Gesetzgeber beim assertorischen, vergangenheitsbezogenen Eid durch § 65 StPO und § 484 ZPO sowie hinsichtlich der Strafandrohung durch § 155 StGB. Für den promissorischen Eid nach den Artt. 56, 64 Abs. 2 GG verblieb es dagegen beim status quo. Dazu führte die Senatsmehrheit aus, die Verpflichtungen zum Amtseid erwüchsen aus dem freiwillig gefassten Entschluss, die Wahl in das Amt eines Verfassungsorgans anzunehmen, in dem der Staat in besonders ausgeprägter Weise unmittelbar zu repräsentieren sei und das deshalb grundsätzlich die vollkommene Identifizierung des Gewählten mit den in der Verfassung niedergelegten Wertungen voraussetze. Hingegen sei jedermann verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen und nach Maßgabe der Gesetze die Wahrheit seiner Aussage zu beschwören. Die Eidespflicht dürfe mit den nach § 70 StPO und § 390 ZPO vorgesehenen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dieser grundlegende Unterschied zwischen Amts- und Zeugeneid schließe es aus, beide Eidesarten gleich zu behandeln (Rdnr. 19).

Im Sondervotum heißt es dazu, der Eid habe auch ohne Anrufung Gottes durch die Worte „ich schwöre“ einen metaphysischen Bezug. Das ergebe sich einfach aus dem Sprachgebrauch und dem tief im Volk wurzelnden Gefühl, dass mit dem Gebrauch des Wortes „schwören“ ein Weg in die Transzendenz geschaffen werde. Dies könne durch keine noch so scharfsinnige Argumentation hinweggedeutet werden (Rdnr. 42).

Als Ergebnis kann deshalb festgehalten werden: Wer die Bergpredigt wörtlich nimmt, kann – jedenfalls guten Gewissens – nicht Bundespräsident werden.

Nachtrag vom 23. März 2012

Er hat sich für die Zauberformel nach Art. 56 S. 1 GG, „So wahr mir Gott helfe.“, entschieden. Ob er dann noch in den Himmel kommen kann, wird höheren Orts zu entscheiden sein.

Zitiervorschlag für diesen Beitrag:
https://blog.delegibus.com/60

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